{"id":"bgbl1-1965-50-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":50,"date":"1965-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/50#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_50.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz)","law_date":"1965-09-09T00:00:00Z","page":1232,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["1232                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung\n(Schutzbaugesetz)\nVom 9. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-7 1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   Brandeinwirkungen sowie gegen biologische und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            chemische Kampfmittel Schutz gewähren und für\neinen längeren Aufenthalt geeignet sein (Grund-\n§ 1                            schutz); es muß die Gewähr bestehen, daß sie in\nkürzester Zeit erreichbar sind.\nGrundsatz\n(1) Zur Ergänzung des Selbstschutzes der Zivil-                   (2) Der Bundesminister des Innern kiann durch\nbevölkerung sowie zum Schutz lebens- und vertei-                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen sind                   rates für bestimmte Gemeinden oder Gemeinde-\nSchutzräume zu schaffen und andere bauliche Vor-                  teile, in denen bei Kampfeinwirkungen durch be-\nkehrungen zu treffen.                                             nachbarte Anlagen oder Einrichtungen erhebliche\nmittelbare Gefahren entstehen, anordnen, daß die\n(2) Schutzräume sollen so angelegt werden, daß                 Schutzr.ä.ume einem Luftstoß von 3 kg/cm2 standhal-\nsie im Frieden für andere Zwecke benutzt werden                   ten und so ausgeführt werden müssen, daß der\nkönnen; eine Benutzung im Frieden darf jedoch die                 radioaktiven Anfangsstrahlung Rechnung getragen\nVerwendung als Schutzr,aum nicht wesentlich er-                   wird (verstärkter Schutz). In der Verordnung, die\nschweren.                                                         $ich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel\nhalten muß, ist auch ein pauschaler Zuschuß zu den\nBaukosten festzusetzen, der dem Bauherrn auf An-\nErster Abschnitt                            trag aus Bundesmitteln zu gewähren ist und der\nden zusätzlichen Kosten im wesentlichen ent-\nBauliche Schutzmaßnahmen für Personen                       sprechen soll.\n(3) Die näheren Vorschriften über die Beschaf-\n1. Unterabschnitt                           fenheit der Schutzräume, insbesondere ihre Größe,\nHausschutzräume für Neubauten                           die Dicke ihrer umfassenden Bauteile und die sta-\ntischen Anforderungen, über ihre Anordnung im\nGebäude oder auf dem Grundstück sowie über ihre\n§ 2\nKennzeichnung und technische Ausstattung erläßt\nVerpflichtung des Bauherrn                         der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau\n(1) Wer Gebäude errichtet, hat Schutzräume für                 und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndiejenigen Personen zu schaffen, die in den Gebäu-                desminister des Innern durch Rechtsverordnung mit\nden üblicherweise wohnen oder arbeiten oder an                     Zustimmung des Bundesrates. In der Verordnung\neiner zu diesen Gebäuden gehörenden Arbeitsstätte                 können auch bauliche Mindestmaßnahmen zur\nregelmäßig tätig sein werden.                                     Sicherung des Zugangs zum Schutzraum sowie Not-\nausstiege und Durchbrüche durch die Gebäudetrenn-\n(2) Bei der Errichtung von Krankenhäusern, Be-                 wände im Keller vorgeschrieben werden. Die Eigen-\nherbergungsstätten, allgemeinbildenden und berufs-                 tümer bestehender Gebäude sind zur Duldung des\nbildenden Schulen und Hochschulen sowie von an-                   für einen Neubau vorgeschriebenen Durchbruchs\nderen Gebäuden, die der Unterbringung von Per-                     verpflichtet.\nsonen oder der Ausbildung oder ständigen Betreu-\nung von Kindern oder Jugendlichen dienen, sind                                                  § 4\nSchutzräume auch für diejenigen Personen zu schaf-                                     Aufnahmegebiete\nfen, die in den Gebäuden üblicherweise aufgenom-\nmen werden.                                                           Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n§ 3                              desrates für bestimmte Arten von Gebäuden und\nBeschaffenheit der Schutzräume                       für bestimmte Gebiete anzuordnen, daß zur Auf-\nnahme und Unterbringung von Kranken, Obdach-\n(1) Die Schutzräume müssen gegen herabfallende                 losen oder solchen Personen, die auf behördliche\nTrümmer, gegen radioaktive Niederschläge, gegen                   Anordnung ihre Wohnung verlassen müssen, Schutz-\nräume für eine größere Zahl von Personen zu bauen\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 215-1                               sind, als es § 2 vorschreibt; dabei darf das Drei-","Nr. 50 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                      1233\nfache der sich aus § 2 ergebenden Zahl nicht über-      nicht gedeckt sind, an Stelle der nach § 7 des Ein-\nschritten werden. Die Verordnung kann vor-              kommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzun-\nschreiben, daß unter bestimmten Voraussetzungen           gen für Abnutzung im Jahr der Fertigstellung des\nvon der zusätzlichen Verpflichtung für einzelne Ge-     Gebäudes und in den elf folgenden Jahren bis zur\nbäude oder für einzelne Gemeindeteile abgesehen           vollen Absetzung erhöhte Absetzungen bis zu\nwerden kann; sie regelt ferner das Verfahren bei        jeweils zehn vom Hundert der Herstellungskosten\nder Erstattung der zusä lzlichen Kosten durch den        vorgenommen werden. Soweit die Herstellungs-\nBund, für die eine Pauschalierung vorgeschrieben         kosten des Schutzraumes abzüglich eines etwa nach\nwerden kann.                                             § 3 Abs. 2 und § 4 gewährten öffentlichen Zuschus-\nses einen durch Rechtsverordnung der Bundesregie-\n§ 5                            rung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen-\nUbernahme von Bundesbürgschaften              den Höchstbetrag übersteigen, scheiden sie für die\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur För-    Anwendung des Satzes 1 aus. Der Höchstbetrag ist\nderung des Baues von Schutzräumen Bürgschaften           unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bau-\nund Gewährleistungen zu übernehmen bis zu einer          kosten und der Zahl der Personen, für die der\nSchutzraum bestimmt ist, festzusetzen. Hat sich der\nHöhe, die im Haushaltsgesetz festgesetzt wird.\nPreisindex für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden\n(2) Uber Anträge auf Ubernahme von Bürgschaf-         nach den Feststellungen des Statistischen Bundes-\nten oder Gewährleistungen entscheidet der Bundes-        amtes seit der letzten Festsetzung des Höchstbetrags\nminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raum-          um mindestens fünf vom Hundert erhöht oder\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister           vermindert, so ist der Höchstbetrag den veränderten\nder Finanzen. Urkunden über Bürgschaften oder            Baukosten anzupassen.\nGewährleistungen werden von der Bundesschulden-\n(2) Geht das Eigentum an einem Gebäude, das\nverwaltung nach den Vorschriften des Gesetzes\nSchutzräume enthält, innerhalb von zwölf Jahren\nüber die Errichtung einer Schuldenverwaltung des\nnach der Fertigstellung auf einen anderen über, so\nVereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948\nkann der Rechtsnachfolger die nach Absatz 1 zu-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-\nlässigen Absetzungen vornehmen, soweit der Bau-\nrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 73) in\nherr sie noch nicht geltend gemacht hat.\nVerbindung mit der Verordnung über die Bundes-\nschuldenverwaltung vom 13. Dezember 1949 (Bun-               (3) Die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzun-\ndesgesetzbl. 1950 S. 1) ausgestellt.                     gen oder Sonderabschreibungen ist für den Teil der\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ge-\n§ 6                           bäudes, für den Absetzungen nach den Absätzen 1\noder 2 geltend gemacht werden, nicht zulässig.\nGewährung von Zuschüssen\n(4) Für Steuerpflichtige, die Zuschüsse zur Er-\n(1) Der Bund gewährt Bauherren, die Wohnge-\nrichtung von Schutzräumen leisten, gilt folgendes:\nbäude im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbau errichten oder die zu dem nach § 25              1. Erwirbt der Steuerpflichtige durch den Zuschuß\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes begünstigten                  für den Betrieb das Recht, den Schutzraum zu\nPersonenkreis gehören und Eigenheime oder eigen-              benutzen, so können von den Aufwendungen für\ngenutzte Wohnungen errichten, auf Antrag einen                das Benutzungsrecht im Wirtschaftsjahr der Hin-\npauschalen Zuschuß zu den Kosten des Grund-                   gabe des Zuschusses und in den elf folgenden\nschutzes; der Zuschuß soll ein Viertel der Kosten             Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung er-\ndecken. Träger von Einrichtungen der in § 2 Abs. 2            höhte Absetzungen bis zu jeweils zehn vom\ngenannten Art, die Körperschaften des öffentlichen            Hundert des Zuschußbetrags vorgenommen\nRechts oder gemeinnützig im Sinne der Gemein-                 werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gewäh-\nnützigkeitsverordnung sind, erhalten vom Bund                 rung des Zuschusses in wirtschaftlichem Zusam-\neinen pauschalen Zuschuß, der dreißig vom Hun-                menhang mit den Einkünften aus Vermietung\ndert der Baukosten decken soll; bei Krankenhäusern            und Verpachtung steht und durch die Gewährung\nund anderen Einrichtungen, die der Versorgung                 des Zuschusses für den Steuerpflichtigen oder\nvon bettlägerig Kranken ·dienen, beträgt der Zu-              seine Mieter das Recht erworben wird, den\nschuß fünfunddreißig vom Hundert.                             Schutzraum zu benutzen. Die Sätze 1 und 2 sind\nnur anzuwenden, soweit die zur Errichtung des\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nSchutzraumes geleisteten Zuschüsse die Herstel-\ntigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern der\nlungskosten des Schutzraumes abzüglich eines\nFinanzen und für Wohnungswesen, Städtebau und\netwa nach § 3 Abs. 2 und § 4 gewährten öffent-\nRaumordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nlichen Zuschusses, höchstens jedoch den nach\nmung des Bundesrates das Verfahren zu regeln und\ndie Zuschüsse festzuselzen.                                   Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgesetzten Höchstbetrag,\nnicht übersteigen.\n§ 7                           2. In anderen Fällen der Gewährung eines Zuschus-\nses können im Kalenderjahr der Hingabe des\nSteuerliche Behandlung der Aufwendungen\nZuschusses und in den elf folgenden Kalender-\nfür Schutzräume\njahren bis zur vollen Absetzung des Zuschusses\n(1) Werden Schutzräume nach § 2 errichtet, so              jeweils bis zu zehn vom Hundert des Zuschuß-\nkönnen von den für die Schutzräume aufgewende-                betrags wie Sonderausgaben abgesetzt werden.\nten Herstellungskosten, soweit sie durch Zuschüsse            Nummer 1 letzter Satz gilt entsprechend.","1234                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGeht das Recht auf Benutzung des Schutzraumes          Schutzraum errichtet wird, haben der zuständigen\ninnerhalb von zwölf Jahren nach der Hingabe des       Behörde eine Erklärung abzugeben, daß sie die Mit-\nZuschusses auf einen anderen über, so kann der         benutzung des Schutzraumes durch Personen dul-\nRechtsnachfolger die Absetzungen nach den Num-         den, für die ein anderer Schutzräume zu bauen hat.\nmern 1 oder 2 vornehmen, soweit der Zuschußgeber      Die Erklärung ist gegenüber dem Rechtsnachfolger\nsie noch nicht geltend gemacht hat.                   wirksam.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten       (3) Die Erklärung bedarf der Schriftform; sie\nfür Schutzräume, die nach dem 31. Dezember 1965       muß öffentlich beglaubigt oder vor der zuständigen\nfertiggestellt worden sind.                           Behörde abgegeben oder von ihr anerkannt werden.\n§ 8\n(4) Eine Abschrift der Erklärung ist den Beteilig-\nten zuzustellen.\nSteuern vom Vermögen und Erbschaftsteuer\n(5) Die öffentlich-rechtliche Duldungspflicht nach\nbei Gebäuden und Anlagen\nAbsatz 2 erlischt, wenn die zuständige Behörde\n(1) Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen,       schriftlich darauf verzichtet. Der Verzicht ist zu er-\ndie wegen der in § 1 bezeichneten Zwecke ge-           klären, wenn ein öffentliches Interesse an der\nschaffen worden sind und im Frieden nicht oder         Verpflichtung nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht\nnur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke    sollen alle Beteiligten gehört werden.\nbenutzt werden, bleiben bei der Ermittlung der\n(6) Die zuständige Behörde führt über die Erklä-\nEinheitswerte des Grundbesitzes und der gewerb-\nrungen ein Verzeichnis. Wer ein berechtigtes Inter-\nlichen Betriebe sowie bei der Wertermittlung nach\nesse nachweist, kann in das Verzeichnis Einsicht\ndem Erbschaftsteuergesetz außer Betracht.\nnehmen.\n(2) Für Rechte zur Benutzung eines Schutzraumes\ngilt Absatz 1 entsprechend.                                              2. Unterabschnitt\nHausschutzräume für bestehende Gebäude\n§ 9\nBestätigung                                                § 12\nDie Vergünstigungen nach § 7 werden nur ge-                  Förderung bei freiwilliger Errichtung\nwährt, wenn die zuständige Behörde bestätigt, daß         (1) Werden für bestehende Gebäude Schutzräume\nder Schutzraum den Erfordernissen der §§ 2 bis 4       gebaut, die den Anforderungen der §§ 2 bis 4\nentspricht.\ngenügen, so erhält der Bauherr auf Antrag aus\n§ 10                         Bundesmitteln einen pauschalen Zuschuß, der ein\nUnterhaltung und Nutzung des Schutzraumes,       Drittel der Baukosten des Grundschutzes decken\nVeränderungsverbot                   soll. In den Gemeinden und Gemeindeteilen im\nSinne des § 3 Abs. 2 erhält der Eigentümer auf\n(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat     Antrag einen weiteren· pauschalen Zuschuß, der\nden Schutzraum in einem seiner Bestimmung ent-         den zusätzlichen Kosten des verstärkten Schutzes\nsprechenden Zustand zu erhalten und bei Gefahr         im wesentlichen entsprechen soll.\neines Angriffs den Personen, für die der Schutz-\nraum bestimmt ist, jederzeit den Zutritt zu ermög-        (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nlichen.                                                tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern\nder Finanzen und für Wohnungswesen, Städtebau\n(2) Eine Beseitigung, Veränderung oder Ver-\nund Raumordnung durch Rechtsverordnung mit Zu-\nlegung des Schutzraumes ist nur mit Genehmigung\nstimmung des Bundesrates das Verfahren zu regeln\nder zuständigen Behörde zulässig; bei Bauten im\nund die Zuschüsse festzusetzen.\nEigentum des Bundes erteilt die Genehmigung die\nzuständige oberste Bundesbehörde. Wer einen               (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die §§ 5,\nSchutzraum ohne Genehmigung beseitigt, verändert       7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die\noder verlegt, hat den bisherigen Zustand wieder-       Stelle des in § 7 Abs. 1 bezeichneten Höchstbetrags\nherzustellen. An Stelle der Wiederherstellung          ein Höchstbetrag tritt, der durch Rechtsverordnung\nkann die zuständige Behörde zulassen, daß ein          der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nSchutzraum geschaffen wird, der den Erfordernissen     rates unter Berücksichtigung der höheren durch-\nder §§ 2 bis 4 entspricht.                             