{"id":"bgbl1-1965-51-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":51,"date":"1965-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/51#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_51.pdf#page=28","order":3,"title":"Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV)","law_date":"1965-09-08T00:00:00Z","page":1300,"pdf_page":28,"num_pages":10,"content":["1300                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nüber die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen\n(Dampfkesselverordnung - DampikV)\nVom 8. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7102-·10\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                             §§\nSachlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1   Dampferzeuger mit einem höchstzulässigen Be-\nBestandteile der Dampfkesse,lanlage . . . . . . . . . . . . .                       2     triebsdruck von nicht mehr als 1,5 Atmosphären\nUberdruck oder Heißwassererzeuger mit einer\nEinteilung der Dampfkesselanlagen . . . . . . . . . . . . . .                       3     höchstzulässigen Vorlauftemperatur von nicht\nEinteilung der Dampfkessel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              4     mehr als 130 Grad Celsius . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       19\nBegriffsbestimmung des Wasserinhalts, des höchst-                                       Prüfung nach Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       20\nzulässigen Betriebsdruckes und der höchstzulässi-                                     Angeordnete Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 21\ngen Vorlauftemperatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5   Instandsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          22\nAllgemeine Vorschrift über Errichtung und Betrieb                                   6   Prüfbescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               23\nWeitergehende Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     7   Veranlassung der Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          24\nAusnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   8   Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           25\nAnlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          9   Betriebseinstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           26\nErlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb . . . . . . . .                           10   Kesselwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        27\nErlaubnisverfahren in Sonderfällen . . . . . . . . . . . . . .                     11   Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel . . . . . .                                   28\nUnfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nNiederdruck- und Kleindampfkesselanlagen . . . . . .                               12\nAufsicht über Anlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . .                            30\nWesentliche Änderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           13\nTechnischer Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                31\nBauartzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    14\nUbergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 32\nPrüfung vor Inb0:triebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              15   Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    33\nWiederkehrende Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               16   Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           34\nPrüffristen .................................... .                                 17   Inkrafttreten                                                                             35\nPrüfung vor Wiederinbetriebnahme ............ .                                    18   Anhang\nAuf Grund des § 24 und des § 24 d Satz 3 der                                            (3) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung\nGewerbeordnung verordnet die Bundesregierung                                            und den Betrieb von Dampfkesselanlagen,\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                                         1. die probeweise im Herstellerwerk oder in\neiner Erprobungsstelle der Bundeswehr errichtet\n§ 1\nund in Betrieb genommen werden,\n2. in denen Wasserdampf oder Heißwasser aus-\nSachlicher Geltungsbereich                                                   schließlich durch Wärmeabgabe von heißen Flüs-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und                                         sigkeiten oder Dämpfen erzeugt werden,\nden Betrieb von Dampfkesselanlagen, die gewerb-                                         3. in denen Wasserdampf oder Heißwasser durch\nlichen Zwecken dienen. Sie gilt auch für Anlagen,                                           die bei einem chemischen Herstellungsverfahren\ndie nicht gewerblichen Zwecken dienen, wenn sie                                             entstehende Reaktionswärme erzeugt werden,\nim Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver-                                              wenn die Reaktionswärme zum Verfahrensablauf\nwendung finden oder wenn in ihrem Gefahren-                                                 abgeführt werden muß.\nbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden.\n(4) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen der\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung                                   Bundeswehr, in denen keine Arbeitnehmer oder nur\nund den Betrieb von Dampfkesselanlagen an Bord                                          vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten\nvon                                                                                     beschäftigt werden.\n1. Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern, wenn                                                                                       § 2\nder Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Gel-                                               Bestandteile der Dampfkesselanlage\ntungsbereich dieser Verordnung liegt,                                                  (1) Zur Dampfkesselanlage gehören der Dampf-\n2. Seeschiffen.                                                                         kessel und die in Absatz 4 genannten Einrichtungen.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                      1301\n(2) Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind      9. die im Kesselaufstellungsraum befindlichen\nBehälter oder Rohranordnungen, in denen                     Dampf- und Heißwasserleitungen und deren\nArmaturen;\n1. Wasserdampf von höherem als atmosphärischem\nDruck zum Zwecke der Verwendung außerhalb          10. sonstige Einrichtungen, die dem Betrieb der\nder Dampfkesselanlage erzeugt wird (Dampf-              Dampfkesselanlage dienen.