{"id":"bgbl1-1965-57-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":57,"date":"1965-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Finanzgerichtsordnung (FGO)","law_date":"1965-10-06T00:00:00Z","page":1477,"pdf_page":1,"num_pages":33,"content":["1471\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                           Z 1997 A\n1965                          Ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1965                                                                      Nr. 57\nTag                                                                  Inhalt                                                            Seite\n6. 10. 65    Finanzgerichtsordnung (FGO)............................................................                                     1477\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 350-1; ändert Bundesgesetzbl. III 201-3,\n600-1, 610-1, 610-2-2, 610-4-4, 610-6-5, 610-7-1, 610-8, 610-10, 611-1, 612-7, 612-10, 613-3,\n7690-1, 7691-1, 7841-5, 7841-6, 7842-11, 7843-4, 7843-11, 800-7; hebt auf Bundesgesetzbl. III\n350-1, 350-2, 350-3-a, 350-3-b, 350-3-c, 350-3-e, 350-3-f, 350-3-g, 350-3-i, 350-3-1 und 350-4.\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1510\nFinanzgerichtsordnung {FGO)\nVom 6. Oktober 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 350-1        1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                  6. der Ubergang anhängiger Verfahren auf ein an-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                               deres Gericht bei Maßnahmen 11ach den Num-\nmern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht\nErster Teil                                             nach den bisher geltenden Vorschriften richten\nsoll.\nGerichtsverfassung                                             (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines\ngemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer\nAbschnitt I                                        Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung\nGerichte                                        von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hin-\naus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.\n§ 1\n§ 4\nDie Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhän-\ngige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, be-                                    (1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsiden-\nsondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.                                            ten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern in\nerforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines\n§ 2                                         Senatspräsidenten kann abgesehen werden, wenn\nbei einem Gericht nur ein Senat besteht.\nGerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind\n(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate ge-\nin den Ländern die Finanzgerichte als obere Landes-                              bildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopol-\ngerichte,                                                                        sachen sind in besonderen Senaten zusammen-\nim Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in Mün-                                 zufassen.\nchen.                                                                               (3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit\n§ 3                                         drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Finanz-\n(1) Durch Gesetz werden angeordnet                                            richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen\nVerhandlung wirken die ehrenamtlichen Finanzrich-\n1.  die Errichtung und Aufhebung eines Finanz-\nter nicht mit.\ngerichts,\n§ 5\n2.  die Verlegung eines Gerichtssitzes,\n3.  Änderungen in der Abgrenzung der Gerichts-                                      Den Präsidenten vertritt. bei Verhinderung, wenn\nbezirke,                                                                     kein Senatspräsident als ständiger Vertreter (Vize-\npräsident) bestellt ist, der dem Dienstalter, bei\n4.  die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein\ngleichem Dienst.alter der dem Lebensalter nach\nFinanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanz-\nälteste Senatspräsident oder Richter.\ngerichte,\n5.  die Errichtung einzelner Senate des Finanz-                                                            § 6\ngerichts an anderen Orten,\n(1) Das Präsidium des Finanzgerichts besteht aus\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 201-3, 600-1, 610-1, 610-2-2, 610-4-4, 610-6-5,\n610-7-1, 610-8, 610-10, 611-1, 612-7, 612-10, 613-3, 7690-1, 7691-1, 7841-5,  dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den\n7841-6, 7842-11, 7843-4, 7B43-11, 800-7; hebt auf Bnndesgesetzbl. III         beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter\n~~~tl 3~~f ,\n3\nJg~2-a,  350-3-b, 350-3-c, 350-3-e, 350-3-f, 350-3-g, 350-3-i,\ndem Lebensalter nach ältesten Richtern.","1478                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Sind bei einem Finanzgericht zu Beginn des       treter werden durch das Präsidium für zwei Ge-\nGeschäftsjahres mehr als zehn Senatspräsidenten         schäftsjahre bestellt. In den Fällen des Absatzes 3\nangestellt, so gilt § 64 Abs. 3 des Gerichtsverfas-     kann jeder beteiligte Senat, in den Fällen des Ab-\nsungsgesetzes sinngemäß.                                satzes 4 der erkennende Senat einen weiteren Rich-\n(3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-       ter zu den Sitzungen des Großen Senats entsenden;\ndie entsandten Richter sind abstimmungsberechtigt.\nheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\nPräsidenten den Ausschlag.                              Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident,\nbei Verhinderung sein Vertreter. Bei Stimmen-\ngleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den\n§ 7\nAusschlag.\n(1) Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsi-\n(3) Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bun-\ndent und die Senatspräsidenten. Vor Beginn des\ndesfinanzhofs von der Entscheidung eines anderen\nGeschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat,\ndem er sich anschließt. Uber die Verteilung des Vor-    Senats oder des Großen Senats abweichen, so ent-\nsitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Prä-      scheidet der Große Senat.\nsident und die Senatspräsidenten nach Stimmen-             (4) Der erkennende Senat kann in einer grund-\nmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme         sätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen\ndes Präsidenten den Ausschlag.                          Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung\n(2) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Ge-        die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\nschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf        einheitlichen Rechtsprechung es fordern.\ndie Senate und bestimmt deren ständige Mitglieder          (5) Der Große Senat entscheidet auf Grund\nsowie für den Fall ihrer Verhinderung die regel-        mündlicher Verhandlung über die Rechtsfrage. Seine\nmäßigen Vertreter. Jeder Richter kann zum Mitglied      Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den\nmehrerer Senate bestimmt werden.                        erkennenden Senat bindend.\n(3) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2\nkönnen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert                                 § 12\nwerden, wenn dies wegen Uberlastung oder ur..ge-           Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle ein-\nnügender Auslastung eines Senats oder infolge            gerichtet. Sie wird mit der erforderlichen -Anzahl\nWechsels oder dauernder Verhinderung einzelner          von Urkundsbeamten besetzt.\nMitglieder des Gerichts nötig wird.\n§ 13\n§ 8\nAlle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten\n(1) Innerhalb des SEmats verteilt der Vorsitzende     den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Rechts-\ndie Geschäfte auf die einzelnen Richter.                 und Amtshilfe.\n(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des\nGeschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen\nGrundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mit-                             Abschnitt II\nwirken; diese Anordnung kann nur geändert wer-                                  Richter\nden, wenn dies wegen Uberlastung, ungenügender\nAuslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung                                  § 14\neinzelner Mitglieder des Senats nötig wird.                (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt,\nsoweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.\n§ 9\n(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das\nDas Präsidium erläßt eine Geschäftsordnung.           fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.\n§ 10\n§ 15\n(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsi-\nBei den Finanzgerichten können Richter auf Probe\ndenten und aus den Senatspräsidenten und weiteren\noder Richter kraft Auftrags verwendet werden.\nBundesrichtern in erforderlicher Anzahl.\n(2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebil-\ndet. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.                                       Abschnitt III\n(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden                   Ehrenamtliche Finanzrichter\nin der Besetzung von fünf Richtern, lJei Beschlüssen\naußerhalb der mündlichen Verhandlung in der Be-                                   § 16\nsetzung von drei Richtern.                                 Der ehrenamtliche Finanzrichter wirkt bei der\n(4) Im übrigen gelten §§ 5 bis 9 sinngemäß.           mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung\nmit gleichen Rechten wie der Richter mit.\n§ 11\n(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer                                   § 17\nSenat gebildet.                                            Der ehrenamtliche Finanzrichter muß Deutscher\n(2) Der Große Senat besteht aus dem Präsiden-        sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet\nten und sechs Richtern; die Richter und ihre Ver-        und während des letzten Jahres vor seiner Wahl","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                        1479\nseinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder beruf-           (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf\nliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks        Antrag von der Dbernahme des Amtes befreit wer-\ngehabt haben.                                            den.\n§ 18                                                     § 21\nVom Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters sind           (1) Ein ehrenamtlicher Finanzrichter ist von sei-\nausgeschlossen                                           nem Amt zu entbinden, wenn er\n1. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung             1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden\nöffentlicher Ämter durch strafgerichtliche Ver-          konnte oder nicht mehr berufen werden kann\nurteilung verloren haben oder wegen eines Ver-           oder\nbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu      2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend\neiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten         macht oder\noder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen\n3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder\neines Steuer- oder Monopolvergehens mit Aus-\nnahme eines Steuervergehens nach § 413 der          4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen\nReichsabgabenordnung verurteilt worden sind,              geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht\n2, Personen, gegen die Anklage wegen eines Ver-\nmehr besitzt oder\nbrechens öder Vergehens erhoben ist, das die         5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder             berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk auf-\nder Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter           gibt.\nzur Folge haben kann,                                    (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf\n3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in          Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes ent-\nder Verfügung über ihr Vermögen beschränkt           bunden werden.\nsind,\n(3) Die Entscheidung trifft der vom Präs,dium für\n4, Personen, die in den letzten drei Jahren wegen         jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat in\nNichtzahlung einer Geldschuld den Offenbarungs-      den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag\neid geleistet haben oder gegen die Haftbefehl zur    des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen\nLeistung eines solchen Offenbarungseids erlassen     des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf\nworden ist,                                          Antrag des ehrenamtlichen Finanzrichters. Die Ent-\n5. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetz-       scheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des\ngebenden Körperschaften des Landes besitzen.         ehrenamtlichen Finanzrichters.\n(4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20\n§ 19                          Abs. 2.\nZum ehrenamtlichen Finanzrichter können nicht              (5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Finanzrichters\nberufen werden                                            ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben,\n1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden         wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der\nKörperschaften eines Landes, der Bundesregie-        Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung ge-\nrung oder einer Landesregierung,                     setzt oder freigesprochen worden ist.\n2. Richter,\n3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen                                     § 22\ndes Bundes und der Länder und Mitglieder eines          Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden für jedes\nSteuerausschusses,                                   Finanzgericht auf vier Jahre durch einen Wahl-\n4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,                  ausschuß nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.\n5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuer-\nberater, Vorstandsmitglieder von Steuerbera-                                    § 23\ntungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind,\n(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuß\nferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer,\nzur Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter bestellt.\nve~eidigte Buchprüfer und Personen, die fremde\nRechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.           (2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten\ndes Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch\n§ 20                          die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten\nder Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauens-\n(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen           leuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als\nFinanzrichters dürfen ablehnen                            ehrenamtlicher Finanzrichter erfüllen. Die Ver-\n1. Geistliche und Religionsdiener,                        trauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf\n2. ehrenamtliche Richter,                                 vier Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn\n3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche        bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe\nFinanzrichter tätig gewesen sind,                    der Landesgesetze gewählt. In den Fällen des § 3\nAbs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die\n4. Arzte, Krankenpfleger, Hebammen,\nBezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen. innerhalb\n5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Per-        eines Landes richtet sich die Zuständigkeit der\nsonal beschäftigen,                                  Oberfinanzdirektion für die Bestellung des Beamten\n6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr         der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes für\nvollendet haben.                                     die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des","1480                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nFinanzgerichts. Die Landesgesetzgebung kann in              (5) Ist ein ehrenamtlicher Finanzrichter Mitglied\ndiesen Fällen vorsehen, daß jede beteiligte Ober-      einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Ge-\nfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwal-         brauch gewisser Beteuerungsformeln statt des Eides\ntung in den Ausschuß entsendet und daß jedes            gestattet, so wird eine Erklärung unter der Beteue-\nbeteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute         rungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eides-\nbestellt.                                               leistung gleichgeachtet.\n(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenig-          (6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\nstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzver-     geleistet werden.\nwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind.             (7) Uber die Vereidigung wird eine Niederschrift\naufgenommen. Ein Abdruck der Eidesformel mit\n§ 24                          dem Wortlaut der §§ 22, 412 der Reichsabgabenord-\nDie für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl     nung ist dem ehrenamtlichen Finanzrichter auszu-\nvon ehrenamtlichen Finanzrichtern wird durch den        händigen.\nPräsidenten so bestimmt, daß voram:sichtlich jeder                                 §  29\nzu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im\nDer ehrenamtliche Finanzrichter und der Ver-\nJahre herangezogen wird.\ntrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung\nnach dem Ge•setz über die Entschädigung der ehren-\n§ 25\namtlichen Richter.\nDie Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Finanz-\n§ 30\nrichter wird in jedem vierten Jahr durch den Prä-\nsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. Er soll zu-        (1) Ein ehrenamtlicher Finanzrichter, der sich\nvor die Berufsvertretungen hören. In die Vor-           ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung\nschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24    nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen\nzu wählenden ehrenamtlichen Finanzrichter aufge-        Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer\nnommen werden.                                          Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten\n§ 26\nKosten verurteilt werden.\n(2) Der Vorsitzende spricht die Verurteilung aus.\n(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten\nEr kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz\nmit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln\noder zum Teil aufheben.\nder Stimmen die erforderliche Anzahl von ehren-\namtlichen Finanzrichtern.\n(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehren-                          Abschnitt IV\namtlichen Finanzrichter im Amt.\nGer ich tsverwal tung\n§ 27                                                      § 31\n(1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt\nDer Präsident des Gerichts übt die Dienstauf-\nvor Beginn des Geschäftsjahres durch Aufstellung\nsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und\neiner Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamt-\nArbeiter aus.\nlichen Finanzrichter heranzuziehen sind. Für jeden\nSenat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens                                   § 32\nzwölf Namen enthalten muß.                                 Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte\n(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei un-      außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen wer-\nvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste       den.\nehrenamtlicher Finanzrichter aufgestellt werden, die\nam Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.                                    Abschnitt V\n§ 28                                   Finanzrechtsweg und Zuständigkeit\n(1) Der ehrenamtliche Finanzrichter ist bei seiner\nUnterabschnitt 1\nersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu ver-\neidigen. Die Vereidigung gilt für die Amtszeit.                              Finanzrechtsweg\n(2) Der Vorsitzende richtet an den zu Vereidigen-                                § 33\nden die Worte:\n(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben\n„ Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und\nAllwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen      1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Ab-\nFinanzrichters getreulich zu erfüllen, Ihre Stimme        gabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der\nnach bestem Wissen und Gewissen abzugeben                 Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch\nund das Steuergeheimnis zu wahren.\"                       Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehör-\nden verwaltet werden,\n(3) Der ehrenamtliche Finanzrichter leistet den\n2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nEid, indem er die Worte spricht:\nVollziehung von Verwaltungsakten in anderen\n,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.\"                als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegen-\n(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die         heiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes-\nrechte Hand erheben.                                         finanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                        1481\nden Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu          der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3)\nvollziehen sind und soweit nicht ein anderer          einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß ver-\nRechtsweg ausdrücklich gegeben ist,                   weisen.\n3. in den berufsrechtlichcn Slreiligkeiten überRechts-\nverhb.ltnissc, die durch den Zweiten Teil des                             Unterabschnitt 2\nSteuerberufung.sgesetzes vom 16. August 1961\n(ßundesgcselzbl. I S. 1301) geregelt sind, sowie in                    Sachliche Zuständigkeit\nöffcnUich-rechl.lichen Strcitiukciten über rl.ie Zu-                             § 35\nlässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen, so-\nweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich ge-         Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug\ngeben ist,                                            über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg\n4. in anderen i:lls den in den Nummern 1 bis 3 be-        gegeben ist, soweit nicht nach § 37 der Bundes-\nzeichneten ö rien tlich-rech tli chen Streitigkeiten, finanzhof zuständig ist.\nsoweit für diese durch Bundesgesetz oder Landes-\ngesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.                                         § 36\n(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Ge-             Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechts-\nsetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben           mittel\noder sonst mit der Anwendung der abgabenrecht-             1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und\nlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zu-              gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanz-\nsammenhängenden Angelegenheiten einschließlich                gerichts gleichstehen,\nder Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden und der            2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des\nFinanzbehörden des Landes Berlin .zur Beachtung               Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats.\nder Verbote und Beschränkungen für den Waren-\nverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegen-\nheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung                                     § 37\nder Finanzmonopole gleich. Die Vorschriften des               Der Bundesfinanzhof entscheidet im ersten und\nAbsatzes 1 finden auf das Verwi:lltungssteuerstraf-       letzten Rechtszug über\nverfahren keine Anwendung.\n1. die Klage wegen erstinstanzlicher Verwaltungs-\nakte des Bundesministers der Finanzen auf dem\n§ 34                               Gebiete der Eingangsabgaben,\n(1) Die Gerichle     der Finanzgerichtsbarkeit ent-     2. die Klage wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte,\nscheide~ über die Zulässigkeit des zu ihnen be-           3. die Klage wegen der Bescheide, durch die auf\nschrittenen Rechtsweges. Hat ein Gericht der Finanz-          Grund eines Verbrauchsteuergesetzes oder des\ngerichtsbarkeit den Rechtsweg zuvor rechtskräftig             Gesetzes über das Branntweinmonopol ein Kon-\nfür unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht           tingentfuß oder ein Kontingent für einen Betrieb\nin derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht des-            festgesetzt wird,\nhalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den Ge-           4. die Klage wegen monopolrechtlicher Verwal-\nrichten der Finanzgerichtsbarkeit für gegeben hält.           tungsakte der Bundesmonopolverwaltung für\n(2) Hat ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbar-          Branntwein und der Monopolverwaltung für\nkeit oder ein Gericht der Arbeits-, Verwaltungs-              Branntwein beim Landesfinanzamt Berlin oder\noder Sozialgerichtsburkeit den zu ihm beschrittenen            ihrer Aufsichtsbehörden.\nRechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder un-\nzulässig erklärt, so sind die Gerichte der Finanz-\ngerichtsbarkeit an diese Entscheidung gebunden.                                Unterabschnitt 3\n(3) Hält ein Gericht der Finanzgerichtsbarkeit                           Urtliche Zuständigkeit\nden zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für ge-\ngeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den                                   § 38\nRechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf An-            (1) Ortlich zuständig ist das Finanzgericht, in\ntrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten       dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den\nRechtszuges, zu dem es den Rechtsweg für gegeben           ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat oder\nhält. Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung            von der ein Verwaltungsakt begehrt wird.\nnur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung\n(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine\nstellen, auf die das Urteil ergeht. Mit der Rechts-\noberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zu-\nkraft des Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache\nständig, in dessen Bezirk ~er Kläger seinen Wohn-\nbei dem im Urteil b(~zeichneten Gericht als begrün-\nsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhn-\ndet. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist\nlichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern\ngewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in\nund Monopolabgaben ist das Finanzgericht zustän-\ndem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist.\ndig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht\nDas gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die\nwird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft. Hat der\ndurch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften\nKläger im Bezirk der obersten Finanzbehörde kei-\nan die Rechtshängigkeit geknüpft werden.\nnen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung und keinen\n(4) Das Gericht, das den zu ihm besclirittenen          gewöhnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 An-\nRechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich          wendung.","1482                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Befindet sich der Silz einer Finanzbehörde             (2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden,\naußerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche      soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs-\nZustä.ndigkeit abwc!ichend von Absatz 1 nach der           oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte ver-\nLage des Bezirks.                                           folgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststel-\n§ 39\nlung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt\nwird.\n(1) Das zuständige Finanzgcrichl wird dmch den\nBundesfinanzhof bestimmt,                                                           § 42\n1. wenn das an sich zuslündi~Je Finanzgericht in              (1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwal-\neinem einzelncm Fa 11 an der Ausübung der Ge--         tungsakte der in § 229 der Reichsabgabenordnung\nrichtsbarkeit recht.lieh odc)r tatsüchlich verhindert  bezeichneten Art ändern, können nur insoweit an-\nist,                                                  gegriffen werden, als die Änderung reicht.\n2. wenn es wegcm der Grenzen verschiedener Ge-\n(2) Entscheidungen in einem Feststellungsbescheid\nrichtsbezirke ungewiß ist, welches Finanzgericht\noder in einem Steuermeßbescheid können nur durch\nfür den RechLsslreiL zuständig ist,\nAnfechtung dieser Bescheide, nicht auch durch An-\n3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechts-           fechtung des Steuerbescheides angegriffen werden,\nkräftig für zuständig erklärt haben,                   dessen Grundlage sie sind.\n4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen\n(3) Liegen einem Feststellungsbescheid Feststel-\neines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich\nlungen zugrunde, die in einem anderen Feststel-\n' rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,\nlungsbescheid getroffen worden sind, so kann jener\n5. wenn eine örtliche Zusländigkeit nach § 38 nicht         Feststellungsbescheid nicht mit der Begründung an-\ngegeben ist.                                           gefochten werden, daß die Feststellungen in dem\n(2) Jeder am Rechtsslreit Beleiligle und jedes mit      anderen Feststellungsbescheid unzutreffend seien;\ndem Rechtsstreit befaßte Finanzgericht kann den             dieser Einwand kann nur gegen den anderen Fest-\nBundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne münd-             stellungsbescheid erhoben werden.\nliche Verhandlung entscheiden.                                 (4) Zerlegungsbescheide und Zuteilungsbescheide\nkönnen nicht mit der Begründung angefochten wer-\nden, daß der zerlegte oder zugeteilte Steuerbetrag\nZweiter Teil                           oder Steuermeßbetrag unrichtig festgesetzt worden\nVerfahren                            sei.\nAbschnitt I                                                   § 43\nMehrere Klagebegehren können vom Kläger in\nKlagearten, Klagebefugnis,\neiner Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie\nKlagevoraussetzungen, Klageverzicht\nsich gegen denselben Beklagten richten, im Zusam-\nmenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.\n§ 40\n(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fäl-\n§ 44\nlen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Ver-\nwaltungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Ver-                (1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher\nurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unter-           Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehalt-\nlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage)             lich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vor-\noder zu einer anderen Leistung begehrt werden.              verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf\nganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.\n(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend            (2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem\nmacht, durch den Verwaltungsakt oder durch die              Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt\nAblehnung oder Unterlassung eines Verwaltungs-              in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über\naktes oder einer anderen Leistung in seinen Rech-           den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.\nten verletzt zu sein.\n(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes                                      § 45\noder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise              (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Verwal-\nfür andere Abgabenberechtigte, so können diese in           tur:gsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung\nden Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder            bezeichneten Art ist ohne Vorverfahren zulässig,\ndas Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe              wenn die Behörde, die ihn erlassen hat, innerhalb\nunmittelbar oder mittelbar schulden würde.                  eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zu-\nstimmt. Sonst ist die Klage als Einspruch zu behan-\n§ 41                            deln. Hat von mehreren Berechtigten einer Einspruch\n(1) Durch Klage kann die Feststellung des Be-           eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben,\nstehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhält-            so ist zunächst über den Einspruch zu entscheiden.\nnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes             (2) Die Anfechtungsklage ist außerdem ohne Vor-\nbegehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes            verfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der\nInteresse an der baldigen Feststellung hat (Fest-           Anordnung eines Sicherungsverfahrens geltend ge-\nstellungsklage).                                            macht wird.","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                          1483\n§ 46                          gewerblichen Betriebes oder über wirtschaftliche\n(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf  Unter,einheiten von gewerblichen Betrieben betref-\nohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in an-      fen, können die folgenden Personen erheben:\ngemessener Frist sachlich nicht entschieden worden,     1. soweit es sich darum handelt, wer an dem fest-\nso ist die Klage innerhalb der Fristen des Absatzes 2       gestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich\nabweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluß des            auf die einzelnen Beteiligten verteilt:\nVorverfahrens zuUissig. Die Klage kann nicht vor            jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der\nAblauf von sechs Monaten seit Einlegung des außer-          durch die Feststellungen hierzu berührt wird;\ngerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei\ndenn, daß wegen besonderer Umstände des Fall~s         2. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen\neine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das        Gesellschafter oder Gemeinschafter persönlich an-\nVerfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimm-             geht:\nten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen;            der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch\nwird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb           die Feststellungen über die Frage berührt wird;\ndieser Frist stattgegeben oder der beantragte Ver-     3. im übrigen:\nwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist\nnur die zur Geschäftsführung berufenen Gesell-\nder Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt an-\nschafter oder Gemeinschafter.\nzusehen.\n(2) Die Klage nach Absatz 1 kann nur bis zum            (2) Sind in anderen als den Fällen des Absatzes 1\nAblauf eines Jahres seit Einlegung des außergericht-    einheitliche Feststellungsbescheide gegen Mitberech-\nlichen Rechtsbehelfs erhoben werden; dies gilt nicht,   tigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte befugt,\nwenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist       Klage zu, erheben.\ninfolge höherer Gewalt nicht möglich war oder un-                                 § 49\nter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls\nunterblieben ist. § 56 Abs. 2 gilt sinngemäß.              Tritt für einen Betrieb, ein Grundstück, ein Be-\ntriebsgrundstück oder ein Mineralgewinnungsrecht,\n(3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten\nnachdem darüber ein Feststellungsbescheid, ein\nfür die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht\nSteuermeßbescheid, ein Realsteuerbescheid, ein Zer-\nwird, daß eine der in § 230 Abs. 3 der Reichsabgaben-\nlegungsbescheid oder ein Zuteilungsbescheid er-\nordnung genannten Stellen über einen bei ihr ge-\nlassen worden ist, eine Rechtsnachfolge oder eine\nstellten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungs-\nNachfolge im Besitz ein, während eine Frist zur\naktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes\nErhebung der Klage gegen einen dieser Bescheide\nin angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.\noder gegen eine dazu ergangene Einspruchsentschei-\n§  47                          dung läuft, so kann auch der Nachfolger die Klage\nerheben.\n(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungs-\nklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Be-                                §  50\nkanntgabe der Entscheidung über den außergericht-\nlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in         (1) Auf die Erhebung der Klage gegen einen Ver-\nden Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechts-     waltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung\nbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des       bezeichneten Art oder eine Einspruchsentscheidung\nVerwaltungsaktes. Dies gilt für die Verpflichtungs-     kann verzichtet werden. Der Verzicht kann auch vor\nklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme           Ergehen des Verwaltungsaktes oder der Einspruchs-\ndes Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.              entscheidung ausgesprochen werden, wenn die Be-\nsteuerungsgrundlagen, soweit deren Mitteilung für\n(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als\nden Steuerbescheid vorgeschrieben ist, und die\ngewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die rien\nHöhe der Steuer dem Verzichtenden bekannt-\nangefochtenen Verwaltungsakt oder die angefoch-\ngegeben sind. Der Verzicht kann auch bei Abgabe\ntene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten be-\neiner Selbsterrechnungserklärung zusammen mit\nkanntgegeben hat oder die nachträglich für den\ndem Verzicht auf die Bekanntgabe eines Steuer-\nSteuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der\nbescheides ausgesprochen werden, wenn der Ver-\nFrist angebracht oder zur Niederschrift gegeben\nzicht auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer\nwird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall\nnicht abweichend von der Selbsterrechnungserklä-\nunverzüglich dem Gericht zu übersenden.\nrung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird die\n(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die     Klage unzulässig.\nsich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrund-\nlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeß-          (2) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde, die\nbetrages richtet, wenn sie bei der Stelle ,mgebracht    den Verwaltungsakt erlassen oder zu erlassen hat,\nwird, die zur Erteilung des Steuerbescheides zu-        schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er\nständig ist.                                            darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wenn\ner vor dem Ergehen des Verwaltungsaktes erklärt\n(4) Absätze 2 und 3 finden in den Fällen des § 37    wird, kann er innerhalb eines Monats nach der V~r-\nkeine Anwendung.                                        zichterklärung zurückgenommen werden; der Ver-\n§ 48                           zichtende ist hierüber schriftlich zu belehren; § 55\n(1) Eine Klage in Angelegenheiten, die einen         Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß. Wird nachträglich die\neinheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte      Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so\naus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert eines         gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.","1484                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAbschnitt II                       rechtigte über die Klage und das Gericht oder die\nBehörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz\nAllgemeine Verfahrensvorschriften              und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt wor-\n§ 51\nden ist. Dies gilt für die Einlegung eines Rechtsmit-\ntels gegen eine gerichtliche Entscheidung sinngemäß.\n(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der          Satz 1 gilt nicht für Verwaltungsakte der in § 229\nGerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivil-         der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art, für die\nprozeßordnung und § 70 Abs. 1 der Reichsabgaben-        eine schriftliche Erteilung nicht vorgeschrieben ist.\nordnung sinngemäß.\n(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig\n(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als      erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur\nehrenamtlicher Finanzrichter oder als Urkunds-          innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne\nbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vor-       des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, daß die Ein-\nausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt           legung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer\nhat.                                                    Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Beleh-\n(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der         rung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht\nZivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn       gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer\nder Richter oder ehrenamtliche Finanzrichter der        Gewalt sinngemäß.\nVertretung einer Körperschaft angehört oder an-\n§ 56\ngehört hat, deren Interessen durch das Verfahren\nberührt werden.                                             (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert\nwar, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm\n§ 52                           auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n(1) §§ 169, 172 bis 197 des Gerichtsverfassungs-      zu gewähren.\ngesetzes über die Offentlichkeit, Sitzungspolizei,          (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach\nGerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten         Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen\nsinngemäß.                                              zur Begründung des Antrags sind bei der Antrag-\n(2) Die Offentlichkeit ist auch auszuschließen,      stellung oder im Verfahren über den Antrag glaub-\nwenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es   haft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die\nbeantragt.                                              versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies ge-\n(3) Bei der Abstimmung und Berc1.tung dürfen         schehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne\nauch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung be-      Antrag gewährt werden.\nschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die           (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-\nBefähigung zum Richteramt besitzen und soweit der       ten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr be-\nVorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.                 antragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer\nwenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge\n§ 53                           höherer Gewalt unmöglich war.\n(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die            (4) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-\neine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestim-    scheidet das Gericht, das über die versäumte Rechts-\nmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzu-          handlung zu befinden hat.\nstellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es aus-            (5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.\ndrücklich vorgeschrieben ist.\n(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den                                     § 57\nVorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.            Beteiligte am Verfahren sind\n(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht        1.  der Kläger,\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf\n2.   der Beklagte,\nVerlangen einen ZustellungsbevolJmächtigten zu be-\nstellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung     3.   der Beigeladene,\nmit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn    4.   die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist\nsie als unbestellbar zurückkommt.                            (§§ 61 und 122 Abs. 2).\n§ 54                                                      § 58\n(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts         (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlun-\nanderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Ver-      gen sind\nwaltungsaktes oder der Entscheidung oder mit dem         1. die nach dem bürgerlichen Recht Geschäfts-\nZeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt                fähigen,\ngilt.                                                   2. die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäfts-\n(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der          fähigkeit Beschränkten, soweit sie. durch Vor-\n§§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivil-          schriften des bürgerlichen oder öffentlichen\nprozeßordnung.                                               Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als\n§ 55                                geschäftsfähig anerkannt sind.\n(1) Ist im Fall der Anfechtungsklage der Ver-           (2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Per-\nwaltungsakt schriftlich ergangen, so beginnt die         sonenverem1gungen, für Personen, die geschäfts-\nFrist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Be-       unfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                         1485\nsind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und      mächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe\nfür andere einer juristischen Person ähnliche Ge-     in Steuersachen leisten, ohne dazu nach § 107 a der\nbilde, die als solche der Besteuerung unterliegen,    Reichsabgabenordnung befugt zu sein, sind zurück-\nsowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln     zuweisen.