{"id":"bgbl1-1965-53-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":53,"date":"1965-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/53#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_53.pdf#page=8","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG)","law_date":"1965-09-15T00:00:00Z","page":1356,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["1356                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\n1\n(AOÄG) )\nVom 15. September 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         Steuern fünf Jahre, bei hinterzogenen Beträgen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   zehn Jahre. Sie beträgt bei den übrigen Ansprü-\nchen ein Jahr.\nArtikel 1                                   (2) Ansprüche auf Rückzahlung von Erstat-\ntungen und Vergütungen stehen einem Ab-\nÄnderung der Reichsabgabenordnung 2 )\ngabenanspruch gleich.\nDie Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931\n(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das\n§ 145\nGesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und\nder Reichsabgabenordnung vom 2. August 1965                                             Beginn der Verjährung\n(Bundesgesetzbl. I S. 665), wird wie folgt geändert                         (1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des\nund ergänzt:                                                             Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstan-\nden ist.\n1. § 107 wird wie folgt geändert:\n(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die\na) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:                       Verjährung\n,, (2) Bevollmächtigte, denen die Fähigkeit                  1. bei den Steuern vom Einkommen (mit Aus-\nzum geeigneten schriftlichen oder mündlichen                        nahme der Steuern, die im Abzugsverfahren\nVortrag mangelt, können zurückgewiesen                              erhoben werden), bei der Gewerbesteuer (mit\nwerden. Bevollmächtigle, die geschäftsmäßig                         Ausnahme der Lohnsummensteuer) und bei\nHilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach                       der Umsatzsteuer mit Ablauf des Kalender-\n§ 107 a befugt zu sein, sind zurückzuweisen.                        jahres, in dem die Steuererklärung für den\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für                               jeweiligen Veranlagungs- oder Erhebungs-\n1.  Rechtslehrer an deutschen Hochschulen,                          zeitraum abgegeben wird, spätestens jedoch\nRechtsanwälte und Notare,                                       mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das\nauf die Entstehung des Steueranspruchs folgt;\n2.  Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,\ndies gilt nicht, wenn die Abgabe einer Steuer-\n3.  Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-                          erklärung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist;\nprüfer,\n2. bei der Erbschaftsteuer\n4.  Patentanwälte.       11\na) bei einem Erwerb von Todes wegen mit\nb) In Absatz 6 werden die Worte ,, , ein Finanz-                            Ablauf des Kalenderjahres, in dem der\ngericht (der Vorsitzende eines Finanzgerichts)                          Erwerbe.r Kenntnis von dem Erwerb er-\noder der Reichsfinanzhof (der Vorsitzende                               langt hat,\neines Senats) gestrichen.\n11\nb) bei einer Schenkung mit Ablauf des Ka-\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.                                                lenderjahres, in dem der Schenker gestor-\nd) Absatz 8 wird Absatz 7.                                                  ben ist,\nc) bei einer Zweckzuwendung unter Leben-\n2. Die §§ 143 bis 149 erhalten folgende Fassung:                               den mit Ablauf des Kalenderjahres, in\ndem die Verpflichtung erfüllt worden ist,\n,,§ 143\nwenn nicht die Verjährung nach Absatz 1\nGegenstand der Verjährung                                 später beginnt;\nAnsprüche des Abgabenberechtigten aus                             3. bei der Wechselsteuer mit Ablauf des Kalen-\nSteuergesetzen unterliegen der Verjährung                               derjahres, in dem der Wechsel fällig gewor-\nnach den folgenden Vorschriften. Die Kosten des                         den ist;        ·\nVerfahrens über einen Rechtsbehelf verjähren\nnach § 8 des Gerichtskostengesetzes.                                