{"id":"bgbl1-1965-50-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":50,"date":"1965-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/50#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_50.pdf#page=16","order":3,"title":"Gesetz über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz)","law_date":"1965-09-09T00:00:00Z","page":1240,"pdf_page":16,"num_pages":14,"content":["1240                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber den Selbstschutz der Zivilbevölkerung\n(Selbstschutzgesetz)\nVom 9. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-8 1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         (4) Im Verteidigungsfalle hat er einen Eingriff\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             anderer selbstschutzpflichtiger Personen in seine\nRechte zu dulden, wenn dies zur Abwendung einer\nErster Abschnitt                             unmittelbar drohenden Gefahr unabweisbar ist und\nwenn diese Rechte hierdurch nicht unzumutbar be-\nSelbstschutzpflicht                            schränkt werden.\n§ 1                                                            § 4\nKreis der Selbstschutzpflichtigen                                             Ausbildung\n(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Ge-                    Die Selbstschutzpflicht umfaßt auch die Verpflich-\nsetzes Wohnung, AufenthaJt. oder Vermögen haben,                   tung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.\nsind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen\nzum Selbstschutz gegen die Wirkung von Angriffs-\nwaffen verpflichtet.                                                                            § 5\n(2) Für juristische Personen des öffentlichen und                            Aufsuchen des Schutzraumes\nprivaten Rechts sowie nicht rechtsfähige Personen-                    Jeder Selbstschutzpflichtige soll bei öffentlicher\nvereinigungen, soweit sie im Geltungsbereich die-                  Alarmierung oder bei sonst erkennbarer Gefahr\nses Gesetzes Sitz, Niederlassung oder Vermögen                     von Waffenwirkungen unverzüglich einen Schutz-\nhaben, gilt Absatz 1 entsprechend.                                 raum, einen Keller oder einen sonst geeigneten\n(3) Der Selbstschutz der Zivilbevölkerung wird                  Raum aufsuchen. Er soll ihn, außer bei Gefahr\ndurch behördliche Maßnahmen einschließlich der                     im Verzuge, erst wieder bei Entwarnung verlassen.\nAufklärung über Waffenwirkungen und Schutzmög-\nlichkeiten ergänzt.                                                                             § 6\n§ 2                                               Selbstschutzausrüstung\nSelbstschutzmäßiges Verhalten                            (1) Der Selbstschutzpflichtige hat Ausrüstungs-\ngegenstände zum Schutz gegen die Einwirkung\nWer zum Selbstschutz verpflichtet ist, hat sich bei             radioaktiver Niederschläge und gegen chemische\nGefahr feindlicher Angriffe so zu verhalten, daß er                Kampfstoffe und biologische Kampfmittel sowie die\nselber, seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft                   notwendigen Arznei- und Verbandmittel zu be-\nlebenden Fami.lienangehörigen und die ihm sonst                    schaffen und bereitzuhalten. Dies gilt nicht für\nanvertrauten Personen durch Waffenwirkung mög-                     Selbstschutzpflichtige, die sich im Geltungsbereich\nlichst wenig Schaden erleiden.                                     dieses Gesetzes nur vorübergehend aufhalten.\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\n§ 3\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nPflichten gegenüber anderen                         Bundesrates die nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen\n(1) Der Selbslschutzpflichtige darf Selbstschutz-               Gegenstände festzulegen und zu bestimmen, in wel-\nmaßnahmen anderer, die auf Grund dieses Gesetzes                   chem Umfange sie bereitzuhalten sind.\ngefroffen werden, nicht beeinträchtigen.\n§ 7\n(2) Unbeschadet anderer Rechtspflichten zur Hilfe-\nleistung hat er im Verteidigungsfalle den Nachbarn                                         Notvorrat\nzu helfen {Nachbarschaftshilfe), wenn sie eine un-                    (1) Jeder Haushaltsvorstand ist verpflichtet, für\nmittelbar drohende Gefahr für Leib oder Leben                      sich und die zu seinem Haushalt gehörenden Per-\nnicht selbst abwenden können. Die Pflicht zur Nach-                sonen einen für vierzehn Tage ausreichenden Not-\nbarschaftshilfe gilt nicht, wenn damit eine erheb-                 vorrat an Lebensmitteln zu beschaffen und bereit-\nliche eigene Gefahr verbunden ist oder wenn hier-                  zuhalten. Er hat ferner eine Bevorratung mit Wasser\ndurch andere wichtige Pflichten verletzt werden.                   für den gleichen Zeitraum vorzubereiten und spä-\n(3) Soweit dieses Gesetz es vorsieht, hat er im                 testens bei Eintritt des Verteidigungsfalles durch-\nSelbstschutz in Wohnstätten oder im Selbstschutz in                zuführen.\nBetrieben besondere Aufgaben im gemeinschaft-                         (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nlichen Selbstschutz zu übernehmen.                                 tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\n1) Andert Bundcsgeselzbl. III 2032-1, 215-1 und 811-1              dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                     1241\nund Forsten und mit Zustimmung des Bundesrates                                 § 13\nden Umfang und die Durchführung der Notbevor-                  Anordnungen der zuständigen Stellen\nratung mit Lebensmitteln und Wasser zu regeln und\ndabei zur Klärung von Zweifelsfällen festzulegen,        (1) Auf Anordnung des Hauptverwaltungsbeam-\nwer als Haushultsvorstand im Sinne des Gesetzes       ten der Gemeinde sind bei Eintritt des Verteidi-\nanzusehen ist.                                        gungsfalles die Verdunkelung (§ 9) und die Ent-\nrümpelung (§ 11) unverzüglich durchzuführen. Im\n§ 8                         übrigen trifft der Hauptverwaltungsbeamte der Ge-\nGeräteausstattung für Gebäude             meinde im Verteidigungsfalle allgemeine Anord-\nnungen über die Kennzeichnung von Schutzräumen,\n(1) Der Eigentümer eines Gebäudes oder Ge-         Kellern und sonst geeigneten Räumen, über das\nbäudeteiles ist verpflichtet, Batterieempfänger für   Verhalten bei Angriffen und über. sonstige unauf-\nRundfunkdurchsagen sowie die in der Anlage auf-       schiebbare Selbstschutzmaßnahmen. Der Bundes-\ngeführten Geräte zur Brandbekämpfung und zur          minister des Innern wird ermächtigt, durch allge-\nSelbstbefreiung für diejenigen Personen, die dort     meine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des\nwohnen oder sich üblicherweise aufhalten, zu be-      Bundesrates nähere Bestimmungen hierüber zu er-\nschaffen und bereitzuhalten.                          lassen.\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-        (2) Außer den nach diesem Gesetz und nach den\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des       allgemeinen Anordnungen auf Grund des Absatzes 1\nBundesrates zu bestimmen, in welchem Umfange          durchzuführenden Selbstschutzmaßnahmen hat der\nund an welcher Stelle die nach Absatz 1 erforder-     Selbstschutzpflichtige im Verteidigungsfalle den für\nlichen Geräte bereitzustellen sind. In dieser Rechts- den Selbstschutz nach diesem Abschnitt ergehenden\nverordnung kann für ganz oder teilweise vermietete    sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden\nGebäude vorgesehen werden, daß und in welcher         oder ihrer Beauftragten Folge zu leisten. Gleiches\nWeise die Kosten der Geräte.ausstattung auf die       gilt bei Ausbildungsveranstaltungen für den Selbst-\nMieter anteilig umgelegt werden.                      schutz in Wohnstätten.\n(3) Die Anordnungen bedürfen keiner besonde-\n§ 9                         ren Form.\nVerdunkelung                                               § 14\n(1) Der Eigentümer beweglicher und unbeweg-                       Andere Verpflichtungen\nlicher Sachen hat Vorkehrungen zu treffen, die eine\nsofortige Verdunkelung der im Geltungsbereich die-       Verpflichtungen, die sich für den Verteidigungs-\nses Gesetzes vorhandEmen Sachen ermöglichen. Ist      fall auf Grund anderer Gesetze ergeben, gehen den\nein anderer als der Eigentümer unmittelbarer Be-      Verpflichtungen aus diesem Gesetz vor, soweit sie\nsitzer der Sache, so trifft die Verpflichtung diesen  mit ihnen nicht vereinbar sind.\nan Stelle des Eigentümers.\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-                      zweiter Abschnitt\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates die einzelnen Maßnahmen zur Verdun-                   Selbstschutz in Wohnstätten\nkelung festzulegen.\n§ 15\n§ 10                                      Zuständigkeit der Gemeinde\nVerteilung der Beschaffungen                 Der Aufbau des Selbstschutzes in Wohnstätten\nDie in § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und      einschließlich der Ausbildung obliegt der Gemeinde.