{"id":"bgbl1-1965-53-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":53,"date":"1965-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_53.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (GDL)","law_date":"1965-09-15T00:00:00Z","page":1350,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1350                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber die Ermittlung des Gewinns\naus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen\n(GDL)\nVom 15. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 611-1-3\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             (2) Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (§ 5\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   Abs. 1) und diejenigen Schuldzinsen und Altenteils-\nlasten, die Betriebsausgaben sind, sowie andere\n§ 1                                   dauernde Lasten, die Betriebsausgaben sind und die\nAnwendungsbereich                              bei der Einheitsbewertung nicht berücksichtigt sind.\n(1) Der Gewinn aus Landwirtschaft wird nach die-\nsem Gesetz ermittelt, wenn der Steuerpflichtige nicht\nzur Führung von Büchern verpflichtet ist.                                                           § 3\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die freiwillig Bücher                                  Ausgangswert und Grundbetrag\nführen und Abschlüsse machen, ist der nach § 4                              (1) Der Ausgangswert für die Gewinnermittlung\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Ge-                        nach diesem Gesetz umfaßt die folgenden im maß-\nwinn aus Landwirtschaft nur dann der Besteuerung                         gebenden Einheitswert des land- und forstwirtschaft-\nzugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige dies                        lichen Betriebs ausgewiesenen Werte:\nbeantragt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so\nist der Gewinn nach diesem Gesetz zu ermitteln.                          1. den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nut-\nWird ein solcher Antrag gestellt, so ist der Steuer-                         zung einschließlich der dazugehörenden Abschläge\npflichtige für mindestens vier aufeinanderfolgende                           und Zuschläge nach § 33 Bewertungsgesetz, je-\nWirtschaftsjahre verpflichtet, Bücher zu führen und                          doch ohne Sonderkulturen,\nAbschlüsse zu machen. Der Antrag ist schriftlich und                     2. die Hektarwerte des Geringstlandes und\nunwiderruflich spätestens sechs Monate nach Ablauf\ndes Wirtschaftsjahres zu stellen, dessen nach § 4                        3. a) die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter                                  weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen\nGewinn erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt                                 Nutzung und der sonstigen land- und forst-\nwerden soll.                                                                    wirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu\ndiesen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehö-\n(3) Der Gewinn ist nicht nach diesem Gesetz zu\nrenden Abschlägen und Zuschlägen nach § 33\nermitteln\nBewertungsgesetz,\n1. für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 genannten Nut-\nzungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschafts-                        b) die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und\ngüter, wenn die hierfür nach den Vorschriften des                           des Abbaulandes,\nBewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich                           wenn die für diese Nutzungen, Nutzungsteile\noder abzüglich des sich nach § 3 Abs. 4 ergeben-                         oder sonstigen Wirtschaftsgüter nach den Vor-\nden Wertes insgesamt 8 000 Deutsche Mark                                 schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten\nübersteigen;                                                             Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach\n2. für die forstwirtschaftliche Nutzung.                                     Absatz 4 ergebenden Wertes insgesamt 8000\nDeutsche Mark nicht übersteigen.