{"id":"bgbl1-1965-50-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":50,"date":"1965-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)","law_date":"1965-08-24T00:00:00Z","page":1225,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1225\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                  Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1965                                                                                                                    Nr. 50\nTag                                                                            Inhalt                                                                                            Seite\n24. 8. 65  Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für\nZwecke der Verteidigung (Wassersi.cherstellungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1225\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111753-4; ändert Bundesgesetzbl. III 453-11\n9. 9. 65 Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) . . . . . .                                                                            1232\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-7; ändert Bundesgesetzbl. III 215-1\n9. 9. 65 Gesetz über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          1240\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-8; ändert Bundesgesetzbl. III 2032-1,\n215-1 und 811-1\n9. 9. 65 Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1254\nAndert Bundesgesetzbl. 111701-2, 7110-1, 7110-2, 8250-1\n1. 9. 65  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen, insbesondere tech-\nnischer Art, an Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\nzu Lande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1271\nGesetz\nüber die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft\nfür Zwecke der Verteidigung\n(Wassersicherstellungsgesetz)\nVom 24. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 753-4 1 )\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                     (2) Rechtsverordnungen und Maßnahmen nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         diesem Gesetz und Maßnahmen nach den auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\n§ 1                                                          müssen sich im Rahmen der verfügbaren Haushalts-\nGrundsatz                                                         mittel halten. Sie sind im übrigen auf das unerläß-\n(1) Um zur Versorgung oder zum Schutz der Zivil-                                            liche Maß zu beschränken und inhaltlich so zu ge-\nbevölkerung und der Streitkräfte                                                               stalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfrei-\n1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an                                                he·it sowie in die Rechte oder Befugnisse der Beteilig-\nTrinkwasser,                                                                               ten so wenig wie möglich eingegriffen wird.\n2. die Versorgung mit Betriebswasser im unentbehr-                                                  (3) Die Vorschriften des Gesetzes über bauliche\nlichen Umfang,                                                                             Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung\n3. die Deckung des Bedarfs an Löschwasser,                                                     (Schutzbaugesetz) vom 9. September 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1232) bleiben unberührt.\n4. die Ableitung und Behandlung des Abwassers\nzur Abwendung gesundheitlicher Gefahren,\n5. das Aufstauen und Ablassen des Wassers in                                                                                              Erster Teil\nStauanlagen sowie das Füllen und Entleeren von                                                                             Vorsorgemaßnahmen\nSpeicheranlagen zum Schutze gegen Uberflutung\nund                                                                                                                                           § 2\n6. die Entwässerung von besiedelten Gebieten mit                                                             Verpflichtung zu Maßnahmen der Vorsorge\nkünstlicher Vorflut im unentbehrlichen Umfang                                                   (1) Für Zwecke des § 1 können verpflichtet wer-\nim Verteidigungsfall sicherstellen zu können, sind                                             den\nauf dem Gebiet der Wasserwirtschaft nach den Vor-                                               1. die Inhaber von Wasserversorgungs-, Abwasser-\nschriften dieses Gesetzes und nach den auf Grund                                                     und Entwässerungsanlagen zur Erhaltung dieser\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die                                                    Anlagen,\nfür Zwecke der Verteidigung erforderlichen Maß-                                                2. die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen in\nnahmen zu treffen.                                                                                   ihrem Betrieb oder im Rahmen ihrer Versorgungs-\n1) Andert Bundesgesetzbl. III 453-11                                                                 aufgabe zum Bau und Umbau von Brunnen,","1226                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n~asserbehältern, Verbundleitungen, Umgehungs-       3. die technischen Anforderungen, denen Anlagen,\nleitungen und Pumpanlagen sowie von ähnlichen           zu deren Bau oder Umbau nach § 2 Abs. 1 ver-\nAnlagen,                                                pflichtet werden kann, genügen müssen.\n3.  die Inhaber von Abwasseranlagen im Rahmen\nihres Betriebes zum Bau und Umbau von Notaus-                                   §4\nlässen, Notbecken, Umgehungsleitungen und                             Planung der Maßnahmen\nPumpanlagen sowie von ähnlichen Anlagen,\n4.  die Inhaber von Stau- uncl Speicheranlagen zum         (1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte\nBau und Umbau von Entlastungsanlagen, ins-          planen die Maßnahmen der Vorsorge (§ 2 Abs. 1),\nbesondere von Auslässen und zur Verstärkung        die zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke\ndes Stauwerks und der Speicherdämme,                für ihren Bereich erforderlich sind.\n5.   die Inhaber von Entwässerungsanlagen im Rah-          (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nmen ihres Betriebes zum Bau und Umbau von           bestimmen, daß die Planung an Stelle des Land-\nPumpanlagen,                                        kreises oder der kreisfreien Stadt einer kreis-\n6.  