{"id":"bgbl1-1965-59-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":59,"date":"1965-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/59#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_59.pdf#page=7","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Neunzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1965-10-06T00:00:00Z","page":1575,"pdf_page":7,"num_pages":40,"content":["Nr. 59 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965  1575\nVerordnung\nzur Änderung der Neunzehnten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung*)\nVom 6. Oktober 1965\nAuf Grund des § 164 Abs. 1 des Gesetzes über\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-\nändert durch das Sechste Änderungsgesetz zum\nA VA VG vom 28. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 641),\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Neunzehnte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1\nA VA VG) vom 22. August 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 709) wird wie folgt geändert:\nIn § 1 wird die Zahl „ 1965\" durch die Zahl „ 1967\"\nersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2\nA V AVG auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\n•) Ändert Bundesgesetzbl. lll 810-1-19","1576                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nüber Anforderungen, insbesondere technischer Art, an Aufzugsanlagen\n(Technische Verordnung über Aufzugsanlagen -TVAuiz)\nVom 6. Oktober 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7102-22 1)\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord-                                                 § 5\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-                             Mühlenaufzüge und Lagerhausaufzüge\ndesrates:\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\n§ 1                              Einzelfall zulassen, daß auf Mühlen- oder Lagerhaus-\naufzüge im Sinne der Nummern 108 und 109 des\nSachlicher Geltungsbereich                        Anhangs zu dieser Verordnung die Vorschriften der\nDiese Verordnung gilt für die der Verordnung                   Nummern 200 bis 299 nicht anzuwenden sind, wenn\nüber die Errichtung und den Betrieb von Aufzugs-                  1. beim Mühlenaufzug der Aufzug den Anforderun-\nanlagen vom 28. September 1961 (Bundesgesetzbl. I                     gen der Nummern 600 bis 699 des Anhangs zu\nS. 1763) unterliegenden Aufzugsanlagen.                               dieser Verordnung entspricht und sichergestellt\nist, daß der Aufzug nur von den im Mahlbetrieb\n§ 2                                 Beschäftigten benutzt wird,\nAllgemeine Anforderungen                           2. beim Lagerhausaufzug der Aufzug den Anforde-\nDie Anlagen, insbesondere die Errichtung, die                      rungen der Nummern 700 bis 799 des Anhangs\nHerstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus-                     zu dieser Verordnung entspricht und sicher-\nrüstung und die Unterhaltung sowie der Betrieb                        gestellt ist, daß der Aufzug nur von den im\nmüssen den Anforderungen der Nummern 100 bis                          Lagerhaus Beschäftigten bedient wird.\n599 des Anhangs zu dieser Verordnung: genügen                     § 3 gilt entsprechend.\nund im übrigen nach den allgemein anerkannten\n§ 6\nRegeln der Technik errichtet und betrieben werden.\nAnlagen des Bundes\n§ 3                                (1) Für die Anlagen der Deutschen Bundespost,\nWeitergehende Anforderungen                          der Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung des Bundes\nsowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach\nDie Anlagen müssen ferner den über die Vor-\nden §§ 3, 4 und 8 dem zuständigen BundEsminister\nschrift des § 2 hinausgehenden Anforderungen\noder der von ihm bestimmten Stelle zu.\ngenügen, die von der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer                       (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für\nGefahren für Beschäftigte und Dritte gestellt wer-                Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung\nden.                                                              unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften des\n§ 2 zulassen, wenn zwingende Gründe der Ver-\n§ 4                             teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher\nAusnahmen                              Verpflichtungen der Bundesrepublik dies erfordern\nund wenn die Sicherheit der Anlage auf andere\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann               Weise gewährleistet ist.\nfür eine Anlage aus besonderen Gründen Ausnah-\nmen von den Vorschriften des § 2 zulassen, wenn                                                  § 7\ndie Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.                            Änderung der Aufzugsverordnung\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann                  Die Verordnung über die Errichtung und den\n2\nauf Antrag des Herstellers oder Einführers für An-                Betrieb von Aufzugsanlagen ) vom 28. September\nlagen, Anlageteile und Werkstoffe Ausnahmen von                   1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1763) wird wie folgt geän-\nden Vorschriften des § 2 zulassen, wenn dies dem                  dert:\ntechnischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit              1. § 15 wird wie folgt gefaßt:\nauf andere Weise gewährleistet ist. Die nach Lan-                                                 ,,§ 15\ndesrecht zuständige Behörde hat vor ihrer Entschei-\nBetrieb\ndung eine Stellungnahme des Deutschen Aufzugs-\nausschusses einzuholen, sofern der Antragsteller                          (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat\nnicht darlegt, daß dem ein berechtigtes Interesse ent-                 1. die Anlage in betriebssicherem Zustand zu\ngegensteht.                                                               erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben,\n1) Andert Bundesgesetzbl. III 7102-21                             2) Bundesgesetzbl. III 7102-21","Nr. 59 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                       1577\n2. die Wartungszugänge und Notzugänge zum               die nach Landesrecht zuständige Behörde verlan-\nFahrschacht sowie die Zugänge zum Triebwerk        gen, daß Anlagen oder Anlageteile, die bei Inkraft-\nund zu den zugehörigen Schalteinrichtungen         treten dieser Verordnung errichtet sind oder mit\nunter Verschluß zu halten,                        deren Errichtung begonnen worden ist, den Vor-\n3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu           schriften dieser Verordnung entsprechend geändert\nsichern, daß eine Gefährdung mitfahrender          werden, wenn\nPersonen und eine Beschädigung der Anlage          1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden\nvermieden werden,                                      oder\n4. in der Nähe des Triebwerkes eine Anweisung\n2. erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder Dritte\nüber den ordnungsgemäßen Betrieb einschließ-\nzu befürchten sind.\nlich der Wartunq der Anlage anzubringen,\n5. wenn die Anlage außer Betrieb gesetzt ist\n§9\ndurch Hinweisschilder an den Fahrschachttüren\nhierauf hinzuweisen,                                                  Geltung in Berlin\n6. die Fahrschachtzug~.inge außer Betrieb gesetz-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nter Personen-Umlaufaufzüge sicher abzusper-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nren.                                               setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\n(2) Die Anlage ist außer Betrieb zu setzen,         Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nwenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte        ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\noder Dritte gefährdet werden. Absatz 1 Nr. 5            S. 61) auch im Land Berlin.\nund 6 findet Anwendung. Fahrschachtzugänge mit\nschadhaften Türen oder mit schadhaften Türver-                                   § 10\nschlüssen sind gegen Zutritt zu sichern.\"                                    Inkrafttreten\n2. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „6 Vertreter der           (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7\nLandesregierungen\" durch die Worte „7 Vertre-           Nr. 4 am 1. Januar 1967 in Kraft. § 7 Nr. 4 tritt am\nter der Landesregierungen\" ersetzt.                    Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in\nKraft.\n3. § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird wie folgt ge-\nfaßt:                                                      (2) Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an sind\n,,e) § 15 Abs. 2 Satz 1 betreibt,\".                auf Aufzugsanlagen, die den Vorschriften dieser\nVerordnung unterliegen, die Vorschriften der Län-\n4. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:              der über die Einrichtung und den Betrieb von Auf-\n,,§ 20 tritt am Tage nach der Verkündung in            zügen nicht mehr anzuwenden; vom Tage nach der\nKraft, § 4 Abs. 2 und 3 tritt mit dem Inkrafttreten    Verkündung dieser Verordnung an dürfen Aufzugs-\nder technischen Vorschriften, § 13 tritt am Tage       anlagen, die dieser Verordnung unterliegen, nach\nnach der Verkündung der technischen Vorschrif-         den Vorschriften dieser Verordnung errichtet und\nten in Kraft.\"                                         betrieben werden.\n§8                               (3) Vom Tage nach der Verkündung dieser Ver-\nordnung an sind ihre Vorschriften bei der Prüfung\nUbergangsvorschriften\nvon Bauteilen nach § 13 der Verordnung über die\nSoweit in den Vorschriften dieser Verordnung            Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen vom\nAnforderungen gestellt werden, die über die bis-          28. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1763) an-\nher gestellten Anforderungen hinausgehen, kann            zuwenden.\nBonn, den 6. Oktober 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank","1578                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnhang\n100-199 Begriffsbestimmungen und allgemeine               zulässige Belastbarkeit des Aufzugs. Sie darf\nVorschriften                           die Tragkraft im Sinne dieser Verordnung nicht\nüberschreiten.\n101 Personenaufzüge im Sinne dieser Verordnung\nsind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind,        111 Fahrkorbgrundfläche im Sinne dieser Verord-\nPersonen oder Personen und Güter zu beför-              nung ist\ndern.                                                    1. bei Fahrkörben mit Fahrkorbtüren die von\nden Fahrkorbwänden und Fahrkorbtüren um-\n102 Lastenaufzüge im Sinne dieser Verordnung sind\ngrenzte Bodenfläche,\nAufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind,\n2. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren die von\n1. Güter zu befördern oder\nden Fahrkorbwänden und der Vorderkante\n2. Personen zu befördern, die von dem beschäf-              des Fahrkorbfußbodens umgrenzte Boden-\ntigt werden, der die Anlage betreibt.                   fläche. Bei Lastenaufzügen ohne Fahrkorb-\nDurch Lastenaufzüge dürfen andere als die in                türen ist eine Fläche von 0,1 m mal Breite\nNummer 2 genannten Personen auch befördert                  des Fahrkorbzugangs abzuziehen.\nwerden, wenn der Lastenaufzug von einem Auf-\n112 Betriebsgeschwindigkeit ist die in der Beschrei-\nzugsführer bedient wird.                                bung nach § 3 Abs. 2 der Aufzugsverordnung\n103 Güteraufzüge im Sinne dieser Verordnung sind             festgelegte Geschwindigkeit des mit der zuläs-\nAufzugsanlagen, die ausschließlich dazu be-              sigen Nutzlast beladenen Fahrkorbes\nstimmt sind, Güter zu befördern.                         1. bei mechanischen Triebwerken in der Auf-\n104 Vereinfachte Güteraufzüge im Sinne dieser Ver-               wärtsfahrt,\nordnung sind Güteraufzüge mit höchstens drei             2. bei hydraulischen Triebwerken in der Ab-\nHaltestellen, deren Tragkraft 1 000 kg, deren               wärtsfahrt.\nFahrkorbgrundfläche 2,5 m 2 und deren Betriebs-\ngeschwindigkeit 0,3 m/sek nicht übersteigen.\n105 Unterfluraufzüge im Sinne dieser Verordnung             200-299 Personenaufzüge - Lastenaufzüge -\nsind vereinfachte Güteraufzüge, deren oberste                             Güteraufzüge\nHaltestelle sich im Erdgeschoß eines Gebäudes         200-209 F a h r s c h acht , Tri e b w e r k s r au m ,\noder in Höhe der Erdgleiche befindet.                                     Rollenraum\n106 Kleingüteraufzüge im Sinne dieser Verordnung         201     Sehachtgrube und Sehachtkopf\nsind Güteraufzüge, deren Tragkraft 300 kg und\n2\nderen Fahrkorbgrundfläche 0,8 m nicht über-         201.1    Am unteren Ende des Fahrschachtes muß eine\nsteigen.                                                     Sehachtgrube und am oberen Ende muß ein\nSehachtkopf vorhanden sein.\n107 Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Ver-\nordnung sind Aufzugsanlagen, die                   201.2    Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der\nSehachtgrube (unterer Uberfahrweg) muß bei\n1. ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen\nAufzügen\nzu befördern, und\n1. mit Treibscheibenantrieb mindestens 0,25m\n2. so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an zwei                  länger sein als der Hub des Fahrkorb-\nendlosen Ketten aufgehängt sind und wäh-\npuffers,\nrend des Betriebes ununterbrochen mit nicht\nmehr als 0,3 m/sek Betriebsgeschwindigkeit               2. mit Trommelantrieb oder bei solchen Auf-\numlaufend bewegt werden.                                    zügen, deren Fahrkorb und Gegengewicht\nan Ketten aufgehängt sind, - mindestens\n108 Mühlenaufzüge im Sinne dieser Verordnung                          0,5 m betragen.\nsind Lastenaufzüge im Mahlbetrieb von Ge-\ntreidemühlen, deren Tragkraft 200 kg, deren        201.3       (1) Der Fahrkorb darf nur so tief in die\nFahrkorbgrundfläche 0,65 m 2 und deren Be-                  Sehachtgrube gefahren werden können, daß\ntriebsgeschwindigkeit 0,85 m/sek nicht überstei-            bis zur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt\ngen. Nummer 102 Satz 2 findet keine Anwen-                  1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh-\ndung.                                                           rungen, Fanggehäuse und Fahrkorbschür-\nzen ein Abstand von mindestens 0,5 m,\n109 Lagerhausaufzüge im Sinne dieser Verordnung\nsind Güteraufzüge in landwirtschaftlichen                   2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von\nLagerhäusern, deren Tragkraft 1 000 kg, deren                   mindestens 0, 1 m\nFahrkorbgrundiläche 2,5 m~ und deren Betriebs-              verbleibt.\ngeschwindigkeit 0,3 m/sck nicht übersteigen.                   (2) In den Schachtgrubenraum, der bei dem\n110 Tragkraft im Sinne dieser Verordnung ist, ge-                nach Absatz 1 einzuhaltenden Abstand ver-\nmessen in Kilogramm, diejenige Tragfähigkeit                bleibt (unterer Schutzraum), dürfen mit Aus-\ndes Aufzugs, die aus Sicherheitsgründen nur in              nahme der Führungsschienen und Anschläge\nAnspruch genommen werden darf. Zulässige                    keine an den Fahrschachtwänden und der\nNutzlast im Sinne dieser Verordnung ist die                  Fahrschachtsohle befestigten T,eile ragen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                       1579\n201.4  Der Uberfahrweg des Fahrkorbes im Sehacht-            korbes mindestens in der Breite der Fahr-\nkopf (oberer Uberfahrweg) muß bei Betriebs-           korbzugänge unnachgiebig, eben und glatt\ngeschwindigkeiten (v) bis 0,85 m/sek minde-           sein.\nstens 0,5 m betragen. Bei höheren Geschwin-\ndigkeiten muß der obere Uberfahrweg um          203   Lichtöffnungen und Verglasungen\nv2\n10   m  verlängert sein.                        203.1 Fenster in den Fahrschachtwänden dürfen nur\n101.5     (1) Wenn der Fahrkorb den oberen Uber-\nmit einem besonderen Schlüssel geöffnet\nf ahrweg durchfahren hat, muß bis zur Fahr-\nwerden können und nicht in die Fahrbahn\nschachtdecke von                                      schlagen.\n1. der von Aufbauten freien Fläche der Fahr-    203.2    (1) Wenn Fahrschachtwände im Verkehrs-\nkorbdecke ein Abstand von mindestens              bereich verglast sind, dürfen die Glas-\n0,7 m,                                            scheiben nur aus folgenden Glasarten mit\n2. dem obersten Punkt der Aufbauten ein                folgenden Abmessungen bestehen:\nAbstand von mindestens 0,3 m,                     1. Gußglas     mit Drahteinlage (Drahtglas,\n3. dem obersten Punkt der Gleit- oder Rol-                Drahtornamentglas und Drahtdifulitglas),\nlenführung ein Abstand von mindestens                 Drahtspiegelglas, Einscheiben-Sicherheits-\n0,1 m                                                 glas und Verbundsicherheitsglas von min-\nverbleiben.                                                destens\n4,5 mm Dicke bis zu\n(2) In den Schachtkopfraum, der bei dem\nnach Absatz 1 einzuhaltenden Abstand ver-\nbleibt (oberer Schutzraum), dürfen mit Aus-\n1 m lichte Breite\noder Höhe\n}  bei Einscheiben•\nSicherheitsglas,\nl\nnahme der Führungsschienen keine an den                    6 mm Dicke bis zu\nFahrschachtwänden und der Fahrschachtdecke                   1 m lichte Breite\nbei den übrigen\nbefestigten Teile ragen.                                     oder Höhe\ngenannten Glas-\n8 mm Dicke über         sorten;\n201.6  Wenn der Fahrkorb den unteren Uberfahr-\n1 m lichte Breite\nweg durchfahren hat, muß von der Fahr-\nschachtdecke bis zum höchsten Teil des Ge-\noder Höhe          J\ngengewichtes ein Abstand von mindestens                2. Spiegel-, Dick- und Rohglas von minde-\n0,1 m verbleiben.                                          stens\n201.1  Ist die Sehachtgrube mehr als 2,5 m tief, so               6 mm Dicke bis zu 0,7 m lichte Breite oder\nmuß sie durch eine Offnung in der Fahr-                    Höhe,\nschachtwand betreten werden können; der                    8 mm Dicke bis zu 1 m lichte Breite oder\nZugang muß verschließbar sein.                             Höhe,\n10 mm Dicke über 1 m lichte Breite oder\n202    Fahrschachtwände                                           Höhe.\n202.1  Fahrschächte und Schächte getrennt laufen-                (2) Wenn Fahrschachtwände vor den Zu-\nder Gegengewichte müssen an allen Seiten               gangsseiten der Fahrkörbe ohne Fahrkorb-\nvon Wänden umgeben sein. Wände und                     türen verglast sind, dürfen die Glasscheiben\nDecken müssen aus nicht brennbaren Stof-               nur aus folgenden Glasarten mit folgenden\nfen bestehen, soweit sie nicht nach den Vor-           Abmessungen bestehen:\nschriften des Bauaufsichtsrechts der Länder            1. Gußglas     mit Drahteinlage (Drahtglas,\nfeuerbeständig sein müssen. Die Fahrschacht-              Drahtornamentglas und Drahtdifulitglas),\nwände dürfen nur für die Fahrschachtzu-                   Drahtspiegelglas, Einscheiben-Sicherheits-\ngänge, Wartungszugänge, Notzugänge und                     glas und Verbundsicherheitsglas von min-\nFenster durchbrochen sein.                                 destens\n6 mm Dicke bis zu\n}\n202.2  Ist die Fahrschachtwand-Oberfläche uneben,                                         bei Einscheiben-\nsind insbesondere Nischen oder Vorsprünge                    1 m lichte Breite\noder Höhe             Sicherheitsglas,\nvorhanden oder sind an der Fahrschachtwand\nin den Fahrschacht ragende Teile befestigt,               8 mm Dicke bis zu     )\nl\nso müssen Maßnahmen getroffen sein, die es                   1 m lichte Breite     bei den übrigen\nverhindern, daß sich auf der Fahrschachtsohle                oder Ifol~e           genannten Glas-\noder der Fahrkorbdecke Beschäftigte ver-                   10 mm Dicke über        sorten;\nletzen. Die Nummern 201.3 Abs 2 und 201.5                    1 m lichte Breite\nAbs. 2 bleiben unberührt.                                    oder Höhe\n202.3  Seile, Ablenkrollen, Gegengewichtsaufhän-              2. Spiegel-, Dick- und Rohglas von minde\ngung, Führungsschienen, Puffer, Führungs-                  stens\nschuhe und Führungsrollen müssen besichtigt                8 mm Dicke bis zu 0,7 m lichte Breite oder\nund geprüft werden können.                                 Höhe,\n202.4  Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren muß die                  10 mm Dicke über 0,7 m         Breite oder\nSehachtwand an den Zugangsseiten des Fahr-                 Höhe.","1580                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n203.3  Glasscheiben müssen durch Metallstifte oder             für die Tragmittel müssen in einem beson-\nMelctllf alzc gegen Herausdrücken gesichert             deren Rollenraum untergebracht sein.\nsein.\n206.2  Der Rollenraum muß mindestens 1,3 m hoch\nsein. Uber den Umlenkrollen muß ein freier\n204    Führungsschienen                                        Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden\n204.1  Fahrkörbe und Gegengewichte müssen an                   sein. Der Rollenraum muß abschließbar sein\nfesten, paarweise angeordneten Führungs-                und schnell und ungehindert erreicht werden\nschienen in ihrer Fahrbahn geführt werden.              können. Die Rollen müssen besichtigt und ge-\n204.2 Führungsschienen für Fahrkörbe und für                   prüft werden können.\nGegengcw ichte mit Fangvorrichtungen müs-        206.3  Im Rollenraum müssen eine elektrische\nsen aus Metall hergestellt sein; die Lauf-              Raumleuchte und eine Steckdose fest an-\nflächen müssen glatt sein.                               gebracht sein. Der Aufzug muß im Rollen-\n204.3 Die Führungsschienen müssen so beschaffen                raum außer Betrieb gesetzt werden können.\nsein, daß sie den Fangkräften widerstehen.               Fußbodenklappen im Rollenraum müssen\nnach oben aufgeschlagen und umgelegt wer-\nden können oder mit Feststellvorrichtungen\n205   Triebwerksraum                                           versehen sein.\n205.1    (1) Das Triebwerk und die zugehörigen          206.4  Wände, Decke und Fußboden des Rollen-\nSchalteinrichtungen müssen in einem Raum                 raumes müssen aus nicht brennbaren Stoffen\nuntergebracht sein, der gegen Witterungs-                bestehen, soweit sie nicht nach den Vorschrif-\neinflüsse geschützt, trocken und lüftbar ist.            ten des Bauaufsichtsrechts der Länder feuer-\n(2) An den Wartungsseiten des Trieb-                  beständig sein müssen.\nwerkes und vor den Schaltgeräten muß ein\nmindestens 0,7 m breiter Gang und über den\n207    Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes\nBauteilen des Triebwerkes ein freier Raum\noder des Gegengewichtes\nvon mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.\nDer Triebwerksraum muß an den Wartungs-           207.1  Von den Führungsschienen und den An-\nseiten des Triebwerkes und der Schaltgeräte              schlägen aufgenommene Kräfte müssen auf\nmindestens 1,8 m hoch sein.                              die Gebäudefundamente übertragen werden.\n(3) Im Triebwerksraum müssen eine elek-        207 .2 Räume, die unter der Fahrbahn des Fahr-\ntrische Raumleuchte und eine Steckdose fest              korbes liegen und von Personen nicht nur\nangebracht sein; die Tür zum Triebwerks-                 zur Bedienung, Wartung und Prüfung der\nraum darf nur mit einem besonderen Schlüs-               Aufzüge betreten werden, müssen mit einer\nsel geöffnet werden können.                              für eine Belastung von mindestens 500 kg/m 2\n205.2 Der Weg zum Triebwerksraum muß so an-                    bemessenen Decke versehen sein.\ngelegt. sein, daß der Triebwerksraum schnell      207 .3 Räume, die unter der Fahrbahn eines Gegen-\nund ungehindert erreicht werden kann.                    gewichtes liegen, dürfen von Personen nur\nSprossenleitcrn, senkrechte Leitern und Steig-           zur Bedienung, Wartung und Prüfung der\neisen sind als Aufstiege zum Triebwerks-                 Aufzüge betreten werden können.\nraum unzulässig. Aufstiege dürfen nicht ent-\nfernt werden können.                              