{"id":"bgbl1-1965-52-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":52,"date":"1965-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/52#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_52.pdf#page=29","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG)","law_date":"1965-09-10T00:00:00Z","page":1341,"pdf_page":29,"num_pages":5,"content":["Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                          1341\nVerordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG)\nVom 10. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2600-1-1 1)\nAuf Grund des § 2 Abs. 3 und 4, des § 3 Abs. 2,                       Ausland über deutsche Häfen nach dem A1s-\ndes § 5 Abs. 2, des § 20 Abs. 1 Satz 3, des § 26 Abs. 2                  land, wenn sie das Schiff nicht verlassen;\nund des § 48 Abs. 6 des Ausländergesetzes vom\n7. ausländische Besatzungsmitglieder eines in der\n28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) wird mit Zu-                   See- oder Küstenschiff ahrt oder in der Rhein-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                      Seeschiffahrt verkehrenden Schiffe-s und aus-\nländische Fahrgäste eines solchen Schiffes, wenn\n§ 1                                   sie Inhaber von Landgangsausweisen sind und\nsich nur während der Liegezeit des Schiffes in\nBefreiung vom Erfordernis                              dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafen-\nder Aufenthaltserlaubnis                              ortes aufhalten;\n(1) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen                         8. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiff-\n1. ausländische Inhaber von Ausweisen für den                          fahrt in Ausübung ihres Berufes, die sie: durch\nkleinen Grenzverkehr und den Touristenver-                         amtliche Papiere o·der durch ihr Lotsenschild\nkehr, wenn der Aufenthalt sich auf den Gel-                        über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft aus-\ntungsbereich des Ausweises beschränkt;                             weisen;\n2. ausländische Abgeordnete der Beratenden Ver-                    9. in der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die In-\nsammlung des Europarates und ausländische                          haber eines ausländischen Passes oder eines von\nMitglieder der Versammlung der Europäischen                        einer Behörde eines ausländischen Staates aus-\nGemei_nschaften (Europäisches Parlament);                          gestellten Reiseausweises für Flüchtlinge nach\n3. ausländisches Fluglinienpersonal mit Lizenz oder                    dem Londoner Abkommen betreffend Reiseaus-\nBesatzungsausweis (Crew Member Certificate                         weise für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946\n- Anlage des Anhangs 9 in der jeweils gelten-                      (Bundesgesetzbl. 1951 II S. 160) oder dem Ab-\nden Fassung zum Abkommen über die Inter-                           kommen über die Rechtsstellung der Flücht-\nnationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944),                    linge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1953 II\nwenn es sich nur auf dem Flughafen, auf dem                        S. 559) sind, in denen die Eigenschaft als Rhein-\ndas Luftfahrzeug seinen Flug beendet hat, oder                     schiffer bescheinigt ist, wenn sie sich lediglich\ninnerhalb der dem Flughafen zunächst gelege-                       in Ausübung oder im Zusammenhang mit ihrer\nnen Stadt aufhält und in demselben Luftfahrzeug                    Tätigkeit und nicht länger als einen Monat im\noder in dem nächsten flugplanmäßigen Luftfahr-                     Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhal-\nzeug seiner Gesellschaft wieder abfliegt;                          ten; für einen Aufenthalt, der nicht der Aus-\nübung der Tätigkeit dient, gilt die Befreiung\n4. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flug-                      nur, wenn der Aufenthalt sich auf das Gebiet\nausweis und ausländisches Flugpersonal im                          des Liegehafens und der ihm zunächst gelegenen\nFlugdurchgangsverkehr vom Ausland über deut-                       Stadt beschränkt;\nsche Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im\n10. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-\nGebiet des Geltungsbereichs des Ausländer-\nfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen\ngesetzes nicht öfter als einmal zwischenlanden\nwollen.\nund den Transitbereich des Flughafens nicht\nverlassen oder im Zuge ihrer Durchreise ledig-                   (2) Staatsangehörige der in der Anlage zu dieser\nlich zu einem anderen in der Nähe gelegenen                   Verordnung aufgeführten Staaten, die Inhaber von\nFlughafen überwechseln;                                       Nationalpässen sind, bedürfen keiner Aufenthalts-\nerlaubnis, wenn sie\n5. