{"id":"bgbl1-1965-51-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":51,"date":"1965-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/51#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_51.pdf#page=22","order":2,"title":"Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten","law_date":"1965-09-09T00:00:00Z","page":1294,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["1294                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber die Wahrnehmung von Urheberrechten\nund verwandten Schutzrechten\nVom 9. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 440-8 1 )\nDer Bundestag hat das                  folgende     Gesetz be-            Wahrnehmung ihrer Nutz-ungsrechte, Einwilli-\nschlossen:                                                                   gungsrechte oder Vergütungsansprüche beauf-\ntragt haben, sowie über Zahl und wirtschaft-\nliche Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft\nErster Abschnitt                                       zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und An-\nsprüche.\nErlaubnis zum Geschäftsbetrieb\n§ 3\n§ 1                                                     Versagung der Erlaubnis\nErlaubnispflicht                                     (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn\n(1) Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder                      1. die Satzung der Verwertungsgesellschaft nicht\nVergütungsansprüche, die sich aus dem Urheber-                               den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,\nrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesge-                            2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine\nsetzbl. I S. 1273) ergeben, für Rechnung mehrerer                            nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der\nUrheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur                             Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die\ngemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu                                für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche\nder Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in                             Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder\neigenem oder fremdem Namen erfolgt.\n3. die wirtschaftliche· Grundlage der Verwertungs-\n(2) Absatz 1 ist auf die gelegentliche oder kurz-                         gesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der\nfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und                             ihr anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht\nAnsprüche nicht anzuwenden.                                                  erwarten läßt.\n(3) Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche                             (2) Die Versagung der Erlaubnis ist zu begründen\nErlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrneh-                          und der Verwertungsgesellschaft zuzustellen.\nmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht\ngeltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach\n§ 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.                                                          § 4\n(4) Dbt eine juristische Person oder eine Per-                                         Widerruf der Erlaubnis\nsonengemeinschaft die in Absatz 1 bezeichnete                               (1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn\nTätigkeit aus, so ist sie Verwertungsgesellschaft im\n1. einer   der Versagungsgründe des § 3 Abs. 1\nSinne dieses Gesetzes. Ubt eine einzelne natürliche\nbei Erteilung der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde\nPerson die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so\nnicht bekannt war oder nachträglich eingetreten\nsind auf sie die in diesem Gesetz für Verwertungs-\nist und dem Mangel nicht innerhalb einer von\ngesellschaften getroffenen Bestimmungen sinngemäß\nanzuwenden.                                                                  der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist abge-\nholfen wird oder\n§ 2\n2. die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach\nErteilung der Erlaubnis                                   diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz\nDie Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von                           Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wieder-\nder Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) erteilt. Dem An-                          holt zuwiderhandelt.\ntrag sind beizufügen:                                                       (2) Der Widerruf der Erlaubnis ist zu begründen\n1. die Satzung der Verwertungsgesellschaft,\nund der Verwertungsgesellschaft zuzustellen. Der\nWiderruf wird drei Monate, nachdem er unanfecht-\n2. Angaben über Namen, Anschrift und Staats-                             bar geworden ist, wirksam, wenn darin kein späte-\nangehörigkeit der nach Gesetz oder Satzung                           rer Zeitpunkt festgesetzt ist.\nzur Vertretung der Verwertungsgesellschaft\nberechtigten Personen,\n§ 5\n3. eine Erklärung über die Zahl der Personen,\nwelche die Verwertungsgesellschaft mit der                                              Bekanntmachung\nDie Erteilung der Erlaubnis und ein nach § 4\nAbs. 2 wirksam ·gewordener Widerruf sind im Bun-\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 368-1, 703-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III\n440-8, 440-8-1                                                        desanzeiger bekanntzumachen.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                       1295\nZweiter Abschnitt                     schlußprüfer) zu prüfen. Abschlußprüfer können nur\nWirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesell-\nRechte und Pflichten\nschaften sein.