{"id":"bgbl1-1965-51-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":51,"date":"1965-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)","law_date":"1965-09-09T00:00:00Z","page":1273,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["1273\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1965                   Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1965                                                                                                  Nr. 51\nTag                                                                 Inhalt                                                                                      Seite\n9. 9. 65  Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . .                                                1~73\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 440-1; ändert Bundesgesetzbl. Ill 243-1,\n312-2, 440-12, 441-1; hebt auf Bundesgesetzbl. Ill 440-1, 440-2, 440-3, 440-4, 440-7, 440-10\n9. 9. 65  Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten . . . . . . . . .                                                          1294\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 440-8; ändert Bundesgesetzbl. Ill 368-1,\n703-1; hebt auf Bundesgesetzbl. 111 440-8, 440-8-1\n8. 9. 65  Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen (Dampfkessel-\nverordnung - DampfkV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1300\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 7102-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1310\nGesetz\nüber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte\n(Urheberrechtsgesetz)\nVom 9. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 440-1                                 1)\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke\nschlossen:                                                                          der Tanzkunst;\n4. Werke der bildenden Künste einschließlich der\nErster Teil                                             Werke der Baukunst und der angewandten Kunst\nUrheberrecht                                               und Entwürfe solcher Werke;\n5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähn-\nErster Abschnitt\nlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;\nAllgemeines\n6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich\nwie Filmwerke geschaffen werden;\n§ 1\n1. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer\nDie Urheber von Werken der Literatur, Wissen-                                    Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen,\nschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz                                     Tabellen und plastische Darstellungen.\nnach Maßgabe dieses Gesetzes.\n(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur per-\nsönliche geistige Schöpfungen.\nZweiter Abschnitt\n§ 3\nDas Werk\nBearbeitungen\n§ 2                                              Ubersetzungen und andere Bearbeitungen eines\nGeschützte ·werke                                     Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des\nBearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheber-\n(1) Zu den geschützten Werken der Literatur,                                rechts am bearbeiteten Werk wie selbständige\nWissenschaft und Kunst gehören insbesondere:\nWerke geschützt.\n1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden;\n§ 4\n2. Werke der Musik;\nSammelwerke\nl) Ändert Bundesgesetzbl. III 243-1, 312-2, 440-12, 441-1 1\nSammlungen von Werken oder anderen Beiträ-\nhebt auf Bundesgesetzbl. III 440-1, 440-2, 440-3, 440-4, 440-7, 440-10      gen, die durch Auslese oder Anordnung eine per-","1274                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsönliche geisUge Schöpfung sind (Sammelwerke),                  (3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes\nwerden unbeschadet des Urheberrechts an den auf-            gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer\ngenommenen Werken wie selbständige Werke ge-               Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn\nschützt.                                                   nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart\nist.\n§ 5                                 (4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an\nden Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Ver-\nAmtliche Werke\nzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu er-\n(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und         klären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den an-\nBekanntmachungen sowie Entscheidungen und amt-              deren Miturhebern zu.\nlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen\nkeinen urheberrechtlichen Schutz.                                                       § 9\n(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke,                         Urheber verbundener Werke\ndie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kennt-\nHaben mehrere Urheber ihre Werke zu gemein-\nnisnahme· veröffentlicht worden sind, mit der Ein-\nsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann\nschränkung, daß die Bestimmungen über Ände-\njeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffent-\nrungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3\nlichung, Verwertung und Änderung der verbunde-\nund § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden\nsind.                                                      nen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem\nanderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.\n§ 6\n§ 10\nVeröffentlichte und erschienene Werke\nVermutung der Urheberschaft\n(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zu-\n(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines\nstimmung des Berechtigten der Offentlichkeit zu-\nerschienenen Werkes oder auf dem Original eines\ngänglich gemacht worden ist.\nWerkes der bildenden Künste in der üblichen Weise\n(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustim-           als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des\nmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des          Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies\nWerkes nach ihrer Herstellung in genügender An-            gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname\nzahl der Offentlichkeit angeboten oder in Verkehr          oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.\ngebracht worden sind. Ein Werk der bildenden                    (2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeich-\nKünste gilt auch dann als erschienen, wenn das Ori-        net, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist,\nginal oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes           die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf\nmit Zustimmung des BerE!chtigten bleibend der              den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Her-\nOffentlichkeit zugänglich ist.\nausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber an-\ngegeben, so wird vermutet, daß der Verleger er-\nmächtigt ist.\nDritter Abschnitt\nDer Urheber\n§ 7                                                Vierter Abschnitt\nUrheber                                          Inhalt des Urheberrechts\nUrheber ist der Schöpfer des Werkes.                                         1. Allgemeines\n§ 11\n§ 8                               Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen\nMiturheber                         geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk\nund in der Nutzung des Werkes.\n(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam ge-\nschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert ver-\nwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.\n2. Urheberpersönlichkeitsrecht\n(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Ver-\nwertung des Werkes steht den Miturhebern zur ge-                                        § 12\nsamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur                                 Veröffentlichungsrecht\nmit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Mit-\nurheber darf jedoch s•eine Einwilligung zur Ver-                (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob\nöffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht               und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.\nwider Treu und Glauben verweigern. Jeder Mit-                   (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt\nurheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen          seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu be-\ndes gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen;            schreiben, solange weder das Werk noch der we-\ner kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber ver-         sentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes\nlangen.                                                     mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                         1275\n§ 13                                                    § 17\nAnerkennung der Urheberschaft                                   Verbreitungsrecht\nDer Urheber hat das Recht auf Anerkennung sei-            (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Ori-\nner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob           ginal oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der\ndas Werk mit einer Urheberbezeichnung zu ver-              Offentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu\nsehen und welche Bezeichnung zu verwende·n ist.            bringen.\n(2) Sind das Original oder Vervielf ältigungs-\nstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Ver-\n§ 14\nbreitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Be-\nEntstellung des Werkes                  rechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr\nDer Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder       gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung zu-\neine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu ver-        lässig.\nbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen\noder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.                                   § 18\nAusstellungsrecht\nDas Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original\noder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlich-\n3. Verwertungsrechte                      ten Werkes der bildenden Künste oder eines un-\nveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau\n§ 15\nzu stellen.\nAllgemeines\n(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht,                                  § 19\nsein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das                  Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht\nRecht umfaßt insbesondere\n1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),                         (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprach-\nwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu\n2. das Verbreitungsrecht (§ 17),\nGehör zu bringen.\n3. das Ausstellungsrecht (§ 18).\n(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk\n(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche        der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich\nRecht, sein Werk in unkörperlicber Form öffentlich         zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich büh-\nwiederzugeben (Recht der öffentJichen Wiedergabe);         nenmäßig darzustellen.\ndas Recht umfaßt insbesondere\n(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht um-\n1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungs-            fassen das Recht, Vorträge und Aufführungen\nrecht (§ 19),\naußerhalb des Raumes, in dem die persönliche Dar-\n2. das Senderecht {§ 20),                                  bietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher\n3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Ton-          oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich\nträger (§ 21),                                        wahrnehmbar zu machen.\n4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen                 (4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk\n(§ 22).                                              der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Film-\n· (3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich,        werk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder\nwenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt           technischer Art durch technische Einrichtungen\nist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen be-        öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorfüh-\nstimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige           rungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung\nBeziehungen oder durch Beziehung zum Veranstal-            solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen\nter persönlich untereinander verbunden sind.               (§ 22).\n§ 20\nSenderecht\n§ 16\nVervielfältigungsrecht                    Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch\nFunk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk\n(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Ver-     oder ähnliche technische Einrichtungen, der Offent-\nvielfältigungsstücke        des    \\Verkes   herzustellen, lichkeit zugänglich zu machen.\ngleichviel in welchem Verfahren und in welcher\nZahl.\n(2) Eine Vervielfä.ltigung ist auch die Dbertra-                                  § 21\ngung des Werkes auf Vorrichtungen zur wieder-\nRecht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger\nholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen\n(Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die         Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Ton-\nAufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen             träger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen\nBild- oder Tonträger oder um die Ubertragung des           des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich\nWerkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen            wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entspre-.\nanderen handelt.                                           chend.","1276                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§  22                             (3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf\nRecht der Wiedergabe von Funksendungen            Werke der Baukunst und der angewandten Kunst\nnicht anzuwenden.\nDas Recht der Wiedergabe von Funksendungen\nist das Recht, Funksendungen des Werkes durch                                        § 27\nBildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische                  Vermietung von Vervielfältigungsstücken\nEinrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.\n(1) Werden Vervielfältigungsstücke eines Wer-\n§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.\nkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zu-\nlässig ist, vermietet, so hat der Vermieter dem Ur-\n§ 23                          heber hierfür eine angemessene Vergütung zu zah-\nBearbeitungen und Umgestaltungen              len, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Ver-\nmieters dient.\nBearbeitungen oder andere Umgestaltungen des\nWerkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers               (2) Absatz 1 ist auf Werke, die ausschließlich zum\ndes bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver-           Zweck der Vermi~tung erschienen sind, nicht anzu-\nöffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich        wenden.\num eine Verfilmung des Werkes, um die Ausfüh-\nrung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der\nbildenden Künste oder um den Nachbau eines Wer-                               Fünfter Abschnitt\nkes der Baukunst, so bedarf bereits das Herstellen                    Rechtsverkehr im Urheberrecht\nder Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilli-\ngung des Urhebers.                                           1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht\n§  24\n§ 28\nFreie Benutzung\nVererbung des Urheberrechts\n(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benut-\nzung des Werkes eines anderen geschaffen worden               (1) Das Urheberrecht ist vererblich.\nist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutz-            (2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfü-\nten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.            gung die Ausübung des Urheberrechts einem Testa-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines        mentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürger-\nWerkes der Musik, durch welche eine Melodie er-            lichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.\nkennbar dem Werk entnommen und einem neuen\nWerk zugrunde gelegt wird.                                                             § 29\nUbertragung des Urheberrechts\n4. Sonstige Rechte des Urhebers                       Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfü-\ngung von Todes wegen oder an Miterben im Wege\n§ 25                           der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Im\nZugang zu Werkstücken                   übrigen ist es nicht übertragbar.\n(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals\n§ 30\noder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes\nverlangen, daß er ihm das Original oder das Ver-                          Rechtsnachfolger des Urhebers\nvielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies             Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem\nzur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder          Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte,\nBearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht        soweit nichts anderes bestimmt ist.\nberechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.\n(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Origi-\nnal oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber                             2. Nutzungsrechte\nherauszugeben.\n§ 31\n§  26\nEinräumung von Nutzungsrechten\nFolgerecht\n(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht\n(1) Wird das Original eines Werkes der bilden-          einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nut-\nden Künste weiterveräußert und ist hieran ein              zungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nut-\nKunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Ver-          zungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches\näußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Ver-         Recht eingeräumt werden.\näußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von eins\nvom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrich-               (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den\nten. Die yerpflichtung entfällt, wenn der Veräuße-         Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder ande-\nrungserlös weniger als fünfhundert Deutsche Mark           ren Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.\nbeträgt.                                                      (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt\n(2) Der Urheber kann auf den Anteil im voraus           den Inhaber, das Werk unter Ausschluß aller ande-\nnicht verzichten. Die Anwartschaft darauf unterliegt       ren Personen einschließlich des Urhebers auf die\nnicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über         ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungs-\ndie Anwartschaft ist unwirksam.                            rechte einzuräumen. § 35 bleibt unberührt.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                        1277\n(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch                                 § 36\nnicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen                      Beteiligung des Urhebers\nhierzu sind unwirksam.\n(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nut-\n(5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts       zungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu\ndie Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken    führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter Be-\nsoll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der    rücksichtigung der gesamten Beziehungen des Ur-\nUmfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner           hebers zu dem anderen in einem groben Mißver-\nEinräumung verfolgten Zweck.                            hältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des\nWerkes steht, so ist der andere auf Verlangen des\n§ 32                         Urhebers verpflichtet, in eine .Änderung des Ver-\ntrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine\nBeschränkung von Nutzungsrechten\nden Umständen nach angemessene Beteiligung an\nDas Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder       den Erträgnissen gewährt wird.\ninhaltlich beschränkt eingeräumt werden.\n(2) Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von\ndem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den\n§ 33                         Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt,\nWeiterwirkung einfacher Nutzungsrechte         Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis\nin zehn Jahren.\nEin einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor\nEinräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts           (3) Auf den Anspruch kann im voraus nicht ver-\neingeräumt hat, bleibt gegenüber dem Inhaber des        zichtet werden. Die Anwartschaft darauf unterliegt\nausschließlichen Nutzungsrechts wirksam, wenn           nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über\nnichts anderes zwischen dem Urheber und dem In-         die Anwartschaft ist unwirksam.\nhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist.\n§ 37\n§ 34                             Verträge tiber die Einräumung von Nutzungsrediten\nUbertragung von Nutzungsrechten\n(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nut-\n(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung        zungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zwei-\ndes Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf        fel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung\ndie Zustimmung nicht wider Treu und Glauben ver-        oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.\nweigern.                                                   (2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nut-\n(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem            zungsrecht. zur Vervielfältigung des Werkes ein,\nSammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das           so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk\nSammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken               auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.\nübertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers          (3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nut-\ndes Sammelwerkes.                                       zungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des\n(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung           Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berech-\ndes Urhebers übertragen werden, wenn die Uber-          tigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung,\ntragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines           für die sie bestimmt. ist, durch Bildschirm, Laut-\nUnternehmens oder der Veräußerung von Teilen            sprecher oder ähnliche technische Einrichtungen\neines Unternehmens geschieht.                           öffentlich wahrnehmbar zu machen.\n(4) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem\nInhaber des Nutzungsrechts und dem Urheber sind                                    § 38\nzulässig.\nBeiträge zu Sammlungen\n(5) Ist die Ubertragung des Nutzungsrechts nach\n(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des\nVertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des\nWerkes in eine periodisch erscheinende Sammlung,\nUrhebers zulässig, so haftet der Erwerber gesamt-\nso erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zwei-\nschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem\nfel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Verviel-\nVertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtun-\nfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber\ngen des Veräußerers.\ndas Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen\n§ 35                          anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn\nnichts anderes vereinbart ist.\nEinräumung einfacher Nutzungsrechte\n(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag\n(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs-     zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung,\nrechts kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zu-         für dessen Uberlassung dem Urheber kein Anspruch\nstimmung des Urhebers einräumen. Der Zustim-            auf Vergütung zusteht.\nmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche\nNutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange              (3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen,\ndes Urhebers eingeräumt ist.                            so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein ein-\nfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes verein-\n(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2   bart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches\nund Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.                Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erschci-","1278                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nnen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu ver-               (4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht\nvielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes          verzichtet werden. Seine Ausübung kann im vor-\nvereinbart ist.                                              aus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen\n§ 39                            werden.\nÄnderungen des Werkes                          (5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt\ndas Nutzungsrecht.\n(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das\nWerk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10                 (6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschä-\nAbs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes verein-           digen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.\nbart ist.                                                        (7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach\n(2) Änderungen des Werkes und seines Titels zu          anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unbe-\ndenen der Urheber seine Einwilligung nach Treu              rührt.\nund Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.                                          § 42\nRückrufsrecht wegen gewandelter Uberzeugung\n§ 40\n(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegen-\nVerträge über künftige Werke                 über dem Inhaber zurückrufen wenn das Werk sei-\n(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur         ner Uberzeugung nicht mehr' entspricht und ihm\nEinräumung von Nutzungsrechten an künftigen                  deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zu-\nWerken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder          gemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Ur-\nnur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der               hebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn\nschriftlichen Form. Er kann von beiden Vertrags-             er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode\nteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Ab-              zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der\nschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündi-            Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese\ngungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kür-            letztwillig verfügt hat.\nzere Frist vereinbart ist.                                       (2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nich1\n(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus              verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht aus-\nnicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder           geschlossen werden.\ngesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.                  (3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungs-\n(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungs-           rechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädi-\nrechte an künftigen Werken eingeräumt worden                gung muß mindestens die Aufwendungen decken,\nsind, wird mit Beendigung des Vertrages die Ver-            die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklä-\nfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu             rung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hier-\ndiesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.               bei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nut-\nzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird\n§ 41                            erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen\nersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der In-\nRückrufsrecht wegen Nichtausübung\nhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen\n(1) Ubt der Inhaber eines ausschließlichen Nut-          einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des\nzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend           Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er\naus und werden dadurch berechtigte Interessen des            dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits\nUrhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nut-         mit Ablauf dieser Frist wirksam.\nzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die                (4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wie-\nNichtausübung oder die unzureichende Ausübung                der verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren\ndes Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen be-             Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes .Nut-\nruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.              zungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzu-\n(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von          bieten.\nzwei Jahren seit Einräumung oder Ubertragung des                 (5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind\nNutzungsrechts oder, wenn das Werk später abge-              entsprechend anzuwenden.\nliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht\nwerden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt                                        § 43\ndie Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer\nZeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abstän-                   Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen\nden erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag               Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch\nzu anderen Zeitschriften ein Jahr.                           anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Er-\n(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nach-         füllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits-\noder Dienstverhältnis gesthaff en hat, soweit sich\ndem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts\nunter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene              aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder\nNachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungs-           Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.\nrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist\n§ 44\nbedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungs-\nrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm                         Veräußerung des Originals des Werkes\nverweigert wird oder wenn durch die Gewährung                   (1) Veräußert der Urheber das Original des Wer-\neiner Nachfrist übE!rwiegende Interessen des Ur-            kes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber\nhebers gefährdet würden.                                    ein Nutzungsrecht nicht ein.","Nr. 51 -- Tag Jer Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                     1279\n(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes                                  § 47\nder bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist                       Schulfunksendungen\nberechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch\nwenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn,      (1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbil-\ndaß der Urheber dies bei der Veräußerung des Ori-      dung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne\nginals ausdrücklich ausgeschlossen hat.                Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb\neiner Schulfunksendung gesendet werden, durch\nUbertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger\nSechster Abschnitt                   herstellen. Das gleiche gilt für Erziehungsheime der\nSchranken des Urheberrechts                Jugendfürsorge.\n(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den\n§ 45\nUnterricht verwendet werden. Sie sind spätestens\nRechtspflege und öffentliche Sicherheit       am Ende des laufenden Schuljahres zu löschen, es\n(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke  sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Ver-\nvon Werken zur Verwendung in Verfahren vor              gütung gezahlt wird.\neinem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Be-\nhörde herzustellen oder herstellen zu lassen.\n§ 48\n(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der\nOffentliche Reden\nRechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bild-\nnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.        (1) Zulässig ist\n(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die      1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden\nVervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffent-         über Tagesfragen in Zeitungen sowie in Zeit-\nliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der           schriften oder anderen Informationsblättern, die\nWerke zulässig.                                            im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung\ntragen, wenn die Reden bei öffentlichen Ver-\n§ 46                             sammlungen oder im Rundfunk gehalten worden\nSammlungen für Kirchen-,                   sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher\nSchul- oder Unterrichtsgebrauch               Reden,\n(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbrei-  2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffent-\ntung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder              liche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen\nWerke der Musik von geringem Umfang, einzelne              Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder\nWerke der bildenden Künste oder einzelne Licht-            kirchlichen Organen gehalten worden sind.\nbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung            (2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung\naufgenommen werden, die Werke einer größeren           und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten\nAnzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Be-       Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend\nschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Un-     Reden desselben Urhebers enthält.\nterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite\noder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung\nist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist.\n§  49\n(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik, die in\neine für den Musikunterricht bestimmte Sammlung                 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare\naufgenommen werden, nur, wenn es sich um eine             (1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Ver-\nSammlung für den Musikunterricht in Schulen mit        breitung einzelner Rundfunkkommentare und ein-\nAusnahme der Musikschulen handelt.                     zelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich\n(3) Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen     Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in\nwerden, wenn die Absicht, von der Berechtigung         anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser\nnach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber          Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kom-\noder, wenn sein \"\\N\"ohnort oder Aufenthaltsort un-     mentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaft-\nbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nut-     liche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht\nzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt    mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für\nworden ist und seit Absendung des Briefes zwei         die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche\nWochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder     Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene\nAufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen       Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um\nNutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung       eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche\ndurch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt       Wiedergabe kurzer Auszüge am, mehreren Kom-\nwerden.                                                mentaren oder Artikeln in Form einer Ubersicht\n(4) Der Urheber kann die Vervielfältigung und       handelt.\nVerbreitung verbieten, wenn das Werk seiner               (2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfälti-\nUberzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die     gung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von\nVerwertung des Werkes nicht mehr zugemutet wer-        vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und\nden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungs-         von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk\nrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42).      veröffentlicht worden sind; ein durch andere ge-\nDie Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind ent-       setzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt un-\nsprechend anzuwenden.                                  berührt.","1280                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§  so                              (3) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder ver-\nBild- und Tonberichterstattung              breitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt\nZur Bild- und Tonberichterstattung über Tages-         werden.\nereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitungen             (4) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Auffüh-\noder Zeitschriften, die im wesentlichen den Tages-        rungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild-\ninteressen Rechnung tragen, dürfen Werke, die im          oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und\nVerlauf der Vorgänge, über die berichtet wird,            Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und\nwahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck              der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets\ngebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und           nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.\nöffentlich wiedergegeben werden.                              (5) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten,\ndaß · es durch Aufnahme von Funksendungen auf\n§ 51                           Bild- oder Tonträger oder durch Ubertragung von\nZitate                         einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen zum\nZulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und     persönlichen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat\nöffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den           der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von\nZweck gebotenen Umfang                                    Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigun-\ngen geeignet sind, einen Anspruch auf Zahlung\n1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selb-        einer Vergütung für die durch die Veräußerung der\nständiges wissenschaftliches Werk zur Erläute-\nGeräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfäl-\nrung des Inhalts aufgenopimen werden,                 tigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet\n2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung         als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Gel-\nin einem selbständigen Sprachwerk angeführt           tungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt\nwerden,                                               oder wiedereinführt. Der Anspruch entfällt, soweit\n3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der         nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwar-\nMusik in einem selbständigen Werk der Musik           tet werden kann, daß die Geräte zur Vornahme der\nangeführt werden.                                     genannten Vervielfältigungen nicht im Geltungs-\n§ 52                          bereich dieses Gesetzes benutzt werden. Der An-\nOffentlidle Wiedergabe\nspruch kann nur durch eine Verwertungsgesell-\nschaft geltend gemacht werden. Als Vergütung steht\n(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines      jedem Bereditigten ein angemessener Anteil an dem\nerschienenen Werkes,                 ·                    vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte er-\n1. wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des            zielten Erlös zu; die Summe der Vergütungsan-\nVeranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt      sprüche aller Berechtigten einschließlich der Berech-\nzugelassen werden und im Falle des Vortrages          tigten nach §§ 84, 85 Abs. 3 und § 94 Abs. 4 darf\noder der Aufführung des Werkes den ausüben-           fünf vom Hundert dieses Veräußerungserlöses nicht\nden Künstlern (§ 73) keine besondere Vergütung        übersteigen.\ngezahlt wird; jedoch hat, wenn die Veranstaltung\ndem Erwerbszweck eines Dritten dient, dieser\n§ 54\ndem Urheber für die Wiedergabe eine angemes-\nsene Vergütung zu zahlen;                                   Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebraudl\n2. wenn die Wiedergabe bei einem Gottesdienst,                (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke\neiner kirchlichen Feier oder einer anderen Ver-       eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen\nanstaltung der Kirchen oder Religionsgesellschaf-      1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn\nten des öffentlichen Rechts stattfindet; jedoch hat        und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck\nder Veranstalter dem Urheber für die Wieder-\ngeboten ist,\ngabe eine angemessene Vergütung zu zahlen, es\nsei denn, daß die in Nummer 1 aufgeführten Vor-       2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und\naussetzungen vorliegen.                                    soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck\ngeboten i[?t und als Vorlage für die Vervielfälti-\n(2) Offentliche bühnenmäßige Aufführungen und               gung ein eigenes Werkstück benutzt wird,\nFunksendungen eines Werkes sowie öffentliche\nVorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit           3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen,\nEinwilligung des Berechtigten zulässig.                        wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk\nhandelt,\n§ 53                           4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,\nVervielfältigung zum persönlidlen Gebraudl             a) wenn es sich um kleine Teile eines erschiene-\n(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke              nen Werkes oder um einzelne Aufsätze han-\neines Werkes zum persönlichen Gebrauch herzustel-                  delt, die in Zeitungen oder Zeitschriften\nlen.                                                               erschienen sind,\n(2) Der zur Vervielfältigung Befugte darf die              b) wenn es sich um ein vergriffenes Werk han-\nVervielfältigungsstücke auch durch einen anderen                   delt und der Berechtigte nicht auffindbar ist.