{"id":"bgbl1-1965-56-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":56,"date":"1965-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_56.pdf#page=1","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1965-10-04T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1461\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                          Z 1997 A\n1965                         A usgcgeben zu Bonn am 8. Oktober 1965                                                                                        Nr. 56\nTag                                                     Inhalt                                                                                            Seite\n4. 10.65      Drittes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                                                                                   1461\nAndert Bundesgesetzbl. 111 53-4\n1. 10. 65     Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1466\nJi.ndert Bundesgesetzbl. III 612-7-1\n16. 9. 65      Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung                                                       1474\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-11-23\nHinweis auf andere Verkündungsblälter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 38, Nr. 39, Nr. 40 und Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1475\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1476\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes*)\nVom 4. Oktober 1965\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\nsen:                                                                                   stand wegen Erreichens der jeweils für ihn\ngeltenden besonderen oder allgemeinen Al-\nArtikel I                                              tersgrenze (§ 45 des Soldatengesetzes) hätte\nerreichen können.                    11\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nDas Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957                         4. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nin der Fassung vom 8. August 1964 (Bundesgesetz-                                 „Dies gilt nicht für Berufssoldaten, die aus einem\nblatt I S. 649) wird wie folgt geändert und ergänzt:                            Dienstverhältnis in den Ruhestand treten, in das\nsie nach dem 31. Dezember 1965 als Soldat auf\n1. In § 13 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2 und 3\"\nZeit oder Berufssoldat berufen worden sind;\ngestrichen.\nwird ein früheres Dienstverhältnis als Berufs-\n2. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Satz-                              soldat fortgesetzt, so daß der Ruhestand endet,\nende durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-                              so gilt die erneute Berufung nicht als Begrün-\ngender Halbsatz angefügt: ,,die Einschränkung                              dung eines Dienstverhältnisses.\"\ndes § 22 Abs. 3 gilt nicht.      11\n5. § 22 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n3. § 17 wird wie folgt geändPrt:                                              a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „gilt\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.                                        § 20 Abs. 3 entsprechend.\" durch die Worte\n„gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:                                                    Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwen-\n,, (2) Ist der Berufssoldat wegen Dienst-                                  dung.\" ersetzt.\nunfähigkeit in den Ruhestand getreten, so ist\ndas Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1                               b) Als Absatz 3 wird angefügt:\nmaßgebenden Besoldungsgruppe nach der                                           ,, (3) Ist das Dienstverhältnis nach dem\nDienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er                                  31. Dezember 1965 begründet worden (§ 20\n*) Ändert Bundes<Jcsetz!Jl. IJI 53-4                                                   Abs. 3 Satz 2), so dürfen Zeiten eines Be-","1462                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1, so-                 schaft oder ein Verband im Sinne des Sat-\nweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr wäh-               zes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zu-\nrend dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäf-                 schüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.\"\ntigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-\nbensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte          d) In Absatz 6 werden hinter den Worten „be-\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.\"                  rechnet sind\" ein Komma gesetzt und die\nWorte „jedoch unter Zugrundelegung des\n6. In § 27 Abs. 1 werden im Satz 1 die Worte                         Grundgehalts aus der Endstufe der Besol-\n., 141,\" sowie Satz 2 gestrichen.\ndungsgruppe\" eingefügt.\n7. § 47 wird wie folgt geändert:                             9. § 55 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz                 a) In Absatz 1 werden die Worte „oder aus\n., (§ 17 Nr. 2)\" durch den Klammerzusatz                     einer ihr gleichstehenden Beschäftigung (§ 53\n.,(§ 17 Abs. 1 Nr. 2)\" ersetzt.                              Abs. 5 Satz 2 Nr. 1)\" gestrichen .\nb) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden                 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nhinter den Worten „Ortsklasse A\" die Worte                     \"(2) Als Höchstgrenze gelten\n.,, im Gebiet von Berlin mit dem Satz für die\n1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)\nOrtsklasse S\" eingefügt.