{"id":"bgbl1-1965-53-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":53,"date":"1965-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/53#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_53.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile","law_date":"1965-09-15T00:00:00Z","page":1368,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["1368                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nfüJer gesetzliche Hande]sk]assen für geschlachtetes Gefli1gel und für GeflügeHe.:He\nVom 15. September 1965\n.Swnm1ung des Bundesrechts, B11ndesgesetzbl. III 7849-1-5\nAuf Gm nd dt!S § 1 Abs. 1 des Gesetzes über ge-                                        § 3\nsetzlidw llandPlskJassPn für Erzeugnisse d<~r Land-\nVerbindliche Anwendung\nwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951\n(Bundcsgeselzbl. 1 S. 970). gcündcrt durch das Gesetz           (1) Vom 1. Januar 1966 ab dürfen uc.:n„U.iU',-U\nzur Änderung des Gei;elzes über gesetzliche                  Geflügel und Geflügelteile gewerbsmäßig nur nach\nHandelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft            den gesetzlichen Handelsklassen in den Verkehr ge•\nund Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I            bracht werden,\nS. 266). in Verbindung mit dem Gesetz über den                  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ware unmittel-\nUbergang von Zustündigkeilen auf dem Gebiete des             bar vom Erzeugerbetrieb aus und nicht im Reise-\nRechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964               gewerbe oder auf Märkten an den Letztverbraucher\n(Bundesgesetzbl. I S. 560) wird vom Bundesminister           abgegeben wird.\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Gesund-                                              § 4\nheitswesen und auf Grund der §§ 4 und 5 dieses Ge-                           Pflicht zur Kennzeichnung\nsetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:                                      (1) Geschlachtetes Geflügel und Geflügelteile, die\nnach den gesetzlichen Handelsklassen in den Ver-\nkehr gebracht werden, müssen nach § 5 gekenn-\n§ 1                              zeichnet sein.\nEinführung von gesetzlichen Handelsklassen                (2) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache,\n(1) Für geschlachtetes Geflügel und für Geflügel-         deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift an-\nteile werden gesetzliche Handelsklassen mit den              zubringen\nBezeichnungen                                                1. bei verpackter vVare auf der Einzelverpackung\nHandelsklasse A                             und den Sammelverpackungen,\nHandelsklasse B                         2. bei nicht verpackter Ware auf einem Schild auf\nHandelsklasse C                             oder neben der Ware.\neingeführt.\n§ 5\n(2) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind fol-                    Inhalt und Form der Kennzeichnung\ngende Arten von Hausgeflügel:\nHühner, mit Ausnahme der Zwerghühner,                     (1) Die Kennzeichnung muß folgende Angaben\nenthalten:\nEnten,\n1. die Handelsklasse,\nGänse,\n2. die Sorte,\nPuten.\n3. den Angebotszustand,\n(3) Geflügelteile im Sinne dieser Verordnung sind:        4. Anschrift desjenigen, der die Ware in den Ver-\nHälfte,                                                    kehr bringt; dies gilt nicht für unverpa.ckte VVare.\nBrust,                                                    (2) Die Kennzeichnung muß ferner folgende An-\nganzer Schenkel,                                       gaben enthalten:\nOberschenkel,                                          1. bei geschlachtetem Geflügel die Herrichtungs-\nUnterschenkel.                                             form,\n2. bei Geflügelteilen die Bezeichnung des Geflügel-\n§ 2                                  teils im Sinne des § 1 Abs. 3.\nEigenschaften\n§ 6\n(1) Geschlacht(~tes Geflügel und Geflügelteile, die\nBegriffsbestimmungen für die Kennzeichnung\nnach den gesetzlichen Handelsklassen in den Ver-\nkehr gebracht werden, müssen die in Abschnitt I                 (1) Sorten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind nach\nder Anlage bezeichneten Eigenschaften aufweisen.             Maßgabe des Abschnitts II der Anlage:\n(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung           1. bei Hühnern:\nist das Feilhalten, Anbieten, Verkaufen und jedes                a) Brathähnchen (Poulets).\nsonstige Uberlassen an andere.                                   