\nherstellen lassen; doch gilt dies für die Ubertra-                Ist der Berechtigte auffindbar und das Werk\ngung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die                   länger als drei Jahre vergriffen, so darf er\nVervielfältigung von Werken der bildenden Künste                   seine Einwilligung zur Vervielfältigung nur\nnur, wenn es unentgeltlich geschieht.                              aus wichtigem Grunde verweigern.","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                         1281\n(2) Dient die Vervielfältigung gewerblichen            bild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbrei-\nZwecken des zur Vervielfältigung Befugten, so hat          ten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken\ner dem Urheber hierfür eine angemessene Vergü-             erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere\ntung zu zahlen.                                            Ansicht.\n(3) Die Bestimmungen in § 53 Abs. 3 und 4 sind            (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem\nentsprechend anzuwenden.                                   Bauwerk vorgenommen werden.\n§ 55\n§ 60\nVervielfältigung durch Sendeunternehmen\nBildnisse\n(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung\neines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit                (1) Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechts-\neigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen,       nachfolger darf es durch Lichtbild vervielfältigen\num diese zur Funksendung über jeden seiner Sender          oder vervielfältigen lassen. Handelt es sich bei dem\noder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild-        Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfäl-\noder Tonträger sind spätestens einen Monat nach            tigung auch auf andere Weise als durch Lichtbild\nder ersten Funksendung des Werkes zu löschen.              zulässig. Die Vervielfältigungsstücke dürfen unent-\ngeltlich verbreitet werden.\n(2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen\ndokumentarischen Wert haben, brauchen nicht ge-               (2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Be-\nlöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv        stellung geschaffenen Bildnis dem Abgebildeten,\naufgenommen werden. Von der Aufnahme in das               nach seinem Tode seinen Angehörigen zu.\nArchiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrich-            (3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der\ntigen.                                                     Ehegatte und die Kinder oder, wenn weder ein Ehe-\n§ 56                          gatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.\nVervielfältigung und öffentliche Wiedergabe\ndurch Geschäftsbetriebe                                           § 61\n(1) In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträ-              Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern\nger, Geräte zu deren Herstellung oder Wiedergabe              (1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nut-\noder zum Empfang von Funksendungen vertreiben              zungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt\noder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder            worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen\nTonträger übertragen und mittels Bild- oder Ton-           Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu\nträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendun-          vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber\ngen von Werken öffentlich wahrnehmbar gemacht              verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträ-\nwerden, soweit di_es notwendig ist, um Kunden              gern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine\ndiese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder            Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach\num die Geräte instandzusetzen.                             Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungs-\n(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Ton-         recht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingun-\nträger sind unverzüglich zu löschen.                       gen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeich-\nnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Ver-\n§ 57                          wertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder\nUnwesentliches Beiwerk\nwenn das Werk der Uberzeugung des Urhebers nicht\nmehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des\nZulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und      Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er\nöffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als            ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem\nunwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen              Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist nicht\nGegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder          verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstel-\nöffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.                    lung eines Filmes zu gestatten.\n(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern,\n§ 58                          der weder seine Hauptniederlassung noch seinen\nKatalogbilder                      Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,\nZulässig ist, öffentlich ausgestellte sowie zur         besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in\nöffentlichen Ausstellung oder zur Versteigerung            dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder\nseinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträ-\nbestimmte Werke der bildenden Künste in Ver-\nzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung          gern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohn-\noder Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben          sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach\nwerden, zu vervielfältigen und zu verbreiten.              einer Bekanntmachung des Bundesministers der\nJustiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht\n§ 59\ngewährt wird.\nWerke an öffentlichen Plätzen                  (3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen\neinzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Gel-\n(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an           tungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr\nöffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden,         nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz\nmit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Licht-         gegen die Ubertragung auf Tonträger genießt.","1282                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(4) Hat der Urheber einem anderen das aus-                                    § 63\nschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem In-                            Quellenangabe\nhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Ton-\nträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen          (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes\nund zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Be-      in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48,\nstimmungen mit der Maßgabe, daß der Inhaber des        50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets\nausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des      die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfälti-\nin Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflich-      gung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der\ntet ist.                                               Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag an-\n(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem     zugeben, in dem das Werk erschienen ist, und\nWerk der Musik verbunden ist, sind die vorstehen-      außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk\nden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn         Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen\neinem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht      worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe\neingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprach-       entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten\nwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf          Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe\nTonträger zu übertragen und diese zu vervielfäl-       genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten\ntigen und zu verbreiten.                               anderweit bekannt ist.\n(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Ein-        (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Ab-\nräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird,       schnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes\nsind, sofern der Urheber oder im Falle des Absat-      zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn\nzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungs-       und soweit die Verkehrssitte es erfordert.\nrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen           (3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem\nallgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zustän-    anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer\ndig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat.    anderen Zeitung oder in einem anderen Informa-\nEinstweilige Verfügungen können erlassen werden,       tionsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so\nauch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozeß-   ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten\nordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu-         Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das\ntreffen.                                               Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel\n(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht        entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder\nanzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nut-      ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt,\nzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes      so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt\neingeräumt worden ist.                                 anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49\nAbs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Infor-\n§ 62                          mationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet,\nÄnderungsverbot                     so ist stets außer dem Urheber auch das Sende-\nunternehmen anzugeben, das den Kommentar ge-\n(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Ab-         sendet hat.\nschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist,\ndürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenom-\nmen werden. § 39 gilt entsprechend.\nSiebenter Abschnitt\n(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind\nUbersetzungen und solche Änderungen des Werkes                       Dauer des Urheberrechts\nzulässig, die nur Auszüge oder Ubertragungen in\n§ 64\neine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.\nAllgemeines\n(3) Bei Werken der bildenden Künste und Licht-\nbildwerken sind Ubertragungen des Werkes in eine           (1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach\nandere Größe und solche Änderungen zulässig, die       dem Tode des Urhebers.\ndas für die Vervielfältigung angewendete Verfahren         (2) Wird ein nachgelassenes Werk nach Ablauf\nmit sich bringt.                                        von sechzig, aber vor Ablauf von siebzig Jahren\n(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder        nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht, so er-\nUnterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den nach den      lischt das Urheberrecht erst zehn Jahre nach der\nAbsätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Än-        Veröffentlichung.\nderungen von Sprachwerken zulässig, die für den                                    § 65\nKirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforder-\nMiturheber\nlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der\nEinwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der            Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern\nEinwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn      (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode\ndieser Angehöriger (§ 60 Abs. 3) des Urhebers ist       des längst.lebenden Miturhebers.\noder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Ver-\nfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung                                 § 66\ngilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechts-\nAnonyme und pseudonyme Werke\nnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem\nihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden           (1) Ist der wahre Name oder der bekannte Deck-\nist, widerspricht.                                      name des Urhebers weder nach § 10 Abs. 1 noch","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                       1283\nbei einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ange-         (2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe\ngeben worden, so erlischt das Urheberrecht siebzig       zu.\nJahre nach der Veröffentlichung des Werkes.                 (3) Das Recht erlischt zehn Jahre nach dem Er-\n(2) Die Dauer des Urheberrechts berechnet sich       scheinen der Ausgabe, jedoch bereits zehn Jahre\nauch im Falle des Absatzes 1 nach den §§ 64 und 65,      nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb\ndieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach\n1. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten\n§ 69 zu berechnen.\nFrist der wahre Name oder der bekannte Deck-\nname des Urhebers nach § 10 Abs. 1 angegeben                                  § 71\noder der Urheber auf andere Weise als Schöpfer                  Ausgaben nachgelassener Werke\ndes Werkes bekannt wird,\n(1) Wer ein nicht erschienenes Werk im Gel-\n2. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten\ntungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Ur-\nFrist der wahre Name des Urhebers zur Eintra-\nheberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche\ngung in die Urheberrolle(§ 138) angemeldet wird,\nRecht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbrei-\n3. wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers         ten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes\nveröffentlicht wird.                                zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. Das glei-\n(3) Zur Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 2 sind der       che gilt für nicht erschienene Werke, die im Gel-\nUrheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger          tungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt wa-\n(§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2)     ren, deren Urheber aber schon länger als siebzig\nberechtigt.                                              Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 27 und 45 bis 63\n(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf           sind sinngemäß anzuwenden.\nWerke der bildenden Künste nicht anzuwenden.                (2) Das Recht ist übertragbar.\n(3) Das Recht erlischt zehn Jahre nach dem Er-\n§ 67                         scheinen des Werkes. Die Frist ist nach § 69 zu\nlieferungswerke                     berechnen.\nBei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlosse-\nnen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, ist                        Zweiter Abschnitt\nin den Fällen des § 64 Abs. 2 und des § 66 Abs. 1\nfür die Berechnung der Schutzfrist der Zeitpunkt                        Schutz der Lichtbilder\nder Veröffentlichung der letzten Lieferung maßge-\nbend.                                                                              § 72\n(1) Auf Lichtbilder und auf Erzeugnisse, die ähn-\n§ 68\nlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die für\nLichtbildwerke                    Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten\nDas Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünf-    Teils sinngemäß anzuwenden.\nundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes,            (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbild-\njedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Her-        ner zu.\nstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist\nnicht erschienen ist.\nDritter Abschnitt\n§ 69\nSchutz des ausübenden Künstlers\nBerechnung der Fristen\nDie Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem                                  §73\nAblauf des Kalenderjahres, in dem das für den Be-                          Ausübender Künstler\nginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.\nAusübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes\nist, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei\ndem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes\nZweiter Teil                       künstlerisch mitwirkt.\nVerwandte Schutzrecht~\n§ 74\nErster Abschnitt                             Bildschirm- und lautsprecherübertragung\nSchutz bestimmter Ausgaben                      Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf\nnur mit seiner Einwilligung außerhalb des Raumes,\n§70\nin dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautspre-\nWissenschaftliche Ausgaben               cher oder ähnliche technische Einrichtungen öffent-\n(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter       lich wahrnehmbar gemacht werden.\nWerke oder Texte werden in entsprechender An-\nwendung der Vorschriften des Ersten Teils geschützt,                               § 75\nwenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender\nTätigkeit darstellen und sich wesentlich von den                             Vervielfältigung\nbisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte              Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf\nunterscheiden.                                          nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger","1284                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\naufgenommen werden. Die Bild- oder Tonträger                eine Gruppe ein Vorstand nicht besteht, der Leiter\ndürfen nur mit seiner Einwilligung vervielfältigt           dieser Gruppe allein ermächtigt. Die Ermächtigung\nwerden.                                                     kann auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen\n§ 76                          werden.\nFunksendung                                                     § 81\nSchutz des Veranstalters\n(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers\ndarf nur mit seirwr Einwill iglrng durch Funk gesen-           Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers\ndet werden.                                                von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es\n(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers,            in den Fällen der §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 neben\nder Einwilligung des ausübenden Künstlers auch\ndie erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufge-\nder Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.\nnommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung\ndurch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und\n§ 82\nTonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür\neine angemessene Vergütung zu zahlen.                                             Dauer der Rechte\nIst die Darbietung des ausübenden Künstlers auf\n§ 77                           einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden,\nÖffentliche Wiedergabe                   so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers\nund des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach\nWird die Darbietung des ausübenden Künstlers             dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers, jedoch\nmittels Bild- oder Tonträger oder die Funksendung           bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung,\nseiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht,           wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser\nso ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu            Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu\nzahlen.                                                     berechnen.\n§ 78                                                       § 83\nAbtretung                                           Schutz gegen Entstellung\nDer ausübende Künstler kann die nach den §§ 74               (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, eine\nbis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte             Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung sei-\nabtreten; jedoch behä_lt er stets die Befugnis, die in      ner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein\nden §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 vorgesehene Einwilli-           Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler\ngung auch selbst zu erteilen.                               zu gefährden.\n(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemein-\n§ 79                           sam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der\nAusübende Künstler                      Ausübung des Rechts aufeinander angemessene\nin Arbeits- oder Dienstverhältnissen            Rücksicht zu nehmen.\nI Iat ein ausübender Künstler eine Darbietung in            (3) Das Recht erlischt mit dem Tode des ausüben-\nErfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits-        den Künstlers, jedoch erst fünfundzwanzig Jahre\noder Dienstverhältnis erbracht, so bestimmt sich,          nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler\nwenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen             vor Ablauf dieser Frist verstorben ist; die Frist ist\nsind, nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstver-          nach § 69 zu berechnen. Nach dem Tode des aus-\nhältnisses, in welchem Umfang und unter welchen            übenden Künstlers steht das Recht seinen Angehö-\nBedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die             rigen (§ 60 Abs. 3) zu.\nDarbietung benutzen und anderen ihre Benutzung                                          § 84\ngestatten darf.                                                              Beschränkung der Rechte\n§ 80\nAuf die dem ausübenden Künstler und dem Ver-\nChor-, Orchester- und Bühnenaufführungen          anstalter nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte\n(1) Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführun-          sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des\ngen genügt in den Fällen der §§ 74, 75 und 76 Abs. 1        Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sinngemäß\nneben der Einwilligung der Solisten, des Dirigenten         anzuwenden.\nund des Regisseurs die Einwilligung der gewählten\nVertreter (Vorstände) der mitwirkenden Künstler-                                Vierter Abschnitt\ngruppen, wie Chor, Orchester, Ballett und Bühnen-                   Schutz des Herstellers von Tonträgern\nensemble. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so\nwird die Einwilligung der ihr angehörenden aus-                                          § 85\nübenden Künstler durch die Einwilligung des Leiters                   Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht\nder Gruppe ersetzt.\n(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das aus-\n(2) Zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74            schließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen\nbis 77 ergebenden Rechte mit Ausnahme der Ein-              und zu verbreiten. Ist der Tonträger in einem Un-\nwilligungsrechte sind bei Chor-, Orchester- und             ternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber\nBühnenaufführungen für die mitwirkenden Künst-              des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht\nlergruppen jeweils deren Vorstände und, soweit für          nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                     1285\n(2) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach     3. das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es\ndem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünf-          sich um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk\nundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der              handelt;\nTonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen        4. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es\nist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.                   sich um ein zur Funksendung bestimmtes Film-\n(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des         werk handelt;\nErsten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß        5. Ubersetzungen und andere filmische Bearbeitun-\nanzuwenden.                                                  gen oder Umgestaltungen des Filmwerkes in\n§ 86                             gleichem Umfang wie dieses zu verwerten.\nAnspruch auf Beteiligung                   (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse be-\nrechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfil-\nWird ein erschienener Tonträger, auf den die Dar-     mung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel be-\nbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen           rechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren\nist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung be-       nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu ver-\nnutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen         werten.\nden ausübenden Künstler einen Anspruch auf ange-\n(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die\nmessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser\nin den §§ 70 und 71 bezeichneten Schutzrechte ent-\nnach § 76 Abs. 2 und § 77 erhält.\nsprechend anzuwenden.\n§ 89\nFünfter Abschnitt                                        Rechte am Filmwerk\nSchutz des Sendeunternehmens                     (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung\neines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall,\n§ 87                         daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem\nFilmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht\n(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche\nRecht,                                                    ein, das Filmwerk sowie Ubersetzungen und andere\nfilmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des\n1. seine Funksendung weiterzusenden,                      Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu\n2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger auf-        nutzen.\nzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung            (2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Ab-\nherzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder    .satz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem\nLichtbilder zu vervielfältigen,                      Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets\n3. an Stellen, die der Offentlichkeit nur gegen Zah-      die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbe-\nlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine    schränkt dem Filmhersteller einzuräumen.\nFernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu\nmachen.                                                 (3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des\nFilmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Dreh-\n(2) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach      buch und Filmmusik, bleiben unberührt.\nder Funksendung. Die Frist ist nc1.ch § 69 zu berech-\nnen.                                                                                 § 90\n(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des\nEinschränkung der Rechte\nErsten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2,\ndes § 53 Abs. 5 und des § 61 sind sinngemäß anzu-            Die Bestimmungen über das Erfordernis der Zu-\nwenden.                                                   stimmung des Urhebers zur Ubertragung von Nut-\nzungsrechten (§ 34) und zur Einräumung einfacher\nNutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufsrecht\nDritter Teil                       wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandel-\nBesondere Bestimmungen für Filme                 ter Uberzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88\nAbs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 89 Abs. 1 bezeichneten\nErster Abschnitt                      Rechte. Dem Urheber des Filmwerkes (§ 89) stehen\nAnsprüche aus § 36 nicht zu.\nFilmwerke\n§ 91\n§ 88\nRechte an Lichtbildern\nRecht zur Verfilmung\nDie Rechte zur filmischen Verwertung der bei der\n(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein\nHerstellung eines Filmwerkes entstehenden Licht-\nWerk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die\nbilder erwirbt der Filmhersteller. Dem Lichtbildner\nEinräumung folgender auschließlicher Nutzungs-\nrechte:                                                   stehen insoweit keine Rechte zu.\n1. das Werk unverändert oder unter Bearbeitung\n§ 92\noder Umgestaltung zur Herstellung eines Film-\nwerkes zu benutzen;                                                      Ausübende Künstler\n2. das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbrei-           Ausübenden Künstlern, die bei der Herstellung\nten;                                                  eines Filmwerkes mitwirken oder deren Darbietun-","1286                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngen erlaubterwcisc zur Herstellung eines Filmwer-           (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen\nkes benutzt werden, stehen hinsichtlich der Verwer-       dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen\ntung des Filmwerkes Rechte nach § 75 Satz 2, §§ 76        oder öffentlich wiedergegeben werden.