{"id":"bgbl1-1965-53-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":53,"date":"1965-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/53#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_53.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz","law_date":"1965-09-15T00:00:00Z","page":1362,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1362                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderumg der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz*)\nVom 15. September 1965\nDer Bundestag hclt dds folqende                 Gesetz be-        die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis,\nschlossen:                                                           in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchst-\nArtikel 1                              betrag steht.\"\n§ 12 des Straßenw!rkehrsgeselzes vom 19. Dezem-                                      Artikel 2\nber 1952 (Bundesgesel:zbl. I S. 837) in der Fassung\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\ndes Gcsel1.cs vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 710) wird wie folgt geändert:\nAnwendung, wenn das schädigende Ereignis vor\nseinem Inkrafttreten eingetreten ist.\n1. Absatz l erhält folgende Fassung:\n(2) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrs-\n,, (1) Der Ersatzpflichtige haftet                          gesetzes wegen der Tötung oder Verletzung eines\n1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines                 Menschen Schadensersatz zu leisten, so kann der\nMenschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von             Ersatzberechtigte, soweit es nach seinen Verhält-\nzwcihundcrtfünfzigtausend Deutsche Mark                nissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und\noder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich            dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann,\nfünfzehntausend Deutsche Mark;                          Schadensersatz bis zur Höhe der in Artikel 1 be-\n2. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn                  stimmten Beträge auch dann verlangen, wenn das\ndurch dasselbe Ereignis mehrere Sachen be-             schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses\nschädigt werden, nur bis zum Betrag von                Gesetzes eingetreten ist. Im übrigen findet Artikel 7\nfünfzigtausend Deutsche Mark.         11                des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des\nVerkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom\n2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) sinngemäße\n,, (2) Der in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Höchst-             Anwendung,\nbetrag ist auch im Falle der Tötung oder Ver-\nletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Er-                                         Artikel 3\neignis maßgeblich; diese Beschränkung gilt jedoch               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nin den Fällen des § 8 a Abs. l Satz 1 nicht für den          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs. Dber-            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsteigen die Entschädigungen, die mehreren auf\nGrund desselben Ereignisses zu leisten sind, ins-\nArtikel 4\ngesamt die nach Satz 1 oder nach Absatz l Nr. 2\nmaßgeblichen Höchstbeträge, so verringern sich                  Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n*) Ändert Bundesgesetzbl. III 9231-1"]}