{"id":"bgbl1-1965-59-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":59,"date":"1965-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_59.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 (Länderfinanzausgleichsgesetz 1965)","law_date":"1965-10-07T00:00:00Z","page":1569,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1569\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1965                  Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 1965                                                                                           Nr. 59\nTag                                                 In h a 1 t                                                                                        Seite\n7-. 10. 65 Neufassung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 (Länderfinanzausgleichsgesetz 1965)                                                        1569\nErsetzt nundesgcsetzbl. Ill 604-2\n5. 10. 65  Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes . .                                                       1573\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 313-3; hebt auf Bundesgesetzbl. llI 313-3\n6. 10. 65  Verordnung zur Änderung der Neunzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1575\nAndert Bundcsgeselzbl. lll 810-1-19\n6. 10. 65  Verordnung über Anforderungen, insbesondere technischer Art, an Aufzugsanlagen (Tech-\nnische Verordnung über Aufzugsanlagen - TVAufz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1576\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7102-22; ändert Bundesgesetzbl. III 7102-21\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1615\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1615\nBekanntmachung\nder Neufassung des länderfinanzausgleichsgesetzes 1961\nVom 7. Oktober 1965\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes zur Änderung\ndes Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 vom 18. Au-\ngust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 889) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Länderfinanzausgleichs-\ngesetzes 1961 in der Fassung des Gesetzes zur Än-\nderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961\nvom 18. August 1965 in der vom Rechnungsjahr 1965\nan geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 7. Oktober 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","1570                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1965 an\n(Länderfinanzausgleichsgesetz 1965) *)\nVom 7. Oktober 1965\n§ 1                           setzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809)\nAusgleichsleistungen                        für das Ausgleichsjahr an den Ausgleichsfonds zu\nleisten hat. Von den Einnahmen des Saarlandes aus\nZur Durchführung des Finanzausgleichs unter den               der Vermögensteuer wird der Hundertsatz abge-\nLändern werden aus Beiträgen der ausgleichspflich-               setzt, um den die Vermögensteuereinnahm.en der\ntigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die               anderen Länder nach Satz 1 gekürzt werden.\nausgleichsberechtiglen Länder (Ausgleichszuweisun-\ngen) geleistet.                                                      (3) Zur Abgeltung      der Sonderbelastungen, die\nden Ländern Bremen, Hamburg und Niedersachsen\n§ 2                           aus der Unterhaltu.ng und Erneuerung der Seehäfen\nAusgleichspflichtige und                       Bremen, Bremerhaven, Hamburg und Emden er-\nausgleichsberechtigte Länder                     wachsen, werden von den Steuereinnahmen\n(1) Ausgleichspflichtig           sind die Länder, deren          des Landes Bremen                     25 000 000 DM,\nSteuerkraftm.eßzahl in dem. Rechnungsjahr, für das                   des Landes Hamburg                    55 000 000 DM,\nder Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr),                    des Landes Niedersachsen               6 000 000 DM\nihre Ausgleichsm.eßzahl übersteigt.\nabgesetzt. Wenn sich die Sonderbelastungen aus\n(2) Ausg-leichsberechtigt sind die Länder, deren              der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen\nSteuerkraftm.eßzahl im. Ausgleichsjahr 95 vom Hun-               erheblich ändern, können die Abgeltungsbeträge\ndert ihrer Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht.                     dieser Änderung durch Rechtsverordnung des Bun-\ndesministers der Finanzen, die der Zustimmung des\n§ 3\nBundesrates bedarf, angepaßt werden.\nSteuerkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßz.ahl                      (4) Zur Abgeltung der übermäßigen Belastungen\ndes Landes Schleswig-Holstein werden von den\n(1) Die Steuerkraftmeßzahl eines Landes ist die\nSteuereinnahmen dieses Landes\nSumme der Steuereinnahmen des Landes nach § 4\nund der Realsteuereinnahmen seiner Gemeinden                         im. Ausgleichsjahr 1961               35 000 000 DM,\nnach § 5.                                                            