{"id":"bgbl1-1965-58-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":58,"date":"1965-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)","law_date":"1965-08-31T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":1,"num_pages":56,"content":["1513\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                          Z 1997 A\n1965                            Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1965                                                                   Nr. 58\nTag                                                                   Inhalt                                                             Seite\n31. 8. 65   Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebs-                                         1513\nordnung -- ßC)Slrab) .................................................................. .\nSummlung des nunclcsrecllls, Bundesgeselzbl. JII 9234-2; hebt auf Bundesgesetzbl. Ill 9234-2,\n9234-2-1, 9234-3\nVerordnung\nüber den Bau und Betrieb der Straßenbahnen\n(Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)\nVom 31. August 1965\nSctmmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 9234-2 1 )\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                      Brücken ....................................... .                    § 24\nAllgemeines                                   Tunnel ........................................ .                    § 25\nUnterbau und Erdbauwerke .................... .                      § 26\nGellungsbcreich                                                           §\nFahrtreppen                                                          § 27\nAllgemeine bauliche Anfordcrunqcn ............ .                          §  2\nPrüfung der Unterlagen für den Bau von Betriebs-\nanlagen ..................................... .                        §  3                      Dritter Abschnitt\nBeuufsichtigung des Baus von Betriebsanlagen ...                       .  §  4                                 Fahrzeuge\nAbnahme von ßctrjebsanlagcn und Fahrzeugen ..                          .  §  5  Einteilung                                                           § 28\nPfljchten des Unternchmc!rs .....................                      .  §  6  Abm.essungen von Fahrzeugen und Zügen ......                     .   § 29\nBelriebsleitcr .................................                       .  §  7  Fahrzeuggestaltung ............................                  .  § 30\nDienslanweisun9en ............................ .                          §  8  Räder .........................................                  .   § 31\nÜberwachung der fü)lrid)sdnldgcn und Fdhrzeuge .                          §  9  Bahn- und Schienenräumer .....................                   .   § 32\nBau und Uberwt1clrnn~J von rc1rir·1.curJc·n besonderer                          Sandstreueinrichtungen ........................                  .   § 33\nBauart ............................. .                                 § 10  Federung .....................................                   .   § 34\nFahrzeugantrieb ...............................                  .   § 35\nZwei ler Absc:hni tt                                                                                                        § 36\nBren1sen ......................................                  .\nBetdebsanlagen                                   Kupplungseinrichtungen ........................                  .   § 37\nStrecke::nführung                                                         § 11  Türen .........................................                  .  § 38\nMindeslabständc                                                           § 12  Trittstufen und Fußboden .......................                 .   § 39\nSicherheitsrctume ..............................                       .  § 13  Fahrzeugführer- und Schaffnerplätze ............                 .   § 40\nOberbau ............................ : .........                       .  § 14  Fahrgastplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... .   § 41\nSpurweite .....................................                        .  § 15  Fenster und Glasscheiben . . . . . . . ..............            .   § 42\nSignalanlagen .................................                        .  § 16  Notausstiege ..................................                  .   § 43\nZugsicherungs- und Zugbcei nflussungsc1nlagen ...                      .  § 17  Elektrische Ausrüstung .........................                 .   § 44\nFernmeldeanlagen .............................                         .  § 18  Stromabnehmer ...............................                    .  §  45\nKreuzungen mit Bahnen ........................                         .  § 19  Innenbeleuchtung ..............................                  .   § 46\nBahnübergctngc ................................                        .  § 20  Heizung und Lüftung ..........................                   .   § 47\nFahrleitungen .................................                        .  § 21  Einrichtungen für Schallzeichen .................                .   § 48\nStromversorgungsanlüg<'n ...................... .                         § 22  Verständigungseinrichtungen ...................                  .   § 49\nHaltestellen ................................... .                        § 23  Fahrsperren und Sicherheitsfahrschaltung ....... .                   § 50\nScheinwerfer und Stirnleuchten ................. .                   § 51\n1) Ileht auf ßuncles<Jt'sc,l.zbl. 111 D2'.l4-2, !)234 :1.-1, 02:J4.3            Zielschilder und Linienbezeichnung ............. .                   § 52","1514                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSchlußleuchlen, Brc!mslcuchlcn und Rückstrahler ..         § 53  Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen ..... .                        § 68\nPahrlri eh tun gsanzci ~)(),                             § 54   Betriebsunfälle und -störungen ................. .                       § 69\nBeschri nun g                                             § 55\nFünfter Abschnitt\nVicrlcrAbschnil.t\nSchluß- und Ubergangsvorschriften\nBetrieb\nBetriebsbcd i cnslc ic)                                          Ausnahmen .....................................                          § 70\n§ 56\nOrdnungswidrigkeiten ..........................                          § 71\nBedienung von Bel.ricbsc1nldrwn ................. .       §  57\nGeltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 72\nZugbildung . . . . . .            . ................... . § 58\nInkrafttreten und Ubergangsbestimmungen .......                          § 73\nAblauf des Fahrbelrid)c!s                                 § 59\nFahrdienst .................................... .         § 60\nHöchstgeschwindigkeit ......................... .         § 61                             Anlagen\nVerständigungsmi Ltel                                     § 62   1    Vorschriften für das Messen der Mindestabstände\nBefahren von Bahnkreuzungen .................. .          §  63  2   Gleisneigung und Gleisbogen\nRückwärtsfahren und Schieben von Zügen ....... .          §  64  3 a und 3 b Radsatzschema und Radreifenprofil\nLiegengebliebene oder abgestellte Pahrzeuge .... .        §  65  4   Signalbilder\nAusstattung der Züge ......................... .          §  66  5   Vorschriften für das Messen der Bremswege\nVerhalten df!r Pahrgäsle ....................... .        §  67  6   Mindestmaße für Sitzplätze\nAuf Grund des § 57 des Personenbeförderungs-                      (3) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so ge-\ngesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (Bundesgesetz-                 baut und beschaffen sein, daß die beim Betrieb\nblatt I S. 241) in der Fassung des Gesetzes zur                  entstehenden Geräusche und Erschütterungen das\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes vom                    nach dem Stand der Technik unvermeidbare Maß\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 906) wird mit              nicht überschreiten.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n(4) Elektrische Schaltgeräte müssen so gebaut\nsein, daß sich ihr jeweiliger Schaltzustand nicht un-\nbeabsichtigt ändern kann. Alle betriebsmäßig unter\nErster Abschnitt                        Spannung stehenden Teile müssen einen angemesse-\nnen Isolationszustand haben.\nAllgemeines\n§ 3\n§ 1\nGeltungsbereich                                           Prüfung der Unterlagen\nfür den Bau von Betriebsanlagen\n(1) Diese Verordnung gilt für Straßenbahnen.\n(1) Ist nach § 2 Abs. 2 des Personenbeförderungs-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind                           gesetzes eine Genehmigung oder nach § 28 Abs. 2\n1. Betriebsanlagen                                               oder 3 des Personenbeförderungsgesetzes eine Plan-\nalle dem Betrieb der Straßenbahn dienenden An-               feststellung nicht erforderlich, darf mit dem Neu-\nlagen;                                                       oder Umbau von Betriebsanlagen erst begonnen\n2. Fahrzeuge                                                     werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde nach\nsolche, die spurgebunden sind.                               Prüfung der Unterlagen zugestimmt hat; das gleiche\ngilt, soweit bei der Planfeststellung die Prüfung von\nUnterlagen durch die Technische Aufsichtsbehörde\n§ 2\nvorbehalten worden ist.\nAllgemeine bauliche Anforderungen\n(2) Der Unternehmer hat die erforderlichen Unter-\n(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen nach                 lagen (Ausführungspläne, Lastannahmen, Berech-\nden Vorschriften dieser Verordnung sowie nach den                nungen und Beschreibungen) vor Baubeginn der\nvon der Genehmigungsbehörde und von der Tech-                    Technischen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Statische\nnischen Aufsichtsbehörde im Interesse der Sicherheit             Berechnungen müssen von einem an der Aufstellung\nunci. Ordnung getroffenen Anordnungen gebaut sein.               der Berechnungsunterlagen nicht beteiligten sach-\n(2) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so be-               kundigen Prüfer für Statik geprüft sein.\nmessen und gebaut sein, daß sie auch bei den höch-                  (3) Die Technische Aufsichtsbehörde prüft, ob die\nsten betrieblichen Belastungen den mechanischen,                 Vorschriften dieser Verordnung und die von ihr ge-\nelc~ktrischen und thermischen Beanspruchungen ge-                troffenen Anordnungen sowie die dem Unternehmer\nnügen. Sie sind geuen äußere Einflüsse zu schützen,              durch die Genehmigungsbehörde auferlegten Ver-\nsoweit es die betrieblichen Erfordernisse verlangen              pflichtungen erfüllt sind. Sie kann mit der Prüfung\nund sie in ihrer Wi rkunqswcise dadurch nicht mehr               der Unterlagen eine andere sachkundige Stelle oder\nals technisch unvermeidbar beeinträchtigt werden.                Person beauftragen.","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                        1515\n(4) Die Tedmische Au fsichlsbehörde erteilt ihre       den geprüften Unterlagen, die Feststellung der Be-\nZustimmung lli.ICh Absc1lz 1 durch Prüfvermerk auf         triebs- und Verkehrssicherheit, die Feststellung, daß\nden Unterli1gcn.                                           die Betriebsgeräusche das nach dem Stand der Tech-\n(5) Ergibl sich während des füius die Notwendig-       nik unvermeidbare Maß nicht überschreiten sowie\nkeit von Änderungen, hill der Unternehmer die              die Erteilung eines Abnahmebescheides.\nUnterlagen zu er9ünzen und si(! der Technischen               (5) Uber das Ergebnis der getroffenen Feststellun-\nAufsichlsbehörd() ernPul vorzulc'qen.                      gen ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Nieder-\nschrift sind bei Fahrzeugen Bescheinigungen der\n§ 4                            Hersteller über die Einhaltung der zulässigen\nmechanischen, elektrischen und thermischen Be-\nBeaufsichtigung des Bi:rns von Betriebsanlagen\nanspruchungen der für die Sicherheit des Betriebes\n(1) Die Technisch(! Aufsichtsbehörde beaufsichtigt      maßgebenden Bauteile sowie über die bei\ndie Ausführung des Baus von Betriebsanlagen. Hier-\n1. Schienenbremsen gemessenen Anpreßkräfte,\nbei hat sie insbesondere fest.zustellen, ob\n1. die verwendeten Baustoffe und Bauteile geeignet         2. Federspeicherbremsen     gemessenen    Zug-   oder\nsind,                                                      Druckkräfte\n2. der Bau ordnungsgernüß errichtet wird,                  beizufügen.\n3. die Vorschriflen zum Schutze der Sicherheit des            (6) Die Technische Aufsichtsbehörde erteilt auf\nBahnbetriebes sowie die Vorschriften des § 2           Grund der Feststellungen nach Absatz 4 den Ab-\nAbs. 3 beachtet sind.                                  nahmebescheid. Kann wegen Beanstandungen ein\n(2) Bei der BeaufsichtigLmq kc1nn sich die Tech-        Abnahmebescheid nicht erteilt werden, sind dem\nnische Aufsichtsbehörde auf Stichproben beschrän-          Unternehmer die Gründe bekanntzugeben.\nken; sie kann verlangen, daß Beginn und Beendi-               (7) Die Technische Aufsichtsbehörde kann mit den\ngung bestimmter Bauarbeiten cm~Jezeigt werden.             Feststellungen nach Absatz 4 eine andere sach-\n(3) § 3 Abs. 3 Satz 2 isl enlsprcchend anzuwenden.      kundige Stelle oder Person beauftragen. Hat sie\nvon dieser Befugnis Gebrauch gemacht und dabei\n§ 5                            nichts anderes bestimmt, können die Betriebs-\nanlagen und Fahrzeuge bis zur Erteilung des Ab-\nAbnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen             nahmebescheides vorläufig in Betrieb genommen\n(1) Neue    oder geänderte Betriebsanlagen und          werden, wenn die beauftragte Stelle oder Person\nFahrzeuge dürfen unbeschadet der Bestimmungen               die Betriebs- und Verkehrssicherheit festgestellt hat.\ndes § 37 des Personenbeförderungsgesetzes außer\nzur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit nur in Be-                                    § 6\ntrieb genommen werden, wenn die Technische Auf-\nsichtsbehörde sie abgnnommen hat. Geänderte                              Pflichten des Unternehmers\nFahrzeuge bedürfen nur dann einer Abnahme, wenn\n(1) Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und\ndurch die Änderung die Fahreigenschaften, die Be-\ntriebsweise, das Fahrwerk, die Bremseinrichtungen,          Fahrzeuge nach Maßgabe dieser Verordnung in\ndie elektrische Einrichtung, die Fahrzeugabmessun-          einem solchen Zustand zu erhalten, daß bei bestim-\ngen oder das Gewicht des Fahrzeugs wesentlich               mungsgemäßem Betrieb sowie ordnungsgemäßer\nbeeinflußt werden.                                          Bedienung andere nicht gefährdet, geschädigt oder\nmehr als nach den Umständen unvermeidbar be-\n(2) Der Unternehmer hat die Abnahme bei der             hindert oder belästigt werden.\nTechnischen Aufsichtsbehörde zu beantragen,\n(2) Erweisen sich Betriebsanlagen oder Fahrzeuge\n1. für Betriebsanlagen,                                     als nicht vorschriftsmäßig, hat der Unternehmer die\nsobald die Bauarbeiten beendet sind; dies gilt         Mängel zu beheben. Die Technische Aufsichts-\nauch für den Rohbau von Bauwerken,                     behörde kann ihm hierfür eine angemessene Frist\n2. für Fahrzeuge,                                           setzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,\nkann die Technische Aufsichtsbehörde den Betrieb\nsobald der Entwurf vorliegt.\noder die Benutzung der Anlagen oder Fahrzeuge\n(3) Dem Antrag sind bei Fahrzeugen Ausfüh-               im öffentlichen Verkehr untersagen oder be-\nrungszeichnungen im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 20,             schränken.\nferner Beschreibungen\n(3) Der Unternehmer hat die Tätigkeit der Tech-\n1. des Fahrzeugs, aus denen alle für die Beurteilung\nnischen Aufsichtsbehörde zu unterstützen, die er-\nder Betriebs- und Verkehrssicherheit, insbeson-\nforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötig-\ndere der Bremseinrichtungen und der Spur-\nten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.\nführung, erforderlichen Merkmale hervorgehen,\n2. der elektrischen Ausrüstung, insbesondere der               (4) Bestehen Zweifel, daß die Ausführung von\nBrems-, Steuerungs- und Uberwachungsstrom-             Betriebsanlagen und Fahrzeugen den festgestellten\nkreise, ferner Schaltpläne (Stromlaufpläne)             Plänen oder geprüften Unterlagen entspricht, oder\ndaß Betriebsanlagen oder Fahrzeuge sich in betriebs-\nin doppelter Ausfertigung beizufügen.\nfähigem Zustand befinden, kann die Technische Auf-\n(4) Die Abnahme umfaßt die Feststellung der             sichtsbehörde verlangen, daß der Unternehmer diese\nUbereinstimmung mit den festgestellten Plänen und          Zweifel durch- Beibringung von Gutachten beseitigt.","1516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 7                            Sichtkontrollen, Funktionsprüfungen und Kontroll-\nBetriebsleiter                       messungen festzustellen; bei Fahrzeugen ist vor\nallem die Wirkung der Bremsen, die elektrische\n(1) Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu         Ausrüstung und das Fahrwerk zu prüfen.\nbestellen. Bei mehreren Betriebsarten kann je ein\nBetriebsleiter bestellt werden. Für jeden Betriebs-            (2) Die Fahrzeuge und folgende Betriebsanlagen\nleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen;     sind außerdem durch sachkundige Stellen oder Per-\ndiese~ darf ohne schriftliche Dienstübergabe nur in        sonen besonders zu untersuchen:\nNotfällen tätig werden.                                     l. Brücken,\n(2) Betriebsleiter und Stellvertreter bedürfen der      2. Tunnel, Haltestellenbauwerke, sonstige Bau-\nBestätigung der Technischen Aufsichtsbehörde nach               werke, ausgenommen Erdbauwerke und einfache\nder. Bestimmungen der Verordnung über die Bestäti-              Schutzdächer,\ngung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßen-\n3. Gleisanlagen,\nbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1590).                                       4. Fahrleitungen,\n(3) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ord-      5. Stromversorgungsanlagen,\nnungsgemäße Betriebsführung insgesamt verant-               6. Signalanlagen,\nwortlich. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß\nder Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben             7. Zugsicherungsanlagen,\nordnungsgemäß erfüllen kann. Insbesondere hat er            8. Fahrtreppen.\nihn bei\n1. Feststellung des Personalbedarfs,                           (3) Die Untersuchungen sind vorzunehmen\n2. Auswahl, Beurteilung und Verwendung der Be-              l. bei Betriebsanlagen\ntriebsbediensteten,                                        nach Absatz 2 Nr. 1\n3. Untersuchungen von Dienstverfehlungen und den                                        mindestens alle    4 Jahre,\nsich daraus ergebenden Maßnahmen,\nnach Absatz 2 Nr. 2\n4. Planung und Bau von Betriebsanlagen sowie Be-                                         mindestens alle 10 Jahre,\nschaffung von Fahrzeugen\nmaßgebend zu beteiligen.                                        nach Absatz 2 Nr. 3 und 4\nmindestens alle   3 Jahre,\n§ 8\nnach Absatz 2 Nr. 5\nDienstanweisungen                                                    mindestens alle   5 Jahre,\n(1) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften die-\nser Verordnung und den Anordnungen der Tech-                    nach Absatz 2 Nr. 6 bis 8\nnischen Aufsichtsbehörde Dienstanweisungen ent-                                         mindestens alle    2 Jahre;\nsprechend den jeweiligen betrieblichen Erforder-            2. bei Fahrzeugen, die\nnissen aufzustellen und deren Einhaltung durch\na) vor dem 1. Januar 1950 erstmals abgenommen\ngeeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Dienst-\nworden sind, mindestens nach Zurücklegung\nanweisungen sind der Technischen Aufsichtsbehörde\nvon 250 000 km,\nzur Kenntnis zu bringen.\nspätestens jedoch alle 5 Jahre,\n(2) In die Dienstanweisungen für die Fahrbedien-\nsteten sind aufzunehmen                                         b) nach dem 1. Januar 1950 erstmals abgenom-\nmen worden sind, mindestens nach Zurück-\n1. die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften\ndieser Verordnung sowie die sonst für die sichere               legung von 500 000 km,\nDurchführung des Betriebes geltenden Vorschrif-                                 spätestens jedoch alle 8 Jahre;\nten,                                                   3. bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach schwe-\n2. Bestimmungen, die durch die örtlichen Verhält-               ren Unfällen, bei denen Teile, die die Betriebs-\nnisse und durch die Eigenart der Betriebsanlagen,           sicherheit beeinflussen können, beschädigt wor-\nder Fahrzeuge und des Betriebes bedingt sind,               den sind.\ninsbesondere über\n(4) Den Umfang der Untersuchungen legt die\na) die Prüfung und Betätigung der Bremseinrich-\nTechnische Aufsichtsbehörde fest. Sie kann auch\ntungen bei Befahren von Strecken mit starkem\nund langem Gefälle,                                 1. zusätzliche Untersuchungen anordnen,\nb) das Befahren eingleisiger Strecken mit Gegen-       2. andere Fristen als nach Absatz 3 festsetzen,\nverkehr,                                           3. für vorübergehend außer Betrieb befindliche Be-\nc) Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und                 triebsanlagen und abgestellte Fahrzeuge die\n-störungen zu treffen sind.                            Fristen verlängern.\n(5) Uber die Ergebnisse der Kontrollmessungen\n§ 9                             und Untersuchungen sind Aufschreibungen zu füh-\nUberwachung der Betriebsanlagen                 ren. Aus den Aufschreibungen muß ersichtlich sein,\nund Fahrzeuge                          wann und welche Messungen u11d Untersuchungen\n(1) Die Betriebssicherheit von Betriebsanlagen           durchgeführt, welche Mängel festgestellt und besei-\nund Fahrzeugen ist insbesondere durch regelmäßige           tig worden sind.","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                       1517\n(6) Den Aulschrcibungen über die Untersuchun-         kehr und der Begrenzungslinie der Schienenfahr-\ngen von Brücken, Tunneln, Haltestellen- und sonsti-      zeuge vorhanden sein.\ngen Bauwerken sollen beigegeben sein\n1. die geprüften stutischen Berechnungen und Be-                                   § 12\nstandzeichnungen,\nMindestab~tände\n2. die! mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen,\n3. die Unterlagen und Angaben über die Bau-                 (1) Die   Abstände    zwischen   Straßenbahnfahr-\ndurchführung,                                        zeugen und\n4. der Abrn1hmebeschcid,                                 1. Bauwerken oder sonstigen festen Gegenständen,\n5. alle sonstigen für die Errichtung und Erhaltung       2. anderen Schienenfahrzeugen auf Nachbargleisen,\nder Bauwerke wesentlichen Unterlagen.                3. dem übrigen Verkehr, bei Betrieb auf besonde·\n(7) Die Aufschreibungcn über die Uberwachung              rem Bahnkörper,\nnach Absatz 1 sind bis zur nächsten Untersuchung,        müssen den bautechnischen, betrieblichen und ande-\nmindestens jedoch drei Jahre, die Aufschreibungen        ren    sicherheitstechnischen   Erfordernissen   ent-\nüber die Untersuchungen bis zur Außerbetrieb-            sprechen.