{"id":"bgbl1-1965-53-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":53,"date":"1965-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/53#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_53.pdf#page=15","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1965-09-15T00:00:00Z","page":1363,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                         1363\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen*}\nVom 15. September 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      ändert und die Spezialisierung nicht auf andere\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               Waren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt\ndie in Satz 1 genannte Frist einen Monat.\"\nArtikel 1\n3. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n,, (2) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2,\nvom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), ge-\n3, 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bezeich-\nändert durch § 231 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nneten Art sowie ihre Änderungen und Ergän-\nvom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), wird\nzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der An-\nwie folgt geändert:\nmeldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen\n1. § 5 wird wie folgl geändert:                                    des § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt die Anmeldung nur als\nbewirkt, wenn ihr die in § 5 Abs. 1 Satz 2 vor-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngesehene Stellungnahme eines Rationalisierungs-\n,, (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Be-                verbandes beigefügt ist. Verträge und Beschlüsse\nschlüsse, die lediglich die einheitÜche An-                 der in § 5 Abs. 4 bezeichneten Art sind unver-\nwendung von Normen oder Typen zum Ge-                       züglich bei der Kartellbehörde anzumelden. Die\ngenstand haben. Der Anmeldung nach § 9                      angemeldeten Verträge und Beschlüsse mit Aus-\nAbs. 2 ist die Stellungnahme eines Rationali-               nahme der in § 6 Abs. 1 genannten sind in das\nsierungsverbandes beizufügen. Rationalisie-                 Kartellregister einzutragen.\"\nrungsverbände im Sinne dieses Gesetzes sind\nVerbände, zu den~n satzungsmäßigen Auf-                  4. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ngaben es gehört, Normungs- und Typungs-\nvorhaben durchzuführen oder zu prüfen und                     ,, (1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen\ndabei die Lieferanten und Abnehmer, die                      1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für\ndurch die Vorhaben betroffen werden, in an-                       Verträge und Beschlüsse der in den § § 4, 5\ngemf~ssener Weise zu beteiligen.\"                                 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeich-\nneten Art;\nb) Absatz 2 Salz 3 wird gestrichen.\n2. die Anmeldungen von Verträgen und Be-\n2. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:                               schlüssen der in den §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4\nsowie § 5 a Abs. 1 bezeichneten Art;\n,,§ 5 a                       3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in\n(1) § 1 gilt nicht für Verträ.ge und Beschlüsse,                   § 38 Abs. 3 bezeichneten Art;\ndie die Rationalisierung wirtschaftlicher Vor-                   4. die nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5, 6, 7 und 8 im\ngänge durch Spezialisierung zum Gegenstand                            Kartellregister eingetragenen Tatsachen.\nhaben, wenn sie einen wesentlichen Wettbewerb\nFür den Inhalt der Bekanntmachung nach den\nauf dem Markt bestehen lassen. Satz 1 ist auch\nNummern 1 und 2 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6\nanzuwenden, wenn der Vertrag oder Beschluß\nentsprechend. Für den Inhalt der Bekannt-\ndie Spezialisierung in Verbindung mit Abreden\nmachung nach Nummer 3 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 5\nder in § 5 Abs. 2 oder 3 bezeichneten Art ver-\nentsprechend; ferner ist bekanntzumachen, wer\nwirklichen soll und die Abreden zur Durchfüh-\ndie Empfehlungen angemeldet hat und an wen\nrung der Spezialisierung erforderlich sind.\nsie gerichtet sind.\"\n(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist\nnachzuwE~isen, daß die Voraussetzungen des Ab-               5. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung auf ,,§§ 2,\nsatzes 1 vorliegen.                                             -3, 5 Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1\" durch die Ver-\nweisung auf ,, §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1\n(3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1\nund § 6 Abs. l\" ersetzt.\nbezeichnet<~n Art werden nur wirksam, wenn die\nKartellbehörde infü~rhalb ejner Frist von drei               6. § 16 wird wie folgt geändert:\nMonaten seit Eingang der Anmeldung nicht\nwiderspricht. Die Kartellbehörde hat zu wider-                   a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsprechen, wenn nicht nachgewiesen ist, daß die                         „Der Anmeldung sind vollständige Angaben\nin Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor-                          über alle vom Hersteller oder Händler den\nliegen. Werden Änderungen oder Ergänzungen                             nachfolgenden Stufen berechneten Abgabe-\neines Vertrages oder Beschlusses der in Ab-                            preise, über die Handelsspannen sowie dar-\nsatz 1 bezeichneten Art angemeldet, durch die                          über beizufügen, ob nur bestimmte Abneh-\nder Kreis der beleihgten Unternehmen nicht ver-                        mergruppen beliefert werden oder ob be-\nstimmte Abnehmergruppen von der Beliefe-\n•) Andert Bundcsgesetzbl. Ill '10:.J-1                                      rung ausgeschlossen sind; die ausschließlich","1364                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbelicrerten oder von der Belieferung aus-            gen der Wettbewerb auf dem Markt für diese\ngeschlossenen Abnehmergruppen sind anzu-             oder andere Waren oder gewerbliche Leistungen\ngeben.\"                                              wesentlich beeinträchtigt wird. Als unbillig im\nSinne des Satzes 1 ist nicht eine Beschränkung\nb) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5\nanzusehen, die im Verhältnis zu den Angebots-\nund 6 angefügt:\noder Nachfragemöglichkeiten, die den anderen\n,, (5) Die nach Absatz 4 Satz 2 der Anmel-          Unternehmen verbleiben, unwesentlich ist.\"\ndung beizufügenden Angaben sowie spätere\nÄnderungen sind in das Preisbindungsregi-         9. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nster einzutragen. Abmahnungen nach § 17                ,, (3) Die Kartellbehörde hat gegenüber markt-\nAbs. 2 und Verfügungen nach § 17 Abs. 1,             beherrschenden Unternehmen die in Absatz 4\ndie Einstellung des Verfahrens sowie ge-             genannten Befugnisse, soweit diese Unterneh-\nrichtliche Entscheidungen sind im Preisbin-          men ihre marktbeherrschende Stellung auf dem\ndungsregister zu vermerken.                          Markt für diese oder andere Waren oder ge-\n(6) Das Preisbindungsregister wird beim         werblichen Leistungen mißbräuchlich ausnutzen.\"\nBundeskartellamt geführt. Die Einsicht in das\nPreisbindungsregister ist jedem gestattet;       10. § 23 erhält folgende Fassung:\nvon der Eintragung kann eine Abschrift ge-                                    ,,§ 23\nfordert werden. Näheres über Anlegung und\nFührung des Preisbindungsregisters be-                    (1) Der Zusammenschluß von Unternehmen ist\nstimmt der Bundesminister für Wirtschaft             der Kartellbehörde unverzüglich anzuzeigen,\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustim-              wenn\nmung des Bundesrates nicht bedarf.\"                  1. die beteiligten Unternehmen durch den Zu-\nsammenschluß für eine bestimmte Art von\n7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Waren oder gewerblichen Leistungen einen ·\nMarktanteil von 20 vom Hundert oder mehr\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nerreichen oder ein beteiligtes Unternehmen\n„Es wird vermutet, daß die Voraussetzungen                 einen Marktanteil dieser Höhe bereits ohne\ndes Satzes 1 Nr. 3 vorliegen, wenn die ge-                 den Zusammenschluß hat oder\nbundenen Preise auf dem gesamten Markt               2. die beteiligten Unternehmen insgesamt zu\noder auf einem Teil des Marktes in einer                   einem Zeitpunkt innerhalb der letzten zwölf\nerheblichen Zahl von Fällen unterschritten                 Monate vor dem Zusammenschluß 10 000 Be-\nwerden, oder wenn dieselbe Ware des preis-                 schäftigte oder mehr oder in diesem Zeitraum\nbindenden Unternehmens teils zu den gebun-                 einen Umsatz von 500 Millionen Deutscher\ndenen Preisen, teils ohne oder unter ande-                 Mark oder mehr hatten oder in ihrer Bilanz\nren Firmen-, Wort- oder Bildzeichen zu er-                 für das letzte vor dem Zusammenschluß\nheblich niedrigeren Preisen angeboten wird.