{"id":"bgbl1-1965-50-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":50,"date":"1965-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/50#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_50.pdf#page=30","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung","law_date":"1965-09-09T00:00:00Z","page":1254,"pdf_page":30,"num_pages":17,"content":["1254                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung der Handwerksordnung 1 )\nVom 9. September 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           Das gleiche gilt für Erben, die beim Tode des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    Handwerkers das fünfundzwanzigste Lebens-\njahr bereits vollendet haben.\nArtikel I\n(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode\nDie Handwerksordnung vom 17. September 1953 2)                         des selbständigen Handwerkers darf der Be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1411) wird wie folgt geändert:                      trieb nur fortgeführt werden, wenn er von\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                         einem Handwerker geleitet wird, der den Vor-\naussetzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 genügt;\n,,§ 1                                 die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese\n(1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks                      Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren\nals stehendes Gewerbe ist nur den in der Hand-                       für die öffentliche Sicherheit kann die höhere\nwerksrolle eingetragenen natürlichen und juri-                       Verwaltungsbehörde bereits vor Ablauf der in\nstischen Personen und Personengesellschaften                         Satz 1 genannten Frist die Fortführung des\n(selbständige Handwerker) gestattet. Personen-                       Betriebes davon abhängig machen, daß er von\ngesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind                         einem Handwerker geleitet wird, der den Vor-\nPersonenhandelsgesellschaften und Gesellschaf-                       aussetzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 genügt.\nten des Bürgerlichen Rechts.                                            (3) Nach dem Tode eines den Betrieb einer\n(2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb                       Personengesellschaft leitenden Gesellschafters\nim Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerks-                         (§ 7 Abs. 4) dürfen der Ehegatte oder der Erbe\nmäßig betrieben wird und vollständig oder in                         bis zur Vollendung d~s fünfundzwanzigsten\nwesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt,                         Lebensjahres die Leitung des Betriebes für die\ndas in der Anlage A zu diesem Gesetz auf-                            Dauer eines Jahres übernehmen, ohne den Vor-\ngeführt ist.                                                         aussetzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 zu\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird                        genügen; die Handwerkskammer kann in Härte-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                       fällen diese Frist verlängern. Zur Verhütung von\nGefahren für die öffentliche Sicherheit kann die\nmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem\nhöhere Verwaltungsbehörde die Fortführung\nGesetz dadurch zu ändern, daß er darin auf-\ndes Betriebes davon abhängig machen, daß er\ngeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise\nzusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für                          von einem Handwerker geleitet wird, der den\nVoraussetzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7\nsie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt,\ngenügt.\"\nsoweit es die technische und wirtschaftliche Ent-\nwicklung erfordert.\"\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. § 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                                    a) In Absatz 1 wird das Wort \"betriebenen\"\n„3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit                              durch die Worte „zu betreibenden\" ersetzt.\neinem Unternehmen des Handwerks, der                            b} Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nIndustrie, des Handels, der Landwirtschaft                            ,, (2) Für die Eintragung eines selbständigen\noder sonstiger Wirtschafts- und Berufs-                             Handwerkers in die Handwerksrolle, der im\nzweige verbunden sind.\"                                             Geltungsbereich dieses Gesetzes keine ge-\n3. In § 3 Abs. 2 werden hinter dem Wort „sie\" die                            werbliche Niederlassung unterhält, ist die\nWorte „während eines Jahres\" eingefügt.                                  Handwerkskammer zuständig, in deren Be-\nzirk er den selbständigen Betrieb des Hand-\n4. § 4 erhält folgende Fassung:                                              werks als stehendes Gewerbe erstmalig\n,,§ 4                                     beginnen will.\"\n(1) Nach dem Tode eines selbständigen Hand-                       c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\nwerkers dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur                            sätze 3 und 4.\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-\n6. § 7 erhält folgende Fassung:\njahres, der Testamentsvollstreck;er, Nachlaßver-\nwalter, Nachlaßkonkursverwalter oder Nachlaß-                                                  ,,§ 7\npfleger den Betrieb fortführen. Die Handwerks-                          (1) In die Handwerksrolle wird eingetragen,\nkammer kann Erben bis zur Dauer von zwei                             wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk\nJahren über das fünfundzwanzigste Lebensjahr                         oder in einem diesem verwandten Handwerk\nhinaus die Fortführung des Betriebes gestatten.                      die Meisterprüfung bestanden hat. Der Bundes-\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 701-2, 7110-1, 7110-2 und 8250-1\nminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechts-\n2) Bundesgesetzbl. III 7110-1                                              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates,","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                     1255\nwelche Handwerke sich so nahestehen, daß die              (3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag\nBeherrschung der wesentlichen Kenntnisse und           des Gewerbetreibenden von der höheren Ver-\nFertigkeiten des einen Handwerks die fach-             waltungsbehörde nach Anhörung der Hand-\ngerechte Ausübung des anderen Handwerks ge-            werkskammer erteilt. Die Handwerkskammer\nwährleistet (verwandte Handwerke).                     hat die Berufsvereinigung, die der Antragsteller\nbenennt, zu hören.\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 (4) Gegen die Entscheidung steht neben dem\nBundesrates andere, der Meisterprüfung für die         Antragsteller auch der Handwerkskammer der\nAusübung des betreffenden Handwerks min-               Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerks-\ndestens gleichwertige Prüfungen als ausrei-            kammer ist beizuladen.\"\nchende Voraussetzung für die Eintragung in die\n8. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:\nHandwerksrolle anerkennen und dabei bestim-\nmen, daß eine zusätzliche praktische Tätigkeit                                 ,,§ 8a\nnachzuweisen ist.                                         Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n(3) In die Handwerksrolle wird ferner ein-\nmung des Bundesrates zur Durchführung von\ngetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach\nRichtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n§ 8 oder § 8 a für das zu betreibende Handwerk\nschaft über die Niederlassungsfreiheit und den\noder für ein diesem verwandtes Handwerk be-\nfreien Dienstleistungsverkehr zu bestimmen,\nsitzt.\nunter welchen Voraussetzungen Staatsange-\n(4) Eine juristische Person wird in die Hand-       hörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter        päischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Aus-\nden Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 oder 7         nahmebewilligung zur Eintragung in die Hand-\ngenügt. Eine Personengesellschaft wird in die          werksrolle außer in den Fällen des § 8 Abs. 1\nHandwerksrolle eingetragen, wenn für die tech-         zu erteilen ist. § 8 Abs. 2 bis 4 findet Anwen-\nnische Leitung ein persönlich haftender Gesell-        dung.\"\nschafter verantwortlich ist, der den Voraus-\nsetzungen der Absätze 1, 2, 3 oder 7 genügt.        9. § 9 wird wie folgt geändert:\n(5) Der Inhaber eines handwerklichen Neben-         a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nbetriebes (§ 2 Nr. 2 und 3) wird in die Hand-                 ,, (2) Uber die Eintragung in die Hand-\nwerksrolle eingetragen, wenn der Leiter des                 werksrolle hat die Handwerkskammer eine\nNebenbetriebes den Voraussetzungen der Ab-                  Bescheinigung     auszustellen (Handwerks-\nsätze 1, 2, 3 oder 7 genügt.                                karte). Der Bundesminister für Wirtschaft\nbestimmt den Wortlaut der Handwerkskarte.\n(6) Nach dem Tode eines selbständigen Hand-\nDie Höhe der für die Ausstellung der Hand-\nwerkers werden der Ehegatte und die Erben in\nwerkskarte zu entrichtenden Gebühr wird\ndie Handwerksrolle eingetragen, wenn der Be-\ndurch die Handwerkskammer mit Genehmi-\ntrieb von ihnen nach § 4 fortgeführt wird.\ngung der obersten Landesbehörde bestimmt.\"\n(7) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge,         b) Absatz 3 wird gestrichen.\ndie vor ihrer Vertreibung oder Flucht eine der\nMeisterprüfung gleichwertige Prüfung außer-        10. In § 10 werden die Worte „in dem Handels-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-          register eingetragen ist oder wenn er, ohne in\nstanden haben, sind in die Handwerksrolle ein-         diesem eingetragen zu sein, der Industrie- und\nzutragen.\"                                             Handelskammer\" durch das Wort „dieser\" er-\nsetzt.\n7. § 8 erhält folgende Fassung:\n11. § 11 erhält folgende Fassung:\n,,§ 8                                                    ,,§ 11\n(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur          Gegen die Entscheidung über die Eintragung\nEintragung in die Handwerksrolle (Ausnahme-             eines der Industrie- und Handelskammer ange-\nbewilligung) zu erteilen, wenn der Antragsteller       hörigen Gewerbetreibenden in die Handwerks-\ndie zur selbständigen Ausübung des von ihm zu           rolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch\nbetreibenden Handwerks notwendigen Kennt-               der Industrie- und Handelskammer der Verwal-\nnisse und Fertigkeiten nachweist. Ein Ausnahme-         tungsrechtsweg offen.