\n§ 2                                   Maßgebend ist grundsätzlich der Einheitswert, der\nGewinn                                    auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfest-\nstellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-\n(1) Der Gewinn setzt sich zusammen aus                                zeitpunkt) festgestellt worden ist, der vor dem Be-\n1. dem     um 50 vom Hundert erhöhten Grundbetrag                        ginn des Wirtschaftsjahres liegt, für das der Gewinn\nnach   § 3 Abs. 6,                                                   zu ermitteln ist. Sind bei einer Fortschreibung oder\n2. dem     Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha-                    Nachfeststellung die Umstände, die zu der Fort-\nbers   und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen                     schreibung oder Nachfeststellung geführt haben, be-\n(§ 4),                                                               reits vor Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten,\n3. den vereinnahmten Pachtzinsen (§ 5 Abs. 2),                           in das der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-\nzeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene oder nach-\n4. Gewinnen aus Betriebseinnahmen, die bei Fest-\nfestgestellte Einheitswert bereits für den Gewinn\nstellung des Ausgangswertes (§ 3 Abs. 1 bis 5)\ndieses Wirtschaftsjahrs maßgebend. § 218 Abs. 2\nnicht berücksichtigt worden sind (§§ 6 und 8),\nund 4 und § 232 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung\n5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebs-                            sind anzuwenden.\ninhabers mit einem Achtzehntel des im Einheits-\nwert besonders ausgewiesenen Wohnungswertes.                            (2) Beim Pächter ist für Zwecke der Gewinn-\nermittlung der Vergleichswert der landwirtschaft-\n1) Ändert BundeS\\Jcsetzbl. III 611-1, 611-4 und 611-10; hebt auf Bundes-\ngesetzbl. 111 Gl 1-1-3                                                lichen Nutzung des eigenen land- und forstwirt-","Nr. 53    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                       1351\nsclwftlichen Betriebs um den Vergleichswert der            e) über 40 000 Deutsche Mark bis\nlandwirtschafllid1cn Nutzung für die zugepachteten                  50 000 Deutsche Mark\nlandwirtscbafUidwn Flti.chen zu erhöhen. Besteht für                                 je 3100 Deutsche Mark,\ndie zugepachlelen landwirtschaftlichen Flächen kein        f) über 50 000 Deutsche Mark\nbesonderer Vergleichswert, so ist die Erhöhung nach                                  je 3200 Deutsche Mark,\ndem Hektarwerl. zu errechnen, der bei der Einheits-\nbewertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichs-     2. für die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert\nwert der landwirtschaftlichen Nutzung zugrunde             des Ausgangswerts nach § 3.\ngelegt worden ist. Sind die zugepachteten landwirt-    Bei weiblichen Betriebsinhabern und bei im Betrieb\nschafllichen Flächen nicht größer als zwei Hektar,     beschäftigten weiblichen Angehörigen ermäßigt sich\nso ist der Vergleichswert der landwirtschaftlichen     der in Ziffer 1 bezeichnete Betrag um 20 vom Hun-\nNulzung des eigenen Betriebs nicht zu erhöhen.         dert.\n(3) Beim Verpächter ist für Zwecke der Gewinn-         (2) Die Arbeitsleistung von Kindern unter 15 Jah-\nermittlung der Vergleichswert der landwirtschaft-      ren bleibt außer Betracht. bei Kindern, die zu Be-\nlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern,        ginn des Wirtschaftsjahres das 15. nicht aber das\nder auf die verpachteten landwirtschaftlichen Flä-     18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert der\nchen entfällt. Sind die verpachleten landwirtschaft-   Arbeitsleistung mit der Hälfte der in Absatz 1\nlichen Flächen nicht größer als zwei Hektar, so ist    genannten Beträge anzusetzen.\nder Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung\ndes eigenen Betriebs nicht zu mindern.                    (3) Sind die in den Absätzen 1 und 2 bezeich-\nneten Personen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so\n(4) Werden Flächen mit Sonderkulturen, wein-        ist ein für die körperliche Mitarbeit entsprechender\nbaulicher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonsti-      Teil des nach Absatz 1 Ziff. 1 und Absatz 2 maß-\nger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie      gebenden Wertes der Arbeitsleistung anzusetzen.\nNebenbetriebe oder Abbauland zugepachtet oder          Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung der Erwerbs-\nverpachtet, so sind deren Werte oder deren nach        fähigkeit. Für Angehörige, mit denen Arbeitsver-\nentsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3           träge abgeschlossen sind, unterbleibt der Ansatz des\nermittelte Werte den Werten der in Absatz 1 Satz 1     Wertes der Arbeitsleistung.\nZiff. 3 genannten Nutzungen, Nutzungsteilen oder\nsonstigen Wirtschaftsgütern im Falle der Zupach-          (4) Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Per-\ntung hinzuzurechnen oder, im Falle der Verpach-        son, die den Haushalt führt, vermindert sich für jede\ntung, von ihnen abzuziehen.                            