•\nendende Geschäftsjahr eine Bilanzsumme\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                          von 1 Milliarde Deutscher Mark oder mehr\nausgewiesen hatten.\n8. § 18 erhält folgende Fassung:                            Ist in Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein beteiligtes\nUnternehmen ein Konzernunternehmen im Sinne\n,,§ 18\ndes § 15 des Aktiengesetzes, so sind für die Be-\nDie Kartellbehörde kann Verträge zwischen             rechnung des Marktanteils alle Konzernunter-\nUnternehmen über V✓ üren oder gewerbliche                nehmen als einheitliches Unternehmen anzu-\nLeistungen mit sofortiger Wirkung oder zu                sehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind Um-\neinem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeit-            sätze in fremder Währung nach dem amtlichen\npunkt für unwirksüm erklären und die Anwen-              Kurs in Deutsche Mark umzurechnen.\ndung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten,\nsoweit sie einen Vertragsbeleiligten                         (2) Als Zusammenschluß gelt..:m\n1. Verschmelzung mit anderen Unternehmen;\n1. in der Freiheit der Verwendung der ge-\nlieferten Waren, anderer Waren oder ge-               2. Erwerb des Vermögens anderer Unternehmen;\nwerblicher Leistungen beschränken, oder               3. Erwerb des Eigentums an Betriebsstätten an-\n2. darin beschränken, andere Waren oder ge-                   derer Unternehmen;\nwerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen          4. Betriebsüberlassungsverträge und Betriebs-\noder an Dritte abzugeben, oder                             führungsverträge über Betriebsstätten an-\nderer Unternehmen;\n3. darin beschränken, die gelieferten Waren an\nDritte abzugeben, oder                                5. Erwerb von Anteilsrechten jeder Art an an-\nderen Unternehmen, sofern diese Anteils-\n4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht\nrechte allein oder zusammen mit anderen dem\nzugehörige Waren oder gewerbliche Leistun-\nUnternehmen selbst oder einem Konzern-\ngen abzunehmen\nunternehmen im Sinne des § 15 des Aktien-\nund dadurch für andere Unternehmen den Zu-                    gesetzes bereits zustehenden Anteilsrechten\ngang zu einem Markt unbillig beschränken oder                 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapi-\nsoweit durch das Ausmaß solcher Beschränkun-                  tals des anderen Unternehmens erreichen.","Nr. 53 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                           1365\n(3) Zur Anzeige sind verpflichtet                 12. § 38 wird wie folgt geändert:\n1. in den Fällen der Verschmelzung mit anderen           a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung auf\nUnternehmen die Inhaber des aufnehmenden                 ,,§ 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4\" durch die Verwei-\noder des neugebildeten Unternehmens oder                sung auf ,,§§ 18, 22 Abs. 4\" ersetzt.\nderen Vertreter, bei juristischen Personen und       b) In Absatz l Nr. 4 wird die Verweisung auf\nGesellschaften die nach Gesetz oder Satzung              ,,§ 12 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1,\nzur Vertretung berufenen Pers011en;                     § 22 Abs. 4\" durch die Verweisung auf „Ab-\nsatz 3 Satz 5, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1,\n2. in den übrigen Fällen die Inhaber der am Zu-\n§§ 18, 22 Abs. 4\" ersetzt.\nsammenschluß beteiligten Unternehmen oder\nderen Vertreter, bei juristischen Personen und       c) In Absatz 1 Nr. 7 wird die Verweisung auf\nund Gesellschaften die nach Gesetz oder Sat-             ,, §§ 2, 3 oder 5 Abs. 1\" durch die Verweisung\nzung zur Vertretung berufenen Personen.                 auf ,, §§ 2, 3 oder 5 a Abs. 1 und 3\" ersetzt.\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\n(4) Die Anzeige muß über jedes beteiligte\ngefügt:\nUnternehmen folgende Angaben enthalten:\n,, (3) Absatz 2 Satz 2 gilt ferner nicht für\n1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den              Empfehlungen, die lediglich die einheitliche\nOrt der Niederlassung oder den Silz;                    Anwendung von Normen oder Typen zum\n2. die Art des Geschäftsbetriebes;                           Gegenstand haben, wenn\n3. den Marktanteil und, wenn die Voraussetzun-               1. die Voraussetzungen des Absatzes 2\ngen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen, die                        Satz 3 Nr. 2 vorliegen und\nMarktanteile der Konzernunternehmen;                    2. die Empfehlungen von demjenigen, der\nsie ausgesprochen hat, bei der Kartell-\n4. die Bilanzsumme, die Zahl der Beschäftigten                      behörde angemeldet worden sind.