{"id":"bgbl1-1965-52-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":52,"date":"1965-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_52.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)","law_date":"1965-09-14T00:00:00Z","page":1315,"pdf_page":3,"num_pages":26,"content":["Nr. 52 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                        1315\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes\n(BEG-Schlußgesetz)                         ·\nVom 14. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IJJ 251-4 1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            d) als Heimkehrer im Sinne des Gesetzes\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer\n(Heimkehrergesetz}    seinen Wohnsitz\nArtikel I                                        oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes genommen hat\nÄnderung des Bundesentschädigungsgesetzes 2)                                oder nimmt;\nDas Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer                            e} Vertriebener im Sinne des § 1 des Ge-\nder nationalsozialistischen Verfolgung (Bundes-                                setzes über die Angelegenheiten der\nentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung vom                                 Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundes-\n29. Juni 1956 und vom 1. Juli 1957 wird wie folgt                              vertriebenengesetz) ist und im Geltungs-\ngeändert:                                                                      bereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz\noder dauernden Aufenthalt bis zum\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                      30. April 1965 genommen hat oder nach\na) In Nummer 1 werden die Worte „ vorsätz-                               diesem Zeitpunkt innerhalb von 6 Mo-\nlich oder leichtfertig\" gestrichen.                                 naten nimmt, nachdem er das Gebiet des\nb) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:\nStaates verlassen hat, aus dem er ver-\ntrieben oder ausgesiedelt worden ist;\n,,4. der Geschädigte, der als naher Ange-\nf) als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des\nhöriger des Verfolgten von national-\n§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes an-\nsozialistischen Gewaltmaßnahmen mit-\nerkannt ist und seinen Wohnsitz oder\nbetroffen ist; als nahe Angehörige\ndauernden Aufenthalt im Geltungs-\ngelten der Ehegatte des Verfolgten\nund die Kinder, solange für sie nach                          bereich dieses Gesetzes genommen hat\noder nimmt; gleichgestellt ist, wer aus\nBeamtenrecht Kinderzuschläge gewährt\nwerden können.\"                                               der sowjetischen Besatzungszone oder\naus dem sowjetisch besetzten Sektor\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                             von Berlin im Wege der Notaufnahme\noder eines vergleichbaren Verfahrens\n,,§ 4                                         zugezogen ist und am 31. Dezember 1964\n(1) Anspruch auf Entschädigung besteht,                               seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-\n1. wenn der Verfolgte                                                    enthalt im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes gehabt hat; § 3 Abs. 2 des Bun-\na) am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz                              desvertriebenengesetzes findet entspre-\noder dauernden Aufenthalt im Geltungs-                          chende Anwendung;\nbereich dieses Gesetzes gehabt hat;\ng) im Wege der Familienzusammenführung\nb} vor dem 31. Dezember 1952 verstorben                              seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-\nist und seinen letzten Wohnsitz oder                            enthalt aus dem Gebiet der sowjetischen\ndauernden Aufenthalt im Geltungs-                               Besatzungszone oder aus dem sowje-\nbereich dieses Gesetzes gehabt hat;                             tisch besetzten Sektor von Berlin in den\nc) vor dem 31. Dezember 1952 ausgewan-                                Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt\ndert ist, deportiert oder ausgewiesen                           hat oder verlegt, weil er infolge körper-\nworden ist und seinen letzten Wohnsitz                          licher oder geistiger Gebrechlichkeit\noder dauernden Aufenthalt im Reichs-                            ständiger Wartung und Pflege bedarf\ngebiet nach dem Stande vom 31. Dezem-                           oder mindestens 65 Jahre alt ist; § 3\nber 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt                        Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes\nDanzig gehabt und diesen nicht erst nach                        findet entsprechende Anwendung;\nBeendigung der nationalsozialistischen                  2. wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 sich\nGewaltherrschaft in den unter fremder                      in einem DP-Lager im Geltungsbereich die-\nVerwaltung stehenden deutschen Ost-                        ses Gesetzes aufgehalten hat und nach dem\ngebieten oder im Gebiet der Freien Stadt                   31. Dezember 1946 entweder während des\nDanzig begründet hat;                                      Aufenthalts im DP-Lager verstorben ist\noder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\n1\n) Andert Bundesgesetzbl. III 251-1 und 251-1/1                            setzes ausgewandert ist oder als heimat-\n2) Bundesgesetzbl. III 251-1                                                loser Ausländer in die Zuständigkeit der","1316                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndeutschen Behörden übergegangen ist oder             schaft seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-\ndie deutsche Staatsangehörigkeit erworben            enthalt in dem in Satz 1 bezeichneten Gebiet\nhat.                                                 begründet hat.\n(2) Als Auswanderung im Sinne dieses Ge-                   (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur\nsetzes gilt auch, wenn der Verfolgte vor dem             i11:soweit, als der Anspruch des Verfolgten auf\n8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des              die Witwe im Erbwege übergegangen wäre,\n§ 1 seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-                wenn der Verfolgte die Voraussetzungen des\nenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stande             § 4 erfüllt haben würde. Der Anspruch ist\nvom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der                weder übertragbar noch vererblich.\nFreien Stadt Danzig verlegt hat.\n(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß zu-\n(3) Der   Anspruch auf Entschädigung ent-             gunsten des Witwers einer Verfolgten.\"\nfällt nicht dadurch, daß der deportierte Ver-\nfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) zwangs-          4. § 5 Abs. 3 wird gestrichen.\nweise in das Reichsgebiet nach dem Stande\nvom 31. Dezember 1937 oder in das Gebiet der         5. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „oder aus dem\nFreien Stadt Danzig zurückgeführt worden, ist.           Grunde des § 167 Abs. 1\" gestrichen.\n(4) Der   vertriebene Verfolgte (Absatz 1         6. § 9 Abs. 5 erhält folge1;1de Fassung:\nNr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf              ,, (5) Für Schaden, der mit an Sicherheit gren-\nEntschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit            zender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Ver-\nzum deutschen Volk darauf gründet, daß er               folgung entstanden wäre, wird keine Ent-\ndem deutschen Sprach- und Kulturkreis ange-              schädigung geleistet.\"\nhört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum\ndeutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung           7. § 10 erhält folgende Fassung:\nder Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und                                      ,,§ 10\nKulturkreis.\n(1) Auf die  Entschädigung sind aus deut-\n(5) Als Familienzusammenführung (Absatz 1            schen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen\nNr. 1 Buchstiabe g) gilt die Aufnahme durch             anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung\nden Ehegatten, durch Verwandte gerader Linie            für Opfer der nationalsozialistischen Ver-\noder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad               folgung bewirkt worden sind. Dabei sollen\noder durch Stief- oder Pflegekinder, an Kindes           Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum\nStatt Angenommene oder Schwie~erkinder.                 oder für einen bestimmten Schadenstatbestand\nEine Aufnahme durch Stief- oder Pflegekinder            bewirkt worden sind oder bewirkt werden,\noder an Kindes Statt Angenommene kommt                  nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum\nnur in Betracht, wenn sie vor Vollendung des             oder für diesen Tatbestand angerechnet wer-\n18. Lebensjahres oder mindestens drei Jahre              den.\nlang mit dem Zuziehenden in häuslicher Ge-                    (2) Leistungen, die nach dem Gesetz zur all-\nmeinschaft gelebt hatten.                               gemeinen Regelung durch den Krieg und den\nZusammenbruch des Deutschen Reiches ent-\n(6) Der durch Freiheitsentziehung bedingte\nstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgen-\nZwangsiaufenthalt und der Aufenthalt in einem\ngesetz) für einen bestimmten Schadenstatbe-\nDP-Lager gelten nicht als Wohnsitz oder\nstand und einen bestimmten Zeitraum bewirkt\ndauernder Aufenthalt im Sinne dieses Ge-\nsetzes.                                                 worden sind, werden auf die Entschädigung\nfür diesen Tatbestand und diesen Zeitraum\n(7) Für Schaden an Grundstücken besteht               angerechnet.\nder Anspruch auf Entschädigung ohne Rück-\n(3) Stehen dem Berechtigten mehrere An-\nsicht auf Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nsprüche zu, die zu verschiedener Zeit be-\ndes Verfolgten, wenn das Grundstück im Gel-\nfriedigt werden, so ist von der Anrechnung\ntungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.\"\nauf Leistungen, die zum laufenden Lebens-\n3. Es wird folgender neuer § 4 a eingefügt:                unterhalt oder zum Aufbau einer ausreichen-\nden Lebensgrundlage erforderlich sind, inso-\n,,§ 4 a\nweit abzusehen, als die Anrechnung auf\n(1) Ist ein Verfolgter vor dem 31. Dezember          ,spätere Leistungen gewährleistet ist.\n1952 verstorben und hatte er seinen letzten\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-                     (4) Fürsorge- und Sozialhilfeleistungen sind\nhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes,              nicht anzurechnen.\naber im Reichsgebiet nach dem Stande vom                      (5) Verfolgte sind nicht verpflichtet, Kosten\n31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien              der Sozialhilfe nach § 92 Abs. 3 des Bundes-\nStadt Danzig, so hat die nicht wiederverheira-           sozialhilfegesetzes zu ersetzen. Soweit der\ntete, von der Verfolgung mitbetroffene Witwe             Verfolgte für die Zeit vor dem 1. November\nAnspruch auf Entschädigung, sofern sie die               1953 Leistungen aus der Arbeitslosenfürsorge\nVoraussetzungen des § 4 erfüllt. Dies gilt               erhalten hat, ist die Uberleitung des Anspruchs\nnicht, wenn der Verfolgte erst nach Beendi-              auf Entschädigung auf den Bund ausgeschlos-\ngung der nationalsozialistischen Gewaltherr-             sen.\"","Nr. S2 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                                               1311\n8. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                   11. § 15 erhält folgende Fassung:\n,, ( 1) Geldansprüche für die Zeit vor dem                                                              ,,§ 15\n1. Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet                                   (1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden\nund im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark um-                              an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet\ngerechnet.\"                                                                oder in den Tod getrieben worden und sein\nTod während der Verfolgung oder innerhalb\n9. Es wird folgender neuer § 12 a eingefügt:\nvon acht Monaten nach Abschluß der Verfol-\n,,§ 12 a                                          gung, die seinen Tod verursacht hat, eingetre-\nErhöhen sich wiederkehrende Leistungen                                ten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusam-\naus der bundesgesetzlichen Rentenversiche-                                 menhang zwischen Tod und Verfolgung wahr-\nrung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz,                                scheinlich ist. ,\nso mindern sich die Renlen nach diesem Gesetz                                 (2) Ist der Verfolgte während der Deporta-\ninsgesamt höchstens um den Monatsbetrag,                                   tion oder während einer Freiheitsentziehung\num den sich die wiederkehrenden Leistungen                                 im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von\nmonatlich erhöht hüben oder erhöhen. Dies                                  acht Monaten nach Beendigung der Deporta-\ngilt sinngemäß im Falle der erstmaligen Fest-                              tion oder der Freiheitsentziehung verstorben,\nsetzung einer Rente nach diesem Gesetz.                 11\nso wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1\nfür den Anspruch genannten Voraussetzungen\n10. In § 13 werden folgende Absätze 4 und 5\nangefügt:                                                                  vorliegen.     11\n,, (4) Absätze 2 und 3 finden auf den Erbes-                         12. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nerben entsprechende Anwendung.                                             a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „kön-\n(5) Ist ein Anspruch auf Entschädigung ver-                                 nen II das Komma durch ein Semikolon er-\nerblich, soweit der Verfolgte von seinen Kin-                                    setzt und der nachfolgende Halbsatz ge-\ndern oder von Erben beerbt wird, die im F,alle                                   strichen.\nder gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der                                 b) In Nummer 5 wird der Halbsatz ,, ,sofern sie\nersten Ordung gehören würden, so stehen die                                      der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Ver-\nzu Erben eingesetzten unehelichen Kinder des                                     folgung, die zum Tode geführt hat, unter-\nVerfolgten den ehelichen Kindern gleich, wenn                                    halten hat, oder, wenn er noch lebte, unter-\ndie Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist.               11\nhalten würde' gestrichen.\n11\n13. § 19 erhält folgende Fassung:\n,,§ 19\nDer monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für\nvom                               vom\nvom                                vom          1. Juli 1962\nbis        1. April 1957\n1. Juni 1960    1. Januar 1961                        ab\nbis                               bis     1. Oktober 1964\n31. März 1957          bis                               bis       30. September\n31. Mai 1960     31. Dezember      30. Juni 1962\n1960                              1964\ndie Witwe .................                 200DM           220DM            236DM             255DM            270DM           292DM\nden Witwer .. , .............                200DM          220DM             236DM            255DM            270DM           292DM\ndie Vollwaise ..............                 lO0DM          ll0DM            118DM             128DM            136DM           147DM\ndie ernte und zweite\nHalbwaise,\nwenn keine Rente für die\nWitwe oder den Witwer\ngezahlt wird, je ~ .......            75DM           83DM              89DM             97DM           103DM           111 DM\nwenn eine Rente für die\nWitwe oder den Witwer\ngezahlt wird, je . . . . . . . ~     55DM            61 DM             66DM             72DM              76DM          82DM\ndie dritte und jede folgende\nHalbwaise, je ............                50DM           55DM              59DM             64DM              68DM          73DM\nden elternlosen Enkel        •  0 ••••      l00DM           llODM            118DM             128DM            136DM          147DM\ndie Eltern oder die Adoptiv-\neitern zusammen .........               150DM           165DM            177DM             192DM           204DM           220DM\neinen überlebenden Elt<:rn-\nteil oder Adoptivelt<:rntdl            l00DM           110DM            118 DM            128DM            136DM          147 DM.•","1318                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n14. § 21 erhült folgende Fassung:                                  19. § 27 wird wie fo]gt geändert:\n,, § 21                                  a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Worten\n,,Berechnung der Renten und Kapital-\n(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Be-\nentschädigungen\" an Stelle der Worte „eine\nmessung der R(mte zugrunde gelegt waren,                                 Besoldungsübersicht\" eingefügt „ und für\nnachträglich so geändert, daß Jie auf Grund                              die Einreihung des Verfolgten in eine ver-\nder veränderten Verhfütnisse neu errechnete                              gleichbare Beamtengruppe Besoldungsüber-\nRente insgesamt um mindestens 10 vom Hun-                                sichten\";\ndert von der festgesetzten Rente abweicht, so\nist die Rente neu festzusetzen.                                          das Wort „ausweist\" wird durch das Wort\n,,ausweisen\" ersetzt.\n(2) Hat der Hinterbliebene das 68. Lebens-                    b) Satz 3 des Absatzes 1 wird gestrichen.\njahr vollendet, so ist seine Rente nur dann\nneu festzusetzen, wenn die auf Grund der ver-                  20. In § 30 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 an-\nänderten Verhältnisse errechnete Rente je-                         gefügt:\nweils um mindestens 30 vom Hundert von der                         ,,§§ 1;37, 138 Abs. 1 und § 157 des Bundes-\nfestgesetzten Rente abweicht.