{"id":"bgbl1-1965-54-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":54,"date":"1965-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Strafprozeßordnung","law_date":"1965-09-17T00:00:00Z","page":1373,"pdf_page":1,"num_pages":60,"content":["1373\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965      1       Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1965                                                                                             Nr. 54\nTag                                                   Inhalt                                                                                            Seite\n17. 9. 65 Neufassung der Strafprozeßordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1373\nErnetzt Bundesgesetzbl. Ill 312-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34, Nr. 35, Nr. 36 und Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1433\nBekanntmachung\nder Neufassung der Strafprozeßordnung\nVom 17. September 1965\nAuf Grund des Artikels 17 des Gesetzes zur Än-\nderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsver-\nfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 1067) wird hiermit der Wort-\nlaut der Strafprozeßordnung in der neuen Fassung\nbekanntgemacht, die auch Artikel 1 Nr. 3 des Ge-\nsetzes über den Fristablauf am Sonnabend vom\n10. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 753) und § 139\ndes Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1273) berücksichtigt.\n§ 43 Abs. 2 der neuen Fassung tritt erst am 1. Ok-\ntober 1965, § 374 Abs.. 1 Nr. 8 erst am 1. Januar\n1966 in Kraft. Wegen der bis zum 30. September\n1964 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 wird auf\ndie Fußnote zu dieser Vorschrift, wegen der bis\nzum 31. Dezember 1965 geltenden Fassung des § 374\nAbs. 1 Nr. 8 auf die Fußnote zu dieser Vorschri.ft\nverwiesen.\nFür das Land Berlin ergeben sich daraus Besonder-\nheiten, daß dort das Vierte Strafrechtsänderungs-\ngesetz vom 11. Juni 1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 597)\nnicht gilt, durch dessen Artikel 4 § 98 Abs. 4, § 105\nAbs. 4 und § 153 c eingefügt worden sind.\nBonn, den 17. September 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber","1374                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n1\nStrafprozeßordnung (StPO)                    )\nin der Fassung vom 17. September 1965\nUbersicht\n§§                                                                                    §§\nErstes Buch                                                                         Drittes Buch\nAllgemeine Vorschriften                                                                       Rechtsmittel\nErster Abschnitt. Suchlichc ZusUi.ndigkeit der                                           Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften                                    296-303\nGerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1- 6   Zweiter Abschnitt. Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . .                  304-311a\nZweiter Abschnitt. Gerichtsstand . . . . . . . . . . . . .                        7- 21  Dritter Abschnitt. Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . .              312-332\nDritter Abschnitt. Ausschließung und Ableh-                                              Vierter Abschnitt. Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . .              333-358\nnung der Gerichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . .                     22- 32\nVierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen\nund ihre Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . .                     33- 41                    Viertes Buch\nFünfter Abschnitt. Fristen und Wiederein-                                                              Wiederaufnahme\nsetzung in den vorigen Stand ............ .                                   42- 47        eines durch rechtskräftiges Urteil\nSechster Abschnitt. Zeugen ................. .                                   48- 71           abgeschlossenen Verfahrens . . . . . . 359-373a\nSiebenter Abschnitt. Sachverständige und\nAugenschein ............................ .                                    72- 93\nFünftes Buch\nAchter Abschnitt. Beschlagnahme und Durch-\nsuchung ................................. .                                   94-111a Beteiligung des Verletzten am Verfahren\nNeunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige                                             Erster Abschnitt. Privatklage . . . . . . . . . . . . . . . . 374-394\nFestnahme .............................. .                                   112-132  Zweiter Abschnitt. Nebenklage . . . . . . . . . . . . . . 395-402\nZehnter Abschnitt. Vernehmung des Beschul-\nDritter Abschnitt. Entschädigung des Verletzten 403-406d\ndigten .................................. .                                  133-136a\nElfter Abschnitt. Verteidigung .............. .                                 137-150\nSechstes Buch\nBesondere Arten des Verfahrens\nZweites Buch\nErster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen .                             407-412\nVerfahren im ersten Rechtszug                                                    Zweiter Abschnitt. Verfahren bei Strafver-\nErster Abschnitt. Offentliche Klage .......... .                                151-157     fügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  413-429\nZweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffent-                                               Dritter Abschnitt. Sicherungsverfahren .......                             429a-429e\nlichen Klage ............................. .                                 158-177   Vierter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen\nDritter Abschnitt. Gerichtliche Voruntersuchung 178-197                                     und Vermögensbeschlagnahmen . . . . . . . . . . .                         430-448\nVierter Abschnitt. Entscheidung über die Eröff-\nnung des Hauptverfahrens ............... . 198-212b                                                   Siebentes Buch\nFünfter Abschnitt. Vorbereitung der Hauptver-\nhandlung ............................... . 213-225                                                  Strafvollstreckung\nSechster Abschnitt. Hauptverhandlung ...... . 226-275\nund Kosten des Verfahrens\nSiebenter Abschnitt. Verfahren gegen Ab-                                                  Erster Abschnitt. Strafvollstreckung . . . . . . . . . .                    449-463b\nwesende ................................ . 276-295                                     Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens . . . .                            464-474a\n1) Ersetzt Bundcsgcsct,.bl. III 312-2","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                       1375\nErstes Buch                       das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druck-\nschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der\nAllgemeine Vorschriften\nBeleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der\nPrivatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen\nErster Abschnitt                    Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zu-\nSachliche Zuständigkeit der Gerichte          ständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Per-\nson ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\n§1                           hat.\nDie sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird                                  §8\ndurch das Gesetz über die Gerichtsverfassung be-          (1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht\nstimmt.                                                begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur\n§2                           Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.\n(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln          (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im\nzur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ord-     Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der\nnung gehören würden, können verbunden bei dem          Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufent-\nGericht anhängig gemacht werden, dem die höhere        haltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist,\nZuständigkeit beiwohnt.                                durch den letzten Wohnsitz bestimmt.\n(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch                                  §g\nBeschluß dieses Gerichts die Trennung der verbun-\ndenen Strafsachen angeordnet werden.                      Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht be-\ngründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen\n§3                           worden ist.\n§ 10\nEin Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine\nPerson mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt         (1) Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen\nwird, oder wenn bei einer strafbaren Handlung          Schiff außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bun-\nmehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünsti-      desgesetzes oder auf offener See begangen, so ist\nger oder Hehler beschuldigt werden.                    das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimat-\nhafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst er-\n§4\nreicht.\n(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche Luft-\neine Trennung verbundener Strafsachen kann auch        fahrzeuge.\nnach Eröffnung der Voruntersuchung oder des\n§ 11\nHauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft\noder des Angeschuldigten oder von Amts wegen              (1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität\ndurch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.        genießen, sowie die im Ausland angestellten Be-\namten ces Bundes oder eines deutschen Landes\n(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu\nbehalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohn-\ndessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt\nsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen sol-\nein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaft-\nchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der\nliche obere Gericht.\nBundesregierung als ihr Wohnsitz.\n§5\n(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht\nFür die Dauer der Verbindung ist der Straff all,    anzuwenden.\nder zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung                                § 12\ngehört, für das Verfahren maßgebend.\n(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7\n§6                           bis 11 zuständigen Gerichten gebührt dem der Vor-\nzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat\nDas Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in\njeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu               (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entschei-\nprüfen.                                                dung einem anderen der zuständigen Gerichte durch\ndas gemeinschaftliche obere Gericht übertragen\nwerden.\nZweiter Abschnitt                                               § 13\nGerichtsstand                        (1) Für zusammenhängende Strafsachen, die ein-\nzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zu-\n§7\nständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden,\n(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht be-       ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet,\ngründet, in dessen Bezirk die strnfbare Handlung       das für eine der Strafsachen zuständig ist.\nbegangen ist.\n(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen\n(2) Wird der Tatbestand der strafbaren Handlung     bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht wor-\ndurch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses       den, so können sie sämtlich oder zum Teil durch\nBundesgesetzes erschienenen Druckschrift begründet,    eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entspre-\nso ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur    chende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem","1376                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nunter ihnen vc~rbunden werden. Kommt eine solche                                      § 21\nVereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn\nEin unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb\ndie Sta.atsim wa] lschafl oder ein Angeschuldigter\nseines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungs-\nhierauf antri.igt, das gemeinschaftliche obere Gericht\nhandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im\ndarüber, ob und bei wclc:hom Gericht die Verbin-\ndung einzutreten ha.t.                                     Verzug ist.\n(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wie-\nder aufgehoben werden.                                                         Dritter Abschnitt\nAusschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen\n§ 13 d\nFehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgeset-                                    § 22\nzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses\nEin Richter ist von der Ausübung des Richter-\nnicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof\namtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,\ndas zuständige Gericht.\n1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung ver-\n§ 14\nletzt ist;\nBesteht zwischen mehreren Gerichten Streit über        2. wenn er Ehegatte oder Vormund des Beschuldig-\ndie Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaft-                ten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;\nliche obere Gericht das Gericht, das sich der Unter-      3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem\nsuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.                    Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwä-\ngert oder durch Annahme an Kindes Statt ver-\n§ 15                                bunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade\nverwandt oder bis zum zweiten Grade verschwä-\nIst das an sich zuständige Gericht in einem einzel-\ngert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die\nnen Falle an der Ausübung des Richteramtes recht-\nSchwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;\nlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der\nVerhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung             4. wenn er in der Sache als Beamter der Staats-\nder öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das             anwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des\nzunächst obere Gericht. die Untersuchung und Ent-               Vei:Ietzten oder als Verteidiger tätig gewesen\nscheidung dem gleichstehenden Gericht eines ande-               ist;\nren Bezirks zu übertragen.                                 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachver-\nständiger vernommen ist.\n§ 16\nDer Angeschuldigte muß den Einwand der Unzu-                                       § 23\nständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung                 (1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmit-\ngeltend machen. Hat keine Voruntersuchung statt-           tel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist\ngefunden, so kann er den Einwand noch in der               von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem\nHauptverhandlung bis zum Beqinn der Vernehmung             höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.\nzur Sache geltend machen.                   ·\n(2) Ein Richter, der bei einer durch einen An-\ntrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefoch-\n§ 17\ntenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mit-\nDurch eine Entscheidung, welche die Zuständig-          wirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahme-\nkeit für die Voruntersuchung feststellt, wird die          verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die an-\nZuständigkeit auch für das Hauptverfahren fest-            gefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug\ngestellt.                                                  ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen,\n§ 18                            der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in\neinem unteren Rechtszug mitgewirkt hat.\nNach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das\nGericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des             (3) Der Untersuchungsrichter darf in den Sachen,\nAngeklagten aussprechen.                                   in denen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht\nMitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht\nbei einer außerhalb der Hauptverhandlung ergehen-\n§ 19                            den Entscheidung der Strafkammer mitwirken.\nHaben mehrere Gerichte, von denen eines das\nzuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr                                   § 24\nanfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgespro-\n(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in\nchen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere· Ge-\nricht das zuständige Gericht.                              denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft\nGesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Be-\nsorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.\n§ 20\n(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die\nDie einzelnen Untersuchungshandlungen eines             Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der ge-\nunzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser             eignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit\nUnzuständigkeit wegen ungültig.                            eines Richters zu rechtfertigen.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                      1377\n(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwalt-                                 § 27\nschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.           (1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig ver-\nDen zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen         worfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch\ndie zur Mitwirkung bei dm Entscheidung berufenen\ndas Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne\nGerichtspersonen namhaft zu machen.\ndessen Mitwirkung.\n(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennen-\n§ 25                          den Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Straf-\n(1) Die Ablehnung eines Richters wegen Be-            kammer in der für Entscheidungen außerhalb der\nsorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der           Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.\nVernehmung des Angeklagten zur Sache, in der              Wird ein richterliches Mitglied des Schwurgerichts\nHauptverhandlung über die Revision bis zum Be-            abgelehnt, so entscheiden während der Tagung die\nginn seiner Ausführungen zur Revision, zulässig.          richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; außer-\nAlle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubrin-        halb der Tagung entscheidet die Strafkammer.\ngen.                                                         (3) Wird der Untersuchungsrichter abgelehnt, so\n(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur        entscheidet das Landgericht. Wird ein Amtsrichter\nabgelehnt werden, wenn                                    abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des\nAmtsgerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht,\n1. die Umstände, auf welche die Ablehnung ge-             wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für\nstützt wird, erst später eingetreten oder dem zur    begründet hält.\nAblehnung Berechtigten erst später bekannt-\ngeworden sind und                                       (4) .Wird das zur Entscheidung berufene Gericht\ndurch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds be-\n2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht             schlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere\nwird.                                                Gericht.\nNach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ab-                                   § 28\nlehnung nicht mehr zulä.ssig.\n(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für\nbegründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.\n§ 26\n(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung\n(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht,          als unzulässig verworfen oder als unbegründet zu-\ndem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor         rückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zuläs-\nder Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.          sig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden\n(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des          Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil\n§ 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen         angefochten werden.\nVorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist\nals Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.                                      § 29\nZur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des                Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des\nabgelehnten Richters Bezug genommen werden.                Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzu-\n(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ab-       nehmen, die keinen Aufschub gestatten.\nlehnungsgrund dienstlich zu äußern.\n§ 30\nDas für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs\n§ 26a\nzu.ständige Gericht hat auch dann zu entscheiden,\n(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Rich-     wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein\nters als unzulässig, wenn                                 Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht,\n1. die Ablehnung verspätet ist,                           das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder\nwenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber\n2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur            entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlos-\nGlaubhaftmachung nicht angegeben wird oder            sen ist.\n3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfah-                                   § 31\nren nur verschleppt oder nur verf ahrensfremde\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für\nZwecke verfolgt werden sollen.\nSchöffen und Geschworene sowie für Urkunds-\n(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung       beamte der Geschäftsstelle und andere als Proto-\nnach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter aus-       kollführer zugezogene Personen entsprechend.\nscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es            (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei\n.eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der        der großen Strafkammer und beim Schwurgericht\nUmstände, welche den Verwertungsgrund ergeben.            entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der\nWird der Untersuchungsrichter, der Ermittlungsrich-       Protokollführer einem Richter beigegeben, so ent-\nter, ein beauftragter oder ein ersuchter Richter oder     scheidet dieser über die Ablehnung oder Aus-\nder Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren oder          schließung.\nals Einzelrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst\ndarüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu ver-                                    § 32\nwerfen ist.                                                                    (weggefallen)","1378                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVierter Abschnitt                                               § 36\nGerichtliche Entscheidungen                   (1) Entscheidungen, die einer Zustellung oder\nund ihre Bekanntmachung                   Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft\nzu übergeben, die das Erforderliche zu veranlassen\n§ 33                          hat. Für Entscheidungen, die lediglich den inneren\nDienst der Gerichte oder die Ordnung in den\n(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe     Sitzungen betreffen, gilt diese Vorschrift nicht.\neiner Hauptverhandlung ergeht, wird nach An-\nhörung der Beteiligten erla~sen.                            (2) Der Untersuchungsrichter und der Vorsitzende\ndes Gerichts können Zustellungen sowie die Voll-\n(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb\nstreckung von Beschlüssen und Verfügungen auch\neiner Hauptverhandlung ergeht, wird nach schrift-\nunmittelbar veranlassen.\nlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwalt-\nschaft erlassen.\n§  37\n(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entschei-\ndung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu         (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die\nseinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse,        Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.\nzu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet     Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der Zivil-\nwerden.                                                 prozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen.\n(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Be-         (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte\nschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3         Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte be-\nnicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung           wirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist\nden Zweck der Anordnung gefährden würde. Vor-           nach der zuletzt bewirkten Zustellung.\nschriften, welche die Anhörung der Beteiligten be-\nsonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.                               § 38\nDie bei dem Strafverfahren beteiligten Personen,\n§ 33a                          denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sach-\nverständige unmittelbar zu laden, haben mit der\nHat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil       Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu\neines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse        beauftragen.\nverwertet, zu denen er noch nicht gehört worden\nist, und steht ihm gegen den Beschluß keine Be-                                    § 39\nschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat                              (weggefallen)\nes, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts\nwegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen                                     § 40\nund auf einen Antrag zu entscheiden. Das Gericht\n(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,\nkann seine Entscheidung auch ohne Antrag_ ändern.\ndem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch\nnicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen\n§ 34                           Weise im Inland bewirkt werden, und erscheint die\nBefolgung der für Zustellungen im Ausland be-\nDie durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entschei-\nstehenden Vorschriften unausführbar oder voraus-\ndungen sowie die, durch welche ein Antrag abge-\nsichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt,\nlehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.\nwenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks\ndurch ein deutsches oder ausländisches Blatt be-\n§ 35                           kanntgemacht worden ist und seit dem Erscheinen\ndieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder\n(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der da-\nwenn das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen\nvon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch\nan der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechts-\nVerkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist\nzuges angeheftet gewesen ist. Die Auswahl des\nihr eine Abschrift zu erteilen.\nBlattes steht dem die Zustellung veranlassenden\n(2) Andere Entscheidungen werden durch Zu-           Beamten zu.\nstellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekannt-\n(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem\nmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf ge-\nAngeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine\nsetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies gilt nicht\nweitere Zustellung an ihn, wenn sie nicht in der\nfür die Mitteilung von Urteilen.\nvorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden\n(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das    kann, als erfolgt, sobald das zuzustellende Schrift-\nzugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.      stück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts\ndes ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist. Von\nUrteilen und Beschlüssen wird nur der entscheidende\n§ 35 a\nTeil angeheftet.\nBei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die\n§ 41\ndurch ein befristetes Rechtsmittel angefochten wer-\nden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten        Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen\nder Anfechtung und die dafür vorgeschriebene:&1         durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden\nFristen und Formen zu belehren.                         Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                             1379\neiner Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung                                                     § 47\nvon der Staalsm1waltschalt auf der Urschrift zu ver-                           (1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in\nmerken.                                                                     den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer\ngerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.\nFünfter Abschnitt                                  (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der\nFristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                           Vollstreckung anordnen.\n§ 42\nSechster Abschnitt\nBei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen\nZeugen\nbestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf\nden der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem                                                   § 48\nder Anfang der Frist sich richten soll.\nDie Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis\nauf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.\n§ 43 2 )\n(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten                                                      § 49\nbestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten\nWoche oder des letzten Monats, der durch seine                                 Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu\nBenennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem                              vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht\ndie Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem                             geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Ver-\nletzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf                            nehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.\ndes letzten Tages dieses Monats.\n(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,\n§  50\neinen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend,                               (1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundes-\nso endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werk-                            rates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer\ntages.                                                                      sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Ver-\nsammlung dort zu vernehmen.\n§  44\n(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer\nGegen die Versäumung einer Frist kann die\nLandesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht\nsie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an\nwerden, wenn der Antragsteller durch Naturereig-\nihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.\nnisse oder andere unabwendbare Zufälle an der\nEinhaltung der Frist verhindert worden ist. Als                                 (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden\nunabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der                             Vorschriften bedarf es\nAntragsteller von einer Zustellung ohne sein Ver-                              für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten\nschulden keine Kenntnis erlangt hat oder wenn die                                  Organs der Genehmigung dieses Organs,\nBelehrung nach den §§ 35 a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder                             für die Mitglieder der Bundesregierung der Ge-\nnach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.                                         nehmigung der Bundesregierung,\nfür die Mitglieder einer Landesregierung der Ge-\n§ 45\nnehmigung der Landesregierung.\n(1) Das         Gesuch um Wiedereinsetzung in den                           (4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten\nvorigen Stand muß binnen einer Woche nach Be-                               Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der\nseitigung des Hindernisses bei dem Gericht, bei                             Bundesregierung oder einer Landesregierung wer-\ndem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter                              den, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung ver-\nAngabe und Glaubhaftmachung der Versäumungs-                                nommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das\ngründe angebracht werden.                                                   Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in\n(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte                          der Hauptverhandlung zu verlesen.\nHandlung selbst nachzuholen.\n§ 51\n§ 46\n(1) Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, der nicht\n(1) Uber das Gesuch entscheidet das Gericht, das                       erscheint, ist in die durch das Ausbleiben ver-\nbei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der                          ursachten Kosten sowie zu einer Ordnungsstrafe in\nSache selbst berufen gewesen wäre.                                          Geld und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben\n(2) Die dem Gesuch stattgebende Entscheidung                           werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs\nunterliegt keiner Anfechtung.                                               Wochen zu verurteilen. Auch ist die zwangsweise\nVorführung des Zeugen zulässig. Im Falle wieder-\n(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entschei-                          holten Ausbleibens kann auf die Strafe noch einmal\ndung ist sofortige Beschwerde zulässig.                                     erkannt werden.\n2) § 43 Abs. 2, neugefaßt durch Artikel I Nr. 3 des Gesetzes über den\n(2) Die Verurteilung zu Strafe und Kosten unter-\nFristablauf am Sonnabend vom 10. Au9nst 1965 (Bundesgesetzbl. I         bleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend\nS. 753), gilt bis zum Inkrafttreten des Anderungsgesetzes am\n1. Oktober 1965 in folgender Fassun\\J:                                 entschuldigt ist. Wird der Zeuge nachträglich ge-\n.,(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen   nügend entschuldigt, so werden die getroffenen An-\nFeierld!J, so endeL die l'rist mit Ablciul des nächslfolgenden V\\Terk-\ntags.\"                                                                 ordnungen wieder aufgehoben.","1380                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch          (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 Genannten dürfen\ndem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vor-       das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der\nverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten          Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.\nRichter zu.\n§ 52                                                  § 53 a\n(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind be-             (1) Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten\nrechtigt\nstehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die\n1. der Verlobte des Beschuldigten;                      zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufs-\n2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die        mäßigen Tätigkeit teilnehmen. Uber die Ausübung\nEhe nicht mehr besteht;                             des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu\n3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie ver-      verweigern, entscheiden die in§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\nwandt, verschwägert oder durch Annahme an           Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in\nKindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie      absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.\nbis zum dritten Grade verwandt oder bis zum             (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur\nzweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die       Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die\nEhe, durch welche die Schwägerschaft begründet      Hilfspersonen.\nist, nicht mehr besteht.\n(2) Die bezeichneten Personen sind vor jeder                                   § 54\nVernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des              (1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten\nZeugnisses zu belehren. Sie können den Verzicht         und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als\nauf dieses Recht auch während der Vernehmung            Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht\nwiderrufen.                                             zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die\n§ 53                         Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen\n(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner      beamtenrechtlichen Vorschriften.\nberechtigt                                                  (2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer\n1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigen-       Landesregierung gelten die für sie maßgebenden\nschaft als Seelsorger anvertraut worden oder        besonderen Vorschriften.\nbekanntgeworden ist;                                    (3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis ver-\n2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was          weigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem\nihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden       Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes\noder bekanntgeworden ist;                           Nachteile bereiten würde.\n3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirt-              (4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vor-\nschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbera-   genannten Personen nicht mehr im öffentlichen\nter und Steuerbevollmächtigte, Arzte, Zahnärzte,    Dienst sind, soweit es sich um Tatsachen handelt,\nApotheker und Hebammen über das, was ihnen          die sich während ihrer Dienstzeit ereignet haben\nin dieser Eigenschaft anvertraut worden oder        oder ihnen während ihrer Dienstzeit zur Kenntnis\nbekanntgeworden ist;                                gelangt sind.\n4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages\n§ 55\noder einer zweiten Kammer über Personen, die\nihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser        (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche\nOrgane oder denen sie in dieser Eigenschaft Tat-    Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst\nsachen anvertraut haben sowie über diese Tat-       oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten An-\nsachen selbst;                                      gehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\n5. Redakteure, Verleger, Herausgeber, Drucker und       zuziehen würde.\nandere, die bei der Herstellung oder Veröffent-         (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweige-\nlichung einer periodischen Druckschrift mit-        rung der Auskunft zu belehren.\ngewirkt haben, über die Person des Verfassers,\nEinsenders oder Gewährsmanns einer Veröffent-\nlichung strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur                                § 56\nder Druckschrift wegen dieser Veröffentlichung          Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweige-\nbestraft ist oder seiner Bestrafung keine Hinder-   rung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und\nnisse entgegenstehen;                               55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es\n6. Intendanten, Sendeleiter und andere, die bei der     genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.\nVorbereitung oder Durchführung von Rundfunk-\nsendungen mitgewirkt haben, über die Person\n§ 57\ndes Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns\neiner Rundfunksendung strafbaren Inhalts, wenn          Vor der Verneh~ung sind die Zeugen zur Wahr-\nein für die Sendung Vera.ntwortlicher wegen die-    heit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß si~\nser Sendung bestraft ist oder seiner Bestrafung     ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im\nkeine Hindernisse entgegenstehen; über die Per-     Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vor-\nson dPs Verfassers, Einsenders oder Gewährs-         liegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides\nmanns, die selbst im Rundfunk spricht, darf das     und die· strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen\nZeugnis nicht verweigert werden.                     oder unvollständigen Aussage zu belehren.","Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                        1381\n§ 58                                                        § 65\n(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit           (1) Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidi-\nder spdler zu hörenden Zeugen zu vernehmen.              gung nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist oder\n(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen         wenn der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer\noder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zu-       wahren Aussage über einen für das weitere Ver-\nlässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten        fahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint.\nerscheint.                                                  (2} Im vorbereitenden Verfahren wegen einer\nUbertretung ist die Vereidigung unzulässig.\n§ 59\nDie Zeugen sind einzeln und nach ihrer Ver-\nnehmung zu vereidigen. Die Vereidigung erfolgt,                                      § 66\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, in der Haupt-           In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur\nverhandlung.                                             zulässig, wenn\n1. Gefahr im Verzug ist oder\n§ 60\n2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wah-\nVon der Vereidigung ist abzusehen                         ren Aussage über einen für das weitere Verfah-\n1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das             ren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder\nsechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben\noder die wegen mangelnder Verstandesreife oder       3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der\nwegen Verstandesschwäche vom Wesen und der               Hauptverhandlung verhindert sein wird oder\nBedeutung des Eides keine genügende Vorstel-         4. dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhand-\nlung haben;                                              lung wegen großer Entfernung nicht zugemutet\n2. bei Personen, die nach den Vorschriften der Straf-        werden kann.\ngesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernom-\nmen zu werden;                                                                  § 66 a\n3. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand         Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung\nder Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an     vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im\nihr oder der Begünstigung oder Hehlerei verdäch-     Protokoll anzugeben.\ntig oder deswegen bereits verurteilt sind.\n§ 66 b\n§ 61                               (1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder\nVon der Vereidigung kann nach dem Ermessen            ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zu-\ndes Gerichts abgesehen werden                            nächst dieser über die Vereidigung.\n1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das            (2) Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist,\nsechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Le-       erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem\nbensjahr vollendet haben;                            Ersuchen des Gerichts verlangt wird. Der ver-\n2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne      nehmende Richter kann die Vereidigung aussetzen\ndes § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder       und einer neuen Entschließung des beauftragenden\ndes Beschuldigten sind;                              oder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei\n3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche        der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die zu un-\nBedeutung beimißt und nach seiner Uberzeugung        eidlicher Vernehmung berechtigen würden. Diese\nauch unter Eid keine wesentliche Aussage zu          Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.\nerwarten ist.                                           (3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die\nuneidliche Vernehmung verlangt wird.\n§  62\nIm Verfahren wegen einer Ubertretung und im\nPrivatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt,                                   § 66 C\nwenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden              (1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der\nBedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung             Richter an den Zeugen die Worte richtet:\neiner wahren Aussage für notwendig hält.\n„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und\nAllwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die\n§ 63                                   reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen\nDie in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des              haben\"\nBeschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des        und der Zeuge hierauf die Worte spricht:\nZeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu                   ,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.\"\nbelehren.\n(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\n§ 64                            geleistet werden.\nUnterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist          (3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die\nder Grund dafür im Protokoll anzugeben.                  rechte Hand erheben.","1382                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 66 d                                                  § 70\n(1) Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie        ( 1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne\ndie Worte:                                              gesetzlichen Grund verweigert, so ist der Zeuge in\n„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und        die durch die Weigerung verursachten Kosten so-\nAllwissenden, daß ich nach bestem Wissen die      wie zu einer Ordnungsstrafe in Geld und für den\nreine Wahrheit bekundet und nichts ver-           Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur\nschwiegen habe\"                                   Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen.\nniederschreiben und unterschreiben. Stumme, die            (2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die\nnicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe      Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit\neines Dolmetschers durch Zeichen.                       der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug,\n(2) Die Vorschrift des § 66 c Abs. 2 gilt ent-       auch nicht über die Zeit von sechs Monaten und bei\nsprechend.                                             Ubertretungen nicht über die Zeit von sechs Wochen\nhinaus.\n§ 66 e\n(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch\nGibt eine Zeuge an, daß er Mitglied einer Reli-\ndem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vor-\ngionsgesellschaft sei, der das Gesetz den Gebrauch\nverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten\ngewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides\nRichter zu.\ngestattet, so steht eine unter der Beteuerungsformel\ndieser Religionsgesellschaft abgegebene Erklärung          (4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in\nder Eidesleistung gleich.                               demselben oder in einem anderen Verfahren, das\ndieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt\n§ 67                          werden.\nWird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen                                  § 71\nworden ist, in demselben Vorverfahren oder in dem-\nselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so               Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Ent-\nkann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung      schädigung von Zeugen und Sachverständigen ent-\nden Zeugtm die Richtigkeit seiner Aussage unter         schädigt.\nBerufung auf den früher geleisteten Eid versichern\nlassen.\n§ 68                                            Siebenter Abschnitt\nDie Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge                     Sachverständige und Augenschein\nüber Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder\nGewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichen-                                § 72\nfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände,\nAuf Sachverständige ist der sechste Abschnitt\ndie seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache\nüber Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht\nbetreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu\nin den nachfolgenden Paragraphen abweichende\ndem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.\nVorschriften getroffen sind.\n§ 68 a\n(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder                                § 73\neiner Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein An-        (1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverstän-\ngehöriger ist, zur Unehre gereichen können, sollen      digen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt\nnur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.           durch den Richter.\n(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt          (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sach-\nwerden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um        verständige öffentlich bestellt, so sollen andere Per-\nüber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60         sonen nur dann gewählt werden, wenn besondere\nNr. 2 oder 3 zu entscheiden oder um seine Glaub-        Umstände es fordern.\nwürdigkeit zu beurteilen.\n§  74\n§ 69                             (1) Ein Sachverständiger kann aus denselben\n(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm       Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berech-\nvon dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt            tigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann\nist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Ver-         jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der·\nnehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Unter-        Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.\nsuchung und die Person des Beschuldigten, sofern           (2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwalt-\nein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.\nschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.\n(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung         Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ab-\nder Aussage sowie zur Erforschung des Grundes,          lehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn\nauf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind              nicht besondere Umstände entgegenstehen.\nnötigenfalls weitere Fragen zu stellen.\n(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;\n(3) Die Vorschrift des § 136 a gilt für die Ver-     der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung aus-\nnehmung des Zeugen entsprechend.                        geschlossen.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                       1383\n§ 75                              (2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet wer-\n(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der         den, die Akten einzusehen, der Vernehmung von\nErnennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung       Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und\nvon Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt    an sie unmittelbar Fragen zu stellen.\nist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder\ndas Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der                                     § 80 a\nBegutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt              Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des\noder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt       Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer\noder ermächtigt ist.                                     Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt an-\n(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der        geordnet werden wird, so soll schon im Vorver-\nverpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit     fahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur\nerklärt hat.                                             Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu er-\nstattenden Gutachtens gegeben werden.\n§ 76\n(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berech-                                  § 81\ntigen, das Zeugnis zu verweigern, herechtigen einen         (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den\nSachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens         Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht\nAuch aus anderen Gründen kann ein Sachverstän-           nach Anhörung eines Sachverständigen und des\ndiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gut-      Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine\nachtens entbunden werden.                                öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht und\ndort beobachtet wird. Im vorbereitenden Verfahren\n(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten\nentscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des\nund anderen Personen des öffentlichen Dienstes als\nHauptverfahrens zuständig wäre.\nSachverständige gelten die besonderen beamten-\nrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der            (2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger\nBundes- oder einer Landesregierung gelten die für        hat, ist ein solcher zu bestellen.\nsie maßgebenden besonderen Vorschriften.                    (3) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde\nzulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.\n§ 77                              (4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer\nIm Falle des Nichterscheinens oder der Weige-         von sechs Wochen nicht überschreiten.\nrung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflich-\nteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatz der                                 § 81 a\nKosten und zu einer Ordnungsstrafe in Geld ver-             (1) Eine körperliche Untersuchung des BLschuldig-\nurteilt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann          ten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet\nneben der Verurteilung in die Kosten noch einmal         werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.\nauf eine Ordnungsstrafe erkannt werden.                  Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben\nund andere körperliche Eingriffe, die von einem\n§ 78                           Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Unter-\nsuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Ein-\nDer Richter hat, soweit ihm dies erforderlich er-     willigung des Beschuldigten zulässig, wenn kein\nscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.   Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.\n(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefähr-\n§ 79                           dung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung\n(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen        auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten\ndes Gerichts vereidigt werden. Auf Antrag der            (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.\nStaatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Ver-\nteidigers ist er zu vereidigen.                                                   § 81 b\n(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu        Soweit es für die Zwecke der Durchführung des\nleisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das      Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erken-\nGutachten unparteiisch und nach bestem Wissen           nur:gsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und\nund Gewissen erstattet habe.                             Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen sei-\nnen Willen aufgenommen und Messungen und ähn-\n(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von    liche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.\nGutachten der betreffenden Art im allgemeinen ver-\neidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten                                § 81 C\nEid.\n(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen,\nwenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre\n§ 80\nEinwilligung nur untersucht werden, soweit zur Er-\n(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlan-       forschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob\ngen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Ver-           sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder\nnehmung von Zeugen oder des Beschuldigten wei-          Folge einer strafbaren Handlung befindet. Die Unter-\ntere Aufklärung verschafft werden.                       suchung kann aus den gleichen Gründen wie das","1384                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZeugnis verweigert werden. Die Untersuchung ist                                    § 86\nunzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdi-\nFindet die Einnahme eines richterlichen Augen-\ngung aller Umstünde nicht zugemutet werden kann.\nscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene\n(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind     Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu\nUntersuchungen zur Feststellung der Abstammung           geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vor-\nund die Enlnahme von Blutproben ohne Einwilli-           handensein nach der besonderen Beschaffenheit des\ngung des zu Untersur:henden zulässig, wenn kein          Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.\nNachteil für seine Gesundheit zu befürcht(c:n und die\nMaßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläß-                                     § 87\nlich ist. Die Untersuchungm1 und die Entnahme von\nBlutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorge-           (1) Die richterliche Leichenschau wird unter Zu-\nnommen werden. Absatz l Satz 2 und 3 gilt auch          ziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein\nhier.                                                   des Richters von zwei Ärzten, unter denen sich ein\nGerichtsarzt befinden muß, vorgenommen. Dem Arzt,\n(3) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefähr-    welcher den Verstorbenen in der dem Tode un-\ndung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung         mittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt\nauch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten       hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er\n(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.             kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöff-\n(4) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vor-      nung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte\nschrift des § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang       Aufschlüsse zu geben.\ndarf nur auf besondere Anordnung des Richters an-            (2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der\ngewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daß          Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Er-\nder Betroffene trotz Auferlegung einer Ordnungs-         messen des Richters entbehrlich ist.\nstrafe bei der Weigerung beharrt oder daß Gefahr            (3) Zur Besichtigung oder Offnung einer schon be-\nim Verzug ist.                                           erdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.\n§ 81 d\n§ 88\n(1) Kann die körperliche Untersuchung einer Frau\ndas Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau           Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere\noder einem Arzt übertragen. Auf \"'/erlangen der zu       Hindernisse entgegenstehen, -die Persönlichkeit des\nuntersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein       Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von\nAngehöriger zugelassen werden.                           Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, fest-\nzustellen. Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm\n(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu\ndie Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.\nuntersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.\n§ 89\n§ 82\nDie Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand\nIm Vorverfahren hängt es von der Anordnung            der Leiche dies gestattet, stets auf die Offnung der\ndes Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gut-        Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.\nachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.\n§ 90\n§ 83\nBei Offnung der Leiche eines neugeborenen Kin-\n(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung          des ist die Untersuchung insbesondere auch darauf\ndurch dieselben oder durch andere Sachverständige        zu richten, ob es nach oder während der Geburt ge-\nanordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend           lebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig ge-\nerachtet.                                                wesen ist, das Leben außerhalb des Mutterleibes\n(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen     fortzusetzen.\nanderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sach-                                  § 91\nverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Er-         (1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist\nfolg abgelehnt ist.                                      die Untersuchung der in der Leiche oder sonst ge-\n(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer    fundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker\nFachbehörde eingeholt werden.                            oder durch eine für solche Untersuchungen be-\nstehende Fachbehörde vorzunehmen.\n§ 84                              (2) Der Richter kann anordnen, daß diese Unter-\nsuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes\nDer Sachverständige wird nach dem Gesetz über\nstattzufinden hat.\ndie Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-\ngen entschädigt.                                                                   § 92\n(1) Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind\n§ 85\ndie Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der Be-\nSoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder          hörde vorzulegen, von der echte Münzen oder Pa-\nZustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere            piere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gut-\nSachkunde erforderlich war, sachkundige Personen         achten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder\nzu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den      Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher\nZeugenbeweis.                                            Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden ist.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                        1385\n(2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder       des Zeugnisses Berechtigten sind; Gegenstände, auf\nPapiere, so kann an Stelle des Gutachtens der aus-       die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte,\nländischen Behörde das einer deutschen erfordert         Zahnärzte, Apotheker und Hebammen erstreckt,\nwerden.                                                  unterliegen der Beschlagnahme auch dann nicht,\nwenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind.\n§  93\nDie Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht,\nZur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines     wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berech-\nSchriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers       tigten einer Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei\nkann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von        verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände\nSachverständigen vorgenommen werden.                     handelt, die durch ein Verbrechen oder Vergehen\nhervorgebracht oder zur Begehung eines Verbre-\nchens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind\nAchter Abschnitt                     oder die aus einer solchen Straftat herrühren.\nBeschlagnahme und Durchsuchung                   (3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der\nMitglieder des Bundestages, eines Landtages oder\n§  94                         einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Nr. 4), ist\ndie Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.\n(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Un-\ntersuchung von Bedeutung sein können oder der               (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu-\nEinziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu neh-       wenden, soweit die in § 53 a Genannten das Zeugnis\nmen oder in anderer Weise sicherzustellen.               verweigern dürfen.\n(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahr-\nsam einer Person und werden sie nicht freiwillig            (5) Zu dem Zweck, die Person des Verfassers, Ein-\nherausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.           senders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung\noder Sendung strafbaren Inhalts zu ermitteln, ist die\nBeschlagnahme von Schriftstücken unzulässig, die\n§ 95\nsich im Gewahrsam der nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 und 6\n(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten          zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten be-\nArt in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn       finden.\nauf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.\n(2) Er kann im Falle der Weigerung durch die in                                § 98\n§ 70 bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten              (1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter,\nwerden. Gegen Personen, die zur Verweigerüng des         bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt-\nZeugnisses berechtigt sind, werden diese Zwangs-         schaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts-\nmittel nicht angewandt.                                  verfassungsgesetzes) angeordnet werden.\n(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne rich-\n§ 96\nterliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll bin-\nDie Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder        nen drei Tagen die richterliche Bestätigung nach-\nanderen in amtlicher Verwahrung befindlichen             suchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der\nSchriftstücken durch Behörden und öffentliche Be-        davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger\namte darf nicht gefordert werden, wenn deren             anwesend war oder wenn der Betroffene und im\noberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekannt-          Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Ange-\nwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke       höriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme\ndem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes          ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Be-\nNachteile bereiten würde.                                troffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung\nnachsuchen. Solange die öffentliche Klaye noch nicht\n§ 97                          erhoben ist, entscheidet der Amtsrichter, in dessen\nBezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat.\n(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht\n1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschul-          (3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Be-\ndigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53     schlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 das Zeugnis verweigern dürfen;    ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen\ndem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu\n2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1       machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm\nbis 3 Genannten über die ihnen vom Beschuldig-       zur Verfügung zu stellen.\nten anvertrauten Mitteilungen oder über andere\nUmstände gemacht haben, auf die sich das Zeug-          (4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienst-\nnisverweigerungsrecht erstreckt;                     gebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen\n3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen      Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforder-\nUntersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnis-      lich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundes-\nverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3    wehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende\nGenannten erstreckt.                                 Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens\nbedarf e.s nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen\n(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die         vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen\nGegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung           Personen als Soldaten bewohnt werden.","1386                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 99                               (3) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere,\nZulässig ist die Beschlagnahme der an den Be-        denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der\nschuldigten gerichtete Briefe und Sendungen auf         Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie\nder Post sowie der an ihn gerichteten Telegramme        Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit\nauf den Telegraphenanstalten; ebenso ist zulässig       tunlich, mitzuteilen.\nan den bezeichneten Orten die Beschlagnahme sol-             (4) Die Notveräußerung wird nach den Vorschrif-\ncher Briefe, Sendungen und Telegramme, bei denen         ten der Zivilprozeßordnung über die Verwertung\nTatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist,       einer gepfändeten Sache durchgeführt. An die Stelle\ndaß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für         des Vollstreckungsgerichts tritt der Strafrichter. Er\nihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Un-         kann die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zuläs-\ntersuchung Bedeutung hat.                                sige Verwertung auf Antrag der Staatsanwaltschaft\noder einer der in Absatz 3 genannten Personen ode1\n§ 100                           vor Amts wegen gleichzeitig mit der Notveräuße·\n(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Rich-    rung oder nachträglich anordnen.\nter, bei Gefahr im Verzug und, wenn die Unter-\nsuchung nicht nur eine Ubertretung betrifft, auch die\n§ 102\nStaatsanwaltschaft befugt. Die letztere muß jedoch\nden ihr ausgelieferten Gegenstand sofort, und zwar          Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer\nBriefe und andere Postsendungen uneröffnet. dem          strafbaren Handlung oder als Begünstiger oder\nRichter vorlegen.                                        Hehler verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der\nWohnung und anderer Räume sowie seiner Person\n(2) Die von der Staatsanwaltschaft. verfügte Be-\nund der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck\nschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslitferung\nseiner Ergreifung als auch dann vorgenommen wer-\nnoch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn\nden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung\nsie nicht binnen drei Tagen von dem Richter be-\nstätigt wird.                                            zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.\n(3) Uber eine von der Staatsanwaltschaft verfügte\nBeschlagnahme sowie über die Eröffnung eines aus-                                  § 103\ngelieferten Briefes oder einer anderen Postsendung           (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen\nentscheidet der zuständige Richter (§ 98)                nur zur Ergreifung des Beschuldigtefl oder zur Ver-\nfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung oder\n§ 101                           zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und\n(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100)       nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus\nsind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies      denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person,\nohne Gefährdung des Untersuchungszwecks ge-              Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden\nschehen kann.                                            Räumen befindet.\n(2) Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet          (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, in\nworden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhän-        denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder\ndigen. Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die      die er während der Verfolgung betreten hat oder in\nZurückbehaltung nicht erforderlich ist.                  denen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person\nwohnt oder sich aufhält.\n(3) Der Teil eines zurückbehaltenen Briefes, des-\nsen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die\nUntersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangs-                                  § 104\nberechtigten abschriftlich mitzuteilen.\n(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Ge-\n§ 101 a                          schäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei\nVerfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Ver-\n(1) Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegen-        zug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um\nstände, die eingezogen werden können, dürfen vor         die Wiederergreifung eines entwichenen Gefange-\nder Entscheidung über die Einziehung veräußert           nen handelt.\nwerden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche\nMinderung ihres Wertes droht oder ihre Auf-                 (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Wohnungen\nbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnis-       von Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, so-\nmäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbun-         wie für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zu-\nden ist. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegen-        gänglich oder die der Polizei als Herbergen oder\nstände.                                                  Versammlungsorte bestrafter Personen, als Nieder-\nlagen von Sachen, die mittels strafbarer Handlungen\n(2) Die Notveräußerung wird durch deH Richter,\nerlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücks-\nnach Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden\nspiels oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind.\nFällen durch den Vorsitzenden des erkennenden\nGerichts angeordnet. Die Anordnung kann auch                (3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zei-traum vom\ndurch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten      ersten April bis dreißigsten September die Stunden\n(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen        von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in\nwerden, wenn der Gegenstand zu verderben droht,          dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einund-\nbevor die Entscheidung des Richters herbeigeführt        dreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends\nwerden kann.                                             bis sechs Uhr morgens.","Nr.54  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                       1387\n§ 105                                                   § 109\n(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,      Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen\nbei Gefahr im Vcrzu9 auch durch die Staatsanwalt-    Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur\nschaft und ihre IIilfsbcamtcn (§ 152 des Gerichts-   Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Sie-\nverfassungsgesetzes) angeordnet werden.              gel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu\nmachen.\n(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnu11g, der\nGeschäftsräume oder des befriedeten Besitztums                                   § 110\nohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts         (1) Eine Durchsicht der Papiere des von der Durch-\nstattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeinde-    suchung Betroffenen steht nur dem Richter zu.\nbeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in\nderen Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.       (2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der auf-\nDie als Gmncindemitglieder zugezogenen Personen      gefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der In-\ndürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der      haber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben\nStaatsanwaltschaft sein.                             sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten\nerachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des\n(3) Die in den vorstehenden Absätzen angeordne-   Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an\nten Beschränkungen der Durchsuchung gelten nicht     de\"'.1 Richter abzuliefern.\nfür die in § 104 Abs. 2 bezeichneten Wohnungen\nund Räume.                                                (3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Ver-\ntreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet;\n(4) Wird eine Durchsuchung in einem Dienst-       auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und\ngebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen      Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn mög-\nEinrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforder-     lich, zur Teilnahme aufzufordern.\nlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bun-      (4) Der Richter hat die zu einer strafbaren Hand-\ndeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die er-        lung in Beziehung stehenden Papiere der Staats-\nsuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des   anwaltschaft mitzuteilen.\nErsuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung\nvon Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von\nanderen Personen als Soldaten bewohnt werden.                                    § 111\n(1) Gegenstände, die durch die strafbare Hand-\nlung dem Verletzten entzogen wurden, sind, falls\n§ 106                        nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Be-\nendigung der Untersuchung und geeignetenfalls\n(l) Der Inhc1ber der zu durchsuchenden Räume      schon vorher von Amts wegen dem Verletzten\noder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwoh-       zurückzugeben, ohne daß es eines Urteils hierüber\nnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein     bedarf.\nVertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Haus-\ngenosse oder Nach bar zuzuziehen.                         (2) Dem Beteiligten bleibt vorbehalten, seine\nRechte im Zivilverfahren geltend zu machen.\n(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit\nzugezogenen Person ist in den Fällen des § 103\nAbs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Be-                                § 111 a\nginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht        (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-\nfür die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten     handen, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden\nRäume.                                               wird (§ 42 m des Strafgesetzbuches), so kann der\nRichter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahr-\n§ 107                        erlaubnis vorläufig entziehen.\nDem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach         (2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\nderen Beendigung auf Verlangen eine schriftliche     ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder\nMitteilung zu machen, die den Grund der Durch-       wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht\nsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die   entzieht.\nstrafbare Handlung bezeichnen muß. Auch ist ihm          (3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\nauf Verlan9en ein Verzeichnis der in Verwahrung      wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der\noder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls       Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde\naber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Be-     erteilten Führerscheins.\nscheinigung hierüber zu geben.\n(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er\nnach § 42 m Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches ein-\ngezogen werden kann, und bedarf es einer richter-\n§ 108                        lichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt\nWerden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Ge-     an deren Stelle die Entscheidung über die vorläu-\ngenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung     fige Entziehung der Fahrerlaubnis.\nzu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung         (5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genom-\neiner anderen slrafbaren Handlung hindeuten, so      men, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er\nsind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der      nach § 42 m Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches ein-\nStaatsanwaltschüft ist hiervon Kenntnis zu geben.    gezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurück-","1388                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung                                § 113\nder Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1\n(1) Ist die Tat nur mit Gefängnis bis zu sechs\nbezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie\nMonaten, mit Haft oder mit Geldstrafe, allein oder\naufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahr-\nnebeneinander, bedroht, so darf die Untersuchungs-\nerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein\nhaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet\nFahrverbot nach § 37 des Strafgesetzbuches ver-\nwerden.\nhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins auf-\ngeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht               (2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft\nwiderspricht.                                             wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn\nder Beschuldigte\n(6) In ausländjschen Fahrausweisen ist die vor-\nläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken.        1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte\nZu diesem Zweck kann der Fahrausweis beschlag-                oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,\nnahmt werden.                                             2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen\nWohnsitz oder Aufenthalt hat oder\nNeunter Abschnitt                     3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.\nVerhaftung und vorläufige Festnahme                 (3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 entfallen,\nwenn der Beschuldigte einer Tat verdächtig ist,\n§ 112                          wegen deren die Unterbringung in einem Arbeits-\n(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschul-      haus angeordnet werden kann.\ndigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend\nverdächtig ist und ein Haftgrund (Absätze 2 und 3)\nbesteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie                                 § 114\nzu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden            (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen\nStrafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung          Haftbefehl des Richters angeordnet.\naußer Verhältnis steht.\n(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen\n(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund be-\nstimmter Tatsachen                                        1. der Beschuldigte,\n1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist   2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und\noder sich verborgen hält,                                 Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale\nder strafbaren Handlung und die anzuwendenden\n2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles,               Strafvorschriften,\nnamentlich der Verhältnisse des Beschuldigten\nund der Umstände, die einer Flucht entgegen-          3. der Haftgrund sowie\nstehen, die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte      4. die Tatsachen, aus denen sich d 0 r dringende Tat-\nsich dem Strafverfahren entziehen werde (Flucht-          verdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht\ngefahr), oder                                             dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.\n3. die Absicht des Beschuldigten erkennbar ist,              (3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2\na) Beweismittel zu vernichten, zu verändern, bei-     naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vor-\nseite zu schaffen, zu unterdrücken oder zu fäl-   schrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß\nschen,                                            sie nicht angewandt wurde.