\nsetzung aufzubewahren.\n(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen\nMindestabstände sind nach den in der Anlage 1 fest-\n§ 10                           gelegten Grundsätzen zu messen. Sie dürfen unter-\nBau und Uberwachung von Fahrzeugen               schritten werden um\nbesonderer Bauart                     1. höchstens 0, 1 m von Fahrtrichtungsanzeigern und\nFür den Bau und die Uberwachung von Fahrzeu-              Rückspiegeln der Fahrzeuge gegenüber festen\ngen, die mit Dampf- oder Verbrennungskraft-                  Gegenständen; gegenüber Fahrzeugen so weit,\nmaschinen angetrieben werden oder eine besondere             daß es zu keiner Berührung kommt,\nBauart haben, kann die Technische Aufsichtsbehörde       2. das betrieblich notwendige Maß von Bahn- und\nim Interesse der Sicherheit und Ordnung von dieser           Schienenräumern sowie seitlichen Stromabneh-\nVerordnung abweichende Anordnungen treffen.                  mern,\n3. höchstens 0,05 m in Tunneln mit abgerundetem\nProfil im Dachbereich.\nZweiter Abschnitt                        (3) Die von Fahrzeugen verschiedener Unterneh-\nmer zwischen benachbarten Straßenbahn- und Eisen-\nBetriebsanlagen\nbahngleisen einzuhaltenden Mindestabstände sind\nvon den für die technische Aufsicht zuständigen Be-\n§ 11                           hörden gemeinsam festzusetzen.\nStreckenführung                         (4) Bei Bahnen, die keine Zweischienenbahnen\n(1) Es ist eine Streckenführung zu wählen, die sich   sind, legt die Technische Aufsichtsbehörde die Min-\ninsbesondere auf die Bewältigung des Verkehrs vor-       destabstände unter Berücksichtigung der betrieb-\nteilhaft auswirkt und hohe Reisegeschwindigkeiten        lichen Eigenarten fest.\nerlaubt. Straßenbahnen sollen deshalb nach Mög-\nlichkeit besondere Bahnkörper erhalten; dies gilt           (5) Die Vorschriften über Mindestabstände gelten\ninsbesondere für Neuanlagen. Ist eine Verlegung          nicht im Bereich von Betriebshöfen und -werk-\nauf besonderem Bahnkörper nicht durchführbar,            stätten.\nsollen die Gleise, abgesehen von Einbahnstraßen,\n§ 13\nin der Mitte der Straßenfahrbahn liegen.\nSicherheitsräume\n(2) Ein besonderer Bahnkörper ist eine Gleis-\nanlage, die außerhalb des Verkehrsraumes öffent-            (1) Gleisanlagen müssen so beschaffen sein, daß\nlicher Straßen verläuft oder innerhalb des Verkehrs-     es Personen im Notfall möglich ist, einen liegenge-\nraumes öffentlicher Straßen liegend durch weiß           bliebenen Zug zu verlassen, um die nächste Halte-\ngekennzeichnete Bordsteine od(~r andere ortsfeste,       stelle, einen Notausstieg oder eine frei zugängliche\nkörperliche Hindernisse erkennbar gegenüber dem          Stelle zu erreichen; Personen, die im Bereich von\nübrigen Verkehr abgegrenzt ist. Zum besonderen           Gleisen arbeiten, muß es möglich sein, Fahrzeugen\nBahnkörper gehören auch die Bahnübergänge, auf           auszuweichen.\ndenen die Straßenbahnfahrzeuge den Vorrang\nhaben.                                                      (2) Neben oder zwischen Gleisen in Tunneln, Ein-\nschnitten, auf hochliegenden Strecken, auf Brücken\n(3) In besonderen Füllen bestimmt die Technische\nund in Unterführungen müssen Sicherheitsräume\nAufsichtsbehörde, ob und inwieweit für den beson-\nvorhanden sein, deren Mindestabmessungen sich aus\nderen Bahnkörper Einfriedigungen oder ander-\nAnlage 1 Bilder C bis G ergeben. Auch in Gleis-\nweitige Einrichtungen vorzusehen sind.                   bogen mit Uberhöhungen müssen die seitlichen Be-\n(4) Bei Fußwegen über besondere Bahnkörper            grenzungen der Sicherheitsräume lotrecht, die Stand-\ninnerhalb des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen        flächen möglichst waagerecht liegen. Bei eingleisigen\nmuß für die Benutzer eine ausreichende Aufstell-         Strecken genügt ein einseitiger Sicherheitsraum auf\nfläche zwischen der Fahrbahn für den Straßenver-         der Türseite der Fahrzeuge.","1518                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Auf Brücken und in Unterführungen, die            Tunnelstrecken und auf Brücken sind Schienen stets\nkürzer als 10,0 m sind, kann auf Sicherheitsräume         durchgehend zu verschweißen; ausgenommen hier-\nverzichtet werden, wenn die Strecke gut eingesehen        von sind z. B. Isolier- und Dehnungsstöße.\nwerden kann und herannahende Züge rechtzeitig er-\n(6) Längsneigungen und Bogen der Gleise sind\nkannt werden können.\nnach den Bestimmungen der Anlage 2 festzulegen.\n(4) Zwischenstützen in Sicherheitsräumen dürfen\n(7) Stellvorrichtungen von Weichen müssen eine\nhöchstens 1,0 m lang sein. Nur in besonderen Fällen\nsichere Endlage der Zungen in den spitzbefahrenen\ndarf eine Zwischenstütze bis höchstens 6,0 m lang\nWeichen gewährleisten. Werden solche Weichen mit\nsein (Zwischenwand) und dürfen in Sicherheits-\nGeschwindigkeiten von mehr als 15 km/h befahren,\nräumen Schaltkästen oder ühnliche Einrichtungen\nmuß die anliegende Zungenspitze festgelegt oder\nund Sigrn1lanlagcn angebracht werden. Auch hierbei\nüberwacht werden können; elektrisch gestellte Wei-\nmuß zwischen Fahrzeugbegrenzungslinie und Ein-\nchen müssen so beschaffen sein, daß sie sich erst\nbauten ein Schutzabstand von 0,45 m vorhanden\nsein.                                                     dann umstellen lassen, wenn die letzte Achse des\nZuges die Zungenvorrichtung der Weiche verlassen\n(5) Bei Gleisanlagen im Verkehrsraum öffent-          hat.\nlicher Straßen sind Ausweichräume (Nischen) in\n(8) Bei Rillenschienen, die in die Fahrbahn von\nden Mindestabmessungen nach Anlage 1 Bilder A\nStraßen eingebettet sind, dürfen die Rillen in der\nund B dann vorzusehen, wenn auf einer Strecken-\nGeraden bis 45 mm und in Gleisbogen bis 60 mm\nlänge von mehr als 10,0 m Ausweichmöglichkeiten\nanders nicht gegeben sind.                                breit sein. Die Rillenbreite ist waagerecht 9 mm\nunter Oberkante des Schienenkopfes zu messen.\n(6) Wenn der Sicherheitsraum zwischen den Glei-\n(9) Bei Flachrillenschienen muß die Rille eine\nsen liegt und keine Zwischenstützen vorhanden sind,\nTiefe von mindestens 12 mm haben. An den Enden\nmuß er durch paarweise angeordnete, mindestens\nsind Auf- oder Abläufe anzuordnen. Die Rillenbreite\n0,8 m hohe Pfosten, deren Abstand höchstens 6,0 m\nist entsprechend der Spurkranzbreite der Räder und\nbetragen darf, gekennzeichnet werden.\nihrer Stellung zum Gleisbogen festzulegen.\n(7) Auf Sicherheitsräume kann bei hochliegenden\n(10) Die Höhenabnutzung des Schienenkopfes ist\nStrecken verzichtet werden, wenn die Sicherheit der\nbis zur Höhe des auf dem Rillenboden laufenden\nFahrgäste und Bediensteten durch andere Maßnah-\nneuen Spurkranzes zulässig; können solche Schienen\nmen gewährleistet ist. Dasselbe gilt für Sicherheits-\nnicht kurzfristig ausgewechselt werden, muß die\nräume in Haltestellen, wenn sich unter Bahnsteigen\nFahrgeschwindigkeit angemessen herabgesetzt wer-\nSicherheitsräume nach Anlage 1 Bild E befinden.\nden. Der Unterschied zwischen Oberkante Leit-\nVor derartigen Sicherheitsräumen dürfen keine\nStromschienen liegen. Satz 2 gilt sinngemäß auch bei      schiene und Oberkante Fahrschiene darf nicht größer\nals 20 mm sein.\nLaufstegen im Bereich von Abstellgleisen.\n(11) An Bahnübergängen ist bei Verwendung von\n(8) Seitlich angeordnete Stromabnehmer von Fahr-\nzeugen dürfen nicht in Sicherheitsräume hinein-           Schienen ohne Rille durch bauliche Maßnahmen eine\nragen.                                                    ausreichend breite und tiefe Spurrille freizuhalten.\n(12) Stumpfgleise sind mit Gleisabschlüssen zu\n§ 14                           versehen und zu kennzeichnen. Bei Strecken, deren\nOberbau                          Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen,\nsind Gleisabschlüsse jedoch nur dort anzubringen,\n(1) Oberbau im Sinne dieser Verordnung ist das\nwo der Straßenverkehr dadurch nicht behindert oder\nGleis einschließlich der Bettung.\ngefährdet wird.\n(2) Der Oberbau muß so verlegt und beschaffen            (13) Bei Gemeinschaftsverkehr mit ~ahrzeugen\nsein, daß\nvon Bahnen, die dieser Verordnung mcht unter-\n1. bei den zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten           liegen, sind auch die Vorschriften dieser Bahnen zu\neine sichere Spurführung gewährleistet ist,          beachten.\n2. das Gleis eine ausreichende elektrische Leitfähig-\n(14) Wenn auf längsbeweglich gelagerten ~rück~n\nkeit hat.\ndie Gleise mit der Brücke fest verbunden smd, 1st\n(3) Die Tragfähigkeit des Oberbaus muß den            unter Berücksichtigung von Bauart und Spannweite\ngrößten Beanspruchungen genügen, die sich aus             der Brücke dafür zu sorgen, daß die im Gleis auf-\nAchslast und Fahrgeschwindigkeit ergeben.                 tretenden Spannungen ausgeglichen werden.\n(4) Die Technische Aufsichtsbehörde setzt fest            (15) Für Spurführungsanlagen besonderer Bauart\n1. die höchstzulässigen Achslasten für das Strecken-      trifft die Technische Aufsichtsbehörde entsprechende\nnetz oder für Teile des Netzes,                      Anordnungen.\n2. Grenzwerte für die Abnutzungen und Lage-                                          § 15\nveränderungen des Oberbaus infolge des Betrie-                                Spurweite\nbes, soweit sie nicht in dieser Verordnung\nvorgeschrieben sind.                                    (1) Bei Zweischienenbahnen ist die Spurweite das\nlichte Maß zwischen den Schienenköpfen, gemessen\n(5) Schienen mit kraftschlüssiger Befestigung sol-     9 mm unter der Oberkante der Schiene und senk-\nlen bei ausreichender Querstabilität des Gleises          recht zur Gleisachse. Dies gilt bei einem Ab-\ndurchgehend verschweißt werden. In längeren               rundungshalbmesser des Schienenkopfes mit einem","Nr. :J8 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                        1519\nRadius bis 10 mm; bei größerer Abrundung ist die           die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zu\nSpurweite der kleinste J\\ bstand der Innenfläche der       erkennen sind, andernfalls sind entsprechende Maß-\nSchienenköpfe im Bereich von O bis 14 mm unter             nahmen zu treffen.\nSchienenober kante.                                           (6) Halt- und Achtungssignale sind mit einer Er-\n(2) Als Spurw0\\ite sollen die Grundmaße 1435 mm         satzlichtquelle so auszurüsten, daß spätestens bei\n(Regelspur) oder 1000 mm (Meterspur) verwendet             Ausfall der einen Lichtquelle die andere einge-\nwerden; bei entsprechender Ausbildung des Spur-            schaltet ist. Bei Ausfall auch der zweiten Lichtquelle\nkranzes sind Abweichungen in den Grundmaßen                an lichtzeichengesteuerten Kreuzungen muß sich die\nvon - 5 mm bis + 10 mm zulässig. Bei der Ver-              gesamte Anlage selbsttätig vom Regelungsbetrieb\nwendung von FlachrilJenschienen sind die Spur-             abschalten.\nweiten entsprechend der Rillcntiefe zu verengen.\n(7) Auf Tunnelstrecken sind außerhalb der Halte-\n(3) Spurerwci Lerungen infolge des Betriebes sind       stellen- und Abstellanlagen die Standorte der Strek-\nim geraden Gleis bis 20 mm und im Bogengleis bis           kensignale durch Standortkennzeichen nach Anlage 4\n25 mm zulässig.                                            zu kennzeichnen.\n(4) Das Spurspiel (Unterschied zwischen Spur-              (8) Signalanlagen sind erforderlichenfalls     mit\nweite und Radsatzspur) muß bei Radsätzen nach An-          Zugsicherungsanlagen zu verbinden.\nlage 3 a mindestens 3 mm und nach Anlage 3 b min-\ndestens 6 mm betragen.                                                                § 17\n§ 16                                  Zugsicherungs- und Zugbeeinflussungsanlagen\nSignalanlagen                             (1) Zugsicherungsanlagen sind Betriebsanlagen,\nmit denen\n(1) Signalanlagen dürfen, wenn die Technische\nAufsichtsbehörde bei besonderen Betriebsverhält-           1. selbsttätig oder von Hand durch Signale die\nnissen nicht die Verwendung anderer Signalbilder               Einfahrt in einen von Signalen begrenzten Strek-\noder Auftragsübermittlungseinrichtungen gestattet,             kenabschnitt jeweils nur einem Zug freigegeben\nnur die in der Anlage 4 enthaltenen SignalbHder                wird, oder\nzeigen und sind so aufzustellen nder anzubringen,          2. die. Züge auf andere Weise in einem Abstand\ndaß                                                            voneinander gehalten werden können, der min-\n1. die gezeigten Signalbilder vom Fahrzeugführer               destens dem Bremsweg für die zugelassene\neindeutig und rechtzeitig zu erkennen sind,                Höchstgeschwindigkeit zuzüglich eines Sicher-\nheitsabstandes entspricht.\n2. die im allgemeinen Strnßenverkehr, von Eisen-\nbahnen oder anderen Verkehrsträgern verwen-               (2) Zugbeeinflussungsanlagen sind Betriebsanla-\ndeten Lichtzeichen oder Signalbilder in ihrer Wir-     gen, die bei unvorschriftsmäßigem Fahren den Zug\nkung nichl beeinträchtigt werden und kein Anlaß        selbsttätig zum Halten bringen oder die Geschwin-\nzu Verwechslungen besleht.                             digkeit auf das zugelassene Maß herabsetzen.\n(2) Signalanlagen für Straßenbahnen sind so zu             (3) Zugsicherungsanlagen sind zu verwenden, so-\ngestalten, daß andern Signal- oder Lichtzeichenanla-       weit es die Betriebsverhältnisse erfordern; Strek-\ngen in ihrem Sicherheitsgrad nicht beeinträchtigt          ken, auf denen die zugelassene Höchstgeschwindig-\nwerden. SoweH durch Signalanlagen der allgemeine           keit mehr als 70 km/h beträgt, müssen Zugsiche-\nStraßenverkehr berührt wird, ist die Zustimmung            rungsanlagen und Zugbeeinflussungsanlagen haben.\nder Straßenverkehrsbehörde einzuholen.                     Unregelmäßigkeiten im Betrieb dieser Anlagen sind\ndurch geeignete Einrichtungen den für den Ablauf\n(3) Liegen Gleise in der Fahrbahn öffentlicher\ndes Fahrbetriebes verantwortlichen Stellen oder\nStraßen, sollen cm Sl.rüiknkrnuzungen und -einmün-\ndungen, an denen der Straßenverkehr durch Licht-           Personen kenntlich zu machen.\nzeichen geregelt wird, für Straßenbahnfahrzeuge nur\ndann Signale verwendet werden, wenn der Fahr-                                         § 18\nzeugführer von dieser Regelung abweichende An-                                Fernmeldeanlagen\nordnungen erhalten soll.\nIm Streckennetz eines Straßenbahnbetriebes müs-\n(4) Werden Haltsignale nach Anlage 4 ver-              sen die Betriebsbediensteten ausreichend Möglich-\nwendet, sind bei Betrieb ohne Zugsicherung an              keit haben, sich durch Fernsprecher oder andere\nIichtzeichcngesteuerten Kreuzungen oder Abzwei-            Nachrichtenmittel mit den maßgebenden Betriebs-\ngungen Achtungssignale so vorzusehen, daß der              stellen zu verständigen.\nFahrzeugführer seinen Zug rechtzeitig zum Stehen\nbringen kann; von Achtungssignalen kann an Hal-\n§ 19\ntestellen und Kreuzungen abgesehen werden, an\ndenen nach Fahrplan oder auf besondere Anord-                               Kreuzungen mit Bahnen\nnung regelmäßig zu halten ist oder Geschwindig-                (1) Auf höhengleiche Kreuzungen mit Eisenbah-\nkeitsbeschränkungen auf 15 km/h angeordnet wor-             nen finden die für den Bau und Betrieb dieser Bah-\nden sind.                                                  nen geltenden Vorschriften Anwendung; Anordnun-\n(5) Halt- und Fahrsignale müssen so ausgeleuch-         gen über den Vorrang an den Kreuzungen treffen\ntet sein, daß sie mindestens im 1, 1-fachen Brems-         die für die beiden Bahnen zuständigen technischen\nwegabstand nach Tabelle A der Anlage 5 bei der für         Aufsichtsbehörden.","1520                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Höhengleiche Kreuzungen mit Bahnen dürfen           (3) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen müssen\nnur zugelassen werden, wenn der Betriebsablauf          die Fahrdrähte und die am Tragwerk geführten\ndurch Signalanlagen geregelt wird. Davon kann           sonstigen nicht isolierten Leitungen mindestens\nabgesehen werden, wenn der Fahrzeugführer die           5,0 m über Schienenoberkante liegen. In Unterfüh-\nBahnstrecke so weil und in einem solchen Abstand        rungen sowie davor und dahinter sind Höhen bis\nübersehen kann, daß er bei richtigem Verhalten in       herunter zu 4,2 m über Schienenoberkante zulässig.\nder Lage ist, nach Erkennen <!ines kreuzenden Zuges     Auf Strecken, die auf besonderem Bahnkörper\nsein Fahrzeug vor der Kreuzung zum Halten zu            außerhalb des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen\nbringen.                                                liegen, dürfen Fahrdrähte unter 5,0 m über Schie-\n§ 20                           nenoberkante verlegt sein, wenn das Betreten die-\nser Anlagen nur besonders unterwiesenen Betriebs-\nBahnübergänge                        bediensteten gestattet wird.\n(1) Anordnungen über die Aufstellung von An-             (4) Fahrleitungen sind je nach den Betriebsver-\ndreaskreuzen an Bahnübergängen ergehen nach den         hältnissen in Speiseabschnitte zu unterteilen.\nVorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. Die           Speiseleitungen müssen sich an den Speisepunkten\nTechnische Aufsichtsbehörde kann nach Lage der          von der Fahrleitung abschalten lassen.\nörtlichen Verhältnisse vorn Unternehmer besondere\nSicherheitsmaßnahmen am Bei hnübergang fordern.            (5) Bei Nennspannungen über 1000 Volt bei\nWechselstrom und über 1500 Volt bei Gleichstrom\n(2) Werden zur Regelung des Straßenverkehrs an      sind\nBahnübergängen Lichtzeichenanlagen verwendet, ist\n1. metallene Fahrleitungsmaste,\ndem Führer des Straßenbahnzuges ein Streckensignal\nin Abhängigkeit von der Lichtzeichenanlage zu ge-       2. Stahlarmierungen von Fahrleitungsmasten aus\nben. Der Standort des Signals ist durch Standort-            Beton,\nkennzeichen nach Anlage 4 zu kennzeichnen.              3. Fahrleitungsträger,\n(3) Hat der Führer des Straßenbahnfahrzeugs an       4. metallene Teile von Geräten, die an Masten oder\nKreuzungen mit wenig benutzten Wegen keine aus-              Trägern angebracht sind, sowie\nreichende Ubersicht, sind Läutetafeln nach Anlage 4     5. Metallteile, die von der Mitte des mit einer Fahr-\naufzustellen.                                                leitung ausgerüsteten Gleises weniger als 5,0 m\nwaagerechten Abstand haben,\n(4) Bahnübergänge, die nur dem Fußgängerver-\nkehr dienen, dürfen durch Drehkreuze oder ähnlich       unmittelbar oder über Durchschlagssicherungen mit\nwirkende Abschlüsse für den übrigen Verkehr             den Fahrschienen zu verbinden. Diese Verbindungen\ngesperrt werden. Bahnübergänge im Verlauf von           zur Bahnerde müssen an Haltestellen und an Kreu-\nPrivatwegen ohne öffentlichen Verkehr sind für die      zungen mit öffentlichen Straßen doppelt vorhanden\nWegebenutzer als solche zu kennzeichnen. An ihnen       sein. Bei Nennspannungen bis 1000 Volt bei Wech-\ndürfen Abschlüsse (Schranken, Tore) verwendet           selstrom und 1500 Volt bei Gleichstrom ist die\nwerden, die vom Berechtigten jeweils zu bedienen        Erdung nur in besonderen Fällen erforderlich, wenn\nund sonst verschlossen zu halten sind.                  im übrigen der Isolationszustand der Fahrleitung re-\ngelmäßig überwacht wird.\n§ 21                               (6) An Stahl- oder Stahlbetonbauwerken, unter\nFahrleitungen                       denen Fahrdrähte verlegt sind, müssen Schutzvor-\nrichtungen vorhanden sein, wenn bei Entgleisung\n(1) Zur Fahrleitung im Sinne dieser Verordnung       oder Bruch des Stromabnehmers die Gefahr einer\ngehören die\nleitenden Verbindung zwischen den unter Spannung\n1. betriebsmäßig unter Spannung stehenden Drähte        stehenden Teilen der Fahrleitung und dem Bauwerk\n(Fahrdrähte) und Schienen (Stromschienen),          besteht.\n2. Einrichtungen zum Tragen und zur Befestigung            (7) An den Stirnseiten von Bauwerken und Tun-\nder Anlagen nach Nummer 1 (Tragwerke),              neln müssen über den Fahrdrähten Schutzvorrich-\n3. Schalt- und Uberspannungsschutzeinrichtungen,        tungen vorhanden sein, die ein Berühren der unter\n4. Speiseleitungen.                                     Spannung stehenden Fahrleitungen von oben und\nvon den Seiten her verhindern. Diese Schutzvorrich-\n(2) Fahrleitungen müssen bruchsicher und über-\ntungen müssen mindestens 0,5 m über das Bauwerk\nschlagfest gebaut, ferner so beschaffen und verlegt\nin Richtung der Fahrleitung hinausragen; auf eine\nsein, daß bei ordnungsgemäßem Betrieb und bei           solche Schutzvorrichtung kann verzichtet werden,\nVerwendung geeigneter Stromabnehmer auch bei\nwenn\nder für die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindig-\nkeit eine sichere Stromabnahme gewährleistet ist.       1. der senkrechte Abstand zwischen Straßenober-\nDie zulässigen Grenzwerte für                               fläche oder Gehweg des Bauwerks und der unter\nSpannung stehenden Fahrleitungsteile minde-\n1. die Abnutzung der Stromschiene,                          stens 5,0 m ist,\n2. den Abstand der Stromschiene vom Gleis               2. das Bauwerk nur von unterwiesenen Personen\nsetzt die Technische Aufsichtsbehörde nach den je-          betreten werden darf oder\nweiligen Betriebsverhältnissen fest. Die größte Ab-     3. die Art des Bauwerks einen ausreichenden\nnutzung des Fahrdrahtes darf nicht mehr als 40 vom          Schutz gegen Berühren unter Spannung stehen-\nHundert des Fahrdrahtnennqucrschnitts betragen.             der Teile bietet.","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                       1521\n(8) Slromsch ienen, bei denen der Strom von unten    Berührungsspannungen\noder von der Seite abgenommen wird, müssen von          über 65 Volt bei Wechselstrom und\noben und seitlich gegen zufi:illiges Berühren abge-\nüber 90 Volt bei Gleichstrom,\ndeckt sein.\nSchrittspannungen\n(9) Ist in UnterführungPn im Verkehrsraum öf-\nfentlicher Straßen der Abstand des Fahrdrahtes von      über 90 Volt bei Wechselstrom und\nder Strnßc kleiner als 4,5 m, ist an den Stirnseiten    über 125 Volt bei Gleichstrom\nder Unlerführungrm unbeschadet des nach der             bestehen bleiben.\nStraßenverkehrs-Ordnung vorgeschriebenen Ver-\nkehrsverbotszeichens düs Zeichen „ Vorsicht! Hoch-         (6) Der für den Betrieb der Bahn erforderliche\nspannung\" nach Anlage 4 anzubringen; als zulässige      Strom darf über bahnfremde. Unterwerke von\nDurchf ahrtshöhe ist bc:i Fübrlei tun gen mit Nenn-     Energieversorgungsunternehmen bezogen werden,\nspannung bis 1000 Voll bei Wechselstrom und 1500        wenn diese sich verpflichten,\nVolt bei Gleichstrom die Höhe des Fahrdrahtes           1. die für den Betrieb der Bahn erforderliche Strom-\nüber Schienenoberkante abzüglich 0,1 m anzugeben.           versorgung jederzeit sicherzustellen,\n(10) Besondere Müßnahmen sind zu treffen             2. die laufende Unterhaltung und die Untersuchun-\ngen der der Stromversorgung dienenden Anlagen\n1. zum Schutz der Fahrleitungen gegen                       in gleicher Weise wie bei bahneigenen Anlagen\na) Kurzschluß,                                          durchzuführen,\nb) Uberspannung (ausgenommen Tunnelstrecken);      3. jederzeit Besichtigungen der der Stromversorgung\ndienenden Anlagen durch den Unternehmer oder\n2. wenn Fahrleitungen\ndessen Aufsichtsbehörde zuzulassen.