\"                                     beamtengesetzes und die Verordnung zur\nDurchführung des § 137 des Bundesbeamten-\n15. § 22 wird gestrichen.                                              gesetzes finden entsprechende Anwendung.\"\n16. In § 25 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.                         21. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Es wird folgender neuer Abs\"ltz 2 eingefügt:\n17. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „vor der\nWährungsumstellung\" durch die Worte „vor                                    ,, (2) War der Verfolgte mindestens ein\ndem 1. Juli 1948\" er,setzt.                                              Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er\nin seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hun-\n18. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                     dert oder mehr gemindert, so wird für den\n,, (2) Der Anspruch auf die Summe der rück-                            Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten ver-\nständigen Rentenbeträge m1d auf die Kapital-                             mutet, daß die verfolgungsbedingte Minde-\nentschädigung ist vor Festsetzung oder vor                               rung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert\nrechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur                           beträgt.\"\nvererblich, wenn der Hinterbliebene von sei-                       b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab-\nnem Ehegatten oder seinen oder des Verfolg-                              sätze 3 bis 6.\nten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird.                       c) In dem neuen Absatz 5 wird das Zitat „Ab-\n§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung ..,                           satzes 2\" durch „Absatzes 3\" ersetzt.\n22. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbs-\nfähigkeit\nvom                             vom\nvom                                vom\nbis                       1. Juni 1960                     1. Juli 1962       ab\n1. April 1957                    1. Januar 1961\nbis                             bis     1. Oktober 1964\n31. März 1957      bis                               bis\n31. Dezember                    30. September\n31. Mai 1960                      30. Juni 1962\n1960                            1964\nvon 25 bis 39 v. H.               l00DM        ll0DM            118DM            128DM          136 DM          147DM\nvon 40 bis 49 v. H.               125DM        138DM            148DM            160 0:.1       170DM           184DM\nvon 50 bis 59 v. H.               150DM        165 DM          177DM             192DM         204DM            220DM\nvon 60 bi,s 69   V. H.            175DM        193DM           207DM             224DM         237DM            256DM\nvon 70 bis 79    V. H.            200DM        220DM           236DM            255DM          270DM            292DM\nvon 80 und mehr v. H.             250DM        275DM           295DM             319DM         338DM            365 DM.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                     Mindestbetrag setzt nicht voraus, daß die\n,, (2) Der monatliche Mindestbetrag der                          Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom\nRente eines Verfolgten, der in seiner Er-                         Hundert ausschließlich auf der Verfolgung\nwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hun-                           beruht.\"\ndert gemindert ist und das 65. Lebensjahr\nvollendet hat oder vollendet, beträgt                    23. In § 33 wird folgender neuer Abs\"ltz 2 angefügt:\n250 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961                          ,, (2) Stand der Verfolgte vor dem Beginn der\n300 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1962 315 Deut-                Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im\nsche Mark und ab 1. Oktober 1964 340 Deut-                  Erwerbsleben, so sind die Minnerung und die\nsche Mark; bei Frauen tritt an Stelle des                   Beeinträchtigung der Erwerbs:ähigkeit nach\n65. das 60. Lebensjahr. Satz 1 g:H nur, wenn                dem Grade zu bemessen, der sich bei Er-\nder Verfolgte vor dem 1. Januar 1905 ge-                    wachsenen mit gleicher Schädigung an Körper\nboren ist. Der Anspruch auf den monatlichen                  oder Gesundheit ergeben würde.\"","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                          1319\n24. § 34 wird wie folgt geündc)rt:                              Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hun-\nZwischen den Worten ,,§ 3T' und „Satz 2\" wer-               dert bezogen hat, nicht an den Folgen der\nden die Worte „Abs.1\" eingefügt.                            Schädigung seines Körpers oder seiner Ge-\nsundheit gestorben, so erhalten für die Duuer\n25. § 35 erhält fol9ende Fassung:                                 der Bedürftigkeit die ·witwe bis zu ihrer Wie-\n,,§ 35                         derverheiratung und unter den Voraussetzun-\n(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Be-            gen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Ver-\nmessung der Rente zugrunde gelegt waren,                    folgten eine Beihilfe.\nnachträglich so geändert, daß die auf Grund                       (2) Die Beihilfe wird in Höhe von zwei\nder veränderten Verhältnisse neu errechnete                  Dritteln der Rente gewährt, die der Witwe\nRente insgesamt um mindestens 10 vom Hun-                   und den Kindern im Falle des § 41 zustehen\ndert von der festgesetzten Rente abweicht, so               wfü,de.\nist die Rente neu festzusetzen.\n(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für\n(2) Hat der Verfolgte da,s 68. Lebensjahr               den Witwer unter den Voraussetzungen des\nvoUendet, so ist die Rente nur dann neu fest-              § 17 Abs. 1 Nr. 2.\"\nzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten\nVerhältnisse errechnete Rente jeweils um min-           31. § 42 wird wie folgt geändert:\ndestens 30 vom Hundert von der festgesetzten                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat ,. §§ 28\nRente abweicht.                                                     bis 41\" durch das Zitat ,,§§ 28 bis 41 a\" er-\n(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.\"                             setzt.\n26. § 37 wird wie folgt geändert:                                b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\na) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 an-                       ,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ngefügt:                                                      durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\n,, § 141 e bleibt unberührt.\"                               welche Haftstätten als Konzentrationslager\nim Sinne des § 31 Abs. 2 anzusehen sind.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „vor der                           Dabei ist insbesondere auf die Haftstätten\nWährungsumstellung\" durch die Worte „vor                     abzustellen, die dem SS-Wirtschaftsverwal-\ndem 1. Juli 1948\" ersetzt.                                   tungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstan-\n27. In § 38 Satz 1 wird das Zitat ,, § 31 Abs. 5\" durch                  den haben.\"\ndas Zitat ,,§ 31 Abs. 6\" ersetzt.                           c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in\n28. In § 39 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 an-\ndiesem Absatz wird in der Klammer das\ngefügt:                                                             Zitat „Abs. 1\" gestrichen.\n,, § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.\"         32. In § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird der Punkt\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender\n29. § 41 erhält folgende Fassung:\nneuer Halbsatz angefügt:\n,,§ 41\n„bei den von den Regierungen der Staaten\n(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate            Bulgarien, Rumänien und Ungarn aus Gründen\nnach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod                der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehun-\nverursacht hat, an den Folgen der Schädigung                gen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den\nseines Körpers oder seiner Gesundheit ver-                  Beginn der deutschen Veranlassung.\"\nstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Lei-\nstungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu.               33. In§ 44 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\nDabei bestimmt sich die Einreihung des ver-             34. In § 46 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 an-\nstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Be-              gefügt:\namtengruppe nach § 31 Abs. 3.\n,,§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.\"\n(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusam-\nmenhang zwischen dem auf der Verfolgung be-             35. In § 47 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:\nruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit                     ,, (2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen\nund dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2                 gelebt, so wird vermutet, daß er in der Illegali-\nfindet keine Anwendung.                                     tät unter menschenunwürdi-gen Bedingungen\n(3) Für föe ersten drei Monate nach dem                 gelebt hat.\"\nEnde des Monats, in dem der Verfolgte ge-\nstorben i1st, steht seinen Hinterbliebenen an           36. § 51 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\nStelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung                  ,, (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschä-\ndie dem Verfolgten für seinen Schaden an                    digung für Schaden an Eigentum, wenn eine\nKörper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente               ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende\nzu, sofern dies für die Hint2rbliebenen gün-                Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom\nstiger ist.\"                                                31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien\nStadt Danzig zer-stört, verunstaltet · oder ·der\n30. Es wird folgender neuer § 41 a eingefügt:                    Plünderung preisgegeben worden ist.\n,,§ 41 a                               (2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es ins-\n(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode                besondere anzusehen, wenn dem Verfolgten\neine Rente wegen einer Beeinträchtigung der                 gehörende Sachen von Personen, die obrig-","1320                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich ange-           42. § 67 wird wie folgt geändert:\nmaßt haben, veruntreut oder an eine Men-·                   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nschenmenge verteilt worden sind.\n,, (2) Der Verfolgte, der vor dem 4. Sep-\n(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Ent-                        tember 1939 nach deutschen Vorschriften\nschädigung auch dann, wenn er ihm gehörende                       als Arzt, Zahnarzt oder Dentist zur Kassen-\nSachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom                        praxis zugelassen war und noch nicht wie-\n31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien                       der zugelassen ist, gilt weiterhin als zur\nStadt Danzig ohne eine seine Interessen wah-                      Kassenpraxis zugelassen. Er gilt an dem\nrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen,                        Ort als zugelassen, an dem er sich nieder-\nweil                                                              läßt.\"\n1. ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er             b) In Absatz 3 sind die Worte „Absätze 1\nin der Illegalität gelebt hat,                                und 2 berühren\" durch die Worte „Absatz 1\n2. er ausgewandert oder geflohen ist, um natio-                   berührt\" zu ersetzen.\nnalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu ent-\ngehen,                                              43. In § 68 ist an Stelle des bisherigen Absatzes 2\n3. er aus den Verfolgungsgründen des §                      folgender neuer Absatz 2 zu setzen:\nausgewiesen oder deportiert worden ist.\"                  ,, (2) Eine bevorzugte Berück,sichtigung bei\nder Vergabe von öffentlichen Aufträgen ent-\n37. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten\nfällt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche\n„vom 31. Dezember 1937\" die Worte „oder im\nund soziale Leben in einem seinen früheren\nGebiet der Freien Stadt Danzig\" eingefügt.\nwirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen.\n38. § 57 wird wie folgt geändert:                               entsprechenden Maße eingegliedert ist.\"\na) Nach den Worten „vom 31. Dezember 1937\"\n44. § 75 wird wie folgt geändert:\nwerden die Worte „oder dem Gebiet der\nFreien Stadt Danzig\" eingefügt.                        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nAußerdem wird folgender neuer Satz 2 an-                       ,, (1) Die Kapitalentschädigung wird nicht\ngefügt:                                                      über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem\nder Verfolgte seine frühere oder eine gleich-\n,, § 56 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 findet ent-\nwertige Erwerbstätigkeit in vollem Um-\nsprechende Anwendung.\"\nfange wieder aufgenommen hat. Das gleiche\nb) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:                           gilt, wenn der Verfolgte eine Erwerbstätig-\n,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der                keit aufgenommen hat, die ihm eine aus-\nVerfolgte nach abgeschlossener Auswande-                      reichende Lebensgrundlage bietet; es wird\nnmg infolge ihm drohender nationalsozia-                      vermutet, daß dies erst am 1. Januar 1947\nlistischer Gewaltmaßnahmen weitergewan-                       der Fall war, wenn der Verfolgte zu diesem\ndert ist.\"                                                    Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden\nsetzes gehabt hat.\"\nAbsätze 3 und 4; in dem neuen Absatz 4\nwird das Zitat „Absätze 1 und 2\" durch das             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nZitat „Absätze 1 bis 3\" ersetzt.                                ,, (2) Eine Lebensgrundlage ist ausreichend,\nwenn der aus seiner selbständigen Erwerbs-\n39. § 61 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        tätigkeit verdrängte oder in der Ausübung\n\"Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte                      einer solchen Tätigkeit wesentlicl;t be-\nim Zeitpunkt der Auferlegung der Geldstrafe                        schränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte\noder Buße seinen Wohnsitz oder dauernden                           erzielt hat oder erzielt, die dem Durch-\nAufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande                         schnittseinkommen von Personen mit glei-\nvom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der                           cher oder ähnlicher Berufsausbildung ent-\nfreien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn die                       sprechen; dabei ist der Verfolgte in die\nGeldstrafe oder die Buße in diesen Gebieten                        vergleichbare Beamtengruppe einzureihen,\ngezahlt oder beigetrieben worden ist.\"                             die nach § 76 Abs. 1 für die Berechnung der\nKapitalentschädigung maßgebend ist.\"\n40. § 62 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nc) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\n„Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte\nim Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens                           ,, (3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im                       oder keine Anwartschaft auf lebensläng-\nReichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezem-                        liche Versorgung nach beamtenrechtlichen\nber 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Dan-                      Vorschriften oder Grundsätzen oder auf\nzig gehabt hat oder wenn das Verfahren in                          Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenver-\ndiesen Gebieten anhängig gewesen ist.\"                            sorgung, so ist zu dem Durchschnitts-\neinkommen nach Absatz 2 ein Betrag von\n41. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten                       20 vom Hundert hinzuzurechnen. Von dem\n„vom 31. Dezember 1937\" die Worte „oder im                        Zeitpunkt an, in dem der Verfolgte das\nGebiet der Freien Stadt Danzig\" eingefügt.                         65. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                      1321\nder Betrag auf 30 vom Hundert; bei Frauen          50. § 85 wird wie folgt geändert:\ntritt an Stelle des 65. Lebensjahres das                a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den ·warten\n60. Lebensjahr.\"                                             ,,Ist der Verfolgte\" eingefügt „nach Fest-\nd) Der bisherige Absatz 3 wi:rd Absatz 4.                         setzung oder rechtskräftiger gerichtlicher\nZuerkennung der Rente und\"; in Satz 2\n45. § 76 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                              werden die Worte „nach Inkrafttreten die-\n,, (3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder                   ses Gesetzes\" durch die Worte „nach dem\nkeine Anwartschaft auf lebenslängliche Ver-                       29. Juni 1956\" ersetzt.\nsorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften                  b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten\noder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf                      ,,zugestanden hat\" eingefügt „oder zuge-\nHinterbliebenenversorgung, so ist der Summe                       standen hätte\".\nder nach Absatz 1 oder 2 errechneten Bezüge                   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert hinzu-\nzurechnen.