{"id":"bgbl1-1965-56-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":56,"date":"1965-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/56#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_56.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung","law_date":"1965-10-01T00:00:00Z","page":1466,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["1466                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Brennereiordnung *)\nVom l. Oktober 1965\nAuf Grund des § 37 Abs. 3, der §§ 43, 47, 56, 57,                       (2) Werden Obstgemeinschaftsbrennereien von\n79 Abs. 1 und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über                        einem eingetragenen Verein oder von einer\ndas Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs-                        Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit\ngesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das                    betrieben, so ist der Zollstelle auf Verlangen\nGesetz zur Anderung des Gesetzes über das                               nachzuweisen, daß die Mitglieder am Betriebs-\nBranntweinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesge-                          ergebnis nach der Höhe ihres Anteils an der\nsetzbl. I S. 224), in Verbindung mit Artikel 129                        jährlichen Erzeugung beteiligt werden.\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet:                                    (3) Art und Menge des von den Mitgliedern\ngelieferten Materials und die Weingeistmenge\nArtikel 1                               des daraus hergestellten Branntweins sind in\nDie Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen                            Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster\n(Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Brannt-                         nachzuweisen. Die Nachweisungen sind an einem\nweinmonopol vom 12. September 1922 (Zentralblatt                        vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes be-\nfür das Deutsche Reich S. 707) - die Brennerei-                         stimmten Ort aufzubewahren.\nordnung -, zuletzt geändert durch die Verordnung                            (4) Uber den Antrag, die Vergünstigung,\nzur Anderung der Brennereiordnung vom 24. Sep-                          Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrennerei\ntember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 765), wird wie                        herzustellen, wieder zuzuerkennen, entscheidet\nfolgt geändert:                                                         das Hauptzollamt.\"\nl. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,, (1)\" und\nAbsatz 2 gestrichen.                                          6. In der Randbeischrift zu § 43 wird „5.\" durch\n,,4.\", in der Randbeischrift zu § 46 wird „6.\"\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                     durch „5.\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte ,, (§ 49)\" durch\ndie Worte,,(§ 50)\" ersetzt.                               7. § 48 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird gestrichen; die Absätze 5 und 6                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerhalten die Bezeichnung 4 und 5.                                  aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „er-\nc) In Absatz 4 (neu) werden die Worte „unter-                                richten\" die Worte „oder eine Abfin-\nliegt der Einschränkung der Grenzzahl (§ 119).                           dungsbrennerei verschlußsicher herrich-\nSie\" gestrichen.                                                         ten\" eingefügt.\nbb) Satz 5 wird gestrichen.\n3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Ab-\na) Die Worte „am Tage vor\" werden durch die\nsatz 2.\nWorte „drei Werktage vor\" ersetzt.\nc) In Absatz 2 (neu) werden die Worte „der\nb) Die Worte „nach Muster 2\" werden durch die\nOberfinanzpräsident\" durch die Worte „die\nWorte „nach vorgeschriebenem Muster\" er-\nOberfinanzdirektion\" ersetzt.\nsetzt.\nd) Absatz 4 wird gestrichen.\n4. §§ 40 und 41 werden gestrichen.\n8. a) § 50 wird § 49. Die Beischrift neben dem bis-\n5. § 42 erhält folgende Fassung:\nherigen § 49 „2. Erstmalige Betriebsanmel-\n,,§ 42                                 dung\" wird gestrichen.\n3. Obstgemeinschaftsbrennereien                                   b) In § 49 (neu) Satz 2 werden die Worte „Der\n(1) Wer        eine       Obstgemeinschaftsbrennerei                Oberfinanzpräsident\" durch die Worte „Die\nbetreibt, hat der Zollstelle auf Verlangen ein                          Oberfinanzdirektion\" ersetzt.\nVerzeichnis der Mitglieder in doppelter Aus-\n9. § 49 wird § 50 und erhält folgende Fassung:\nfertigung einzureichen und ihr Anderungen\nunverzüglich anzuzeigen. Bei der Abgabe des                       .2. Erstmalige Betriebsanmeldung\nVerzeichnisses ist schriftlich zu erklären, daß                                             § 50\ndie Mitglieder nachweislich über die Vorschrif-\nten der §§ 37 und 79 a des Gesetzes unterrichtet                     Spätestens zwei Wochen vor der erstmaligen\nsind und welche Mitglieder Obststoffe auf ge-                    Eröffnung des Betriebes einer Brennerei hat der\nmeinsamem Grundbesitz gewinnen. Bei der                          Brennereibesitzer der Zollstelle in doppelter\nAnzeige von Anderungen sind diese Erklärun-                      Ausfertigung einzureichen\ngen für die neu eingetretenen Mitglieder abzu-                    1. eine Nachweisung der Räume und der Be-\ngeben.                                                                triebseinrichtung nach vorgeschriebenem Mu-\n'\") Jlndert Bundcsgesctzbl. III 612-7-1                                      ster,","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965                        1467\n2. einen Grund- und Auf riß, der alle angemelde-       16. § 61 wird gestrichen.\nten Räume umfaßl (§ 51),\n17. § 62 erhält folgende Fassung:\n3. d ic Eichscheine oder die Unterlagen über die\nInhaltserrnitllung der Haupt- und Zwischen-                                   ,,§ 62\nsammcJgefäßc (§ 58),                                    Sind geeichte oder vermessene Geräte und\n4. eine~ Zeichmmg und Beschreibung der Brannt-             Gefäße in ihrem Raumgehalt geändert worden\nweingewinnunqs- und Branntweinreinigungs-              oder ist eine solche Änderung zu vermuten, so\nanlage (§ 71) mil sümtlichen Rohrleitungen.            