207.4  Ist das Triebwerk unter der Fahrbahn des\nFahrkorbes oder des Gegengewichtes an-\n205.3 Fußbodenklappen im Triebwerksraum müs-\ngeordnet, so müssen die Fahrschütze bei Be-\nsen nach oben aufschlagen und umgelegt\nlastungsprüfungen außerhalb des Schacht-\nwerden können oder mit Festst.ellvorrichtun-\ngrundrisses betätigt werden können.\ngen versehen sein.\n207.5  Gegengewichte bei Aufzügen auf Schiffen,\n205.4 Die Tür zum Triebwerksraum muß folgende\nderen Fahrbahn bis zum Doppelboden ge-\nAufschrift. tragen:\nführt. ist, müssen mit einer Fangvorrichtung\n„Elektrischer Betriebsraum                   versehen sein, die durch einen nur hierfür\nUnbefugten Zutritt. verboten!\"                 bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzer aus-\n205.5 Wände, Decken und Fußböden der Trieb-                    gelöst wird.\nwerksräume müssen aus nicht brennbaren\nSt.offen bestehen, soweit sie nicht nach den      208    Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen\nVorschriften des Bauaufsichtsrechts der Län-\nder feuerbeständig sein müssen.                   208.1  In Fahrschächten, Triebwerks- und Rollen-\nräumen dürfen betriebsfremde Einrichtungen\n205.6 In den Fahrschacht ragende Triebwerksteile,              nicht untergebracht sein.\ninsbesondere Treibscheiben, müssen besich-\ntigt und geprüft werden können.                   208.2  Triebwerks-, Schalt- und Rollenräume müs-\nsen so beschaffen sein, daß sie nicht als\nDurchgang benutzt werden können.\n206   Rollenraum\n208.3  Bei der Entlüftung anderer Räume darf die\n206.1 Außerhalb des Fahrschachtes und nicht im                 Abluft nicht in den Fahrschacht geleitet wer-\nTriebwerksraum angeordnete Umlenkrollen                  den können.","Nr. 59 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                         1581\n209   Sonderausführungen                               213    Schauöffnungen in Fahrschachttüren\n209.1 Für Aufzugsanlagen, bei denen ein Uber-          213.1     (1) Fahrschachttüren müssen mit minde-\nfahren der Endhaltestellen der Bauart nach              stens einer Schauöffnung versehen sein.\nausgeschlossen ist, sind Uberfahrwege nach              Schauöffnungen müssen eine lichte Breite\nden Nummern 201.2 und 201.4 nicht erforder-             von mindestens 60 mm und höchstens 150 mm\nlich. Die Höhen des freien Raumes n..ch Num-            und eine Fläche von mindestens 300 cm 2\nmer 201.3 und des Schutzraumes nach Num-                haben. Das Glas der Schauöffnungen muß\nmer 201.5 sind von den Endstellungen ab zu              durchsichtig, mindestens 6 mm dick und fest\nrechnen.                                                eingebaut sein.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für maschinell\n210-219 Fahrschachtöffnungen                            betätigte Fahrschachtschiebetüren.\n210   Fahrschachtzugänge                               214    Hinweise an den Fahrschachtzugängen\n210.1 Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschacht-       214.1  Die Fahrschachtzugänge müssen an der\ntüren versehen sein.                                    Außenseite mit folgenden dauerhaften und\ngut lesbaren Aufschriften versehen sein:\n210.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge muß\nmindestens 1,8 m betragen. Sie darf unbe-        214.11 Bei Personenaufzügen:\nschadet der Nummer 249.1 die lichte Höhe                                  ,,Aufzug!\"\ndes Fahrkorbzuganges höchstens um 50 mm                 wenn der Fahrschachtzugang nicht auf andere\nüberschreiten.                                          Weise als solcher erkennbar ist.\n214.12 Bei Lastenaufzügen:\n212   Fahrschachttüren                                                   „Aufzug! Tragkraft ... kg\noder . . . Personen\"\n212.1 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahr-\nbahn schlagen.                                   214.13 Bei Güteraufzügen\n212.2    (1) Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren                          „Aufzug! Tragkraft ... kg\nmüssen die Fahrschachttüren an der Innen-                       Personenbeförderung verboten\"\nseite unnachgiebig, eben und glatt sein und      214.14 Bei Aufzügen, bei denen nach § 17 der Auf-\nbündig mit der inneren Sehachtwand ab-                  zugsverordnung die Bedienung durch einen\nschließen.                                              Aufzugsführer vorgeschrieben ist, unbe-\n(2) Griffmuscheln dürfen bis 20 mm tief             schadet der Nummern 214.11 oder 214.12:\nausgespart sein und müssen nach oben mit                        „Benutzung nur in Begleitung\nhöchstens 30 Grad gegen die Senkrechte                           des Aufzugsführers gestattet\"\nschräg auslaufen.\n214.2  Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben\n(3) Klappgriffe oder Stege, die ein Durch-\nmindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-\ngreifen gestatten, sowie Knaufgriffe in den\ndestens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der\nGriffmuscheln sind unzulässig. Die Stege\nPersonenzahl und Tragkraft mindestens\nmüssen in der Verschlußstellung senkrecht\n12 mm betragen. Die in den Nummern 214.12\nstehen.\nund 214.13 vorgeschriebenen Aufschriften\n212.3 Fahrschachttüren müssen verwindungssteif                müssen die Tragkraft in Kilogramm und die\nund so befestigt sein, daß die Türsperrung              Personenzahl angeben.\nauch bei abgenutzten Scharnieren und Füh-\nrungen nicht versagt.\n215    Wartungszugänge und Notzugänge\n212.4 Fahrschachtschiebetüren dürfen         an der\nAußenseite der Türblätter keine Vorsprünge       215.1  Wartungszugänge und Notzugänge zum\noder Vertiefungen von mehr als 3 mm auf-               Fahrschacht müssen mit einer verschließ-\nweisen; Kanten müssen abgeschrägt sein.                 baren Tür versehen sein, die nach außen auf-\nschlägt.\n212.5 Waagrecht       bewegte      Fahrschachtschiebe-\ntüren müssen oben und unten geführt und         215.2  Ablenk- oder Umlenkrollen im Fahrschacht,\ngegen Ausheben gesichert sein. Die Führung             die von der Fahrkorbdecke oder der Sehacht-\nmuß so beschaffen sein, daß sie auch im Falle          grube aus nicht zu erreichen sind, müssen\neines Brandes erhalten bleibt.                         durch einen Wartungszugang erreichbar sein.\n212.6 Die Einrichtungen zum selbsttätigen Schlie-      215.3  Sind die Haltestellen eines Aufzuges mehr\nals 15 m voneinander entfernt und Uber-\nßen der Fahrschachtschiebetüren und der\nsteigmöglichkeiten zu einem Nachbaraufzug\nFahrschachtfalttüren sowie die Schließkanten\nnicht vorhanden, so müssen zwischen den\nmüssen so beschaffen sein, daß Personen sich\nHaltestellen so viele Notzugänge angeord-\nbeim Schließen der Tür keine Verletzungen\nnet sein, daß zwischen Fahrschachtzugängen\nzuziehen.\nund Notzugängen und zwischen den Not-\n212.7 Vom Fahrkorb unmittelbar senkrecht be-                  zugängen kein größerer Abstand als 15 m\nwegte Schiebetüren sind unzulässig.                     besteht.","1582                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n220-229 Triebwerk                       222.7  Federn an Stelle des Gegengewichtes sind\nunzulässig.\n220    Antriebsarten\n220.1  Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie       223    Seiltrommeln\nbestimmtes Triebwerk vorhanden sein.\n223.1  Seiltrommeln dürfen nur an Aufzügen ohne\n220.2  Bei hydrc.1ulichen Triebwerken müssen Druck-\nGegengewicht verwendet werden. Sie müs-\nzylinder und Hohlkolben sowie zwischen\nsen mit schraubenförmigen Rillen zur Auf-\nZylinder und Rückschlagventil liegende Rohr-\nnahme der Seile versehen sein.\nleitungen für den zweifachen statischen Druck\nbemessen sein.                                  223.2 Der Durchmesser von Seiltrommeln, ge-\n220.3 Bei hydraulichen Triebwerken müssen Rohr-               messen von Seilmitte zu Seilmitte, muß\nleitungen unc.1 Schläuche befestigt und im be-         mindestens das Fünfunddreißigfache des\ntretbaren Bereich des Triebwerkes trittfest            Seildurchmessers betragen.\nverlegt sein. Es muß ein absperrbarer, ge-      223.3 Elektrozüge dürfen nur bei Güteraufzügen\nnormter Anschluß für ein Prüfmanometer                 verwendet werden.\nvorhanden sein; festein~Jebaute Manometer\nmüssen absperrbar sein. In der Druckleitung\nzwischen Pumpe und Rückschlagventil muß          224   Seilrollen\nan zugänglicher Stelle ein Sicherheitsventil     224.1 Der Durchmesser von Rollen für Tragseile,\nangebracht und so eingestellt sein, daß es bei         gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß\nBelastung des Fahrkorbes mit höchstens                 mindestens das Vierzigfache des Seildurch-\neineinhalbfacher Tragkraft anspricht und ein           messers betragen.\nAufwürtsfohren des überlasteten Fahrkorbes\nausgeschlossen ist. Für das an den Zylinder-     224.2 Rollen für Tragseile und Unterseile müssen\nabdichtungen austretende Lecköl muß eine               so ausgeführt oder so gesichert sein, daß die\nfest ein~Jebaute Auffangvorrichtung vorhan-            Seile nicht aus den Rillen springen können;\nden sein. Der Druckzylinder muß an der höch-           der Rillengrund muß kreisbogenförmig sein,\nsten Stelle entlüftet werden können.\n224.3 Lose Rollen der Fahrkorbaufhängung und\nGegengewichtsaufhängung müssen so an-\n221   Betriebsg(:schwindigkeit                               gebracht sein, daß sich ihre Achsen nicht aus\n221.1 Die Betriebsgeschwindigkeit der Aufzüge mit            den Lagern lösen können. Dies gilt nicht,\nSeiltrommeln und der Aufzüge, bei denen                wenn durch Sicherungsbügel verhindert wird,\nals Tragmittel Stahlgelenkketten verwendet             daß sich bei schadhaften Achsen die Rollen\nsind, darf höchstens 0,5 m/sek oNragen.                von der Aufhängung trennen.\n221.2 Die Betriebsgeschwindigkeit darf bei voll        224.4 Ablenk- und Umlenkrollen dürfen nicht im\nausgenutzter Tragkraft nur bis zu 15 vom               Sehachtkopf über der Fahrkorbdecke ange-\nHundert überschritten werden können.                   ordnet sein. Dies gilt nicht für Ablenkrollen\ndes zum Gegengewicht führenden Seil-\nstranges.\n222   Treibscheiben\n222.1 Treibscheiben müssen so beschaffen sein, daß     224.5 Ablenk- und Umlenkrollen müssen gegen\nbeim Anfahren, während der Fahrt sowie                 Absturz gesichert sein.\nbeim Abbremsen des Triebwerkes bei einer         224.6 Lose Rollen und Unterseilrollen müssen so\nBelastung bis zur Tragkraft des Fahrkorbes             abgedeckt sein, daß keine Fremdkörper in\ndie Tragseile in den Treibrillen nicht gleiten.        den Seiltrieb geraten können.\n222.2 Wenn der Fahrkorb oder das Gegengewicht\n226   Bremsen\nin der Sehachtgrube aufsitzt, dürfen die Trag-\nseile nicht schlaff werden.                      226.1 Das Triebwerk muß mit einer elektrisch lüft-\n222.3 Bei Verwendung von Drahtseilen mit we-                 baren und selbsttätig wirkenden Bremse ver-\nniger als 8 mm Durchmesser müssen die                  sehen sein, die den Fahrkorb ausschließlich\nTreibrillen formbeständig ausgeführt sein.             mechanisch verzögert.\n222.4 Der Durchmesser von Treibscheiben, ge-           226.2 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit\nmessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß min-            Treibscheibe, Kettenrad oder Seiltrommel\ndestens das Vierzigfache des Seildurch-                verbunden sein; die Verbindung darf kraft-\nmessers betragen.                                      schlüssig sein, wenn beim Versagen der\nkraftschlüssigen Verbindung eine zusätzliche\n222.5 Tragseile müssen gegen Herabfallen gesichert\nBremse wirksam wird, deren Bremsscheibe\nsein, wenn sie eine Treibscheibe ohne Außen-\nmit Treibscheibe, Kettenrad oder Seiltrommel\nlagerung einfach umschlingen.\nformschlüssig verbunden ist.\n222.6 In den Fahrschacht ragende Treibscheiben\nmit nach oben führenden Seilen müssen so         226.3 Der Bremsdruck muß durch Druckfedern oder\nabgedeckt sein, daß keine Fremdkörper in               Gewichte bewirkt werden.\nden Seiltrieb geraten können.                    226.4 Bandbremsen sind unzulässig.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                        1583\n227    Drehvorrichtungen                                     rung und bei Treibscheibenaufzügen nur bis\n227.1  Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß           zu einem Vierzehntel, bei sonstigen Aufzügen\ndie Bremse von Hand gelüftet und der Auf-             nur bis zu einem Achtel ihre~ Zugfestigkeit\nzug von Hemd bewegt werden kann. Dies gilt            beansprucht werden. Hierbei bleibt eine Zug-\nnicht für Triebwerke, deren Handrad bei ge-           festigkeit von mehr als 180 kg/mm 2 unbe-\nlüftcler Bremse von einem Aufzugswärter               rücksichtigt.\nnicht mehr sicher festgehalten werden könnte;\nin diesem Fall muß ein Rückholschalter nach    233    Seilbefestigung\nNummer 262.91 vorhanden sein.                  233.1  Die Enden der Drahtseile müssen sicher be-\n227.2  Beim Loslassen des Bremslüfthebels muß die            festigt sein.\nBremse selbsttätig wirksam werden.             233.2  Bei Aufzügen mit Treibscheiben müssen Ge-\ngengewichte über zwischengeschaltete Druck-\n227.3  Handräder müssen als Scheibenrär..er ausge-\nfedern mit den Drahtseilen so verbunden sein,\nführt sein. Speichenräder, Handkurbeln oder\ndaß die Seile einzeln nachgespannt werden\neinsleckbare Drehwerkzeuge sind unzulässig.\nkönnen. Bei Aufzügen, bei denen der Fahr-\n227.4  Die Drehrichtung für Auf- und Abwärtsfahrt           korb oder das Gegengewicht oder beide an\nmuß an geeigneter Stelle gekennzeichnet Eein.         loser Rolle hängen, müssen die Seilenden\n227.5 Aufzüge mit hydraulischem Antrieb müssen              unter Zwischenschaltung von Druckfedern be-\nmit einer von Hand zu betät.igenden, durch            festigt sein. Federn in der Aufhängung des\nHinweisschild und besonderen Farbanstrich             Fahrkorbes müssen Druckfedern sein.\ngekennzeichneten Notablaßvorrichtung ver-      233.3  Bei Aufzügen mit Seiltromm3ln oder mit\nsehen sein.                                           Elektrozügen müssen die Seilenden an den\nTrommeln so befestigt sein, daß die Seile die\n230--239 Tragmitte 1                     Trommel mit mindestens eineinhalb Win-\ndungen umschlingen, wenn der Fahrkorb in\n230   Allgemeine Anforderungen                              der Sehachtgrube aufsetzt.\n230.1  Die Tragmittel müssen den zu erwartenden\nBeanspruchungen widerstehen.                   234    Stahlgelenkketten\n230.2  Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stem-    234.1  Werden als Tragmittel Stahlgelenkketten\npel, Stahlgelenkketten, Spind~ln und Zahn-            verwendet, so müssen Fahrkorb und Gegen-\nstangen verwendet werden.                             gewicht an mindestens zwei Ketten aufge-\nhängt sein.\n231    Drahtseile                                     234.2  Die als Tragmittel verwendeten Ketten dür-\nfen nur bis zu einem Achtel ihrer Zugfestig-\n231.1  Fahrkörbe von Aufzügen mit Treibscheiben\nkeit beansprucht werden.\nmüssen an mindestens drei Seilen aufgehängt\nsein.                                          234.3  Ketten, die nicht an den Fahrkorbseiten be-\nfestigt sind, müssen mit dem Fahrkorb durch\n231.2  Fahrkörbe von Aufzügen mit Seiltrommeln\neine Ausgleichswippe verbunden sein. Die\nmüssen an mindestens zwei Seilen aufge-\nWippe muß so ausgeführt sein, daß sich das\nhängt sein.\nHebelverhältnis nicht ändern kann. Auf der\n231.3  Bei Trommelaufzügen müssen Seile, die nicht           Gegengewichtsseite darf der Belastungsaus-\nan den Fahrkorbseiten befestigt sind, mit             gleich durch Druckfedern erfolgen. Die Sätze 1\ndem Fahrkorb durch eine Ausgleichswippe               und 2 gelten nicht für Stützkettenaufzüge.\nverbunden sein. Die Wippe muß so ausge-\nführt sein, daß sich das Hebelverhältnis nicht 235    Unterseile\nändern kann.                                   235.1  Bei Betriebsgeschwindigkeiten über 2,5 m/sek\n231.4  Gegengewichte von Stützkettenaufzügen müs-            müssen Fahrkorb und Gegengewicht durch\nsen an zwei Seilen aufgehängt sein; werden            gespannte Unterseile verbunden sein.\nmehr als zwei Gegengewichte verwendet, so\ngenügt für jedes Gegengewicht ein Seil.            240-249 Fahr k o r b u n d G e g eng e w i c h t\n231.5  Bei Aufzügen mit einer Tragkraft bis 300 kg    240    Führungen\nmüssen die Seile einen Durchmesser von min-    240.1  Fahrkorb und Gegengewicht müssen mit\ndestens 6,5 mm haben; bei Aufzügen mit                Gleit- oder Rollenführungen an den Führungs-\neiner höheren Tragkraft muß der Seildurch-            schienen geführt werden.\nmesser mindestens 8 mm betragen.\n240.2  Rollenführungen müssen bei einem Absprin-\ngen der Bereifung wirksam bleiben.\n232    Seilberechnung\n240.3  Die Schmierung von Gleitführungen muß\n232.1  Die Einzeldrähte der als Tragmittel verwen-           selbsttätig wirken. Schmierklappen am Fahr-\ndeten Drahtseile müssen eine Zugfestigkeit            korb sind unzulässig.\nvon mindestens 130 kg/mm 2 haben.\n240.4  Bei hydraulischen Aufzügen dürfen durch die\n232.2  Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile             Gleit- oder Rollenführungen keine seitlichen\ndürfen bei Aufzügen mit Personenbeförde-              Kräfte auf den Kolben wirken.","1584                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n241    Fahrkorbgröße und Tragkraft                           als aus der nachstehenden Zahlentafel er-\nsichtlich ist.\n241.1  Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß minde-\nstens 2 m betragen.                                     Fahrkorb-                      Zulässige\ngrundfläche                      Personen-\n241.2  Tragkraft\n(m2)                           zahl\nDie Tragkraft bei Personenaufzügen und\nLastenaufzügen mit oder ohne Fahrkorbtüren                        bis 0,45                  2\ndarf die sich aus nachstehender Zahlentafel           über   0,45 bis 0,65                  3\nergebenden Werte nicht unterschreiten.\nüber   0,65 bis 0,85                  4\nüber   0,85 bis 1,05                  5\nFahrkorb-                      Mindest-\ngrundfüiche                                           über   1,05 bis 1,25                  6\ntragkraft\n(m2)                                              über   1,25 bis 1,43                  7\n(kg)\nüber   1,43 bis 1,60                  8\nbis 0,45                 150              über   1,60 bis 1,78                  9\nüber  0,45  bis 0,65                 225              über   1,78 bis 1,95                 10\nüber  0,65  bis 0,85                 300              über   1,95 bis 2,10                 11\nüber  0,85  bis 1,05                 375              über   2,10 bis 2,25                 12\nüber  1,05  bis 1,25                 450              über   2,25 bis 2,40                 13\nüber  1,25  bis 1,43                 525              über   2,40 bis 2,55                 14\nüber  1,43  bis 1,60                 600              über   2,55 bis 2,68                 15\nüber  1,60  bis 1,78                 675              über   2,68 bis 2,80                 16\nüber  1,78  bis 1,95                 750              über   2,80 bis 2,94                 17\nüber  1,95  bis 2,10                 825              über   2,94 bis 3,08                 18\nüber  2, 10 bis 2,25                 900              über   3,08 bis 3,20                 19\nüber  2,25  bis 2,40                 975              über   3,20 bis 3,34                 20\nüber  2,40  bis 2,55              1 050               über   3,34 bis 3,47                 21\nüber  2,55  bis 2,68              1 125               über   3,47 bis 3,60                 22\nüber  2,68  bis 2,80              1 200               über   3,60 bis 3,72                 23\nüber  2,80  bis 2,94              1 275               über   3,72 bis 3,85                 24\nüber  2,94  bis 3,08              1 350               über   3,85 bis 3,98                 25\nüber  3,08  bis 3,20              1 425               über   3,98 bis 4, 10                26\nüber  3,20  bis 3,34              1 500               über   4,10 bis 4,22                 27\nüber  3,34  bis 3,47              1 575               über   4,22 bis 4,35                 28\nüber  3,47  bis 3,60              1 650               über   4,35 bis 4,50                 29\nüber  3,60  bis 3,72              1 725               über   4,50 bis 4,65                 30.\nüber  3,72  bis 3,85              1 800               Bei größeren Bodenflächen dürfen nur so viel\nüber  3,85  bis 3,98              1 875               Personen befördert werden, daß für jede Per-\nüber  3,98  bis 4,10              1 950               son 0, 15 m 2 Bodenfläche vorhanden ist.\nüber  4,10  bis 4,22              2 025         241.4 Bei Aufzügen mit Treibscheiben, die als\nüber  4,22  bis 4,35              2100                Lastenaufzüge oder als Krankenbetten-Auf-\nzüge verwendet werden, darf die Tragkraft\nüber  4,35  bis 4,50              2175\nbis auf 300 kg je Quadratmeter Fahrkorb-\nüber  4,50  bis 4,65              2 250.              grundfläche verringert werden. Für die Be-\nBei größeren Bodenflächen sind mindestens             rechnung der Fangvorrichtung und der Füh-\n500 kg Tragkraft je Quadratmeter Fahrkorb-            rungsschienen gilt Nummer 241.2. Die Fahr-\ngrundfläche zu rechnen.                               schachttüren dürfen von außen nur durch\nSchlüssel geöffnet werden können.\n241.3  Personenzahl                                    241.5 Bei Aufzügen, die durch Ketten, Spindeln,\nZahnstangen, Trommelwinden oder hydrau-\n241.31 In Personenaufzügen oder Lastenaufzügen\nlisch angetrieben werden, sowie bei Auf-\nmit Fahrkorbtüren dürfen nur so viel Per-\nzügen in Garagen, die ausschließlich der Be-\nsonen befördert werden, daß für jede Person           förderung von Kraftfahrzeugen zusammen\nmindestens 0, 15 m 2 vorhanden ist. Die Trag-\nmit Personen dienen, darf die Tragkraft bis\nkraft des Personenaufzuges oder Lastenauf-            auf 200 kg je Quadratmeter Fahrkorbgrund-\nzuges muß für jede beförderte Person minde-\nfläche verringert werden.\nstens 75 kg betragen.\n241.6 Bei Aufzügen bis höchstens 3,5 m 2 Fahrkorb-\n241.32 In Lastenaufzügen ohne Fahrkorbtüren dür-             grundfläche, die nur gelegentlich für die Be-\nfen nicht mehr Personen befördert werden,             förderung von Krankenbetten oder zur","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                      1585\nGüterbeförderung verwendet werden und            244    Fahrkorbdecke\nbei denen ein Teil des Fahrkorbes, jedoch        244.1  Der Fahrkorb muß mit einer Decke versehen\nhöchstens die Hälfte, durch eine verschließ-            sein. Diese muß begehbar sein und darf nicht\nbare Tür für die Personenbeförderung abge-              durchbrochen sein. Auf der Decke muß eine\nsperrt werden kann, braucht die Tragkraft               von Aufbauten freie Fläche vorhanden sein,\nnur nach dem nicht abgesperrten Teil bemes-             die mindestens so groß ist, daß sich eine er-\nsen zu werden; sie muß mindestens 450 kg                wachsene Person niederkauern kann.\nbetragen. Beim Offnen und Schließen der\nFahrkorbtrenntür muß ein Schalter betätigt       244.2  Bei Aufzügen ohne Drehvorrichtung oder\nwerden, der die an Sicherheitsschalter ge-              ohne Notübersteigtüren muß die Fahrkorb-\nstellten Anforderungen erfüllt.                         decke mit einer durch eine Klappe abgedeck-\nten Einsteigöffnung versehen sein. Die\nKlappe darf von innen nur mit einem beson-\n242     Fahrkorbwände                                           deren Schlüssel geöffnet werden können; sie\n242.1   Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werk-                 muß nach außen auf schlagen und darf nicht\nstoff haben.                                            über den Rand des Fahrkorbes hinausragen,\nwenn sie geöffnet ist.\n243     Fahrkorbzugänge                                  244.3  Auf der Fahrkorbdecke muß eine Steckdose\n243.1   Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/sek Be-               angebracht sein.\ntriebsgeschwindigkeit sowie Personenauf-         244.4  Elektrische Leitungen und Betriebsmittel auf\nzüge müssen mit Fahrkorbtüren aus festem                der Fahrkorbdecke müssen so ausgeführt\nWerkstoff versehen sein; Lastenaufzüge bis              sein, daß sie durch Betreten nicht beschädigt\n1,25 m/sek Betriebsgeschwindigkeit dürfen               werden.