im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte\nPerson um ein Fünftel.\n(5) Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie\nFlächen und Wirtschaftsgüter der in Absatz 4 be-          (5) Der Wert der Arbeitsleistung der Angehöri-\nzeichneten Art eines Betriebs, die bei der Einheits-   gen kann höchstens für die nach Art und Größe des\nbewertung nach § 51 des Bewertungsgesetzes dem         Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskräften\nGrundvermögen zugerechnet und mit dem gemeinen         angesetzt werden. Dabei ist eine mithelfende weib-\nWert bewertet worden sind, sind für die Gewinn-        liche Arbeitskraft mit vier Fünftein einer Voll-\nermittlung nach den Vorschriften über die Bewer-       arbeitskraft zu bewerten. Entgeltlich beschäftigte\ntung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens     Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Dauer ihrer\nzu bewerten und dem Ausgangswert nach Absatz 1         Beschäftigung auf die angemessene Zahl der Ar-\nhinzuzurechnen.                                        beitskräfte anzurechnen. Die zu berücksichtigende\n(6) Als Grundbetrag ist der acbtzehnte Teil des     Zahl von Vollarbeitskräften darf bei der landwirt-\nAusgangswerts nach den Absätzen 1 bis 5 anzu-          schaftlichen Nutzung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2)\nsetzen.                                                0,1 Vollarbeitskraft je Hektar nicht übersteigen.\n§ 4                                                    § 5\nBewertung der Arbeitsleistunu                                    Pachtzinsen\n(1) Der Wert der Arbeitsleistung beträgt\n(1) Sind in den Pachtzinsen Steuern und sonstige\n1. für die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers  bei Ermittlung des Einheitswerts bereits berücksich-\nund der im Betrieb beschäftigten Angehörigen       tigte Lasten enthalten, die der Verpächter zu leisten\n(§ 10 Steueranpassungsgesetz) bei einem Aus-       hat, so sind nur die um diese Leistung verminderten\ngangswert (§ 3)                                    Pachtzinsen (reine Pachtzinsen) abzugsfähig. Soweit\na) bis   10 000 Deutsche Mark                      die reinen Pachtzinsen den zwölften Teil des Aus-\ngangswerts für die gepachteten landwirtschaftlichen\nje 2700 Deutsche Mark,\nFlächen nach § 3 übersteigen, sind sie nicht abzugs-\nb) über 10 000 Deutsche Mark bis\nfähig. Sind die zugepachteten landwirtschaftlichen\n20 000 Deutsche Mark\nFlächen nicht größer als zwei Hektar, so dürfen\nje 2800 Deutsche Mark,   Pachtzinsen nicht abgezogen werden (§ 3 Abs. 2). Im\nc) über 20 000 Deutsche Mark bis                   Falle der Zupachtung eines Wohngebäudes können\n30 000 Deutsche Mark                       die hierauf entfallenden reinen Pachtzinsen bis zur\nje 2900 Deutsche Mark,   Höhe von einem Achtzehntel des Wohnungswertes\nd) über 30 000 Deutsche Mark bis                   abgezogen werden, jedoch höchstens insoweit, als\n40 000 Deutsche Mark                      sie nicht schon nach den Sätzen 1 und 2 abgezogen\nje 3000 Deutsche Mark,   sind.","1352                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Ist der Gewinn cfos Verpächters nach diesem     künfte von nicht mehr als 800 Deutsche Mark be-\nGesetz zu ermitteln, so sind die vereinnahmten rei-    ziehen, haben die Einkommensteuer grundsätzlich\nnen Pachtzinsen dem für den selbstbewirtschafteten     für alle Jahre zu entrichten, für die derselbe Ge-\nBetrieb ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, wenn        winn maßgebend bleibt (§ 7). Die Steuer wird fällig\nsie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft    in Höhe eines Viertels der Jahressteuerschuld am\ngehören. Sind die verpachteten landwirtschaftlichen    10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember\nFlächen nicht größer als zwei Hektar, so bleiben       desjenigen Jahres, für das die Steuer zu entrichten\ndie Pachtzinsen bei Ermittlung der Einkünfte des       ist. Sind bei der Steuerfestsetzung oder bei der\nVerpdchters außer Ansatz (§ 3 Abs. 3).                 Änderung der Steuerfestsetzung (Absatz 2) hiernach\nbereits Steuerbeträge fällig geworden, so sind zu\n§ 6                          wenig entrichtete Beträge innerhalb eines Monats\nnach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung oder ge-\nZuschläge für mehrere Jahre\nänderten Steuerfestsetzung nachzuzahlen und etwa\nFür Gewinne aus nachhaltigem Betriebseinnahmen,      zuviel gezahlte Beträge durch Rückzahlung oder\ndie bei der Feststellung des Ausgangswerts nach         Aufrechnung auszugleichen.