sind die Geräte und Gefäße neu zu eichen oder\nZu diesen ~Jehörcn auch Leitungen für Was-             zu vermessen.\"\nser, Dampf, Maische, Lutter und Lutterrück-\nslände. Die Zeichnung muß bei wichtigen            18. § 63 wird wie folgt geändert:\nTeilern der Anlüge (z.B. Roh- und Feinbrenn-           a) In Absatz 1 werden die Worte „soweit eine\ngeräten, Zwischenkühlern, Kühlern, Fuselöl-                Vermessung erfolgt ist\" durch die Worte\nabscheidern) auch die innere Einrichtung der               „soweit sie geeicht oder vermessen sind u\nGeräte erkennen lassen. Auf Verlangen sind                 ersetzt.\nfür die einzelnen Teile besondere Ansichts-\nund Sclmillzcidmungen beizufügen.     11               b) In Absatz 3 werden die Worte „der Auf-\nsichtsoberbeamte\" durch die Worte „der\nII\n10. In§ 51 werden die Worte ,,(§ 49 unter b)       11\nge-          Oberbeamte des Aufsichtsdienstes ersetzt.\nstrichen.\n19. § 65 erhält folgende Fassung:\n11. In § 52 werden die Klammerzusätze ,, (§§ 48, 49,           „7. Änderungen\n51)\" und ,, (§§ 49, 51) gestrichen.\n11\n§ 65\n12. §§ 53 bis 55 werden gestrichen.                               Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der\nneue Besitzer der Zollstelle binnen einer Woche\n13. § 5G erhält folgende Fassung:                              schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.\n,,§  56                          Er hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vor-\ngelegten Schriftstücke, Zeichnungen und Be-\n3. Brennereibelegheft                                      schreibungen -     ausgenommen Eichscheine -\nDer Brennereibesitzer hat die in § 50 bezeich-          und der Vermessungsverhandlungen schriftlich\nneten und die sonstigen Schriftstücke und Unter-           anzuerkennen oder neue Unterlagen einzurei-\nlagen, die amtlich an ihn gelangen, nach Wei-              chen oder neue Vermessungen zu veranlassen.\"\nsung des Hauptzollamts zu einem Belegheft zu\nvereinigen, das nach Anordnung des Ober-               20. § 66 erhält folgende Fassung:\nbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren                                        ,,§ 66\nist.  II\n(1) Will der Brennereibesitzer\n14. § 57 wird gestrichen.                                      1. die angemeldete Betriebseinrichtung oder\nTeile davon oder die angemeldeten Räume\n15. §§ 58 bis 60 erhalt(~n folgende Fassung:                       ändern,\n,,4. Vermessung von Geräten und Gefäßen                    2. anmeldepflichtige Teile der Betriebseinrich-\n§ 58                                tung erstmals aufstellen oder umbauen,\n(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße                so hat er dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vor\nmüssen geeicht und nach den Eichvorschriften               der Ausführung schriftlich anzuzeigen. § 48\nbezeichnet sein. Sie müssen ferner mit Standglas           Abs. 1 Satz 2 und 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3\nund Skala oder mit einer anderen nach den Eich-            gilt entsprechend.\nvorschriften zugelassenen Meßvorrichtung aus-                 (2) Werden Änderungen nach Absatz 1 durch-\ngestattet sein. Das Standglas muß einen Absperr-           geführt oder sollen die angemeldete Betriebs-\nhahn haben.                                                einrichtung oder Teile davon entfernt oder an\n(2) Das Hauptzollamt kann an Stelle der eich-          einem anderen Platz aufgestellt werden, so hat\namtlichen Vermessung in einzelnen Fällen eine              der Brennereibesitzer dies der Zollstelle späte-\nfrühere Inhaltsermittlung anerkennen, wenn                 stens eine Woche vorher schriftlich in doppelter\ngegen ihre Richtigkeit keine Bedenken bestehen.            Ausfertigung anzuzeigen. Auf Verlangen hat\ner neue Unterlagen nach § 50 in doppelter Aus-\nfertigung vorzulegen.\n§ 59\n(3) Werden Roh- oder Feinbrenngeräte oder\n(1) Andere Gefäße und Geräte können naß\nsonstige zur Herstellung oder Reinigung von\noder trocken vermessen werden.\nBranntwein geeignete Geräte weggegeben, so\n(2) Der Brennereibesitzer ist zu den Vermes-           ist in der Anzeige auch der Empfänger zu be-\nsungen zuzuziehen.                                         zeichnen.\n§ 60\n(4) Die an einem anderen Platz aufgestellten,\nUber die Vermessungen ist eine Verhandlung              geänderten oder neu hinzugekommenen Teile\nzu fertigen. Sie ist dem Brennereibesitzer zur              der Betriebseinrichtung dürfen nicht in Gebrauch\nUnterschrift vorzulegen.      11\ngenommen werden, bevor die Zollstelle auf der","1468                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZwcitausferligung der Anzeige bescheinigt hat,              Branntwein ein Steuerbescheid über Branntwein-\ndaß ihr die Andernng angezeigt worden ist.\"                 aufschlag wie für ablieferungsfreien Branntwein\nzti erteilen. Von der zu versteuernden Wein-\n21. § 67 wird gestrichen.\ngeistmenge sind auf Antrag unverbrauchte Pro-\n22. § 68 erhält folgende Fassung:                               ben abzusetzen, wenn die Proben die in der\nBrennerei beobachtete durchschnittliche Wein-\n,,§ 68                              geiststärke aufweisen und unter amtlicher Auf-\nSind die in § 50 bezeichneten Schriftstücke             sicht dem in der Brennerei angesammelten Vor-\ndurch Nachträge unübersichtlich oder sonst un-              und Nachlauf oder der Maische zugesetzt wer-\nbrauchbar geworden, so hat der Brennerei-                   den.\"\nbesitzer auf Verlangen des Oberbeamten des             26. § 83 wird gestrichen.\nAufsichtsdienstes neue Ausfertigungen einzu-\nreichen.\"                                              27. § 85 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\n23. § 70 erhält folgende Fassung:                          28. § 89 wird wie folgt geändert:\n,,§ 70                              a) In Satz 3 wird das Wort „Aufsichtsober-\nbeamte\" durch die Worte „Oberbeamte des\n8. Erlöschen der Brennereien\nAufsichtsdienstes\" ersetzt.