\na) Zugsicherungs- und Fernmeldeanlagen,\nb) Starkstromfreileitungen und -kabel,\n§ 23\nc) Eisenbahnen oder andere Schienenbahnen\nkreuzen oder ihnen so nahe liegen, daß eine                               Haltestellen\nBeeinflussung möglich ist;                             (1) Haltestellen sind entsprechend dem Verkehrs-\n3. zur Verringerung der Streuströme.                    bedürfnis einzurichten und in angemessenen Ab-\nständen anzulegen.\n§ 22                             (2) Bei Strecken, auf denen die Fahrzeuge am\nöffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, setzt die\nStromversorgungsanlagen                  Straßenverkehrsbehörde die Lage der Haltestellen\n(1) Stromversorgungsanlagen sind so zu bemes-        nach Maßgabe der Genehmigung im Benehmen mit\nsen, daß bei betriebsmäßiger Einspeisung                dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbau-\nlast fest. Polizei- und Straßenbaubehörde sind vor-\n1. die Bahn-, Betriebs-, Zugsicherungs- und Signal-\nher zu hören.\nstromversorgung auf allen Strecken,\n2. die Licht- und Kraftstromversorgung in Tunneln          (3) Für Haltestellen im Verkehrsraum öffentlicher\nund auf Haltestellen                                Straßen sind, soweit es die Straßenlage und der\nübrige Straßenverkehr gestatten, Inseln vorzusehen.\ngewährleistet ist.\nSie sollen als Bahnsteige in einer Breite von minde-\n(2) Spannungsschwankungen als Folge des Be-          stens 1,5 m gestaltet sein. Die Länge der Haltestel-\ntriebes sollen, bezogen auf die Nennspannung, in-       leninseln ist je nach der Dichte des Straßenbahn-\nnerhalb der Grenzwerte                                  verkehrs für eine oder mehrere Zuglängen zu be-\nmessen. Werden Absperrvorrichtungen auf Halte-\n1. bei Bahnstrom an Fahrzeugen\nstellen und besonderen Bahnkörpern auf gestellt,\na) von Wechselstrombahnen zwischen      +  15 und   darf der erforderliche Abstand gegenüber Straßen-\n-- 20 vom Hundert,                               bahnen auf die Mindestbreite der Haltestelle nicht\nb) von Gleichstrombahnen zwischen       + 20  und   angerechnet werden.\n- 30 vom Hundert,\n(4) Haltestellen sind\n2. bei Betriebs- und Signalstrom zwischen    + 20 und\n- 15 vom Hundert                                        mit ausreichenden Beleuchtungseinrichtungen\nauszurüsten;\nliegen.\n2. soweit es die Verkehrsbedeutung und die be-\n(3) Speiseleitungen müssen sich bei Uberlast oder        trieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere\nKurzschluß selbsttätig abschalten.                          bei Hoch- und Tieflage,\n(4) Gleichstrom-Bahnunterwerke müssen minde-             a) mit einer Notbeleuchtung zu versehen,\nstens durch eine doppelte Rückleitung mit dem               b) an den Zugängen durch ein Sinnbild zu kenn-\nGleisnetz verbunden sein. In diese Rückleitungen                zeichnen,\ndürfen keine Schalter eingebaut sein.\nc) auf den Bahnsteigen ausreichend namentlich\n(5) In öffentlich zugänglichen Stromversorgungs-             zu bezeichnen,\nanlagen ist durch Schutzmaßnahmen zu verhindern,            d) mit ausreichenden und bequemen Zu- und Ab-\ndaß zwischen Bahn- und Wassererde                               gangsmöglichkeiten zu versehen.","1522                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(5) Die Bahnsteig- un<l fahrzeugfußbodenhöhen            (5) Bei geschweißten Brücken hat der Unterneh-\nsind so aufeinander abzustimmen, daß die Fahrgäste      mer für die Erteilung des Abnahmebescheides nach-\nbequem ein- und aussteigen können. Lassen sich          zuweisen, daß die Schweißverbindungen nach dem\nGleisbogen im BcJJmsteigbereich nicht umgehen, darf     Stand der Schweißtechnik durchgeführt und von\nder waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante         einer Schweißaufsichtsperson begutachtet worden\nund Fahrzeug in der Türmitte gemessen 0,25 m nicht      sind; dies gilt auch für geschweißte Hilfsbauwerke.\nüberschreiten.\n(6) Für Brücken, die von der Straßenbahn mit-\n(6) An den Enden von mehr als 0,4 m hohen            benutzt werden, hat sich der Unternehmer vom\nBahnsteigen sind Trittstufen anzuordnen.                Eigentümer der Brücke bestätigen zu lassen, daß\n(7) Auf I--Ialtestcllen nach Absatz 4 Nr. 2, die mit  1. die Tragfähigkeit auch für die vorgesehenen\nBetriebsbediensteten besetzt sind, müssen minde-             Verkehrslasten der Straßenbahn ausreichend ist\nslens Handfeuerlöscher, Verbandkästen und Tragen             und gegen die Betriebsaufnahme keine Bedenken\nlEücht auffindbar bereitgehalten werden.                     bestehen,\n(8) Verkaufsstände,      Werbesäulen und andere      2. die Brücke laufend unterhalten und regelmäßig\nbetriebsfremde Einrichtungen dürfen den Bahnbe-              untersucht wird.\ntrieb sowie das Ein- und Aussteigen nicht stören            (7) Die Vorschriften über Brücken sind auf son-\nund die schnelle V crteilung der Fahrgäste auf dem      stige oberirdische Bauwerke, die den Oberbau tra-\nBahnsteig nicht behindern.                              gen oder stützen, entsprechend anzuwenden; hierbei\n(9) Fahrgästen zugängliche Räume und solche, die     kann auf Probebelastungen in der Regel verzichtet\ndem dauernden Aufenthalt von Bediensteten dienen,       werden.\nmüssen eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben\nund ausreichend und möglichst zugfrei zu belüften                                   § 25\nsein. Bei beengten baulichen Verhältnissen können                                 Tunnel\nRaumhöhen von mindestens 2,3 m zugelassen wer-\n(1) Tunnel sind so zu errichten, daß insbesondere\nden.\n1. die statischen und dynamischen Beanspruchun-\n(10) Unterirdische Räume, in denen sich Betriebs-          gen sicher aufgenommen werden,\nanlagen mit erhöhter Brandgefahr befinden, müssen\nentsprechend gekennzeichnet sein und aus feuer-          2. der Auftrieb auch bei hohem Grundwasserstand\nhemmenden Bauteilen bestehen; ferner müssen                   die Standsicherheit nicht gefährdet,\nHandfeuerlöscher vorhanden sein.                         3. Feuchtigkeit nicht in unzulässigem Maße ein-\ndringen kann,\n4. das Abwandern elektrischer Streuströme weit-\n§ 24\ngehend verhindert wird,\nBrücken                        5. ein ausreichender Luftaustausch sichergestellt ist.\n(1) Brücken sind slandsidwr zu erstellen und\nFür Stützmauern sind diese Vorschriften entspre-\nmüssen insbesondere die für die Strecke festgeleg-\nchend anzuwenden.\nten Verkehrslasten und alle sonstigen Belastungen\nsicher aufnehmen.                                            (2) Notausstiege, die zugleich als Luft.schächte\nausgebildet werden sollen, sind je nach den Halte-\n(2) Auf Brücken mit obenliegender Fahrbahn sind\nstellenabständen in der Weise· anzuordnen, daß der\nin Bogen mit Halbmessern unter 300 m zusätzliche\nWeg ins Freie über\nSpurführungen anzubringen, sofern keine anderen\nSicherungen vorhanden sind. Enden Gleise auf             1. Treppenanlagen der Haltestellen,\nBrücken, die nur von Straßenbahnen benutzt wer-          2. Notausstiege oder\nden, sind sie mit ausreichend bemessenen Gleis-\nabschlüssen zu versehen.                                 3. Rampen von Tunnelmündungen\n(3) Gehstegc auf Brücken sind dort, wo Absturz-      jeweils nicht mehr als etwa 300 m beträgt. Werden\ngefahr besteht, mit mindestens 1,0 m hohen Gelän-        zwischen Haltestellen oder Anlagen nach den Num-\ndern zu versehen. Liegen Mittelbahnsteige auf            mern 2 und 3 mehr als zwei Notausstiege erforder-\nBrücken, sind an den Brückenrändern Gehstege oder        lich, ist mindestens jeder zweite so auszubilden, daß\nAuffangvorrichtungen so anzuordnen, daß auch bei         auf Tragen befindliche Verletzte hindurch befördert\nwerden können. Not.ausstiege sind durch blaues\nirrtümlichem Offncn von Fahrzeugtüren ein Ab-\nstürzen von Fahrgästen vermieden wird.                  Licht kenntlich zu machen. Ausstiegsöffnungen müs-\nsen in einem angemessenen Abstand zur Straßen-\n(4) Die tatsächliche Durchbiegung der Brücken        fahrbahn liegen, abgedeckt und gegen Befahren\ndarf nicht größer als der errechnete Wert sein;         durch Straßenfahrzeuge gesichert sein. Notausstiege\ndies ist bei Brücken vor der Inbetriebnahme durch       sind auch an den Endpunkten unterirdischer Strecken\neine Probebelastung festzustellen. Nach Änderun-        vorzusehen, wenn der nächste Notausstieg oder die\ngen, für die eine erneute statische Berechnung nicht    nächste Treppenanlage mehr als 100 m entfernt ist.\nerforderlich war, und bei Brücken von weniger als       Soweit die Entlüftung durch die Anlagen nach den\n10,0 m Spannweite kann auf eine Probebelastung          Nummern 1 bis 3 nicht ausreicht, sind weitere Ent-\nverzichtet werden.                                      lüftungseinrichtungen einzubauen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                      1523\n(3) Führen Gleisctnlagen von der Straße in Tunnel                               § 27\nund dürfon diese nur von Straßenbahnfahrzeugen\nFahrtreppen\nbefahren werden, ist die Strecke vor Einfahrten auf\nbesonderem Bahnkörper von mindestens doppelter             Fahrtreppen und ähnliche für die Personenbeför-\nZuglänge zu führen. Darüber hinaus sind die Ein-       derung bestimmte maschinelle Anlagen müssen so\nfahrten durch bauliche Maßnahmen und Hinweis-          beschaffen sein, daß insbesondere\nschilder so deutlich zu kennzeichnen, daß der übrige     1. die zugelassenen Belastungen sicher aufgenom-\nStraßenverkehr nicht fehlgeleitet oder behindert             men werden,\nwird. Hinweisschilder sind bei Dunkelheit zu be-         2. beim Anlaufen und Stillsetzen der Anlage Be-\nleuchten. Die Stützmauern von Tunnelausfahrten               nutzer nicht gefährdet werden,\nmüssen blendungsfrei sein. Auf den Stützmauern der\n3. bei Ansprechen der Schutzeinrichtungen sowie\nTunnelein- und -ausfahrten sind seitliche Schutz-\nbei Spannungsausfall die Anlage selbsttätig\nvorrichtungen (Gitter) anzubringen, um die Berüh-\nstillgesetzt wird,\nrung mit unter Spannung stehenden Teilen der\nFahrleitungsanlage zu verhindern.                        4. bei Fahrtreppen der Neigungswinkel unter 40°\nund bei Bändern unter 15° liegt,\n(4) Tunnel müssen eine Beleuchtungsanlage haben,       5. die Fahrgeschwindigkeit 1 m/sec nicht über-\nmit der in den Mittelachsen der Fluchtwege minde-            schreitet, wenn keine feste Treppe vorhanden\nstens eine Beleuchtungsstärke von 0,5 Lux, gemes-            ist,\nsen 1,0 m über Standort, erreicht wird; diese muß,\n6. die Handläufe sich möglichst mit der Geschwin-\nwenn die Betriebsstromversorgung ausfällt, sich\ndigkeit der Treppen und Bänder bewegen,\nselbsttätig auf Fremdspeisung umschalten und bei\nWiederkehr der Netzspeisung zurückschalten.               7. die Laufrichtung bei nicht ständig in Betrieb\nbefindlichen Anlagen auffällig gekennzeichnet\n(5) An geeigneten Stellen sind zur Aufnahme von           ist,\nRegen-, Schwitz- und Sickerwasser Pumpensümpfe           8. das Einlaufen der Stufen in die Kammplatten\nmit selbstschaltenden Pumpen vorzusehen. Bei kur-            durch geeignete Führungen in seitlicher und\nzen Tunnelabschnitten kann darauf verzichtet wer-            senkrechter Richtung gewährleistet ist,\nden, wenn sich die Strecken anderweitig ausreichend      9. Nothaltschalter mindestens an den Zu- und Ab-\nentwässern lassen.                                           gängen der Anlage vorhanden sind,\n(6) Wenn Tunnel unter Gewässern liegen und           10. die Anlage ausreichend beleuchtet ist.\ninfolge der Streckenneigung bei Wassereinbruch die\nGefahr der Dberschwemmung langer Streckenab-\nschnitte besteht, sind die erforderlichen Sicherheits-                       Dritter Abschnitt\nvorkehrungen zu treffen.\nFahrzeuge\n(7) Bei Tunneln, die von Straßenbahnfahrzeugen\nmitbenutzt werden, sind die Vorschriften des § 24                                   § 28\nAbs. 6 entsprechend anzuwenden.                                                  Einteilung\n(1) Fahrzeuge sind\n1. Personen-, Güter- und Betriebsfahrzeuge,\n§ 26\n2. Lokomotiven.\nUnterbau und Erdbauwerke\n(2) Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 können nach\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                 ihrer technischen Ausrüstung Trieb- oder Steuer-\n1. Unterbau                                            fahrzeuge oder Beiwagen sein. Die Vorschriften für\nTriebfahrzeuge sind auf Lokomotiven entsprechend\nder für die Aufnahme des Oberbaus bestimmte\ntragende Boden,                                     anzuwenden.\n2. Erdbauwerke                                             (3) Betriebsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die nur für\ndie Betriebserhaltung oder die Ausbildung der Be-\nsolche Bauwerke, die als Damm oder Einschnitt\ntriebsbediensteten verwendet werden.\nerrichtet werden und den Oberbau aufnehmen.\n(4) Mehrteilige Fahrzeuge, die während des\n(2) Unterbau und Erdbauwerke sind standsicher       Betriebes nicht getrennt werden können, gelten als\nzu erstellen und müssen insbesondere                   ein Fahrzeug.\n1. die für den jeweiligen Streckenabschnitt festge-        (5) Im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge,\nlegten Verkehrslasten und sonstige Belastungen     die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen,\nsicher aufnehmen,                                  solche, die nicht ausschließlich einen besonderen\n2. die geologischen und hydrologischen Gegeben-        Bahnkörper (§ 11 Abs. 2) benutzen.\nheiten berücksichtigen,\n(6) Züge im Sinne dieser Verordnung sind einzel-\n3. auch während der Errichtung stets gegen unbe-       fahrende Triebfahrzeuge oder Triebfahrzeuge, die\nabsichtigte Verlagerung gesichert sein.            mit anderen Fahrzeugen verbunden sind.","1524                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 29                             1. Nutzlast, die sich aus der Anzahl der Sitz- und\nAbmessungen von Fahrzeugen und Zügen                       Stehplätze und dem je Person anzunehmenden\nGewicht von 65 kg ergibt; als Stehplatzfläche\n(1) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr              sind 0,125 m 2 /Person anzunehmen,\nteilnehmen, dürfen        folgende    l föchstabmessungen\nnicht überschreiten:                                          2, Zuschläge zu den errechneten Beanspruchungen\nder Bauteile, die sich aus den Betriebsbedingun-\n1. Breite im Hölwnbereich von Schienenoberkante                   gen ergeben.\nbis zu 3,40 m                                  2,65m         (5) Werden tragende Teile des Aufbaus von Per-\nüber 3,40 m                                    2,25m.    sonenfahrzeugen durch Schweißen verbunden, hat\nZur FcthrzeuglHc)it.e redrnen nicht über die Seiten-     der Unternehmer für die Erteilung des Abnahme~\nwände hinausrugende Fahrtrichtungsanzeiger,              bescheides nachzuweisen, daß die Schweißverbin-\nRückspiegel, geöffnete T(iren und herablaßbare           dungen nach dem Stand der Schweißtechnik durch-\nTrittstufen;                                             geführt und von einer Schweißaufsichtsperson\nbegutachtet worden sind.\n2. Höhe von Schic)nenoberkanLe\n(6) Die Höhe der Fahrgasträume muß, gemessen\nbis Oberkante des abgezogenen Strom-\nvom Fußboden, mindestens 1,9 m betragen. Uber\nabnehmers bei Triebfa,h rzc:ugen für\nSitzplätzen kann die Höhe bis zu 1,7 m einge-\nOberleitungsbetrieb                            4,00 m\nschränkt werden.\n3. Länge der Fahrzeuge oder der aus meh-\n(7) Ubergänge in Gelenkfahrzeugen müssen von\nreren Fahrzeugen bestehenden Züge             75,00 m.\nFahrgästen bei ordnungsgemäßem Betrieb ohne Ge-\n(2) Die   Begrenzungslinien der Fahrzeuge nach            fahr betreten werden können.\nAbsatz 1 dürfen in Gleisbogen bis herunter auf\n(8) Abnehmbare Fahrzeugteile und Abdeckungen\nHalbmesser von 25 m die für die Gerade bestimmten\nvon Einrichtungen in Fahrgast- und Fahrzeugführer-\nFahrzeugbegrenzungslinien, bezogen auf die Gleis-\nräumen sind so zu sichern, daß sie von Unbefugten\nebene, nach der Bogeninnenseite um nicht mehr als\nnicht geöffnet werden können.\n0,25 m und nach der Bogenaußenseite um nicht mehr\nals 0,65 m überschreiten.                                         (9) Im Innern und am Umriß der Fahrzeuge dür-\nfen keine Teile so hervorragen, daß sie die Benutzer\n(3) Für die Festlegung der Fahrzeugbegrenzungs-            der Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer mehr\nlinie gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Vor-             als unvermeidbar gefährden.\nschriften.\n(10) Im Innenraum von Personenfahrzeugen sind\n(4) An    Haltestellen darf die Fahrzeugbegren-           in ausreichender Anzahl zweckentsprechende Halte-\nzungslinie an der der Haltestelle zugewandten Seite           einrichtungen,       insbesondere senkrechte Halte•\ndurch geöffnete Türen oder bewegliche Trittstufen             stangen, anzubringen.\nbis zu 0,25 m überschritten werden.\n(11) Bei Personenfahrzeugen, die am öffentlichen\nStraßenverkehr teilnehmen, sind innen im Tür-\nbereich Haltegriffe vorzusehen.\n§ 30\nFahrzeuggestaltung\n(1) Fahrzeuge bestehen aus Fahrwerk und Auf-                                          § 31\nbau; sie müssen so gebaut und unterhalten werden,                                        Räder\ndaß sie mit der größlen für sie zulässigen Geschwin-\ndigkeit ohne Cefahr bewegt werden können.                        (1) Räder von Zweischienenbahnen müssen Spur-\nkränze haben. Räder ohne Spurkränze dürfen nur\n(2) Der tragende Teil des Aufbaus von Personen-            verwendet werden, wenn eine ausreichende Spur-\nfahrzeugen muß so dusgcführt sein, daß der nach               führung auf andere Weise gesichert ist.\ndem Stand der Technik (•rreichbare Schutz für die\nInsassen gcwährleistcl isl; 'insbesondere muß er                 (2) Radsätze und Räder sind so anzuordnen, daß\ndas Fahrzeug die Gleis- oder sonstigen Spur-\n1. aus nichl splilterndc·n,        schwer cntflammbaren       führungsanlagen mit der zulässigen Höchstgeschwin-\nBaustoffen bestehen,                                     digkeit sicher befahren kann. Insoweit dürfen auch\n2. so ausgeführt sein, daß im Betrieb bei voller              Schienenfahrzeuge mit Rädern, die nicht den Vor-\nBesetzung keine! bleibenden Verformungen, auch           schriften des Absatzes 3 entsprechen, auf Straßen-\nnicht einzelner Bern teile, entstehen,                   bahngleise übergehen.\n3. so ausgebildet sein, daß auch beim Einwirken                  (3) Bei Radsätzen und Rädern mit Spurkränzen\ngrößerer waagerechter Stoßkräfte in Wagen-               sind je nach Schienenkopfform die in den Anlagen\nlängsrichtung plastische Verformungen möglichst           3 a und 3 b festgelegten Abmessungen und Abnut-\nnur an der Stoßstelle auflrc~len.                         zungsgrenzen einzuhalten. Laufen Räder auf Schie~\nnen, deren Abrundungshalbmesser nicht den in den\n(3) Die Vorschri{Len des Absalzes 2 Nr. 1 sind\nAnlagen 3 a und 3 b enthaltenen Spurkranzausrun-\ngrundsätzlich auch auf die Tnnenausstattung anzu-\ndungen entsprechen, hat der Betriebsleiter mit Zu-\nwenden.\nstimmung der Technischen Aufsichtsbehörde ein\n(4) Beim Bau von Personenfahrzeugen ist von                geeignetes Radreifenprofil und entsprechende Ab-\nfolgenden Lastannahmen auszugehen:                            nutzungsgrenzen festzulegen.","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                      1525\n(4) Elastische Ri:idcr müssen so bc~schaffen sein,    Steuerfahrzeuge fallen. Bei Fahrzeugen mit mehr\ndaß trolz ihres Federns die Spurführung gesichert        als 4 Achsen müssen Sandstreueinrichtungen für\nbleibt. Für das axiale FPdcrn ist ein Ausschlag,         mindestens 2 Achsen, auf die die Hauptbremse\ngemessen zwischen Radkörper und Radreifeninnen-          wirkt, vorhanden sein.\nkantc, bis zu 5 mm zulä.ssig; bei Doppelkreuzungs-          (2) Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugführer-Hilfsplat:z:\nweichcn sind, soweit notwendig, zur Sicherung der        braucht die Sandstreueinrichtung von diesem aus\nSpurführung besondere Maßnahmen zu treffen. Der          nicht bedienbar zu sein.\nRaddruck muß ohne bleibende Verformung der\nelastischen Werksloffe übertragen werden. Sind\nFederelemente zwischen Radkörper und Radreifen                                     § 34\neingebaul (Einringri:ider), hat die Technische Auf-\nsichtsbehörde die Radreifcnmindeststärke unter                                  Federung\nBerücksichtigung der größten Radlast festzulegen.           (1) Personenfahrzeuge müssen so gefedert sein,\nElastische Riider dürfen nur dann mit Klotzbremsen       daß Fahrgäste nicht mehr als unvermeidbar belästigt\nausgerüstet werden, wenn die Funktion der Feder-         werden und die Sicherheit gegen Entgleisen ge-\nelemente bei den im ordnungsgemäßen Betrieb auf-         währleistet ist.\ntretenden Beanspruchungen gesichert ist. Zur Uber-          (2) Federungen und Stoßdämpfer aller Fahrzeuge\nbrückung isolierender Teile ist eine zuverlässig lei-    dürfen unter den betrieblichen Bedingungen auch\ntende Verbindung zur Fahrzeugmasse herzustellen.         bei größter Belastung ihren Arbeitsbereich nicht\n(5) Werden Radsiilze,     deren Räder Spurkränze      überschreiten; bei ihrem Bruch darf es zu keinen\nund Laufkreisdurchmesser unter 0,6 m haben, ver-         Berührungen zwischen dem Fahrzeug und anderen\nwendet, müssen diese zur Sicherung der Spur-             Fahrzeugen oder festen Gegenständen kommen.\nführung mit mindcs1Pns einem weiteren Radsatz\nverbunden sein.\n§ 35\n(6) Für   Fahrzeuge, die auf sonstigen Spur-\nführungsanlagen betrieben werden, werden Art, An-                            Fahrzeugantrieb\nordnung und Abmcssunqen der Räder sowie deren               (1) Fahrmotoren von Triebfahrzeugen und die der\nAbnutzungsgrenzen von der TPchnischen Aufsichts-         Ubertragung der Motordrehmomente auf die Treib-\nbehörde fostgeleg L.                                     achsen dienenden Antriebsteile müssen für die\n§  32                          unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse und\nder Zugzusammensetzung festgelegten Zugkräfte\nBahn- und Schienenräumer                  und Fahrgeschwindigkeiten bemessen sein. Dabei\n(1) Bei Fahrwugcn, die am öffentlichen Straßen-       sind insbesondere zu berücksichtigen\nverkehr teilnehmen, sind möglichst dicht vor den         1. die Belastungen beim Anfahren sowie beim Be-\nRädern der in Fahrlriclüung ersten Achse über die            fahren größerer Steigungen,\nGleisbreite reichende Bahnräumer anzubringen. Vor\n2. die besonderen Beanspruchungen\nden übrigen Rädern müssen, sofern nicht zwischen\nzwei Radsätzen sei !liehe Bahnräurner vorhanden              a) beim Bremsen mit den Fahrmotoren,\nsind, Bahn- oder SchienenräumE~r vorgesehen wer-             b) beim Schleudern der Treibräder,\nden. Ihr senk rech lcr A hstand von der Schienenober-        c) bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungs-\nkante darf bei unbe]c1stdem Fahrzeug nicht mehr als             spannung innerhalb der zulässigen Schwan-\n0,12 m betragen. Bahn- und Schienenräumer können                kungen.\nentfallen, wenn sich in einem Abstand bis zu 1,5 m\n(2) Die Zugkraft der Triebfahrzeuge muß mög-\nin Fahrtrichtung vor den Rädern andere in der Rad-\nlichst ruckfrei regelbar sein.\nebene liegende Wagenl()ile (z.B. Schienenbremsen)\nbefinden, deren Abstand von Schienenoberkante               (3) Alle Fahrmotoren von Zügen, die am öffent-\nnicht mehr als 0,12 m bdrägt.                            lichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen zusam-\nmen eine Antriebsleistung (Stundenleistung) von\n(2) Bei  Fahrzeugen, die nichl am öffentlichen\nmindestens 3,5 kW/t des zulässigen Gesamtgewich-\nStraßenverkehr teilnehmen, genügen Schienen-\ntes des Zuges haben; Betriebsfahrzeuge sind hiervon\nräumer vor den Rädern der in Fahrtrichtung ersten\nausgenommen.