\ndie nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Per-       (3) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie\nsonen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten     kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht\nsinngemäß.\neine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter be-\n§ 59                         stellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen\nDie Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeß- des Gerichts an ihn zu richten.\nordnung über die Streitgenossenschaft sind sinn-\ngemäß anzuwenden.\nAbschnitt III\n§ 60                                    Verfahren im ersten Rechtszug\n(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder\n§ 63\nauf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Inter-\nessen nach den Steuergesetzen durch die Entschei-        (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,\ndung berührt werden, insbesondere solche, die nach    die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen\nden Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen        oder den beantragten Verwaltungsakt oder die\nhaften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat.\nhören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.               (2) Hat das Finanzamt als Hilfsstelle der Ober-\n(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Ab-         finanzdirektion oder die Hilfsstelle eines Finanz-\ngabenberechtigtcn verwaltet, so kann dieser nicht     amts den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen\ndeshalb beigeladen werden, weil seine Interessen      oder den beantragten Verwaltungsakt oder die an-\nals Abgabenberechtigter durch die Entscheidung be-    dere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die\nrührt werden.                                         Klage gegen das Finanzamt zu richten.\n(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte\nderart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen                              § 64\ngegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie      (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu\nbeizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht    erheben. Bei dem Finanzgericht kann sie auch zur\nfür Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt   Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-\nsind.                                                 stelle erhoben werden.\n(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten      (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen\nzuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und     Beteiligten beigefügt werden; § Tl Abs. 2 gilt\nder Grund der Beiladung angegeben werden.             sinngemäß.\n(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können                              § 65\naufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustel-\n(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten\nlungsbevollmächtigten zu benennen.\nund den Streitgegenstand, bei Anfechtungsklagen\n(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge     auch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die\neines als Kläge:)r oder Beklagter Beteiligten selb-   angefochtene Entscheidung bezeichnen und soll\nständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend     einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen\nmachen und alle Verfahrenshandlungen wirksam          die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-\nvornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur        weismittel angegeben werden.\nstellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.        (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen\nnicht in vollem Umfange, so hat der Vorsitzende\n§ 61                         den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung inner-\nIst im außergerichtlichen Vorverfahren eine        halb einer bestimmten Frist aufzufordern.\nBeschwerdeentscheidung ergangen, so kann die Be-\nhörde, die diese Entscheidung getroffen hat, dem                               § 66\nVerfahren beitreten.\n(1) Durch Erhebung der KLage wird die Streit-\n§ 62                         sache rechtshängig.\n(1) Die Beteiligten können sich durch Bevoll-         (2) Wenn die Streitsache schon bei einem Ge-\nmächtigte vertreten lassen und sich in der münd-      richt der Finanzgerichtsbarkeit oder einem ordent-\nlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen.         lichen Gericht oder einem Gericht der Arbeits-, Ver-\nDurch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein        waltungs- oder Sozialgerichtsl?arkeit rechtshängig\nBevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzu-    ist, so ist eine neue Klage während der Rechtshän-\ngezogen werden muß.                                   gigkeit unzulässig.\n(2) Bevollmächtigte oder Beistände, denen die         (3) Die Zuständigkeit des Gerichts und die Zu-\nFahigkeit zum geeigneten schriftlichen oder münd-     lässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges\nlichen Vortrag fehlt, können zurückgewiesen wer-      werden d-qrch eine Veränderung der sie begründen-\nden; dies gilt nicht für die in § 107 Abs. 3 der      den Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit\nReichsabgabenordnung genannten Personen. Bevoll-      nicht berührt; § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.","1486                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 67                            Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende\n(1) Eine Ändcnmg der Klage ist zulässig, wenn       Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder\ndie übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht    zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen\ndie Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt         Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche\nunberührt.                                              Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann\ndas Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende\n(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Ände-      die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn\nrung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne        ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ver-\nihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in       waltungs,aktes bestehen.\neiner mündlichen Verhandlung auf die geänderte\nKlage eingelassen hat.\n§ 70\n(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der\n(1) Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich\nKlage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht\nunzuständig, so hat es sich, wenn das zuständige\nselbständig anfechtbar.\nGericht· der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt werden\nkann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß für\n§ 68                            unzuständig zu erkläre~ und den Rechtsstreit an das\nWird der angefochten e, Verwaltungsakt nach\n1\nzuständige Gericht zu verweisen.\nKlageerhebung durch einen anderen Verwaltungs-              (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das\nakt geändert oder ersetzt, so wird dieser auf An-        in ihm bezeichnete Gericht bindend; dies gilt nicht\ntrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens.              für die Verweisung an den Bundesfinanzhof. Die\nWirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.\n§ 69\n(1) Durch Erhebung der Klage wird die Voll-                                     § 71\nziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vor-              (1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts\nbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbeson-       wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der\ndere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten.        Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich\nEntsprechendes gilt für die Vollziehung von Steuer-      oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-\nbescheiden, die auf Grund eines angefochtenen           schäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist ge-\nFeststellungsbescheides oder Steuermeßbescheides         setzt werden.\nergangen sind.\n(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den\n(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlas-       Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der\nsen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise        Klageschrift an das Gericht zu übersenden.\naussetzen. Beantragt der beteiligte Abgaben- oder\nKostenpflichtige die Aussetzung, so soll diese er-                                  § 72\nfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig-          (1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechts-\nkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen         kraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluß der\noder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder          mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die\nKostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch über-      mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines\nwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur       Vorbe-scheides ist die Rücknahme nur mit Einwilli-\nFolge hätte. Wird die Vollziehung eines angefochte-      gung des Beklagten möglich.\nnen Feststellungsbescheides oder Steuermeßbeschei-\ndes ausgesetzt, so ist auch die Vollziehung eines           (2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhe-\nauf Grund dieser Bescheide etwa ergangenen Be-           bung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der\nscheides auszusetzen. Die Aussetzung kann von            Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen,\neiner Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.       so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß\nein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klag-\n(3) Auf Antrag kann auch das Gericht der Haupt-      rücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3\nsache oder der Vorsjtzende die Vollziehung ganz          sinngemäß.\noder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 4\ngilt sinngemäß. Dei Antrag ist schon vor Erhebung                                  §  73\nder Anfechtungsklage zulässig. Gegen die Entschei-          (1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei\ndung des Vorsitzenden kann innerhalb von zwei            ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Ver-\nWochen die Entscheidung des Gerichts angerufen           handlung und Entscheidung verbinden und wieder\nwerden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der          trennen .. Es kann anordnen, daß mehrere in einem\nEntscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht        Verfahren zusammengefaßte Klagegegenstände in\nganz oder teilweise die Aufhebung der Vollzie-           getrennten Verfahren verhandelt und entschieden\nhung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Beschlüsse        werden.\nüber Anträge nach Satz 1 können jederzeit geändert\n(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der\noder aufgehoben werden.\nwegen dieses Klagegegenstandes nach § 60 Abs. 3\n(4) Durch Erhebung der Klage gegen die Unter-         zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so\nsagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsaus-          wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch\nübung wird die VoIJziehung des angefochtenen Ver-        ersetzt, daß die beiden Verfahren zu gemeinsamer\nwaltungsaktes gehemmt; § 45 des Zündwarenmono-           Verhandlung und einheitlicher Entscheidung ver-\npolgesetzes bleibt unberührt. Die Behörde, die den       bunden werden.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                        1487\n§ 74                         sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Aus-\nfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen las-\nDas Gericht kann, wenn die Entscheidung des\nsen.\nRechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen\noder Nichtbcstehen eines Rechtsverhältnisses ab-          (2) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und\nhängt, das den Gegenstand eines anderen anhän-         Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung,\ngigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwal-      ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen oder\ntungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die      Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden\nVerhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechts-     weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.\nstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungs-\nbehörde auszusetzen sei.\n§ 79\n§ 75\nDer Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmen-\nDen Beteiligten sind, soweit es noch nicht ge-      der Richter hat schon vor der mündlichen Verhand-\nschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf        lung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig\nAntrag oder, wenn der Inhalt. der Klageschrift dazu    sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer münd-\nAnlaß gibt, von Amts wegen mitzuteilen.                lichen Verhandlung zu erledigen. Er ist berechtigt,\ndie Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Rechts-\n§ 76                         standes zu laden. Im übrigen gilt § 272 b Abs. 2, 3\n(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von       und 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sinn-\nAmts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuzie-     gemäß.\nhen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche\nUmstände vollständig und der Wahrheit gemäß ab-\n§ 80\nzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu\nden von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tat-        (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen\nsachen zu erklären. § 170 Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis    eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Aus-\nl 73 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß.        bleibens kann es die gleichen Strafen wie gegen\nDas Gericht ist an das Vorbringen und an die Be-       einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen\nweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.            Zeugen, jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe,\nandrohen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das\n(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß\nGericht durch Beschluß die angedrohte Strafe fest.\nFormfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt,\nAndrohung und Festsetzung der Strafe können wie-\nunklare Anträge erläutert, ungenügende tatsäch-\nderholt werden.\nliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststel-\nlung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen        (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder\nErklärungen abgegeben werden.                           eine Vereinigung, so ist die Strafe dem nach Ge-\nsetz oder Satzung Vertretungsberechtigteu anzu-\n(3) Die Verpflichtung des Finanzamts, die für die\ndrohen und gegen ihn festzusetzen.\nSteuerpflicht und für die Bemessung der Steuer\nwesentlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 204 der         (3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-\nReichsabgabenordnung), wird durch das finanzge~         rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur\nrichtliche Verfahren nicht berührt.                     mündlichen Verhandlung einen Beamten oder An-\ngestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen\n§ 77                         Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen\nund über die Sach- und Rechtslage ausreichend\n(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der     unterrichtet ist.\nmündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen.\nHierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung\nauffordern. Den Schri.ftsätzen sollen Abschriften für                            § 81\ndie übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die\nSchriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen           (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen\nzuzustellen.                                            Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein\neinnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte\n(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die    vernehmen und Urkunden heranziehen.\nBezug genommen wird, in Urschrift oder in Ab-\nschrift g,anz oder im Auszug beizufügen. Sind die          (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon\nUrkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr           vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner\numfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit       Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben\ndem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.       lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Be-\nweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisauf-\n(3) Hat die Finanzbehörde den Verwaltungsakt        nahme ersuchen.\nnach Klageerhebung durch einen anderen Verwal-\ntungsakt geändert oder ersetzt, so hat sie dem Ge-\nricht eine Abschrift dieses Verwaltungsaktes zu                                 § 82\nübersenden.                                                Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschrif-\n§ 78\nten enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358\n(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und    bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der\ndie dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und          Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.","1488                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 83                              (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet\nDie Beteiligten werden von allen Beweisterminen       auf Antrag eines Beteiligten das Gericht der Haupt-\nbenachrichtigt und können der Beweisaufnahme              sache durch Beschluß, ob glaubhaft gemacht ist, daß\nbeiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverstän-          die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwei-\ndige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage        gerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und\nbeanstandet, so entscheidet das Gericht.                  die Erteilung von Auskünften vorliegen. Im Fall\ndes Absatzes 2 ist die oberste Aufsichtsbehörde zu\ndiesem Verfahren beizuladen. Der Beschluß kann\n§ 84                           selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.\n(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnis-\nses gelten §§ 175 bis 178 der Reichsabgabenordnung                                 § 87\nsinngemäß.                                                  Wenn von Behörden, von Verbänden und Ver-\n(2) Angehörige sind vor der Anhörung über            tretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von\nihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu be-         geschäftlichen oder gewerblichen Unternehmungen,\nlehren. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind       Gesellschaften oder Anstalten Zeugnis begehrt wird,\nist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als\n1. der Verlobte;                                         Zeugen in Betracht kommen, an den Vorstand oder\n2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr be-         an die Geschäfts- oder Betriebsleitung zu richten.\nsteht;\n3. Verwandte      in gerader Linie und Verwandte                                   § 88\nzweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,          Die Beteiligten können Sachverständige auch ab-\nund zwar auch, wenn die Verwandtschaft auf           lehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verlet-\neiner unehelichen Geburt beruht;                     zung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses\n4. Verschwägerte in gerader Linie und Verschwä-           oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu\ngerte zweiten Grades in der Seitenlinie. Das gilt    befürchten ist.\nauch,                                                                          § 89\na) wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begrün-\nFür die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschrie-\ndet hat, nicht mehr besteht (für nichtig erklärt\nbenen Vorlage von Urkunden gelten § 380 der\noder aufgelöst worden ist);\nZivilprozeßordnung und § 202 Abs. 8 der Reichsab-\nb) wenn die Schwägerschaft auf einer unehe-          gabenordnung sinngemäß.\nlichen Geburt beruht;\n5. durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie                                   § 90\nVerbundene;\n(1) Das Gericht entscheidet vorbehaltlich der Ab-\n6. Pflegeeltern und Pflegekinder.                         sätze 2 und 3 auf Grund mündlicher Verhandlung.\nEntscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind,\n(3) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des\nkönnen ohne mündliche Verhandlung ergehen, so-\nZeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des\nweit nichts anderes bestimmt ist.\nEides verweigern.\n(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das\n§  85                          Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\nZeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen             (3) Das Gericht kann ohne mündliche Verhand-\nkönnen, haben Schriftstücke und Geschäftsbücher,          lung durch Vorbescheid entscheiden. Jeder der Be-\ndie ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und,           teiligten kann innerhalb eines Monats nach Zustel-\nsoweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.         lung des Vorbescheides mündliche Verhandlung be-\nDie Vorschriften der §§ 183 bis 185 der Reichsab-         antragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so\ngabenordnung gelten sinngemäß.                            gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt\ner als Urteil. In dem Vorbescheid sind die Beteilig-\nten über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.\n§ 86\n(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und                                  § 91\nAkten und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht\ndurch das Steuergeheimnis (§ 22 der Reichsabgaben-           (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhand-\nordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt         lung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer\noffenbart werden.                                         Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim\nBundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu\n(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden oder          laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende\nAkten oder von Auskünften dem Wohle des Bundes            die Frist abkürzen.\noder eines deutschen Landes Nachteile bereiten\nwürde oder wenn die Vorgänge aus anderen Grün-               (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß\nden als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder              beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn\nihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen,            verhandelt und entschieden werden kann.