\n§ 9 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen müs-       Leiter des Selbstschutzes in Wohnstätten ist der\nsen für den Selbstschutzpflichtigen eine Verteilung   Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde.\nder Beschaffungen auf mindestens vier Jahre zulas-\nsen.                                                                           § 16\nSelbstschutzbezirk\n§ 11\n(1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Ein-\nEntrümpelung                      wohnern werden im allgemeinen Wohnbereiche mit\nDie in§ 8 genannten Selbstschutzpflichtigen haben  rund 5 000 Einwohnern zu Selbstschutzbezirken zu-\nVorkehrungen zu treffen, die eine sofortige Ent-      sammengefaßt. Der Hauptverwaltungsbeamte der\nrümpelung von Dach-, Boden- und Lagerräumen er-       Gemeinde bestellt den Leiter des Selbstschutzbe-\nmöglichen. Ist ein anderer als der Eigentümer un-     zirks; dieser untersteht seinen Weisungen oder den\nmittelbarer Besitzer der Räume, so trifft die Ver-    Weisungen seines Beauftragten.\npflichtung diesen an Stelle des Eigentümers.             (2) Der Leiter des Selbstschutzbezirks wirkt bei\nder Ausbildung der Selbstschutzpflichtigen mit. Bei\n§ 12                         feindlichen Angriffen sorgt er für die Unterrichtung\ndes Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde über\nSchutzräume\ndie Lage in seinem Bezirk und fordert, wenn nötig,\nDer Bau von Schutzräumen bleibt einem beson-       den Einsatz des Luftschutzhilfsdienstes oder anderer\nderen Gesetz vorbehalten.                             Hilfskräfte an.","1242                               Bundesgesetzblatt, Ja,hrgang 1965, Teil I\n(3) Im Verteidigungsfalle und bei Ausbildungs-        auszustatten. Näheres hierüber bestimmen allge-\nveranstaltungen kann der Leiler des Selbstschutz-        meine Verwaltungsvorschriften, die der Bundes-\nbezirks Selbstschutzpflichlige als Selbstschutzhelfer    minister des Innern mit Zustimmung des Bundesra-\nheranziehen, insbesondere um die Verbindung zu           tes erläßt.\nden Leitern der Selbstschutzteilbezirke und zum                                     § 20\nHauptverwaltungsbeamten der Gemeinde aufrecht-                                Selbstschutzzug\nzuerhalten.                                                  (1) In Wohnbereichen mit rund 5 000 Einwohnern\n§ 17                           wird ein Selbstschutzzug gebildet, der die Bewoh-\nner in ihren Selbstschutzmaßnahmen unterstützt.\nSelbstschutzteilbezirk\nBestehen Selbstschutzbezirke, so ist jeweils ein Zug\n(1) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Ein-              für einen Selbstschutzbezirk bereitzustellen.\nwohnern werden im allgemeinen Wohnbereiche mit\n(2) Der Selbstschutzzug wird vom Leiter des\nrund 500 Einwohnern zu Selbstschutzteilbezirken\nSelbstschutzbezirks eingesetzt. Wo keine Selbst-\nzusammengefaßt. Der Hauptverwaltungsbeamte der\nschutzbezirke bestehen, obliegt diese Einsatzbefug-\nGemeinde bestellt den Leiter des Selbstschutzteil-\nnis dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde.\nbezirks; dieser untersteht seinen Weisungen oder\nden Weisungen seines Beauftragten.                           (3) Die Beschaffung der Ausrüstung für die\nSelbstschutzzüge wird in bundeseigener Verwaltung\n(2) Der Leiter des Selbstschutzteilbezirks unter-\ndurchgeführt.\nstützt die Selbstschutzwarte bei der Erfüllung ihrer\nAufgaben. Er sorgt für eine wirksame Nachbar-                (4) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nschaftshilfe und unterrichtet bei feindlichen Angrif-    tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nfen den Leiter seines Selbstschutzbezirks oder, falls    Bundesrates nähere Bestimmungen über Stärke,\nkeine Selbstschutzbezirke bestehen, den Hauptver-        Ausrüstung, Aufstellung, Ausbildung und Einsatz\nwaltungsbeamten der Gemeinde über die Lage in            des Selbstschutzzuges zu erlassen. In dieser Rechts-\nseinem Selbstschutzteilbezirk. Bei Bedarf fordert er     verordnung kann bestimmt werden, daß\nden Selbstschutzzug an. § 16 Abs. 3 ist entsprechend     1. die Verwaltung und Verwendung der Aus-\nanzuwenden.                                                    rüstung im Frieden ganz oder teilweise dem\nBundesverband für den Selbstschutz übertragen\n§ 18\nwird,\nSelbstschutzwart                     2. die Beschaffung einzelner Ausrüstungsgegen-\n(1) Für jedes bewohnte Gebäude bestellt der                stände nicht in bundeseigener Verwaltung durch-\nLeiter des Selbstschutzbezirks oder, falls keine               geführt wird.\nSelbstschutzbezirke bestehen, der Hauptverwal-                                      § 21\ntungsbeamte der Gemeinde auf Vorschlag der Haus-                    Ubernahme von besonderen Aufgaben\nbewohner einen Selbstschutzwart; dieser untersteht                    im gemeinschaftlichen Selbstschutz\nden Weisungen des Hauptverwaltungsbeamten der                 (1) Zur Ubernahme der Aufgaben des Leiters\nGemeinde oder seines Beauftragten. Wird kein oder         eines Selbstschutzbezirks, des Leiters eines Selbst-\nkein geeigneter Vorschlag abgegeben, so kann die          schutzteilbezirks oder des Selbstschutzwartes sind\nBestellung ohne Beteiligung der Hausbewohner er-          alle Selbstschutzpflichtigen im Alter von mehr als\nfolgen.                                                   21 Jahren, zur Mitwirkung als Selbstschutzhelfer\n(2) Der Selbstschutzwart berät die Hausbewohner       oder zur Mitwirkung im Selbstschutzzug alle Selbst-\nbei der Erfüllung ihrer Selbstschutzpflicht. Bei Ge-      schutzpflichtigen im Alter von mehr als 16 Jahren\nfahr von Waffenwirkungen teilt er die Hausbewoh-          verpflichtet. § 14 bleibt unberührt.\nner entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem           (2) Die für die Heranziehung nach dem Zivil-\nAusbildungsstand für den Selbstschutz im Hause            dienstgesetz zuständige Behörde ist von der Uber-\nund in der Nachbarschaft ein. Bei einem Notfall           tragung einer der in Absatz 1 genannten Aufgaben\nkann er sie zur Hilfeleistung, insbesondere zur           an Selbstschutzpflichtige zu unterrichten.\nBrandbekämpfung und zur Bergung von Verletzten,\neinsetzen. Er kann auch vorübergehend Anwesende                                     § 22\nzu solchen Aufgaben heranziehen, wenn deren Mit-\nBefreiung\nhilfe zur Abwendung einer unmittelbar drohenden\nGefahr für Leib oder Leben unentbehrlich ist.                 (1) Die in § 21 Abs. 1 genannten Aufgaben kön-\nnen folgenden Selbstschutzpflichtigen nur mit ihrem\n(3) Für mehrere kleine Wohngebäude kann ein           Einverständnis übertragen werden:\ngemeinsamer Selbstschutzwart bestellt werden. Ab-\n1. Schwerbeschädigten im Sinne des § 1 des Schwer-\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nbeschädigtengesetzes,\n2. anderen Personen, die nicht nur vorübergehend\n§ 19                                 um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Er-\nAusrüstung von Selbstschutzpflichtigen                 werbsfähigkeit gemindert sind (Schwererwerbs-\nmit besonderen Aufgaben                         beschränkte),\nDie Leiter der Selbstschutzbezirke, die Leiter der    3. ordinierten Geistlichen evangelischen Bekennt-\nSelbstschutzteilbezirke und die Selbstschutzwarte              nisses,\nsowie deren Selbstschutzheller sind mit der für die       4. Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses,\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausrüstung             die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                       1243\n5. hauptamtlich tätigen Geistlichen anderer Be-         eigenständig sind, kann der Leiter des Betriebs-\nkenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten         selbstschutzes jeweils einen weiteren Betriebsselbst-\nGeistlichen evangelischen oder eines Geistlichen    schutzleiter bestellen.\nrömisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-       (3) Als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne der\ndiakonatsweihe empfangen hat, entspricht.           Absätze 1 und 2 gelten Seeschiffe und Binnenschiffe\n(2) Von der Erfüllung der in § 21 Abs. 1 genann-     sowie Luftfahrzeuge· auch dann, wenn auf ihnen\nten Aufgaben sind zeitweilig befreit                    weniger als fünfzehn Personen ständig beschäftigt\n1. Selbstschutzpflichtige, die vorübergehend arbeits-   sind.\nunfähig sind, während der Dauer der Arbeits-           (4) Mehrere in einem Gebäude untergebrachte\nunfähigkeit,                                        oder mehrere benachbarte Betriebe können sich zu\n2. weibliche Selbstschutzpflichtige vom Beginn der      einer Betriebsselbstschutzgemeinschaft zusammen-\nSchwangerschaft an bis vier Monate nach der         schließen und einen gemeinsamen Betriebsselbst-\nNiederkunft sowie Mütter mit einem oder mehre-      schutzleiter bestellen.\nren Kindern bis zu sechs Jahren, die mit ihnen in      (5) Die Bestellung eines Betriebsselbstschutz-\nhäuslicher Gemeinschaft leben.                      leiters ist dem Hauptverwaltungsbeamten der Ge-\n(3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-       meinde unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 findet auf\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         Seeschiffe und Binnenschiffe sowie Luftfahrzeuge\nBundesrates nähere Vorschriften über die Befreiung      keine Anwendung.