{"id":"bgbl1-1965-53-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":53,"date":"1965-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung","law_date":"1965-09-15T00:00:00Z","page":1349,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["1349\nBundesge et blatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                     Ausgcµ;eben zu Bonn am 22. September 1965                                                                                                          Nr. 5;3\nTag                                                                      Inhalt                                                                                            Seite\n15. 9. 65  Gesetz zur Änderung von Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der\nknappschaftlichen U.entenverischerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1349\nA.ndert Bundesgcsetzbl. lll 820-1 und 822-1\n15. 9. 65  Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitt-\nsätzen (Gl)L) ..... _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1350\nSammlunq clcs Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 611-1-3; ändert Bundesgesetzbl. 111 611-1,\n611--4 und (il 1-10; hebt auf Bundesgesetzb1. 111 611-1-3\n15. 9. 65  Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG) . . . . . . . . . . . . .                                                                  1356\nl1i.11clcrf ßundesge1wtzbl. III 310-4, 610-1 und 610-5-2\n15. 9. 65  Gesetz zm .ilnderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz . . . . . . . . . .                                                                  1362\nAnderl Bundcsgeselzbl. 111 9231-1\n15. 9. 65  Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           1363\nA.ndcTt Bundcsgcsetzbl. 111 703-1\n15. 9. 65  Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile                                                                       1368\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7849-1-5\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung\n1\nund in der knappschaftlichen Rentenversicherung )\nVom 15. September 1965\nDer Bundestag hat mit Zusti.mmung des Bundes-                                         ausgaben eines jeden Kalenderjahres, soweit sie auf\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     die knappschaftliche Rentenversicherung ohne den\nZuschuß des Bundes nach § 128 des Reichsknapp-\nArtikel 1                                                 schaftsgesetzes entfallen, abzuführen. Wird der\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                                            Höchstbetrag nach Satz 1 überschritten, so wird der\nund des Reichsknappschaftsgesetzes                                           Uberschuß wie die Zinserträge der Rücklage be-\nhandelt.\"\n§ 1\nArtikel 2\nDie Reichsvers.ic:herungsordnung 2 ) wird wie folgt\nSchlußvorschriften\ngeändert und errJiinzt:\n§ 1\n§ 723 erhält folgende Fassung:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,,§ 723                                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufs-                                            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngenossenschaften werden durch Beiträge der Unter-\nnehmer, die versichert sind oder Versicherte be-                                                                                              § 2\nschäftigen, aufgebracht.                                                                        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n(2) Der Bund trägt zwei Fünftel der Rentenlast                                        1965 in Kraft.\nder Bergbau-Berufsgenossenschaft aus Versiche-\nrungsfällen, die sich nach dem 31. Dezember 1952                                                Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nereignet haben.\"                                                                            setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\n§ 2                                                  forderliche Zustimmung erteilt.\nDas Reichskm1ppschaftsgesetz 3 ) wird wie folgt                                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ngeändert und ergänzt:                                                                      Bonn, den 15. September 1965\n§ 131 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nFür den Bundespräsidenten\n,, (1) Die Träger der knappschaftlichen Rentenver-                                                      Der Präsident des Bundesrates\nsicherung haben bei der Arbeitsgemeinschaft der                                                                                             Zinn\nKnappschaften der Bundesrepublik Deutschland eine\nRücklage zu bilden, die die Hälfte der Beitrags-                                               Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\neinnahmen des letzten Kalenderjahres nicht über-                                                                                          Mende\nschreiten darf. Solange dieser Betrag nicht erreicht                                                      Der Bundesminister für Arbeit\nist, hat jeder Träger der knappschaftlichen Renten-                                                                      und Sozialordnung\nversicherung jährlich bis 5 vom Hundert der Renten-                                                                                        Blank\n1) Andcrl Bundesuesetzbl. III 820-1, 822-1                                                            Der Bundesminister der Finanzen\n2) Buncles9esc,tzbl. III B20-1\n3) Bundesqesc,1.zbl. III 822-1                                                                                                    Dr. Dahlgrün","1350                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber die Ermittlung des Gewinns\naus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen\n(GDL)\nVom 15. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 611-1-3\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             (2) Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (§ 5\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   Abs. 1) und diejenigen Schuldzinsen und Altenteils-\nlasten, die Betriebsausgaben sind, sowie andere\n§ 1                                   dauernde Lasten, die Betriebsausgaben sind und die\nAnwendungsbereich                              bei der Einheitsbewertung nicht berücksichtigt sind.\n(1) Der Gewinn aus Landwirtschaft wird nach die-\nsem Gesetz ermittelt, wenn der Steuerpflichtige nicht\nzur Führung von Büchern verpflichtet ist.                                                           § 3\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die freiwillig Bücher                                  Ausgangswert und Grundbetrag\nführen und Abschlüsse machen, ist der nach § 4                              (1) Der Ausgangswert für die Gewinnermittlung\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Ge-                        nach diesem Gesetz umfaßt die folgenden im maß-\nwinn aus Landwirtschaft nur dann der Besteuerung                         gebenden Einheitswert des land- und forstwirtschaft-\nzugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige dies                        lichen Betriebs ausgewiesenen Werte:\nbeantragt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so\nist der Gewinn nach diesem Gesetz zu ermitteln.                          1. den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nut-\nWird ein solcher Antrag gestellt, so ist der Steuer-                         zung einschließlich der dazugehörenden Abschläge\npflichtige für mindestens vier aufeinanderfolgende                           und Zuschläge nach § 33 Bewertungsgesetz, je-\nWirtschaftsjahre verpflichtet, Bücher zu führen und                          doch ohne Sonderkulturen,\nAbschlüsse zu machen. Der Antrag ist schriftlich und                     2. die Hektarwerte des Geringstlandes und\nunwiderruflich spätestens sechs Monate nach Ablauf\ndes Wirtschaftsjahres zu stellen, dessen nach § 4                        3. a) die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter                                  weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen\nGewinn erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt                                 Nutzung und der sonstigen land- und forst-\nwerden soll.                                                                    wirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu\ndiesen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehö-\n(3) Der Gewinn ist nicht nach diesem Gesetz zu\nrenden Abschlägen und Zuschlägen nach § 33\nermitteln\nBewertungsgesetz,\n1. für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 genannten Nut-\nzungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschafts-                        b) die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und\ngüter, wenn die hierfür nach den Vorschriften des                           des Abbaulandes,\nBewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich                           wenn die für diese Nutzungen, Nutzungsteile\noder abzüglich des sich nach § 3 Abs. 4 ergeben-                         oder sonstigen Wirtschaftsgüter nach den Vor-\nden Wertes insgesamt 8 000 Deutsche Mark                                 schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten\nübersteigen;                                                             Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach\n2. für die forstwirtschaftliche Nutzung.                                     