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flug-\nausweis, die im Flugdurchgangsverkehr vom                     1. sich nicht länger als drei Monate im Geltungs-\nAusland über deutsche Flughäfen nach dem Aus-                     bereich des Ausländergesetzes aufhalten und\nland reisen, wenn sie Inhaber von Passier-                        keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen;\nscheinen sind und sich nur bis zum Abflug des                 2. sich im Dienst eines nicht im Geltungsbereich des\nnächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur                        Ausländergesetzes ansässigen Arbeitgebers zu\nUbernachtung in der dem Flughafen zunächst                        einer ihrer Natur nach vorübergehenden Dienst-\ngelegenen Stadt aufhalten;                                        leistung als Arbeitnehmer im Geltungsbereich\ndes Ausländergesetzes aufhalten, sofern die Dauer\n6. ausländische Besatzungsmitglieder und auslän-\ndes Aufenthalts zwei Monate nicht übersteigt. Die\ndische Fahrgäste auf Schiffen der See- oder\nBefreiung gilt nicht für Ausländer, die im Gel-\nKüstenschiffahrt im Durchgangsverkehr vom\ntungsbereich des Ausländergesetzes ein Reise-\ngewerbe (§ 55 der Gewerbeordnung) ausüben\n1) Betrifft Bundesqesetzbl. III 210-2-1                                 wollen;","1342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. unter Bcibdwltung ih rcs gewöhnlichen Aufent-         gegengenommen werden; sie sind der in Satz 1 be-\nhalts im Ausland im Cdtungsbereich des Auslän-       stimmten Behörde zuzuleiten.\ndergesetzes in Vortr2igcn oder !)arbietungen\nkünstlerischen, wiss(mschaftlichen oder sport-                                    § 3\nlichen Charakters tätig werden wollen, sofern                          Befreiung vom Paßzwang\ndie Dauer (fos Aufenthalts zwei Monate nicht\nübersteigt;                                              Vom Paßzwang sind befreit\n1. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher Ver-\n4. Inhaber von SeeJa hrtbüchern sind, die von Behör-\neinbarungen die Vorrechte und die Immunitäten\nden der Bundcsrnpublik Deutschland ausgestellt\ngenießen, die den Leitern oder Mitgliedern diplo-\nworden sind, sofern sie sich lediglich in Ausübung\nmatischer Missionen zustehen;\noder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als\nBesatzungsmitglied eines Schiffes im Geltungs-       2, Angehörige der im Geltungsbereich des Auslän-\nbereich des Ausländergesetzes aufhalten.                 dergesetzes zugelassenen konsularischen Vertre-\ntungen einschließlich ihrer Familienangehörigen,\n(3) Die Befreiungen nach Absatz 2 gelten auch für         soweit diese Personen Staatsangehörige des Ent-\nInhaber von Ausweisen, die auf Grund des Londoner            sendestaates sind;\nAbkommens betreffend Reiseausweise für Flücht-\nlinge vom 15. Oktober 1946 oder des Abkommens            3. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flug-\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli         ausweis und ausländisches Flugpersonal im Flug-\n1951 von Behörden eines der in der Anlage zu die-            durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche\nser Verordnung aufgeführten Staaten ausgestellt               Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im Gebiet\nsind, wenn die Ausweise eine Rückkehrberechtigung            des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes nicht\nenthalten und die Einreise spätestens vier Monate            öfter als einmal zwischenlanden und den Transit-\nvor Ablauf der Rückkehrberechtigung erfolgt.                  bereich des Flughafens nicht verlassen oder im\nZuge ihrer Durchreise lediglich zu einem anderen\n(4) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen                   in der Nähe gelegenen Flughafen überwechseln;\n1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-        4. ausländische Besatzungsmitglieder und auslän-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Gel-             dische Reisende auf Schiffen der See- oder\ntungsbereich des Ausländergesetzes eine Er-               Küstenschiff ahrt im Durchgangsverkehr vom Aus-\nwerbstätigkeit ausüben wollen, wenn die Dauer             land über deutsche Häfen nach dem Ausland,\ndes Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt;             wenn sie das Schiff nicht verlassen;\n2. Ehegatten und noch nicht 21 Jahre alte Kinder          5. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiff-\nder in Nummer 1 genannten Personen sowie Ver-             fahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch\nwandte in auf- und absteigender Linie der in              amtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild über\nNummer l genannten Personen oder ihrer Ehe-               ihre Person und ihre Lotseneiigenschaft aus-\ngatten, sofern die in Nummer 1 genannten Per-             weisen;\nsonen ihnen Unterhalt gewähren und über Woh-\n6. Ausländer mit ständigem Aufenthalt in den Zoll-\nnungen für ihre Familien verfügen, die den am\nanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn\nAufenthaltsort für Deutsche geltenden normalen\nsie durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren\nAnforderungen entsprechen, und die Dauer des\nständigen Aufenthalt in diesen Zollanschluß-\nAufenthalts drei Monate nicht übersteigt;\ngebieten nachweisen;\n3. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-\n7. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als Arbeit-\nVereinbarungen vom Paßzwang befreit sind;\nnehmer im Geltungsbereich des Ausländergesetzes\nbeschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im Ho-         8. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-\nheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der              fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen\nEuropäischen \\!Virtschaftsgemeinschaft haben und           wollen.\nin der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in                                   § 4\nder Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeit-                                   Paßersatz\nnehmer).\n(1) Als Paßersatz werden zugelassen\n§ 2                               1. Sammellisten;\nAufenthaltsanzeige                       2. Kinderausweise für ausländische Kinder unter\n10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder über\n(1) Ausländer, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 1 Abs. 2\n10 bis 16 Jahre mit Lichtbild;\nNr. 3 oder 4 oder § 1 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 keiner\nAufenthaltserlaubnis bedürfen, haben der Auslän-           3. Seefahrtbücher;\nderbehörde unverzüglich nach der Einreise ihren            4. amtliche Personalausweise für Staatsangehörige\nAufenthalt anzuzeigen.                                         der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 und § 1              schaftsgemeinschaft und für deren Ehegatten\nAbs. 2 Nr. 4 ist die Aufenthaltsanzeige bei der Aus-           und noch nicht 21 Jahre alten Kinder sowie für\nländerbehörde des ersten Anlegehafens im Geltungs-             Verwandte in auf- und absteigender Linie von\nbereich des Auslündergesetzes zu erstatten. Aufent-            Staatsangehörigen der Mitgliedst rnten der Euro-\nhaltsanzeigen können in diesen Fällen auch von den             päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder ihrer\nmit der Paßnachschau beauftragten Behörden ent-                Ehegatten, auch wenn die Ehegatten, Kinder","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                          1343\noder Verwandten nicht Staatsangehörige eines             fahrt oder in der Rhein-Seesdliffahrt verkehren-\nMitgliedstaates der Europäisdlen Wirtschafts-            den Sdliffes und für ausländisdle Fahrgäste\ngemeinschaft sind;                                       eines solchen Schiffes, soweit der Inhaber sich\n5. amtliche Personalausweise für Staatsangehörige           nur während der Liegezeit des Sdliffes in dem\nder nidlt zur Europäisdlen vVirtschaftsgemein-           Gebiet des angelaufenen deutsdlen Hafenortes\nsdlaft gehörenden Mitgliedstaaten d ~r Organi-           aufhält; die Landgangsausweise gelten nur in\nsation für Wirtsdlaftliche Zusammenarbeit und            Verbindung mit einem Lidltbildausweis, aus\ndem die Personalien und die Staatsangehörig-\nEntwicklung (OECD). wenn der Bundesminister\ndes Innern festgestellt und bekanntgemadlt hat,          keit des Inhabers hervorgehen;\ndaß die Ausweise als ausreidlend anerkannt          15. Ausweise für Binnensdliffer und deren Familien-\nwerden. Die Vorsdlrift gilt nidlt für Personen,          angehörige für die Flußsdliffahrt auf der Donau\ndie beabsichtigen, im Geltungsbereich des Aus-           und der Elbe;\nländergesetzes eine Erwerbstätigkeit auszuüben;     16. für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten\n6. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und                von Amerika ausgestellte Identitäts- und Regi-\nden Touristenverkehr;                                    strierungskarten und -besdleinigungen (Cards/\n7. Ausweise, die auf Grund zwischenst1atlicher'\nCertificates of Identity and Registration) für den\nVereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;           Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländer-\ngesetzes;\n8. Reiseausweise für Flüdltlinge\nausgestellt                                         17. von den mit der Paßnachschau beauftragten Be-\nhörden der Bundesrepublik Deutschland aus-\na} auf Grund der Vereinbarungen vom 5. Juli\ngestellte .Reiseausweise als Paßersatz\".\n1922, 21. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928\nund 30. Juli 1935 oder auf Grund des Abkom-        (2) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 ist\nmens vom 28. Oktober 1933;                      auf den sidl aus den Ausweisen oder aus besonde-\nb) auf Grund des Londoner Abkommens betref-         ren Bestimmungen ergebenden Geltungsbereidl be-\nfend Reiseausweise für Flüchtlinge vom          sdlränkt.