\nund 77 nicht zu.\n§ 93\nZweiter Abschnitt\nSchutz gegen Entstellung\nRech tsver1etzungen\nDie Urheber des Filmwerkes und der zu seiner\nHerstellung benutzten Werke sowie die Inhaber               1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften;\nverwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung                               Rechtsweg\ndes Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen\nzur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden,                                       § 97\nkönnen nach den §§ 14 und 83 hinsichtlich der Her-\nAnspruch auf Unterlassung und Schadenersatz\nstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröb-\nliche Entstellungen oder andere gröbliche Beein-             (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach\nträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbie-        diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich\nten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den           verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der\nFilmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.           Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Un-\nterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder\n§ 94                           Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schaden-\nSchutz des Filmherstellers                ersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle\ndes Schadenersatzes kann der Verletzte die Her-\n(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche        ausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die\nRecht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf       Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungs-\nden das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfäl-          legung über diesen Gewinn verlangen.\ntigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung\noder Funksendung zu benutzen. Der Filmhersteller             (2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Aus-\nhat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung       gaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende\ndes Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu ver-         Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vor-\nbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen   satz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen\nan diesem zu gefährden.                                   des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine\nEntschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit\n(2) Das Recht ist übertragbar.                        es der Billigkeit entspricht. Der Anspruch ist nicht\n(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach      übertragbar, es sei denn, daß er durch Vertrag an-\ndem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Ton-        erkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.\nträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach            (3) Ansprüche aus anderen         gesetzlichen   Vor-\nder Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und       schriften bleiben unberührt.\nTonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen\nist.\n(4) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des                                 § 98\nErsten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß\nanzuwenden.                                                  Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen\n(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle\nrechtswidrig hergestellten, rechtswidrig verbrei-\nZweiter Abschnitt\nteten und zur rechtswidrigen Verbreitung bestimm-\nLaufbilder                         ten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.\n§ 95                              (2) Der Verletzte kann ferner verlangen, daß die\nausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von\nDie §§ 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen\nVervielfältigungsstücken bestimmten Vorrichtun-\nund Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke\ngen, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke,\ngeschützt sind, entsprechend anzuwenden.\nMatrizen und Negative, unbrauchbar gemacht oder,\nfalls dies nicht durchführbar ist, vernichtet werden.\n(3) Kann der durch die Rechtsverletzung ver-\nViertel Teil                        ursachte Zustand von Vervielfältigungsstücken oder\nGemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht               Vorrichtungen auf andere Weise beseitigt werden,\nund verwandte Schutzrechte                    insbesondere dadurch, daß Änderungen als nicht\nvom Berechtigten herrührend gekennzeichnet wer-\nErster Abschnitt                       den, so kann der Verletzte nur die hierzu erforder-\nVerwertungsverbot                         lichen Maßnahmen verlangen.\n(4) Den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen\n§ 96\nMaßnahmen sind nur die Vervielfältigungsstücke\n(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungs-       und Vorrichtungen unterworfen, die Eigentum der\nstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen       an der rechtswidrigen HersteUung oder Verbrei-\nWiedergaben benutzt werden.                               tung der Vervielfältigungsstücke Beteiligten oder","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                        1287\nderen Erben sind. Diese Maßnahmen dürfen erst                                     § 103\nvollzogen werden, nachdem dem Eigentümer ge-                           Bekanntmachung des Urteils\ngenüber rechtskräftig auf sie erkannt ist.\n(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes er-\n§ 99                          hoben worden, so kann im Urteil der obsiegenden\nPartei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil\nAnspruch auf Uberlassung\nauf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich be-\n(1) Statt der in § 98 vorgesehenen Maßnahmen         kanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse\nkann der Verletzte verlangen, daß ihm die Verviel-      dartut. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft be-\nfältigungsstücke und Vorrichtungen ganz oder teil-      kanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas\nweise gegen eine angemessene Vergütung über-            anderes bestimmt.\nlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht         (2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden\nübersteigen darf.                                       im Urteil bestimmt. Die Befugnis zur Bekannt-\n(2) Die Bestimmungen in § 98 Abs. 3 und 4 gel-       machung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb\nten entsprechend.                                       von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft be-\n§ 100                          kanntgemacht wird.\nHaftung des Inhabers eines Unternehmens            (3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekannt-\nmachung zusteht, kann beantragen, die unterlie-\nIst in einem Unternehmen von einem Arbeitneh-\ngende Partei zur Vorauszahlung der Bekannt-\nmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz ge-\nmachungskosten zu verurteilen. Ober den Antrag\nschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so\nentscheidet das Prozeßgericht erster Instanz durch\nhat der Verletzte die Ansprüche aus den§§ 97 bis 99\nBeschluß ohne mündliche Verhandlung. Vor der\nmit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch\nEntscheidung ist die unterliegende Partei zu hören.\ngegen den Inhaber des Unternehmens. Weiter-\ngehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vor-\nschriften bleiben unberührt.                                                       § 104\nRechtsweg\n§ 101\nFür alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein An-\nAusnahmen                         spruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten\n(1) Richten sich im Falle der Verletzung eines       Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheber-\nnach diesem Gesetz geschützten Rechts die An-           rechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg ge-\nsprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unter-      geben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits-\nlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Unbrauchbar-       oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich An-\nmachung (§ 98) oder auf Oberlassung (§ 99) gegen        sprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung\neine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit      zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu\nzur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der         den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwal-\nAnsprüche den Verletzten in Geld entschädigen,          tungsrechtsweg unberührt.\nwenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein\nunverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde                                   § 105\nund dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzu-                     Gerichte für Urheberrechtsstreitsadten\nmuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zah-\nlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung            (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndes Rechts als Vergütung angemessen gewesen             durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen,\nwäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die        für die das Landgericht in erster Instanz oder in der\nEinwilligung des Verletzten zur Verwertung im           Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke meh-\nüblichen Umfange als erteilt.                           rerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen,\nwenn dies der Rechtspflege dienlich ist.\n(2) Den in den § § 98 und 99 vorgesehenen Maß-\nnahmen unterliegen nicht:                                   (2) Die Landesregierungen werden ferner er-\n1. Bauwerke;                                            mächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zustän-\ndigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechts-\n2. ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken\nstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte\nund Vorrichtungen, deren Herstellung oder Ver-\neinem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechts-\nbreitung nicht rechtswidrig ist.\npflege dienlich ist.\n§ 102                              (3) Die Landesregierungen können die Ermäch-\nVerjährung\ntigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landes-\njustizverwaltungen übertragen.\n(1) Der Anspruch auf Schadenersatz nach § 97\n(4) Vor einem Landgericht, dem nach Absatz 1\nverjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\ndie Urheberrechtsstreitsachen aus den Bezirken\nwelchem der Verletzte von dem Schaden und der\nmehrerer Landgerichte zugewiesen sind, können\nPerson des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne\nsich die Parteien auch durch Rechtsanwälte ver-\nRücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von\ntreten lassen, die bei dem sonst zuständigen Land-\nder Begehung der Handlung an.\ngericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für\n(2) Die Ansprüche aus den §§ 98 und 99 unter-         die Vertretung vor dem Oberlandesgericht als Be-\nliegen nicht der Verjährung.                             rufungsgericht.","1288                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(5) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-                                 § 109\nwachsen, daß sie sich nach Absatz 4 durch einen\nStrafantrag\nnicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt\nvertreten läßt, sind nicht zu erstatten.                      Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Der Antrag\nkann zurückgenommen werden.\n2. Strafrechtliche Vorschriften                                             § 110\n§.106                              Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen\nUnerlaubte Verwertung                        Der Verletzte kann bei Vergehen nach den§§ 106,\nurheberrechtlich geschützter Werke              107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 be-\nzeichneten Ansprüche nach den Vorschriften der\nWer in anderen als den gesetzlich zugelassenen           Strafprozeßordnung über die Entschädigung des\nFällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtig-         Verletzten (§§ 403 bis 406 c) geltend machen, im\nten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestal-           Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf\ntung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder           den Wert des Streitgegenstandes. Bei diesen Ver-\nöffentlich wiedergibt, wird mit Geldstrafe oder mit         gehen ist § 40 des Strafgesetzbuchs auf die in den\nGefängnis bis zu einem Jahr bestraft.\n§§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzu-\nwenden.\n§ 107\n§ 111\nUnzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung\nBekanntmachung des Urteils\nWer vorsätzlich\n(1) Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf\n1. auf dem Original eines Werkes der bildenden             Strafe erkannt, so kann im Urteil auf Antrag zu-\nKünste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1)            gleich dem Verletzten die Befugnis zugesprochen\nohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder           werden, die Verurteilung auf Kosten des Angeklag-\nein derart bezeichnetes Original verbreitet,           ten öffentlich bekanntzumachen, wenn der Verletzte\n2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbei-         ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung\ntung oder Umgestaltung eines Werkes der bilden-        hat. Dem Verletzten ist auf Kosten des Angeklagten\nden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1)         eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zuzu-\nauf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungs-      stellen. Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt,\nstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den            wenn ·die Verurteilung nicht innerhalb von sechs\nAnschein eines Originals gibt, oder ein derart          Monaten nach der Zustellung bekanntgemacht wird.\nbezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche           (2) Auf Antrag des freigesprochenen Angeklagten\nBearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,               kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung\nwird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu               der Freisprechung anordnen. Die Kosten trägt im\neinem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen          Verfahren auf erhobene Privatklage der Privat-\nVorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.             