Absatz 4 ergebenden Wertes insgesamt 8000\nDeutsche Mark nicht übersteigen.\n§ 2                                   Maßgebend ist grundsätzlich der Einheitswert, der\nGewinn                                    auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfest-\nstellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-\n(1) Der Gewinn setzt sich zusammen aus                                zeitpunkt) festgestellt worden ist, der vor dem Be-\n1. dem     um 50 vom Hundert erhöhten Grundbetrag                        ginn des Wirtschaftsjahres liegt, für das der Gewinn\nnach   § 3 Abs. 6,                                                   zu ermitteln ist. Sind bei einer Fortschreibung oder\n2. dem     Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha-                    Nachfeststellung die Umstände, die zu der Fort-\nbers   und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen                     schreibung oder Nachfeststellung geführt haben, be-\n(§ 4),                                                               reits vor Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten,\n3. den vereinnahmten Pachtzinsen (§ 5 Abs. 2),                           in das der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-\nzeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene oder nach-\n4. Gewinnen aus Betriebseinnahmen, die bei Fest-\nfestgestellte Einheitswert bereits für den Gewinn\nstellung des Ausgangswertes (§ 3 Abs. 1 bis 5)\ndieses Wirtschaftsjahrs maßgebend. § 218 Abs. 2\nnicht berücksichtigt worden sind (§§ 6 und 8),\nund 4 und § 232 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung\n5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebs-                            sind anzuwenden.\ninhabers mit einem Achtzehntel des im Einheits-\nwert besonders ausgewiesenen Wohnungswertes.                            (2) Beim Pächter ist für Zwecke der Gewinn-\nermittlung der Vergleichswert der landwirtschaft-\n1) Ändert BundeS\\Jcsetzbl. III 611-1, 611-4 und 611-10; hebt auf Bundes-\ngesetzbl. 111 Gl 1-1-3                                                lichen Nutzung des eigenen land- und forstwirt-","Nr. 53    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                       1351\nsclwftlichen Betriebs um den Vergleichswert der            e) über 40 000 Deutsche Mark bis\nlandwirtschafllid1cn Nutzung für die zugepachteten                  50 000 Deutsche Mark\nlandwirtscbafUidwn Flti.chen zu erhöhen. Besteht für                                 je 3100 Deutsche Mark,\ndie zugepachlelen landwirtschaftlichen Flächen kein        f) über 50 000 Deutsche Mark\nbesonderer Vergleichswert, so ist die Erhöhung nach                                  je 3200 Deutsche Mark,\ndem Hektarwerl. zu errechnen, der bei der Einheits-\nbewertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichs-     2. für die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert\nwert der landwirtschaftlichen Nutzung zugrunde             des Ausgangswerts nach § 3.\ngelegt worden ist. Sind die zugepachteten landwirt-    Bei weiblichen Betriebsinhabern und bei im Betrieb\nschafllichen Flächen nicht größer als zwei Hektar,     beschäftigten weiblichen Angehörigen ermäßigt sich\nso ist der Vergleichswert der landwirtschaftlichen     der in Ziffer 1 bezeichnete Betrag um 20 vom Hun-\nNulzung des eigenen Betriebs nicht zu erhöhen.         dert.\n(3) Beim Verpächter ist für Zwecke der Gewinn-         (2) Die Arbeitsleistung von Kindern unter 15 Jah-\nermittlung der Vergleichswert der landwirtschaft-      ren bleibt außer Betracht. bei Kindern, die zu Be-\nlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern,        ginn des Wirtschaftsjahres das 15. nicht aber das\nder auf die verpachteten landwirtschaftlichen Flä-     18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert der\nchen entfällt. Sind die verpachleten landwirtschaft-   Arbeitsleistung mit der Hälfte der in Absatz 1\nlichen Flächen nicht größer als zwei Hektar, so ist    genannten Beträge anzusetzen.\nder Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung\ndes eigenen Betriebs nicht zu mindern.                    (3) Sind die in den Absätzen 1 und 2 bezeich-\nneten Personen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so\n(4) Werden Flächen mit Sonderkulturen, wein-        ist ein für die körperliche Mitarbeit entsprechender\nbaulicher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonsti-      Teil des nach Absatz 1 Ziff. 1 und Absatz 2 maß-\nger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie      gebenden Wertes der Arbeitsleistung anzusetzen.\nNebenbetriebe oder Abbauland zugepachtet oder          Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung der Erwerbs-\nverpachtet, so sind deren Werte oder deren nach        fähigkeit. Für Angehörige, mit denen Arbeitsver-\nentsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3           träge abgeschlossen sind, unterbleibt der Ansatz des\nermittelte Werte den Werten der in Absatz 1 Satz 1     Wertes der Arbeitsleistung.\nZiff. 3 genannten Nutzungen, Nutzungsteilen oder\nsonstigen Wirtschaftsgütern im Falle der Zupach-          (4) Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Per-\ntung hinzuzurechnen oder, im Falle der Verpach-        son, die den Haushalt führt, vermindert sich für jede\ntung, von ihnen abzuziehen.                            im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte\nPerson um ein Fünftel.\n(5) Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie\nFlächen und Wirtschaftsgüter der in Absatz 4 be-          (5) Der Wert der Arbeitsleistung der Angehöri-\nzeichneten Art eines Betriebs, die bei der Einheits-   gen kann höchstens für die nach Art und Größe des\nbewertung nach § 51 des Bewertungsgesetzes dem         Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskräften\nGrundvermögen zugerechnet und mit dem gemeinen         angesetzt werden. Dabei ist eine mithelfende weib-\nWert bewertet worden sind, sind für die Gewinn-        liche Arbeitskraft mit vier Fünftein einer Voll-\nermittlung nach den Vorschriften über die Bewer-       arbeitskraft zu bewerten. Entgeltlich beschäftigte\ntung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens     Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Dauer ihrer\nzu bewerten und dem Ausgangswert nach Absatz 1         Beschäftigung auf die angemessene Zahl der Ar-\nhinzuzurechnen.                                        beitskräfte anzurechnen. Die zu berücksichtigende\n(6) Als Grundbetrag ist der acbtzehnte Teil des     Zahl von Vollarbeitskräften darf bei der landwirt-\nAusgangswerts nach den Absätzen 1 bis 5 anzu-          schaftlichen Nutzung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2)\nsetzen.                                                0,1 Vollarbeitskraft je Hektar nicht übersteigen.\n§ 4                                                    § 5\nBewertung der Arbeitsleistunu                                    Pachtzinsen\n(1) Der Wert der Arbeitsleistung beträgt\n(1) Sind in den Pachtzinsen Steuern und sonstige\n1. für die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers  bei Ermittlung des Einheitswerts bereits berücksich-\nund der im Betrieb beschäftigten Angehörigen       tigte Lasten enthalten, die der Verpächter zu leisten\n(§ 10 Steueranpassungsgesetz) bei einem Aus-       hat, so sind nur die um diese Leistung verminderten\ngangswert (§ 3)                                    Pachtzinsen (reine Pachtzinsen) abzugsfähig. Soweit\na) bis   10 000 Deutsche Mark                      die reinen Pachtzinsen den zwölften Teil des Aus-\ngangswerts für die gepachteten landwirtschaftlichen\nje 2700 Deutsche Mark,\nFlächen nach § 3 übersteigen, sind sie nicht abzugs-\nb) über 10 000 Deutsche Mark bis\nfähig. Sind die zugepachteten landwirtschaftlichen\n20 000 Deutsche Mark\nFlächen nicht größer als zwei Hektar, so dürfen\nje 2800 Deutsche Mark,   Pachtzinsen nicht abgezogen werden (§ 3 Abs. 2). Im\nc) über 20 000 Deutsche Mark bis                   Falle der Zupachtung eines Wohngebäudes können\n30 000 Deutsche Mark                       die hierauf entfallenden reinen Pachtzinsen bis zur\nje 2900 Deutsche Mark,   Höhe von einem Achtzehntel des Wohnungswertes\nd) über 30 000 Deutsche Mark bis                   abgezogen werden, jedoch höchstens insoweit, als\n40 000 Deutsche Mark                      sie nicht schon nach den Sätzen 1 und 2 abgezogen\nje 3000 Deutsche Mark,   sind.","1352                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Ist der Gewinn cfos Verpächters nach diesem     künfte von nicht mehr als 800 Deutsche Mark be-\nGesetz zu ermitteln, so sind die vereinnahmten rei-    ziehen, haben die Einkommensteuer grundsätzlich\nnen Pachtzinsen dem für den selbstbewirtschafteten     für alle Jahre zu entrichten, für die derselbe Ge-\nBetrieb ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, wenn        winn maßgebend bleibt (§ 7). Die Steuer wird fällig\nsie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft    in Höhe eines Viertels der Jahressteuerschuld am\ngehören. Sind die verpachteten landwirtschaftlichen    10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember\nFlächen nicht größer als zwei Hektar, so bleiben       desjenigen Jahres, für das die Steuer zu entrichten\ndie Pachtzinsen bei Ermittlung der Einkünfte des       ist. Sind bei der Steuerfestsetzung oder bei der\nVerpdchters außer Ansatz (§ 3 Abs. 3).                 