\n§ 3 nicht berücksichtigt worden sind, sind Zuschläge\n(2) Die Einkommensteuer wird bei gleichbleiben-\nzu dem ndch den vorstelwndcn Bestimmungen er-           dem Gewinn für die in Absatz 1 bezeichneten\nmittelten Gewinn zu mach(~n, wenn diese Gewinne\nSteuerpflichtigen nur dann neu festgesetzt, wenn\nnicht erheblichen Schwankungen unterliegen und          Umstände eintreten, die eine höhere oder niedrigere\njährlich insgesamt 800 Deutsche Mark oder mehr          Festsetzung auch für die folgenden Jahre begrün-\nbetragen.                                               den. Umstände, die auf Grund besonderer Verhält-\n§ 7                          nisse im Einzelfall zu einer Herabsetzung der Steuer\nGeHungsdauer der Gewinnermittlung              führen, werden nur auf Antrag berücksichtigt. Der\nAntrag ist bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe\nDer nach diesem Geselz ermittelte Gewinn ist\nder Einkomm~nsteuererklärung zu stellen.\ngrundsützlich für alle Wirtschaftsjahre zugrunde zu\nlegen, für die der Ausgangswert nach § 3 unver-            (3) Umstände auf Grund besonderer Verhältnisse\nändert bleibt. Er wird bei gleichbleibendem Aus-       des Einzelfalls, die eine niedrigere Festsetzung der\ngangswert nur dann neu ermittelt, wenn Verände-        Einkommensteuer nur für das einzelne Jahr be-\nrungen im Betrieb auftreten, die den nach diesem       gründen (zum Beispiel außergewöhnliche Belastung\nGesetz zu ermittelnden Gewinn nachhaltig wesent-       durch Krankheit, Todesfall oder Unglücksfall), wer-\nlich beeinflussen. Wesentlich in diesem Sinne ist      den auf Antrag für das in Betracht kommende Jahr\neine BeeinHussung nur dann, wenn der neu zu er-        durch Ermäßigung der Einkommensteuer berücksich-\nmittelnde Gewinn von dem bisher zugrunde geleg-        tigt. Der Antrag ist bis zum Ablauf der Frist für die\nten Gewinn um mindestens 800 Deutsche Mark             Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.\nc1bweicht. Veränderungen, die zu einer Herabsetzung\ndes Gewinns führnn, werden nur auf Antrag berück-                                 § 10\nsichtigt. Der Antrng kann nur bis zum Ablauf des               Steuererlaß in außergewöhnlichen Fällen\nWirtschaftsjahres gestellt werden, das dem Wirt-           Treten außergewöhnliche Umstände auf, die den\nschaftsjahr folgt, für das die Herabsetzung des        Gewinn nur in einzelnen Jahren beeinflussen (Miß-\nGewinns beantragt wird. Ist der Einkommensteuer-       ernten Viehseuchen oder ähnliche Schäden infolge\nbescheid, in dem der herabzusetzende Gewinn fest-      höher~r Gewalt), so kann die Steuer ganz oder zum\ngestellt worden ist, zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nTeil erlassen werden.\nunanfechtbar geworden, so kann der Antrag noch\nbis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der                                     § 11\nRechtskraft gestellt werden.                                             Zeitliche Anwendung\nDie Vorschriften der §§ 1 bis 10 sind vorbehaltlich\n§ 8                         des § 12 erstmalig für die Ermittlung der Gewinne\nZuschläge für einzelne Jahre               aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahrs,\ndas nach dem 31. Dezember 1967 beginnt und letzt-\nGewinne, die neben den nachhaltigen Gewinnen        malig für die Ermittlung der Gewinne des Wirt-\nnur in einzelnen Jahren erzielt werden oder jährlich    schaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1974 endet,\nanfallen, aber erheblichen Schwankungen unter-          anzuwenden. Die Einheitswerte der Betriebe der\nliegen, und die bei Feststellung des Ausgangswerts      Land- und Forstwirtschaft, die auf Grund des Ge-\nnach § 3 nicht berücksichtigt worden sind, sind durch   setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom\nSonderzuschläge zu dem sich sonst nach diesem           13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) festgestellt\nGesetz ergebenden Gewinn für das einzelne Jahr          werden, sind dabei zugrunde zu legen (Artikel 3\nzu berücksichtigen, wenn fh1durch der c;ewinn um        Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungs-\nmindestens 800 Deut.sehe Mark erhöht wird.              gesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\ns. 851).\n§ 9                                                    § 12\nGeltungsdauer der Shmerfestsetzung                    Gewinn für die Wirtschaftsjahre 1965/66,\n(1) Steuerpflichtige, die nur nach diesem Gesetz                       1966/67 und 1967/68\nzu ermittelnde C(~winne aus Land- und Forstwirt-           (1) Für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\nschaft oder neben diesen Gewinnen andere Ein-           und Forstwirtschaft für die Zeit vom Beginn des","Nr. 5:3    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                         1353\nWirtscbaJtsjahrs 1965/GG bis zum Ende des Wirt-              (5) Abzusetzen sind verausgabte reine Pachtzinsen\nschaftsjahrs 19G7/6B isl nadi den folgenden Vor-           und diejenigen Schuldzinsen sowie Altenteilslasten\nschri ftcn zu vc rf,Jlucn, W(~n n der Steuerpflichtige     und andere dauernde Lasten, die Betriebsausgaben\nnicht zur Füh ru nn von lHtdwrn V(;rpflidltet ist.        sind. Die verausgabten reinen Pachtzinsen sind nur\n(2) Bei Steucrprt ichl.i9cn, die freiwillig Bücher\nbis zur Höhe des Wertes abzugsfähig, mit dem die\nführen und Abschliiss(~ nwdwn, ist der nach§ 4            gepachteten Flächen im Grundbetrag nach Absatz 3\nAbs. 1 Einko111uwnsLell('rgc!setz ermittelte Gewinn        enthalten sind.