\n15. Oktober 1946;                                  (3) Ausländisdle Ausweise nach Absatz 1 Nr. 3,\nc} auf Grund des Abkommens über die Redlts-         die von Behörden eines ausländischen Staates für\nstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951;     Angehörige anderer ausländischer Staaten, für\nStaatenlose oder für Personen mit ungeklärter\n9. von Behörden ausländisdler Staaten ausgestellte\nStaatsangehörigkeit ausgestellt sind, sowie auslän-\nReiseausweise für Staatenlose oder für Personen\ndische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 9 und 15 werden\nmit ungeklärter Staatsangehörigkeit;\nals Paßersatz nur zugelassen, wenn sie einen Ver-\n10. Durdllaßsdleine (Laissez-passers) der Vereinten     merk enthalten, daß der Inhaber zur Rückkehr in\nNationen;                                           den Staat berechtigt ist, dessen Behörde den Aus-\nweis ausgestellt hat.\n11. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Ver-\nsammlung des Europarates und Ausweise für              (4) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1\nMitglieder der Versammlung der Europäischen         Nr. 1 bis 3 entfällt, wenn der Bundesminister des\nGemeinschaften (Europäisdles Parlament);            Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ndes Auswärtigen feststellt, daß der Staat, dessen\n12. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew Mem-\nBehörden die Ausweise ausgestellt haben, die\nber Certificates - Anlage des Anhangs 9 in der\nGegenseitigkeit nicht gewährleistet.\njeweils geltenden Fassung zum Abkommen über\ndie Internationale Zivilluftfahrt vom 17. Dezem-       (5) Die Ausstellung der Ausweise nach Absatz 1\nber 1944} für Fluglinienpersonal, soweit sidl der   Nr. 13, 14 und 17 wird den mit der Paßnachschau be-\nInhaber nur auf dem Flughafen, auf dem das          auftragten Behörden übertragen.\nLuftfahrzeug seinen Flug beendet hat oder\ninnerhalb der dem Flughafen zunächst ge:ege-\nnen Stadt aufhält und in demselben Luftfahrzeug                                § 5\noder in dem nädlsten flugplanmäßigen Luftfahr-               Aufenthaltserlaubnis als Sichtvermerk\nzeug seiner Gesellschaft wieder abfliegt;              (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist vor der Einreise\n13. Passierscheine für ausländische Fluggäste mit       in der Form des Sichtvermerks einzuholen v<,n\ndurdlgehendem Flugausweis, die im Flugdurdl-        1. Ausländern, die im Geltungsbereich des Aus-\ngangsverkehr vom Ausland über deutsdle Flug-            ländergesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben\nhäfen nach dem Ausland reisen, soweit sich der          wollen;\nInhaber nur bis zum Abflug des nächsten flug-\nplanmäßigen Luftfahrzeuges zur Ubernadltung         2. Staatsangehörigen eines Staates, der in der An-\nin der dem Flughafen zunädlst gelegenen Stadt           lage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt ist;\naufhält; die Passierscheine gelten nur in Ver-     3. Staatenlosen;\nbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem\n4. Inhabern von Reiseausweisen nach dem Londoner\ndie Personalien und die Staatsangehörigkeit des\nAbkommen betreffend Reiseauswtise für Flücht-\nInhabers hervorgehen;\nlinge vom 15. Oktober 1946 oder dem Abkommen\n14. Landgangsausweise für ausländische Besatzungs-          über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom\nmitglieder eines in der See- oder Küstensdliff-         28. Juli 1951,","1344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\na) die von einer deutschen Behörde ausgestellt           (6) Ist eine in der Form des Sichtvermerks erteilte\nsind, wenn die Rückkehrberechtigung abge-          befristete Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden\nlaufen ist,                                        Bedingung versehen, daß sie mit der Ausreise aus\nb) die von Behörden eines der in der Anlage zu        dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes erlischt,\ndieser Verordnung nicht aufgeführten Staaten       so darf sie nur im Benehmen mit dem Bundes-\nausgestellt sind, oder                             minister des Innern verlängert werden.\nc) die von Behörden eines der in der Anlage zu\ndieser Verordnung aufgeführten Staaten aus-\ngestellt sind, wenn die Einreise weniger als                                 -§ 6\nvier Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer             Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes\nder in den Reiseausweisen eingetragenen                          über Ordnungswidrigkeiten\nRückkehrberechtigung erfolgen soll.\nBei Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Abs. 1 Nr. 1\n(2) Absatz l gilt nicht, soweit in zwischenstaat-      bis 4 und § 48 Abs. 2 des Ausländer Jesetzes sind\nlichen Vereinbarungen eine abweichende Regelung           die Grenzschutzämter Verwaltungsbehörden im\ngetroffen ist. Ist in zwischenstaatlichen Vereinbarun-    Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\ngen eine Befreiung vom Sichtvermerkszwang be-\nstimmt, so gilt diese vom Inkrafttreten des Aus-\nländergesetzes an als Befreiung von dem Erforder-\nnis, die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in                                    § 1\nder Form des Sichtvermerks einzuholen.                                         Berlin-Klausel\n(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Staatsangehörige        Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nder Mitgliedstaaten der Europäischu1 Wirtschafts-         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngemeinschaft.                                             