\nAchse. Ihr Abstand von Schienenoberkante darf\nnicht mehr als 0,15 m betragen.\n§ 36\n(3) An StelJe von Bahnräurnern können Fang-\nBremsen\nschutzeinrichtungen verwendet werden.\n(1) Auszurüsten sind\n§ 33                           1. alle Fahrzeuge mit je einer Haupt- und Feststell-\nbremse,\nSandstreueinrichtungen\n2. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende\n(1) Trieb- und Sleuerfahrzeu9e, die am öffent-            Personenfahrzeuge, ferner Güter- und Betriebs-\nlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind mit Sand-             fahrzeuge und Lokomotiven für eine Höchst-\nstreueinrichtungen auszurüsten, die vom Fahrzeug-           geschwindigkeit über 30 km/h auch mit einer\nführerplatz aus bedienbar sein müssen. Der Sand              Zusatzbremse, die vom Kraftschluß zwischen Rad\nmuß mindestens vor die Räder der ersten von der              und Schiene unabhängig sein muß (z.B. Schienen-\nHauptbremse gebremsten Achsen der Trieb- oder                bremse),","1526                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. am öffentlichen Straßenverkehr nicht teilneh-           b) Beiwagen von wenigstens einer leicht zugäng-\nmende Personenfahrzeuge, ferner Güter- und                 lichen Stelle aus\nBetriebsfahrzeuge und Lokomotiven für eine             unabhängig von der Zugzusammensetzung be-\nHöchstgeschwindigkeit über 40 km/h auch mit            tätigt werden können;\neiner Zusatzbremse; diese muß, wenn die Fahr-\nzeuge im Regelbetrieb auf Sicht fahren, vom        2. in Zügen aus mehreren Fahrzeugen, die nicht alle\nKraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhän-          mit Fahrbediensteten besetzt sind, vorn Fahrzeug-\ngig sein.                                              führerplatz des ersten Fahrzeugs aus betätigt\nwerden können, sofern nicht der Zug durch anJ\n(2) Die Bremsen der Fahrzeuge müssen so                 dere Bremseinrichtungen so lange festgestellt\nbeschaffen sein, daß die in der Anlage 5 vorgeschrie-      werden kann, daß der Fahrzeugführer die Mög-\nbenen und nach den darin enthaltenen Prüfbestim-           lichkeit hat, zwischenzeitlich die Feststellbremsen\nmungen zu messenden Bremswege nicht überschrit-            aller Fahrzeuge des Zuges zu betätigen;\ntffl werden.\n3. gegen Nachlassen der Bremskraft und bei Ver-\n(3) Die Hauptbremse muß                                 wendung von Sperrklinken auch gegen Zurück-\n1. ihre Bremskraft bis zum Höchstwert so vielstufig        schlagen der ordnungsgemäß bedienten Betäti-\nverändern können, daß der jeweils mögliche             gungseinrichtungen mechanisch gesichert sein.\nKraftschluß zwischen Rad und Schiene weit-\ngehend ausgenutzt wird,                               (8) Die Schienenbremse muß\n2. so gebaut sein, daß Ansprech- und Sehwelldauer      1. so bemessen sein, daß ihre Anpreßkraft insge-\nmöglichst kurz sind,                                   samt je Fahrzeug mindestens der Hälfte des\n3. Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungs-            zulässigen Fahrzeuggesamtgewichtes entspricht;\nverhältnissen im Streckennetz angepaßt sind,           die Anpreßkraft der Schienenbremse ist in Ver-\nbindung mit einer Schienenkopfform, die ent-\n4. von der Zusatzbremse dc~rart unabhängig sein,\nsprechend der Bremsschuhfläche abgeflacht ist,\ndaß sich Störungen der einen Bremseinrichtung\nbei Nennspannung und betriebsüblicher Einschalt-\nnicht zwangsläufig auf die andere übertragen.\ndauer zu messen,\nDie Bremsstromkreise der generatorischen Wider-\nstandsbremse dürfen keine Sicherungen ent-         2. so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, daß\nhalten,                                                möglichst kurze Ansprech- und Sehwellzeiten so-\nwie günstige Anpreßdrücke gewährleistet sind.\n5. bei selbsttätiger Steuerung so beschaffen sein,\ndaß auch bei Versagen der Automatik das Fahr-         (9) Federspeicherbremsen können als Zusatz- oder\nzeug zum Halten gebracht werden kann.              Feststellbremsen verwendet werden. Als Zusatz-\n(4) Für die Zusatzbremse, die vom Kraftschluß       bremsen müssen sie\nzwischen Rad und Schiene abhängig ist, gelten die      1. am Platz      des Fahrzeugführers oder an einer\nBremswege nach Tabelle A Spalte c der Anlage 5.            anderen geeigneten Stelle im Fahrzeuginnern eine\nDie Dauerleistung der Zusatzbremse ist nach der            Notlöseeinrichtung besitzen,\nbetriebsüblich gerin9eren Betätigungshäufigkeit zu\n2. im Zusammenwirken mit der Hauptbremse mög-\nbemessen; werden als Zusatzbremsen Schienen-\nbremsen verwendet, gelten für diese die Bestim-            lichst ruckfrei arbeiten können.\nmungen des Absatzes 8.                                    (1 0) Bei Bremseinrichtungen, die mit Druckluft\n(5) Wird als Haupt- oder Zusatzbremse eine          betrieben werden, müssen die Druckbehälter oder\ngcneratorische Widerstandsbremse verwendet, darf       -leitungen ausgerüstet sein mit\nzum Stillsetzen des Fahrzeugs eine der anderen         1. einer Einrichtung gegen Drucküberschreitung,\nBremsen benutzt werden. Der Ubergang von einer\nauf die andere Bremse soll möglichst ruckfrei er-      2. einer Entwässerungseinrichtung.\nfolgen.\n(11) Bei Bremsen, die von Energiespeichern ab-\n(6) Die Feststellbremse muß ausschließlich durch\nhängig sind (Druckluft oder elektrische Batterien),\nmechanische Mittel ohne Zuhilfenahme einer Haupt-      muß Druck oder Spannung selbsttätig überwacht\noder Zusatzbremse ein Abrollen\nwerden oder vom Fahrzeugführer überprüft wer-\n1. des besetzten stillstehenden Fahrzeugs auf der      den können.\ngrößten im Streckennetz vorkommenden Nei-\ngung,                                                 (12) Sind Züge, die aus einem oder mehreren\n2. mehrerer gekuppelter leerer Fahrzeuge auf Ab-       Personenfahrzeugen bestehen, nur mit dem Fahr-\nstellgleisen verhindern können; die Bremsflächen   zeugführer oder nicht alle Fahrzeuge mit Fahr-\nund die Ubertragungseinrichtungen der übrigen      bediensteten besetzt, muß\nBremsen des Fahrzeugs dürfen für die Feststell-\n1. bei unbeabsichtigter Zugtrennung mindestens der\nbremse rnitbenulzt werden.\nnicht mit dem Fahrzeugführer oder einem\n(7) Die Feststellbremse muß                             sonstigen Fahrbediensteten besetzte Teil des\n1. im Fahrzeuginnern der                                   Zuges selbsttätig gebremst werden,\na) Trieb-, Gelenktrieb- und Steuerfahrzeuge vorn   2. die Haupt- oder Zusatzbremse des Fahrzeugs,\nFahrzeugführerplatz,                               das nicht mit einem Schaffner oder Zugbegleiter","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                         1527\nbesetzt ist, im NoUall von Fahrgästen an minde-       (4) Bei Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßen-\nstens zwei Stellen im Fcilirzl\\Uginnern ausgelöst  verkehr teilnehmen, müssen durch Fahrgäste be-\nund der Fahrstrom abgeschaltet werden können;      dienbare oder selbsttätig schfü ßende Türen so\nbei Trieb- und Steuerfahrzeugen, die am öffent-    beschaffen sein, daß sie während des Ein- und Aus-\nlichen Straßenverkehr teilnehmen und nicht mit     steigens nicht vorzeitig schließen; dem Fahrzeug-\neinem Schaffner besetzt sind, genügt eine in der   führer oder Schaffner ist sinnfällig anzuzeigen, ob\nNähe des Fahrzcugfüh rersta.ndes angebrachte       die Türen geschlossen sind.\nNotbremsvorrichtun9, wenn im übrigen Einrich-         (5) Bei schaffnerlosem Betrieb müssen die Türen\ntungen vorhanden sind, bei deren Betätigung der    während der Fahrt selbst.sperrend · sein oder vom\nFahrzeu~Jführer veranlaßt wird, eine Notbrem-      Fahrzeugführer gesperrt werden können. Bei Fahr-\nsung einzuleiten. Bei Beiwagen, die am öffent-     zeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr\nlichen Straßenverkehr teilnehmen und nicht mit     teilnehmen, genügt es, wenn die Türen vom Fahr-\neinem Schaffner besetzt sind, kann auf Not-        zeugführer bedient werden können und nur wäh-\nbremseinrichtungen verzichtet werden, wenn Ein-    rend des Anfahrvorganges gesperrt bleiben.\nrichtungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 eingebaut sind.\n(13) Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugführer-Hilfsplatz\n§ 39\nmuß dieser mindestens mit einer Bedienungseinrich-\ntung für die Haupl- oder Zusatzbremse ausgerüstet                      Trittstufen und Fußboden\nsein.                                                     (1) Bei Höhenunterschieden zwischen Bahnsteig\n§ 37                         und Fahrzeugfußboden von über 0,4 m, gemessen\nam unbesetzten Fahrzeug, müssen an den Ein- und\nKupplungseinrichtungen                Ausstiegen eine oder mehrere Tritt.stufen vorge-\n(1) Kupplungseinrichtungen müssen allen im Be-      sehen werden, die untereinander gleichen Abstand\ntrieb auftretenden Zug- und Druckbeanspruchungen       haben sollen. Herausklappbare Tritt.stufen sind nur\ngenügen und eine unbeabsichtigte gegenseitige Be-      in Fahrzeugen zulässig, deren Türen fernbedient\nrührung der gekuppelten Fahrzeuge verhindern.          oder gesperrt werden können.\n(2) Mit mechanischen Kupplungen dürfen                 (2) Tritt.stufen und Fußboden müssen ausreichende\n1. elektrische Kupplungen bei Nennspannung bis zu      Sicherheit gegen Ausgleiten bieten.\n1500 Volt,\n2. andere Kupplungen                                                              § 40\nzusammengebaut sein.\nFahrzeugführer- und Schaffnerplätze\n(3) Fahrzeuge, die für eine beliebige Zugzusam-\nmensetzung bc,stimmt sind, solJPn mit Einrichtungen       (1) Der Fahrzeugführerplatz ist so auszubilden,\nfür selbsttätiges Kuppeln aL1sgcrüsLet sein.           daß der Fahrzeugführer\n1. den Zug sicher führen kann,\n§ 38                         2. ein ausreichendes Sichtfeld hat,\n3. gegen Sonnenblendung geschützt ist,\nTüren\n4. durch Fahrgäste in seiner Tätigkeit nicht behin-\n(1) Türen für Führgüste an Ein- und Ausstiegen          dert wird,\nvon Personenfahrzeugen müssen eine Offnungs-\n5. im Notfall seinen Platz schnell verlassen kann.\nbreite von mindestens 0,65 m haben, Türbetätigungs-\nund Halteeinrichtungen bleibc)n dabei unberücksich-       (2) Stirnscheiben an Fahrzeugführerständen müs-\ntigt. Zahl und Lage der Türen sind so zu bemessen,     sen mit selbsttätig arbeitenden Einrichtungen ver-\ndaß ein schneller Fahrgastwechsel gewährleistet ist.   sehen sein, die ein Vereisen oder Beschlagen der\n(2) Türen nach Absatz 1 dürfen sich nur bei Be-     Stirnscheiben verhindern. Bei Fahrzeugen, die aus-\ntätigung der hierfür bestimmten Einrichtungen          schließlich in Tunneln betrieben werden, kann auf\nöffnen oder schließc'.n und müssen in ihren End-       derartige Einrichtungen verzichtet werden.\nstellungen gehalten werden können. Außentüren             (3) Fahrzeugführerstände von Trieb- und Steuer-\nder Fahrzeuge, die am öJfenlJichcn Straßenverkehr      fahrzeugen, die schneller als 30 km/h fahren dürfen,\nteilnehmen, müssen absperrbur sein.                    sind mit Geschwindigkeitsmessern oder -schreibern\n(3) Türen müssen, sofern sie nicht durch Fahr-      auszurüsten.\ngäste bedient werden oder nicht selbsttätig schlie-       (4) Trieb- und Steuerfahrzeuge,     die am öffent-\nßen,                                                   lichen Straßenverkehr teilnehmen,      müssen minde-\n1. in Fahrzeugen mit Schaffnersitz von dtesem aus,     stens einen Rückspiegel haben, der    in Fahrtrichtung\nin sonstigen Fahrzeugen von mindestens zwei        rechts außen im Sichtbereich des      Fahrzeugführers\nStellen im Fahrzeuginnern vom Fahrpersonal be-     anzubringen ist.\ntätigt werden können; in Trieb- und Steuerfahr-       (5) Werden einzelfahrende Einrichtungsfahrzeuge\nzeugen können sie auch durch den Fahrzeugfüh-      im Einmannbetrieb gefahren, muß außer dem Fahr-\nrer bedient werden,                                zeugführerplatz am anderen Ende des Fahrzeugs ein\n2. bei Gefahr auch durch Fahrgäste geöffnet werden     Fahrzeugführer-Hilfsplatz für Rückwärtsbewegun-\nkönnen,                                            gen vorhanden sein, der den Vorschriften des Ab-\n3. Schutzeinrichtungen besitzen, um Verletzungen       satzes 1 nur insoweit zu entsprechen braucht, als es\nder Fahrgäste durch Einkhm1men zu verhindern.      für diesen Zweck erforderlich ist.","1528                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(6) D(!r Pla Lz des im Fahrzeug sitzenden Schaff-        2. eine Offnung von mindestens 0,6 m Breite und\nners isl so uuszubilden und cmzuordnen, daß                       0,43 m Höhe haben und in diesem Bereich frei von\n1. der Schaffm!r die von ihm zu überwachenden Ein-               Schutzstangen sein,\nund Ausstiege übersehen kann; ist dies nicht           3. sich durch Bedienen eines besonderen Ver-\nmöglich, sind Innenspiegel oder andere Einrich-              schlusses im ganzen öffnen oder leicht und\ntungen anzubringen, durch die die Ein- und Aus-             schnell zerstören oder entfernen lassen; hierfür\nstiege überwcHh t werden können,                              ist geeignetes Werkzeug in der Nähe der Not-\n2. alle für die Ti.iLigkeil. dc\\s Schaffners notwendigen          ausstiege anzubringen.\nEinricht.nngc!n im l lcrnd- oder Fußbereich liegen.\n§ 44\n§ 41\nElektrische Ausrüstung\nFahrgastplätze\n(1) Alle betriebsmäßig unter Spannung stehenden\n(1) Sitze in Fah rgaslrüumen müssen                      Teile der elektrischen Ausrüstung mit Nennspan-\n1. den in der An Jage 6 vorgeschriebenen Mindest-             nung über 40 Volt müssen so geschützt sein, daß in\nmaßen entsprechen,                                       Räumen,\n2. so beschaffen sein, di:lß Verletzungen der Fahr-           1. die Fahrgästen zugänglich sind, Personen sich\ngäste durch die obere Kante der Rückenlehne                  unter Spannung stehenden Teilen nicht gefahr-\nnicht zu erwarten sind.                                      bringend nähern und diese nicht berühren kön-\nnen; geeignete Schutzvorrichtungen sind z. B.\n(2) Veränderliche Sitzkonstruktionen (z.B. Klapp-\nAbdeckungen, geschlossene Gehäuse und Voll-\noder Stapelsilze) können, soweit dies ihre Zweck-\nwandtüren, sofern sie sich nur mit Werkzeugen\nbestimmung erfordert, von den in der Anlage 6 vor-\noder Schlüsseln entfernen oder öffnen lassen;\ngPschrü\\benen Mi.ndestma ßen abweichen.\n2. die Fahrgästen nicht zugänglich sind, Personen\n(3) Für Stehplötze muß eine Fläche von minde-\nsich\nslc>ns 0, 125 m~/Person vorlwndcn sein.\na) innerhalb des Handbereiches unter Spannung\nstehenden Teilen, wie unter Nummer 1 gefor-\n§ 42\ndert, nicht gefahrbringend nähern und diese\nFenster und Glasscheiben                              nicht berühren können,\n(1) Fenster in FahrgastrJmnen dürfen nur so weit               b) außerhalb des Handbereiches unter Spannung\nzu öffnen sein, daß ein llinirnslehnen nicht möglich                   stehenden Teilen nicht zufällig gefahrbringend\nist.                                                                   nähern und diese nicht zufällig berühren kön-\nnen; geeignete Schutzvorrichtungen sind z.B.\n(2) Alle Scheiben müssen aus Sicherheitsglas be-\nSchutzgitter und Gittertüren.\nstehen, ausgenommen Spiegel sowie Abdeckschei-\nben an Beleuchtungs(!inricht.ungen und Meßgeräten.               (2) Von den Forderungen nach Absatz 1 Nr. 2\nBei Fahrzeugen, die nicht der Personenbeförderung            darf abgesehen werden bei elektrischen Betriebsein-\ndienen, sind mindestens die Fahrzeugführerstände             richtungen, die unter Verschluß gehalten werden\nmit Sicherheitsglas auszurüsten.                             und nur unterwiesenen und beauftragten Bedienste-\n(3) Sicherheitsulas muß so bt~schaffen sein, daß          ten zugänglich sind oder die sich oberhalb des\nDaches befinden, sofern dieser Schutz nach den ört-\n1. es gegen die im ordnungsgemäßen Betrieb zu er-\nlichen Verhältnissen entbehrlich oder bei der be-\nwartenden Einwirkungen widerstandsfähig ist,\ntrieblichen Benutzung, Bedienung und Beaufsichti-\n2. beim Zerbrechen nur Bruchstücke entstehen, die            gung hinderlich ist. Dieser Schutz ist auch entbehr-\nkeine ernsthaften Verletzungen verursachen kön-          lich unterhalb des Wagenfußbodens, wenn dort\nnen.                                                     keine Arbeiten ausgeführt werden müssen, während\n(4) Für Stirnscheiben der Fahrzeugführerstände            der Stromabnehmer an Spannung liegt, und für den\nmuß Sicherheitsglas verwendet werden, das                    Stromabnehmer von Bahnen mit Stromschienen.\n1. den Vorschriften nach Absatz 3 entspricht und                 (3) Zum Schutz von Personen gegen zu hohe Be-\n2. eine verzerrungsfreie Durchsicht gewährt, die             rührungs- und Schrittspannungen müssen folgende\nweder durch die Formgebung noch die Beschaffen-          Bedingungen erfüllt sein:\nheit der Glasscheiben gestört wird.\n1. Die zu schützenden Metallteile müssen durch\nErdungsleitungen an übersichtlichen Stellen mit\n§ 43                                 der Fahrzeugmasse verbunden sein, soweit nicht\nNotausstiege                               bereits durch die Konstruktion der Fahrzeuge\neine gut leitende Verbindung gewährleistet ist.\nPersom~nfahrz<~11ge, die auf einer Seite keine oder\nabsperrbare Türen haben, müssen auf dieser Seite             2. Die die Fahrzeugmasse bildenden leitend.en Bau-\nüber die Länge des Fahrzeugs gleichmäßig verteilt                 teile des Fahrzeugkörpers müssen unter sich gut\neine ausreichende Anzahl Fenster haben, die als                   leitend verbunden sein; dabei ist eine gut lei-\nNotausstiege ausgebildet sind. Diese Fenster                      tende Verbindung zwischen der Fahrzeugmasse\nmüssen                                                           und der Bahnerde vorausgesetzt.\n1. durch die Auf schrifl „Not.ausstieg\" deutlich ge-         3. Metallteile des Fahrzeugs, z.B. Blechverkleidun-\nkennzeichnet sein,                                           gen, die im Handbereich liegen und im Fehler-","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                        1529\nfalle Spannung annehmen können, müssen mit              (2) Die Stromabnehmer\nder Fahrzeugmasse gut leitend verbunden sein.        1. sollen innerhalb ihres Arbeitsbereiches eine mög-\n(4) Fahrzeuge für Oberleitungsbetrieb müssen an           lichst gleichmäßige statische Kraft auf die Fahr-\nder vom Stromabnehmer abgehenden Leitung, be-                leitung ausüben; dies gilt sinngemäß auch für\nvor diese das Dach verläßt, einen Uberspannungs-             seitliche Stromabnehmer,\nschutz haben.                                            2. müssen von der Fahrleitung abgezogen und\ngegen unbeabsichtigtes Wiederanlegen gesichert\n(5) Die Stromkreise d(-:>r elektrischen Ausrüstung\nwerden können.\neines Fahrzeugs müssen einzeln vor unzulässig\nhohen Strömen durch Sicherungen oder selbsttätige                                   § 46\nSchalter geschützt sein. Für mehrere parallele Strom-                        Innenbeleuchtung\nkreise, deren gemeinsame Stromaufnahme 10 Am-\npere nicht überschreitet, und für Fahrmotoren mit           (1) Fahrgastraum und Fahrzeugführerstand müs-\nReihen-Parallelschaltung genügt jeweils ein ge-          sen eine ausreichende, möglichst blendungsfreie\nmeinsamer Uberstromschutz. Werden die Fahr-              Innenbeleuchtung haben.\nmotoren auch zum generatorischen Bremsen ver-               (2) Durch die Innenbeleuchtung des Fahrgast-\nwendet, darf der Uberstromschutz beim Bremsen            raumes sowie durch die Einzelbeleuchtung der\nnicht wirksam werden.                                    Meldeeinrichtungen und Meßgeräte darf die Sicht\n(6) Unter Spannung gegen Erde stc~hende Leitun-       des Fahrzeugführers nicht mehr als unvermeidbar\ngen und Geräte müssen zuverlässig und erkennbar          beeinträchtigt werden.\nvon der Einspeisung getrennt werden können. In              (3) Bei Personenfahrzeugen, die längere, nicht be-\nder Ausschaltstellung des Fahrschalters dürfen sich      leuchtete Tunnelstrecken durchfahren, muß sich die\nFahrmotoren nicht selbst erregen können. Beim An-        Innenbeleuchtung bei Einfahrt in den Tunnel selbst-\nsprechen des Uberstromschutzes der Fahrmotoren           tätig einschalten können. Diese Fahrzeuge sind\ndürfen die Außen- und Innenbeleuchtung des Fahr-         außerdem mit einer vom Bahnstrom unabhängigen\nzeugs und die elektrische Bn~mse nicht abgeschaltet      Notbeleuchtung auszurüsten.\nwerden.\n(7) In den der Schutzerdung nach Absatz 3 Nr. 2                                  § 47\nund 3 dienenden Leitungen sowie in geerdeten                                Heizung und Lüftung\nRückleitungen dürfen Schalter, Schmelzsicherungen\nund ohne Zuhilfenahme von Werkzeug lösbare                  Fahrgasträume sowie Fahrzeugführer- und Schaff-\nTrennlaschen nicht verwendet werden; hiervon sind        nerplätze sind mit ausreichenden Heizungs- und\ngeerdete Rückleitungen für Anlaß- und Steuerschal-       Lüftungseinrichtungen auszurüsten.\ntungen ausgenommen.\n§ 48\n(8) Eine galvanische V(~rbindung zwischen An-\nlagen verschiedener Spannungen ist nur zulässig,                       Einrichtungen für Schallzeichen\nwenn die Anlage niedrigerer Spannung zum Schutz              (1) Trieb- und Steuerfahrzeuge sind mit einer\ngegen zu hohe Berührungsspannung an mehreren             vom Fahrzeugführer zu bedienenden Läuteeinrich-\nPunkten mit der Fahrzeugmasse leitend verbunden          tung auszurüsten. Läutezeichen dürfen andere Ver-\nwird oder für die höhere Spannung isoliert ist; die      kehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar be-\nIsolierung für die höhere Spannung darf auch durch       lästigen. Andere Warneinrichtungen dürfen nur bei\nZwischenisolierung des entsprechenden Teiles der         besonderen Betriebsverhältnissen mit Zustimmung\nAnlage geschehen.                                        der Technischen Aufsichtsbehörde verwendet wer-\n(9) Der Isolationszustand der Leitungsanlagen        den.\ngilt für jeden für sich abgesicherten Leitungszweig          (2) Die Lautstärke der Schallzeichen darf in 7,0 m\nals ausreichend, wenn der Isolationswiderstand min-      Entfernung von der Schallquelle und in einem\ndestens 1000 Ohm je Volt Nennspannung beträgt.           Höhenbereich von 0,5 bis 1,5 m über dem Standort\nDie Meßspannung soll in der Größenordnung der            nicht mehr als 104 Dezibel (A) betragen.\nNennspannung der Anlage sein; sie braucht jedoch\nnicht höher als 1000 Volt und darf nicht niedriger\nals 100 Volt sein.                                                                  § 49\n(10) Für den Isolationswiderstand einer im Be-                      Verständigungseinrichtungen\ntrieb befindlichen Fahrzeugbatterie gilt als unterer         (1) Personenfahrzeuge müssen akustische oder\nGrenzwert 10 Ohm je Volt Nennspannung, jedoch             optische Verständigungseinrichtungen oder beide\ndarf er 1000 Ohm nicht unterschreiten.                    zusammen für folgende Zwecke haben:\n1. Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch\n§ 45                                Fahrbedienstete,\nStromabnehmer                         2. Verständigung zwischen Fahrzeugführer und\n(1) Stromabnehmer müssen so gebaut und ange-              Schaffner in Notfällen,\nbracht sein, daß der Strom bis zu der für das Fahr-       3. Unterrichtung des Fahrzeugführers über die Stel-\nzeug zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einer               lung der Türen,\nfür diese Geschwindigkeit geeigneten Fahrleitung          4. Mitteilung des Haltewunsches der Fahrgäste an\nsicher abgenommen werden kann.                                den Fahrzeugführer bei schaffnerlosem Betrieb.","1530                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Bei Personenfi:lhrzc:ur;en kann auf Verständi-      und darüber auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn\ngungseinriditungPn nach /\\ bsutz 1 verzichtet wer-         nicht mehr als 1,0 Lux beträgt. Die Beleuchtungs-\nden, wenn di(~ VcrsUindigung ch~s Fahrzeugführers          stärke muß in einer Entfernung von 25 m senkrecht\nin anderer Weise c~rfolgl.                                 zum auffallenden Licht in 0,15 m Höhe über Schie-\n(3) Güter- und Bel riebsli:1h 1·zcug<! sowi<! Lokomo-   nenoberkante noch mindestens 0,5 Lux betragen.\ntiven, die am öllc:n tJ iclwn SI rt1ßPnverkehr teilneh-       (5) Die Stirnleuchte kann die Linienbezeichnung\nmen, müssen mindestens VcrsUindigungseinrichtun-           enthalten und muß auch bei nicht abgeblendeten\ngen nach /\\bsal.z 1 Nr. 1 halwn.                           Scheinwerfern in 100 m Entfernung bei klarer Sicht\ndeutlich zu erkennei1 sein.\n§ :,o                              (6) Scheinwerfer,    Stirnleuchten und sonstige\nPahrsperren und Sicherheitsfahrschaltung            Leuchten dürfen nur weißes Licht ausstrahlen.\n(1) Trieb- und St(!U('rfi.ilnzc\\nqe, die auf Strecken      (7) Die Beleuchtungsstärken nach den Absätzen 3\nmit Zugsichcru nqscmlagen und Pahrsperren betrie-          und 4 sind bei Nennspannung der Lampen, bei ord-\nben werden, sind mit Einrichl.trnnen zur selbsttätigen     nungsgemäß eingestellten Scheinwerfern und bei\nAuslösung d<:~r Bremsunu und zur Abschaltung des           unbesetztem Fahrzeug zu messen.\nFahrstromes auszurüsten.\n(2) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die der Personen-                                 § 52\nbeförderung dienen und nicht am öffentlichen\nStraßenverkehr teilnehmen, müssen, wenn sie ohne                     Zielschilder und Linienbezeichnung\nZugbegleiter fahren, eine Sicherheitsfahrschaltung            (1) Personenfahrzeuge müssen mit Einrichtungen\nhaben, die bei Ausfc:111 des Fahrzeugführers selbst-       versehen sein, die es ermöglichen, an der Stirnseite\ntätig eine Bremsung einleitet und den Fahrstrom            des Zuges ein Zielschild und die Linienbezeichnung,\nabschaltet.                                                an der Einstiegseite des Trieb- oder Steuerfahrzeugs\n§ 51                            ein Zielschild und an der Rückseite die Linien-\nbezeichnung anzubringen. Bei Personenfahrzeugen,\nScheinwerfer und Stirnleuchten                 die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilneh-\n(1) Fahrzeuge an der Spitze eines Zuges müssen          men, kann das Zielschild an der Einstiegseite und\nan der Stirnseite mit einem in der Mitte angebrach-        die Linienbezeichnung an der Rückseite entfallen,\nten abblendbaren Scheinwerfer und an der höchsten          wenn auf den Haltestellen das Ziel der jeweiligen\nStelle mit einer Stirnleuchte ausgerüstet sein. Fahr-      Fahrt angezeigt wird.\nzeuge, die\n(2) Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter müs-\n1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, aber         sen Zielschild und Linienbezeichnung blendungsfrei\nauch besondere Bahnkörper benutzen, können an          zu beleuchten sein. Bei Fahrzeugen, die mit einer\nStelle des einen zwei nebE~neinander angebrachte       Stirnleuchte ausgerüstet sind, ist das Zielschild un-\nabblcndbare Scheinwerfer haben,                        mittelbar unter der Stirnleuchte und bei anderen\n2. nur auf besonderen Bahnkörpern verkehren, kön-          Fahrzeugen möglichst hoch anzubringen.\nnen an Stelle der Scheinwerfer zwei nebenein-\n(3) Zielschilder müssen das Ziel der jeweiligen\nander angebrachte Leuchten haben.\nFahrt oder den Streckenverlauf erkennen lassen.\n(2) Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen ein-\nstellbar und so befestigt sein, daß ein unbeabsich-\ntigtes Vc:rstellen nicht eintreten kann. Die Spiegel-                                § 53\nunterkante dm Scheinwerfor darf bei unbesetztem             Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler\nFahrzeug nicht höher uls 1,0 m über Schienenober-\n(1) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr\nkante lie{Jen. Bei Zwciricht:ungsfuluzeugen müssen\nteilnehmen, bei Zügen aus mehreren Fahrzeugen\ndie Schaltung<m der vorderen und hinteren Schein-\nmindestens das letzte Fahrzeug, müssen an der\nwerfer gegeneinander verriegelbar sein.\nRückseite mit\n(3) Nicht abgeblendete Scheinwerfer müssen bei          1. mindestens einer Schlußleuchte für rotes Licht,\nDunkelheit die Fahrbahn so beleuchten, daß die Be-\n2. mindestens einer Bremsleuchte für rotes oder\nleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m in\ngelbes Licht und\nLängsachse des Fahrzeugs und in Höhe der Schein-\nwerfermitte mindestcms 8 Lux beträgt. In gleicher          3. zwei roten Rückstrahlern\nHöhe und Entfernung sollen nach den Seiten in              ausgerüstet sein. Bei Zweirichtungstrieb- und\neinem Abstand von der Uingsachse von 1,75 m min-           Steuerfahrzeugen müssen die Schaltungen sowohl\ndestens 4 Lux und in 3,5 m Abstand mindestens              der Schlußleuchten als auch die der Bremsleuchten\n0,8 Lux vorhanden sein.                                    gegeneinander verriegelbar sein.\n(4) Scheinwerfer   müssen vom Fahrzeugführer-              (2) Die Unterkante der Schlußleuchten darf nicht\nplatz aus abgeblendet werden können. Bei zwei              höher als 1,25 m, die der Bremsleuchten nicht höher\nScheinwerfern müsscm beide gleichzeitig und gleich-        als 1,55 m und die der Rückstrahler nicht höher als\nmäßig abgeblendet werden. Abgeblendete Schein-             1,0 m über Schienenoberkante liegen. Bei Verwen-\nwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so be-           dung von je zwei Schluß- und Bremsleuchten sind\nleuchten, dc1ß die Beleuch tungsstürke in einer Ent-       diese ebenso wie die Rückstrahler im gleichen Ab-\nfernung von 25 m in Höhe der Scheinwerfermitte             stand möglichst weit außen anzubringen.","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                        1531\n(3) Die Lichtaustrittsflächen einer Schlußleuchte        (4) Für Schwerbeschädigte bestimmte Sitzplätze\nund einer Bremsleuchte sowie die Lichteintrittsfläche    sind durch Schilder mit schwarzer Schrift auf gelbem\neines Rückstrahlers müssen mindestens je 50 cm2          Grund kenntlich zu machen.\nbetragen. Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rück-           (5) Im Innern von Personenfahrzeugen, die auf\nstrahler können zusammengebaut sein.                     längeren Strecken mit Sicherheitsräumen betrieben\n(4) Schluß- und Bremsleuchten dürfen nicht blen-      werden, sind Schilder mit Hinweisen über das Ver-\nden; wenn sie in einem Lampengehäuse zusammen-           halten der Fahrgäste bei Betriebsstörungen anzu-\ngebaut sind, muß die Lichtstärke der Bremsleuchte        bringen.\nstärker als die der Schlußleuchte sein.\n(5) Fahrzeuge, die nicht am öffentlichen Straßen-                         Vierter Abschnitt\nverkehr teilnehmen, sind mit mindestens zwei\nSchlußleuchten für rotes Licht auszurüsten, die nicht                             Betrieb\nvom Bahnstrom abhängig sein dürfen. Absatz 2\nSatz 1 findet keine Anwendung.                                                     § 56\nBetriebsbedienstete\n§ 54                              (1) Zum Betriebsdienst im Sinne dieser Verord-\nnung zählen Bedienstete, die\nFahrtrichtungsanzeiger\n1. Fahrzeuge bedienen oder sich im Zugsicherungs-\n(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die am öffentlichen        und Haltestellendienst betätigen,\nStraßenverkehr teilnehmen, müssen mit Fahrtrich-\n2. die Aufsicht über Betriebsbedienstete nach Num-\ntungsanzeigern ausgerüstet sein.\nmer 1 führen,\n(2) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind Blinkleuchten     3. bei der Unterhaltung und Uberwachung der Be-\nfür gelbes Licht zu verwenden. Sie sind bei                   triebsanlagen und Fahrzeuge leitend, aufsichts-\n1. einzeln betriebenen Fahrzeugen mindestens an               führend oder sonst verantwortlich tätig sind.\nden beiden Längsseiten vorn,\n(2) Betriebsbedienstete müssen die körperlichen\n2. Fahrzeugen oder Zügen länger als 15,0 m minde-        Eigenschaften, die Kenntnisse und die Geschicklich-\nstens vorn und hinten an den beiden Längsseiten      keit besitzen, die ihre Tätigkeit erfordert. Die Be-\nanzubringen.                                             triebsbediensteten haben bei der Bedienung der\nBetriebsanlagen und Führung der Fahrzeuge die be-\n(3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blick-\nsondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus er-\nfeld des Fahrzeugführers angebracht, muß ihre\ngibt, daß ihnen beruflich andere Personen zur siche-\nWirksamkeit dem Fahrzeugführer sinnfällig ange-\nzeigt werden.                                            ren Beförderung anvertraut werden.\n(3) Vor Verwendung einer Person im Betriebs-\n§ 55                           dienst ist ihre körperliche und geistige Eignung\nBeschriftung                        durch einen vom Unternehmer zu bestimmenden\nArzt festzustellen. Entstehen später, insbesondere\n(1) An der Außenseite der Fahrzeuge sind anzu-        nach schweren Krankheiten, Zweifel an der Dienst-\nbringen                                                  tauglichkeit, ist eine erneute Untersuchung erfor-\n1. auf den beiden Längsseiten die Bezeichnung des        derlich. Betriebsbedienstete, die als Fahrzeugführer\nUnternehmers, wobei auch Geschäftszeichen oder       oder im Zugsicherungsdienst eingesetzt sind, müs-\nWappen verwendet werden dürfen, und r1 ie Fahr-      sen alle drei Jahre untersucht werden; bei allen\nzeugnummer,                                          übrigen über 40 Jahre alten Betriebsbediensteten\n2. das Eigen- und zulässige Gesamtgewicht, bei           sind alle 5 Jahre das Hör- und Sehvermögen und,\nGüter- und Belriebsf ahrzeugen auch das Lade-        soweit dienstlich erforderlich, die Farbtüchtigkeit\ngewicht,                                             nachzuprüfen.\n3. Zeichen an den Stellen des Aufbaus, an denen              (4) Als Fahrzeugführer oder im Zugsicherungs-\nWinden oder sonstige Hebezeuge angesetzt wer-        dienst tätige Betriebsbedienstete müssen mindestens\nden dürfen,                                           21 Jahre, Schaffner und Zugbegleiter mindestens\n4. der Zeitpunkt der letzten Untersuchung am Auf-         18 Jahre alt sein; über 18 Jahre alten Betriebsbe-\nbau und an Fahrwerken, wenn diese von Fahr-           diensteten kann jedoch die Bedienung von Trieb-\nzeug zu Fahrzeug getauscht werden,                   fahrzeugen in Betriebshöfen und -werkstätten ge-\n5. die Bezeichnung der Türen, an denen nur das           stattet werden.\nEin- oder Aussteigen erlaubt ist.                        (5) Betriebsbedienstete, die Fahrzeuge bedienen\n(2) Beschriftungen müssen eindeutig, gut sichtbar     sollen oder für den Zugsicherungsdienst vorgesehen\nund deutlich lesbar sein; dies darf durch andere          sind, müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht\nAufschriften und Werbungen nicht '1eeinträchtigt          geeigneter Bediensteter ausgebildet werden. Nach\nwerden.                                                   der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von\nihm beauftragter Bediensteter, der die Prüflinge je-\n(3) Fahrzeuge, die nur für Benutzer von Selbst-        doch nicht selbst ausgebildet haben darf, durch eine\nentwertern oder für Fahrgäste mit Sichtkarten be-         Prüfung ihre Eignung festzustellen. Nach bestande-\nstimmt sind, müssen durch ein Sinnbild an zweck-          ner Prüfung ist dem Betriebsbediensteten vom Be-\nmäßiger Stelle gekennzeichnet sein.                       triebsleiter ein Ausweis auszustellen, in dem fest-","1532                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngelegl ü;l, W<:lchc Tütigkcdl.<:n ausgeübt werden dür-    die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen\nfen. Betriebslwdienslcte, die Palnzeuge bedienen          hat und Betriebsanlagen und Fahrzeuge dafür ein-\noder im Zugsidwrunqs- oder I fo ltcslellendienst tätig    gerichtet sind.\nsind, sind cntfh:tdPm rnw.dmü ßig über ihre Dienst-\nverrichtungen zu unterweisen.                                (3) Weichen ohne gesicherte Stellvorrichtung dür-\nfen nur mit Geschwindigkeiten bis 15 km/h spitz-\n(6) Uber die Ausbildung, Unterweisung und das          befahren werden. Soweit solche Weichen in doppel-\nErgebnis von Prüfungen der Betriebsbediensteten,          gleisigen Abzweigungen liegen, hat der Fahrzeug-\ndie Fahrzeuge bedienen oder im Zugsicherungs- und         führer besondere Vorsicht zu üben, um Flankenfahr-\nHaltestellendü~nst tätig sind, sind Aufschreibungen       ten zu verhüten.\nzu führen.\n(4) Führer von Straßenbahnfahrzeugen, die am\n(7) Betriebsbedienstete     dürfen während ihres       öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, haben die\nDienstes nicht unter Wirkung alkoholischer Ge-            durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\ntränke oder anderer ihre Tätigkeit ungünstig be-          nach der Straßenverkehrs-Ordnung getroffenen An-\neinflussender Mittel stehen.                              ordnungen zu befolgen, soweit ihnen nicht durch\n(8) Leidet ein Bel:riebsbedfonsleter, der Fahrzeuge    Signale nach Anlage 4 andere Anordnungen ge-\nbedient oder im Haltt~stcllcndienst tätig ist, oder ein   geben werden. Zeichen und Weisungen der Polizei-\nMitglied seiner hüuslichen Gemeinschaft an einer          beamten gehen allen anderen Anordnungen und\nanzei9cpflichtigen Krankheit im Sinne des Gesetzes        sonstigen Regeln vor. Dürfen Kraftfahrzeuge nach\nzur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer                 § 68 Abs. 3 den besonderen Bahnkörper benutzen,\nKrankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz)           gelten auch für sie insoweit die Signale nach An-\nvom 18. Juli 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 1012), darf        lage 4.\ner in den vorgenannten Diensten nur verwendet                 (5) Fahrzeuge, die am öffentlichen Stra.ßenverkehr\nwerden, wenn er durch ärztliches Zeugnis nachweist,        teilnehmen, dürfen in der Regel ohne Zugsicherung\ndaß keine Gefahr einer Ubertrngung besteht.                 (Fahren auf Sicht) verkehren. Dabei darf ein Zug\n(9) Bedienstete, die bei Ansübung ihrer Arbeiten        einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen,\ndurch den Straßenverkehr oder den Bahnbetrieb ge-          daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen\nfährdet werden können, haben Warnkleidung zu               bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zu-\ntragen oder sind durch Warnzeichen oder Siche-             ges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann.\nrungsposten abzusichern.                                   Werden Zugsicherungsanlagen verwendet, darf bei\nSignalstörungen oder sonstigen Betriebsunregel-\nmäßigkeiten auf besondere Anordnung mit entspre-\n§ 57                            chend verminderter Geschwindigkeit auf Sicht ge-\nBedienung von Betriebsanlagen                  fahren werden; dabei ist unmittelbar vor Einfahrt in\n(1) Betriebsanlagen, deren Bcclienung besondere\nunbeleuchtete Tunnel zu halten.\nFachkenntnisse erfordert, dürfen nur von Betriebs-            (6) Wird in Tunnelstrecken im Regelbetrieb auf\nbediensteten bedient werden, die entsprechend un-          Sicht gefahren, muß sichergestellt sein, daß minde-\nterwiesen und vom Betriebsleiter dazu bestimmt             stens der 1,5f ache Bremsweg der Tabelle A der\nworden sind.                                               Anlage 5 bei der für die Strecke zugelassenen\n(2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbe-            Höchstgeschwindigkeit ausreichend beleuchtet ist.\ndienstete die Verantwortung für die ordnungsge-               (7) Güter dürfen auf Güter- und Betriebsfahr-\nmäße Bedienung der Betriebsanlagen.                        zeugen nur so verladen werden, daß sie nicht über\ndie Ladefläche und über die seitlichen Begrenzungen\n§ 58                            hinausragen.\nZugbildung\n(1) Züge können als Personen-, Güter- oder Be-                                  § 60\ntriebszüge verkehren. Sie dürfen nur aus Fahr-\nzeugen gebildet werden, deren Bremseinrichtungen                                 Fahrdienst\nso zusammenwirken, daß die Vorschriften für Brem-             (1) Zum Fahrdienst im Sinne dieser Verordnung\nsen erfüllt sind.                                          zählen die im § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten\n(2) Die für die Zugbildung und den betriebsfähi-        Bediensteten.\ngen Zustand des Zuges vernntwortlichen Betriebs-\n(2) Es müssen besetzt sein\nbediensteten werden vom Betriebsleiter bestimmt.\n1. jeder der Personenbeförderung dienende Zug mit\neinem Fahrzeugführer und im allgemeinen jedes\n§ 59                                den Fahrgästen zugängliche Fahrzeug mit einem\nAblauf des Fahrbetriebes                       Schaffner oder Zugbegleiter,\n(1) Für den Betriebsablauf ist ein Fahrplan aufzu-      2. jeder Betriebs- oder Güterzug mit einem Fahr-\nstellen.                                                       zeugführer und einem Zugbegleiter.\n(2) Auf zweigleisigen Strecken ist in der Regel            (3) Bei den der Personenbeförderung dienenden\nrechts zu fahren. Hiervon kann in besonderen Fäl-          Zügen kann auf die Besetzung mit Schaffnern oder\nlen abgewichen werden, wenn der Betriebsleiter             Zugbegleitern verzichtet werden, wenn","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                       1533\nl. a) dem      FcdH1/.e11~Jfiihr<)r optisch oder akustisch    und Beschaffenheit der Betriebsanlagen und Fahr-\na11uczcigl. wird, daf) di(! Türen geschlossen         zeuge sowie der Strecken (z.B. starkes Gefälle) zu\nsind oder                                             ermitteln und von der Technischen Aufsichtsbehörde\nb) E'.inricbtun~wn zur Ubcrwadrnng des Fahrgast-          festzusetzen; soweit die Gleise in der Fahrbahn\nwechsels angebrnch 1. sind oder                       öffentlicher Straßen liegen, sind dabei die für den\nc) dt!r Zug von besonderen Betriebsbediensteten           übrigen Straßenverkehr geltenden Höchstgeschwin-\nabgefertigt wird;                                     digkeiten zu berücksichtigen.\n2. Brems- und VersUindigungseinrichtungen nach\n§ 62\n§ 36 Abs. 12 sowie bei Trieb- und Steuerfahr-\nzcuqen, die nicht am öffontlichen Straßenverkehr                          Verständigungsmittel\nteilnehmen, Einrichtungen nach § 50 Abs. 2 vor-              (1) Zur Kennzeichnung des Betriebszustandes ur1\nhanden sind,                                              der Fahrzeuge sowie zur Ubermittlung von Anord-\n3. den     Fahrgästen         Verständigungseinrichtungen     nungen für den Ablauf des Fahrbetriebes sind, so-\nnach§ 49 Abs. 1 Nr. 4 zur Verfügung stehen,               weit es die Sicherheit erfordert, Signalbilder nach\n4. diese Fah rzeugc, soweit sie am öffentlichen Stra-         Anlage 4 zu zeigen. Dies gilt insbesondere für ein-\nßenverkehr teilnehmen, für die Fahrgäste aus-             gleisige Strecken mit Gegenverkehr.\nreichrmd gekennzcidmet sind und                              (2) Welche Signalbilder während der Dämmerung,\n5. den Fahrgästen die Namen der I-foltcstellen be-            bei Dunkelheit, oder wenn die Sichtverhältnisse es\nkanntgegeben werden.                                      sonst erfordern, zu beleuchten sind, bestimmt der\nBetriebsleiter.\n(4) Fahrbediensteten ist während der Beförderung\nvon Fahrgästen das Rauchen verboten. Dem Fahr-                   (3) Sind Signale ausgefallen oder können sie nicht\nzeugführer isl untersagt, sich während der Fahrt zu           eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung\nunterhalten.                                                  anzunehmen, die die größere Sicherheit gewähr-\nleistet.\n(5) Lautsprechereinrichtungen dürfon nur zur An-\nsage von Haltestellen und für sonstige betriebliche              (4) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich,\nIIinweise benutzt werden.                                     daß die Signalbilder am Zug vorschriftsmäßig ge-\nzeigt und während der Dämmerung, bei Dunkelheit,\n(6) Das Signal zur Wci l.erfa hrt darf an den Fahr-\noder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,\nzeugführer erst gegeben werden, wenn der Fahr-\nbeleuchtet werden.\ngastwechsel beendet ist. Die Außentüren der Per-\nsonenfahrzeuqe sind vor Abfahrt zu schließen.                    (5) Rangieraufträge, die nicht durch besondere\ntechnische Verständigungseinrichtungen übermittelt\n(7) Der FahrzeugJiih rer ist: Zugführer; ihm sind\nwerden, gelten nur, wenn sie hörbar und sichtbar\ndie übrigen Bediensteten des Zuges unterstellt.\naufgenommen werden; das Rangierhalt gilt bereits,\n(8) Es sind Aufschreibungen zu führen, aus denen           wenn es nur hörbar oder nur sichtbar aufgenommen\ndie Namen der Fa hrbcdiensteten des Zuges, die                wird.\nUhrzeit der Dienstübc•rnahmc und -abgabe, die\n(6) Signalgeber von Signalen, die betrieblich\nNummern der Fahrzeuge und besondere Vorkomm-\nnisse zu ersehen sind.                                        keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen\noder entsprechend zu kennzeichnen.\n(9) Der Fahrzeugführer hat Schäden an Betriebs-\nanlagen und Fahrzeug<'n sowie den Fahrbetrieb\n§ 63\ngefährdende oder störende Umstände den maß-\n~Jebenden Betriebsstellen unverzüglich zu melden.                         Befahren von Bahnkreuzungen\n(10) Der FaJuzeugführer muß über die Betriebs-                Uber den Vorrang an höhengleichen Kreuzungen\nverhältnisse der Strecken, die er befährt, unterrich-         von Gleisen mehrerer Straßenbabnunternehmen\ntet sein; er hat bei Neueinsdtz eines Zuges und bei           untereinander oder von Straßenbahnen mit anderen\nÄnderung der Zugzusammensetzung Bremsproben                   Schienenbahnen, von denen in beiden Fällen minde-\ndurchzuführen.                                                stens eine außerhalb des Verkehrsraumes öffent-\nlicher Straßen liegt, sowie über die zu treffenden\n(11) Züge mit schc1dhaftcn BremsEünrichtungen\nsind aus dem Verkehr zu ziehen; bei Ausfall der               Sicherheitsmaßnahmen entscheiden die technischen\nHaupt- oder Zusatzbremse darf die Fahrt mit höch-             Aufsichtsbehörden der kreuzenden Bahnen.\nstens 30 km/h fortgesetzt werden. Fallen Haupt-\nund Zusatzbremse aus, darf der Zug die Fahrt mit                                       § 64\nFahrgästen nicht fortsetzen; bei Strecken auf be-                    Rückwärtsfahren und Schieben von Zügen\nsonderem Bahnkörper sollen, soweit es nicht aus\nGründen der Sicherheit untc:rbleiben muß, die Fahr-              (1) Züge dürfen rückwärts nur gefahren werden,\ngüste bis zur nächsten Haltestelle befördert werden.          wenn die in Fahrtrichtung vordere Plattform des\nZuges mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist\noder Fahranweisungen und Warnsignale in anderer\n§ 61\nWeise gegeben werden. Die Fahrgeschwindigkeit ist\nHöchstgeschwindigkeit                       den jeweiligen Betriebsverhältnissen anzupassen.