\"                                                        ,,Auf die Rente sind andere Versorgungs-\nbezüge anzurechnen, die wegen des Todes\n46. In § 77 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach                       des Verfolgten aus deutschen öffentlichen\nden Worten „nach § 76\" die Worte „Abs. 1\"                         Mitteln gezahlt werden, soweit die Versor-\neingefügt.                                                        gungsbezüge den Betrag von 150 Deutsche\nMark, ab 1. Januar 1961 den Betrag von\n47. § 82 wird wie folgt geändert:                                     200 Deutsche Mark, ab 1. Oktober 1964 den\nBetrag von 230 Deutsche Mark im Monat\na) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:                     übersteigen.\"\n,, (2) § 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende\nAnwendung.\"                                        51. Es wird folgender neuer § 85 a eingefügt:\nb) Der bisherige Satz 3 des § 82 wird Absatz 3.                                       ,,§ 85 a\n(1) Ist     der Verfolgte nach Ausübung des\n48. § 83 wird wie folgt geändert:                                 Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechts-\na) In Absatz 1 ist folgender neuer Satz 2 ein-                kräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente\nzufügen:                                                verstorben und lagen vor seinem Tode die\nVoraussetzungen für das Wahlrecht nach § 82\n,,Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetz-\nvor, so steht der Witwe bis zu ihrer Wieder-\nlichen Versorgungsbezüge zugrunde zu\nverheiratung und den Kindern, sol,ange für sie\nlegen.\"\n· nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.                       werden können, der Anspruch auf eine Rente\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          zu. Der Anspruch besteht nur, wenn die Witwe\nselbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung\n,, (2) Der monatliche Höchstbetrag der\nmitbetroffen war; er besteht nicht, wenn die\nRente beträgt\nEhe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen wor-\nbis zum 31. März 1957                   600DM           den ist.\nvom 1. April 1957                                          (2) § 85 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende\nbis 31. Mai 1960                        630DM           Anwendung.\nvom 1. Juni 1960                                           (3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten\nbis 31. Dezember 1960                   660DM           wegen Schadens im beruflichen Fortkommen\nvom 1. Januar 1961                                      bereits Leistungen bewirkt worden, so sind\nbis 30. Juni 1962                       700DM           diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies\nvom 1. Juli 1962                                        gilt auch dann, wenn diese Leistu:qgen an einen\nbis 30. September 1964                  735DM           Dritten bewirkt worden sind. Bei der Anrech-\nnung auf die laufende Rente soll der anzu-\nvom 1. Oktober 1964                                     rechnende Betrag derart verteilt werden, daß\nbis 31. Dezember 1965                   785DM           dem Berechtigten drei Viertel des Monats-\nab 1.Januar 1966                   = 1 000 DM.\"         betrages der Rente verbleiben.\"\n49. Es wird folgender neuer § 84 a eingefügt:                52. § 86 wird wie folgt geändert:\n,,§ 84 a                           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach\nInkmfttreten dieses Gesetzes\" gestrichen\nSind auf den Anspruch des Verfolgten\nund die Worte „für die Ausübung des\nwegen Schadens im beruflichen Fortkommen\nWahlrechts\" durch die Worte „für das\nvor Ausübung des Wahlrechts oder vor Fest-\nWahlrecht\" ersetzt.\nsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zu-\nerkennung der Rente bereits Leistungen be-                    b) Es wird folgender neuer Absatz 4 einge-\nwirkt worden, so sind diese auf die Entschädi-                    fügt:\ngung für die Zeit vor dem 1. November 1953                           ,, (4) In den Fällen des Absatzes 2, in\nund auf die Rente voll anzurechnen; sie kön-                      denen der Verfolgte vor Inkrafttreten die-\nnen auch auf andere Ansprüche angerechnet                         ses Gesetzes verstorben ist, wird bei Aus-\noder zurückgefordert werden.\"                                     übung der Rentenwahl durch die Witw•","1322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndie Rente ab l. Januar 1960 gezahlt. § 83                    auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenen-\nAbs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe An-                    versorgung, so ist der Summe der nach Ab-\nwendung, daß an die Stelle des Lebens-                       satz 1 errechneten Bezüge ein Betrag in\nalters des Verfolgten im Zeitpunkt des In-                   Höhe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen.\nkrafttretens dieses Gesetzes sein Lebens-                    Der Zuschlag von 20 vom Hundert entfällt,\nalter im Zeitpunkt des Todes tritt. Für die                  wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschä-\nZeit vor dem Tode des Verfolgten wird                        digung nach §§ 134 bis 137 hat.\"\neine Entschädigung in Höhe der Renten-                  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbezüge eines Jahres nicht gewährt.\"\n,, (3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwen-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und                      dung, daß außer dem durch anderweitige\nerhält folgende Fassung:                                     Verwertung der Arbeitskraft erzielten Ein-\n,, (5) Sind auf den Anspruch des Verfolgten                kommen solche Entschädigungen, Zuwen-\nwegen Schadens im beruflichen Fortkom-                       dungen, Unterhaltsbeiträge oder ähnliche\nmen bereits Leistungen bewirkt worden,                       Leistungen anzurechnen sind, die der Ver-\nso sind diese auf die Rente und auf die                      folgte aus einer vor der Verfolgung ausge-\nEntschädigung nach Absatz 3 Satz 2 voll                      übten Tätigkeit im privaten Dienst von\nanzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn                       einem früheren Arbeitgeber oder dessen\ndiese Leistungen an einen Dritten bewirkt                    Rechtsnachfolger erhalten hat oder erhält.\"\nworden sind. Bei der Anrechnung auf die\nlaufende Rente soll der anzurechnende              57. § 95 wird wie folgt geändert:\nBetrag derart verteilt werden, daß dem                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nBerechtigten drei Viertel des Monatsbe-                         ,, (1) Der monatliche Höchstbetrag der\ntr,ages der Rente verbleiben.\"                               Rente beträgt\nd) Es wird folgender neuer Absatz 6 einge-                       bis zum 31. März 1957                 600 DM\nfügt:                                                        vom 1. April 1957\n,, (6) Absatz 4 findet in den Fällen des                   bis 31. Mai 1960                      630 DM\n§ 4 a entsprechende Anwendung.\"                             vom 1. Juni 1960\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und                      bis 31. Dezember 1960                 660DM\nerhält folgende Fassung:                                     vom 1.Januar 1961\n,, (7) Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für                bis 30. Juni 1962                     700DM\nden Witwer unter den Voraussetzungen des                     vom 1. Juli 1962\n§ 17 Abs. 1 Nr. 2.\"                                         bis 30. September 1964                735DM\nvom 1. Oktober 1964\n53. Es wird folgender neuer § 89 a eingefügt:                        bis 31. Dezember 1965                 785DM\n,,§ 89 a                                  ab 1. Januar 1966                  1 000 DM.\"\nVerfolgte, die ohne ihr Verschulden eine                 b) In Absatz 3 werden folgende neue Sätze 3\nständige Tätigkeit in dem bisherigen oder an-                    und 4 eingefügt:\ngestrebten Beruf noch nicht aufgenommen                           ,,Ab 1. Januar 1961 erhöhen sich der Be-\nhaben, sollen von den Arbeitsämtern bevor-                        trag von 300 Deutsche Mark auf 350 Deut-\nzugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden.\"                  sche Mark, der Betrag von 60 Deutsche\nMark auf 80 Deutsche Mark und der Be-\n54. § 90 erhält folgende Fassung:\ntrag von 20 Deutsche Mark auf 30 Deutsche\n,,§ 90                                  Mark im Monat. Ab 1. Oktober 1964 er-\nHat der Verfolgte eine selbständige Er-                        höhen sich der Betrag von 350 Deutsche\nwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er                          Mark auf 400 Deutsche Mark, der Betrag\nnach, daß er die Voraussetzungen für die er-                      von 80 Deutsche Mark auf 100 Deutsche\nfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit                       Mark und der Betrag von 30 Deutsche Mark\n11\nerfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende An-                    auf 40 Deutsche Mark.\nwendung. § 72 gilt sinngemäß.\"                                    Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.\n55. Es wird folgender neuer § 90 a eingefügt:               58. In § 96 wird folgender neuer Absatz 2 ange-\nfügt:\n,,§ 90 a\n,,(2) § 84 a findet entsprechende Anwen-\nHat der Verfolgte eine selbständige Erwerbs-              dung.\"\ntätigkeit aufgenommen, so findet § 68 ent-\nsprechende Anwendung.\"                                 59. § 97 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten\n56. § 92 wird wie folgt geändert:                                      ,,Ist der Verfolgte\" eingefügt „nach Fest-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             setzung oder rechtskräftiger ·gerichtlicher\n,, (2) Hat der Verfolgte keinen Anspruch                  Zuerkennung der Rente und\".\noder keine Anwartschaft auf eine lebens-                b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Worten\nHingliche Versorgung nach beamtenrecht-                       ,,zugestanden hat\" ergänzt „oder zugestan-\nlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder                    den hätte\".","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                            1323\n60. Es wird folgender neuer § 97 a eingefügt:                  oder üblichen staatlichen oder wissenschaft-\n,,§ 97 a\nlichen Prüfungen abgelegt hat und dem die Zu-\nlassung zur Habilitation in Aussicht gestellt\nIst der Verfolgte nach Ausübung des Wahl-             war, aus den Verfolgungsgründen des § 1 die\nrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräfti-            Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist.\nger gerichtlicher Zuerkennung der Rente\nverstorben, so findet § 85 a entsprechende                      (2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe\nAnwendung. Die Rente ist nach § 97 zu be-                  der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeit-\nrechnen.\"                                                  punkt an geleistet, in dem der Verfolgte den\nerstrebten Beruf hätte aufnehmen können.\n61. § 106 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           (3) § 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende\n,,Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhe-            Anwendung.\"\ngehaltfähig wctren, und die Kinderzuschläge\nzugrunde zu legen.\"                                   68. § 115 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.\"\n62. In § 108 Abs. 2 wird das Zitat ,,§ 20 Abs. 1\n11\nNr. 2 in ,, § 20 Abs. 1\" getindert.                   69. § 116 erhält folgende Fassung:\n,,§ 116\n63. § 109 erhält folgende Fassung:\nDer Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapital-\n,,§ 109                           entschädigung in Höhe von 10 000 Deutsche\n§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und             Mark.\"\nArbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt\n70. § 118 wird gestrichen.\nder Schäd1gung einen vertraglichen Anspruch\nauf Versorgung            nach    beamtenrechtlichen  71. § 119 wird wie folgt geändert:\nGrundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder\na) In Absatz 3 wird\ndie einen solchen Anspruch ohne die Schädi-\ngung erlangt haben würden, sowie auf ihre                         aa) in Satz 2 der Betrag „5 000 Deutsche\nHinterbliebenen entsprechende Anwendung.           11                     Mark\" durch „ 10 000 Deutsche Mark\"\nersetzt,\n64. § 110 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            bb) Satz 3 gestrichen.\n,,(1) §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte        b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nund Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeit-\n,, (4) Auf die Beihilfe sind Leistungen anzu-\npunkt der Schädigung keinen vertraglichen An-\nrechnen, die das Kind nach anderen Geset-\nspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen\nzen wegen eines erlittenen Schadens für\nGrundsätzen oder auf Ruhelohn hatten und\nseine Ausbildung aus deutschen öffentlichen\neinen solchen Anspruch auch ohne die Schädi-\nMitteln erhalten hat. § 10 bleibt unberührt.\"\ngung nicht erlangt haben würden, sowie auf\nihre Hinterbliebenen entsprechende Anwen-             72. a) Der bisherige 7. Untertitel „Zusammentref-\ndung.\"\nfen von Ansprüchen auf Entschädigung für\nSchaden im beruflichen Fortkommen mit\n65. In § 112 Satz 1 wird nach dem Wort „Religions-\nAnsprüchen auf Entschädigung für Schaden\ngesellschaften\" eingefügt „oder jüdischen öf-\nfentlichen Einrichtungen\".                                        an Leben, Körper oder Gesundheit\" (§§ 120\nbis 122) wi:rid gestrichen.\n66. In § 114 wird folgender neuer Absatz 2 einge-              b) Der bisherige 8. Untertitel „Höchstbetrag\nfügt:                                                             der Kapitalentschädigung\" wird 7. Unter-\n,, (2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als                 titel.\nabgeschlossen, wenn der Verfolgte alle für den\n73. Es wird folgender neuer 8. Untertitel eingefügt:\nerstrebten Beruf vorgeschriebenen staatlichen\nPrüfungen abgelegt hat, jedoch aus den Verfol-             „8. Zusammentreffen mit Ansprüchen nach den\ngungsgründen des § 1 eine für die Aufnahme                 Rechtsvorschriften zur Regelung der Wieder-\ndieses Berufs vorgeschriebene staatliche Zulas-            gutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nsung nicht erlangt hat. Die Entschädigung wird                    für Angehörige des öffentlichen Dienstes\nin diesem Falle frühestens von dem Zeitpunkt                                          § 125a\nan geleistet, in dem der Verfolgte den erstreb-                 Hat der Verfolgte für denselben Schadens-\nten Beruf hätte aufnehmen können.       11\ntatbestand und denselben Entschädigungszeit-\nDie bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze              raum Anspruch auf Rente für Schaden im be-\n3 bis 5.                                                   ruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf\nWiedergutmachung nach den Rechtsvorschriften\n67. Es wird folgender § 114 a eingefügt:                       zur Regelung der Wiedergutmachung national-\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des\n,,§ 114a\nöffentlichen Dienstes, so steht ihm der Anspruch\n(1) § 114 Abs. 1 findet entsprechende Anwen-          auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkom-\ndung, wenn dem Verfolgten, der den Beruf                   men nur insoweit zu, als dieser den Anspruch\neines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hoch-             auf Wiedergutmachung nach den genannten\nschule erstrebt hat, die dafür vorgeschriebenen            Rechtsvorschriften übersteigt.\"","1324                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n74. § 126 wird wie folgt geändert:                               Kriegsopferversorgung und nach dem Gesetz\na) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Zitat ,, §§ 110           zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen\n11\nbis 122 durch das Zitat ,, §§ 110 bis 125 a\"            Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Be-\nersetzt. Der bisp_erige Satz 3 „Für die an-             rechtigte im Ausland.\"\nrechnungsfähigen Beträge können Pausch-\nsätze bestimmt werden. wird gestrichen.\n11                    79. § 140 wird wie folgt geändert:\nAn seiner Stelle wird folgender neuer Satz 3            a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\neingefügt:                                                     ,, (3) Der Anspruch auf die Summe der rück-\n„Zur Durchführung der §§ 75, 82 und 92                      ständigen Rentenbeträge ist vor Festsetzung\nkönnen Tabellen aufgestellt werden, die                      oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Ent-\ndas Durchschnittseinkommen von Personen                      scheidung nur vererblich, wer~:i der Erbe\nmit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung                 Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle\nausweisen.\"                                                  der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              ersten oder zweiten Ordnung gehören\nwürde.\"\n,, (2) Die Bundesregierung wird ferner er-\nmächtigt, durch RechtsverorJnung                        b) An Stelle des bisherigen Absatzes 4 wird\n1. die monatlichen Höchstbeträge der Rente                   folgender neuer Absatz 4 eingefügt:\nnach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1,                           ,, (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3\n2. die Rentenbeträge nach § 93,                              findet § 13 Abs. 3 entsprechende Anwen-\ndung.\"\n3. die Freibeträge nach § 85 Abs. 2, § 95\nAbs. 3 und § 97 Abs. 1                        80. § 141 erhält folgende Fassung:\nangemessen zu erhöhen, wenn sich die\n,,§ 141\nDienst- und Versorgungsbezüge der Bundes-\nbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften                (1) Der Verfolgte deutscher Staatsangehörig-\nerhöhen.