\nb) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachver-·\nständige in unlauterer Weise einzuwirken oder                              § 114 a\nc) andere zu solchem Verhalten zu veranlassen,\n(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der\nund wenn deshalb die Gefahr droht, daß er die         Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich,\nErmittlung der Wahrheit erschweren werde (Ver-        so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er ver-\ndunkelungsgefahr).                                    dächtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in\n(3) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbre-         diesem Fall unverzüglich nachzuholen.\nchens wider die Sittlichkeit nach § 173 Abs. 1, nach         (2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des\nden §§ 174, 175 a, 176 oder nach § 177 des Straf-\nHaftbefehls.\ngesetzbuches dringend verdächtig ist, besteht ein\nHaftgrund auch dann, wenn bestimmte Tatsachen\n§ 114 b\ndie Gefahr begründen, da.ß der Beschuldigte vor\nrechtskräftiger Aburteilung ein weiteres Verbrechen          (1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Ent-\nder bezeichneten Art begehen werde, und die Haft          scheidung über die Fortdauer der Haft wird ein\nzur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich           Angehöriger des Verhafteten oder eine Person sei-\nist.                                                      nes Vertrauens unverzüglich benachrichtigt. Für die\n(4) Gegen den Beschuldigten, der eines Ver-            Anordnung ist der Richter zuständig.\nbrechens wider das Leben nach den §§ 211, 212 oder           (2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gele-\n220 a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches dringend         genheit zu geben, einen Angehörigen oder eine\nverdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch an-       Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu\ngeordnet werden, wenn ein Iiaftgrund nach Absatz 2        benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung\nund 3 nicht besteht.                                      dadurch nicht gefährdet wird.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                       1389\n§ 115                         3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht\n(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haft-             einer bestimmten Person zu verlassen,\nbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zu-       4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch\nständigen Richter vorzuführen.                               den Beschuldigten oder einen anderen.\n(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüg-          (2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haft-\nlich nach der Vorführung, spälestens am nächsten        befehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerecht-\nTage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu          fertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschnei-\nvernehmen.                                              dende Maßnahmen die Erwartung hinreichend be-\n(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf      gründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich\ndie ihn belastenden Umstände und sein Recht hin-        vermindern werden. In Betracht kommt namentlich\nzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder         die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder\nnicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu      Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.\ngeben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften          (3) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haft-\nund die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen      befehls, der nach § 112 Abs. 3 erlassen worden ist,\nGunsten sprechen.                                       unter der Bedingung aussetzen, daß der Beschuldigte\n(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der       bestimmte Anweisungen befolgt.\nBeschuldigte über das Recht der Beschwerde und             (4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1\ndie anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118       bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn\nAbs. 1, 2) zu belehren.\n1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten\noder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,\n§ 115a\n2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf\n(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am\nordnungsmäßige Ladung ohne genügende Ent-\nTage nach der Ergreifung vor den zuständigen\nschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise\nRichter gestellt werden, so ist er unverzüglich, spä-\nzeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht\ntestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten\ngerechtfertigt war, oder\nAmtsrichter vorzuführen.\n3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung\n(2) Der Amtsrichter hat den Beschuldigten un-\nerforderlich machen.\nverzüglich nach der Vorführung, spätestens am\nnächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung\nwird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt                              § 116 a\nsich bei der Vernehmung, daß der Haftbefehl auf-\n(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem\ngehoben oder der Ergriffene nicht die in dem Haft-\nGeld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder\nbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene\ndurch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten.\nfreizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haft-\nbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht         (2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit\noffensichtlich unbegründet sind, oder hat der Amts-     nach freiem Ermessen fest.\nrichter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der           (3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Voll-\nHaft, so teilt er sie dem zuständigen Richter unver-    zugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung be-\nzüglich und auf dem nach den Umständen angezeig-        antragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nten schnellsten Wege mit.                               wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zustän-\n(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist digen Gerichts wohnende Person zum Empfang von\ner auf sein Verlangen dem zuständigen Richter zur       Zustellungen zu bevollmächtigen.\nVernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschul-\ndigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß                                   § 117\n§ 115 Abs. 4 zu belehren.\n(1) Solange der Beschuldigte in Unterschungshaft\n§ 116                          ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung bean-\ntragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen\n(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbe-      Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).\nfehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerecht-\nfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maß-         (2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die\nnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß         Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde\nder Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie          gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht,\nerreicht werden kann. In Betracht kommen nament-        wird dadurch nicht berührt.\nlich                                                       (3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen an-\n1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei         ordnen, die für die künftige Entscheidung über die\ndem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder       Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Be-\neiner von ihnen bestimmten Dienststelle zu          deutung sind, und nach Durchführung dieser Ermitt-\nmelden,                                             lungen eine neue Prüfung vornehmen.\n2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort            (4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger,\noder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaub-    so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Unter-\nnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde   suchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug min-\nzu verlassen,                                       destens drei Monate gedauert hat und die Staats-","1390                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetz-                             § 118b\nlicher Vertreter es beantragt. über das Antragsrecht\nFür den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und\nist der Beschuldigte zu belehren. Die §§ 142, 143 und\nden Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die\n145 gelten entsprechend.\n§§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.\n(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedau-\nert, ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung\nbeantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat, so                                   § 119\nfindet die Haftprüfung von Amts wegen statt, es sei        (1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefan-\ndenn, daß der Beschuldigte einen Verteidiger hat.       genen in demselben Raum untergebracht werden.\nEr ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit mög-\n§ 118                          lich, getrennt zu halten.\n(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Be-         (2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf\nschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts         er in demselben Raum untergebracht werden, wenn\nvon Amts wegen nach mündlicher Verhandlung              er es ausdrücklich schriftlich beantragt. Der Antrag\nentschieden.                                            kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen\nwerden. Der Verhaftete darf auch dann mit anderen\n(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt,\nGefangenen in demselben Raum untergebracht wer-\nso kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag\nden, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand\ndes Beschuldigten oder von Amts. wegen nach münd-       es erfordert.\nlicher Verhandlung entschieden werden.\n(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschrän-\n(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher\nkungen auferlegt werden, die der Zweck der Unter-\nVerhandlung aufrechterhalten worden, so hat der         suchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugs-\nBeschuldigte einen Anspruch auf eine weitere münd-\nanstalt erfordert.\nliche Verhandlung nur, wenn die Untersuc~mngshaft\nmindestens drei Monate und seit der letzten münd-          (4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er\nlichen Verhandlung mindestens zwei Monate ge-           sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem\ndauert hat.                                             Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ord-\nnung in der Vollzugsanstalt stören.\n(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung\nbesteht nicht, solange die Hauptverhandlung an-            (5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn\ndauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf       1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen\neine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende         oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand\nMaßregel der Sicherung und Besserung erkennt.               leistet,\n(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich       2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung\ndurchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Be-             der Umstände des Einzelfalles, namentlich der\nschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Ein-           Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände,\ngang des Antrags anberaumt werden.                          die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr\nbesteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien\nwird,\n§ 118 a\n3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbst-\n(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhand-       '     beschädigung besteht\nlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschul-\ndigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.           und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger\neinschneidende Maßnahme abgewendet werden\n(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vor-     kann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt\nzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit       sein.\nin der Verhandlung verzichtet hat oder daß der\nVorführung weite Entfernung oder Krankheit des             (6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen\nBeschuldigten oder andere nicht zu beseitigende         Maßnahmen ordnet der Richter an. In dringenden\nHindernisse entgegenstehen. Wird der Beschuldigte       Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter\nzur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so         oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht\nmuß ein Verteidiger seine Rechte in der Verhand-        der Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen.\nlung wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm für die        Sie bedürfen der Genehmigung des Richters.\nmündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen,\nwenn er noch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142, 143\n§ 120\nund 145 gelten entsprechend.\n(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Vor-\n(3) In der mündlichen Verhandlung sind die an-\naussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr\nwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang\nvorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Unter-\nder Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. über die\nsuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu\nVerhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen;\nerwartenden . Strafe oder Maßregel der Sicherung\ndie §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.\nund Besserung außer Verhältnis stehen würde. Er\n(4) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen    ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte\nVerhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich,       freigesprnchen oder außer Verfolgung gesetzt wird\nso ist die Entscheidung spätestens binnen einer         oder wenn das Verfahren nicht bloß vorläufig ein-\nWoche zu erlassen.                                      gestellt wird.","1432                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nkann das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er             oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf den\ngehört worden ist, die der Staatskasse und dem           Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5\nBeschuldigten erwachsenen Kosten auferlegen.             entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann jedoch\n(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so   den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz\nergeht die Entscheidung auf Antrag der Staats-           oder teilweise befreien.\nanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröff-          (2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine Ent\nnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.         scheidung zu seinem Nachteil ergeht.\n(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Be-\nschwerde statt.                                                                  § 472a\n§ 470                               (1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus\nWird das Verfahren wegen Zurücknahme des An-          der Straftat erwachsenen Anspruchs oder einer\ntrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat     Buße stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch\nder Antragsteller die Kosten sowie die dem Be-           die dadurch entstandenen besonderen Kosten und\nschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu          die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.\ntragen. Sie können dem Angeklagten auferlegt wer-           (2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über\nden, soweit er sich zur Ubernahme bereit erklärt,         den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem\nder Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Betei-      Verletzten nicht zuerkannt, wird die Zuerkennung\nligten damit zu belasten.                                 einer Buße abgelehnt oder nimmt der Verletzte den\nAntrag zurück, so entscheidet das Gericht nach\n§ 471\npflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit ent-\n(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage      standenen gerichtlichen Auslagen ·und die insoweit\nhat der Verurteilte auch die dem Privatkläger er-        den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen\nwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten              trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staats-\nkasse auferlegt werden, soweit es uhbillig wäre, die\n(2) Wird der Beschuldigte außer Verfolgung ge-\nsetzt oder freigesprochen oder wird das Verfahren        Beteiligten damit zu belasten.\neingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten\ndes Verfahrens sowie die dem Beschuldigten er-                                     § 473\nwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.                    (1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder er-\n(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens        folglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es\nund die notwendigen Auslagen der Beteiligten an-         eingelegt hat. War das Rechtsmittel von der Staats-\ngemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Er-          anwaltschaft eingelegt, so können die dem Beschul-\nmessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn            digten erwachsenen notwendigen Auslagen der\n1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil        Staatskasse auferlegt werden. Hatte das Rechtsmit-\nentsprochen hat;                                    tel teilweise Erfolg, so kann das Gericht die Gebühr\nermäßigen und die entstandenen Auslagen ange-\n2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5)     messen verteilen.\nwegen Geringfügigkeit eingestellt hat;\n3. Widerklage erhoben worden ist.                           (2) Dasselbe gilt von den Kosten, die durch einen\nAntrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechts-\n(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamt-           kräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ver-\nschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung     ursacht worden sind.\nmehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger er-\nwachsenen notwendigen Auslagen.                             (3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vori-\ngen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit\n(5) Die zu erstattenden Auslagen umfassen auch        sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch\ndie Entschädigung für die durch notwendige Reisen        des Gegners entstanden sind.\noder durch die notwendige Wahrnehmung von Ter-\nminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Ent-                                 § 474\nschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind\nentsprechend anzuwenden. Hat sich der Gegner der            In den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes\nerstattungspflichtigen Partei eines Rechtsanwalts        im ersten Rechtszug gehörenden Sachen sind die von\nbedient, so sind die Gebühren und Auslagen des           der Staatskasse zu tragenden Kosten der Bundes-\nAnwalts insoweit einbegriffen, als solche nach der       kasse aufzuerlegen.\nBestimmung des § 91 der Zivilprozeßordnung die                                    § 474a\nunterliegende Partei der obsiegenden zu erstatten           Wird nach einem Urteil gegen einen Abwesenden\nhat.                                                     die Hauptverhandlung erneuert (§ 282 c), so können\n§ 472\nihm die Kosten der früheren Hauptverhandlung in\n(1) Wird im Falle des § 175 der Angeschul-            dem neuen Urteil auch dann auferlegt werden, wenn\ndigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen       er freigesprochen wird.","1392                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt        (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn\nden Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt    die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbrin-\nist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht,     gung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im\ndessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen     Urteil die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege-\nkann auch der Vorsitzernfo den Haftbefehl erlassen.     anstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines\n(3)  In der Voruntersuchung erllißt der Unter-       Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten\nsuchungsrichter den Haftbefehl. Er bleibt c:1.uch nach   werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.\ndem Schluß der Voruntersuchung zuständig, bis die\nStaatsanwaHschafL die Akten mit ihrem Antrag dem                                  § 127\nGericht vorlegt.\n(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder\n§ 126\nverfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist\n(1) Vor Erhebung dl~r öffentlichen Klage ist für die oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt\nweiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnah-        werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne rich-\nmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die     terlichen Befehl vorläufig festzunehmen.\nAussetzung des Haftvollzugs (§ 116) beziehen, der\nAmtsrichter zuständig, der den Haftbefehl erlassen          (2) Die Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten\nsind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen\nhat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl er-\nlassen, so isl der Amtsrichter zuständig, der die vor-   Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines\nangegangene Entscheidung erlassen hat. Wird das          Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vor-\nli~gen.\nvorbereitende Verfahren an einem anderen Ort ge-\nführt oder die Untersuchungshaft an f~inem anderen          (3) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung\nOrt vollzog(m, so kann der Richter, sofern die Staats-   nur auf Antrag eintritt, ist die vorläufige Festnahme\nanwaltschaft es beantragt, die Zuständigkeit dem         von der Stellung eines solchen Antrags nicht ab-\nAmtsrichter dieses Ortes übertragen. Ist der Ort in      hängig.\nmehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die\nLandesregierung durch Rechtsverordnung das zu-                                    § 128\nständige Amtsgericht. Die~ Landesregierung kann\ndiese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung           (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder\nübertragen.                                              in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens\nam Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des\n(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das      Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vor-\nGericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Nach    zuführen. Der Amtsrichter vernimmt den Vorgeführ-\nEinlegung der Revision ist das Gericht zuständig,        ten gemäß § 115 Abs. 3.\ndessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen,\ninsbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an.         (2) Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für\nIn dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl         gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so\naufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn        ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er\ndie Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist un-     einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl.\nverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizu-       § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.\nführen.\n(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl auf-                              § 129\nheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und\nIst gegen den Festgenommenen bereits die öffent-\nsich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt,\nliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder\ndaß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.\nauf Verfügung des Amtsrichters, dem er zunächst\n(4) In der Voruntersuchung ist der Untersuchungs-     vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht\nrichter zusüindig. § 125 Abs. 3 Satz 2 gilt ent-         oder dem Untersuchungsrichter vorzuführen; diese\nsprechend.                                               haben spätestens am Tage nach der Festnahme über\n(5) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.            Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unter-\nbringung des Festgenommenen zu entscheiden.\n§ 126 a\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-                                § 130\nhanden, daß jemand eine mit Strafe bedrohte Hand-\nWird wegen Verdachts einer strafbaren Hand-\nlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder\nlung, die nur auf Antrag verfolgt wird, ein Haft-\nder verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen\nbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist\nhat und daß seine Unterbringung in einer Heil- oder\nder Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens\nPflegeanstalt angeordnet werden wird, so kann das\neiner, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in\nGericht durch Unterbringungsbefehl seine einst-\nKenntnis zu setzen. § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.\nweilige Unterbringung anordnen, wenn die öffent-\nliche Sicherheit es erfordert.\n§ 131\n(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die\n§§ 114 bis 115 a, 117 bis 119, 125 und 126 entspre-         (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Un-\nchend. Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen       terbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft\nVertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekannt-      oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der\nzugeben.                                                 Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.","Nr. 54 -- Tog der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                        1393\n(2) Ohn(: H,dl.- oder Untcrbringungsbcfebl ist eine                             § 136 a\nsteckbriefliche V crlolgung nur zulässig, wenn ein\n(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der\nFestgenommener entweicht oder sich sonst der Be-\nWillensbetätigung des Beschuldigten darf nicht be-\nwachung entzieht. In diesen Fällen kann auch die\neinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Er-\nPolizeibehörde r!in(:n Steckbrief erlassen.\nmüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verab-\n(3) In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu be-        reichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung\nzeichnen und soweit möglich zu beschreiben. Die             oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt\nTat, denm er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit            werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt.\nihrer Begehung sind anzugeben.                             Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften un-\n(4) Die §§ 115 und 115 a gellen entsprechend.          zulässigen Maßnahme und das Versprechen eines\ngesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.\n(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder\n§ 132\ndie Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträch-\n(weggefallen)                       tigen, sind nicht gestattet.\n(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rück-\nsicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aus-\nZehnter Abschnitt                     sagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande\nVernehmung des Beschuldigten                  gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet\nwerden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zu-\nstimmt.\n§ 133\n(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schrift-\nlich zu laden.                                                                  Elfter Abschnitt\n(2) Die Ladung kann unter der Androhung ge-                                  Verteidigung\nschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vor-\nführung erfolgen werde.                                                                § 137\n(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des\n§ 134                           Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers be-\ndienen;\n(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten\nkann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die                (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Ver-\nden Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.           treter, so kann auch dieser selbständig einen Vertei-\ndiger wählen.\n(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte\ngenau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte                                       § 138\nstrafbare Handlung sowie der Grund der Vorführung\nanzugeben.                                                     (1) Zu Verteidigern können die bei einem deut-\nschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die\n§ 135                           Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt\n, werden.\nDer Vorgeführte ist sofort von dem Richter zu\nvernehmen. Ist dies nicht ausführbar, so kann er bis           (2) Andere Personen können nur mit Genehmi-\nzu seiner Vernehmung, jedoch nicht über den nächst-         gung des Gerichts und, wenn der Fall einer notwen-\nfolgenden Tag hinaus, festgehalten werden.                  digen Verteidigung vorliegt und der Gewählte nicht\nzu den Personen gehört, die zu Verteidigern bestellt\nwerden dürfen, nur in Gemeinschaft mit einer solchen\n§ 136\nals Wahlverteidiger zugelassen werden.\n(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem\nBeschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last\n§ 139\ngelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht\nkommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach             Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann\ndem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu         mit Zustimmung des Angeklagten die Verteidigung\näußern oder nicht zur Sache auszusagen und jeder-           einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den\nzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von          Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens\nihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. In                einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, über-\ngeeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch dar-           tragen.\nauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich\näußern kann.                                                                           § 140\n(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Ge-              (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwen-\nlegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Ver-            dig, wenn\ndachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gun-           1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor\nsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.                   dem Bundesgerichtshof, dem Oberlandesgericht\n(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten             oder dem Landgericht stattfindet;\nist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen         2. eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen\nVerhältnisse Bedacht zu nehmen.                                 Rückfalls ein Verbrechen ist;","1394                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. das Verfahren zur Unterbringung in einer Heil-             (2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und\noder Pflegeanstalt oder zur Untersagung der Be-       7 sowie des§ 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige,\nrufsausübung führen kann;                             welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den\n4. der Beschuldigte taub oder stumm ist;                  Justizdienst bestanden haben und darin seit min-\n5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate in        destens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt\nderselben oder in einer anderen Sache in Unter-       sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger\nsuchungshaft oder auf Grund behördlicher Anord-       bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen\nnung in einer Heil- oder Pflegeanstalt befunden       Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.\nhat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn\nder Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft\noder der Heil- oder Pflegeanstalt entlassen wird;                              § 143\n6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Gei-           Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn dem-\nsteszuslimd des Beschuldigten seine Unterbrin-        nächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und\ngung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt   dieser die Wahl annimmt.\nin Frage kommt;\n7. die Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden\nstattfindet {§ 277).                                                           § 144\n(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf                          (weggefallen)\nAntrag oder von Amts wegen einen Verteidiger,\nwenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der\nSchwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwir-                                § 145\nkunn eines Verteidigers geboten erscheint oder               (1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung\nwenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht     notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhand-\nselbst verteidigen kann.                                  lung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich wei-\n(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Ab-         gert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsit-\nsatz 1 Nr. 5 ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte        zende dem Angeklagten sogleich einen anderen Ver-\nmindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptver-           teidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch\nhandlung aus der Untersuchungshaft oder der Heil-         eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.\noder Pflegeanstalt entlassen wird. Die Bestellung des        (2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141\nVerteidigc~rs nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in       Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt,\nAbsatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das       so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhand-\nweitem Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer          lung beschließen.\nVerteidiger bestelll wird.\n(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm\ndie zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche\n§ 141\nZeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung\n(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem      zu unterbrechen oder auszusetzen.\nAngeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat,\n(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine\nein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur\nAussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch\nErklärung über die Anklageschrift aufgefordert wor-\nden ist.                                                  verursachten Kosten aufzuerlegen.\n(2) Ergihl sich erst später, daß ein Verteidiger not-\nwendig ist, so wird er sofort bestellt.                                           § 145a\n(3) Der Verteidiger kann auch schon während des           (1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht\nVorverfahrens bestellt werden. Nach dem Abschluß          sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Ver-\nder Ermittlungen {§ 169 a Abs. 1) ist er auf Antrag       teidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen für den\nder Staa tsanwalt.schaft zu bestellen. Die Staatsan-      Beschuldigten in Empfang zu nehmen.\nwaltschaft soll diesen Antrag stellen, falls die Ge-\nwährung des Schlußgehörs in Betracht kommt und               (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht,\nnach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfah-        wenn das Gesetz die Zustellung an den Beschuldig-\nren die Verteidigung nach § 140 Abs. 1 notwendig          ten durch Ubergabe vorschreibt (§ 232 Abs. 4).\nsein wird. Der Abschluß der Ermittlungen soll in             (3) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den\ndiesem Falle auch dem Beschuldigten erst nach der         Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer\nBestellung des Verteidigers mitgeteilt werden             bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich\n(§ 169 a Abs. 2).                                         zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist.\n(4) Uber die Bestellung entscheidet de1 Vorsit-        § 116 a Abs. 3 bleibt unberührt.\nzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zu-           (4) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach\nständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.          Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon\nunterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift\n§ 142\nder Entscheidung. Wird ~ine Entscheidung dem\n(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den      Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger\nVorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl          hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schrift-\nder bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelasse-      liche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei\nnen Rechtsanwälte ausgewählt.                             erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                      1395\n§ 146                             (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter\n(1) Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter kann,    eines Angeklagten.\nsofern dies der Aufgabe der Verteidigung nicht             (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung sol-\nwiderstreitet, durch einen gemeinschaftlichen Ver-      cher Beistände dem richterlichen Ermessen.\nteidiger geführt werden.\n(2) Ist in einem Fall, in dem ein Verteidiger die                             § 150\nVerteidigung mehrerer Beschuldigter führt, eine Zu-\nstellung von Schriftstücken an den Verteidiger vor-                          (weggefallen)\nzunehmen, so bedarf es auch in Angelegenheiten, die\nalle oder mehrere der Beschuldigten betreffen, nur\neiner Zustellung. Eine der Zahl der Beschuldigten\nentsprechende Anzahl der Schriftstücke soll der Zu-                         Zweites Buch\nstellung beigefügt oder formlos mitgeteilt werden.                 Verfahren im ersten Rechtszug\n§ 147                                             Erster Abschnitt\n(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem                     Uffentliche Klage\nGericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung\nder Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie                                    § 151\namtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.             Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist\n(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht     durch die Erhebung einer Klage bedingt.\nin den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die\nEinsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke so-\n§ 152\nwie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweis-\nstücke versagt werden, wenn sie den Untersuchungs-          (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die\nzweck gefährden kann.                                    Staatsanwaltschaft berufen.\n(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die       (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes\nVernehmung des Beschuldigten und über solche             bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich\nrichterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen        strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschrei-\ndem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden        ten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\nist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die     vorliegen.\nGutachten von Sachverständigen darf dem Verteidi-\n§ 152 a\nger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.\nLandesgesetzliche Vorschriften über die Voraus-\n(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit         setzungen, unter denen gegen Mitglieder eines\nnicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten         Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung ein-\nmit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme          geleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für\nin seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mit-       die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland\ngegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfecht-      und den Bund wirksam.\nbar.\n(5) Uber die Gewährung der Akteneinsicht ent-                                  § 153\nscheidet vor Einreichung der Anklageschrift die\n(1) Ubertretungen werden nicht verfolgt, wenn die\nStaatsanwaltschaft, während der Voruntersuchung\nSchuld des Täters gering ist, es sei denn, daß ein\nder Untersuchungsrichter, im übrigen der Vorsit-\nöffentliches Interesse an der Herbeiführung einer\nzende des mit der Sache befaßten Gerichts.\ngerichtlichen Entscheidung besteht.\n(6) Ist eine Anordnung nach Absatz 2 nicht vorher\n(2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des Täters\nentfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft sie spä-\ngering und besteht kein öffentliches Interesse an der\ntestens mit dem Abschluß der Ermittlungen, der\nVerfolgung, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zu-\nUntersuchungsrichter spätestens mit dem Schluß der\nstimmung des zur Entscheidung über die Eröffnung\nVoruntersuchung auf.\ndes Hauptverfahrens zuständigen Gerichts das Ver-\nfahren einstellen.\n§ 148                             (3) Ist die Klage. bereits erhoben, so kann das\nDem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf    Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach\nfreiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher        Anhörung des Angeschuldigten das Verfahren in\nVerkehr mit dem Verteidiger gestattet.                   jeder Lage einstellen; der Beschluß kann nicht ange-\nfochten werden.