\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-\n8. § 53 wird wie folgt geändert:                                         legung der gesamten ruhegehaltfähigen\nDienstzeit und der ruhegehaltfähigen\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                  Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\n., (2) Als Höchstgrenze gelten                                dungsgruppe, aus der das frühere Ruhe-\ngehalt berechnet ist, ergibt,\n1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende\ndes Monats, in dem sie das fünfundsech-               2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)\nzigste Lebensjahr vollenden, die für den-                 das Witwen- oder Waisengeld, das sich\nselben Zeitraum bemessenen ruhegehalt-                    aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 er-\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe                     gibt,\nder Besoldungsgruppe, aus der das Ruhe-               3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)\ngehalt berechnet ist,\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhege-\n2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des                      haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe\nauf die Vollendung des fünfundsechzigsten                 der Besoldungsgruppe, aus der sich das\nLebensjahrs folgenden Monats an und für                   dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhe-\nWitwen                                                    gehalt bemißt.\"\nder Betrag nach Nummer 1, erhöht um\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die in dem Klam-\nsechzig vom Hundert des Betrages des Ge-\nmerzusatz enthaltenen Worte „Nr. 2\" gestri-\nsamteinkommens aus der Versorgung nach\nchen.\ndem Zweiten Teil dieses Gesetzes und der\nVerwendung im öffentlichen Dienst, der\ndiese Höchstgrenze übersteigt,              10. Hinter § 55 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n3. für Waisen                                                                    .. § 55a\nvierzig vom Hundert der unter Nummer 1\n(1) Endet ein Dienstverhältnis als Berufssoldat,\nbezeichneten Dienstbezüge, erhöht um\ndas nach dem 31. Dezember 1965 begründet wor-\nsechzig vom Hundert des Betrages des Ge-\nden ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den\nsamteinkommens aus der Versorgung\nRuhestand oder durch Tod, so sind, wenn der\nnach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes\nSoldat im Ruhestand oder die Witwe und Wai-\nund der Verwendung im öffentlichen\nsen Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-\nDienst, der diese Höchstgrenze über-\nrungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und\nsteigt.\"\nHinterbliebenenversorgung für Angehörige des\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                         öffentlichen Dienstes erhalten, neben den Ren-\nten die Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-\n., (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr.\nchen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze\ngilt mindestens ein Betrag in Höhe des Ein-\nzu zahlen.\neinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähi-\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-                (2) Als Höchstgrenze gelten\ndungsgruppe 1 der Besoldungsordnung A;                   1. für Soldaten im Ruhestand\nAbsatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.\"\nder Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich\nc) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der\nBerechnung zugrunde gelegt werden\n„Der Verwendung im öffentlichen Dienst\nsteht die Verwendung im öffentlichen Dienst                  a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\neiner zwischenstaatlichen oder überstaat-                         die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus\nlichen Einrichtung gleich, an der eine Körper-                    der das Ruhegehalt berechnet ist,","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965                            1463\nb) als ruhcgclldllfähige Dienstzeit               11.· § 59 wird wie folgt geändert:\ndie Zeit vom vollendeten siebzehnten Le-           a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden       hinter dem\nbensjahr bis zum Eintritt des Versorgungs-             Wort „ist\" die Worte „oder ein      freiwilliges\nfalles zuzüglich der Zeiten, um die sich               soziales Jahr nach dem Gesetz        zur Förde-\ndie rnhcgehaltfühige Dienstzeit erhöht,                rung eines freiwilligen sozialen     Jahres lei-\nund der bei der Rente berücksichtigten                 stet\" eingefügt.\nZeiten einer rentenversicherungspflichti-\ngen Bcschüftigun~J oder Tätigkeit nach Ein-        b) In Absatz 3 werden die Worte „Versor-\ntritt des Versorgungsfalles,                           gungsanspruch oder Unterhaltsanspruch\"\ndurch die Worte „Versorgungs-, Unterhalts-\n2. für Witwen                                                  oder Rentenanspruch\" ersetzt.\nder Betrag, der sich als Witwengeld ohne\nKinderzuschläge,                                  12. § 60 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nfür Waisen                                             „3. den Bezug eines Einkommens (§ 53), einer\nVersorgung (§ 55) oder einer Rente (§ 55 a),\nder Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich               die Witwe und Waise auch die Verheira-\nKinderzuschlag aus dem Ruhegehalt nach                      tung (§ 59 Abs. 1 Nr. 1), die Witwe auch\nNummer 1 ergeben würde.                                     