vom. Ausgleichsjahr 1962 an           30 000 000 DM\n(2) Die Ausgleichsm.eßzahl eines Landes ist die                abgesetzt.\nSum.m.e der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich                      (5) Von den Steuereinnahmen des Saarlandes\nder Steuereinnahmen der Länder (§ 4) und zum.\nwerden in den Ausgleichsjahren 1965 bis 1969 jähr-\nAusgleich der Realsteuereinnahmen der Gemeinden\nlich 35 000 000 DM abgesetzt.\n(§ 5) getrennt festgestellt werden. Die Meßzahlen\nergeben sich aus den auszugleichenden Steuerein-\nnahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt, ver-                                               § 5\nvielfacht m.it der Einwohnerzahl des Landes; hierbei                        Realsteuereinnahmen der Gemeinden\nsind die nach § 6 gewerteten Einwohnerzahlen zu-\n(1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden eines\ngrunde zu legen.\nLandes gelten die nach Absatz 5 herabgesetzten\n§ 4                            Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Ge-\nwerbesteuer vom. Ertrag und Kapital, die für das\nSteuereinnahmen der Länder\nKalenderjahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr\n(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die                vorausgeht.\nihm im. Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen aus\n(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt\nseinem Anteil an der Einkommensteuer und der\nKörperschaftsteuer, aus der Vermögensteuer, der                   1. die Grundbeträge der Grundsteuer von den land-\nErbschaftsteuer, der Biersteuer und aus den Ver-                       und forstwirtschaftlichen Betrieben\nkehrsteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,                                                    mit 160 vom Hundert,\nder Spielbankabgabe und der Steuern mit örtlich                   2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer von\nbedingtem Wirkungskreis.                                               den Grundstücken\n(2) Von den Einnahmen eines Landes aus der                          die ersten 12 000 Deutsche Mark einer Gemeinde\nVermögensteuer werden die Beträge abgesetzt, die                                                    mit 160 vom Hundert,\ndas Land als Zuschuß nach § 6 Abs. 1 bis 3 des                         die weiteren 48 000 Deutsche Mark einer Ge-\nLastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Achten                     meinde                       mit 180 vom Hundert,\nGesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsge-                          die weiteren 90 000 Deutsche Mark einer Ge-\n*) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 604-2                                   meinde                       mit 200 vom Hundert,","Nr. 59 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                        1571\ndie weiteren 100 000 Deutsche Mark einer Ge-         Einwohnerzahl des Landes Bremen mit 125 vom\nmeinde                        mit 225 vom Hundert,   Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Hamburg\ndie 250 000 Deutsche Mark übersteigenden Be-        mit 135 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der\nträge einer Gemeinde         mit 250 vom Hundert;   übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.\n3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer vom Ertrag           (3) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Aus-\nund Kapital                  mit 250 vom Hundert.   gleich der Realsteuereinnahmen werden die Ein-\nAls Grundbetrag gilt das Aufkommen in dem Ka-           wohnerzahlen der Gemeinden eines Landes mit fol-\nlenderjahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, ge-      genden Ansätzen je Einwohner gewertet:\nteilt durch die in diesem Kalenderjahr in Geltung       die ersten 5 000 Einwohner einer Gemeinde\ngewesenen Hebesätze.                                                                     mit 100 vom Hundert,\ndie weiteren 15 000 Einwohner einer Gemeinde\n(3) Für die Errechnung der Steuerkraftzahlen                                          mit 110 vom Hundert,\neines Landes ist die Summe der Grundbeträge maß-\ngebend, die das Statistische Bundesamt nach dem         die weiteren 80 000 Einwohner einer Gemeinde\nErgebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt                                        mit 115 vom Hundert,\nhat. Bei der Grundsteuer von den Grundstücken gilt      die weiteren 400 000 Einwohner einer Gemeinde\nfür alle Gemeinden einer Gemeindegruppe einheit-                                         mit 120 vom Hundert,\nlich der im Durchschnitt auf eine Gemeinde der          die weiteren 500 000 Einwohner einer Gemeinde\nGruppe entfallende Grundbetrag; maßgebend sind                                           mit 125 vom Hundert,\ndie folgenden Gemeindegruppen:                          die weiteren Einwohner einer Gemeinde\nGemeinden               bis    2 000 Einwohner,                                       mit 130 vom Hundert.