Änderung der Steuerfestsetzung (Absatz 2) hiernach\nbereits Steuerbeträge fällig geworden, so sind zu\n§ 6                          wenig entrichtete Beträge innerhalb eines Monats\nnach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung oder ge-\nZuschläge für mehrere Jahre\nänderten Steuerfestsetzung nachzuzahlen und etwa\nFür Gewinne aus nachhaltigem Betriebseinnahmen,      zuviel gezahlte Beträge durch Rückzahlung oder\ndie bei der Feststellung des Ausgangswerts nach         Aufrechnung auszugleichen.\n§ 3 nicht berücksichtigt worden sind, sind Zuschläge\n(2) Die Einkommensteuer wird bei gleichbleiben-\nzu dem ndch den vorstelwndcn Bestimmungen er-           dem Gewinn für die in Absatz 1 bezeichneten\nmittelten Gewinn zu mach(~n, wenn diese Gewinne\nSteuerpflichtigen nur dann neu festgesetzt, wenn\nnicht erheblichen Schwankungen unterliegen und          Umstände eintreten, die eine höhere oder niedrigere\njährlich insgesamt 800 Deutsche Mark oder mehr          Festsetzung auch für die folgenden Jahre begrün-\nbetragen.                                               den. Umstände, die auf Grund besonderer Verhält-\n§ 7                          nisse im Einzelfall zu einer Herabsetzung der Steuer\nGeHungsdauer der Gewinnermittlung              führen, werden nur auf Antrag berücksichtigt. Der\nAntrag ist bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe\nDer nach diesem Geselz ermittelte Gewinn ist\nder Einkomm~nsteuererklärung zu stellen.\ngrundsützlich für alle Wirtschaftsjahre zugrunde zu\nlegen, für die der Ausgangswert nach § 3 unver-            (3) Umstände auf Grund besonderer Verhältnisse\nändert bleibt. Er wird bei gleichbleibendem Aus-       des Einzelfalls, die eine niedrigere Festsetzung der\ngangswert nur dann neu ermittelt, wenn Verände-        Einkommensteuer nur für das einzelne Jahr be-\nrungen im Betrieb auftreten, die den nach diesem       gründen (zum Beispiel außergewöhnliche Belastung\nGesetz zu ermittelnden Gewinn nachhaltig wesent-       durch Krankheit, Todesfall oder Unglücksfall), wer-\nlich beeinflussen. Wesentlich in diesem Sinne ist      den auf Antrag für das in Betracht kommende Jahr\neine BeeinHussung nur dann, wenn der neu zu er-        durch Ermäßigung der Einkommensteuer berücksich-\nmittelnde Gewinn von dem bisher zugrunde geleg-        tigt. Der Antrag ist bis zum Ablauf der Frist für die\nten Gewinn um mindestens 800 Deutsche Mark             Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.\nc1bweicht. Veränderungen, die zu einer Herabsetzung\ndes Gewinns führnn, werden nur auf Antrag berück-                                 § 10\nsichtigt. Der Antrng kann nur bis zum Ablauf des               Steuererlaß in außergewöhnlichen Fällen\nWirtschaftsjahres gestellt werden, das dem Wirt-           Treten außergewöhnliche Umstände auf, die den\nschaftsjahr folgt, für das die Herabsetzung des        Gewinn nur in einzelnen Jahren beeinflussen (Miß-\nGewinns beantragt wird. Ist der Einkommensteuer-       ernten Viehseuchen oder ähnliche Schäden infolge\nbescheid, in dem der herabzusetzende Gewinn fest-      höher~r Gewalt), so kann die Steuer ganz oder zum\ngestellt worden ist, zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nTeil erlassen werden.\nunanfechtbar geworden, so kann der Antrag noch\nbis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der                                     § 11\nRechtskraft gestellt werden.                                             Zeitliche Anwendung\nDie Vorschriften der §§ 1 bis 10 sind vorbehaltlich\n§ 8                         des § 12 erstmalig für die Ermittlung der Gewinne\nZuschläge für einzelne Jahre               aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahrs,\ndas nach dem 31. Dezember 1967 beginnt und letzt-\nGewinne, die neben den nachhaltigen Gewinnen        malig für die Ermittlung der Gewinne des Wirt-\nnur in einzelnen Jahren erzielt werden oder jährlich    schaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1974 endet,\nanfallen, aber erheblichen Schwankungen unter-          anzuwenden. Die Einheitswerte der Betriebe der\nliegen, und die bei Feststellung des Ausgangswerts      Land- und Forstwirtschaft, die auf Grund des Ge-\nnach § 3 nicht berücksichtigt worden sind, sind durch   setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom\nSonderzuschläge zu dem sich sonst nach diesem           13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) festgestellt\nGesetz ergebenden Gewinn für das einzelne Jahr          werden, sind dabei zugrunde zu legen (Artikel 3\nzu berücksichtigen, wenn fh1durch der c;ewinn um        Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungs-\nmindestens 800 Deut.sehe Mark erhöht wird.              gesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\ns. 851).\n§ 9                                                    § 12\nGeltungsdauer der Shmerfestsetzung                    Gewinn für die Wirtschaftsjahre 1965/66,\n(1) Steuerpflichtige, die nur nach diesem Gesetz                       1966/67 und 1967/68\nzu ermittelnde C(~winne aus Land- und Forstwirt-           (1) Für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\nschaft oder neben diesen Gewinnen andere Ein-           und Forstwirtschaft für die Zeit vom Beginn des","Nr. 5:3    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                         1353\nWirtscbaJtsjahrs 1965/GG bis zum Ende des Wirt-              (5) Abzusetzen sind verausgabte reine Pachtzinsen\nschaftsjahrs 19G7/6B isl nadi den folgenden Vor-           und diejenigen Schuldzinsen sowie Altenteilslasten\nschri ftcn zu vc rf,Jlucn, W(~n n der Steuerpflichtige     und andere dauernde Lasten, die Betriebsausgaben\nnicht zur Füh ru nn von lHtdwrn V(;rpflidltet ist.        sind. Die verausgabten reinen Pachtzinsen sind nur\n(2) Bei Steucrprt ichl.i9cn, die freiwillig Bücher\nbis zur Höhe des Wertes abzugsfähig, mit dem die\nführen und Abschliiss(~ nwdwn, ist der nach§ 4            gepachteten Flächen im Grundbetrag nach Absatz 3\nAbs. 1 Einko111uwnsLell('rgc!setz ermittelte Gewinn        enthalten sind.\naus Lindwi r!.sdw ft nur ddnn dc~r Besteuerung zu-            (6) Die §§ 7, 9 und 10 sind entsprechend anzu-\nzu legen, w<mn ch~r Si<~uerplli(htiqe dies      wenden.\nbeantragt. Wiid ein soldwr Anl.riJq nicht gestellt, so\n§ 13\nist der Cewinn ruich den Vorschriften der Absätze 3\nbis G zu e1Tililldn. \\ Vin1 ein solcher Antrag gestellt,\n1\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes 2)\nso ist d(:r              Uuc bis zum Ablauf des Wirt-         Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom\nrs l9G7/6B vr)rpflichl.f)t, Bücher zu führen   15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zuletzt\nund AbschhissP zu milchen. f)(~r Antrag ist schriftlich    geändert durch das Steueränderungsgesetz 1965 vom\nund unwfrlerruflid1 sptil.es!.cns sechs Monate nach        14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird wie\nAblauf des Wirtscl1aftsjc:1hrs zu stellen, dessen nach     folgt geändert:\n§ 4 Abs. 1 Einkommensü:ucrgesetz ermittelter Ge-\n1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwinn erstmals dm Besteuerung zugrunde gelegt\nwerden soll.                                                   a) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:\n,, 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-\n(3) Als Grundbetrag sind je Hektar selbstbewirt-\nschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-\nschaftcter landwirtschaftlicher Fläche bei Betrieben\nbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen\nmit einem nachhaltigen Hackfruchtanteil von\nund aus allen Betrieben, die Pflanzen und\n1. 