\nhöchstens zwei Fahrkorbzugänge ohne Türen\n244.5  Die Fahrkorbdecken müssen mit Schutzrän-\nhaben.\ndern versehen sein, um insbesondere ein\n243.2   Selbsttätig schließende Fahrkorbtüren müs-              Abgleiten von Werkzeugen zu verhindern.\nsen so beschaffen sein, daß Personen sich\nbeim Schließen der Tür keine Verletzungen        245    Fahrkorbfußboden\nzuziehen. Schiebetüren dürfen an der Innen-\nseite keine Kanten haben, die mehr als 3 mm      245.1  An der Zugangsseite des Fahrkorbes muß un-\nvorspringen.                                            ter der Schwelle des Fahrkorbfußbodens eine\nnicht durchbrochene, mindestens 0,3 m her-\n243.3   Sind nach Nummer 213 Schauöffnungen in                  abreichende feste Verkleidung angebracht\nden Fahrschachttüren vorgeschrieben, so                 sein, die mit der Vorderkante des Fahrkorb-\nmüssen auch in der zugeordneten Fahrkorb-               fußbodens bündig abschließt.\ntür Schauöffnungen gleicher Abmessung und\n245.2  Auf Federn ruhende Teile des Fahrkorbfuß-\nAnordnung vorhanden sein, sofern der Fahr-\nbodens müssen an der Zugangsseite liegen,\nkorbabschluß beim Anhalten des Fahrkorbes\nso breit sein wie der Zugang und mindestens\nsich nicht selbsttätig öffnet und nicht bis zum\n0,6 m in den Fahrkorb hineinreichen.\nerneuten Anfahren geöffnet bleibt.\n243.4   Bei Fahrkörben mit Türen darf der Abstand        246    Fahrkorbbeleuchtung\nzwischen der Fahrkorbfußbodenkante und\nder Schwelle der Fahrschachttür nicht größer     246.1  Der Fahrkorb muß künstlich beleuchtet sein,\nals 40 mm sein.                                         solange der Aufzug betriebsbereit ist.\n243.5   Werden Fahrkorbtüren und Fahrschacht-\n247    Hinweise im Fahrkorb\ntüren unabhängig voneinander bewegt, so\ndarf der lichte Abstand zwischen ihnen nicht     247.1  Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut\ngrößer als 120 mm sein.                                 lesbarer Weise der Name oder die Firma des\nHerstellers, die Herstellungsnummer, das\n243.6      (1) Bei Fahrkörben ohne Türen darf die               Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an-\nFahrkorbzugangsöffnung an der Scharnier-                gegeben sein. Bei Personenaufzügen und\n. seite der Fahrschachtflügeltüren nur so breit           Lastenaufzügen muß außerdem die Zahl der\nsein wie die Fahrschachtzugänge bei bis zum             Personen angegeben sein, die befördert wer-\nrechten Winkel auf geschlagenen Türen.                  den dürfen.\n(2) Bei Fahrkörben ohne Türen müssen die\n247.2  Im Fahrkorb sind außerdem folgende dauer-\nAbstände zwischen Fahrkorb und Schacht-\nhafte und gut lesbare Aufschriften anzubrin-\nwand so bemessen sein, daß Personen sich\ngen:\nan dieser Stelle keine Verletzungen zu-\nziehen.                                          247.21 Bei Güteraufzügen:\n,,Mitfahren verboten\"\n243.7   Notübersteigtüren von nebeneinander in\neinem Fahrschacht betriebenen Aufzügen           247.22 Bei Aufzügen, bei denen nach § 17 der Auf-\nmüssen nach innen auf schlagen. Sie dürfen              zugsverordnung die Bedienung durch Auf-\nvon innen nur mit einem besonderen Schlüs-              zugsführer vorgeschrieben ist:\nsel und von außen nur durch Türgriffe ge-               ,,Benutzung nur in Begleitung des Aufzugs-\nöffnet werden können.                                                  führers gestattet\"","1586                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n247.23 Bei Aufzügen ohne Fahrkorbtüren:               250.6 Die Fangvorrichtung muß sich lösen und\n,.Von der Sehachtwand zurücktreten\"             selbsttätig in die Ausgangsstellung zurück-\nkehren, wenn der Fahrkorb oder das mit\n247.3  Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben\neiner Fangvorrichtung versehene Gegen-\nmindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-\ngewicht aufwärts bewegt wird.\ndestens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der\nPersonenzahl und der Tragkraft mindestens\n12 mm betragen.                               251   Sperrfangvorrichtungen\n251.1 Sperrfangvorrichtungen sind nur bei Aufzü-\n248    Gegengewicht                                         gen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis\n0,85 m/sek zulässig.\n248.1  Gegengewichte müssen aus einem Stück\noder aus mehreren, unverrückbar miteinan-\n252   Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung\nder verbundenen Teilen oder aus einem\nBlechbehälter mit Schüttgutfüllung bestehen.   252.1 Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung sind\nnur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwin-\n248.2  Sind Gegengewichtsteile durch Zuganker ver-\ndigkeit bis 1,25 m/sek zulässig. Der Hub der\nbunden, so müssen hierzu mindestens zwei\nzur Dämpfung verwendeten Olpuffer muß\nAnker verwendet sein. Sind Gegengewichte\nmindestens 0,2 m betragen.\naus Betonformsteinen zusammengesetzt, so\nmüssen diese durch Tragrahmen eingefaßt        252.2 Die mittlere Bremsverzögerung beim Fangen\nsein.                                                des mit der zulässigen Nutzlast beladenen\nFahrkorbes darf nicht größer s~in als der\n249    Sonderausführungen                                   Wert der Erdbeschleunigung (1 g).\n249.1  Ist bei Aufzügen mit Rampenfahrt der Fahr-     253   Bremsfangvorrichtungen\nschachtzugang höher als der Fahrkorb, so\nmuß an der Vorderkante der Fahrkorbdecke       253.1 Bremsfangvorrichtungen müssen den mit der\neine feste Wand angebracht sein, die den             zulässigen Nutzlast beladenen Fahrkorb mit\nHöhenunterschied ausfüllt. Die nach Nummer           einer mittleren Verzögerung von nicht mehr\n245.1 erforderliche Verkleidung muß um das           als dem Wert der Erdbeschleunigung (1 g)\nMaß der Rampenfahrhöhe verlängert sein.              stillsetzen.\n253.2 Wird beim Fangen des Fahrkorbes die Ver-\n250-259 F angvorrich tun gen,                      zögerung 1 g überschritten, so muß die Ener-\nG esch windigkei ts begrenz er, Anschläge                  gie des zurückfallenden Gegengewichtes von\nder Elastizität der den Fahrkorb und das\n250    Anforderungen an Fangvorrichtungen                   Gegengewicht tragenden Teile aufgenommen\n250.1  Fahrkörbe, die nicht unmittelbar durch Stem-         werden.\npel, Spindeln, Stützketten ode1 nicht durch\nZahnstangen getragen werden, müssen mit        254   Geschwindigkeitsbegrenzer\neiner Fangvorrichtung versehen sein.           254.1 Aufzüge, deren Fahrkörbe nicht unmittelbar\n250.2  Ist ein Fahrkorb oder ein Gegengewicht mit           durch Stempel, Spindeln, Stützketten oder\nmehreren Fangvorrichtungen versehen, so              nicht durch Zahnstangen getragen werden,\nmüssen diese als Bremsfangvorrichtungen              müssen mit einem Geschwindigkeitsbegren-\nausgeführt sein.                                     zer ausgerüstet sein.\n250.3  Fangvorrichtungen müssen durch das Seil des    254.2 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen in der\nGeschwindigkeitsbegrenzers eingerückt wer-           Abwärtsfahrt die Fangvorrichtung einrücken,\nden, wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der         wenn die Betriebsgeschwindigkeit überschrit-\nAbwärtsfahrt überschritten wird und die Aus-         ten wird. Durch den Geschwindigkeitsbegren-\nlösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müssen         zer muß die Fangvorrichtung spätestens bei\ndabei den mit der zulässigen Nutzlast bela-          den in nachstehender Aufstellung angegebe-\ndenen Fahrkorb zum Stillstand bringen und            nen Geschwindigkeiten eingerückt werden;\nan den Führungsschienen festhalten sowie             bei Geschwindigkeitsbegrenzern von Gegen-\neinen Fangschalter betätigen. Fangvorrich-           gewichtsfangvorrichtungen sind die Werte\ntungen, die den Fahrkorb oder das Gegen-             der höchstzulässigen Auslösegeschwindigkeit\ngewicht in ihrer Aufwärtsfahrt bremsen kön-          um 10 vom Hundert zu erhöhen.\nnen, sind unzulässig.                                Betriebs-                Höchstzulässige\n250.4  Elektrische, hydraulische oder pneumatische          geschwindigkeit          Auslöse-\nEinrichtungen zum Einrücken der Fangvor-                                      geschwindigkeit\nrichtung sind unzulässig.                            bis 0,5 m/sek            0,7 m/sek\n250.5  Die Fangvorrichtung muß so beschaffen sein,          über 0,5 bis 0,85 m/sek 1,2 m/sek\ndaß die Fangorgane gleichzeitig und gleich-          über 0,85 bis 1,25 m/sek l,4fache Betriebs-\nmäßig eingreifen. Dem Verschleiß unterlie-                                    geschwindigkeit\ngende Teile der Fangvorrichtung müssen aus-          über 1,25 m/sek          l,25fache Betriebs-\ngewechselt werden können.                                                     geschwindigkeit.","Nr . .59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                         1587\n254.3 Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß beim                 Die Bremswirkung des Puffers muß dann so\nAnsprechen das Sei] mit mindestens der drei-           groß sein, daß beim Auffahren des Fahrkor-\nfachen der zum Einrücken der Fangvorrich-              bes oder Gegengewichtes mit der begrenzten\ntung erforderlichen Kraft, jedoch mit min-             Einfahrgeschwindigkeit die mittlere Verzöge-\ndestens 50 kg festhalten.                              rung nicht größer ist als der Wert der Erd-\nbeschleunigung (1 g); der Pufferhub darf\n254.4 Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß ent-                 jedoch nicht kleiner sein als die Hälfte des\nweder im Triebwerksrnum oder im Rollen-                nach Absatz 1 bemessenen Mindestwertes\nraum untergebracht sein; wenn diese nicht              und muß mindestens 350 mm betragen.\nüber dem Fahrschacht liegen, muß er im\nSehachtkopf auf einer festen Konsole ange-      255.4  Olpuffer müssen mit einer Einrichtung zum\nordnet sein und von außen durch einen War-             Prüfen des Olstandes versehen sein.\ntungszugang erreicht werden können.\n254.5 Zum Antrieb des Geschwindigkeitsbegren-         259    Sonderausführungen\nzers müssen Drnhtseile verwendet werden.        259.1  Ist bei hydraulischen Aufzügen vorgesehen,\nSie dürfen beim Einrücken der Fangvorrich-             die Anlage später für eine größere Hubhöhe\ntung nur bis zu einem Achtel ihrer Zugfestig-          auszubauen, und ist die Kolbenlänge bereits\nkeit beansprucht werden. Ein Abreißen des              für diese Hubhöhe bemessen, so muß im vor-\nAntri~bseilcs muß bei Bremswegen jedf.:!r              läufigen Ausbauzustand die Hubhöhe durch\nLänge ausgeschlossen sein.                             Anschläge an den Führungsschienen begrenzt\nsein.\n254.6 Die Enden des Antriebseiles müssen sicher\nmiteinander verbunden sein. Das Antriebseil\nmuß von der Fangvorrichtung leicht gelöst             260-269 E 1e kt r ,i s c h e Ausrüstung\nwerden können.\n260    Allgemeine Anforderungen .\n254.7 Das Antriebscil muß durch eine Spannrolle\nmit Gewichtsbelastung gespannt sein. Das        260.1  Den elektrischen Betriebsmitteln des Steuer-\nSpanngewicht muß geführt sein und darf die             stromteiles und des Fahrkorbs darf Strom\nFührung nicht verlassen können.                        mit höherer Spannung als 250 Volt gegen\nErde nicht zugeführt werden.\n255   Anschläge                                       260.2  Erdschlüsse dürfen den Steuerstromteil nicht\nbeeinflussen können.\n255.1 Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des\n260.3  Betriebsmäßig stromführende geerdete Leiter\nGegengewichtes müssen in der Sehachtgrube\ndürfen nicht zugleich Schutzleiter sein.\ndurch Anschläge begrenzt sein. Aufzüge, bei\nSchutzleiter müssen isoliert verlegt sein.\ndenen der Bauart nach das Uberfahren der\nEndhaltestellen unmöglich ist, bedürfen kei-    260.4  Schutzleiter müssen an der Klem_mleiste der\nner Anschläge.                                         Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles\neinzeln angeschlossen sein; Fahrkorb und\n255.2 Bei Betriebsgeschwindigkeiten von mehr als             Türrahmen müssen mit besonderen Schutz-\n0,5 m/sek bis 1,25 m/sek müssen die An-                leitern an der Klemmleiste angeschlossen\nschläge als energiespeichernde oder energie-           sein.\nverzehrende Puffer ausgeführt sein, die so\nbemessen sind, daß der mit der zulässigen       260.5  Nicht isolierte elektrische Betriebsmittel mit\nNutzlast beladene Fahrkorb oder das Gegen-             betriebsmäßig höherer Spannung als 42 Volt\ngewicht beim Auffahren mit Betriebsge-                 dürfen nicht innerhalb des Schachtes angeord-\nschwindigkeit mit einer mittleren Verzöge-             net sein.\nrung von nicht mehr als dem Wert der Erd-       260.6  Elektrische Betriebsmittel des Triebwerks-\nbeschleunigung (1 g) zum Stillstand kommt.             und des Schaltgeräteraumes, die nicht auf\nSchalttafeln oder Schaltgerätegestellen ange-\n255.3    (1) Bei Betriebsgeschwindigkeiten      von          bracht sind, sowie Betriebsmittel mit Hand-\nmehr als 1,25 m/sek müssen die Anschläge               betätigung müssen mit einer Schutzverklei-\nals energieverzehrende oder energiespei-               dung versehen sein. Dies gilt nicht für Geräte\nchernde Puffer mit Rücklaufdämpfung ausge-             mit Klein~pannung.\nführt sein, deren Bremswirkung und Hub\nso bemessen sind, daß der mit der zulässigen\nNutzlast beladene Fahrkorb oder das Gegen-      261    Elektrische Leitungen\ngewicht beim Auffahren mit Betriebsge-         261.1  Elektrische Leitungen der Sicherheitsstrom-\nschwindigkeit mit einer mittleren Verzöge-             kreise, die nicht auf Schalttafeln oder Schalt-\nrung von nicht mehr als dem Wert der Erd-              gerätegestellen angebracht sind, müssen\nbeschleunigung (1 g) zum Stillstand kommt.             einen Querschnitt von mindestens 1 mm 2\nhaben.\n(2) Der nach Absatz 1 erforderliche Puffer-\nhub darf geringer bemessen sein, wenn ein       261.2  Elektrische Leitungen der Skherheitsstrom-\nVerzögerungskontrollschal ter vorhanden ist.           kreise müssen sicher verlegt sein.","1588                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n262     Betriebsschalter                                 262.32 An den Befehlsschaltern müssen Fahrziel\noder Fahrtrichtung bezeichnet sein.\n262.1   Lastschalter\n262.33 Aufzüge, die nicht von einem Aufzugsführe-r\n262.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-\nbedient werden, müssen mit einer Steuerung,\nnahme der Beleuchtungseinrichtung von\ndie am Ziel selbsttätig abschaltet, versehen\nFahrkorb, Fc1hrsc:hacht, Triebwerks- und\nsein.\nRollenraum uncl der Notrufeinrichtung muß\ndurch einen Schalter im Triebwerksraum          262.34 Befehlsschalter im Fahrkorb, die als Hebel-\n(Lastschalter) c11lpolig abgeschaltet werden            schalter ausgeführt sind, müssen beim Los-\nkönnen. Durch Aufschrift muß darauf hin-                lassen selbsttätig in die Ausgangsstellung\ngewiesen sein, welche Teile der Aufzugs-                 zurückkehren.\nanlage nach Ausschulten des Lastschalters\nnoch unter Spannung stehen.                     262.35 Seil- und Gestängesteuerungen der Befehls-\nschalter sind nur in feuchten oder explosions-\n262.12 Sind das Triebwerk, die Schaltgeräte und der              gefährdeten Räumen zulässig. Die damit\nUmformer in verschiedenen Räumen auf-                   betätigten Schalter müssen im Triebwerks-\ngestellt, so muß der Löstschalter von jedem              raum untergebracht sein. Die Bewegungs-\ndieser Räume aus mit einem Fernschalter zu               richtung des Steuerseiles muß der beabsich-\nbetätigen sein.                                         tigten Fahrtrichtung entgegengesetzt sein;\nLastschalter dürfen nur mit dem Fernschalter             der Aufzug darf nur in Gang gesetzt werden\nwieder eingeschaltet werden können, mit dem              können, wenn der Schalter in Haltestellung\nsie abgeschöllet werden. Fernschalter eines              war.\nals Schütz ausgebildeten Lastschalters müssen    262.4   Betriebsendschalter\nin Reihe geschaltet sein und die an Sicher-\nheitsschalter gestellten Anforderungen erfül-    262.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen\nlen.                                                     selbsttätig stillgesetzt werden. Bei Betriebs-\ngeschwindigkeiten von mehr als 2,5 m/sek\n262.13 Der Lastschalter und die Fernschalter müssen              müssen hierzu mindestens zwei mechanisch\ndurch die Aufschrift „ Lastschalter\" gekenn-             voneinander unabhängige Sehaltergruppen\nzeichnet sein. Die Schaltstellungen müssen               vorhanden sein.\nbezeichnet sein.\n262.5   Besondere     Schalter   zum   Abschalten  der\n262.14 Sind bei einer Aufzugsgruppe nach Betätigen\nSteuerung\nder einzelnen Lastschalter noch Teile der\nSteuerung unter Spannung, so müssen diese        262.51 In Rollenräumen muß in der Nähe der Zu-\ngesondert abgeschaltet werden können.                    gangstür ein zwangläufig wirkender Schalter\nzum Abschalten der Steuerung angebracht\n262.15 Der Lastschalter muß für mindestens den                   sein.\nzweifachen Nennstrom des Antriebsmotors\nbemessen sein; zugehörige Sicherungen müs-       262.52 Sind außer dem Schalter nach Nummer 262.51\nsen vor dem Lastschalter angeordnet sein.                und den Befehlsschaltern besondere Schalter\nzum Abschalten der Steuerung vorhanden, so\n262.16 Der Lastschalter darf nicht zugleich Haupt-               darf durch diese nur die Innen- und Außen-\nstrom-Notendschalter sein.                               steuerung gleichzeitig oder die Außensteue-\nrung allein abgeschaltet werden können. Die\n262.2   Lichtschalter                                            besonderen Schalter müssen unter Verschluß\ngehalten werden, wenn durch sie nicht nur\n262.21 Die Stromzufuhr zur Fahrkorb- und Fahr-                   die Außensteuerung abgeschaltet werden\nschachtbeleuchtungseinrichtung sowie zur                 kann.\nNotrufeinrichtung muß durch besondere, als\n„Lichtschalter\" gekennzeichnete Schalter im      262.53 Die Schaltstellungen müssen bezeichnet sein.\nTriebwerksraum unabhängig vom Lastschal-\n262.6   Schaltverzögerung\nter abgeschaltet werden können.\n262.22 Außerhalb des Triebwerksraumes ange-              262.61 Aufzüge ohne Fahrkorbtüren dürfen Fahr-\nbrachte Schalter der Fahrkorbbeleuchtungs-               befehle der Außen- oder Sammelsteuerung\neinrichtung müssen unter Verschluß gehalten              nur mit zeitlicher Verzögerung ausführen.\noder als Schlüsselschalter ausgebildet sein;     262.7   Inspektionsschalter\nbeim Abschalten der Fahrkorbbeleuchtung\nmuß die Steuerung unterbrochen werden.           262.71 Bei Aufzügen mit Innen- und Außensteue-\nrung muß im Triebwerksraum ein Inspek-\n262.3   Befehlsschalter\ntionsschalter angebracht sein, mit dem die\n262.31 Bei Personenaufzügen und Lastenaufzügen                   Außensteuerung und die Feinsteuerung\nmüssen Schalter zum Ingangsetzen des Auf-                 zwangläufig abgeschaltet werden können;\nzuges (Befehlsschalter) im Fahrkorb ange-                 dies gilt hinsichtlich der Feinsteuerung nicht,\nbracht sein; bei Güteraufzügen dürfen sie                wenn sie im Triebwerksraum durch einen\nnur außerhalb des Fahrkorbes angebracht                   besonderen Schalter und außerdem durch\nsein.                                                    Befehlsschalter auf der Fahrkorbdecke abge-","Nr. '.\"l) --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                         1589\nschaltet werden kann. Der Inspektionsschalter      263.11    (1) Mit Sicherheitsschaltern (Türschalter),\nund seine Schaltstellung müssen als solche                deren Kontakte solange geöffnet sind, wie\ngekennzeichnet scjn.                                      die Türen nicht geschlossen sind, müssen ver-\nsehen sein:\n262.72 Bei Aufzügen mit Betriebsgeschwindigkeiten\nüber 0,85 m/sek muß bei Betätigen des In-                    die Fahrschachttüren,\nspektionsschülters ein Befehlsschalter ein-                  die Fahrkorbtüren,\ngeschaltet werden, mit dem der Aufzug von                    die Notübersteigtüren nach Nummer 243.7.\nder Fahrkorbdecke aus durch Tastschalter                     die Türen der Wartungszugänge und Not-\nohne Selbsthaltung gesteuert werden kann;                    zugänge, die unmittelbar an die Fahrbahn\nes muß außer der Feinsteuerung und der                       des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes\nAußensteuerung auch die Innensteuerung                        grenzen,\nzwangläufig abgeschaltet werden.\ndie Türen der Notzugänge nach Nummer\n262.73 Bei Aufzü9cn mit Betriebsgeschwindigkeiten                    215.3.\nüber 1,25 m/sek darf bei der Inspektionsfahrt                 (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrschachttüren,\ndie Geschwindigkeit höchstens 1,25 m/sek                   bei denen das Sperrmittel zwangläufig nicht\nbetragen, wenn der Aufzug durch den Be-                    einrücken kann, solange die Tür nicht ge-\nfehlsschaller auf der Fahrkorbdecke gesteuert              schlossen ist.\nwird.\n263.12 Klappen der Einsteigöffnungen nach Nummer\n262.74 Bei Aufzüoen mit Sammelsteuerung müssen                    244.2 müssen mit Sicherheitsschaltern (Kl;::i_p-\nbei Betätigen des Inspektionsschalters die                 penschalter) versehen sein, deren Kontakte\ngespeicherten Fahrbefehle unwirksam ge-                    so lange geöffnet sind, wie die Klappen\nmacht oder gelöscht werden.                                geöffnet sind.\n262.75 Sind die Aufzüge mit gekapselten Fahrschüt-        263.13 Die Sperrmittel der Türverschlüsse müssen\nzen ausgerüstet, so müssen bei Betätigen des               mit Sicherheitsschaltern (Sperrmittelschalter)\nInspektionsschalters Befehlsschalter im Trieb-             versehen sein, deren Kontakte geöffnet sind,\nwerksraum eingeschaltet werden.                            solange die Sperrmittel nicht eingerückt sind.\n262.76 Durch den Inspektionsschalter und die Be-          263.14 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen mit Si-\nfehlsschalter dürfen die Tür- und Sperrmittel-             cherheitsschaltern versehen sein, deren Kon-\nschalter nicht überbrückt werden können.                   takte geöffnet werden, wenn die Betriebsge-\nschwindigkeit in der Auf- und Abwärtsfahrt\n262.8  Schütze                                                    überschritten wird.\n262.81 Schütze, Relais, fernhetätigte Lastschalter        263.15 Fangvorrichtungen müssen mit Sicherheits-\nsowie Vorslcuerschütze und deren Hilfskon-                 schaltern (Fangschalter) versehen sein, deren\ntakte, die im Sicherheitsstromkreis liegen                 Kontakte geöffnet sind, wenn die Fangvor-\noder die zur Stromzufuhr zum Motor oder                    richtungen eingerückt sind. Bei Gegen-\nBremslüfter dienen, müssen so ausgeführt                   gewichtsfangvorrichtungen sind Zeitschalter\nsein, daß ein Klemmen oder Festsc::hweißen                 statt der Fangschalter zulässig.\nder Kontakte vermieden wird.\n263.16     (1) In den Aufzugsanlagen müssen Sicher-\n262.82 Auf den Fahrschützen muß die Schaltaufgabe                 heitsschalter    (Notendschalter)    vorhanden\n(Auf, Ab, Langsam, Schnell) angegeben sein.                s~in, deren Kontakte geöffnet sind, wenn der\n262.9  Rückholschalter                                            Fahrkorb die Endhaltestellen um mehr als\n0,25 m überfährt.\n262.91 Bei Triebwerken ohne Drehvorrichtung nach\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen,\nNummer 227.1 muß im Triebwerksraum ein\nbei denen die Endhaltestellen ihrer Bauart\nunter Verschluß zu haltender Rückholschalter\nnach nicht überfahren werden können.\nvorhanden sein. Bei Betätigen des Rückhol-\nschalters muß die Innen- und Außensteue-                      (3) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen,\nrung abgeschaltet werden und der Fahrkorb                  in denen Pufferschalter vorhanden sind, die\nmit besonderen Tastschaltern mit einer Ge-                 den Anforderungen der Nummer 263.19 ge-\nschwindigkeit von höchstens 0,85 m/sek                     nügen.