4. in den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung\nwegen befristeter, bedingter oder sonst un-\ngewisser Verhältnisse ausgesetzt ist oder das\n§ 144\nFinanzamt die Steuer vorläufig festgesetzt\nVerjährungsfrist                                hat, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem\n(1) Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen                           die Ungewißheit beseitigt worden ist; dies\nund Verbrauchsteuern ein Jahr, bei den übrigen                          gilt nicht für die Fälle des § 100 Abs. 2 und 3;\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 310-4, 610-1, 610-5-2\n5. bei Ansprüchen auf Rückzahlung von Erstat-\n1) Bundesgesetzbl. III 610-1                                                 tungen und Vergütungen, wenn ein Ver-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                           1357\ngütungs- oder Erslatlungsanspruch nicht be-            (2) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nstanden hat, mit Ablauf des Kalenderjahres,        die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Ver-\nin dem die Erstattung oder Vergütung ge-           jährung.\nleistet worden ist; im übrigen mit Ablauf des\n(3) Die Verjährung wird nur in Höhe des Be-\nKalenderjahres, in dem die Voraussetzungen\ntrages unterbrochen, auf den sich die Unter-\nfür die Gewährung W(!gge.fallen sind.\nbrechungshandlung bezieht.\n§ 146                                                     § 148\nHemmung der Verjährung                                     Wirkung der Verjährung\nDie Verjährung ist gehemmt, solange der An-              Durch die Vollendung der Verjährung erlischt\nspruch innerhalb der letzt(~n sechs Monate der         der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen.\nVerjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht\nverfolgt werden kann.                                                              § 149\nVerjährung gegenüber dem Haftenden\n§ 146 a\nIst der Anspruch gegen den Abgabenpflichti-\nAblaufhemmung                        gen verjährt, s'o kann der neben dem Abgaben-\n(1) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist die        pflichtigen Haftende nicht mehr in Anspruch ge-\nFestsetzung einer Abgabe angefochten, so ver-          nommen werden, es sei denn, daß die Haftung\njähren Ansprüche aus dem Sachverhalt, der dem          ihm gegenüber durch Haftungsbescheid geltend\nVerfahren über den Rechtsbehelf zugrunde liegt,        gemacht worden ist oder daß ihm selbst eine\nnicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem            Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei\ndie Abgabenfestsetzung unanfechtbar geworden           zur Last fällt.\"\nist.\n3. § 156 wird aufgehoben.\n(2) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist ein\nSteuermeßbescheid, ein Feststellungsbescheid,       4. § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nein Zerlegungsbescheid, ein Zuteilungsbescheid\n,, (2) § 150      Abs. 2   und   § 154  gelten   ent-\noder ein Bescheid nach § 212 c angefochten, so\nsprechend.\"\nverjähren Ansprüche aus dem Sachverhalt, der\ndem Verfahren über den Rechtsbehelf zugrunde        5. In § 225 Satz 3 werden hinter den Worten „ver-\nliegt, nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nach-        jährt ist\" der Strichpunkt durch einen Punkt er-\ndem der angefochtene Bescheid unanfechtbar              setzt und die Worte „im Sinne des § 145 Abs. 1\ngeworden ist. Ein Antrag nach den §§ 212 c, 387        gilt der Anspruch als mit der Beseitigung der\nAbs. 3 letzter Satz, § 390 dieses Gesetzes oder        Ungewißheit entstanden\" gestrichen.\nnach § 27 des Gewerbesteuergesetzes steht einer\nAnfechtung im Sinne des Satzes 1 gleich. In den     6. § 325 erhält folgende Fassung:\nFällen des § 35 b des Gewerbesteuergesetzes\ngilt Satz 1 entsprechend.                                                         ,,§ 325\nLeistungen, die nach den Steuergesetzen ge-\n(3) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist mit\nschuldet werden, können im Verwaltungsweg\neiner Betriebsprüfung begonnen oder wird deren\nerzwungen werden. Zu diesem Zweck kann das\nBeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus-\nFinanzamt die Vermögens- und Einkommens-\ngeschoben, so verjähren die Ansprüche, auf die\nverhältnisse des Vollstreckungsschuldners er-\nsich die Betriebsprüfung erstreckt oder im Falle\nmitteln. Es hat dabei die gleichen Befugnisse\nder Hinausschiebung der Betriebsprüfung er-\nwie im Steuerermittlungsverfahren.