\n(1) Eine Brennerei erlischt\nb) Satz 4 erhält folgende Fassung:\n1. mit der Abmeldung;\n„Stauungsanzeiger in vereinfachter Form\n2. wenn sie die Vergünstigung, unter Abfindung                  (Stauungsgläschen) müssen sich an den Luft-\nzu brennen, auf Dauer verliert;                           röhrchen befinden, die zur Lüftung von Vor-\n3. wenn sie -- bei Verschlußbrennereien unter                   lagen dienen und über die Branntwein aus\nBeachtung der §§ 71 bis 108 - nicht mehr                  den Vorlagen austreten kann.\"\nordnungsmäßig betrieben werden kann. Dies\nwird vermutet, wenn sie länger als zehn volle    29. § 90 erhält folgende Fassung:\nBetriebsjahre ununterbrochen außer Betrieb                                   ,,§ 90\ngewesen ist.\ng) Klärgefäße\n(2) Die Brennerei erlischt nicht, wenn der                Wenn in Meßuhrbrennereien die Filter in der\nBrennereibesitzer bis zum Schlusse des Be-                  Vorlage (§ 85 Abs. 2) die Unreinigkeiten des\ntriebsjahres, in dem die mangelnde Betriebs-                Branntweins nicht vollständig zurückhalten kön-\nfähigkeit der Brennerei festgestellt worden ist             nen, kann das Bundesmonopolamt zur mechani-\noder vermutet wird, der Zollstelle schriftlich in           schen Reinigung des Branntweins fordern, daß\ndoppelter Ausfertigung erklärt, daß er das                  Klärgefäße in die Branntweinleitung eingeschal-\nBrennerei unternehmen         aufrechterhalte,  und         tet werden. Die Gefäße sind nach Anordnung\nwenn er die Brennerei bis zum Ablauf des fol-               des Bundesmonopolamts einzurichten.   11\ngenden dritten Betriebsjahres wieder betriebs-\nfähig herrichtet und in dem darauffolgenden Be-        30. In § 100 Satz 3 werden die Worte „Abs. 1\" ge-\ntriebsjahr den Betrieb wieder aufnimmt.                     strichen.\n(3) Die Brennerei erlischt nicht in den Fällen    31. § 101 erhält folgende Fassung:\ndes § 64 Abs. 1 Satz 2 und des § 175.\"                                            ,,§ 101\n24. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „83\" durch                 Amtliche Meßuhren sind die von der Bundes-\ndie Zahl „82\" ersetzt.                                      monopolverwaltung zugelassenen Weingeistzäh-\n25. § 73 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nler, Weingeistmesser und Probenehmer.\"\n,, (3) Zur Entnahme kleiner Proben dürfen in         32. § 107 wird wie folgt geändert:\ndie Branntweinrohre vom Bundesmonopolamt                    a) In Absatz 1 wird das Wort „Oberfinanz-\ngeprüfte und beglaubigte Meßvorrichtungen                       präsidenten\" durch das Wort „Hauptzoll-\n(Probenmeßhähne) eingeschaltet werden, die die                  amts\" ersetzt.\nZahl der entnommenen Proben anzeigen. Die                   b) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol-\nProbenmenge (angezeigte Probenzahl verviel-                     amt\" durch das Wort „Bundesmonopolamt\"\nfältigt mit der beglaubigten Menge jeder Einzel-                ersetzt.\nprobe) ist bei der letzten Branntweinabnahme\n33. § 108 Satz 3 wird gestrichen.\nim Vierteljahr oder - wenn nur wenige Brannt-\nweinproben verbraucht worden sind - bei der             34. § 113 wird wie folgt geändert:\nletzten Branntweinabnahme im Betriebsjahr in                a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nein Branntweinprobenbuch nach vorgeschriebe-                     „Die angemessenen Kosten des Baues und\nnem Muster einzutragen. Aus der Probenmenge                     der inneren Einrichtung einer Obstgemein-\nund der in der Brennerei beobachteten durch-                    schaftsbrennerei können auf Antrag bis zu\nschnittlichen Weingeiststärke in Raumhundert-\ndrei Fünftein erstattet werden, wenn der\nteilen ist die Weingeistmenge zu berechnen; die                 Genossenschaft oder der Personenvereini-\nBerechnung ist im Probenbuch darzustellen.                      gung, die die Brennerei betreibt, mindestens\n(4) Für die in den Proben enthaltene Wein-                zwanzig Personen angehören, die selbst-\ngeistmenge ist auch bei ablieferungspflichtigem                  gewonnene Obststoffe liefern.\"","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965                        1469\nb) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Vor-           38. § 135 wird wie folgt geändert:\nschriften ersetzt:                                     a) Absatz 1 wird.wie folgt geändert:\n,,Soll eine bestehende Brennerei als Obst-                 aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort\ngemeinschaftsbrennerei betrieben werden, so                     „Aufsichtsoberbeamte\" jeweils durch die\nkönnen die Kosten für den Erwerb des Bren-                      Worte „Oberbeamte des Aufsichtsdien-\nnereigebäudes und der Brennereieinrichtung,                     stes\" ersetzt.\nsoweit sie angemessen sind, unter der Vor-                 bb) In Satz 1 wird die Zahl „83\" durch die\naussetzung des Absatzes 1 Satz 1 erstattet                      Zahl „82\" ersetzt.\nwerden. Der zu erstattende Betrag kann drei\nFünftel der Kosten übersteigen.\"                           cc) In Satz 4 wird das Wort „Reichsmonopol-\namt\" durch das Wort „Bundesmonopol-\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                amt\" ersetzt.\n,, (4) Für das Verfahren gilt § 112 mit der         b) In Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort „Auf-\nMaßgabe, daß die Bundesmonopolverwaltung                   sichtsoberbeamten\" durch die Worte „Ober-\nallein über die Anträge entscheidet. Dber die              beamten des Aufsichtsdienstes\" ersetzt.\nveranschlagten Beträge hinaus werden keine        39. § 136 erhält folgende Fassung:\nKosten erstattet.\"\n,,§ 136\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                          Dber das Ergebnis der Prüfung nach § 135\n,, (5) Kosten nach den Absätzen 1 und 2             Abs. 1 ist mit dem Brennereibesitzer eine Ver-\nwerden nur erstattet, wenn sich der Bren-              handlung aufzunehmen. Werden andere oder\nnereibesitzer schriftlich verpflichtet, die er-         neue Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so ist\nstatteten Beträge an die Bundesmonopol-                eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen.\"\nverwaltung zurückzuzahlen, wenn\n40. § 138 wird gestrichen.