\nund den Umsatz.\nDer Anmeldung ist die Stellungnahme eines\nFerner ist die Form dc~s Zusammenschlusses an-              Rationalisierungsverbandes beizufügen. Die\nzugeben.                                                     Anmeldung gilt nur als bewirkt, wenn ihr die\n(5) Die Kartellbehörde kann von jedem betei-              Stellungnahme beigefügt ist. Auf Empfeh-\nlungen eines Rationalisierungsverbandes ist\nligten Unternehmen Auskunft über seinen Um-\nsatz an einer bestimmten Art von Waren oder                  Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Kartell-\ngewerblichen Leistungen verlangen, den es in-                behörde kann Empfehlungen der in Satz 1\nnerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zu-                 bezeichneten Art für unzulässig erklären und\nsammenschluß erzielt hat. Ist ein beteiligtes Un-            neue, gleichartige Empfehlungen verbieten,\nternehmen ein Konzernunternehmen im Sinne                    soweit sie feststellt, daß die Empfehlungen\ndes § 15 des Aktiengesetzes, so sind auch die                einen Mißbrauch der Freistellung von Ab-\nUmsätze der anderen Konzernunternehmen                       satz 2 Satz 2 darstellen.\"\nmitzuteilen; die Kartellbehörde kann diese               e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nAuskunft auch von den anderen Konzernunter-\n. nehmen verlangen. § 46 Abs. 2, 5, 8 und 9 gilt       13. § 39 wird wie folgt geändert:\nentsprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat             a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\ndie Kartellbehörde eine angemessene Frist zu                  „ 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23\nbestimmen. Die Befugnisse der Kartellbehörde                         Abs. 5 oder § 46 die Auskunft nicht, un-\nnach § 46 bleiben unberührt.\"                                        richtig, unvollständig oder nicht fristge-\nmäß erteilt oder entgegen § 46 die ge-\n11. § 24 erhält folgende Fassung:                                         schäftlichen Unterlagen nicht, unvollstän-\ndig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die\n,,§ 24                                       Duldung von Prüfungen verweigert;\".\nDie Kartellbehörde kann nach Eingang der An-          b) In Nummer 2 wird die Verweisung auf ,,§ 9\nzeige nach § 23 Abs. 1 die Beteiligten zu einer              Abs. 2 Satz 2\" durch die Verweisung auf ,,§ 9\nöffentlichen mündlichen Verhandlung oder zu                  Abs. 2 Satz 3\" und die Verweisung auf ,,§ 23\"\neiner schriftlichen Äußerung über den Zusam-                 durch die Verweisung auf ,, § 23 Abs. 1 bis 4\"\nmenschluß auffordern, wenn zu erwarten ist, daß              ersetzt.\ndie beteiligten Unternehmen durch den Zusam-\nmenschluß die Stellung eines marktbeherrschen-       14. § 44 wird wie folgt geändert:\nden Unternehmens im Sinne des § 22 Abs. 1 oder           a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die\n2 erlangen oder wenn durch den Zusammen-                     Worte „marktbeherrschenden Unternehmen\nschluß eine marktbeherrschende Stellung ver-                  (§ 22) und\" gestrichen.\nstärkt wird. Die Kartellbehörde hat auf Antrag           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „stellt\neines Beteiligten oder von Amts wegen für die                 die Kartellbehörde den Antrag\" durch die\nVerhandlung oder für einen Teil davon die                     Worte „erläßt die Kartellbehörde den Buß-\nOffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine                  geldbescheid\" ersetzt.\nGefährdung der öffentlichen Ordnung, insbe-\nsondere der Staatssicherheit, oder die Gefähr-       15. § 48 wird wie folgt geändert:\ndung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebs-           a) In Absatz 2 Satz 1 entfallen die Worte „und\ngeheimnisses besorgen läßt.\"                                 den Einspruchsabteilungen\".","1366                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nb) In Absc1lz 3 enUallen die Worte „und die           24. In § 70 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und\nEinsprL1chsc1btciJun~Jt:n\".                           den Einspruchsentscheid\" gestrichen.\nc) In Absatz 1 Salz 1 enUclll<!ll die Worte „und\n25. Im Vierten Teil des Gesetzes erhält der Zweite\nder fünspruchsc1bte:ilungen\".\nAbschnitt. folgende Fassung:\n16. § 52 wird wie folgt ~J(!ändcrt:\n\"Zweiter Abschnitt\na) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden                                 Bußgeldsachen\ndie Worte „dem Einspruch\" durch die Worte\n11 der Beschwerde\" ersetzt.                                                  § 81\nb) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Hulbsatz werden                 Die Geldbuße wird in den Fällen der §§ 38\ndie Worte der Einspruch\" durch die Worte\nII\nbis 41 von der Kartellbehörde festgesetzt. Vor\n,,die Beschwerde\" ersetzt.                            der Festsetzung hat die Kartellbehörde mit dem\nBetroffenen eine mündliche und öffentliche Ver-\nc) In Absatz 2 werden die Worte „ein Ein-\nspruch\" durch die Worte eine Beschwerde\"              handlung durchzuführen, sofern es sich um Ver-\n11\nersetzt.                                             ·st.öße gegen § 38 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 9 in Verbin-\ndung mit den Vorschriften über die marktbe-\n17. Nach § 53 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 an-               herrschenden Unternehmen handelt; ist der Be-\ngefügt:                                                    troffene bei Beginn der Verhandlung weder er-\n\"(3) In den Fällen des § 22 entscheidet die              schienen noch ordnungsgemäß vertreten und ist\nKartellbehörde auf Grund öffentlicher münd-                sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so\nlicher Verhandlung; mit Einverständnis der                 kann die Geldbuße ohne mündliche und öffent-\nBeteiligten kann ohne mündliche Verhandlung                liche Verhandlung mit dem Betroffenen fest.-\nentschieden werden. § 24 Satz 2 gilt entspre-              gesetzt werden. § 82 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwen-\nchend.\"                                                    den.\n§ 82\n18. § 56 wird wie folgt geändert:\nIn Nummer 3 wird die Verweisung auf § 18      11\n(1) Uber den Antrag des Betroffenen auf ge-\nAbs. 1, § 22 Abs. 4\" durch die Verweisung auf              richtliche Entscheidung entscheidet. das Ober-\n\"§§ 18, 22 Abs. 4'' ersetzt.                               landesgericht, in dessen Bezirk die Kartellbe-\nhörde ihren Sitz hat; das gleiche gilt für die\n19. § 58 wird wie folgt geändert:                              richterlichen Entscheidungen auf Grund des § 42\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; die in\na) In Nummer 2 wird die Verweisung auf § 2       11\n§ 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ord-\nAbs. 3, § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1\" durch die\nnungswidrigkeiten vorgesehene Beschwerde ist\nVerweisung auf § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 oder\n11\nnicht zulässig.\n§ 5 a Abs. 3\" ersetzt.\n(2) Die mündliche Verhandlung findet außer\nb) Nummer 3 wird gestrichen.\nin den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 des Geset-\nc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                       zes über Ordnungswidrigkeiten auch in den Fäl-\n„4. die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 17            len des § 81 Satz 2 statt. Bei jeder mündlichen\nAbs. 1, §§ 18, 22 Abs. 4, §§ 27, 38 Abs. 3       Verhandlung ist die Anwesenheit eines Vertre-\nSatz 5, § 102 Abs. 2 und 3 oder § 104            ters der Kartellbehörde notwendig. Die Offent.-\nAbs. 2 ergehen,\".                                lichkeit kann für den Teil der Verhandlung\nausgeschlossen werden, in dem Gegenstände be-\n20. Die §§ 59 bis 61 werden gestrichen.                        handelt werden, an deren Geheimhaltung ein\nVerfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Inter-\n21. § 62 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       esse hat.\n\"(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist                                   § 83\ndie Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue\nTatsachen und Beweismittel gestützt werden.\"                  Uber die Rechtsbeschwerde entscheidet. der\nBundesgerichtshof. Die Staatsanwaltschaft. ist an\n22. § 63 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                 dem Verfahren nicht beteiligt. Das Gericht, des-\nsen Entscheidung angefochten wird, leitet nach\n,,2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2,\nEingang der Beschwerdebegründung, in Erman-\n§ 17 Abs.1, §§ 18, 20 Abs.3 Satz 2, § 22\ngelung einer solchen nach Ablauf der in § 56\nAbs. 4, §§ 27, 31 Abs. 3, § 38 Abs. 3 Satz 5,\nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n§ 102 Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2 ge-\nkeiten bestimmten Frist unverzüglich die Akten\ntroffen wird.\"\ndem Bundesgerichtshof zu.\n23. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n\"(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von                                  § 84\neinem Monat bei der Kartellbehörde, deren Ver-                (1) Der Vertretene, der nach § 42 neben dem\nfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen.         