b) Suppenhühner,","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                       1369\n2. bei Enten:                                           der gesetzlichen Handelsklasse nicht beseitigt oder\nunkenntlich gemacht werden, so muß die neue Kenn-\na) Frühmastenten,\nzeichnung zusätzlich die Angabe enthalten, daß die\nb) junge Enten,                                     ursprüngliche Kennzeichnung nach der gesetzlichen\nc) über ein Jahr alte Enten,                        Handelsklasse ungültig ist.\n3. bei Gänsen:\n§ 8\na) Frühmastgänse,\nMarktnotierungen\nb) junge Gänse,\nBörsen und Verwaltungen der öffentlichen\nc) über ein Jahr alte Gänse,\nMärkte, die Preisnotierungen für geschlachtetes Ge-\n4. bei Puten:                                           flügel und Geflügelteile vornehmen, sind verpflich-\ntet, ihren Notierungen die gesetzlichen Handels-\na) junge Puten,\nklassen nach § 1 zugrunde zu legen.\nb) über ein Jahr alte Puten.\n(2) Angebotszustände im Sinne des § 5 Abs. 1                                   § 9\nNr. 3 sind nach Maßgabe des Abschnitts III der An-                       Ordnungswidrigkeiten\nlage:\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des\n1. frisch,                                              Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Er-\n2. tiefgefroren,                                        zeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei handelt,\n3. gefroren,                                            wer geschlachtetes Geflügel oder Geflügelteile\n4. aufgetaut.                                           1. entgegen § 3 nicht nach den gesetzlid-ien Handels-\n(3) Herrichtungsformen im Sinne des § 5 Abs. 2           klassen oder\nNr. 1 sind nach Maßgabe des Abschnitts IV der An-       2. entgegen § 4 oder § 7 nicht mit der vorgeschrie-\nlage:                                                       benen Kennzeichnung in den Verkehr bringt.\n1.  geschlossen,\n2.  entdärmt,                                                                     § 10\n3.  bratfertig oder kochfertig,                                                Land Berlin\n4.  grillfertig,                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n5.  spießfertig.                                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über\n§ 7\ngesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der\nNeue Kennzeichnung                     Landwirtschaft und Fischerei auch im Land Berlin.\nEine Ware, die nach einer gesetzlichen Handels-\nklasse gekennzeichnet ist, jedoch die Eigenschaften                               § 11_\nfür diese Handelsklasse nicht mehr aufweist, ist\nInkrafttreten\nnach der gesetzlichen Handelsklasse zu kennzeich-\nnen, die dem veränderten Zustand der Ware ent-             Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-.\nspricht. Kann die ursprüngliche Kennzeichnung nach       dung in Kraft.\nBonn, den 15. September 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft. und Forsten\nSchwarz","1370                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage\nZU §§ 2 und 6\nI. Güteeigenschaften\nA. Gemeinsame Eigenschaften für die Handelsklassen A, B und C\n1. Gerupft.\n2. Gut ausgeblutet, frei von Schmutz und Blut.\n3. Muskelmagen geschält (von der Homschicht befreit). Herz, Leber und Hals gesäubert, wenn sie\ndem Tierkörper beigelegt werden.\nB. Besondere Eigenschaften\n1. Handelsklasse A:\na) Körperbau:                   Tierkörper gut entwickelt, ebenmäßig. Zugelassen sind: leicht\ngebogener Rücken, leichte Eindellung des Brustbeins von nicht\nmehr als 3 mm.\nb) Fleischansatz:               Vollfleischig, gut entwickelte breite und lange Brust, die in ihrer\nganzen Länge und bis zur Brustbeinspitze einen vollen Fleisch-\nansatz hat, so daß das Brustbein nicht hervorsteht. Schenkel,\nOberschenkel und Unterschenkel ebenfalls mit gutem Fleisch-\nansatz.\nc) Fettansatz:                  Bei Brathähnchen, Junghühnern und Puten gleichmäßiger leich-\nter Fettansatz auf Brust, Rücken, Lenden und Schambein. Bei\nSuppenhühnern und Wassergeflügel darf eine stärkere Fett-\nschicht vorhanden sein.\nd) Federkiele (Stoppeln und     Frei von hervorstehenden und nicht hervorstehenden Feder-\nStoppelhülsen).            kielen und Haaren.