schnittlichen Baukosten für Schutzräume in be-\nstehenden Gebäuden festzusetzen ist. Wer vor-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nhandene Schutzbauwerke den Anforderungen der\nMieter und andere Personen, die im Frieden zu dem\n§§ 2 bis 4 anpaßt oder in bestehenden Gebäuden\nSchutzraum Zutritt haben.\nlediglich einen Kellerdurchbruch anlegt, kann die\nhierfür aufgewendeten Kosten zugleich in voller\n§ 11\nHöhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten\nGemeinsame Schutzräume                  absetzen; § 10 gilt sinngemäß.\n(1) Der Bauherr kann seine Verpflichtung nach\nden §§ 2 bis 4 dadurch erfüllen, daß er sich am Bau                              § 13\neines gemeinsamen Schutzraumes beteiligt.                               Veränderungsverbot\n(2) Grundstückseigentümer oder andere dinglich         Für vorhandene Schutzbauwerke gilt § 10 Abs. 2\nBerechtigte, auf deren Grundstück ein gemeinsamer      entsprechend.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                        1235\n3. Unterabschnitt                   sind dem Bauherrn gegenüber nur wirksam, wenn\nsie binnen vier Monaten nach dem Zugehen der\nOffentliche Schutzräume                  Unterrichtung erteilt werden. Die Baugenehmigung,\neine sie ersetzende Genehmigung oder die Zustim-\n§ 14                         mung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben\nAllgemeines                      diesen Auflagen entspricht. Bei Bauvorhaben des\nBundes führt die zuständige oberste Bundesbehörde\n(1) In Ubereinstimmung mit der örtlichen Zivil-\ndie Entscheidung des Bundesministers des Innern .\nschutzplanung sind in Bereichen starken Verkehrs\nherbei.\ninnerhalb geschlossener Ortschaften öffentliche\nSchutzräume zu schaffen                                    (2) Der Bund trägt die Kosten, die durch die Pla-\n1. durch Instandsetzung vorhandener Schutzbau-         nung und Anlegung des öffentlichen Schutzraumes\nwerke (§ 15) oder                                  entstehen.\n2. durch Mehrzweckbauten (§ 16) oder                       (3) Bei einer Veränderung der baulichen Anlage\n3. durch Neuerrichtung (§ 17).                         ist der Schutzraum den neuen Verhältnissen anzu-\npassen. Der Bund trägt die Mehrkosten, die dem\n(2) Der Bundesminister des Innern stellt auf der    Bauherrn bei einer Veränderung oder Beseitigung\nGrundlage von Bedarfsmeldungen der Gemeinden           der baulichen Anlage durch den vorhandenen\nund im Benehmen mit den Ländern binnen zwei            Schutzraum erwachsen.\nJahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nGrundplanung auf, aus der sich die Zahl der insge-                                § 17\nsamt zu schaffenden Schutzplätze und ihre Vertei-               Neuerrichtung öffentlicher Schutzräume\nlung auf die einzelnen Länder ergibt; die Planung\n(1) Kann der örtliche Bedarf an öffentlichen\nund die Verteilung auf die Gemeinden obliegt den\nSchutzräumen nicht gemäß den §§ 15 und 16 gedeckt\nLändern. Die Gemeinden haben im Rahmen der Pla-\nwerden, so errichtet der Bund in eigener Verwaltung\nnung für ihr Gebiet festzulegen, wo öffentliche\nöffentliche Schutzräume. Die Gemeinde hat die er-\nSchutzräume nach der örtlichen Zivilschutzplanung\nerforderlich sind.                                     forderliche Grundfläche einschließlich der Verkehrs-\nfläche zu beschaffen. Der Bund erstattet der Ge-\n§ 15\nmeinde ein Drittel der Kosten.\nInstandsetzung vorhandener Schutzbauwerke             (2) Steht ein geeignetes Grundstück im Eigentum\ndes Bundes, des Landes oder der Gemeinde, so ist\n(1) Uber die Wiederverwendung vorhandener           es für die Errichtung des öffentlichen Sc::hutzraumes\nSchutzbauwerke als öffentliche Schutzräume ist in-     zur Verfügung zu stellen; der Gemeinde ist vom\nnerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses      Bund ein Drittel des Wertes zu erstatten.\nGesetzes zu entscheiden. Die Entscheidung über die\nInstandsetzungswürdigkeit trifft der Bund; ihm ob-                                § 18\nliegt auch die Instandsetzung dieser Schutzbauwerke\nin eigener Verwaltung.                                              Beschaffenheit und Verwaltung\nder öffentlichen Schutzräume\n(2) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-\nbände stellen die in ihrem Eigentum stehenden              (1) Die öffentlichen Schutzräume müssen den An-\nöffentlichen Schutzräume, die bebaute Fläche und       forderungen des verstärkten Schutzes entsprechen.\ndie erforderliche Verkehrsfläche für die Dauer und     Pie näheren bautechnischen Vorschriften erläßt der\nden Umfang des Bedarfs für Zwecke des Zivilschut-      Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und\nzes unentgeltlich zur Verfügung.                       Raumordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(3) Der Grundstückseigentümer hat die Instand-      stimmung des Bundesrates; die Verordnung soll vor-\nsetzung unterirdischer Schutzbauwerke zu dulden.       