{"id":"bgbl1-1965-52-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":52,"date":"1965-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/52#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_52.pdf#page=34","order":4,"title":"Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (GebVAuslG)","law_date":"1965-09-10T00:00:00Z","page":1346,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["1346                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGebührenverordnung\nzum Ausländergesetz (GebVAuslG)\nVom 10. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2600-1-9 1)\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 des Ausländergesetzes                      h) eines Reiseausweises als Paßersatz\nvom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) wird                          (§ 4 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                   zur Durchführung des Ausländer-\ngesetzes)                            1,50 DM\n§ 1                              2. für die Verlängerung, Änderung oder\nGebühren für Fremdenpässe und Paßersatzpapiere                        Umschreibung eines Fremdenpasses\noder eines anderen unter Nummer 1\n(1) An Gebühren sind zu erheben                                      genannten Ausweises                      2,00 DM\n1. für die Ausstellung\n(2) Gebühren sind nicht zu erheben\na) eines Fremdenpasses\n1. für die Änderung eines Fremdenpasses oder\n(§ 4 des Ausländergesetzes)                    6,00DM\neines anderen unter Absatz 1 Nr. 1 genannten\nb) eines Kinderausweises an Stelle                                  Ausweises, wenn die Änderung von Amts wegen\neines Fremdenpasses für auslän-                                 eingetragen wird;\ndische Kinder                                  2,00DM\n2. für die Eintragung eines Vermerks über die Ehe-\nc) eines Ausweises für den kleinen                                  schließung in den für eine Frau ausgestellten\nGrenzverkehr oder den Touristen-                                Fremdenpaß oder Reiseausweis für Flüchtlinge;\nverkehr\n3. für die Verlängerung eines Kinderausweises nach\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung\nAbsatz 1 Nr. 1 Buchstabe b.\nzur Durchführung des Ausländer-\ngesetzes vom 10. September 1965\n-     Bundesgesetzbl. I S. 1341 -)                                                         § 2\nmit einer Gültigkeitsdauer bis zu                                   Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis\ndrei Monaten                                   1,50 DM\n(1) An Gebühren sind zu erheben\nmit einer Gültigkeitsdauer von\nmehr als drei Monaten                          3,00DM      1. für die Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis\nd) eines Reiseausweises für Flücht-                                 (§ 5 des Ausländergesetzes)\nlinge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung                               a) für einen Aufenthalt bis zu drei\nzur Durchführung des Ausländer-                                    Monaten                             10,00 DM\ngesetzes)                                      6,00DM          b) für einen Aufenthalt von länger\ne) eines Passierscheines für auslän-                                    als drei Monaten bis zu einem Jahr 15,00 DM\ndische Fluggäste                                               c) für einen Aufenthalt von länger al~\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung                                  einem Jahr                         25,00 DM\nzur Durchführung des Ausländer-                                d) für einen unbefristeten AufenthaH 30,00 DM\ngesetzes)                                      2,00 DM\n2. für die Erteilung einer Aufenthalts-\nf) eines Landgangsausweises für aus-                               erlaubnis als Ausnahmesichtvermerk\nländische Fahrgäste eines in der                               (§ 20 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer\nSee- oder Küstenschiff ahrt oder in                            gesetzes)                               15;00 DM\nder Rhein-Seeschiffahrt verkehren-\nden Schiff es                                              3. für die Erteilung einer Aufenthalts-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnunr-                             erlaubnis als Aufenthaltsberechtigung\nzur Durchführung des Ausländer-                                (§ 8 des Ausländergesetzes)            50,00 DM\ngesetzes)                                      2,00DM      4. für die Verlängerung einer Aufent-\ng) eines Ausweises für Donauschiffer                                haltserlaubnis die entsprechenden Ge-\nund deren Familienangehörige                                   bührensätze nach Nummer 1 Buch-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung                             staben a bis c.\nzur Durchführung des Ausländer-                               (2) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\ngesetzes)                                      4,00 DM     an Inhaber von Donauschifferausweisen (§ 4 Abs. 1\nNr 15 der Verordnung zur Durchführunr des Aus-\n1) Betrifft Bundesgesetzbl. III 210-2-2                             ländergesetzes) sind keine Gebühren zu erheben.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                     1347\n§ 3                                                    § 6\nGebührenzuschläge im Ausland                                      Bare Auslagen\n(1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann,                Bare Auslagen, die das übliche Maß behördlich.er\num Kaufkraftunterschiede auszugleichen, auf Gebüh-          Unkosten übersteigen, sind von dem Ausländer zu\nren, die von den deutschen Auslandsvertretungen             erstatten, soweit sie erforderlich oder von ihm ver-\nfür Amtshandlungen nach dieser Verordnung er-               anlaßt sind.\nhoben werden, einen Zuschlag bis zu höchstens\n200 vom Hundert festsetzen.