\"\nstrecken sollte, nicht, bevor die auf Grund der\nBetriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide          7. § 326 wird wie folgt geändert:\nunanfechtbar geworden sind oder dem Steuer-\na) Die Absätze 1, 2 und 5 werden gestrichen.\npflichtigen die Mitteilung zugegangen ist, daß\neine Festsetzung unterbleibt.                          b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 1 und 2;\nin dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden die\n(4) Bei hinterzogenen Beträgen verjährt der               Worte „das Zwangsverfahren\" durch die\nAnspruch nicht, bevor die Strafverfolgung ver-               Worte „die Zwangsvollstreckung\" ersetzt.\njährt ist.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-\n§ 147                               gefügt:\nUnterbrechung der Verjährung                        ,, (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist,\n(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch                darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen,\nschriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zah-                wenn\nlungsaufschub, durch Stundung, durch Aus-                    1. dem Vollstreckungsschuldner die Ver-\nsetzung der Vollziehung, durch Sicherheits-                        fügung, durch die er zur Leistung aufge-\nleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme,                       fordert wird (Leistungsgebot), bekannt-\ndurch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung                      gegeben und seit der Bekanntgabe minde-\nim Konkurs und durch Ermittlungen des Finanz-                      stens eine Woche verstrichen ist oder\namts über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zah-                  2. der Vollstreckungsschuldner eine von ihm\nlungspflichtigen.                                                  auf Grund eines Steuergesetzes selbst er-","1358                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nrechnPte und erklärte, angemeldete oder         1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Eides-\nvornngE~meldete Leistung nicht bis zum              leistung anberaumten Termin vorgenomme-\nAblauf des Fälli9keilstages erbracht hat.\"          nen entgeltlichen Veräußerungen des Voll-\nstreckungsschuldners an seinen Ehegatten,\n8. § 328 wird wie folgt geändert:\nvor oder während der Ehe, an seine oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Pfän-                    seines Ehegatten Verwandte in auf- oder ab-\ndung\" durch das Wort „Zwangsvollstreckung\"                steigender Linie, an seine oder seines Ehe-\nund die Worte „durch Klage\" durch die                      gatten voll- oder halbbürtigen Geschwister\nWorte „durch Klage vor den ordentlichen                    oder an den Ehegatten einer dieser Personen;\nGerichten\" ersetzt.\n2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                      Eidesleistung anberaumten Termin von dem\nVollstreckungsschuldner vorgenommenen un-\n,, (2) Für die Einstellung der Zwangsvoll-              entgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht\nstreckung und die Aufhebung von Voll-                      gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum\nstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und                  Gegenstand hatten;\n770 der Zivilprozeßordnung.\n3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten\n(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem\nzur Eidesleistung anberaumten Termin von\nGericht zu erheben, in dessen Bezirk die\ndem Vollstreckungsschuldner vorgenomme-\nZwangsvollstreckung erfolgt. Wird die Klage\nnen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten\ngegen den Bund oder ein Land und gegen\nseines Ehegatten.\nden Vollstreckungsschuldner gerichtet, so\nsind sie Streitgenossen.\"                                  (2) Der Vollstreckungsschuldner hat den Of-\nfenbarungseid dahin zu leisten, daß er die von\n9. § 330 wird wie folgt geändert:\nihm verlangten Angaben nach bestem Wissen\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                 und Gewissen richtig und vollständig gemacht\n,, § 326 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.\"              habe. Das Finanzamt kann von der Abnahme\nb) Absatz 2 Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.                des Eides absehen.