\n1. die Brennerei in den ersten zwanzig\nBetriebsjahren nach der Kostenerstattung   41. In § 140 werden die Worte ,, (§ 49 unter a)\" durch\nmehr als sieben volle Betriebsjahre nicht       die Worte ,,(§ 50 Nr. 1)\" ersetzt.\nbetrieben worden ist oder\n42. § 147 erhält folgende Fassung:\n2. die Brennerei während der ersten zehn\nBetriebsjahre nach der Kostenerstattung         „7. Buchführung\nerlischt oder                                                            § 147\n3. in der Brennerei während der ersten zehn               Der Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch\nBetriebsjahre nach der Kostenerstattung         und, wenn amtliche Meßuhren vorhanden sind,\nnicht mindestens die Branntweinmenge            außerdem für jede Meßuhr ein Meßuhrbuch nach\nerzeugt worden ist, die nach § 37 Abs. 2        vorgeschriebenen Mustern zu führen.\"\ndes Gesetzes im ersten Betriebsjahr her-\ngestellt werden durfte.                    43. § 149 erhält folgende Fassung:\nDer Brennereibesitzer hat sich ferner zu ver-                                  ,,§ 149\npflichten, den Rückzahlungsanspruch durch              8. Ablieferung von ablieferungsfreiem Brannt-\nEinräumung einer Grundschuld in angemes-                   wein\nsener Höhe dinglich zu sichern.\"                          Soll ablieferungsfreier Branntwein aus ande-\nren Stoffen als Korn, Wein, Steinobst, Beeren\n35. § 116 a wird wie folgt geändert:                           oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisc.h von\na) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                 anderen Stoffen mit Korn, Wein, Steinobst,\nBeeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von\n„5. Obstbrennereien, die die Brennereiklasse           der Bundesmonopolverwaltung übernommen\nwechseln oder eingeführten Wein ver-           werden, so hat der Brennereibesitzer der Zoll-\narbeiten;\".                                    stelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme\nb) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a erhält folgende              des Branntweins eine Branntweinübernahme-\nFassung:                                               anmeldung nach vorgeschriebenem Muster ein-\nzureichen und die Raummenge und die Rohstoffe\n,,a) eingeführten Wein,\".                              des Branntweins anzugeben, der von der\nBundesmonopolverwaltung übernommen werden\n36. In§ 116 b Abs. 1 werden vor dem Wort „Gefäng-              soll.\"\nnis\" die Worte „mehr als zwei Monaten\" ein-\ngefügt.                                                44. § 155 erhält folgende Fassung:\n„B. Abfindungsbrennereien\n37. § 132 wird wie folgt geändert:\n§ 155\na) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz               1. Betriebserklärung\n,, (§ 222)\" gestrichen.\n(1) Der Brennereibesitzer hat dem Ober-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol-               beamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen\namt\" durch das Wort „Bundesmonopolamt\"                 vor Eröffnung des Betriebes eine Erklärung\nersetzt.                                               über das Verfahren vorzulegen, das bei der","1470                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBranntweingewinnung und Branntweinreinigung                 (4) Besitzer von Obstbrennereien haben die\nangewendet werden soll (Betriebserklärung).              Verarbeitung fremder Rohstoffe im Lohn in der\n§ 137 gilt entsprechend.                                 Abfindungsanmeldung anzumelden.\n(2) I-fofenäh rpräparate dürfen nicht verwendet\nwerden.\"                                                                         § 170\n45. In § 156 werden die Worte „Muster 16 zu füh-                (1) Die Zollstelle kann die angemeldete Brenn-\nren, Die Reichsmonopolverwaltung regelt die              dauer kürzen, wenn sie über das Bedürfnis hin-\nUberwachunq\" durch die Worte „vorgeschriebe-             ausgeht. Sie kann unwesentliche Mängel in der\nnem Muster zu führen\" erselzt.                           Abfindungsanmeldung berichtigen. Sie hat die\nAnmeldung zurückzuweisen, wenn ein Betrieb\n46. § 166 erhält folgende Fassung:                           wegen der Art oder der Menge der Rohstoffe\nnach § 9 Abs. 4 oder § 116 a Abs. 1 zum Verlust\n,,§ 166\nder Vergünstigung führen würde.\nd) Brennbuch\n(2) Die Zollstelle errechnet in der Abfindungs-\nIn Brennereien, in denen Stoffbesitzer Brannt-\nanmeldung aus der angemeldeten         Menge der\nwein herstellen, ist ein Brennbuch nach vor-\nRohstoffe und dem Ausbeutesatz         (§ 120) die\ngeschriebenem Muster zu führen. Das Haupt-\nWeingeistmenge und, wenn der           Branntwein\nzollamt kann anordnen, daß in einzelnen Fällen\nnicht abgeliefert werden soll, den     Branntwein-\nvon der Führung des Brennbuches abgesehen\naufschlag (§ 222 Abs. 2).\nwird. Das Hauptzollamt kann ferner anordnen,\ndaß das Brennbuch auch in anderen Brennereien               (3) Werden Gemische aus verschiedenen Roh-\nzu führen ist.\"                                          stoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der\nWeingeistmenge der Rohstoff zugrunde zu\n47. § 168 wird wie folgt geändert:                           legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt.\nWird Branntwein zur Ubernahme durch die\na) Absatz l Satz l erhält folgende Fassung:              Bundesmonopolverwaltung angemeldet, der aus\n,,Spätestens fünf Werktage vor der Be-              einem Gemisch verschiedener Rohstoffe her-\ntriebseröffnung (§ 134 Abs. 2) ist der Zoll-         gestellt wird, so ist die Anmeldung abzulehnen,\nstelle eine Abfindungsanmeldung nach vor-            wenn sich in dem Gemisch nur Wein, Steinobst,\ngeschriebenem Muster einzureichen.\"                  Beeren oder Enzianwurzeln befinden.\nb) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.                         (4) Ist der Ausbeutesatz besonders zu ermit-\nteln, so sind die Weingeistmenge und der\nc) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.\nBranntweinaufschlag nach Festsetzung des Aus-\nbeutesatzes zu berechnen. Die Berechnungen\n48. §§ 169 bis 171 erhalten folgende Fassung:\nsind dem Brennereibesitzer bekanntzugeben; so-\n,,§ 169                           weit erforderlich, ist ein Steuerbescheid zu\n(1) In der Abfindungsanmeldung können die             erteilen.