\"\nfall liegt vor, wenn die Ablegung der Meister-\nprüfung für ihn eine unzumutbare Belastung         12. § 12 erhält folgende Fassung:\nbedeuten würde.                                                                  ,,§ 12\n(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auf-            (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle\nlagen oder Bedingungen oder befristet erteilt          wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht,\nund auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten         wenn die Voraussetzungen für die Eintragung\nbeschränkt werden, die zu einem in der Anlage A        nicht vorliegen.\nzu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehö-               (2) Wird der Gewerbebetrieb nicht hand-\nren; in diesem Falle genügt der Nachweis der           werksmäßig betrieben, so kann auch die Indu-\nhierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertig-          strie- und Handelskammer die Löschung der\nkeiten.                                                Eintragung beantragen.","1256                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbe-                        (4) Die Ausübung des untersagten Ge-\ntreibenden die bec:i bsichtigte Löschung der Ein-               werbes durch den Gewerbetreibenden kann\ntragung in die Handwerksrolle gegen Empfangs-                    durch Schließung der Betriebs- und Ge-\nbescheinigung milzu teilen.                                     schäftsräume oder durch a_ndere geeignete\n(4) Wird die Eintragung in die Handwerks-                     Maßnahmen verhindert werden.\"\nrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die\n16. Dem § 16 werden folgende Absätze 2 und 3 an-\nHandwerkskammer zurückzugeben.\"\ngefügt:\n13. § 13 erhält folgende Fassung:                               ,, (2) Die Beauftragten der Handwerkskammer\nsind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten\n.,§ 13\nZweck Grundstücke und Geschäftsräume des\nEin in die Handwerksrolle eingetragener                Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prü-\nselbständiger Handwerker kann die Löschung                fungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der\nmit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb                Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu\nkein Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf               dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit\neines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit           der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nder Eintragung und nur dann beantragen, wenn              wird insoweit eingeschränkt.\nsich die Voraussetzungen für die Eintragung\nwesentlich geändert haben. Satz 1 gilt für den                 (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\nAntrag der Industrie- und Handelskammer nach              auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\n§ 12 Abs. 2 entsprechend.\"                               tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten\n14. § 14 erhält folgende Fassung:                             Angehörigen der Gefahr straf gerichtlicher Ver-\nfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\n,,§ 14\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\"\nIst einem Gewerbetreibenden die Eintragung\nin die Handwerksrolle abgelehnt worden, so           17. Nach § 16 wird folgender Dritter Abschnitt ein-\nkann er die Eintragung mit der Begründung,                gefügt:\ndaß der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerks-\n„Dritter Abschnitt\nbetrieb ist, erst nach Ablauf eines J'clhres seit\nEintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung                            Handwerksähnliche Gewerbe\nund nur dann beantragen, wenn sich die Vor-\n§ 16a\naussetzungen für die Ablehnung wesentlich ge-\nändert haben.\"                                                 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines\nhandwerksähnlichen Gewerbes als stehendes\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                             Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unver-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      züglich der Handwerkskammer, in deren Be-\nzirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, an-\n,, (2) Der selbständige Handwerker hat\nzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch\nferner der Handwerkskammer, in deren Be-\ndie Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Per-\nzirk seine gewerbliche Niederlassung liegt\nsonengesellschaften die Namen der vertretungs-\noder die nach § 6 Abs. 2 für seine Eintragung\nin die Handwerksrolle zuständig ist, unver-           berechtigten Gesellschafter anzuzeigen.\nzüglich den Beginn und die Beendigung sei-                 (2) Ein Gewerbe ist handwerksähnlich im\nnes Betriebes und in den Fällen des § 4 und           Sinne dieses Gesetzes, wenn es in einer hand-\ndes § 7 Abs. 4 und 5 die Bestellung und Ab-           werksähnlichen Betriebsform betrieben wird\nberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei          und in der Anlage B zu diesem Gesetz auf ge-\njuristischen Personen sind auch die Namen             führt ist.\nder gesetzlichen Vertreter, bei Personenge-                (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird\nsellschaften die Namen der für die technische         ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nLeitung verantwortlichen und der vertre-              stimmung des Bundesrates die Anlage B zu die-\ntungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.\"         sem Gesetz dadurch zu ändern, daß er darin\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:              aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teil-\n,, (3) Wird der selbständige Betrieb eines          weise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnun-\nHandwerks als stehendes Gewerbe entgegen              gen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen\nden Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt,            aufteilt, soweit es die technische und wirtschaft-\nso kann die zuständige Behörde von Amts               liche Entwicklung erfordert.\nwegen oder auf Antrag der Handwerks-\n§ 16b\nkammer die Fortsetzung des Betriebes unter-\nsagen. Lehnt die Behörde einen Antrag nach                 (1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeich-\nSatz 1 ab, so steht der Handwerkskammer               nis zu führen, in welches die Inhaber hand-\nder Verwaltungsrechtsweg offen. Die Indu-             werksähnlicher Betriebe ihres Bezirks mit dem\nstrie-- und Handelskammer ist beizuladen.             von ihnen betriebenen handwerksähnlichen\nDie Landesregierung oder die von ihr er-              Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer hand-\nmächtigte Stelle bestimmt die zuständige              werksähnlicher Gewerbe mit diesen Gewerben\nBehörde.                                              einzutragen sind.","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                       1257\n(2) Die Einsicht in dieses Verzeichnis ist          22. § 20 wird wie folgt geändert:\njedem gcslattct, der ein berechtigtes Interesse            a) In Absatz 1 werden die Worte „wiederholt\nnachweist.                                                      gröblich\" durch die Worte „wiederholt oder\n§ 16c\ngröblich\", die Worte „zum Halten und An-\nAuf handwcrksühnlichc Gewerbe finden § 9                     leiten\" durch die Worte „zur Einstellung und\nAbs. l, §§ 10, 11, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 13, 14 und               zur Ausbildung\" und die· Worte „zu halten\n16 entsprechend Anwendung.\"                                     oder anzuleiten\" durch die Worte „einzustel-\nlen oder auszubilden\" ersetzt.\n18. Die Uberschrift des Ersten Abschnitts des Zwei-\nten Teils crhült folgende Fassung:                         b) In Absatz 2 werden das Wort „Anleitungu\ndurch das Wort „Ausbildung\" und das Wort\n„Erster Abschnitt                           „anzuleiten\" durch das Wort „auszubildenu\nBerechtigung zum Einstellen und Ausbilden                     ersetzt.\nvon Lehr] in gen\"\n23. § 21 erhält folgende Fassung:\n19. In § l 7 WC:rden die Worte „halten noch anlei-                                       ,,§ 21\nten\" durch die Worte „einstellen noch ausbil-\nden\" ersetzt.                                                  (1) Der Lehrherr hat mit dem Lehrling inner-\nhalb eines Monats nach Beginn der Lehre einen\n20. § 18 wird wie folgt geändert:        _                     Lehrvertrag schriftlich abzuschließen. Dieser\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       muß enthalten\n11  (1) Lehrlinge dürfen in einem Handwerk           1. die Bezeichnung des Handwerks, in dem die\nnur von Personen ausgebildet werden, die                   Ausbildung erfolgen soll,\ndas vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet             2. die Dauer der Lehrzeit,\nund die Meisterprüfung in dem Handwerk, in             3. die gegenseitigen Leistungen,\ndem die Ausbildung erfolgen soll, abgelegt\nhaben oder nach Absatz 2 oder 3 oder § 19              4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzun-\ngen, unter denen die Kündigung des Lehrver-\nzur Ausbildun9 berechtigt sind.\"\ntrages zulässig ist.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Ab-\nsatz 2 eingefügt:                                         (2) Der Lehrvertrag ist von dem Lehrherrn\n11 (2) Personen, die eine Abschlußprüfung           oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und\ndessen gesetzlichem Vertreter zu unterschreiben.\nan einer deutschen Technischen Hochschule\noder einer öffentlichen oder staatlich an-                (3) Die Handwerkskammer hat ein Verzeich-\nerkannten deutschen Ingenieurschule abge-             nis der Lehrverhältnisse (Lehrlingsrolk) zu füh-\nlegt haben, dürfen Lehrlinge in einem Hand-           ren; sie regelt die Führung der Lehrlingsrolle\nwerk ausbilden, das der Fachrichtung der              und das Verfahren bei der Eintragung und Lö-\nAbschlußprüfung entspricht, sofern sie in             schung der Eintragung der Lehrverhältnisse\ndem Handwerk, in dem die Ausbildung erfol-            durch eine Lehrlingsrollenordnung.\ngen soll, die Gesellenprüfung oder eine ent-\nsprechende Lehrabschlußprüfung bestanden                  (4) Der Lehrherr hat spätestens bis zum Ab-\nhaben oder mindestens vier Jahre praktisch            lauf der Probezeit den Antrag auf Eintragung in\ntätig gewesen sind.\"                                  die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer zu\nstellen; der Lehrvertrag ist dem Antrag beizu-\nc) Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm wird das                fügen. Er ist außerdem verpflichtet, Änderungen\nWort „anzuleiten\" durch das Wort „auszu-              des Lehrvertrages, die nach der Eintragung ver-\nbilden\" ersetzt.                                      einbart worden sind, innerhalb eines Monats der\nd) Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das                 Handwerkskammer anzuzeigen.