0 bis 10 vom Hundert der landwirtschaftlichen                        Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte\nNutzfläche                          50 Deutsche Mark,               gewinnen. Zu diesen Einkünften gehören\n2. über 10 bis 15 vorn Hundert der landwirtschaft-                      auch die Einkünfte aus der Tierzucht und\nlichen Nutzfüiche                  100 Deutsche Mark,               Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für\n3. über 15 bis 20 vom Hundert: der landwirtschaft-                      die ersten 5 Hektar\nlichen Nutzfläche                  150 Deutsche Mark,                  nicht mehr als 10 Vieheinheiten,\n4. üb(~r 20 vorn Hundert der landwirtschaftlichen                       für die nächsten 5 Hektar\nNutzfläche                         200 Deutsche Mark,                  nicht mehr als 8 Vieheinheiten,\nanzusetzen. Die Betri:ige nach den Ziffern 3 und 4                      für die nächsten 10 Hektar\nsind um 20 vom Hundert zu erhöhen, wenn der                                nicht mehr als 6 Vieheinheiten,\nAnteil des Zuckerrübenanbaus mehr als 50 vom                            für die nächsten 20 Hektar\nHundert des J-Iackfruchtanteils, und um 30 vom I-Iun-                      nicht mehr als 3 Vieheinheiten\ndert zu ermäßigen, wenn der Anteil des Kartoffel-\nund für die weitere Fläche\nanbaues mehr als 50 vom Hundert des Hackfrucht-\nnicht mehr als 2 .Vieheinheiten\nanteils beträgt.\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs\n(4) Dem Grundbetrag rn:1ch Absatz 3 sind hinzu-                      regelmäßig landwirtschaftlich genutzten\nzurechnen                                                               Fläche erzeugt oder gehalten werden. D'.. '3\n1. der Wert der Arbeitsleistung, und zwar                               Tierbestände sind nach dem Futterbedarf\na) für die körperliche Mitarbeit des Betriebs-                      in Vieheinheiten umzurechnen. § 39 a\ninhabers und dcH im Betrieb beschäftigten                       Abs. 2 bis 5 und § 79 Abs. 2 des Bewer-\nAngehörigem (§ 10 Steueranpassungsgesetz)                       tungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes\n3300 DeutschE~ Mark,                                            zur Änderung des Bewertungsgesetzes\nb) für die Leitung des Betriebs je Hektar selbst-                   vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nbewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter                   S. 851) sind anzuwenden.\"\nFläche 30 Deutsche Mark.                               b) Ziffer 2 wird gestrichen.\nBei weiblichen Betriebsinhabern und bei im Be-             c) Ziffer 3 wird Ziffer 2 und erhält folgende Fas-\ntrieb beschäftigten weiblichen Angehörigen er-                sung:\nmäßigt sich der in Buchstabe a bezeichnete Betrag\n,,2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirt-\num 20 vom Hundert. § 4 Abs. 2 bis 5 gilt ent-\nsprechend;                                                          schaft, Fischzucht für Binnenfischerei und\nTeichwirtschaft, Imkerei und ·wander-\n2. vereinnahmte Pachtzinsen, wenn sie zu den Ein-                       schäferei;\"\nkünften aus Lc.md- und Forstwirtschaft gehören;\nd) Die bisherige Ziffer 4 wird Ziffer 3.\n3. Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen\ne} Die folgende Ziffer 4 wird angefügt:\nBetriebseinrn:ihrnen (zum Beispiel aus Forstwirt-\nschaft, Gartenbau, Wc~inbau, Sonderkulturen,                   ,,4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst-\nübernormaler Tierhaltung, Zuchtviehverkäufen,                       und Laubgenossenschaften und ähnlichen\nFuhrleistungen oder Nebenbetrieben), wenn die                        Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2\nnachhaltigen Gewinne oder die einmaligen Ge-                         des Körperschaftsteuergesetzes.\"\nwinne 800 Deutsche Mark übersteigen.                  2) Bundesgesetzbl. III 611-1","1354                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. § 13 Abs. 3 erhält die folgc)nde Fassung:                 3. § 24 wird wie folgt geändert:\n11 (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft           a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2\nwerden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags                        eingefügt:\nder Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den                    11 (2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3\nBetrag von 1200 Deutsche Mark übersteigen. Bei                     sind erstmals für den Veranlagungszeitraum\nEhegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammenveran-                     1965 anzuwenden.\"\nlagt werden, erhöht sich der Betrag von 1200\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-\nDeutsche Mark auf 2400 Deutsche Mark.\"\nsätze 3 bis 5.\n3. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Hinter Absatz 14 wird der folgende neue Ab-                                           § 15\nsatz 15 eingefügt:                                                                                 4\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes      )\n11 (15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1\nund 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-           (1) In § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1964             sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951\nbeginnen. Auf Antra.g des Steuerpflichtigen        (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das\nkann für die Wirtschaftsjahre 1965/66, 1966/67     Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer-\nund 1967/68 § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 in der       gesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\nbisher geltenden Fassung weiter angewandt          S. 156), erhält die Ziffer 19 folgende Fassung:\nwerden. Der Antrag ist bis zum Ablauf der          „ 19. die Lie.ferungen und der Eigenverbrauch von\nFrist für die Abgabe der Einkommensteuer-                   Gegenständen, die der Unternehmer innerhalb\nerklärung zu stellen. Die Vorschrift des § 13               eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs\nAbs. 1 Ziff. 4 ist erstmals für Wirtschaftsjahre            erzeugt hat und selbst liefert, wenn solche Ge-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964                  genstände im Inland erzeugt zu werden pfle-\nbeginnen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist                gen, sowie solche Leistungen, die in der Auf-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1965                  zucht und in dem Halten von Vieh innerhalb\nund letztmals für den Veranlagungszeitraum                  eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs\n1972 anzuwenden.\"                                           bestehen. Dies gilt nicht für die Lieferungen\nb) Die bisherigen Absätze 15 bis 22 werden Ab-                    und den Eigenverbrauch von Sägewerkserzeug-\nsätze 16 bis 23.                                            nissen. Zu den land- und forstwirtschaftlichen\n§ 14                                   Betrieben im Sinne dieser Bestimmung gehören\nauch die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe,\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes 3 )                    wenn im Wirtschaftsjahr\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom                   für die ersten 5 Hektar\n13. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722), zu-                      nicht mehr als 10 Vieheinheiten,\nletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1965\nvom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird                     für die nächsten 5 Hektar\nwie folgt geändert und ergänzt:                                          nicht mehr als 8 Vieheinheiten,\nfür die nächsten 10 Hektar\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nnicht mehr als 6 Vieheinheiten,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nfür die nächsten 20 Hektar\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-                        nicht mehr als 3 Vieheinheiten\nfügt:\nund für die weitere Fläche\nII  (2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos-               nicht mehr als 2 Vieheinheiten\nsenschaften und ähnliche Realgemeinden, die\nzu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen                je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-\ngehören, sind nicht körperschaftsteuerpflich-               mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche er-\ntig, wenn sie weder einen Gewerbebetrieb,                   zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände\nder über den Rahmen eines Nebenbetriebs                     sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten\nhinausgeht, unterhalten oder einen solchen                  umzurechnen. § 39 a Abs. 2 bis 5 und § 79 Abs. 2\nGewerbebetrieb verpachtet haben. Ihre Ein-                  des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Ge-\nkünfte sind unmittelbm bei den Beteiligten                 setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes\nzu versteuern.                                              vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851)\nsind anzuwenden.,,\n(3) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge-\nnossenschaften und ähnliche Realgemeinden,               (2) Absatz 1 ist anzuwenden\ndie zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflich-        1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten\ntigen gehören und die einen Gewerbebetrieb               Entgelten auf die Entgelte, die nach dem 31. De-\nunterhalten, der über den Rahmen eines                   zember 1964 vereinnahmt werden,\nNebenbetriebs hinausgeht, oder die einen\n2. im Falle der Besteuerung nach vereif).barten Ent-\nsolchen Gewerbebetrieb verpachtet haben,\ngelten auf die Lieferungen und sonstigen\nsind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig.\"\nLeistungen, die nach dem 31. Dezember 1964\n2. § 4 Abs. 1 Ziff. 5 wird gestrichen.                              bewirkt werden.\n1) Bundesgesetzbl. III 611-4                                 '-) Bundesgesetzbl. III &11-10","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                    1355\nAuf Antrc:19 des Sl.e:tH~rpfl ich 1.iun1 isl Absatz 1 erst                            § 17\nauf diP EntgcHc, die nuch dem 31. Dezember 1967                          Anwendung im Land Berlin\nvereinahmt werden, und auf die Lieferungen und\nsonsligen Leistungen, die nach dem 31. Dezember                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n1967 bewirkt werden, anzuwenden. Der Antrag ist              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nbis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Umsatz-              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsteuererklärung zu stellen.                                  Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 16\nBeginn und Ende der Buchführungspflicht                                        § 18\nInkrafttreten\nFür den Beginn und das Ende der Buchführungs-\npflicht nach § 1 der Verordnung über die landwirt-             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs-            kündung in Kraft.\ngesetzbl. I S. 908) ist für die Wirtschaftsjahre               (2) Die Verordnung über die Aufstellung von\n1965/66, 1966/67 und 1967/68 abweichend von § 161            Durchschnittsätzen für die Ermittlung -des Gewinns\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung           aus Land- und Forstwirtschaft 5 } vom 2. Juni 1949\nan Stelle des Betrages von mehr als 9 000 Deutsche           (Wirtschaftsgesetzblatt S. 95) wird mit Wirkung\nMark ein Betrag von mehr als 12 000 Deutsche                vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1965/66 aufge-\nMark maßgebend.                                             hoben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n5) Bundesgeselzbl. III 611-1-3","1356                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\n1\n(AOÄG) )\nVom 15. September 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         Steuern fünf Jahre, bei hinterzogenen Beträgen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   zehn Jahre. Sie beträgt bei den übrigen Ansprü-\nchen ein Jahr.\nArtikel 1                                   (2) Ansprüche auf Rückzahlung von Erstat-\ntungen und Vergütungen stehen einem Ab-\nÄnderung der Reichsabgabenordnung 2 )\ngabenanspruch gleich.\nDie Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931\n(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das\n§ 145\nGesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und\nder Reichsabgabenordnung vom 2. August 1965                                             Beginn der Verjährung\n(Bundesgesetzbl. I S. 665), wird wie folgt geändert                         (1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des\nund ergänzt:                                                             Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstan-\nden ist.\n1. § 107 wird wie folgt geändert:\n(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die\na) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:                       Verjährung\n,, (2) Bevollmächtigte, denen die Fähigkeit                  1. bei den Steuern vom Einkommen (mit Aus-\nzum geeigneten schriftlichen oder mündlichen                        nahme der Steuern, die im Abzugsverfahren\nVortrag mangelt, können zurückgewiesen                              erhoben werden), bei der Gewerbesteuer (mit\nwerden. Bevollmächtigle, die geschäftsmäßig                         Ausnahme der Lohnsummensteuer) und bei\nHilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach                       der Umsatzsteuer mit Ablauf des Kalender-\n§ 107 a befugt zu sein, sind zurückzuweisen.                        jahres, in dem die Steuererklärung für den\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für                               jeweiligen Veranlagungs- oder Erhebungs-\n1.  Rechtslehrer an deutschen Hochschulen,                          zeitraum abgegeben wird, spätestens jedoch\nRechtsanwälte und Notare,                                       mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das\nauf die Entstehung des Steueranspruchs folgt;\n2.  Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,\ndies gilt nicht, wenn die Abgabe einer Steuer-\n3.  Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-                          erklärung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist;\nprüfer,\n2. bei der Erbschaftsteuer\n4.  Patentanwälte.       11\na) bei einem Erwerb von Todes wegen mit\nb) In Absatz 6 werden die Worte ,, , ein Finanz-                            Ablauf des Kalenderjahres, in dem der\ngericht (der Vorsitzende eines Finanzgerichts)                          Erwerbe.r Kenntnis von dem Erwerb er-\noder der Reichsfinanzhof (der Vorsitzende                               langt hat,\neines Senats) gestrichen.\n11\nb) bei einer Schenkung mit Ablauf des Ka-\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.                                                lenderjahres, in dem der Schenker gestor-\nd) Absatz 8 wird Absatz 7.                                                  ben ist,\nc) bei einer Zweckzuwendung unter Leben-\n2. Die §§ 143 bis 149 erhalten folgende Fassung:                               den mit Ablauf des Kalenderjahres, in\ndem die Verpflichtung erfüllt worden ist,\n,,§ 143\nwenn nicht die Verjährung nach Absatz 1\nGegenstand der Verjährung                                 später beginnt;\nAnsprüche des Abgabenberechtigten aus                             3. bei der Wechselsteuer mit Ablauf des Kalen-\nSteuergesetzen unterliegen der Verjährung                               derjahres, in dem der Wechsel fällig gewor-\nnach den folgenden Vorschriften. Die Kosten des                         den ist;        ·\nVerfahrens über einen Rechtsbehelf verjähren\nnach § 8 des Gerichtskostengesetzes.                                4. in den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung\nwegen befristeter, bedingter oder sonst un-\ngewisser Verhältnisse ausgesetzt ist oder das\n§ 144\nFinanzamt die Steuer vorläufig festgesetzt\nVerjährungsfrist                                hat, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem\n(1) Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen                           die Ungewißheit beseitigt worden ist; dies\nund Verbrauchsteuern ein Jahr, bei den übrigen                          gilt nicht für die Fälle des § 100 Abs. 2 und 3;\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 310-4, 610-1, 610-5-2\n5. bei Ansprüchen auf Rückzahlung von Erstat-\n1) Bundesgesetzbl. III 610-1                                                 tungen und Vergütungen, wenn ein Ver-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                           1357\ngütungs- oder Erslatlungsanspruch nicht be-            (2) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nstanden hat, mit Ablauf des Kalenderjahres,        die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Ver-\nin dem die Erstattung oder Vergütung ge-           jährung.\nleistet worden ist; im übrigen mit Ablauf des\n(3) Die Verjährung wird nur in Höhe des Be-\nKalenderjahres, in dem die Voraussetzungen\ntrages unterbrochen, auf den sich die Unter-\nfür die Gewährung W(!gge.fallen sind.\nbrechungshandlung bezieht.