\noder Zurückstellung für Personengruppen, die im                                  § 24\nVerteidigungsfall andere Aufgaben wahrzunehmen             Aufgaben des Leiters des Betriebsselbstschutzes\nhaben oder bei denen gesundheiCiche Hinderungs-            (1) Dem Leiter des Betriebsselbstschutzes obliegen\ngründe vorliegen, zu erlassen.                          der Aufbau des Betriebsselbstschutzes und der Ein-\nsatz der Selbstschutzpflichtigen im Betrieb.\nDritter Abschnitt                        (2) Er unterweist die Betriebsangehörigen in der\nWahrnehmung ihrer besonderen Selbstschutzauf-\nSelbstschutz in Betrieben                 gaben im Betrieb.\n§ 23                             (3) Bei Gefahr von Waffenwirkungen teilt er die\nBetriebsselbstschutz                   Betriebsangehörigen entsprechend ihrer Leistungs-\nfähigkeit und ihrem Ausbildungsstand für den\n(1) Inhaber und Angehörige eines Betriebes sind      Selbstschutz im Betrieb ein. Er ist befugt, auch vor-\nzum gemeinschaftlichen Selbstschutz im Betrieb ver-     übergehend Anwesende zu solchen Aufgaben her-\npflichtet (Betriebsselbstschutz); die Teilnahme am      anzuziehen, wenn deren Mithilfe zur Abwendung\nBetriebsselbstschutz ist Pflicht aus dem Dienst- oder   einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder\nArbeitsverhältnis. Betriebe im Sinne dieses Geset-      Leben unentbehrlich ist.\nzes sind alle Arbeitsstätten einschließlich der Ein-\nrichtungen, die der Erfüllung öffentlicher Zwecke          (4) Die Beteiligung des Betriebsrates oder der\ndienen, in denen mindestens fünfzehn Personen auf       Personalvertretung an Maßnahmen nach den Ab-\nGrund eines öffentlich-rechtlichen oder privatrecht-    sätzen 1 bis 3 richtet sich nach den betriebsver-\nlichen Dienstverhältnisses regelmäßig tätig sind.       fassungsrechtlichen oder personalvertretungsrecht-\nKrankenhäuser, Beherbergungsstätten und Schulen         lichen Vorschriften über die Beteiligung des Be-\nsowie sonstige Anstalten und Einrichtungen, die der     triebsrates oder der Personalvertretung bei Fragen\nUnterbringung von Personen oder der Ausbildung          der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der\noder Betreuung von Kindern oder Jugendlichen die-       Betriebsangehörigen. Soweit eine Beteiligung des\nnen, sind den Betrieben ohne Rücksicht auf die Be-      Betriebsrates oder der Personalvertretung in Be-\nschäftigtenzahl gleichgestellt.                         tracht kommt, kann der Leiter des Betriebsselbst-\nschutzes bei Maßnahmen, die der Natur der Sache\n(2) Leiter des Betriebsselbstschutzes ist der In-    nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen\nhaber des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertre-      Entscheidung vorläufige Regelungen treffen.\nter, sofern es sich bei diesen um Einzelpersonen\nhandelt; sind es mehrere Personen, so bestellen                                  § 25\ndiese aus ihrer Mitte den Leiter des Betriebsselbst-                          Ausrüstung\nschutzes. Satz 1 gilt entsprechend für das vertre-\n(1) Der Inhaber eines Betriebes ist verpflichtet,\ntungsberechtigte Organ einer juristischen Person\nfür diejenigen Personen, die im Betrieb regelmäßig\nsowie für die vertretungsberechtigten Gesellschafter\ntätig sind oder die in den Betrieb üblicherweise auf-\neiner Personenhandelsgesellschaft. Der Leiter des\ngenommen werden,\nBetriebsselbstschutzes kann im Einvernehmen mit\ndem Betriebsrat oder der zuständigen Personalver-       1. Ausrüstungsgegenstände zum Schutz gegen die\ntretung einen geeigneten Betriebsangehörigen mit            Einwirkung radioaktiver Niederschläge und\nden Aufgaben eines Betriebsselbstschutzleiters be-          gegen chemische Kampfstoffe und biologische\ntrauen; das für die Mitbestimmung in sozialen An-           Kampfmittel,\ngelegenheiten vorgeschriebene Verfahren findet          2. Sanitätsmittel sowie\nAnwendung. Für Nebenbetriebe und Betriebsteile,         3. Vorräte an Lebensmitteln\ndie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind        zu beschaffen und bereitzuhalten und eine Bevor-\noder durch Aufgabenbereich und Organisation             ratung mir Wasser vorzubereiten.","1244                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-                                   § 30\ntigt, durch Rechtsverordnung im Einverne'1men mit               Befugnisse des Hauptverwaltungsbeamten\ndem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustim-                              der Gemeinde\nmung des Bundesrates die nach Absatz 1 erforder-\nlichen Gegenstände näher zu bestimmen und festzu-           Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist\nlegen, in welchem Umfange sie bereitzuhalten sind.      befugt, sich über den Stand des Betriebsselbstschut-\nzes zu unterrichten. Er kann die Behebung von Män-\ngeln verlangen. Diese Befugnisse kann er auf den\n§ 26                          Leiter des Selbstschutzbezirks, in dem der Betrieb\nBetriebsinhaber in besonderen Fällen            gelegen ist, übertragen, es sei denn, daß es sich um\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch        einen Betrieb handelt, der nach § 27 zur Aufstellung\nRechtsverordnung zu bestimmen, wer bei Schulen          eines Werkselbstschutzes verpflichtet ist.\nund sonstigen Anstalten und Einrichtungen, die der\nUnterbringung von Personen oder der Ausbildung                                      § 31\nund der Betreuung von Kindern und Jugendlichen                      Selbstschutz in Verkehrsbetrieben\ndienen und bei denen die Trägerschaft f:ür den Per-\nsonal- und Sachbedarf getrennt ist, Inhaber des Be-         (1) Der Bundesminister für Verkehr führt den\ntriebes im Sinne der §§ 23 und 25 ist.                  Selbstschutz der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\ndes Bundes, des Deutschen Wetterdienstes und der\nBundesanstalt für Flugsicherung in eigener Verant-\n§ 27                           wortung durch; er kann insoweit und für den Bau-\nAufstellung von Einheiten                und Betriebsdienst der Bundesfernstraßen von den\n(Werkselbstschutz)                   Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und\n§ 27 Abs. 2 abweichen. § 27 Abs. 1 Satz 2, § 30 Satz 2\n(1) Betriebe, die wegen ihrer Lage, Größe, Auf-\nund 3 und§ 38 finden keine Anwendung.\ngabe oder Eigenart verstärkte Selbstschutzmaßnah-\nmen erfordern, haben für bestimmte Aufgaben, ins-           (2) Die Deutsche Bundesbahn führt den Selbst-\nbesondere für Brandbekämpfung, Bergung und Erste         schutz in ihrem Bereich in eigener Verantwortung\nHilfe, Selbstschutzpflichtige auszubilden, auszu-        durch. § 27 Abs. 1 Satz 2, § 30 Satz 2 und 3 und § 38\nrüsten und zu Einheiten (Werkselbstschut:z) zusam-       sowie die Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 finden\nmenzufassen. Die Bestimmung dieser Betriebe ob-         keine Anwendung. Der Bundesminister für Verkeh1\nliegt dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde.          erläßt, soweit erforderlich, allgemeine Verwaltungs-\nvorschriften; er kann hierbei von den Rechtsverord-\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-        nungen nach § 9 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 abweichen.\ntigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\nden jeweils beteiligten Bundesministern und mit Zu-         (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nstimmung des Bundesrates                                 tigt, 1:m Einvernehmen mit dem Bundesminister des\n1. nähere Bestimmungen über die Auswahl der\nInnern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBetriebe nach Absatz 1 sowie über Stärke, Glie-      Bundesrates von den Rechtsverordnungen nach § 9\nderung, Ausrüstung und Ausbildung des Werk-          Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 abweichende Be-\nselbstschutzes zu erlassen,                          stimmungen für den Selbstschutz\n2. das Verfahren zu regeln, welches der Hauptver-\n1. bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen,\nwaltungsbeamte der Gemeinde bei seiner Ent-          2. bei den sonstigen Verkehrsunternehmen, die\nscheidung nach Absatz 1 zu beachten hat,                  einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungs-\n3. die Anhörung von sachverständigen Stellen der\npflicht unterliegen,\ngewerblichen Wirtschaft vor der Entscheidung         3. in der zivilen Luftfahrt,\ndes Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde             4. in Häfen und auf Schiften\nfestzulegen, wenn sich diese Entscheidung auf        zu erlassen. Durch die Rechtsverordnung kann auch\ngewerbliche Betriebe bezieht.                        bestimmt werden, daß die Befugnisse des Hauptver-\nwaltungsbeamten der Gemeinde nach § 27 Abs. 1\n§ 28                           Satz 2 und § 30 auf andere Stellen übertragen wer-\nden.\nFachliche N achbarschaftshilfe\ndes Werkselbstschutzes\n§ 32\nBei Betrieben, für die die Voraussetzungen des\n§ 34· Abs. 2 vorliegen, erstreckt sich die Verpflich-\nSelbstschutz der Deutschen Bundespost\ntung nach § 3 Abs. 2 zur Nachbarschaftshilfe auch            (1) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\nauf diejenigen Betriebe im Nahverkehrsbereich, die       meldewesen führt den Selbstschutz der Deutschen\nhinsichtlich der Betriebsgefahren gleichartig sind.      