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Aus-\n(4) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch nicht für Ausländer,\nländergesetzes auch im Land Berlin.\ndie Inhaber einer Legitimationskarte sind, die von\neiner im Ausland tätigen Stelle der Bundesanstalt\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-                                     § 8\nrung ausgestellt ist.                                                           Inkrafttreten\n(5) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in\nder Einreise in der Form des Sichtvermerks bedarf         Kraft.\nder vorherigen Zustimmung der für den vorgesehe-\n(2) Vom gleichen Tage an ist die Verordnung\nnen Aufenthaltsort zuständigen Ausltnderbehörde\nüber Reiseausweise als Paßersatz und über die Be-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3, oder         freiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang (Paß-\n2. wenn der Ausländer beabsichtigt, sich länger als       verordnung) 2 ) in der Fassung vom 15. Februar 1964\neinen Monat im Geltungsbereich des Ausländer-          (Bundesgesetzbl. I S. 125) auf Ausländer nicht mehr\ngesetzes aufzuhalten.                                  anzuwenden.\nBonn, den 10. September 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n2) Bundesgesetzbl. Ill 210-2-1\nAnlage\nzu§ 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchst. b und c\nAfghanistan                                                Brasilien\nArgentinien                                                Burundi\nÄthiopien                                                  Ceylon\nAustralien                                                 Chile\nsowie Kokos-Inseln, Nauru, Neuguinea, Norfolk-\nInsel, Weihnachts-Insel, Papua                          Costa Rica\nBelgien                                                    Dahome\nBirma                                                      Dänemark\nBolivien                                                   Dominikanische Republik","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                    1345\nEcuador                                               Niederlande\nElfenbeinküste                                           sowie Niederländische Antillen\nEI Salvador                                           Niger\nFinnland                                              Nigeria\nFrankreich                                            Norwegen\nsowieAndorra, Französisch-Guayana, Französisch-    Obervolta\nPolynesien, Französische Somaliküste, Guade-       Osterreich\nloupe, Martinique, Neukaledonien, Reunion,\nSt. Pierre und Miquelon, Komoren                   Pakistan\nGabun                                                 Panama\nGhana                                                 Paraguay\nGriechenland                                          Peru\nGuinea                                                Philippinen\nHonduras                                              Portugal\nsowie Angola, · Azoren, Kapverdische-Inseln,\nIndien\nMacau, Madeira, Mosambik, Portugiesisch-Guinea,\nsowie Sikkim                                          Portugiesisch-Timor, Sao-Tome und Principe\nIndonesien                                            Rwanda\nIran                                                  Sambia\nIrland                                                Schweden\nIsland                                                Schweiz und Liechtenstein\nIsrael                                                Sierra Leone\nItalien                                               Somalia\nsowie San Marino                                   Spanien\nJamaika                                                  sowie Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta, Melilla,\nSpanisch-Guinea, Spanisch-Nordafrika, Spanisch-\nJapan                                                    Westafrika\nKamerun                                               Südafrika\nKanada                                                   sowie Südwest-Afrika\nKenia                                                 Tansania\nKolumbien                                             Thailand\nKongo (Brazzaville)                                   Togo\nTrinidad und Tobago\nLaos\nTschad\nLiberia\nTunesien\nLibyen\nTürkei\nLuxemburg\nUganda\nMadagaskar\nUruguay\nMalawi                                                Venezuela\nMalaysia                                              Vereinigte Staaten von Amerika\nMarokko                                                  sowie Bonin-Inseln, Guam, Amerikanische Jung-\nfern-Inseln, Panamakanal-Zone, Puerto Rico, Sa-\nMexiko\nmoa, Riukiu-Inseln\nMonaco                                                Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-\nNepal                                                 irland\nsowie Kanal-In-sein und Insel Man\n· Neuseeland\nsowie Cook-Inseln, Niue, West-Samoa, Tokelau-      Zentralafrikanische Republik\nInseln                                             Zypern"]}