\ngesteuert werden können. Der Rückholschal-         263.17 In den Fahrkörben von Aufzügen mit Innen-\nter darf den Notendschalter in der Rückhol-                steuerung müssen Sicherheitsschalter (Not-\nrichtung, den Schalter am Geschwindigkeits-                bremsschalter) vorhanden sein, deren Kon-\nbegrenzer und den Fan~schalter überbrücken                 takte geöffnet werden, wenn der Notbrems-\nkönnen; er muß die an Sicherheitsschalter                  schalter betätigt wird.\ngestellten Anforderungen erfüllen. Der Rück-       263.18 Bei Aufzugsanlagen mit mehr als 2,5 m/sek\nholschalter     und   seine       Schaltstellungen         Betriebsgeschwindigkeit müssen die Unter-\nmüssen als solche gekennzeichnet sein.                     seil-Spannrollen mit Sicherheitsschaltern ver-\nsehen sein, deren Kontakte geöffnet sind,\n263    Sicherheitsschalter                                        wenn die Unterseile nicht gespannt sind.\n263.1-263.2 Verwendungsbereich der Sicherheits-           263.19 Puff er mit Energieverzehrung oder Rückstoß-\nschalter                                            dämpfung müssen mit Sicherheitsschaltern","1590                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(Pufferschalter) versehen sein, deren Kon-       263.5   Sonderbestimmungen für Notbremsschalter\ntakte geöffnet sind, solange die Pufferkolben\n263.51 Der Notbremsschalter nach Nummer 263.17\nnicht vollsUindig ausgefahren sind.\nmuß mit einem roten Kipphebel versehen\n263.20     (1) Bei Aufzügen mit Trommel- oder Ket-              und durch die Aufschrift „Notbremse\" ge-\ntenantrieb müssen Sicherheitsschalter vor-              kennzeichnet sein. Der Kipphebel muß zum\nhanden sein, deren Kontakte geöffnet sind,              Ausschalten nach unten bewegt werden. Er\nwenn die Tragmittel nicht gespannt sind.                darf nur dann selbsttätig in die Ausgangs-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen,           stellung zurückkehren, wenn beim Betätigen\nbei denen ein Schlaffwerden der Tragmittel              des    Notbremsschalters    ein   Sicherheits-\nihrer Bauart nach ausgeschlossen ist.                   stromkreis durch Abschalten eines Ruhe-\nstromrelais unterbrochen wird und das Trieb-\n263.21 Bei Aufzugsanlagen mit mehr als 2,5 m/sek                werk nur durch einen im Fahrkorb erteilten\nBetriebsgeschwindigkeit müssen Sicherheits-             Fahrbefehl wieder in Gang gesetzt werden\nschalter (Verzögerungskontrollschalter) vor-            kann. Die Kontakte des Ruhestromrelais\nhanden sein, deren Kontakte geöffnet sind,              müssen die an Sicherheitsschalter gestellten\nwenn die betriebsmäßig vorgesehene Ver-                 Anforderungen erfüllen.\nzögerung vor den Endhaltestellen nicht recht-\n263.52 Gespeicherte Fahrbefehle müssen bei Be-\nzeitig erreicht wird.\ntätigen des Notbremsschalters unwirksam\n263.22 Der Antrieb eines Stockwerks-Schaltappara-               werden; sie dürfen nicht gelöscht werden.\ntes mit Steuerschaltern für die Feinfahrt nach    263.53 Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren, bei de-\nNummer 269.2 muß mit einem Sicherheits-                  nen zwei oder mehr Fahrkorbzugänge weiter\nschalter versehen sein, dessen Kontakte                 als 4 m voneinander entfernt sind, muß an\ngeöffnet sind, wenn das Antriebsmittel                  jedem Zugang ein Notbremsschalter ange-\nzwischen Fahrkorb und Stockwerks-Schalt-                 bracht sein.\napparat nicht gespannt ist.\n263.6  Sonderbestimmungen für Notendschalter\n263.23 Bei Aufzügen mit Rampenfahrt müssen Si-\n263.61 Notendschalter nach Nummer 263.16 müssen\ncherheitsschalter vorhanden sein, deren Kon-\nals Steuerstrom-Notendschalter oder als\ntakte geöffnet werden, wenn der Fahrkorb\nHauptstrom-Notendschalter ausgeführt sein.\nden Rampenfahrbereich überschreitet.\nBeim Betätigen des Hauptstrom-Notendschal-\n263.24 Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung müs-                 ters muß die Stromzufuhr zur Anlage all-\nsen mit Sicherheitsschaltern versehen sein,              polig unterbrochen werden.\nderen Kontakte geöffnet werden, wenn der          263.62 Bei Treibscheibenaufzügen müssen die Not-\nvorgesehene Olstand im Pufferzylinder un-                endschalter für die Abwärtsfahrt vom Fahr-\nterschritten wird und der Pufferkolben nicht             korb und für die Aufwärtsfahrt vom Fahr-\nvollständig ausgefahren ist.                             korb oder vom Gegengewicht oder jeweils\n263.3  Wirkungsweise der Sicherheitsschalter                    vom Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers be-\ntätigt werden.\n263.31 Bei Sicherheitsschaltern muß das Offnen der\n263.63 Bei Aufzugsanlagen mit Betriebsgeschwindig-\nKontakte zwangläufig bewirkt werden. Die\nkeiten über 2,5 m/sek müssen die Notend-\nKriech- und Luftstrecken der Kontakte in\nschalter im Schacht angebracht sein.\nSicherheitsschaltern müssen mindestens 6 mm,\ndie Offnungswege mindestens 4 mm lang             263.64 Bei Trommelaufzügen sind nur Hauptstrom-\nsein.                                                    Notendschalter zulässig.\n263.32 Sind die Kontakte eines Sicherheitsschalters      263.65 Ein gemeinsames Antriebsmittel für den\ngeöffnet, so muß ein Sicherheitsstromkreis               Stockwerks-Schaltapparat und die Notend-\nunmittelbar aufgetrennt und damit die                    schalter ist unzulässig.\nStromzufuhr zum Triebwerk unterbrochen            263.66 Ist bei hydraulischen Aufzügen vorgesehen,\nsein; die Triebwerksbremse muß geschlossen               die Anlage später für eine größere Hubhöhe\nsein.                                                    auszubauen und ist die Kolbenlänge bereits\n263.33 Die spannungführenden Teile der Sicherheits-             für diese Hubhöhe bemessen, so muß im\nschalter müssen mit Gehäusen umgeben sein;               vorläufigen Ausbauzustand ein Hauptstrom-\ndies gilt nicht für berührungssichere Tür-               Notendschalter die Anlage abschalten, wenn\nschalter in trockenen, staubfreien und nicht             der Fahrkorb die obere Endhaltestelle über-\nexplosionsgefährdeten Räumen.                            fährt. Der Hauptstrom-Notendschalter muß\nim Fahrschacht angebracht sein und vom\n263.4  Sonderbestimmungen für Türschalter.\nFahrkorb unmittelbar oder über ein Aus-\n263.41 Die Türschalter nach Nummer 263.11 dürfen                lösegestänge ohne Umlenkung betätigt wer-\nmit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt              den.\nwerden können.\n263.42 Fest eingebaute Kurzschließvorrichtungen          265    Bremslüfter\nzum Uberbrücken der Türschalter sind unzu-        265.1  Die Stromzufuhr zum Bremslüfter muß unter-\nlässig.                                                  brochen werden, wenn die Steuerung in","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                        1591\nHaltestellung gebracht oder ein Sicherheits-           neter Trenntür mit einem nur in Ausschalt-\nstromkreis unterbrochen wird oder die Span-            stellung abziehbaren Schlüssel wieder einge-\nnung ausfällt.                                         schaltet werden können.\n265.2  Bei generatorischer Rückwirkung des An-         268.2  Schaltung von Leonard-Antrieben\ntriebsmotors auf den Bremslüfter (Selbsterre-   268.21 Bei Leonard-Antrieben darf der Ankerstrom-\ngung) muß die elektrische Verbindung zwi-              kreis zwischen Generator und Antriebsmotor\nschen Antriebsmotor und Bremslüfter unter-             nicht durch Schalter oder Schmelzsicherungen\nbrochen werden, wenn die Anlage mit dem                unterbrochen werden können.\nLastschalter abgeschaltet wird oder ein\n268.22 Beim Betätigen eines Sicherheitsschalters\nSicherheitsschalter betätigt wird.\nmuß der Antriebsmotor mit größerer Ver-\nzögerung als bei der Betriebsabstellung elek-\n267    Notruf- und Anzeigeeinrichtung                         trisch abgebremst werden.\n267 .1 Aufzüge mit Innensteuerung müssen mit           268.23 Wird die Steuerung in Haltestellung ge-\neiner im Fahrkorb zu betätigenden Notruf-              bracht, so muß durch eine Ruhestromschal-\neinrichtung ausgerüstet sein. Der Notruf muß           tung der Generator entregt werden.\nvom Aufzugswärter an den Orten, an denen        268.24 Durch ein strom- oder spannungsabhängiges\ner sich regelmäßig aufhält, oder von einer             Relais muß die Erregung des Antriebsmotors\nPerson, die dazu bestimmt ist, im Falle eines\nüberwacht sein. Die Schalter dieses Relais\nNotrufs den Aufzugswärter zu verständigen,             müssen im Sicherheitsstromkreis liegen.\ngehört werden können.\n268.25 Die Steuerstrom-Notendschalter müssen die\n267.2  Aufzüge mit mehr als 25 m Förderhöhe müs-\nStromzufuhr zur Wicklung der Schütze, durch\nsen mit einem Fernsprecher im Fahrkorb als             deren Kontakte die Feldwicklungen des Ge-\nNotrufeinrichtung ausgerüstet sein.\nnerators entregt werden und der Bremslüfter\n267.3  Aufzüge mit Fahrkorbtüren müssen mit elek-             abgeschaltet wird, unterbrechen, wenn der\ntrischen Stockwerksanzeigern im Fahrkorb               Fahrkorb die Endhaltestellen überfährt.\nausgerüstet sein, wenn die Stockwerksbe-\nzeichnungen an den Haltestellen nicht vom       268.3  Schaltpläne\nFahrkorbinnern aus erkennbar sind.              268.31 Im Triebwerksraum muß ein Stromlaufplan\nvorhanden sein, in dem die in den Sicher-\n268    Schaltung                                              heits- und Hauptstromkreisen vorhandenen\nelektrischen Betriebsmittel verzeichnet sind.\n268.1  Schaltfolge\n269    Sonderausführungen\n268.11    (1) Sicherheitsschalter mit Ausnahme der\nHauptstrom-Notendschalter müssen ohne           269.1  Aufzüge mit Rampenfahrt\nZwischenschaltung von Relais in die Steuer-     269.11 Bei Aufzügen mit Rampenfahrt darf der Fahr-\nstromkreise der Fahrschütze oder ihrer Vor-            korb mit offener Fahrschachttür bis zu einer\nsteuerschütze oder in den Steuerstromkreis             Höhe von 1,65 m hochgefahren werden kön-\neines besonderen Hauptstromschützes einge-             nen, wenn dabei die Geschwindigkeit nicht\nschaltet sein.                                         mehr als 0,3 m/sek beträgt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die       269.12 Eine Rampenfahrt darf nur vorgenommen\nStromkreise der Tür- und Sperrmittelschalter\nwerden können, wenn die Innen- und die\ndurch je zwei Sicherheitsrelais überwacht\nAußensteuerung durch einen Schlüsselschal-\nsein. Die Schalter dieser Relais müssen in\nter ·abgeschaltet sind. Dieser Schlüsselschalter\nReihe in die Zuleitung der Fahrschütze oder\ndarf den Tür- und Sperrmittelschalter der\nVorsteuerschütze eingeschaltet sein.\nRampentür überbrücken.\n268.12 Sicherheitsschalter und Betriebsendschalter     269.13 Befehlsschalter für die Rampenfahrt müssen\nmüssen in einem nicht geerdeten Leiter vor             als Drucktaster ohne Selbsthaltung ausge-\nden Spulen der Fahrschütze oder ihrer Vor-             führt sein und den Steuerstrom für die ent-\nsteuerschütze liegen. Dies gilt nicht für              gegengesetzte Fahrtrichtung unterbrechen.\nHauptstrom-Notendschalter.\n269.2 Aufzüge mit Feinfahrt bei geöffneter Tür\n268.13 Türschalter    handbetätigter Fahrkorbtüren\ndürfen durch Fußbodenschalter überbrückt        269.21 Tür- und Sperrmittelschalter dürfen zum Ein-\nwerden, wenn der nach Nummer 245.2 aus-                fahren oder Nachregeln des Fahrkorbes bei\ngeführte Fahrkorbfußboden nicht belastet ist.          geöffneter Fahrschachttür nur überbrückt\nwerden, wenn der Fahrkorbfußboden höch-\n268.14 Zu einem Sicherheitsschalter darf kein ande-           stens 0,25 m von der Schwelle der Fahr-\nres elektrisches Betriebsmittel parallel ge-           schachttür (zulässige Stufenhöhe) entfernt\nschaltet sein.                                         ist.\n268.15 Bei Aufzügen mit Fahrkörben nach Num-           269.22 Wenn die betriebsmäßige Abschaltung des\nmer 241.6 muß die Außen- und Innensteue-               Triebwerkes bei Beendigung des Einfahrens\nrung beim Offnen der Trenntür abgeschaltet             oder Nachregelns versagt, muß die Uber-\nwerden. Die Innensteuerung darf bei geöff-             brückung des Tür- und Sperrmittelschalters","1592                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ninnerhalb der zulüssigen Stufenhöhe durch               durch die senkrechte Deckleiste des anderen\neinen getrennten Schaller aufgehoben wer-               Fügels gesperrt werden, wenn dieser an sei-\nden. Wird hierfür der Abstellschalter der               ner Ober- und Unterkante gesperrt wird.\nGegenfahrrichtung verwendet, so dürfen                     (4) Abweichend von Absatz 2 darf ein mit\nbeide Schalter keine gemeinsamen Funktions-             einem Türschalter versehener Türflügel durch\nteile haben.                                           eine handbetätigte Sperre an seiner Ober-\n269.23 Die Geschwindigkeit der Feinfahrt bei geöff-             oder Unterkante gesperrt werden können.\nneter Tür darf nicht größer als 0,3 m/sek sein.        Die Sperre muß so ausgeführt sein, daß der\nTriebwerke, deren Drehzahl nicht durch eine             andere Flügel nur geschlossen und gesperrt.\nfeste Netzfrequenz bestimmt ist, müssen ab-            werden kann, wenn der erstgenannte Flügel\ngeschaltet werden, wenn die Geschwindigkeit             gesperrt ist.\n0,3 m/sek überschritten ist.                      270.9    (1) Bei mehrt.eiligen waagrecht bewegten\n269.3  Rückholvorrichtung für hydraulische Aufzüge             Fahrschacht.schiebetüren muß jedes Türblatt\ngesperrt werden. Dies gilt nicht für nach-\n269.31 Bei hydraulischen Aufzügen mit betretbarem\neilende Türblätter von Teleskop-Schiebe-\nFahrkorb muß durch eine Rückholvorrichtung\ntüren, wenn sie bei einem Bruch des Ver-\nverhindert werden, daß der Fahrkorb bei\nbindungsmittels von den gesperrten Türblät-\nAustreten von Lecköl von einer Haltestelle\ntern in Schließstellung gehalten werden. Ab-\nabsinkt. Die Rückholvorrichtung darf bei Be-\nweichend von Satz 1 genügt bei maschinell\ntätigen des Notbremsschalters bei geöffneter\nbetätigten Fahrschachtschiebetüren die Sper-\nFahrschachttür nicht abgeschaltet werden.\nrung eines Türblattes, wenn die übrigen Tür-\nblätter durch Drahtseilzüge, Ketten, Zahn-\n270-279 Türvers c h 1ü s s e\nstangen oder ähnliche mechanische, zwang-\nläufige Verbindungen mit dem gesperrten\n270     Allgemeine Anforderungen\nTürblatt verbunden sind und jeweils einen\n270.1   Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn              Türschalter betätigen.\nalle Fahrschachttüren geschlossen und ge-                  (2) Bei mehrteiligen senkrecht bewegten\nsperrt sind.                                            Schiebetüren muß das obere Türblatt ge-\n270.2   Eine Fahrschachttür darf nur geöffnet wer-              sperrt werden. Die übrigen Türblätter müs-\nden können, wenn das Triebwerk abgeschal-               sen durch Drahtseilzüge, Ketten, Zahnstan-\ntet und der Fahrkorbfußboden höchstens                  gen oder ähnliche mechanische, zwangläu-\n0,25 m (zulässige Stufenhöhe) von der                   fige Verbindungen mit dem gesperrten\nSchwelle dieser Fahrschachttür entfernt ist.            Türblatt verbunden sein und jeweils einen\nTürschalter betätigen. Abweichend von Satz 1\n270.3   Der Aufzug muß sofort stillgesetzt werden,              sind Türverschlüsse nicht erforderlich, wenn\nwenn eine Fahrschachttür entsperrt wird.                die maschinell betätigten Schiebetüren nur\n270.4   Die Nummern 270.1 bis 270.3 finden keine                mit einem Kraftaufwand von mehr als 100 kg\nAnwendung auf den Rampenfahrbereich eines               geöffnet werden können.\nAufzuges mit Rampenfahrt und auf den Fein-                 (3) Bei Gliederschiebetüren muß das Sperr-\nsteuerbereich eines Aufzuges mit Feinfahrt.             mittel am ersten und am letzten Türglied\n270.5   Türverschlüsse müssen so beschaffen sein,               eingreifen.\ndaß entweder das Sperrmittel zwangläufig\nnicht einrücken kann oder der Sperrmittel-        271   Ausführung der Türverschlüsse\nschalter nicht geschlossen werden kann, wenn      271.1    (1) Türverschlüsse müssen so beschaffen\ndie Fahrschachttür nicht geschlossen ist.               sein, daß sie den zu erwartenden Beanspru-\n270.6  Die Türverschlüsse müssen so befestigt sein,             chungen standhalten, bei einem Senken\ndaß die Eingriffstiefe des Sperrmittels un-             der Türflügel nicht unwirksam werden und\nverändert bleibt.                                       leicht gewartet werden können.\n270.7  Fahrschachttüren müssen im Notfall von                      (2) Die Sperrmittel dürfen nicht zwang-\naußen mit besonderen Schlüsseln entriegelt              läufig und nicht unmittelbar von Hand ein-\nwerden können. Nach dem Notentriegeln                    gerückt werden.\ndarf das Sperrmittel nicht in Entriegelungs-       271.2 Die Sperrmittel müssen sicher in Sperrstel-\nstellung bleiben.                                       lung gehalten werden.\n270.8      (1) Einflügelige Fahrschachttüren müssen       271.3 Die Sperrmittel und die schaltenden Teile des\nentweder an der Schließkante oder an der                 Sperrmittelschalters müssen bruchsicher, un-\nOberkante in Schließkantennähe gesperrt                  verstellbar und nur schwer lösbar miteinan-\nwerden.                                                  der verbunden sein. Preß- und Klemmverbin-\n(2) Zweiflügelige Fahrschachttüren müs-              dungen sind unzulässig.\nsen entweder an der Oberkante in Schließ-\nkantennähe oder durch eine Schwingleiste           272   Einstellung des Sperrmittelschalters\ngesperrt werden.                                   272.1 Die Kontakte des Sperrmittelschalters müs-\n(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein mit             sen zwangläufig öffnen und schließen. Ein\neinem Türschalter versehener Türflügel                   Kontaktstück muß unbeschadet der aus-","Nr. 59 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                              1593\nschließlich zur Kontaktgabe notwendigen               mittel bei offener Tür zwangläufig nicht\nFederung mit dem Sperrmittel unmittelbar               einrücken kann, bei jeder Stellung des Fahr-\nfest verbunden sein.                                  korbes geschlossen werden können.\n272.2 Der Sperrmittelschalter darf von elektrisch\nleitendem Abrieb nicht überbrückt werden\nkönnen. Die Kontaktstücke müssen so aus-              300-399 Vereinfachte Güteraufzüge -\ngeführt sein, daß der Sperrmittelschalter bei                     Unterfluraufzüge\nBruch eines Verbindungsstückes oder des\nIsolierträgers nicht überbrückt wird.             300-309 Fa h r s c h a c h t , Tri e b w e r k s r au m ,\nRollenraum\n272.3 Der Sperrmittelschalter muß geöffnet sein,\nwenn das Sperrmittel weniger als 7 mm ein-\n301    Sehachtgrube\ngreift.\n301.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß\n273   Schubriegel                                            eine Sehachtgrube vorhanden sein.\n273.1 Schubriegel müssen aus zähem, metallischem      301.2 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der\nWerkstoff bestehen. Sie müssen mindestens             Sehachtgrube und am oberen Ende der Fahr-\n15 mm in oder hinter den zu sperrenden Tür-            bahn muß mindestens 0,2 m betragen.\nflügel oder ein Sperrglied greifen.\n301.3  Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft\n273.2 Bei Fahrschachtflügeltüren müssen Schub-               muß in der Sehachtgrube für Wartungs- und\nriegel im rechten Winkel zur Bewegungs-               Instandsetzungsarbeiten ein Schutzraum vor-\nrichtung der Schließkante eingreifen.                 handen sein. Im Schutzraum müssen Sockel\noder Klappstützen vorhanden sein, auf die\n274   Hakenriegel                                            der Fahrkorb aufsetzt. Sockel oder Klapp-\n274.1 Hakenriegel müssen mindestens 10 mm ein-               stützen müssen so beschaffen sein, daß bis\ngreifen. Das Kontaktstück des Riegelschalters          zur Schacht.sohle vom tiefsten Punkt\nmuß am Hakenriegel nahe dem sperrenden                 1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh-\nHaken angebracht sein.                                    rungen, Fanggehäuse und Fahrkorb-\nschürzen ein Abstand von mindestens\n275   Klappen-Türsperren                                        0,5 m,\n2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von\n275.1 Bei Klappen-Türsperren. müssen die Schwing-               mindestens 0,1 m\nleisten die Türflügel in ganzer Breite minde-\nstens 15 mm überdecken, jedoch mindestens              verbleibt.\n6 mm mehr als die Höhe zwischen Schwelle\nund Türflügelunterkante beträgt.                302    Fahrschachtwände\n275.2 Bei Aufzügen ohne Fahrkorbtüren und mit         302.1  Fahrschächte müssen an allen Seiten von\nhandbetätigten Mehrflügeltüren und Innen-              Wänden aus nicht brennbaren Stoffen um-\nsteuerung, die nicht mit Basküle-Verschlüs-            geben sein, soweit die Wände nicht nach den\nsen versehen sind, muß bei gewaltsamem                 Vorschriften des Bauaufsichtsrechts der Län-\nOffnen der gesperrten Tür ein Sicherheits-             der feuerbeständig sein müssen. Die Fahr-\nstromkreis unterbrochen werden und bis zum             schächte dürfen nur für die Fahrschacht-\nWiederherstellen des ordnungsgemäßen Zu-              zugänge, Wartungszugänge, Notzugänge und\nstandes unterbrochen bleiben.                          Fenster durchbrochen sein.\n276   Knickhebel-Türsperren                           302.2  Bestehen die Fahrschacht.wände aus Draht-\ngeflechten oder Welldrahtgitter, so darf die\n276.1 Das am Knickhebel befestigte Kontaktstück              Maschenweite nicht mehr als 20 mm und die\ndes Sperrmittelschalters darf den Sicherheits-         Drahtstärke nicht weniger als 1,8 mm be-\nstromkreis erst schließen, wenn der Hebel              tragen.\ndie Strecklage überschritten hat.\n277   Basküle-Verriegelungen                          303    Lichtöffnungen und Verglasungen\n277.1 Bei Türen mit Basküle-Verriegelung darf der     303.1  Die Nummern 203.1 bis 203.3 finden ent-\nRiegelschalter nicht geschlossen werden kön-           sprechende Anwendung.\nnen, solange die Tür offen und nicht über das\nBasküle gesperrt ist.                           304    Führungsschienen\n279   Sonderausführungen                              304.1  Fahrkörbe müssen an festen, paarweise an-\ngeordneten Führungsschienen in ihrer Fahr-\n279.1 Bei Aufzügen mit Rampenfahrt darf die Ram-\nbahn geführt werden.\npentür nur geschlossen werden können, wenn\nsich der Fahrkorbfußboden in Flurhöhe be-       304.2  Führungsschienen für Fahrkörbe mit Fang-\nfindet. Abweichend von Satz 1 dürfen Ram-              vorrichtungen müssen aus Metall hergestellt\npentüren mit Türverschlüssen, deren Sperr-             sein, die Laufflächen müssen glatt sein.","1594                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n305    Aufstellung des Triebwerkes                            die vom Fahrkorb bewegt werden. Sehacht-\n305.1     (1) Das Triebwerk muß gegen Witterungs-             abdeckungen dürfen nicht mit Handgriffen\neinflüsse geschützt untergebracht sein. Bei            versehen sein.\nAnh1gen über 300 kg Tragkraft muß es vom        310.2    (1) Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe zum\nFülnkorb getrennt untergebracht sein. Der              Beladen oder Entladen betreten werden,\nZugung zum Triebwerk muß verschließbar                müssen die Fahrschachtzugänge in den Fahr-\nsein.                                                  schachtwänden mindestens 1,8 m hoch sein.\n(2) An einer Seite des Triebwerkes muß                (2) Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe nicht\nein mindestens 0,7 m breiter Gang von min-            betreten werden sollen, dürfen die Fahr-\ndc~sl.ens 1,8 m Höhe vorhanden sein.                  schachtzugänge in den Fahrschachtwänden\n(3) In der Ndhe des Triebwerkes müssen             höchstens 1,2 m hoch sein.\neine elc!ktrische Raumleuchte und eine Steck-\ndose fest angebracht sein.                      311    Beleuchtung der Fahrschachtzugänge\n305.2 Das Triebwerk muß schnell und ungehindert        311.1 Die Fahrschachtzugänge müssen durch Tages-\nerreicht werden können; es muß besichtigt             licht oder künstlich beleuchtet sein, solange\nund geprüft werden können.                             der Aufzug betriebsbereit ist.