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 326 Abs. 3\"\n(3) Ein Vollstreckungsschuldner, der den in\ndurch die Angabe,,§ 326 Abs. 1\" ersetzt.\ndieser Vorschrift oder den in § 807 der Zivil-\n10. § 331 erhält folgende Fassung:                              prozeßordnung bezeichneten Offenbarungseid\ngeleistet hat und dessen Eidesleistung in dem\n,,§ 331\nSchuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßord-\nVollstreckungsersuchen                    nung) noch nicht gelöscht worden ist, ist in den\n(1) Soweit ein Finanzamt auf Ersuchen eines              ersten drei Jahren nach der Eidesleistung zur\nanderen Finanzamts die Pfändung und Verstei-                nochmaligen Leistung des Offenbarungseides\ngerung von Sachen oder die Zwangsvoll-                      nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er\nstreckung in Forderungen und andere Ver-                    später Vermögen erworben hat oder daß ein\nmögensrechte ausführt, tritt es an die Stelle des           bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm\nanderen Finanzamts. Für die Vollstreckbarkeit               aufgelöst worden ist. Das Finanzamt hat von\ndes Anspruchs bleibt das ersuchende Finanzamt               Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerver-\nverantwortlich.                                             zeichnis eine Eintragung darüber besteht, daß\n(2) Hält sich das ersuchte Finanzamt für                 der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letz-\nunzuständig oder hält es die Handlung, um die               ten drei Jahre den Offenbarungseid geleistet\nes ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt es          hat oder daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung\nseine Bedenken dem ersuchenden Finanzamt                    der Eidesleistung angeordnet ist.\nmit. Besteht dieses auf der Ausführung des Er-                 (4) Das Finanzamt nimmt den Offenbarungs-\nsuchens und lehnt das ersuchte Finanzamt die                eid selbst ab, wenn der Vollstreckungsschuldner\nAusführung ab, so entscheidet die Aufsichts•-               zur Eidesleistung bereit ist. Nach der Eides-\nbehördc des ersuchten Finanzamts.\"                          leistung hat das Finanzamt dem Amtsgericht\nNamen, Vornamen, Geburtstag, Beruf und An-\n11. § 332 erhält folgernde Fassung:\nschrift des Vollstreckungsschuldners sowie den\n,,§ 332                          Tag der Eidesleistung zur Aufnahme in das\nOffenbarungseid                        Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine be-\nglaubigte Abschrift des Vermögensverzeich-\n(1) Hat die Zwangsvollstreckung in das be-\nnisses zu übersenden. § 915 Abs. 2 bis 4 der\nwegliche Vermögen des Vollstreckungsschuld-\nZivilprozeßordnung ist anzuwenden.\nners zu einer vollständigen Befriedigung nicht\ngeführt oder ist anzunehmen, daß eine voll-                    (5) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne aus-\nständige Befriedigung nicht zu erlangen sein                reichende Entschuldigung in dem zur Leistung\nwird, so hat der Vollstreckungsschuldner dem                des Offenbarungseides anberaumten Termin vor\nFinanzamt auf Verlangen ein Verzeichnis seines              dem Finanzamt nicht erschienen oder verwei-\nVermögens vorzulegen und für seine Forde-                   gert er die Vorlegung des Vermögensverzeich-\nrungen den Grund und die Beweismittel zu be-                nisses oder die Leistung des Offenbarungseides,\nzeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müs-                 so kann das Finanzamt das zuständige Amts-\nsen auch ersichtlich sein:                                  gericht um die Abnahme des Offenbarungseides","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                      1359\nersuchen. Die §§ 899, 900 Abs. 1 und 3, §§ 901      17. § 351 Satz 2 wird gestrichen.\nund 902, 904 bis 910, 913 bis 915 der Zivilpro-\nzeßordnung sind sinng('miiß anzuwenden. Das         18. Nach § 351 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nAmtsgericht hat nicht zu prü.fen, ob der Voll-                               ,,§ 351 a\nstreckungsschuldner zur Leistung des Offen-\nbarungseides verpflichtet ist. Es kann jedoch die                  Aussetzung der Verwertung\nAnordnung der Hc1ft c.rnssetzr~n, bis über eine            Das Finanzamt kann die Verwertung gepfän-\nBeschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen           deter Sachen unter Anordnung von Zahlungs-\ndie Verfügung, mit der das Finanzamt die Lei-           fristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige\nstung des Offenbarungseides angeordnet hat,             Verwertung unbillig wäre.