{"id":"bgbl1-1965-55-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":55,"date":"1965-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik","law_date":"1965-09-20T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1438                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Krankenpflegegesetzes*)\nVom 20. September 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    a) In Absatz 1 werden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   aa) in Nummer 1 die Worte „für die Ertei-\nlung der Erlaubnis irrtümlich\" durch die\nWorte „für ihre Erteilung zu Unrecht\"\nArtikel I\nersetzt,\nDas Gesetz über die Ausübung des Berufs der                          bb) in Nummer 2 nach ,,§ 3\" die Worte\nKrankenschwester, des Krankenpflegers und der                                    ,,Nr. 1\" eingefügt,\nKinderkrankenschwester (Krankenpflegegesetz) vom\ncc) Nummer 3 gestrichen.\n15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 716) wird wie folgt\ngeändert:                                                           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen\n1. Die Uberschrift des Gesetzes wird durch die                         werden, wenn nachträglich Tatsachen einge-\nUberschrift „Krankenpflegegesetz\" ersetzt.                          treten sind, die die Versagung nach § 3 Nr. 2\nrechtfertigen würden.\"\n2. An Stelle der Abschnittsüberschriften vor den\n§§ 1, 6, 8, 12, 13, 15, 16 und 17 tritt folgende Ab-        6. Die §§ 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:\nschnittseinteilung:\n,,§ 5\n1. Abschnitt           §§ 1 bis 14\nIn den Fällen der §§ 3 und 4 ist der Betroffene\n2. Abschnitt           §§ 14a bis 14i                       vorher zu hören. Ist der Betroffene nicht voll\n3. Abschnitt           §§ 15 bis 22.                        geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche Ver-\ntreter zu hören.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 6\na) In Absatz 1 werden\nDie Lehrgänge (§§ 8 bis 11) werden in Kran-\naa) im Einleitungssatz nach dem Wort „Er-                  kenpflege-          und   Kinderkrankenpflegeschulen\nlaubnis\" die Worte „nach § 1 Abs. 1\"               durchgeführt, die als zur Ausbildung geeignet\neingefügt,                                         staatlich anerkannt sind (§ 7). Die praktische\nbb) Nummer 3 gestrichen.                                   Ausbildung während des Lehrganges kann, so-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           fern das Ausbildungsziel es erfordert, auch in\neiner Anstalt durchgeführt werden, die von der\n,, (2) Die Erlaubnis ist auch Deutschen im               zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes                   ist.\noder heimatlosen Ausländern im Sinne des\nGesetzes über die Rechtsstellung heimatloser                                              § 7\nAusländer im Bundesgebiet vom 25. April                       (1) Die Krankenpflege- oder Kinderkranken-\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) zu erteilen,               pflegeschule ist zur Ausbildung geeignet, wenn\ndie außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n1. a) die Krankenpflegeschule mit einem Allge-\nGesetzes eine abgeschlossene Ausbildung er-\nmeinkrankenhaus, das mindestens drei\nworben haben, wenn die Gleichwertigkeit\nFachabteilungen besitzt, oder einem psych-\ndes Ausbildungsstandes gegeben ist. Ande-\niatrischen Krankenhaus oder einem son-\nren Personen kann die Erlaubnis erteilt wer-\nstigen Fachkrankenhaus mit mindestens\nden, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.\"\n150 Krankenbetten verbunden ist und\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                              diese Anstalten eine ausreichende theo-\nretische und praktische Ausbildung auf\na) In Absatz 1 werden                                                     den Gebieten der Inneren Medizin, der\naa) Nummer 1 gestrichen,                                              Chirurgie und der Gynäkologie oder\nbb) in Nummer 2 die Worte „schwerer Ver-                              Psychiatrie gewährleisten,\nfehlungen\" durch die Worte „eines Ver-                 b) die Kinderkrankenpflegeschule mit einem\nhaltens\" ersetzt.                                             Kinderkrankenhaus oder einer von einem\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                              hauptamtlich angestellten Facharzt für\nKinderkrankheiten geleiteten Kinderabtei-\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                              lung eines Allgemeinkrankenhauses ver-\nbunden ist und eine ausreichende theo-\nretische und praktische Ausbildung ge-\n*) Ändert Bundesgesetzbl. III 2124-5                                           währleistet ist,"]}