\nkann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die             (3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb\nVorlage von Urkunden oder Akten und die Ertei-            des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdien-\nlung der Auskünfte verweigern.                            lichen Erledigung notwendig ist.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                       1489\n§  92                         Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. Das Ge-\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd-   richt darf über das Klagebegehren nicht hinaus-\nliche Verhandlung.                                      gehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht\ngebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzu-\n(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende     geben, die für die richterliche Dberzeugung leitend\noder der Berichterstutter den wesentlichen Inhalt       gewesen sind.\nder Akten vor.\n(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Be-\n(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort,\nweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Be-\num ihre Anträge zu stellen und zu begründen.\nteiligten sich äußern konnten.\n§ 93\n§ 97\n(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den\nDber die Zulässigkeit der Klage kann durch\nBeteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.\nZwischenurteil vorab entschieden werden.\n(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Ge-\nrichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.\n§ 98\nWird eine Frage beanstandet, so entscheidet das\nGericht.                                                    Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Ent-\n(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der      scheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil\nerlassen.\nVorsitzende die mündliche Verhandlung für ge-\nschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung                                    § 99\nbeschließen.\nIst bei einer Leistungsklage oder einer Anfech-\n§ 94                          tungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229\n(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder          der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ein An-\nBeweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Ge-           spruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das\nschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf      Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab\nAnordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung             entscheiden.\ndes Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Rich-\n§ 100\nter die Niederschrift.\n(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt\n(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung,\nvor allem die endgültige Fassung der von den             rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rech-\nten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungs-\nBeteiligten gestellten Anträge sind in eine Nieder-\nschrift aufzunehmen. Die Beteiligten können bean-        akt und die etwaige Entscheidung über den außer-\ntragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen           gerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde\nin die Niederschrift aufgenommen werden. Das Ge-         ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der\nAufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so\nricht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf\nweit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen\ndie Feststellung des Vorganges oder der Äußerung\nnicht ankommt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er      und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfer-\ntigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so\nist in die Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder-\nschrift ist von dem Vorsitzenden oder vernehmen-         kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß\nund wie die Finanzbehörde die Vollziehung rück-\nden Richter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.\ngängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zu-\n(3) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeu-    lässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese\ngen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem        Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt\nvorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der        vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so\nNiederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen       spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß\nund die Niederschrift genehmigt ist oder welche Ein-     der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn\nwendungen erhoben sind. Bei Vernehmung außer-            der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Fest-\nhalb der mündlichen Verhandlung soll der Vernom-         stellung hat.\nmene seine Aussage auch unterschreiben.\n(2) Richtet sich die Klage gegen einen Verwal-\ntungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung be-\nAbschnitt IV                        zeichneten Art oder gegen einen sonstigen auf eine\nGeldleistung gerichteten Verwaltungsakt mit Aus-\nUrteile und andere Entscheidungen              nahme der Verwaltungsakte, die Ungehorsamsfol-\ngen festsetzen, so kann das Gericht, wenn es einen\n§ 95                          anderen Betrag feststellt, diesen selbst festsetzen.\nDber die Klage wird, soweit nichts anderes be-        Wenn das Gericht wesentliche Verfahrensmängel\nstimmt ist, durch Urteil entschieden.                    feststellt und eine weitere, einen erheblichen Auf-\nwand an Kosten und Zeit erfordernde Aufklärung\nfür nötig hält, so kann es den Verwaltungsakt und\n§ 96\ndie Entscheidung über den außergerichtlichen\n(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien,      Rechtsbehelf aufheben, ohne in der Sache selbst zu\naus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewon-             entscheiden; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinn-\nnenen Dberzeugung; §§ 205 a, 208 und 217 der             gemäß.","1490                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang J965, Teil I\n(3) Kann neben der Aufhebung eines Verwal-           2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der\ntungsaktes eine Leistung verlangt werden, so ist im           Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt\ngleichen Verfcthren auch die Verurteilung zur Lei-            haben,\nstung zulässig.\n3. die Urteilsformel,\n§ 101                          4. den Tatbestand,\nSoweit die Ablehnung oder Unterlassung eines         5. die Entscheidungsgründe,\nVerwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger da-         6. die Rechtsmittelbelehrung.\ndurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Ge-        (3) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht\nricht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den       vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei\nbegehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die            Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet,\nSache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Ver-     vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu überge-\npflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der            ben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so\nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.              ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Rich-\ntern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Ent-\n§ 102                          scheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der\nSoweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach        Geschäftsstelle zu übergeben. Tatbestand, Entschei-\nihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden,            dungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind als-\nprüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder        bald nachträglich niederzulegen, von den Richtern\ndie Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungs-          besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle\naktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen     zu übergeben.\ndes Ermessens überschritten sind oder von dem Er-             (4) Im Fall einer Anfechtungsklage gegen einen\nmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht          Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenord-\nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.               nung bezeichneten Art kann bei einem Wert des\nStreitgegenstandes bis einhundert Deutsche Mark\n§ 103                          von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen\nund die Würdigung des Vorbringens und der Be-\nDas Urteil kann nur von den Richtern und ehren-\nweisergebnisse auf Abweichungen gegenüber der\namtlichen Finanzrichtern gefällt werden, die an der\nBegründung der Einspruchsentscheidung beschränkt\ndem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teil-\nwerden. Dies gilt nicht für Verfahren, denen kein\ngenommen haben.\naußergerichtliches Vorverfahren vorangegangen ist.\n§ 104\n(5) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat\n(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Ver-        auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall\nhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem           des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu\nTermin, in dem die mündliche Verhandlung ge-              vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.\nschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in\neinem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht                                       § 106\nüber zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll.                §§   104 und 105 gelten für Vorbescheide sinn-\nDas Urteil wird durch Verlesung der Formel ver-           gemäß.\nkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen.                                          § 107\n(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des          (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche\nUrteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei         offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit\nWochen nach der mündlichen Verhandlung der Ge-            vom Gericht zu berichtigen.\nschäftsstelle zu übergeben.                                   (2) Dber die Berichtigung kann ohne mündliche\n(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Ver-      Verhandlung entschieden werden. Der Berichti-\nhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung         gungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Aus-\nan die Beteiligten ersetzt.                               fertigungen vermerkt.\n§ 108\n§ 105\n(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere\n(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es        Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Be-\nist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die     richtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des\nbei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unter-         Urteils beantragt werden.\nzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unter-            (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme\nschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinde-          durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei\nrungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er ver-           der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die\nhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter     beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter ver-\nunter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der          hindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme\nehrenamtlichen Finanzrichter bedarf es nicht.            des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungs-\n(2) Das Urteil enthält                               beschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigun-\n1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetz-        gen vermerkt.\nlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach                                   § 109\nNamen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im              (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem\nVerfahren,                                           Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                       1491\nbei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen         (2) Zinsen werden erhoben vom Tag der Rechts-\nist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche   hängigkeit an bis zu dem Tag, an dem die Ausset-\nEntscheidung zu ergänzen.                               zung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung\n(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen          erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden,\nnach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die       so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Ausset-\nmündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten      zung der Vollziehung.\nTeil des Rechtsstreits zum Gegenstand.                     (3) Absätze 1 und 2 sind bei der Rückforderung\nvon Vergütungen sinngemäß anzuwenden.\n§ 110                                                   § 113\n(1) Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten,      (1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1\nderen Rechtsnachfolger und in den Fällen des § 48       und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.\nAbs. 1 Nr. 3 die nicht klageberechtigten Gesellschaf-\n(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch\nter oder Gemeinschafter so weit, als über den Streit-\nRechtsmittel angefochten werden können oder über\ngegenstand entschieden worden ist. Die gegen eine\neinen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über\nFinanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch ge-\nVerweigerung des Armenrechts (§ 142) und Be-\ngenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der\nschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollzie-\ndie beteiligte Finanzbehörde angehört; dies gilt\nhung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begründen.\nauch, wenn ein Finanzamt als Hilfsstelle der Ober-\nfinanzdirektion beteiligt ist.                                                    § 114\n(2) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung           (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor\nund anderer Steuergesetze über die Zurücknahme,         Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in be-\nErsetzung und Änderung von Verfügungen sowie            zug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Ge-\nüber die Nachforderung von Steuern bleiben unbe-        fahr besteht, daß durch eine Veränderung des\nrührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes   bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines\nergibt.                                                 Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich\nerschwert werden könnte. Einstweilige Anordnun-\n§ 111\ngen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zu-\n(1) Wird eine festgesetzte Abgabenschuld durch       standes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis\neine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder      zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei\nauf Grund einer solchen herabgesetzt, so ist der auf    dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche\ndie Abgabenschuld zuviel entrichtete Betrag vor-        Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu\nbehaltlich des Absatzes 3 vom Tage der Rechts-           verhindern oder aus anderen Gründen nötig er-\nhängigkeit an bis zum Auszahlungstag nach § 5 des        scheint.\nSteuersäumnisgesetzes zu verzinsen. Ist der Betrag\n(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist\nerst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet\ndas Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das\nworden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der\nZahlung.                                                Gericht des ersten Rechtszuges. In dringenden Fällen\nkann der Vorsitzende entscheiden. Gegen seine Ent-\n(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn eine        scheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach\nfestgesetzte Abgabenschuld durch rechtskräftigen        Bekanntgabe das Gericht angerufen werden.\nVerwaltungsakt nach den § § 93 und 94 der Reichs-\n(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gel-\nabgabenordnung herabgesetzt wird oder wenn eine\nrechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein       ten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941\nrechtskräftiger Verwaltungsakt nach den §§ 93           und 945 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.\nund 94 der Reichsabgabenordnung zu einer Herab-             (4) Gegen die einstweilige Anordnung kann An-\nsetzung der Abgabenschuld nach § 212 b Abs. 3,          trag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.\n§ 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung oder nach         §§ 924 und 925 der Zivilprozeßordnung gelten sinn-\n§ 35 b des Gewerbesteuergesetzes führt.                 gemäß.\n(3) Ein zuviel entrichteter Betrag wird nicht ver-       (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nzinst, soweit einem Beteiligten die Kosten des           nicht für die Fälle des § 69.\nRechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 auferlegt worden\nsind.                                                                         Abschnitt V\n(4) Absätze 1 bis 3 sind bei Vergütungsansprüchen              Rechtsmittel und Wiederaufnahme\nsinngemäß anzuwenden.                                                       des Verfahrens\nUnterabschnitt 1\n§ 112\nRevision\n(1) Soweit eine Anfechtungsklage gegen einen\n§ 115\nVerwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenord-\nnung bezeichneten Art oder eine Einspruchsentschei-         (1) Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (§ 36\ndung rechtskräftig abgewiesen worden ist, sind für       Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den\nden geschuldeten Abgabenbetrag, hinsichtlich des-        Bundesfinanzhof zu, wenn der Wert des Streitgegen-\nsen die Vollziehung ausgesetzt wurde, Zinsen nach        standes eintausend Deutsche Mark übersteigt oder\n§ 5 des Steuersäumnisgesetzes zu entrichten.             wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat.","1492                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn                                      § 118\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat                (1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\noder                                                  den, daß das angefochtene Urteil auf der Verlet-\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundes-           zung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Falle des\nfinanzhofs abweicht und auf dieser Abweichung          § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unter-\nberuht oder                                           abschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt\n3. bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel            werden, kann die Revision auch darauf gestützt wer-\ndie angefochtene Entscheidung auf dem Verfah-         den, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung\nrensmangel beruhen kann.                             von Landesrecht beruhe.\n(3) Die Nichtzulassung der Revisicm kann selb-            (2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem an-\nständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats            gefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Fest-\nnach Zustellung des Urteils angefochten werden.             stellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf\nDie Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen,             diese Feststellungen zulässige und begründete\ndessen Entscheidung angefochten werden soll. In            Revisionsgründe vorgebracht sind.\nder Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Be-              (3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel ge-\ndeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-            stützt und liegt nicht zugleich eine der Vorausset-\nscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil         zungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur\nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet              über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu\nwerden.\nentscheiden. Im übrigen ist der Bundesfinanzhof an\n(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die             die geltend gemachten Revisionsgründe nicht ge-\nRechtskraft des Urteils.                                    bunden.\n(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ent-                               § 119\nscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluß. Der               Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von\nBeschluß bedarf keiner Begründung, wer1n die Be-           Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn\nschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewie-             1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig\nsen wird; in diesem Fall sind dem Beschwerdeführer             besetzt war,\nvorher die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder\n2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,\ndie Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hin-\nder von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge-\nweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats\nnach Zustellung der Mitteilung äußern könne. Mit               setzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der\nder Ablehnung der Beschwerde durch den Bundes-                 Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\nfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der          3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt\nBeschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zu-                war,\nstellung des Beschwerdebescheides der Lauf der             4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift\nRevisionsfrist.                                                des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der\nProzeßführung ausdrücklich oder stillschweigend\n§ 116                               zugestimmt hat,\n5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung er-\n(1) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision\ngangen ist, bei der die Vorschriften über die\nbedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des\nVerfahrens gerügt werden, daß                                  Offentlichkeit des Verfahrens verletzt worden\nsind, oder\n1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt war,                                          6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.\n2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,\n§ 120\nder von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge-\nsetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der            (1) Die Revision ist bei dem Finanzgericht inner-\nBefangenheit mit Erfolg abgelehnt war,                 halb eines Monats nach Zustellung des vollständi-\n3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift       gen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses\ndes Gesetzes vertreten war, außer wenn er der          über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5)\nProzeßführung ausdrücklich oder stillschweigend        schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines\nzugestimmt hat,                                        weiteren Monats zu begründen. Die Frist für die\nRevisionsbegründung kann auf einen vn ihrem Ab-\n4. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung er-\nlauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des\ngangen ist, bei der die Vorschriften über die\nzuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert\nOffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden\nsind,                                                  werden.\n(2) Die Revision muß das angefochtene Urteil an-\n5. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.\ngeben. Die Revisionsbegründung oder die Revision\n(2) Der Zulassung bedarf es ferner nicht für die       muß einen bestimmten Antrag enthalten, die ver-\nRevision gegen Urteile in Zolltarifsachen.                 letzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel\ngerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den\nMangel ergeben.\n§ 117\n(3) Das Finanzgericht legt die Revisions- oder\nGegen Urteile nach § 114 Abs. 4 ist die Revision       Beschwerdeschrift dem Bundesfinanzhof mit den\nnicht zulässig.                                            Akten vor.","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                           1493\n§ 121                                                     § 127\nFür die Revision gelten die Vorschriften der Ab-          Ist während de,s Revisionsverfahrens ein neuer\nschnitte III und IV sinngemäß, soweit sich aus die-      oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des\nsem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.                Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann\nder Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil auf-\n§ 122                          heben und die Sache zur anderweitigen Verhand-\nlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück-\n(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision        verweisen.\nist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.\n(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bunde,srecht                           Unterabschnitt 2\nberuhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über\nBundesrecht, so kann der Bundesminister der Finan-                               Beschwerde\nzen dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren                                 § 128\neine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Ab-\ngabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht,          (1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts,\nso steht dieses Recht auch der zuständigen obersten       die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, und gegen\nLandesbehörde zu. Der Senat kann die zuständig::m         Entscheidungen des Vorsitzenden dieses Gerichts\nStellen zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt       steht den Beteiligten und den sonst von der Ent-\nerlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Betei-       scheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bun-\nligten.                                                   desfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas\nanderes bestimmt ist.\n§ 123                              (2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungs-\nKlageänderungen und Beiladungen sind im Revi-          anordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder\nsionsverfahren unzulässig. § 68 bleibt unberührt.         die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Be-\nschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über\n§ 124\nVerbindung und Trennung von Verfahren und An-\nsprüchen können nicht mit der Beschwerde ange-\nDer Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statt-      fochten werden; dies gilt nicht für die Entscheidung\nhaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist        über eine Aussetzung des Verfahrens.\neingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an\n(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich\neinem dieser Erfordernisse, so ist die Revision un-\nvorge,sehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nzulässig.\nder Revision die Beschwerde nicht gegeben in Strei-\ntigkeiten über Kosten, Gebühren und Ausldgen,\n§ 125\nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig\n(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des         Deutsche Mark nicht übersteigt.\nUrteils zurückgenommen werden. Nach Schluß der\nmündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die                                         § 129\nmündliche Verhandlung und nach Ergehen eines\nVorbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilli-             (1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schrift-\ngung des Revisionsbeklagten möglich.                      lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Be-\n(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des           kanntgabe der Entscheidung einzulegen.\neingelegten Rechtsmittels.\n(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn\ndie Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundes-\n§ 126                           finanzhof eingeht.\n(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der                                 § 130\nBundesfinanzhof sie durch Beschluß.                           (1) Hält das Finanzgericht oder der Vorsitzende,\n(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der        dessen Entscheidung angefochten wird, die Be-\nBundesfinanzhof sie zurück.                               schwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst\nist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzu-\n(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bun-\ndesfinanzhof                                              legen.\n(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der\n1. in der Sache selbst entscheiden oder\nVorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.\n2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n§ 131\nzurückverweisen.\n(1) Die Beschwe:rde hat nur dann aufschiebende\n(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine          Wirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum\nVerletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die         Gegenstand hat. Das Finanzgericht oder der Vor-\nEntscheidung selbst aber aus anderen Gründen als           sitzende, dessen Entscheidung angefochten wird,\nrichtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.          kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der\n(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiti-     angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen\ngen Verhandlung und Entscheidung zurückverwie-            ist.\nsen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Be-           (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs-\nurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.      , gesetzes bleiben unberührt.","1494                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 132                            Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt wer-\nUber die Beschwerde Pntscheidet der Bundes-            den, wenn der andere nur zu einem geringen Teil\nfinanzhof durch Beschluß.                                  unterlegen ist.\n(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmit-\ntel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt,\n§ 133\nhat die Kosten zu tragen.\n(1) Gegen die Enlscheidung des beauftragten oder\n(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wieder-\nersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann\neinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen\ninnerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die\ndem Antragsteller zur Last.\nEntscheidung des Finanzgerichts beantragt werden.\nDer Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des           (4) Wird ein Rechtsstreit nach den §§ 34 und 70\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu          an ein anderes Gericht verwiesen, so wuden die\nstellen. §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.                  Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Ge-\nricht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem\n(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt         Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwie-\nAbsatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder          sen wurde.\nersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle sinngemäß.\n§ 137\nEinern Beteiligten können die Kosten ganz oder\nUnterabschnitt 3                      teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er\nobgesiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen\nWiederaufnahme des Verfahrens                  beruht, die er früher hätte geltend machen oder\nbeweisen können und sollen. Kosten, die durch\n§ 134                            Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, kön-\nEin rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach        nen diesem auferlegt werden.\nden Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeß-\nordnung wiederaufgenommen werden.                                                     § 138\n(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt,\nso entscheidet das Gericht nach billirrnm Ermessen\nDritter Teil                          über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der\nbisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichti-\nKosten und Vollstreckung                       gen.\nAbschnitt I                              (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird,\ndaß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rück-\nKosten                            nahme oder Änderung des angefochtenen Verwal-\ntungsaktes stattgegeben oder daß im Falle der Un-\n§ 135\ntätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2\n(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten     innerhalb der gesetzten Frist dem außergericht-\ndes Verfahrens.                                           lichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte\nVerwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der\n(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten          Behörde aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn die\nRechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das          angefochtene Einspruchsentscheidung oder der an-\nRechtsmittel eingelegl hat.\ngefochtene Verwaltungsakt nach § 100 Abs. 2 Satz 2\n(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auf-           vom Gericht ohne eigene Entscheidung in der Sache\nerlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder             aufgehoben wird. § 137 gilt sinngemäß.\nRechtsmittel eingelegt hat.\n(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederauf-                                       § 139\nnahmeverfahrens können der Staatska~se auferlegt\nwerden, soweit sie nicht durch das Verschulden                 (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren\neines Beteiligten entstanden sind.                         und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-\n(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehre-       digen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich\nren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei         der Kosten des Vorverfahrens.\nerheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann\nnach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum                 (2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind\nMaßstab genommen werden.                                   nicht zu erstatten.\n(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Aus-\nlagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der\n§ 136\nzur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen\n(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unter-   befugt ist (§ 107 a der Reichsabgabenordnung), sind\nliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben         stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen\noder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten            Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren\ngegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichts-          und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind,\nkosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einern              können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                        1495\nAuslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. So-                                 § 145\nweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die             (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den\nGebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn           Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die\ndas Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten       Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel\noder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig     eingelegt wird.\nerklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in\n(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht\neinem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten,\nergangen, so findet gegen die Entscheidung über\nso werden die durch seine Zuziehung entstandenen\nden Kostenpunkt die Beschwerde statt.\nGebühren nicht erstattet.\n(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigelade-                              § 146\nnen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie       (1) Ist der Streitwert für die Entscheidung über\naus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der\ndie Zulässigkeit der Revision oder der Beschwerde\nStaatskasse auferlegt.                                 festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Er-\nrechnung der Gebühren maßgebend. Soweit eine\n§ 140                         Entscheidung gemäß Satz 1 nicht ergeht, wird der\n(1) Auf die Gerichtskosten findet das Gerichts-     Streitwert durch Beschluß des Gerichts festgesetzt,\nkostenge,setz sinngemäß Anwendung, soweit dieses       wenn ein Beteiligter die,s beantragt oder das Gericht\nGesetz nicht etwas anderes bestimmt.                   es für angemessen erachtet.\n(2) Eine gerichtliche Verfügung darf nicht von der      (2) Die Festsetzung gemäß Absatz 1 kann von\nZahlung der erforderten Prozeßgebühr abhängig ge-      dem Gei:icht, das sie getroffen hat, und, wenn das\nmacht werden.                                          Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der\nEntscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz\n(3) Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der   oder die Kostenfestsetzung beim Bundesfinanzhof\nSachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen       schwebt, von diesem von Amts wegen geändert\nzu bestimmen.                                          werden. Die Anderung ist nur bis zum Ablauf des\nnächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung\n§ 141\nin der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Ver-\nEine Gebühr wird nicht erhoben, wenn vor einer      fahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.\ngerichtlichen Verfügung der Rechtsbehelf zurück-\n(3) Gegen einen Beschluß des Finanzgerichts ge-\ngenommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache\nmäß Absätzen 1 und 2 ist die Beschwerde zulässig.\nerledigt wird. Soweit nicht Satz 1 anzuwenden ist,\nermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte, wenn der                                 § 147\nRechtsbehelf zurückgenommen oder der Rechtsstreit\nin der Hauptsache erledigt wird, bevor ein Vor-            Die Gebühren und die Auslagen des Gerichts wer-\nbescheid ergangen ist, mit der Erörterung der Streit-  den bei dem Gericht des ersten Rechtszuges ange-\nsache in mündlicher Verhandlung begonnen worden        setzt. Sie werden vom Finanzamt erhoben. Die\noder eine den Rechtsstreit beendende Entscheidung      Kosten, die beim Bundesfinanzhof entstanden sind,\nohne mündliche Verhandlung ergangen ist.               sind an den Bund abzuführen; die Kosten, die bei\nden Finanzgerichten entstanden sind, fließen den\nLändern zu.\n§ 142\n§ 148\n(1) Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die\nVorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß an-           (1) Gegen den Kostenansatz ist die Erinnerung\nzuwenden. Ist das Armenrecht bewilligt, so kann         an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung\nein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater beigeord-       der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Uber die Zu-\nnet werden, wenn die Vertretung durch eine solche       lässigkeit der Erinnerung ist der Kostenpflichtige zu\nPerson erforderlich erscheint.                          belehren.\n(2) Die Bewilligung des      Armenrechts ist un-        (2) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Ge-\nanfechtbar.                                             richt können anordnen, daß die Vollstreckung einst-\nweilen auszusetzen ist.\n§ 143                             (3) Uber die Erinnerung entscheidet das Gericht\n(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Ver-   durch Beschluß. Dieser ist kostenfrei; er ist un-\nfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch       anfechtbar, es sei denn, daß das Gericht die Be-\nBeschluß über die Kosten zu entscheiden.               schwerde zugelassen hat. § 115 Abs. 2 bis 5 gilt\nsinngemäß.\n(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das\nFinanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die          (4) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungs-\nEntscheidung über die Kosten des Verfahrens über-      weg berichtigt werden, solange nicht eine gericht-\ntragen werden.                                         liche Entscheidung getroffen ist.\n§ 144                                                   § 149\nIst ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfange nach         Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendun-\nzurückgenommen worden, so wird über die Kosten         gen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten\ndes Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteilig-     des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt.\nter Kostenmstattung beantragt.                          § 148 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.","1496                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAbschnitt II                          (4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten\ndie Absätze 1 bis 3 nicht.\nVollstreckung\n(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der\n§ 150                          Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es\nSoll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines       sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung\nGemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer             handelt.\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen                              § 153\nRechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden,\nIn den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf\nso richtet sich die Vollstreckung nach den Bestim-\nes einer Vollstreckungsklausel nicht.\nmungen der Reichsabgabenordnung und ihrer\nNebengesetze, soweit nicht durch Gesetz etwas\nanderes bestimmt ist. Vollstreckungsbehörden sind                                  § 154\ndie Finanzämter. Für die Vollstreckung gilt § 69           Kommt die Finanzbehörde in den Fällen des § 100\nsinngemäß.                                              Abs. 1 Satz 2 und der §§ 101 und 114 der ihr im\n§ 151                         Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auf-\nerlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Ge-\n(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Ge-\nricht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Frist-\nmeindeverband, eip.e Gemeinde, eine Körperschaft,\nsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zweitausend\neine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts\nDeutsche Mark durch Beschluß androhen, nach\nvollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvoll-\nfruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts\nstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung\nwegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wieder-\nsinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungs-\nholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.\ngericht is,t das Finanzgericht.\n(2) Vollstreckt wird\n1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreck-\nbaren gerichtlichen Entscheidungen,\nVierter Teil\n2. aus einstweiligen Anordnungen,                           Ubergangs- und Schlußbestimmungen\n3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.\n§ 155\n(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungs-\nklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig           Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über\nvollstreckbar erklärt werden.                           das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungs-\ngesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede\n(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten     der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen,\nauf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne        die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.\nTatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt\nwerden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zu-                                  § 156\nstellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.\nDer Bund trägt die Verpflichtungen des Landes\n§ 152                          Bayern, die durch den früheren Reichsfinanzhof oder\nden Obersten Finanzgerichtshof in München entstan-\n(1) Soll im Falle des § 151 wegen einer Geld-\nden sind.\nforderung vollstreckt werden, so verfügt d:is Voll-\nstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die                                    § 157\nVollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden               Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nich-\nVollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zustän-          tigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschrif-\ndigen Stellen um deren Vornahme. Die ersuchte            ten des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben\nStelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für       vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Rege-\nsie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzu-         lung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren\nkommen.                                                  Entscheidungen der Gerichte der Finanzgerichtsbar-\n(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungs-     keit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen,\nverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, An-       unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Ent-\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen    scheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozeßord-\ndie vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertre-    nung gilt sinngemäß.\nter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benach-                                § 158\nrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung           (1) An die Stelle der in § 46 Abs. 1 Satz 2 vor-\ninnerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist         gesehenen Sechsmonatsfrist tritt für die Erhebung\nabzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht über-\nder Klage wegen eines Verwaltungsaktes der in\nsteigen.