\nerzeug-er) oder\n2. Heißwasser von einer höheren Temperatur als                                    § 3\nder dem atmosphärischen Druck entsprechenden                  Einteilung der Dampfkesselanlagen\nSiedelemperatur zum Zwecke der Verwendung\ndes Heißwassers außerhalb der Dampfkessel-            (1) Landdampfkesselanlagen im Sinne dieser Ver-\nanlage erzeugt wird (Heißwassererzeuger).          ordnung sind Dampfkesselanlagen, die nur an Land\noder nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder\n{3) Zum Dampfkessel gehören alle mit ihm ver-       schwimmenden Anlagen betrieben werden. Fest-\nbundenen Einrichtungen und Leitungen. Dies gilt        stehende Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die\nnicht                                                  nur an einem bestimmten Aufstellungsort betrieben\nwerden. Bewegliche Landdampfkesselanlagen sind\n1. für die Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaß- Anlagen, die an wechselnden Aufstellungsorten be-\nleitungen, die vom Dampfkessel abgesperrt wer-     trieben werden.\nden können,\n(2) Binnenschiffskesselanlagen im Sinne dieser\n2. für die Einrichtungen, in denen der erzeugte        Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die nicht nur\nDampf überhitzt oder gekühlt wird und die vom      vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwim-\nDampfkessel abgesperrt werden können, es sei       menden Anlagen auf Binnengewässern betrieben\ndenn, daß sie sich ganz oder teilweise in einem    werden.\nBehälter nach Absatz 2 befinden, der unter einem\nhöheren als dem atmosphärischen Druck steht.                                  § 4\nEinteilung der Dampfkessel\n(4) Zur Dampfkesselanlage gehören außer dem\nDampfkessel:                                              (1) Hochdruckdampfkessel im Sinne dieser Ver-\nordnung sind\n1. das Kesselgerüst, die Einmauerung und die Um-      1. Dampferzeuger, deren höchstzulässiger Betriebs-\nmantelung;                                            druck mehr als 0,5 Atmosphären Uberdruck be-\n2. die Einrichtungen für die Feuerung;                    trägt, und\n2. Heißwassererzeuger, deren höchstzulässige Vor-\n3. die Einrichtungen innerhalb des Kesselaufstel-         lauftemperatur mehr als 110 Grad Celsius beträgt.\nlungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und\nZuleitung von Brennstoffen sowie Einrichtungen       (2) Niederdruckdampfkessel im Sinne dieser Ver-\naußerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur        ordnung sind\nLagerung, Aufbereitung und Zuleitung von leicht   1. Dampferzeuger, deren höchstzulässiger Betriebs-\nentzündlichen und allen staubförmigen, flüssigen      druck 0,5 Atmosphären Uberdruck oder weniger\nund gasförmigen Brennstoffen;                         beträgt,\n4. die Luftvorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom     2. Heißwassererzeuger, deren höchstzulässige Vor-\nder Feuerung angeordnet sind, und die Gebläse         lauftemperatur 110 Grad Celsius oder weniger\nfür die Feuerung;                                     beträgt.\n5. die Einrichtungen zur Rauchgasabführung ein-          (3) Kleindampfkessel im Sinne dieser Verordnung\nschließlich der Saugzuganlagen und des Schorn-    sind Dampferzeuger und Heißwassererzeuger mit\nsteins sowie der in der Rauchgasabführung ein-    einem Wasserinhalt von nicht mehr als 35 Litern,\ngebauten Anlagen zur Verminderung von             wenn\nLuftverunreinigungen;                             1. das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und\nhöchstzulässigem Betriebsdruck in Atmosphären\n6. die Speisewasservorwärmer, soweit sie im               Uberdruck die Zahl 50 nicht überschreitet oder\nRauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind,\n2. der beheizte Teil des Dampfkessels nur aus Roh-\nsowie die Speisevorrichtungen mit den zum\nren von nicht mehr als 32 mm Außendurchmesser\nDampfkessel führenden Speiseleitungen;\nbesteht und das Produkt aus Wasserinhalt in\n7. die absperrbaren Uberhitzer und die Zwischen-          Litern und höchstzulässigem Betriebsdruck in\nüberhitzer, soweit sie im Rauchgasstrom der           Atmosphären Uberdruck die Zahl 200 nicht über-\nFeuerung angeordnet sind, sowie die im Kessel-        steigt oder\naufstellungsraum befindlichen Dampfkühler;        3. der Dampfkessel nur aus Rohren von nicht mehr\nals 32 mm Außendurchmesser besteht.\n8. der Kesselaufstellungsraum; als Kesselaufstel-\nlungsraum gilt in Räumen, die nicht ausschließ-   Für die Berechnung des Produktes nach den Num-\nlich zur Unterbringung des Dampfkessels und       mern 1 und 2 ist bei Heißwassererzeugern als\nder zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen     höchstzulässiger Betriebsdruck der der höchstzuläs-\nbestimmt sind, der hierzu erforderliche Teil-     sigen Vorlauftemperatur entsprechende Dampfdruck.\nraum;                                             in Atmosphären Uberdruck einzusetzen.","1302                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 5                                (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für\nBegriffsbestimmung des Wasserinhalts,             Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung\ndes höchstzulässigen Betriebsdruckes             unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften des\nund der höchstzulässigen Vorlauftemperatur           § 6 zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Ver-\nteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher\n(1) Wasserinhalt im Sinne dieser Verordnung ist\nVerpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und\n1. bei Dampfkesseln, bei denen nach der Erlaubnis         wenn die Sicherheit der Anlage auf andere Weise\noder Bauartzulassung ein niedrigster Wasser-          gewährleistet ist.\nstand nicht unterschritten werden darf, die\nWassermenge beim niedrigsten Wasserstand,                                         § 10\n2. bei Dampfkesseln, bei denen nach der Erlaubnis                  Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb\noder Bauartzulassung ein niedrigster Wasser-\n(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampf-\nstand nicht festgesetzt ist, die Wassermenge, die\nkesselanlage bedürfen der Erlaubnis der nach Lan-\nder Kessel aufzunehmen vermag.\ndesrecht zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).\n(2) Höchstzulässiger Betriebsdruck im Sinne die-\n(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.\nser Verordnung ist der höchste Dampfdruck, mit\nDem Antrag sind beizufügen:\ndem der Dampfkessel nach der Erlaubnis oder Bau-\nartzulassung betrieben werden darf.                        1. die Beschreibung der Dampfkesselanlage und der\nvorgesehenen Betriebsweise in je drei Stücken;\n(3) Höchstzulässige Vorlauftemperatur im Sinne\n2. die erforderlichen Zeichnungen der Dampfkessel-\ndieser Verordnung ist die höchste Vorlauftempera-\nanlage in je drei Stücken; bei einer feststehen-\ntur, mit der der Dampfkessel nach der Erlaubnis\nden Dampfkesselanlage mit einem Hoch- oder\noder Bauartzulassung betrieben werden darf.