\"\nrechtskräftig entschieden worden ist.\n(6) Lehnt das Amtsgericht das Ersuchen des\n19. § 353 erhält folgende Fassung:\nFinanzamts ab, den Offenbarungseid abzuneh-                                    ,,§ 353\nmen oder die Haft anzuordnen, so ist die so-                              Versteigerung\nfortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung\ngegeben.\"                                                  Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches\n12. § 333 erhält folgende Fassung:                          und nach § 817 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\n,,§ 333                         ordnung zu verfahren.\"\nUnbilligkeit der Zwangsvollstreckung\n20. § 354 erhält folgende Fassung:\nSoweit im Einzeltall die Zwangsvollstreckung\nunbillig ist, kann das Finanzamt sie einstweilen                               ,,§ 354\neinstellen oder beschränken oder eine Voll-                                  Zuschlag\nstreckungsmaßnahme aufheben.\"                              (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot er-\n13. § 334 erhält folgende Fassung:                          teilt werden, das mindestens die Hälfte des ge-\nwöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht\n,,§ 334                         (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert\nVollziehungsbeamte                      und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten\n(1) Das Finanzamt führt die Zwangsvollstrek-         bekanntgegeben werden.\nkung in bewegliche Sachen durch Vollziehungs-              (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein\nbeamte aus.                                             das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht ab-\n(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten          gegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht\ngegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur               bestehen. Das Finanzamt kann jederzeit einen\nZwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag         neuen Versteigerungstermin bestimmen oder\ndes Finanzamts ermächtigt; der Auftrag ist vor-         eine anderweitige Verwertung der gepfändeten\nzuzeigen.\"                                              Sachen nach § 358 anordnen. Wird die ander-\nweitige Verwertung angeordnet, so gilt Ab-\n14. Hinter § 334 wird folgender § 334 a eingefügt:\nsatz 1 entsprechend.\n,,§ 334a\n(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht\nAngabe des Schuldgrundes                    unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen\nIm Vollstreckungsauftrag oder in der Pfän-            werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes\ndungsverfügung ist für die beizutreibenden              Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen\nGeldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Hat              auf Anordnung des Finanzamts aus freier Hand\ndas Finanzamt den Vollstreckungsschuldner               verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den\ndurch Kontoauszüge über Entstehung, Fällig-             Gold- oder Silberwert und die Hälfte des ge-\nkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend            wöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschrei-\nunterrichtet, so genügt es, wenn das Finanzamt          ten.\"\ndie Art der Abgabe und die Höhe des beizutrei-\nbenden Betrages angibt und auf den Konto-          21. Nach § 354 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nauszug Bezug nimmt, der den Rückstand aus-                                   ,,§ 354a\nweist.\"\nEinstellung der Versteigerung\n15. In § 340 wird das Wort „übergebene\" durch die\n(1) Die Versteigerung wird eingestellt, so-\nWorte „zu übergebenden\" ersetzt.\nbald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden\n16. § 350 erhält folgende Fassung:                          Beträge einschließlich der Kosten der Zwangs-\nvollstreckung ausreicht.\n,,§ 350\nUnpfändbarkeit von Sachen                       (2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den\nversteigernden Beamten gilt als Zahlung des\nDie §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der           Vollstreckungsschuldners, es sei denn, daß der\nZivilprozeßordnung sowie die Beschränkungen             Erlös hinterlegt wird (§ 360 Abs. 4).