\nGemeinden über 2 000     bis   3 000 Einwohner,      Für die Länder Bremen und Hamburg werden wei-\nGemeinden über 3 000     bis   5 000 Einwohner,      tere 10 vom Hundert ihrer Einwohnerzahl hinzu-\nGemeinden über 5 000     bis  10 000 Einwohner,      gerechnet.\n§ 7\nGemeinden über 10 000    bis  20 000 Einwohner,\nGemeinden über 20 000    bis  50 000 Einwohner,               Bemessung der Ausgleichszuweisungen\nund der Ausgleichsbeiträge\nGemeinden über 50 000    bis 100 000 Einwohner,\nGemeinden über               100 000 Einwohner.         (1) Die Ausgleichszuweisungen der       ausgleichs-\nberechtigten Länder werden mit gestaffelten Hun-\n(4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers       dertsätzen von den Beträgen errechnet, um die ihre\nder Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates        Steuerkraftmeßzahl hinter 95 vom Hundert ihrer\nbedarf, können                                          Ausgleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei werden als\n1. bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen Un-         Ausgleichszuweisungen festgesetzt\ngleichheiten ausgeglichen werden, die sich aus      a) der Betrag, der an 85 vom Hundert der Aus-\neiner verschiedenen Einheitsbewertung des                gleichsmeßzahl fehlt, mit 100 vom Hundert;\nGrundbesitzes im Bundesgebiet ergeben;              b) von dem Betrag, der von 85 bis 95 vom Hundert\n2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze geän-              der Ausgleichsmeßzahl fehlt, 60 vom Hundert.\ndert werden, soweit die Entwicklung der durch-         (2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflich-\nschnittlichen Realsteuerhebesätze eine Anpas-       tigen Länder werden mit einem einheitlichen Hun-\nsung der Hundertsätze erforderlich macht.           dertsatz von den Beträgen errechnet, um die ihre\n(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten        Steuerkraftmeßzahl ihre Ausgleichsmeßzahl über-\nSteuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land-         steigt; hierbei wird die Steuerkraft, die zwischen\nund forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer    100 und 110 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl\nvon den Grundstücken und der Gewerbesteuer vom          liegt, mit drei Vierteln und die 110 vom Hundert\nErtrag und Kapital werden je für sich nach einem        der Ausgleichszahl übersteigende Steuerkraft voll\nfür alle Länder einheitlichen Hundertsatz auf die       angesetzt. Der Hundertsatz von den ausgleichs-\nHälfte des Betrages herabgesetzt, den die Gemein-       pflichtigen Beträgen wird so bemessen, daß die\nden aus der Grundsteuer von den land- und forst-        Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der\nwirtschaftlichen Betrieben, aus der Grundsteuer von     Ausgleichszuweisungeit übereinstimmt.\nden Grundstücken und aus der Gewerbesteuer ein-            (3) Die Ausgleichsbeiträge der Hansestädte wer-\nschließlich der Lohnsummensteuer in dem Aus-            den um den Betrag herabgesetzt, um den ihre Steuer-\ngleichsjahr eingenommen haben.                          kraftmeßzahl nach Abzug ihres Ausgleichsbeitrages\n(Absatz 2) kleiner ist als der nach Absatz 5 zu er-\n§ 6                           rechnende Vergleichsbetrag. Bei der Ermittlung der\nSteuerkraftmeßzahl werden die Landessteuerein-\nEinwohnerzahl                       nahmen nach § 4 Abs. 1 und 2, die ungekürzten\n(1) Der Ausgleichsmeßzahl eines Landes wird die      Realsteuereinnahmen nach § 5 Abs. 1 bis 4 im Aus-\nEinwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde ge-            gleichsjahr und die Beträge zur Abgeltung der\nlegt, die das Statistische Bundesamt am 30. Juni        Sonderbelastungen nach § 4 Abs. 3 angesetzt.\ndes Ausgleichsjahres festgestellt hat.                      (4) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl einer Hanse-\n(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Aus-        stadt nicht ihre Ausgleichsmeßzahl und erreichen\ngleich der Steuereinnahmen der Länder werden die        die Steuereinnahmen (Absatz 3 Satz 2) und etwaige","1572                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAusgleichszuweisungen nach § 7 Abs. 1 nicht den                                   § 10\nnach Absatz 5 zu errechnenden Vergleichsbetrag,           Zahlungsverkehr während des Ausgleichsjahres\nso erhält sie dc\\n am Vergleichsbetrag fehlenden\nBetrag als Sonderzuweisung, jedoch nicht mehr als         (1) Der Zahlungsverkehr wird während des Aus-\nden Fehlbetrag zwischen Sleuerkraftmeßzahl und         gleichsjahres in der Weise abgewickelt, daß die Ab-\nAusgleichsmeßzahl, höchstens aber 12 000 000 DM.       lie.ferung des Bundesanteils an der Einkommen-\nsteuer und der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 des\n(5) Der Vergleichsbetrag ist die Summe der auf      Vierten Uberleitungsgesetzes vom 27. April 1955\nden Einwohner entfallenden, um die Ausgleichs-         - Bundesgesetzbl. I S. 189 -) um die vorläufigen\nbeiträge (Absatz 2) verminderten Steuereinnahmen       Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen Län-\n(§ 4) der Länder Baden-Württemberg und Nord-           der erhöht und um die vorläufigen Ausgleichszu-\nrhein-Westfalen und der auf den Einwohner ent-         weisungen der ausgleichsberechtigten Länder er-\nfallenden ungekürzten Realsteuereinnahmen (§ 5         mäßigt wird. Soweit durch diese Ermäßigung der\nAbs. 1 bis 4) der Städte Stuttgart und Köln im Aus-    Anspruch eines ausgleichsberechtigten Landes nicht\ngleichsjahr, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der    voll gedeckt wird, überweist der Bundesminister\nHansestadt. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.              der Finanzen diesem Land den nicht gedeckten Teil\n(6) Die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten       der vorläufigen Ausgleichszuweisungen in monat-\nBeträge werden von den ausgleichspflichtigen Län-      lichen Teilbeträgen.\ndern, auf die die Absätze 3 und 4 keine Anwendung         (2) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der\nfinden, nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich auf-    Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\ngebracht.\nmung des Bundesrates bedarf.\n§ 8\nFeststellung der Ausgleichszuweisungen                                     § 11\nund der Ausgleichsbeiträge                                Endgültige Abrechnung\nDer Bundesminister der Finanzen stellt nach Ab-        Unterschiede zwischen den vorläufigen und den\nlauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der      endgültigen Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichs-\nAusgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge       zuweisungen werden durch Uberweisungen ausge-\ndurch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung        glichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 8 vor-\ndes Bundesrates bedarf.                                gesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Der\nBundesminister der Finanzen trifft die für den\n§ 9                          Uberweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.\nVollzug des Finanzausgleichs\nwährend des Ausgleichsjahres                                         § 12\n(1) Der Finanzausgleich wird während des Aus-          (1) Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am\ngleichsjahres auf Grund vorläufiger Bemessungs-         Finanzausgleich unter den Ländern nicht teil.\ngrundlagen vollzogen. Die vorläufigen Ausgleichs-         (2) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich\nzuweisungen und die vorläufigen Ausgleichsbei-         unter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es einen\nträge werden nach den §§ l bis 7 ermittelt; jedoch      Zuschuß aus Bundesmitteln nach § 16 des Dritten\nwerden zugrunde gelegt                                  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1. die Steuereinnahmen der Länder (§ 4) in dem          gesetzbl. I S. 1) in der Fassung des Dritten Gesetzes\nJahreszeitraum, der am 30. September des vor-       zur Anderung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nausgehenden Jahres endet;                           11. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 420).\n2. die Realsteuereinnahmen der Gemeinden (§ 5)\n§ 13\nnach den Steuergrundbeträgen, die das Statisti-\nsche Bundesamt zuletzt festgestellt hat; die nach                        Auskunftspflicht\ndiesen Steuergrundbeträgen ermittelten Steuer-         Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet,\nkraftzahlen werden nach § 5 Abs. 5 auf die Hälfte   dem Bundesminister der Finanzen die zur Durch-\nder Beträge herabgesetzt, die die Gemeinden aus     führung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte\nden Realsteuern in dem Jahreszeitraum einge-        zu erteilen und ihre sachliche Richtigkeit von der\nnommen haben, der am 30. Juni des voraus-           obersten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes\ngehenden Jahres endet;                              bestätigen zu lassen.\n3. die Einwohnerzahlen (§ 6), die das Statistische\n§ 14\nBundesamt am 30. Juni des Jahres festgestellt\nhat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht.                                 Geltung in Berlin\n(2) Ergibt sich im Laufe des Ausgleichsjahres, daß     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndie Steuereinnahmen oder die Einwohnerzahlen der        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsge-\nLänder im Verhältnis zueinander eine wesentlich         setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nandere Entwicklung nehmen als in dem für die vor-      auch im Land Berlin.\nläufige Bemessung zugrunde gelegten Jahreszeit-                                    § 15\nraum, kann die vorläufige Bemessung der Aus-\ngleichsleistungen dieser Entwicklung angepaßt wer-                         Geltung im Saarland\nden (§ 10 Abs. 2).                                                             (überholt)"]}