\nWort „anleiten\" durch das Wort „ausbilden\"\nersetzt.                                                  (5) Die Handwerkskammer hat das Lehrver-\nhältnis in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn\n21. § 19 erhält folgende Fassung:                               1. der Inhalt des Lehrvertrages den Anforderun-\n,,§ 19                               gen des Absatzes 1 genügt,\nDie Landesregierung kann durch Rechtsver-               2. die Ausbildung in einem Gewerbe der An-\nordnung bestimmen, daß durch Prüfungen an                       lage A zu diesem Gesetz, das als Handwerk\nbestimmten Ausbildungsstätten oder vor Prü-                     betrieben wird, erfolgen soll,\nfungsbehörden die Befugnis erworben wird,                   3. die Lehrzeit der Regelung des § 30 entspricht,\nLehrlinge in einem Handwerk auszubilden, Der               4. der Lehrherr befugt ist, Lehrlinge einzustel-\nEintritt dieser Wirkung ist davon abhängig                      len,\nzu machen, daß der Bewerber in dem Hand-\n5. der Lehrherr befugt ist, Lehrlinge auszubilden\nwerk, in dem die Ausbildung erfolgen soll, die\noder mit der Ausbildung einen ausbildungs-\nGesellenprüfung oder eine entsprechende Lehr-\nberechtigten Vertreter beauftragt hat.\nabschlußprüfung bestanden hat oder mindestens\nvier Jahre praktisch tdtig gewesen ist. Die Lan-               (6) Ist ein Verfahren nach § 20 oder § 29 auf\ndesregierung kann die Ermächtigung auf die                 Entziehung der Befugnis zur Einstellung oder\nzuständige oberste Landesbehörde übertragen.\"              zur Ausbildung von Lehrlingen eingeleitet, so","1258                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nkann die Handwerkskammer die Eintragung in                        Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt\ndie Lehrlingsrolle bis zum Abschluß des Ver-                      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nfahrens zurückstellen.                                           Bundesrates, für welche verwandten Hand-\n(7) Die Handwerkskammer hat die Eintragung                  werke eine Gesamtlehrzeit vereinbart wer-\neines Lehrverhältnisses in der Lehrlingsrolle zu                 den kann, und die Dauer der Gesamtlehr-\nlöschen, wenn die Voraussetzungen nach Ab-                       zeit.\"\nsatz 5 Nr. 2 bis 5 im Zeitpunkt der Eintragung\nnicht vorgelegen haben oder nachträglich weg-          29. § 32 wird wie folgt geändert:\ngefallen sind. Die Voraussetzung nach Absatz 5             a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nNr. 2 gilt nicht als weggefallen, wenn das Hand-                   ,, (2) Durch die Gesellenprüfung ist festzu-\nwerk durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3                       stellen, ob der Lehrling die in seinem Hand-\nnachträglich in der Anlage A zu diesem Gesetz                     werk notwendigen Fertigkeiten und prak-\ngestrichen worden ist.\"                                           tischen und theoretischen Fachkenntnisse\nbesitzt und mit dem ihm im Berufsschulunter-\n24. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „anleitungs-                   richt vermittelten Lehrstoff vertraut ist.\"\nberechtigten\" durch das Wort „ausbildungs-\nberechtigten\" ersetzt.                                     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,, (3) Besteht der Lehrling die Gesellenprü-\n25. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „durch einseiti-                   fung nicht, so kann die Prüfung wiederholt\ngen Rücktritt aufgelöst\" durch die Worte „frist-                  werden; Auf Antrag des Lehrlings ist die\nlos gekündigt\" ersetzt.                                           Lehrzeit durch die Handwerkskammer bis zur\nWiederholungsprüfung, längstens jedoch um\n26. § 28 erhält folgende Fassung:                                      ein Jahr, zu verlängern. Während der Ver-\n,,§ 28                                   längerungszeit gilt der Lehrvertrag als fort-\nDas Lehrverhältnis endet mit dem Ablauf der                   bestehend, wenn der Leh··ling nicht innerhalb\nLehrzeit. Besteht der Lehrling vor Ablauf der                     eines Monats nach der Lehrzeitverlängerung\nLehrzeit die Gesellenprüfung, so endet das Lehr-                  den Lehrvertrag kündigt.\"\nverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats, in\n30. § 33 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\ndem die Prüfung bestanden wird.\"\n,, (2) Die Handwerkskammer errichtet nach\n27. § 29 erhält folgende Fassung:                                Bedarf für die einzelnen Handwerke Gesellen-\nprüfungsausschüsse. Für einzelne Handwerke\n,,§ 29\nkönnen gemeinsame Prüfungsausschüsse für\n(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Per-            mehrere Kammerbezirke gebildet werden. Die\nsonen für einen bestimmten Betrieb die Befug-               Handwerkskammer kann Handwerksinnungen\nnis, Lehrlinge einzustellen, entziehen, wenn der            ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu er-\nBetrieb nach Art oder Einrichtung zur Ausbil-               richten.\ndung von Lehrlingen ungeeignet ist.                              (3) Werden von einer Handwerksinnung ge-\n(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann dem              mäß Absatz 2 Satz 3 Gesellenprüfungsausschüsse\nLehrherrn aufgeben, eine entsprechende Zahl                 errichtet, so sind diese für die Abnahme der\nvon Lehrlingen zu entlassen, wenn er eine im                Gesellenprüfung aller Lehrlinge der in der\nMißverhältnis zu dem Umfang oder der Art sei-               Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres\nnes Betriebes stehende Zahl von Lehrlingen ein-            Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerks-\ngestellt hat und dadurch die Ausbildung der                 kammer etwas anderes bestimmt.\"\nLehrlinge gefährdet wird; sie kann ihm auch\nuntersagen, Lehrlinge über eine bestimmte Zahl         31. § 34 erhält folgende Fassung:\nhinaus einzustellen.                                                                    ,,§ 34\n(3) Wird dem Lehrherrn die Befugnis zur Ein-                (1) Der, Gesellenprüfungsausschuß besteht aus\nstellung von Lehrlingen entzogen, so werden                dem Vorsitzenden, einem Mitglied des Lehrkör-\nabgeschlossene Lehrverträge mit Eintritt der Un-           pers einer berufsbildenden Schule und minde-\nanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes aufgelöst.             stens je einem selbständigen Handwerker und\neinem Gesellen. Selbständige Handwerker und\n(4) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2\nGesellen müssen als Beisitzer in gleicher Anzahl\nist die Handwerkskammer zu hören.\"\nvertreten sein. Für die Mitglieder sind Stellver-\n28. § 30 wird wie folgt geändert:                               treter zu berufen.\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „durch                    (2) Bei den von der Handwerkskammer errich-\nRechtsverordnung\" die Worte „mit Zustim-             teten Prüfungsausschüssen werden alle Mitglie-\nmung des Bundesrates\" eingefügt.                     der, das Mitglied des Lehrkörpers einer berufs-\nbildenden Schule im Einvernehmen mit dem\nb) Dem § 30 wird folgender Absatz 2 angefügt:               Leiter der Schule, von der Handwerkskammer\n,, (2) Werden in einem Bdrieb zwei ver-            berufen. Bei den mit Ermächtigung der Hand-\nwandte Handwerke ausgeübt, so kann in bei-           werkskammer von der Handwerksinnung errich-\nden Handwerken in einer ver!~ürzten Ge-              teten Prüfungsausschüssen werden der Vorsit-\nsamtlehrzeit gleichzeitig ausgebildet werden.        zende auf Vorschlag der Handwerksinnung, das","Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                       1259\nMitglied des Lehrkörpers einer berufsbildenden           gestellt werden, für ungültig erklären. Sie kann\nSchule im Einvernehmen mit dem Leiter der                ferner nach Anhörung der Innung Mitglieder\nSchule nach Anhörung der Handwerksinnung                 des Gesellenprüfungsaussc:husses, die sich in\nvon der Handwerkskammer berufen; die                     Ausübung des ihnen übertragenen Amtes einer\nselbständigen Handwerker werden von der                  schwerwiegenden Pflichtverletzung        sc:huldig\nInnungsversammlung, die Gesellen von dem                 mac:hen oder sich sonst als ungeeignet erweisen,\nGesellenausschuß gewählt. Die Mitglieder des             ihres Amtes entheben.\"\nPrüfungsausschusses können aus wic:htigem\nGrund abberufen werden. Für die Berufung und         36. § 40 erhält folgende Fassung:\nAbberufung von Stellvertretern gelten diese\n.. § 40\nVorsc:hriften entsprec:hend.\n(1) Die oberste Landesbehörde kann im Be-\n(3) Die selbständigen Handwerker müssen in\nnehmen mit der Handwerkskammer Prüfungs-\ndem Handwerk, für das der Gesellenprüfungs-\nzeugnisse von Ausbildungsstätten oder von\nausschuß erric:htet ist, die Meisterprüfung abge-\nlegt haben oder das Recht zum Ausbilden von              Prüfungsbehörden den Zeugnissen über das Be-\nstehen der Gesellenprüfung gleic:hstellen. Die\nLehrlingen besitzen. Die Gesellen müssen das\neinundzwanzigste Lebensjahr vollendet, die Ge-           Prüfungszeugnisse sollen nur gleic:hgestellt\nsellenprüfung in dem Handwerk, für das der               werden, wenn in der Prüfung mindestens die\ngleic:hen Fertigkeiten und Kenntnisse wie in\nGesellenprüfungsausschuß erric:htet ist, abgelegt\nder Gesellenprüfung nac:hgewiesen werden müs-\nhaben und in dem Betrieb eines selbständigen\nsen.\nHandwerkers beschäftigt sein.\n(4) Die Mitglieder des Prüfungsaussc:husses            (2) Von     Vertriebenen und Sowjetzonen-\nwerden auf die Dauer von drei Jahren berufen.            flüc:htlingen außerhalb des Geltungsbereic:hs\nSie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für            dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse\nbare Auslagen und für Zeitversäumnis wird                sind den entsprec:henden Gesellenprüfungszeug-\neine Entschädigung gewährt, die von der Hand-            nissen gleichzustellen, wenn in den Prüfungen\nwerkskammer mit Genehmigung der obersten                 der Gesellenprüfung gleic:hwertige Anforderun-\nLandesbehörde festgesetzt wird.                          gen gestellt werden.\"\n(5) Der Gesellenprüfungsausschuß ist beschluß-   37. Nac:h § 40 wird folgender Fünfter Absc:hnitt ein-\nfähig, wenn er mindestens in der nac:h Absatz 1          gefügt:\nvorgeschriebenen Mindestbesetzung zusammen-\ntritt; er entsc:heidet mit Stimmenmehrheit. Bei                           „Fünfter Abschnitt\nStimmengleic:hheit gibt die Stimme des Vorsit-                                Berufsbild\nzenden den Ausschlag.