Bundespost in eigener Verantwortung durch. § 27\nAbs. 1 Satz 2, § 30 Satz 2 und 3 und § 38 finden\nkeine Anwendung.\n§ 29\n(2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\nWohnstätten im Betrieb                   meldewesen erläßt im Einvernehmen mit dem Bun-\nFür Wohnstätten, die im räumlichen Bereich eines      desminister des Innern allgemeine Verwaltungs-\nBetriebes liegen, gelten die Bestimmungen über den       vorschriften über die Durchführung des Selbstschut-\nBetriebsselbstschutz.                                    zes bei der Deutschen Bundespost, insbesondere","Nr. 50   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                     1245\nüber die Auswahl der Betriebe nach § 27 sowie über                                 § 36\nStärke, Gliederung, Ausrüstung und Ausbildung                            Dauer der Ausbildung\ndes Werkselbstschutzes der Deutschen Bundespost.\n(1) Die Dauer der Ausbildung im Selbstschutz in\nWohnstätten beträgt bei\n§ 33\n1. der Grundausbildung insgesamt zelü\":1. Stunden,\nSelbstschutz der Bundeswehr, des Zivilschutzkorps\nund der Polizei                    2. der zusätzlichen Ausbildung für besondere Auf-\ngaben im gemeinschaftlichen Selbstschutz bis zu\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt            fünfzig Stunden, bei ganztägiger Ausbildung bis\nden Selbstschutz in Anlagen und Einrichtungen der           zu sieben Tagen.\nBundeswehr in eigener Verantwortung durch. Er\nkann insoweit von den Rechtsverordnungen nach              (2) Unbeschadet der Ausbildung im Selbstschutz\n§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 abweichen. Die   in Wohnstätten beträgt die Ausbildung im Betriebs-\n§§ 27, 30, 34, 36 und 38 finden keine Anwendung.        selbstschutz bis zu zehn Stunden und für Werk-\nselbstschutzkräfte bis zu fünfzig Stunden.\n(2) Bund und Länder führen den Selbstschutz\nin den von ihnen unterhaltenen Anlagen und Ein-            (3) Für Selbstschutzpflichtige, die eine Ausbil-\nrichtungen des Zivilschutzkorps in eigener Verant-      dung nach den Absätzen 1 und 2 erhalten haben,\nwortung durch. Die §§ 27, 30, 34, 36 und 38 finden      kann nach Ablauf von jeweils drei Jahren die Teil-\nkeine Anwendung.                                        nahme an Wiederholungslehrgängen angeordnet\nwerden. Die Gesamtdauer dieser Lehrgänge darf\n(3) Der Selbstschutz der Polizei des Bundes und\njährlich fünf Stunden nicht übersteigen.\nder Länder und der Strafvollzugsverwaltung wird in\neigener Verantwortung der zuständigen Behörden             (4) Die Grundausbildung soll außerhalb der Ar-\ndurchgeführt. § 30 Satz 2 und 3, §§ 34, 36 und 38       beitszeit stattfinden. Die Ausbildung im Betriebs-\nfinden keine Anwendung.                                 selbstschutz findet während der Arbeitszeit statt.\n(5) Eine bereits vorhandene Ausbildung ist an-\n§ 34\ngemessen zu berücksichtigen.\nVorrang des Selbstschutzes in Wohnstätten\n(1) Selbstschutzpflichtige sind bei Gefahr feind-                               § 37\nlicher Angriffe aus dem Betrieb in ihre Wohnstätten\nEinzelne Ausbildungsveranstaltungen\nzu entlassen, soweit dies nach Lage der Dinge mög-\nlich und zum Schutz ihrer Angehörigen oder zur Er-         (1) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde\nfüllung besonderer Aufgaben im Selbstschutz erfor-      oder sein Beauftragter ordnet die Teilnahme an ein-\nderlich ist.                                            zelnen Ausbildungsveranstaltungen für den Selbst-\nschutz in Wohnstätten nach Maßgabe des § 36 an.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, deren Wei-\nDie Anordnung muß dem Selbstschutzpflichtigen\nterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung auch\nmindestens zwei Wochen vor Beginn der Ausbil-\nwährend unmittelbarer Kampfeinwirkungen un-\ndung zugehen.\nerläßlich ist oder bei denen eine Entlassung aller\nSelbstschutzpflichtigen des Betriebes zu erheblichen        (2) In Betrieben regelt der Leiter des Betriebs-\nGefahren für die sich im Bereich des Betriebes oder     selbstschutzes die Teilnahme an der Ausbildung.\nin der unmittelbaren Umgebung aufhaltenden Per-\nsonen führen würde.                                                                 § 38\n(3) Absatz 1 gilt weiterhin nicht für Krankenhäu-           Gemeinsame Ausbildungsveranstaltungen\nser, Beherbergungsstätten und Schulen sowie son-\n(Selbstschutzübungen)\nstige Anstalten und Einrichtungen, die der Unter-\nbringung von Personen oder der Ausbildung oder              (1) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde\nBetreuung von Kin_dern oder Jugendlichen dienen.         kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile\ndes Gemeindegebietes einschließlich der dort ge-\nVierter Abschnitt                     legenen Betriebe gemeinsame Ausbildungsver-\nanstaltungen anordnen.\nAusbildung\n(2) Die gemeinsamen Ausbildungsveranstaltun-\n§ 35                          gen sollen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit\nstattfinden. Sie werden auf die in § 36 festgelegte\nAltersgrenze; Befreiung\nAusbildungsdauer nicht angerechnet. Ihre Gesamt-\n(1) Zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltun-        dauer soll jährlich fünf Stunden nicht übersteigen.\ngen sind alle Selbstschutzpflichtigen im Alter von\n16 bis 65 Jahren verpflichtet. Wer aus gesundheit-\n§ 39\nlichen oder anderen wichtigen Gründen zur Teil-\nnahme außerstande ist, wird befreit.                             Zuständigkeit von Gemeindeverbänden\n(2) Eine freiwillige Teilnahme ist ohne Rücksicht       Bei amtsangehörigen Gemeinden und, wenn keine\nauf das Alter des Selbstschutzpflichtigen zulässig,      Ämter bestehen, bei Gemeinden unter 1 000 Ein-\nwenn keine gesundheitlichen Bedenken entgegen-           wohnern bestimmt die Landesregierung die für die\nstehen. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Zu-     Wahrnehmung der Befugnisse nach § 37 Abs. 1 und\nstimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.      § 38 zuständigen Behörden.","1246                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 40                                                      § 42\nAuswirkungen von Ausbildungsveranstaltungen                          Ausnahme von den §§ 40 und 41\nfür den Selbstschutz in Wohnstätten                Bei gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen(§ 38)\nauf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis           sind § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 und 2 nicht anzu-\n(1) Ein Arbeitnehmer, der auf behördliche An-         wenden.\nordnung an einer Ausbildungsveranstaltung für den                                   §\n43\nSelbstschutz in Wohnstätten teilnimmt, ist für die\nDauer der Teilnahme von der Pflicht zur Arbeits-                       Geltendmachung der Ansprüche\nleistung befreit. Der Arbeitnehmer hat den Arbeit-           Zu den in § 40 Abs. 2 und § 41 vorgesehenen Er-\ngeber über seine bevorstehende Teilnahme unver-          stattungen und Ersatzleistungen ist die Gemeinde\nzüglich zu unterrichten.                                 verpflichtet.\n(2) Nimmt ein Arbeitnehmer an Ausbildungsver-                                    § 44\nanstaltungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 teil, so\nhat er Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er ohne                          Rechtsverordnungen\nden Arbeitsausfall erhalten hätte. Uberschreitet der         (1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nArbeitsausfall die Dauer von zwei Stunden am Tage,       tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nso werden dem Arbeitgeber die von ihm zu tragen-         Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über\nden Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversiche-        1. die im Vierten Abschnitt geregelte Ausbildung,\nrung und die dem Arbeitnehmer nach Satz 1 gewähr-             insbesondere über Inhalt und Durchführung der\nten Leistungen erstattet. Ist im arbeitsgerichtlichen         Ausbildung und einzelner Ausbildungsveranstal-\nVerfahren über einen Anspruch des Arbeitnehmers               tungen für den Selbstschutz in Wohnstätten so-\nauf Fortzahlung seiner Bezüge aus dem Arbeitsver-             wie über das Verfahren der Anordnung zur Teil-\nhältnis rechtskräftig entschieden, so ist diese Ent-          nahme, über die Befreiungsgründe, über die An-\nscheidung für die Erstattung bindend. Bezüge, die             ordnung und Durchführung gemeinsamer Aus-\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes fortgewährt             bildungsveranstaltungen und über die Grund-\nwerden, sind einschließlich der Arbeitgeberanteile            sätze der Ausbildung im Betriebsselbstschutz,\nnicht zu erstatten.                                      2. die Ersatzleistungen für notwendige bare Auf-\n(3) Dem Arbeitnehmer dürfen aus der Teilnahme              wendungen und Verdienstausfall (§ 41 Abs. 1\nan der Ausbildungsveranstaltung keine Nachteile               und 2),\ninnerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses er-       3. die Erstattung fortgewährter Leistungen (§ 40\nwachsen. Insbesondere darf ihm wegen der Teil-                Abs. 2).