\n306   Rollenraum                                       312    Fahrschachttüren\n306.1  Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete          312.1 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahr-\nUmlenkrollen für die Tragmittel müssen ver-            bahn schlagen und müssen gegen Ausheben\nkleidet oder in einem besonderen Rollen-                gesichert sein.\nraum untergebracht sein.                        312.2    (1) Vom Fahrkorb unmittelbar senkrecht\n306.2  Der Rollenraum muß abschließbar sein und               bewegte Schiebetüren sind nur an einem\nschnell und ungehindert erreicht werden                Fahrschachtzugang der Endhaltestellen zu-\nkönnen. Die Rollen müssen besichtigt und               lässig.\ngeprüft werden können.                                    (2) Bei Schiebetüren nach Absatz 1 müssen\ndie Türblätter an zwei voneinander unabhän-\ngigen Tragmitteln aufgehängt sein. Bei Ver-\n307    Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes\nwendung von Drahtseilen muß der Rollen-\n307 .1 Die N umrnern 207 .1 und 207 .2 finden ent-            durchmesser mindestens das Fünfundzwan-\nsprechende Anwendung.                                  zigfache des Seildurchmessers betragen.\n307.2  Ist das Triebwerk unter dc:r Fahrbahn des                 (3) Bei Schiebetüren nach Absatz 1 darf die\nFahrkorbes angeordnet, so mii:;:;cn die Fahr-          Schließgeschwindigkeit jedes Türblattes nicht\nschütze bei Bclastungsprüfuwien außerhalb              größer sein als 0,3 m/sek. Die Türblätter müs-\ndes Schachtgrundrisses bclütigt werden                 sen an der Außenseite glatt sein.\nkönnen.                                                   (4) Schiebetüren nach Absatz 1 dürfen\nnicht mit Handgriffen versehen sein.\n308    Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen                (5) Schiebetüren nach Absatz 1 müssen\n308.1  Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen-               1. bei einteiligen Schiebetüren durch ein\ndung.                                                      Ubergewicht von mindestens 30 kg gegen-\nüber dem Ausgleichsgewicht,\n308.2  Die Nummern 208.2 und 208.3 finden ent-\n2. bei zweiteiligen Schiebetüren durch ein\nsprechende Anwendung.\nUbergewicht des oberen Türblattes von\nmindestens 30 kg gegenüber dem Gewicht\n309    Sonderausführungen                                         des unteren Türblattes\n309.1  Für Aufzugsanlagen, bei dcne:n ein Uberfah-            in Schließstellung gehalten werden. Aus-\nren der Endhaltestellen d\"r B,mart nach aus-           gleichsgewichte müssen gegen Absturz ge-\ngeschlossen ist, sind Ubcrlahrwege nach                sichert sein.\nNummer 301.2 nicht erforderlich. Die Höhe\ndes freien Raumes nc1ch Ni rmrner 301.3 ist      313   Schauöffnungen in Fahrschachttüren\nvon der unteren Endste:llmtrJ      Fahrkorbes    313.1 Sind Fahrschachttüren mit Schauöffnungen\nab zu rechnen.                                         versehen, so müssen diese eine lichte Breite\nvon mindestens 60 mm und höchstens 150 mm\n2\n310---319 Fahrschacht ö ff nun gen                     und eine Fläche von mindestens 300 cm\nhaben. Das Glas der Schauöffnungen muß\n310    Fahrschachtzugänge                                     durchsichtig, mindestens 6 mm dick und fest\neingebaut sein.\n310.1     (1) Fahrschachtzugänge in den Fahrschacht-\nwänden müssen mit Türen versehen sein.           314   Hinweise an den Fahrschachtzugängen\n(2) Fahrschachtzugänge an den oberen          314.1 Die Fahrschachtzugänge müssen an der\nEndhaltestellen von Unterrluraufzügen müs-             Außenseite mit folgender dauerhafter und\nsen mit Sehachtabdeckungen versehen sein,              gut lesbarer Aufschrift versehen sein:","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                      1595\n314.11 Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe zum Beladen       326   Bremsen\noder Entladen betreten werden:                  326.1 Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-\n„Aufzug! Tragkraft ... kg\ndung.\nPersonenbeförderung verboten!\"\n326.2     (1) Die Bremsscheibe muß formschlüssig\n314.12 Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe nicht betre-             oder kraftschlüssig mit Seiltrommel oder\nten werden sollen:                                     Kettenrad verbunden sein.\n„Aufzug! Tragkraft ... kg\nBetreten verboten!                          (2) Werden als kraftschlüssige Verbindung\nPersonenbeförderung verboten!\"                 Keilriemen verwendet, so müssen mindestens\nzwei Keilriemen vorhanden sein. Die Keil-\n314.2  Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben                riemen müssen so beschaffen sein, daß sie\nmindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-             den auftretenden Beanspruchungen stand-\ndestens 4,2 mm, bei Zittern zur Angabe der             halten.\nTragkraft mindestens 12 mm betragen. Die\nAufschrift muß die Tragkraft in Kilogramm       326.3  Die Nummern 226.3 und 226.4 finden ent-\nangeben.                                               sprechende Anwendung.\n315    Wartungszugänge und Notzugänge                  327    Drehvorrichtung\n315.1  Die Nummern 215.1 und 215.2 finden ent-         327.1  Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft\nsprechende Anwendung.                                 muß das Triebwerk so eingerichtet sein, daß\ndie Bremse von Hand gelüftet und der Auf-\n320-329 Tri e b w e r k                        zug von Hand bewegt werden kann.\n327.2  Die Nummern 227.2 bis 227.5 finden ent-\n320    Antriebsarten                                          sprechende Anwendung.\n320.1  Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie\nbestimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor-                    330-339 T ra g m i tt e 1\nhanden sein. Gegengewichte dürfen nicht\n330    Allgemeine Anforderungen\nverwendet sein; Federn an Stelle des Gegen-\ngewichtes sind unzulässig.                      330.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-\n320.2  Nummer 220.2 findet entsprechende Anwen-               dung.\ndung.                                           330.2  Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stern~\n320.3  Nummer 220.3 findet entsprechende Anwen-               pel, Stahlgelenkketten, Spindeln und Zahn•\ndung.                                                  stangen verwendet werden; bei Aufzügen,\nderen Tragkraft 300 kg nicht übersteigt,\ndürfen außerdem hochfeste Rundstahlketten\n321    Betriebsgeschwindigkeit\nverwendet werden.\n321.1  Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens\n0,3 m/sek betragen.                             331    Drahtseile\n321.2  Nummer 221.2 findet entsprechende Anwen-        331.1  Werden als Tragmittel Drahtseile verwendet,\ndung.                                                  so muß der Fahrkorb an mindestens zwei\nSeilen aufgehängt sein.\n323    Seiltrommeln\n332    Seilberechnung\n323.1  Seiltrommeln müssen mit schraubenförmigen\nRillen zur Aufnahme der Seile versehen sein.    332.1  Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n323.2  Nummer 223.2 findet entsprechende Anwen-\ndung.                                           332.2  Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile\ndürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Zug-\nfestigkeit beansprucht werden. Hierbei bleibt\n324    Seilrollen                                                                                         2\neine Zugfestigkeit von mehr als 180 kg/mm\n324.1  Nummer 224.1 findet entsprechende Anwen-               unberücksichtigt.\ndung.\n333    Seilbefestigung\n324.2  Der Rillengrund der Seilrollen muß kreis-\nbogenförmig sein.                               333.1  Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n324.3  Lose Rollen müssen so angebracht sein, d:1ß\nsich ihre Achsen nicht aus den Lagern lösen     333.2  Fahrkörbe müssen durch AusJleichswippen\nkönnen. Dies gilt nicht, wenn durch Siche-             mit den Drahtseilen verbunden sein Bei Auf-\nrungsbügel verhindert wird, daß sich bei               zügen, bei denen die Fahrkörbe an loser\nschadhaften Achsen die Rollen von der Auf-             Rolle hängen, müssen die Seilenden, die nicht\nhängung trennen.                                       an der Seiltrommel angeschlossen sind, durch\nAusgleichswippen befestigt sein. Wippen\n324.4  Bei einseitig gelagerten Seilrollen müssen             müssen so ausgeführt sein, daß sich das\ndie Seile gegen Herabfallen gesichert sein.            Hebelverhältnis nicht ändern kann.","1506                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n333.3 Nummer 233.3 findet entsprechende Anwen-                so beschaffen oder mit Vorrichtungen ver-\ndun~J.                                                  sehen sein, daß die Wagen oder Karren\ngegen Verschieben gesichert werden können.\n334   Ketten\n334.1 Werden bei Aufzügen mit mehr als 100 kg          347   Hinweise im Fahrkorb\nTragkrafl Ketten als Tragmittel verwendet,       347.1  Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und      gut\nso muß der Fahrkorb an mindestens zwei                  lesbarer Weise der Name oder die Firma     des\nKetten auf gehbngt sein.                               Herstellers, die Herstellungsnummer,        das\n334.2 Nummer 234.2 findet entsprechende Anwen-                Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges     an-\ndung.                                                   gegeben sein.\n334.3 Ketten müssen mit dem Fahrkorb durch E'ine       347.2 Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe zum Beladen\nAusgleichswippe verbunden sein. Die Wippe               und Entladen betreten werden, ist folgende\nmuß so ausgeführt sein, daß sich das Hebel-             dauerhafte und gut lesbare Aufschrift anzu-\nverhältnis nicht ändern kann.                           bringen:\n,,Personenbeförderung verboten!\"\n340-349 F a h r k o r b\n347.3 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben\n340   Führungen                                               mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-\ndestens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der\n340.1 Der Fahrkorb muß mit Gleit- oder Rollen-\nTragkraft mindestens 12 mm betragen.\nführungen an den Führungsschienen geführt\nwerden.\n349    Sonderausführungen\n340.2 Die Nummern 240.2 bis 240.4 finden ent-\nsprechende Anwendung.                            349.1 Bei Schanktischaufzügen mit oberer Endhalte-\nstelle in Schanktischhöhe sind Fahrkorb-\n341   Farbkorbgröße und Tragkraft                            decken und Fahrkorbwände nicht erforderlich.\n341.1    (1) Die lichte Höhe von Fahrkörben, die\nzum Beladen oder Entladen betreten werden,                350-359 F an g v o r r i c h tun g e n ,\nmuß mindestens 1,8 m betragen.                                Aufs etzvo rrich tungen,\nG es eh windigke i tsb e grenze r\n(2) Die lichte Höhe von Fahrkörben, die\nnicht betreten werden sollen, darf höchstens\n350    Allgemeine Anforderungen\n1,2 m betragen; die Fahrkorbtiefe darf höch-\nstens 1 m betragen.                              350.1     (1) Aufzüge mit mehr als 100 kg Tragkraft,\n341.2 Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höch-               deren Fahrkörbe zum Beladen oder Entladen\nstens 2,5 m 2 betragen.                                 betreten und nicht unmittelbar durch Stem-\npel, Spindeln, Stützketten oder nicht durch\n341.3 Die Tragkraft des Fahrkorbes darf höchstens             Zahnstangen getragen werden, müssen mit\n1 000 kg betragen.                                      einer Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrich-\ntung versehen sein.\n342   Fahrkorbwtinde                                             (2) Aufsetzvorrichtungen dürfen nur bei\n342.1 Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werk-                 Aufzügen mit höchstens 500 kg Tragkraft\nstoff haben.                                            und 5 m Förderhöhe verwendet werden.\n350.2 Bei Vereinfachten Güteraufzügen müssen\n344   Fahrkorbdecke                                           Fangvorrichtungen durch das Seil des Ge-\n344.1 Der Fahrkorb muß mit einer aus Draht-                   schwindigkeitsbegrenzers eingerückt werden,\ngeflecht bestehenden Decke versehen sein.               wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der\nDas Drahtgeflecht darf höchstens 20 mm                  Abwärtsfahrt überschritten wird und die\nMaschenweite und nicht weniger als 1,8 mm               Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müs-\nDrahtdicke haben.                                       sen dabei den mit der zulässigen Nutzlast\nbeladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen\n344.2 Bei Unterfluraufzügen müssen die Fahrkorb-              und an den Führungsschienen festhalten.\ndecken an der Zugangsseite der oberen End-\nhaltestelle um 0,3 m ausgespart sein oder in     350.3  Bei Unterfluraufzügen müssen Fangvorrich-\neiner Tiefe von 0,3 m aufgeklappt werden                tungen bei Versagen der Tragmittel ein-\nkönnen.                                                 gerückt werden. Sie müssen den mit der zu-\nlässigen Nutzlast beladenen Fahrkorb zum\nStillstand bringen und an den Führungsschie-\n345   Fahrkorbfußboden\nnen festhalten.\n345.1 Der Abstand der Fahrkorbfußbodenkante\nvon der Fahrschachtwand darf nicht größer        350.4  Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb in Auf-\nsein als 50 mm.                                         wärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.\n345.2 Bei Fahrkörben, die mit Wagen oder Karren        350.5  Die Nummern 250.4 bis 250.6 finden ent-\nbeladen werden, muß der Fahrkorbfußboden                sprechende Anwendung.","Nr. 59 -- Tag der .Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                         1597\n350.6     (1) Aufselzvorrichtungen müssen so ein-                 den. Die Befehlsschalter müssen unter\ngerichtet sci11, daß sie beim Offnen der Fahr-            Verschluß gehalten werden oder als Schlüs-\nschachttürcn oder einer im Fahrkorb ange-                 selschalter ausgeführt sein.\nbrachten Schranke zwangläufig eingerückt\nwerden.                                            362.4  Betriebsendschalter\n(2) Aufsctzvorrichlungen müssen so ein-          362.41    (1) Der Fahrkorb muß an den Endhalte-\ngerichtet sein, duß sie von aufwärtsfahren-               stellen selbsttätig stillgesetzt werden.\nden Fahrkörben nicht beschädigt werden.                      (2) Bei Unterfluraufzügen, deren obere\nSehachtabdeckung aus waagrecht bewegten\n354     Geschwindigkeitsbegrenzer                                 Roll- oder Schiebedeckeln besteht, muß der\n354.1   Die Nummern 254.2 bis 254.5 und 254,7 finden              Fahrkorb selbsttätig stillgesetzt werden,\nentsprechende Anwendung.                                  wenn der Abstand zum nicht vollständig ge-\nöffneten Fahrschachtzugang geringer wird als\n354.2  Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen-                   0,5 m.\ndung.\n362.8  Schütze\n360-369 E l e k t r i s c h e Au s r ü s tun g      362.81 Nummer 262.81 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n360     Allgemeine Anforderungen                           362.82 Nummer 262.82 findet entsprechende Anwen-\n360.1   Die Nummern 260.1, 260.3 bis 260.6 finden                 dung.\nentsprechende Anwendung.\n360.2  Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen-            363    Sicherheitsschalter\ndung.                                              363.1  Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter\n363.11    (1) Türen der Wartungs- und Notzugänge,\n361    Elektrische Leitungen                                      die unmittelbar an die Fahrbahn des Fahr-\n361.1  Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen-                   korbes grenzen, und Fahrschachttüren müs-\ndung.                                                     sen mit Sicherheitsschaltern (Türschalter)\nversehen sein, deren Kontakte solange ge-\n361.2  Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen-\nöffnet sind, wie die Türen nicht geschlossen\ndung.\nsind.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrschachttüren,\n362    Betriebsschalter                                           bei denen das Sperrmittel zwangläufig nicht\n362.1  Lastschalter                                               einrücken kann, solange die Tür nicht ge-\nschlossen ist.\n362.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-\nnahme der Beleuchtungseinrichtung von                         (3) Absatz 1 gilt nicht für vom Fahrkorb\nTriebwerks- und Rollenraum muß durch                       unmittelbar bewegte Schiebetüren und vom\neinen Schalter in der Nähe des Trieb-                      Fahrkorb bewegte Sehachtabdeckungen.\nwerkes (Lastschalter) allpolig abgeschaltet         363.12 Schranken im Fahrkorb nach Nummer 350.6\nwerden können. Durch Aufschrift muß darauf                 Abs. 1 müssen mit Sicherheitsschaltern ver-\nhingewiesen sein, welche Teile der Aufzugs-                sehen sein, deren Kontakte geöffnet sind,\nanlage nach Ausschalten des Lastschalters                  solange die Schranken nicht geschlossen sind.\nnoch unter Spannung stehen.\n363.13 Die Nummern 263.13 und 263.14 finden ent-\n362.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift                  sprechende Anwendung.\n„Lastschalter\" gekennzeichnet sein. Die\n363.14    (1) In den Aufzugsanlagen müssen Sicher-\nSchaltstellungen müssen bezeichnet sein.\nheitsschalter    (Notendschalter)    vorhanden\n362.13 Die Nummern 262.15 und 262.16 finden ent-                  sein, deren Kontakte geöffnet sind, wenn der\nsprechende Anwendung.                                      Fahrkorb die Endhaltestellen um mehr als\n362.3  Befehlsschalter                                            0,2 m überfährt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen,\n362.31 Befehlsschalter dürfen nur außerhalb des\nbei denen die Endhaltestellen ihrer Bauart\nFahrkorbes angebracht sein.\nnach nicht überfahren werden können.\n362.32 Nummer 262.32 findet entsprechende Anwen-\ndung.                                              363.15 Nummer 263.20 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n362.33 Aufzüge mit unmittelbar vom Fahrkorb\nsenkrecht bewegten Schiebetüren oder mit            363.3  Wirkungsweise der Sicherheitsschalter\nvom Fahrkorb betätigten Sehachtabdeckun-            363.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent-\ngen dürfen, solange ein Fahrschachtzugang                  sprechende Anwendung.\nnicht geschlossen ist, nur von diesem Fahr-\n363.4  Sonderbestimmungen für Türschalter\nschachtzugang aus in Gang gesetzt werden\nkönnen. Bei nicht geschlossenem Fahrschacht-        363.41 Die Türschalter nach Nummer 363.11 dürfen\nzugang dürfen die Aufzüge nur durch Befehls-               mit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt\nschalter ohne Selbsthaltung gesteuert wer-                 werden können.","1598                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n363.42 Nummer 263.42 findet entsprechende Anwen-                    Kraft von mindestens 20 kg geöffnet wer-\ndung.                                                       den können.\n363.6   Sonderbestimmungen für Notendschalter            370.2   Auf Fahrschachttüren mit Türverschlüssen\n363.61 Notendschalter nach Nummer 363.14 müssen                  finden die Nummern 270.1 bis 270.4 und 270.6\nals Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt                 bis 270.9 entsprechende Anwendung.\nsein. Beim Betätigen des Notendschalters\nmüssen mindestens zwei Außenleiter der           371     Ausführung der Türverschlüsse\nStromzufuhr zur Anlage unterbrochen wer-\nden.                                             371.1   Nummer 271.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n363.62 Die Notendschalter müssen vom Fahrkorb\noder von der Seiltrommel betätigt werden.         371.2  Nummer 271.2 findet entsp:echende Anwen-\ndung.\n365     Bremslüfter                                       371.3  Nummer 271.3 findet entsprechende Anwen-\n365.1   Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent-                  dung.\nsprechende Anwendung.\n372    Einstellung des Sperrmittelschalters\n367     Anzeigeeinrichtungen                              372.1  Die Nummern 272.1 bis 272.3 finden ent-\n367.1   Ist der Fahrkorb hinter einer Fahrschachttür             sprechende Anwendung.\nzum Stillstand gekommen, so muß dies von\naußen sichtbar oder durch eine Anzeige-\n373    Schubriegel\neinrichtung erkennbar sein.\n373.1  Die Nummern 273.1 und 273.2 finden ent-\n368     Schaltung                                                sprechende Anwendung.\n368.1   Schaltfolge\n374    Hakenriegel\n368.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-\nstrom-Notendschalter müssen ohne Zwischen-        374.1  Nummer 274.1 findet entsprechende Anwen-\nschaltung von Relais in die Steuerstrom-                 dung.\nkreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-\nschütze oder in den Steuerstromkreis eines        375    Klappen-Türsperren\nbesonderen Hauptstromschützes eingeschaltet\nsein.                                             375.1  Nummer 275.1 findet entsprechende Anwen-\n368.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen-                  dung.\ndung.\n368.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-\n376     Knickhebel-Türsperren\ndung.                                             376.1   Nummer 276.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n368.3  Schaltpläne\n368.31 Nummer 268.31 findet entsprechende Anwen-         377     Basküle-Verriegelungen\ndung.                                            377.1   Nummer 277.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n369     Sonderausführungen\n369.1   Rückholvorrichtung für hydrauliche Aufzüge\n369.11 Nummer 269.31 findet entsprechende Anwen-                      400-499 Kleingüteraufzüge\ndung.                                               400-409 F a h r s c h acht , T rieb werk s raum ,\nRollenraum\n370-379 Türverschlüsse\n401    Sehachtgrube und Sehachtkopf\n370     Allgemeine Anforderungen                          401.1  Nummer 201.1 findet entsprechende Anwen-\n370.1      (1) Fahrschachttüren müssen     mit   Tür-            dung.\nverschlüssen versehen sein.                       401.2 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                           Sehachtgrube und im Sehachtkopf muß minde-\n1. vom Fahrkorb unmittelbar senkrecht be-                stens 0,2 m betragen.\nwegte Schiebetüren,                           401.3 Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft\n2. vom Fahrkorb bewegte Hubdeckel oder                   muß in der Sehachtgrube für Wartungs- und\nKlappen, wenn ihr Eigengewicht minde-                Instandsetzungsarbeiten ein Schutzraum vor-\nstens 30 kg beträgt,                                 handen sein. Im Schutzraum müssen Sockel\n3. vom Fahrkorb waagrecht bewegte Roll-                  oder Klappstützen vorhanden sein, auf die\noder Schiebedeckel, wenn sie nur mit einer           der Fahrkorb aufsetzt. Sockel oder Klapp-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                      1599\nstützen müssen so beschaffen sein, daß bis     407   Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes\nzur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt                  oder des Gegengewichtes\n1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh-        407.1    (1) Die Fahrkörbe von Aufzügen mit mehr\nrungen, Fanggehäuse und Fahrkorb-                als 100 kg Tragkraft müssen mit einer Fang-\nschürzen ein Abstand von mindestens              vorrichtung und mit einem Geschwindigkeits-\n0,5 m,                                           begrenzer versehen sein, wenn sich unter der\n2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von              Fahrbahn des Fahrkorbes Räume befinden,\nmindestens 0, 1 m                                die von Personen nicht nur zur Bedienung,\nverbleibt.                                           Wartung und Prüfung der Aufzüge betreten\nwerden.\n401.4 Nummer 201.6 findet entsprechende Anwen-\n(2) Die Räume nach Absatz 1 müssen mit\ndung.\neiner für eine Belastung von mindestens\n500 kg/m 2 bemessenen Decke versehen sein.\n402   Fahrschachtwände\n407.2 Die Nummern 207.1, 207.3 und 207.4 finden\n402.1 Nummer 202.1 findet entsprechende Anwen-             entsprechende Anwendung.