•                                                          § 40a\n32. § 35 erhält folgende Fassung:                               Der Bundesminister für Wirtsc:haft kann im\n.. § 35                         Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ar-\nZur Gesellenprüfung ist zuzulassen,                  beit und Sozialordnung durc:h Rec:htsverordnung,\ndie nic:ht der Zustimmung des Bundesrates be-\n1. wer in dem Handwerk, in dem die Gesellen-             darf, als Grundlage für eine geordnete und ein-\nprüfung abgelegt werden soll, eine ordnungs-        heitlic:he Berufsausbildung bestimmen, welc:he\nmäßige Lehrzeit in einem Handwerks- oder            Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten den\nsonstigen Betrieb oder in einer Werkstätte          einzelnen Handwerken zuzurechnen sind (Be-\nzurückgelegt hat oder                               rufsbild).•\n2. wer eine Bescheinigung der Handwerkskam-\nmer beibringt, daß er gemäß § 31 Abs. 3 vom     38. § 41 erhält folgende Fassung:\nNac:hweis der Lehre befreit ist.•\n.. § 41\n33. § 36 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Meisterprüfup.g kann nur in einem\n.. § 36                          Gewerbe, das in der Anlage A zu diesem Gesetz\nDie Zulassung wird vom Vorsitzenden des Ge-          aufgeführt ist, abgelegt werden.\nsellenprüfungsaussc:husses ausgesproc:hen. Hält             (2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen,\nder Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen            ob der Prüfling befähigt ist, einen Handwerks-\nnicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungs-          betrieb selbständig zu führen und Lehrlinge\nausschuß.\"                                               ordnungsgemäß auszubilden; der Prüfling hat\n34. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                     insbesondere darzutun, ob er die in seinem\nHandwerk gebräuc:hlic:hen Arbeiten meisterhaft\n• (2) Das Gesellenprüfungszeugnis ist gebühren-\nfrei.•                                                   verric:hten kann und die notwendigen Fac:h-\nkenntnisse sowie die erforderlic:hen betriebs-\n35. §  39 erhält folgende Fassung:                           wirtsc:haftlichen, kaufmännisc:hen, rechtlichen\n• § 39                           und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt .\nDie Handwerkskammer kann nac:h Anhörung                 (3) Prüflinge sind von der Ablegung der Prü-\nder Innung Prüfungen, bei denen erhebliche               fung in gleichartigen Prüfungsfächern durch den\nVerstöße gegen die Prüfungsbestimmungen fest-            Meisterprüfungsausschuß ganz oder teilweise","1260                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nzu befreien, wenn sie die Meisterprüfung in                       „und allgemeintheoretischen\" werden durch\neinem ,mderen I-lirndwerk bereits bestanden                       die Worte „rechtlichen und berufserziehe-\nhaben. Das gleiche gilt für Prüflinge, die Prü-                   rischen\" ersetzt.\nfungen an deutschen staatlichen oder staatlich\ne) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nanerkannten Unterrichtsanstalten oder vor\nstaatlichen Prüfungsausschüssen mit Erfolg ab-                      ,, (6) § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\ngelegt haben, sofern bei diesen Prüfungen min-\ndestens die gleichen Anforderungen gestellt             41. § 44 erhält folgende Fassung:\nwerden wie in der Meisterprüfung. Der Bundes-                                           ,,§ 44\nminister für Wirtschafl bestimmt durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                      (1) Zur Meisterprüfung sind Personen zuzu-\nwelche Prüfungen nach k,atz 2 den Anforderun-               lassen, die eine Gesellenprüfung bestanden\ngen einer Meisterprüfung entsprechen, und das                haben: und in dem Handwerk, in dem sie die\nAusmaß der Befreiung.\"                                      Meisterprüfung ablegen wollen, eine mehr-\njährige Tätigkeit als Geselle zurückgelegt haben\n39. § 42 wird wie folgt geändert:                                oder zum Ausbilden von Lehrlingen in diesem\nHandwerk befugt sind. Für die Zeit der Ge-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        sellentätigkeit sollen nicht weniger als drei\n,,(1) Die Meisterprüfung wird durch Mei-             Jahre und dürfen nicht mehr als fünf Jahre ge-\nsterprüfungsausschüsse abgenommen. Für                  fordert werden. Der Bundesminister für Wirt-\ndie Handwerke werden Meisterprüfungsaus-                schaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am              mung des Bundesrates in diesem Rahmen die\nSitz der I-iandwerkskammer für ihren Bezirk             Dauer der Gesellentätigkeit für die Handwerke\nerrichtet. Die oberste Landesbehörde kann in            festsetzen.\nbesonderen FiillPn die Errichtung eines Mei-\n(2) Zur Meisterprüfung ist ferner zuzulassen,\nsterprü1 un~Jsausschusses für mehrere Hand-\nwer in dem Handwerk, in dem die Meister-\nwcrkslrnmmerbezirke anordnen und hiermit\nprüfung abgelegt werden soll, das Prüfungs-\ndie für den Sitz des Meisterprüfungsaus-\nzeugnis über die vor einem Prüiungsausschuß\nschusses zusUindige höhere Verwaltungsbe-\nder Industrie- und Handelskammer abgelegte\nhörde bc~aufl.ragen. Soll der Meisterprüfungs-\nLehrabschlußprüfung besitzt, sofern er im übri-\nausschuß für l-fondwerkskammerbezirke meh-\ngen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.\nrerer Ländc~r zuständig sein, so bedarf es\nhierfür des Einvernehmens der beteiligten                   (3) Der Besuch einer Fachschule kann ganz\nobersten LandPsbehörden.\"                                oder teilweise, höchstens jedoch mit drei Jahren\nauf die Gesellentätigkeit angerechnet werden.\nb) In Absatz 2 wird folg~nder Satz angefügt:\nDie Landesregierung oder die von ihr ermäch-\n,,Die Geschäftsführung der Meisterprüfungs-             tigte Stelle kann bestimmen, daß der Besuch\nausschüsse liegt bei der Handwerkskammer.\"               einer Fachschule ganz oder teilweise auf die\nGesellentätigkeit anzurechnen ist.\n40. § 43 wird wie folgt geändert:\n(4) Ist der Prüfling in dem Handwerk, in dem\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         er die Meisterprüfung ablegen will, als selb-\n,, (1) Der Meisterprütungsausschuß besteht            ständiger Handwerker, als Werkmeister oder\naus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind            in ähnlicher Stellung tätig gewesen oder weist\nStellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und            er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige prak-\nihre Stellvertreter sollen das dreißigste                tische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätig-\nLebensjahr vollendet haben und müssen                    keit anzurechnen.\ndeutsche Staatsangehörige sein.\"\n(5) Die Handwerkskammer kann auf Antrag\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         1. eine auf mehr als drei Jahre festgesetzte\n,, (3) Zwei Beisit~er müssen das Handwerk,                Dauer der Gesellentätigkeit unter besonderer\nfür das der Meisterprüfungsausschuß errich-                  Berücksichtigung der in der Gesellenprüfung\ntet ist, mindestens seit einem Jahr selbstän-                und vVährend der Gesellenzeit nachgewiese-\ndig als stehendes Gewerbe betreiben und in                   nen beruflichen Befähigung bis auf drei Jahre\ndiesem Handwerk die Meisterprüfung ab-                       abkürzen,\ngelegt haben oder das Recht zum Ausbilden\n2. in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen\nvon Lehrlingen besitzen.\"\nder Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise be-\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                             freien.\n,, (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der       Der Meisterprüfungsausschuß             ist vorher zu\nin dem Handwerk, für das der Meisterprü-                 hören.\nfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprü-\n(6) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden\nfung abgelegt hat und in einem Handwerk\ntätig ist.\"                                              des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen.\nHält der Vorsitzende die Zulassungsvoraus-\nd) In Absatz 5 wird hinter das Wort „kaufmän-                setzungen nicht für gegeben, so entscheidet der\nnischen\" ein Komma gesetzt, und die Worte                Prüfungsausschuß.\"","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                           1261\n42. In § 45 Satz 2 werden der Punkt gestrichen und              b) In Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Halbsatz\nfolgende Worte angc~fügt:                                         angefügt:\n„mit der Maßgabe, daß im Falle des § 39 an                        ,,Gebühren können auch von Nichtmitglie-\nStelle der Handwerkskammer die höhere Ver-                        dern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der\nwaltungsbehörde tritt.\"                                           Innung in Anspruch nehmen, erhoben wer-\nden;\".\n43. In § 47 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 3 an-              c) In Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe d werden fol-\ngefügt:                                                           gende Worte angefügt:\n,,Soll sich der Innungsbezirk auch auf ein ande-                  „mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der\nres Land erstrecken, so kann die Genehmigung                      Verwaltung,\".\nnur im Einvernehmen mit den beteiligten ober-\nsten Landesbehörden erteilt werden.\"                    47. § 56 wird wie folgt geändert:\na) An Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:\n44. § 49 wird wie folgt geändert:\n„Satz 3 gilt für den Beschluß zur Bildung\na) In Absatz 1 erhalten die Nummern 3 und 4                       einer Vertreterversammlung (§ 55 Abs. 1\nfolgende Fassung:                                             Satz 3) mit der Maßgabe, daß er auch im\n,,3. entsprechend den Vorschriften der Hand-                  Wege schriftlicher Abstimmung gefaßt wer-\nwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu                den kann.\"\nregeln und zu überwachen sowie für die          b) In Absatz 3 werden hinter den Worten „wird\nberufliche Ausbildung der Lehrlinge zu                dem Verlangen nicht entsprochen\" die Worte\nsorgen und ihre charakterliche Entwick-                ,,oder erfordert es das Interesse der Hand-\nlung zu fördern,                                      werksinnung\" eingefügt.\n4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und\nhierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu       48. § 57 wird wie folgt geändert:\nerrichten, sofern sie von der Handwerks-        a) In Satz 1 werden die Worte „natürlichen und\nkammer dazu ermächtigt ist,\".                         juristischen Personen\" durch die Worte „selb-\nb) In Absatz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort                       ständigen Handwerker\" ersetzt.\n„unterstützen\" die Worte „und Lehrgänge                 b) In Satz 2 werden hinter den Worten „juri-\nveranstalten\" eingefügt.                                      