\"\nund Verbote, die nach anderen gesetzlichen\nVorschriften für die Pfändung von Sachen be-       22. In § 361 Sätze 2 und 3 wird das Wort \"Ver-\nstehen, gelten entsprechend. An die Stelle des          fügung\" jeweils durch das Wort „Pfändungs-\nVollstreckungsgerichts tritt das Finanzamt.\"            verfügung\" ersetzt.","1360                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n23. § 362 wird wie folgt geändert:                       29. In § 381 Satz 1 werden die Angabe „376\", der\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      nachfolgende Beistrich sowie die Worte „durch\ndie Vollstreckungsbehörde\" gestrichen.\n,,(1) Zur Pfändung einer Forderung, für\ndie eine Hypothek besteht, ist außer der         30. Es werden ersetzt\nPändungsverfügung die Aushändigung des                a) in § 152 Abs. 1 die Worte „das Zwangsver-\nHypothekenbriefes an das Finanzamt erfor-                  fahren\" durch die Worte „die Zwangsvoll-\nderlich. Die Ubergabe gilt als -erfolgt, wenn              streckung\" und das Wort „es\" durch das\nder Vollziehungsbeamte den Brief weg-                      Wort „sie\";\nnimmt. Ist die Erteilung des Hypotheken-              b) in § 329 Satz 1 die Worte „das Zwangsver-\nbriefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung                fahren\" durch die Worte „die Zwangsvoll-\nin das Grundbuch eingetragen werden; die                   streckung\";\nEintragung erfolgt auf Grund der Pfändungs-\nc) in § 327 Abs. 2 Satz 2 die Wo;te „dem\nverfügung auf Ersuchen des Finanzamts.\"\nZwangsverfahren\" und in § 328 Abs. 1 Satz 2\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der Pfän-                     und § 330 Abs. 2 Satz 1 die Worte „des\ndungsbeschluß\" durch die Worte „die Pfän-                  Zwangsverfahrens\" jeweils durch die Worte\ndungsverfügung\" ersetzt.                                   ,,der Zwangsvollstreckung\";\n24. § 365 wird wie folgt geändert:                            d) in §§ 339, 351 Satz 3, §§ 357, 358, 361 Satz 1,\n§ 367 Satz 1, § 368 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ihm\nSatz 1, § 371 Abs. 4 und 5, § 372 Abs. 1 Satz 2\ndie Vollstreckungsbehörde\" durch die Worte\nund § 378 Abs. 2 die Worte „die Vollstrek-\n,, es ihm\" ersetzt.\nkungsbehörde\" jeweils durch die Worte „das\nb) Absatz 4 erhält folgende Fas_sung:                          Finanzamt\";\n,, (4) Das Finanzamt nimmt den Offen-             e) in § 337 Abs. 1, § 351 Satz 1, § 352 Abs. 2\nbarungseid selbst ab, wenn der Vollstrek-                   Satz 2, § 375 Abs. 3 und § 381 Satz 2 die\nkungsschuldner zur Eidesleistung bereit ist.               Worte „der Vollstreckungsbehörde\" jeweils\nDas Finanzamt kann die Eidesnorm der Lage                   durch die Worte „des Finanzamts\";\nder Sache entsprechend ändern. Ist der Voll-            f) in §§ 336, 342 Abs. 1 Satz 1, § 345 Abs. 1\nstreckungsschuldner ohne ausreichende Ent-                  und 2, § 348 Abs. 3, § 352 Abs. 1, § 359 Abs. 1\nschuldigung in dem zur Leistung des Offen-                  Satz 3, § 361 Sätze 1 und 4, § 364 Abs. 2\nbarungseides anberaumten Termin vor dem                     Satz 1, § 365 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und\nFinanzamt nicht erschienen oder verweigert                  Abs. 3, § 368 Abs. 3 Satz 3, § 371 Abs. 2 und\ner die Leistung des Offenbarungseides, so                   § 375 Abs. 1 das Wort „Schuldner\" jeweils\nkann das Finanzamt das zuständige Amts-                    durch das Wort „Vollstreckungsschuldner\";\ngericht um die Abnahme des Offenbarungs-\neides ersuchen. §§ 899, 900 Abs. 1 und 3,              g) in § 335 Abs. 1, §§ 336, 348 Abs. 1 und 2,\n§ 351 Satz 4, §§ 357, 358, 365 Abs. 1 Satz 1\n§§ 901 und 902, 904 bis 910, 913 der Zivil-\nprozeßordnung sowie § 332 Abs. 5 Sätze 3                    und Abs. 5, § 368 Abs. 3 Satz 2 und § 375\nund 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwen-                   Abs. 3 die Worte „des Schuldners\" jeweils\nden.\"                                                      durch die Worte „des Vollstreckungsschuld-\nners\".\n25. § 366 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in\n§ 361 bezeichneten Verfügung\" durch das                             Änderung des Gesetzes\nWort „Pfändungsverfügung\" ersetzt.                        über die Kosten der Zwangsvollstreckung\nnach der Reichabgabenordnung 3 )\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „den\nPfändungsbeschluß\" durch die Worte „die             Das Gesetz über die Kosten der Zwangsvoll-\nPfändungsverfügung\" ersetzt.                     