\n§ 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art\n(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen,       auf dem Gebiet der Besitz- und Verkehrsteuern für\ndie für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben un-          drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffent-      Frist von neun Monaten. Die Geltungsdauer von\nliches Interesse entgegensteht. Uber Einwendungen        Satz 1 kann durch Rechtsverordnung der Bundes-\nentscheidet das Gericht nach Anhörung der zustän-        regierung mit Zustimmung des Bundesrates zweimal\ndigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes-         um jeweils zwei Jahre verlängert werden, wenn die\noder Landesbehörden des zuständiJen Ministers.           Uberlastung der Finanzämter dann noch andauert.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                         1497\n(2) Die in § 46 Abs. 2 vorgesehene Frist für die        1   9. das Gesetz zur Wiederherstellung der Finanz-\nErhebung der Klage läuft in keinem Fall vor Ablauf !                gerichtsbarkeit vom 19. Mai 1948 8 ) (Bayerisches\neines Jahres nad1 Inkraftlreten dieses Gesetzes ab. !               Gesetz- und Verordnungsblatt S. 87),\n10. die Finanzgerichtsordnung vom 22. Oktober\n§ 159                               1948 9 ) (Bereinigte Sammlung der bayerischen\nFür die mündliche Verhandlung vor dem Bundes-                    Finanzverwaltungsvorschriften I S. 321),\nfinanzhof gilt für die Dauer von drei Jahren nach             11. das Gesetz über die Finanzgerichtsbarkeit vom\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichend von                    21. Dezember 1957 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\n§ 90 folgendes:                                                     stadt Bremen S. 183),\nDer Bundesfinanzhof entscheidet auf Grund münd-               12. die Finanzgerichtsordnung vom 13. Oktober\nlicher Verhandlung, wenn ein Beteiligter es be-                     1947 10 ) (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nantragt oder wenn der Vorsitzende des Senats oder                   Land Hessen S. 108),\nder Senat es für angemessen hält. Hat ein Be-                 13. die Verordnung über die Vereidigung der Mit-\nteiligter die mündliche Verhandlung beantragt, so                   glieder der Finanzgerichte vom 31. Mai 1949 )  11\nkann der Bundesfinanzhof ohne mündliche Ver-                        (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nhandlung einen Vorbescheid erlassen.                                Nordrhein-Westfalen S. 177),\n14. die Verordnung über die Verlängerung der\n§ 160\nWahlperiode der ehrenamtlichen Mitglieder der\nSoweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33                    Finanzgerichte vom 12. August 1958 (Gesetz-\nAbs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung                  und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nam Verfahren und die Beiladung durch Gesetz ab-                     Westfalen S. 343),\nweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes                  15. das Landesgesetz über die Errichtung eines\ngeregelt werden.                                                    Finanzgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom\n§ 161                               11. August 1949 12 ) (Gesetz- und Verordnungs-\nblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wer-\nden alle Vorschriften früherer Gesetze und Ver-\ns. 338),\n13\nordnungen, die denselben Gegenstand regeln, auf-              16. die Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai 1951          )\ngehoben, soweit sie nicht schon außer Kraft getre-                  (Amtsblatt des Saarlandes S. 660),\nten sind, besonders                                            17. das Gesetz Nr. 616 über Maßnahmen auf dem\n1. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete                      Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit des Saarlandes\nder Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober                     vom 28. Januar 1958 (Amtsblatt des Saarlandes\n1957 2 ) (Bundesgesetzbl. I S. 1746),                         s. 425),\n2. das Gesetz über den Bundesfinanzhof vom                  und alle zu diesem Gegenstand ergangenen Aus-\n29. Juni 1950 a) (Bundesgesetzbl. S. 257),              führungsgesetze und -verordnungen und Verwal-\ntungsvorschriften.\n3. die Verordnung Nr. 175 der Britischen Militär-\nregierung (Verordnungsblatt der britischen Zone             (2) Soweit andere Gesetze Bezeichnungen ver-\n1948 s. 385),                                           wenden oder Vorschriften enthalten, die durch die-\nses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren\n4. das Gesetz über die Ermächtigung der Landes-             Stelle die entsprechenden Bezeichnungen und Vor-\nregierungen zur Verlängerung der Wahlperiode            schriften dieses Gesetzes.\nder ehrenamtlichen Mitglieder der Finanz-\ngerichte vom 21. Juli 1954 4 ) (Bundesgesetzbl. I\ns. 213),                                                                                 § 162\n5. §§ 50 und 51 der Dritten Steuernotverordnung                  Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 14 )\nvom 14. Februar 1924 5) (Reichsgesetzbl. I S. 74),       (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden\nFassung wird wie folgt geändert:\n6. die Rechtsanordnung über die Wiedereinführung\ndes Berufungsverfahrens in Steuersachen und                1. § 2 erhält folgende Fassung:\nüber die Errichtung eines Finanzgerichts vom                                                ,,§ 2\n21. März 1947 6 ) (Regierungsblatt für das Land\nWürttemberg-Hohenzollern S. 102),                                (1) Gesetz ist jede Rechtsnorm.\n7. die Verordnung zum Vollzug des Kontrollrats-                       (2) Steuergesetze sind insbesonderer\ngesetzes Nr. 36 über Verwaltungsgerichte vom                  1.  die Reichsabgabenordnung,\n25. August 1948 7) (Badisches Gesetz- und Ver-                2.  die Gesetze über die Finanzverwaltung,\nordnungsblatt S. 111),                                        3.  das Steueranpassungsgesetz,\n8. das Gesetz über die Finanzgerichte vom 30. Juni                 4.  das Steuersäumnisgesetz,\n1958 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S.170),\n8) Bundesgesetzbl. III 350-3-b\n2) Bundesgesetzbl. III 350-2                                   9) Bundesgesetzbl. III 350-3-c\n8) Bundesgesetzbl. III 350-1                                  10) Bundesgesetzbl. III 350-3-e\n4) Bundesgeselzbl. III 350-4                                  11) Bundesgesetzbl. III 350-3-f\n5) Bundesgeselzbl. III 610-4-4                                12) Bundesgesetzbl. III 350-3-g\n6) Bundesgeselzbl. III 350-3-i                                13) Bundesgesetzbl. III 350-3-1\n7) Bundesgesetzbl. III 350-3-a                                14) Bundesgesetzbl. III 610-1","1498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n5. das Gesetz über die Kosten der Zwangsvoll-         12. In § 83 Abs. 2 wird das Wort „Rechtsmittels\"\nstreckung nach der Reichsabgabenordnung,               durch das Wort „Rechtsbehelfs\", das Wort\n6. die Finanzgerichtsordnung,                              ,.Rechtsmitteln\" durch das Wort „Rechtsbehel-\n7. das Bewertungsgesetz,                                   fen\" ersetzt.\n8. die Gesetze, die die einzelnen Steuern, für        13. § 84 erhält folgende Fassung:\nderen Verwaltung die Reichsabgabenordnung                                      .. § 84\ngilt, regeln oder sichern.\"\nFristen zur Einreichung von Rechtsbehelfen\n2. § 3 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 erhält folgende Fassung:         und Erklärungen beginnen für Steuerpflichtige,\n„3. die Vorschriften über die Verzinsung (§ 127 a          die zu Anfang der Frist nicht im Geltungsbe-\ndieses Gesetzes und §§ 111 und 112 der               reich dieses Gesetzes sind, mit ihrer Rückkehr\nFinanzgerichtsordnung),                              unter der Einschränkung, daß sie für die in\n5. die Vorschriften über Rechtsnachfolger und            außereuropäischen Ländern und Gewässern Ab-\nHaftende (§§ 210 a und 234),                         wesenden höchstens sechs Monate, für andere\nAbwesende höchstens sechs Wochen betragen.\n6. die Vorschriften über die Abhängigkeit des\nDies gilt nicht, wenn Bevollmächtigte oder Be-\nRealsteuerbescheides vom Steuermeßbe-\ntriebsleiter im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nscheid (§ 212 b Abs. 2 und 3, §§ 231 und 232         vorhanden sind oder vorhanden sein müßten.\"\nAbs. 2).\"\n14. § 86 erhält folgende Fassung:\n3. § 18 erhält folgende Fassung:\n.. § 86\n.. § 18\n(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhin-\nDie Bundes- und Landesfinanzbehörden sind\ndert war, eine Frist zur Einlegung eines Rechts-\nberechtigt, Besteuerungsgrundlagen, Steuermeß-\nbehelfs oder eines rechtsbehelfsähnlichen An-\nbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften\ntrags oder eine Frist für den Antrag auf Ge-\ndes öffentlichen Rechts einschließlich der öffent-\nwährung einer Steuervergütung einzuhalten, so\nlich-rechtlichen     Religionsgesellschaften   zum\nist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Das ·\nZwecke der Festsetzung von solchen Abgaben\nVerschulden eines gesetzlichen Vertreters oder\nmitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrund-\neines Bevollmächtigten steht dem eigenen Ver-\nlagen, Steuermeßbeträge oder Steuerbeträge an-\nschulden gleich.\nknüpfen.\"\n(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wo-\n4. § 19 wird aufgehoben.                                      chen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.\n5. § 20 wird aufgehoben.                                      Die Tatsachen zur Begründung des Antrags\n6. In § 23 wird das Wort „Reichs\" durch das Wort              sind bei der Antragstellung oder im Verfahren\n„Bundes\" und das Wort „Rechtsmittel\" durch                 über den Antrag glaubhaft zu machen. Inner-\ndas Wort „Rechtsbehelfs\" ersetzt.                          halb der Antragsfrist ist die versäumte Rechts-\nhandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so\n1. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       kann Nachsicht auch ohne Antrag gewährt\n\"(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen          werden.\nobersten Bundes- und Landesbehörden und die                   (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der ver-\nOberfinanzdirektionen können im Aufsichtsweg               säumten Frist kann Nachsicht nicht mehr be-\nVerfügungen und allgemeine Anordnungen                     antragt oder ohne Antrag bewilligt werden,\nnachgeordneter Behörden von Amts wegen oder                außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahres-\nauf Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde                  frist infolge höherer Gewalt unmöglich war.\naußer Kraft setzen und diese Behörden anwei-\nsen; Verfügungen können jedoch nur dann außer                 (4) Uber den Antrag auf Nachsicht entschei-\nKraft gesetzt werden, wenn sie von den nach-               det die Stelle, die über die versäumte Rechts-\ngeordneten Behörden zurückgenommen werden                  handlung zu befinden hat.\"\nkönnten.\"                                              15. § 87 wird aufgehoben.\n8. §§ 47 bis 66 werden aufgehoben.\n16. § 92 wird wie folgt geändert:\n9. § 69 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       a) Absatz 2 wird aufgehoben;\n„Er bedarf hierzu der Zustimmung des Leiters               b) Absatz 3 wird Absatz 2;\nder Behörde, der er angehört; bei dem Leiter               c) im bisherigen Absatz 3 werden die Worte\nder Behörde entscheidet die vorgesetzte Be-                     ,.oder Verkündung\" gestrichen.\nhörde, bei den Ausschußmitgliedern der Aus-\nschuß.\"                                                17. § 93 wird wie folgt geändert:\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                              a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatz-\nbezeichnung ,.(1)\";\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:\n\"(2) Uber das Ablehnungsgesuch entschei-\ndet der Steuerausschuß.\"                                     \"(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind\nauch dann anzuwenden, wenn schon ein\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt\n11. § 79 Abs. 2 wird aufgehoben.                                    oder die Sache rechtshängig geworden ist.•","Nr. 57 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                        1499\n18. § 94 wird wie folgt geändert:                                           2. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Heb-\na) Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende                                   ammen,\nFassung:                                                        3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,\n„Eine Verfügung der in § 229 bezeichneten                          Steuerberater,     Steuerbevollmächtigte,\nArt kann die Behörde, die sie erlassen hat,                           Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-\nzurücknehmen oder ändern:\";                                           prüfer,\nb) Absatz 2 wird aufgehoben;                                            4. die Gehilfen der in Nummern 1 bis 3 ge-\nnannten Personen\nc) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3;\nüber das, was ihnen in dieser Eigenschaft\nd) der bisherige Absatz 4 erhält folgende Fas-                          anvertraut worden oder bekanntgeworden\nsung:                                                           ist. II\n,, (3) Für Einspruchsentscheidungen gilt Ab-              b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nsatz 1 sinngemäß.\"\n,, (3) Die in Absatz 1 genannten. Personen\n19. § 97 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                     dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn\n,, (3} Die in der Reichsabgabenordnung ent-                          sie von der Verpflichtung zur Verschwiegen-\nhaltenen Vorschriften über den Steueranspruch                           heit entbunden sind.\nund den Erstatlungsanspruch sowie das für                                    (4) Die Anzeigepflichten der Notare, die\ndiese Ansprüche geltende Verfahren (einschließ-                         sich aus §§ 189 a und 189 b sowie aus § 12\nlich des Verfahrens über einen Rechtsbehelf)                            des Wechselsteuergesetzes in der Fassung\nfinden auf die Verpflichtung, den Wert von                              vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 536)\nSteuerzeichen an eine Behörde der Finanzver-                            ergeben, bleiben unberührt. Soweit die An-\nwaltung zu entrichten und auf das Recht, Er-                            zeigepflichten bestehen, sind die Notare\nstattung eines zu Unrecht entrichteten Betrags                          auch zur Vorlage von Urkunden und zur\nzu verlangen, sinngemäß Anwendung.\"                                     Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet.\"\n20. § 106 wird wie folgt geändert:                                   26. § 188 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung                          a) In Absatz 1 werden die Worte „Notare so-\n,,(§ 99 Abs. 1) gestrichen;\n11\nwie\" gestrichen.\nb) in Absatz 3 werden die Paragraphenbezeich-                       b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nnung ,, § 73 Abs. 5 Ziff. 2\" durch die Para-\ngraphenbezeichnung ,,§ 73 a und das Wort\n11\n27. § 189 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Rechtsmittel\" durch das Wort „Rechtsbe-                   ,,Sämtliche Behörden und Beamten haben Steuer-\nhelfe ersetzt.\nII\nvergehen, die sie dienstlich erfahren, den\n21. § 109 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                Finanzämtern mitzuteilen.\"\n,, (2} Rechtsanwälte,            Notare,      Steuerberater,  28. § 198 wird aufgehoben.\nSteuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und\nvereidigte Buchprüfer sind wegen Handlungen,                    29. § 199 wird aufgehoben.\ndie sie in Ausübung ihres Berufes vorgenom-\nmen haben, nur dann nach Absatz 1 haftbar,                      30. In § 200 Abs. 4 Satz 2 und in § 200 a Abs. 4\nwenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer                         Satz 1 werden die Worte „einer Woche\" ersetzt\nBerufspflicht enthalten. Ob eine solche Ver-                        durch die Worte „von zwei Wochen\".\nletzung der Berufspflicht vorliegt, ist bei Rechts-\nanwälten im ehrengerichtlichen Verfahren, bei                   31. In § 206 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort\nSteuerberatern,               Steuerbevollmächtigten und            ,,endgültig\" gestrichen.\nWirtschaftsprüfern im berufsgerichtlichen Ver-                  32. § 208 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nfahren, bei Notaren im Disziplinarverfahren zu\nentscheiden.\"                                                   33. In § 210 b Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem\n22. § 119 wird wie folgt geändert:                                       Wort „Grunderwerbsteuer\" die Worte „und die\nBeförderungsteuer\" eingefügt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben;\n34. In § 211 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „wel-\nb) im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbe-                        ches Rechtsmittel\" durch die Worte „welcher\nzeichnung ,, (2} gestrichen.\n11\nRechtsbehelf\" und das Wort „es\" durch „er\"\n23. § 150 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                ersetzt.\n,, (2) Wird ein Erstattungsanspruch abgelehnt,                35. In § 212 b Abs. 3 wird das Wort „Rechtsmittel-\nso ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.          11\nentscheidung\" durch die Worte „Entscheidung\n24. § 155 wird aufgehoben.                                               über einen Rechtsbehelf\" ersetzt.\n25. § 177 wird wie folgt geändert:                                   36. In § 213 wird jeweils das Wort „Rechtsmitteln\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                durch das Wort „Rechtsbehelfen\" ersetzt.\n,,(1) Die Auskunft können ferner                 ver- 37. In § 218 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Rechts-\nweigern                                                      mittelentscheidung\" durch die Worte „Entschei-\n1. Verteidiger,                                              dung über einen Rechtsbehelf\" ersetzt.","1500                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n38. § 222 wird wie folgt geändert:                                 scheide, die ausschließlich für Zwecke der\na) In Absatz 1 wird das Wort „Veranlagungs-                    Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erteilt wer-\nbescheid\" durch das Wort „Steuermeßbe-                    den,\nscheid\" ersetzt;                                      2.  Steuermeßbescheide, Feststellungsbescheide\nb) in Absatz 2 wird das Wort „Reichsfinanz-                    über Besteuerungsgrundlagen sowie alle\nhofs\" durch das Wort „Bundesfinanzhofs\"                   anderen Bescheide, die für die Festsetzung\nersetzt.                                                  von Abgaben verbindlich sind,\n3.  Bescheide, durch die ein Antrag auf Erlaß\n39. Hinter § 226 wird folgender § 226 a eingefügt:\neines Bescheides der in Nummern 1 und 2\n,,§ 226 a                               bezeichneten Art, ein Antrag auf Vornahme\nWird eine Steuerforderung im Konkursver-                    einer Berichtigungsfeststellung oder Fort-\nfahren geltend gemacht, so hat das Finanzamt                   schreibungsfeststellung, einer Berichtigungs-\nerforderlichenfalls das Bestehen der Steuerfor-                veranlagung oder Fortschreibungsveranla-\nderung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit durch                gung oder ein Antrag auf Erlaß eines\nschriftlichen Bescheid festzustellen.\"                         Änderungsbescheides ganz oder teilweise\nabgelehnt wird,\n40. Der    bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten\nTeils (§§ 228 bis 324) wird aufgehoben. An seine           4.  Bescheide, die über den Antrag auf Be-\nStelle werden folgende Bestimmungen eingefügt:                 schränkung der Zwangsvollstreckung gegen\nGesamtschuldner entscheiden (Aufteilungs-\n„Dritter Abschnitt\nAußergerichtliche Rechtsbehelfe                      bescheide),\nErster Unterabschnitt                      5.   Bescheide, durch die festgestellt wird, daß\nZulässigkeit der Rechtsbehelfe                       eine Person oder eine Sache auf Grund von\nAbgabengesetzen für eine Abgabe haftet\n§ 228\n(Haftungsbescheide) oder daß jemand auf\n(1) Die Rechtsbehelfe dieses Abschnitts sind                 Grund von Abgabengesetzen wegen einer\ngegeben                                                         Abgabenforderung die Zwangsvollstreckung\n1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses                    in Vermögen zu dulden hat, das seiner Ver-\nGesetz Anwendung findet,                                    waltung unterliegt (Duldungsbescheide),\n2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verfü-               6. Bescheide über Abgabenvergünstigungen,\ngungen in anderen als den in Nummer 1 be-                   auf deren Gewährung oder Belassung ein\nzeichneten Angelegenheiten, soweit die Ver-                 Rechtsanspruch besteht,\nfügungen durch Bundesfinanzbehörden oder               1. Bescheide über Erstattungs- oder Vergü-\nLandesfinanzbehörden nach den Vorschriften                  tungsansprüche, die aus Rechtsgründen\ndieses Gesetzes zu vollstrecken sind,                       zugelassen sind, und Bescheide über Rück-\n3. in den berufsrechtlichen Streitigkeiten über                 forderungen erstatteter oder vergüteter\nRechtsverhältnisse, die durch den Zweiten                   Beträge,\nTeil des Steuerberatungsgesetzes geregelt\n8. Abrechnungsbescheide,\nsind, sowie in öffentlich-rechtlichen Streitig-\nkeiten über die Zulässigkeit der Hilfeleistung         9. verbindliche Zolltarifauskünfte,\nin Steuersachen,                                      10. Bescheide einer Oberfinanzdirektion, durch\n4. in anderen durch die Finanzbehörden ver-                     die auf Grund eines Verbrauchsteuergesetzes\nwalteten Angelegenheiten, soweit die Vor-                   ein Kontingentfuß festgesetzt wird (Kontin-\nschriften über die außergerichtlichen Rechts-               gentbescheide),\nbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt            11. Bescheide über Kosten, die auf Grund des\nworden sind oder erklärt werden.                            § 227 erhoben werden,\n(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der           12. Bescheide, durch die das Bestehen einer\nVerwaltung der Abgaben oder sonst mit der An-                   Abgabenforderung und der Zeitpunkt ihrer\nwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften                     Fälligkeit zur Geltendmachung im Konkurs-\ndurch die Finanzbehörden zusammenhängenden                      verfahren festgestellt wird,\nAngelegenheiten einschließlich der Maßnahmen              13. Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide,\nder Bundesfinanzbehörden und der Finanzbehör-\n14. Feststellungsbescheide nach § 48 Abs. 7 des\nden des Landes Berlin zur Beachtung der Ver-\nZollgesetzes.