\naus Lindwi r!.sdw ft nur ddnn dc~r Besteuerung zu-            (6) Die §§ 7, 9 und 10 sind entsprechend anzu-\nzu legen, w<mn ch~r Si<~uerplli(htiqe dies      wenden.\nbeantragt. Wiid ein soldwr Anl.riJq nicht gestellt, so\n§ 13\nist der Cewinn ruich den Vorschriften der Absätze 3\nbis G zu e1Tililldn. \\ Vin1 ein solcher Antrag gestellt,\n1\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes 2)\nso ist d(:r              Uuc bis zum Ablauf des Wirt-         Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom\nrs l9G7/6B vr)rpflichl.f)t, Bücher zu führen   15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zuletzt\nund AbschhissP zu milchen. f)(~r Antrag ist schriftlich    geändert durch das Steueränderungsgesetz 1965 vom\nund unwfrlerruflid1 sptil.es!.cns sechs Monate nach        14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird wie\nAblauf des Wirtscl1aftsjc:1hrs zu stellen, dessen nach     folgt geändert:\n§ 4 Abs. 1 Einkommensü:ucrgesetz ermittelter Ge-\n1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwinn erstmals dm Besteuerung zugrunde gelegt\nwerden soll.                                                   a) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:\n,, 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-\n(3) Als Grundbetrag sind je Hektar selbstbewirt-\nschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-\nschaftcter landwirtschaftlicher Fläche bei Betrieben\nbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen\nmit einem nachhaltigen Hackfruchtanteil von\nund aus allen Betrieben, die Pflanzen und\n1. 0 bis 10 vom Hundert der landwirtschaftlichen                        Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte\nNutzfläche                          50 Deutsche Mark,               gewinnen. Zu diesen Einkünften gehören\n2. über 10 bis 15 vorn Hundert der landwirtschaft-                      auch die Einkünfte aus der Tierzucht und\nlichen Nutzfüiche                  100 Deutsche Mark,               Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für\n3. über 15 bis 20 vom Hundert: der landwirtschaft-                      die ersten 5 Hektar\nlichen Nutzfläche                  150 Deutsche Mark,                  nicht mehr als 10 Vieheinheiten,\n4. üb(~r 20 vorn Hundert der landwirtschaftlichen                       für die nächsten 5 Hektar\nNutzfläche                         200 Deutsche Mark,                  nicht mehr als 8 Vieheinheiten,\nanzusetzen. Die Betri:ige nach den Ziffern 3 und 4                      für die nächsten 10 Hektar\nsind um 20 vom Hundert zu erhöhen, wenn der                                nicht mehr als 6 Vieheinheiten,\nAnteil des Zuckerrübenanbaus mehr als 50 vom                            für die nächsten 20 Hektar\nHundert des J-Iackfruchtanteils, und um 30 vom I-Iun-                      nicht mehr als 3 Vieheinheiten\ndert zu ermäßigen, wenn der Anteil des Kartoffel-\nund für die weitere Fläche\nanbaues mehr als 50 vom Hundert des Hackfrucht-\nnicht mehr als 2 .Vieheinheiten\nanteils beträgt.\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs\n(4) Dem Grundbetrag rn:1ch Absatz 3 sind hinzu-                      regelmäßig landwirtschaftlich genutzten\nzurechnen                                                               Fläche erzeugt oder gehalten werden. D'.. '3\n1. der Wert der Arbeitsleistung, und zwar                               Tierbestände sind nach dem Futterbedarf\na) für die körperliche Mitarbeit des Betriebs-                      in Vieheinheiten umzurechnen. § 39 a\ninhabers und dcH im Betrieb beschäftigten                       Abs. 2 bis 5 und § 79 Abs. 2 des Bewer-\nAngehörigem (§ 10 Steueranpassungsgesetz)                       tungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes\n3300 DeutschE~ Mark,                                            zur Änderung des Bewertungsgesetzes\nb) für die Leitung des Betriebs je Hektar selbst-                   vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nbewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter                   S. 851) sind anzuwenden.