{"id":"bgbl1-1965-52-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":52,"date":"1965-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1965-09-13T00:00:00Z","page":1313,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1313\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                      Z 1997 A\n1965                     Ausgegeben zu Bonn am 18. September 1965                                                                    Nr. 52\nTag                                                    Inhalt                                                                       Seite\n13. 9. 65   Sechstes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes ................................. , . . . . . . . .                         1313\nAndert Bundcsgesetzbl. 111611-10 und 613-1\n14. 9. 65   Zweites Gesetz zur Änrlerung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) . . . . . . .                            1315\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzb1. 111 251-4; ändert Bundesgesetzbl. 111 251-1\nund 251-111\n10, 9. 65   Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1341\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2600-1-1; betrifft Bundesgesetzbl. 111 210-2-1\n10. 9. 65   Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (Geb V AuslG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1346\nSommlung des Bunclesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2600-1-9; betrifft Bundesgesetzbl. III 210-2-2\nSechstes Gesetz\n1\nzur Änderung des Zollgesetzes )\nVom 13. September 1965\nDer Bundeslag hat               das    folgende Gesetz be-           beziehen sind, so werden die Frachten im\nschlossen:                                                              Verhältnis der Streckenanteile aufgeteilt. Dies\ngilt nicht, wenn der Zollstelle nachgewiesen\nArtikel 1                                 wird, welche Frachten nach einem allgemein\nverbindlichen Frachttarif für die Beförderung\nDas Zollgesetz vom 14. Juni 1961 2 ) (Bundesgesetz-                  der Waren auf der Strecke, für welche die\nblatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Fünfte                      Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind,\nGesetz zur Anderung des Zollgesetzes vom 14. Mai                        entstanden wären.\",\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 387), wird wie folgt ge-\nändert:                                                              b) die bisherigen Absätze 5 und 6 als Absätze 7\nund 8 bezeichnet.\n1. In § 32 werden\n2. In § 52 werden\na) nach Absatz 4 als neue Absätze 5 und 6 ein-\ngefügt:                                                      a) in Absatz 1 der Satz 2 gestrichen,\n,,(5) Werden Waren, die bei der Einfuhr aus                b) in Absatz 4 der Satz 3 durch folgende Sätze\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Atom-                      ersetzt:\ngemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft                      „Ist der Zollsatz für die veredelten Waren\nfür Kohle und Stahl oder der Europäischen                       niedriger als für die unveredelten Waren, so\nWirtschaftsgemeinschaft keinem Binnenzoll                       wird der Berechnung des Minderungsbetrages\noder nur einem Angleichungszoll unterliegen,                     (Satz 1) der Zollsatz zugrunde gelegt, der für\naus dritten Ländern über einen Mitgliedstaat                    die veredelten Waren gilt. Sieht der Zolltarif\ndieser Gemeinschaften eingeführt, so sind bei                   für Waren von der Beschaffenheit der unver-\nder Erhebung des Außenzolles abweichend                         edelten Waren im Rahmen eines Zollkontin-\nvon § 29 Abs. 2 Nr. 2 die Kosten, welche die                    gents einen ermäßigten Zollsatz oder Zoll-\nLieferung der Waren durch das Gebiet der                        freiheit vor, so wird der Zoll für die veredelten\nGemeinschaften betreffen, nicht in den Zoll-                     Waren nur um den Betrag gemindert, der sich\nwert einzubeziehen; werden die Waren nach                       bei Inanspruchnahme des Zollkontingents er-\nder Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaften                    geben würde.\",\nnoch durch ein Drittland befördert, so gilt dies             c) die Absätze 6 und 7 gestrichen,\nauch für die Kosten der Lieferung durch dieses\nLand. Satz 1 gilt nicht im Postverkehr.                      d) folgender neuer Absatz 6 angefügt:\n,, (6) Sind die Vvaren in Mitgliedstaaten der\n(6) Entstehen für die Beförderung einer\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ver-\nWare mit demselben Beförderungsmittel so-\nedelt worden und sind auf die veredelten\nwohl Frachten, die in den Zollwert einzu-\nWaren die Binnenzollsätze anzuwenden, so\nbezi~hen, als auch solche, die nicht einzu-\nwird der Berechnung des Minderungsbetrages\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 611-10 und 613-1                           (Absatz 4 Satz 1) der Zollsatz zugrunde gelegt,\n2) Bundesgesetzbl. Ill 613-1                                            der für die veredelten Waren gilt.\"","1314                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. In§ 55 wird                                                 durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des\nUmsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 (Bundes-\na) nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:\ngesetzbl. I S. 156), wird am Ende des Satzes 2 an\n,, (9) Soll Zollgut nach der Abfertigung aus          Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und da-\nzwingenden betriebstechnischen Gründen mit             nach eingefügt:\nanderem Zollgut oder auch Freigut im Sinne\nder §§ 947 und 948 des Bürgerlichen Gesetz-             \"§ 32 Abs. 5 des Zollgesetzes und seine Durch-\nbuchs verbunden, vermischt oder vermengt               führungsvorschriften sind nicht anzuwenden.\"\nwerden, so kann dies, wenn damit keine un-\nangemessenen Zollvorteile verbunden sind,\nmit der Wirkung bewilligt werden, daß das                                      Artikel 3\ndaraus entstehende Zollgut so behandelt wird,\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nals ob die Waren getrennt gehalten worden\nwären.\",                                               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nb) der bisherige Absatz 9 als Absatz 10 be-\nzeichnet.\nArtikel 2                                                 Artikel 4\nIn § 6 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der                  Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Novem-\nFassung der Bekanntmachung vom 1. September                     ber 1964 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\n1951 3 ) (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert           Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nB) Bundesgesetzbl. III 611-10"]}