\ne) Verletzungen:                An Brust und Schenkeln keine Einschnitte oder Hautrisse. An\nanderen Stellen dürfen bei Brathähnchen, Junghühnern, Suppen-\nhühnern und Enten diese Verletzungen als Einzelverletzungen\nnicht mehr als 15 mm und insgesamt nicht mehr als 40 mm lang\nsein. Bei Puten und Gänsen können Verletzungen jeweils mit\nden doppelten Abmessungen vorliegen. Gebrochene Knochen\ndürfen nicht vorhanden sein. Glieder mit Ausnahme der Flügel-\nspitzen dürfen nicht fehlen. Bei Geflügelteilen bleiben Ver-\nletzungen der Haut, die durch die Schnittführung bedingt sind,\naußer Betracht.\nf) Verfärbungen und            Frei von Quetschungen und Verfärbungen im Fleisch der Brust\nQuetschungen:               und der Schenkel. An anderen Stellen darf leicht gerötetes\nFleisch in einem Bereich bis zu 15 mm Durchmesser vorhanden\nsein. Leichte Hautrötungen dürfen auf der Brust und den Schen-\nkeln in einem Ausmaß von 15 mm und an anderen Körperteilen\nin einer Größe bis zu 20 mm Durchmesser auftreten. Leichte\nHautrötungen sollen auf der Brust und den Schenkeln insgesamt\n25 mm nicht überschreiten. Bei Fleischrötungen sowie anderen\nVerfärbungen an anderen Stellen darf die Summe der Durch-\nmesser der einzelnen Verfärbungen 40 mm nicht überschreiten.\nDie Haut im Bereich des Kopfansatzes und an den Flügelspitzen\ndarf an den Federfollikeln nur leicht gerötet sein. Bei Puten\nund Gänsen können jeweils die doppelten Abmessungen vor-\nhanden sein.\ng) Frostbrand:                  Kein Frostbrand.\nh) Angebotszustand:             Nur frisch, tiefgefroren oder gefroren. Aufgetaute Tierkörper\noder Teile von ihnen dürfen nicht als Ware der Handels-\nklasse A in den Verkehr gebracht werden.","Nr. 53 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                        1371\n2. Handelsklasse B:\na.) Körperbau:                     Tierkörper mindestens mäßig entwickelt, ein gebogenes, leicht\nkrummes und eingedrücktes Brustbein, ein mäßig krummer\nRücken sowie ungleichmäßige Schenkel und ungleichmäßige\nFlügel können vorhanden sein.\nb) Fleischansatz:                 Fleischig, aber nicht mager, das Brustbein darf nicht übermäßig\nhervortreten.\nc) Fettansatz:                     Ungleichmäßig, aber ausreichender Fettansatz .auf Brust und\nSchenkel, so daß die Muskulatur sich nicht deutlich durch die\nHaut abzeichnet.\nd) Federkiele (Stoppeln und        Frei von hervorstehenden Federkielen und Haaren. Nicht her-\nStoppelhülsen):                vorstehende Federkiele dürfen nur vereinzelt vorhandt-n sein.\ne) Verletzungen:                   Einschnitte und Hautrisse auf Brust und Schenkeln zulässig. Sie\ndürfen bei Brathähnchen, Junghühnern, Suppenhühnern und\nEnten als Einzelverletzung nicht mehr als 15 mm, insgesamt\nnicht mehr als 40 mm lang sein. An anderen Körperteilen sind\nEinschnitte und Hautrisse im einzelnen bis zu einer Länge von\n20 mm, insgesamt jedoch nur bis zu 80 mm, zulässig. Bei Puten\nund Gänsen sind jeweils die doppelten Abmessungen zugelas-\nsen. Mehr als zwei ausgerenkte Gelenke sind nicht zulässig -\nvorausgesetzt, daß diese nicht in Verbindung mit Quetschungen\noder Blutgerinsel auftreten. Außerdem ist ein gebrochener\nKnochen im Schenkel oder Flügel zulässig, wenn er nicht her-\nvorsticht und keine übermäßige Quetschung und kein Blut-\ngerinnsel sichtbar sind.\nf) Verfärbungen und               An Brust und Schenkeln keine Fleischquetschungen und - ab-\nQuetschungen:                  gesehen von einer leicht dunklen Färbung - keine Verfärbun-\ngen zulässig, die größer als 15 mm im Durchmesser sind. An\nanderen Körperteilen dürfen Quetschungen und Verfärbungen\ndes Fleisches 40 mm im Durchmesser nicht überschreiten. Haut-\nquetschungen auf Brust und Schenkeln sind nur in einer leicht\nrötlichen Farbe bis zu 40 mm im Durchmesser zulässig. An an-\nderen Körperteilen dürfen leicht rötliche Hautquetschungen\n80 mm im Durchmesser nicht überschreiten. Unbeschadet dieser\nAbmessungen darf die Summe der Durchmesser aller Fleisch-\nquetschungen und aller anderen Verfärbungen auf Brust und\nSchenkeln 50 mm und auf den übrigen Körperteilen 100 mm\nnicht überschreiten. Bei Puten und Gänsen darf die Summe der\nDurchmesser aller Verfärbungen auf Brust und Schenkeln\n75 mm und auf den übrigen Körperteilen 150 mm nicht über-\nschreiten.\n3. Handelsklasse C:                   Schlachtgeflügel und Geflügelteile, die nicht die Eigenschaften\nder Handelsklasse A oder B aufweisen.\nII. Sorten von Schlachtgeflügel und Geflügelteilen\n1. Haushühner\na) Brathähnchen:                   Vor der Geschlechtsreife geschlachtetes Huhn (Brustbeinfortsatz\nbiegsam).\nTiere von mehr als 1 500 g Gewicht im geschlossenen oder mehr\nals 1 200 g Gewicht im bratfertigen Zustand können als Jung-\nhuhn oder Poularde bezeichnet werden.