\nHerstellung von Branntwein aus verschiedenen                (5) Die Weingeistmenge, die sich aus dem\nRohstoffen und die Reinigung des Rohbrandes              Ausbeutesatz ergibt, wird auf 0, 1 Liter gerundet.\n(Lutter) für beliebige Zeitabschnitte eines Mo-          Bruchteile unter 0, 1 Liter werden, wenn sie\nnats angemeldet werden. Die Rohstoffe sind               weniger als 0,05 Liter betragen, außer Betracht\nnach Gattung und Menge anzumelden. Sollen                gelassen, andernfalls als 0, 1 Liter angesetzt.\nGemische verschiedener Rohstoffgattungen ver-            Werden in einer Abfindungsanmeldung mehrere\narbeitet werden, so sind die einzelnen Bestand-          Ausbeutesätze angewendet, so ist erst die\nteile der Mischung der Gattung nach anzugeben.           Summe der Weingeistmengen zu runden.\n(2) Soll Rohbranntwein oder Vor- und Nach-\nlauf mit Maische oder Material abgetrieben wer-                                  § 171\nden, so sind die einzelnen Abtriebe anzumelden.\n(1) Der Brennereibesitzer hat die Abfindungs-\nDas gleiche gilt, wenn Vor- und Nachlauf mit\nanmeldung in der Brennerei aufzubewahren. Ihr\neinem Feinbrand abgetrieben werden sollen. Ist\nVerlust ist der Zollstelle oder dem Aufsichts-\nder Rohbranntwein oder der Vor- und Nachlauf\nbeamten unverzüglich anzuzeigen.\nin einer Zeit gewonnen worden, für die die\nAbfindungsanmeldung nicht gilt, so ist unter                (2) Der Brennereibesitzer darf die Abfindungs-\nAngabe des Weingeistgehaltes auch die Brannt-            anmeldung zurücknehmen, wenn er den Betrieb\nweinmenge anzumelden, die den einzelnen Ab-              noch nicht eröffnet hat. Er hat die Zurücknahme\ntrieben zugesetzt werden soll. Der Zusatz darf           in der Abfindungsanmeldung zu vermerken, die\nnur in der Brennblase erfolgen.                          Zollstelle oder den Aufsichtsbeamten unverzüg-\nlich zu unterrichten und die Abfindungsanmel-\n(3) Der Inhalt eines Vorratsgefäßes, der der\nMaterialüberwachung unterliegt, ist zum un-              dung zurückzugeben.\nunterbrochenen Abtrieb anzumelden. Die Zoll-                (3) Muß der angemeldete Betrieb nach seiner\nstelle kann bei besonders großen Vorratsgefäßen          Eröffnung unterbrochen oder geändert werden,\nAusnahmen zulassen. Der Brennereibesitzer hat            so hat dies der Brennereibesitzer sofort unter\nin der Abfindungsanmeldung die Eintragung im             Angabe des Grundes und der Zeit unter Hinzu-\nMaterialüberwachungsbuch anzugeben.                      ziehung eines unverdächtigen Zeugen in der","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965                         1471\nAbfindungsanmeldung zu vermerken und der             52. § 190 erhält folgende Fassung:\nZollstelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüg-\n,,§ 190\nlich mündlich oder fernmündlich anzuzeigen. Der\nVermerk ist von dem Zc:ugen zu unterschreiben.           5. Abfertigungsanträge\nNach Feststellung des Sdchverhalts ist die Wein-            (1) Vor jeder Abnahme von Branntwein hat\ngcistmengc und, sowl:it erforderlich, der Brannt-        der Brennereibesitzer der Zollstelle eine Anmel-\nweinaufschlag neu festzusetzen.    11\n•                dung nach vorgeschriebenem Muster einzurei-\nchen.\n49. Hinler § 171 wird folgender § 171 a eingefügt:               (2) Der leitende Abf ertigungsbearnte kann bis\n,,§ 171a\nzur Eintragung des Abnahmeergebnisses in das\nAbnahmebuch (§ 205) bewilligen, daß der Ab-\nDie Abfindungsanmeldung ist innerhalb von             fertigungsantrag geändert wird.     11\nfünf Tagen nach Ablauf der Brennzeit an die\nZollstelle zurückzugeben. §§ 171 und 212 bleiben     53. § 191 wird gestrichen.\nunberührt.  11\n54. § 192 erhält folgende Fassung:\n50. § 173 wird gestrichen.\n„ 6. Ausführung der Abnahme\n51. §§ 174 und 175 erhalten folgende Fassung:                                           § 192\na) im allgemeinen\n„5. Branntweinerzeugung durch Stoffbesitzer\n(1) Bei der Abnahme ist der in der Brennerei\n§ 174\ngewonnene Branntwein vorn Brennereibesitzer\n(1) Der Brennereibesitzer kann seine Brenn-           vorzuführen und von den Abfertigungsbeamten\nvorrichtung oder Teile davon vorübergehend               nach seiner Weingeistrnenge festzustellen und\nStoffbesitzern (§ 9) überlassen. Sie können die          abzufertigen.\nBrenngeräte auch außerhalb der Brennereiräume\n(2) Die Weingeistrnenge wird durch Ermitt-\nbenutzen.\n1ung aus dem Reingewicht des Branntweins und\n(2) Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoff-            aus der Weingeiststärke oder nach der Anzeige\nbesitzer abzugeben. Er tritt mit der Abgabe in           der Hauptrneßuhr (§ 196) festgestellt. In Abfin-\ndie Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers        dungsbrennereien kann die Weingeistrnenge des\nein.                                                     Branntweins, der zur Ubernahrne durch die Bun-\n(3) Der Stoffbesitzer muß innerhalb der Bren-         desmonopolverwaltung angemeldet ist, auch aus\nnereiräume seine Rohstoffe getrennt lagern und           der Raummenge und der Weingeiststärke des\nabbrennen.                                               Branntweins festgestellt werden. Zur Weingeist-\nmenge gehört auch der im Vor- und Nachlauf\n(4) Der Stoffbesitzer bleibt für seine Erzeu-         enthaltene Weingeist. Er ist bei jeder Abnahme\ngung während des ganzen Betriebsjahres an die            festzustellen oder zu schätzen, auch wenn Vor-\nBrennerei gebunden, die er beim erstmaligen              und Nachlauf nicht gleichzeitig mit dem anderen\nBetriebe benutzt hat. Die Zollstelle kann Aus-           Branntwein abgefertigt wird.\nnahmen zulassen.