kläger, im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage\ndie Staatskasse, soweit die Kosten nicht nach § 469\n§ 108                           der Strafprozeßordnung dem Anzeigenden auferlegt\nUnerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte       werden.\nWer in anderen als den gesetzlich zugelassenen              (3) Art und Umfang der Bekanntmachung werden\nFällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berech-             im Urteil bestimmt.\ntigten\n1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine                            Dritter Abschnitt\nBearbeitung oder Umgestaltung einer solchen                             Zwangsvollstreckung\nAusgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich\nwiedergibt,\n1. Allgemeines\n2.   ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung\noder Umgestaltung eines solchen Werkes ent-                                      § 112\ngegen § 71 verwertet,\nDie Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein\n3.   ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder        nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich\nUmgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, ver-    nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus\nbreitet oder öffentlich wiedergibt,                    den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.\n4.   die Darbietung eines ausübenden Künstlers ent-\ngegen den §§ 74, 75 oder 76 Abs. 1 verwertet,                    2. Zwangsvollstreckung wegen\n5.   einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,                    Geldforderungen gegen den Urheber\n6.   eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,\n§ 113\n7.  einen Bildträger oder Bild- und Tonträger ent-\ngegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 ver-                               Urheberrecht\nwertet,                                                    Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung\nwird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem         wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit\nJahr bestraft.                                              seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als","Nr. 51 --~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                      1289\ner Nulzungsrechte einrüumen kann (§ 31). Die Ein-                 4. Zwangs v o 11 streck ung wegen\nwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Ver-                    Geldforderungen gegen den\ntreter erleilt werden.                                     Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben\nund gegen den Lichtbildner\n§ 114\nOriginale von Werken                                             § 118\n(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstrek-            Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden\nkung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden          1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforde-\nOriginale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung            rungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher\nzulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den               Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,\ngesetzlichen Vertreter erteilt werden.                    2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforde-\n(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,                      rungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen\n1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original             Rechtsnachfolger.\ndes Werkes zur Durchführung der Zwangsvoll-\nstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwen-                5. Zwangsvollstreckung wegen\ndig ist,                                                      Geldforderungen in bestimmte\n2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines                            Vorrichtungen\nWerkes der Baukunst,\n3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines                                    § 119\nanderen Werkes der bildenden Künste, wenn das            (1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Verviel-\nWerk veröffentlicht ist.                              fältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt\nIn den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Origi-         sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Ma-\nnal des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers               trizen und Negative, unterliegen der Zwangsvoll-\nverbreitet werden.                                        streckung wegen Geldforderungen nur, soweit der\nGläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser\nVorrichtungen berechtigt ist.\n3. Zwangs v o 11 streck u n g wegen                 (2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die aus-\nGeldforderungen gegen den                      schließlich zur Vorführung eines Filmwerkes be-\nRechtsnachfolger des Urhebers                     stimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den\n§ 115                           §§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach § 12\nUrheberrecht                        geschützten Lichtbilder und die nach § 75 Satz 2,\n§§ 85, 87, 94 und 95_ geschützten Bild- und Tonträger\nGegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30)\nentsprechend anzuwenden.\nist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen\nin das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und\nnur insoweit zultissig, als er Nutzungsrechte einräu-                           Fünfter Teil\nmen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht,\nwenn das Werk erschienen ist.                                             Anwendungsbereich\nObergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 116                                              Erster Abschnitt\nOriginale von Werken                             Anwendungsbereich des Gesetzes\n(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers\n(§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforde-                         1. Urheberrecht\nrungen in die ihm gehörenden Originale von Wer-\nken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zu-                                    § 120\nlässig.                                                                  Deutsche Staatsangehörige\n(2) Der Einwilligung bedarf es nicht                      (1) Deutsche Staatsangehörige genießen den ur-\n1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,                 heberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleich-\n2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines          viel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein\nWerkes, wenn das Werk erschienen ist.                 Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt\n§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nes, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöri-\nger ist.\n(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen Deutsche\n§ 117                           im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\nTestamentsvollstrecker                   gleich, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit\nbesitzen.\nIst nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheber-\nrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt                                   § 121\nwird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforder-                      Ausländische Staatsangehörige\nliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker          (1) Ausländische Staatsangehörige genießen den\nzu erteilen.                                              urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbe-","1290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nreich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei                    2. Verwandte Schutzrechte\ndenn, daß das Werk oder eine Obersetzung des\nWerkes früher als dreißig Ta9e vor dem Erscheinen                                   § 124\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb die-                Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder\nses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Ein-\nschränkung genießen ausländische Staatsangehörige            Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70)\nden Schutz auch für solche Werke, die im Geltungs-       und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die\nbereich dieses· Gesetzes nur in Obersetzung erschie-     §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.'\nnen sind.\n(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-\n§ 125\nschienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden\ndie Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die                    Schutz des ausübenden Künstlers\nmit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses               (1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz\nGesetzes fest verbunden sind.\ngenießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre\n(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechts-       Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120\nverordnung des Bundesministers der Justiz für aus-       Abs. 2 ist anzuwenden.\nländische Staatsangehörige beschränkt werden, die           (2) Ausländische Staatsangehörige genießen den\nkeinem Mitgliedstaat der Berner Ubereinkunft zum         Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungs-\nSchutze von Werken der Literatur und der Kunst           bereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in\nangehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes        den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.\nweder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in\neinem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben,            (3} Werden Darbietungen ausländischer Staats-\nwenn der Staat, dem sie angehören, deutschen             angehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger\nStaatsangehörigen für ihre Werke keinen genügen-         aufgenommen und sind diese erschienen, so genie-\nden Schutz gewährt.                                      ßen die ausländischen Staatsangehörigen hinsic;:ht-\nlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach\n(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsan-        § 75 Satz 2, § 76 Abs. 2 und§ 77, wenn die Bild- oder\ngehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt       Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-\nder Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge,       schienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Ton-\nso besteht für solche Werke urheberrechtlicher           träger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen\nSchutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber ange-       im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses\nhört, nach einer Bekanntmachung des Bundesmini-          Gebietes erschienen sind.\nsters der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche\nStaatsangehörige für ihre Werke einen entsprechen-          (4) Werden Darbietungen ausländischer Staats-\nden Schutz genießen.                                      angehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so\ngenießen die ausländischen Staatsangehörigen den\n(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen          Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild-\nStaatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie         oder Tonträger (§ 75 Satz 1) und Weitersendung der\nangehören, nach einer Bekanntmachung des Bundes-         Funksendung (§ 76 Abs. 1) sowie den Schutz nach\nministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen       § 77, wenn die Funksendung im Geltungsbereich\nStaatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.       dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.\n(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen             (5) Im übrigen genießen ausländische Staatsan-\nausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke,        gehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.\nauch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5         § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten\nnicht vorliegen.\nentsprechend.\n§ 122\n(6) Den Schutz nach den §§ 74, 75 Satz 1 und § 83\nStaatenlose                         genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre\n(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im         Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der\nGeltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre         Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt\nWerke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie          für den Schutz nach § 76 Abs. 1, soweit es sich um\ndeutsche Staatsangehörige.                                die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.\n(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre\n§ 126\nWerke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie\ndie Angehörigen des ausländischen Staates, in dem                   Schutz des Herstellers von Tonträgern\nsie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.                     (1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz\ngenießen deutsche Staatsangehörige oder Unterneh-\n§ 123                            men mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für\nAusländische Flüchtlinge                  alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese\nFür Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von            erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.\nStaatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften              (2) Ausländische Staatsangehörige oder Unter-\nsind, gelten die Bestimmungen des § 122 entspre-          nehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-\nchend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht         zes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich\nausgeschlossen.                                           dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn,","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                       1291\ndaß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem                                § 131\nErscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes                            Vertonte Sprachwerke\naußerhalb dieses Gebietes erschienen ist.\nVertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes\n(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsange-     betreffend das Urheberrecht an Werken der Litera-\nhörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungs-\ntur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichs-\nbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der\ngesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur\nStaatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122\nAusführung der revidierten Berner Ubereinkunft\nund 123 gelten entsprechend.