Ansprüche nach § 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter\nHalbsatz.\"\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten\nnicht\n13. § 63 wird wie folgt geändert:\n1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)\na) In Absatz 1 Nr. 6 werden das Wort „oder\"\ndie Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäf-\ngestrichen und hinter dem Wort „Kampfmit-\ntigung oder Tätigkeit des Ehegatten,\nteln\" ein Komma gesetzt.\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\nb) In Absatz 1 Nr. 7 wird hinter dem Wort\nRenten auf Grund einer eigenen Beschäfti-                  ,,Munition\" das Wort „oder\" angefügt.\ngung oder Tätigkeit.\nc) Hinter Absatz 1 Nr. 7 wird eingefügt:\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt                „8. im besonders gefährlichen Einsatz mit\naußer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne                       tauchfähigen    Landfahrzeugen       oder\nKinderzuschuß, der                                                    schwimmfähigen gepanzerten Landfahr-\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf                          zeugen.\"\nGrund freiwilliger Weiterversicherung oder\nd) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nSelbstversicherung zu den gesamten Versiche-\nrungsjahren oder, wenn sich die Rente nach                    ,, (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines\nWerteinheiten berechnet, dem Verhältnis der                Unfalls der in Absatz 1 bezeichneten Art\nWerteinheiten für freiwillige Beiträge zu der              verstorben, so erhalten eine einmalige Un-\nSumme der Werteinheiten für freiwillige Bei-               fallentschädigung\nträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Aus-\n1. in Höhe von insgesamt zwanzigtausend\nfallzeiten entspricht,\nDeutsche Mark die Witwe sowie die nach\n2. auf einer Höherversicherung beruht.                             diesem Gesetz versorgungsberechtigten\nehelichen Kinder, für ehelich erklärten\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber minde-                     oder an Kindes Statt angenommenen Kin-\nstens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in                    der und Kinder aus nichtigen Ehen, die\ndieser Höhe geleistet hat.                                         die rechtliche Stellung eines ehelichen Kin-\ndes haben,\n(5) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten\nstehen entsprechende wiederkehrende Geldlei-                   2. in Höhe von insgesamt zehntausend Deut-\nstungen gleich, die von einem deutschen Ver-                        sche Mark die Eltern sowie die nicht nach\nsicherungsträger außerhalb des Geltungsbe-                         diesem Gesetz versorgungsberechtigten\nreichs dieses Gesetzes oder die von einem                           ehelichen Kinder, für ehelich erklärten\nnichtdeutschen Versichenmgsträger nach einem                        oder an Kindes Statt angenommenen Kin-\nfür die Bundesrepublik Deutschland wirksamen                        der und Kinder aus nichtigen Ehen, die\nzwischenstaatlichen Abkommen gewährt wer-                          die rechtliche Stellung eines ehelichen Kin-\nden.                                                              -des haben, wenn Hinterbliebene der in\nNummer 1 bezeichneten Art nicht vorhan-\n(6) Auf Empfänger von Dbergangsgebühr-                           den sind,\nnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Ab-\nsätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden,                      3. in Höhe von insgesamt fünftausend Deut-\ndaß an die Stelle der Höchstgrenze des Ab-                          sche Mark die Großeltern und Enkel,\nsatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die                     wenn Hinterbliebene der in den Nummern\nUbergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüg-                         1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden\nlich Kinderzuschläge.\"                                              sind.\"","1464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ne) In Absut:1. 3 Wf)rdcn die Sätze 2 und 3 ge-                21. § 84 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\nstrichen.                                                          (6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungs-\n11\nf) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.                           gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\neiner Versorgung nach allgemeinen beamten-\n14. § 67 erhält folgende Fassung:                                     rechtlichen Bestimmungen und der beamten-\n,,§ 67                                rechtlichen Unfallfürsorge die entsprechenden\nAls ruhegchaltlühig gilt die Zeit, während                    Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil die-\nder ein Berufssoldat nach Vollendung des sieb-                    ses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des\nzehnten Lebensjahrs vor seinem Eintritt in die                    Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80\nBundeswehr in Kriegsgefangenschaft gewesen                        dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1\nist. Das gleiche gilt für die Zeit einer Internie-                bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht\nrung odPr eirws Gewahrsmns der nach § 9 a des                     jedoch nicht.