\n§ 149                                                  § 153a\n(1) Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der            (1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen\nHauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf         das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die\nsein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Haupt-         Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts,\nverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt wer-       das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von\nden.                                                     der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.","1396                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Ist diP Klage bereits erhoben, so kann das       regel der Sicherung und Besserung, zu der die Ver-\nGericht bis zum Beginn dc)r Hauptverhandlung mit         folgung führen kann, neben einer Strafe oder Maß-\nZustimmung der Staatsanwdll.schaft und des An-           regel der Sicherung und Besseruny, die gegen den\ngeschuldigten das Verführen einstellen.                  Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig\nverhängt worden ist oder die er wegen einer ande-\nren Tat zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.\n§ 153 b\n(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so\nDie Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung        kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft\neiner Tat absehen,                                        das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.\n1. die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland\nbegangen hat,                                           (3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine we-\ngen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte\n2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im           Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung\nInland auf einem ausländischen Schiff oder Luft-     vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht\nfahrzlmg begangen hat,                              inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder auf-\n3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine              genommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte\nStrafe gegen den Beschuldigten vollstreckt wor-     Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung\nden ist und die im Inland zu erwartende Strafe      nachträglich wegfällt.\nnach Anrechnung der ausländischen nicht ins Ge-\nwicht fiele.                                           (4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen\neiner anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maß-\n§ 153 C                        regel der Sicherung und Besserung vorläufig ein-\ngestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen\n(1) Hat das Verfahren Straftaten\nVerjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten\n1. der Staatsgefährdung nach den §§ 90 bis 93 des        nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat er-\nStra.fgesetzbuch(~s.                                gehenden Urteils wieder aufgenommen werden.\n2. des Landesverrats nach den §§ 100 bis 100 e des\nStrafgesetzbuches,                                     (5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig ein-\ngestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines\n3. gegen diP Landesverteidigung nach den §§ 109f,        Gerichtsbeschlusses.\n109 g des Strafgesetzbuches,\n4. der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen,\ndie politische Zwecke verfolgen, nach den §§ 128,                             § 154a\n129 des Strafgesetzbuches oder § 20 Abs. 1 Nr. 1       (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat\ndes Vereinsgesetzes oder                            oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen,\ndie durch eine und dieselbe Handlung begangen\n5. der Nichtanzeige eines Landesverrats nach § 138\nworden sind, für die zu erwartende Strafe oder\ndes Strafgesetzbuches\nMaßregel der Sicherung und Besserung nicht ins\nzum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt          Gewicht, so kann die Staatsanwaltschaft die Ver-\nmit Zustimmung des Bundesgerichtshofes von der           folgung auf die übrigen Teile der Tat oder die\nErhebung der öffentlichen Klage wegen einer sol-         übrigen Gesetzesverletzungen beschränken. Die Be-\nchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, be-       schränkung ist aktenkundig zu machen.\nvor ihm deren Entdeckung bekannt geworden ist,\ndazu beigetragen hat, eine Gefahr für die Sicherheit        (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das\nder Bundesrepublik Deutschland oder die verfas-          Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustim-\nsungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt,           mung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vor-\nwenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch ge-         nehmen.\nleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusam-\n(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens\nmenhängendes Wissen über landesverräterische\nausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesver-\noder staatsgefährdende Bestrebungen offenbart hat.\nletzungen in das Verfahren wieder einbeziep.en.\n(2) Für die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten   Einern Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbezie-\nStraftaten gilt dasselbe, soweit die Durchführung        hung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene\ndes Verfahrens über die in der Tat selbst liegende       Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265\nGefährdung hinaus die Sicherheit der Bundesrepu-         Abs. 4 entsprechend anzuwenden.\nblik Deutschland beeinträchtigen würde.\n(4) Während der Voruntersuchung stehen die in\n(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der        den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Befugnisse dem\nBundesgerichtshof mit Zustimmung des General-            Untersuchungsrichter zu.\nbundesanwalts das Verfahren unter den in den Ab-\nsätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen ein-\nstellen.                                                                          § 154 b\n(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann\n§ 154\nabgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen\n(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann      der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert\nabgesehen werden, wenn die Strafe oder die Maß-          wird.","Nr.54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25.September 1965                           1397\n(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen                          Zweiter Abschnitt\nTat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird               Vorbereitung der öffentlichen Klage\nund die Strafe oder die Maßregel der Sicherung und\nBesserung, zu der die inländische Verfolgung führen                                § 158\nkann, neben der Strafe oder der Maßregel der\nSicherung und Besserung, die gegen ihn im Ausland          (1) Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge\nrechtskräftig verhängt worden ist oder die er im         auf Strafverfolgung können bei der Staatsanwalt-\nAusland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.        schaft, den Behörden und Beamten des Polizei-\ndienstes und den Amtsgerichten mündlich oder\n(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann      schriftlich angebracht werden. Die mündliche An-\nauch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus         zeige ist zu beurkunden.\ndem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aus-\ngewiesen wird.                                              (2) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung\nnur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem\n(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffent- Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder\nliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf   zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich\nAntrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vor-         angebracht werden.\nläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe\n§ 159\nentsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr\nbeträgt.                                                    (1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß\njemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist,\n§ 154c                          oder wird der Leichnam eines Unbekannten ge-\nIst eine Nötigung oder Erpressung durch die           funden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden\nDrohung begangen worden, eine Straftat zu offen-         zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft\nbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Ver-       oder an den Amtsrichter verpflichtet.\nfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht                (2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmi-\nworden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere        gung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters\nder Tat eine Sühne unerläßlich ist.                      erforder lieh.\n§ 160\n§ 154d                             (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine An-\nHängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen       zeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht\neines Vergehens von der Beurteilung einer Frage          einer strafbaren Handlung Kenntnis erhält, hat sie\nab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Ver-           zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche\nwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staats-     Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.\nanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürger-            (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur\nlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreit-        Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienen-\nverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der          den Umstände zu ermitteln und für die Erhebung\nAnzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem          der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu\nAblauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das         besorgen ist.\nVerfahren einstellen.\n(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen\nsich auch auf die Umstände erstrecken, die für die\n§ 155                          Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung\n(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt      und die Anordnung von Maßregeln der Sicherung\nsich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und        und Besserung von Bedeutung sind.\nauf die durch die Klage beschuldigten Personen.\n§ 161\n(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu\nZu dem im vorstehenden Paragraphen bezeich-\neiner selbständigen Tätigkeit berechtigt und ver-\npflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des       neten Zweck kann die Staatsanwaltschaft von allen\nStrafgesetzes an die gestellten Anträge nicht ge-        öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Er-\nbunden.                                                  mittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Ver-\nnehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch\n§ 156                          die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vor-\nnehmen lassen. Die Behörden und Beamten des\nDie öffentliche Klage kann nach Eröffnung der         Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder\nVoruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht           Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen.\nzurückgenommen werden.\n§ 162\n§ 157                             (1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme\neiner richterlichen Untersuchungshandlung für er-\nIm Sinne dieses Gesetzes ist\nforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amts-\nAngeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die          richter des Bezirks, in dem diese Handlung vorzu-\nöffentliche Klage erhoben ist,                       nehmen ist.\nAngeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte,           (2) Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die be-\ngegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens          antragte Handlung nach den Umständen des Falles\nbeschlossen ist.                                     gesetzlich zulässig ist.","1398                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 163                              (2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung\n(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes     in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den\nhaben strafbare Handlungen zu erforschen und alle       Amtsrichter des letzteren um ihre Vornahme er-\nkeinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu              suchen.\ntreffen, um die Verdunkelung der Sache zu ver-                                   § 167\nhüten.                                                      In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der\n(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes     Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.\nübersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der\nStaatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vor-                                § 168\nnahme richterlicher Untersuchungshandlungen er-             Die Beurkundung der von dem Amtsrichter vor-\nforderlich, so kann die Ubersendung unmittelbar an       zunehmenden Untersuchungshandlungen und die\nden Amtsrichter erfolgen.                               Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäfts-\nstelle oder eines sonstigen Protokollführers erfolgt\n§ 163a                           nach den für die Voruntersuchung geltenden Vor-\nschriften.\n(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Ab-\nschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn,                              § 168a\ndaß das Verfahren zur Einstellung führt. In ein-            (1) In Sachen, die zur Zuständigkeit des Bundes-\nfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit ge-        gerichtshofes im ersten Rechtszug gehören, können\ngeben wird, sich schriftlich zu äußern.                 die im vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter\n(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Ent-        obliegenden Geschäfte auch durch einen ode1\nlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie           mehrere Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes\nzu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.                 wahrgenommen werden.\n(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch          (2) Der Präsident des Bundesgerichtshofes bestellt\ndie Staatsanwaltschaft sind die §§ 136 und 136 a         die Ermittlungsrichter und regelt die Verteilung der\nanzuwenden.                                              Geschäfte für die Dauer eines Geschäftsjahres. Zum\nErmittlungsrichter kann jedes Mitglied eines deut-\n(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten       schen Gerichts und jeder Amtsrichter bestellt wer-\ndurch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschul-        den.\ndigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt\n§ 169\nwird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des\nBeschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes              (1) Für die Teilnahme an einer richterlichen Ver-\n§ 136 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 und § 136 a an-     nehmung des Beschuldigten sind die für die Vor-\nzuwenden.                                                untersuchung geltenden Vorschriften anzuwenden.\n(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sach-           (2) Auch die Befugnis, an sonstigen richterlichen\nverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder           Verhandlungen teilzunehmen, bestimmt sich nach\ndurch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Abs. 2,       den Vorschriften über die Voruntersuchung: Für\n§ 55 Abs. 2 und § 136 a entsprechend anzuwenden.         den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die von\nihm benannten Sachverständigen gilt dies nur, wenn\nder Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen\n§ 164                           ist oder sich in Untersuchungshaft befindet.\nBei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der\nBeamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine                              § 169a\namtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den         (1) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche\nvon ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen       Klage durch Einreichung einer Anklageschrift zu\nAnordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur          erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermitt-\nBeendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht        lungen in den Akten.\nüber den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu\nlassen.                                                     (2) Hält die Staatsanwaltschaft die sachliche Zu-\nständigkeit des Schöffengerichts oder eines Gerichts\n§ 165                           höherer Ordnung für begründet, so teilt sie dem\nBei Gefahr im Verzug hat der Amtsrichter die          Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß\nerforderlichen Untersuchungshandlungen von Amts          der Ermittlungen mit und stellt ihnen anheim, bin-\nwegen vorzunehmen.                                       nen einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie\neinzelne Beweiserhebungen beantragen oder Ein-\nwendungen gegen die Einreichung der Anklage-\n§ 166                           schrift vorbringen wollen.\n(1) Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter\nvernommen und beantragt er bei dieser Verneh-                                    § 169b\nmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebun-           (1) In den Fällen des § 169 a Abs. 2 kann der\ngen, so hat der Amtsrichter diese, soweit er sie für     Beschuldigte innerhalb der gesetzten Frist auch\nerheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust        beantragen, daß er durch den Staatsanwalt zu dem\nder Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhe-         Ergebnis der Ermittlungen mündlich gehört wird\nbung die Freilassung des Beschuldigten begründen         (Schlußgehör). Erwägt die Staatsanwaltschaft, die\nkann.                                                    Anklageschrift beim Schöffengericht einzureichen,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                      1399\nso ist sie nur dann verpflichtet, das Schlußgehör zu  In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich\ngewähren, wenn es mit Rücksicht auf Art und Um-       der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfech-\nfang der Beschuldigung oder aus anderen Gründen       tung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1)\nzweckmäßig erscheint.                                 zu belehren.\n(2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so ist                           § 172\nauch dieser berechtigt, an dem Schlußgehör teil-         (1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte,\nzunehmen oder den Beschuldigten dabei zu ver-         so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen\ntreten. Das Recht zur Teilnahme hat auch der          zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Be-\ngesetzliche Vertreter des Beschuldigten.              schwerde an den vorgesetzten Beamten der Staats-\n(3) Uber das Recht, das Schlußgehör zu beantra-    anwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde\ngen, sind der Beschuldigte, falls sein Aufenthalt     bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt.\nbekannt ist, und sein Verteidiger bei der Mitteilung  Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2\nüber den Abschluß der Ermittlungen (§ 169 a Abs. 2)   unterblieben ist.\nzu belehren. Die §§ 297, 299 gelten entsprechend.         (2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vor-\n(4) Sind weitere Ermittlungen vorgenommen wor-     gesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der\nden, nachdem das Schlußgehör in derselben Sache       Antragsteller binnen einem Monat nach der Be-\nbereits gewährt worden ist, so ist die Staatsanwalt-  kanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen.\nschaft nur dann verpflichtet, das Schlußgehör noch-   Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist\nmals zu gewähren, wenn es wegen der Bedeutung         er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Be-\nder neuen Tatsachen oder Beweismittel zweckmäßig      lehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zu-\nerscheint.                                            lässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Uber-\n(5) Das wesentliche Ergebnis des Schlußgehörs ist  tretung oder ein Vergehen, das vom Verletzten im\naktenkundig zu machen.                                Wege der Privatklage verfolgt werden kann, zum\nGegenstand hat oder wenn die Staatsanwaltschaft\n§ 169 C                       nach § 153 Abs. 2 oder § 153 a Abs. 1 von der Er-\nhebung der öffentlichen Klage abgesehen hat; das-\n(1) Die Pflicht zur Gewährung des Schlußgehörs\nselbe gilt in den Fällen der §§ 153 b, 154 Abs. 1,\nentfällt, wenn\n§§ 154 b und 154 c.\n1. der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist,\n(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß\n2. seine Teilnahme in angemessener Zeit wegen\ndie Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen\ngroßer Entfernung unverhältnismäßige Schwie-\nKlage begründen sollen, und die Beweismittel an-\nrigkeiten bereiten würde oder\ngeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeich-\n3. der Beschuldigte in dem festgesetzten Termin       net sein; für das Armenrecht gelten dieselben Vor-\nohne genügende Entschuldigung ausbleibt und       schriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.\nnicht durch einen Verteidiger vertreten ist.      Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zu-\n(2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so     ständigen Gericht einzureichen.\nwird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2             (4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das\ndas Schlußgehör dem Verteidiger gewährt. Jedoch       Oberlandesgericht zuständig; der Bundesgerichtshof\nentfällt die Pflicht zur Gewährung des Schluß-        entscheidet in den Sachen, die zu seiner Zuständig-\ngehörs auch in diesen Fällen, wenn der Verteidiger    keit im ersten Rechtszug gehören.\nin dem festgesetzten Termin ohne genügende Ent-\nschuldigung ausbleibt.                                                          § 173\n§ 170                            (1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staats-\nanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhand-\n(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß       lungen vorzulegen.\nzur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die\nStaatsanwaltschaft sie entweder durch einen Antrag        (2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestim-\nauf gerichtliche Voruntersuchung oder durch Ein-      mung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung\nreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen     mitteilen.\nGericht.                                                  (3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner\n(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltscha.ft das  Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer\nVerfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten    Vornahme eines seiner Mitglieder, den Unter-\nin Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden     suchungsrichter oder den Amtsrichter beauftragen.\nist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; das-\nselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat                               § 174\noder wenn ein besonderes Interesse an der Bekannt-        (1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Er-\ngabe ersichtlich ist.                                 hebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Ge-\n§ 171                         richt den Antrag und setzt den Antragsteller, die\nGibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Er-    Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der\nhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder         Verwerfung in Kenntnis.\nverfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen             (2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffent-\ndie Einstellung des Verfahrens, so hat sie den An-     liche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder\ntragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden.     Beweismittel erhoben werden.","1400                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 175                                                  § 180\nErachtet das Gericht nach Anhörung des Beschul-         (1) Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit\ndigten den Antrag für begründet, so beschließt es      des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Straf-\ndie Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durch-        verfolgung oder der Voruntersuchung (§ 178), oder\nführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwalt-     weil die in dem Antrag bezeichnete Tat unter kein\nschaft ob.                                             Strafgesetz fällt, abgelehnt werden. Hierzu bedarf\nes eines Beschlusses des Gerichts.\n§ 176\n(2) Der Angeschuldigte kann vor der Beschluß-\n(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antrag-    fassung gehört werden.\nsteller vor der Entscheidung über den Antrag die\nLeistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt                              § 181\nwerden, die durch das Verfahren über den Antrag\nund durch · die Untersuchung voraussichtlich der           (1) Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag\nStaatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die       der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet\nSicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem    worden ist, kann der Angeschuldigte aus einem der\nGeld oder in Wertpapieren zu bewirken. Die Höhe        in § 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand er-\nder zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach     heben. Uber den Einwand entscheidet das Gericht.\nfreiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine          (2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Vor-\nFrist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit      untersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts\nzu leisten ist.                                        eröffnet und der Angeschuldigte vorher gehört\nworden ist.\n(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist\nnicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für                              § 182\nzurückgenommen zu erklären.                                (1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den\nder von dem .Angeschuldigten bei seiner Anhörung\n(§ 180 Abs. 2) oder im Falle des § 181 Abs. 1 er-\n§ 177\nhobene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) ver-\nDie durch das Verfahren über den Antrag veran-      worfen wird, steht dem Angeschuldigten sofortige\nlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176    Beschwerde zu.\nAbs. 2 dem Antragsteller aufzuedegen.\n(2) Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts,\ndurch den der Einwand des Angeschuldigten ver-\nworfen oder die Eröffnung der Voruntersuchung\nangeordnet worden ist, nicht angefochten werden.\nDritter Abschnitt\nGerichtliche Voruntersuchung                                       § 183\n§ 178\nGegen den Beschluß des Gerichts, der den Antrag\nder Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten\n(1) Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen    auf Eröffnung oder Ergänzung der Voruntersuchung\nstatt, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes,  ablehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.\ndes Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge oder\ndes Schwurgerichts gehören. In den zur Zuständig-                               § 184\nkeit des Schwurgerichts gehörenden Sachen entfällt\nDie Voruntersuchung wird von         dem   Unter-\ndie Voruntersuchung, wenn der Beschuldigte durch\nsuchungsrichter eröffnet und geführt.\neinen Richter vernommen ist, der Tatbestand einfach\nliegt und die Voruntersuchung nach dem Ermessen\n§ 185\nder Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. Doch\nkann der Angeschuldigte in der Erklärung über die          Durch Beschluß des Landgerichts kann auf Antrag\nAnklageschrift (§ 201) die Durchführung einer Vor-      der Staatsanwaltschaft die Führung der Vorunter-\nuntersuchung beantragen; dem Antrag ist stattzu-        suchung einem Amtsrichter übertragen werden. Um\ngeben.                                                  die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen\nkann der Untersuchungsrichter die Amtsrichter er-\n(2) In den zur Zuständigkeit der Strafkammer im      suchen. Auf Amtsrichter, die mit dem Untersuchungs-\nersten Rechtszug und zur Zuständigkeit des Schöffen-    richter denselben Amtssitz haben, sind diese Vor-\ngerichts gehörenden Sachen findet eine Vorunter-        schriften nicht anzuwenden.\nsuchung statt, wenn der Angeschuldigte in der\nErklärung über die Anklageschrift (§ 201) oder die                              § 186\nStaatsanwaltschaft dies beantragt und erhebliche\nGründe geltend macht, aus denen eine Vorunter-              (1) Bei dem Bundesgerichtshof wird der Unter-\nsuchung erforderlich erscheint.                        suchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der\nMitglieder durch den Präsidenten bestellt.\n(2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines\n§ 179                         anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsricht~r\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung      zum Untersuchungsrichter oder für einen Teil der\nder Voruntersuchung muß den Beschuldigten und          Geschäfte des Untersuchungsrichters zu seinem Ver-\ndie ihm zur Last gelegte Tat bezeichnen.                treter bestellen.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                      1401\n(3) Der Untersuchungsrichter und dessen Vertreter                           § 190\nkönnen um die Vornahme einzelner Untersuchungs-           (1) Die Voruntersuchung ist nicht weiter auszu-\nhandlungen die Amtsrichter ersuchen.                   dehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung\n(4) Für die zur ZusUindigkeil der Oberlandes-       darüber zu begründen, ob das Hauptverfahren zu\ngerichte gehörenden Strafsachen gelten diese Vor-      eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung\nschriften mit der Maßgabe, daß der Präsident des       zu setzen ist.\nOberlandesgerichts jeden Richter, der in dem dem          (2) Auch sind Beweise, deren Verlust für die\nOberlandesgericht zugewiesenen Bezirk (§ 120 Abs. 2    Hauptverhandlung zu besorgen ist oder deren\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes) angestellt ist, zum   Aufnahme zur Vorbereitung der Verteidigung des\nUntersuchungsrichter bestellen kann.                   Angeschuldigten erforderlich erscheint, in der Vor-\nuntersuchung zu erheben.\n§ 187\nBei der Vernehmung des Angeschuldigten, der                                 § 191\nZeugen und Sachverständigen sowie bei der Ein-            (1) Ergibt sich im Laufe der Voruntersuchung\nnahme des Augenscheins hat der Untersuchungs-          Anlaß zu ihrer Ausdehnung auf eine in dem Antrag\nrichter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle       der Staatsanwaltschaft nicht bezeichnete Person oder\nzuzuziehen. In dringenden Fällen kann der Unter-       Tat, so hat der Untersuchungsrichter in dringenden\nsuchungsrichter eine von ihm zu beeidigende Person     Fällen die in dieser Beziehung erforderlichen Unter-\nals Protokollführer zuziehen.                          suchungshandlungen von Amts wegen vorzunehmen.\n(2) Die weitere Verfügung gebührt auch in solchen\n§ 188                          Fällen der Staatsanwaltschaft.\n(1) Dber jede Untersuchungshandlung ist ein\nProtokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem                               § 192\nUntersuchungsrichter sowie dem Protokollführer zu\n(1) Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung\nunterschreiben.\nzu vernehmen, auch wenn er schon vor ihrer Er-\n(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhand-      öffnung vernommen worden ist. Ihm ist hierbei die\nlung sowie die Namen der mitwirkenden oder             Verfügung, durch welche die Voruntersuchung\nbeteiligten Personen angeben und ersehen lassen,       eröffnet worden ist, bekanntzumachen.\nob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens\n(2) Der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger\nbeobachtet sind.\nist die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestat-\n(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung       ten. Von dem Termin sind die zur Anwesenheit\nbeteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur      Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies\nGenehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durch-         ohne Aufenthalt für die Sache geschehen kann. Auf\nlesung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu ver-         die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung\nmerken und das Protokoll von den Beteiligten ent-      haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen\nweder zu unterschreiben oder darin anzugeben,          Anspruch.\nweshalb die Unterschrift unterblieben ist.\n(4) Niederschriften über die Erklärung des An-                              § 193\ngeschuldigten, über die Angaben von Zeugen und            (1) Findet die Einnahme eines Augenscheins statt,\nSachverständigen und über das Ergebnis eines           so ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeschuldigten\nAugenscheins können in einer gebräuchlichen Kurz-      und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Ver-\nschrift als Anlage des Protokolls aufgenommen          handlung zu gestatten.\nwerden. Die Anlage ist den Beteiligten vorzulesen\nund allein von dem Protokollführer zu unter-              (2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder Sach-\nverständiger vernommen werden soll, dessen Er-\nschreiben. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß\ndie Verlesung geschehen und die Genehmigung            scheinen in der Hauptverhandlung für eine längere\nerfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben          oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit\nworden sind. Nach Beendigung der Verhandlung ist       oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse\nunverzüglich eine Dbertragung der Anlage des Pro-      entgegenstehen, oder dem das Erscheinen in der\ntokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und    Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht\nvon dem Protokollführer zu beglaubigen. Die Dber-      zugemutet werden kann.\ntragung tritt für das weitere Verfahren an die            (3) Von den Terminen sind die ~ur Anwesenheit\nStelle der Anlage. Der Nachweis der Unrichtigkeit      Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies\nder Dbertragung ist zulässig.                          ohne Aufenthalt für die Sache geschehen kann.\n(4) Einen Anspruch auf Anwesenheit hat der nicht\n§ 189                          auf freiem Fuß befindliche Angeschuldigte nur bei\nDie Behörden und Beamten des Polizeidienstes        solchen Terminen, die an der Gerichtsstelle des\nsind verpflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des         Ortes abgehalten werden, wo er sich in Haft befindet.\nUntersuchungsrichters um Ausführung einzelner             (5) Auf die Verlegung eines Termins wegen Ver-\nMaßregeln oder um Vornahme von Ermittlungen zu         hinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten\ngenügen.                                               keinen Anspruch.","1402                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 194                                                   § 199\nDer Richter kann einen Angeschuldigten von der          (1) Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so\nAnwesenheit bei der Verhandlung ausschließen,          entscheidet das Gericht, das für die Hauptverhand-\nwenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in seiner        lung zuständig ist, darüber, ob das Hauptverfahren\nGegenwmt die Wahrheit nicht sagen wird.                zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzu-\nstellen ist.\n(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das\n§ 195\nHauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die\n(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins unter    Akten dem Gericht vorgelegt.\nZuziehung von Sachverstündigen statt, so kann der\nAngeschuldigte beantragen, daß die von ihm für\ndie Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachver-                                   § 200\nständigen zu dem Termin geladen werden, und,\n(1) Die Angeklageschrift hat den Angeschuldig-\nwenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst\nten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit\nladen lassen.\nund Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merk-\n(2) Den vom Angeschuldigten benannten Sach-         male der strafbaren Handlung und die anzuwen-\nverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und      denden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklage-\nan den erforderlichen Untersuchungen insoweit zu       satz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das\ngestatten, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter   Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden\nbestellten Sachverständigen nicht behindert wird.      soll, und der Verteidiger anzugeben.\n(2) In der Anklageschrift wird auch das wesent-\nliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon\n§ 196\nkann abgesehen werden, wenn Anklage beim Amts-\nDie Staatsanwaltschaft kann stets, ohne daß          richter als Einzelrichter erhoben wird.\njedoch das Verfahren dadurch aufgehalten werden\ndarf, von dem Stand der Voruntersuchung durch\nEinsicht der Akten Kenntnis nehmen und die ihr                                   § 201\ngeeignet scheinenden Anlräge stellen.                      (1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die An-\nklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert\nihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden\n§ 197\nFrist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner\n(1) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck     Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die\nder Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er     Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder\ndie Akten der Staatsanwaltschaft.                      Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptver-\nfahrens vorbringen wolle. Hat keine Vorunter-\n(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergän-\nzung der Voruntersuchung, so hat der Unter-            suchung stattgefunden, so ist der Angeschuldigte\nsuchungsrichter, wenn er dem Antrag nicht statt-       auf sein Recht, eine Voruntersuchung zu beantragen\n(§ 178), hinzuweisen und zur Erklärung darüber auf-\ngeben will, die Entscheidung des Gerichts einzu-\nholen.                                                 zufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen\nwolle.\n(3) Hält die Staatsanwaltschaft weitere Ermitt-\nlungen nicht für erforderlich oder sind diese ab-          (2) Uber Anträge und Einwendungen beschließt\ngeschlossen, so wendet sie die § § 169 a bis 169 c     das Gericht. Beantragt der Angeschuldigte in einer\nentsprechend an.                                       zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden\nSache eine Voruntersuchung, so lehnt der Amts-\nrichter den Antrag ab, wenn erhebliche Gründe für\ndie Anordnung der Voruntersuchung nicht vorlie-\nVierter Abschnitt                    gen. Anderenfalls legt er die Akten mit dem Antrag\ndes Angeschuldigten durch Vermittlung der Staats-\nEntscheidung über die Eröffnung\nanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung dar-\ndes Hauptverfahrens\nüber vor, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist.\nDie Beschlüsse können nur nach Maßgabe des § 182\n§ 198\nAbs. 1 und des§ 183 angefochten werden.\n(1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so          (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten\nentscheiden in den zur Zuständigkeit des Bundes-        auch, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzel-\ngerichtshofes oder der Oberlandesgerichte gehören-      richter erhoben. worden ist. Seine Beschlüsse können\nden Sachen diese Gerichte, sonst das Landgericht       nur nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 angefochten\ndarüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder         werden.\nder Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder\ndas Verfahren vorläufig einzustellen ist.                                        § 202\n(2) Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zweck         (1) Bevor das Gericht über die Eröffnung des\ndie Akten mit ihrem Antrag dem Gericht. vor. Der       Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren\nAntrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt.       Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen\ndm;ch Einreichung einer Anklageschrift.                anordnen.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                       1403\n(2) In den Fällen des § 178 kann das Gericht auch    2. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne abtrenn-\neine Voruntersuchung oder eine Ergänzung der Vor-           bare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche\nuntersuchung anordnen. Hält der Amtsrichter zur             Teile in das Verfahren wieder einbezogen wer-\nbesseren Aufklärung der Sache eine Vorunter-                den,\nsuchung für nötig, so hat er die Akten mit einer        3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklage-\nBegründung seiner Auffassung durch Vermittlung              schrift gewürdigt wird oder\nder Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Ent-         4. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne von\nscheidung darüber vorzulegen, ob eine Vorunter-             mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine\nsuchung zu eröffnen ist.                                    und dieselbe Handlung begangen worden sind,\n(3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.                beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzun-\ngen in das Verfahren wieder einbezogen werden.\n§ 203                            (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht\nDas Gericht beschließt die Eröffnung des Haupt-      die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entspre-\nverfahrens, wenn nach den Ergebnissen der Vor-          chende neue Anklageschrift ein. Von der Darstel-\nuntersuchung oder, falls eine solche nicht statt-       lung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen\ngefunden hat, nach den Ergebnissen des vorbereiten-     kann abgesehen werden.\nden Verfahrens der Angeschuldigte einer strafbaren         (4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts\nHandlung hinreichend verdächtig erscheint.              wegen über die Anordnung oder Fortdauer der\nUntersuchungshaft oder der einstweiligen Unter-\n§ 204                         bringung.\n(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren\nnicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervor-                               § 208\ngehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechts-            (1) Beantragt die Staatsanwaltschaft, den Ange-\ngründen beruht.                                         