\nNiederdruckdampfkessel, ausgenommen Anlagen\nnach Absatz 5 Nr. 2, die Zeichnung (Grundriß und\n§ 6                                  Schnitt) des Kesselaufstellungsraumes, der Ein-\nAllgemeine Vorschrift über Errichtung und Betrieb              richtungen für die Bunkerung und Lagerung der\nDampfkesselanlagen müssen nach den Vorschrif-               Brennstoffe und der Einrichtungen zur Rauchgas-\nten des Anhangs zu dieser Verordnung und im                    abführung einschließlich des Schornsteins in je\nübrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der              vier Stücken sowie die zugehörigen statischen\nTechnik errichtet und betrieben werden.                        Berechnungen in je drei Stücken;\n3. bei einer feststehenden Landdampfkesselanlage\n§ 7                                  mit einem Hochdruckdampfkessel ferner der Plan,\naus dem die Lage des Aufstellungsraumes, die\nWeitergehende Anforderungen\nauf dem Grundstück benachbarten Räume und\nDie Dampfkesselanlagen müssen ferner den über               deren Zweckbestimmung sowie die angrenzenden\ndie Vorschrift des § 6 hinausgehenden Anforderun-              Grundstücke, Bauten, Wege und Plätze ersichtlich\ngen genügen, die von der nach Landesrecht zustän-              sind, in vier Stücken; dies gilt nicht für die in\ndigen Behörde im Einzelfalle zur Abwendung                     Absatz 5 Nr. 2 genannten Anlagen;\nbesonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte           4. bei einer Binnenschiffskesselanlage mit einem\ngestellt werden. § 10 Abs. 4 Satz 2 dieser Verord-             Hochdruckdampfkessel ferner die Zeichnung des\nnung bleibt unberührt.                                         Teiles des Wasserfahrzeugs oder der schwimmen-\nden Anlage, in dem die Anlage aufgestellt wer-\n§ 8\nden soll, in drei Stücken; aus der Zeichnung\nAusnahmen                                 müssen die an den Kesselaufstellungsraum an-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann            grenzenden Räume und deren Zweckbestimmung\nfür eine Dampfkesselanlage aus besonderen Grün-                 ersichtlich sein.\nden Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 zu-             Die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller\nlassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise ge-           und dem mit der Errichtung der Anlage beauftragten\nwährleistet ist.                                           Unternehmer unterschrieben sein.\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann           (3) Antrag und Unterlagen nach Absatz 2 sind\nauf Antrag des Herstellers oder Einführers für An-         dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf\nlagen Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 zu-\nGrund der Unterlagen, ob die angegebene Bauart\nlassen, wenn dies dem technischen Fortschritt\nund Betriebsweise den Anforderungen dieser Ver-\nentspricht und die Sicherheit auf andere Weise ge-\nordnung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit\nwährleistet ist. Die Vorschriften des § 14 über die\neinem Prüfvermerk und übersendet Antrag und\nBauartzulassung gelten entsprechend.\nUnterlagen mit seiner Stellungnahme der Erlaubnis-\nbehörde.\n§ 9\n(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den\nAnlagen des Bundes                       Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs-\n(1) Für Dampfkesselanlagen der Deutschen Bun-          weise der Dampfkesselanlage den Anforderungen\ndespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des         dieser Verordnung entsprechen. Die Erlaubnis kann\nBundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse          zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder\nnach den§§ 7 und 8 dem zuständigen Bundesminister          Dritte beschränkt, befristet, unter Auflagen oder Be-\noder der von ihm bestimmten Stelle zu.                     dingungen erteilt werden.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                         1303\n(5) Die Erlaubnis ist ohne Bezug auf einen Auf-      wird, oder mit einem Kleindampfkessel mit einem\nstellungsort zu erteilen:                                Wasserinhalt von mehr als 10 Litern bedarf nicht\n1. bei beweglichen Landdampfkesselanlagen,              der Erlaubnis, wenn\n2. bei feststehenden Landdampfkesselanlagen, bei         1. der Dampfkessel oder seine Teile der Bauart nach\ndenen der Wasserinhalt des Dampferzeugers oder          von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\ndes Heißwassererzeugers 150 Liter, der höchst-          (Zulassungsbehörde) zugelassen sind und Ab-\nzulässige Betriebsdruck 10 Atmosphären Uber-             drucke der dem Hersteller oder Einführer nach\ndruck und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern         § 14 Abs. 4 erteilten Bescheinigung vorliegen,\nund höchstzulässigem Betriebsdruck in Atmo-         2. eine Bescheinigung des Herstellers darüber vor-\nsphären die Zahl 500 nicht übersteigen. Bei              liegt, daß der Dampfkessel einer Wasserdruck-\nHeißwassererzeugern findet § 4 Abs. 3 Satz 2 An-         prüfung unterzogen worden ist und\nwendung.                                                 a) mit dem in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4\n(6) Die Erlaulmisurkunde einschließlich der An-               beschriebenen Dampfkessel übereinstimmt\ntragsunter]agen ist am Betriebsort der Dampfkessel-               oder\nanlage aufzubewahren.                                         b) aus der Bauart nach zugelassenen Teilen zu-\nsammengesetzt worden ist und die Teile mit\n(7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung\ndem in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 be-\nund der Betrieb von Anlagen\nschriebenen Teilen übereinstimmen, und\n1. der Deutschen Bundespost,\n3. eine Bescheinigung des Aufstellers vorliegt, daß\n2. der Wasser-       und    Schiffahrtsverwaltung des         die Anlage den Anforderungen dieser Verord-\nBundes,                                                   nung entsprechend aufgestellt ist.\n3. der Bundeswehr.                                           (2) Die Errichtung einer Dampfkesselanlage, für\n§ 11                          die nach Absatz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich\nist, ist der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzei-\nErlaubnisverfahren in Sonderfällen\ngen. In der Anzeige ist die Dampfkesselanlage zu\n(1) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis zur       beschreiben; bei feststehenden Anlagen ist außer-\nErrichtung der Anlage unter dem Vorbehalt end-           dem der Aufstellungsort anzugeben. Die Errichtung\ngültiger Entscheidung über die Errichtung erteilen,     der in § 10 Abs. 7 genannten Anlagen bedarf nicht\nwenn                                                     der Anzeige nach Satz 1.