stische Person\" die Worte „oder eine Per-\nsonengesellschaft\" eingefügt und die Worte\nc) In Absatz 1 wird folgende Nummer 10 an-                         „gesetzliche Vertreter\" durch die Worte\ngefügt:                                                        ,, vertretungsberechtigte Personen\" ersetzt.\n,, 10. die von der Handwerkskammer inner-\nhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vor-   49. § 60 wird wie folgt geändert:\nschriften und Anordnungen durchzu-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in\nführen.\"                                             geheimer Wahl\" durch die Worte „mit ver-\ndeckten Stimmzetteln\" ersetzt.\n45. Hinter § 53 wird folgender § 53 a eingefügt:\nb) In Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender\n,,§ 53a                                Satz eingefügt:\nDie Handwerksinnung kann solche Personen                        „Durch die Satzung kann die Vertretung\nals Gastmitglieder aufnehmen, die dem Hand-                       einem oder mehreren Mitgliedern des Vor-\nwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich                  standes oder dem Geschäftsführer übertragen\noder wirtschaftlich nahestehen. Ihre Rechte und                   werden.\"\nPflichten sind in der Satzung zu regeln. An der\nInnungsversammlung nehmen sie mit beraten-              50. Dem§ 61 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nder Stimme teil.\"                                             ,, (3) Die Handwerksinnung kann einen Aus-\nschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwi-\n46. § 55 wird wie folgt geändert:                               schen Innungsmitgliedern und Lehrlingen er-\nrichten. Die Handwerkskammer erläßt die hier-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        für erforderliche Verfahrensordnung.\"\n,, (1) Die Innungsversammlung beschließt\nüber alle Angelegenheiten der Handwerks-            51. § 62 wird wie folgt geändert:\ninnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Zur\nden Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die                        Herbeiführung\" durch die Worte „Im Inter-\nInnungsversammlung besteht aus den Mit-                       esse\" ersetzt.\ngliedern der Handwerksinnung. Die Satzung\nb) In Absatz 2 erhalten die Nummern 2 und 3\nkann bestimmen, daß die Innungsversamm-\nfolgende Fassung:\nlung aus Vertretern besteht, die von den\nMitgliedern der Handwerksinnung aus ihrer                      ,,2. bei Maßnahmen zur Förderung und Dber-\nMitte gewählt werden (Vertreterversamm-                              w achung der beruflichen Ausbildung und\nlung); es kann auch bestimmt werden, daß                             zur Förderung der charakterlichen Ent-\nnur einzelne Obliegenheiten der Innungsver-                          wicklung der Lehrlinge (§ 49 Abs. 1 Nr. 3),\nsammlung durch eine Vertreterversammlung                          3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungs-\nwahrgenommen werden.\"                                                ausschüsse (§ 49 Abs. 1 Nr. 4),\".","1262                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nc) In Absatz 2 Nr. 4 werden hinter dem Wort            55. In § 67 Abs. 1 wird das Wort „Mitgliedern•\n,,Fachschulen\" die Worte „und Lehrgänge\"               durch das Wort „Innungsmitgliedern\" ersetzt.\neingefügt.\n56. Dem § 72 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nd) Absatz 2 erhält folgende neue Nummer 6:\n11\n(2) Wird eine Innung geteilt oder wird der\n,,6. bei der Wahl oder Benennung der Vor-              Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine\nsitzenden von Ausschüssen, bei denen           Vermögensauseinandersetzung statt, die der\ndie Mitwirkung der Gesellen durch Ge-          Genehmigung der für den Sitz der Innung zu-\n11\nsetz oder Satzung vorgesehen ist,    •\nständigen Handwerkskammer bedarf; kommt\nDie bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.                  eine Einigung über die Vermögensauseinander-\ne) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Worte                 setzung nicht zustande, so entscheidet die für\n,,zuzulassen ist\" durch das Wort „teilnimmt\"           den Innungsbezirk zuständige Handwerkskam-\nund in Nummer 2 die Worte „zuzulassen                  mer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf meh-\nsind\" durch das Wort „teilnehmen\" ersetzt.              rere Handwerkskammerbezirke, so kann die\nGenehmigung oder Entscheidung nur im Einver-\nf) In Absatz 4 Satz 2 werden hinter den Wor-               nehmen mit den beteiligten Handwerkskammern\nten „Wird die Zusümmung versagt\" die                    ergehen.\"\nWorte „oder nicht in angemessener Frist\nerteilt\" eingefügt.                                57. § 76 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n,,2. den gemeinschaftlichen Einkauf und die ge-\n52. § 63 wird wie folgt geändert:                                       meinschaftliche Ubernahme von Lieferungen\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                und Leistungen durch die Bildung von Ge-\n,, (3) Die Mitglieder des Gesellenausschus-                  nossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder\nses werden mit verdeckten Stimmzetteln in                       auf sonstige Weise im Rahmen der allge-\n11\nallgemeiner, unmittelbarer und gleicher                         meinen Gesetze fördern,        •\nWahl gewählt. Zum Zwecke der Wahl ist\neine Wahlversammlung einzuberufen; in der          58. § 77 wird wie folgt geändert:\nVersammlung können durch Zuruf Wahl-                    a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nvorschläge gemacht werden. Führt die                           ,,Die Satzung kann bestimmen, daß die Hand-\nWahlversammlung zu keinem Ergebnis, so                         werksinnungen und die Gruppe der Einzel-\nist auf Grund von schriftlichen Wahlvor-                       mitglieder entsprechend der Zahl der Mit-\nschlägen nach den Grundsätzen der Verhält-                     glieder der Handwerksinnungen und der Ein-\nniswahl zu wählen; jeder Wahlvorschlag                         zelmitglieder mehrere Stimmen haben und\nmuß die Namen von ebenso vielen Bewer-                         die Stimmen einer Handwerksinnung oder\nbern enthalten, wie Mitglieder des Gesellen-                  der Gruppe der Einzelmitglieder uneinheit-\nausschusses zu wählen sind; wird nur ein                      lich abgegeben werden können.\"\ngültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten           b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndie darin bezeichneten Bewerber als gewählt.\n,, (3) Nach näherer Bestimmung der Satzung\nDie Satzung trifft die näheren Bestimmungen\nkönnen bis zur Hälfte der Mitglieder des\nüber die Zusammensetzung des Gesellen-\nVorstandes Personen sein, die nicht von der\nausschusses und über das Wahlverfahren,\nMitgliederversammlung gewählt sind.\"\ninsbesondere darüber, wie viele Unterschrif-\nten für einen gültigen schriftlichen Wahlvor-      59. Nach§ 77 wird folgender§ 77 a eingefügt:\nschlag erforderlich sind.\"\n11 § 77 a\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nDurch die Satzung kann bestimmt werden, daß\n,, (4) Die Mitglieder des Gesellenausschus-\nsich Vereinigungen von Inhabern handwerks-\nses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit\nähnlicher Betriebe oder Inhaber handwerks-\nnicht behindert werden. Auch dürfen sie des-            ähnlicher Betriebe einem Landesinnungsverband\nwegen nicht benachteiligt oder begünstigt\nanschließen können. In diesem Falle obliegt dem\nwerden.                                                 Landesinnungsverband nach Maßgabe der §§ 75\n(5) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder             und 76 auch die Wahrnehmung der Interessen\ndes Gesellenausschusses ist in den für die              des handwerksähnlichen Gewerbes. § 77 Abs. 2\nBekanntmachung der zuständigen Hand-                     gilt entsprechend für die Vertretung des hand-\nwerkskammer bestimmten Organen zu ver-                  werksähnlicl:ien Gewerbes in der Mitgliederver-\nöffentlichen.\"                                          sammlung.\"\n53. In § 65 Abs. 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort             60. Dem§ 79 wird folgender Satz angefügt:\n,,Gesel\\enprüfung\" die Worte „oder eine ent-                  ,,Die Handwerkskammer kann eine andere Ab-\nsprechende Lehrabschlußprüfung\" eingefügt.\ngrenzung zulassen.\"\n54. In § 66 werden hinter dem Wort „Handwerks-\n61. § 80 wird wie folgt geändert:\ninnung\" die Worte „im Betrieb eines selbstän-\ndigen Handwerkers\" eingefügt und die Worte                   a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort II und\"\n,,drei Monate\" durch die Worte „ein Jahr\"                          die Worte „des handwerksähnlichen Gewer-\nersetzt.                                                           bes sowie\" eingefügt.","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                       1263\nb) In Nummer 4 werden hinter dem Wort                           und handwerksähnlichen Betrieben zu re-\n,,Handwerk\" die Worte „und das handwerks-                  geln, die keine Handwerkslehrlinge sind.\nähnliche Gewerbe\" eingefügt.                               Für die Abnahme der Lehrabschlußprüfung\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                             können von der Handwerkskammer und der\nIndustrie- und Handelskammer gemeinsame\n,,6. die von der Handwerkskammer inner-\nPrüfungsausschüsse gebildet werden.\"\nhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vor-\nschriften und Anordnungen durchzufüh-          d) In Absatz 3 werden hinter das Wort „Hand-\nren; die Handwerkskammer hat sich an               werk\" die Worte „und das handwerksähn-\nden hierdurch entstehenden Kosten an-              liche Gewerbe\" eingefügt.\ngemessen zu beteiligen.\"                       e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n62. § 81 Satz 4 erhält folgende Fassung:                              ,,(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 12 finden\n,,Die Satzung kann bestimmen, daß den Hand-                     auf handwerksähnliche Gewerbe entspre-\nwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer Mit-                  chende Anwendung.\"\nglieder bis höchstens zwei Zusatzstimmen zu-            66. § 85 erhält folgende Fassung:\nerkannt und die Stimmen einer Handwerks-\ninnung uneinheitlich abgegeben werden können.\"                                     ,,§ 85\nDie Organe der Handwerkskammer sind\n63. In § 82 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n1. die Mitgliederversammlung\n,,§ 72 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                               (Vollversammlung),\n64. § 83 wird wie folgt geändert:\n2. der Vorstand,\n3. die Ausschüsse.\"\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\neingefügt:                                          67. § 86 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Zur Handwerkskammer gehören die                                      ,,§ 86\nselbständigen Handwerker und die Inhaber\n(1) Die Vollversammlung besteht aus gewähl-\nhandwerksähnlicher Betriebe des Hand-\nten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müs-\nwerkskammerbezirks sowie die Gesellen und\nsen Gesellen sein, die in dem Betrieb eines\nLehrlinge dieser Gewerbetreibenden.