sehen, daß die technischen Einrichtungen bestehen-\nDie Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ein-   der öffentlicher Schutzräume neuen Erkenntnissen\nbringung und Herausnahme von Einrichtungs- und         der Schutztechnik anzupassen sind.\nAusrüstungsgegenständen.\n(2) Der Bund stattet die öffentlichen Schutzräume\nmit den erforderlichen Gebrauchsgegenständen und\n§ 16\nmit Vorräten für eine Aufenthaltsdauer von dreißig\nMehrzweckbauten                     Tagen aus.\n(1) Soll eine bauliche Anlage mit mehr als 500           (3) Die Gemeinden haben die Schutzräume und\nQuadratmeter Grundfläche errichtet werden, so hat      deren Ausstattung zu übernehmen und auf ihre Ko-\nder Bauherr die zuständige Behörde bei Beginn der       sten zu verwalten und zu unterhalten. Einnahmen\nPlanungsarbeiten hiervon schriftlich zu unterrichten.   aus einer friedensmäßigen Nutzung des Schutz-\nHält die zuständige Behörde das Bauvorhaben ganz        raumes stehen den Gemeinden zu. Bildet der öffent-\noder zum Teil zur Anlegung eines nach der örtli,chen    liche Schutzraum mit anderen Anlagen des Grund-\nZivilschutzplanung notwendigen öffentlichen Schutz-     stückseigentümers eine betriebliche Einheit, so ist\nraumes für geeignet, so ist eine Weisung des Bun-      ihm die Verwaltung und Unterhaltung des Schutz-\ndesministers des Innern darüber einzuholen, ob ein      raumes und seiner Ausstattung anzubieten, sofern\nöffentlicher Schutzraum zu bauen ist und welchen       nicht begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit\nAnfovderungen er genügen muß. Die zuständige            bestehen; nimmt er das Angebot an, so sind ihm die\nBehörde erläßt die erforderlichen Anordnungen; sie      entstehenden Kosten von der Gemeinde zu erstatten.","1236                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 19                              (4) Andere Berechtigte, denen die ~Ausübung ihres\nVeränderungsverbot                      Rechts nicht nur vorübergehend unzumutbar er-\nschwert wird, können die Entziehung des Rechts\n(1) Offentliche Schutzräume dürfen ohne Geneh-        verlangen.\nmigung der zuständigen obersten Landesbehörde\noder der von der Landesregierung bestimmten Be-             (5) Verlangt der Eigentümer nach Absatz 3 die\nhörde weder beseitigt noch verändert werden. Ge-         Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berech-\nhört der öffentliche Schutzraum zum Betriebs- oder       tigter nach Absatz 4 die Entziehung des Rechts, so\nVerwaltungsvermögen des Bundes, so erteilt die           gelten die Vorschriften des Landbeschaffungs-\nGenehmigung der Bundesminister des Innern.               gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die\nStelle des Antrags nach § 11 des Landbeschaffungs-\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt entspre-       gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des\nchend für alle vorhandenen Schutzbauwerke bis zum        Berechtigten tritt.\nAblauf der in § 15 Abs. 1 genannten Frist.\n(6) Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände\n§ 20                            können Ansprüche nach den Absätzen 1, 3 und 4\nnicht geltend machen.\nVerbot der Beeinträchtigung durch Dritte\nEine Genehmigung, di,e nach baurechtlichen, ge-                                 § 22\nwerberechtlichen oder anderen Vorschriften zur Er-\nrichtung oder Änderung einer baulichen oder son-                    Sonstige öffentliche Schutzbauten\nstigen Anlage oder zur Nutzungsänderung von                 Die §§ 15 und 11 bis 21 gelten auch für die nach\nGrundstücken erforderlich ist, darf nicht erteilt wer-   der örtlichen und überörtlichen Zivilschutzplanung\nden, wenn durch das Vorhaben die Verwendung              nötigen ortsfesten Anlagen des Luftschutzhilfs-\nbenachbarter öffentlicher Schutzräume wesentlich         dienstes, insbesondere Befehls- und Rettungsstellen\nbeeinträchtigt oder ihr vorgesehener Ausbau we-          sowie Anlagen der unabhängigen Löschwasserver-\nsentlich erschwert wird. Die zuständige oberste Lan-     sorgung.\ndesbehörde kann Ausnahmen zulassen und dabei\ndie Erstellung von Ersatz anordnen oder sonstige\nAuflagen erteilen.\nZweiter Abschnitt\n§ 21                                          Baulicher Betriebsschutz\nRecht auf Entziehung des Eigentums\nund Entschädigung                                               § 23\n(1) Entstehen durch eine Entscheidung nach § 16                    Besondere Schutzmaßnahmen\nAbs 1 oder durch einen ablehnenden Bescheid in\n(1) Anlagen oder Einrichtungen, die der öffent-\nden Fällen der §§ 19 und 20 dem Eigentümer oder\nlichen Versorgung mit Wasser, elektrischer Energie,\neinem anderen Berechtigten Vermögensnachteile,\nder übergebietlichen Ferngasversorgung oder der\nso ist der Bund zu angemessener Entschädigung in\nAbwässerbeseitigung dienen, und Anlagen oder Ein-\nGeld verpflichtet; wird ein vorhandenes Schutzbau-\nrichtungen des öffentlichen Fernmeldewesens, der\nwerk, das für öffentliche Zwecke errichtet oder be-\nRundfunkanstalten, der Wasser- und Schiffahrtsver-\nstimmt ist, nicht mehr als öffentlicher Schutzraum\nwaltung des Bundes, der Flugsicherung, des Wetter-\nwiederverwendet, so wird eine Entschädigung nur\ndienstes, der Deutschen Bundesbahn sowie der Bun-\ninsoweit gewährt, als die Größe des Schutzraumes\ndesfernstraßen sind durch bauliche Maßnahmen des\ndie nach den §§ 2 und 3 erforderliche Größe über-\nverstärkten Schutzes insoweit zu sichern, als es\nsteigt. Entsteht durch die Duldungspflicht nach § 15\nnach der Zivilverteidigungsplanung zur Weiter-\nAbs. 3 dem Grundstückseigentümer ein Vermögens-\narbeit auch während unmittelbarer Kampfeinwir-\nnachteil, so kann eine Entschädigung nicht verlangt\nkungen unerläßlich ist. Die Arbeitsplätze des erfor-\nwerden, wenn die wirtschaftliche Nutzung des\nderlichen Bedienungs- sowie Betriebslenkungsperso-\nGrundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt wird.