\nnahme nicht gekündigt werden; muß der Arbeit-\n(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2\ngeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen\nund 3 kann bestimmen, daß bei Ausbildungsver-\nArbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl\nanstaltungen an Stelle der Ersatzleistungen und\nder zu Entlassenden die Teilnahme eines Arbeit-\nErstattungen pauschale Beträge zur Abgeltung aller\nnehmers an einer Ausbildungsveranstaltung des\nSelbstschutzes nicht zu dessen Ungunsten berück-          Ansprüche geleistet werden.\nsichtigt werden.\n§ 45\n(4) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind\nArbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-                              Fortbestand\nausbildung Beschäftigten.                                        der Sozial- und Arbeitslosenversicherung\n(5) Auf Beamte und Richter sind die Vorschriften          Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen\nder Absätze 1 und 3 Satz 1 entsprechend anzuwen-          berührt die sozialversicherungsrechtlichen Verhält-\nden.                                                      nisse des Selbstschutzpflichtigen nicht. Gleiches gilt\nfür die Arbeitslosenver~icherung.\n§ 41\nAufwendungen, Verdienstausfall, Unterstützungen                                      § 46\n(1) Wer an einer behördlich angeordneten Aus-                                Schadenersatz\nbildungsveranstaltung teilnimmt, erhält Ersatz für\nnotwendige bare Aufwendungen.                                (1) Für Schäden, die Teilnehmern an einer Aus-\nbildungsveranstaltung für den Selbstschutz in\n(2) Ein Selbstschutzpflichtiger, der nicht unter § 40  Wohnstätten oder an gemeinsamen Ausbildungsver-\nfällt oder Grenzarbeitnehmer ist, erhält Ersatz für       anstaltungen an mitgeführten Sachen entstehen, hat\nden ihm entstehenden Verdienstausfall, soweit er          die Gemeinde Ersatz in Geld zu leisten, wenn die\nan einer Ausbildungsveranstaltung im Sinne des            Sachen zur Ausführung der Ausbildungsveranstal-\n§ 36 Abs. 1 Nr. 2 teilnimmt.                              tung erforderlich waren oder weisungsgemäß mit-\n(3) Ein Selbstschutzpflichtiger, dem ohne die Teil-    geführt wurden. § 254 des Bürgerlichen Gesetz-\nnahme an einer angeordneten Ausbildungsver-               buches gilt entsprechend. Die Gemeinde ist zur Er-\nanstaltung Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung,        satzleistung jedoch nur gegen Abtretung der An-\nSchlechtwettergeld, Unterstützung aus der Arbeits-        sprüche verpflichtet, die dem Geschädigten auf\nlosenhilfe, lauf ende Leistung~n der Kriegsopfer-         Grund des Ereignisses, auf dem die Ersatzpflicht be-\nfürsorge oder Sozialhilfe zustünden, erhält diese         ruht, gegen andere Personen zustehen; dies gilt\nLeistungen ungekürzt auch während der Dauer der           nicht für Ansprüche aus einem Versicherungsver-\nAusbildung.                                               hältnis.","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                        1247\n(2) Haftpflichtschäden, die Selbstschutzpflichtige                                  § 49\ninfolge der Teilnahme an den in Absatz 1 genannten      Änderung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen\nAusbildungsveranstaltungen erleiden, sind von der                                                   2\nzum Schutz der Zivilbevölkerung )\nGemeinde angemessen zu ersetzen, soweit der Haft-          § 31 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum\npflichtige nicht auf andere Weise, namentlich durch     Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957\neine Haftpflichtversicherung, Ersatz zu erlangen        (Bundesgesetzbl. I S. 1696) in der Fassung des Ge-\nvermag. Die Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der       setzes zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen\nErsatzpflichtige den Schaden vorsätzlich herbei-        Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember 1958 (Bundes-\ngeführt hat.                                            gesetzbl. I S. 893) erhält folgende Fassung:\n(3) Trifft eine Ersatzpflicht nach Absatz    oder                                  ,,§ 31\nAbsatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahr-            (1) Es wird eine bundesunmittelbare Körperschaft\nlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird        des öffentlichen Rechts errichtet, welche die Bezeich-\ndie Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen    nung „Bundesverband für den Selbstschutz\" führt.\nGesetzbuches nicht dadurch ausgeschlossen, daß die      Mitglieder können der Bund, die Länder und die\nVoraussetzungen zu Absatz 1 oder Absatz 2 vor-          kommunalen Spitzenverbände sein. Der Verband\nliegen.                                                 dient gemeinnützigen Zwecken und untersteht der\n(4) Die Teilnehmer an den in Absatz 1 genann-       Aufsicht des Bundesministers des Innern. Dieser\nten Ausbildungsveranstaltungen haften für die           kann die Ausübung der Aufsicht dem Bundesamt für\nTötung, für die Verletzung des Körpers oder der         zivilen Bevölkerungsschutz übertragen.\nGesundheit eines anderen Teilnehmers oder für die           (2) Der Bundesverband für den Selbstschutz hat\nBeschädigung der von einem anderen Teilnehmer           die Aufgabe, nach den Richtlinien und Weisungen,\nmitgeführten Sachen nur, wenn sie die Tötung, Ver-      die vom Bundesminister des Innern oder in seinem\nletzung oder Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt     Auftrag vom Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-\nhaben.                                                  schutz erlassen werden,\n1. die Bevölkerung über die Wirkung von Angriffs-\nFüniter Abschnitt                        waffen und über Schutzmöglichkeiten aufzuklären\nAufgaben des Bundesverbandes                     und sie bei Selbstschutzmaßnahmen zu beraten,\nfür den Selbstschutz                  2. den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde\nbeim Aufbau des Selbstschutzes in Wohnstätten,\n§ 47\ninsbesondere bei der Ausbildung, zu unterstützen,\nMitwirkung beim Selbstschutz in Wohnstätten             er kann für diesen Zweck eigene Ausbildungs-\n(1) Beim Aufbau des Selbstschutzes in Wohnstät-         stätten einrichten und unterhalten,\nten, insbesondere bei der Ausbildung, bedient sich      3. bei der Ausbildung im Betriebsselbstschutz mit-\nder Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder                  zuwirken, soweit er diese Aufgabe im Einzelfall\ndie nach § 39 zuständige Behörde der zuständigen              übernommen hat,\nDienststelle des Bundesverbandes für den Selbst-        4. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an son-\nschutz; sie ist vor der Bestellung der Leiter der            stigen Maßnahmen des Zivilschutzes mitzuwirken.\nSelbstschutzbezirke und der Selbstschutzteilbezirke          (3) Der Bundesminister des Innern bestimmt den\nund der Führer der Selbstschutzzüge anzuhören.          Sitz der Körperschaft und wird ermächtigt, durch\n(2) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nstimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-        den Aufbau der Körperschaft einschließlich der Ver-\nvorschriften über die Zusammenarbeit zwischen dem       leihung der Dienstherrnfähigkeit zu regeln. Die\nHauptverwaltungsbeamten der Gemeinde oder der           näheren Bestimmungen über die Organisation trifft\nnach § 39 zuständigen Behörde und dem Bundesver-         eine Satzung, die von der Körperschaft mit Zustim-\nband für den Selbstschutz.                              mung des Bundesministers des Innern erlassen wird.\n(4) Der Direktor des Bundesverbandes für den\n§ 48                          Selbstschutz wird in das Beamtenverhältnis auf\nMitwirkung beim Betriebsselbstschutz          Zeit für die Dauer von sechs Jahren berufen;\nWiederernennung ist zulässig. Die für Beamte auf\n(1) Mit Zustimmung des Hauptverwaltungs-           Lebenszeit geltenden Vorschriften finden entspre-\nbeamten der Gemeinde kann der Bundesverband für          chende Anwendung. Der Beamte tritt auch mit dem\nden Selbstschutz an der Ausbildung im Betriebs-         Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, sofern er\nselbstschutz mitwirken, sofern der Betriebsselbst-       nicht erneut für eine weitere Amtszeit berufen wird.\nschutzleiter dies beantragt.                            Er· ist verpflichtet, einer erneuten Berufung Folge\n(2) Für die Mitwirkung des Bundesverbandes für      zu leisten; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,\nden Selbstschutz bei der Ausbildung im Betriebs-        so ist er zu entlassen.\"\nselbstschutz der bundeseigenen Verwaltungen ein-                                        § 50\nschließlich der Deutschen Bundesbahn und der Deut-             Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 3 )\nschen Bundespost ist die Zustimmung des Haupt-              Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung\nverwaltungsbeamten der Gemeinde nicht erforder-          der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bun-\nlich. Das gleiche gilt für Ausbildungsveranstaltun-     desgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch _das\ngen im Betriebsselbstschutz, die nicht in örtlichen\n2) Bundesgesetzbl. III 215-1\nAusbildungsstätten durchgeführt werden.                 