\"\nFläche 30 Deutsche Mark.                               b) Ziffer 2 wird gestrichen.\nBei weiblichen Betriebsinhabern und bei im Be-             c) Ziffer 3 wird Ziffer 2 und erhält folgende Fas-\ntrieb beschäftigten weiblichen Angehörigen er-                sung:\nmäßigt sich der in Buchstabe a bezeichnete Betrag\n,,2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirt-\num 20 vom Hundert. § 4 Abs. 2 bis 5 gilt ent-\nsprechend;                                                          schaft, Fischzucht für Binnenfischerei und\nTeichwirtschaft, Imkerei und ·wander-\n2. vereinnahmte Pachtzinsen, wenn sie zu den Ein-                       schäferei;\"\nkünften aus Lc.md- und Forstwirtschaft gehören;\nd) Die bisherige Ziffer 4 wird Ziffer 3.\n3. Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen\ne} Die folgende Ziffer 4 wird angefügt:\nBetriebseinrn:ihrnen (zum Beispiel aus Forstwirt-\nschaft, Gartenbau, Wc~inbau, Sonderkulturen,                   ,,4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst-\nübernormaler Tierhaltung, Zuchtviehverkäufen,                       und Laubgenossenschaften und ähnlichen\nFuhrleistungen oder Nebenbetrieben), wenn die                        Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2\nnachhaltigen Gewinne oder die einmaligen Ge-                         des Körperschaftsteuergesetzes.\"\nwinne 800 Deutsche Mark übersteigen.                  2) Bundesgesetzbl. III 611-1","1354                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. § 13 Abs. 3 erhält die folgc)nde Fassung:                 3. § 24 wird wie folgt geändert:\n11 (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft           a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2\nwerden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags                        eingefügt:\nder Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den                    11 (2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3\nBetrag von 1200 Deutsche Mark übersteigen. Bei                     sind erstmals für den Veranlagungszeitraum\nEhegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammenveran-                     1965 anzuwenden.\"\nlagt werden, erhöht sich der Betrag von 1200\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-\nDeutsche Mark auf 2400 Deutsche Mark.\"\nsätze 3 bis 5.\n3. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Hinter Absatz 14 wird der folgende neue Ab-                                           § 15\nsatz 15 eingefügt:                                                                                 4\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes      )\n11 (15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1\nund 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-           (1) In § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1964             sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951\nbeginnen. Auf Antra.g des Steuerpflichtigen        (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das\nkann für die Wirtschaftsjahre 1965/66, 1966/67     Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer-\nund 1967/68 § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 in der       gesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\nbisher geltenden Fassung weiter angewandt          S. 156), erhält die Ziffer 19 folgende Fassung:\nwerden. Der Antrag ist bis zum Ablauf der          „ 19. die Lie.ferungen und der Eigenverbrauch von\nFrist für die Abgabe der Einkommensteuer-                   Gegenständen, die der Unternehmer innerhalb\nerklärung zu stellen. Die Vorschrift des § 13               eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs\nAbs. 1 Ziff. 4 ist erstmals für Wirtschaftsjahre            erzeugt hat und selbst liefert, wenn solche Ge-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964                  genstände im Inland erzeugt zu werden pfle-\nbeginnen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist                gen, sowie solche Leistungen, die in der Auf-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1965                  zucht und in dem Halten von Vieh innerhalb\nund letztmals für den Veranlagungszeitraum                  eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs\n1972 anzuwenden.\"                                           bestehen. Dies gilt nicht für die Lieferungen\nb) Die bisherigen Absätze 15 bis 22 werden Ab-                    und den Eigenverbrauch von Sägewerkserzeug-\nsätze 16 bis 23.                                            nissen. Zu den land- und forstwirtschaftlichen\n§ 14                                   Betrieben im Sinne dieser Bestimmung gehören\nauch die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe,\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes 3 )                    wenn im Wirtschaftsjahr\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom                   für die ersten 5 Hektar\n13. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722), zu-                      nicht mehr als 10 Vieheinheiten,\nletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1965\nvom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird                     für die nächsten 5 Hektar\nwie folgt geändert und ergänzt:                                          nicht mehr als 8 Vieheinheiten,\nfür die nächsten 10 Hektar\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nnicht mehr als 6 Vieheinheiten,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nfür die nächsten 20 Hektar\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-                        nicht mehr als 3 Vieheinheiten\nfügt:\nund für die weitere Fläche\nII  (2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos-               nicht mehr als 2 Vieheinheiten\nsenschaften und ähnliche Realgemeinden, die\nzu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen                je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-\ngehören, sind nicht körperschaftsteuerpflich-               mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche er-\ntig, wenn sie weder einen Gewerbebetrieb,                   zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände\nder über den Rahmen eines Nebenbetriebs                     sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten\nhinausgeht, unterhalten oder einen solchen                  umzurechnen. § 39 a Abs. 2 bis 5 und § 79 Abs. 2\nGewerbebetrieb verpachtet haben. Ihre Ein-                  des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Ge-\nkünfte sind unmittelbm bei den Beteiligten                 setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes\nzu versteuern.                                              vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851)\nsind anzuwenden.,,\n(3) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge-\nnossenschaften und ähnliche Realgemeinden,               (2) Absatz 1 ist anzuwenden\ndie zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflich-        1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten\ntigen gehören und die einen Gewerbebetrieb               Entgelten auf die Entgelte, die nach dem 31. De-\nunterhalten, der über den Rahmen eines                   zember 1964 vereinnahmt werden,\nNebenbetriebs hinausgeht, oder die einen\n2. im Falle der Besteuerung nach vereif).barten Ent-\nsolchen Gewerbebetrieb verpachtet haben,\ngelten auf die Lieferungen und sonstigen\nsind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig.\"\nLeistungen, die nach dem 31. Dezember 1964\n2. § 4 Abs. 1 Ziff. 5 wird gestrichen.                              bewirkt werden.\n1) Bundesgesetzbl. III 611-4                                 '-) Bundesgesetzbl. III &11-10","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                    1355\nAuf Antrc:19 des Sl.e:tH~rpfl ich 1.iun1 isl Absatz 1 erst                            § 17\nauf diP EntgcHc, die nuch dem 31. Dezember 1967                          Anwendung im Land Berlin\nvereinahmt werden, und auf die Lieferungen und\nsonsligen Leistungen, die nach dem 31. Dezember                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n1967 bewirkt werden, anzuwenden. Der Antrag ist              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nbis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Umsatz-              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsteuererklärung zu stellen.                                  Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 16\nBeginn und Ende der Buchführungspflicht                                        § 18\nInkrafttreten\nFür den Beginn und das Ende der Buchführungs-\npflicht nach § 1 der Verordnung über die landwirt-             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs-            kündung in Kraft.\ngesetzbl. I S. 908) ist für die Wirtschaftsjahre               (2) Die Verordnung über die Aufstellung von\n1965/66, 1966/67 und 1967/68 abweichend von § 161            Durchschnittsätzen für die Ermittlung -des Gewinns\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung           aus Land- und Forstwirtschaft 5 } vom 2. Juni 1949\nan Stelle des Betrages von mehr als 9 000 Deutsche           (Wirtschaftsgesetzblatt S. 95) wird mit Wirkung\nMark ein Betrag von mehr als 12 000 Deutsche                vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1965/66 aufge-\nMark maßgebend.                                             hoben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n5) Bundesgeselzbl. III 611-1-3"]}