\"\nselbständigen Handwerkers oder in einem hand-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                    werksähnlichen Betrieb beschäftigt sind.\n65. § 84 wird wie folgt geändert:                                  (2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mit-\nglieder der Vollversammlung und ihre Auftei-\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Zahl ,,4\" durch die\nlung auf die einzelnen in der Anlage A zu die-\nZahl „3\" ersetzt.\nsem Gesetz aufgeführten Gewerbegruppen und\nb) Absatz 1 Nr. 5, 6 und 11 erhalten folgende               auf die in der Anlage B zu diesem Gesetz auf-\nFassung:                                               geführten Gewerbe, die handwerksähnlich be-\n,,5. Gesellenprüfungsordnungen für die ein-            trieben werden können, zu bestimmen. Bei der\nzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38),           Aufteilung sind die wirtschaitlichen Besonder-\nPrüfungsausschüsse für die Abnahme der         heiten des Kammerbezirks und die gesamtwirt-\nGesellenprüfungen zu errichten oder            schaftliche Bedeutung der einzelnen Gruppen zu\nHandwerksinnungen zu der Errichtung            berücksichtigen.\nvon Gesellenprüfungsausschüssen zu er-            (3) Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertre-\nmächtigen (§ 33) und die ordnungsmäßige        ter zu wählen, die im Verhinderungsfalle und im\nDurchführung der Gesellenprüfungen zu          Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzu-\nüberwachen,                                    treten haben. Auf die Stellvertreter finden die\n6. Meisterprüfungsordnungen für die ein-             für die Mitglieder geltenden Vorschriften ent-\nzelnen Handwerke zu erlassen (§ 45) und        sprechende Anwendung.\ndie Geschäfte des Meisterprüfungs-                (4) Die    Vollversammlung kann sich nach\nausschusses (§ 42 Abs. 2) zu führen,\nnäherer Bestimmung der Satzung bis zu einem\n11. Ursprungszeugnisse über in Handwerks-              Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von\nbetrieben gefertigte Erzeugnisse und           sachverständigen Personen unter Wahrung der\nandere dem Wirtschaftsverkehr dienende          in Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl ergän-\nBescheinigungen auszustellen, soweit            zen; diese haben gleiche Rechte und Pflichten\nnicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben        wie die gewählten Mitglieder der Vollversamm-\nanderen Stellen zuweisen,\".                     lung. Die Zuwahl der sachverständigen Perso-\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        nen, die auf das Drittel der Gesellen anzurech-\n,, (2) Die Handwerkskammer ist befugt,               nen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit\nunter Zugrundelegung der in den Ausbil-                 der Gesellenvertreter.\"\ndungsbereichen der übrigen gewerblichen\n68. § 87 erhält folgende Fassung:\nWirtschaft geltenden Vorschriften im Be-\nnehmen mit der Industrie- und Handelskam-                                      ,,§ 87\nmer das Ausbildungs- und Prüfungswesen                    Die Mitglieder der Vollversammlung sind\nsolcher Lehrlinge in Handwerksbetrieben                 Vertreter des gesamten Handwerks und des","1264                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nhandwerksähnlichen Gewerbes und als solche                  werksrolle eingetragenen juristischen Person\nan Aufträge und Weisungen nicht gebunden.                   oder Personengesellschaft gegenseitig anzurech-\n§ 60 Abs. 4 und § 63 Abs. 4 gelten entsprechend.   H        nen.\n(3) Für die Wahl der Vertreter des hand-\n69. In § 88 Abs. 1 wird das Wort           „Handwerks-          werksähnlichen Gewerbes gelten die Absätze 1\nkammer\" durch das Wort „Vollversammlung\"                    und 2 entsprechend.\"\nund in Absatz 2 der Buchstabe „B\" durch den\nBuchstaben „C\" ersetzt.                                72. § 91 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort\n70. § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,Handwerkers\" die Worte „und des hand-\n,, (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des                  werksähnlichen Gewerbes\" eingefügt.\nselbständigen Handwerks und des handwerks-\nähnlichen Gewerbes sind die in der Handwerks-               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nrolle (§ 6) oder im Verzeichnis des handwerks-                     ,, (2) Berechtigt zur Wahl der Wahlmänner\nähnlichen Gewerbes (§ 16 b) eingetragenen                       sind die in den Betrieben eines selbständigen\nnatürlichen und juristischen Personen und Perso-                Handwerkers oder in den handwerks-\nnengesellschaften. Das Wahlrecht kann nur von                   ähnlichen Betrieben des Handwerkskammer-\nPersonen ausgeübt werden, die das einundzwan-                    bezirks beschäftigten Gesellen. § 89 Abs. 2\nzigste Lebensjahr vollendet haben. Juristische                   und 3 findet Anwendung.\"\nPersonen und Personengesellschaften haben je-\nweils nur eine Stimme.\"                                73. § 92 erhält folgende Fassung:\n,,§ 92\n71. § 90 erhält folgende Fassung:                                  Wählbar zum Gesellenmitglied der Vollver-\n,,§ 90                           sammlung sind die wahlberechtigten Gesellen,\nsofern sie\n(1) Wählbar als Vertreter des selbständigen            1. am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebens-\nHandwerks sind                                                  jahr vollendet,\n1. die wahlberechtigten natürlichen Personen,               2. eine Gesellenprüfung oder eine entspre-\nsofern sie                                                chende Lehrabschlußprüfung abgelegt haben\na) im Bezirk der Handwerkskammer seit                     oder, wenn sie in einem handwerks-\nmindestens einem Jahr ohne Unterbre-                  ähnlichen Betrieb beschäftigt sind, nicht nur\nchung ein Handwerk selbständig betrei-                vorübergehend mit Arbeiten betraut sind,\nben,                                                  die gewöhnlich nur von einem Gesellen\noder Facharbeiter ausgeführt werden,\nb) die Befugnis zum Ausbilden von Lehr-\nlingen besitzen,                                  3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.\"\nc) am Wahltag das fünfundzwanzigste Le-           74. § 93 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nbensjahr vollendet haben und\n75. § 94 wird wie folgt geändert:\nd) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen;\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\n2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtig-                 sung:\nten juristischen Personen und die vertretungs-                ,,(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl\nberechtigten Gesellschafter der wahlberech-                kann jeder Wahlberechtigte Einspruch er-\ntigten Personengesellschaften, sofern                      heben; der Einspruch eines selbständigen\na) die von ihnen vertretene juristische Per-               Handwerkers oder Inhabers eines hand-\nson oder Personengesellschaft im Bezirk                werksähnlichen Betriebes kann sich nur\nder Handwerkskammer seit mindestens                    gegen die Wahl der Vertreter des selbstän-\neinem Jahr ein Handwerk selbständig be-                digen Handwerks und des handwerksähn-\ntreibt und                                             lichen Gewerbes, der Einspruch eines Gesel-\nlen nur gegen die Wahl der Vertreter der\nb) sie im Bezirk der Handwerkskammer seit\nGesellen richten.\nmindestens einem Jahr ohne Unterbre-\nchung gesetzliche Vertreter oder vertre-                     (2) Der Einspruch gegen die Wahl eines\ntungsberechtigte Gesellschafter einer in               Gewählten kann nur auf eine Verletzung\nder Handwerksrolle eingetragenen juri-                 der Vorschriften der § § 89 bis 92 gestützt\nstischen Person oder Personengesellschaft              werden.\"\nsind, am Wahltag das fünfundzwanzigste            b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ober-\nLebensjahr vollendet haben und die deut-               sten Landesbehörde\" durch das Wort „Hand-\nsche Staatsangehörigkeit besitzen.                     werkskammer\" ersetzt.\n(2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1     76. § 95 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\nNr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b sind\ndie Tätigkeiten als selbständiger Handwerker            77. In § 97 Abs. 1 wird das Wort „Handwerks-\nund als gesetzlicher Vertreter oder vertretungs-            kammer\" durch das Wort n Vollversammlung\"\nberechtigter Gesellschafter einer in der Hand-              ersetzt.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                      1265\n78. § 97 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          (2) Die von der Handwerkskammer mit der\n,, (2) Gesetzliche Vertreter juristischer Per-          Einholung von Auskünften beauftragten Per-\nsonen und vertretungsberechtigte Gesellschafter            sonen sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeich-\nder Personengesellschaften haben ferner aus                neten Zweck die Betriebsräume, Betriebseinrich-\ndem Amt auszuscheiden, wenn                                tungen und Ausbildungsplätze sowie die für den\nAufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und\n1. sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,\nGesellen bestimmten Räume oder Einrichtungen\n2. die juristische Person oder die Personen-               zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigun-\ngesellschaft in der Handwerksrolle oder in          gen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat\ndem Verzeichnis der Inhaber handwerksähn-           die Maßnahme von Satz 1 zu dulden. Das Grund-\nlicher Betriebe gelöscht worden ist,                recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\n3. durch gerichtliche Anordnung die juristische            kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\nPerson oder die Gesellschafter der Personen-        schränkt.\ngesellschaft in der Verfügung über das Gesell-\nschaftsvermögen beschränkt sind.\"                      (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\n79. In § 98 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Handwerks-            tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nkammer\" durch das Wort „Vollversammlung\"                   Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten\nersetzt.                                                   Angehörigen der Gefahr straf gerichtlicher Ver-\nfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\n80. § 99 wird gestrichen.                                      