3) Bundesgesetzbl. III 2032-1","1248                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen        zusammen, die das Bundesversorgungsgesetz für\nJahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I           anwendbar erklären, so ist unter Berücksichtigung\nS. 640), als Anluge I beigegebene Besoldungsord-        der durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-\nnung B wird wie folgt geändert:                         ten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheit-\nIn Besoldungsgruppe B 4 wird unter „Mittelbarer         liche Rente festzusetzen.\nBundesdienst\" eingefügt:                                   (3) § 51 gilt nicht für gesundheitliche Schädigun-\n„Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz      gen bei Erfüllung von Selbstschutzaufgaben auf\n(als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)\".             Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.\nSechster Abschnitt                                                § 53\nVersorgung                                  Organisation, Verfahren, Rechtsweg\n(1) Die Versorgung nach den §§ 51 und 52 wird\n§ 51                         von deri. zur Durchführung des Bundesversorgungs-\nVersorgung                        gesetzes zuständigen Behörden durchgeführt.\n(1) Wer bei Ausbildungsveranstaltungen oder in          (2) Zuständige oberste Bundesbehörde ist der\nAusübung besonderer Aufgaben im gemeinschaft-           Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und,\nlichen Selbstschutz durch die Erfüllung der ihm nach    soweit die Versorgung in der Gewährung von\ndiesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen oder          Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des\ndurch einen Unfall während der Erfüllung dieser         Bundesversorgungsgesetzes besteht, der Bundes-\nVerpflichtungen eine gesundheitliche Schädigung er-     minister des Innern. Weisungen des Bundesministers\nlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und       für Arbeit und Sozialordnung, die eine grundsätz-\nwirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag       liche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung\nVersorgung in entsprechender Anwendung des Bun-         haben oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen\ndesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts     im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-\nAbweichendes bestimmt. Das gleiche gilt im Ver-         nern.\nteidigungsfall bezüglich der sich aus § 3 Abs. 2, § 13\n(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren\nAbs. 2 Satz 1 ergebenden Pflichten. Freiwillige Teil-\nder Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bun-\nnahme an Ausbildungsveranstaltungen (§ 35 Abs. 2)\ndesgesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das\nsteht der Erfüllung von Verpflichtungen nach die-\nZweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\nsem Gesetz gleich.\nKriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (Bundes-\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Selbstschutzpflich- gesetzbl. I S. 85), ist anzuwenden.\ntiger auf einem mit der Ausbildungsveranstaltung\n(4) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistun-\nzusammenhängenden Weg nach oder von dem Ort\ngen trägt der Bund, Die Ausgaben sind für Rechnung\ndieser Ausbildungsveranstaltung einen Unfall er-\nleidet oder gesundheitlich dadurch geschädigt wird,     des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängen-\ndaß er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes Verhal-      den Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Die\nten im Selbstschutz oder in seiner Eigenschaft als      Bestimmungen des § 58 Abs. 5 sind anzuwenden.\nSelbstschutzpflichtiger mit besonderen Aufgaben im         (5) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in An-\ngemeinschaftlichen Selbstschutz aus Gründen, die er     gelegenheiten der §§ 51 und 52 Abs. 1 und 2 ist der\nnicht zu vertreten hat, angegriffen wird.               Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung         keit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz für\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-       bestimmte Rechtsgebiete besondere Vorschriften\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges.               enthält, gelten die Vorschriften für die Kriegsopfer-\nversorgung.\n(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-\nführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne       (6) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht, soweit die\ndieses Gesetzes.                                        Versorgung in der Gewährung von Kriegsopferfür-\nsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversor-\n(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-\ngungsgesetzes besteht.\ngung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\nauf Antrag Versorgung.\nSiebenter Abschnitt\n§ 52\nGemeinsame Bestimmungen\nVersorgungsansprüche aus anderen Gesetzen\n(1) Ist eine gesundheitsschädigende Einwirkung                                   § 54\nim Sinne des § 51 zugleich eine Schädigung nach an-                              Auskünfte\nderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz\n(1) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung\nfür anwendbar erklären, so findet dieses Gesetz\ndieses Gesetzes sowie zur Vorbereitung und Durch-\nkeine Anwendung.\nführung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassen-\n(2) Treffen Ansprüche aus § 51 mit Ansprüchen        den Rechtsverordnungen von Personen und nicht\naus einer Schüdigung im Sinne des § 1 des Bundes-       rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-\nversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen          lichen Auskünfte verlangen.","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                       1249\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der        Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Be-\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen          kanntmachung vom 27. September 1961 (Bundes-\nsind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke       gesetzbl. I S. 1769) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.\nund Geschäftsräume sowie Verkehrsmittel der Aus-           (2) Als Leistungen gemäß Absatz 1 können, unter\nkunftspflichtigen zu betrelen, dort Prüfungen und      Berücksichtigung des § 3 des Bundesleistungsgeset-\nBesichtigungen vorzunehmen sowie in die geschäft-       zes, nur angefordert werden:\nlichen und technischen Unlerlagen des Auskunfts-\n1. Die Dberlassung von baulichen Anlagen, Teilen\npflichtigen Einsicht zu nehmen.\nvon baulichen Anlagen und unbebauten Grund-\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete       stücken zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,             anderer Nutzung,\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in        .2. die Dberlassung von Fernsprech- und Fernschreib-\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-         teilnehmereinrichtungen zum Gebrauch oder Mit-\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher        gebrauch im Rahmen der bestehenden Teilneh-\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz            merverhältnisse zur Deutschen Bunde,spost,\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n3. die Duldung von Einwirkungen auf bewegliche\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten              und unbewegliche Sachen,\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Be-      4. Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungs-\nsteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren           leistungen, sowie Verpflegungsleistungen, soweit\nverwendet werden. Die Vorschriften der§§ 175, 179,          diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen\n188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung           Geschäftsbetriebs des Leistungspflichtigen vor-\nüber Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den          genommen zu werden pflegen, ferner Verkehrs-\nFinanzämtern gelten insoweit nicht.                         leistungen von Eigentümern oder Besitzern von\nVerkehrsmitteln, auch wenn es sich nicht um\n§ 55                              Verkehrsunternehmen handelt.\nVertrieb von Selbstschutzgegenständen              (3) Die Vorschriften der §§ 45, 66 bis 76, Tl\n(1) Die nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu       Abs. 3, §§ 79 bis 83 und §§ 87 bis 94 des Bundes-\n§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 25    leistungsgesetzes sind nicht anzuwenden.\nAbs. 2 und § 27 Abs. 2 sowie der allgemeinen Ver-\nwaltungsvorschrift zu § 19 zu beschaffenden Selbst-                                § 57\nschutzgegenstände müssen den anerkannten Regeln                        Bundesauftragsverwaltung\nder Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des\nZivilschutzes entsprechen. Die an Selbstschutz-            (1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes den\ngegenstände zu stellenden besonderen Anforderun-        Ländern, einschließlich der Gemeinden oder Ge-\ngen werden vom Bundesamt für zivilen Bevölke-           meindeverbände, so handeln sie im Auftrag des\nrungsschutz herausgegeben und im Bundesanzeiger         Bundes. Soweit in diesem Gesetz den Gemeinden\nveröffentlicht.                                         