\nnals sind durch verstärkten Schutz zu sichern. In\n(2) Die Entschädigung wird durch die zuständige       Einzelfällen kann über den verstärkten Schutz hin-\nBundesbehörde festgesetzt und ausgezahlt. Für die        ausgegangen werden.\nBemessung der Entschädigung und das Verfahren\n(2) Werden Anlagen oder Einrichtungen, die nach\ngelten die §§ 12 bis 14, 18, 19, 24 bis 26 des Schutz-\nbereichgesetzes entsprechend.                            Absatz 1 zu sichern sind, neu errichtet, so kann der\nBauherr verpflichtet werden, diese ganz oder teil-\n(3) Wird dem Eigentümer durch eine Entscheidung       weise unterirdisch zu bauen, wenn der Betrieb\nin den Fällen des § 15 Abs. 3, der §§ 19 oder 20 die     dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt und ein\nsonst zulässige wirtschaftliche Nutzung des Grund-       höherer Schutz als bei oberirdischer Bauweise er-\nstücks nicht nur vorübergehend unzumutbar er-            reicht wird.\nschwert, so kann er die Entziehung des Eigentums\nam Grundstück verlangen. Treffen diese Voraus-              (3) § 20 gilt entsprechend.\nsetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu,            (4) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-\nso kann nur die Entziehung dieses Teils verlangt         vernehmen mit den zuständigen Bundesministern\nwerden, es sei denn, daß der übrige Teil für den         und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine\nEii;entümer keinen oder nur einen verhältnismäßig        Verwaltungsvorschriften über die Auswahl der zu\ngeringen Wert hat.                                       sichernden Anlagen oder Einrichtungen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                      1237\n§ 24                         der bundeseigenen Verwaltung seines Geschäfts-\nVerfahren bei bestehenden Anlagen             bereichs und bei den Bundesfernstraßen durchzu-\noder Einrichtungen                   führen sind; er kann insbesondere bestimmen, daß\nin Einzelfällen bauliche Maßnahmen auszuführen\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder       sind, die über den verstärkten Schutz hinausgehen,\ndie von der Landesregierung bestimmte Behörde          und kann von den in § 26 Abs. 1 vorgesehenen\nentscheidet, welche bestehenden Anlagen oder Ein-      Rechtsverordnungen Abweichungen zulassen.\nrichtungen nach § 23 Abs. 1 zu sichern sind. Die zu-\nständige Behörde fordert den Bauherrn auf, einen          (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt, so-\nBauantrag einzureichen.                                weit es für die Durchführung dieses Gesetzes bei\nder Deutschen Bundesbahn erforderlich ist, allge-\n(2) Der Bauherr ist verpflichtet, der Aufforde-     meine Verwaltungsvorschriften.\nrung innerhülb einer angemessenen Frist nachzu-\nkommen und die Schutzmaßnahmen nach dem Be-               (3) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\nscheid zu treffen, d<~r auf den Bauantrdg ergeht.      meldewesen bestimmt, welche baulichen Schutzmaß-\nnahmen nach § 23 im Fernmeldebereich der Deut-\n(3) Im übrigen sind die landesrechtlichen Ver-      schen Bundespost durchzuführen sind. Absatz 1\nfahrensvorschriften anzuwenden.                        Halbsatz 2 gilt entsprechend.\n§ 25\n§ 28\nVerfahren bei neu zu errichtenden Anlagen\noder Einrichtungen                              Schutz gegen mittelbare Gefahren\n(1) Soll eine Anlage oder Einrichtung der in § 23      (1) Werden Anlagen oder Einrichtungen errichtet,\nAbs. 1 genannten Art errichtet werden, so hat der      bei denen durch Kampfeinwirkungen erhebliche\nBauherr die zuständige Behörde bei Beginn der          mittelbare Gefahren für die Umgebung entstehen\nPlanungsarbeiten von dem Vorhaben schriftlich zu       können, so sind geeignete bauliche Vorkehrungen\nunterrichten. Die zuständigE.. oberste Landesbehörde   gegen diese Gefahren zu treffen.\noder die von der Landesregierung bestimmte Be-\n(2) Die §§ 20, 23 Abs. 2, §§ 25 und ?6 gelten ent-\nhörde entscheidet., ob die Anlage oder Einrichtung\nsprechend; bei Anlagen im Sinne des § 7 des Atom-\nnach der Zivilverteidigungsplanung zu sichern ist.\ngesetzes bestimmt sich die zuständige oberste\n(2) Erscheint die unterirdische Errichtung der ge-   Landesbehörde (§ 25) nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des\nsamten Anlage oder Einrichtung oder eines Teils        Atomgesetzes.\nzweckmäßig und die Höhe der erforderlichen Mehr-\naufwendungen vertretbar, so holt die zuständige                                  § 29\noberste Landesbehörde die Weisung der zuständi-                            Kostentragung\ngen obersten Bundesbehörden darüber ein, ob die\nAnlage oder Einrichtung unterirdisch zu errichten ist     (1) Die Kosten für die nach den §§ 23 und 28 zu\nund welche Schutzmaßnahmen dabei zu treffen sind.      treffenden Schutzmaßnahmen trägt der Bund. Ist\neine Anlage oder Einrichtung ganz oder teilweise\n(3) Nach den Absätzen 1 und 2 erforderLche Auf-     unterirdisch zu bauen, so trägt der Bund auch die\nlagen sind dem Bauherrn gegenüber nur wirksam,         dadurch bedingten zusätzlichen Baukosten.