\nder Verwertungsgesellschaft\n(5) Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis\n§ 6                          ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Sind nach dem\nabschließenden Ergebnis ihrer Prüfung keine Ein-\nWahrnehmungszwang                      wendungen zu erheben, so haben sie dies durch den\n(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet,   folgenden Vermerk zum Jahresabschluß zu bestäti-\ndie zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte       gen:\nund Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu          Die Buchführung, der Jahresabschluß und der\nangemessenen Bedingungen wahrzunehmen, wenn               Geschäftsbericht entsprechen nach meiner (un-\ndiese Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind            serer) pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und Sat-\noder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-         zung.\nsetzes haben und eine wirksame Wahrnehmung der\nRechte oder Ansprüche anders nicht möglich ist.        Sind Einwendungen zu erheben, so haben die Ab-\nschlußprüfer die Bestätigung einzuschränken oder\n(2) Zur angemessenen Wahrung der Belange der        zu versagen. Die Abschlußprüfer haben den Bestä-\nBerechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwer-     tigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu\ntungsgesellschaft aufgenommen werden, ist eine ge-     unterzeichnen.\nmeinsame Vertretung zu bilden. Die Satzung der\nVerwertungsgesellschaft muß Bestimmungen über             (6) Die Verwertungsgesellschaft hat den Jahres-\ndie Wahl der Vertretung durch die Berechtigten          abschluß spätestens acht Monate nach dem Schluß\nsowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten.    des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger zu veröf-\nfentlichen. Dabei ist der volle Wortlaut des Bestäti-\ngungsvermerks wiederzugeben. Haben die Ab-\n§ 7                          schlußprüfer die Bestätigung versagt, so ist hierauf\nin einem besonderen Vermerk zum Jahresabschluß\nVerteilung der Einnahmen\nhinzuweisen.\nDie Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen\naus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungs-                             § 10\nplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen                         Auskunftspflicht\nbei der Verteilung ausschließen. Der Verteilungs-\nDie Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, je-\nplan soll dem Grundsatz entsprechen, daß kulturell\ndermann auf schriftliches Verlangen Auskunft dar-\nbedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind.\nüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem be-\nDie Grundsätze des Verteilungsplans sind in die\nstimmten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte\nSatzung der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen.\noder Vergütungsansprüche für einen Urheber oder\nInhaber eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt.\n§ 8\nVorsorge- und Unterstützungseinrichtungen                                  § 11\nDie Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und                         Abschlußzwang\nUnterstützungseinrichtungen für die Inhaber der           (1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet,\nvon ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche           auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte\neinrichten.                                            jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedin-\ngungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilli-\n§ 9\ngungen zu erteilen.\nRechnungslegung und Prüfung\n(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Ver-\n(1) Die Verwertungsgesellschaft hat unverzüglich    gütung für die Einräumung der Nutzungsrechte oder\nnach dem Schluß des Geschäftsjahres für das ver-       Erteilung der Einwilligungen nicht zustande, so gel-\ngangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die         ten die Nutzungsrechte als eingeräumt oder die Ein-\nAufwands- und Erfolgsrechnung (Jahresabschluß)         willigungen als erteilt, wenn die von der Verwer-\nsowie einen Geschäftsbericht aufzustellen.             tungsgesellschaft geforderte Vergütung unter Vor-\n(2) Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen          behalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder\nordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er         zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist.\nist klar und übersichtlich aufzustellen.\n§ 12\n(3) Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsver-\n·1auf und die Lage der Verwertungsgesellschaft dar-                        Gesamtverträge\nzulegen und der Jahresabschluß zu erläutern. Der          Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, mit\nGeschäftsbericht hat den Grundsätzen einer gewis-      Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urhe-\nsenhaften und getreuen Rechenschaft zu ent-            berrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen\nsprechen.                                               nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach\n(4) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung        dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die\nder Buchführung und des Geschäftsberichts durch        von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche\neinen oder mehrere sachverständige Prüfer (Ab-          Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen ab-","1296                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nzuschließen, es sei denn, daß der Verwertungsgesell-       die entsprechenden Vereinbarungen der Beteiligten\nschaft der Abschluß eines Gesamtvertrages nicht zu-        Sie wird verbindlich, wenn sie unanfechtbar gewor-\nzumuten ist, insbesondere weil die Vereinigung             den ist.\neine zu geringe Mitgliederzahl hat.                           (5) Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmen-\nmehrheit. Die Entscheidungen sind zu begründen\n§ 13                            und den Beteiligten zuzustellen. Sie können von\njedem Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zu-\nTarife                           stellung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n(1) Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife auf-         angefochten werden.