schuldigten außer Verfolgung zu setzen, so kann\n(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so       das Gericht das Hauptverfahren nur eröffnen, nach-\ndem es den Angeschuldigten aufgefordert hat, sich\nist auszusprechen, daß der Angeschuldigte außer\nVerfolgung zu setzen ist.                               innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären,\nob er eine Ergänzung der Voruntersuchung oder die\n(3) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten be-         Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der\nkanntzumachen.                                          Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen\n§ 205                         gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbrin-\ngen wolle.\nSteht der Hauptverhandlung für lä.ngere Zeit die\nAbwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes           (2) Beschließt das Gericht die Eröffnung des\nin seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so       Hauptverfahrens, so bezeichnet es in dem Beschluß\nkann das Gericht das Verfahren durch Beschluß           den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1\nvorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit   Satz 1 sowie das Gericht, vor dem die Hauptver-\nnötig, die Beweise.                                     handlung stattfinden soll. Die Staatsanwaltschaft\nreicht eine dem Beschluß entsprechende Anklage-\n§ 206                         schrift ein.\nDas Gericht ist bei der Beschlußfassung an die\nAnträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.                                   § 209\n(1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor\n§ 206 a                        den erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht\n(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens   aber vor dem Bundesgerichtshof eröffnen.\nein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht        (2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des\naußerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren            § 25 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3, des § 26 Abs. 1\ndurch Beschluß einstellen.                              Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und des § 74 b Satz 1\n(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde       des Gerichtsverfassungsgesetzes kann das Gericht,\nanfechtbar.                                             bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, das\nHauptverfahren auch vor einem anderen Gericht\n§ 207\nseines Bezirks eröffnen, wenn nach seiner Auffas-\n(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfah-      sung die für seine Zuständigkeit maßgebenden Vor-\nren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur     aussetzungen nicht erfüllt sind.\nHauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht,\nvor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.             (3) Hält das Gericht die Zuständigkeit eines Ge-\nrichts höherer Ordnung für begründet, so legt e\n(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit        die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft\nwelchen Änderungen es die Anklage zur Hauptver-         diesem Gericht zur Entscheidung vor. Dies gilt auch\nhandlung zuläßt, wenn                                   in den Fällen des Absatzes 2, wenn nach der Auf-\n1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und         fassung des Gerichts, bei dem die Anklageschrift\nwegen einzelner von ihnen die Eröffnung des         eingereicht ist, die für seine Zuständigkeit maß-\nHauptverfahrens abgelehnt wird,                     gebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.","1404                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 210                              (2) Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren\n(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren      kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Ver-\ne~öffnet worden ist, kann von dem Angeklagten          kündung des Urteils abgelehnt werden. Der Be-\nmchl angefochten werden.                               schluß ist nicht anfechtbar.\n(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung        (3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Ver-\ndes Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend           fahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung\nvon dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Ver-          einer neuen Anklageschrift.\nweisung an ein Gericht niederer Ordnung aus-\ngesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft\nsofortige Beschwerde zu.                                                    Fünfter Abschnitt\n(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde                 Vorbereitung der Hauptverhandlung\nstatt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Haupt-\nverhandlung vor einer anderen Kammer des Ge-                                       § 213\nrichts, das den _Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat,      Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem\noder vor einem zu demselben Land gehörenden             Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.\nbenachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufin-\nden hat.\n§ 211\n§ 214\n(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen\nIst die Eröffnung des Hauptverfahrens durch\nLadungen und die Herbeischaffung der als Beweis-\neinen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt,\nmittel dienenden Gegenstände bewirkt die Staats-\nso kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen\nanwaltschaft. Sie können auch vom Gericht bewirkt\noder Beweismittel wieder aufgenommen werden.\nwerden.\n§ 212                             (2) Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung\n(1) Im Verfahren vor dem Amtsrichter und dem         sich auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vor-\nSchöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schrift-    sitzende bestimmen, daß sämtliche oder einzelne\nlich oder mündlich den Antrag auf Aburteilung im        Zeugen und Sachverständige zu einem späteren\nbeschleunigten Verfahren stellen, wenn der Sach-        Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung\nverhalt einfach und die sofortige Aburteilung           geladen werden.\nmöglich ist.                                                                       § 215\n(2) Der Antrag steht im Sinne des § 147 Abs. 5          Der Beschluß über die Eröffnung des Haupt-\nund des § 169 a Abs. 1 der Einreichung einer An-        verfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der\nklageschrift gleich. § 169 a Abs. 2 und § 169 b sind    Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fäl-\nnicht anzuwenden.                                       len des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 für die\n§ 212 a                         nachgereichte Anklageschrift.\n(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so\nwird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt oder                                 § 216\nmit kürzester Frist anberaumt, ohne daß es einer\nEntscheidung über die Eröffnung des Hauptverfah-           (1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen\nrens bedarf.                                            Angeklagten geschieht schriftlich unter der War-\nnung, daß im Falle seines unentschuldigten Aus-\n(2) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf      bleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfol-\nes nicht. Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht,   gen werde. Die Warnung kann in den Fällen des\nso wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhand-        § 232 unterbleiben.\nlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt\nin das Sitzungsprotokoll aufgenommen.                      (2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Ange-\nklagte wird durch Bekanntmachung des Termins\n(3) Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur,      zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei\nwenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung      ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche\nstellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit      Anträge er zu seiner Verteidigung für die Haupt-\nder Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last        verhandlung zu stellen habe.\ngelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierund-\nzwanzig Stunden.\n§ 217\n§ 212 b\n(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216)\n(1) Der Amtsrichter oder das Schöffengericht lehnt   und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist\ndie Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab,         von mindestens einer Woche liegen.\nwenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem\nVerfahren nicht eignet oder wenn eine höhere               (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann\nStrafe als ein Jahr Gefängnis zu erwarten ist. Zucht-   der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung\nhaus oder eine Maßregel der Sicherung und Besse-        zur Sache die Aussetzung der Verhandlung ver-\nrung darf in diesem Verfahren nicht verhängt            langen.\nwerden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu-           (3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der\nlässig.                                                 Frist verzichten.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25, September 1965                        1405\n§ 218                                                   § 223\n(1) Neben dem Angeklagten ist der bestellte Ver-         (1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder\nteidiger stets, der gew äh I te Verteidiger dann zu      Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine\nladen, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt wor-          längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Ge-\nden ist. § 217 gilt entsprechend.                        brechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende\n(2) Im Falle des § 146 wird dem Verteidiger nur       Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht\neine Ladung zugestellt. In der Ladung sind sämt-         seine Vernehmung durch einen beauftragten oder\nliche Angeklagten zu bezeichnen, gegen welche die        ersuchten Richter anordnen.\nHauptverhandlung stattfinden soll, soweit der Ver-          (2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sach-\nteidiger für sie auftritt.                               verständigen das Erscheinen wegen großer Ent-\nfernung nicht zugemutet werden kann.\n§ 219                            (3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu\n(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von            erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben\nZeugen oder Sc1chverständigen oder die Herbei-           oder zugelassen sind.\nschaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhand-                                   § 224\nlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über            (1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung an-\ndie der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge        beraumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft,\nbei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die        der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu be-\nhierauf ergehende Verfügung ist ihm . bekanntzu-         nachrichtigen, soweit dies nicht wegen Gefahr im\nmachen.                                                  Verzug untunlich ist; ihrer Anwesenheit bei der\n(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit        Vernehmung bedarf es nicht. Das aufgenommene\nihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mit-      Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Ver-\nzuteilen.                                                teidiger vorzulegen.\n(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Ange-\n§ 220                         klagte hat einen Anspruch auf Anwesenheit nur bei\n(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung       solchen Terminen, die an der Gerichtsstelle des\neiner Person ab, so kann der Angeklagte sie              Ortes abgehalten werden, wo er sich in Haft be-\nunmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne        findet.\nvorgängigen Antrag befugt.                                                         § 225\n(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann        Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch\nzum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der La-        ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind\ndung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten       die Vorschriften des § 224 anzuwenden.\nund Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinter-\nlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.\n(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die                         Sechster Abschnitt\nVernehmung einer unmittelbar geladenen Person\nzur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das                           Hauptverhandlung\nGericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetz-\n§ 226\nliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewäh-\nren ist.                                                    Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbroche-\nner Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen\n§ 221                         Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle.\nDer Vorsitzende des Gerichts kann auch von\nAmts wegen die Ladung von Zeugen und Sach-                                         § 227\nverständigen sowie die Herbeischaf fung anderer\nBeweismittel anordnen.                                      Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft\nund mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung\nmitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.\n§ 222\n(1) Gericht und Staatsanwaltschaft haben, wenn                                  § 228\nsie außer den in der Anklageschrift benannten oder\nauf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen oder            (1) Uber Anträge auf Aussetzung einer Haupt-\nSachverständigen noch andere Personen laden, dem         verhandlung entscheidet das Gericht. Kürzere Unter-\nAngeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft zu        brechungen ordnet der Vorsitzende an.\nmachen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort                  (2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, un-\nanzugeben.                                               beschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklag-\n(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar        ten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu\ngeladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden        verlangen.\nZeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem                 (3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten\nGericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu            worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten\nmachen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort an-           mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu\nzugeben.                                                 verlangen, bekanntmachen ..","1406                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 229                              (2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung\nEine unterbrochene Hauptverhandlung muß späte-      zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden,\nstens am elften Tage nach der Unterbrechung fort-      so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten\ngesetzt werden, widrigenfalls mit dem Verfahren        Richter über die Anklage vernommen werden. Dabei\nvon neuem zu beginnen ist.                             wird er über die bei Verhandlung in seiner Ab-\nwesenheit zulässigen Strafen und Maßnahmen be-\n§ 230\nlehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Be-\nfreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung\n(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten          aufrechterhalte.\nfindet eine Hauptverhandlung nicht statt.\n(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anbe-\n(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht ge-    raumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und\nnügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzu-       der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesen-\nordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.                heit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Proto-\nkoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhand-\n§ 231\nlung zu verlesen.\n(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der\n§ 234\nVerhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann\ndie geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung       Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit\nzu verhindern; auch kann er den Angeklagten wäh-       des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich\nrend einer Unterbrechung der Verhandlung in Ge-        durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen\nwahrsam halten lassen.                                 Verteidiger vertreten zu lassen.\n(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder\nbleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen                              § 235\nHauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Ab-         Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den\nwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über         Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das\ndie Anklage schon vernommen war und das Gericht        Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung\nseine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich er-    die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter\nachtet.                                                den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Ver-\nsäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der\n§ 232\nLadung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis er-\n(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Ange-        langt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den\nklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungs-         vorigen Stand beanspruchen. Hierüber ist der An-\ngemäß geladen und in der Ladung darauf hinge-          geklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.\nwiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit ver-\nhandelt werden kann, und wenn nur Haft, Geld-\n§ 236\nstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder\nUnbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander,            Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Er-\nzu erwarten ist. Eine höhere Strnf e oder eine Maß-     scheinen des Angeklagten anzuordnen und durch\nregel der Sicherung und Besserung darf in diesem        einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu er-\nVerfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung        zwingen.\nder Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte                             § 237\nin der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen\nworden ist.                                               Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs\nzwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen\n(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Be-     ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Ver-\nkanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne           handlung anordnen, auch wenn dieser Zusammen-\nden Angeklagten nicht statt.                           hang nicht der in § 3 bezeichnete ist.\n(3) Die Niederschrift über eine richterliche Ver-\nnehmung des Angeklagten wird in der Hauptver-                                   § 238\nhandlung verlesen.\n(1) Die Leitung der Verhandlung, die Verneh-\n(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten er-           mung des Angeklagten und die Aufnahme des Be-\ngehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen          weises erfolgt durch den Vorsitzenden.\ndurch Ubergabe zugestellt werden.\n(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche An-\n§ 233                           ordnung des Vorsitzenden von einer bei der Ver-\nhandlung beteiligten Person als unzulässig bean-\n(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von        standet, so entscheidet das Gericht.\nder Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptver-\nhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheits-\n§ 239\nstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe, Fahrverbot,\nEinziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung,           (1) Die Vernehmung der von der Staatsanwalt-\nallein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine        schaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und\nhöhere Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und      Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem\nBesserung darf in seiner Abwe-senheit nicht ver-        Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag\nhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist      von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von\nzulässig.                                               der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sach-","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                     1407\nverständigen hat diese, bei den von dem Angeklag-                                § 244\nten benannten der Verteidiger in erster Reihe das\n(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt\nRecht zur Vernehmung.\ndie Beweisaufnahme.\n(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Verneh-\n(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit\nmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache\ndie Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tat-\nerforderlich scheinenden Frngen an die Zeugen und\nsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die\nSachverständigen zu richten.\nEntscheidung von Bedeutung sind.\n§ 240                              (3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die\nErhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen\n(1). Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern   darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn\nauf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Ange-         eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit über-\nklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu         flüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden\nstellen.                                                soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder\n(2) Dasselbe   hat der Vorsitzende der Staats-       schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig\nanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger      ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der\nsowie den Geschworenen und den Schöffen zu ge-         Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung ge-\nstatten. Die unmittelbare Befragung eines Ange-        stellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die\nklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.     zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden\nsoll, so behandelt werden kann, als wäre die be-\nhauptete Tatsache wahr.\n§ 241\n(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sach-\n(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die\nverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt\nBefugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von\nist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst\ndem Vorsitzenden entzogen werden.\ndie erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung\n(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240    eines weiteren Sachverständigen kann auch dann\nAbs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht     abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gut-\nzur Sache gehörende Fragen zurückweisen.               achten das Gegenteil der behaupteten Tatsache be-\nreits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sach-\n§ 242                         kunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn\nsein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen\nZweifel über die Zulässigkeit einer Frage ent-      Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten\nscheidet in allen Fällen das Gericht.                  Widersprüche enthält oder wenn der neue Sach-\nverständige über Forschungsmittel verfügt, die\n§ 243                         denen eines früheren Gutachters überlegen er-\n(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Auf-       scheinen.\nruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der         (5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augen-\nAngeklagte und der Verteidiger anwesend und die        scheins kann abgelehnt werden, wenn der Augen-\nBeweismittel herbeigeschafft, insbesondere die ge-     schein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Ge-\nladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen         richts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforder-\nsind.                                                  lich ist.\n(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der          (6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf\nVorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine        eines Gerichtsbeschlusses.\npersönlichen Verhältnisse.\n(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklage-                             § 245\nsatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3        Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen vor-\ndie neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des    geladenen und auch erschienenen Zeugen und Sach-\n§ 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den An-      verständigen sowie auf die anderen herbeigeschaff-\nklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde      ten Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß\nliegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem          die Beweiserhebung unzulässig oder zum Zweck der\nkann er seine abweichende Rechtsauffassung             Prozeßverschleppung beantragt ist. Dies gilt auch\näußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berück-   dann, wenn die Ladung und das Erscheinen der Ze11-\nsichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der    gen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung\nZulassung der Anklage zur Hauptverhandlung be-         der anderen Beweismittel erst während der Haupt-\nschlossen hat.                                         verhandlung erfolgt. Von der Erhebung einzelner\n(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewie-     Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staats-\nsen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu      anwaltschaft und der Angeklagte damit einverstan-\näußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der An-    den sind.\ngeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach\nMaßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen.                                    § 246\nVorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit fest-       (1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb ab-\ngestellt werden, als sie für die Entscheidung von      gelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu\nBedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, be-      beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden\nstimmt der Vorsitzende.                                sei.","1408                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder                                  § 250\nSachverständiger dc:m Gegner des Antragstellers so           Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahr-\nspät namhaft gemilcht oder eine zu beweisende Tat-       nehmung einer Person, so ist diese in der Haupt-\nsache so spät vorrscbracht worden, daß es dem Geg-       verhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf\nner an der zur Einziehung von Erkundigungen er-          nicht durch Verlesung des über eine frühere Ver-\nforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum        nehmung auf genommenen Protokolls oder einer\nSchluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der             schriftlichen Erklärung ersetzt werden.\nIIauptverhandiung zum Zweck U('r Erkundigung be-\nantragen.\n§ 251\n(3) Dieselbe   Bcfuunis haben die Staatsanwalt-\n(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverstän-\nschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung\ndigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung\ndes Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeu-\nder Niederschrift über seine frühere richterliche Ver-\ngen oder Sachverständigen.\nnehmung ersetzt werden, wenn\n(4) Uber die Anträge cntscheidel das Gericht nach     1. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte\nfrei<~m Ermessen.                                             verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist\noder wenn sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist;\n§  246 a\n2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen\nIst damit zu rechnen, daß die Unterbringung des           oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer          für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit,\nTrinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt an-          Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende\ngeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhand-             Hindernisse entgegenstehen;\nlung ein Arzt als SachverstJ.ndiger über den gei-\n3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erschei-\nstigen und körperlichen Zustand des Angeklagten\nnen in der Hauptverhandlung wegen großer Ent-\nzu vernehmen. Hat der Sachverständige den Ange-\nfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung\nklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm\nseiner Aussage nicht zugemutet werder kann;\ndazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit ge-\ngeben werden.                                             4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-\nklagte mit der Verlesung einverstanden sind.\n§  247\n(2) Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbe-\n(1) Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu         schuldigter verstorben oder kann er aus einem an-\nbefürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein           deren Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht ver-\nZeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des              nommen werden, so dürfen auch Niederschriften\nAngeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, wäh-          über eine andere Vernehmung sowie Urkunden, die\nrend dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer            eine von ihm stammende schriftliche Äußerung ent-\nabtreten lassen. Dassülbe gilt für die Dauer von         halten, verlesen werden.\nErörterungen über den körperlichen oder geistigen\n(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als un-\nZustand des Angeklagten, wenn ein erheblicher\nmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vor-\nNacht.eil für seine Gesundheit zu ·befürchten ist. Der\nbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die\nVorsitzende hat jedoch den Angeklagten, sobald\nLadung und Vernehmung einer Person erfolgen sol-\ndieser wieder vorgelassen worden ist, von dem\nlen so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkun-\nwesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was wäh-\nde~ und andere als Beweismittel dienende Schrift-\nrend seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst ver-\nstücke auch sonst verlesen werden.\nhandelt worden ist.\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt\n(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das\ndas Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der\nGericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des\nGrund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird\nAngeklagten zeitweise dessen Entfernung aus dem\ndie Niederschrift über eine richterliche Vernehmung\nSitzungszimmer angeordnet hat.\nverlesen, so wird fest.gestellt, ob der Vernommene\nvereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nach-\n§ 248                           geholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint\nund noch ausführbar ist.\nDie vernommenen Zeugen und Sachverständigen\ndürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anwei-\n§ 252\nsung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle ent-\nfernen. Die Staatsanwaltschaft. und der Angeklagte           Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung\nsind vorher zu hören.                                     vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptver-\nhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu ver-\nweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen\n§ 249\nwerden.\nUrkunden und andere als Beweismittel dienende\n§ 253\nSchriftstücke werden in der Hauptverhandlung ver-\nlesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen          (1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß\nStrafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus      er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann\nKirchenbüchern und Personenstandsregistern und           der hierauf bezügliche Teil des Protokolls üQer seine\nfindet auch Anwendung auf Protokolle über die Ein-       frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Ge-\nnahme des richterlichen Augenscheins.                    dächtnisses verle,sen werden.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                        1409\n(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der             (2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,\nVernehmung lH~rvortrelendcr Widerspruch mit der         sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.\nfrüheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Un-\nterbrechung der lfouptverhandlung festgestellt oder                               § 260\nbehoben werden kann.\n(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf\n§ 254                          die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.\nDas Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung,\n(1) Erklti.rungen des Angeklagten, die in einem      Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Bes-\nrichterlichen Protokoll enthalten sind, können zum\nserung oder Einstellung des Verfahrens.\nZweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis\nverlesen werden.                                            (2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung\nerkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe\n(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der         oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt\nVernehmung hervortretender Widerspruch mit der\nwird, genau zu bezeichnen.\nfrüheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Un-\nterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder          (3) Die Einstellung des Verfahrens ist auszu-\nbehoben werden kann.                                    sprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.\n(4) Der Urteilsspruch gibt die rechtliche Bezeich-\n§ 255                          nung der Tat an, deren der Angeklagte schuljig\nIn den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung   gesprochen wird. Wird die Strafe zur Bewährung\nund ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft         ausgesetzt oder wird unter Schuldigsprechung von\noder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.          Strafe abgesehen, so ist dies im Urteilsspruch zum\nAusdruck zu bringen. Strafen oder Maßregeln der\nSicherung und Besserung, die neben anderen ver-\n§ 256\nwirkten Strafen oder Maßregeln nicht vollstreckt\n(1) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthalten-    werden können, werden in den Urteilsspruch nicht\nden Erklärungen öffentlicher Behörden mit Aus-          aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgrün-\nschluß von Leumundszcuqnissen sowie ärztliche           den aufgeführt. Im übrigen unterliegt die Fassung\nAtteste über Körperverletzungen, die nicht zu den       des Urteilsspruchs dem Ermessen des Gerichts.\nschweren gehön!n, können verlesen werden.\n(2) Ist das Cutachten einer kollegialen Fachbe-                                § 261\nhörde eingeholt worden, so kann das Gericht die\nBehörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der          · Uber das Ergebnis der Beweisaufnahme entschei-\nVertretung des Gutachlens in der Hauptverhandlung       det das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff\nzu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.           der Verhandlung geschöpften Uberzeugung.\n§ 257                                                    § 262\nNach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sach-            (1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von\nverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der         der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhält-\nVerlesung eines jeden Schriftstücks soll der Ange-      nisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über\nklagte befragt werden, ob er etwas zu erklären          dieses nach den für das Verfahren und den Beweis\nhabe.                                                   in Strafsachen geltenden Vorschriften.\n§ 257 a                             (2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Unter-\nAuf Verlangen ist dem Staatsanwalt und dem           suchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur\nVerteidiger Gele9enheit zur Abgabe von Erklärun-        Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen\ngen zu geben.                                           oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.\n§ 258\n§ 263\n(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhal-\nten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu           (1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen\nihren Ausführungen und Anlrägen das Wort.               Entscheidung, welche die Schuldfrage, die Bemes-\n(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Er-         sung der Strafe, die Anordnung einer Nebenstrafe\nwiderung zu; dem AngeklaglPn gebührt das letzte         oder Nebenfolge oder die Anordnung einer M~ß-\nWort.                                                   regel der Sicherung und Besserung betrifft, ist eine\nMehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforder-\n(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger    lich.\nfür ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selh.st\nnoch etwas zu seiner Verteidigung e.:::i'Zuführen habe.      (2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Straf-\ngesetz besonders vorgesehene Umstände, welche\n§ 259                          die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder er-\nhöhen.\n(1) Einern der Gerichtssprache nicht mächtigen An-\ngeklagten müssen aus den Schlußvorträgen minde-             (3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraus-\nstens die Anträge des Staatsanwalts und des Ver-        setzungen des Rückfalls und der Verjährung.\nteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht              (4) Uber die Strafaussetzung zur Bewährung wird\nwerden.                                                 mit einfacher Mehrheit entschieden.","1410                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 264                            (2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz\n(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der    besonders vorgesehene Umstände behauptet wor-\nAnklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Er-      den, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermin-\ngebnis der Verhandlung darstellt.                        dern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe\nsich darüber aussprechen, ob diese Umstände für\n(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet wer-\ndem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfah-        den.\nrens zugrunde liegt, nicht gebunden.\n(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das\nzur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen\n§ 265\nund die Umstände anführen, die für die Zumessung\n(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines       der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das\nanderen als des in der gerichtlich zugelassenen An-     Strafgesetz die Anwendung einer geringeren Strafe\nklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden,      von dem Vorhandensein mildernder Umstände im\nohne daß er zuvor auf die Veränderung des recht-        allgemeinen abhängig, so müssen die Urteilsgründe\nlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und        die hierüber getroffene Entscheidung ergeben, so-\nihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden         fern das Vorhandensein solcher Umstände angenom-\nist.                                                    men oder einem in der Verhandlung gestellten An-\n(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der   trag entgegen verneint wird. Die Urteilsgründe müs-\nVerhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene       sen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewäh-\nUmstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen       rung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung ge-\noder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung         stellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden\nund Besserung rechtfertigen.                            ist; dies gilt entsprechend für das Absehen von\nStrafe.\n(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behaup-\ntung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbe-           (4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten\nreitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände,           auf Rechtsmittel, so genügt die Angabe der für er-\nwelche die Anwc-mdung eines schwereren Straf-           wiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetz-\ngesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des         lichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden\nin der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführ-       werden, und des zur Anwendung gebrachten Straf-\nten oder die zu dc-m im zweiten Absatz bezeichneten     gesetzes.\ngehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhand-        (5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müs-\nlung auszusetzen.                                       sen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte\nfür nicht überführt oder ob und aus welchen Grün-\n(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder\nvon Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen,        den die für erwiesen angenommene Tat für nicht\nstrafbar erachtet worden ist.\nfalls dies infolge der verändE~rten Sachlage zur ge-\nnügenden Vorbereitung der Anklage oder der Ver-            (6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, wes-\nteidigung angemessen erscheint.                         halb eine Maßregel der Sicherung und Besserung\nangeordnet oder einem in der Verhandlung gestell-\n§ 266                         ten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist.\nIst die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre\n(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptver-      nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nicht\nhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des         angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der\nAngeklagten, so kann das Gericht sie durch Be-          strafbaren Handlung in Betracht kam, so müssen\nschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für        die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maß-\nsie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.          