\"                                               keit oder deutscher Volkszugehörigkeit, der in\nder Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai\n15. § 128 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 aus-\n,,Entschädigung für Schaden an einer Lebens-                 gewandert ist, deportiert oder ausgewiesen\nversicherung, die eine Kapitalleistung zum Ge-               worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder\ngenstand hat, wird in der Weise geleistet, daß               dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach\nder Berechtigte als Kapitalentschädigung die                 dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im\nLeistungen einschließlich einer etwaigen Alt-                Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat,\nsparerentschädigung und einer etwaigen Lei-                  hat Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von\nstung nach den Gesetzen zur Aufbesserung von                 6000 Deutsche Mark, wenn er nach Beendigung\nLeistungen aus Renten- und Pensionsversiche-                 der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft\nrungen sowie aus Kapitalzwangsversicherun-                   seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im\ngen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach                 Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat\ndem Versicherungsverhältnis zugestanden hät-                 oder nimmt; § 4 Abs. 3 findet entsprechende\nten oder zustehen würden.\"                                   Anwendung. Der Ehegatte und die Abkömm-\nlinge des Verfolgten haben den Anspruch auf\n76. § 129 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 Soforthilfe unter den Voraussetzungen des Sat-\n,.Entschädigung für Schaden an einer Lebens-                 zes 1 auch dann, wenn sie selbst nicht verfolgt,\nversicherung, die eine Rentenleistung zum Ge-                aber von der Verfolgung mitbetroffen worden\ngenstand hat, wird in der Weise geleistet, daß               sind.\nder Berechtigte als Rente die Leistungen ein-                   (2) Bei Verfolgten, die ihren letzten ·wohn-\nschließlich einer etwaigen Altsparerentschädi-               sitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet\ngung oder einer Leistung nach den Rentenauf-                 nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ge-\nbesserungsgesetzen erhält, die ihm ohne die                  habt haben, gilt als Deportation im Sinne dieser\nSchädigung nach dem Versicherungsverhältnis                  Vorschrift auch die Verbringung in ein Konzen-\nzugestanden hätten oder zustehen würden.       11\ntrationslager außerhalb dieses Gebietes. Bei\nVerfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder\n77. In § 138 erhält der letzte Halbsatz folgende Fas-\ndauernden Aufenthalt im Gebiet der Freien\nsung:\nStadt Danzig gehabt haben, gilt als Deportation\n,, befristete Anträge nach diesen Rechtsvorschrif-           auch die Verbringung in ein außerhalb des\nten können bis zum Ablauf des 30. September                  Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. De-\n1966 gestellt werden.\"                                       zember 1937 und außerhalb des Gebiets der\nFreien Stadt Danzig gelegenes Konzentrations-\n78. § 139 erhält folgende Fassung:\nlager.\n,,§ 139\n(3) Anspruch nach Absatz 1 hat auch der Ver-\nDie Wiedergutmachung für Schaden, den der                folgte deutscher Volkszugehörigkeit, der in der\nVerfolgte oder seine Hinterbliebenen in der                  Zeit vom 30. September 1938 bis zum 8. Mai\nKriegsopferversorgung erlitten haben, richtet                1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 aus-\nsich nach dem Bundesgesetz zur Wiedergut-                    gewandert ist oder ausgewiesen worden ist\nmachung nationalsozialistischen Unrechts in der              und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                          1325\nAufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach            2. soweit ein entsprechender Anspruch aus\ndem 30. September 1938 angegliederten Gebiet,               einem Vertrag (ausgenommen Ansprüche\neinschließlich des ehemaligen Protektorats Böh-              aus einer privaten Kranken- oder Unfall-\nmen und Mähren, gehabt hat, wenn er nach Be-                versicherung) besteht,\nendigung der nationalsozialistischen Gewalt-\n3. wenn das Einkommen des Verfolgten die für\nherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden\ndie gesetzliche Krankenversicherungspflicht\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmaßgebende       J ahresarbeit,sverdienstgrenze\ngenommen hat oder nimmt. Der Anspruch be-\nübersteigt; im Falle des Absatzes 2 ist der\nsteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der\nAnspruch auch ausgeschlossen, wenn das\nEntscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit\nEinkommen des Ehegatten oder des Kindes\nbesitzt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende\ndiese J ahresarbeitsverdienstgrenze über-\nAnwendung.\nsteigt.\n(4) Der Anspruch auf Soforthilfe entfällt,\n(4) Der Ansprt!ch nach den Absätzen 1 und 2\nwenn der V erfolgte seinen Wohnsitz oder\nist weder übertragbar · noch vererblich.\ndauernden Aufenthalt im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes vor der Entscheidung über den                                      § 141 b\nAnspruch auf Soforthilfe wieder aufgegeben\nhat. Dies gilt sinngemäß für die Fälle des Ab-              (1) Krankenversorgung wird nur gewährt,\nsatzes 1 Satz 2.                                        wenn eine Krankheit im Sinne der Vorschriften\nder gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.\n(5) Die Soforthilfe ist zur Hälfte mit der Ent-\nschädigung für Schaden an Eigentum und für                  (2) Der Verfolgte hat im Rahm8n der Kran-\nSchaden an Vermögen zu verrechnen.                      kenversorgung nur Anspruch auf Leistungen,\ndie zur Heilung oder Linderung nach den Re-\n(6) Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe                   der ärztlichen Kunst zweckmäßig und aus-\nvon 3 000 Deutsche Mark hat der Verfolgte, dem          reichend sind. Leistungen, die für die Erzielung\ndie Freiheit mindestens auf die Dauer von drei          des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirt-\nJahren entzogen worden ist und der zur Zeit             schaftlich sincl., kann der Verfolgte nicht be-\nder Freiheitsentziehung die deutsche Staats-            anspruchen.\nangehörigkeit besessen hat. Absatz 4 findet ent-\nsprechende Anwendung. Der Anspruch besteht                                       § 141 C\nnicht, wenn dem Verfolgten ein Anspruch auf                 (1) Die Krankenversorgung umfaßt\nSoforthilfe nach Absatz 1 oder 3 zusteht.\n1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-\n(7) Der Anspruch auf die Soforthilfe ist vor             handlung,\nFestsetzung oder vor rechtskräftiger gericht-\n2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln\nlicher Entscheidung weder übertragbar noch\nsowie mit kleineren Heilmitteln.\nvererblich.\"\n(2) An Stelle der ambulanten ärztlichen und\n81. Nach § 141 wird folgender neuer Neunter Titel            zahnärztlichen Behandlung kann stationäre\n,.Krankenversorgung\" eingefügt:                         Behandlung in einem Krankenhaus (Kranken-\nhausbehandlung) gewährt werden.\n,,§ 141 a\n(3) Auf die Krankenversorgung finden im\n(1) Der Verfolgte, dessen Anspruch auf Rente        übrigen die Vorschriften der gesetzlichen Kran-\nfür Schaden an Leben oder für Schaden an Kör-           kenversicherung Anwendung.\nper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch\n(4) Erhält der Verfolgte Krankenversor-\nBescheid, Vergleich oder rechtskräftige gericht-\ngung nach diesem Gesetz, so ist er von der\nliche Entscheidung festgesetzt worden ist, hat\nVerpflichtung, den Betrag für das Verord-\nAnspruch auf Krankenversorgung für nicht ver-\nnungsblatt und d:ie Gebühr für den Kranken-\nfolgungsbedingte Leiden. Der Anspruch besteht\nschein (§§ 182 a, 187 b RVO) zu entrichten,\nnur, solange der Verfolgte seinen Wohnsitz\nbefreit.\noder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes hat.                                        (5) Sind dem Verfolgten vor der Festset-\nzung des Anspruchs auf Rente für Schaden an\n(2) Der Verfolgte (Absatz 1) hat Anspruch auf        Leben, für Schaden an Korper oder Gesund-\nKrankenversorgung auch für den Ehegatten und             heit oder des Anspruchs auf Soforthilfe Auf-\nfür die Kinder, solange für diese nach Beamten-          wendungen für die Krankenversorgung nach\nrecht Kinderzuschläge gewährt werden können,             den Absätzen 1 und 2 ent,standen, so sind ihm\nwenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft              die Kosten für die notwendige Behandlung in\nleben oder von ihm überwiegend unterhalten               angemessenem Umfange zu erstatten. Das\nwerden. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.                  gleiche gilt, wenn der Verfolgte, der einen An-\n(3) Der Anspruch nach den· Absätzen 1 und 2          spruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen für\nist ausgeschlossen,                                      Krankenversorgung gemacht hat und sich\nnachträglich ergibt, daß die Krankenversor-\n1. soweit ein entsprechender An$pruch gegen              gung nicht für das verfolgungsbedingte Leiden\neinen Sozialversicherungsträger oder den            erforderlich war. § 141 a Abs. 4 findet entspre-\nTräger der Tuberkulosenhilfe besteht,               chende Anwendung.\"","1326                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n82. Nach § 141 c wird folgender neuer Zehnter              gung nur mit der Kapitalentschädigung für\nTitel „Zusammentreffen von Ansprüchen auf              Schaden an Körper oder Gesundheit zu ver-\nEntschlidigung für Schaden an Leben, Schaden           rechnen, die auf die Zeit vom 1. November\nan Körper oder Gesundheit und Schaden im               1952 bis zum 31. Oktober 1953 entfällt.\nberuflichen Fortkommen\" eingefügt:                        (4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fäl-\n„ 1. Zusammentreffen von zwei Ansprüchen             len der §§ 115 bis 119.\n§ 141 d                              (5) Absatz 1 findet entsprechende Anwen-\ndung, wenn der Verfolgte für denselben Ent-\n(1) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten         schädigungszeitraum Anspruch auf Rente und\nneben dem Anspruch auf Entschädigung für               auf Kapitalentschädigung für Schaden an Kör-\nSchaden an Leben Anspruch auf Entschädigung            per oder Gesundheit und Anspruch auf Rente\nfür Schaden an Körper oder Gesundheit, so              für Schaden im beruflichen Fortkommen nach\nwird der Monatsbetrag dieser Entschädigung             §§ 85, 85 a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98 hat. Hat der\nbei der Bemessung des Hundertsatzes der                Verfolgte nach § 86 Abs. 3 oder § 98 Anspruch\nRente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2           auf eine Entschädigung in Höhe der Renten-\nberücksichtigt. Dies gilt sinngemäß für die            bezüge eines Jahres, so ist diese Entschädi-\nBerechnung der Kapitalentschädigung gemäß              gung nur mit der Kapitalent,schädigung oder\n§ 25.\nRente für Schaden an Körper oder Gesundheit\n(2) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten         zu verrechnen, die auf das dem Beginn der\nneben dem Anspruch auf Entschädigung für               Rentenzahlung nach § 86 oder § 98 voran-\nSchaden an Lebern Anspruch auf Rente für               gehende Jahr entfällt.\nSchaden im beruflichen Fortkommen, so findet\nAbsatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung,                                     § 141f\nsofern nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas                Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für\nanderes bestimmt ist.                                  Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 81\n(3) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 ein        oder § 93 und Anspruch auf Rente für Scha-\nAnspruch auf den monatlichen Mindestbetrag             den im beruflichen Fortkommen nach §§ 85,\nder Rente gemäß § 95 Abs. 2, 3, so wird bei            85 a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98, so wird die Rente\nder Bemessung des Hundertsatzes der Rente              nach § 81 oder § 93 auf diese nach Maßgabe\nfür Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 nur             des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. Insofern\nder Betrag der nach § 93 errechneten Rente             bleiben § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 2 außer Be-\nberücksichtigt. Der so errechnete Monats-              tracht; dies gilt auch dann, wenn sich bei\nbetrag der Rente für Schaden an Leben wird             Anwendung des § 85 Abs. 2 keine Kürzung der\nnach Maßgabe des § 95 Abs. 3 angerechnet.              Rente ergibt.\n(4) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten             2. Zusammentreffen von drei Ansprüchen\nneben dem Anspruch auf Entschädigung für                                    § 141 g\nSchaden an Leben Anspruch auf Rente für\nSchaden im beruflichen Fortkommen nach                    Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten\n§§ 85, 85 a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98, so erhält        neben dem Anspruch auf Entschädigung für\ner die höhere Rente in voller Höhe und                 Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung\n25 vom Hundert der niedrigeren Rente.                  für Schaden an Körper oder Gesundheit und\nfür Schaden im beruflichen Fortkommen, so\n§ 141 e                           sind die letztgenannten Ansprüche nach Maß-\ngabe des § 141 e Abs. 1 bis 3 zu berechnen. Der\n(1) Hat der Verfolgte für denselben Entschä-        Monatsbetrag des höheren der beiden An-\ndigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf             sprüche i,st bei der Bemessung des Hundert-\nKapitalentschlidigung für Schaden an Körper            satzes der Rente für Schaden an Leben gemäß\noder Gesundheit und Anspruch auf Kapital-              § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen. Dies gilt §inn-\nentschädigung oder auf Rente für Schaden im            gemäß für die Berechnung der Kapitalentschä-\nberuflichen Fortkommen, so erhält er die Ent-          digung gemäß § 25.\nschädigung für den Schaden, auf den sich der\nhöhere Anspruch gründet, in voller Höhe und                                  § 141 h\n25 vom Hundert der Entschädigung für den\n(1) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente\nSchaden, auf den sich der niedrigere Anspruch\nfür Schaden im beruflichen Fortkommen nach\ngründet. Insoweit bleiben § 31 Abs. 3, 4 und\n§§ 85, 8.5 a 86 oder §§ 97, 97 a, 98 und An-\n§ 95 Abs. 3 außer Betracht.\nsprüche auf Entschädigung für Schaden an Le-\n(2) Bei der Bemessung des Anspruchs für             ben sowie für Schaden an Körper oder Gesund-\nSchaden im beruflichen Fortkommen bleibt               heit, so sind die letztgenannten Ansprüche\naußer Betracht, daß der Verfolgte wegen des            nach Maßgabe des § 141 d Abs. 1 zu berechnen\nSchadens an Körper oder Gesundheit nicht voll          und der erstgenannte Anspruch in Höhe von\nleistungsfähig war oder ist.                           25 vom Hundert festzusetzen.\n(3) Hat der Verfolgte nach § 83 Abs. 3                 (2) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente\nAnspruch auf Entschädigung für die Zeit vor            für Schaden im beruflichen Fortkommen nach\ndem 1. November 1953, so ist diese Entschädi-          §§ 85, 85 a 86 oder §§ 97, 97 a, 98 und An-","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                      1327\nsprüche auf Entschädigung für Schaden im be-                   die Worte „im Reichsgebiet nach dem\nruflichen Fortkommen sowie für Schaden an                      Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Ge-\nLeben, so sind die erstgenannten Ansprüche                     biet der Freien Stadt Danzig gehabt hat\"\nnach § 141 f zu berechnen. Der sich danach er-                 ersetzt.\ngebende monatliche Gesamtbetrag beider An-\nsprüche ist bei der Bemessung des Hundert-             85. § 146 wird wie folgt geändert:\nsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß                a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n§ 18 Abs. 2 zu berücksichtigen.                                  ,, (1) Anspruch auf Entschädigung besteht\nnur für Schaden an Eigentum und für Scha-\n(3) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente\nfür Schaden im beruflichen Fortkommen nach                      den an Vermögen und nur insoweit, als der\nSchaden im Geltungsbereich dieses Geset-\n§§ 85, 85 a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98 und An-\nzes eingetreten ist. Bei nichtrechtsfähigen\nsprüche auf Entschädigung für Schaden im be-\nHandelsgesellschaften, deren sämtliche Ge-\nruflichen Fortkommen sowie für Schaden an\nsellschafter im Zeitpunkt der Verfolgung\nKörper oder Gesundheit, so sind die erst-\nnatürliche Personen gewesen sind, besteht\ngenannten Ansprüche nach § 141 f zu berech-\nder Anspruch auf Entschädigung auch, wenn\nnen. Von dem sich danach ergebenden monat-\nder Schaden an Eigentum oder an Vermögen\nlichen Gesamtbetrag beider Ansprüche und\ndem monatlichen Betrag des Anspruchs für                       im Reichsgebiet nach dem Stande vom\n31. Dezember 1937 oder im Gebiet der\nSchaden an Körper oder Gesundheit erhält er\nFreien Stadt Danzig eingetreten ist.\"\nden höheren Betrag in voller Höhe und 25 vom\nHundert des niedrigeren Betrages. Insoweit                  b) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2\nbleibt § 31 Abs. 3, 4 außer Betracht. § 141 e                   angefügt:\nAbs. 3, 5 Satz 2 gilt entsprechend.                             ,,Ein Anspruch des Angehörigen der Ge-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 bleibt § 85              meinschaft für Schaden im beruflichen Fort-\nAbs. 2 Satz 2 insoweit außer Betracht.                         kommen für eine von ihm für die Gemein-\nschaft ausgeübte Arbeitstätigkeit entfällt,\n3. Zusammentreffen von vier Ansprüchen                  wenn die Gemeinschaft hierfür Entschädi-\ngung nach Satz 1 erhalten hat.\"\n§ 141i\nHat der Verfolgte neben den Ansprüchen auf         86. Es wird folgender neuer § 148 a eingefügt:\nEntschädigung für Schaden an Leben, Schaden                                       ,,§ 148 a\nan Körper oder Gesundheit und Schaden im                      (1) Ist eine durch nationalsozialistische Ge-\nberuflichen Fortkommen auch Anspruch auf                    waltmaßnahmen an ihrem Eigentum oder an\nRente für Schaden im beruflichen Fortkommen                 ihrem Vermögen geschädigte juristische Per-\nnach §§ 85, 85 a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98, so ent-          son, Anstalt oder Personenvereinigung oder\nfällt dieser Anspruch. Die erstgenannten An-                deren Rechts- oder Zwecknachfolger gemein-\nsprüche sind nach Maßgabe des § 141 g zu be-                nützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverord-\nrechnen.                                                    