\nzustellen über die Vergütung, die sie auf Grund der           (6) Die Schiedsstelle hat das Bundeskartellamt\nvon ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche                über das Verfahren zu unterrichten. Die Bestimmun-\nfordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind,         gen in § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes\ngelten die in diesen Verträgen vereinbarten Vergü-         gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli\ntungssätze als Tarife.                                     1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081) sind mit der Maß-\n(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet,       gabe entsprechend anzuwenden, daß der Präsident\ndie Tarife und jede Tarifänderung unverzüglich im          des Bundeskartellamts keinen Angehörigen der\nBundesanzeiger zu veröffentlichen.                         Aufsichtsbehö~de (§ 18 Abs. 1) zum Vertreter be-\n(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der            stellen kann.\nTarifgestaltung und bei der Einziehung der tarif-             (7) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\nlichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und so-         tigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren vor der\nziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Ver-           Schiedsstelle zu regeln, insbesondere die näheren\npflichteten einschließlich der Belange der Jugend-         Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder\npflege angemessene Rücksicht nehmen.                       der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit sowie über die\n· Kosten des Verfahrens zu erlassen.\n§ 14\n§ 15\nSchiedsstelle\n(1) Einigen sich die Beteiligten nicht über den                         Gerichtliches Verfahren\nAbschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages              (1) Uber den Antrag auf gerichtliche Entschei-\nnach § 12 oder eines Vertrages zwischen der Ver-           dung nach § 14 Abs. 5 entscheidet das für den Sitz\nwertungsgesellschaft und einem Sendeunternehmen            der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht. Die\nüber die von ihr wahrgenommenen Rechte oder                Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig.\nAnsprüche, so kann jeder Beteiligte die Schieds-               (2) Für das gerichtliche Ver.fahren gelten die Vor-\nstelle anrufen. Die Erhebung einer Klage vor den           schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten\nGerichten ist ausgeschlossen. Der Abschluß eines           der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem\nSchiedsvertrages ist zulässig; Schiedsverträge über        Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Gericht hat\nkünftige Rechtsstreitigkeiten sind jedoch nichtig,         auf Antrag eines Beteiligten mündliche Verhand-\nwenn sie nicht jedem Beteiligten das Recht geben,          lung anzuordnen. § 14 Abs. 6 gilt entsprechend.\nim Einzelfalle statt der Entscheidung durch das\nSchiedsgericht eine Entscheidung durch die Schieds-            (3) In dem gerichtlichen Verfahren müssen sich\nstelle zu verlangen.                                       die Beteiligten durch einen bei einem Gericht im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen\n(2) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbe-\nRechtsanwalt vertreten lassen.\nhörde (§ 18 Abs. 1) gebildet. Sie besteht aus einem\nVorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Bei-               (4) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist\nsitzern. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen         schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen.\ndie Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen           Dem Antrag sollen die Unterlagen beigefügt wer-\nRichtergesetz haben. Sie werden von der Aufsichts-         den, die der Entscheidung dienlich sind. Richtet sich\nbehörde auf zwei Jahre berufen; Wiederberufung             der Antrag gegen die Festsetzung des Vertrags-\nist zulässig. Die Beisitzer werden für jeden Fall der      inhalts durch die Schiedsstelle, so hat der Antrag-\nAnrufung der Schiedsstelle von den Beteiligten be-         steller anzugeben, welche Festsetzung er für ange-\nnannt.                                                     messen hält; er hat ferner die Umstände anzuführen,\ndie für die Festsetzung von Bedeutung sein können.\n(3) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen An-\ntrag bei der Aufsichtsbehörde angerufen. Der An-              (5) Das Gericht entscheidet durch einen mit\ntragsteller hat in dem Antrag einen Beisitzer zu           Gründen versehenen Beschluß. \\i\\Tird durch den\nbenennen. Die Aufsichtsbehörde stellt den Antrag           Beschluß der Vertragsinhalt neu festgesetzt, so er-\ndem Antragsgegner zu mit der Aufforderung, bin-            setzt er die entsprechenden Vereinbarungen der\nnen einer Frist von einem Monat ebenfalls einen            Beteiligten.\nBeisitzer zu benennen. Nach fruchtlosem Ablauf der            (6) Für die Gerichtskosten gelten, soweit in die-\nFrist wird dieser Beisitzer von der Aufsichtsbehörde       sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vor-\nernannt.                                                   schriften der Kostenordnung: Für das Verfahren\n(4) Die Schiedsstelle setzt den Inhalt der in          wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Die\nAbsatz 1 genannten Verträge, insbesondere Art und          Gebühr ermäßigt sich auf eine volle Gebühr, wenn\nHöhe der Vergütung, fest. Die Festsetzung ersetzt          der Antrag vor einer gerichtlichen Verfügung zu-","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                       1297\nrückgenommen wird. Das Gericht kann nach billigem        vor; dessen Weisungen, die im Benehmen mit dem\nErmessen die Gerichtskosten einem Beteiligten ganz       Bundesminister für Wirtschaft erteilt werden, er-\noder zum Teil auierlegen.                                setzen das Einvernehmen.\n§ 19\n§ 16\nInhalt der Aufsicht\nPflichten des Veranstalters\n(1) Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten,\n(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben         daß die Verwertungsgesellschaft den ihr nach die-\nurheberrechtlich geschützter Werke haben vor der        sem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungs-\nVeranstaltung die Einwilligung der Verwertungs-          gemäß nachkommt.\ngesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte\nan diesen Werken wahrnimmt.                                 (2) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwer-\ntungsgesellschaft jederzeit Auskunft über alle die\n(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter       Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten so-\nder Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über        wie Vorlage der Geschäftsbücher und anderen ge-\ndie bei der Veranstaltung benutzten Werke zu über-       schäftlichen Unterlagen verlangen.\nsenden. Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines\nWerkes mittels Tonträger und Wiedergaben von                (3) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der\nFunksendungen eines Werkes.                             Mitgliederversammlung und, wenn ein Aufsichtsrat\noder Beirat besteht, auch an dessen Sitzungen durch\n(3). Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus      einen Beauftragten teilzunehmen.\nder Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe\nvon Funksendungen Auskünfte der Sendeunterneh-              (4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß\nmen erforderlich sind, die die Funksendungen ver-        ein nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der\nanstaltet haben, sind diese Sendeunternehmen ver-        Verwertungsgesellschaft Berechtigter die für die\npflichtet, der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte    Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverläs-\ngegen Erstattung der Unkosten zu erteilen.               sigkeit nicht besitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde\nder Verwertungsgesellschaft zur Vermeidung des\nWiderrufs der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine\n§ 17                         Frist zu seiner Abberufung. Die Aufsichtsbehörde\nAusschließlicher Gerichtsstand              kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die weitere\nAusübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn dies\n(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer     zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich\" ist.\nVerwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines\nvon ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Ein-\n§ 20\nwilligungsrechts ist das Gericht ausschließlich zu-\nständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung                          Unterrichtungspflicht\nvorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen            Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichts-\nallgemeinen Gerichtsstand hat. § 105 des Urheber-       behörde jeden Wechsel der nach Gesetz oder\nrechtsgesetzes bleibt unberührt.                        Satzung zu ihrer Vertretung berechtigten Personen\n(2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechts-     anzuzeigen. Sie hat der Aufsichtsbehörde unverzüg-\nstreitigkeiten gegen denselben Verletzer verschie-       lich abschriftlich zu übermitteln\ndene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungs-        1,  jede Satzungsänderung,\ngesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte\n2.   die Tarife und jede Tarifänderung,\ngeltend machen.\n3.   die Gesamtverträge,\n4.   die Vereinbarungen mit ausländischen Verwer-\ntungsgesellschaften,\nDritter Abschnitt                   5.   die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, eines\nAufsicht über die Verwertungsgesellschaft                Aufsichtsrats oder Beirats und aller Ausschüsse,\n6.   den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht und\nden Prüfungsbericht,\n§ 18\n7.   die Entscheidungen in gerichtlichen oder behörd-\nAufsichtsbehörde                         lichen Verfahren, in denen sie Partei ist, soweit\n(1) Aufsichtsbehörde ist das Patentamt.                   die Aufsichtsbehörde dies verlangt.\n(2) Soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vor-\nschriften eine Aufsicht über die Verwertungsgesell-\nschaft ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit dem                           Vierter Abschnitt\nPatentamt auszuüben.                                            Obergangs- und Schlußbestimmungen\n(3) Uber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum\nGeschäftsbetrieb (§ 2) und über den Widerruf der                                    § 21\nErlaubnis (§ 4) entscheidet das Patentamt im Ein-\nvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Gelingt es                                 Zwangsgeld\nnicht, das Einvernehmen herzustellen, so legt das           Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die\nPatentamt die Sache dem Bundesminister der Justiz       auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, findet","1298                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndas Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April             2. Nach§ 102 wird folgender§ 102a eingefügt:\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) mit der Maßgabe\nAnwendung, daß die Höhe des Zwangsgeldes bis                                                 ,,§ 102a\nzehntausend Deutsche Mark betragen kann.                               (1) Die §§ 1 und 15 finden keine Anwendung\nauf die Bildung von Verwertungsgesellschaften,\ndie der Aufsicht nach dem Gesetz über die Wahr-\n§ 22                              nehmung von Urheberrechten und verwandten\nSchutzrechten unterliegen, sowie auf wettbe-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht                  werbsbeschränkende Verträge oder Beschlüsse\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis               namentlich ein     solcher Verwertungsgesellschaften, wenn und\nBetriebs- oder Geschäf tsgehcimnis, das ihm in seiner              soweit die Verträge oder Beschlüsse sich auf die\nEigerischaft als Angehöriger oder Beauftragter der                nach § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung\nAufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) bekanntgeworden                     von Urheberrechten und verwandten Schutz-\nist,, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu                rechten erlaubnisbedürftige Tätigkeit beziehen\neinem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser               und der Aufsichtsbehörde gemeldet worden sind.