\nbote und Beschränkungen für den Warenverkehr\nüber die Grenze; den Abgabenangelegenheiten                                       § 230\nstehen die Angelegenheiten der Verwaltung                     (1) Gegen andere als die in § 229 aufgeführten\nder Finanzmonopole gleich. Die Vorschriften des\nVerfügungen ist die Beschwerde gegeben.\nAbsatzes 1 finden auf das Verwaltungssteuer-\nstrafverfahren keine Anwendung.                               (2) Die Beschwerde ist außerdem gegeben,\nwenn jemand geltend macht, daß über einen\n§ 229                            von ihm gestellten Antrag auf Erlaß einer Ver-\nDer Einspruch ist gegen folgende Verfügungen           fügung binnen angemessener Frist sachlich nicht\ngegeben:                                                  entschieden worden ist. Einspruchsentscheidun-\n1. Steuerbescheide mit Ausnahme der Voraus-             gen (§ 248 Abs. 1) gelten nicht als Verfügungen\nzahlungsbescheide und der Steuermeßbe-              in diesem Sinne.","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                       1501\n(3) .Ahs~Hze l und 2 finden keine Anwendung          3. im übrigen:\nauf                                                         nur die zur Geschäftsführung berufenen\n1. Verfügunqen der oberslc~n Finanzbehörden                 Gesellschafter oder Gemeinschafter.\ndes Bundes und der Länder sowie der Bundes-            (2) Sind in anderen als den Fällen des Absat-\nmonopolverwaltung für Branntwein und der            zes 1 einheitliche Feststellun9sbescheide gegen\nMonopolverwaltung für Branntwein beim               Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberech-\nLandesfinanzamt Berlin,                             tigte befugt, Einspruch einzulegen.\n2. Entscheidungen des Zulassungsausschusses\nder Oberfinanzdirektionen in Angelegenhei-                                 § 234·\nten des Steuerberatungsgesetzes.\nTritt für einen Betrieb, ein Grundstück, ein\nBetriebsgrundstück oder ein Mineralgewin-\n§  231                           nungsrecht, nachdem darüber ein Feststellungs-\nBefugt, die Rechtsbehelfe dieses Abschnitts          bescheid, ein Steuermeßbescheid, ein Real-\neinzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch           steuerbescheid, ein Zerlegungsbescheid oder\neine Verfügung oder deren Unterlassung be-              ein Zuteilungsbescheid erlassen worden ist,\nschwert zu sein.                                        eine Rechtsnachfolge oder eine Nachfolge im\nBesitz ein, während eine Frist zur Einlegung\n§  232                           des Einspruchs gegen einen dieser Bescheide\n(1) Verfügungen, die unanfechtbare Verfü-            läuft, so kann auch der Nachfolger den Ein-\ngungen der in § 229 bezeichneten Art ändern,            spruch einlegen.\nkönnen nur insoweit angegriffen werden, als\n§ 235\ndie Änderung reicht.\n(1) Auf die Einlegung des Einspruchs gegen\n(2) Entscheidungen    in einem Feststellungs-\neine Verfügung der in § 229 bezeichneten Art\nbescheid oder in einem Steuermeßbescheid kön-\nkann verzichtet werden. Der Verzicht kann auch\nnen nur durch Anfechtung dieser Bescheide, nicht\nschon vor Ergehen der Verfügung ausgespro-\nauch durch Anfechtung des Steuerbescheides\nchen werden, wenn die Besteuerungsgrund-\nangegriffen werden, dessen Grundlage sie sind.\nlagen, soweit deren Mitteilung für den Steuer-\n(3) Liegen einem Feststellungsbescheid Fest-         bescheid vorgeschrieben ist, und die Höhe der\nstellungen zugrunde, die in einem anderen               Steuer dem Verzichtenden bekanntgegeben sind.\nFeststellungsbescheid getroffen worden sind, so         Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Selbst-\nkann jener Feststellungsbescheid nicht mit der          errechnungserklärung gleichzeitig mit dem Ver-\nBegründung angefochten werden, daß die Fest-            zicht auf die Bekanntgabe eines Steuerbescheides\nstellungen in dem anderen Feststellungsbescheid         ausgesprochen werden, wenn der Verzicht auf\nunzutreffend seien; dieser Einwand kann nur             den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht\ngegen den anderen Feststellungsbescheid er-             abweichend von der Selbsterrechnungserklärung\nhoben werden.                                           festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der\n(4) Zerlegungsbescheidc und Zuteilungsbe-            Einspruch unzulässig.\nscheide können nicht mit der Begründung an-                 (2) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde,\ngefochten werden, daß der zerlegte oder zu-             die die Verfügung erlassen oder zu erlassen\ngeteilte Steuerbetrag oder Steuermeßbetrag              hat, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklä-\nunrichtig festges(~tzt worden sei.                      ren; er darf keine weiteren Erklärungen ent-\nhalten. Wenn er vor dem Ergehen der Verfü-\n§ 233                           gung erklärt wird, kann er binnen eines Monats\nnach der Verzichterklärung zurückgenommen\n(1) Einen Einspruch in Angelegenheiten, die\nwerden; der Verzichtende ist hierüber schriftlich\neinen einheitlichen Feststellungsbescheid über\nzu belehren; § 237 Abs. 1 gilt sinngemäß. Wird\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Ein-\nnachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts\nheitswert eines gewerblichen Betriebes oder\ngeltend gemacht, so gilt § 86 Abs. 3 sinngemäß.\nüber wirtschaftliche Untereinheiten von gewerb-\nlichen Betrieben betreffen, können die folgenden\nPersonen einlegen:                                                     Zweiter Unterabschnitt\n1. soweit es sich darum handelt, wer an dem                       Allgemeine Verfahrensvorschriften\nfestgestellten Betrag beteiligt ist und wie\ndieser sich auf die einzelnen Beteiligten ver-                             § 236\nteilt:                                                  (1) Die Rechtsbehelfe gegen eine Verfügung\njeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der       sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe\ndurch die Feststellungen hierzu berührt wird;       der Verfügung einzulegen.\n2. soweit es sich um eine Frage handelt, die                (2) \\/Ver mit der Beschwerde geltend macht,\neinen Gesellschafter oder Gemeinschafter per-       daß über einen von ihm gestellten Antrag auf\nsönlich angeht:                                     Erlaß einer Verfügung ohne Mitteilung eines\nder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der         zureichenden Grundes binnen angemessener\ndurch die Feststellungen über die Frage be-         Frist sachlich nicht entschieden worden ist, kann\nrührt wird;                                          die Beschwerde bis zum Ablauf eines J c;hres","1502                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nseit Stellung des Antrags auf Vornahme der               und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem\nVerfügung einlf'gen; diese Frist gilt nicht, wenn        dieser Erfordernisse, so ist der Rechtsbehelf als\ndie Beschwerdc:dnlcgung vor Ablauf der Jah-              unzulässig zu verwerfen.\nresfrist infolge höherer Gewalt nicht möglich\nwar oder unter den besonderen Umständen\ndes Einzelfalls untcrl>licben ist.                                             § 240\nWer einen Rechtsbehelf einlegt · oder zum\n§  237                           Verfahren hinzugezogen ist, kann sich durch\nBevollmächtigte vertreten lassen.\n(1) Ergeht eine Verfügung schriftlich, so be-\nginnt die Frist für einen außergerichtlichen\nRechtsbehelf nur, wenn der Beteiligte über den\n§ 241\nRechtsbehelf und die Behörde, bei der er einzu-\nlegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist             (1) Die zur Entscheidung über den Rechts-\nschriftlich belehrt worden ist. Dies gilt nicht für       behelf berufene Stelle kann von Amts wegen\nVerfügungen der in § 229 bezeichneten Art, für            oder auf Antrag andere zuziehen, deren recht-\ndie eine schriftliche Erteilung nicht vorgeschrie-        liche Interessen nach den Steuergesetzen durch\nben ist.                                                  die Entscheidung berührt werden, insbesondere\nsolche, die nach den Steuergesetzen neben dem\n(2) Ist die Belehrung unterblieben oder un-\nSteuerpflichtigen haften. Vor der Zuziehung ist\nrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechts-\nder Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Ver-\nbehelfs nur binnen eines Jahres seit Bekannt-\nfahren beteiligt ist.\ngabe der Verfügung zulässig, es sei denn, daß\ndie Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist in-                 (2) Wird eine Abgabe für einen anderen Ab-\nfolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine             gabenberechtigten verwaltet, so kann dieser\nschriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein         nicht deshalb zugezogen werden, weil seine\nRechtsbehelf nicht gegeben sei. § 86 Abs. 2 gilt          Interessen als Abgabenberechtigter durch die\nfür den Fall höherer Gewalt sinngemäß.                    Entscheidung berührt werden.\n(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis\n§ 238                            Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung\nauch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen\n(1) Die Rechtsbehel.fe können schriftlich ein-        kann, so sind sie zuzuziehen. Dies gilt nicht\ngereicht oder zur Niederschrift erklärt werden.          für Mitberechtigte, die nach § 233 nicht befugt\nEs genügt, wenn aus dem Schriftstück hervor-\nsind, Einspruch einzulegen.\ngeht, wer den Rechtsbehelf eingelegt hat. Ein-\nlegung durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige              (4) Wer zum Verfahren hinzugezogen ist,\nBezeichnung des Rechtsbehelfs schadet nicht.             kann dieselben Rechte geltend machen, die dem\nSteuerpflichtigen zustehen; er muß die Entschei-\n(2) Die Rechtsbehelfe sind bei der Geschäfts-         dung über den Rechtsbehelf gegen sich gelten\nstelle der Behörde anzubringen, deren Verfü-             lassen.\ngung angefochten oder von der der Erlaß einer\nVerfügung beantragt wird. Die Anbringung bei\n§ 242\nder zur Entscheidung berufenen Stelle genügt.\nFerner genügt es, wenn ein Rechtsbehelf, der                 (1) Durch Einlegung des Rechtsbehelfs wird\nsich gegen die Feststellung von Besteuerungs-            die Vollziehung der angegriffenen Verfügung\ngrundlagen oder gegen die Festsetzung eines               vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht gehemmt,\nSteuermeßbetrages richtet, bei der zur Ertei-             insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht\nlung des Steuerbescheides zuständigen Stelle              aufgehalten. Entsprechendes gilt für die Voll-\nangebracht wird. Der Rechtsbehelf ist in den             ziehung von Steuerbescheiden, die auf Grund\nFällen der Sätze 2 und 3 der zuständigen Stelle          eines angefochtenen Feststellungsbescheides\nzu übermitteln. Die schriftliche Anbringung bei           oder Steuermeßbescheides ergangen sind.\neiner anderen Behörde ist unschädlich, wenn                   (2) Die Behörde, die die Verfügung erlassen\nder Rechtsbehelf rechtzeitig der zur Entschei-            hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise\ndung berufenen Stelle übermittelt wird.                  aussetzen. Beantragt der beteiligte Abgaben-\n(3) Bei der Einlegung soll die Entscheidung           oder Kostenpflichtige die Aussetzung, so soll\nbezeichnet werden, gegen die der Rechtsbehelf             diese erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der\ngerichtet ist. Es soll angegeben werden, in-              Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung\nwieweit die Entscheidung angefochten und ihre             bestehen oder wenn die Vollziehung für den\nAufhebung beantragt wird. Ferner sollen die               Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige,\nTatsachen, die zur Begründung dienen, und die             nicht durch überwiegende öffentliche Interessen\nBeweismittel angeführt werden.                            gebotene Härte zur Folge hätte. Wird die Voll-\nziehung eines angefochtenen Feststellungsbe-\nscheides oder Steuermeßbescheides ausgesetzt,\n§  239\nso ist auch die Vollziehung eines auf Grund\nDie zur Entscheidung über den Rechtsbehelf             dieser Bescheide etwa ergangenen Bescheides\nberufene Stelle hat zu prüfen, ob der Rechtsbe-           auszusetzen. Die Aussetzung kann von einer\nhelf zulässig und in der vorgeschriebenen Form            Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                         1503\n(3) Durch Einlegung eines außergerichtlichen         kann auch zum Nachteil dessen, der den Ein-\nRechtsbehelfs gegen die Untersagung des Ge-             spruch eingelegt hat, geändert werden.\nwerbebetriebes oder der Berufsausübung wird                (2) Auf den Einspruch hin hat die Finanz-\ndie Vollziehung der angefochtenen Verfügung             behörde, die die Verfügung erlassen hat, die\ngehemmt; § 45 des Zündwarenmonopolgesetzes             Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Einer\nbleibt unberührt. Die Behörde, die die Verfü-          Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit,\ngung erlassen hat, kann die hemmende Wir-               als die Finanzbehörde nicht durch Zurücknahme\nkung durch besondere Anordnung ganz oder zum           oder Änderung der angefochtenen Verfügung\nTeil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen            dem Einspruchsantrag entsprechen will.\nInteresse für geboten hält; sie hat das öffent-\nliche Interesse schriftlich zu begründen.                  (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Ver-\nfügung einer Hilfsstelle, so kann diese ihn\nändern; tut sie dies nicht, so legt sie, soweit sie\n§ 243                           nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist,\n(1) Der Rechtsbehelf kann bis zur Bekannt-          die Sache der Finanzbehörde zur Entscheidung\ngabe der Entscheidung über den Rechtsbehelf            vor. Dber Einsprüche gegen Verfügungen, die\nzurückgenommen werden.                                 eine Hilfsstelle eines Finanzamts oder ein\nFinanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirek-\n(2) Die Rücknahme hat bei Rechtsbehelfen,            tion erlassen hat, entscheidet das Finanzamt.\nderen Einlegung an eine Frist gebunden ist,\nden Verlust des Rechtsbehelfs zur Folge. Wird\nnachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme                                    § 249\ngeltend gemacht, so gilt § 86 Abs. 3 sinngemäß.            (1) Die Stelle, deren Verfügung mit der Be-\nschwerde angefochten ist, kann dieser abhelfen.\nSie hat hierüber zu beschließen. Diese Befugnis\n§ 244\nsteht auch der Hilfsstelle eines Finanzamts,\nDie zur Entscheidung berufene Stelle kann,          dem Finanzamt, dessen Hilfsstelle einer Be-\nwenn die Entscheidung des Rechtsbehelfs ganz           schwerde nicht abhelfen will, und dem Finanz-\noder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbe-           amt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion zu.\nstehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das\n(2) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen,\nden Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits\nso ist sie der zur Entscheidung berufenen Stelle\nbildet oder von einem Gericht oder einer Ver-\nvorzulegen. Dber die Beschwerde entscheidet\nwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen,\ndie nächsthöhere Behörde durch Beschwerdeent-\ndaß die Entscheidung bis zur Erledigung des\nscheidung; über Beschwerden gegen Verfügun-\nanderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung\ngen, die eine Hilfsstelle eines Finanzamts oder\ndes Gerichts oder der V crw altungsbehörde aus-\nzusetzen sei.                                          ein Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanz-\ndirektion erlassen hat, entscheidet die Ober-\nfinanzdirektion.\n§ 245\nDen Beteiligten sind, soweit es noch nicht ge-\nschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung                            Vierter Unterabschnitt\nauf Antrag oder, wenn die Begründung des\nRechtsbehelfs dazu Anlaß gibt, von Amts                                        Kosten\nwegcm mitzuteil<m.\nI. Kostenpflicht\n§ 250\n§ 246\nDie Kostenpflicht beschränkt sich auf die\nFür das Verfahren gelten im übrigen die Vor-\nZahlung einer Gebühr; diese beträgt die Hälfte\nschriften über das Bes I euenmgsverfahren sinn-\ngemäß.                                                 der in § 10 des Gerichtskostengesetzes vorge-\nschriebenen Gebühr. Wird der Antrag oder der\nRechtsbehelf vor Bekanntg,abe der Entscheidung\n§ 247                           zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr\nDie Entscheidung über den Rechtsbehelf ist           auf ein Viertel dieser Gebühr.\nschriftlich bekanntzugeben. Sie ist zu begrün-\nden und mit Belehrung über die Erhebung der\nKlage zu versehen.                                                              § 251\n(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten\nRechtsbehelfs fallen demjenigen zur Last, der\nDritter Unterabschnitt                   den Rechtsbehelf eingelegt hat. Unterliegt er\nzum Teil, so fallen ihm insoweit die Kosten zur\nBesondere Verfahrensvorschriften               Last, es sei denn, daß er nur zu einem geringen\n§ 248                           Teil unterlegen ist.\n(1) Dber den Einspruch entscheidet die                  (2) Wer einen Antrag oder einen anderen\nFinanzbehörde, die die Verfügung erlassen hat,          Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu\ndurch Einspruchsentscheidung. Die Verfügung             tragen.","1504                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Einern Beteiligten, der zugezogen worden               (2) Hat in der ersten Rechtsstufe eine Ober-\nist (§ 241), können Kosten nur auferlegt werden,         finanzdirektion entschieden, so bestimmt diese\nsoweit er Anträge gestellt oder einen Rechts-            das Finanzamt, dem die Festsetzung obliegt.\nbehelf eingelegt hat.\n(4) Besteht der kostenpflichtige Teil aus meh-                                    § 257\nreren Personen, so haften diese nach Kopftei-\nlen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Be-                (1) Gegen Bescheide, die die Geschäftsstelle\nteiligung ist die Beteiligung zum Maßstab zu             in den Fällen des § 256 erlassen hat, ist binnen\nnehmen.                                                  zwei Wochen die Erinnerung an das Finanz-\namt gegeben.\n§ 252                                  (2) Gegen die Entscheidung des Finanzamts\nEinern Beteiligten können die Kosten ganz             kann binnen zwei Wochen die Entscheidung des\noder teilweise auch dann auferlegt werden,               Finanzgerichts angerufen werden. Dieses ent-\nwenn er obgesiegt hat, die Entscheidung aber             scheidet durch Beschluß.\nauf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend\nmachen oder beweisen können und sollen.\n§ 258\n§ 253                                  (1) Die Gebühren werden vom Finanzamt\nerhoben. § 256 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\n(1) Beruht die Einlegung eines Rechtsbehelfs\nauf entschuldbarer Unkenntnis der Verhält-                    (2) Hat in der ersten Rechtsstufe eine Ober-\nnisse oder auf Unwissenheit oder erscheint es            finanzdirektion entschieden, so liegt die Er-\naus sonstigen Gründen unbillig, die Kosten nach          hebung dem Finanzamt ob, dessen Zuständig-\nden gesetzlichen Vorschriften zu erheben, so             keit für den Kostenpflichtigen sich bei entspre-\nkann von der Erhebung der Gebühr (§ 250)                 chender Anwendung des § 73 a ergibt.\nganz oder teilweise abgesehen werden.\n(2) Unberührt bleibt die Befugnis der Finanz-\nbehörden, die Gebühr zu erlassen.                                            Fünfter Unterabschnitt\n§ 259\nII. Kostenverfahren                          Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für\ndie Anfechtung anderer Verwaltungsakte als\n§ 254\nVerfügungen sinngemäß.\"\n(1) Die zur Entscheidung über den Rechtsbe-\nhelf berufene Stelle hat auch über die Kosten\n41. In § 327 Abs. 1 wird das Wort „Rechtsmitteln\"\nsowie über deren Nichterhebung (§ 253 Abs. 1)\ndurch das Wort „Rechtsbehelfen\" ersetzt.\nzu entscheiden.\n(2) Ist der Rechtsbehelf seinem vollen Um-        42. § 346 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nfang nach zurückgenommen worden, entscheidet               ,, (2) Eine Klage ist ausschließlich bei dem\ndie Stelle, deren Entscheidung angefochten war.          ordentlichen Gericht zu erheben, in dessen Be-\nzirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen den\n§  255                            Bund oder ein Land und gegen den Vollstrek-\n(1) Der Streitwert wird von der zur Ent-              kungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitge-\nscheidung berufenen Stelle festgesetzt, wenn             nossen.\"\nein Beteiligter dies beantragt oder die zur Ent-\n43. In § 348 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des\nscheidung berufene Stelle es für angemessen\nReichs\" gestrichen.\nerachtet. § 254 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n(2) Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde      44. § 372 wird wie folgt geändert:\ngegeben. § 230 Abs. 3 gilt sinngemäß.\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann\nbinnen zwei Wochen die Entscheidung des                         ,,Für das Finanzamt kann wegen der Ab-\nFinanzgerichts angerufen werden. Dieses ent-                    gabenforderungen verschiedener Abgaben-\nscheidet durch Beschluß.                                        gläubiger auf Antrag eine einheitliche\nSicherungshypothek eingetragen werden.\"\n§ 256                            b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Gebühren werden von der Geschäfts-                    ,, (3) Die Zwangsversteigerung oder Zwangs-\nstelle des Finanzamts nach Rechtskraft der Ent-                 verwaltung einer Ackernahrung, Kleinsied-\nscheidung über den Rechtsbehelf festgesetzt.                    lung oder Kleinwohnung, die der Vollstrek-\nDies gilt auch, wenn eine Hilfsstelle des Finanz-               kungsschuldner bewohnt, ist nur mit seiner\namts oder ein Finanzamt als Hilfsstelle der                     Zustimmung zulässig.\"\nOberfinanzdirektion in der ersten Rechtsstufe\nentschieden hat.                                     45. § 378 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                                1505\n46. § 379 erhült folgende Fassung:                             2. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 379                              ,, (2) Für die Wählbarkeit der anderen gewähl-\nten Mitglieder, die Ablehnung ihrer Berufung\nPersönlicher Sicherheitsarrest                   und die Entbindung vom Amt gelten §§ 17\n(1) Auf Antrag des Finanzamts ordnet das                   bis 21 der Finanzgerichtsordnung sinngemäß.\"\nAmtsgericht einen persönlichen Sicherheits-              3. § 29 wird aufgehoben.\narrest an, wenn er erforderlich ist, um die ge-\nfährdete Zwangsvollstreckung in das Vermö-\ngen des Pflichtigen zu sichern. Zuständig ist das                                           § 164\nAmtsgericht, in dessen Bezirk das Finanzamt                   § 19 des Berlinhilfegesetzes (BHG 1964) in der\nseinen Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.       Fassung vom 19. August 1964 16 ) (Bundesgesetzbl. I\n(2) In dem Antrag hat das Finanzamt . den             S. 674), geändert durch das Gesetz zur Anderung\nAnspruch nach Art und Höhe sowie die Tat-                 des Berlinhilfegesetzes (BHG 1964) vom 17. März\nsachen anzugeben, die den Arrestgrund erge-               1965 (Bundesgesetzbl. I S. 77), wird wie folgt ge-\nben.                                                      