\n1. über Bauart oder Betriebsweise der Dampfkessel-           (3) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampf-\nanlage noch keine ausreichenden Erfahrungen         kesselanlage mit einem Kleindampfkessel, dessen\nvorliegen oder                                      Wasserinhalt 10 Liter oder weniger beträgt, bedarf\n2. die Antragsunter]agen aus Gründen, die der An-        nicht der Erlaubnis, wenn\ntragsteller nicht zu vertreten hat, nicht voll-      1. der Kleindampfkessel mit dem Namen oder der\nständig eingereicht werden können oder                    Firma des Herstellers oder mit einem Hersteller-\n3. während der Errichtung noch wesentliche Ände-              zeichen, der Herstellnummer und der Angabe des\nrungen gegenüber der in den Unterlagen                   Baujahres sowie bei Dampferzeugern mit der An-\nangegebenen Bauart zu erwarten sind.                     gabe des höchstzulässigen Betriebsdruckes und\nbei Heißwassererzeugern mit der Angabe der\n(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 die end-            höchstzulässigen Vorlauftemperatur versehen ist\ngültige Ausführung der Anlage erst nach ihrer                 und\nInbetriebnahme festgelegt werden, so kann die Er-\nlaubnisbehörde auf Antrag eine befristete Erlaubnis      2. die Bescheinigung des Herstellers vorliegt, daß\nzum Betrieb unter dem Vorbehalt erteilen, daß end-            a) der Kleindampfkessel einer Wasserdruck-\ngültig entschieden wird, nachdem die Anlage Prü-                  prüfung unterzogen worden ist und\nfungen unterzogen worden ist, die den in § 15 Abs. 1          b) die Dampfkesselanlage den Anforderungen\nund 2 vorgesehenen Prüfungen entsprechen. Die                     dieser Verordnung entspricht.\nErlaubnisbehörde kann bei der Erteilung der Erlaub-\nnis nach Satz 1\n§ 13\n1. von der Vornahme einzelner Prüfungen absehen                            Wesentliche Änderung\noder\nAuf die wesentliche Änderung einer Dampfkessel-\n2. den Umfang der vorzunehmenden Prüfung be-             anlage und auf den Betrieb der Anlage nach einer\ngrenzen,                                             wesentlichen Änderung finden die §§ 10 bis 12 ent-\nwe°:n Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu     sprechende Anwendung.\nbefürchten sind.\n§ 12                                                      § 14\nNiederdruck- und Kleindampfkesselanlagen                               Bauartzulassung\n(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampf-           (1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers\nkesselanlage mit einem oder mehreren Niederdruck-        prüft der für dessen Betrieb zuständige Sachver-\ndampfkesseln, die mit einer stündlichen Wärme-           ständige, ob ein Niederdruck- oder Kleindampf-\nmenge von weniger als 800 000 Kilokalorien beheizt       kessel oder ein Teil eines Niederdruck- oder Klein-","1304                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndampfkessels der Bauart nach den Anforderungen            2. die Wasserdruckprüfung des Dampfke~sels und\ndieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind in               der unter Nummer 1 au,fgeführten Anlageteile\nje drei Stücken die erforderlichen Zeichnungen und             und\ndie Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise         3. die Abnahmeprüfung der Dampfkesselanlage.\ndes Dampfkessels oder des Teiles beizufügen. Dem\nSachverständigen sind auf Verlangen die zur Prü-              (3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ent-\nfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der          fallen\nSachverständige hat eine Stellungnahme des Deut-          1. bei einer Dampfkesselanlage mit einem oder\nschen Dampfkesselausschusses einzuholen. Der Sach-            mehreren Niederdruckdampfkesseln, die mit einer\nverständige teilt das Ergebnis der Prüfung der in             stündlichen Wärmemenge von weniger als 800 000\nAbsatz 2 genannten Behörde mit.                                Kilokalorien beheizt wird,\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zu-      2. bei einer Dampfkesselanlage mit einem Klein-\nlassungsbehörde) entscheidet über die Zulassung der            dampfkessel,\nBauart des nach Absatz 1 geprüften Dampfkessels\noder Teiles. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der      für die eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.\nDampfkessel oder der Teil den Anforderungen die-              (4) Die Bau- und Wasserdruckprüfungen ent-\nser Verordnung entspricht. Die Zulassung kann be-         fallen bei einer Dampfkesselanlage mit einem oder\nschränkt, befristet, unter Auflagen oder Bedingun-        mehreren Niederdruckdampfkesseln, die mit einer\ngen erteilt werden.                                       stündlichen Wärmemenge von 800 000 Kilokalorien\n(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt nach An-           und mehr beheizt wird, wenn\nhören des Deutschen Dampfkesselausschusses das            1. der Dampfkessel oder seine Teile der Bauart nach\nKennzeichen und die Angaben, mit denen der                     von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nDampfkessel oder der Teil zu versehen ist.                     (Zulassungsbehörde) zugelassen sind und Ab-\ndrucke der dem Hersteller oder Einführer nach\n(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-              § 14 Abs. 4 erteilten Bescheinigungen vorliegen,\nsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In\nder Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale         2. eine Bescheinigung des Herstellers darüber vor-\ndes Dampfkessels oder des Teiles sowie Beschrän-              liegt, daß der Dampfkessel einer Wasserdruck-\nkungen, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und               prüfung unterzogen worden ist und\ndie nach Absatz 3 bestimmten Kennzeichen und An-               a) daß der Dampfkessel mit dem in der Beschei-\ngaben anzugeben. Die Zulassungsbehörde über-                       nigun§\" nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Dampf-\nsendet dem Deutschen Dampfkesselausschuß eine                      kessel übereinstimmt oder\nAbschrift der Bescheinigung.                                  b) daß der Dampfkessel aus der Bauart nach\nzugelassenen Teilen zusammengesetzt worden\n(5) Die Zulassungsbehörde kann, wenn die Vor-\nist und die Teile mit den in den Bescheinigun-\naussetzungen der Zulassung nicht gegeben waren\ngen nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen\noder nachträglich weggefallen und durch den Betrieb\ndes Dampfkessels Gefahren für Beschäftigte oder                    übereinstimmen.\nDritte zu befürchten sind,                                    (5) Die Wasserdruckprüfung entfällt bei einer\n1. die Zulassung nachträglich mit Auflagen oder           Dampfkesselanlage mit einem Kleindampfkessel, für\nBedingungen verbinden oder                           die eine Erlaubnis erforderlich ist, wenn der Her-\nsteller oder Aufsteller die Wasserdruckprüfung vor-\n2. die Zulassung ganz oder teilweise zurücknehmen         genommen hat und hierüber eine Bescheinigung\noder widerrufen, sofern die Gefahren nicht durch\nvorliegt.\nnachträgliche Auflagen oder Bedingungen besei-\ntigt werden können.                                      (6) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung\nder Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung einer\nDampfkesselanlage bestimmen, daß nach den Ab-\n§ 15                            sätzen 1 und 2 vorgesehene Prüfungen entfallen und\nPrüfung vor Inbetriebnahme                 in welchem Umfang erforderliche Prüfungen vorzu-\nnehmen sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in den\n(1) Eine Dampfkesselanlage darf nach ihrer Er-       Fällen des § 11 Abs. 2 eine endgültige Erlaubnis zum\nrichtung oder wesentlichen Anderung erst in Betrieb       Betrieb einer Dampfkesselanlage erteilt wird.\ngenommen werden, nachdem der Sachverständige\ndie Anlage Prüfungen daraufhin unterzogen hat, ob\n§ 16\nsie entsprechend der Erlaubnis oder Bauartzulassung\nerrichtet oder geändert worden ist, und nachdem er                        Wiederkehrende Prüfungen\nüber das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung              (1) Eine Dampfkesselanlage mit einem Hoch-\nerteilt hat.                                             druckdampfkessel, ausgenommen Kleindampfkessel,\nist wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachver-\n(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind                 ständigen daraufhin zu unterziehen, ob sie der Er-\n1. die Bauprüfung des Dampfkessels und der im            laubnis oder Bauartzulassung entspricht.\nRauchgasstrom der Feuerung angeordneten\nSpeisewasservorwärmer,     absperrbaren    Uber-         (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind\nhitzer, Zwischenüberhitzer sowie der im Kessel-      1. die innere Prüfung des Dampfkessels· und der im\naufstellungsraum befindlichen Dampfkühler,                Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                       1305\nSpeisewasscrvorwärmer,        absperrbaren   Uber-      (2) Ist die Dampfkesselanlage länger als zwei\nhitzer, Zwischcnüberhitzer sowie der im Kessel-      Jahre außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder\naufstellungsraum befindlichen Dampfkühler,           in Betrieb genommen werden, nachdem sie von dem\n2. die Wasserdruckprüfuny des Dampfkessels und           Sachverständigen einer inneren Prüfung und einer\nWasserdruckprüfung unterzogen worden ist und\nder unter Nummer 1 aufqeführten Anlageteile\nund                                                  nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Be-\nscheinigung erteilt hat.\n3. die äußere Prüfung der Dampfkesselanlage.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß          nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfun-\nnach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prü-           gen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise\nfungen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere         gewährleistet ist.\nWeise gewährleistet ist.\n§ 19\n§ 17                                                Dampferzeuger\nPrüffristen                       mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck von nicht\n(1) Die Fristen für die wiE-~derkehrenden Prüfun-     mehr als 1,5 Atmosphären Uberdruck oder Heiß-\ngen nach § 16 betragen:                                  wassererzeuger mit einer höchstzulässigen Vorlauf-\ntemperatur von nicht mehr als 130 Grad Celsius\n1. für die innere Prüfung              3 Jahre,\n(1) Bei einer der Bauart nach zugelassenen Dampf-\n2. für die Wasserdruckprüfung          9 Jahre,          kesselanlage\n3. für die äußere Prüfung                 Jahr.          1. mit einem Dampferzeuger, dessen höchstzulässi-\nDie Fristen beginnen mit dem Abschluß der Ab-                ger Betriebsdruck nicht mehr als 1,5 Atmosphären\nnahmeprüfung (§ 15 Abs. 2 Nr. 3). Die Frist für die          Uberdruck beträgt und bei dem das Produkt aus\näußere Prüfung gilt als eingehalten, wenn diese              Wasserinhalt in Litern und dem höchstzulässigen\nPrüfung im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen              Betriebsdruck die Zahl 10 000 nicht übersteigt,\nwird, in dem die Frist abläuft. Teilt derjenige, der         oder\neine Dampfkesselanlage betreibt, dem Sachverstän-        2. mit einem Heißwassererzeuger, dessen höchst-\ndigen mit, daß der inneren Prüfung oder der Wasser-          zulässige Vorlauftemperatur nicht mehr als\ndruckprüfung bei Ablauf der Frist betriebliche                130 Grad Celsius beträgt, dessen statischer Was-\nGründe entgegenstehen, so verlängert sich die Frist          serdruck nicht mehr als 5 Atmosphären beträgt\nfür die betreffende Prüfung um drei Monate.                   und bei dem das Produkt aus dem Wasserinhalt\nin Litern und dem der höchstzulässigen Vorlauf-\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Binnen-\ntemperatur entsprechenden Dampfdruck in At-\nschiffskesselanlagen die innere Prüfung in Abstän-\nmosphären Uberdruck die Zahl 10 000 nicht über-\nden von zwei Jahren und die Wasserdruckprüfung\nsteigt,\nin Abständen von acht Jahren vorzunehmen.\nentfallen die Bauprüfung und die Wasserdruckprü-\n(3) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 laufen      fung nach § 15, wenn\nauch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Die          a) ein Abdruck der Bescheinigung nach Absatz 3\nPrüfungen entfallen, wenn die Anlage bei Ablauf                und die Bescheinigung des Herstellers darüber\nder Fristen nicht betrieben wird.                              vorliegen, daß der Dampfkessel der Bauart n:ich\n(4) Ist vor Ablauf der Frist für die innere Prüfung         mit dem in der Bescheinigung nach Absatz 3 be-\neine ihr in vollem Umfang entsprechende Prüfung                schriebenen Dampfkessel übereinstimmt, und\noder eine Prüfung nach § 18 Abs. 1 vorgenommen           b) eine Bescheinigung des Herstellers darüber vor-\nworden, so rechnen die weiteren Fristen vom Zeit-              liegt, daß eine Wasserdruckprüfung vorgenom-\npunkt dieser Prüfung. Satz 1 gilt entsprechend für             men worden ist.\ndie Wasserdruckprüfung.\n(2) Bei den in Absatz 1 genannten Anlagen ent-\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach        fallen ferner die wiederkehrende innere Prüfung\nden Absätzen 1 und 2 im Einzelfall                       und die Wasserdruckprüfung nach § 16.\n1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere              (3) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers\nWeise gewährleistet ist, oder                        prüft der für dessen Betrieb zuständige Sachverstän-\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten     dige, ob ein Dampfkessel der in Absatz 1 genannten\noder Dritter erfordert.                              