nung, so kann ihr auf Antrag zur Milderung\n4. Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41,              einer sich durch die §§ 142 bis 148 ergebenden\n41 a, 110, 112, 114 und 114a                 Härte ein Härteausgleich gewährt werden, so-\nweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-\n§ 141 k                          derlich ist.\nIn den Fällen der §§ 41, 41 a, 110, 112, 114             (2) Anträge auf Gewährung eines Härte-\nund 114 a finden die §§ 141 d bis 141 i ent-                ausgleichs nach Absatz 1 sind bis zum 31. De-\nsprechende Anwendung.\"                                      zember 1965 zu stellen.\n83. § 142 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         (3) Für die Gewährung des Härteausgleichs\n,, (1) Eine juristische Person, Anstalt oder Per-         wird ein Sonderfonds in Höhe von 10 Millio-\nsonenverem1gung (nichtrechtsfähiger Verein,                 nen Deutsche Mark gebildet, der vom Land\nnichtrechtsfähige Handelsgesellschaft) hat An-              Baden-Württemberg verwaltet wird.\"\nspruch auf Entschädigung, wenn sie durch\n87. § 150 erhält folgende Fassung:\nnationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ge-\nschädigt worden ist.\"                                                               ,,§ 150\n(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungs-\n84. § 143 wird wie folgt geändert:\ngebieten, der dem deutschen Sprach- und Kul-\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                  turkreis angehört hat, hat Anspruch auf Ent-\n,,2. vor dem 31. Dezember 1952 aus den Ver-          schädigung für Schaden an Körper oder Ge-\nfolgungsgründen des § 1 ihren Sitz oder         sundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden\nihre Verwaltung aus dem Reichsgebiet            durch Zahlung von Sonderabgaben und für\nnach dem Stande vom 31. Dezember 1937           Schaden im beruflichen Fortkommen.\noder dem Gebiet der Freien Stadt Dan-             (2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn\nzig in das Ausland verlegt hat.\"                der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bun-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „in Gebie-                  desvertriebenengesetzes genannten Gebiete\nten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937             bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig\nzum Deutschen Reich gehört haben\" durch              verlassen hat.","1328                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für                      sehe Mark, ab 1. Januar 1961 190 Deutsche\nden Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe                       Mark. Ist nur ein Kind vorhanden, so be-\nvor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten                        trägt der Monatsbetrag der Rente 75 Deut-\n. Gebiete geschlossen worden ist.                                    sche Mark, ab 1. Januar 1961 95 Deutsche\nMark.\"\n(4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der\nzu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten                    c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nPersonenkreis gehört, hat Anspruch auf Ent-                          ,, (3) Der Anspruch nach den Absätzen 1\nschädigung für Schaden an Leben. Der An-                            und 2 besteht nicht, wenn die Ehe nach dem\nspruch besteht auch dann, wenn der Hinter-                          29. Juni 1956 geschlossen worden ist.\"\nbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 be-\nzeichneten Personenkreis gehört.\"                          92. Es wird folgender neuer § 157 a eingefügt.:\n88. § 153 wird wie folgt geändert:                                                           ,,§ 157 a\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       (1) Ist der Verfolgte nach Ausübung des\nWahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechts-\n„Voraussetzung ist, daß der Verfolgte vor             kräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente\ndem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3             verstorben und lagen vor seinem Tode die\ndes Bundesvertriebenengesetzes genannten                Voraussetzungen für das Wahlrecht der Rente\nGebiete endgültig verlassen hat.\"\nnach § 156 Abs. 1 vor, so steht der Witwe,\nb) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2                     wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der\nangefügt:                                               Verfolgung mitbetroffen war, bis zu ihrer\nWiederverheiratung und den Kindern, solange\n,, § 13 Abs. 3 findel enlsprechende Anwen-\nfür sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge ge-\ndung.\"\nwährt werden können, der Anspruch auf eine\nRente zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn\n89. § 154 wird wie folgt geändert:                                  die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            worden ist.\n,, (1) Die Entschädigung für Schaden im               (2) § 157 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende\nberuflichen Fortkommen wird nach Maß-                   Anwendung.\ngabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114,\n114 a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine              (3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten\nEntschädigung geleistet, wenn der Ver-                  wegen Schadens im beruflichen Fortkommen\nfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge              bereits Leistungen bewirkt worden, so sind\nnach § 21 a des Gesetzes zur Regelung der               diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies gilt\nWiedergutmachung nationalsozialistischen                 auch dann, wenn diese LeistunJen an einen\nUnrechts für Angehörige des öffentlichen                Dritten bewirkt worden sind.\"\nDienstes hat.\"\n93. In § 158 werden das Zitat „ 157\" durch „ 157 a\"\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:                  und das Zitat ,,§ 140 Abs. 1 bis 3\" durch ,,§ 140\n,, (2) Voraussetzung für den Anspruch nach          Abs. 1 bis 4\" ersetzt.\nAbsatz 1 ist, daß der Verfolgte vor dem\n1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des          94. Es wird folgender neuer § 159 a eingefügt:\nBundesvertriebenengesetzes genannten Ge-\n,,§ 159 a\nbiete endgültig verlassen hat.\"\nDer Anspruch auf Entschädigung nach §§ 150\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nbis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach\ndem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen\n90. § 156 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:                     Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-\n,, (2) §§ 84 und 84 a finden entsprechende An-               vertriebenengesetzes genannten Gebiete ver-\nwendung.                                                        storben ist.\"\n(3) Der Monatsbetrag der Rente beträgt 200\n95. § 160 wird wie folgt geändert:\nDeutsche Mark, ab 1. Januar 1961 250 Deutsche\nMark.\"                                                          a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nb) In Absatz 4 wird das Zitat ,,§§ 150 bis 159\"\n91. § 157 wird wie folgt geändert:                                      durch das Zitat ,,§§ 150 bis 159 a ersetzt.\n11\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wor-\nten „Ist der Verfolgte\" die Worte einge-            96. In § 163 Abs. 1 wird das Zitat ,,§§ 17 bis 22\"\n11\nfügt „nach Festsetzung oder rechtskräftiger             durch das Zitat ,, § § 17 bis 21 ersetzt.\ngerichtlicher Zuerkennung der Rente und\"\n97. In § 164 Abs. 2 werden die Worte „hat nur\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAnspruch auf Rente für Schäden an Leben         11\n,, (2) Der Monatsbetrag der Rente beträgt           durch die Worte „hat Anspruch auf Entschädi-\nfür die Witwe oder im Falle des Absatzes 1              gung für Schaden an Leben nach Maßgabe des\nSatz 2 für die Kinder insgesamt 150 Deut-               § 163\" ersetzt.","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                          1329\n98. § 165 erhi:iJt folgende Fassung:                           besteht ein Zinsanspruch erst nach Ablauf eines\n,,§ 165                         Jahres. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ablauf\ndes Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch\n(1) Reicht die dem Verfolgten gewährte Ent-          geltend gemacht wird. Die Sätze 2 und 3 gelten\nschädigung in Verbindung mit seinem Vermö-                sinngemäß für die Ausübung der Rentenwahl\ngen und seinen sonstigen Einkünften zur Be-               bei Schaden im beruflichen Fortkommen.\nstreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so\nwird ihm ein angemessener Härteausgleich ge-                 (3) Der Zinszuschlag nach Absatz 2 beträgt\nwährt.                                                    1 vom Hundert für jedes angefangene Viertel-\njahr. Die Geltendmachung eines Verzugsscha-\n(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Ver-           dens ist ausgeschlossen.\nfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den\nFonds mit besonderer Zweckbestimmung an-                     (4) Der Zinsanspruch kann ganz oder teil-\nderweitig vorgesehen sind.\"                               weise versagt werden, wenn der Antragsteller\noder sein Bevollmächtigter die verspätete Zu-\n99. Nach § 166 wird folgender neuer Vierter Titel              erkennung des Anspruchs offensichtlich zu ver-\n,, Gemeinsame Vorschriften\" eingefügt:                    treten hat.\"\n,,§ 166 a                     102. Es wird folgender neuer§ 169 a eingefügt:\nTreffen Ansprüche auf Entschädigung für                                    ,,§ 169 a\nSchaden an Leben, Schaden an Körper oder\nGesundheit und Schaden im beruflichen                 In den Fällen des § 13 Abs. 3 kann die Ent-\nFortkommen zusammen, so finden §§ 141 d             schädigungsbehörde die Entschädigung an die\nbis 141 k entsprechende Anwendung.                  nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender\nWirkung auszahlen. Entsprechendes gilt in den\nFällen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2,\n§ 166 b                           §§ 50, 140 Abs. 1 und 3, § 153 Abs. 3 sowie der\nDie Bundesregierung wird ermächtigt,             §§ 158, 161 und 162.\"\ndurch Rechtsverordnung die Rentenbeträge\nnach § 156 Abs. 3, § 157 Abs. 2 angemessen     103. § 171 wird wie folgt geändert:\nzu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Ver-          a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fas-\nsorgungsbezüge der Bundesbeamten auf                    sung:\nGrund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.                 ,,Zur Milderung von Härten kann Personen,\ndie die Voraussetzungen der § § 4 oder 150\n§ 166   C                             erfüllen und deren Schädigung auf die Ver-\nDie Vorschriften der §§ 149 bis 166 finden           folgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist,\nkeine Anwendung auf Verfolgte, die Staats-              ein Härteausgleich gewährt werden, sofern\nangehörige eines Staates sind oder waren,               für sie Fonds mit besonderer Zweckbestim-\nzu dessen finanziellen Aufwendungen für                 mung nicht anderweitig vorgesehen sind.\nOpfer der nationalsozialistischen Verfol-               Als Leistungen kommen in Betracht Beihil-\ngung die Bundesrepublik Deutschland auf                 fen zum Lebensunterhalt, zur Durchführung\nGrund· eines besonderen Vertrages in der                eines Heilverfahrens, zur Beschaffung von\nForm einer ausdrücklichen Beteiligung bei-              Hausrat, zum Existenzaufbau und zur Be-\nträgt, es sei denn, daß der Verfolgte diese             rufsausbildung. Zur Wohnraumbeschaffung\nStaatsangehörigkeit erst nach Beendigung                im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zum\nder Verfolgung erworben hat.\"                           Existenzaufbau können auch Darlehen gege-\nben werden.\"\n100. Der bisherige Fünfte Abschnitt „Aus Gründen                b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 5 an-\nihrer Nationalität Geschädigte\" und §§ 167, 168                gefügt:\nwerden gestrichen.                                             ,,Der Höchstbetrag des Darlehens zur Wohn-\nraumbeschaffung beträgt 5 000 Deutsche\n101. § 169 erhält folgende Fassung:                                 Mark.\"\n,,§ 169                          c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\n(1) Die durch Geldleistungen zu erfüllenden                  ,, (2) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann\nAnsprüche sollen spätestens bis zum Ablauf des                 auch gewährt werden,\nRechnungsjahres 1969 festgesetzt werden. Die                   a) wenn die Wahrscheinlichkeit des ursäch-\nAnsprüche sind sofort fällig.                                         lichen Zusammenhangs zwischen einem\n(2) Kapitalentschädigungen, die bis zum Ab-                       Schaden an Körper oder Gesundheit und\nlauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt                       der Verfolgung nur deshalb nicht fest-\nsind, und die Summe der bis zu diesem Zeit-                           zustellen ist, weil über die Ursache des\npunkt aufgelaufenen und noch nicht festgesetz-                        Leidens in der ärztlichen Wissenschaft\nten Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1970                            Ungewißheit besteht;\nbis zum Zeitpunkt der Zuerkennung des An-                      b) zugunsten von Verfolgten, die wegen\nspruchs verzinst. Für Ansprüche, die erst nach                        eines Schadens im beruflichen Fortkom-\ndem 1. Januar 1969 geltend gemacht werden,                            men, der außerhalb des Reichsgebietes","1330                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nnach dem Stande vom 31. Dezember 1937         107. § 180 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\noder des Gebietes der Freien Stadt Dan-               ,, (1) Hat der Verfolgte seinen letzten be-\nzig eingetreten ist, nicht anspruchs-              kannten Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem\nberechtigt sind, sofern sie                        Stande vom 31. Dezember 1937, im Gebiet der\naa) im Zeitpunkt der Entscheidung die              Freien Stadt Danzig oder in einem vom Deut-\ndeutsche Staatsangehörigkeit besit-            schenReich oder seinen Verbündeten beherrsch-\nzen oder                                      ten oder besetzten Gebiet gehabt und ist sein\nAufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt, so\nbb) die Voraussetzungen des § 4 erfül-\nwird vermutet, daß er am 8. Mai 1945 verstor-\nlen und am 1. Januar 1963 ihren\nben ist, es sei denn, daß nach dem Verschollen-\nWohnsitz oder dauernden Aufent-                heitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschrif-\nhalt im Gel lungsbereich dieses Ge-            ten bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes\nsetzes gehabt haben;                           festgestellt worden ist.       11\nc) zugunsten von Verfolgten, die die Vor-\naussetzungen der §§ 150, 154 erfüllen         108. § 181 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nund ihren letzten Wohnsitz oder dauern-               ,, (3) Die Erteilung des Erbscheins für den Ent-\nden Aufenthalt in einem dem Deutschen              schädigungsanspruch einschließlich des voraus-\nReich nach dem 30. September 1938 an-              gegangenen Verfahrens ist gebühren- und aus-\ngegliederten Gebiet, einschließlich des            lagenfrei. § 107 Abs. 1 Satz 2 der Kostenord-\nehemaligen Protektorats Böhmen und                 nung bleibt unberührt.        11\nMähren, gehabt haben, wegen eines Scha-\ndens in der Ausbildung.\"                      109. § 185 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „un-\nd) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-\nbeschadet des§ 175 Abs. 2\" die Worte „und\nsätze 3 bis 5.                                                    11\n4 eingefügt.\n104. In § 175 wird folgender neuer Absatz 4 ange-                  b) In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe d werden nach\nfügt:                                                                den Worten „vom 31. Dezember 1937\" die\nWorte „ und im Gebiet der Freien Stadt\n,,(4) Uber das Vorliegen der Voraussetzungen                       Danzig\" eingefügt.\ndes Anspruchs auf Krankenversorgung nach\n§ 141 a und über die Erstattungsansprüche nach                c) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Zitat „Buch-\n§ 141 c Abs. 5 entscheiden die Träger der ge-                        staben d bis f\" durch das Zitat „Buchstaben\nsetzlichen Krankenversicherung. Im übrigen be-                       d bis g\" ersetzt.\nstimmt sich das Verfahren nach §§ 227 a bis                   d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n11\n227d.                                                                 „Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen\nist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dau-\n105. Es wird folgender neuer § 175 a eingefügt:                           ernden Aufenthalt oder im Falle des Absat-\nzes 2 Nr. 5 aus dem Aufenthalt d · verstor-\n,,§ 175a\nbenen Verfolgten keine Zuständigkeit nach\nHat eine Behörde, die für Ansprüche nach § 5                     Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder dauernde\nAbs. 1 zuständig ist, oder ein Gericht, das für                      Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2\nAnsprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, in einer                    Nr. 5 der Aufenthalt des Hinterbliebenen\nnicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine der                        maßgebend.      11\nin § 5 Abs. 1 aufgeführten besonderen Rechts-                                                                    11\ne) In Absatz 4 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 5\nvorschriften wegen der Rechtsnatur des An-                                                        11\ndurch das Zitat ,,§ 4 Abs. 7 ersetzt.