Betroffenen für Geldbußen und Kosten haftet,\nDie Frist beginnt mit der Zustellung der Verfü-            ist Verfahrensbeteiligter mit denselben Rechten\ngung der Kartellbehörde. Es genügt, wenn die               wie der Betroffene. Vertretern der von dem Ver-\nBeschwerde innerhalb der Frist bei dem Be-                 fahren berührten Wirtschaftskreise, einschließ-\nschwerdegericht. eingeht.\"                                 lich der Vereinigungen zur Vertretung von Ver-","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                           1367\nbraucherinteresscn, ist im Verfahren in geeigne-       26. a) In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung\nten Fällen Celegenheit zur Stellungnahme zu                       auf ,,§§ 1 bis 5\" durch die Verweisung auf\ngeben.                                                            ,, § § 1 bis 5 a ersetzt.\nII\n(2) Im gerichtlichen Verfahren hat auch die        27. In den §§ 92, 93 Abs. 1 sind jeweils an Stelle der\nKartellbehörde die Stellung eines Verfahrens-               Worte ,,§ 81 Abs. 1\" die Worte ,,§ 82 Abs. 1, § 85\nbeteiligten.                                                Satz 2, § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1\" einzufügen.\n(3) Die gerichtlichen Entscheidungen sind den      28. In § 95 Abs. 1 Nr. 2 wird der Klammerzusatz wie\nVerfahrcnsbeteiliglen zuzustellen.                          folgt geändert:\n§ 85                               ,, (§§ 83, 86 a Satz 2) \".\nSoweit nach § 66 des Gesetzes über Ordnungs-       29. In § 97 entfallen die Worte „auf Antrag\".\nwidrigkeiten der Bußgeldbescheid abgeändert\noder aufgehoben werden kann, entscheidet die                                         Artikel 2\nKartellbehörde, die den Bußgeldbescheid erlas-            Bis zur Anlegung des in Artikel 1 Nr. 6 Buch-\nsen hat. Hat eine gerichtliche Nachprüfung statt-      stabe b (§ 16 Abs. 5 und 6) bezeichneten Preisbin-\ngefunden, so entscheidet das gemäß § 82 zustän-        dungsregisters hat das Bundeskartellamt auf Antrag\ndige Oberlandesgericht.                                jedem Auskunft über die Angaben zu erteilen, die\nnach Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b (§ 16 Abs. 5) in das\n§ 86                          Preisbindungsregister einzutragen sind.\n(1) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden\ndes Bundeskartellamtes wird nach den Vor-                                            Artikel 3\nschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-\nSoweit Verfügungen der Kartellbehörde vor dem\nzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157)      Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden sind,\nvom Bundeskartellamt als Vollstreckungsbe-             gelten die bisherigen Vorschriften über den Ein-\nhörde durchgeführt.\nspruch.\n(2) Die Erzwingungshaft nach § 69 des Ge-                                        Artikel 4\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf An:-\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntrag der Kartellbehörde durch das gemäß § 82\ntigt, das Gesetz in der durch Artikel 1 geänderten\nzuständige Oberlandesgericht angeordnet.\nFassung mit neuem Datum bekanntzumachen und\n§ 86 a                         dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nFür die gerichtliche Uberprüfung gemäß § 58                                      Artikel 5\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das\nin § 82 bezeichnete Oberlandesgericht zuständig.          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nUber die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bun-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndesgerichtshof.  11                                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n26. Nach § 90 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 an-           sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ngefügt:                                                Dritten Dberleitungsgesetzes.\n,, (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend\nfür Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung                                       Artikel 6\neines nach § 16 gebundenen Preises gegenüber              Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\neinem gebundenen Abnehmer oder einem ande-             Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in\nren Unternehmen zum Gegenstand haben.        11\nKraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber"]}