\ndung.\n407.3 Fahrkörbe und Gegengewichte bei Aufzügen\nvon Schiffen, deren Fahrbahn bis zum Dop-\n403   Lichtöffnungen und Verglasungen                      pelboden geführt ist, müssen mit einer Fang-\n403.1 Die Nummern 203.1 bis 203.3 finden ent-              vorrichtung versehen sein, die durch einen\nsprechende Anwendung.                                nur hierfür bestimmten Geschwindigkeits-\nbegrenzer ausgelöst wird.\n404   Führungsschienen\n408   Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen\n404.1    (1) Fahrkörbe müssen an festen, paarweise\n408.1 Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen-\nangeordneten Führungsschienen in ihrer\ndung.\nFahrbahn geführt werden.\n408.2 Die Nummern 208.2 und 208.3 finden entspre-\n(2) Gegengewichte müssen an paarweise\nchende Anwendung.\nangeordneten, festen Führungsschienen, ge-\nspannten Drähten oder gespannten Draht-\nseilen geführt werden.                         409   Sonderausführungen\n409.1 Für Aufzugsanlagen, bei denen ein Dberfah-\n404.2 Führungsschienen für Fahrkörbe mit Fang-\nren der Endhaltestellen der Bauart nach aus-\nvorrichtungen und für Gegengewichte mit\ngeschlossen ist, sind Dberf ahrwege nach\nFangvorricbtungen müssen aus Metall her-\nNummer 401.2 nicht erforderlich. Die Höhe\ngestellt sein; die Laufflächen müsser glatt\ndes freien Raumes nach Nummer 401.3 ist\nsein.\nvon der unteren Endstellung des Fahrkorbes\nab zu rechnen.\n405   Aufstellung des Triebwerkes\n405.1    (1) Das Triebwerk und die zugehörigen             410-419 F ahrs c h a eh t ö ff nun gen\nSchalteinrichtungen müssen gegen Witte-\nrungseinflüsse geschützt und vom Fahr-         410   Fahrschachtzugänge\nschacht getrennt untergebracht sein. Der\n410.1 Nummer 210.1 findet entsprechende Anwen-\nZugang zum Triebwerk muß versd11ießbar\nsein.                                                dung.\n410.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge darf\n(2) In der Nähe des Triebwerkes müssen\n1,2 m nur überschreiten, wenn der Fahrkorb\neine elektrische Raumleuchte und eine Steck-\nder Bauart nach nicht betreten werden kann.\ndose fost angebracht sein.\n405.2 Das Triebwerk muß mindestens durch eine        412   Fahrschachttüren\nfeste oder einhängbare Leiter schnell und un-\ngehindert erreicht werden können; es muß       412.1 Nummer 212.1 findet entsprechende Anwen-\nbesichtigt und geprüft werden können.                dung.\n412.2 Die Fahrschachttüren müssen       aus  festem\n406   Rollenraum                                           Werkstoff bestehen.\n406.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete        412.3    (1) Die Türblätter zweiteiliger senkrecht\nUmlenkrollen für die Tragmittel müssen ver-          bewegter Schiebetüren müssen durch zwei\nkleidet oder in einem besonderen Rollen-             voneinander unabhängige Seile oder Ketten\nraum untergebracht sein.                             verbunden sein. In Schließstellung müssen\n406.2 Der Rollenraum muß abschließbar sein und             sich die Türblätter um mindestens 20 mm\nschnell und ungehindert erreicht werden kön-         überdecken.\nnen. Die Rollen müssen besichtigt und ge-               (2) Schiebetüren nach Absatz 1 müssen so\nprüft werden können.                                 beschaffen sein, daß das obere Türblatt bei","1600                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBruch der Verbindungsmittel die Schließ-           424.2  Der Rillengrund der Seilrollen muß kreis-\nstellung nach unten überfährt und dabei                   bogenförmig sein.\neinen Sicherheitsschalter betätigt.\n424.3  Nummer 224.3 findet entsprechende Anwen-\n412.4  Nummer 212.7 findet entsprechende Anwen-                  dung.\ndung.\n424.4  Bei einseitig gelagerten Seilrollen müssen\ndie Seile gegen Herabfallen gesichert sein.\n413    Schauöffnungen in Fahrschachttüren\n413.1  Schauöffnungen in Fahrschachttüren dürfen          426    Bremsen\nnur eine Flctche von höchstens 200 cm 2 haben.\nDas Glas der Schauöffnungen muß minde-             426.1  Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-\nstens 6 mm dick sein.                                     dung.\n426.2     (1) Die Bremsscheibe muß formschlüssig\n414    Hinweise an den Fahrschachtzugängen                       oder kraftschlüssig mit Treibscheibe, Ketten-\n414.1  Die Fahrschachtzugänge müssen an der                      rad oder Seiltrommel verbunden sein.\nAußenseite mit folgender dauerhafter und                     (2) Werden als kraftschlüssige Verbindung\ngul lesbarer Aufschrift versehen sein:                    Keilriemen verwendet, so müssen mindestens\n„Aufzug! Tragkraft ... kg                       zwei Keilriemen vorhanden sein. Die Keil-\nBetreten verboten!\"                          riemen müssen so beschaffen sein, daß sie\n414.2  Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben                  den auftretenden Beanspruchungen stand-\nmindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-                 halten.\ndestens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der\nTragkraft mindestens 12 mm betragen. Die           427    Drehvorrichtungen\nAufschrift muß die Tragkraft in Kilogramm          427.1  Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft\nangeben.                                                  muß das Triebwerk so eingerichtet sein, daß\ndie Bremse von Hand gelüftet und der Auf-\n415   Wartungszugänge und Notzugänge                            zug von Hand bewegt werden kann.\n415.1  Nummer 215.1 findet entsprechende Anwen-           427.2  Die Nummern 227.2 bis 227.5 finden ent-\ndung.                                                     sprechende Anwendung.\n420-429 T r i e b w e r k                 429    Sonstige Antriebe\n429.1  Handwinden müssen so ausgeführt sein,      daß\n420    Antriebsarten\nbeim Loslassen des Drehwerkzeuges           der\n420.1  Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie                 Fahrkorb selbsttätig stillgesetzt wird;      sie\nbestimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor-               dürfen nur außerhalb des Fahrschachtes      be-\nhanden sein.                                              tätigt we,rden können.\n420.2  Nummer 220.2 findet entsprechende Anwen-\ndung.                                                              430-439 T r a g m i t t e 1\n420.3  Nummer 220.3 findet entsprechende Anwen-\n430    Allgemeine Anforderungen\ndung.\n430.1  Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-\n421    Betriebsgeschwindigkeit                                   dung.\n421.1  Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens         430.2  Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stem-\n1,5 m/sek betragen.                                       pel, Stahlgelenkketten, hochf este Rundstahl,\n421.2                                                            ketten, Spindeln und Zahnstangen verwendet\nNummer 221.2 findet entsprechende Anwen-\ndung.                                                     werden.\n422    Treibscheiben                                      431    Drahtseile\n422.1  Nummer 222.1 findet entsprechende Anwen-           431.1  Fahrkörbe von Aufzügen mit Treibscheiben\ndung.                                                     oder Seiltrommeln müssen an mindestens\nzwei Seilen aufgehängt sein.\n422.2  Die Nummern 222.2, 222.4, 222.5 und 222.7\nfinden entsprechende Anwendung.\n432    Seilberechnung\n423    Seiltrommeln                                       432.1  Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen-\n423.1  Die Nummern 223.1 und 223.2 finden entspre-               dung.\nchende Anwendung.                                  432.2  Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile\ndürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Zug-\n424    Seilrollen                                                festigkeit beansprucht werden. Hierbei bleibt\n424.1  Nummer 224.1 findet entsprechende Anwen-                  eip.e Zugfestigkeit von mehr als 180 kg/mm 2\ndung.                                                     unberücksichtigt.","Nr. 59 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                                1601\n433     Seilbefestigung                                               450-459 F an g v o r r i c h tun g e n ,\nG esch windi gkei ts begrenze r, Anschläge\n433.1    Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n450    Anforderungen an Fangvorrichtungen\n433.2    Nummer 233.3 findet entsprechende Anwen-             450.1     (1) Ist nach Nummer 407.1 Abs: 1 eine\ndung.                                                       Fangvorrichtung erforderlich, so finden die\nNummern 250.2 bis 250.6 entsprechende An-\n434      Ketten                                                      wendung.\n434.1    Werden bei Aufzügen mit mehr als 100 kg                        (2) Fahrkörbe, die unmittelbar durch Stem-\nTragkraft Ketten als Tragmittel verwendet,                   pel, Spindeln, Stützketten oder durch Zahn-\nso müssen Fahrkorb und Gegengewi<..ht an                    stangen getragen werden, bedürfen keiner\nmindestens zwei Ketten aufgehängt sein.                      Fangvorrichtung.\n434.2   Nummer 234.2 findet entsprechende Anwen-              451    Sperrf angvorrichtungen\ndung.\n451.1  Nummer 251.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n440-449 Fa h r k o r b u n d G e g e n g e w i c h t\n452    Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung\n440     Führungen                                             452.1  Die Nummern 252.1 und 252.2 finden ent-\n440.1   Fahrkorb und Gegengewicht müssen mit                         sprechende Anwendung.\nGleit- oder Rollenführungen geführt werden.\n453    Bremsfangvorrichtungen\n441     Fahrkorbgröße und Tragkraft                           453.1  Die Nummern 253.1 und 253.2 finden entspre-\nchende Anwendung.\n441.1   Die lichte Höhe des Fahrkorbes darf 1,2 m\nnur überschreiten, wenn er der Bauart nach\n454    Geschwindigkeitsbegrenzer\nnicht betreten werden kann.\n441.2                                                         454.1  Die Nummern 254.2 bis 254.5 und 254.7 finden\nDie Grundfläche des Fahrkorbes darf höch-\nentsprechende Anwendung.\nstens 0,8 m 2 betragen, die Fahrkorbtiefe darf\nhöchstens 1 m betragen.                               454.2  Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen-\n441.3                                                                dung.\nDie Tragkraft des Fahrkorbes darf höchstens\n300 kg betragen.                                      454.3  Aufzüge, deren Fahrkörbe unmittelbar durch\nStempel, Spindeln, Stützketten oder durch\n442     Fahrkorbwände                                                Zahnstangen getragen werden, bedürfen kei-\nnes Geschwindigkeitsbegrenzers.\n442.1   Nummer 242.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n455    Anschläge\n444     Fahrkorbdecke                                         455.1  Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des\nGegengewichtes müssen in der Sehachtgrube\n444.1   Der Fahrkorb muß mit einer Decke versehen                    durch Anschläge begrenzt sein. Bei Betriebs-\nsein; diese muß begehbar sein und darf nicht                 geschwindigkeiten von mehr als 0,85 m/sek\ndurchbrochen sein.                                           müssen die Anschläge als nachgiebige Puffer\nausgeführt sein. Aufzüge, bei denen der Bau-\n445     Fahrkorbboden                                                art nach das Dberf ahren der Endhaltestellen\n445.1   Bei Fahrkörben, die mit Wagen oder Karren                    unmöglich ist, bedürfen keiner Anschläge:\nbeladen werden, muß der Fahrkorbboden so\nbeschaffen oder mit Vorrichtungen versehen                  460-469 E 1e kt r i s c h e Au s r ü s tu n g\nsein, daß die Wagen oder Karren gegen Ver-\nschieben gesichert werden können.                     460    Allgemeine Anforderungen\n460.1  Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6\n447     Hinweise im Fahrkorb                                         finden entsprechende Anwendung.\n447.1   Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und             gut 460.2  Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen-\nlesbarer Weise der Name oder die Firma           des         dung.\nHerstellers, die Herstellung~nummer,             das\nBaujahr und die Tragkraft des Aufzuges            an- 460.3  Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der\ngegeben sein.                                                Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles\neinzeln angeschlossen sein. Türrahmen müs-\n448     Gegengewicht                                                 sen mit besonderen Schutzleitern an der\nKlemmleiste angeschlossen sein; dies gilt\n448.1   Nummer 248.1 findet entsprechende Anwen-                     auch für Fahrkörbe mit elektrischen Betriebs-\ndung.                                                        mitteln.","1602                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n461    Elektrische Leitungen                            463.42 Nummer 263.42 findet entsprechende Anwen-\n461.1  Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen-                dung.\ndung.                                            463.6  Sonderbestimmungen für Notendschalter\n461.2  Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen-         463.61 Notendschalter nach Nummer 463.14 müssen\ndung.                                                   als Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt\nsein. Beim Betätigen des Notendschalters\n462    Be lrie bsschalter                                      müssen mindestens zwei Außenleiter der\nStromzufuhr zur Anlage unterbrochen wer-\n462.1  Laslschalter\nden.\n462.11 Di(~ Stromzufuhr zur Aufzugsanlage muß\n463.62 Die Notendschalter müssen vom Fahrkorb\ndurch einen Schalter in der Nähe des Trieb-\noder von der Seiltrommel betätigt werden.\nwerkes (Laslschalter) allpolig abgeschaltet\nwerden können.\n465    Bremslüfter\n462.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift\n„Lastschalter\" gekennzeichnet sein. Die          465.1  Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent-\nSchaltstellungen müssen bezeichnet sein.                sprechende Anwendung.\n462.13 Die Nummern 262.14 bis 262.16 finden ent-\nsprechende Anwendung.                            467    Anzeigeeinrichtungen\n462.4  Betriebsendschalter                              467.1  Ist der Fahrkorb hinter einer Fahrschachttür\nzum Stillstand gekommen, so muß dies von\n462.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen                 außen sichtbar oder durch eine Anzeigeein-\nselbsttätig stillgesetzt werden.                        richtung erkennbar sein.\n463    Sicherheitsschalter\n468    Schaltung\n463.1  Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter       468.1  Schaltfolge\n463.11 Türen der Wartungs- und Notzugänge, die          468.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-\nunmittelbar an die Fahrbahn des Fahrkorbes              strom-Notendschalter müssen ohne Zwischen-\noder des Gegengewichtes grenzen, und Fahr-              schaltung von Relais in die Steuerstrom-\nschachttürcn müssen mit Sicherheitsschaltern            kreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-\n(Türschalter) versehen sein, deren Kontakte             schütze oder in den Steuerstromkreis eines\nso lange geöffnet sind, wie die Türen nicht             besonderen Hauptstromschützes eingeschal-\ngeschlossen sind.                                       tet sein.\n463.12 Die Sperrmittel der Türverschlüsse von Auf-\n468.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen-\nzügen,\ndung.\n1. deren Betriebsgeschwindigkeit mehr als\n0,85 m/sek beträgt oder                       468.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n2. deren Fahrschachtzugänge höher als 1,2 m\nsind oder\n468.2  Schaltung von Leonard-Antrieben\n3. deren Fahrschachtzugänge fußbodengleich\nliegen,                                       468.21 Die Nummern 268.21 bis 268.25 finden ent-\nsprechende Anwendung.\nmüssen mit Sicherheitsschaltern (Sperrmittel-\nschalter) versehen sein, deren Kontakte          468.3  Schaltpläne\ngeöffnet sind, solange die Sperrmittel nicht     468.31 Nummer 268.31 findet entsprechende Anwen-\neingerückt sind.                                        dung.\n463.13 Die Nummern 263.14 und 263.15 finden ent-\nsprechende Anwendung.                                        470-479 Türverschlüsse\n463.14 In den Aufzugsanlagen mit Trommelwinden\noder Elektrozügen müssen Sicherheitsschalter     470    Allgemeine Anforderungen\n(Notendschalter) vorhanden sein, deren Kon-      470.1  Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn\ntakte geöffnet sind, wenn der Fahrkorb die              alle Fahrschachttüren geschlossen sind.\nEndhaltestellen um mehr als 0,2 m überfährt.\n470.2  Eine Fahrschachttür darf nur geöffnet werden\n463.15 Nummer 263.20 findet entsprechende Anwen-\nkönnen, wenn der Fahrkorbboden höchstens\ndung.\n0,16 m von der Schwelle dieser Fahrschacht-\n463.3  Wirkungsweise der Sicherheitsschalter                   tür entfernt ist.\n463.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent-        470.3  Der Aufzug muß sofort stillgesetzt werden,\nsprechende Anwendung.                                   wenn eine Fahrschachttür geöffnet wird.\n463.4 Sonderbestimmungen für Türschalter                470.4  Bei zweiteiligen, senkrecht bewegten Schie-\n463.41 Die Türschalter nach Nummer 463.11 dürfen               betüren muß das obere Türblatt gesperrt\nmit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt             werden. Der Türschalter muß durch das obere\nwerden können.                                          Türblatt betätigt werden.","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                                 1603\n470.5 Die unterste Fahrschachttür muß von außen       474   Hakenriegel\nmit einem besonderen Schlüssel entriegelt\n474.1 Nummer 274.1 findet entsprechende Anwen-\nwerden können, wenn die Sehachtgrube nicht\ndung.\ndurch einen Wartungszugang erreicht wer-\nden kann. Nach dem Notentriegeln darf das\nSperrmittel nicht in Entriegelungsstellung      479   Sonderausführungen\nbleiben.                                        479.1 Aufzüge mit Handwinden bedürfen keiner\n470.6     (1) Aufzüge,                                      Türverschlüsse, wenn die Schwellen der\n1. deren Fahrschachtzugänge höher sind als            Fahrschachtzugänge mindestens 0,7 m hoch\n1,2 m oder                                       liegen.\n2. deren Fahrschachtzugänge fußbodengleich\nliegen                                              500-599 Personen-Umlaufaufzüge\nund die nicht mehr als 0,85 m/sek Betriebs-\n500-509 F a h r s c h a c h t , T r i e b w e r k s r au m\ngeschwindigkeit und nicht mehr als zwei\nHaltestellen haben, müssen stillgesetzt wer-\nden, wenn eine Fahrschachttür entsperrt         501   Umsetzstellen\nwird.                                           501.1 Zwischen der Fahrschachtsohle und der Un-\n(2) Der Sperrmittelschalter darf, solange         terkante der Fahrkorbführungsbügel muß\nder Fahrkorbboden nicht mehr als 0,16 m von           ein Abstand von mindestens 0,5 m verblei-\nder Halteslelle entfernt ist, durch einen be-         ben.\nsonderen Schalter im Schacht überbrückt wer-    501.2 Zwischen der Fahrschachtdecke und den\nden. Der Aufzug muß stillgesetzt werden,              Fahrkorbdecken muß ein Abstand von min-\nwenn der Fahrkorb die Endhaltestelle bei              destens 0,5 m verbleiben.\nunverriegelter Fahrschachttür um mehr als\n0, 16 m verläßt. Der besondere Schalter darf    501.3 Die untere Umsetzstelle muß durch eine Off-\nmehrere Türschalter derselben Haltestelle             nung betreten werden können; der Zugang\nüberbrücken können.                                   muß verschließbar sein.\n(3) Eine Fahrschachttür muß geschlossen\nwerden können und selbsttätig gesperrt wer-     502   Fahrschachtwände\nden, wenn der Fahrkorb eine Haltestelle um      502.1 Fahrschächte müssen an allen Seiten von\nmehr als 0,16 m verlassen hat.                        Wänden umgeben sein; die Fahrschacht-\n470.7 Aufzüge,      deren   Betriebsgeschwindigkeit         wände dürfen nur für die Fahrschachtzugänge,\nmehr als 0,85 m/sek beträgt oder deren Fahr-          Wartungszugänge und Fenster durchbrochen\nschachtzugänge höher als 1,2 m sind oder de-          sein.\nren Fahrschachtzugänge fußbodengleich lie-      502.2 Die Fahrschachtwand, in der sich die Zugänge\ngen, dürfen erst anfahren können, wenn alle           befinden      (Fahrschachtvorderwand),               darf\nFahrschachttüren geschlossen und gesperrt             außerhalb der Umsetzstellen von der Fuß-\nsind, und müssen sofort stillgesetzt werden,          bodenkante der Fahrkörbe nicht weniger als\nwenn eine Fahrschachttür entsperrt wird.              0,25 m und nicht mehr als 0,30 m entfernt\n470.8 Bei den Fahrschachttüren der Aufzüge nach             sein. In den Umsetzstellen darf die Fahr-\nden Nummern 470.6 und 470.7 müssen die                schachtvorderwand von der Fußbodenkante\nKontakte des Türschalters geöffnet sein,              der Fahrkörbe nicht mehr als 20 mm ent-\nwenn das Sperrmittel bei geöffneter Tür vor-          fernt sein.\nrücken kann.                                    502.3 Die Fahrschachtvorderwand muß unter dem\nuntersten Zugang zu den abwärts bewegten\n471   Ausführung der Türverschlüsse                         Fahrkörben mindestens in der Breite der\n471.1 Nummer 271.1 findet entsprechende Anwen-              Fahrkorbzugänge verkleidet sein. Die Ver-\ndung.                                                 kleidung muß sich von der Schwelle des un-\ntersten Fahrschachtzugangs mindestens 0,8 m\n471.2 Nummer 271.2 findet entsprechende Anwen-\nnach unten erstrecken. Wird auf die Verklei-\ndung.\ndung ein Druck ausgeübt, so müssen Sicher-\n471.3 Bei Türverschlüssen nach den Nummern                  heitsschalter betätigt werden.\n470.6 und 470.7 findet Nummer 271.3 entspre-\nchende Anwendung.                               503   Lichtöffnungen und Verglasungen\n472   Einstellung des Sperrmittelschalters            503.1 Die Nummern 203.1 bis 203.3 finden entspre-\n472.1                                                       chende Anwendung.\nBei Türverschlüssen nach den Nummern\n470.6 und 470.7 finden die Nummern 272.1 bis\n272.3 entsprechende Anwendung.                  504    Führungsschienen\n504.1 Fahrkörbe müssen ununterbrochen an festen\n473   Schubriegel\nFührungsschienen geführt werden. Die senk-\n473.1 Die Nummern 273.1 und 273.2 finden entspre-            rechten Führungsschienen müssen paarweise\nchende Anwendung.                                      angeordnet sein.","1604                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n504.2  Kettenführungen dürfen nicht als Führungs-               des Zugangs. Die Oberkante des vorgenann-\nschienen Vt!rwendet werden.                              ten Zugangs muß von der Unterseite des obe-\nren Kettenrades mindestens 0,50 m entfernt\n504.3   Aufwärts b(~wcglc fi1hrkörbe müssen schon\nsein.\nsenkrecht ~Jeführt werden, wenn ihre Fahr-\nkorbdecke rnil der Schwelle des untersten          510.7 Der seitlich des Fußbodenteiles im Fahr-\nFahrschi1chtzugangs höhenglcich ist; sie                  schacht bestehende Spalt zwischen der Fahr-\nmüssen solange senkrecht geführt werden,                  schachtwand und den auf- und abwärtsf ah-\nbis ihr Fußboden die Oberkante des obersten               renden Fahrkörben muß vom Fußbodenteil\nFahrschuchtzugangs erreicht hat.                          des untersten Zugangs bis zur Oberkante des\nobersten Zugangs durchgehend glatt bis auf\n504.4  Bei Umlaufüufzügen mit Kettenführungen\neinen Abstand von höchstens 20 mm zu den\nmuß jeder Kettenstrang zwischen dem obe-\nFahrkörben ausgekleidet sein.\nren und unteren Kettenrad geführt werden;\nan der Unterseite der unteren Kettenräder           510.8 In den Fahrschachtzugängen müssen seitlich\nmüssen die Ketten durch einen Schutzbügel                 Handgriffe angebracht sein, an denen sich\ngesichert sein.                                           ein- oder aussteigende Personen festhalten\nkönnen.\n505    Triebwerksraum\n510.9 Die Fahrschachtzugänge eines stillgesetzten\n505.1  Nummer 205.1 findet entsprechende Anwen-                  Aufzuges müssen abgesperrt werden können.