\nzum Schutze von Werken der Literatur und Kunst\nvom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zu-\n§ 127                         stimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet\nSchutz des Sendeunternehmens               und öffentlich wiedergegeben werden durften, dür-\nfen auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfäl-\n(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen\ntigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben wer-\nSendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich\nden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem\ndieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel,\nInkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.\nwo sie diese ausstrahlen.\n(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungs-\n§ 132\nbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle\nFunksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses                                Verträge\nGesetzes ausstrahlen.                                       (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Aus-\n(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne        nahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor\nSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz      dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen\nnach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2     worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41\ngilt entsprechend.                                      gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die\nin § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten\n§ 128\nFristen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Ge-\nSchutz des Filmherstellers              setzes beginnen.\n(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz           (2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-\ngenießen deutsche Staatsangehörige oder Unterneh-       troffene Verfügungen bleiben wirksam.\nmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nfür alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger,\n§ 133\ngleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120\nAbs. 2 ist anzuwenden.                                                          Tonträger\n(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Un-           (1) Bei Werken der Musik, die nach § 63 a Abs. 1\nternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Ge-       des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Wer-\nsetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und      ken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni\n3 entsprechend.                                          1901 in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung\nder revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze\nZweiter Abschnitt                     von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai\n1910 auf Vorrichtungen zur mechanischen Wieder-\nUbergangs bes timrn ungen                  gabe frei übertragen werden durften, ist es auch\nweiterhin zulässig, sie auf Tonträger zu übertragen\n§ 129                         und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.\nWerke\n(2) Absatz 1 ist auf Tonfilme nicht anzuwenden.\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf\ndie vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke                                   § 134\nanzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeit-\nUrheber\npunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß\nin diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist.          Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nDies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.      nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach\n(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk,       diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen\ndas nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode        ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, wei-\ndes Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Ge-     terhin als· Urheber. Ist nach den bisherigen Vor-\nsetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach     schriften eine juristische Person als Urheber eines\nden bisherigen Vorschriften.                            Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der\nDauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschrif-\nten anzuwenden.\n§ 130\nUbersetzungen                                                § 135\nInhaber verwandter Schutzrechte\nUnberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer\nUbersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubter-          Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nweise ohne Zustimmung des Urhebers des über-            nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines\nsetzten Werkes erschienen ist.                          Lichtbildes oder der Ubertragung eines Werkes auf","1292                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für                                      Dritter Abschnitt\ndas Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entspre-\nchenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz                             Schlußbestimmungen\nihm gewährt.\n§ 138\nUrheberrolle\n§ 136\n(1) Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2\nVervielfältigung und Verbreitung              vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt\n(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem\ngeführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen,\nGesetz unzulctssig ist, bisher erlaubt, so darf die vor     ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die\nInkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung         Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tat-\nvon Vervielfältigungsstücken vollendet werden.              sachen zu prüfen.\n(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der\n(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem In-\nAntragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen.\nkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Verviel-\nUber den Antrag entscheidet das für den Sitz des\nfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.\nPatentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen\n(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den        mit Gründen versehenen Beschluß. Der Antrag ist\nbisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach die-       schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen.\nsem Gesetz eine angemessene Vergütung an den                Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist end-\nBerechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2           gültig. Im übrigen gelten für das gerichtliche Ver-\nbezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung           fahren die Vorschriften des Gesetzes über die\neiner Vergütung verbreitet werden.                          Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nentsprechend. Für die Gerichtskosten gilt die Kosten-\nordnung; die Gebühren richten sich nach § 131\nder Kostenordnung.\n§ 137\n(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger\nUbertragung von Rechten                   öffentlich bekanntgemacht. Die Kosten für die\n(1) Soweit   das Urheberrecht vor Inkrafttreten        Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu\ndieses Gesetzes auf einen anderen übertragen wor-           entrichten.\nden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden                 (4) Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem ge-\nNutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die         stattet. Auf Antrag werden Auszüge aus der Rolle\nUbertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die            erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.\nerst durch dieses Gesetz begründet werden.                      (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\n(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das      tigt, Bestimmungen über die Form des Antrags und\nUrheberrecht ganz oder teilweise einem anderen              die Führung der Urheberrolle sowie die Erhebung\nübertragen worden, so erstreckt sich die Ubertra-           von Kosten durch Rechtsverordnung zu erlassen.\ngung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die               (6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes be-\nDauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66               treffend das Urheberrecht an Werken der Literatur\nverlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn            und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem ande-           in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wir'k-\nren die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen            sam.\nBefugnis erlaubt worden ist.                                                                  § 139\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber                     Änderung der Strafprozeßordnung 2 )\noder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaub-\n§ 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung erhält\nnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen,\nfolgende Fassung:\nsofern anzunehmen ist, daß dieser für die Ubertra-\ngung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung           ,,8. alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmu-\nerzielt haben würde, wenn damals bereits die ver-                  ster-, Warenzeichen- und Geschmacksmuster-\nlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.                        rechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind,\nsowie die Vergehen nach §§ 106 bis 108 des Ur-\n(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn              heberrechtsgesetzes.\"\nalsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber\ndem Veräußcrer das Recht für die Zeit nach Ablauf                                             § 140\nder bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung\nstellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf                                Änderung des Gesetzes\ndie Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Ur-                   über das am 6. September 1952 unterzeichnete\nheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                            Welturheberrechtsabkommen 3)\nweiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht            In das Gesetz über das am 6. September 1952\nzu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die       unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen vom\nUmstände der Weiterveräußerung unbillig belasten            24. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 101) wird\nwürde.                                                      nach Artikel 2 folgender Artikel 2 a eingefügt:\n(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte ent-        2) Bundesgesetzbl. III 312-2\nsprechend.                                                   3) Bundesgesetzbl. III 440-12","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965                         1293\n„Artikel 2 a                       dierten Berner Ubereinkunft zum Schutze von\nFür die Berechnung der Dauer des Schutzes, den                Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai\nausländische Staatsangehörige für ihre Werke                      1910, des Gesetzes zur Verlängerung der Schutz-\nnach dem Abkommen im Geltungsbereich dieses                      fristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934\nGesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Ar-                  und des Gesetzes zur Verlängerung der Schutz-\ntikel IV Nr. 4 bis 6 des Abkommens anzuwenden.\"                   fristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom\n12. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758), soweit\nes nicht den Schutz von Bildnissen betrifft;\n§ 141\nAufgehobene Vorschriften                     6. die• Artikel I, III und IV des Gesetzes zur Aus-\nführung der revidierten Berner Ubereinkunft zum\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden                       Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom\naufgehoben:                                                           22. Mai 1910; 9)\n1. die §§ 57 bis 60 des Gesetzes betreffend das Ur-               7. das Gesetz zur Erleichterung der Filmbericht-\nheberrecht an Schriftwerk<~n, Abbildungen, musi-                 erstattung vom 30. April 1936 (Reichsgesetzbl. I\nkalischen Kompositionen und dramatischen Wer-                    s. 404); 10)\nken vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt des\nNorddeutschen Bundes S. 339); 4 )                            8. § 10 des Gesetzes über die Rechtsstellung\nheimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom\n2. die §§ 17 bis 19 des Ccsetzes betreffend das                       25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) 11).\nUrheberrecht an Werken der bildenden Künste\nvom 9. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 4); 5)\n3. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Wer-                                            § 142\nken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni                                Geltung im Land Berlin\n1901 in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nder revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nvon Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n1910 und des Gesetzes zur Verlängerung der\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nSchutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember\nsen werden, gelten im L&nd Berlin nach § 14 des\n1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1395); 6 )\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n4. die §§ 3, 13 und 42 des Gesetzes über das Verlags-\nrecht vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 217) in\nder Fassung des Gesetzes zur Ausführung der                                             § 143\nrevidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze von                                     Inkrafttreten\nWerken der Literatur und Kunst vom 22. Mai\n1910; 7 )                                                       (1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138\nAbs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses\n5. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Wer-                 Gesetzes in Kraft.\nken der bildenden Künste und der Photographie\nvom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7) 8) in der              (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar\nFassung des Gesetzes zur Ausführung der revi-                1966 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\n4) Bundesgcsetzbl. III 440-2\n5) Bundcsnesetzbl.  IJl 410-4\n6) Bundesgcsetzbl.  III 440-1\n7) Buntlesgesetzbl. III 441-1\n8) Buntlesgesetzbl. III 440-3\nD) Bundesgesetzbl.  III  440-1 0\n10) Bundesgesetzbl.  III 440-7\n11) Bundcsgesetzbl.  III 243-1"]}