Art der Bauart nach den Anforderungen dieser Ver-\nordnung entspricht. Der Sachverständige hat eine\nStellungnahme des Deutschen Dampfkesselausschus-\n§ 18\nses einzuholen. Der Sachverständige teilt das Ergeb-\nPrüfung vor Wiederinbetriebnahme                nis der Prüfung der nach Landesrecht zuständigen\n(1) Sind nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Prüfungen entfal-     Behörde mit. Entspricht der Dampfkessel der Bauart\nlen, so darf die Dampfkesselanlage erst wieder in         nach den Anforderungen dieser Verordnung, so er-\nBetrieb genommen werden, nachdem diese Prüfun-            teilt die Behörde eine Bescheinigung über die Bau-\ngen nachgeholt worden sind und nachdem der Sach-          musterprüfung. Sie hat dem Deutschen Dampfkessel-\nverständige über das Ergebnis der Prüfung eine Be-        ausschuß etne Abschrift der Bescheinigung zu über-\nscheinigung erteilt hat.                                  senden.","1306                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 20                                                     § 25\nPrüfung nach Schadensfällen                                    Sachverständige\n(1) Ist eine Dampfkesselanlage durch Zerknall            (1) Sachverständige für die nach dieser Verord-\noder Brand beschädigt worden oder sind Behälter         nung vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen\noder Rohrwandungen des Dampfkessels odef der im         sind die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2\nRauchgasstrom der Feuerung angeordnet~n Speise-         der Gewerbeordnung.\nwasservorwärmer, absperrbaren Uberhitzer oder               (2) Für Dampfkesselanlagen der Wasser- und\nZwischenüberhitzer ausgeglüht oder plötzlich so ab-     Schiff ahrtsverwaltung des Bundes kann der Bundes-\ngekühlt worden, daß sie Mängel aufweisen können,        minister für Verkehr, für Dampfkesselanlagen der\nso ist die Anlage außer Betrieb zu setzen.              Bundeswehr der Bundesminister der Verteidigung\n(2) Vorfälle nach Absatz 1 sind der Aufsichtsbe-     besondere Sachverständige bestellen.\nhörde und dem Sachverständigen unverzüglich an-\nzuzeigen.                                                                          § 26\n(3) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genom-                        Betriebseinstellung\nmen werden, nachdem der Sachverständige diese\nEine Dampfkesselanlage darf nicht betrieben wer-\ndaraufhin geprüft hat, ob sie oder die betroffenen\nden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäf-\nAnlageteile der Erlaubnis oder Bauartzulassung ent-\ntigte oder Dritte erheblich gefährdet werden.\nsprechen, und nachdem er über das Ergebnis der\nPrüfung eine Bescheinigung erteilt hat.\n§ 27\n§ 21                                                 Kesselwärter\nAngeordnete Prüfung                       (1) Wer eine Dampfkesselanlage mit einem Hoch-\nDie Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen          druckdampfkessel, ausgenommen Kleindampfkessel,\noder aus besonderem Anlaß im Einzelfalle außer-          betreibt, hat einen Kesselwärter zu bestellen und\nordentliche Prüfungen anordnen.                          diesen anzuweisen:\n1. die Anlage zu warten und, solange sie beheizt ist,\n§ 22\nzu beaufsichtigen,\nInstandsetzung                      2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, und Vor-\nSoll an einer Dampfkesselanlage eine Irstandset-           fälle nach § 20 Abs. 1 bestimmten Personen zu\nzungsarbeit, insbesondere eine Schweißarbeit, vor-            melden und\ngenommen werden, durch die die Sicherheit der            3. die Anlage außer Betrieb zu setzen, wenn durch\nAnlage beeinträchtigt werden kann, so hat dies               Mängel der Anlage Beschäftigte oder Dritte er-\nderjenige, der die Anlage betreibt, dem Sachver-             heblich gefährdet werden.\nständigc~n mitzuteilen. Hat der Sachverständige\n(2) Zum Kesselwärter darf nur bestellt werden,\nBedenken gegen die Instandsetzungsarbeit oder hält\nwer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die für\ner die Anordnung einer Prüfung nach § 21 für er-\nden Betrieb der Anlage erforderliche Sachkunde so-\nforderlich, so hat er dies der Aufsichtsbehörde\nwie die Kenntnis der Bedienungsvorschriften und\nunverzüglich mitzuteilen.\n-regeln besitzt.\n§ 23                               (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein\nPrüfbescheinigungen                     Kesselwärter, der nicht die erforderliche Sachkunde\n(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis         besitzt oder wiederholt den ihm nach Absatz 1 ge-\neiner Prüfung nach § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1         gebenen Weisungen zuwidergehandelt oder sich\nund 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 3 und § 21 eine       sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter\nBescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung        als Kesselwärter beschäftigt werden darf.\nMängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder\nDritte erheblich gefährdet werden, so hat er dies                                  § 28\nder Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.                  Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel\n(2) Der Sachverständige hat der Aufsi~tsbehörde          (1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, darf\neinen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis         Dampfkessel und Uberhitzer nur mit Kesselsteinlöse-\nder Abnahmeprüfung nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 zu        mitteln reinigen, die von der nach Landesrecht zu-\nübersenden.                                               ständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen\n(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind        sind. Das gleiche gilt für Kesselsteingegenmittel, die\nam Betriebsort der Anlage aufzubewahren. Das             dem Speisewasser oder dem in der Dampfkessel-\ngleiche gilt für die Bescheinigungen nach § 12 Abs. 1    anlage umlaufenden Wasser zugesetzt werden.\nund Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 4 und 5 und § 19 Abs. 1.         (2) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die\nZulassung eines Kesselsteinlöse- oder eines Kessel-\n§ 24\nsteingegenmittels auf Antrag des Herstellers oder\nVeranlassung der Prüfungen                  Einführers. Dem Antrag sind in je drei Stücken eine\nWer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat zu ver-      Beschreibung des Mittels, insbesondere der chemi-\nanlassen, daß die nach § 16 Abs. 1 und 2 vorge-          schen Zusammensetzung sowie der Anwendungs-\nschriebenen und die nach § 21 angeordneten Prüfun-       weise beizufügen. Die Zulassungsbehörde kann ver-\ngen vorgenommen werden.                                  langen, daß ihr oder den von ihr bezeichneten Stel-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                      1307\nlen die zur Prüfung erforderlichen Mengen des Mit-       1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit und So-\ntels überlassen werden.                                               zialordnung,\n(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel    1 Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft,\nde~ Anforderungen dieser Verordnung entspricht.          1 Vertreter des Bundesministers für Verkehr,\nDie Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Auf-     1 Vertreter des Bundesministers für das Post- und\nlagen oder Bedingungen erteilt werden.                                