ändert:\n(3) Für Anordnung, Vollziehung und Auf-               1. In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „eine\nhebung des Arrestes gelten § 921 Abs. 1, §§ 922               Rechtsmittelbelehrung\" durch die Worte „eine\nbis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der              Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf\"\nZivilprozeßordnung sinngemäß. § 911 der Zivil-                 ersetzt.\nprozeßordnung ist nicht anzuwenden.\n2. Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.\n(4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften\n3. Hinter Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-\nder Zivilprozeßordnung.\"\nfügt:\n47. § 380 wird aufgehoben.                                             ,, (8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\ndie auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ver-\n48. § 384 Nr. 3 wird gestrichen.                                     waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-\nrechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche\n49. In§ 386 Abs.2 Nr.4 werden die Worte „wel-\nVorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der\nches Rechtsmittel\" durch die Worte „welcher\nReichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen den\nRechtsbehelf\" und das Wort „es\" durch das\nBescheid nach Absatz 4 ist der Einspruch ge-\nWort „er\" ersetzt.\ngeben.\"\n50. §§ 388 und 388 a werden aufgehoben.\n51. In § 389 werden die Worte ,, §§ 386 bis 388,                                                  § 165\n390\" durch die Worte ,, §§ 386, 387 und 390\"                 § 3 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der\nersetzt.                                                 Fassung vom 19. Dezember 1963 17 ) (Bundesgesetz-\n52. § 468 erhält folgende Fassung:                              bla.tt I S. 984) wird wie folgt geändert:\n,,§ 468                       1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „eine\nRechtsmittelbelehrung\" durch die Worte „eine\n(1) Hdngt eine Verurteilung wegen Steuer-                 Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf\" er-\nhinterziehung oder wegen leichtfertiger Steuer-                setzt.\nverkürzung davon ab, ob ein Steueranspruch\nbesteht, ob ein Steueranspruch verkürzt oder ob           2. Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.\nein Steuervorteil zu Unrecht gewährt ist, und\n3. Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nhat der Bundesfinanzhof diese Fragen entschie-\nfügt:\nden, so bindet dessen Entscheidung das Gericht.\nLiegt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs                      ,, (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nnoch nicht vor, sind die Fragen jedoch von                     die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ver-\nFinanzbehörden oder Steuergerichten zu ent-                    waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-\nscheiden, so kann das Gericht das Strafverfah-                rechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche\nren aussetzen, bis die Fragen rechtskräftig ent-              Vorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der\nschieden worden sind.                                         Reichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen den\nBescheid nach Absatz 2 ist der Einspruch ge-\n(2) Während der Aussetzung des Verfah-                     geben.\"\nrens ruht die Verjährung.\"\n53. §§ 480, 481, 483, 486 bis 488 werden aufgehoben.                                             § 166\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 17. März\n§ 163                           1952 18 ) (Bundesgesetzbl. I S. 139) in der zur Zeit\ngeltenden Fassung wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Finanzverwaltung vom\n6. September 1950 15 ) (Bundesgesetzbl. S. 448) in der          1. In § 4 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „eine\nzur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:                 Rechtsmittelbelehrung\" durch die Worte „eine\n1. § 24 Abs. 3 wird aufgehoben.                                 16) Bundesgesetzbl. III 610-6-5\n17) Bundesgesetzbl. III 800-7\n15)  Bundesgcselzbl. III 600-1                                  18) Bundesgesetzbl. III 7691-1","1506                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBelehrung über den zulässigen Rechtsbehelf\" er-                      b) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3\nsetzt.                                                                       angefügt:\n,,(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der\n2. § 4 Abs. 4 Satz 3 wird gestrichen.                                             Rechtskraft .des Untersagungsbeschlusses kann\ndie Oberfinanzdirektion den Beschluß auf-\n3. Es wird folgender § 8 a eingefügt:                                             heben.\"\n,,§ 8 a                                                     § 170\nIn öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die                Das Zündwarenrnonopolgesetz vom 29. Januar\nauf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-                     1930 22 ) (Reichsgesetzbl. I S. 11) in der zur Zeit gel-\ntungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-                     tenden Fassung wird wie folgt geändert:\nrechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche                     § 45 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:\nVorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der\n,, (3) Durch Erhebung der Anfechtungsklage gegen\nReichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen den\ndie Untersagung der Fortsetzung des Betriebes wird\nBescheid nach § 4 Abs. 4 ist der Einspruch gege-\ndie Vollziehung des angegriffenen Verwaltungs-\nben.\"\naktes nicht gehemmt, wenn Zündwaren unberechtigt\nhergestellt werden.\n(4) Das Finanzamt kann die Durchführung der ge-\n§ 167\nmäß Absatz 1 und 2 ausgesprochenen Verbote nach\n§ 3 des Spar-Prämiengesetzes vom 5. Mai 1959 19 )                 § 202 der Reichsabgabenordnung erzwingen.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 241) in der zur Zeit geltenden\nFassung wird wie folgt geändert:\n§ 171\n1. In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „eine                              Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli\nRechtsmittelbelehrung\" durch die Worte „eine                     1952 23 ) (Bundesgesetzbl. I S. 379) wird wie folgt ge-\nBelehrung über den zulässigen Rechtsbehelf\"                      ändert:\nersetzt.\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n2. Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen.                                           ,, (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten\nfür das Zustellungsverfahren der Bundesbehör-\n3. Hinter Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-                          den, der bundesunmittelbaren Körperschaften\nfügt:                                                                 und Anstalten des öffentlichen Rechts und der\n,, (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über                 Landesfinanzbehörden.\"\ndie auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ver-                    2. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-                          ,, (1) Im Besteuerungsverfahren und im Ver-\nrechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche                          fahren über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe\nVorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der Reichs-                        kann die Zustellung von schriftlichen Bescheiden\nabgabenordnung sinngemäß. Gegen den Bescheid                          und von Entscheidungen dadurch ersetzt werden,\nnach Absatz 6 ist der Einspruch gegeben.\"                             daß der Bescheid oder die Entscheidung dem\nEmpfänger durch einfachen Brief verschlossen\nzugesandt wird.\"\n§ 168\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 20 )                                               § 172\nin der zur Zeit geltenden Fassung erhält folgende\nFassung:                                                                  Das Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens\n24\n(Bodenschätzungsgesetz) vom 16. Oktober 1934 )\n,,Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermö-                     (Reichsgesetzbl. I S. 1050) wird wie folgt geändert:\ngensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des\na) § 4 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\nFinanzamts zulässig.\"\nb) In § 6 Abs. 2 wird das Wort „rechtsverbind-\nlichen gestrichen.\nII\n§ 169                          c) In § 7 Abs. 2 wird das Wort „rechtsverbind-\nlichen gestrichen.\nII\n§ 51 a des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nd) In § 10 Satz 1 werden die Worte „nicht als\nvom 8. April 1922 21 ) (Reichsgesetzbl. I S. 405) in der\nrechtsverbindlich\" gestrichen; § 10 Satz 3 wird\nzur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Das Finanzamt kann die Durchführung                                                § 173\ndes Verbots nach § 202 der Reichsabgaben-                       Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der\nordnung erzwingen.\"                                         Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuer-\n19)  Bu11des()cselzbl. III 7690-1                                     22) Bundesgeoetzbl. III 612-10\n20) 13r1ndes<Jcsclzbl. III 611-1                                      23) Bundesgesetzbl. III 201-3\n21) l3l\\!1Ut!S(J(!Sel.t'.bl. III 612-7                                 24) Bundesgesetzbl. III 610-8","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                                 1507\nberatungsgesctz) vom 1G. August 1961 25 ) (B1.:ndes-                                                  § 177\ngesetzbl. I S. 1301) wird wie folgt geändert:                           Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung\n1. Es wird folgender § 28 a eingefügt:                             Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 29 ) (Bundes-\n,,§ 28 a                         gesetzbl. I S. 455) in der zur Zeit geltenden Fassung\nSteuerberater hdben im Verfahren vor den Ge-               wird wie folgt geändert:\nrichten der Fintlnzgcrichlsbarkeit die Vertretung\na) § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\neines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie die-\nsem zur vorlüufig unentgeltlichen Wahrnehmung                         ,, (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nder Rechte auf Grund des § 142 der Finanz-                          die Festsetzung von Abschöpfungssätzen und\ngerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuer-                       Prämien in Einfuhrlizenzen (§ 6 Abs. 3) ist der\nberater kann beantragen, die Beiordnung aufzu-                      Finanzrechtsweg gegeben; an die Stelle des Finanz-\nheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.\"                     amts tritt dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle.\nFür das außergerichtliche Vorverfahren gelten\n2. In § 119 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ durch                        die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichsab-\neine Finanzgerichtsordnung\" gestrichen.                             gabenordnung sinngemäß. Gegen die Festsetzung\nvon Abschöpfungssätzen und Prämien ist der\n3. § 119 Abs. 3 wird dufgehoben.\nEinspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinn-\ngemäß.\n§     174\n(2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der\nDie Durchführungsverordnung zum Bewertungs-                          Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in\ngesetz vom 2. Februar 1935 21;) (Reichsgesetzbl. I S. 81)                 einem Verfahren nach Absatz 1 geändert wor-\nin der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt ge-                      den, so wird der Abschöpfungsbescheid von\nändert:                                                                   Amts wegen von der Zollstelle durch einen\n1. § 67 Abs. 3 wird aufgehoben.                                           neuen Bescheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1\nder Reichsabgabenordnung gilt sinngemäß.\"\n2. § 71 erhält folgende Fassung:\nb) § 10 a erhält folgende fässung:\n,, §  71\n,,§ 10 a\nZur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den\neinheitlichen Feststellungsbescheid sind befugt                          In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\n1. diejenigen Inhaber der Anteile oder Genuß-                       Erstattungen (§ 8) ist der Finanzrechtsweg ge-\nscheine, gegen die der einheitliche Feststel-                    geben; an die Stelle des Finanzanüs tritt dabei\nlungsbescheid gerichtet ist (§ 69);                              die Einfuhr- und Vorratsstelle. Für das außerge-\nrichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften\n2. die Gesellschaft, um deren Anteile oder Ge-                      der §§ 228 ff. der Reichsabgabenordnung sinn-\nnußscheine es sich handelt (§ 70).\"                              gemäß; gegen Bescheide über Erstattungen ein-\n3. § 72 wird aufgehoben.                                                  schließlich der Bescheide, durch die erstattete\nBeträge zurückgefordert werden, ist der Ein-\nspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt ent-\n§ 175                                   sprechend.\"\n§ 16 der Verordnung zur Durchführung des § 7\n§ 178\nAbs. 3 des Steueranpassungsgesetzes (Aufteilungs-\nverordnung) vom 8. November 1963 27 ) (Bundes-                           Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung\ngesetzbl. I S. 785) wird aufgehoben.                                Nr. 16/64/EWG (Reis) des Rates der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft                     Durchführungsgesetz\nEWG Reis - vom 13. August 1964 30 ) Bundesge-\n§    176                          setzbl. I S. 633) wird wie folgt geändert:\n§   7 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom\na) § 5 erhält folgende Fassung:\n25. Juli 1962 28 ) (Bundesgesetzbl. I S. 453) in der zur\nZeit geltenden Fassung erhält folgende Fassung:                                                           ,,§ 5\n(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\n,,§ 7\ndie Festsetzung von Abschöpfungssätzen und\nBeteiligung der Marktordnungsstellen im Verfahren                         Prämien in Einfuhrlizenzen (§ 3 Abs. 3) und über\nüber Rechtsbehelfe                              Erstattungen (§ 4) ist der Finanzrechtsweg gege-\nWerden im Einspruchsverfahren und im Verfah-                         ben; an die Stelle des Finanzamts tritt dabei die\nren über die Anfechtungsklage gegen Abschöp-                              Einfuhr- und Vorratsstelle.\nfungsbescheide Einwendungen gegen die von den                                  (2) Für das außergerichtliche Vorverfahren gel-\nMarktordnungsstellen bekanntgemachten Abschöp-                            ten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichsab-\nfungssätze erhoben, so können diese Stellen zum                           gabenordnung sinngemäß. Gegen die Festset-\nVerfahren zugezogen oder beigeladen werden.\"                              zung von Abschöpfungssätzen und Prämien und\ngegen Bescheide über Erstattungen einschließ-\n25) Bundesgesetzbl. III 610-1\n2!l)  Bundesuesetzhl. III 610-7-1\n27) Bundesgesetzbl. III 610-2-2                                      29)  Bundesgesetzbl. III 7841-5\n28) Bundesgeselzbl. III 613-3                                        30)  Bundesgesetzbl. III 7841-6","1508                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nlieh der Bescheide, durch die erstattete Beträge                                         § 181\nzurückgefordert werden, ist der Einspruch gege-              § 5 a des Gesetzes zur Durchführung der Verord-\nben. Absatz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß.\"               nungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und\nb) § 6 erhält folgende Fassung:                                Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft sowie zur Anderung des\n11§ 6                      Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und\n(1) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der        Geflügelwirtschaft vom 26. Juli 1962 33 ) (Bundes-\nZollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in          gesetzbl. I S. 465) in der Fassung des Anderungs-\neinem Verfahren nach § 5 geändert worden, so             gesetzes vom 6. August 1963 (Bundesgesetzbl. I\nwird der Abschöpfungsbescheid von der Zoll-              S. 591) erhält folgende Fassung:\nstelle von Amts wegen durch einen neuen Be-                                               ,,§ 5a\nscheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichs-\nabgabenordnung gilt sinngemäß.                                In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Er-\nstattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben; an die\n(2) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungs-         Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr- und\nbeträgen Entscheidungen zugrunde, die in der             Vorratsstelle. Für das außergerichtliche Vorverfah-\nEinfuhrlizenz getroffen sind, so kann die Fest-          ren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichs-\nsetzung des Abschöpfungsbetrages in dem Ab-              abgabenordnung sinngemäß; gegen Bescheide über\nschöpfungsbescheid der Zollstelle nicht mit der          Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch die\nBegründung angefochten werden, daß die in der            erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist der\nEinfuhrlizenz getroffene Entscheidung unzutref-          Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinnge-\nfend sei. Dieser Einwand kann nur in dem Ver-            mäß.\"\nfahren gegen die Festsetzung des Abschöpfungs-\nsatzes und der Prämie in der Einfuhrlizenz er-\n§ 182\nhoben werden.\"\nIn öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nZurückweisung von Wein von der Einfuhr gemäß\n§ 179\nArtikel 10 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung\n§ 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der                des Weingesetzes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetz-\nVerordnung Nr. 14/64/EWG (Rindfleisch) des Rates                blatt I S. 358) in der Fassung der Verordnung vom\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durch-                17. Januar 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 50) findet § 33\nführungsgesetz EWG Rindfleisch) vom 3. November                 keine Anwendung.\n1964 31 ) (Bundesgesetz bl. I S. 829) erhält folgende\nFassung:\n§ 183\n11 (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nErstattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben; an                und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\ndie Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr-              vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nund Vorratsstelle. Für das außergerichtliche Vor-               Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nverfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der            dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nReichsabgabenordnung sinngemäß; gegen Bescheide                 Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nüber Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch\ndie erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist\nder Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinn-                                              § 184\ngemäß.\"                                                              (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\n§ 162 Nr. 33, 44, 46 und 52 sowie Vorschriften, die\n§ 180                         zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen\noder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, treten\n§ 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der                am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nVerordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milcherzeug-\nnisse} des Rates der Europäischen Wirtschafts-                       (2) Für die Uberleitung gelten folgende Vorschrif-\ngemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG Milch und                 ten:\nMilcherzeugnisse) vom 28. Oktober 1964 32 ) (Bundes-            1. In Sachen, in denen der Lauf einer Frist für einen\ngesetzbl. I S. 821) erhält folgende Fassung:                          Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes\n11 (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über              begonnen hat, richten sich die Frist und die Zu-\nErstattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben; an                      ständigkeit für die Entscheidung über den Rechts-\ndie Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr-                    behelf nach den bisherigen. Vorschriften, das\nund Vorratsstelle. Für das außergerichtliche Vorver-                  weitere Verfahren nach den Vorschriften dieses\nfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der                     Gesetzes. In den Fällen, in denen nach den bis~\nReichsabgabenordnung sinngemäß; gegen Bescheide                       herigen Vorschriften der Lauf einer Frist nicht\nüber Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch                 begonnen hat, weil eine ausreichende Rechts-\ndie erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist                    behelfsbelehrung fehlte, kann der Rechtsbehelf\nder Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinn-                   nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem In-\ngemäß.\"                                                               krafttreten des Gesetzes erhoben werden. § 56\nAbs. 3 gilt sinngemäß.\n31)   Bundesgesetzbl. III 7813-11\n32)   Bundesgesetzbl. III 7842-11                               3!l)  Bundesgesetzbl. III 7843-4","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965                      1509\n2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die          Gesetzes. Die Vorschlagslisten nach· § 25 sind\nvor dem Inkrnfttreten des Gesetzes ergangenen           erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem\nEntscheidungen richtet sich nach den bisher gel-        Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen.\ntenden Vorschriften.\n5. Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundes-\n3. Ist eine Sache bei dem Inkrafttreten des Gesetzes       finanzhofs von einer vor dem Inkrafttreten des\nbei einem Finanzgericht anhängig, so richtet sich       Gesetzes ergangenen Entscheidung einE's anderen\ndie Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vor-        Senats oder des Großen Senats oder von einer\nschriften. § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.           Entscheidung des ehemaligen Obersten Finanz-\ngerichtshofs in München abweichen, so entschL-\n4. Das Amt der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes          det der Große Senat (§ 11) nur, wenn die frühere\nberufenen ehrenamtlichen Finanzrichter endet            Entscheidung gemäß § 64 der Reichsabgahen-\nspätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des          ordnung veröffentlicht worden ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. Oktober 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}