\nwenn sie binnen vier Monaten nach der Unterrich-\ntung erteilt werden. Die Baugenehmigung, eine sie         (2) Soweit durch Maßnahmen nach § 23 auch der\nersetzende Genehmigung oder die Zustimmung darf        Verpflichtung nach den §§ 2 bis 4 entsprochen wird,\nnur erteilt werden, wenn das Vorhaben diesen An-       sind die Kosten insoweit nach den dafür geltenden\nforderungen entspricht.                                Vorschriften zu tragen.\n§ 26\nRechtsverordnungen                                       Dritter Abschnitt\n(1) Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nBußgeld- und Schlußbestimmungen\nStädtebau und Raumordnung erläßt im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister des Innern durc;h                                     § 30\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie allgemeinen bautechnischen Bestimmungen über                       Ordnungswidrigkeiten\ndie nach § 23 zu treffenden Schutzmaßnahmen.              (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Eigentümer\n(2) Die Bundesminister für Wirtschaft, für wissen-  oder Nutzungsberechtigter entgegen d~n §§ 10\nschaftliche Forschung und für Gesundheitswesen er-     oder 13 vorsätzlich oder fahrlässig\nlassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister          1. einen Schutzraum nicht in einem seiner Bestim-\ndes Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           mung entsprechenden Zustand erhält oder\ndes Bundesrates die für ihren Geschäftsbereich gel-\ntenden besonderen Bestimmungen über die nach           2. einen Schutzraum ohne Genehmigung beseitigt,\n§ 23 zu treffenden Schutzmaßnahmen.                         verändert oder verlegt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\n§  27\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nSonderregelungen                     5 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen\n(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt,        ist, mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark\nwelche baulichen Schutzmaßnahmen nach § 23 bei         geahndet werden.","1238                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten                                          § 34\nnach Absatz 1 verjährt in zwei Jahren.\nAnwendung des Haushaltsrechts des Bundes\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des            Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach          Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden\n§ 33 Abs. 1 zuständige Behörde. Sie entscheidet auch     Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-\nüber die Abänderung und Aufhebung eines rechts-          haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die\nkräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeld-      Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-\nbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-      desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-\nwidrigkeiten).                                           ständigen obersten Landesbehörden übertragen und\nzulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu\nleistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-\n§ 31                            hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-\nHandeln für einen anderen                   schriften über die Kassen- und Buchführung der\nzuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-\n(1) Die Bußgeldvorschrift des § 30 gilt auch für     wendet werden.\ndenjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ                                         § 35\neiner juristischen Person, als Mitglied eines solchen\nOrgans oder als gesetzlicher Vertreter eines ande-            Beauftragung nachgeordneter Bundesbehörden\nren handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechts-           Der Bundesminister des Innern kann seine Befug-\nhandlung, welche die Vertretungsbefugnis begrün-         nisse aus § 16 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 auf Bundes-\nden sollte, unwirksam ist.                               oberbehörden übertragen.\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\n§ 36\ngleich, wer mit der Leitung oder B':!aufsichtigung\ndes Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-                 Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr\nmens einen anderen beauftragt oder von diesem                        und der verbündeten Streitkräfte\nausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-           (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt in\nwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder    den Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr die\ndie zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-         baulichen Schutzmaßnahmen auf Grund dieses Ge-\ngen auferlegen.                                          