streckung nach der Reichsabgabenordnung vom\n12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie\n26. § 375 wird wie folgt geändert:                      folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „die Voll-\n1. In § 3 Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte\nstreckungsbehörde\" durch die Worte „das\nFinanzamt\" und das Wort „sie\" durch das              „des § 812 der Zivilprozeßordnung und des § 19\nWort „es\" ersetzt.                                   der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-\nbiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(Reichsgesetzbl. I S. 302) in der Fassung des Ar-\n,, (2) Wenn es dazu des Besitzes von            tikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von\nSachen bedarf, kann das Finanzamt die                Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom\nSachen durch den Vollziehungsbeamten weg-            24. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1070)\"\nnehmen lassen odm sich nach § 348 Abs. 4,            durch die Worte\n§ 368 Abs. 2 Satz 1 in den Besitz der Sachen\nsetzen. Das Finanzamt kann die Sachen                ,,der §§ 812, 851 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung\"\nhinterlegen oder als Sicherheit behalten.\"           ersetzt.\n2. In § 4 Abs. 1 werden hinter der Angabe „375\"\n27. § 376 wird aufgehoben.\nder Beistrich und die Angabe „376\" gestrichen.\n28. § 377 wird aufgehoben.                              3) Bundesgesetzbl. III 610-5-2","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                         1361\nArtikel 3                         der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Ar-\ntikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes gehemmt oder unter-\nÄnderung der ZivHprozeßordnung 4 )\nbrochen, jedoch bleiben frühere Unterbrechungs-\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:             handlungen wirksam. Für Leistungen, die nach dem\n1. In § 903 werden die Worte „in § 807 erwähnten              Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Befriedigung oder\nOffenbarungseid\" durch die Worte „in § 807 die-           Sicherung eines verjährten Abgabenanspruchs er-\nses Gesetzes oder in § 332 der Reichsabgaben-             bracht werden, gilt § 148 Satz 2 der Reichsabgaben-\nordnung bezeichneten Offenbarungseid\" ersetzt.            ordnung in der früheren Fassung nicht mehr.\n2. Hinter § 915 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch                (4) Die Aufhebung des § 156 der Reichsabgaben-\neinen Strichpunkt ersetzt und der folgende Halb-          ordnung durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes gilt\nsatz eingefügt:                                           erstmals für Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten\n„in dieses Verzeichnis sind auch die Personen             dieses Gesetzes zur Tilgung eines erloschenen Er-\naufzunehmen, die einen Offenbarungseid nach               stattungsanspruchs geleistet worden sind.\n§ 332 der Reichsabgabenordnung geleistet haben.\"             (5) Ist eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen\nArtikel 4                         worden, so wird sie nach dem bisher geltenden Recht\nzu Ende geführt, soweit nicht in den folgenden Ab-\nAufhebung von Vorschriften\nsätzen etwas anderes bestimmt ist.\nDie in Artikel 5 des Gesetzes über Maßnahmen                   (6) Die Aussetzung der Verwertung gepfändeter\nauf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom                    Sachen richtet sich nach § 351 a der Reichsabgaben-\n20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 952) aufgeführ-          ordnung.\nten Vorschriften treten, soweit sie noch nicht gegen-\nstandslos geworden sind, außer Kraft.                             (7) Auf das Verfahren zur Leistung des Offen-\nbarungseides findet § 332 der Reichsabgabenordnung\nAnwendung. Die Leistung des Offenbarungseides\nArtikel 5\nnach § 325 der Reichsabgabenordnung in der bis-\nUbergangsvorschriften                      herigen Fassung steht der nochmaligen Leistung des\n(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2 und 5            Offenbarungseides nicht entgegen, auch wenn seit-\nsind erstmals auf Abgabenansprüche anzuwenden,                 her noch nicht drei Jahre verstrichen sind. Dasselbe\ndie mit Ablauf des Kalenderjahres 1965 oder später             gilt für die nach dem bisherigen Recht abgegebene\nentstehen. Sie sind jedoch auch auf Abgaben-                   Versicherung zur Abwendung des Offenbarungs-\nansprüche im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b,           eides.