\ndung.\n505.2  Die Nummern 205.2 bis 205.6 finden entspre-         511   Beleuchtung der Fahrschachtzugänge und\nchende Anwendung.                                         der Umsetzstellen\n511.1 Die Fahrschachtzugänge und die Umsetzstel-\n508    Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen                len müssen künstlich beleuchtet sein, so-\n508.1  Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen-                  lange der Aufzug in Betrieb ist.\ndung.                                               511.2 In den Fahrkörben muß die Beleuchtungs-\n508.2  Triebwerksrliume müssen so beschaffen sein,               stärke mindestens 20 Lux betragen.\ndaß sie nicht als Durchgang benutzt werden\n511.3 An den Trittkanten der Fahrschachtzugänge\nkönnen.\nmuß die Beleuchtungsstärke mindestens\n508.3  Nummer 208.3 findet entsprechende Anwen-                  60 Lux betragen. Die Fahrschachtzugänge\ndung.                                                     müssen blend- und schattenfrei beleuchtet\nsein.\n510-519 F ü h r s c h a c h t ö f f n u n g e n\n514   Hinweise an den Fahrschachtzugängen\n510    Fahrschachtzugänge                                  514.1 Die Stockwerke müssen bezeichnet sein. Die\n510.1  Die Fahrschachtzugänge müssen so breit                    Stockwerksbezeichnung muß vom Fahrkorb\nwie die offene Seite der Fahrkörbe sein.                  aus sichtbar sein.\n510.2  Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge darf         514.2 An den Fahrschachtzugängen müssen Not-\nnicht weniger als 2,6 m und nicht mehr als                bremsschalter durch die Aufschrift „Not-\n2,8 m betragen.                                           bremse\" gekennzeichnet und rot umrandet\nsein.\n510.3  Der Fußboden der Fahrschachtzugänge muß\nbis zur Trittkante in einer Tiefe von 0,75 m        514.3 An einem Fahrschachtzugang im Erdgeschoß\nrutschsicher sein.                                        müssen in dauerhafter und gut lesbarer\nWeise der Name oder die Firma des Herstel-\n510.4  Der waagrechte Abstand der Vorderkante\nlers, die Herstellungsnummer und das Bau-\nder Fahrkorbfußböden von der Trittkante der\njahr des Aufzuges angegeben sein.\nFahrschachtzugänge darf höchstens 20 mm be-\ntragen.                                             514.4 Vor dem letzten Fahrschachtzugang jeder\nFahrtrichtung muß an der Fahrschachtvorder-\n510.5  Der in den Schacht hineinragende Fußboden\nwand folgende dauerhafte und gut lesbare\nder Fahrschachtzugänge zu den aufwärts be-\nAufschrift angebracht sein:\nwegten Fahrkörben mit Ausnahme des unter-\nsten Zugangs muß nach oben klappbar sein.                               ,,Letztes Stockwerk!\nDer hochgeklappte Fußbodenteil muß infolge                          Weiterfahrt ungefährlich!\"\nseines Eigengewichtes zurückfallen.                 514.5 Die Schriftgröße muß bei den Aufschriften\n510.6  Der oberste Fahrschachtzugang zu den auf-                 nach den Nummern 514.2 und 514.3 bei Groß-\nwärts bewegten Fahrkörben muß an seiner                   buchstaben mindestens 6 mm, bei Kleinbuch-\nOberkante mit einer Klappe versehen sein,                 staben mindestens 4,2 mm betragen.\ndie einen Sicherheitsschalter betätigt und                Die Schriftgröße muß bei der Aufschrift nach\neinen Notruf auslöst, wenn sie um mehr als                Nummer 514.4 bei Großbuchstaben minde-\n30 Grad nach oben hochgeklappt wird. Die                  stens 25 mm, bei Kleinbuchstaben mindestens\nKlappe muß so breit sein wie die Oberkante                18 mm betragen.","Nr. 59 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                      1605\n515   Wartungszugänge                                         und Hilfsseile zusammen nur bis zu einem\n515.1 Wartungszugänge zum Fahrschacht müssen                  Zehntel ihrer Zugfestigkeiten beansprucht\nmit einer verschließbaren Tür versehen sein,            werden.\ndie nach außen auf schli:igt.\n537   Fahrkorbbolzen\n520-529 T r i e b werk                    537.1 Fahrkorbbolzen müssen so beschaffen sein,\ndaß sie den auf sie wirkenden Kräften wider-\n520   Antriebsarten                                           stehen.\n520.1 Für di<~ Aufzugsanlage muß ein nur für sie\nbestimmtes Triebwerk über dem Fahrschacht                        540-549 F a h r k ö r b e\nangeordnet sein.\n540   Führungen\n520.2 Die Kettenräder in der Fahrschachtvorder-\nwand müssen so angeordnet sein, daß sie           540.1 Die Fahrkörbe müssen mit Führungen und\nsich vor den offenen Seiten der aufwärts                 Führungsbügeln versehen sein, die so ange-\nbewegten Fahrkörbe befinden.                            ordnet sind, daß die Fahrkörbe in ihrer gan-\nzen Fahrbahn sicher geführt werden.\n521   Betriebsgeschwindigkeit                           540.2 In mindestens einem Fahrkorb müssen im\nunteren Teil der Seitenwände verschließbare\n521.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens\nKlappen so angebracht sein, daß die senk-\n0,3 m/sek betragen.\nrechten Führungsschienen vom Fahrkorb-\ninnern aus geschmiert und besichtigt werden\n526   Bremsen                                                 können.\n526.1 Das Triebwerk muß mit einer elektrisch lüft-\nbaren und selbsttätig wirkenden Bremse ver-       541    Fahrkorbgröße und Tragkraft\nsehen sein, die den Aufzug ausschließlich         541.1 Die lichte Höhe der Fahrkörbe muß minde-\nmechanisch verzögert.                                    stens 2,2 m betragen.\n526.2 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit den        541.2  Die Grundfläche muß bei Fahrkörben\nAntriebskettenrädern verbunden sein.\n1. für eine Person zwischen 0,75 und 0,80 m\n526.3 Die Nummern 226.3 und 226.4 finden entspre-                 breit und ebenso tief,\nchende Anwendung.                                       2. für zwei Personen entweder zwischen\n0,95 und 1,05 m breit und ebenso tief oder\n527   Drehvorrichtungen                                           zwischen 1,15 und 1,25 m breit und zwi-\n527.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß                 schen 0,75 und 0,80 m tief\ndie Bremse von Hand gelüftet und der Auf-                sein.·\nzug von Hand bewegt werden kann.                  541.3  Die Tragkraft muß für jede beförderte Per-\n527.2 Die Nummern 227 .2 und 227 .3 finden entspre-            son mindestens 75 kg betragen.\nchende Anwendung.\n527.3 Die Drehrichtung muß an geeigneter Stelle         542    Fahrkorbwände\ngekennzeichnet sein.                              542.1 Die Fahrkörbe müssen Wände aus festem\nWerkstoff haben. Die Wände dürfen nicht\n530-539 T r a g m i t t e 1                      durchbrochen sein.\n542.2  In den Fahrkörben müssen seitlich Hand-\n530   Allgemeine Anforderungen                                 griffe angebracht sein, an denen sich ein-\noder aussteigende Personen festhalten kön-\n530.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-                 nen.\ndung.\n530.2 Als Tragmittel dürfen nur Stahlrollenketten       543    Schutzwände an den Fahrkörben\nverwendet werden.\n543.1 An der Zugangsseite müssen zwischen je\nzwei Fahrkörben Schutzwände vorhanden\n534   Stahlrollenketten\nsein, die den Zwischenraum senkrecht ab-\n534.1 Die Fahrkörbe müssen an zwei Ketten auf-                 decken.\ngehängt sein.                                     543.2  Die obere Schutzwand muß an der Vorder-\n534.2 Die als Tragmittel verwendeten Ketten dür-              kante des aufklappbaren Fußbodenteils der\nfen bei Aufzügen mit Kettenführungen nur                 Fahrkörbe befestigt sein.\nbis zu einem Fünftel, bei Aufzügen ohne           543.3  Die untere Schutzwand muß an der Vorder-\nKettenführungen nur bis zu einem Zehntel                 kante der Fahrkorbdecke befestigt sein.\nihrer Zugfestigkeit beansprucht werden.\n543.4  Die Schutzwände müssen so ausgeführt sein,\n534.3 Werden als Tragmittel Ketten mit Hilfsseilen            daß sie zurückklappen, wenn ein Druck auf\nverwendet, so dürfen die Ketten nur bis zu              sie ausgeübt wird; sie müssen selbsttätig in\neinem Fünftel ihrer Zugfestigkeit, die Ketten            ihre Ausgangsstellung zurückkehren.","1606                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n544    Fahrkorbdecke                                      562    Betriebsschalter\n544.1  Die Fahrkörbe müssen mit einer Decke ver-          562.1 Lastschalter\nsehen sein; diese muß aus festem Werkstoff         562.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-\nbestehen und darf nicht durchbrochen sein.                nahme der Beleuchtungseinrichtung der Fahr-\n544.2  Die Fahrkorbdecken müssen an der Zugangs-                 schachtzugänge, der Umsetzstellen und des\nseite des Fahrkorbes in einer Tiefe von                   Triebwerksraumes sowie der Notrufeinrich-\n0,25 m ausgespart sein.                                   tung muß durch einen Schalter im Trieb-\nwerksraum (Lastschalter) allpolig abgeschal-\ntet werden können. Durch Aufschrift muß\n545    Fahrkorbfußboden                                          darauf hingewiesen sein, welche Teile der\n545.1  Der Fahrkorbfußboden muß rutschsicher sein.               Aufzugsanlage nach Ausschalten des Last-\n545.2  Die Farbe des Fahrkorbfußbodens muß sich                  schalters noch unter Spannung stehen.\nvon den Farben der Fahrkorbwände und des           562.12 Nummer 262.15 findet entsprechende Anwen-\nFußbodens der Fahrschachtzugänge deutlich                 dung.\nunterscheiden.\n562.2  Lichtschalter\n545.3  An der offenen Fahrkorbseite muß der Fahr-\nkorbfußboden in einer Tiefe von mindestens         562.21 Die Stromzufuhr zur Beleuchtungseinrichtung\n0,28 m nach oben aufklappbar sein.                        der Fahrschachtzugänge und Uer Umsetzstel-\nlen sowie zur Notrufeinrichtung muß durch\nbesondere, als „Lichtschalter\" gekennzeich-\n547    Hinweise im Fahrkorb                                      nete Schlüsselschalter unabhängig vom Last-\n547.1  Die Fahrkörbe müssen fortlaufend numeriert                schalter abgeschaltet werden können.\nsein.                                              562.22 Beim Abschalten der Beleuchtung· der Fahr-\n547.2  Die unteren Schutzwände der Fahrkörbe                     schachtzugänge und der Umsetzstellen muß\nmüssen mit folgenden dauerhaften und gut                  die Steuerung unterbrochen werden.\nlesbaren Aufschriften versehen sein:\n562.3  Befehlsschalter\n547.21 Bei einer Fahrkorbgrundfläche nach Num-\nmer 541.2 Ziffer 1:                                562.31 Die Aufzugsanlage darf nur durch als Schlüs-\nselschalter ausgeführte Befehlsschalter von\n,, 1 Person\",                          den Fahrschachtzugängen aus in Betrieb g13-\nbei einer Fahrkorbgrundiläche nach Num-                   setzt werden können.\nmer 541.2 Ziffer 2:\n,,2 Personen\".                    562.8 Schütze\n562.81 Nummer 262.81     findet entsprechende An-\n547.22 „Für Gebrechliche, Kinder und Lastenbeför-\nderung verboten!\"                           wendung.\n547.3  Die Schriftgröße                                   563    Sicherheitsschalter\n1. der Aufschrift nach Nummer 547.21 muß           563.1  Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter.\nbei Ziffern und Großbuchstaben minde-           563.11 Die Verkleidung nach Nummer 502.3 muß mit\nstens 25 mm, bei Kleinbuchstaben minde-                Sicherheitsschaltern versehen sein, deren\nstens 18 mm,                                           Kontakte so lange geöffnet sind, wie ein\n2. der Aufschrift nach Nummer 547.22 muß                  Druck auf die Verkleidung ausgeübt wird.\nbei Großbuchstaben mindestens 12 mm, bei        563.12 Die Klappe nach Nummer 510.6 muß mit\nKleinbuchstaben mindestens 8,5 mm                      Sicherheitsschaltern versehen sein, deren\nbetragen.                                                 Kontakte geöffnet werden, wenn die Klappe\neinen Offnungswinkel von höchstens 30 Grad\n560-569 E 1e kt r i s c h e Au s r ü s tun g               erreicht hat.\n563.13 An den Fahrschachtzugängen müssen Sicher-\n560    Allgemeine Anforderungen                                  heitsschalter (Notbremsschalter) vorhanden\n560.1  Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6                 sein, deren Kontakte geöffnet werden, wenn\nfinden entsprechende Anwendung.                           der Notbremsschalter betätigt wird.\n560.2  Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen-           563.3 Wirkungsweise der Skherheitsschalter.\ndung.\n563.31 Die Nummern 263.31 und 263.32 finden ent-\n560.3  Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der                sprechende Anwendung,\nSchalttafel oder des Schaltgerätegestelles ein-\n563.32 Die spannungführenden Teile der Sicher-\nzeln angeschlossen sein.\nheitsschalter müssen mit Gehäusen umgeben\nsein.\n561    Elektrische Leitungen\n563.33 Das Triebwerk eir1er durch Auftrennen des\n561.1  Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen-                  Sicherheitsstromkreises stillgesetzten Anlage\ndung.                                                     darf erst wieder anlaufen können, wenn der\n561.2  Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen-                  Sicherheitsschalter geschlossen ist und ein\ndung.                                                     Befehlsschalter betätigt wird.","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                     1607\n565    Bremslüfter                                            oder Klappstützen vorhanden sein, auf die\n565.1  Die Nummern 265.1 und 265.2 finden entspre-           der Fahrkorb aufsetzt. Sockel oder Klapp-\nd1ende Anwendung.                                      stützen müssen so beschaffen sein, daß bis\nzur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt\n567    Notrufeinrichtung                                      1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh-\nrungen, Fanggehäuse und Fahrkorbschür-\n567.1  Aufzüge müssen mit einer Notrufeinrichtung                 zen ein Abstand von mindestens 0,5 m,\nausgerüstet sein, deren Notruf vom Aufzugs-\nwärter an den Orten, an denen er sich regel-           2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von\nmäßig aufhi:ilt, gehört werden kann.                       mindestens 0, 1 m verbleibt.\n567.2  Der Notruf muß beim Betätigen der Sicher-       601.4 Nummer 201.6 findet entsprechende Anwen-\nheitsschalter nach den Nummern 563.11,                 dung.\n563.12 oder 563.13 ausgelöst werden.\n567.3  Der Notruf darf nur durch einen besonderen      602    Fahrschachtwände\nSchalter abgeschaltet werden können. Der\n602.1  Der Fahrschacht muß an allen Seiten von\nNotruf muß so lange ertönen, bis er mit die-\nFahrschachtwänden umgeben sein. Die Fahr-\nsem Schalter abgeschaltet wird. Nach dem\nschachtwand der Zugangsseite muß so be-\nAbschalten des Notrufs muß die Notrufein-\nschaffen sein, daß der Fahrschacht von außen\nrichtung sofort wieder betätigt werden kön-\nnen.                                                   eingesehen werden kann. Die Seitenwände\nund die Rückwand des Fahrschachtes dürfen\nnicht mit Zugängen versehen sein.\n568    Schaltung\n568.1  Schaltfolge                                     602.2  Bestehen die Fahrschachtwände aus Draht-\ngeflechten oder Welldrahtgitter, so darf die\n568.11 In die Stromzuleitung zum Antriebsmotor                Maschenweite nicht mehr als 20 mm und die\nmuß ein Motorschutzschalter eingebaut sein.           Drahtdicke nicht weniger als 1,8 mm betragen.\n568.12 Sicherheitsschalter müssen ohne Zwischen-       602.3 Bestehen die Fahrschachtwände aus Latten\nsmaltung von Relais in den Steuerstromkreis            oder Rohren, so müssen diese senkrecht\ndes Fahrschützes oder seines Vorsteuerschüt-          durchlaufen und dürfen nicht mehr als 40 mm\nzes oder in den Steuerstromkreis eines be-            breit und nicht mehr als 20 mm voneinander\nsonderen Hauptstromschützes eingeschaltet              entfernt sein.\nsein.\n602.4  An der Innenseite der Fahrschamtwand, in\n568.13 Sicherheitsschalter müssen in einem nicht ge-\nder sich die Zugänge befinden, müssen Vor-\nerdeten Leiter vor der Spule des Fahr-\nsprünge oder Vertiefungen abgerundet oder\nschützes oder seines Vorsteuerschützes lie-\ngen.                                                   abgeschrägt sein und dürfen höchstens 12 mm\nTiefe haben.\n568.14 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n604    Führungsschienen\n568.15 Selbsthaltung des Fahrschützes darf nur nach\nBetätigen der Befehlsschalter möglich sein.     604.1  Nummer 204.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n568.3  Schaltpläne                                     604.2 Nummer 204.2 findet entsprechende Anwen-\n568.31 Im Triebwerksraum muß ein Stromlaufplan                dung.\nvorhanden sein, in dem die im Sicherheits-      604.3 Nummer 204.3 findet entsprechende Anwen-\nund Hauptstromkreis vorhandenen elektri-               dung.\nschen Betriebsmittel verzeichnet sind.\n600-699 Mühlenaufzüge                    605    Aufstellung des Triebwerkes\n600-609 Fa h r s c h a c h t ,            605.1     (1) Das Triebwerk und die zugehörigen\nTriebwerksraum, Rollenraum                            Schalteinrichtungen müssen gegen Witte-\nrungseinflüsse geschützt und vom Fahr-\n601    Sehachtgrube und Sehachtkopf                           schacht getrennt untergebracht sein.\n(2) An einer Seite des Triebwerkes muß\n601.1  Nummer 201.1 findet entsprechende Anwen-               ein mindestens 0,7 m breiter Gang von min-\ndung.\ndestens 1,8 m Höhe vorhanden sein.\n601.2  Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der                     (3) In der Nähe des Triebwerkes müssen\nSehachtgrube und im Sehachtkopf muß min-               eine elektrische Raumleuchte und eine Steck-\ndestens 0,25 m betragen.                               dose fest angebracht sein.\n601.3  In der Sehachtgrube muß für Wartungs- und       605.2  Das Triebwerk muß schnell und ungehindert\nInstandsetzungsarbeiten ein Schutzraum vor-            erreicht werden können; es muß besichtigt\nhanden sein. Im Schutzraum müssen Sockel               und geprüft werden können.","1608                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n606     Rollenraum                                                    620-629 T r i e b w e r k\n606.1  Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete\nUmlenkrollen für die Tragmittel müssen ver-     620    Antriebsarten\nkleidet oder in einem besonderen Rollen-        620.1 Es sind nur Treibscheibenantriebe zulässig.\nraum untergebracht sein.                               Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie\n606.2  Der Rollenraum muß abschließbar sein und              bestimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor-\nschnell und ungehindert erreicht werden                handen sein.\nkönnen. Die Rollen müssen besichtigt und\ngeprüft werden können.                          621   Betriebsgeschwindigkeit\n621.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens\n607    Räume unter der Fahrhalm des Fahrkorbes               0,85 m/sek betragen.\noder des Gegengewichtes                         621.2 Nummer 221.2 findet entsprechende Anwen-\n607. 1 Die Nummern 207 .1 bis 207.4 finden ent-               dung.\nsprechende Anwendung.\n622   Treibscheiben\n608    Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen      622.1 Nummer 222.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n608.1  Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.                                           622.2 Die Nummern 222.2 bis 222.7 finden ent-\nsprechende Anwendung.\n608.2  Die Nummern 208.2 und 208.3 finden ent-\nsprechende Anwendung.\n624    Seilrollen\n624.1 Die Nummern 224.1 bis 224.6 finden ent-\nsprechende Anwendung.\n610-619 Fahrschachtöffnungen\n626   Bremsen\n610    Fahrschachtzugänge                              626.1 Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-\n610.1  Nummer 210.1 findet entsprechende Anwen-              dung.\ndung.                                           626.2 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit der\n610.2  Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge muß            Treibscheibe verbunden sein.\nmindestens 1,8 m betragen.                      626.3 Die Nummern 226.3 und 226.4 finden ent-\nsprechende Anwendung.\n611    Beleuchtung der Fahrschachtzugänge\n627    Drehvorrichtungen\n611.1  Die Fahrschachtzugänqe müssen durch Tages-\nlicht oder künstlich beleuchtet sein, solange   627.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß\nder Aufzug betriebsbereit ist.                         die Bremse von Hand gelüftet und der Auf-\nzug von Hand bewegt werden kann.\n612    Fahrschachttüren                                627.2  Die Nummern 227.2 bis 227.4 finden ent-\nsprechende Anwendung.\n612.1  Nummer 212.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n612.2 Fahrschachttüren müssen den Nummern 602.2                       630-639 T r a g m i t t e 1\noder 602.3 entsprechen.\n630    Allgemeine Anforderungen\n612.3  Fahrschachttüren müssen gegen Ausheben\ngesichert sein.                                 630.1  Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n614    Hinweise an den Fahrschachtzugänge!l            630.2  Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile ver-\nwendet werden.\n614.1  Die Fahrschachtzugänge müssen an der\nAußenseite mit folgender dauerhafter und        631    Drahtseile\ngut lesbarer Aufschrift versehen sein:\n631.1  Es müssen mindestens zwei Seile als Trag-\n,,Aufzug! Tragkraft 2 Personen oder 200 kg,           mittel verwendet werden. Der Seildurch-\nBenutzung nur den im Mahlbetrieb                 messer muß mindestens 6,5 mm betragen.\nBeschäftigten gestattet!\"\n631.2  Werden zwei Seile als Tragmittel verwendet,\n614.2  Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben                so müssen diese mit dem Fahrkorb oder\nmindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-              Gegengewicht durch eine Ausgleichswippe\ndestens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der             verbunden sein. Die Wippe muß so ausge-\nPersonenzahl und Tragkraft mindestens                  führt sein, daß sich das Hebelverhältnis nicht\n12 mm betragen.                                       ändern kann.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                          1609\n632    Seilberechnung                                        Herstellers, die Herstellungsnummer, das\n632.1  Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen-              Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an-\ndung.                                                 gegeben sein.\n632.2                                                 647.2  Die Schriftgrößte muß bei Großbuchstaben\nDie nls Tragmlllcl verwendeten Drahtseile\ndürfen nur bis zu einem Vierzehntel ihrer             mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-\ndestens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der\nZugfestigkeit beansprucht werden. Hierbei\nbleibt eine Zugfestigkeit von mehr als                Tragkraft mindestens 12 mm betragen.\n180 kg/mm 2 unberücksichtigt.                  648    Gegengewicht\n633 -  Seilbefestigung                                648.1  Die Nummern 248.1 und 248.2 finden ent-\n633.1  Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen-              sprechende Anwendung.\ndung.\n633.2  Werden mehr als zwei Seile als Tragmittel               650-659 F angvorri eh tungen,\nverwendet, so müssen Gegengewichte über         Ge s eh windi gkei tsb egrenz er, Anschläge\nzwischengeschaltete Druckfedern mit den Sei-\n650    Anforderungen an Fangvorrichtungen\nlen so verbunden sein, daß die Seile einzeln\nnachgespannt werden können. Bei Aufzügen,      650.1  Fahrkörbe müssen mit einer Fangvorrichtung\nbei denen der Fahrkorb oder das Gegen-                versehen sein.\ngewicht oder beide an loser Rolle hängen,      650.2  Fangvorrichtungen müssen durch das Seil des\nmüssen die Seilenden unter Zwischenschal-             Geschwindigkeitsbegrenzers eingerückt wer-\ntung von Druckfedern befestigt sein. Federn           den, wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der\nin der Aufhängung des Fahrkorbes müssen               Abwärtsfahrt überschritten wird und die\nDruckfedern sein.                                     Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müs-\nsen dabei den mit der zulässigen Nutzlast\nbeladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen\n640-649 Fahr k o r b und G e gen g e wicht               und an den Führungsschienen festhalten.\n640    Führungen                                             Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb in Auf-\nwärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.\n640.1  Die Nummern 240.1 bis 240.3 finden ent-\nsprechende Anwendung.                          650.3  Die Nummern 250.4 bis 250.6 finden ent-\nsprechende Anwendung.\n641    Fahrkorbgröße und Tragkraft\n654    Geschwindigkeitsbegrenzer\n641.1  Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß minde-\n654.1  Aufzüge müssen mit einem über dem Fahr-\nstens 1,90 m betragen.\nschacht    angeordneten     Geschwindigkeits-\n641.2  Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höch-             begrenzer ausgerüstet sein.\nstens 0,65 m 2 betragen.\n654.2  Die Nummern 254.2, 254.3, 254,5 und 254. 7\n641.3  Die Tragkraft des Fahrkorbes muß 200 kg be-           finden entsprechende Anwendung.\ntragen.\n654.3  Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen-\n642    Fahrkorbwände                                         dung.\n642.1  Nummer 242.1 findet entsprechende Anwen-       655    Anschläge\ndung.                                          655.1  Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des\n642.2  Fahrkörbe mit mehr als einem Fahrkorb-                Gegengewichtes müssen in der Sehachtgrube\nzugang sind unzulässig.                               durch Anschläge begrenzt sein.\n644    Fahrkorbdecke                                        660-669 E 1e kt r i s c h e Au s r ü s tun g\n644.1  Der Fahrkorb muß mit einer aus Draht-          660    Allgemeine Anforderungen\ngeflecht bestehenden Decke versehen sein.\nDas Drahtgeflecht darf höch:;tens 20 mm        660.1  Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6\nMaschenweite und nicht weniger als 1,8 mm             finden entsprechende Anwendung.\nDrahtdicke haben.                              660.2  Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n645    Fahrkorbfußboden                                      Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der\n660.3\n645.1  Der Abstand der Vorderkante des Fahrkorb-             Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles\nfußbodens von der Trittkante des Fahr-                einzeln angeschlossen sein; Türrahmen müs-\nschachtzugangs darf höchstens 40 mm betra-            sen mit besonderen Schutzleitern an der\ngen.                                                  Klemmleiste angeschlossen sein.\n647    Hinweise im Fahrkorb                           661    Elektrische Leitungen\n647.1  Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut      661.1  Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen-\nlesbarer Weise der Name oder die Firma des            dung.","1610                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n661.2   Elektrische Lcilungcn der Sicherheitsstrom-              Kontakte so lange geöffnet sind, wie die\nkreise müssen sicher verlegt sein.                       Türen nicht geschlossen sind.\n663.12 Nummer 263.14 findet entsprechende Anwen-\n662     Betriebsschalter                                         dung.\n662.1   Lastscha ltcr                                    663.13 In den Aufzugsanlagen müssen Sicherheits-\n662.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-                schalter (Notendschalter) vorhanden sein,\nnahme der Bel euch Lungseinrichtung von                  deren Kontakte geöffnet sind, wenn der Fahr-\nFahrsch,1chl, Triebwerks- und Rollenraum                 korb die Endhaltestellen um mehr als 0,25 m\nmuß durch einen ~WW'D Mißbrauch gesicher-                überfährt.\nten Schalter (Laslsdwllcr) allpolig abgeschal-   663.3   Wirkungsweise der Sicherheitsschalter\ntet werden können. Durch Aufschrift muß\n663.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent-\ndc1rnuf hingewiesen sein, welche Teile der\nAufzugsanlage nach Ausschalten des Last-                 sprechende Anwendung.\nschalters noch unter Spannung stehen.            663.4   Sonderbestimmungen für Türschalter\n662.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift         663.41 Die Türschalter nach Nummer 663.11 dürfen\n„Laslschalter\" gekennz(~ichnet sein. Die                 mit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt\nSchaltstellungen müssen bezeichnet sein.                 werden können.\n663.42 Nummer 263.42 findet entsprechende Anwen-\n662.13 Die Nummern 262.15 und 262.16 finden ent-\nsprechende Anwendung.                                    dung.\n663.6  Sonderbestimmungen für Notendschalter\n662.2   Lichtschalter\n663.61 Die Nummern 263.61, 263.62 und 263.65 fin-\n662.21 Die Stromzufuhr zur Fahrschachtbeleuch-\nden entsprechende Anwendung.\ntungseinrichtung muß durch einen besonde-\nren, als „Lichtschalter\" gekennzeichneten\n665    Bremslüfter\nSchalter unabhängig vom Lastschalter abge-\nschaltet werden können.                           665.1  Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent-\nsprechende Anwendung.\n662.22 Außerhalb des Triebwerksraumes ange-\nbrachte Schalter der Fahrschachtbeleuch-          666    Beleuchtung\ntungseinrichtung müssen unter Verschluß\n666.1  Der Fahrschacht muß bei vollwandigen\ngehalten werden oder als Schlüsselschalter\nSeitenwänden künstlich beleuchtet sein, so-\nausqebildet sein; beim Abschalten ~er Fahr-\nlange der Aufzug betriebsbereit ist.\nschachtbeleuchtung muß die Steuerung unter-\nbrochen werden.\n668    Schaltung\n662.3   füüehlsschalter                                   668.1  Schaltfolge\n662.31 D€r Aufzug darf vom Fahrkorb aus nur durch         668.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-\nBetätigen eines Steuerseiles in Gang gesetzt             strom-Notendschalter müssen ohne Zwischen-\nwerden können. Die Bewegungsrichtung des                 schaltung von Relais in die Steuerstrom-\nSteuerseiles muß der beabsichtigten Fahrt-               kreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-\nrichtung entsprechen. Der Aufzug muß selbst-             schütze oder in den Steuerstromkreis eines\ntätig stillgesetzt werden, wenn das Steuerseil           besonderen Hauptstromschützes eingeschal-\nlosgelassen wird.                                        tet sein.\n662.32 Eine durch Drucktaster ohne Selbsthaltung          668.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen-\nzu betätigende Außensteuerung ist zulässig,              dung.\nwenn sie nach dem Anhalten des Fahrkorbes\nund dem Schließen der Fahrschachttür minde-       668.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-\nstens zwei Sekunden lang unwirksam ist.                   dung.\n662.4    Betriebsendschalter                              668.3   Schaltpläne\n662.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen            668.31 In der Nähe des Triebwerkes muß ein Strom-\nselbsttätig stillgesetzl werden.                          laufplan angebracht sein, in riem die in den\nSicherheits- und Hauptstromkreisen vorhan-\n662.8    Schütze                                                  denen elektrischen Betriebsmittel verzeichnet\n662.81 Nummer 262.81 findet entsprechende Anwen-                  sind.\ndung.\n662.82 Nummer 262.82 findet entsprechende Anwen-                      670-679    Türvers c h 1 ü s s e\ndung.\n670     Allgemeine Anforderungen\n663     Sicherheitsschalter                              670.1   Die Fahrschachttüren müssen so beschaffen\nsein, daß sie nach dem Schließen durch eine\n663.1    Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter               Schwingleiste oder durch eine sonstige Fest-\n663.11 Die Fahrschachttüren müssen mit Sicherheits-              haltevorrichtung in Schließstellung gehalten\nschaltern (Türschalter) versehen sein, deren             werden.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                                1611\n700-799 Lagerhausaufzüge                        trennt untergebracht sein. Der Zugang zum\nTriebwerk muß verschließbar sein.\n700-709 Fa h r s c h acht, Triebwerksraum,                   (2) An einer Seite des Triebwerkes muß\nRollenraum                               ein mindestens 0,7 m breiter Gang von min-\ndestens 1,8 m Höhe vorhanden sein.\n701   Schuchtgrube und Sehachtkopf                             (3) In der Nähe des Triebwerkes müssen\n701.1 Nummer 201.1 findet entsprechende Anwen-              eine elektrische Raumleuchte und eine Steck-\ndung.                                                 dose fest angebracht sein.\n701.2 Der Ubcrfahrweg des Fahrkorbes in der          705.2  Das Triebwerk muß schnell und ungehindert\nSchachtgru be und im Sehachtkopf muß minde-           erreicht werden können; es muß besichtigt\nstens 0,2 m betragen.                                 und geprüft werden können.\n701.3 In der Sehachtgrube muß für Wartungs- und\nInstandsetzungarbeiten ein Schutzraum vor-     706    Rollenraum\nhanden sein. Im Schutzraum müssen Sockel       706.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete\noder Klappstützen vorhanden sein, auf die             Umlenkrollen für die Tragmittel müssen ver-\nder Fahrkorb aufsetzt. Sockel ode1 Klapp-             kleidet oder in einem besonderen Rollen-\nstützen müssen so beschaffen sein, daß bis            raum untergebracht sein.\nzur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt\n706.2  Der Rollenraum muß abschließbar sein und\n1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh-               schnell und ungehindert erreicht werden\nrungen,    Fanggehäuse und Fahrkorb-               können. Die Rollen müssen besichtigt und\nschürzen ein Abstand von mindestens                geprüft werden können.\n0,Sm,\n2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von        707    Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes\nmindestens 0, 1 m\n707.1  Die Nummern 207.1 und 207.2 finden ent-\nverbleibt.                                            sprechende Anwendung.\n701.4 Wenn der Fahrkorb den oberen Uberfahrweg       707.2  Ist das Triebwerk unter der Fahrbahn des\ndurchfahren hat, muß bis zur Fahrschacht-             Fahrkorbes angeordnet, so müssen die Fahr-\ndecke von der von Aufbauten freien Fläche             schütze bei Belastungsprüfungen außerhalb\nder Fahrkorbdecke ein Abstand von minde-              des Schachtgrundrisses betätigt werden\nstens 0,7 m verbleiben.                               können.\n70?.  Fahrschachtwände\n708    Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen\n702.1 Fahrschächte müssen an allen Seiten von\n708.1  Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen-\nWänden umgeben sein; die Fahrschacht-\ndung.\nwände dürfen nur für die Fahrschacht-\nzugänge durchbrochen sein.                     708.2  Die Nummern 208.2 und 208.3 finden ent-\n702.2 Ist die Fahrschachtwand-Oberfläche uneben,            sprechende Anwendung.\nsind insbesondere Nischen oder Vorsprünge\nvorhanden, oder sind an der Fahrschacht-\nwand in den Fahrschacht ragende Teile be-             710---719 F a h r s c h a c h t ö f f n u n g e n\nfestigt, so müssen Maßnahmen getroffen sein,\ndie es verhindern, daß sich auf der Fahr-      710    Fahrschachtzugänge\nschachtsohle oder der Fahrkorbdecke Be-\nschäftigte verletzen.                          710.1  Fahrschachtzugänge müssen mit Schranken\nversehen sein.\n702.3 Die Unterkanten der Deckendurchbrüche müs-\n710.2  Die lichte Höhe der Fahrschachtzugärrne muß\nsen an der Zugangsseite in Fahrkorbbreite\nmindestens 1,8 m betragen.\nmit einer 0,2 m hohen Schürze verkleidet\nsein. Die Schürze muß einen Winkel von\n30 Grad gegen die Senkrechte bilden und        711    Beleuchtung der Fahrschachtzugänge\nnach außen gerichtet sein.                     711.1  Die Fahrschachtzugänge müssen durch Tages-\nlicht oder künstlich beleuchtet sein, solange\n704   Führungsschienen                                      der Aufzug betriebsbereit ist.\n704.1 Fahrkörbe müssen an festen, paarweise an-\ngeordneten Führungsschienen in ihrer Fahr-     712     Schranken\nbahn geführt werden.\n712.1  Die an den Fahrschachtzugängen angebrach-\n704.2 Nummer 204.3 findet entsprechende Anwen-               ten Schranken müssen mindestens 1,2 m hoch\ndung.                                                  sein und aus zwei parallel hochschwenk-\nbaren, durch senkrechte Gitterstäbe verbun-\n705   Aufstellung des Triebwerkes                            denen Holmen bestehen. Der Abstand\n705.1    (1) Das Triebwerk muß gegen Witterungs-             zwischen dem Fußboden des Fahrschacht-\neinflüsse geschützt und vom Fahrschacht ge-          zugangs und der Schrankenunterkante so-","1612                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nwie der Abstand zwischen den einzelnen          726    Bremsen\nGitterstä.ben dürfen nicht größer afa'' 0,15 m  726.1  Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-\nsein.                                                  dung.\n712.2 Der Abstand zwischen den Schranken und          726.2  Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit der\nder Fahrkorbvorderkante muß mindestens                 Seiltrommel verbunden sein.\n0,4 m betragen. Die Schranken müssen so\nbeschaffen sein, daß der Zwischenraum zwi-      726.3  Die Nummern 226.3 und 226.4 finden ent-\nschen Schranke und Fahrbahn nicht betreten             sprechende Anwendung.\nwerden kann.\n727    Drehvorrichtung\n714   Hinweise an den Fahrschachtzugängen             727.1  Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß\n714.1 Die Fahrschachtzugänge müsseu an der                   die Bremse von Hand gelüftet und der Auf-\nAußenseite mit folgender dauerhafter und               zug von Hand bewegt werden kann.\ngut lesbarer Aufschrift versehen sein:          727.2  Die Nummern 227.2 bis 227.4 finden ent-\n„Aufzug! Tragkraft .... kg                   sprechende Anwendung.\nNkht in den Fahrschacht hineinbeugen!\nPersonenbeförderung verboten!\"\n714.2 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben                        730--739 Tragmittel\nmindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-\ndestens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der      730    Allgemeine Anforderungen\nTragkraft mindestens 12 mm betragen. Die\n730.1  Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-\nAufschrift muß die Tragkraft in Kilogramm\ndung.\nangeben.\n730.2  Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile ver-\nwendet werden.\n720~~729 Triebwerk\n731    Drahtseile\n720   Antriebsarten                                   731.1  Als Tragmittel müssen mindestens zwei Seile\nverwendet werden. Die Tragmittel mürsen\n720.1 Es sind nur Seiltrommelantriebe zulässig. Für          mit dem Fahrkorb durch eine Ausgleichs-\ndie Aufzugsanlage muß ein nur für sie be-              wippe verbunden sein. Die Wippe muß so\nstimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor-              ausgeführt sein, daß sich das Hebelverhältnis\nhanden sein. Gegengewichte und Ausgleichs-             nicht ändern kann.\ngewichte dürfen nicht verwendet sein.\n732    Seilberechnung\n7'21  Betrie bsgescb windigkeit\n732.1  Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen-\n721.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens             dung.\n0,3 m/sek betragen.\n732.2  Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile\n721.2 Nummer 221.2 findet entsprechende Anwen-               dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Zug-\ndung.                                                  festigkeit beansprucht werden. Hierbei bleibt\n2\neine Zugfestigkeit von mehr als 180 kg/m\n723   Seiltrommeln                                           unberücksichtigt.\n723.1 Seiltrommeln müssen mit schraubenförmigen\nRillen zur Aufnahme der Seile versehen sein.    733    Seilbefestigung\n723.2 Nummer 223.2 findet entsprechende Anwen-        733.1  Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen-\ndung.                                                  dung.\n733.2  Die Seilenden an den Seiltrommeln müssen\n724   Seilrollen                                             so befestigt sein, daß die Seile die Trommeln\nmit mindestens eineinhalb Windungen um-\n724.1 Nummer 224.1 findet entsprechende Anwen-               schlingen, wenn der Fahrkorb in der Sehacht-\ndung.                                                  grube aufsetzt.\n724.2 Der Rillengrund der Seilrollen muß kreis-\nbogenförmig sein\n724.3 Lose Rollen müssen so angebracht sein, daß                      740-749 Fahrkorb\nsich ihre Achsen nicht aus den Lagern lösen\nkönnen. Dies gilt nicht, wenn durch Siche-      740    Führungen\nrungsbügel verhindert wird, daß sich bei        740.1  Der Fahrkorb muß mit Gleit- oder _Rollen-\nschadhaflen Achsen die Rollen von der Auf-             führungen an den Führungsschienen geführt\nhängung trennen.                                       werden.\n724.4 Bei einseitig gelagertPn Seilrollen müssen      740.2  Die Nummern 240.2 und 240.3 finden ent-\ndie Seile gegen Herabfallen gesichert sein.            sprechende Anwendung.","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                          1613\n741   Fahrkorbgröße und Tragkraft                     754     Geschwindigkeitsbegrenzer\n741.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß minde-       754.1   Aufzüge müssen mit einem über dem Fahr-\nstens 1,8 m betragen.                                  schacht     angeordneten     Geschwindigkeits-\n741.2 Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höch-              begrenzer ausgerüstet sein.\nstens 2,5 m 2 betragen.                         754.2   Die Nummern 254.2, 254.3, 254.5 und 254.7\n741.3 Die Tragkraft des Fahrkorbes darf höchstens             finden entsprechende Anwendung.\n1 000 kg betragen.                              754.3  Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen-\ndung.\n742   Fahrkorbwände\n742.1 Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werk-                760-769 E 1e kt r i s c h e Aus r ü s tun g\nstoff haben.\n742.2 Fahrkörbe mit mehr als einem Fahrkorb-          760    Allgemeine Anforderungen\nzugang sind unzulässig.                         760.1   Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6\nfinden entsprechende Anwendung.\n744   Fahrkorbdecke\n760.2  Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen-\n744.1 Nummer 244.1 findet entsprechende Anwen-                dung.\ndung.                                           760.3  Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der\nSchalttafel oder des Schaltgerätegestelles ein-\n745   Fahrkorbfußboden                                       zeln angeschlossen sein.\n745.1 Der Abstand der Fahrkorbfußbodenkante\nvon der Trittkante des Fahrschachtzugangs       761    Elektrische Leitungen\ndarf höchstens 40 mm betragen.                  761.1  Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen-\n745.2 Bei Fahrkörben, die mit Wagen oder Karren              dung.\nbeladen werden, muß der Fahrk.orbfußboden       761.2  Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen-\nso beschaffen oder mit Vorrichtungen ver-              dung.\nsehen sein, daß die Wagen oder· Karren\ngegen Verschieben gesichert werden können       762    Betriebsschalter\n762.1  Lastschalter\n747   Hinweise im Fahrkorb\n762.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-\n747.1 Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut              nahme der Beleuchtungseinrichtung von\nlesbare~ Weise der Name oder die Firma                 Triebwerks- und Rollenraum muß durch\ndes Herstellers, die Herstellungsnummer, das            einen Schalter in der Nähe des Triebwerkes\nBaujahr und die Tragkraft des Aufzuges an-              (Lastschalter) allpolig abgeschaltet werden\ngegeben sein.                                          können. Durch Aufschrift muß darauf hin-\n747.2 Im Fahrkorb ist außerdem folgende dauer-                gewiesen sein, welche Teile der Aufzugs-\nhafte und gut lesbare Aufschrift anzubringen:          anlage nach dem Ausschalten des Last-\n,,Personenbeförderung verboten\"                 schalters noch unter Spannung stehen.\n762.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift\n747.3 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben                 „Lastschalter\"    gekennzeichnet sein. Die\nmindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-              Schaltstellungen müssen bezeichnet sein.\ndestens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der\n762.13 Die Nummern 262.15 und 262.16 finden ent-\nTragkraft mindestens 12 mm betragen.\nsprechende Anwendung.\n750-759 F angvorri eh t ungen,                762.3  Befehlsschalter\nGeschwindigkeitsbegrenzer                     762.31 Der Aufzug darf nur durch eine außerhalb\n750                                                          des    Fahrkorbes      angebrachte      Gestänge-\nAnforderungen an Fangvorrichtungen\nsteuerung in Gang gesetzt werden können.\n750.1 Fahrkörbe müssen mit einer Fangvorrichtung\nversehen sein.                                  762.32 Die Gestängesteuerung muß so ausgeführt\nsein, daß der Aufzug nur bei geschlossenen\n750.2 Fangvorrichtungen müssen durch das Seil des            Schranken in Gang gesetzt werden kann.\nGeschwindigkeitsbegrenzers eingerückt wer-\n762.33 Die Schaltstellungen müssen bezeichnet sein.\nden, wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der\nAbwärtsfahrt überschritten wird und die         762.4  Betriebsendschalter\nAuslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müs-\n762.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen\nsen dabei den mit der zulässigen Nutzlast\nselbsttätig stillgesetzt werden.\nbeladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen\nund an den Führungsschienen festhalten.         762.8  Schütze\nFangvorrichtungen, die den Fahrkorb in Auf-     762.81 Nummer 262.81 findet entsprechende Anwen-\nwärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.            dung.\n750.3 Die Nummern 250.4 bis 250.6 finden ent-         762.82 Nummer 262.82 findet entsprechende Anwen-\nsprechende Anwendung.                                   dung.","1614                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n163     Sicherheitsschalter                            765    Bremslüfter\n163.1   Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter     765.1  Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent-\nsprechende Anwendung.\n163.11 Nummer 263.14 findet entsprechende Anwen-\ndung.                                          768    Schaltung\n763.12 In den Aufzugsanlagen müssen Sicherheits-       768.1  Schaltfolge\nschalter (Notendschalter) vorhanden sein,\nderen Kontc1kte geöffnet sind, wenn der        768.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-\nFahrkorb die Endhaltestellen um mehr als              strom-Notendschalter müssen ohne Zwischen-\n0,2 m überfährt.                                      schaltung von Relais in die Steuerstrom-\nkreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-\n763.13 Es müssen Sicherheitsschalter vorhanden                schütze oder in den Steuerstromkreis eines\nsein, deren Kontakte geöffnet sind, wenn die          besonderen Hauptstromschützes eingeschal-\nTragmittel nicht gespannt sind.                       tet sein.\n768.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen-\n763.3   Wirkungsweise der Sicherheitsschalter                 dung.\n163.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent-       768.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-\nsprechende Anwendung.                                 dung.\n768.3  Schaltpläne\n763.6   Sonderbestimmungen für Notendschalter\n768.31 Nummer 268.31 findet entsprechende Anwen-\n763.61 Notendschalter nach Nummer 763.12 müssen               dung.\nals Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt\nsein. Bei Betätigen des Notendschalters            770-779 Verriegelung der Schranken\nmüssen mindestens zwei Außenleiter der\nStromzufuhr zur Anlage unterbrochen wer-       770    Allgemeine Anforderungen\nden.\n770.1  Die Schranken müssen so beschaffen sein,\n'163.62 Die Notendschalter müssen vom Fahrkorb                daß sie bei eingerückter Gestängesteuerung\noder von der Seiltrommel betätigt werden.             nicht geöffnet werden können."]}