regel nicht angeordnet worden ist.\n(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben\nwerden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie\n§ 268\nwird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der\nVorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich         (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.\nzu verteidigen.                                            (2) Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Ver-\n(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es       lesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteils-\nder Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der     gründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens\nAngeklagte es beantragt und sein Antrag nicht           am vierten Tage nach dem Schluß der Verhandlung.\noffenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des         Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch\nVerfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unter-      Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres\nbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hin-        wesentlichen Inhalts. Die Verlesung der Urteils-\ngewiesen.                                               formel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteils-\ngründe voranzugehen.\n§ 267\n(3) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt,\n(1) Wird der Anqeklagte verurteilt, so müssen die    so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich\nUrteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen     festzustellen.\nangeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nstrafbaren Handlung gefunden werden. Soweit der                                 § 268a\nBeweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sol-          (1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung\nlen auch diese Tatsachen angegeben werden.              ausgesetzt, so trifft das Gericht die Anordnungen,","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                          1411\ndie sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung             2. die Namen der Richter, Geschworenen und\nbeziehen (§ 24 des Strafgesetzbuches), durch Be-               Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft,\nschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.                des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und\n(2) Der   Vorsitzende belehrt den Angeklagten               des zugezogenen Dolmetschers;\nüber die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewäh-          3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach\nrung, die Bewährungszeit und die Bewährungsauf-                der Anklage;\nlagen sowie darüber, daß er den Widerruf der Aus-          4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger,\nsetzung zu erwarten habe, wenn er das in ihn                   der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die\ngesetzte Vertrauen nicht rechtfertige, insbesondere            Ansprüche aus der Straftat geltend machen,\nden Bewährungsauflagen zuwiderhandle. Zugleich                 gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und\nist ihm aufzugeben, jeden Wechsel seines Aufent-               Beistände;\nhalts während der Bewährungszeit anzuzeigen. Die           5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die\nBelehrung ist in der Regel im Anschluß an die Ver-             Offentlichkeit ausgeschlossen ist.\nkündung des Beschlusses nach Absatz 1 zu erteilen.\n§ 273\n§ 268b\n(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergeb-\nBei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen\nnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wie-\nüber die Fortdauer der Untersuchungshaft oder\ndergeben und die Beobac}ltung aller wesentlichen\neinstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der\nFörmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeich-\nBeschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.\nnung der verlesenen Schriftstücke sowie die im\nLaufe der Verhandlung gestellten Anträge, die er-\n§ 269                             gangenen Entscheidungen und die Urteilsformel ent-\nDas Gericht darf sich nicht für unzuständig erklä-      halten.\nren, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ord-             (2) Aus der Hauptverhandlung sind außerdem die\nnung gehöre.                                               wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das\n§ 270                             Protokoll aufzunehmen.\n(1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der Haupt-          (3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs\nverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Ge-          in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer\nrichts höherer Ordnung für begründet, so verweist          Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vor-\nes die Sache durch Beschluß an das zuständige              sitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an\nGericht.                                                   der Verhandlung beteiligten Person die vollstän-\n(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den          dige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen.\nAngeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.         Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so ent-\n(3) Der Beschluß    hat die Wirkung eines das           scheidet auf Antrag einer an der Verhandlung betei-\nHauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine An-          ligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu\nfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.                     vermerken, daß die Verlesung geschehen und die\nGenehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen\n(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Amts-         erhoben worden sind.\nrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so\n(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das\nkann der Angeklagte, falls nicht eine V orunter-\nsuchung stattgefunden hat, innerhalb einer bei der         Urteil nicht zugestellt werden.\nBekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden\nFrist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen                                       § 274\nvor der Hauptverhandlung beantragen. Uber den                 Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung\nAntrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts,\nvorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch\nan das die Sache verwiesen worden ist.\ndas Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese\nFörmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls\n§  271                            ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.\n(1) Uber die Hauptverhandlung       ist ein Protokoll\naufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem                                        § 275\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-\nben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben.          (1) Das Urteil mit den Gründen ist binnen einer\nWoche nach der Verkündung zu den Akten zu\n(2) Ist  der Vorsitzende verhindert, so unter-          bringen, falls es nicht bereits. vollständig in das\nschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist      Protokoll auf genommen worden ist.\nder Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des\nGerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die               (2) Es ist von den Richtern, die bei der Entschei-\nUnterschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts- dung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein\nstelle.                                                  · Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen,\n§ 272\nso  wird  dies unter der Angabe   des  Verhinderungs-\ngrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Ver-\nDas Protokoll über die Hauptverhandlung ent- hinderung von dem ältesten beisitzenden Richter\nhält                                                       unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der\n1. den Ort und den Tag der Verhandlung;                    Schöffen und der Geschworenen bedarf es nicht.","1412                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie       2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit\ndie Namen der Richter, der Geschworenen, der                  ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und\nSchöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des             die Zeit der Begehung;\nVerteidigers und des Urkundsbeamten der Ge-              3. die anwendbaren Strafvorschriften;\nschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen\n4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung.\nhaben, sind in das Urteil aufzunehmen.\n(3) In der Ladung ist der Abwesende darauf hin-\n(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile\nzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei\nsind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nseinem Ausbleiben stattfinden wird und das Urteil\nzu unterschreiben und mil dem Gerichtssiegel zu\nvollstreckbar ist.\nversehen.\n§ 280\n(1) Die Ladung ist in mindestens einem öffent-\nSiebenter Abschnitt                   lichen Blatt, dessen Auswahl die Staatsanwaltschaft\nVerfahren gegen Abwesende                  trifft, bekanntzumachen. Sie gilt als erfolgt, wenn\nseit dem Erscheinen des Blattes, in dem die erste\n§ 276\nBekanntmachung erfolgt ist, zwei Wochen ver-\nflossen sind.\n(1) Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein\nAuf enthalt unbekannt ist oder wenn er sich im               (2) Eine beglaubigte Abschrift der Ladung soll\nAusland aufhält und seine Gestellung vor das zu-         zwei Wochen an die Gerichtstafel des Gerichts des\nständige Gericht nicht ausführbar oder nicht ange-       ersten Rechtszuges angeheftet werden.\nmessen erscheint.                                            (3) Ist der Aufenthalt des Abwesenden, seiner\n(2) Für das Verfahren gelten die allgemeinen          Angehörigen oder anderer ihm nahestehender Per-\nVorschriften, soweit ihnen nicht die Abwesenheit         sonen bekannt, so soll ihnen die Ladung unter Bei-\ndes Beschuldigten entgegensteht oder in den folgen-      fügung der Anklageschrift mitgeteilt werden.\nden Vorschriften anderes bestimmt ist.                       (4) Die Staatsanwaltschaft kann auch weitere\nMaßnahmen treffen, um die Ladung zur Kenntnis\n§ 277                          des Abwesenden zu bringen.\n(1) Gegen einen Abwesenden findet eine Haupt-\nverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft                                   § 281\nstatt.\nAngehörige des Angeklagten sind, auch ohne\n(2) Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nur         Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.\nstellen, wenn die den Gegenstand der Untersuchung\nbildende Tat nur mit Haft, Geldstrafe oder Ein-\nziehung, allein oder in Verbindung miteinander,                                     § 282\nbedroht ist.                                                 Ergibt die Hauptverhandlung, daß sich in ,Ab-\n(3) Ist den Umständen nach anzunehmen, daß sich        wesenheit des Angeklagten weder seine Schuld\nder Beschuldigte im Ausland aufhält, so soll die         noch seine Nichtschuld feststellen läßt, so stellt das\nStaatsanwaltschaft den Antrag nur stellen, wenn           Gericht das Verfahren vorläufig ein. Der Beschluß\nmit einer alsbaldigen Gestellung des Abwesenden           ist nicht anfechtbar.\nnicht gerechnet werden kann oder seine Ausliefe-\nrung nicht möglich ist oder auf Schwierigkeiten                                    § 282a\nstößt. Ist anzunehmen, daß er sich im Inland verbor-         (1) Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu kenn-\ngen hält, so soll sie den Antrag nur stellen, wenn        zeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. Die in\ndie Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Abwesen-         § 316 Abs. 2 und § 343 Abs. 2 vorgeschriebenen Zu-\nden ergebnislos geblieben sind.                           stellungen erfolgen an den Verteidiger.\n(4) Gegen einen abwesenden Ausländer soll der             (2) Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es mög-\nAntrag nicht gestellt werden.                             lich ist. Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil\nöffentlich bekanntmachen.\n§ 278\n(weggefallen)\n§ 282b\n§ 279                              Die in § 281 bezeichneten Personen können von\nden dem Beschuldigten zustehenden Rechtsmitteln\n(1) Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung           Gebrauch machen.\nöffentlich geladen. Einer Zustellung der Anklage-\nschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es                                    § 282c\nnicht.\n(1) Wird der Verurteilte ergriffen oder stellt er\n(2) In der Ladung sollen angegeben werden             sich freiwillig, so ist ihm das Abwesenheitsurteil\n1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der        erneut zuzustellen. Bei der Zustellung ist er über\nBeruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und     die Form und die Frist für die Wiederaufnahme des\nder Geburtsort des Abwesenden;                       Verfahrens (Absatz 2) zu belehren.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                      1413\n(2) Binnen einer Woche seit der Zustellung kann                                § 287\nder Verurteilte, auch wenn die in § 359 vorgesehe-\n(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein An-\nnen Gründe für die Wiederm1fnahme des Verfahrens\nspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des\nnicht vorliegen, die Wiederaufnahme des Verfah-\nVerfahrens nicht zu.\nrens beantragen. Sie findet statt, wenn der Ab-\nwesende sein Ausbleiben durch triftige Gründe              (2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesen-\nrechtfertigt oder wenn sonstige Umstände vorliegen,    den, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigun-\ndie eine Erneuerung der Hauptverhandlung als not-      gen zugehen zu lassen.\nwendig erscheinen lassen.\n(3) Im übrigen gelten für das Verfahren die allge-                             § 288\nmeinen Vorschriften.                                       Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist,\nkann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern\n§ 283                          zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines\nSoweit es nach dem Ermessen des Richters zur         Aufenthaltsortes aufgefordert werden.\nDeckung der den Angeschuldigten möglicherweise\ntreffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des                                  § 289\nVerfahrens erforderlich ist, können einzelne zum          Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfah-\nVermögen des Angeschuldigten gehörende Gegen-           rens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so\nstände mit Beschlag belegt werden. Für diese Be-        erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen\nschlagnahme gelten die Vorschriften der Zivil-          durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.\nprozeßordnung über die Vollziehung und die Wir-\nkungen des dinglichen Arrestes entsprechend. Die\n§ 290\nBeschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihr Grund\nweggefallen ist.                                           Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die\nöffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor,\n§ 284                          die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen wür-\n(1) Soweit eine Deckung durch eine Beschlag-         den, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundes-\nnahme gemäß § 283 nicht ausführbar erscheint, kann      gesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des\ndurch Beschluß des Gerichts das im Geltungsbereich      Gerichts mit Beschlag belegt werden.\ndieses Bundesgesetzes befindliche Vermögen des\nAngeschuldigten mit Beschlag belegt werden. Der                                    § 291\nBeschluß ist durch den Bundesanzeiger und nach\nErmessen des Gerichts auch durch andere Blätter zu         Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist\nveröffentlichen.                                       durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und\nkann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch\n(2) Verfügungen, die der Angeschuldigte über         andere Blätter veröffentlicht werden.\nsein mit Beschlag belegtes Vermögen nach der\nersten durch den Bundesanzeiger bewirkten Ver-\nöffentlichung des Beschlusses vornimmt, sind der                                   § 292\nStaatskasse gegenüber nichtig.                             (1) Mit dem Zeitpunkt der. ersten Bekanntmachung\n(3) Die Beschlagnahme des Vermögens ist aufzu-      im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das\nheben, sobald ihr Grund weggefallen oder die           Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen\nDeckung der Staatskasse durch eine Beschlagnahme        unter Lebenden zu verfügen.\ngemäß § 283 bewirkt ist.                                   (2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß\n(4) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch        ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung\ndieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche         einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist.\ndie Beschlagnahme veröffentlicht worden ist.           Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.\n§ 285                                                     § 293\n(1) In anderen als den in § 277 bezeichneten Fällen     (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre\nfindet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhand-        Gründe weggefallen sind.\nlung nicht statt. Das gegen den Abwesenden einge-\n(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch\nleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall\ndieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche\nseiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.\ndie Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.\n(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften\nder § § 286 bis 294.\n§ 294\n§ 286\n(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage\n(1) Für den Angeklagten kann ein Verteidiger         eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vor-\nauftreten. Auch Angehörige des Angeklagten sind,        schriften über die Voruntersuchung entsprechend.\nauch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.\n(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens\n(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorge-       ergehenden Beschluß (§ 198) ist zugleich über die\nschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu ver-         Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu\nnehmen.                                                entscheiden.","1414                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 295                                                    § 302\n(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschul-            (1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie\ndigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Er-        der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels\nteilung an Bedingungen knüpfen.                           kann auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung\n(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der       wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft\nUntersuchungshaft, jedoch nur wegen der strafbaren        zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechts-\nHandlung, für die es erteilt ist.                          mittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht\nzurückgenommen werden„\n(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lau-\ntendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte               (2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer\nAnstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Be-           ausdrücklichen Ermächtigung.\ndingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere\nGeleit erteilt worden ist.                                                          § 303\nWenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf\n· Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat,\nDrittes Buch                         so kann die Zurücknahme nach Beginn der Haupt-\nRechtsmittel                         verhandlung nur mit Zustimmung des Gegners er-\nfolgen.\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                      Zweiter Abschnitt\nBeschwerde\n§ 296\n(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche                               § 304\nEntscheidungen stehen sowohl der Staatsanwalt-                (1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerich-\nschaft als dem Beschuldigten zu.                           ten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren\n(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch          erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen\nzugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.               des Vorsitzenden, des Untersuchungsrichters, des\nAmtsrichters und eines beauftragten oder ersuchten\n§  297                           Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht aus-\nFür den Beschuldigten kann der Verteidiger, je-         drücklich einer Anfechtung entzieht.\ndoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen,                (2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere\nRechtsmittel einlegen.                                     Personen können gegen Beschlüsse und Verfügun-\ngen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde\n§  298                           erheben.\n(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten          (3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über\nkann binnen der für den Beschuldigt.Ern laufenden          Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig,\nFrist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln         wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig\nGebrauch machen.                                           Deutsche Mark übersteigt.\n(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das               (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Ober-\nVerfahren sind die für die Rechtsmittel des Be-            landesgerichte und des Bundesgerichtshofes ist keine\nschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend            Beschwerde zulässig.\nanzuwenden.\n§ 305\n§ 299\nEntscheidungen der erkenrienden Gerichte, die der\n(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschul-\nUrteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der\ndigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechts-\nBeschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen\nmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des\nüber Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung,\nAmtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt\nBeschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der\nliegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt\nFahrerlaubnis oder Straffestsetzungen sowie alle\nwird.\nEntscheidungen, durch die dritte Personen betroffen\n(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn             werden.\ninnerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen\n§ 305a\nwird.\n(1) Gegen den Beschluß nach § 268 a Abs. 1 ist\n§  300\nBeschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt\nEin Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen            werden, daß eine getroffene Anordnung gesetz-\nRechtsmittels ist unschädlich.                             widrig ist oder einen einschneidenden, unzumut-\nbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerde-\n§ 301                            führers darstellt.\nJedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte               (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und\nRechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene         gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt,\nEntscheidung auch zugunsten des Beschuldigten ab-          so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung\ngeändert oder aufgehoben werden kann.                     über die Beschwerde zuständig.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                     1415\n§ 306                            (3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner\n(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von         durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht\nbefugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn\ndem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene\nes zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen\nEntscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Ge-\noder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen die-\nschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. Sie kann in\nser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund\ndringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht\neingelegt werden.                                       des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für\nbegründet erachtet.\n(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,\nde::;sen Entscheidung angefochten wird, die B~-                                  § 311 a\nschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen;       (1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde\nandernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens       ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdefüh-\nvor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht        rers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht\nvorzulegen.\nangefochten werden, so hat es diesen, sofern der\n(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Ent-      ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von\nscheidungen des Amtsrichters im Vorverfahren, des       Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören\nbeauftragten oder ersuchten Richters und des Unter-     und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Be-\nsuchungsrichters.                                       schwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne\n§ 307                         Antrag ändern.\n(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der             (2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308\nVollzug der angefochtenen Entscheidung nicht ge-        Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.\nhemmt.\n(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder\nDritter Abschnitt\nder Richter, dessen Entscheidung angefochten wird,\nsowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß                                  Berufung\ndie Vollziehung der angefochtenen Entscheidung\nauszusetzen ist.                                                                  § 312\n§ 308                            Gegen die Urteile des Amtsrichters und des\nSchöffengerichts ist Berufung zulässig.\n(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene\nEntscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des\n§ 313\nBeschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die\nBeschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden            Ein Urteil des Amtsrichters kann nicht mit Beru-\nist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4      fung angefochten werden, wenn es ausschließlich\nSatz 1.                                                 Ubertretungen zum Gegenstand hat und der An-\n(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen an-      geklagte entweder freigesprochen oder ausschließ-\nordnen oder selbst vornehmen.                           lich zu Geldstrafe verurteilt worden ist.\n§ 314\n§ 309\n(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten\n(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht\nRechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung\nohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen\ndes Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder\nnach Anhörung der Staatsanwaltschaft.\nschriftlich eingelegt werden.\n(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet,\nso erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der        (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in An-\nSache erforderliche Entscheidung.                       wesenheit des Angeklagten stattgefunden, so be-\nginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.\n§ 310\n§ 315\n(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die\nBeschwerde hin erlassen worden sind, können, so-           (1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Be-\nfern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unter-      rufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß\nbringung betreffen, durch weitere Beschwerde an-        gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergange-\ngefochten werden.                                       nes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nachgesucht werden kann.\n(2) 1m übrigen findet eine weitere Anfechtung der\nauf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen               (2) Stellt der Angeklagte ein Gesuch um Wieder-\nnicht statt.                                            einsetzung in den vorigen Stand, so wird die\nBerufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den\n§ 311\nFall der Verwerfung jenes Gesuchs rechtzeitig ein-\n(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten  gelegt wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die\ndie nachfolgenden besonderen Vorschriften.              Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Gesuchs\n(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche ein-      um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus-\nzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung       gesetzt.\n(§ 35) der Entscheidung. Die Einlegung bei dem Be-          (3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung\nschwerdegericht genügt zur Wahrung der Frist, auch      mit dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vori-\nwenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird.        gen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.","1416                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 316                                                  § 323\n(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung           (1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung\nwird die Rechtskraft des Urteils, soweit es an-          gelten die Vorschriften der §§ 214, 216 bis 225. In\ngefochten ist, gehemmt.                                  der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des\nAusbleibens ausdrücklich hinzuweisen.\n(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit\nden Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach          (2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernom-\nEinlegung der Berufung sofort zuzustellen.               menen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann\nunterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung\nzur Aufklärung der Sache nicht erforderlich\n§ 317\nerscheint.\nDie Berufung kann binnen einer weiteren Woche\n(3) Neue Beweismittel sind zulässig\nnach Ablaut der Frist zur Einlegung des Rechts-\nmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch           (4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und\nnicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei         Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten\ndem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der      zur Rechtfertigung der Berufung benannten Per-·\nGeschä.ftsstellP oder in einer Beschwerdeschrift ge-     sonen Rücksicht zu nehmen.\nrechtfertigt werden.\n§ 324\n§ 318                             (1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vor-\nDie Berufung kann auf bestimmte Beschwerde-           schrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein\npunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen       Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen\noder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so     Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Ver„\ngilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.       fahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu\nverlesen; von der Verlesung der Urteilsgründe kann\nabgesehen werden, soweit sie für die Berufung nicht\n§ 319                           von Bedeutung sind.\n(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat         (2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Ange\ndas Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel      klagten und die Beweisaufnahme.\nals unzulässig zu verwerfen.\n§ 325\n(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer\nWoche nach Zustellung des Beschlusses auf die Ent-          Bei der Berichterstattung und der Beweisauf-\nscheidung des Berufungsgerichts antragen. In die-        nahme können Schriftstücke verlesen werden; Pro-\nsem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht         tokolle über Aussagen der in der Hauptverhand-\neinzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird          lung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen\njedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des       und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den\n§ 35 a gilt entsprechend.                                Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung\nder Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht\nverlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung\n§ 320\nder Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder\nIst die Berufung _rechtzeitig eingelegt, so hat nach  von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptver-\nAblauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäfts-       handlung beantragt worden war.\nstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung\nstattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staats-                              § 326\nanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Be-         Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden\nrufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die        die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und\nSchriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der      sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und An-\nBerufung zu.\nträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst,\ngehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.\n§ 321\nDie Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an                                 § 327\ndie Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht.\nDiese übergibt die Akten binnen einer Woche dem             Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil\nVorsitzenden des Gerichts.                               nur, soweit es angefochten ist.\n§ 328\n§ 322\n(1) Soweit die Berufung für begründet befunden\n(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften    wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung\nüber die Einlegung der Berufung nicht für be-            des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.\nobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß\nals unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet           (2) Leidet das Urteil an einem Mangel, der die\nes darüber durch Urteil.                                 Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über\ndas Verfahren begründen würde, so kann das Beru-\n(2) Der· Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde      fungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache,\nangefochten werden.                                      wenn die Umstände des Falles es fordern, zur Ent-","Nr.54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25.September 1965                         1417\nscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges                                § 335\nzurückverweisen. Die Zurückverweisung ist auch          (1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist,\nzulässig, wenn das Gericht abtrennbare Teile einer   kann statt mit Berufung mit Revision angefochten\nTat, die Gegenstand der öffentlichen Klage sind,     werden.\nüber die aber im angefochtenen Urteil nach seinen\nGründen nicht entschieden worden ist, in das Ver-       (2) Uber die Revision entscheidet das Gericht, das\nfahren einbezieht (§ 154 a).                         zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision\nnach durchgeführter Berufung eingelegt worden\n(3) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit    wäre.\nUnrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat\ndas Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils        (3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision\ndie Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.    und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die\nBerufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig\n§ 329                       verworfen ist, die Revision als Berufung behandelt.\nDie Revisionsanträge und deren Begründung sind\n(1) Ist bei dem Beginn der Hauptverhandlung       gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist\nweder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen    anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis\ndies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten er- 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach\nschienen und das Ausbleiben nicht genügend ent-      den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.\nschuldigt, so ist, soweit der Angeklagte die\nBerufung eingelegt hat, diese sofort zu verwerfen;                             § 336\nsoweit die Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt\nhat, ist über diese zu verhandeln oder die Vor-         Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen\nführung oder Verhaftung des Angeklagten anzu-        auch die Entscheidungen, die dem Urteil voraus-\nordnen.                                              gegangen sind, sofern es auf ihnen beruht.\n(2) Der Angeklagte kann binnen einer Woche\n§ 337\nnach der Zustellung des Urteils die Wiederein-\nsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44     (1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\nund 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen .. den, daß das Urteil auf einer Verletzung des Ge-\nsetzes beruhe.\n§ 330\n(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm\nIst von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung   nid:tt oder nicht richtig angewendet worden ist.\neingelegt worden, so hat das Gericht auch den An-\ngeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und                               § 338\nkann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vor-\nführen lassen.                                          Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung de~\nGesetzes beruhend anzusehen,\n§ 331\n1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts·\n(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Strafe        mäßig besetzt war;\nnicht zum Nachteil des Angeklagten geändert wer-     2. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener\nden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gun-       oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Aus-\nsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher       übung des Richteramtes kraft Gesetzes aus-\nVertreter Berufung eingelegt hat.                        geschlossen war;\n(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der     3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,         oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen\neiner Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs-         Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und\nanstalt nicht entgegen.                                 das Ablehnungsgesuch entweder für begründet\nerklärt war oder mit Unrecht verworfen worden\n§ 332                           ist;\nIm übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des   4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht\nzweiten Buches über die Hauptverhandlung gege-           angenommen hat;\nbenen Vorschriften.                                 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der\nStaatsanwaltschaft oder einer Person, deren An-\nwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden\nVierter Abschnitt                     hat;\nRevision                      6 wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Ver-\nhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften\n§ 333                           über die Offentlichkeit des Verfahrens verletzt\nGegen die Urteile der Strafkammern und der            sind;\nSchwurgerichte ist Revision zulässig.                7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe ent-\nhält;\n§ 334                       8. wenn die Verteidigung in einem für die Ent-\nGegen die Urteile des Amtsrichters ist Revision        scheidung wesentlichen Punkt durch einen B~•\ninsoweit zulässig, als nach § 313 die Berufung aus-      schluß des Gerichts unzuläsefy beschrankt wor-\ngeschlossen ist.                                         den ist,","1418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§  339                        Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubrin-\nDie Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich        gen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zu-\nzugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von         gestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.\nder Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend           (2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in\ngemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils            einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt\nzum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.             unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Ge-\nschäftsstelle geschehen.\n§ 340\n(weggefallen)                                                § 346\n(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder\n§   341                        sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder\n(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen          nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form\nUrteil angefochten wird, binnen einer Woche nach         angebracht worden, so hat das Gericht, dessen\nVerkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäfts-       Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch\nstelle oder schriftlich eingeh,~gt werden.               Beschluß als unzulässig zu verwerfen.\n(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in An-          (2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer\nwesenheit des Angeklagten slattgefunden, so be-          Woche nach ·'Zustellung des Beschlusses auf die\nginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.           Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In\ndiesem Falle sind die Akten an das Revisions-\n§ 342                          gericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils\nwird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vor-\n(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Re-\nschrift des § 35 a gilt entsprechend.\nvision wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen\nein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes\nUrteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                                  § 347\nnachgesucht werden kann.                                    (1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind\n(2) Stellt der Angeklagte ein Gesuch um Wieder-       die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vor-\neinsetzung in den vorigen Stand, so wird die             geschriebenen Form angebracht, so ist die Revi-\nRevision dadurch gewahrt, daß sie sofort für den         sionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zu-\nFall der Verwerfung jenes Gesuchs rechtzeitig ein-       zustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche\ngelegt und begründet wird. Die weitere Verfügung         eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Der\nin bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Er-        Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll der\nledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den          Geschäftsstelle abgeben.\nvorigen Stand ausgesetzt.                                   (2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach\n(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung        Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die\nmit dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vori-          Akten an das Revisionsgericht.\ngen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.\n§ 348\n§ 343                            (1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt\n(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision         sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über\nwird die Rechtskraft des Urteils, soweit es ange-        das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen\nfochten ist, gehemmt.                                    Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine\nUnzuständigkeit auszusprechen.\n(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit\nden Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach           (2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Re-\nEinlegung der Revision zuzustellen.                       visionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner\nAnfechtung und ist für das in ihm bezeichnete\n§ 344                          Gericht bindend.\n(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung ab-           (3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die\nzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und             Staa tsan w al tschaf t.\ndessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge),\nund die Anträge zu begründen.                                                      § 349\n(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob               (1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften\ndas Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über        über die Einlegung der Revision oder die über die\ndas Verfahren oder wegen Verletzung einer ande-          Anbringung der Revisionsanträge nicht für be-\nren Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls           obachtet, so kann· es das Rechtsmittel durch Be-\nmüssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen             schluß als unzulässig verwerfen.\nangegeben werden.\n(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag\n§  345                        der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch\n(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung          dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die\nsind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf          Revision einstimmig für offensichtlich unbegrün-\nder Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem        det erachtet.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                       1419\n(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach                             § 354\nAbsatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer              (1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen\nmit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei              Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes\nWochen eine schriftliche Gegenerklärung beim            auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellun-\nRevisionsgericht einreichen.                            gen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst\n(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten      zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche\ndes Angeklagten eingelegte Revision einstimmig          Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Ein-\nfür begründet, so kann es das angefochtene Urteil       stellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu\ndurch Beschluß aufheben.                                erkennen ist oder das Revisionsgericht in Uber-\n(5) Wendet    das Revisionsgericht Absatz 1, 2       einstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft\noder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechts-     die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen\nmittel durch Urteil.                                    von Strafe für angemessen erachtet.\n(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine\n§ 350                           andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes,\n(1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind         dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu\nOrt und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist      demselben Land gehörendes anderes Gericht\ndie Mitteilung an den Angeklagten nicht ausführ-        gleicher Ordnung zurückzuverweisen.\nbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidi-          (3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht\ngers.                                                   niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage\n(2) Der Angeklagte kann in_ der Hauptverhand-        kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständig-\nlung erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher keit gehört.\nVollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.                             § 354 a\nDer Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat\nkeinen Anspruch auf Anwesenheit.                          Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu\nverfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur\n(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem         Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein\nFuße ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird           anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der\nihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vor-        angefochtenen Entscheidung.\ngeführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzen-\nden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung\n§ 355\nbestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu\nstellen, nachdem dem Angeklagten der Termin                Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des\nfür die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein         vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für\nRecht, die Bestellung eines Verteidigers zu bean-       zuständig erachtet hat, so verweist das Revisions-\ntragen, mitgeteilt worden ist.                          gericht gleichzeitig die Sache an das zuständige\nGericht.\n§ 351                                                  § 356\n(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vor-           Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maß-\ntrag eines Berichterstatters.                           gabe des § 268.\n(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie                              § 357\nder Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren              Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Auf-\nAusführungen und Anträgen, und zwar der Be-             hebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei\nschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten          Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich\ngebührt das letzte Wort.                                das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf\nandere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt\n§ 352                          haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls\n(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen    Revision eingelegt hätten.\nnur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die\nRevision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird,                               § 358\nnur die Tatsachen, die bei Anbringung der Re-              (1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten\nvisionsanträge bezeichnet worden sind.                  Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat\n(2) Eine weitere Begründung der Revisionsan-         die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des\nträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist       Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei-\nnicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, un-     dung zugrunde zu legen.\nschädlich.                                                  (2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe\n§ 353                          der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten ge-\nändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu\n(1) Soweit die Revision für begründet erachtet       seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein\nwird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.           gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Diese\n(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde        Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung\nliegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie         an einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheil-\ndurch die Gesetzesverletzung betroffen werden,          anstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht ent-\nwegen deren das Urteil aufgehoben wird.                 gegen.","1420                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nViertes Buch                      2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei\neinem zugunsten des Angeklagten abgelegten\nWiederaufnahme\nZeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vor-\neines durch recbtskräitiges Urteil\nsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eides-\nabgeschlossenen V eriahrens\npflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneid-\nlichen Aussage schuldig gemacht hat;\n§ 359\n3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener\nDie Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges             oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Be-\nUrteil abyeschlossenen Verfahrens zugunsten des               ziehung auf die Sache einer Verletzung seiner\nVerurteilten ist zulässig,                                   Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese\n1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen                Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen\nUngunsten als echt vorgebrachte Urkunde un-               Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen\necht oder verfälscht war;                                 Strafe bedroht ist;\n2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei         4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht\neinem zuungunsten des Verurteilten abgelegten             oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständ-\nZeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vor-             nis der strafbaren Handlung abgelegt wird.\nsätzlichen oder fuhrlässigen Verletzung der Eides-\npflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneid-                                § 363\nlichen Aussage schuldig gemacht hat;\n(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem\n3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener        Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund des-\noder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Be-        selben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zu-\nziehung auf die Sache einer Verletzung seiner        lässig.\nAmtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die\nVerletzung mit einer im Wege des gerichtlichen           (2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem\nStrafverfahrens zu verhängenden öffentlichen        Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminder-\nStrafe bedroht und nicht vom Verurteilten selbst    ter Zurechnungsfähigkeit herbeizuführen, ist gleich-\nvernnlaßt ist;                                       t alls ausgeschlossen.\n4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches                                  § 364\ndas Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes        Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,\nrechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;      der auf die Behauptung einer strafbaren Handlung\n5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bei-            gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn\ngebracht sind, die allein oder in Verbindung mit     wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Ver-\nden früher erhobenen Beweisen die Freisprechung      urteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung\ndes Angeklagten oder in Anwendung eines mil-          oder Durchführung eines Strafverfahrens aus\nderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung       anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis\noder eine wesentlich andere Entscheidung über        nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des\neine Maßregel der Sicherung und Besserung zu        § 359 Nr. 5.\nbegründen geeignet sind.\n§ 365\n§ 360                             Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel\ngelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme\n(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des\ndes Verfahrens.\nVerfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht\ngehemmt.                                                                            § 366\n(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie          (1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund\neine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.            der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die\nBeweismittel angegeben werden.\n§ 361                              (2) Von dem Angeklagten und den in§ 361 Abs. 2\n(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-            bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels\nfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvoll-         einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt\nstreckung noch durch den Tod des Verurteilten            unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Ge-\nausgeschlossen.                                           schäftsstelle angebracht werden.\n(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die                                   § 367\nVerwandten auf- und absteigender Linie sowie die\n(1) Uber die Zulassung des Antrags auf Wieder-\nGeschwister des Verstorbenen zu dem Antrag be-\naufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht,\nfugt.\ndessen Urteil mit dem Antrag angefochten wird.\n§ 362                          Wird ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil\nDie Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges        aus anderen Gründen als auf Grund des § 359 Nr. 3\nUrteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des        oder des § 362 Nr. 3 angefochten, so entscheidet das\nAngeklagten ist zulässig,                                Gericht, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt\n1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen           war.\nGunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht            (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Ver-\noder verfälscht war;                                handlung.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                                       1421\n§ 368                         eine Maßregel der Sicherung und Besserung er-\n(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen    kannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die\nForm angebracht oder ist darin kein gesetzlicher      Aufhebung des früheren Urteils.\nGrund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder             (4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antrag-\nkein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der     stellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen\nAntrag als unzulässig zu verwerfen.                    und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch\ndurch andere Blätter veröffentlicht werden.\n(2) Andernialls ist er dem Gegner des Antrag-\nstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung\n§ 372\nzuzustellen.\nAlle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags\n§ 369                         auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem\n(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so      Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden,\nbeauftragt das Gericht mit der Aufnahme der an-        können mit sofortiger Beschwerde angefochten\ngetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist,      werden. Der Beschluß, durch den das Gericht die\neinen Richter.                                         Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneue-\nrung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der\n(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es über-     Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.\nlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich\nvernommen werden sollen.                                                                § 373\n(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sach-         (1) In der erneuten Hauptverhandlung ist ent-\nverständigen und bei der Einnahme eines richter-       weder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder\nlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem   unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu\nAngeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit       erkennen.\nzu gestatten. Die §§ 194, 224 Abs. 1 und § 225 gelten\nentsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht          (2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der\nauf freiem Fuß, so hat er einen Anspruch auf An-      Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert\nwesenheit nur, wenn der Termin an der Gerichts-       werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen\nstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in        Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetz-\nHaft befindet, oder seine Mitwirkung der mit der      licher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens\nBeweiserhebung bezweckten Klärung dienlich ist.       beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung\nder Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,\n(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die        einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs-\nStaatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Be-       anstalt nicht entgegen.\nstimmung einer Frist zu weiterer Erklärung auf-\nzufordern.\n§ 373a\n§ 370                            Für die Wiederaufnahme eines durch rechts-\n(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-         kräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens\nfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als un-        gelten die Vorschriften der §§ 359 bis 373 ent-\nbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten     sprechend.\nBehauptungen keine genügende Bestätigung ge--\nfunden haben oder wenn in den Fällen des § 359\nNr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage\nFünftes Buch\nder Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die            Beteiligung des Verletzten am Verfahren\nin diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die\nEntscheidung Einfluß gehabt hat.                                                Erster Abschnitt\n(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wieder-                                   Privatklage\naufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der\nHauptverhandlung an.                                                                   § 374 3 }\n(1) Im Wege der P_rivatklage können vom Ver-\nletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vor-\n§ 371                        gängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,\n(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat  1. das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle\nohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Ge-               des § 123 des Strafgesetzbuches;\nricht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen      2. die Vergehen der Beleidigung in den Fällen der\nBeweises entweder auf Freisprechung zu erkennen            §§ 185 bis 187 a und 189 des Strafgesetzbuches,\noder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.             wenn nicht eine der im § 197 bezeichneten politi-\n(2) Auch in anderen Fällen kc1nn das Gericht, bei       schen Körperschaften beleidigt ist;\nöffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der      3. die Vergehen der Körperverletzung in den Fällen\nStaatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort frei-          der§§ 223, 223 a und 230 des Strafgesetzbuches;\nsprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits\n3) § 374 Abs. 1 Nr. 8, neugefaßt durch § 139 des Urheberrechtsgesetzes\nvorliegen.                                                vom 9. September 1965 (Bundes~Jeseizbl. I S. 1273), gilt bis zum\nInkrafttreten des Änderungsgesetzes am !. Januar 1966 in folgender\n(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des        Fassung:\n.,8. alle Verletzungen des literarischen, künstlerischen und gewerb-\nfrüheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf               lichen Urheberrechts, soweit sie als Vergehen strafbar sind.\"","1422                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n4. das Vergehen der Bedrohung im Falle des § 241                                   § 378\ndes Strafgesetzbuches;\nDer Privatkläger kann im Beistand eines Rechts-\n5. das Vergehen der Verletzung fremder Geheim-           anwalts erscheinen oder sich durch einen mit schrift-\nnisse im Falle des § 299 des Strafgesetzbuches;      licher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten\n6. das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des        lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen\n§ 303 des Strafgesetzbuches;                         an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den\n1. alle nach dem Gesetz gegen den unlauteren             Anwalt erfolgen. Die Vorschriften des § 146 Abs. 2\nWettbewerb strafbaren Vergehen;                      und des § 218 Abs. 2 gelten entsprechend.\n8. alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-,\nWarenzeichen- und Geschmacksmusterrechtes, so-                                § 379\nweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die\nVergehen nach den §§ 106 bis 108 des Urheber-           (1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten\nrechtsgesetzes.                                      voraussichtlich erwachsenden Kosten unter densel-\nben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter\n(2) Die gleiche Befugnis steht denen zu, welchen      denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Klä-\nin den Strafgesetzen das Recht, selbständig auf Be-      ger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen\nstrafung anzutragen, beigelegt ist.                      der Prozeßkosten zu leisten hat.\n(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertre-         (2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung\nter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privat-       in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.\nklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Ge-\nsellschaften und andere Personenvereine, die als            (3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist- zu\nsolche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen       ihrer Leistung sowie für das Armenrecht gelten die-\nkönnen, die Verletzten sind, durch dieselben Per-        selben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechts-\nsonen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen        streitigkeiten.\nRechtsstreitigkeiten vertreten werden.\n§ 319a\n(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach\n§ 315\n§ 113 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern\n(1) Sind wegen derselben strafbaren Handlung          nicht dem Privatkläger das Armenrecht bewilligt ist\nmehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist      oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine\nbei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem an-         Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach\nderen unabhängig.                                        Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.\n(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privat-        (2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine ge-\nklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt     richtliche Handlung vorgenommen werden, es sei\nzu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der          denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzöge-\nLage zu, in der es sich zur Zeit der Beitritts-          rung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer\nerklärung befindet.                                      zu ersetzenden Nachteil bringen würde.\n(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entschei-         (3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 ge-\ndung äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wir-        stellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen.\nkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche         Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde an-\ndie Privatklage nicht erhoben haben.                     gefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn\nerlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn\n§ 316                          sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der\ngesetzten Frist eingegangen ist.\nDie öffentliche Klage wird wegen der in § 374\nbezeichneten strafbaren Handlungen von der Staats-\nanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffent-                               § 380\nlichen Interesse liegt.                                     (1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, leich-\nter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung,\n§ 311\nBedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung frem-\n(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt      der Geheimnisse (§ 299 des Strafgesetzbuches) ist\nzu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht      die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von\nlegt ihm die Akten vor, wenn es die Ubernahme der        einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeich-\nVerfolgung durch ihn für geboten hält.                   nenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos ver-\n(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder         sucht worden ist. Der Kläger hat die Bescheinigung\nLage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des      hierüber mit der Klage einzureichen.\nUrteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Ver-         (2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen,\nfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechts-       daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der\nmittels ist die Ubernahme der Verfolgung enthalten.      Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses\n(3) Ubernimmt die Staatsanwaltschaft die Ver-         abhängig machen darf.\nfolgung, so richtet sich das weitere Verfahren nach         (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nden Vorschriften, die im zweiten Abschnitt dieses        nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 196 oder\nBuches für den Anschluß des Verletzten als Neben-        § 232 Abs. 3 des Strafgesetzbuches befugt ist, Straf-\nkläger gegeben sind.                                     antrag zu stellen.","Nr. 54 --·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                        1423\n(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Ge-             (3) Zwischen der Zustellung der Ladung des Pri-\nmeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der           vatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der\nLandesjustizverwaltung von einem Sühneversuch              letzteren muß eine Frist von mindestens einer\nabgesehen werden.                                          Woche liegen.\n§ 381                               (4) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privat-\nDie Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll           kläger nur durch einen Anwalt ausüben.\nder Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer              (5) In den Fällen des § 154 a ist dessen Absatz 3\nAnklageschrift.' Die Klage muß den in § 200 Abs. 1         Satz 2 nicht anzuwenden.\nbezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der              {6) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Pri-\nAnklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen.         vatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. § 349\nAbs. 3 ist nicht anzuwenden.\n§ 382\n§ 386\nIst die Klage vorschriftsmi-ißig erhoben, so teilt\ndas Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestim-               (1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche\nmung einer Frist zur Erklärung mit.                        Personen als Zeugen oder Sachverständige zur\nHauptverhandlung geladen werden sollen.\n§ 383                               (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht\ndas Recht der unmittelbaren Ladung zu.\n(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten\noder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht dar-\n§ 387\nüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die\nKlage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vor-               (1) In der Hauptverhandlung kann auch der An-\nschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft        geklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erschei-\nunmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind.            nen oder sich auf Grund einer schriftlichen Voll-\nIn dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren er-          macht durch einen solchen vertreten lassen.\nöffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten           (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt\nund die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.                     des Klägers und für den des Angeklagten.\n(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das          (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erschei-\nGericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist      nen des Klägers sowie des Angeklagten anzuord-\nauch noch in der Hauptverhandlung zulässig. Der            nen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.\nBeschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefoch-\nten werden.                                                                          § 388\n§ 384                                (1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so\n(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den         kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der\nVorschriften, die für das Verfahren auf erhobene           Schlußvorträge (§ 258) im ersten Rechtszug mittels\nöffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen Maß-         einer Widerklage die Bestrafung des Klägers be-\nregeln der Sicherung und Besserung nicht angeord-          antragen, wenn er von diesem gleichfalls durch ein\nnet werden.                                                Vergehen verletzt worden ist, das im Wege der\n(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß           Privatklage verfolgt werden kann und mit dem den\nder Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung            Gegenstand der Klage bildenden Vergehen in Zu-\ndes Hauptverfahrens verliest.                              sammenhang steht.\n(2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374\n(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244\nAbs. 2), so kann der Beschuldigte die Widerklage\nAbs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.\ngegen den Verletzten erheben. In diesem Falle be-\n(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht,     darf es der Zustellung der Widerklage an den Ver-\ndie Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlan-             letzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung,\ngen, ist nicht anzuwenden.                                 sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhand-\n(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklage-        lung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.\nsache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche            (3) Uber Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu\nKlage anhängig gemachten Sache verhandelt wer-             erkennen.\nden.                                                          (4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Ver-\n§ 385                             fahren über die Widerklage ohne Einfluß.\n(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffent-\nliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und                                    § 389\nzu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene              (1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache,\nPrivatklage der Privalkläger zugezogen und gehört.         daß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen\nAlle Entscheidungen, die dort der Staatsanwalt-            eine strafbare Handlung darstellen, auf die das in\nschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Pri-           diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht\nvatkläger bekanntzugeben.                                  anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese\n(2) Es werden jedoch die auf richterliche Anord-        Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des\nnung ergehenden Ladungen nicht durch die Staats-           Verfahrens auszusprechen.\nanwaltschaft, sondern durch die Geschäftsstelle be-           (2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der\nwirkt.                                                     Staatsanwaltschaft mitzuteilen.","1424                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 390                              (2) Eine Privatklage wegen Beleidigung kann\n(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu      jedoch nach dem Tode des Klägers von dessen\ndie in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klag~     Eltern, Kindern, Geschwistern oder dem Ehegatten\nder Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von      fortgesetzt werden.\ndem Antrag auf Wiederaufnahme de Verfahrens in              (3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei\nden Fällen des § 362. Die Vorschrift des § 301 ist auf   Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode\ndas Rechtsmittel des Privatklägers anzuwenden.          des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu er-\n(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wieder-         klären.\naufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil ab-\n§ 394\ngeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger\nnur mittels einer von einem Rechtsanwalt unter-             Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod\nzeichneten Schrift anbringen                            des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privat-\nklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.\n(3) Die in den § § 320, 321 und 34 7 angeordnete\nVorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im\nVerfahren auf erhobene öffentliche Klage an und\ndurch die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der                            zweiter Abschnitt\nBerufungs- und Revisionsschriften an den Gegner\ndes Beschwerdeführers wird durch die Geschäfts-                                Nebenklage\nstelle bewirkt.\n§ 395\n(4) Die Vorschrift des § 379 a über die Zahlung\ndes Gebührenvorschusses und die Folgen nicht                (1) Wer nach Maßgabe der Vorschrift des § 374\nrechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.                 als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sieb\nder erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des\n(5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2\nVerfahrens als Nebenkläger anschließen. Der An-\nüber die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt\nschluß kann zur Einlegung von Rechtsmitteln auch\nauch im Berufungsverfahren. Der Beschluß ist nicht\nanfechtbar.                                              nach ergangenem Urteil geschehen.\n(2) Die gleiche Befugnis steht zu\n§ 391\n1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehe-\n(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Ver-           gatten eines durch eine mit Strafe bedrohte Hand-\nfahrens zurückgenommen werden. Nach Beginn der               lung Getöteten;\nVernehmung des Angeklagten zur Sache in der\n2. dem Verletzten, der durch einen Antrag auf ge-\nHauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf\nrichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der\ndie Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten.\nöffentlichen Klage herbeigeführt hat.\n(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des\nersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die           (3) Im Falle des § 95 des Strafgesetzbuches steht\nBerufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten         dem Bundespräsidenten und im Falle des § 97 des\nRechtszuges, wenn der Privatkläger in der Haupt-         Strafgesetzbuches der betroffenen Person · die Be-\nverhandlung weder erscheint noch durch einen             fugnis zu, sieb der öffentlichen Klage als Neben-\nRechtsanwalt vertreten wird oder in der Haupt-           kläger anzuschließen.\nverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt,                                   § 396\nobwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen\n(1) Die Anschlußerk.lärung ist bei dem Gericht\nangeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die\nihm unter Androhung der Einstellung des Ver-             schriftlich einzureichen.\nfahrens gesetzt war.                                        (2) Das Gericht hat über die Berechtigung des\n(3) Soweit der Privatkläger die Berufung ein-         Nebenklägers zum Anschluß nach Anhörung der\ngelegt hat, ist sie im Falle der vorbezeichneten Ver-    Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Erwägt das Ge-\nsäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301           richt, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen,\nsofort zu verwerfen.                                     so entscheidet es zunächst über die Berechtigung\nzum Anschluß.\n(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche\nnach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den             (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Neben-\nvorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 be-          kläger nicht verpflichtet.\nzeichneten Voraussetzungen beanspruchen.\n§ 397\n§ 392                              (1) Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluß\nDie zurückgenommene Privatklage kann nicht von        die Rechte des Privatklägers.\nneuem erhoben werden.                                       (2) Wird die Verfolgung nach § 154 a beschränkt,\nso berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen\nöffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen.\n§ 393                           Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen,\n(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung     so entfällt eine Beschränkung nach § 154 a Abs. 1\ndes Verfahrens zur Folge.                                oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                      1425\n§ 398                         verhandlung auch mündlich bis zum Beginn der\n(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den     Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegen-\nAnschluß nicht auf9ehalten.                            stand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen\nund soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag\n(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung        außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird\nsowie andere Termine findlm an den bestimmten          er dem Beschuldigten zugestellt.\nTagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen\nKürze der Zeit nicht mehr geladen oder benach-             (2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen\nrichtigt werden konnte.                                wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechts-\nstreit.\n§ 399                            (3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhand-\nlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und\n(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß      Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der\nergangen und der Staatsanwaltschaft bekannt-           Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der\ngemacht waren, bedürfen keiner Bekanntmachung          Ehegatte des Antragsberechtigten können an der\nan den Nebenkläger.                                    Hauptverhandlung teilnehmen.\n(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht         (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des\nauch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die       Urteils zurückgenommen werden.\nStaatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung ab-\ngelaufen ist.\n§ 405\n§ 400\nDas Gericht sieht von einer Entscheidung über\nIst in der Hauptverhandlung weder der Neben-        den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer\nkläger noch Eün Anwalt des Nebenklägers er-            Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht\nschienen, so wird das Urteil dem ersteren zugestellt.  eine Maßregel der Sicherung und Besserung gegen\nihn angeordnet wird oder soweit der Antrag un-\n§ 401                         begründet erscheint. Es sieht von der Entscheidung\n(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger     auch dann ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung\nunabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen.        im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn\nDie Vorschrift des § 379 a über die Zahlung des        seine Prüfung das Verfahren verzögern würde oder\nGebührenvorschusses und die Folgen nicht recht-        wenn der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder\nzeitiger Zahlung gilt entsprechend.                    Lage des Verfahrens auch durch Beschluß geschehen.\n(2) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger ein-\n§ 406\ngelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung\naufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum        (1) Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der\nder Staatsanwaltschaft ob.                             Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das\nGericht im Urteil statt. Die Entscheidung darf sic9-\n§ 402                         nicht auf den Grund des geltend gemachten An-\nspruchs beschränken.\nDie Anschlußerklärung verliert durch Widerruf\n(2) Das Gericht kann die Entscheidung für vor-\nsowie durch den Tod des Nebenklägers ihre\nWirkung.                                               