\n(3) Die erzeugte W eingeistrnenge ist ferner\n(5) Will ein Stoffbesitzer Branntwein außer-\nfestzustellen\nhalb des Bezirks der Zollstelle herstellen, die\nfür seinen Wohnort zuständig ist, so hat er der          1. bei ablieferungspflichtigern Branntwein, wenn\nfür die Brennerei zuständigen Zollstelle mit der              der Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) oder die\nAbfindungsanmeldung durch eine Bescheinigung                  Abzüge und Zuschläge nach den §§ 66 bis 74\nder Zollstelle seines Wohnortes nachzuweisen,                  des Gesetzes geändert werden;\nwelche Weingeistmenge er noch herstellen darf.           2. bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn sich\nder Branntweinaufschlag ändert;\n3. wenn eine Brennerei von der Herstellung ab-\n§ 175                                 lieferungsfreien Branntweins zur Herstellung\n(1) Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des                ablieferungspflichtigen Branntweins übergeht\nangemeldeten Brennereiraumes durch einen                       oder umgekehrt, besonders auch im Falle des\nStoffbesitzer benutzt werden, so hat der Bren-                 § 82 a Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes;\nnereibesitzer dies der Zollstelle vorher nach            4. wenn am Schlusse des Betriebsjahres unab-\nvorgeschriebenem Muster anzuzeigen.                            gef ertigter Branntwein in der Brennerei vor-\nhanden ist.\n(2) Die Zollstelle vermerkt den Zeitpunkt, bis\nzu dem die Brennvorrichtung außerhalb des                     (4) In den Fällen des Absatzes 3 . ist der\nangemeldeten Raumes verbleiben darf, in der              Branntwein abzunehmen. In den Fällen des Ab-\nAnzeige und überläßt diese dem Brennerei-                satzes 3 Nr. 1, 2 und 4 kann die Weingeistmenge\nbesitzer. Er hat die Anzeige innerhalb von fünf          auch bei der nächsten Abnahme nach den Be-\nTagen, nachdem die Brennvorrichtung an ihn               triebsverhältnissen der Brennerei berechnet oder\nzurückgelangt ist, an die Zollstelle zurückzu-           nach der Anzeige der Hauptrneßuhr festgestellt\nsenden.\"                                                 werden.","1472                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(5) Kann die Wcingeistmengc nicht fest-                        Schiffsladebestimmungen\" durch die Worte\ngestellt werden, z.B. lwi Entwendung oder Un-                     ,,Bundesmonopolverwaltung und unter Be-\ntergang von Branntwein, so ist sie nach Art und                   achtung der hierfür geltenden Vorschriften\"\nMenge der verwendeten Rohstoffe und den                           ersetzt.\nBetriebsverhültnissen der Brennerei zu schät-                b) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol-\nzen.\"\nverwaltung\" durch das Wort „Bundesmono-\n55. § 196 wird wie folgt geündert:                                     polverwaltung\" ersetzt.\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-                c) In Absatz 4 werden die Worte „des Reichs-\nsung:                                                         monopolamts\" durch die Worte „des Bundes-\n,, (1) Der    Brcnnercibesitzer kann über                  monopolamts\" ersetzt.\nBranntwein, der nicht abzuliefern ist, ver-              d} Absatz 5 Satz 4 wird gestrichen.\nfügen, wenn die Weingeist.menge nach der\nAnzeige einer Hauptmeßuhr ermittelt wer-                 e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nden kann. Soweit der Branntwein nach § 91                       ,, (6) Der Brennereibesitzer hat das Bundes-\ndes Gesetzes unter amtliche Uberwachung                       monopolamt unverzüglich zu benachrichtigen,\ngestellt werden soll, ist er bis zur Abnahme                  wenn das ihm zustehende Ubernahmegeld -\nnach § 150 aufzubewahren.                                     abgesehen von den Fällen des § 75 Abs. 1\n(2) Der Branntweinaufschlag wird nach der               Satz 2 des Gesetzes - nicht mit Ablauf der\nAnzeige der Haupt.meßuhr berechnet. Wein-                     zweiten Woche nach der Abfertigung des\ngeistverluste, die durch Verdunsten oder                      Branntweins bei seiner Zahlstelle eingegan-\ngewöhnliches Leckwerden entstanden sind,                      gen ist.\"\nbleiben unberücksichtigt.\"\n62. § 210 wird gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Muster 4 der\nVerwertungsordnung\" durch die Worte „vor-           63. § 211 erhält folgende Fassung:\ngeschriebenem Muster\" ersetzt.\n,,§ 211\n56. § 197 wird gestrichen.\n3. Verpflichtungen der Bundesmonopolverwal-\n57. § 198 wird wie folgt geändert:                                    tung\na) In Absatz 2 Satz               werden die Worte              (1) Die Bundesmonopolverwaltung hat das\n,,Muster 25\" durch die Worte „vorgeschriebe-            Ubernahmegeld und die nach § 75 Abs. 1 des\nnem Muster\" ersetzt.                                     Gesetzes etwa zu zahlenden Zinsen an die Zahl-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                         stelle des Brennereibesitzers zu überweisen,\nwenn sich aus der Ubernahmebescheinigung und\n,, (4) Ist der Bnmntwein abzuliefern, so be-          der Zweitausfertigung der Frachtpapiere oder\nstimmt in Füllen des Absatzes 2 das Haupt-               der Empfangsbescheinigung des Monopolbetrie-\nzollamt die zur Sicherung der Ablieferung                bes ergibt, daß der Brennereibesitzer den ihm\nerfordc~rlichcn Maßnahmen. Nach ßeendigung               nach § 61 Abs. 1 und 2 des Gesetzes obliegenden\ndes Feinbrands ist der Branntwein nochmals               Verpflichtungen nachgekommen ist.\nvorzuführen und abzufertigen.\"\n(2) Ist die Zweitausfertigung der Frachtpapiere\n58. § 199 wird gestrichen.                                        oder der Empfangsbescheinigung verlorengegan-\ngen, so ist das Ubernahrnegeld nebst Zinsen\n59. In § 207 Abs. 1 werden die Zahl „ 191\" und der\nspätestens dann zu zahlen, wenn die Empfangs-\nanschließende Beistrich gestrichen.\nstelle den Eingang des Branntweins bestätigt\n60. § 208 erhält folgende Fassung:                                 hat.\"\n,,§ 208\n64. § 212 erhält folgende Fassung:\n1. Verpflichtungen der Abfertigungsbeamten\n,,§ 212\nDie Abfertigungsbeamten haben dem Brenne-\nreibesitzer eine Bescheinigung über die Uber-                    (1) Soll Branntwein, der zur Ubernahme durch\nnahme des Branntweins zu erteilen. Sie haben                  die Bundesmonopolverwaltung angemeldet wor-\nihm außerdem die Frachtpapiere und die etwa                   den ist, bei einer Monopolsammelstelle ab-\nvorhandtmen Erstausfortigungen der Brannt-                    geliefert werden, so hat der Brennereibesitzer\nweinbegleitscheine (§§ 1 und 139 Branntwein-                  oder Stoffbesitzer den Branntwein unter Vorlage\nverwertungsordnung) oder der Ausfuhrscheine                   der Abfindungsanmeldung der Sammelstelle zur\n(§ 137 Branntweinverwertungsordnung) und -                   Abfertigung vorzuführen.