\nspruchs für anwendbar oder für nicht anwend-\nbar erklärt, so sind die Entschädigungsorgane                  f) In Absatz 5 werden die Worte „In allen\nan diese Beurteilung gebunden. War der An-                           übrigen Fällen ... \" durch die Worte „In\nspruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren                        den Fällen der §§ 149 bis 166 a\" ersetzt.\nBescheid oder rechtskräftige gerichtliche Ent-                g) Es werden folgende neue Absätze 6 und 7\nscheidung abgelehnt worden, so ist die Entschä-                      eingefügt:\ndigungsbehörde auf Verlangen des Antragstel-                           ,, (6) Ist nach den vorstehenden Vorschrif-\nlers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den                     ten keine Zuständigkeit gegeben, so sind\nAnspruch auf Entschädigung zu erlassen. Die                          die Entschädigungsbehörden des Landes\nRechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung                         Nordrhein-Westfalen zuständig.\nsteht dabei nicht entgegen.      11\n(7) Für ererbte Ansprüche ist der Wohn-\nsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle\n106. Es wird folgender neuer § 177 a eingefügt:\ndes Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des\n,,§ 177 a                                   verstorbenen Verfolgten, in dessen Person\nEin Leistungsvorbehalt ist zulässig, wenn ein                    der Anspruch auf Entschädigung entstanden\nEntschädigungsanspruch in seinem Bestand oder                        ist, maßgebend. In den Fällen des Absatzes 3\nin seiner Höhe von Umständen abhängig ist,                           Satz 2 tritt an die Stelle des verstorbenen\nderen Eintritt noch ungewiß ist oder die sich                        Verfolgten der verstorbene Berechtigte.\"\nin Zukunft ändern können.\"                                    h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                          1331\n110. § 187 Abs. 3 wird gestrichen.                           gaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis\nzum 30. September 1966 nachgeholt werden.\n111. § 189 erhält folgende Fassung:                          § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.\n,,§ 189                              (2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189 a\n(1) Entschädigung wird nur auf Antrag ge-            und 189 b entsprechende Anwendung.\"\nwährt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei\nder zuständigen Entschädi9ungsbehörde zu stel-     115. In § 193 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 2\nlen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der           angefügt:\n§§ 141 und 171.                                         „Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen\n(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als ge-          in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs die-\nwahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer             ses Gesetzes findet nicht statt.\"\nfür Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständi-\ngen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch        116. In § 195 Abs. 2 erhält Nummer 2 folgende Fas-\nbei Gericht geltend gemacht worden ist.                 sung:\n„2. die       Entscheidungsformel     einschließlich\n(3) War der Antragsteller ohne sein Ver-                    etwaiger Leistungsvorbehalte,\".\nschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhal-\nten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in     117. § 196 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nden vorigen Stand zu gewähren. Hat die Ent-               ,, (2) In den Fällen der §§ 85 a, 86 Abs. 2,\nschädigungsbehörde ausdrücklich oder still-\n§§ 97 a, 98 und 157 a ist der Bescheid der Witwe\nschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen\noder dem Witwer auch dann zuzustellen, wenn\nStand gewährt, so sind die Entschädigungs-\ndiese nicht Erben sind.\"\ngerichte an diese Entscheidung gebunden.\"\n112. Es wird folgender neuer § 189 a eingefügt:         118. Es wird folgender neuer § 197 a eingefügt:\n,,§ 189 a                                                ,,§ 197 a\n(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach                 Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne die-\n§ 189 rechtswirksam gestellt worden, so kön-            ses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des\nnen Ansprüche, die dabei nicht angemeldet               Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs,\nworden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965             in dem der Anspruch auf Entschädigung zu-\nangemeldet werden.                                      erkannt worden ist.\"\n(2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer An-     119. § 199 erhält folgende Fassung:\nspruch nur noch insoweit angemeldet werden,\nals der Anspruch auf Tatsachen gestützt wird,                                    ,,§ 199\ndie erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetre-                (1) Ist bei Ansprüchen für Schaden im beruf-\nten sind. In diesem Falle ist der Anspruch in-          lichen Fortkommen ein Wahlrecht gegeben, so\nnerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tat-          hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid\nsachen anzumelden. § 189 Abs. 3 findet entspre-         auch den Anspruch der Höhe nach festzusetzen,\nchende Anwendung.\"                                      der gewählt werden kann. In diesem Falle\nwird nur der Betrag der Kapitalentschädigung\n113. Es wird folgender neuer § 189 b eingefügt:\nausgezahlt, der der Summe der rückständigen\n,,§ 189b                          Rentenbeträge im Zeitpunkt der Festsetzung\n(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung als Hin-        und der Entschädigung nach § 83 Abs. 3, § 86\nterbliebener nach § 189 rechtswirksam gestellt          Abs. 3 oder § 98 entspricht; der Restbetrag der\nworden, so wahrt dieser Antrag die Frist für            Kapitalentschädigung wird ausgezahlt, wenn\ndie Anmeldung der ererbten Ansprüche nach               der Berechtigte auf das Wahlrecht verzichtet\ndem verstorbenen Verfolgten, sofern der Hin-            hat oder die Frist zur Ausübung des Wahlrechts\nterbliebene zugleich Erbe ist. Das gleiche gilt,        abgelaufen ist, ohne daß es der Berechtigte aus-\nwenn der Hinterbliebene nach § 189 rechts-              geübt hat.\nwirksam einen Antrag wegen der ererbten An-                  (2) Ist ein Wahlrecht nicht gegeben, so hat\nsprüche nach dem verstorbenen Verfolgten ge-            die Entschädigungsbehörde die Kapitalentschä-\nstellt hat, für seinen Anspruch auf Entschädi-          digung festzusetzen und in dem Bescheid zu-\ngung als Hinterbliebener.                               gleich festzustellen, daß ein Wahlrecht nicht\n(2) Absatz 1 findet im Falle des § 189 a Abs. 1      gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der\nentsprechende Anwendung.\"                               Berechtigte die Rente noch nicht gewählt hat.\nIn diesem Falle wird die Kapitalentschädigung\n114. Es wird folgender neuer § 190 a eingefügt:              erst ausgezahlt, wenn der Bescheid unanfecht-\n,,§ 190 a                         bar geworden oder durch rechtskräftiges Urteil\nfestgestellt worden ist, daß ein Rentenwahl-\n(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach\nrecht nicht besteht.\n§ 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des\nden einzelnen Entschädigungsanspruch begrün-                 (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn\ndenden Sachverhalts gestellt worden, so müs-            das Wahlrecht vor Entscheidung über den\nsen die in § !90 Nr. 1 bis 4 bezeichneten An-           Anspruch bereits ausgeübt worden ist.\"","1332                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n120. In § 200 Abs. 1 wird das Zitat ,,§ 167 Abs. 2                    (3) Die Klage kann nur innerhalb einer Frist\nund 3\" gestrichen.                                           von sechs Monaten erhoben werden. Die Frist\nbeginnt mit dem Tage, an dem die Entschädi-\n121. In § 204 Abs. 2 werden die Worte „im Falle                   gungsbehörde von dem Verwirkungs- oder\ndes § 201\" durch die Worte „in den Fällen der                Entziehungsgrund Kenntnis erlangt hat.\"\n§§ 201, 202\" ersetzt.\n126. § 219 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n122. In § 206 wird fol9cnder neuer Absatz 4 ange-\nfügt:                                                        a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\n,, (4) Absätze 1 bis 3 finden für den Anspruch                  eingefügt:\nauf Krankenversorgung nach § 141 a entspre-                        „2. das Urteil von einer Entscheidung des\nchende Anwendung.\"                                                     Bundesgerichtshofs abweicht und auf\ndieser Abweichung beruht;\".\n123. Es wird folgender neuer § 206 a eingefügt:                   b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden\n,,§ 206 a                                Nummern 3 und 4.\n(1) In den Fällen der §§ 141 d bis 141 k kann      127. § 225 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndie Entschädigungsbehörde einen neuen Be-\nscheid nach Maßgabe dieser Vorschriften                       ,, (3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der\nerlassen, wenn nach Zuerkennung eines An-                    Streitwert nach § 13 Abs. 3 des Gerichtskosten-\nspruchs oder mehrerer Ansprüche weitere                      gesetzes zu berechnen.\"\nAnsprüche zuerkannt werden. Die Rechtskraft             128. Nach § 227 ist folgender neuer Fünfter Titel\neiner gerichtlichen Entscheidung steht dabei                 „Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf\nnicht entgegen.                                              Krankenversorgung\" einzufügen:\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwen-                                       ,,§ 227 a\ndung, wenn nach Zuerkennung mehrerer An-\nsprüche einer oder mehrere dieser Ansprüche                      (1) Die Krankenversorgung wird von der\nwegfallen, sich erhöhen oder mindern.                        Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wenn\neine solche nicht besteht, der Landkranken-\n(3) Absätze 1 und 2 finden auf Vergleiche,               kasse durchgeführt, in deren Bezirk der Ver-\ndie im Verfahren bei den Entschädigungsbe-                   folgte seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-\nhörden oder im gerichtlichen Verfahren abge-                 enthalt hat.\nschlossen worden sind, entsprechende Anwen-\ndung.\"                                                           (2) Bei Streitigkeiten über die Durchführung\nder Krankenversorgung ist der Sozialrechts-\n124. § 207 wird wie folgt geändert:                               weg gegeben. Die Vorschriften des Sozial-\na) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 4 an-               gerichtsgesetzes für Streitigkeiten in Angele-\ngefügt:                                                genheiten der gesetzlichen Krankenversiche-\nrung gelten entsprechend.\n„Für die Zwangsvollstreckung wegen der\nKosten findet § 205 entsprechende Anwen-                   (3) Titel 1 bis 4 dieses Abschnitts finden\ndung.\"                                                 insoweit keine Anwendung.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                                § 227b\n,, (3) Personenstandsurkunden zur Vorlage                (1) Die den Trägern der gesetzlichen Kran-\nbei den Entschädigungsbehörden sind ge-                kenversicherung auf Grund der §§ 141 a bis\nbühren- und auslagenfrei auszustellen.\"                141 c entstehenden Aufwendungen zuzüglich\neines Verwaltungskostenanteils von 8 vom\n125. § 213 erhält folgende Fassung:\nHundert der Aufwendungen werden von dem\n,,§ 213                           nach § 185 zuständigen Lande ersetzt.\n(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung durch                (2) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren\nrechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder                in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit\ndurch Prozeßvergleich festgesetzt und stellt                 Ablauf des Jahres, in dem die Krankenkasse\nsich nachträglich heraus, daß ein Verwirkungs-               die Aufwendungen für die Krankenversorgung\ngrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 oder ein                 erbracht hat.\nEntziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt, so                    (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückfor-\nkann das Land vor dem für den Sitz der Ent-                  derungsansprüche des Landes wegen zu Un-\nschädigungsbehörde zuständigen Landgericht                   recht gewährten Kostenersatzes. Die Verjäh-\nKlage mit dem Antrag erheben, unter Aufhe-                   rung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem\nbung der gerichtlichen Entscheidung oder des                 der Krankenkasse die Aufwendungen ersetzt\nProzeßvergleichs den Anspruch auf Entschädi-                 worden sind.\ngung abzuweisen.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Anspruch                                    § 227c\nauf Rückzahlung der nach Eintritt eines Ver-                     Ärztliche und zahnärztliche Leistungen wer-\nwirkungs- oder Entziehungsgrundes bewirkten                  den nach den für die Behandlung von Beschä-\nLeistungen zugleich mit der Klage geltend zu                 digten im Sinne des Bundesversorgungsgeset-\nmachen.                                                      zes maßgebenden Sätzen vergütet. Apotheker","Nr. 52 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                        1333\nund andere der Krankenbehandlung dienende                 Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundes-\nPersonen sowie Krankenanstalten und Einrich-              republik Deutschland am 1. Oktober 1953 oder am\ntungen haben nur auf die für Mitglieder der               1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unter-\nKrankenkasse zu zahlende Vergütung An-                    halten hat. § 238 a Abs. 3 BEG findet entsprechende\nspruch.                                                   Anwendung.\"\n§ 227d\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nArtikel III\nordnung erläßt im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen und mit Zustim-                                Ubergangsvorschriften\nmung des Bundesrates die erforderlichen Ver-\n1. (1) Steht einem Berechtigten auf Grund der\nwaltungsvorschriften über die Durchführung\nÄnderungen in Artikel I Nr. 1, 2, 3, 10, 87 und 94\nder Krankenversorgung und über das Verfah-\ndieses Gesetzes erstmalig ein Anspruch auf Ent-\nren auf Ersatz nach § 227 b.        11\nschädigung zu, so kann er einen Antrag auf\n129. § 237 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           Entschädigung bis zum 30. September 1966 stel-\n,,(1) In den Fällen der§§ 81, 85, 85a, 86, 93,               len. Das gleiche gilt, soweit auf Grund der Ände-\n97, 97 a, 98 wird das Wahlrecht nicht dadurch                  rungen in Artikel I Nr. 6, 11 bis 93 dieses Ge-\nausgeschlossen, daß der Verfolgte auf Grund                    setzes ein einzelner Anspruch auf Entschädigung\nbisheriger Vorschriften, nach denen ein Wahl-                  erstmalig begründet wird.\nrecht dieser Art nicht gegeben war, eine Ent-                  (2) § 189 Abs. 2 und 3, § 189 a Abs. 2, §§ 189 b\nschädigung für Schaden im beruflichen Fort-                    und 190 a BEG finden entsprechende Anwen-\nkommen ganz oder teilweise erhalten hat.          11\ndung; jedoch können Ansprüche, die_ dem Be-\n130. Es wird folgender neuer § 238 a eingefügt:                      rechtigten bereits nach bisherigem Recht zuge-\nstanden haben, auf Grund des Absatzes 1 nicht\n,,§ 238 a                          geltend gemacht werden.\n(1) Anspruch auf Entschädigung nach diesem                 (3) In den Fällen des Absatzes 1 ste?t die __Un-\nGesetz besteht nur, wenn der Berechtigte im                    anfechtbarkeit oder die Rechtskraft emer fruhe-\nZeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz                     ren Entscheidung einer neuen Entscheidung über\noder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit                  den Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.\ndenen die Bundesrepublik Deutschland bei In-\nkrafttreten dieses Gesetzes oder am 1. Januar                  (4) Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des\n1963 diplomatische Beziehungen unterhalten                     Artikels I Nr. 21 Buchstabe a, 32, 105, 111, 112\nhat. Bei juristischen Personen, Anstalten oder                 und 113 entsprechende Anwendung.\nPersonenvereinigungen oder deren Rechts-                       (5) In den Fällen des Artikels I Nr. 21 Buch-\noder Zwecknachfolger tritt an die Stelle des                   stabe a endet die Antragsfrist frühestens\nWohnsitzes der Sitz und an die Stelle des                      6 Monate nach Verkündung der gemäß § 42\ndauernden Aufenthaltes der Ort der Verwal-                     Abs. 2 BEG zu erlassenden Rechtsverordnung.\ntung.\n(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen der               2. (1) Steht einem Berechtigten auf Grund der\n§§ 90, 165 und 171.                                            Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes ein\nweitergehender Anspruch zu, als er ihm vor\n(3) Die Bundesregierung kann bestimmen,\nVerkündung dieses Gesetzes nach dem Bundes-\nwelche Staaten, mit denen die Bundesrepublik\nergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer\nzu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten\nder nationalsozialistischen Verfolgung (Bundes-\nkeine diplomatischen Beziehungen unterhalten\nergänzungsgesetz) oder dem Bundesentschädi-\nhat, behandelt werden, als ob mit ihnen diplo-\ngungsgesetz durch unanfechtbaren Bescheid oder\nmatische Beziehungen unterhalten worden\nwären.\"                                                        rechtskräftig gerichtlich zuerkannt worden ist,\nso kann er innerhalb der Antragsfrist nach\n131. In § 239 Satz 1 wird das Zitat ,,§§ 149 bis 166u                Nummer 1 Abs. 1 diesen Anspruch insoweit\ndurch,,§§ 149 bis l66b ersetzt. 11\nerneut anmelden.