läufig vollstreckbar erklären. Es kann die vorläufige\nVollstreckung von einer Sicherheitsleistung ab-\nhängig machen; es kann auch dem Angeklagten\nDritter Abschnitt                   gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden.\nEntschädigung des Verletzten              Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren\nBeschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder\n§ 403                         aufgehoben werden.\n(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den        (3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem\nBeschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen       im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil\nvermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständig-      gleich. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist,\nkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht   kann er anderweit geltend gemacht werden.\nanderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im            (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des\nStrafverfahren geltend machen, im Verfahren vor        Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.\ndem Amtsgericht jedoch nur insoweit, als der An-\nspruch zu dessen Zuständigkeit gehört.\n§ 406a\n(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem\n(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das\nStrafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis er-\nGericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechts-\nhalten; dabei soll er auf die Möglichkeit, seinen\nmittel nicht zu.\nAnspruch auch im Strafverfahren geltend zu machen,\nhingewiesen werden.                                       (2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann\nder Angeklagte die Entscheidung auch ohne den\n§ 404\nstrafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zu-\n(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend      lässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle\ngemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur       kann über das Rechtsmittel durch Beschluß in nicht-\nNiederschrift des Urkundsbeamten, in der Haupt-        öffentlicher Sitzung entschieden werden.","1426                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung             barmachung, Verfallerklärung, Bekanntmachung\nder Verurteilung der Angeklagte einer Straftat nicht          der Entscheidung und Befugnis zur Beseitigung\nschuldig gesprochen und cmch nicht eine Maßregel              eines gesetzwidrigen Zustandes sowie\nder Sicherung und Besserung gegen ihn angeordnet,        2 Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre\nso ist zugleich die dem Antrag stattgebende Ent-              nicht mehr als ein Jahr beträgt.\nscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil inso-\n(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag\nweit nicht angefochten ist.\nauf Erlaß des Strafbefehls zugleich den in § 25\nNr. 2 c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeich-\n§ 406b                         neten Antrag für den Fall stellen, daß der Amts-\nDie Vollstreckung richtet sich nach den Vor-          richter die Sache zur Hauptverhandlung bringt\nschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in     oder der Beschuldigte Einspruch erhebt\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das            (4) Der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls steht\nVerfahren nach den§§ 731, 767, 768, 887 bis 890 der      im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169 a Abs. 1\nZivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen      der Einreichung einer Anklageschrift gleich. § 169 a\nRechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Straf-      Abs. 2 und § 169 b sind nicht anzuwenden. Der vor-\ngericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Ein-     herigen Anhörung des Beschuldigten durch das Ge-\nwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind       richt (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.\nnur insoweit zuliissig, als die Gründe, auf denen sie\nberuhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des\nersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht                                  § 408\nentschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung\n(1) Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe,\nim Berufungsrechtszug entstanden sind.\nNebenfolge oder Maßregel der Sicherung und\nBesserung zu richten. Der Amtsrichter hat ihm zu\n§ 406c                         entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls Be-\n(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme ries Ver-          denken nicht entgegenstehen\nfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken,              (2) Der Amtsrichter hat Hauptverhandlung an-\neine wesentlich andere Entscheidung über den An-         zuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Haupt-\nspruch herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann       verhandlung zu entscheiden. Dasselbe gilt, wenn der\nohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch                Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe,\nBeschluß.                                                 Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Bes-\n(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme        serung festsetzen oder über die Strafaussetzung zur\ndes Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil       Bewährung abweichend vom Antrag der Staats-\ndes Urteils, so gilt § 406 a Abs. 3 entsprechend.        anwaltschaft entscheiden will und die Staats-\nanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt.\n§ 406d\n· (1) Verlangt der Verletzte nach den Vorschriften                               § 409\ndes Strafrechts eine Buße, so sind die vorstehenden\nBestimmungen sinngemäß anzuwenden, soweit                    (1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung\nnichts anderes bestimmt ist.                              der Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Siche-\nrung und Besserung die strafbare Handlung, das\n(2) Ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße         angewendete Strafgesetz und die Beweismittel be-\nunzulässig oder unbegründet, so wird er im Urteil         zeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er voll-\nabgelehnt.                                                streckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht binnen\neiner Woche nach der Zustellung bei dem Amts-\nSechstes Buch                        gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts-\nstelle Einspruch erhebt.\nBesondere Arten des Verfahrens\n(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen\nErster Abschnitt                     Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.\n(3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der\nVerfahren bei Strafbefehlen\n§§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend.\n§ 407\n(1) Bei Ubertretungen und Vergehen kann die                                   § 410\nStrafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amts-\nEin Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Ein-\nrichters ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden,\nspruch erhoben worden ist, erlangt die Wirkung\nwenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf an-\neines rechtskräftigen Urteils.\nträgt.\n(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden\nStrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung                                  § 411\nund Besserung, allein oder nebeneinander, fest-              (1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird zur Haupt-\ngesetzt werden:                                          verhandlung geschritten, sofern nicht bis zu ihrem\n1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe,      Beginn die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt\nFahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauch-      oder der Einspruch zurückgenommen wird.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                       1427\n(2) Der Angeklagte kann sich in der Haupt-           und führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren\nverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht     wegen der Zurechnungsunfähigkeit des Beschul-\nversehenen Verteidiger vertrc ten lassen.               digten nicht durch, so kann sie den Antrag stellen,\n(3) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den    seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflege-\nim Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht ge-          anstalt selbständig anzuordnen (Sicherungsver-\nbunden.                                                 fahren).\n§ 412                                                  § 429 b\n(1) Bleibt der Angeklagte ohne genügende Ent-           (1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinn-\nschuldigung in der I-Iauptverhandlung aus und wird      gemäß die Vorschriften über das Strafverfahren,\ner auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, so     soweit nichts anderes bestimmt ist.\nwird der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch               (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage\nUrteil verworfen.                                       gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine\n(2) Ein Angeklagter, dem gegen den Ablauf der        Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklage-\nEinspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen         schrift entsprechen muß. Wird im Urteil die Unter-\nStand gewährt worden war, kann sie nicht mehr           bringung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung\ngegen das Urteil beanspruchf-m.                         des Antrags zu erkennen.\n(3) Für das Sicherungsverfahren ist die Straf-\nkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechts-\nZweiter Abschnitt                     zuges zuständig.\nVerfahren bei Strafverfügungen                                       § 429 C\n(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des\n§ 413                          Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes\n(1) Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen         unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicher-\nkönnen die Polizeibehörden bei Ubertretungen ihre       heit oder Ordnung unangebracht, so kann das Ge-\nVerhandlungen nach Anhörung des Beschuldigten           richt die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß\nstatt der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 2) dem         der Beschuldigte zugegen ist.\nAmtsgericht übersenden. Die Beweismittel sowie             (2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der\ndie anzuwendenden Strafvorschriften sind zu be-         Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter\nzeichnen; auch ist ein Vorschlag zum Strafmaß zu        unter Zuziehung eines Sachverständigen zu ver-\nmachen.                                                 nehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die\n(2) Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügung        Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidi-\nohne Hauptverhandlung Haft, Geldstrafe, Fahrver-        ger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen.\nbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung        Ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es\noder Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen      nicht.\nZustandes, allein oder nebeneinander, fest. An             (3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des\nden Vorschlag der Polizeibehörde ist er nicht ge-       Beschuldigten oder ist eine ordnungsmäßige Durch-\nbunden. Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft be-     führung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich,\ndarf es nicht.                                          so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach\n(3) Der Amtsrichter übersendet die Akten der          der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die\nStaatsanwaltschaft, wenn er Bedenken hat, ohne          Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Be-\nHauptverhandlung zu entscheiden, oder wenn er           schuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.\nnoch weitere Ermittlungen für nötig erachtet.              (4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Be-\n(4) Die §§ 409 bis 412 gelten entsprechend. Der       schuldigten stattfindet, können seine früheren Er-\nvorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das         klärungen, die in einem richterlichen Protokoll ent-\nGericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.                  halten sind, verlesen werden. Das Protokoll über\ndie Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu ver-\n(5) Der Amtsrichter kann das Verfahren unter          lesen.\nden Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 einstellen;\nder Beschluß kann nicht angefochten werden.                                     § 429 d\n(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der\n§§ 414 bis 429                      Eröffnung des Hauptverfahrens die Zurechnungs-\n(weggefallen)                      fähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht\nfür das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht\nes durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und\nverweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270\nDritter Abschnitt                    Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nSicherungsverfahren                       (2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der\nEröffnung des Hauptverfahrens die Zurechnungs-\n§ 429 a\nfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht\nLiegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Be-           auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der\nschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im         Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzu-\nZustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat         weisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu","1428                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngeben. Behi.rnpl.el er, m1J die Verteidigung nicht      Verfassungsverrats oder des Landesverrats (§§ 80\ngenügend vorberni i.ct zu sein, so ist auf seinen An-  bis 83, 89, 100 bis 100 b, 100 d Abs. 1 und § 100 f des\ntrag die Hi:luplverhandlung auszusetzen. Ist auf        Strafgesetzbuches) die öffentliche Klage erhoben oder\nGrund des § 429 c in Abwesenheit des Beschuldigten      Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag\nverhandelt worden, so sind diejenigen Teile der         belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das\nHauptverhandlung zu wiecforholEm, bei denen der         Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. Sie\nBeschuldigle nicht zugegen war.                         wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, bis\nzur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.\n§ 429 e                            (2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter an-\n(weggefallen)                      geordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Staats-\nanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen;\ndie vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie\nVierter Abschnitt                    nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.\nVerfahren bei Einziehungen und                  (3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten ent-\nVermögensbeschlagnahmen                   sprechend.\n§§ 434 bis 448\n§ 430\n(weggefallen)\n(1) In den Fällen, in denen nach § 42 des Straf-\ngesetzbuches oder nach anderen gesetzlichen Vor-\nschriften auf Einziehung, Vernichtung oder Un-                              Siebentes Buch\nbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig\nerkannt werden kann, ist der Antrag, sofern die         Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens\nEntscheidung nicht in Verbindung mit einem Urteil\nin der Hauptsache ergeht, seitens der Staatsanwalt-                         Erster Abschnitt\nschaft oder des Privatklägers bei dem Gericht zu                           Strafvollstreckung\nstellen, das für den Fall der Verfolgung einer be-\nstimmten Person zuständig sein würde.                                             § 449\n(2) An die Stelle des Schwurgerichts tritt die          Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie\nStrafkammer.                                            rechtskräftig geworden sind.\n§ 431\n§ 450\n(1) Uber den Antrag nach § 430 Abs. 1 wird, wenn\ndie Staatsanwaltschaft oder ein Beteiligter (Absatz 2)     (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist\nes beantragt oder das Gericht es anordnet, auf          unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die\nGrund mündlicher Verhandlung durch Urteil ent-          der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung\nschieden. Die Vorschriften über die Hauptverhand-       eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte\nlung gellen entsprechend.                               Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die\nEinlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine\n(2) Personen, die einen ff~chtlichen Anspruch auf\nErklärung abgegeben hat.\nden Gegenstand d(~r Einziehung, Vernichtung oder\nUnbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies aus-           (2) Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines\nführbar erscheint, zu dem Termin zu laden.              Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechts-\nkraft des Urteils herbei, so gilt für die Berechnung\n(3) Sie können alle Befugnisse ausüben, die einem    der Strafzeit die Rechtskraft als zu Beginn des Tages\nAngl~klagten zustehen, sich auch durch einen mit        der Beschlußfassung eingetreten.\nschriftlicher Vollmacht versetwnen Verteidiger ver-\ntreten lassen. Durcih ihr Nidll.erscheirnm wird das        (3) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicher-\nVerfahren und die Urteilsfällung nicht aufgehalten.     st.ellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf\nGrund des § 111 a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist\n(4) Wird kein Antrag auf mündliche Verhandlung       diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 37 des\ngeste1lt, so kann das Gericht nach Anhörung der         Strafgesetz buch es) anzurechnen.\nStaatsanwaltschaft und der Beteiligten (Absatz 2)\ndurch Beschluß entscheiden.\n§ 451\n§ 432                             (1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staats-\nanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkunds-\n(1) Die Rechtsmittel gegen das Urteil stehen der     beamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der\nStaatsanwaltschaft, dem Privatkläger und den in         Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen,\n§ 431 bezeichneten Personc~n zu.\nbeglaubigten Abschrift der Urteilsformel.\n(2) Gegen den Beschluß (§ 431 Abs. 4) ist sofor-        (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung\ntige Beschwerde zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend.   nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie\nihnen übertragen hat.\n§ 433                             (3) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte\n(1) Das im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes     gehörenden Sachen kann durch Anordnung der\nbefindliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen         Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den\nden wegen eines Verbrechens des Hochverrats, des        Amtsrichtern übertragen werden.","Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                        1429\n§ 452                              (2) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist\nsofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der\nIn Sachen, in denen der Bundesgerichtshof im\nStaatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die\nersten Rechtszug entschieden hat, steht das Be-\nbedingte Entlassung anordnet, hat aufschiebende\ngnadigungsrecht dem Bund, sonst den Ländern zu.\nWirkung.\n(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453,\n§ 453\n453 a Abs. 1 und 3, §§ 453 b, 268 a Abs. 2 entspre-\n(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich        chend. Die Belehrung über die bedingte Entlassung\nauf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen           wird mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der\n(§§ 24 und 25 des Strafgesetzbuches), trifft das Ge-     Vollzugsbehörde übertragen werden.\nricht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.\nDie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu\n, § 455\nhören. Der Beschluß ist zu begründen.\n(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist auf-\n(2) Zuständig ist das Gericht, das in der Strafsache  zuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit\nim ersten Rechtszug erkannt oder nach § 460 die          verfällt.\nGesamtstrafe gebildet hat. Das Gericht kann die\n(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn\nnachträglichen Entscheidungen über die Straf-\nvon der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für\naussetzung zur Bewährung ganz oder teilweise dem\nAmtsgericht übertragen, in dessen Bezirk der An-         den Verurteilten zu besorgen ist.\ngeklagte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung                 (3) Die Strafvollstreckung kann auch dann auf-\neines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalts-         geschoben werden, wenn sich der Verurteilte in\nort hat. Hat das Gericht, dem die nachträglichen          einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine\nEntscheidungen übertragen worden sind, gegen die          sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der\nObernahme Bedenken, so entscheidet das gemein-            Strafanstalt unverträglich ist.\nschaftliche obere Gericht.\n(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist                                   § 456\nBeschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt            (1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Voll-\nwerden, daß eine getroffene Anordnung gesetz-             streckung aufgeschoben werden, sofern durch die\nwidrig ist oder einen einschneidenden, unzumut-           sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder\nbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerde-       seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks\nführers darstellt oder daß die Bewährungszeit nach-       liegende Nachteile erwachsen.\nträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der\n(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier\nAussetzung (§ 25 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) kann\nmit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der         Monaten nicht übersteigen.\nErlaß der Strafe (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)          (3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheits-\nist nicht anfechtbar.                                     leistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.\n§ 453 a\n§ 456a\n(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268 a Abs. 2\nbelehrt worden, so wird die Belehrung durch das               (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Voll-\nnach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht erteilt. Der         streckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel\nVorsitzende kann mit der Belehrung ein Mitglied           der Sicherung und Besserung absehen, wenn der\ndes Gerichts beauftragen oder einen Amtsrichter            Verurteilte wegen einer anderen Tat einer aus-\ndarum ersuchen.                                           ländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus\n(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von ge-         dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aus-\nringer Bedeutung mündlich erteilt werden.                 gewiesen wird.\n(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträg-            (2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene\nlichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt       zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden.\nentsprechend.                                             Für die Nachholung einer Maßregel der Sicherung\nund Besserung gilt § 42 g des Strafgesetzbuches\n§ 453 b                          entsprechend.\n(1) Das Gericht überwacht während der Bewäh-                                   § 456b\nrungszeit die Lebensführung des Verurteilten und            Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maß-\nund die Erfüllung der Auflagen. § 24 a des Strafge-      regel der Sicherung und Besserung, die neben einer\nsetzbuches bleibt unberührt.\nFreiheitsstrafe angeordnet ist, wird erst vollzogen,\n(2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend.                   wenn die Freiheitsstrafe verbüßt, bedingt ausgesetzt\noder erlassen ist. Jedoch kann die Unterbringung\n§ 454                          in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheil-\nanstalt oder einer Entziehungsanstalt ganz oder\n(1) Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt\nteilweise vor der Freiheitsstrafe vollzogen werden.\nentlassen werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuches),\ntrifft das Gericht ohne mündliche Vc~rhandlung durch\nBeschluß. Die Staatsanwaltschaft und die Strafvoll-                               § 456c\nzugsbehörde sind zu hören. Der Beschluß ist zu be-           (1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf\ngründen.                                                 Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das","1430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nInkrafttreten der Untersagung der Berufsausübung                                  § 460\ndurch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige              Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Ur-\nInkrafttreten des Verbots für den Verurteilten oder     teile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei\nseine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines     die Vorschriften über die Zuerkennung einer Ge-\nZwecks liegende, durch späteres Inkrafttreten ver-      samtstrafe (§ 79 des Strafgesetzbuches) außer Be-\nmeidbare Härte bedeuten würde. Hat der Verurteilte      tracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch\neinen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Ein-         eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf\nwilligung erforderlich. § 462 Abs. 4 gilt entsprechend.  eine Gesamtstrafe zurückzuführen.\n(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter den-\nselben Voraussetzungen die Untersagung der Berufs-                                § 461\nausübung aussetzen.\n(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvoll-\n(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an         streckung wegen Krankheit in eine von der Straf-\ndie Leistung einer Sicherheit oder an andere Be-         anstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden,\ndingungen geknüpft werden. Aufschub und Aus-             so ist die Dauer des Aufenthalts in der Kranken-\nsetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten            anstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der\nnicht übersteigen.                                      Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung\n(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung         zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.\nwird auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist        (2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle\nnicht angerechnet.                                       eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.\n§ 457\n(1) Die Staatsanwaltschaft ist befugt, zur Voll-                                § 462\nstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs-          (1) Die bei der Strafvollstreckung notwendig wer-\noder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte        denden gerichtlichen Entscheidungen (§§ 458 bis 461)\nauf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der          werden von dem Gericht des ersten Rechtszuges\nStrafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht ver-      ohne mündliche Verhandlung erlassen.\ndächtig ist.\n(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt-\n(2) Auch kann von der Staatsanwaltschaft zu dem-      schaft und dem Verurteilten Gelegenheit zu geben,\nselben Zweck ein Steckbrief erlassen werden, wenn        Anträge zu stellen und zu begründen.\nder Verurteilte flüchtig ist oder sich verborgen hält.\n(3) Kommt es auf die Festsetzung einer Gesamt-\n(3) Diese Befugnisse stehen im Falle des § 451        strafe an (§ 460) und waren die verschiedenen hier-\nAbs. 3 auch dem Amtsrichter zu.                          durch abzuändernden Urteile von verschiedenen Ge-\nrichten erlassen, so steht die Entscheidung dem\n§ 458                           Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei\nStrafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt\n(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils        hat falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig\noder über die Berechnung der erkannten Strafe            sei~ würden, dem, dessen Urteil zuletzt ergangen\nZweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen           ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem\ndie Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben          Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt\nwerden, so ist die Entscheidung des Gerichts her-        das Gericht des ersten Rechtsz\\lges die Gesamtstrafe\nbeizuführen.                                            fest. war eines der Strafurteile von dem Bundes-\n(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den      geri1chtshof oder einem Oberlandesgericht im ersten\nFällen der §§ 455, 456 und 456 c Abs. 2 Einwendun-      Rechtszug erlassen, so setzt der Bundesgerichtshof\ngen gegen die Entscheidung der Vollstreckungs-           oder das Oberlandesgericht die Gesa:r._tstrafe fest.\nbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstrek-              (4) Gegen diese Entscheidungen ist, sofern sie\nkungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgeliefer-         nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Ober-\nten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer           landesgericht erlassen sind, sofortige Beschwerde\nStrafe oder einer Maßregel der Sicherung und Bes-        zulässig.\nserung nachgeholt werden soll, und Einwendungen\ngegen diese Anordnung erhoben werden.                                            § 462a\n(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch        Das Amtsgericht darf seine Strafgewalt auch bei\nnicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Auf-        der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe\nschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung          (§ 460) nicht überschreiten. Ist nach § 462 Abs. 3 das\nanordnen. In den Fällen des § 456 c Abs. 2 kann das      Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig\nGericht eine einstweilige Anordnung treffen.             und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entschei-\ndet die Strafkammer des ihm übergeordneten Land-\ngerichts.\n§ 459\n§ 463\nKann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden\nund ist die Festsetzung der für diesen Fall eintreten-       Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe\nden Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist die       ergangenen Entscheidung richtet sich nach den Vor-\nGeldstrafe nachträglich von dem Gericht in diese         schriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in\nFreiheitsstrafe umzuwandeln.                             bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1965                        1431\n§ 463 a                                                   § 466\n(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung          Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe\ngelten für die Vollstreckung von Mc1ßregcln der           Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Siche-\nSicherung und Besserung sinngemäß, soweit nichts          rung und Besserung angeordnet wird, haften für die\nanderes bestimmt ist.                                     Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für\n(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder          die durch die Vollstreckung, die Untersuchungshaft\nPflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf      oder die einstweilige Unterbringung entstandenen\nGrund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwah-         Kosten.\nrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zuläs-                                  §467\nsig.                                                         (1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder\n(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42 f bis 42 h, außer Verfolgung gesetzt oder wird das Verfahren\n42 1 Abs. 4 und § 42 n Abs. 7 des Strafgesetzbuches zu    gegen ihn eingestellt, so fallen die Kosten des Ver-\ntreffenden Entscheidungen.                                fahrens der Staatskasse zur Last; dem Angeschuldig-\nten werden nur solche Kosten auferlegt, die er durch\neine schuldhafte Versäumnis verursacht hat.\n§ 463b\n(2) Die dem Angeschuldigten erwachsenen not-\n(1) Ist ein Führerschein nach § 37 Abs. 3 Satz 2       wendigen Auslagen können der Staatskasse auf-\ndes Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und            erlegt werden. Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das\nwird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu      Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten er-\nbeschlagnahmen.                                           geben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begrün-\n(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintra-       deter Verdacht nicht vorliegt; § 2 des Gesetzes be-\ngung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über         treffend die Entschädigung für unschuldig erlittene\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre           Untersuchungshaft gilt entsprechend.\n(§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 42 o Abs. 2 des Strafgesetz-          (3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn gegen\nbuches) beschlagnahmt werden.                             den Angeschuldigten die Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird.\n(4) Ober die Verpflichtung der Staatskasse nach\nAbsatz 2 entscheidet das Gericht durch besonderen\nZweiter Abschnitt                     Beschluß gleichzeitig mit der Entscheidung nach Ab-\nKosten des Verfahrens                    satz 1. Wird eine solche Entscheidung auf ein Rechts-\nmittel von neuem getroffen, so wird auch über die\n§ 464                          Verpflichtung der Staatskasse nach Absatz 2 von\nneuem Beschluß gefaßt.\n(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl, jede Strafver-\nfügung und jede eine Untersuchung einstellende               (5) Der Beschluß nach Absatz 4 wird nur durch\nEntscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von          Zustellung bekanntgemacht. Er wird erst zugestellt,\nwem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.             wenn die Entscheidung nach Absatz 1 rechtskräftig\ngeworden ist. Er kann mit der sofortigen Be-\n(2) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein          schwerde angefochten werden. Das Beschwerde-\nBeteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten        gericht ist an die tatsächlichen Feststellungen in der\nhat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den          Entscheidung nach Absatz 1 gebunden.\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Auf\ndas Verfahren und auf die Vollstreckung der Ent-\n§ 467a\nscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozeßord-\nnung entsprechend anzuwenden.                                Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche\nKlage zurück und stellt sie das Verfahren ein (§ 170\nAbs. 2 Satz 1), so kann das Gericht, bei dem die\n§ 465                          öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der\n(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte       Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die\ninsoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren           diesem erwachsenen notwendigen Auslagen ganz\nwegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er           oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Gegen\nverurteilt oder eine Maßregel der Sicherung und           die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde\nBesserung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verur-          statt.\nteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann                                  § 468\nvor, wenn das Gericht von Strafe absieht. Zu den\nKosten des Verfahrens gehören auch die durch die             Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körper-\nVorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen          verletzungen wird die Verurteilung eines oder bei-\nsowie die Kosten der Vollstreckung einer Strafe,          der Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlos-\nNebenstrafe oder Nebenfolge oder einer vom Ge-            sen, daß einer oder beide für straffrei erklärt wer-\nricht angeordneten Maßregel der Sicherung und             den.\nBesserung.                                                                          § 469\n(2) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener             (1) Ist ein wenn auch nur außergerichtliches Ver-\nRechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht     fahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig er-\nfür die Kosten.                                           stattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so","1432                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nkann das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er            oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf den\ngehört worden ist, die der Staatskasse und dem          Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5\nBeschuldigten erwachsenen Kosten auferlegen.            entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann jedoch\n(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so   den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz\nergeht die Entscheidung c1.uf Antrag der Staats-        oder teilweise befreien.\nanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröff-         (2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine Ent\nnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.         scheidung zu seinem Nachteil ergeht.\n(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Be-\nschwerde statt.                                                                  § 472a\n§ 470                              (1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus\nWird das Verfahren wegen Zurücknahme des An-         der Straftat erwachsenen Anspruchs oder einer\ntrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat    Buße stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch\nder Antragsteller die Kosten sowie die dem Be-          die dadurch entstandenen besonderen Kosten und\nschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu         die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.\ntragen. Sie können dem Angeklagten auferlegt wer-           (2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über\nden, soweit er sich zur Ubernahme bereit erklärt,       den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem\nder Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Betei-    Verletzten nicht zuerkannt, wird die Zuerkennung\nligten damit zu belasten.                               einer Buße abgelehnt oder nimmt der Verletzte den\nAntrag zurück, so entscheidet das Gericht nach\n§ 471                           pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit ent-\n(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage      standenen gerichtlichen Auslagen ·und die insoweit\nhat der Verurteilte 2uch dü~ dem Privatkläger er-       den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen\nwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten             trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staats-\nkasse auferlegt werden, soweit es uhbillig wäre, die\n(2) Wird der Beschuldigte außer Verfolgung ge-\nBetei.ligten damit zu belasten.\nsetzt oder freigesprochen oder wird das Verfahren\neingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten\ndes Verfahrens sowie die dem Beschuldigten er-                                    § 473\nwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.                   (1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder er-\n(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens       folglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es\nund die notwendigen Auslagen der Beteiligten an-        eingelegt hat. War das Rechtsmittel von der Staats-\ngemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Er-         anwaltschaft eingelegt, so können die dem Beschul-\nmessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn           digten erwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse auferlegt werden. Hatte das Rechtsmit-\n1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil\ntel teilweise Erfolg, so kann das Gericht die Gebühr\nentsprochen hat;\nermäßigen und die entstandenen Auslagen ange-\n2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5)    messen verteilen.\nwegen Geringfügigkeit eingestellt hat;\n(2) Dasselbe gilt von den Kosten, die durch einen\n3. Widerklage erhoben worden ist.\nAntrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechts-\n(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamt-          kräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ver-\nschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung    ursacht worden sind.\nmehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger er-\n(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vori-\nwachsenen notwendigen Auslagen.\ngen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit\n(5) Die zu erstattenden Auslagen umfassen auch       sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch\ndie Entschädigung für die durch notwendige Reisen       des Gegners entstanden sind.\noder durch die notwendige Wahrnehmung von Ter-\nminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Ent-                                § 474\nschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind\nentsprechend anzuwenden. Hat sich der Gegner der           In den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes\nerstattungspflichtigen Partei eines Rechtsanwalts       im ersten Rechtszug gehörenden Sachen sind die von\nbedient, so sind die Gebühren und Auslagen des          der Staatskasse zu tragenden Kosten der Bundes-\nAnwalts insoweit einbegriffen, als solche nach der      kasse aufzuerlegen.\nBestimmung des § 91 der Zivilprozeßordnung die                                   § 474a\nunterliegende Partei der obsiegenden zu erstatten          Wird nach einem Urteil gegen einen Abwesenden\nhat.                                                    die Hauptverhandlung erneuert (§ 282 c), so können\n§ 472                           ihm die Kosten der früheren Hauptverhandlung in\n(1) Wird im Falle des § 175 der Angeschul-           dem neuen Urteil auch dann auferlegt werden, wenn\ndigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen      er freigesprochen wird."]}