\nin den Fällen des § 209 Abs. 3 Satz l ~ eine\nweitere Ausfertigung der Ubernahmebescheini-                    (2) Die bei der Sammelstelle beschäftigten,\ngung für die Empfangsslelle des Branntweins zu               auf das Monopolinteresse verpflichteten Per-\nübergeben.\"                                                  sonen stellen die Weingeistmenge fest, über-\nnehmen den Branntwein und bescheinigen die\n61. § 209 wird wie folgt geändert:                                Ablieferung in der Abfindungsanmeldung. Die\na) In Absatz 1 werden die Worte „Reichsmono-                 Sammelstelle übersendet diese der zuständigen\npolverwaltung und den bahnamtlichen und                  Zollstelle.\"","Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965                             1473\n65. § 214 erhüH folgende Pc1ssung:                            71. §§ 223 und 223 a werden gestrichen.\n,,§ 214                          72. In § 223 b werden die Absätze 1 bis 6 und die\nDie        Bundesmonopol verwaHung gibt den                  Absatzbezeichnung ,, (7)\" gestrichen.\nGrundpreis und die Abzüqe und Zuschläge (§§ 72\n73. § 224 wird gestrichen.\nbis 74 des Gesetzes) im l3undesanzeiger und im\nBundeszollblatt bekannt.\"                                 74. § 225 erhält folgende Fassung:\n66. § 217 wird wie folgt gei:inderl:                                                       ,,§ 225\na) Absatz 2 crhi:ilt folgende Fassung:                          3. Vereinigungen nach § 82 des Gesetzes\n,, (2) Bei Ubcrschreitung der Jahresmenge                   (1) Die  Bundesmonopolverwaltung gibt die\nvon 300 Hektoliter Weingeist ist die Zah-                  Zulassung einer Vereinigung nach § 82 des Ge-\nlung des Ubernahmegeldcs solange auszu-                    setzes im Bundesanzeiger und im Bundeszoll-\nsetzen, bis die nach § GB des Gesetzes gezahl-             blatt bekannt.\nten ZuschWge ausgcglicben sind.\"\n(2) Wird eine Vereinigung von Obstbrenne-·\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nreien zugelassen, so ist sie verpflichtet, den vom\n67. § 218 wird wie folgt rJeündert:                                 Erzeuger nicht selbstverwerteten Branntwein aus\nWein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln zu\na) Die Scitcnheischrift erhdlt folgende Fassung:                übernehmen, wenn der Brennereibesitzer den\n,,3. Ncuhenxhnung des Ubernahmegeldes         11\n•\nBranntwein spätestens bis zum 15. Tage des der\nb) Die Absätze 1 bis 8 und die Absatzbezeich-                   Branntweinabnahme vorhergehenden Monats\nnung ,, (9)\" werden gestrichen.                             der Vereinigung zur Ubernahme angemeldet hat.\nWird eine Vereinigung von Kornbrennereien\n68. § 219 erhlill folgende Fassung:                                 zugelassen, so trifft diese die gleiche Verpflich-\ntung für den Kornbranntwein, der innerhalb des\n,,§ 219\nbesonderen Jahreskornbrennrechts (§ 82 a des\n4. Betriebswechsel                                              Gesetzes) hergestellt worden ist und vom Er-\nÄndert sich bei einem Betriebswechsel der                    zeuger nicht selbst in trinkfertigem Zustand ver-\nUbernahmepreis, so wird das Ubernahmegeld                       wertet wird. Die Verpflichtung der Vereinigung\nneu berechnet. Der ßrennereibesitzer hat zuviel                 gilt nicht für Branntwein, der in Abfindungs-\ngezahltes Ubernahrncgeld zurückzuzahlen. § 217                  brennereien oder von Stoffbesitzern hergestellt\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.        11\nworden ist.\n(3) Die Vereinigung hat dem Brennereibesit-\n69. § 220 wird gestrichen.\nzer ein Ubernahmegeld zu zahlen, das sich aus\n70. §§ 221 und 222 Prhc1Hen folgende Fassung:                       dem von der Bundesmonopolverwaltung fest-\n11\ngesetzten Ubernahmepreis errechnet.\n,,§ 221\n1. Festsetzung der ersparten Kosten                       75. § 230 wird gestrichen.\nDie Bundesmonopolverwaltung ermittelt den              76. § 235 wird wie folgt geändert:\nDurchschnittsbetrag der Kosten, die sie durch die\na) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsober-\nNichtübernahme des Branntweins erspart (§ 79\nbeamten\" durch die Worte „ Oberbeamten des\nAbs. 1 des Gesetzes), und setzt ihn für jedes\nAufsichtsdienstes\" ersetzt.\nBetriebsjahr durch Rechtsverordnung fest.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n2. Festsetzung des Branntweinaufschlags\n§ 222\nArtikel 2\n(1) Für den in Vcrschlußbrennereien erzeug-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nten ablieferungsfreien Branntwein erteilen die            leitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundes-\nAbfertigungsbeamten bei             der   Branntwein-     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nabnahme dem Brennereibesitzer einen Steuer-               Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das\nbescheid.                                                 Branntweinmonopol vom 5. April 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 224) auch im Land Berlin.\n(2) Für den      unter Abfindung hergestellten\nBranntwein fordert die Zollstelle den Brannt-\nweinaufschlag durch Steuerbescheid in der Ab-                                      Artikel 3\nfindungsanmeldung an. § 170 Abs. 4 und § 172                  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in\nAbs. 2 bleiben unberührt.     11\nKraft.\nBonn, den 1. Oktober 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h 1 g r ü n","1474                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung\nVom 16. September 1965\nSwnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 2030-11-23\nL\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bun-\ndespräsidenten über die Ernennung und Entlassung\nder Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung der\nAnordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des\nRechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-\nbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10\ndem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für\ndas Kreditwesen,\ndem Direktor des Institutes für chemisch-technische\nUntersuchungen\nfür ihren Geschäftsbereich.\nZur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgrup-\npen A 9 und A 10 bedarf es meiner vorherigen Zu-\nstimmung.\nII.