\n(2) Eine erneute Anmeldung nach Maßg,abe\nArtikel II                            des Absatzes 1 kann auch dann erfolgen, wenn\nÄnderung des Dritten Änderungsgesetzes                        der Bescheid erst innerhalb einer Frist von drei\nzum Bundesergänzungsgesetz :i)                         Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes un-\nanfechtbar oder wenn die gerichtliche Entschei-\nDas Dritte Gesetz zur Änderung des Bundes-                        dung erst innerhalb einer Frist von drei Mo-\nergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der                   naten nach Verkündung dieses Gesetzes rechts-\nnationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni                      kräftig wird.\n1956 und 19. August 1957 wird wie folgt geändert:\n(3) Bei der Entscheidung über den Anspruch\nIn Artikel III Nr. 1 wird folgender neuer Satz 2\nangefügt:                                                            sind die Entschädigungsorgane an die tatsäch-\nlichen Feststellungen gebunden, auf denen der\n„Dies gilt nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt                   vor Verkündung dieses Gesetzes ergangene\nder Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden                      unanfechtbare Bescheid oder die rechtskräftige\n8) Bundesgesetzbl. III 251-1/1                                       gerichtliche Entscheidung beruht.","1334                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(4) Soweit das Bundesentschädigungsgesetz in            Witwer oder den Kindern die Entschädigung in\nder Fassung des Artikels I dieses Gesetzes das          Höhe der Rentenbezüge eines Jahres gezahlt\nBestehen oder die Höhe des Anspruchs, seine             worden und erhalten die Witwe, der Witwer oder\nVererblichkeit oder das Bestehen eines Wahl-            die Kinder auf Grund der Änderungen in Arti-\nrechts bei Ansprüchen für Schaden im beruf-             kel I dieses Gesetzes nunmehr eine Rente nach\nlichen Fortkommen von den Verhältnissen im              § 85 a oder § 97 a BEG, so wird die Entschädi-\nZeitpunkt der Entscheidung abhängig macht, ist          gung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres\nvon den Verhältnissen auszugehen, auf denen             auf den Anspruch der Erben des Verfolgten auf\ndie frühere Entscheidung beruht.                        die Summe der rückständigen Rentenbeträge an-\ngerechnet.\n(5) Nummer 1 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende\nAnwendung.\n6. (1) Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 66 (§ 114\n(6) Ist in einem bei Verkündung dieses       Ge-        Abs. 2 BEG) und Nr. 67 (§ 114a BEG) vor Ver-\nsetzes anhängigen Verfahren noch keine       Ent-        kündung dieses Gesetzes dem Verfolgten eine\nscheidung ergangen, so ist der Anspruch      nach        Entschädigung für Schaden in der Ausbildung\nMaßgabe des Artikels I dieses Gesetzes       fest-       nach § § 116 bis 118 BEG gezahlt worden, so ist\nzusetzen.                                                diese auf den Anspruch nach § 114 Abs. 2 und\n§ 114 a BEG anzurechnen.\n3. Ist die Entschädigung vor Verkündung dieses\nGesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder            (2) Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 83 (§ 142\ndem Bundesentschädigungsgesetz durch Ver-                BEG) vor Verkündung dieses Gesetzes einer\ngleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden          Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Ent-\nund steht dem Berechtigten auf Grund der Än-             schädigung für Schaden an Eigentum oder Ver-\nderungen in Artikel I dieses Gesetzes ein weiter-        mögen gezahlt worden, so ist diese auf die ent-\ngehender Anspruch als nach den bisherigen                sprechende Entschädigung der einzelnen Gesell-\nVorschriften zu, so kann der Berechtigte inner-          schafter für Schaden an Eigentum oder Ver-\nhalb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 die Regelung          mögen nach Maßgabe ihres Auseinanderset-\ndurch Erklärung gegenüber der zuständigen                zungsanteils anzurechnen.\nEntschädigungsbehö1ide anfechten. Nummer 1\nAbs. 2, 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.       7. Ist bei Verkündung dieses Gesetzes ein Antrag\nauf Entschädigung in einem Land anhängig, so\n4. (1) Steht dem Berechtigten auf Grund der Ände-           bleiben die Entschädigungsorgane dieses Landes\nrungen in Artikel I dieses Gesetzes bei Ansprü-          auch für die Ansprüche des Antragstellers nach\nchen für Schaden im beruflichen Fortkommen               dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung\nerstmalig ein Wahlrecht zu, so endet die Frist           des Artikels I dieses Gesetzes zuständig. Dies\nzur Ausübung der Wahl am 30. September 1966.             gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 6 BEG.\nIn den Fällen, in denen der Anspruch auf Kapi-\ntalentschädigung erst nach Verkündung dieses          8. (1) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes An-\nGesetzes zuerkannt worden ist, verbleibt es bei          sprüche von Berechtigten durch Bescheid oder\nder Frist des § 84 BEG.                                  rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden sind,\n(2) Stand dem Berechtigten nach bisherigen Vor-          behält es hierbei zugunsten der Berechtigten\nschriften bei Ansprüchen für Schaden im beruf-           sein Bewenden.\nlichen Fortkommen ein Wahlrecht zu und er-\nhöht sich auf Grund der Änderungen in Artikel I          (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn bei der Festsetzung\ndieses Gesetzes die nicht gewählte Entschädi-            von Ansprüchen die bisherigen Vorschriften\ngung, so kann er diese innerhalb der Frist der           über das Zusammentreffen von Ansprüchen\nNummer 1 Abs. 1 durch Erklärung gegenüber                (§§ 120 bis 122 BEG) offensichtlich außer acht\nder zuständigen Entschädigungsbehörde verlan-            gelassen worden sind; Absatz 1 gilt ferner nicht\ngen.                                                     in den Fällen des § 125 a BEG. Die Entschädi-\ngungsbehörde ist befugt, innerhalb einer Frist\n(3) Ist der Verfolgte vor Abgabe der Erklärung           von einem Jahr nach Verkündung dieses Geset-\nnach Absatz 2 innerhalb der Frist der Nummer 1           zes einen neuen Bescheid über diese Ansprüche\nAbs. 1 verstorben, so kann die Witwe oder unter          nach Maßgabe der §§ 141 d bis 141 k BEG oder\nden Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG            des § 125 a BEG zu erlassen.\nder Witwer nach Maßgabe der§§ 86, 98 BEG die\nnicht gewählte Entschädigung durch Erklärung          9. (1) Die Minderung, das Ruhen oder die Entzie-\ngegenüber der zuständigen Entschädigungsbe-              hung einer nach den bisherigen Vorschriften\nhörde verlangen, wenn die Witwe oder der Wit-            festgesetzten Rente richtet sich nach den Vor-\nwer selbst Verfolgter ist oder von der Verfol-           schriften des Bundesentschädigungsgesetzes in\ngung des verstorbenen Verfolgten mitbetroffen            der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes.\nworden ist. § 86 Abs. 5 BEG findet entsprechende\nAnwendung.                                               (2) In den Fällen der §§ 141 d bis 141 k BEG\nwerden die dem Berechtigten nach den bisheri-\n5. Ist in den Fällen des § 86 oder § 98 BEG vor             gen Vorschriften zuerkannten Renten solange\nVerkündung dieses Gesetzes der Witwe, dem                nicht erhöht, als ihr Gesamtbetrag die Summe","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                         1335\nder dem Berechtigten nach dem Bundesentschädi-         (3) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach\ngungsgesc lz. in der Fassung des Artikels I die-       dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundes-\nses Gesetzes zustehenden Renten übersteigt.            entschädigungsgesetz ein Anspruch für Schaden\nan Leben oder für Schaden an Körper oder Ge-\n10. Im Falle des Artikels I Nr. 77 gelten folgende          sundheit durch unanfechtbaren Bescheid oder\nDberg angsvorschriften:                                rechtskräftig gerichtlich mit der Begrürn.lung ab-\nSoweit ein nach den in§ 138BEG genannten Vor-          gelehnt worden ist, daß die während einer oder_\nschriften vor dem Inkrafttreten des Artikels I         im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsent-\nNr. 77 gestellter Antrag wegen Fristversäumung          ziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG\nabgelehnt worden ist, ist auf Antrag des Berech-       eingetretene Schädigung nicht durch national-\ntigten oder, wenn dieser verstorben ist, einer der     sozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt wor-\nin§ 1288 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,         den ist, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut\n§ 65 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge-           über diesen Anspruch zu entscheiden.\nsetzes oder § 88 Abs. 2 des Reichsknappschafts-\ngesetzes genannten Personen erneut zu ent-              (4) Der Antrag auf erneute Entscheidung nach\nscheiden, wenn dieser Antrag innerhalb der im          den Absätzen 1 bis 3 ist bis zum 30. September\nzweiten Halbsatz des § 138 BEG genannten Frist         1966 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde\ngestellt wird. Eine erneute Entscheidung von           zu stellen. Artikel III Nr. 1 Abs. 2 und 3 dieses\nAmts wegen ist nicht ausgeschlossen. Der er-           Gesetzes findet entsprechende Anwendung.\nneuten Entscheidung steht nicht entgegen, daß\n(5) Der Anspruch ist nach den Vorschriften des\ndie frühere Entscheidung über den Antrag bin-\nBundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des\ndend oder rechtskräftig geworden ist.\nArtikels I dieses Gesetzes festzusetzen. Dabei\nsind die Entschädigungsorgane an die tatsäch-\nlichen Feststellungen gebunden, auf denen die\nfrühere Entscheidung beruht. Artikel III Nr. 2\nArtikel IV                          Abs. 4 und Nr. 4 dieses Gesetzes findet entspre-\nchend Anwendung.\nAngleichung\n(6) Soweit der Anspruch durch Bescheid oder\n1. (1) Ist vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem          rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden ist,\nBundesergänzungsgesetz oder dem Bundesent-               behält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein\nschädigungsgesetz über einen Anspruch für Scha-          Bewenden.\nden an Körper oder Gesundheit oder über einen\nAnspruch für Schaden im beruflichen Fortkom-          2. Ist vor Verkündung dieses Gesetzes der An-\nmen durch unanfechtbaren Bescbeid oder rechts-           spruch auf Entschädigung nach dem Bundesergän-\nkräftig gerichtlich entschieden worden, so ist auf       zungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz\nAntrag des Berechtigten erneut über diesen An-           durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung gere-\nspruch zu entscheiden,                                   gelt worden, so findet Nummer 1 mit der Maßgabe\na) wenn der Anspruch auf Rente für Schaden an            entsprechende Anwendung, daß der Berechtigte\ndiese Regelung bis zum 30. September 1966 durch\nKörper oder Gesundheit aus medizinischen\nErklärung gegenüber der zuständigen Entschädi-\nGründen in vollem Umfange abgelehnt wor-\nden ist,                                            gungsbehörde anfechten kann.\nb) soweit der Anspruch für Schaden im beruf-          3. § 172 BEG findet entsprechende Anwendung.\nlichen Fortkommen abgelehnt oder in geringe-\nrer Höhe festgestellt worden ist, weil bei\nFeststellung der Einkünfte, die der Verfolgte\nim Ausland erzielt hat, die Kaufkraft der aus-                           Artikel V\nländischen Währung nach Grundsätzen be-                               Sonderregelung\nwertet worden ist, die im Widerspruch zu der\nfür überregionale Verfolgtengruppen\nvom Bundesgerichtshof in ständiger Recht-\nsprechung vertretenen Rechtsauffassung ste-      1. (1) Der Verfolgte, dem die Freiheit auf die Dauer\nhen.                                                von mindestens sechs Monaten entzogen worden\nist (§ 43 BEG) oder der eine nachhaltige Minde-\n(2) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach           rung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Ent-\ndem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundes-              scheidung um mindestens 80 vom Hundert nach-\nentschädigungsgesetz ein Anspruch eines Zigeu-           weist, erhält aus einem zu errichtenden Sonder-\nners wegen der Verfolgung aus Gründen seiner             fonds nach Maßgabe der Mittel dieses Fonds eine\nRasse durch unanfechtbaren Bescheid oder rechts-         Beihilfe. Das gleiche gilt für die Witwe eines\nkräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt         Verfolgten, der einen Schaden an Leben erlitten\nworden ist, daß für die Zeit vom 8. Dezember 1938        hat (§ 15 BEG), sowie für den Witwer einer Ver-\nbis zum 1. März 1943 die Voraussetzungen der § § 1       folgten unter den Voraussetzungen der §§ 15, 17\nund 2 BEG nicht gegeben seien, so ist auf Antrag         Abs. 1 Nr. 2 BEG; in diesen Fällen wird eine Bei-\ndes Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu          hilfe jedoch nur gewährt, wenn die Witwe oder\nentscheiden.                                             der Witwer nicht wieder geheiratet hat.","1336                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Eine Beihilfe aus dem zu errichtenden Sonder-       (10) Zu den Grundbeträgen nach den Absätzen 6\nfonds erhält auch der Verfolgte, der auf die Dauer       und 7 werden folgende Steigerungsbeträge ge-\nvon mindestens sechs Monaten den Judenstern              zahlt:\ngetragen oder unter menschenunwürdigen Bedin-\ngungen in der Illegalität gelebt hat (§ 47 BEG).        a) einfacher Steigerungsbetrag\nEin Anspruch auf diese Beihilfe besteht nicht,               bei einer Freiheitsentziehung von einem Jahr\nwenn der Verfolgte eine Beihilfe nach Absatz 1               bis zu zwei Jahren\nerhält.                                                      oder\n(3) Der Sonderfonds wird mit einem Gesamt-                   bei einer nachhaltigen Minderung der Er-\nbetrag von 1 200 Millionen Deutsche Mark aus-                werbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung\ngestattet.                                                   um mindestens 80 vom Hundert,\n(4) Anspruch auf eine Beihilfe besteht nur, wenn         b) doppelter Steigerungsbetrag\nder Antragsteller                                             bei einer Freiheitsentziehung von mehr als\na) weder die Voraussetzungen des § 4 BEG noch                 zwei Jahren bis zu drei Jahren,\ndie allgemeinen Voraussetzungen der §§ 150          c) dreifacher Steigerungsbetrag\noder 160 BEG erfüllt                                     bei einer Freiheitsentziehung von mehr als\nund                                                      drei Jahren bis zu vier Jahren,\nb) am 31. Dezember 1965 seinen Wohnsitz oder              d) vierfacher Steigerungsbetrag\ndauernden Aufenthalt außerhalb der in § 1\nbei einer Freiheitsentziehung von mehr als\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes\nvier Jahren,\ngenannten Gebiete und außerhalb der sowjeti-\nschen Besatzungszone und des sowjetisch be-         e) fünffacher Steigerungsbetrag\nsetzten Sektors von Berlin hat.                          bei einem Schaden an Leben unter den Vor-\n(5) Eine Beihilfe wird nicht gewährt, wenn der                aussetzungen des Absatzes 1 Satz 2.\nAntragsteller\n(11) In den Fällen des Absatzes 10 kann nur einer\na) wegen der Betreuung durch einen anderen               der fünf Steigetungsbeträge geltend gemacht\nStaat oder eine zwischenstaatliche Organisa-        werden.\ntion keinen Anspruch auf Entschädigung nach\n§ 160 BEG hat                                        (12) Die Höhe des Steigerungsbetrages, der nach\nAbsatz 10 gezahlt wird, bestimmt sich nach dem\noder                                                Verhältnis des nach Auszahlung der Grund-\nb) zu einem Personenkreis gehört, zu dessen              beträge gemäß den Absätzen 6 und 7 und der\nGunsten Verträge oder Abkommen über glo-            Beihilfen gemäß Absatz 8 verbleibenden Fonds-\nbale Wiedergutmachungsleistungen der Bun-           betrages zu der Gesamtzahl der festgestellten\ndesrepublik Deutschland geschlossen worden          Steigerungsbeträge. Dabei sind die Beträge, die\nsind,                                               durch Anrufung der Entschädigungsgerichte streit-\nbefangen sind, angemessen zu berücksichtigen.\noder\nc) am 31. Dezember 1965 Staatsangehöriger eines          (13) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nder in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertrie-          Rechtsverordnung die endgültige Höhe des Stei-\nbenengesetzes genannten Stdates ist, es sei         gerungsbetrages festzusetzen. Sie wird ferner\ndenn, daß er vor diesem Zeitpunkt Flüchtling        ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-\nim Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli         men, wie der nach Abschluß der bei den Entschä-\n1951 war.                                           digungsgerichten anhängigen Verfahren verblei-\nbende Rest des Fondsbetrages auf die Berechtig-\n(6) Der Grundbetrag der Beihilfe nach Absatz 1           ten zu verteilen ist; hierbei kann vorgesehen\nSatz 1 beträgt 2 000 Deutsche Mark. Der Grund-           werden, daß der verbleibende Betrag nicht an\nbetrag erhöht sich auf 2 500 Deutsche Mark, wenn         alle, sondern nur an solche Empfänger von Stei-\nder Verfolgte bei Verkündung dieses Gesetzes             gerungsbeträgen verteilt wird, die einen beson-\ndas 65. Lebensjahr vollendet hat.                        ders schweren Schaden an Körper oder Gesund-\nheit erlitten haben.\n(7) Der Grundbetrag der Beihilfe nach Absatz 1\nSatz 2 beträgt 3 000 Deutsche Mark. Er erhöht         2. (1) Der Anspruch auf die Beihilfe ist weder über-\nsich auf 5 000 Deutsche Mark, wenn der Witwe             tragbar noch vererblich.\noder dem Witwer die Freiheit auf die Dauer von\nmindestens einem Jahr entzogen worden ist.               (2) Ist der Berechtigte nach Verkündung dieses\nGesetzes verstorben, so steht der Anspruch auf\n(8) Die Beihilfe nach Absatz 2 beträgt 1 000 Deut-       die Beihilfe nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 und\nsche Mark.                                               Abs. 2 seinem Ehegatten und im Falle dessen\nTodes den Kindern des Verfolgten zu; im Falle\n(9) Die Beihilfen nach Absatz 2 und die Grund-           der Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 steht der Anspruch\nbeträge der Beihilfe nach den Absätzen 6 und 7           auf die Beihilfe den Kindern des verstorbenen\nsind nach Festsetzung sofort fällig.                     Verfolgten zu.