\n§ 146                                                     § 148\nHemmung der Verjährung                                     Wirkung der Verjährung\nDie Verjährung ist gehemmt, solange der An-              Durch die Vollendung der Verjährung erlischt\nspruch innerhalb der letzt(~n sechs Monate der         der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen.\nVerjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht\nverfolgt werden kann.                                                              § 149\nVerjährung gegenüber dem Haftenden\n§ 146 a\nIst der Anspruch gegen den Abgabenpflichti-\nAblaufhemmung                        gen verjährt, s'o kann der neben dem Abgaben-\n(1) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist die        pflichtigen Haftende nicht mehr in Anspruch ge-\nFestsetzung einer Abgabe angefochten, so ver-          nommen werden, es sei denn, daß die Haftung\njähren Ansprüche aus dem Sachverhalt, der dem          ihm gegenüber durch Haftungsbescheid geltend\nVerfahren über den Rechtsbehelf zugrunde liegt,        gemacht worden ist oder daß ihm selbst eine\nnicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem            Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei\ndie Abgabenfestsetzung unanfechtbar geworden           zur Last fällt.\"\nist.\n3. § 156 wird aufgehoben.\n(2) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist ein\nSteuermeßbescheid, ein Feststellungsbescheid,       4. § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nein Zerlegungsbescheid, ein Zuteilungsbescheid\n,, (2) § 150      Abs. 2   und   § 154  gelten   ent-\noder ein Bescheid nach § 212 c angefochten, so\nsprechend.\"\nverjähren Ansprüche aus dem Sachverhalt, der\ndem Verfahren über den Rechtsbehelf zugrunde        5. In § 225 Satz 3 werden hinter den Worten „ver-\nliegt, nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nach-        jährt ist\" der Strichpunkt durch einen Punkt er-\ndem der angefochtene Bescheid unanfechtbar              setzt und die Worte „im Sinne des § 145 Abs. 1\ngeworden ist. Ein Antrag nach den §§ 212 c, 387        gilt der Anspruch als mit der Beseitigung der\nAbs. 3 letzter Satz, § 390 dieses Gesetzes oder        Ungewißheit entstanden\" gestrichen.\nnach § 27 des Gewerbesteuergesetzes steht einer\nAnfechtung im Sinne des Satzes 1 gleich. In den     6. § 325 erhält folgende Fassung:\nFällen des § 35 b des Gewerbesteuergesetzes\ngilt Satz 1 entsprechend.                                                         ,,§ 325\nLeistungen, die nach den Steuergesetzen ge-\n(3) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist mit\nschuldet werden, können im Verwaltungsweg\neiner Betriebsprüfung begonnen oder wird deren\nerzwungen werden. Zu diesem Zweck kann das\nBeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus-\nFinanzamt die Vermögens- und Einkommens-\ngeschoben, so verjähren die Ansprüche, auf die\nverhältnisse des Vollstreckungsschuldners er-\nsich die Betriebsprüfung erstreckt oder im Falle\nmitteln. Es hat dabei die gleichen Befugnisse\nder Hinausschiebung der Betriebsprüfung er-\nwie im Steuerermittlungsverfahren.\"\nstrecken sollte, nicht, bevor die auf Grund der\nBetriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide          7. § 326 wird wie folgt geändert:\nunanfechtbar geworden sind oder dem Steuer-\na) Die Absätze 1, 2 und 5 werden gestrichen.\npflichtigen die Mitteilung zugegangen ist, daß\neine Festsetzung unterbleibt.                          b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 1 und 2;\nin dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden die\n(4) Bei hinterzogenen Beträgen verjährt der               Worte „das Zwangsverfahren\" durch die\nAnspruch nicht, bevor die Strafverfolgung ver-               Worte „die Zwangsvollstreckung\" ersetzt.\njährt ist.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-\n§ 147                               gefügt:\nUnterbrechung der Verjährung                        ,, (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist,\n(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch                darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen,\nschriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zah-                wenn\nlungsaufschub, durch Stundung, durch Aus-                    1. dem Vollstreckungsschuldner die Ver-\nsetzung der Vollziehung, durch Sicherheits-                        fügung, durch die er zur Leistung aufge-\nleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme,                       fordert wird (Leistungsgebot), bekannt-\ndurch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung                      gegeben und seit der Bekanntgabe minde-\nim Konkurs und durch Ermittlungen des Finanz-                      stens eine Woche verstrichen ist oder\namts über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zah-                  2. der Vollstreckungsschuldner eine von ihm\nlungspflichtigen.                                                  auf Grund eines Steuergesetzes selbst er-","1358                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nrechnPte und erklärte, angemeldete oder         1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Eides-\nvornngE~meldete Leistung nicht bis zum              leistung anberaumten Termin vorgenomme-\nAblauf des Fälli9keilstages erbracht hat.\"          nen entgeltlichen Veräußerungen des Voll-\nstreckungsschuldners an seinen Ehegatten,\n8. § 328 wird wie folgt geändert:\nvor oder während der Ehe, an seine oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Pfän-                    seines Ehegatten Verwandte in auf- oder ab-\ndung\" durch das Wort „Zwangsvollstreckung\"                steigender Linie, an seine oder seines Ehe-\nund die Worte „durch Klage\" durch die                      gatten voll- oder halbbürtigen Geschwister\nWorte „durch Klage vor den ordentlichen                    oder an den Ehegatten einer dieser Personen;\nGerichten\" ersetzt.\n2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                      Eidesleistung anberaumten Termin von dem\nVollstreckungsschuldner vorgenommenen un-\n,, (2) Für die Einstellung der Zwangsvoll-              entgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht\nstreckung und die Aufhebung von Voll-                      gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum\nstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und                  Gegenstand hatten;\n770 der Zivilprozeßordnung.\n3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten\n(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem\nzur Eidesleistung anberaumten Termin von\nGericht zu erheben, in dessen Bezirk die\ndem Vollstreckungsschuldner vorgenomme-\nZwangsvollstreckung erfolgt. Wird die Klage\nnen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten\ngegen den Bund oder ein Land und gegen\nseines Ehegatten.\nden Vollstreckungsschuldner gerichtet, so\nsind sie Streitgenossen.\"                                  (2) Der Vollstreckungsschuldner hat den Of-\nfenbarungseid dahin zu leisten, daß er die von\n9. § 330 wird wie folgt geändert:\nihm verlangten Angaben nach bestem Wissen\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                 und Gewissen richtig und vollständig gemacht\n,, § 326 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.\"              habe. Das Finanzamt kann von der Abnahme\nb) Absatz 2 Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.                des Eides absehen.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 326 Abs. 3\"\n(3) Ein Vollstreckungsschuldner, der den in\ndurch die Angabe,,§ 326 Abs. 1\" ersetzt.\ndieser Vorschrift oder den in § 807 der Zivil-\n10. § 331 erhält folgende Fassung:                              prozeßordnung bezeichneten Offenbarungseid\ngeleistet hat und dessen Eidesleistung in dem\n,,§ 331\nSchuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßord-\nVollstreckungsersuchen                    nung) noch nicht gelöscht worden ist, ist in den\n(1) Soweit ein Finanzamt auf Ersuchen eines              ersten drei Jahren nach der Eidesleistung zur\nanderen Finanzamts die Pfändung und Verstei-                nochmaligen Leistung des Offenbarungseides\ngerung von Sachen oder die Zwangsvoll-                      nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er\nstreckung in Forderungen und andere Ver-                    später Vermögen erworben hat oder daß ein\nmögensrechte ausführt, tritt es an die Stelle des           bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm\nanderen Finanzamts. Für die Vollstreckbarkeit               aufgelöst worden ist. Das Finanzamt hat von\ndes Anspruchs bleibt das ersuchende Finanzamt               Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerver-\nverantwortlich.                                             