Aufgaben übertragen werden, ist für die Ausfüh-\nrung des Gesetzes der Hauptverwaltungsbeamte der\n(2) Durch ein Gütezeichen, das dem Hersteller auf    Gemeinde zuständig.\nAntrag von einer staatlich anerkannten Stelle erteilt\nwird, kann nachgewiesen werden, daß die Voraus-            (2) Soweit nach Kommunalverfassungsrecht ein\nsetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.                  kollegiales Organ die Auftragsangelegenheiten\nwahrzunehmen hat, tritt an dessen Stelle der Haupt-\n(3) Soweit die zweckdienliche Beschaffenheit von     verwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Ge-\nSelbstschutzgegenständen, die für die Sicherheit        meindeverbandes.\noder Gesundheit von besonderer Bedeutung sind,\ndurch ein Verfahren der freiwilligen Güteprüfung           (3) Der Bundesminister des Innern übt in seinem\nnicht zu gewährleisten ist, kann der Bundesminister     Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bun-\ndes Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini-          desregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grund-\nster für Wirtschaft durch Rechtsverordnung              gesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie\nseine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des\n1. bestimmen, daß Selbslschutzgegenstände nur in\nGrundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundes-\nden Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre\namt für zivilen Bevölkerungsschutz übertragen.\nBauart durch das Bundesamt für zivilen Bevölke-\nrungsschutz oder durch eine von diesem beauf-\ntragte Stelle zugelassen worden ist,                                           § 58\n2. die technischen Anforderungen festlegen, unter                                 Kosten\ndenen die Zulassung möglich ist,                       (1) Der Bund trägt die Kosten, die dem Bundes-\n3. das Zulassungsverfahren regeln und die Gebüh-        verband für den Selbstschutz aus seiner Mitwirkung\nren festsetzen.                                     beim Aufbau des Selbstschutzes, insbesondere bei\nder Ausbildung, entstehen.\n§ 56\n(2) Der Bund trägt ferner die Kosten, die den\nAnforderung von Leistungen\nGemeinden und Gemeindeverbänden durch die Aus-\n(1) Für die Inanspruchnahme von Sach- und            bildung im Selbstschutz und die Ausrüstung der\nWerkleistungen bei Ausbildungsveranstaltungen auf       Selbstschutzpflichtigen mit besonderen Aufgaben so-\nGrund dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des       wie der Selbstschutzzüge erwachsen. Die Verpflich-","1250                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ntung des Bundes beschränkt sich auf die Kosten von                                     § 60\nSelbstschutzmaßnahmen der Gemeinden und Ge-                                  Ordnungswidrigkeiten\nmeindeverbände, die durch dieses Gesetz, durch die\nzu ihm erlassenen Rechtsverordnungen und allge-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne anerken-\nmeinen Verwaltungsvorschriften und durch Wei-            nenswerten Grund\nsungen der zuständigen Bundesbehörden vorge-              1. entgegen § 9 die Verdunkelung nicht vorbereitet,\nschrieben werden. Sie erstreckt sich nicht auf per-      2. entgegen § 13 eine Anordnung nicht befolgt,\nsönliche und sächliche Verwaltungskosten der             3. entgegen § 3 Abs. 3 die ihm nach den §§ 16, 17, 18\nGemeinden und Gemeindeverbände.                               oder 20 in Verbindung mit § 21 übertragenen be-\n(3) Die Kosten für die Beschaffung der Selbst-             sonderen Aufgaben im gemeinschaftlichen Selbst-\nschutzausrüstung, der Notbevorratung, der Geräte-             schutz nicht oder nicht vollständig durcrf.ührt,\nausstattung für Gebäude und der Verdunkelung             4. entgegen § 37 Abs. 1 oder § 38 der Anordnung zur\nsind von der zuständigen Gemeinde zu tragen und               Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung\nvom Bund zu erstatten für solche Personen, deren               nicht nachkommt,\nEinkommen die im Bundessozialhilfegesetz gemäß           5. als Leiter des Betriebsselbstschutzes entgegen\nden §§ 21 bis 24, 33, 41 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 56         § 24\nAbs. 1 Nr. 1 maßgebenden Bedarfssätze für laufende            a) den Betriebsselbstschutz nicht aufbaut oder\nLeistungen einschließlich Unterkunft um nicht mehr            b) die Betriebsangehörigen in der Wahrnehmung\nals 60 vom Hundert übersteigt.                                     ihrer besonderen Selbstschutzaufgaben im Be-\n(4) Die in Absatz 2 . Satz 1 aufgeführten Ausga-                triebe nicht unterweist,\nben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die          6. als Inhaber eines Betriebes\ndamit zusammenhängenden Einnahmen sind an den                  a) entgegen § 25 die erforderlichen Ausrüstungs-\nBund abzuführen.                                                   gegenstände, Sanitätsmittel oder Lebensmittel\n(5) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten-                 nicht bereithält oder die Bevorratung von\nden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-                     Wasser nicht vorbereitet oder\nden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-             b) entgegen § 27 nicht für die Aufstellung, Aus-\nhaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die                      bildung und Ausrüstung eines Werkselbst-\nDurchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-                   schutzes sorgt.\ndesbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-                (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer\nständigen obersten Landesbehörden übertragen und\nzulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu          1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 54 Abs. 1\nleistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-                und 2\nhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-                 a) eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollstän-\nschriften über die Kassen- und Buchführung der zu-                 dig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nständigen Gemeindebehörden angewendet werden.                  b) die Einsichtnahme in die geschäftlichen und\ntechnischen Unterlagen nicht oder nicht voll-\nständig gestattet,\nAchter Abschnitt                             c) das Betreten von Grundstücken, Geschäfts-\nräumen und Verkehrsmitteln zum Zwecke der\nStraf- und Bußgeldvorschriften                           Besichtigung nicht gestattet oder\n§ 59\n2. entgegen einer auf Grund des § 55 Abs. 3 erlas-\nsenen Rechtsverordnung ohne die erforderliche\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht                  Zulassung Selbstschutzgegenstände in den Ver-\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein              kehr bringt.\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner         (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nEigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer       sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nBehörde oder des Bundesverbandes für den Selbst-         fünftausend Deutsche Mark und, wenn sie fahrläs-\nschutz bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes     sig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zwei-\nbekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit         tausend Deutsche Mark geahndet werden.\nGefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder\nmit einer dieser Strafen bestraft.                                                     § 61\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der                        Handeln für einen anderen\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder           (1) Die Bußgeldvorschriften des § 60 gelten auch\neinen anderen zu schäd.igen, so ist die Strafe Ge-        für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes\nfängnis bis zu zwei Jahren, daneben kann auf Geld-        Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer          solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-           anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-           Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis be-\naussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,          gründen sollte, unwirksam ist.\nUllbefugt verwertet.                                          (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten         gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\nverfolgt.                                                 Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                         1251\neines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-                                      § 65\nlich damit betraut ist, in eigener Verantwortung\nEigentümer und Mieter\nPflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die zu\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen auf-          (1) Soweit nach diesem Gesetz der Eigentümer\nerlegen.                                               