\n§ 1\n(2) Die deutschen Auslandsvertretungen können,\nfalls der Empfangsstaat von Deutschen für die Er-                               Berlin-Klausel\nlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt höhere als             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Gebühren er-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nhebt, die entsprechende Gebühr in Deutscher Mark            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-\nerheben.                                                    gesetzes auch im Land Berlin.\n§ 4\nZwischenstaatliche Vereinbarungen\n§ 8\nZwischenstaatliche Vereinbarungen über dle Be-                                Inkrafttreten\nmessung von Gebühren werden durch diese Ver-\nordnung nicht berührt.                                         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in\nKraft.\n§ 5\n(2) Vom gleichen Tage an ist die Verordnung\nErmäßigung und Erlaß von Gebühren                  über Gebühren für die Ausfertigung von Pässen,\nDie Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden,           sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken (Paß-\nwenn es der Wahrung kultureller, volkswirtschaft-           gebührenverordnung) in der Fassung der Bekannt-\nlicher oder sonstiger erheblicher Belange dient, oder       machung vom 15. Februar 1964 2) (Bundesgesetzbl. I\nwenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.                  S. 129) auf Ausländer nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 10. September 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n2) Bundesgesetzbl. III 210-2-2","1348                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBundesgesetzblatt 1949/50 bis 1964\nBisher erschienene Jahrgänge, gebunden\n1949/50                       26,- DM\nTeil I                                                   Teil II\n1951    ............            • ...........               26,- DM     1951                                       9,- DM\n1952    .....................                               26,- DM     1952                                      26.- DM\n1953    ......... ................\n\"                             47,-   DM   1953                                      21,- DM\n1954    ......................                              21,-   DM   1954                                      38,- DM\n1955    • ............             0 /II O •  ... II 8 • .. 29,-   DM   1955                                      31,- DM\n1956    \"II•••••••••••••••••••                              36,-   DM   1956                                      52,- DM\n1957    • fll ...................                 \"  •••    52,-   DM   1957                                      55,- DM\n1958    .................                  fl ••••••        31,-   DM   1958                                      31,- DM\n1959    . .   ~ . . .. . . . . . . . . . . . . . . .        31,-   DM   1959                                      52,- DM\n1960    .....................                               39,--  DM   1960                                      68,- DM\n1961    ......................                              70,-   DM   1961                                      68,- DM\n1962    •••••       lt . . . . . . . . . . . . . . . .      36,-   DM   1962                                      72,- DM\n1963    ......................                              43,--  DM   1963                                      62,- DM\n1964    .......................                             43,--- DM   1964                                      75,- DM\n*\nEinbanddecken der hisher erschienenen Jahrgänge\n1949/50                        3,-     DM\nTeil I                                                    Teil II\n1951                                                         3,-   DM   1951                                       3,- DM\n1952                                                         3.--  DM   1952                                       3.- DM\n19S3                                                         6,-·  DM   1953                                       3,- DM\n1954                                                         3,--  DM   1954                                       6,- DM\n19S5                                                         3,-   DM   1955                                       3,- DM\n1956                                                         3,-   DM   1956                                       6,- DM\n1957                                                         6,-   DM   1957                                       6,- DM\n1958                                                         3,--  DM   1958                                       3,- Div1\n1959                                                         3,--  DM   1959                                       6,- DM\n1960                                                         3.--  DM   1960                                       9,- DM\n1961                                                         6,--  DM   1961                                       6,- DM\n1962                                                         3,-   DM   1962                                       6,- DM\n1963                                                         3,-   DM   1963                                       6,- DM\n1964                                                         3,-   DM   1964                                       6,- DM\n*\nReichsgesetzblatt Teil I 1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5,25 DM\nGesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949                                          13,- DM\nDie Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.\nHe I au~ gebe 1 , De, Bundesministe, de1 Justiz. - Ver I a g , Bunde~anze1ge1 Verlagsges. m b.H., Bonn/Köln.                       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