zeichnis eine Eintragung darüber besteht, daß\n(2) Hält sich das ersuchte Finanzamt für                 der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letz-\nunzuständig oder hält es die Handlung, um die               ten drei Jahre den Offenbarungseid geleistet\nes ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt es          hat oder daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung\nseine Bedenken dem ersuchenden Finanzamt                    der Eidesleistung angeordnet ist.\nmit. Besteht dieses auf der Ausführung des Er-                 (4) Das Finanzamt nimmt den Offenbarungs-\nsuchens und lehnt das ersuchte Finanzamt die                eid selbst ab, wenn der Vollstreckungsschuldner\nAusführung ab, so entscheidet die Aufsichts•-               zur Eidesleistung bereit ist. Nach der Eides-\nbehördc des ersuchten Finanzamts.\"                          leistung hat das Finanzamt dem Amtsgericht\nNamen, Vornamen, Geburtstag, Beruf und An-\n11. § 332 erhält folgernde Fassung:\nschrift des Vollstreckungsschuldners sowie den\n,,§ 332                          Tag der Eidesleistung zur Aufnahme in das\nOffenbarungseid                        Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine be-\nglaubigte Abschrift des Vermögensverzeich-\n(1) Hat die Zwangsvollstreckung in das be-\nnisses zu übersenden. § 915 Abs. 2 bis 4 der\nwegliche Vermögen des Vollstreckungsschuld-\nZivilprozeßordnung ist anzuwenden.\nners zu einer vollständigen Befriedigung nicht\ngeführt oder ist anzunehmen, daß eine voll-                    (5) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne aus-\nständige Befriedigung nicht zu erlangen sein                reichende Entschuldigung in dem zur Leistung\nwird, so hat der Vollstreckungsschuldner dem                des Offenbarungseides anberaumten Termin vor\nFinanzamt auf Verlangen ein Verzeichnis seines              dem Finanzamt nicht erschienen oder verwei-\nVermögens vorzulegen und für seine Forde-                   gert er die Vorlegung des Vermögensverzeich-\nrungen den Grund und die Beweismittel zu be-                nisses oder die Leistung des Offenbarungseides,\nzeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müs-                 so kann das Finanzamt das zuständige Amts-\nsen auch ersichtlich sein:                                  gericht um die Abnahme des Offenbarungseides","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                      1359\nersuchen. Die §§ 899, 900 Abs. 1 und 3, §§ 901      17. § 351 Satz 2 wird gestrichen.\nund 902, 904 bis 910, 913 bis 915 der Zivilpro-\nzeßordnung sind sinng('miiß anzuwenden. Das         18. Nach § 351 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nAmtsgericht hat nicht zu prü.fen, ob der Voll-                               ,,§ 351 a\nstreckungsschuldner zur Leistung des Offen-\nbarungseides verpflichtet ist. Es kann jedoch die                  Aussetzung der Verwertung\nAnordnung der Hc1ft c.rnssetzr~n, bis über eine            Das Finanzamt kann die Verwertung gepfän-\nBeschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen           deter Sachen unter Anordnung von Zahlungs-\ndie Verfügung, mit der das Finanzamt die Lei-           fristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige\nstung des Offenbarungseides angeordnet hat,             Verwertung unbillig wäre.\"\nrechtskräftig entschieden worden ist.\n(6) Lehnt das Amtsgericht das Ersuchen des\n19. § 353 erhält folgende Fassung:\nFinanzamts ab, den Offenbarungseid abzuneh-                                    ,,§ 353\nmen oder die Haft anzuordnen, so ist die so-                              Versteigerung\nfortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung\ngegeben.\"                                                  Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches\n12. § 333 erhält folgende Fassung:                          und nach § 817 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\n,,§ 333                         ordnung zu verfahren.\"\nUnbilligkeit der Zwangsvollstreckung\n20. § 354 erhält folgende Fassung:\nSoweit im Einzeltall die Zwangsvollstreckung\nunbillig ist, kann das Finanzamt sie einstweilen                               ,,§ 354\neinstellen oder beschränken oder eine Voll-                                  Zuschlag\nstreckungsmaßnahme aufheben.\"                              (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot er-\n13. § 334 erhält folgende Fassung:                          teilt werden, das mindestens die Hälfte des ge-\nwöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht\n,,§ 334                         (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert\nVollziehungsbeamte                      und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten\n(1) Das Finanzamt führt die Zwangsvollstrek-         bekanntgegeben werden.\nkung in bewegliche Sachen durch Vollziehungs-              (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein\nbeamte aus.                                             das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht ab-\n(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten          gegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht\ngegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur               bestehen. Das Finanzamt kann jederzeit einen\nZwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag         neuen Versteigerungstermin bestimmen oder\ndes Finanzamts ermächtigt; der Auftrag ist vor-         eine anderweitige Verwertung der gepfändeten\nzuzeigen.\"                                              Sachen nach § 358 anordnen. Wird die ander-\nweitige Verwertung angeordnet, so gilt Ab-\n14. Hinter § 334 wird folgender § 334 a eingefügt:\nsatz 1 entsprechend.\n,,§ 334a\n(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht\nAngabe des Schuldgrundes                    unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen\nIm Vollstreckungsauftrag oder in der Pfän-            werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes\ndungsverfügung ist für die beizutreibenden              Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen\nGeldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Hat              auf Anordnung des Finanzamts aus freier Hand\ndas Finanzamt den Vollstreckungsschuldner               verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den\ndurch Kontoauszüge über Entstehung, Fällig-             Gold- oder Silberwert und die Hälfte des ge-\nkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend            wöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschrei-\nunterrichtet, so genügt es, wenn das Finanzamt          ten.\"\ndie Art der Abgabe und die Höhe des beizutrei-\nbenden Betrages angibt und auf den Konto-          21. Nach § 354 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nauszug Bezug nimmt, der den Rückstand aus-                                   ,,§ 354a\nweist.\"\nEinstellung der Versteigerung\n15. In § 340 wird das Wort „übergebene\" durch die\n(1) Die Versteigerung wird eingestellt, so-\nWorte „zu übergebenden\" ersetzt.\nbald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden\n16. § 350 erhält folgende Fassung:                          Beträge einschließlich der Kosten der Zwangs-\nvollstreckung ausreicht.\n,,§ 350\nUnpfändbarkeit von Sachen                       (2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den\nversteigernden Beamten gilt als Zahlung des\nDie §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der           Vollstreckungsschuldners, es sei denn, daß der\nZivilprozeßordnung sowie die Beschränkungen             Erlös hinterlegt wird (§ 360 Abs. 4).\"\nund Verbote, die nach anderen gesetzlichen\nVorschriften für die Pfändung von Sachen be-       22. In § 361 Sätze 2 und 3 wird das Wort \"Ver-\nstehen, gelten entsprechend. An die Stelle des          fügung\" jeweils durch das Wort „Pfändungs-\nVollstreckungsgerichts tritt das Finanzamt.\"            verfügung\" ersetzt.","1360                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n23. § 362 wird wie folgt geändert:                       29. In § 381 Satz 1 werden die Angabe „376\", der\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      nachfolgende Beistrich sowie die Worte „durch\ndie Vollstreckungsbehörde\" gestrichen.\n,,(1) Zur Pfändung einer Forderung, für\ndie eine Hypothek besteht, ist außer der         30. Es werden ersetzt\nPändungsverfügung die Aushändigung des                a) in § 152 Abs. 1 die Worte „das Zwangsver-\nHypothekenbriefes an das Finanzamt erfor-                  fahren\" durch die Worte „die Zwangsvoll-\nderlich. Die Ubergabe gilt als -erfolgt, wenn              streckung\" und das Wort „es\" durch das\nder Vollziehungsbeamte den Brief weg-                      Wort „sie\";\nnimmt. Ist die Erteilung des Hypotheken-              b) in § 329 Satz 1 die Worte „das Zwangsver-\nbriefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung                fahren\" durch die Worte „die Zwangsvoll-\nin das Grundbuch eingetragen werden; die                   streckung\";\nEintragung erfolgt auf Grund der Pfändungs-\nc) in § 327 Abs. 2 Satz 2 die Wo;te „dem\nverfügung auf Ersuchen des Finanzamts.