\nDie für düs Streckennetz oder für Teile des Netzes            (2) Züge dürfen nur geschoben werden, wenn sie\nzuzulassende Höchstgeschwindigkeit ist nach Art               schadhaft sind und die Spitze des Zuges mit einem","1534                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBetriebsbediensteten besPtzt ist, der Fahranweisun-       4. ein von Fahrbediensteten als besetzt bezeichnetes\ngen und Warnsignale qibl. Die Fahrgeschwindigkeit              Fahrzeug zu betreten,\ndarf, soweit die Gleise in ckr Fo.hrbahn öffentlicher\n5. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der\nStraßen liegen, 15 km/h und auf besonderem Bahn-\nkörper 25 km/h nicht übcrsdueilen. Dies gilt nicht,            Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch\nsperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,\nwenn der Zug auf andere WPisc gesichert ist.\n6. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahr-\nzeugen zu rauchen,\n§ 65                            7. Tonwiedergabegeräte zu benutzen.\nliegengebliebene oder abgestellte Fahrzeuge              (3) Personen, Tiere und Sachen, die die Sicherheit\nund Ordnung des Betriebes oder der Fahrgäste ge-\nLiegengebliebene oder abgestellte Fahrzeuge sind       fährden, sind von der Beförderung ausgeschlossen.\ngegen selbsttätiges Abrollen und unbefugtes Ingang-       Dies gilt insbesondere für\nsetzen zu sichern. Auf öffentlichen Straßen liegen-\ngebliebene oder c1bgestelll:e Fahrzeuge müssen            1. Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden\nabgeschlossen oder beaufsichtigt werden.                      Krankheiten,\n2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzünd-\nliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende\nStoffe mit sich führen,\n§ 66\n3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn,\nAusstattung der Züge                          daß sie zur Mitführung solcher Waffen amtlich\n(1) Bei Teilnahme der Züge am öffentlichen                 befugt sind.\nStraßenverkehr sind rückstrahlende Warneinrich-              (4) Verletzt ein Fahrgast die ihm obliegenden\ntungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-           Pflichten oder fügt er sich nicht den zur Aufrecht-\nnung mitzuführen.                                         erhaltung der Sicherheit und Ordnung des Bahn-\nbetriebes ergehenden Anweisungen der Fahr- und\n(2) In Zügen, die in Tunneln oder auf Strecken-\nAufsichtsbediensteten, kann er von der Beförderung\nabschnitten betrieben werden, für die Sicherheits-\nausgeschlossen werden.\nräume vorgeschrieben sind, bei denen das Aus-\nsteigen in Notfällen erschwert sein kann oder eine\nschnelle Hilfe anders nicht gewährleistet ist, sind                                   § 68\nje Fahrzeug mindestens ein Verbandkasten und\nBenutzen und Betreten der Betriebsanlagen\nHandfeuerlöscher mitzuführen; darauf kann ver-\nzieh tet werden, wenn auf den Haltestellen oder auf           (1) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem öffent-\nder Strecke Verbandkästen und Handfeuerlösch-             lichen Straßenverkehr dienen, dürfen von Unbefug-\ngeräte in ausreichender Anzo.hl vorgehalten werden.       ten weder betreten noch befahren und nur an den\ndafür vorgesehenen Stellen überquert werden.\n(3) Die Art und Füllung der I--Iandf euerlöscher muß\nfür den elektrischen Betrieb geeignet sein. Sie sind          (2) Vertreter der Aufsichtsbehörden und sonstige\nan leicht zugänglicher Slelle unterzubringen. Die         Personen, die mit der Ausübung staatlicher Hoheits-\nFahrbediensteten müssen mit der Handhabung der            rechte beauftragt sind, sind berechtigt, in Ausübung\nHandfeuerlöscher vertraut sein. Die einschlägigen         ihres Amtes Betriebsanlagen zu betreten. Sie müs-\nVorschriften für Feuerlöschmittel und Feuerlösch-         sen sich, falls sie nicht durch Dienstkleidung erkenn-\ngeräte, insbesondere über deren regelmäßige Prü-          bar sind, ausweisen können. Andere Personen be-\nfungen, sind sinngemäß anzuwenden.                        dürfen hierzu einer besonderen Erlaubnis.\n(3) Die Technische Aufsichtsbehörde kann im Ein-\nvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde Unter-\n§ 67                            nehmern des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen\ndie Benutzung des besonderen Bahnkörpers gestat-\nVerhalten der Fahrgäste\nten. Die Sicherheit des Straßenbahnbetriebes darf\n(1) Fcthrgüste hüben sich bei Benutzung der Be-        hierdurch nicht beeinträchtigt werden.\ntriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie\nes die Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes,\nihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere                                  § 69\nPersonen gebieten. Den Anweisungen der Fahr- und\nBetriebsunfälle und -störungen\nAufsichtsbedienstetQn ist Folge zu leisten.\n(1) Der Betriebsleiter hat Vorsorge zu treffen, daß\n(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,             bei Unfällen schnell Hilfe geleistet wird.\n1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt\nzu unterhalten,                                          (2) Der Betriebsleiter hat sofort Meldung zu er-\nstatten\n2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu\nöffnen,                                               1. an die Staatsanwaltschaft oder die Ortspolizei-\nbehörde über Unfälle, bei denen ein Mensch\n3. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,                  getötet oder schwer verletzt worden ist;","Nr. 58 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                        1535\n2. an die Aufsichtsbehörden                             3. als Fahrgast den Vorschriften des § 67 Abs. 2\na) über UnUille, bei denen ein Mensch getötet           Nr. 2, 3 oder 6 zuwiderhandelt,\noder schwer verletzt worden ist oder die        4. als Verkehrsteilnehmer den Vorschriften des § 68\nBetriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich be-        Abs. 1 über das Benutzen oder Betreten der Gleis-\nschädigt worden sind,                               anlagen zuwiderhandelt,\nb) über Betriebsstörungen von längerer Dauer        5. als Unternehmer oder Betriebsleiter einer auf\nals 24 Stunden,                                     Grund dieser Verordnung erlassenen schriftlichen\nc) über Vorkommnisse, die öffentliches Aufsehen         Anordnung der Technischen Aufsichtsbehörde, so-\nerregen, ohne Rücksicht darauf, ob Folgen der       weit diese auf diese Vorschrift verweist, zu-\nwiderhandelt.\nunter a) und b) bezeichneten Art eingetreten\nsind.                                              (2) Absatz 1 Nr. 1 und 5 gilt auch für denjenigen,\n(3) Bei Unfällen im Gemeinschaftsverkehr ist der     der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-\nfür die Strecke verantwortliche Betriebsleiter zu-      schen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder\nständig.                                                als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt.\nDies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung,\nwelche die Vertretungsbefugnis begründen sollte,\nunwirksam ist.\nFünfter Abschnitt\n§ 72\nSchluß- und Dbergangsbestimmungen\nGeltung im Land Berlin\n§ 70                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAusnahmen                        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personenbe-\n(1) Ausnahmen können genehmigen:                     förderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1. Die Technische Aufsichtsbehörde von allen Vor-\nschriften dieser Verordnung in bestimmten Ein-                                      § 73\nzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne           Inkrafttreten und Obergangsbestimmungen\nAntragsteller; soweit Belange des Straßenver-\nkehrs, des Straßenbaus oder des Arbeitsschutzes        (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer\nberührt werden, ist das Einvernehmen mit den        Verkündung in Kraft.\nzuständigen Behörden herzustellen,                     (2) Am gleichen Tage treten\n2. der Bundesminister für Verkehr von den Vor-          1. die Verordnung über den Bau und Betrieb der\nschriften dieser Verordnung, wenn sich die Aus-         Straßenbahnen (BOStrab) 2 ) vom 13.November1937\nwirkungen nicht auf das Gebiet eines Landes             (Reichsgesetzbl. I S. 1247) in der Fassung vom\nbeschränken und ein Einvernehmen zwischen den           14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 974),\nbeteiligten obersten Landesverkehrsbehörden\n2. die Verordnung zur Durchführung der Straßen-\nnicht zustande kommt.\nbahn-Bau- und Betriebsordnung 3 ) vom 29. März\n(2) Die Erteilung von Ausnahmen kann von der             1956 (Bundesgesetzbl. I S. 250),\nErfüllung bestimmter Bedingungen abhängig ge-           3. die Signalordnung für Straßenbahnen 4 )        vom\nmacht und mit Auflagen versehen werden.                     14. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 397)\naußer Kraft.\n§ 71                             (3) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung\nOrdnungswidrigkeiten                   in Betrieb befindlichen, in der nachfolgenden Tabelle,\nSpalte 3, aufgeführten Betriebsanlagen und Fahr-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4    zeuge gelten die dort mit einem Kreuz (X) versehe-\ndes Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-      nen Bestimmungen dieser Verordnung nicht. Jedoch\nsätzlich oder fahrldssig                                müssen bauliche Einrichtungen umgebaut oder an-\n1. als Unternehmer                                      dere Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften\na) entgegen § 3 Abs. 1 mit dem Neu- oder Umbau      dieser Verordnung getroffen werden, wenn f estge-\nvon Betriebsanlagen beginnt,                    stellt wird, daß die Beanspruchungen infolge Än-\nderung der Verkehrslasten oder aus anderen Ur-\nb) entgegen § 5 Abs. 1 neue oder geänderte Be-\nsachen überschritten sind oder die getroffenen\ntriebsanlagen oder Fahrzeuge in Betrieb\nSicherungsmaßnahmen nicht mehr dem Stand der\nnimmt,\nTechnik entsprechen; dies gilt sinngemäß auch für\nc) die Instandhaltungspflicht nach § 6 Abs. 1 nicht elektrische Einrichtungen. Soweit keine unmittel-\nerfüllt,                                        bare Betriebsgefahr besteht, kann die Technische\nd) entgegen § 7 Abs. 1 der Pflicht zur Bestellung   Aufsichtsbehörde für die Durchführung der Maß-\nvon Betriebsleitern oder Stellvertretern nicht  nahmen eine angemessene Frist einräumen. Sofern\nnachkommt,                                      die Vorschriften über Sicherheitsräume (§ 13) nicht\n2. aJs Betriebsleiter der Uberwachungspflicht nach      2) Bundesgesrlzbl. III 9234-2\n3) Bundesgesetzbl. III 9234-2-1\n§ 9 Abs. 1 nicht nachkommt,                         4) Bundesgesetzbl. III 9234-3","1536                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\neingehalten werden, sind diejenigen Stellen, die bei             den mit einem Kreuz (X} versehenen Bestimmungen\nAnnäherung eines Fahrzeugs nicht betreten werden                 entsprechend geändert werden.\ndürfen, durch rot-weißen Warnanstrich zu kenn-                      (6) Für vorhandene Betriebsanlagen und Fahr-\nzeichnen, sofern die Technische Aufsichtsbehörde                 zeuge, die unter die Vorschriften der Absätze 3 bis 5\nnicht andere Sicherungsmaßnahmen anordnet.                       fallen, gelten die bei ihrer Genehmigung oder Zu-\n(4) In Spalte 4 der nc1chfolgenden Tabelle sind               lassung zugrunde gelegten Bestimmungen weiter,\ndie Bcstimmungcm dieser Verordnung, die für erst-                wobei für die in den Absätzen 3 und 4 genannten\nBetriebsanlagen und Fahrzeuge die Vorschriften un-\nmals nach dem l. September 1953 in Betrieb genom-\neingeschränkt, nach Absatz 5 bis zum Ablauf der\nmene Fahrzeuge gelten, mit einem Kreuz {X}\nFristen gültig bleiben.\nversehen.\n(7) Wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge im Zu-\n(5) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in                sammenhang mit größeren Baumaßnahmen geändert\nBetrieb befindlichen und den Vorschriften dieser                 werden, sind unbeschadet der Bestimmungen der\nVerordnung nicht entsprechenden Betriebsanlagen                  Absätze 3 bis 5 die Vorschriften dieser Verordnung\nund FahrzE~uge müssen iiirn~rhalb der in der nach-               einzuhalten, falls die Technische Aufsichtsbehörde\nfolgenden Tabelle, Spalten 5 bis 7, genannten Fristen            nichts anderes bestimmt.\nUbersicht\nüber die in § 73 enthaltenen Ausnahme- und Ubergangsbestimmungen\n(In den Spalten 3 bis 7 bezeichnet das Kreuz X die Bestimmungen der Verordnung,\nfür die grundsätzlich Ausnahmen erteilt sind).\nNur für nach    Vorschriften gelten für vorhandene\nBenennung            Ausnahme\ndem 1. 9. 53 Anlagen und Fahrzeuge mit folgenden\nBetroffener                der Vorschrift        für vorhand.\nin Betrieb       Ubergangsfristen (§ 73 Abs. 5)\nin             Anlagen u.\ngenommene\n§    Abs. Nr. Satz               Stichworten          Fahrzeuge\nFahrzeuge     1. Januar     1. Januar    1. Januar\n(§ 73 Abs. 3)\n(§ 73 Abs. 4)     1967          1970          1972\n- -- -  - - -\n1                               2                  3              4             5            6                7\n2                       Allg. b,rnl. Anforderun-\ngen\n3                Maßnahmen zur Ge-\nräuschminderung                     X\n11                       S twckc~nf ührung\n2                Weiße Kennzeichnung\nder Bordsteine                     X\n12                       Mindestabstände\n2               Allg. Forderungen                    X\nsowie Anl. 1\n13                       Sicherheitsräume\nGleislage zum Sicher-\nheitsraurn                         X\n2                Abmessungen der\nSicherheitsräume                    X\n8                Stromabnehmer in\nSi eher hei tsrä umen              X\n14                       Oberbau\n6                Längsneigung\nsowie Anl. 2          und Bogen                          X\n7        1 u. 3 Weichenstell-\nvorrichtungen                                                                 X\n9                Flachrillenschi enen                                                          X\n12                Gleisabschlüsse                                                 X","Nr. :,B       Ta9 c~er Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                                153'7\n--··-\nNur für nach    Vorschriften gelten für vorhandene\nAusnahme\nß('il('llllll rl(j                   dem 1. 9. 53  Anlagen und Fahrzeuge mit folgenden\nBcLrollc!ner                                       für vorhand.\ndr)r Vor:-;d l ri I[                     in Betrieb        Ubergangsfristen (§ 73 Abs. 5)\nAnlagen u.\nin                            genommene\nFahrzeuge\nJ\\bs.  Nr. St1i.z          Slichworl en                          Fahrzeuge     1. Januar       1. Januar   1. Januar\n(§ 73 Abs. 3)\n(§ 73 Abs. 4)     1967            1970        1972\n---     ---           ---~-----\n3             4              5              6           7\n16                    Signalanla~Jc~n\n4               J\\chtungssi!Jnale\nvor Hallsignalen                                                                 X\n6               Ausrüsten mit einer\nErsa lzlichtquelle                                                                            X\n20                    Bahnübergänge\n2               Uberw ach ungssignale\nfür Fahrzeugführer\nbei Lichtzeichenanlagen                                                           X\n21                    Fahrleitungen\n3               Fahrdrahthöhe                         X\n22                    Stromversorgungs-\nanlagen\nBemessung                             X\n2               Spannungs-\nschwankun~Jen                         X\n23                    I-lalteslellen\n3               Inseln                                X\n5               Bahnstei~Jhöhe sowie\nAbstand zwischen\nBahnstei~Jkante und\nFahrzeugen                            X\ng               IIöhe der den Fahr-\ngästen zugänglichen\nfüiume                                X\n10               bauliche Maßnahmen\nbei unterirdischen\nRüumen mit erhöhter\nBrnndrJefahr                          X\n24                    Brücken\n2               Clc)isfüh rungen\nin Bogen                                                           X\n25                    Tunnel\n2               Notausstiege                          X\n4               Beleuchtungsstärke                    X\n6               Tunnelwehre                            X\n29                    Abmessungen von\nFahrzeugen und Zügen\n2         Höhe von Schienen-\noberkante                             X\n30                    Pahrzeuggestaltung\n2               nicht splitternder,\nschwer entflammbarer\nAufbau                                               X\n3               wie vor, jedoch die\nInnenausstattung\nbetreffend                            X\n4               Last:annühmen                         X\n5               Prüfen der Schweiß-\nverbindungen                          X","1538                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nNur für nach      Vorschriften gelten für vorhandene\nAusnahme\nBenennung                            dem 1. 9. 53 Anlagen und Fahrzeuge mit folgenden\nBetroffenc~r                                              für vorband.                        Ubergangsfristen (§ 73 Abs. 5)\nder Vorschrift                           in Betrieb\nAnlagen u.\nin                               genommene\nFahrzeuge\n1     Abs. Nr. Satz                  Stichworten\n(§ 73 Abs. 3)\nFahrzeuge       1. Januar        1. Januar      1. Januar\n(§ 73 Abs. 4)       1967             1970            1972\n-- ---                        -~--     - --      ----~\n1                                2                        3             4               5                6              7\n35                           Fahrzeugantrieb\n3                   Antriebsleistung                       X\n36                           Bremsen\n3             Zusatzbremse bei\nFahrzeugen, die am\nöffentlichen Straßen-\nverkehr nicht\nteilnehmen                                            X\n2                   Einhalten der\nBremswege                              X*)\n8                   Anpreßkraft der\nSchienenbremse\nmindestens Hälfte des\nFahrzeuggesamtgewichts                  X\n•J für 2-achsige Fcthr~euge und vor dem 1. September 1953 in Belrieb genommene Fahrzeuge, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen\n38                           Türen\nOffnungsbreite                         X\n39                           Trittstufen und\nFußboden\nHöhenunterschied\nzwischen Bahnsteig\nund Fahrzeugfußboden                     X\n40                           Fa hrzeu~Jführer- und\nSchaffnerplätze\n5           Keine Behinderung\nbeim Verlassen des\nFahrzeugführerplatzes                  X\n2                   Scheibenwischer,\nEnteisungseinrichtung                                 X\n3                   Geschwindigkeitsmesser                                X*)\n4                   Rückspiegel                                                                                           X\n•) mit Ubergangsfrist bis 1. Januar 1!170\n43                           Notausstiege\nAnordnung                                                             X\n46                           Innenbeleuchtung\n3                  Einschalten der\nInnenbeleuchtung\nbei Befahren von\nTunnelstrecken                                                                         X\n47                           Heizung und Lüftung                                   X\n49                           Verständigungs-\neinrieb tun gen\n3            Unterrichtung des\nFahrzeugführers\nüber die Stellung\nfernbedienter Türen                     X","Nr. 58 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                                   1539\nNur für nach    Vorschriften gelten für vorhandene\nAusnahme\nBenennung                          dem 1. 9. 53 Anlagen und Fahrzeuge mit folgenden\nBetroffener                                  für vorhand.                     Ubergangsfristen (§ 73 Abs. 5)\nder Vorschrift                       in Betrieb\nAnlagen u.\nin                           genommene\n-§-\\Ab,_     Nr. Satz\n------ --\nStichworten\n--\nFahrzeuge\n(§ 73 Abs. 3)\n-\nFahrzeuge\nU1 73 Abs. 4)\n---\n1.Januar\n--\n1967\n- - - -\n1.Januar\n1970\n----\n1. Januar\n1972\n-   -   --\n1                          2                    3            4            5            6               7\n50                   Fahrsperren und\nSicherheitsfahrschaltung\nFahrsperren                                      X\n2             Sicherheits-\nfahrschaltung                                    X\n52                   Zielschilder und\nLinienbezeichnung\nAnordnung                                        X\n53                   Schluß-, Bremsleuchten\nund Rückstrahler\n5             Schlußleuchten bei Fahr-\nzeugen, die nicht am\nöffentlichen St!aßen-\nverkehr teilnehmen                               X\n54                   Fahrtrichtungsanzeiger\n2             Blinkleuchten, allgem.                           X\n2     2       Zusätzliche Blink-\nleuchten bei Zügen über\n15 m Länge                          X\n60                   Fahrdienst\n6           2 Schließen der\nAußentüren                          X\nBonn, den 31. August 1965\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","1540                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage\nBestimmungen\nfür das Messen der Mindestabstände\n(1) Die, in den Bildern ;\\ bis G 1csLqelegten Min-              abstände ausgeschlossen ist. Die beweglichen\ndeslc1bsli.indc zwischen dc,r F<1hrzc~uubegrenzungs--              Gegenstände sind in              Weise so zu\nlinie und Ccgenslbndc·n sowie~ zwischen Begren-                    sichern, daß die Mindestabstände auch nicht\nzungs I in i en von Fah rzcnu cn il u f n c benein an der          unbeabsichtigt verändert werden können.\nliegenden Gleisen sind ,111 in c;1<~isrniltel1.::1ue still-\nstehenden leeren f7dh rzc•U~Jl~n tllid bei eirwr Gleis-            Die in den Bildern A bis G dargestellten Fahr-\nlage zu rnessen, die d(:r Beirechnung entspricht.           zcmgbegrenzungs1inien ergeben sich bei stillstehen-\nden leeren Fahrzeugen\n(2) Die AbsUinde nach Absilt.z 1\n1. im geraden Gleis aus\n1. sind sowohl ün geradc~n Cleis <lls duch in Gleis--\nbogen mit Uberhöhun~J(m, wie in den Bildern A               a) den seitlichen Begrenzungen irn Abstand der\nbis G angegeben,                                               größten Fahrzeugbreite und, bei Fahrzeugen\nfür Oberleitungsbetrieb, der größten Strorn-\nü.) soweit sie 0, 15 m oder kleiner sind, jeweils              abnehrnerbreite,\nsenkrecht zur Fahrzeughe<J renzungslinir!,\nb) der oberen Begrenzung entsprechend der größ-\nb) die übrigen Maße _jedoch in der Waagerechten-               ten Fahrzeughöhe, bei Fahrzeugen für Ober-\nan der engsten Stelle                                      leitungsbetrieb einschließlich der höchsten\nzu messen,                                                     Stel.lung des Stromabnehmers,\n2. gelten unter der Vorarn;setzung, daß                     2. in Gleisbogen sowie auf Kuppen und in Wannen\naus dem geometrischen Verhalten der Fahrzeuge\na) es bei ordnungsgem2ißcm Zustand der Gleis-\nbei den jeweils ungünstigsten Stellungen; dem-\nanlagen und der Fithrzeu~Je auch bei. den zu-•\nentsprechend sind die nach Nummer l bestimmten\nlässigen Spurerwei lenm~Jcm, Radreifenabnut-\nFahrzeugbegrenzungslinien zu erweitern.\nzungen und IJöchs!.t1escb windigkeilen weder\nin der Geri.1dcn noch in Gleis- und Ausnm-          Eie.schränkungen im Iiöhenbereich über 2,8 m und\ndungsbogen zu Berührungen 2.w fr;chen Fahr-         unterhalb des Fahrzeugfußbodens können bei der\nzeugen und Gegcnstiindu1 kommen kann und            Festlegung der Fc1ruzeugbegrenzungslinie berück-\nsichtigt werden.