setzes in eigener Verantwortung durch und erläßt\ndie näheren Vorschriften über Art und Umfang der\n§ 32                            in seinem Geschäftsbereich zu treffenden Maßnah-\nAuftragsverwaltung                      men. Er kann allgemein oder in J:;inzelfällen über\ndie Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen.\n(1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes den\nLändern, einschließlich der Gemeinden oder Ge-              (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen und Ein-\nmeindeverbände, so handeln sie im Auftrag des           richtungen der verbündeten Streitkräfte.\nBundes. Soweit in diesem Gesetz den Gemeinden                                            § 37\nAufgaben übertragen werden, ist für die Ausfüh-\nrung des Gesetzes der Hauptverwaltungsbeamte der            Aufhebung von Vorschriften des Ersten Gesetzes\nGemeinde zuständig.                                      über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung\n(2) Soweit nach Kommunalverfassungsrecht ein             (1) Die §§ 21 bis 28, 33 und 34 des Ersten Ge-\nkollegiales Organ die Auftragsangelegenheiten            setzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevöl-\nwahrzunehmen hat, tritt an dessen Stelle der            kerung vom 9. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I\nHauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des             S. 1696) 2 ) werden aufgehoben; in § 32 Abs. 1 Satz 1\nGemeindeverbandes.                                       werden die Worte von „die Instandsetzung\" bis\nLuftschutzhilfsdienstes\" sowie „ und § 28\" und in\n(3) Der Bundesminister des Innern übt in seinem      § 39 die Worte von „mit Ausnahme\" an gestrichen.\nAufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bun-\ndesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grund-               (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ngesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie        tigt, die geltende Fassung des Ersten Gesetzes über\nseine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des        Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung neu\nGrundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundes-        bekanntzumachen.\namt für zivilen Bevölkerungsschutz übertragen.                                            § 38\nBerlin-Klausel\n§ 33                               (1) Dieses Gesetz gilt unter dem Vorbehalt der\nZuständigkeit                       dem Land Berlin nach Absatz 2 erteilten Ermächti-\ngung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten\n(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nist die nach Landesrecht für Baugenehmigungen zu-        gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nständige Behörde.\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n(2) Zuständig für die Gewährung der öffentlichen      werden, gelten unter dem gleichen Vorbehalt im\nZuschüsse nach § 3 Abs. 2 Satz 2', §§ 4, 6 uhd 12        Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nsind die von der Landesregierung bestimmten Be-          gesetzes.\nhörden.                                                 2)  Bundesgesetzbl. III 215-1","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                      1239\n(2) Das Land Berlin wird ermächtigt, den Zeit-       Anwendung mit der Maßgabe, daß die nach den\npunkt des Inkrafltretens dieses Gesetzes und der       §§ 7 und 12 Abs. 3 Satz 1 für Schutzräume zulässi-\ndazu ergehenden Rechtsverordnungen oder von            gen Absetzungen im Jahr des Inkrafttretens des\nTeilen dieses Gesetzes und der dazu ergehenden         Gesetzes und in den elf folgenden Jahren geltend\nRechtsverordnungen abweichend von den §§ 13 und        gemacht werden können; dabei sind die nach den\n14 des Dritten Uberleitungsgesetzes zu bestimmen.      §§ 7 und 12 Abs. 3 Satz 1 maßgeblichen Herstel-\nlungskosten um die bereits vorgenommenen Ab-\n§ 39                          setzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie\nStadtstaaten-Klausel                   auf diese Herstellungskosten entfallen, zu vermin-\nDie Senate der Länder fü~rlin, Bremen und Ham-       dern.\nburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses\nGesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem                               § 41\nbesonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-                            Inkrafttreten\npassen und insbesondere zu bestimmen, welche\nDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1966 in Kraft. Die\nStellen die Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe\n§§ 1, 3 Abs. 2 und 3, §§ 4 bis 10, 12, 18 bis 22, 23\ndieses Gesetzes wahrzunehmen haben.\nAbs. 4, §§ 24 bis 27, 28 Abs. 2 und §§ 29 bis 40\n§ 40\ntreten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nMaßgebend für das Inkrafttreten ist bei der Ver-\nRückwirkung von steuerlichen Vergünstigungen\npflichtung nach § 2 der Tag des Eingangs des Bau-\nAuf Hausschutzräume, die nach dem 31. Dezem-         antrags, bei den Bürgschaften nach § 5 sowie bei\nber 1958 und vor dem 1. Januar 1966 fertiggestellt     den Zuschüssen nach den §§ 6 und 12 der Zeitpunkt\nworden sind, findet § 12 Abs. 3 Satz 1 entsprechende   der Fertigstellung des Gebäudes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister\nfür wissenschaftliche Forschung\nHans Lenz\nDer Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt"]}