Fernmeldewesen,\n(4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kenn-          1 Vertreter des Bundesministers der Verteidigung,\nzeichen und die Angaben, mit denen die Verpackung        1 Vertreter des Bundesschatzministers,\noder die Behälter, in denen das Mittel abgegeben        6 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich\nwird, zu versehen sind.                                              beteiligten Ressorts,\n(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-        3 Vertreter der Technischen Uberwachungs-Vereine,\nsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In        1 Vertreter der staatlichen technischen Uberwachung,\nder Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale\ndes Mittels, die Beschränkungen, Befristungen, Auf-       1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallver•\nlagen und Bedingungen, mit denen die Zulassung                       sicherung,\nversehen ist, und die nach Absatz 4 bestimmten            3 Vertreter der Werkstoffhersteller,\nKennzeichen und Angaben aufzuführen.                     3 Vertreter der Hersteller von Dampfkesseln,\n(6) § 14 Abs. 5 findet entsprechende A11wendung.      6 Vertreter der Betreiber von Dampfkesseln,\n(7) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kesselsteinlöse- oder   1 Vertreter der Hersteller von Schiffsdampfkesseln,\nKesselsteingegenmittel verwendet werden,                  1 Vertreter der Betreiber von Schiffsdampfkesseln,\n1. deren Zusammensetzung nach Art und Menge             2 Vertreter der Wissenschaft,\nsowie ihrer Wirkungsweise nach dem, der die          1 Vertreter des Deutschen Normenausschusses,\nAnlage betreibt, bekannt sind, oder                 2 Vertreter der Gewerkschaften.\n2. die von einem sachkundigen Unternehmer im                (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nAuftrage dessen, der die Dampfkesselanlage be-       nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für\ntreibt, für diese hergestellt worden sind, wenn     jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Vertreter\na) die Anwendung der Mittel von einer Person        der Landesregierungen und ihre Stellvertreter be-\nüberwacht wird, die der Hersteller über die     ruft er auf Vorschlag des Bundesrates.·\nAnwendung unterwiesen hat und\n(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung\nb) eine Bescheinigung des Herstellers darüber       und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die\nvorliegt, daß das Mittel den Anforderungen      Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden\ndieser Verordnung entspricht.\nbedürfen der Zustimmung des Bundesministers für\nArbeit und Sozialordnung.\n§  29\n(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-\nUnfälle\nvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.\nWer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat jeden\nUnfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der An-                                     § 32\nlage, bei dem ein Mensch getötet oder der Körper\nUbergangsvorschriften\noder die Gesundheit eines Menschen verletzt wor-\nden ist, der Aufsichtsbehörde, der zuständigen Tech-        (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nnischen Dberwachungsorganisation und dem zu-             nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auch für Dampf-\nständigen Träger der gesetzlichen Unfallversiche-        kesselanlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\nrung unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht für        nung errichtet sind oder mit deren Errichtung be-\nAnlagen der Bundeswehr.                                  gonnen ist.\n(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte\n§ 30                         Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels\nAufsicht tiber Anlagen des Bundes            oder eine Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb\neiner Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis zur Er-\nAufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bun-\nrichtung und zum Betrieb im Sinne dieser Verord-\ndespost und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\nnung.\ndes Bundes sowie der Bundeswehr ist der zustän-\ndige Bundesminister oder die von ihm bestimmte              (3) Dampfkesselanlagen mit einem\nStelle. Für andere Anlagen, die der Uberwachung          1. Zwangdurchlaufkessel, der nur aus Rohren mit\ndurch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d          einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 35 Litern\nSatz 1 und 2 der Gewerbeordnung.                             besteht,\n2. Kleindampfkessel, dessen Heizfläche 0, 10 m 2 und\n§ 31                             dessen Dampfspannung 2 Atmosphären Dberdruck\nTechnischer Ausschuß                      nicht übersteigt,\n(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-     3. Niederdruckdampfkessel oder\nordnung wird der Deutsche Dampfkesselausschuß            4. J;eißwassererzeuger,\ngebildet; er setzt sich aus folgenden sachverständi-     die beim Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet\ngen Mitgliedern zusammen:                                sind oder werden, dürfen ohne Erlaubnis nach die-","1308                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nserVerordnung errichtet und betrieben werden. Wer             c) entgegen § 20 Abs. 1 nicht außer Betrieb setzt\neine Anlage mit einem Niederdruckdarnpfkessel                      oder entgegen § 26 betreibt oder\noder Heißwassererzeuger betreibt, die nicht unter         2. entgegen § 27 Abs. 1 keinen Kesselwärter be-\nSatz 1 Nr. 1 oder 2 fällt, hat dies vor Ablauf von            stellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 27\nsechs Monaten nach Inkrc1fttreten dieser Verord-              Abs. 2 zum Kesselwärter eine Person bestellt, die\nnung der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Bei einer               nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat,\nDampfkesselanluge mit einem Hochdruckdampf-              3. entgegen einer vollziehbaren schriftlichen Anord-\nkessel, der unter Salz 1 Nr. 1 oder 4 fällt, hat er           nung nach § 27 Abs. 3 den Kesselwärter weiter\ndie Prüfungen nach § 16 Abs. 1 und 2 zu veranlassen.          beschäftigt,\n(4) Die ·typenrnüßige Zulassung des Niederdruck-       4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2, §§ 29\ndampfkessels einer Dampfkessel,mlage nach den                  oder 32 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig\nbisherigen Vorschriften gilt als Zulassung der Bau-           erstattet,\nart nach § 14 dieser Verordnung. Eine nach den bis-       5. die vorherige Mitteilung nach § 22 Satz 1 unter-\nherigen Vorschriften erteilte Bescheinigung über die           läßt,\ntypenmäßige Zulassung gilt als Bescheinigung im\n6. entgegen § 24 eine vorgeschriebene oder ange-\nSinne des § 14 Abs. 4.\nordnete Prüfung nicht veranlaßt oder\n(5) Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung       7. entgegen § 28 nicht zugelassene Kesselsteinlöse-\nAnforderungen gestellt werden, die über die bisher             oder Kesselsteingegenmittel verwendet,\ngestellten Anforderungen hinausgehen, kann die\nwird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung\nnach Landesrecht zuständige Behörde verlangen, daß\nAnlagen oder Anlageteile, die bei Inkrafttreten die-     bestraft.