\"\nHeirnkehrc~rgcsetws oder § 9 Abs. 1 des Häft-\nlingshilfegesetzcs berechtigten Personen. Nicht               22. § 89 a wird wie folgt geändert:\nals ruhegPhaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die                  a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.\nnach anderen Vorschriften bereits angerechnet\nwird.\"                                                            b) Als Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) Werden die Versorgungsbezüge der\n15. § 69 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nBerufssoldaten allgemein odd für einzelne\n,,3. die Zei.t, die auf Grund gewährter Wieder-                         Laufbahngruppen erhöht oder vermindert,\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts                       so ändern sich von demselben Zeitpunkt an\noder nach dem Gesetz zur Regelung der                             die Ubergangsgebührnisse (§ 11) entspre-\nWiedergutmachung           nationalsozialistischen                chend.\"\nUnrechts für Angehörige des öffentlichen\nDienstes ohne förmliches Wiedergutma-\nchungsverfahren anzurechnen ist.\"                                                  Artikel II\n16. In § 70 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird jeweils die                                  Ubergangsvorschriften\nJahreszahl 1965\" durch die Jahreszahl „ 1970\"\n11\n1. Sofern sich aus der Anwendung dieses Gesetzes\nersetzt.                                                         für die bei seinem Inkrafttreten vorhandenen\nVersorgungsempfänger eine Verminderung ihrer\n17. § 73 wird wie folgt geändert:\nVersorgungsbezüge ergibt, wird ihnen ein Aus-\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl         11\n1965\" durch        gleichsbetrag in Höhe des Unterschieds zwischen\ndie Jahreszahl 1970\" ersetzt.\n11                                         den bisherigen und den jetzigen Versorgungs-\nb) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz                  (§§ 17    bezügen gewährt. Erhöhen sich die Versorgungs-\n11\nund 18)\" durch den Klammerzusatz                   (§ 17    bezüge, so verringert sich der Ausgleichsbetrag\n11\nAbs. 1 und § 18)\" ersetzt.                                  entsprechend.\nc) In Absatz 6 wird die Jahreszahl         11\n1965\" durch     2. Für die Anwendung des § 77 b Abs. 3 des Solda-\ndie Jahreszahl 1970\" ersetzt.\n11                                         tenversorgungsgesetzes endet die Ausschlußfrist\nim Sinne des § 77 a Abs. 7 des Soldatenversor-\n18. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1965\"                gungsgesetzes nicht vor dem 1. Januar 1968.\ndurch die Jahreszahl 1970\" ersetzt.\n11                                      Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt und\nzwar vom Ersten des Monats an, in dem der\n19. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. De-\nAntrag gestellt worden ist; Anträge, die bis zum\nzember 1965\" durch die \\!\\Torte „31. März 1970\"\n31. Dezember 1966 gestellt werden, gelten als\nersetzt.\nam 1. Januar. 1966 gestellt. Ist die Einhaltung\n20. § 77 b wird wie folgt geändert:                                  der in Satz 1 genannten Frist durch von den\nBerechtigten nicht zu vertretende Umstände\na) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:\nunmöglich, so gilt die Frist auch dann als ge-\n11 (3) Die Absätze 1 und 2 können entspre-               wahrt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach\nchend auch auf einen Soldaten angewendet                    Wegfall des Hindernisses die Ansprüche nach\nwerden, der aus Anlaß des ersten oder zwei-                 § 77 b Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes\nten Weltkrieges in ursächlichem Zusammen-                   angemeldet werden.\nhang mit Kriegsereignissen wegen des Dien-\nstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehr-\nmacht oder als Beamter der ehemaligen\nArtikel III\nWehrmacht in Gewahrsam einer ausländi-\nschen Macht geraten ist und sich im Falle des                                Neufassung des Gesetzes\nzweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungs-\nDer Bundesminister der Verteidigung wird er-\nbereichs des Grundgesetzes in Gewahrsam\nmächtigt, den Wortlaut des Soldatenversorgungs-\nbefunden hat.\"\ngesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen\nb) Absatz 3 wird Absatz 4; im neuen Absatz 4                  durch dieses Gesetz bekanntzugeben, nötigenfalls\nSatz 1 werden die Worte „und 2\" durch die                die Paragraphenfolge zu ändern und dabei Un-\nWorte bis 3\" ersetzt.\nII                                             stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.","Nr. 56     Tng der Ausgabe; Bonn, den 8, Oktober 1965                          1465\nArtikel IV                         4. Artikel I Nr. 1 und 22 mit Wirkung vom 1. Sep-\nlnkraHtreten                           tember 1964,\n5. Artikel I Nr. 16, 17 Buchstaben a und c, Nr. 18 mit\nEs lrel.en in Krc1 fl:\nWirkung vom 1. April 1965,\n1. Arlikel I Nr. 7 Buchstabe b mit Wirkung vom\n6. Artikel I Nr. 13, 19 und Artikel III am Tage nach\n1. Januar 19G],\nder Verkündung dieses Gesetzes,\n2. Artikel I Nr. 14 1.md 15 mit Wirkung vom 1. April\n7. Artikel I Nr. 2 bis 6, 7 Buchstabe a, Nr. 8 bis 10,\n1963,\n11 Buchstabe b, Nr. 12, 17 Buchstabe b, Nr. 20 und\n3. Artikel I Nr. l 1 BL1cbstabc a mit Wirkung vom                21 sowie Artikel II mit Wirkung vom 1. Januar\n1. April 1964,                                               1966.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet..\nBonn, den 4. Oktober 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDct Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}