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                       1337\n3. (1) §§ 6, 7 und 238 a BEG finden entsprechende         (4) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der\nAnwendung.                                             §§ 30 bis 37 BEG und der entsprechenden Vor-\n(2) § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG findet mit der Maß-         schriften der 2. DV-BEG geleistet. Der Anspruch\ngabe Anwendung, daß auch Leistungen auf Grund          auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die\ndes Bundesentschädigungsgesetzes auf die Bei-          Zeit vom 1. Januar 1949 an.\nhilfe anzurechnen sind. Ergibt sich cach Zahlung       (5) Der Anspruch auf die Entschädigung nach Ab-\nder Beihilfe, daß dem Verfolgten Ansprüche nach        satz 3 ist nicht vererblich. Der Anspruch auf die\ndem Bundesentschädigungsgesetz zustehen, so ist        laufende Rente ist nicht übertragbar.\ndie Beihilfe auf diese anzurechnen.\n4. (1) Für die Bewilligung der Beihilfe sind die          (6) Ist der Geschädigte nach amtsärztlicher oder\nEntschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-           vertrauensärztlicher Feststellung eines schädi-\nWestfalen zuständig._ Das Verfahren bestimmt sich      gungsbedingten dauernden Schadens an Körper\nin entsprechender Anwendung des Neunten Ab-            oder Gesundheit verstorben, so steht der An-\nschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes.             spruch auf die Summe der rückständigen Renten-\nbezüge und auf die Kapitalentschädigung seinem\n(2) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind          Ehegatten und im Falle von dessen Tod den\nbis zum 30. September 1966 bei der zuständigen         Kindern des Geschädigten zu.\nEntschädigungsbehörde zu stellen. Der Antrag\nsoll die in § 190 BEG bezeichneten Angaben ent-\nhalten. Werden fehlende Angaben nach Aufforde-      2. Von der Entschädigung ist ausgeschlossen, wer\nrung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten      1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs-\nnachgeholt, so kann der Antrag als unzulässig              verbrechen oder ein Verbrechen gegen die\nabgelehnt werden.                                          Menschlichkeit im Sinne der internationalen\n5. (1) § 172 BEG findet entsprechende Anwendung.              Vertragswerke begangen hat;\n(2) Die nach diesem Artikel entstehenden Per-          2. ein schweres nichtpolitisches Verbrechen\nsonal- und Sachkosten werden dem Land Nord-                außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat,\nrhein-Westfalen vom Bund erstattet.                        bevor er dort als Flüchtling aufgenommei:\nworden ist;\n3. sich Handlungen hat zuschulden kommen las-\nArtikel VI                              sen, die den Zielen und Grundsätzen der Ver-\neinten Nationen zuwiderlaufen.\nSonderregelung für Nationalgeschädigte\n1. (1) Personen, die unter der nationalsozialistischen 3. (1) §§ 6 bis 9, 11, 12, 14 und 238a BEG finden\nGewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität        entsprechende Anwendung.\nunter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt\nworden und am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im           (2) § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5 BEG findet mit\nSinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951          der Maßgabe Anwendung, daß auch Leistungen\ngewesen sind, haben Anspruch auf Entschädigung         auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes und\nfür einen dauernden Schaden an Körper oder             auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom\nGesundheit. Aus Gründen der Nationalität ist           5. Oktober 1960 zwischen der Regierung der Bun-\nderjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit        desrepublik Deutschland und dem Hohen Kom-\nzu einem fremden Staat oder zu einem nicht-            missar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge\ndeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den            auf Ansprüche nach diesem Artikel anzurechnen\nGrund für die schädigende Maßnahme gebildet            sind.\nhat. Soweit keine anderen Gründe für die unter\nMißachtung der Menschenrechte vorgenommene          4. (1) Personen, die nach Maßgabe der Nummer 1\nschädigende Maßnahme ersichtlich sind, wird bei        geschädigt worden sind, kann wegen dieses\ndem Personenkreis nach den Sätzen 1 und 2 ver-         Schadens eine einmalige Beihilfe bis zum Betrag\nmutet, daß die Schädigung aus Gründen der              von 6 000 Deutsche Mark gewährt werden, wenn\nNationalität erfolgt ist.                              ein Anspruch nach Nummer 1 ausgeschlossen ist,\nweil der Geschädigte\n(2) Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1\nbesteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Ge-         a) erst nach dem 1. Oktober 1953 Flüchtling im\nschädigten im Zeitpunkt der Entscheidung schä-              Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli\ndigungsbedingt noch um mindestens 25 vom                    1951 geworden ist oder\nHundert beeinträchtigt ist und sich voraussicht-       b) vor dem L Oktober 1953 als Flüchtling im\nlich nicht wesentlich bessern wird. § 28 Abs. 1             Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli\nSatz 2 und Abs. 2 BEG findet entsprechende An-              1951 nach Beendigung der Schädigung eine\nwendung.                                                    neue Staatsangehörigkeit erworben hat.\n(3) Als Entschädigung werden geleistet:\n(2) Nummer 1 Abs. 5 und 6, Nummern 2 und 3 so-\n1. Heilverfahren,                                      wie Artikel V Nr. 1 Abs. 4 Buchstabe b und Abs. 5\n2. Rente,                                              Buchstabe c dieses Gesetzes finden entsprechende\n3. Kapitalentschädigung.                               Anwendung.","1338                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n5. (1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.         Dies gilt nicht für den Anspruch auf Erstattung der\nDer Antrag ist bis zum 30. September 1966 bei         Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfol-\ndem Bundesverwa.ltungsamt in Köln zu stellen.         gungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder\nGesundheit nach§ 29 Nr. 1 BEG und nach Artikel VI\n(2) § 189 Abs. 3 und § 190 a BEG finden entspre-\nchende Anwendung.                                     Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, wenn das Heil-\nverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durch-\n6. Eines erneuten Antrages nach Nummer 5 Abs. 1           geführt worden ist, sowie für den Anspruch auf\nbedarf es nicht, wenn                                 Versorgung der Hinterbliebenen nach § 29 Nr. 6\nBEG. § 206 BEG bleibt unberührt.\na) ein Anspruch auf Entschädigung bereits auf\nGrund des Bundesentschädigungsgesetzes in            (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch in den Fällen der\nder bisherigen Fassung angemeldet oder ein        §§ 90, -165 und 171 BEG sowie in den Fällen des\nAntrag bereits auf Grund des Artikels 1 des       Artikels V und des Artikels VI Nr. 4 dieses Ge-\nAbkommens vom 5. Oktober 1960 zwischen            setzes.\nder Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Hohen Kommissar der Verein-\nten Nationen für Flüchtlinge gestellt worden                            Artikel IX\nist\nund                                                     Wiedergutmachung in der Strafrechtspflege\nb) über diesen Anspruch oder Antrag bei Ver-              (1) Die Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung\nkündung dieses Gesetzes nicht durch unan-         nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechts-\nfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gericht-    pflege, die eine Frist zur Stellung des Antrags auf\nlich entschieden worden ist.                      Aufhebung strafgerichtlicher Entscheidungen vor-\nDie Entschädigung wird auch in diesen Fällen           sehen, treten insoweit außer Kraft.\nnach Maßgabe dieses Artikels gewährt.                     (2) Ergibt sich weder nach den landesrechtlichen\nVorschriften noch nach dem Zuständigkeitsergän-\n7. Für die Durchführung des Verfahrens findet der         zungsgesetz vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nNeunte Abschnitt des Bundesentschädigungsge-          S. 407) eine Zuständigkeit im Geltungsbereich dieses\nsetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwen-           Gesetzes, so ist die Strafkammer des Landgerichts\ndung, daß zuständige Entschädigungsbehörde das        oder das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk\nBundesverwaltungsamt in Köln ist und sich der         der Verurteilte im Zeitpunkt der Verkündung dieses\nAnspruch auf Entschädigung gegen die Bundes-          Gesetzes seinen Wohnsitz hat oder nach der Ver-\nrepublik Deutschland richtet.                         kündung dieses Gesetzes erstmals begründet. Hat\nder Verurteilte seinen Wohnsitz außerhalb des Gel-\n8. Ist bei Inkrafttreten dieses Artikels ein Verf ah-     tungsbereichs dieses Gesetzes, so wird das zustän-\nren auf Grund des Artikels 1 des am 5. Oktober        dige Gericht von dem Bundesgerichtshof bestimmt.\n1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Hohen Kommissar der Ver-             (3) Ist ein Antrag auf Aufhebung einer straf-\neinten Nationen für Flüchtlinge geschlossenen         gerichtlichen Entscheidung nach den in Absatz 1\nAbkommens bei einem Gericht der Verwaltungs-          bezeichneten Rechtsvorschriften lediglich wegen Ab-\ngerichtsbarkeit anhängig, so ist das Verfahren an     laufs einer dort vorgesehenen Frist zurückgewiesen\ndas nach Nummer 7 zuständige Gericht erster           worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung\nInstanz abzugeben, das nach Maßgabe dieses            der Zulässigkeit eines neuen Antrags nicht ent-\nGesetzes entscheidet.                                 gegen. Das gleiche gilt, wenn in den in Absatz 2\ngeregelten Fällen ein Antrag wegen mangelnder\n9. Die nach diesem Artikel zu leistenden Entschädi-       Zuständigkeit zurückgewiesen worden ist.\ngungsaufwendungen werden vom Bund getragen.\nArtikel X\nArtikel VII                             Wiedergutmachung in der Sozialversicherung\nKostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits                  bei Beitragserstattung wegen Heirat\nSoweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Ge-         (1) Sind einer Verfolgten im Sinne des § 1 des\nsetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht er-          Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des\nhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen          Nationalsozialismus in der Sozialversicherung oder\nAuslagen.                                                 der Ehefrau eines solchen Verfolgten in der Zeit\nvom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge\nzu den gesetzlichen Rentenversicherungen wegen\nArtikel VIII\nHeirat erstattet worden, so kann sie sich in dem\nAbschluß der Entschädigung                  Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung weiter-\nV€rsichern, zu dem sie den letzten Beitrag vor In-\n(1) Nach dem 31. Dezember 1969 können An-              krafttreten dieses Artikels entrichtet hat, ohne Rück-\nsprüche nach dem Bundesentscl;i.ädigungsgesetz und        sicht darauf, ob dieser Beitrag unwirksam oder\nnach diesem Gesetz nicht mehr angemeldet werden.          erstattet ist. Ist dieser letzte Beitrag zur knapp-","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965                           1339\nschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden,        lungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweis-\nso kann sie sich in der Rentenversicherung der An-       mittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich\ngestellten weiterversichern. Abweichend von der           ist. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch\nRegelung des§ 1418 der Reichsversicherungsordnung         eidesstattliche Versicherungen zugela~sen werden.\nund des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes       Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte\nkann sie Beiträge für die Zeit vor Vollendung des         Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstatt-\n65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nach-      licher Versicherungen zuständig; er gilt als .Behörde\nentrichten, auch wenn eine Versicherung vor der           im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.\nZeit, für die Beiträge nachentrichtet werden, nicht\n(5) Entsteht auf Grund der Absätze 1 bis 3 ein\nbestanden hat. Die Beiträge sind in den Beitrags-\nAnspruch auf eine Leistung oder eine höhere Lei-\nklassen des § 1388 der Reichsversicherungsordnung\nstung, so wird die Leistung oder die höhere Leistung\noder des § 115 des Angestelltenversicherungsgeset-\nauf Antrag gewährt; eine Neufeststellung von Amts\nzes nachzuentrichten mit der Maßgabe, daß Beiträge\nwegen ist nicht ausgeschlossen. Der erneuten Ent-\nin den nach dem 31. Dezember 1958 neu eingefügten\nscheidung steht nicht entgegen, daß die frühere Ent-\nBeitragsklassen nur für die Zeiten gelten, für die\nscheidung bindend oder rechtskräftig geworden ist.\ndie Beitragsklassen erstmalig eingeführt wurden.\nDie Herabsetzung einer bisherigen Leistung ist auf\nDer Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Ja-\nGrund der genannten Vorschriften ausgeschlossen.\nnuar 1967 steht der Nachentrichtung von Beiträgen\nDie Leistung oder die höhere Leistung ist frühestens\nnicht entgegen.\nvom Inkrafttreten dieses Artikels an zu gewähren.\n(2) Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 3 bis 5            (6) Im übrigen sind die für die Sozialversicherung\nfür Zeiten vor Beginn der Rente nachentrichtet, so        geltenden Vorschriften anzuwenden.\ngilt folgendes:\na) Die nach Artikel 2 §§ 32 bis 34 des Arbeiterren-\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und die                               Artikel XI\nnach Artikel 2 §§ 31 bis 33 des Angestelltenver-\nsicherungs-N euregelungsgesetzes       berechneten                    Geltung im Land Berlin\nRenten sind unter Berücksichtigung der nachent-         (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nrichteten Beiträge erneut umzustellen. Für jeden    Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 2. Ja-\nnachentrichteten Beitrag sind in der Rentenver-     nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nsicherung der Arbeiter bei Versichertenrenten       Berlin.\n4,2 v. H. und bei Witwerrenten 2,1 v. H., in der\nRentenversicherung der Angestellten bei Ver-            (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nsicherten'renten 2,4 v. H. und bei Witwerrenten     Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n1,2 v. H. des Wertes des Beitrages als Steige-       nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nrungsbetrag zugrunde zu legen.\nb) Die· nach §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsord-\nnung oder nach §§ 30 ff. des Angestelltenver-                               Artikel XII\nsicherungsgesetzes berechneten Renten sind                                 Inkrafttreten\nunter Berücksichtigung der nachentrichteten Bei-\nträge erneut festzustellen. Bei der Errechnung der      Es treten in Kraft\nfür die Versicherte maßgebenden Rentenbemes-         1. Artikel I Nr. 1, 2, 6, 7 (§ 10 Abs. 1, 3 und 4), Nr. 8,\nsungsgrundlage sind für Zeiten vor dem 1. Januar         10 (§ 13 Abs. 5), Nr.11, 17, 18 (§ 26 Abs. 2 Satz 2),\n1957 die Werte des Jahres 1957 zugrunde zu               Nr. 21, 23, 24, 26 Buchstabe b, Nr. 27 bis 29 (§ 41\nlegen und für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956          Abs. 1 und 2), Nr. 32, 34 bis 41, 44 bis 47, 48 Buch-\ndie Werte des Jahres, für das der Beitrag nach-          stabe a, Nr. 50 Buchstaben a und b, Nr. 51 (§ 85 a\nentrichtet ist; § 1255 Abs. 3 Buchstabe c der            Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2), Nr. 56, 59 bis 61, 63 bis\nReichsversicherungsordnung und § 32 Abs. 3               67, 69 bis 71, 74 Buchstabe a Satz 2 und 3, Nr. 79,\nBuchstabe c des Angestelltenversicherungsgeset-          80, 82 bis 85, 87 bis 89, 91 Buchstaben a und c,\nzes gelten.                                              Nr. 92 bis 95 Buchstabe b, Nr. 97, 99 (§ 166 a),\nc) Die übrigen Renten der Rentenversicherung der              Nr. 103 Buchstabe a Satz 1 und 2, Nr. 107, 109\nArbeiter und der Rentenversicherung der An-              Buchstaben b bis h, Nr. 110, 118, 129 und 130\ngestellten sind um einen Jahresbetrag zu erhö-              mit Wirkung vom 1. Oktober 1953;\nhen, der bei Versichertenrenten 10 v. H. und bei\nWitwerrenten 6 v. H. des Wertes der nachentrich-     2. Artikel II\nteten Beiträge beträgt.                                    mit Wirkung vom 1. April 1956;\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Renten, die nach    3. Artikel I Nr. 12 Buchstabe a\ncfum Inkrafttreten dieses Artikels festgestellt wer-             mit Wirkung vom 1. April 1957;\nden.\n4. Artikel I Nr. 31 Buchstabe c zweiter Halbsatz\n(4) Für die Feststellung der in Absatz 1 Satz 1              mit Wirkung vom 1. Januar 1961;\ngenannten Beitragserstattung genügt es, wenn sie\nglaubhaft gemacht ist. Diese ist glaubhaft gemacht,       5. Artikel I Nr. 7 (§ 10 Abs. 5)\nwenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermitt-                 mit Wirkung vom 1. Juni 1962;","1340                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n6. Artikel I Nr. 3 bis 5, 7 (§ 10 Abs. 2), Nr. 9, 10          bis 103 Buchstabe a Satz 3, Buchstaben b, c und\n(§ 13 Abs. 4), Nr. 12 Buchstabe b, Nr. 13 bis 16, 18       d, Nr. 104 bis 106, 108, 109 Buchstabe a, Nr. 111\n(§ 26 Abs. 2 Satz 1), Nr. 19, 20, 22, 25, 26 Buch-         bis 117, 119 bis 128 und 131,\nstabe a, Nr. 29 (§ 41 Abs. 3), Nr. 30, 31 Buch-\nArtikel III bis IX, XI\nstaben a, b und c erster Halbsatz, Nr. 33, 42, 43,\n48 Buchstabe b, Nr. 49, 50 Buchstabe c, Nr. 51                am Tage der Verkündung dieses Gesetzes;\n(§ 85 a Abs. 3 Satz 3), Nr. 52 bis 55, 57, 58, 62, 68,\n72 bis 74 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b, Nr. 75       7. Artikel X\nbis 78, 81, 86, 90, 91 Buchstabe b, Nr. 95 Buch-              am Ersten des auf die Verkündung dieses Ge-\nstabe a, Nr. 96, 98, 99 (§§ 166 b, 166 c), Nr. 100            setzes folgenden Monats.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt .\n. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard ·\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}