\nser Verordnung in Betrieb genomiüen oder beschafft           (2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leichtfertig\nwaren, den Vorschriften dieser Verordnung entspre-        Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,\nchend geändert werden, wenn                               wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung\n1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden           bestraft.\noder                                                      (3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 3 ist\n2. erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder Dritte       nur strafbar, wenn die Anordnung ausdrücklich auf\nzu befürchten sind.                                   die Strafvorschrift der Gewerbeordnung verweist.\n(6) Die Genehmigung zur Herstellung oder Ein-\n§ 34\nfuhr von Kesselsteinlöse- oder Kesselsteingegen-\nmitteln nach § 1 der Verordnung über die Herstel-                             Geltung in Berlin\nlung und die Anwendung von Kesselsteingegen-                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmitteln, Kesselsteinlösemitteln und Kesselinnen-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nanstrichmitteln vom 17. Dezember 1942 (Reichsge-          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nsetzbl. I S. 727), geändert durch die Verordnung zur      ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\nÄnderung der genannten Verordnung vom 19. April           nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\n1944 (Reichsgesetzbl. I S. 114), gilt als Zulassung       auch im Land Berlin.\nnach § 28 Abs. 1 dieser Verordnung.\n§ 35\n§ 33                                                 Inkrafttreten\nStraftaten\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig                     §§ 14, 28 Abs. 2 und § 31 mit dem Beginn des auf\n1. eine Dampfkesselanlage                                 die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats\na) ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 10     in Kraft; die §§ 14, 28 Abs. 2 und § 31 treten am Tage\nAbs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen       nach der Verkündung in Kraft.\n§ 13 wesentlich ändert oder nach einer wesent-         (2) Die Verordnung über die Erlaubnis zur Errich-\nlichen Änderung betreibt,                          tung und zum Betrieb von Dampfkesselanlagen vom\nb) ohne die erforderliche Prüfung oder Beschei-        20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl.I S. 440) ist auf\nnigung entgegen§ 15 Abs.1, § 18 Abs.1 oder 2      Dampfkesselanlagen, die dieser Verordnung unter-\noder § 20 Abs. 3 in Betrieb nimmt,                 liegen, nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 8. September 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                       1309\nAnhang\n(zu § 6 der Dampfkesselverordnung)\n1. Der Dampfkessel und die zur Dampfkessel-            7. Der Dampfkessel muß mit einem widerstands-\nanlage gehörenden Speisewasservorwärmer,               fähigen Schild versehen sein, das den Namen\nUberhitzer, Zwischenüberhitzer und Dampf-              oder die Firma des Herstellers oder das Herstel-\nkühler müssen der Bauart und dem Werkstoff             lerzeichen, die Herstellnummer, die Angabe des\nnach so beschaffen und so errichtet und ausge-         Baujahres sowie die für den Betrieb der Dampf-\nrüstet sein, daß sie den bei der vorgesehenen          kesselanlage erforderlichen Angaben, insbe-\nBetriebsweise zu erwartenden Beanspruchungen           sondere bei Dampferzeugern die des höchstzu-\nsicher widerstehen.                                    lässigen Betriebsdruckes und bei Heißwasser-\nerzeugern die der höchstzulässigen Vorlauf-\n2. Die Werkstoffe und Bauteile, aus denen die             temperatur, enthält.\nWandungen des Dampfkessels und die zur\n8. Solange der Dampfkessel beheizt wird, muß ihm\nDampfkesselanlage gehörenden Speisewasser-\ndie Speisewassermenge zugeführt werden kön-\nvorwärmer, Uberhitzer, Zwischenüberhitzer und\nnen, die zu seinem sicheren Betrieb erforderlich\nDampfkühler zusammengefügt sind, müssen so\ngekennzeichnet sein, daß der Name des Herstel-         ist.\nlers, die Werkstoffart und die vorgenommenen        9. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen ver-\nPrüfungen festgestellt werden können.                  sehen sein, die erkennen lassen, ob er die Was-\nsermenge enthält, die zu seinem sicheren Be-\n3. Die Dampfkesselanlage muß so errichtet sein,           trieb erforderlich ist.\ndaß die Wandungen des Dampfkessels und die\n10. Ein Dampfkessel, bei dem der natürliche Was-\nzur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewas-\nserumlauf nicht ausreicht, um ein erhebliches\nservorwärmer, Uberhitzer, Zwischenüberhitzer\nUberschreiten der höchstzulässigen Betriebstem-\nund Dampfkühler von Ansätzen ausreichend ge-\nperatur zu verhindern, muß mit Einrichtungen\nreinigt werden können. Die genannten Anlage-\nversehen sein, die den erforderlichen Wasser-\nteile müssen so eingerichtet sein, daß ihr Inne-\numlauf jederzeit aufrechterhalten können.\nres in einem Umfange besichtigt werden kann,\nder es zuläßt, die Wandungen sicherheitstech-     11. Der Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage\nnisch zu beurteilen. Hierzu müssen diese An-           gehörenden absperrbaren Speisewasservorwär-\nlageteile mit Befahröffnungen (Mannlöchern)            mer, Uberhitzer, Zwischenüberhitzer und Dampf-\nversehen sein. Soweit dies die Bauart der An-          kühler müssen mit Einrichtungen versehen sein,\nlageteile nicht zuläßt, müssen sie mit Besichti-       die den im Innern herrschenden Druck an-\ngungsöffnungen versehen sein, und soweit auch          zeigen.\ndies nicht möglich ist, müssen die Anlageteile     12. Der Dampfkessel und die zur Dampfkessel-\nso eingerichtet sein, daß der Zustand der Wan-         anlage gehörenden absperrbaren Speisewasser-\ndungen im Innern beurteilt werden kann.                vorwärmer, Uberhitzer, Zwischenüberhitzer und\nDampfkühler müssen mit Einrichtungen ver-\n4. Die Dampfkesselanlage muß so beschaffen sein,\nsehen sein, die selbsttätig ein erhebliches Uber-\ndaß Personen, die sie bedienen, warten oder be-\nschreiten des höchstzulässigen Betriebsdruckes\naufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung auf-\nverhindern.\nhalten, nicht mehr als unvermeidbar gefährdet\nwerden können.                                     13. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen ver-\nsehen sein, mit denen er entleert werden kann.\n5. Die Dampfkesselanlage muß so eingerichtet sein,\n14. Teile der Dampfkesselanlage, die überhitzten\ndaß ihre Teile den Personen, die die Anlage be-\nDampf führen, müssen mit Einrichtungen ver-\ndienen, warten, beaufsichtigen oder prüfen, aus-\nsehen sein, die es ermöglichen, die Dampftempe-\nreichend zugänglich sind.\nratur festzustellen.\n6. Bauliche Anlagen, die zur Dampfkesselanlage        15. Heißwassererzeuger müssen mit Einrichtungen\ngehören, müssen den Anforderungen des Bau-             versehen sein, die die Vorlauftemperatur des\naufsichtsrechts entsprechen.                           Heißwassers anzeigen."]}