einer beweglichen oder unbeweglichen Sache ver-\npflichtet ist, tritt bei Sachen, an denen ein Nieß-\n§ 62                         brauch oder ein Erbbaurecht besteht, an seine Stelle\nder Nießbraucher oder der Erbbauberechtigte.\nVerletzung der Aufsichtspflicht\n(2) Ist Wohnungseigentum oder Teileigentum be-\n(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine         gründet, so tritt für die Räume, die Gegenstand des\ndurch § 60 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so          Sondereigentums sind, der Wohnungseigentümer\nkann gegen den Inhaber oder Leiter des Unterneh-       oder der Teileigentümer an die Stelle des Eigen-\nmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers      tümers.\noder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung\nberufenen Organs einer juristischen Person oder           (3) Für Räume,            die auf Grund eines anderen\neinen vertretungsberechtigten Gesellscha.fter einer    Rechtsverhältnisses als eines Mietverhältnisses zur\nPersonenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festge-      Benutzung überlassen sind, tritt an die Stelle des\nsetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig     Mieters der Nutzungsberechtigte.\nihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß\nhierauf beruht.                                                                         § 66\n(2) Die Geldbuße beträgt                                                 Verwaltungsrechtsweg\n1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu    (1) Soweit für Rechtsstreitigkeiten nach diesem\nfünftausend Deutsche Mark,                         Gesetz nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist, gilt\n2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu  hierfür die Verwaltungsgerichtsordnung.\nzweitausend Deutsche Mark.                            (2) Widerspruch            und Anfechtungsklage gegen\nVerwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 63                          oder einer auf dies.em Gesetz beruhenden Rechts-\nGeldbuße gegen juristische Personen und         verordnung bei Ausbildungsveranstaltungen oder\nPersonenhandelsgesellschaften              nach Verkündung des Verteidigungsfalles oder\nbeim Vorliegen einer der in § 64 genannten Voraus-\n(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-      setzungen erlassen werden, haben keine aufschie-\nlichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-       bende Wirkung.\nkurist einer juristischen Person oder als vertre-\ntungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist       (3) Absatz 2 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus\neiner Personenhandelsgesellschaft eine Ordnungs-       den §§ 46 und 53 Abs. 5.\nwidrigkeit nach § 60, so kann auch gegen die juri-                                      § 67\nstische Person oder die Personenhandelsgesellschaft\neine Geldbuße nach Maßgabe des § 60 Abs. 3 fest-                 Änderung des Ersten Gesetzes über\ngesetzt werden.                                           Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung 4 )\n(2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten         § 6 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum\ngilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die      Schutz der Zivilbevölkerung erhält folgende Fas-\njuristische Person oder die Personenhandelsgesell-     sung:\nschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder                                        ,,§ 6\naus ihr gezogen hat.                                      (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und der\nBundesminister des Innern können im gegenseitigen\nNeunter Abschnitt                     Einvernehmen eine Organisation der gewerblichen\nWirtschaft beauftragen, unter Mitwirkung von Ver-\nSchlußbestimmungen                     tretern der Arbeitnehmerverbände auf dem Gebiete\n§ 64                          der Planung und Vorbereitung des Selbstschutzes in\nBetrieben der gewerblichen Wirtschaft Vorschläge\nVerteidigungsf all                  zu machen, beratend mitzuwirken und gewerbliche\nVerpflichtungen, Zuständigkeiten und Befugnisse,    Betriebe insoweit bei der Durchführung des Betriebs-\ndie nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Ein-     selbstschutzes beratend zu unterstützen, als regio-\ntritt des Verteidigungsfalles abhängig sind, gelten    nale Selbstschutzberatungsstellen nach Absatz 2\nin gleichem Umfange vor Verkündung des Verteidi-       nicht errichtet sind.\ngungsfalles, wenn                                         (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die\n1. eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten       von den Organisationen der gewerblichen Wirt-\ngegen die Bundesrepublik eröffnet hat oder         schaft zu diesem Zweck errichteten regionalen\n2. die Bundesregierung festgestellt hat, daß eine      Selbstschutzberatungsstellen beauftragen, unter Mit-\nverstärkte Durchführung von Selbstschutzmaß-       wirkung von Vertretern der Arbeitnehmerverbände\nnahmen dringend erforderlich ist; die Bundes-      gewerbliche Betriebe bei der Planung, Vorbereitung\nregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn    und Durchführung des Selbstsch1,ltzes zu unterstüt-\ndie Voraussetzungen hierfür entfallen oder wenn    zen.\"\nder Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.    4) Bundesgesetzbl. III 215-1","1252                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 68                            hierzu ergehenden Rechtsverordnungen abweichend\nÄnderung des Schwerbeschädigtengesetzes 11)                von den §§ 13 und 14 des Dritten Uberleitungsgeset-\nzes zu bestimmen.\nDas Schwerbeschädigtengesetz wird wie folgt ge-\nändert:                                                            (3) Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt die-\nses Gestzes werden auch gewährt an Berechtigte,\nIn § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden am Schluß die                  die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nV'/ orte angefügt:\nim Land Berlin haben. Für die Versorgung der in\n,.im Sinne des § 51 des Gesetzes über den Selbst-               Satz 1 genannten Berechtigten ist die für die Kriegs-\nschutz der Zivilbevölkerung vom 9. September 1965               opferversorgung sachlich zuständige Verwaltungs-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1240) oder\".                              behörde oder Stelle sowie das Gericht örtlich zu-\nständig, in deren Bezirk der letzte Wohnsitz oder\ngewöhnliche Aufenthaltsort des Selbstschutzpflichti-\n§ 69\ngen oder seiner Hinterbliebenen im Geltungsbereich\nEinschränkung von Grundrechten                       dieses Gesetzes gelegen hat; entsprechendes gilt,\nDie Grundrechte der Freiheit der Person (Arti-               soweit die Versorgung in der Gewährung von Lei-\nkel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Un-              stungen der Kriegsopferfürsorge besteht.\nverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\ngesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-\ngeschränkt.                                                                              § 71\nStadtstaaten-Klausel\n§ 70\nBerlin-Klausel                          Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-\nburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Ge-\n(1) Dieses Gesetz gilt unter dem Vorbehalt der               setzes über die Zuständigkeit von Behörden dem\ndem Land Berlin nach Absatz 2 erteilten Ermächti-               besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-\ngung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten                   passen und insbesondere zu bestimmen, welche Stel-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                len die Auf gaben der Gemeinden und des Haupt-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-            verwaltungsbeamten der Gemeinde nach Maßgabe\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen                  dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.\nwerden, gelten unter dem gleichen Vorbehalt im\nLand Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-\nzes.                                                                                     § 72\n(2) Das Land Berlin wird ermächtigt, den Zeit-                                   Inkrafttreten\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und der                   Dieses Gesetz tritt am 1.-Januar 1966 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundetkanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\n5) Bundesgesetzbl. III 811-1","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965    1253\nAnlage\n(zu § 8)\nAufstellung der Geräteausstattung für Gebäude\na) Geräte zur Brandbekämpfung\nEinstellspritze\nFangleine mit Tragebeutel\nleichter Einreißhaken\nLöschwasserbehälter\nb) Geräte zur Selbstbefreiung\nBrechstange\nSchaufel\nHandbeil\nKlapphackspaten\nHandsägen\nSpitzhacke\nFäustel\nSteinmeißel\nBergungstuch"]}