\nb) Suppenhuhn:                     Nach der Geschlechtsreife geschlachtetes Huhn         (Brustbein-\nfortsatz verknöchert).\n2. Enten\na) Frühmastente:                   Junge Ente, vor der ersten Federreife geschlachtet. Die Knorpel-\nteile sind nicht verknöchert. Der Brustbeinfortsatz ist biegsam.\nb) Junge Ente:                     Nach der ersten Federreife geschlachtet. Der Brustbeinfortsatz\nmuß noch biegsam sein.\nc) Uber ein Jahr alte Ente:        Knorpelteile und Brustbeinfortsatz sind verknöchert.","1372                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I „\n3. Gfü1se\na) Frülmrnslgans:                             Junge Gans, durch Schnellmast vor der ersten Federreife\nschlachtreif geworden. Die Knorpelteile sind nicht verknöchert.\nDer Brustbeinfortsatz ist biegsam.\nb) Junge Gans:                               Nach der ersten Federreife geschlachtet. Der Brustbeinfortsatz\nmuß noch biegsam sein.\nc) Uber ein Jahr alte Gcms:                   Sämtliche Knorpelteile und Brustbeinfortsatz sind verknöchert.\n4. Puten\na) Junge Pute:                                Die Knorpelteile sind nicht verknöchert. Der Brustbeinfortsatz\nmuß noch biegsam sein.\nb) Uber ein Jahr alte Pute:                   Knorpelteile und Brustbeinfortsatz sind verknöchert.\n5. Hälfte:                                          Hälfte des in der Mittellinie geteilten Tierkörpers. Herz, Leber,\nMuskelmagen und Hals oder einzelne dieser Teile können bei-\ngelegt werden.\n6. Brust:                                           Beiderseits des Brustbeins gelagerte kräftige Brustmuskulatur\ndes Tierkörpers mit oder ohne Brustbein und den unter diesen\nMuskeln gelagerten Knochenanteilen.\n7. Ganzer Schenkel:                                 Gesamtes Bein zwischen Hüft- und Fuß-(Tarsal-)Gelenk mit\nMuskelfleisch und Haut, Gelenke getrennt.\n8. Oberschenkel:                                    Oberteil des Beins zwischen Hüft- und Kniegelenk mit Muskel-\nfleisch und Haut, Gelenke getrennt.\n9. Unterschenkel:                                   Unterteil des Beins zwischen Knie- und Fuß-(Tarsal-)Gelenk mit\nMuskelfleisch und Haut, Gelenke getrennt.\nIII. Angebotszustand:\na) Frisch:                                          Von der Schlachtung an nicht durch Kälteeinwirkung erstarrt.\nb) Tief gefroren:                                   Unmittelbar nach der Schlachtung mit einer mittleren Geschwin-\ndigkeit von mindestens 1 cm in der Stunde auf eine Kern-\ntemperatur von mindestens - 18° C eingefroren und auf die-\nser Temperatur gehalten. Bei der Entnahme aus dem Transport-\nraum und bei der Abgabe an den Verbraucher darf eine vor-\nübergehende Temperaturerhöhung der Geflügel-Randschicht um\nhöchstens 3° C bis auf - 15° C eingetreten sein.\nc) Gefroren:                                        Teilweise oder vollständig durch Kälteeinwirkung     \"'                  erstarrt,\njedoch nicht oder nicht mehr tiefgefroren.\nd) Aufgetaut:                                       Vorher tiefgefroren oder gefroren, jedoch nicht mehr durch\nKälteeinwirkung erstarrt.\nIV. Herrichtungsformen für geschlachtetes Geflügel:\na) Geschlossen:                                     Nicht ausgenommen, mit oder ohne Kopf oder Ständern (Pad-\ndeln).\nb) Entdärmt:                                        Därme vollständig entfernt.\nc) Bratfertig -- Kochfertig:                        Ausgenommen, ohne Kopf, Kropf, Speiseröhre, Luftröhre, Hals,\nAfter und Geschlechtsorgane. Ständer (Paddeln) sind im Fuß-\n(Tarsal-)Gelenk oder unmittelbar unterhalb des Fuß-(Tarsal-)\nGelenks entfernt. Genießbare Innereien wie Herz, Leber,\nMuskelmagen und Hals verpackt vollständig oder teilweise dem\nTierkörper beigelegt.\nd) Grillfertig:                                     Wie zu c), jedoch ohne Herz, Leber, Muskelmagen und Hals.\ne) Spießfertig:                                     Wie zu d), jedoch mit Kopf, Hals und Ständern (Paddeln).\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz, - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundcsgeselzblütt erscheint in drei Teilen. In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts voll! 10. Juli 1_?58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten gPordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nB~zugsbedn1gungen fur Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nE 1 n z e I s _1. u c k e Je ungelangene 24 Seilern DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKoln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}