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-\nnung und Entlassung der in Ziffer I genannten Be-\namten vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am Tage der Verkündung\nim Bundesgesetzblatt in Kraft.\nBonn, den 16. September 1965\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nKurt Schmücker","Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965                                                                                              1475\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                           Inhalt                                                                                          Seite\nNr. 38, ausgegeben am 28. September 1965\n17. 9. 65 Gesetz zum Vertrag vom 21. April 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nAustralischen Bund über die Aufteilung der von der Regierung des Staates Israel für das\ndeutsche weltliche Vermögen in Israel gezahlten Entschädigung auf Deutschland und\nAustralien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1305\n20. 9. 65 Bekanntmachung der Verfahrensordnung des Europäischen Kernenergie-Gerichts . . . . . . . . . . .                                                                      1334\nNr. 39, ausgegeben am 30. September 1965\n14. 9. 65 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Welt-\nraumforschun9sorganisalion (ESRO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1353\n20. 9. 65 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\nan den Straßengrenzübergängen Breisach-Neu-Breisach und Brenschelbach-Lutzweiler . . . . . .                                                                          1369\n21. 9. 65 Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Cheddar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             1371\nAndert Bundesgesetzbl. III 613-3-1 (Anlage)\n1. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . .                                                                       1372\n2. 9. 65 Bekanntrnachung üba den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im\nTouristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften\nund Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge..............................................                                                                               1373\nNr. 40, ausgegeben am 6. Oktober. 1965\n29. 9. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Tunesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-\nanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1377\n29. 9. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Januar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Senegal über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1391\n29. 9. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Niger über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1402\nNr. 41, ausgegeben am 7. Oktober 1965\n29. 9. 65 Gesetz über die Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951\n(Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) und zur Änderung des Gesetzes über\nden Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften\nvom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          1413\n2. 9. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Thailand über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1431\n6. 9. 65 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutze des\nRheins gegen Verunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1432\n6. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und\nVollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Inkrafttreten für die Schweiz) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           1436\n6. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Ver-\neinheitlichung des Wechselrechts (Inkrafttreten des Abkommens über das Verhältnis der\nStempelgesetze zum Wechselrecht nebst Protokoll für Uganda) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1437\n11. 9. 65 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Stationierung militärischer Ein-\nheiten der Bundesrepublik Deutschland in den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1438\n14. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von\nStraßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (Inkrafttreten für\nLuxemburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1444","1476                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 clcs Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Blrndcsgcsctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\n·------------·---------------------------------------------------------\nVerkündet im                    Tag des\nDutum und Bezeichnung der Verordnung                                                Bundesanzeiger                   Inkraft-\nNr.          vorn                tretens\n9. 9. 65   Verordnunu Nr. 21/65 über die Festsetzung von\nEntw~Hcn für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiflc1hrl                                                                        176       18. 9.65               Siehe § 4\n16. 9. 65   Verordnung über die Bestimmung von Stoffen\nund Zuberei Lungen nach § 35 a des Arzneimittel-\ngesetzes                                                                           177       21. 9. 65               22. 9. 65\nSammlung des            Bundesrechts,     Bundesgesetz-\nblatt lll 2121-5-7\n24. 9. 65   Verordnun~J Nr. 22/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                         184       30. 9.65               Siehe § 4\n27. 9. 65   Verordnung Nr. 23/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                         187        5. 10.65              Siehe § 4\nHerausgeber: Der Rundesminisl.er der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDus Bundesnesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrnr\nAusfcrtinunn verkündet. In Teil Ill wird dc1s als fortgeltend festgestellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsnesclzbl. I S. 437) nach Suchgebieten qcordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbcdinrJunqcn für Teil I und rI: Ln u f end c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEinzelstück c je angefunnenc 24 Scjlen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder Hüch lkz,ililunc1 auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}