\nb) vor der ersten Jnbctriebn<1hmc neuer ocler um-\ngebauter Gleiscrnli.1gen und Pahrzengc durch           (4) Für das Verhältnis zwischen Fahrzeugbegren-\nBerechnungen und                                    zungslinie und Gleis gelten folgende Beziehungen:\nist, daß die Vorschriften c~rfülH sind,\n1. Die Mittellinie der durch die Fahrzeugbegren-\n3. setzen ferner voraus, cldß                                   zungslinie gebildeten Flächen steht in der Gleis-\na) wLihrend der Fahr! die Türen geschlossen und             mitte senkrecht auf der Verbindungslinie der\ninnc~rhalb der Fahrzeuge bdindliche Personen            beiden Schienenoberkanten,\ngehindert sind, sich aus Fenstc~rn hinauszu-        2. die seitlichen Begrenzungslinien     sind   gleich-\nlehnen odC'r sich c1uf Trittstufen ,mfzuhalten,         laufend mit der Mittellinie,\nb) die festen und beweglichen Gegenstünde, aus-         3. die obere Begrenzungslinie ist gleichlaufend mit\ngenommen Fahrzcuqe und Gleise, so beschaf-              der Verbindungslinie der beiden Schienenober-\nfen sind, daß eine VerklPincnmg der Mindest-            kanten.","A\nMindestabstände bei 6/eisen in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße\na) auf freier Strecke                                                         b) an Haltestellen und Schutzinseln\n•\n1\n!                 '                              ~ +,5,00 Unterkante Fahrdraht im Yerkehrsraum      z--;\n1    !     1                                ·,                       6\"ffent!icl7er Srraßen                     (....'t\nw\n•    1     •\n0,20_1                                                         ~o   /4lej                                   jg,20                   NiedrigsteFahrdrahtlageimfJorchl7ang       >-J\nArbeitsraum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _--+-----1-+-                                                       •    •                                                      +4 20    unter Bauwerken                          ~\nfür Stromabnehmer                            ~.......................+-\"-.......................,...                                                              +4 oo   Oberkante des abgezogenen Strom-           p_,\n(?\nabnehmers                                  '\"'\nerv: 0       J         m,b                    +3,40   6rb\"ßterahrzeughö/Je\n>\nc::\nr.n\n'\n0        0 0 0   0 0 0 0     0\n<J\n1                  (ohne Stromabnehmer)                     c.o\nOJ\nO\"'\n' 0.15\n~\n(D\n+Z,80   ii.SO,jedochmindestens                      b:i\nFahrzeugbegrenzungslinie               I  V\\                                                                                                           ~ 420 ü.Bahnsteig                                              0\n;::i\nF\nI\nwa\np_,\n~\ni\nAbstandsbegrenwngsllnle                                                                                                                                                                                               (D\n;::i\nfiir feste oder beweg/feile  ~'\\~·                  /,/'-../,/>-../'-../'-../'-.. /'-../'-../'-../'-../,                                                                                                              ,-.,.\n, , r - - Abstand YOn festen 6egenständen              ?'J\nGegenstande                  ~'\\.\"'S-.~                                                                                                                                   (Treppen asw.)i dieses Maß darf'\n(auch der Abstandsbegren- · \\ \\\\ \"'~                                                                                                                                                                                 0\np:;-\nzt.mgslinie anderer Schienen-~~\"\"-~                                                                                                                                       fiir Halteste//ensc/Jilder, Maste,Ver-\n0\nfahrzeuge}                   ~\\Tu                                                                                                                      ~ ~\nkehrszeichen und 1/erkehrseinrich-\ntungen um .f1öc/Jsrens 0;35 unter-\nO\"'\n(D\n~%\\~~                                                                                                                     ~ . $C/Jritten werden                                         ',-.,.\n\"'\nc.o\nBegrenzung b.ei N!schen~\\l~                                                                                                                                                                                          Ü)\n~~~~~\nU1\nund Sicherheitsräumen\n.    ~q7o~i\n·~~~\n(so) -_g_Q~'\\~~~\n- ~ Bahnsteig\nxo,o0(SO)\nMaßeinm                                                                                                  •J 0,20 in Gleisbogen mit H ~ 100\n--\n'11\ni,I.","B\n-c:.Jl\n~\nN\nMindesfabsta·nde bei 0/eisen auf besonderem Bahnkorper\ninnerhalb und außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße\na) auf freier Strecke                                        b) an Haltestellen und Schutzinseln\n1\n.....,....,...,....,....,....,..........,...........,.......,...,..............---+-----~-+----'-5'_00_ Unterkante Fahrdraht im J/erkehrsraum\n1       1\n1\n1\n1         1                                                                                                              6\"ffent/icher Straßen\n1                                         1\n'                                                                                                                                                        to\no,~\n'11\n1\n0,20\n1\nL\n1\nj                                                                                   1 o 20                          Niedrigste Fahrdrahtlage im Ourchhang\n.:\n:::,\np...\n:s:~::::,,~:.hmer\n\"\"1-                     1 'r--r-\nI llil 1 1 1 i 1 1 11 1 11111 1 11 ~I  1\n1\n!   1     I„ LI 111111111111111                                                 LI      1                      ::,:: ~::::;;;:~k:~ezogenen\nabnehmers\nStrom-\n(Q\n(D\nCfl\n(D\nCfl\n~\nN\nO'\n+3,40 Orb\"ßte Fahrzeughöhe\n0~0.,.v~v',-:V\"~&~v~<:::>1.----fl--,,:-------'--rohne Stromabnehmer)\nP\"'l)\"'<i\"\"'A~f.;;..,. G,....7...-o,..,\"\"'J<,...,J....d.,,.,-,,~                                                                                           j\nl,_o\\~                                                           c...,\nCl\nFahrzeugbegrenzungslinie                  vvvv\n.             +280      ü.SO,jedochmindestens                     p'\ne-;\n(Q\n2,20 ii. Bahnsteig                       Cl\n:::,\n~\n(Q\nAbstandsbegrenzungslinie\nfür feste oderbewegliche\n6egenstande\n------1\n~~~ 1\n~ ~t;a                                                           ....,.\n(D\nO'J\n.:-11\n(auch der Abstandsbeg~en-      ~~~~                                                                                                                                                   ~ - - - Abstand ran festen 6egenständen                          ,-J\ns......\nzungsllnle anderer Schienen- ~~\n~w                                                                                                                                                                 ·           (Treppen usw.); dieses Maß darf\nfiir Haltestellenschi/der; Maste, Yer-\n~~\nfahrzeuge)\nBegrenwngbei Nischen      ~~~~'i                                                                                                                                                      V/\n.1/ß\nkehrszeichen und //erkehrseinric/J-\ntungen um höchstens 0,35 unter-\nund Sicherheitsriiumen         ~~\n~\n~i~~\nschrirtl!n werden.\n~{{~\n0-'\\'\\~~                                                                                                                                                             Bahnsteig\n(so/o,oo     \"'-\"\"'           1                          !      Ljd                      !                                       1               !       ::Jlii&                ±o;oorsoJ\nfiihrbahn einer öffentlichen ~ra~ 0 30      falls die Anlage der Straßenfahrbahn niclJt größere Maße bedingt\n1I\n• J Ohne         Mittelmast in der 6eraden                                             • 0,30 zwischen den Fahrzeugbegrenzungslinie~\nMaße in m                                                                             in Oleisbogen mit R ~ 100 „ 0,20 zwischen den Fahrzeugbegrenzungslinien.","C\nMindestahstiinde in Tunneln oder sonstigen Streckenabschnilfen\nmit außen/legenden Sicherheitsra·umen bei Stromabnahme Yon oben\na) auf freier Strecke          b) an ftaltestellen\nz\n\"\";\n::.,,\nArbeitsraum    ------..<----r+-------;------ttt-                                                                                                                                                       CC\ntiir Stromabnehmer                                                                                                                                                                                       1\n!\n>-l\nC:\n0   0\n~0  0 0 0\nJ 0 0 0 0 0\n~· 0                                            -,.J,4o Grdßte Fahrzeughif/Je            c.q\n•   •                              c ,.                                                  (ohne Stromabnehmer)           0-\n(\")\n\"\"\n+2,ao ü.SO, jedoch mindestens             •\n~\nUl\n•-r-,-, '                      2,20 ü. Bahnsteig             c.q\nAbstandsbegrenzungs!inie-'---,,'-+-----                                                                                                                                                                p_;\nü\"\nfür feste oder bewegliche                                                                                                                                                                              (!)\nGegenstä'nde                                                                                                                                                                                            td\n0\n~\nfür Einhauten innerhalb        .?\n,SO                                                                                          rn------r-7\"7   ,L,L,L---,,L!.._:+:...!_1,c:_5~0des Ein-u.Aussteigebereiches.   0-\n(!J\n9                                                                  ~\n,r                                              dieses Ma/3 darf fiir Einbau-'  ......\nSicherheitsraum------..,.,\"'''\"                                                                                                                                        tenaul3er/JalbdesEin-u.Aus-     sn\nsteigebereiches um hochstens    0\n:,:;-\n\"\" ~ If;;:                       @1                             0,65 unterschritten werden.      ,-+\n0\nfährzeughegrenwngslinie , /    1.:,.:,;,,-::::-::<20->:>11 r                                                                                                                                            ü\"\n(D\n~ -o.oo(SO)\n>--:\n......\n=...__,,~~'-\"-\"\"\"'.,. 1                      •                             •            Bahnsteig                        CD\nO'l\n(Ji\nMaßeinm                                                                     •J °'20 in 6/eisbogen mit lt    ~ 100\n-\"11\n\"'i:..:i\"\"","D     -\"11\n,I;.,.\n;i;..\nMindestabstände /n Tunneln oder sonstigen Streckenabschnitten\nmit innenliegenden Sicherheitsräumen bei Stromahnahme von ohen\nauf freier Strecke\nArbeitsraum                       <4_    i 11: 1t11111111, .. 11l11II'·11 111 t t ·\nfür Stromabnehmer                                                                                                                                                                       t,:J\ni=\n::::i\n0...\n'<i          k               :;::-.,       1 v /   +3/+0   Größte Fahrzeughöhe      (D\n1                                                                                          (fJ\n•* *     ** *        *          *         * *' • '              (ohne Stromabnehmer)    CO\n(D\n(fJ\n(D\n,.....\nAbstandsbegrenzungslinie          '71 1 \"nnnnH/',,/',,/,n                                                                                                                               N\nO'\nfii.r feste oder beweg/iclle\n~\n,.....\n6egenstände                                                                                                                                                                            ~\n('__,\nP.l\nVV',J,/VV,A,/'JV'J'u',A./V',A                  1, .         Fahrzeugbegrenzungslinie  P\"\n'\"\"\nCO\nP.l\n::::i\nCO\n,._,.\n+T.50                                                                                                                      +1,50                            <.D\nO'l\ny,\n,-J\n:,OvOvo.;,ov 0 v 6 vOvOv•v 6 /'v\"I  I   V/           Sicherheitsraum           ~\n......\n(SO) -1:0.00                                                                                                                      ±-o,oo (SO)\n*) Ohne Mitte/stütze und bei Sicherheitsraum innen~ 1,00 zwischen den Fahrzeug-\nbegrenzungslinien. Sofern Mitte/stützen vorhande0 ist einseitig ein Schutzab-\nMaße in m                                                                                stand von 0,45 zwischen Fahrzeugbegrenzungslinie und Mitte/stützen vorwsehen.","E\nMindesfabstände in Tunneln oder sonstigen Streckenabschnitten\nmit außenliegenden Sicherheitsräumen hei seitlicher Stromabnahme\na) auf freier Strecke                   b) an Haltestellen\nZ'.\nv-i\n0:\nl\n::::3\nlQ\np_\n(:;\n+2,80 ü.SO, jedoch mindestens           >\n.,_...,....,,..,,..._.,._. ___2,20 ü.BafJnsteig\nAbstandsbegrenzungslinie--\"-;,'!-----       1/'-../'../,/,/\"-/\"-/\"-/,/lJ,/\nC\nCf)\nCO\nfür feste oder beweg//che                                                                                                                                                               Q;\nü\nOegenstände                                                                                                                                                                             (')\n, ? / / /!        für Einbauten innerhalb           to\n0\ndes Eln-u. Aussteigebereic/Jes1   l::i\ndieses Maß darf fiir Einbauten  ?\n0-\naußerhalb des Ein-u.Aussteige-    (D\nSicherheitsraum            ,c t<'0e<                                                                                                                                                    t:J\nbereiches um höchstens 0,65      ......\n0:\nunterschritten werden.\nfahrzeugbegrenzungslinie  / /f:>0<<<<::-<N; 1.:-                                                                                                                                       C~...,\n0\nü\n,,~\"+--------Sicherheitsraum                                      (1)\n>-;\nunter Hochbahnsteigen            ,-.\nc.o\nC\")\nU,\n•> Nur zulässig bei Sicherung deraleisan/age\nMaßeinm                                                                       In 6/eisbogen nicht 9rößer a/~- ~25.\n-\nC.,'l\ni,f;,,,\n\"11","-\nC..'1\nl+o>o\n0,\nF\nMindestahsta·nde in Tunneln oder sonstigen Streckenabschnitten\nmit innenliegenden Sicherheitsräumen bei seitlicher Stromabnahme\nauf freier Strecke\ntt\n~\n~ifl\n(Q\n(D\n{fl\n~\nN\nu\nAbstandsbegrenzungslinie     , ,✓ 1\nfür feste oderbewegliche\n6egenstände\n1\n'>< •             Fahrzeugbegrenzungslinie    ic:......\nPl\n~\n>-1\n(Q\n+1,50                                                                                                           +1.50                                Pl\n~\n(Q\n......\n<O\n0)\ny,\nXXXXXXXX>(XXX>I I           V/          Sicherheitsraum\n>-l\n§;\n1-<\n(SO)\nro,oo /;1\n7\n1 ~-\"'- ~....:i(..~r-:\nf\n. . . ~ ~..:.1'-1'1\n•\n1~\"'--~ 1 ILJ<--\"'-~  ..._~::r-:-~...A..a I\nf\nV/±o,oo\n,      (SO)\n*> Ohne Mitte/stütze und bei Sicherheitsraum innen~ 1,00 zwischen den fährzeug--\nbegrenzungs/inien. Sofern Mitte/stützen vorhanden1 ist einseitig ein Schutzabstand\nMaßeinm                                                                                von ()/15 zwischen Fahrzev9be9renzvng.slinie und Mitte/stützen vvrzusehen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965          1547\nG\nMindestabmessungen des Sicherheitsraumes\nin Tunneln mit Kreisquerschnitt\nFahrzeugbegrenzungslinie\nStandort-\nMa/Je in m","1548                                         ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 2\nGleisneigung und Gleisbogen\nEs bezeichncm:                                                        b) Dberhöhungen\nV           zuU.issigc Uöch~-:1.qcschwinclinkeit in km/h                 1. Mindestüberhöhungen        Ümin\nH           Glcisbogonlwlbmc:-;'.;Pr         in  der   G1c)isachse          Zum Ausgleich der Seitenbeschleunigung\nin m                                                            bei Fahrt durch Gleisbogen ist der äußere\nAusrundungsha lbmessPr in m                                     Schienenstrang anzuheben. Die höchst-\nzulässige Seitenbeschleunigung bs beträgt\ngrößerer Cleisbouenhcdbmc'ssc\\r in m                            1,0 m/sec 2 • Bei dieser Seitenbeschleunigung\n[-fo        kleincrn C~leisboocnhalbmcsscr in m                             ergeben sich die Werte\nÜrnin       Mindestübcrhölnmg in mm                                                         11,8 v 2\n1.1 Ümin = - - - - - 150 bei Regelspur,\nÜrn:1 X     Höchstübc!rhöb11ng in rn.rn\nH\ns,3 v 2\n- - - - ---   108 bei Meterspur.\n1.2 Ümin\nI. Gleisneigung                                                                               H\nSoweit      sich     negative   Uberhöhungen\na) Höchstwerte der Längsneigung\n(Untertiefungen) ergeben, sind diese zu-\nBei Reibungsbahnen                                                 lässig.\n100 °/oo.\n2. Höchstüberhöhungen\nIm Haltestellenbereich und bei Abstell-                            Ümax  nach der Formel\nanlagen sind unter Berücksichtigung des Roll-\n2.1 Ümax        165 mm bei Regelspur,\nwiderstandes der Fahrzeuge geringere Nei-\ngungen vorzusehen.                                                 2.2 Ümax        110 mm bei Meterspur;\nb) Ausrundung von Neigungswechseln\nan Bahnsteigen\n2.3 Ümax         70 mm bei Regelspur,\nMindesthalbmesser Ha bei Gleisanlagen, auf\ndenen die Fahrzeuge nicht am öffentlichen                          2.4 Ümax         50 mm bei Meterspur.\nStrnßenverkehr teilnehmen, nach der Formel                      Abweichungen von der festgelegten Uber-\nV?.                                                    höhung als Folge des Betriebes sind bis zu\nHa     - - - ; ·1· edoch nicht kk~iner als 500 m,\n4     '                                                ± 10 mm zulässig.\nin Ub<~rhöhungsrampen               nichl   kleiner   als\nc) Ubergangsbogen\n1000 m,\nUbergangsbogen sind anzulegen bei Gleisen\nbei Weichenzungen                                               von Bahnen, deren Fahrzeuge\nin Wc:mncn nicht kleiner als 1000 m,                            1. am öffentlichen Straßenverkehr teilneh-\nin Kuppen nicht kleiner als 5000 m.                                men, entsprechend den Straßen- und Be-\ntriebsverhältnissen,\nBei GlE~isanlagen, die in d(~r Fahrbahn öffent-\nlicher Straßen liegen, ist die Ausrundung der                   2. nicht am öffentlichen Straßenverkehr teil-\nNeigungswechsel den örtlichen Gegebenhei-                          nehmen,\nten anzupassen.                                                    a) zwischen einer Geraden und einem\nGleisbogen, wenn der Halbmesser des\nII. Gleisbogen                                                                                              v2\nGleisbogens kleiner als -      - ist,\na) Mindesthalbmesser,                                                                                  9\nin der Gleisachse gemessen, bei Gleisen von                        b) zwischen Gleisbogen mit verschiedenen\nBahnen, deren Fahrzeuge                                                Halbmessern, wenn\n1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen                           aa) bei gleichgerichteten Gleisbogen\nH       25m,                                        1000       1000              9000\n- - - -· - - - größer als - -     9\n-,\nH2         H1                  V-\n2. nicht am öffenllichen Straßenverkehr teil-\nnehmen                                                             bb) bei entgegengesetzt gerichteten\nI-1      180 m.                                     Gleisbogen\n1000       1000    ..        9000 .\nDabei sind clie Vorschriften über den waage-                                - - - + - - - großer als - -2- 1st.\nrechten Abstand zwischen Bahnsteigkante                                       I-12       H1                 V\nund Fahrzeug (§ 23 Abs. 5) zu beachten.\nUnterschrcilungen der Werte von 1. und 2.                    d) Uberhöhungsrampen\nsind auf AbsteJJanlagcn, Wendeschleifen,                        1. Neigungshöchstwerte\nBetriebshöfe und SondPrfölle zu beschränken.                       bei Gleisen von Bahnen, deren Fahrzeuge","Nr·. 58    Tag d<::~r Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                     1549\n1.1 am ij(fenllidwn           St.rcißenverkehr teil-             gen hat. Hierauf kann bei Gleisscheren\nnd1men                                                       verzichtet werden.\nlwi V bis 50 km/h bei Regelspur                           2. Längen\n30 km/h bei Meterspur                      Die Uberhöhungsrampe soll innerhalb des\n1 : 150\nUbergangsbogens angeordnet werden und\ndessen Länge haben. Wenn die Dber-\nbei höheren Geschwindigkeiten\nhöhungsrampe infolge örtlicher Gegeben-\n:-3 V bei Regelspur                                heiten in den Gleisbogen einbezogen wird,\n1 : .') V bei Mdcrspur,                                     muß die Mindestüberhöhung in jedem\nPunkt des Dbergangsbogens vorhanden\n1.2 nidll dm ötft:ntlichen Straßenverkehr                        sein. Folgen Gegenbogen ohne Zwischen-\n11: i I ndrrnen                                             gerade aufeinander, ist die Dberhöhung\nbei V bis 50 km/h bei Regelspur                              des einen Bogens stetig in die Uberhöhung\n30 km/h bei Meters pur                     des anderen Bogens überzuführen.\n1 : 300                                                     Ubergänge von einem Gleisabstand auf\neinen anderen (Gleisverziehungen) können\nbei höheren Geschwindigkeiten\nohne Ubergangsbogen und Zwischengerade\n1            6 V bei Regelspur                               hergestellt werden, wenn die Halbmesser\n1 : 10 V bei Mcterspur.                                                                    v2\nder Gegenbogen mindestens        in m be-\nZwischen :zwei Uberhöhungsrampen muß                                                           4\nein Gleisabschnitt ohne Uberhöhung oder                          tragen.\nmit gleichblcibPndc)r Uberhöhung vorhan-                      Bei der Festlegung vorstehender Werte ist\nV                          die jeweilige Bauart der Fahrzeuge zu berück-\ndc)n sein, der mindcsL<!ns-------in m zu betra-\n10                          sichtigen.","1550                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 3a\nRadsatz-Schema und Radreifenprofil\nfür den Betrieb auf Rillenschienen und auf Schienen\nmit Ausrundungshalbmesser am Schienenkopfhis 70mm\n---------(11/-32) 1 997     c r --------\nRadsatzspur\n1435 /1000\n6rb'ßtmaße ( }\nKleinstmaße} (\nbei Radlasten\nbis Bt = 16mm\nüber3t = 18 mm\nLauffläche zylindrisch                   '\nL29 __ ~~~\noder konisch\nSchienenumri/3/inie\nMaße inmm              --------}~(---------","Nr. 58 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                                               1551\nAnlage 3b\nRadsatz-Schema und Radreifenprof/1\nfur den Betrieb auf Schienen\nmit Ausrundungshalbmesseram Schienenkopfiiber 10mm\n----------(1~29)-----------                          Radsatzspur\n-+--+-----------                                             1500\nj\n-------1-                                                         '\n~,~·-~,\n~,\n..C:::•\n- - - - - - - - - - - - 1435 - - - - - - - - - - -\nGrößtmaße ( )\n15\nJ                   \\                           Kleinstmaße ) (\n\\         9riißte Abnutzung\nfür Radlasten bis 5t\nmit Vollrads !5 mm l'-,,'--,h'-,,,...,,..