über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\"\n81. § 100 wird wie folgt geändert:\n85. § 107 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden Satz 1 gestrichen und die            a) In Absatz 1 werden hinter den Worten „selb-\nWorte „Ihrer Beschlußfassung\" ersetzt durch              ständigen Handwerkern\" die Worte „und den\ndie Worte „Der Beschlußfassung der Vollver-             Inhabern handwerksähnlicher Betriebe\" ein-\nsammlung\".                                              gefügt.\nb) In Absatz 1 erhalten die Nummern 6 und 7                b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten\nfolgende Fassung:                                        „selbständigen Handwerker\" die Worte „und\n„6. die Bewilligung von Ausgaben, die nicht             der Inhaber handwerksähnliche~ Betriebe\"\nim Haushaltsplan vorgesehen sind, die               eingefügt; dem Absatz 2 werden folgende\ndingliche Belastung von Grundeigentum               Sätze 3 und 4 angefügt:\nund die Aufnahme von Anleihen,                      ,,Die Landesregierung kann durch Rechtsver-\n7. der Erwerb und die Veräußerung von                  ordnung auf Antrag der Handwerkskammer\nGrundeigentum,\".                                    eine andere Form der Beitragseinziehung zu-\nc) In Absatz 2 werden die Worte „Nummern 3                      lassen. Die Landesregierung kann die Ermäch-\nbis 12\" durch die Worte „Nummern 3 bis 6                tigung auf die zuständige oberste Landes-\nund Nummern 8 bis 10 und 12\" ersetzt.                   behörde übertragen.\"                      ·\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Worten\n82. § 103 erhält folgende Fassung:\n„Handwerkskammer kann für\" die Worte\n,,§ 103                               ,,Amtshandlungen und für\" eingefügt.\nDem Vorstand obliegt die Verwaltung der               d) Absatz 4 wird gestrichen.\nHandwerkskammer; Präsident und Hauptge-\nschäftsführer vertreten die Handwerkskammer            86. § 109 erhält folgende Fassung:\ngerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere\n,,§ 109\nregelt die Satzung, die auch bestimmen kann,\ndaß die Handwerkskammer durch zwei Vor-                        (1) Die oberste Landesbehörde führt die\nstandsmitglieder vertreten wird.\"                          Staatsaufsicht über die Handwerkskammer. Die\nStaatsaufsicht beschränkt sich darauf, soweit\n83. Dem § 104 wird folgender Absatz 2 angefügt:                nicht anderes bestimmt ist, daß Gesetz und\n,, (2) Für die Lehrlingsausbildung ist ein stän-         Satzung beachtet, insbesondere die den Hand-\ndiger Ausschuß zu bilden. § 61 Abs. 2 findet ent-          werkskammern übertragenen Aufgaben erfüllt\nsprechende Anwendung.\"                                     werden.\n84. § 105 erhält folgende Fassung:                                 (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere\nAufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollver-\n,,§ 105                         sammlung auflösen, wenn sich die Kammer trotz\n(1) Die in die Handwerksrolle eingetragenen          wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der\nGewerbetreibenden haben der Handwerkskam-                  für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Inner-\nmer die zur Durchführung von Rechtsvorschrif-              halb von drei Monaten nach Eintritt der Unan-\nten über die Ausbildung von handwerklichen                 fechtbarkeit der Anordnung über die Auflösung\nLehrlingen und der von der Handwerkskammer                 ist eine Neuwahl vorzunehmen. Der bisherige\nerlassenen Vorschriften, Anordnungen und der               Vorstand führt seine Geschäfte bis zum Amts-\nsonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen er-                antritt des neuen Vorstandes weiter und bereitet\nforderlichen Auskünfte zu erteilen.                        die Neuwahl der Vollversammlung vor.\"","1266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n87. Der Ersle Abschnitt des Fünften Teils erhält fol-           3. seine Pflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 oder\ngende Fassung:                                                    Absatz 3 oder § 23 Abs. 2 gegenüber einem\n„Fünfter Teil                              ihm anvertrauten Lehrling verletzt oder\nSlraf-, Bußgeld-, Ubergangs-                  1. den Lehrvertrag entgegen § 21 Abs. 1 nicht\nund Schlußvorschriften                           rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß ab-\nschließt oder entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 nicht\nErster Abschnitt                             trist.gemäß einreicht.\nStraf- und ßußgeldvorschriften                       (3) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann\n§ 110                            mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich                Mark, die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit\neiner Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark\nein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm\nin seiner .Eigenschaft als Mitglied, Verwaltungs-           geahndet werden.\"\nangehöriger oder Beauftragler der Handwerks-\n88. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts des\nkammer bekanntgeworden ist, unbefugt offen-\nbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und              Fünften Teils erhält folgende Fassung:\nmit Geldstrafo oder mit einer dieser Strafen                                   „Zweiter Abschnitt\nbestraft.                                                                    Ubergangsvorschriften 11\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\nder Absicht, sich oder einen anderen zu berei-         89. Nach § 112 Abs. 2 werden folgende neue Ab-\nchern oder einen anderen zu schädigen, so ist               sätze 3 und 4 angefügt:\ndie Strnfe Gefängnis bis zu zwei Jahren; da-                  11\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe,\nneben kmm auf Geldstrafe erkannt werden.                    die in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenom-\nEbenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheim-               men werden, entsprechend.\nnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts-                    (4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz\ngeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen                auf geführte Gewerbe durch Gesetz oder durch\ndes Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugf                eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung\nverwertet.                                                  zusammengefaßt, so ist der selbständige Hand-\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletz-            werker, der eines der zusammengefaßten Hand-\nten verfolgt.                                               werke betreibt, mit dem durch die Zusammen-\nfassung entstandenen Handwerk in die Hand-\n§ 111\nwerksrolle einzutragen.\"\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n1. entgegen § 1 ein Handwerk als stehendes Ge-          90. Die §§ 113, 114 und 116 werden gestrichen.\nwerbe selbstäpdig betreibt,\n91. In § 115 werden die Worte „zum Halten oder\n2. Lehrlinge entgegen § 17 oder § 20 Abs. 1 ein-            Anleiten\" durch die Worte „zur Einstellung oder\nstellt, entgegen §§ 17 bis 20 unbefugt aus-            zur Ausbildung\" ersetzt.\nbildet oder von unbefugten Personen in\nseinem Betrieb ausbilden läßt oder einer voll-     92. § 118 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nzieh baren Anordnung nach § 29 nicht nach-\n,, ( 1) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz\nkommt oder\naufgeführte Handwerke durch Gesetz oder durch\n3. entgegen § 46 die Bezeichnung „Meister\"                  eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung\nführt.                                                 getrennt oder zusammengefaßt, so können bis\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer               zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                   des Gesetzes oder der Rechtsverordnung auch\ngeahndet werden.                                             solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder\nMeisterprüfungsausschüsse der durch die Tren-\n§ 111 a\nnung oder Zusammenfassung . entstandenen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen                Handwerke berufen werden, die in dem getrenn-\n§ 26 Satz 2 einen Lehrling beschäftigt.                    ten Handwerk oder in einem der zusammen-\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-              gefaßten Handwerke die Gesellen- oder Meister-\nsätzlich oder fahrlässig                                     prüfung abgelegt haben und im Falle des § 43\nAbs. 3 seit mindestens einem Jahr als selb-\n1. eine Anzeige nach § 15 Abs. 2, § 16 a Abs. 1             ständige Handwerker tätig sind.\"\noder § 21 Abs. 4 Satz 2 nicht, nicht rechtzeitig,\nunrichtig oder unvollständig erstattet,            93. In § 119 Nr. 2 wird das Wort 11 Facharbeiter-\n11\n2. entgegen § 16 oder § 105                                  prüfung\" durch das Wort 11 Lehrabsc;:hlußprüfung\na) eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig,   un-        ersetzt.\nrichtig oder unvollständig erteilt oder\n94. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts des Fünf-\nb) das Betreten von Grundstücken oder        Ge-\nten Teils erhält folgende Fassung:.\nschäftsräumen oder die Vornahme         von\nPrüfungen oder Besichtigungen nicht     dul-                           \"Dritter Abschnitt\ndet,                                                                  Schlußvorschriften\"","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                    1267\n95. Anlage A erhält folgende Fassung:                     Nr.\n„Anlage A                          37  Fernmeldemechaniker\nzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks                38  Elektromaschinenbauer\n(Handwerksordnung)                       39  Radio- und Fernsehtechniker\nVerzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk              40  Uhrmacher\nbetrieben werden können (§ 1 Abs. 2)              41  Graveure\n42  Ziseleure\nI Gruppe der Bau- und AusbaugeW~be\n43  Galvaniseure und Metallschleifer\nNr.