\nStrafen bestraft.                                                  Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über den Inhalt\nder Meldung zu bestimmen. Sie leitet die Mel-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\ndungen an das Bundeskartellamt weiter.\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-                      (2) Das Bundeskartellamt kann den Verwer-\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-                 tungsgesellschaften Maßnahmen untersagen und\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer                  Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären,\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-                   die einen Mißbrauch der durch Freistellung von\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-                   den §§ 1 und 15 erlangten Stellung im Markt\naussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,                  darstellen. Ist der Inhalt eines Gesamtvei::trages\nunbefugt verwertet.                                                oder eines Vertrages mit einem Sendeunter-\nnehmen nach § 14 des Gesetzes über die Wahr-\n(3)    Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nnehmung von Urheberrechten und verwandten\nverfolgt.\nSchutzrechten durch die Schiedsstelle verbindlich\nfestgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartell-\n§ 23                              amt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, so-\nBestehende Verwertungsgesellschaften                    weit in dem Vertrag Bestimmungen zum Nachteil\nDritter enthalten sind oder soweit der Vertrag\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende                mißbräuchlich gehandhabt wird. Ist der Inhalt\nVerwertungsgesellschaften dürfen ihre Tätigkeit im                 des Vertrages nach § 15 des Gesetzes über die\nbisherigen Umfang bis zum Ablauf eines Jahres                      Wahrnehmung von Urheberrechten und ver-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die nach                   wandten Schutzrechten durch das Oberlandes-\ndiesem Gesetz erforderliche Erlaubnis (§ 1) fort-                  gericht festgesetzt worden, so stehen dem Bun-\nsetzen.                                                            deskartellamt Befugnisse nach diesem Gesetz nur\n(2)    Die Aufsichtsbehörde kann eine solche Ver-               zu, soweit der Vertrag mißbräuchlich gehandhabt\nwertungsgesellschaft auf Antrag für die Zeit bis                   wird.\nzum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses                      (3) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die ·\nGesetzes von einzelnen ihr nach diesem Gesetz ob-                 Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften betref-\nliegenden Verpflichtungen befreien.                                fen, werden vom Bundeskartellamt im Benehmen\n(3)    Die Aufsichtsbehörde kann für eine Verwer-               mit der Aufsichtsbehörde getroffen.\"\ntungsgesellschaft auf Antrag die in den Absätzen\n1 und 2 genannten Fristen einmal oder mehrmals                 3. In § 105 wird nach ,,§§ 100, 102\" eingefügt:\nangemessen verldngern, längstens jedoch bis zum                    ,. , 102a\".\n31. Dezember 1969.                                                                            § 25\nÄnderung der Bundesgebührenordnung\n§ 24\nfür Rechtsanwälte\nÄnderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                      In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907) 3)\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 2 )              wird nach § 65 a folgender § 65 b eingefügt:\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird nach ,, §§ 100, 102\"                                            \"§ 65b\neingefügt:     11  , 102 a\". § 91 erhält ferner folgenden                    Verfahren nach dem Gesetz\nAbsatz 3:                                                           über die Wahrnehmung von Urheberrechten\nund verwandten Schutzrechten\nII (3) § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die\nWahrnehmung von Urheberrechten und verwand-                       Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach\nten Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundes-              § 15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von\ngesetzbl. I S. 1294) bleibt unberührt.\"                       Urheberrechten und verwandten Schutzrechten\n1) Bundesgesetzbl. III 703-1                                   B) Bundesgesetzbl. III 368-1","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                      1299\nvom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294)                                  § 27\ngelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinnge-                       Geltung im Land Berlin\nmäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1\nSatz 2.\"                                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 26\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nAufgehobene Vorschriften                  verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nMit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende\nVorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits            Dritten Uberleitungsgesetzes.\naußer Kraft getreten sind:\n1. das Gesetz über Vermittlung von Musikauffüh-                                       § 28\nrungsrechten vom 4. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I\nS. 452) 4 );                                                                  Inkrafttreten\n2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                (1) § 14 Abs. 7 tritt am Tage nach der Verkündung\nüber die Vermittlung von Musikaufführungs-               dieses Gesetzes in Kraft.\nrechten vom 15. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I            (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar\ns. 100) 5 ).                                             1966 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n4) Bundesgeselzbl. III 440-8\n5) Bundesgesetzbl. III 440-8-1"]}