\nNr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 des Steueranpassungs-                                     Artikel 6\ngesetzes anzuwenden, die während des Kalender-\njahres 1965 entstanden sind.                                                  Geltung im Land Berlin\n(2) Für die Verjährung von Abgabenansprüchen,                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndie nicht unter Absatz 1 fallen, gelten die §§ 143             und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nbis 149, 225 der Reichsabgabenordnung in der frühe-            vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nren Fassung, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes           Land Berlin.\nergibt.\nArtikel 7\n(3) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an wird\ndie Verjährung der in Absatz 2 bezeichneten Ab-                                     Inkrafttreten\ngabenansprüche nur nach den §§ 146, 146 a und 147                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h l grün\nf) Bundesgcsetzbl. III 310-4","1362                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderumg der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz*)\nVom 15. September 1965\nDer Bundestag hclt dds folqende                 Gesetz be-        die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis,\nschlossen:                                                           in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchst-\nArtikel 1                              betrag steht.\"\n§ 12 des Straßenw!rkehrsgeselzes vom 19. Dezem-                                      Artikel 2\nber 1952 (Bundesgesel:zbl. I S. 837) in der Fassung\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\ndes Gcsel1.cs vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 710) wird wie folgt geändert:\nAnwendung, wenn das schädigende Ereignis vor\nseinem Inkrafttreten eingetreten ist.\n1. Absatz l erhält folgende Fassung:\n(2) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrs-\n,, (1) Der Ersatzpflichtige haftet                          gesetzes wegen der Tötung oder Verletzung eines\n1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines                 Menschen Schadensersatz zu leisten, so kann der\nMenschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von             Ersatzberechtigte, soweit es nach seinen Verhält-\nzwcihundcrtfünfzigtausend Deutsche Mark                nissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und\noder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich            dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann,\nfünfzehntausend Deutsche Mark;                          Schadensersatz bis zur Höhe der in Artikel 1 be-\n2. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn                  stimmten Beträge auch dann verlangen, wenn das\ndurch dasselbe Ereignis mehrere Sachen be-             schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses\nschädigt werden, nur bis zum Betrag von                Gesetzes eingetreten ist. Im übrigen findet Artikel 7\nfünfzigtausend Deutsche Mark.         11                des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des\nVerkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom\n2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) sinngemäße\n,, (2) Der in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Höchst-             Anwendung,\nbetrag ist auch im Falle der Tötung oder Ver-\nletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Er-                                         Artikel 3\neignis maßgeblich; diese Beschränkung gilt jedoch               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nin den Fällen des § 8 a Abs. l Satz 1 nicht für den          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs. Dber-            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsteigen die Entschädigungen, die mehreren auf\nGrund desselben Ereignisses zu leisten sind, ins-\nArtikel 4\ngesamt die nach Satz 1 oder nach Absatz l Nr. 2\nmaßgeblichen Höchstbeträge, so verringern sich                  Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n*) Ändert Bundesgesetzbl. III 9231-1"]}