\"\nZwangsverfahren\" und in § 328 Abs. 1 Satz 2\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der Pfän-                     und § 330 Abs. 2 Satz 1 die Worte „des\ndungsbeschluß\" durch die Worte „die Pfän-                  Zwangsverfahrens\" jeweils durch die Worte\ndungsverfügung\" ersetzt.                                   ,,der Zwangsvollstreckung\";\n24. § 365 wird wie folgt geändert:                            d) in §§ 339, 351 Satz 3, §§ 357, 358, 361 Satz 1,\n§ 367 Satz 1, § 368 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ihm\nSatz 1, § 371 Abs. 4 und 5, § 372 Abs. 1 Satz 2\ndie Vollstreckungsbehörde\" durch die Worte\nund § 378 Abs. 2 die Worte „die Vollstrek-\n,, es ihm\" ersetzt.\nkungsbehörde\" jeweils durch die Worte „das\nb) Absatz 4 erhält folgende Fas_sung:                          Finanzamt\";\n,, (4) Das Finanzamt nimmt den Offen-             e) in § 337 Abs. 1, § 351 Satz 1, § 352 Abs. 2\nbarungseid selbst ab, wenn der Vollstrek-                   Satz 2, § 375 Abs. 3 und § 381 Satz 2 die\nkungsschuldner zur Eidesleistung bereit ist.               Worte „der Vollstreckungsbehörde\" jeweils\nDas Finanzamt kann die Eidesnorm der Lage                   durch die Worte „des Finanzamts\";\nder Sache entsprechend ändern. Ist der Voll-            f) in §§ 336, 342 Abs. 1 Satz 1, § 345 Abs. 1\nstreckungsschuldner ohne ausreichende Ent-                  und 2, § 348 Abs. 3, § 352 Abs. 1, § 359 Abs. 1\nschuldigung in dem zur Leistung des Offen-                  Satz 3, § 361 Sätze 1 und 4, § 364 Abs. 2\nbarungseides anberaumten Termin vor dem                     Satz 1, § 365 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und\nFinanzamt nicht erschienen oder verweigert                  Abs. 3, § 368 Abs. 3 Satz 3, § 371 Abs. 2 und\ner die Leistung des Offenbarungseides, so                   § 375 Abs. 1 das Wort „Schuldner\" jeweils\nkann das Finanzamt das zuständige Amts-                    durch das Wort „Vollstreckungsschuldner\";\ngericht um die Abnahme des Offenbarungs-\neides ersuchen. §§ 899, 900 Abs. 1 und 3,              g) in § 335 Abs. 1, §§ 336, 348 Abs. 1 und 2,\n§ 351 Satz 4, §§ 357, 358, 365 Abs. 1 Satz 1\n§§ 901 und 902, 904 bis 910, 913 der Zivil-\nprozeßordnung sowie § 332 Abs. 5 Sätze 3                    und Abs. 5, § 368 Abs. 3 Satz 2 und § 375\nund 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwen-                   Abs. 3 die Worte „des Schuldners\" jeweils\nden.\"                                                      durch die Worte „des Vollstreckungsschuld-\nners\".\n25. § 366 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in\n§ 361 bezeichneten Verfügung\" durch das                             Änderung des Gesetzes\nWort „Pfändungsverfügung\" ersetzt.                        über die Kosten der Zwangsvollstreckung\nnach der Reichabgabenordnung 3 )\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „den\nPfändungsbeschluß\" durch die Worte „die             Das Gesetz über die Kosten der Zwangsvoll-\nPfändungsverfügung\" ersetzt.                     streckung nach der Reichsabgabenordnung vom\n12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie\n26. § 375 wird wie folgt geändert:                      folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „die Voll-\n1. In § 3 Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte\nstreckungsbehörde\" durch die Worte „das\nFinanzamt\" und das Wort „sie\" durch das              „des § 812 der Zivilprozeßordnung und des § 19\nWort „es\" ersetzt.                                   der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-\nbiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(Reichsgesetzbl. I S. 302) in der Fassung des Ar-\n,, (2) Wenn es dazu des Besitzes von            tikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von\nSachen bedarf, kann das Finanzamt die                Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom\nSachen durch den Vollziehungsbeamten weg-            24. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1070)\"\nnehmen lassen odm sich nach § 348 Abs. 4,            durch die Worte\n§ 368 Abs. 2 Satz 1 in den Besitz der Sachen\nsetzen. Das Finanzamt kann die Sachen                ,,der §§ 812, 851 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung\"\nhinterlegen oder als Sicherheit behalten.\"           ersetzt.\n2. In § 4 Abs. 1 werden hinter der Angabe „375\"\n27. § 376 wird aufgehoben.\nder Beistrich und die Angabe „376\" gestrichen.\n28. § 377 wird aufgehoben.                              3) Bundesgesetzbl. III 610-5-2","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965                         1361\nArtikel 3                         der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Ar-\ntikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes gehemmt oder unter-\nÄnderung der ZivHprozeßordnung 4 )\nbrochen, jedoch bleiben frühere Unterbrechungs-\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:             handlungen wirksam. Für Leistungen, die nach dem\n1. In § 903 werden die Worte „in § 807 erwähnten              Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Befriedigung oder\nOffenbarungseid\" durch die Worte „in § 807 die-           Sicherung eines verjährten Abgabenanspruchs er-\nses Gesetzes oder in § 332 der Reichsabgaben-             bracht werden, gilt § 148 Satz 2 der Reichsabgaben-\nordnung bezeichneten Offenbarungseid\" ersetzt.            ordnung in der früheren Fassung nicht mehr.\n2. Hinter § 915 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch                (4) Die Aufhebung des § 156 der Reichsabgaben-\neinen Strichpunkt ersetzt und der folgende Halb-          ordnung durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes gilt\nsatz eingefügt:                                           erstmals für Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten\n„in dieses Verzeichnis sind auch die Personen             dieses Gesetzes zur Tilgung eines erloschenen Er-\naufzunehmen, die einen Offenbarungseid nach               stattungsanspruchs geleistet worden sind.\n§ 332 der Reichsabgabenordnung geleistet haben.\"             (5) Ist eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen\nArtikel 4                         worden, so wird sie nach dem bisher geltenden Recht\nzu Ende geführt, soweit nicht in den folgenden Ab-\nAufhebung von Vorschriften\nsätzen etwas anderes bestimmt ist.\nDie in Artikel 5 des Gesetzes über Maßnahmen                   (6) Die Aussetzung der Verwertung gepfändeter\nauf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom                    Sachen richtet sich nach § 351 a der Reichsabgaben-\n20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 952) aufgeführ-          ordnung.\nten Vorschriften treten, soweit sie noch nicht gegen-\nstandslos geworden sind, außer Kraft.                             (7) Auf das Verfahren zur Leistung des Offen-\nbarungseides findet § 332 der Reichsabgabenordnung\nAnwendung. Die Leistung des Offenbarungseides\nArtikel 5\nnach § 325 der Reichsabgabenordnung in der bis-\nUbergangsvorschriften                      herigen Fassung steht der nochmaligen Leistung des\n(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2 und 5            Offenbarungseides nicht entgegen, auch wenn seit-\nsind erstmals auf Abgabenansprüche anzuwenden,                 her noch nicht drei Jahre verstrichen sind. Dasselbe\ndie mit Ablauf des Kalenderjahres 1965 oder später             gilt für die nach dem bisherigen Recht abgegebene\nentstehen. Sie sind jedoch auch auf Abgaben-                   Versicherung zur Abwendung des Offenbarungs-\nansprüche im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b,           eides.\nNr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 des Steueranpassungs-                                     Artikel 6\ngesetzes anzuwenden, die während des Kalender-\njahres 1965 entstanden sind.                                                  Geltung im Land Berlin\n(2) Für die Verjährung von Abgabenansprüchen,                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndie nicht unter Absatz 1 fallen, gelten die §§ 143             und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nbis 149, 225 der Reichsabgabenordnung in der frühe-            vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nren Fassung, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes           Land Berlin.\nergibt.\nArtikel 7\n(3) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an wird\ndie Verjährung der in Absatz 2 bezeichneten Ab-                                     Inkrafttreten\ngabenansprüche nur nach den §§ 146, 146 a und 147                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h l grün\nf) Bundesgcsetzbl. III 310-4"]}