\n44  Gürtler und Metalldrücker\n1 Maurer\n45  Zinngießer\n2  Beton- und Stahlbetonbauer\n46  Metallformer und Metallgießer\n3  Feuerungs- und Schornsteinbauer\n47  Glockengießer\n4  Backofenbauer\n48  Messerschmiede\n5  Zimmerer\n49  Goldschmiede\n6  Dachdecker\n50  Silberschmiede\n7  Straßenbauer\n51  Gold-, Silber- und Aluminiumschläger\n8  Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer\n9  Fliesen-, Platten- und Mosaikleger\n10  Betonstein- und Terrazzohersteller                         III Gruppe der Holzgewerbe\n11  Estrichleger                                      52  Tischler\n12  Brunnenbauer                                      53  Parkettleger\n13  Steinmetzen und Steinbildhauer                    54  Rolladen- und Jalousiebauer\n14  Stukkateure                                       55  Bootsbauer\n15  Maler und Lackierer                               56  Schiffbauer\n16  Kachelofen- und Luftheizungsbauer                 57  Modellbauer\n17  Schornsteinfeger                                  58  Wagner\n59  Drechsler (Elfenbeinschnitzer)\nII Gruppe der Metallgewerbe\n60  Schirmmacher\n18  Schmiede                                          61  Holzbildhauer\n19  Schlosser                                         62  Böttcher\n20  Karosseriebauer                                   63  Bürsten- und Pinselmacher\n21  Maschinenbauer (Mühlenbauer)                      64  Korbmacher\n22  Werkzeugmacher\n23  Dreher\nIV Gruppe der Bekleidungs-, Textil-\n24  Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweirad- und\nund Ledergewerbe\nKältemechaniker)\n25  Büromaschinenmechaniker                           65  Herrenschneider\n26  Kraftfahrzeugmechaniker                           66  Damenschneider\n27  Kraftfahrzeugelektriker                           67  Wäscheschneider\n28  Landmaschinenmechaniker                           68  Sticker\n29  Feinmechaniker                                    69  Stricker\n30  Büchsenmacher                                     70  Modisten\n31  Klempner                                          71  Weber\n32  Gas- und Wasserinstallateure                      72  Seiler\n33  Zentralheizungs- und Lüftungsbauer                73  Segelmacher\n34  Kupferschmiede                                    74  Kürschner\n35  Elektroinstallateure                              75  Hut- und Mützenmacher\n36  Elektromechaniker                                 76  Handschuhmacher","1268                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nNr.                                                     Nr.\nTl   Schuhrnc1cher                                     111  Flexografen\n78   OrUwpJdieschuhrnacher                            112  Chemigrafen\n79   Gerber                                            113  Stereotypeure\n80   Sattler                                           114  Galvanoplastiker\n81   Feintäschner                                      115  Keramiker\n82   Raumausstatter                                    116  Orgel- und Harrnoniumbauer\n117  Klavier- und Cembalobauer\n118  Handzuginstrumentenmacher\nV Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe\n119  Geigenbauer\n83   Bäcker                                            120  Metallblasinstrumenten- und\nSchlagzeugmacher\n84   Konditoren\n121  Holzblasinstrumentenmacher\n85   Fleischer\n122  Zupfinstrumentenmacher\n86   Müller\n123  Vergolder\n87   Brauer und Mälzer\n124  Schilder- und Lichtreklamehersteller\n88   Weinküfer\n125  Vulkaniseure\n96. Die bisherige Anlage B wird Anlage C.\nVI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und\nKörperpflege sowie der chemischen und          97. Hinter Anlage A wird folgende neue Anlage B\nReinigungsgewerbe                       eingefügt:\n89 Augenoptiker                                                            „Anlage B\n90   Hörgeräteakustiker                                zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks\n91   Bandagisten                                                     (Handwerksordnung)\n92   Orthopädiemechaniker                              Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich\n93   Chirurgiernechaniker                                          betrieben werden können\n94   Zahntechniker                                                       (§ 16 a Abs. 2)\n95   Friseure                                              I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe\n96   Färber und Chemischreiniger                       Nr.\n97   Wachszieher                                        1 Gerüstbauer (Aufstellen und Vermieten von\nHolz-, Stahl- und Leichtmetallgerüsten)\n98 Wäscher und Plätter\n2  Bautentrocknungsgewerbe\n99 Gebäudereiniger\n3  Bodenleger (Verlegen von Linoleum-,\nKunststoff- und Gummiböden)\n4  Asphaltierer (ohne Striaßenbau)\nVII Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und\nsonstigen Gewerbe                        5  Fuger (im Hochbau)\n6  Holz- und Bautenschutzgewerbe\n100   Glaser                                                (Mauerschutz und Holzimprägnierung      in\n101   Glasschleifer und Glasätzer                           Gebäuden)\n102   Feinoptiker                                        7  Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im\nWasserbau)\n103   Glasinstrumentenmacher\n104   Glas- und Porzellanmaler\nII Gruppe der Metallgewerbe\n105   Farbsteinschleifer, Achatschleifer und\nSchmucksteingraveure                               8  Herstellung von Drahtgestellen für\nDekorationszwecke in Sonderanfertigung\n106   Fotografen\n9  Metallschleifer und Metallpolierer\n107   Buchbinder\n10  Metallsägen-Schärfer\n108   Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker\n11  Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von\n109   Steindrucker\nDltanks für Feuerungsanlagen ohne\n110   Siebdrucker                                           chemische Verfahren)","Nr. 50     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                       1269\nNr.                                                 mungen dieses Gesetzes bis zum 31. Juli 1966 um-\nIII Gruppe der Holzgewerbe               zubilden; bis dahin gelten sie als Prüfungsausschüsse\nim Sinne der § § 33 und 34.\n12   Holzschuhmacher\n13  Holzblockmacher\nArtikel III\n14   Daubenhauer\nFür ein durch dieses Gesetz erstmals als Hand-\n15  Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)          werk in die Anlage A zur Handwerksordnung auf-\n16   Muldenhauer                                    genommenes Gewf:rbe gelten\n17   Holzreifenmacher                               1. § 34 Abs. 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Nr. 3 und § 92\nNr. 2 bis zum Ablauf von vier Jahren nach\n18   Holzschindelmacher\nInkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe,\ndaß auch solche Personen berufen oder gewählt\nIV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Leder-          werden können, die seit mindestens fünf Jahren\ngewerbe                            in einem Betrieb dieses Gewerbes beschäftigt\nund nicht nur vorübergehend mit Aufgaben be-\n19   Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung           traut sind, die gewöhnlich nur von Gesellen oder\nFacharbeitern ausgeführt werden,\n20   Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdeko-\nration)                                        2. § 43 Abs. 3 und 4 bis zum Ablauf von fünf Jah-\nren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der\n21   Fleckteppichhersteller\nMaßgabe, daß auch solche Personen berufen\n22   Klöppler                                           werden können, die zur Ausbildung von Lehr-\n23   Theaterkostiimnäher                                lingen in diesem Handwerk befugt und im Falle\ndes Absatzes 3 seit mindestens einem Jahr als\n24   Plisseebrenner                                     Selbständige in diesem Gewerbe tätig sind.\n25   Posamentierer\n26   Stoffmaler                                                                  Artikel IV\n27   Handapparate-Stricker                             Das Handwerkerversicherungsgesetz vom 8. Sep-\n28   Textil-Handdrucker                             tember 1960 3) (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-\nändert durch das Rentenversicherungs-Änderungs-\n29   Kunststopfer\ngesetz vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476),\n30   Flickschneider                                 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nV Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe                a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:\n„Handwerker im Sinne des Satzes 1 sind auch\n31   Innerei-Fleischer (Kuttler)\ndie Gesellschafter einer in der Handwerks-\n32   Speiseeishersteller (mit Vertrieb von                  rolle eingetragenen Personengesellschaft (§ 1\nSpeiseeis mit üblichem Zubehör)                        Abs. 1 .der Handwerksordnung), die den Vor-\naussetzungen für die Eintragung in der Hand-\nVI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und                  werksrolle nach § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 der\nKörperpflege sowie der chemischen und                  Handwerksordnung genügen.\"\nReinigungsgewerbe                     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n,, (6) Wird die Eintragung eines Handwerkers\n33   Appreteure, Dekateure                                  in der Handwerksrolle infolge einer Ände-\n34   Schnellreiniger                                        rung der Anlage A zur Handwerksordnung\ngelöscht, so bleibt der Handwerker pflichtver-\n35   Teppichreiniger\nsichert, bis er aus anderen Gründen aus der\n36   Getränkeleitungsreiniger                               Versicherungspflicht ausscheidet oder ver-\n37   Schönheitspfleger                                      sicherungsfrei oder von der Versicherungs-\npflicht befreit wird.\"\nVII Gruppe der sonstigen Gewerbe             2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird hinter das Wort „Nach-\nlaßpfleger\" das Wort „Nachlaßkonkursverwal-\n38   Bestattungsgewerbe                                 ter\" eingefügt.\n39   Lampenschirmhersteller\n(Sonderanfertigung)                                                         Artikel V\n40   Klavierstimmer                                    In Artikel 3 des Gesetzes über die Kaufmanns-\n4\neigenschaft von Handwerkern vom 31. März 1953 )\n(Bundesgesetzbl. I S. 106) wird das Wort „Viertel u\nArtikel II                       durch das Wort „Zehntel\" ersetzt.\nDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden\n3) Bundesgesetzbl. III 8250-1\nGesellenprüfungsa.usschüsse sind nach den Bestim-     4) Bundcsgesetzbl. III 7110-2","1270                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nArtikel VI                       setz aufgehoben oder geändert werden, treten an\nArtikel 23 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes               ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses\n1961 vom 13. Juli 1961 5) (Bundesgesetzbl. I S. 981)           Gesetzes.\nwird gestrichen.\nArtikel IX\nArtikel VII                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ntigt, den Wortlaut der Handwerksordnung in der                 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nsich aus diesem Gesetz ergebe.nden Fassung neu                 verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft,\nbekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten                 die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gel-\ndes Wortlauts beseitigen und die Paragraphenfolge              ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\nändern.                                                        lei tungsgesetzes.\nArtikel VIII                                             Artikel X\nSoweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nBundesrechts verwiesen wird, die durch dieses Ge-              in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\n1) Bundesgeselzbl. III 701-2"]}