-r--r+r:,,,:..,,'--r-,L,L,.LA,L-J.L,,,._,,_-r--r+r:,,,:..,,'--/\n··'---\n------.\nmit Radreifen• 25mm\nNeuzustand                              }                  \\\n__ _/··\n/                         ·~!lrad\n··,.__··--     ...\n/\n.,,---\nLauffläche zylindrisch 1\noder konisch                       1\n1\nSchienenumrißlinie\n7\nMaße inmm                                                                                                   --(32)","1552                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 4\nSignalbilder\nUbersicht\nSeite\nStreckensignale                            (S)                      1553\n2 Auftragssignale                             (A)                      1555\n3 Zugsignale                                  (Z)                      1557\n4 Geschwindigkeitssignale                     (G)                      1558\n5 Schutzsignale                               (Sh)                     1559\n6 Rangiersignalc                              (R)                      1561\n7 Weichensignale                              (W)                      1562\n8 Schallsignale                                (St)                    1563\n9 Sondr~rsinnüle                               (So)                    1565\nBemerkung:\nDie in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten sowohl\nfür Bahm!n, deren Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen,\nals auch für Bahnen, deren Fahrzeuge nicht am öffentlichen Straßenverkehr\nteilnehmen.\nDie Streckensignale (S) und Auftragssignale (A) für Strecken, auf denen die\nFahrzeugf' am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, können erforder-\nlichenfalls cmch für Strecken verwendet werden, auf denen die Fahrzeuge\nnicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.\nPür die Beschriftung ist gerade Blockschrift zu verwenden.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                        1553\nStreckensignale (S)\nSignale für Strecken,\nauf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr\nteilnehmen                            nicht teilnehmen                  Erläuterung\nBedeutung               Signal S 1 (Haltsignal)                                      Zu Signal S 1\n,,Halt\"    Ein weißer waagerechter Lichtbalken      Ein rotes Licht    Am Signal S 1 darf nicht vorbeigefah-\noder mehrere     weiße Lichtpunkte                          ren werden. Weiterfahrt auf Sicht nur\nwaagerecht nebeneinander                                    auf besondere Anordnung.\nSignal S 2 (Achtungssignal)                                     Zu Signal S 2\n,,Achtung! Ein weißer oder schwachgelber Licht-    Ein gelbes Licht    Signal S 2 kündigt an, daß „Halt\" zu\nHalt zu    punkt                                                       erwarten ist.\nerwarten\"\nCl","1554                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nStreckensignale (S)\nSignale für Strecken,\nauf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr\nteilnehmen                             nicht teilnehmen                     Erläuterung\nBedeutung               Signal S 3 (Fahrsignal)                                        Zu Signal S 3\n,,Fahrt\"  a) ,,Fahrt frei geradeaus\"                Ein grünes Licht      Signal S 3 gibt dfo Fahrt frei; es kann\nauch in Verbindung mit Signal G 4\nEin weißer senkrechter\ngezeigt werden.\nLichtbalken oder mehrere\nweiße Lichtpunkte senkrecht\nübereinander\nb) ,,Fahrt frei nach rechts\"\nEin weißer schräg nach rechts\noben weisender Lichtbalken\noder mehrere weiße Lichtpunkte\nin gleicher Richtung\nc) ,,Fahrt frei nach links\"\nEin weißer schräg nach links oben\nweisender Lichtbalken\noder mehrere weiße Lichtpunkte\nin gleicher Richtung","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                         1555\nAuftragssignale (A}\nSignale für Strecken,\nauf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr\nteilnehmen                              nicht teilnehmen                  Erläuterung\nBedeutung              Signal A 1 {Türschließzeichen)                                    Zu Signal A 1\n„Türen                                              Ein weißes oder gelbes  Auf das Signal A 1 sind die Türen im\nschließen\"                                          „T\" auf dunklem Schirm  Zuge zu schließen.\nvor der Zugspitze\nSignal A 2 (Abfahrzeichen)                                      Zu Signal A 2\n„Abfahren\" Ein kurzes akustisches oder optisches Zeichen                    Signal A 2 ist zu geben, wenn der Zug\nabfahren soll. Es kann auch als Durch-\nfahrauftrag gelten.\noder: Hochhalten eines Armes oder eines Befehlsstabes\noder: Ein grün leuchtender Ring auf dunklem Schirm\noder: Ein weißes Blinklicht vor der Zugspitze\nSignal A 3 (Haltzeichen)                                       Zu Signal A 3\n,,Halt\"       Zwei kurze akustische oder ein optisches Zeichen oder ein     Signal A 3 bedeutet Halten an der\nakustisches und ein optisches Zeichen                         nächsten Haltestelle. Es kann auch als\nWiderruf des Signals A 1 angewendet\nwerden.","1556                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAuftragssignale (A)\nSignale für Strecken,\nauf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr\nteilnehmen                              nicht teilnehmen                  Erläuterung\nBedeutung                   Signal A 4 (Nothaltzeichen)                                Zu Signal A 4\n,,Nothalt\"                           Tageszeichen:                         Auf Signal A 4 ist der Zug auf dem\nEine weiß-rot-weiße Flagge oder der Arm im Kreis bewegt        kürzesten Weg zum Halten zu brin-\ngen.\nNachtzeichen:\nEine Laterne, möglichst rot abgeblendet,. oder ein leuchtender\nGegenstand im Kreis bewegt\noder: Mindestens 3 kurze akustische Zeichen schnell hintereinander\noder ein Dauerton\nSignal A 5 (Zwangshalt)                                        Zu Signal A 5\n,,Zwangs-          Eine quadratische gelbe Scheibe mit waagerechtem        Kennzeichnet die Stelle, an der in\nhalt\"              grünem Streifen                                         jedem Falle zu halten ist.","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                             1557\nZugsignale (Z)\nSignal Z 1                                           Erläuterung\n,, Spitzensignal\"                                           Zu Signal Z 1\nFahrzeuge an der Spitze eines Zuges, an der Stirnseite ein in der Mitte an- Kennzeichnet die Zugspitze und wird\ngebrachtes weißes Licht, ein weißes Licht an der höchsten Stelle und ein    während der Dämmerung, bei Dunkel-\nZielschild                                                                  heit, oder wenn die Witterung es er-\nfordert, beleuchtet. (Siehe auch §§ 51\nund 52).\nSignal Z 2\n,, Schlußsignal\"                                          Zu Signal Z 2\nAm Zugschluß mindestens ein rotes Licht                                     Kennzeichnet den Zugschluß und wird\nwährend der Dämmerung, bei Dunkel-\nheit, oder wenn die Witterung es er-\nfordert, beleuchtet. (Siehe auch §§ 53).\nr   7\n1     1","1558                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGeschwindigkeitssignale (G)\nSignal G 1                                              Erläuterung\n11 Ankündigung der Geschwindigkeitsbegrenzung\"\nZu Signal G 1\nEine mit der Spitze nach unten zeigende gelbe Dreieckscheibe mit weißem\nRand und schwarzer Ziffer                                                   Das Signal G 1 ist im Bremsweg-\nabstand vor dem Signal G 2 oder vor\nder Gefahrenstelle aufzustellen.\noder:\nSignal G 2\n,,Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung\"                                 Zu Signal G 2\nEine rechteckige auf der Schmalseite stehende gelbe Scheibe mit weißem      Das Signal G 2 steht am Anfang der\nRand und schwarzem Buchstaben A oder schwarzer Ziffer                       langsamer zu befahrenden Strecke;\nSignal G 2 kann auch in Verbindung\nmit anderen Signalen gezeigt werden.\nZu den Signalen G 1 und G 2\nDie Ziffern der Signale bedeuten, daß\nder angegebene Wert in km/h als\nGeschwindigkeit zugelassen ist; wer-\nden einstellige Ziffern verwendet, ge-\nben diese den zehnfachen Wert an.\nSignal G 3\n,,Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung\"\nEine rechteckige auf der Schmalseite stehende weiße Scheibe mit schwarzem\nBuchstaben E\nSignal G 4\n,,Geschwindigkeitszeichen''.                                     Zu Signal G4\nEine ausgeleuchtete Fläche mit Geschwindigkeitsangaben                      Das Signal G 4 gibt die Fahrgeschwin-\ndigkeit in km/h an, die vom Fahrzeug-\nführer jeweils eingehalten werden soll.","Nr. 58 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                         1559\nSchutzsignale (Sh)\nSignale für Strecken,\nauf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr\nteilnehmen                                nicht teilnehmen                      Erläuterung\nSignal Sh 1\n,,Haltscheibe\"\nTageszeichen:                                           Zu Signal Sh 1\nEine rechteckige rote Scheibe mit weißem Rand                               Vor Signal Sh 1 ist zu halten.\nNachtzeichen:\nTageszeichen mit roter Laterne               Rote Laterne ohne Tageszeichen\nSignal Sh 2\n„Begegnungsverbot 11\n-   Anfang -\nZu Signal Sh 2\nEine quadratische gelbe Scheibe                                             Das Signal bezeichnet den Anfang\nmit grünem Andreaskreuz                                                     eines Streckenabschnittes mit benach-\nbarten Gleisen, auf denen sich Züge\nnicht begegnen dürfen. Falls das Ver-\nbot auf bestimmte Fälle beschränkt\nist, kann dies durch ein Zusatzschild\ngekennzeichnet werden.\nSignal Sh 3\n„Begegnungsverbot 11\n-  Ende -\nZu Signal Sh 3\nEine quadratische gelbe Scheibe                                             Das Signal bezeichnet das Ende des\nmit grünem Rand                                                             mit Signal Sh 2 angezeigten Begeg-\nnungsverbots.","1560                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSchutzsignale (Sh)\nSignale für Strecken,\nauf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr\nteilnehmen                               nicht teilnehmen                           Erläuterung\nSignal Sh 4\n,,Läutetafel\"                                            Zu Signal Sh 4\nEine auf der Schmalseite stehende weiße rechteckige Tafel mit schwarzem L    Signal Sh 4 kennzeichnet die Stelle,\nvon der ab der Fahrzeugführer akusti-\nsche Warnsignale zu geben hat.\nL\nSignal Sh 5\nAchtungssignal\n,,Achtung\"                                              Zu Signal Sh 5\nEin mäßig langer Ton oder Läutezeichen                                       Signal Sh 5 ist zu geben, um Personen\nzu warnen.\nSignal Sh 6\n,, Grenzzeichen\"                                            Zu Signal Sh 6\nEin rot-weißes Zeichen oder entsprechende Markierung im Gleisbereich         Grenze, bis zu der bei zusammen-\nlaufenden Gleisen das Gleis besetzt\nwerden darf.\nSignal Sh 7\n„Haltetafel\"                                             Zu Signal Sh 7\nEine hochstehende schwarze Rechteckscheibe mit weißem H oder weiße           Die Haltetafel bezeichnet die Stelle,\nRechteckscheibe mit schwarzem H oder entsprechende Markierung im Gleis-      an der der erste Wagen eines Zuges\nbereich                                                                      halten soll. Sind für verschiedene Zug-\nlängen unterschiedliche Haltepunkte\nvorgesehen, können entsprechend der\nWagenzahl zusätzlich Ziffern, die die\nZuglänge     bezeichnen,    angewendet\nwerden.\nSignal Sh 8\n,,Halt für Züge mit Rangierauftrag\"                                    Zu Signal Sh 8\nEine rechteckige weiße Tafel mit einem schwarzen H und der darunter          Züge, die rangieren, dürfen am Signal\nbefindlichen Bezeichnung „Rangierfahrt\"                                       Sh 8 nicht vorbeifahren.\nH\nRangierfahrt","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                         1561\nRangiersignale (R)\nSignal R 1                                          Erläuterung\n,,Wegfahren\"\nZu Signal R 1\nEin mäßig langer Ton und senkrechte Bewegungen des Armes, bei Dunkel-    Signal R 1 bedeutet, das Triebfahrzeug\nheit mit einer weißen Laterne                                            soll in Richtung vom Signalgeber weg\nfahren.\nSignal R 2\n,,Herkommen\"\nZu Signal R 2\nZwei mäßig lange Töne und waagerechte langsame Bewegungen des Armes,     Signal R 2 bedeutet, das Triebfahrzeug\nbei Dunkelheit mit einer weißen Laterne                                  soll in Richtung auf den Signalgeber\nzu fahren.\nSignal R 3\n,,Halt\"\nZu Signal R3\nDrei kurze Töne und kreisförmige Bewegungen des Armes, bei Dunkelheit    Bei Signal R 3 ist der Zug auf kür-\nmit einer weißen Laterne                                                 zestem Weg zum Halten zu bringen.\n,  ,,.. --- ' '\nI                   \\\nI                        \\\n1                          1\n\\                        I\n\\                   I\n/\n''","1562                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nWeichensignale· (W)\na) Signale für einfache Weichen und einfache Kreuzungsweichen\nSignal W 1                                           Erläuterung\n,,Stellung geradeaus\"\nZu Signal W 1\nVon der Weichenspitze oder vom Herzstück aus gesehen ein auf der Schmal-     Die einfache W eiche steht auf dem\nseite stehendes weißes Rechteck auf schwarzem Grund                           geraden Zweig.\na\nSignal W 2\n,,Stellung Abzweigung\"\nZu Signal W 2\nVon der Weichenspitze aus gesehen ein weißer Balken auf schwarzerp. Grund     Die Weiche steht für die Fahrt durch\nden gebogenen Zweig.\nVom Herzstück aus gesehen ein weißer Kreis auf schwarzem Grund\na              b) Gleissperrsignale\nSignal W 3\n,,Halt!\" ,,Fahrverbot\"\nZu Signal W 3\nEin waagerechter schwarzer Streifen auf runder weißer Scheibe                 Das Signal W 3 wird in Verbindung\nmit Entgleisungsschuhen angewendet\nund kann auch zur Kennzeichnung\neines Stumpfgleisabschlusses dienen.\n8Signal W 4\n,, Gleissperre ist abgelegt\"\nEin nach rechts steigender schwarzer Streifen auf runder weißer Scheibe","Nr. 58 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                       1563\nSchaltsignale (St)\nSignal St 1                                          Erläuterung\n,,Signalkontakt\"\nZu Signal St 1\nEine blaue quadratische Scheibe mit einem weißen S                         Am Signal St 1 ist ein Signalkontakt\nzu betätigen.\nSignal St 2\n,. W eichensignal\"\nZu Signal St 2\nEine blaue quadratische Scheibe mit einem weißen W                         Am Signal St 2 ist die Weichensteue-\nrung zu betätigen.\nSignal St 3\nAusschaltsignal\n,,Ausschalten\"\nZu Signal St 3\nEin zerlegteis weißes U auf einer auf der Spitze stehenden quadratischen   Vom Signal St 3 ab muß der Fahr-\nblauen Tafel mit schwarzem und weißem Rand                                 strom abgeschaltet sein.","1564                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSchaltsignale (St)\nSignal St 4                                           Erläuterung\nEinschaltsignal\n,,Einschalten erlaubt\"\nZu Signal St 4\nEin geschlossenes weißes U auf einer auf der Spitze stehenden quadratischen   Bei Signal St 4 kann der Fahrstrom\nblauen Tafel mit schwarzem und weißem Rand                                    eingeschaltet sein.\nSignal St 5\n11 Stromabnehmer abziehen\"\nZu Signal St 5\nEin waagerechter weißer Streifen auf einer auf der Spitze stehenden           Vom Signal St 5 ab muß der Strom-\nquadratischen blauen Tafel mit schwarzem und weißem Rand                      abnehmer abgezogen sein.\nSignal St 6\n11 Stromabnehmer anlegen\"\nZu Signal St 6\nEin senkrechter weißer Streifen auf einer auf der Spitze stehenden quadrati-  Vom Signal St 6 ab darf der Strom-\nschen blauen Tafel mit schwarzem und weißem Rand                               abnehmer wieder angelegt werden.","Nr. 58 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                         1565\nSondersignale (So)\nSignal So 1                                           Erläuterung\n11 Uberspannungsschutz\"\nZu Signal So 1\nEine weiße quadratische Scheibe mit rotem Blitzhorn                          Kennzeichnet die Stelle, an der ein\nUberspannungsschutz oder Blitzab-\nleiter vorhanden ist.\nSignal So 2\n11 Vorsicht I Hochspannung\"\nZu Signal So 2\nEine hochstehende gelbe rechteckige Scheibe mit rotem Blitzpfeil             Warnung vor Hochspannung führen-\nden Leitungen oder Anlagen.\nSignal So 3\n11 Standortkennzeichen\"\nZu Signal So 3\nEin schwarz-weißer Erkennungsstreifen (senkrecht oder waagerecht)            Kennzeichnet     den    Standort   von\nStreckensignalen.","1566                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSondersignale (So)\nSignal So 4                                          Erläuterung\n,,Auftragsschild\"\nZu Signal So 4\nEin gelb-weißes Mastschild                                                 Bedeutet, am „Halt\"-zeigenden Signal\ndarf auf besondere Anordnung vor-\nbeigefahren werden.\nSignal So 5\n,, Warnanstrich\"\nZu Signal So 5\nEin rot-weißer Erkennungsstreifen                                          Kennzeichnet feste Gegenstände, die\nnicht den vorgeschriebenen Abstand\nvom Gleis haben.","Nr. 58 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965                               1567\nAnlage 5\nBestimmungen für das Messen der Bremswege\nDurch Bremsversuche auf geradem und ebenem          Zeit- und Wegstreckenmessung, die Bremswege mit\nGleis mit trockener, sauberer Lauffläche ohne San-     eichfähigen Wegstreckenzählern oder in anderer\ndung ist nachzuweisen:                                 Vveise festzustellen. Bremsmeßgeräte können inso-\nweit verwendet werden, als damit die Bremsw~ge\n1. Bei einem Fahrzeug einer erstmalig in Betrieb       mit derselben Genauigkeit wie bei Messungen nach\nzu nehmenden Bauart                                 Satz 1, bei den Ausgangsgeschwindigkeiten nach\na) mit der zulässigen Nutzlast (Gesamtgewicht),     Nummer 2 ermittelt werden können.\ndaß die Bremsen den Absätzen 3, 6 und 7\n(§ 36) entsprechen, soweit für sie diese Vor-\nschriften gelten,                                                      Tabelle A\nb) ohne Nutzlast       (Eigengewicht), bei den      Bremswege für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten\nnach Nummer 2 vorgeschriebenen Ausgangs-        über 30 km/h (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) und über 40 km/h\ngeschwindigkeiten, daß die Bremswege ein-                          (§ 36 Abs. 1 Nr. 3)\ngehalten werden;\nBremsweg in m der Fahrzeuge,\n2. bei Fahrzeugen von Bauarten, die im Betrieb be-                                     die am Straßenverkehr\nreits verwendet werden, daß mit ordnungsgemäß               Ausgangs-         teilnehmen     nicht teilnehmen\ngebremsten Fahrzeugen ohne Nutzlast die nach           geschwindigkeiten\nHaupt-und      Haupt-     Zusatz-\nTabelle A und B dieser Anlage entsprechend                                      Zusatz-      bremse     bremse\nden Ausgangsgeschwindigkeiten vorgeschriebe-                                    bremse\nnen Bremswege nicht überschritten werden, dabei                km/h                 a           b           C\nsind durchzuführen\n20                  9,0        20,0        22,0\na) bei am öffentlichen Straßenverkehr teilneh-                  25                 13,0        29,0        35,0\nmenden Fahrzeugen für Geschwindigkeiten                     30                 17,0        40,0        50,0\nüber 30 km/h bei zwei sich um wenigstens                    35                22,0         51,0        67,0\n20 km/h unterscheidenden Ausgangsgeschwin-                  40                27,0         65,0        87,0\ndigkeiten je zwei Bremsversuche bei gleich-                 45                33,0         78,0       112,0\nzeitiger Betätigung der Haupt- und Zusatz-                  50                39,0         94,0       139,0\nbremse (Schienenbremse) und eine Funktions-                 55                47,0        111,0       169,0\nprüfung der Schienenbremse,                                 60                 54,0       131,0       199,0\nb) bei nicht am öffentlichen Straßenverkehr                     70                69,0        180,0      267,0\nteilnehmenden Fahrzeugen für Gesa.~windig-\nkeiten über 40 km/h bei zwei sich um wenig-\nstens 25 km/h unterscheidenden Ausgangs-                                Tabelle B\ngeschwindigkeiten je zwei Bremsversuche mit\nBremswege für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten\nder Hauptbremse und je zwei mit der Zusatz-\nbremse,                                         bis zu 30 km/h (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) und bis zu 40 km/h\n(§ 36 Abs. 1 Nr. 3)\nc) bei Fahrzeugen ohne Zusatzbremse je zwei ,\nBremsversuche mit der Hauptbremse, bei zwei                             Brem:sweg in m der Fahrzeuge,\nsich um wenigstens 10 km/h unterscheidenden          Ausgal).gs-            die am Straßenverkehr\nAusgangsgeschwindigkeiten.                         geschwindig-\nteilnehmen         nicht teilnehmen\nkeiten\nHauptbremse           Hauptbremse\nBei Fahrzeugen ohne eigenen Antrieb genügt der\nrechnerische Nachweis, daß die vorgeschriebenen                km/h                 a                    b\nBremswege erreicht werden können; durch Brems-\nversuche ist jedoch festzustellen, daß ein aus einem            10                 6,0                   7,0\nderartigen Fahrzeug und einem betriebsmäßig dazu-               15                12,0                  15,0\ngehörigen Triebfahrzeug bestehender Zug den für                 20                17,0                  25,0\ndas einzelne Fahrzeug vorgeschriebenen Bremsweg                 25                24,0                  38,0\nnicht überschreitet. Mit der Feststellbremse und, so-           30                33,0                  54,0\nweit in einem Fahrzeug vorhanden, mit der Abreiß-               40                                      95,0\nund der Notbremseinrichtung sind zwei aufeinander-\nAnmerkung: Bremswege für Ausgangsgeschwindigkei-\nfolgende Funktionsprüfungen durchzuführen.             ten, die zwischen den angegebenen Werten liegen, können\nDie Ausgangsgeschwindigkeiten sind entweder         verhältnisgleich aus der Zunahme des Bremsweges und\nder Steigerung der Ausgangsgeschwindigkeiten errechnet\nmit eichfähigen Geschwindigkeitsmessern oder durch     werden.","1568                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage6\n...•      (::)\n~     \"1\n\")\nc:::,\nCl)  ~\nCO\nC)\n\"'t:, c:::,\n~\n<::>\nu    C)\n\"\n..Q   ~\nCY)\n<:)\n&Q\n'b   ~\ni'\n----09~~----\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n~ ...\n1\n1\n1\n1\n1\n\\..\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (I3undesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. ·Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,25."]}