die Inhaber von Betrieben und Anstalten, die        angehörigen Gemeinde, einem kommunalen Zusam-\nTrink- oder Betriebswasser verbrauchen, zum         menschluß, einem Zweckverband oder einem Was-\nBau von Brunnen für den Eigenbedarf auf den         ser- und Bodenverband für seinen Bereich ganz oder\nzum Betrieb oder zur Anstalt gehörenden Grund-      teilweise obliegt.\nstücken,                                               (3) Bei der Planung untersuchen die in den Ab-\n7.  die Gemeinden in ihrem Gebiet zum Bau von           sätzen 1 und 2 genannten Körperschaften die Mög-\nBrunnen und Quellfassungen, wenn nicht der          lichkeit des Einsatzes vorhandener öffentlicher und\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage nach          privater Anlagen und Einrichtungen im Verteidi-\nNummer 2 verpflichtet werden kann,                 gungsfall; sie schlagen auf dieser Grundlage, unter\nBeachtung der Vorschriften nach den §§ 1 bis 3 und\nsoweit dies als Vorsorge für den Verteidigungsfall\nunter Berücksichtigung der überregionalen Planun-\nneben den vorhandenen Anlagen und Einrichtungen\ngen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke\nund neben den unabhängig von Verteidigungs-\nder Verteidigung sowie der gesamten zivilen Not-\nzwecken zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist.\nstandsplanung der zuständigen Behörde die Maß-\n(2) Ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5     nahmen vor.\nde~ Inhaber der Anlage keine Gebietskörperschaft,\n(4) Die zuständige Behörde setzt eine Frist, in\nkem Gemeindeverband, kein Zweckverband und\nder ihr der Plan vorzulegen ist, und prüft den Plan.\nkein Wasser- und Bodenverband und ist dem In-\nhaber die Erfüllung der Verpflichtung nicht zuzu-\nmuten, so ist an seiner Stelle die Gemeinde zu den                                  § 5\nMaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 zu verpflich-                    Entscheidung über die Leistungspflicht\nten. Der Inhaber der Anlage kann verpflichtet wer-\nden, die Maßnahmen zu dulden.                              (1) Die zuständige Behörde bestimmt Art und\nUmfang der Leistungspflicht sowie den Leistungs-\n(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5    pflichtigen durch Verpflichtungbescheid. Sie kann\noder des Absatzes 2 Satz 2 der Inhaber nicht der        im Verpflichtungsbescheid Näheres über die Aus-\nEigentümer oder Besitzer der Anlage oder des zu          führung der Leistungspflicht bestimmen.\nder Anlage gehörenden Grundstücks oder hat eine\nandere Person ein Recht an der Anlage oder dem             (2) Bedarf die Maßnahme, zu der der Verpflich-\nGrundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer         tungsbescheid verpflichtet, oder die Erfüllung der\noder die andere Person zur Duldung der Maßnahme          Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 einer Genehmigung\nverpflichtet werden. Ist in den Fällen des Ab-           oder Erlaubnis nach den wasserrechtlichen Vor-\nsatzes 1 Nr. 6 der Inhaber des Betriebes oder der        schriften, einer Baugenehmigung oder einer sonsti-\nAnstalt nicht der Eigentümer oder Besitzer des zum       gen behördlichen Genehmigung, so entscheidet über\nBetrieb oder der Anstalt gehörenden Grundstücks          diese Genehmigung oder Erlaubnis die nach § 26\noder hat eine andere Person ein Recht an dem             zuständige Behörde. Sie hat die für die Genehmi-\ngung oder Erlaubnis geltenden Verfahrensvorschrif-\nGrundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer\noder die andere Person zur Duldung der Maßnahme          ten entsprechend anzuwenden.\nverpflichtet werden.                                        (3) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Ent-\nscheidung verlangen, daß diejenigen, die sie als\n§ 3                           Leistungspflichtige in Aussicht genommen hat, die\nRechtsverordnungen                    für den Verpflichtungsbescheid erforderlichen Unter-\nlagen, insbesondere Lageplan, Zeichnungen, Kosten-\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nanschlag, Nachweisungen und Beschreibungen, ein-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vor-\nreichen.                              '\nschriften erlassen über\n1. die Grundsätze für die Bemessung des lebens-                                    §6\nnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, des un-                     Inhalt des Verpßichtungsbescheides\nentbehrlichen Umfangs bei der Versorgung mit\nBetriebswasser und des Bedarfs an Löschwasser,         (1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten\n2. die Grundsätze für die Beschaffenheit des Trink-      1. die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,\nund Betriebswassers,                                2. die Leistungspflichtigen nach Art und Umfang,","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                       1227\n3. die Angabe der voraussichtlichen Kosten,                (2) Die Kosten der Instandhaltung nach § 9 Abs. 1\n4. Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5          werden nur ersetzt, soweit dies zum Ausgleich oder\nAbs. 2 erteilt werden.                             zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.\n(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Be-       (3) Verwendet der Leistungspflichtige die An-\ngründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu ver-        lagen für andere Zwecke als die des § 1 oder ent-\nsehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.         stehen dem Leistungspflichtigen aus der Durchfüh-\nrung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Ver-\n§ 7\npflichtungsbescheid verpflichtet ist, andere Vorteile,\nso sind die Vorteile bei dem Ersatz der Aufwendun-\nZusatzplanung                    gen nach Absatz 1 angemessen zu berücksichtigen.\n(1) Ist infolge einer wesentlichen Änderung der     Soweit die Aufwendungen ohne Berücksichtigung\nVoraussetzungen, auf denen die Planung nach § 4         dieser Vorteile ersetzt sind, hat der Leistungspflich-\nberuht, für Zwecke des § 1 die Änderung oder Er-        tige zu ihrem Ausgleich einen angemessenen Betrag\ngänzung des Planes erforderlich, so kann die zu-        zurückzuerstatten.\nständige Behörde von dem Landkreis oder der                                       § 11\nkreisfreien Stadt die Vorlage eines Zusatzplanes\nverlangen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 4                              Ausstattung\ngelten entsprechend.                                       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die\n(2) Für die Leistungspflicht und den Verpflich-      Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ntungsbescheid gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.      mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über\n1. die Ausstattung von Anlagen der in § 2 genann-\n§8                              ten Art mit zusätzlichen Maschinen, Geräten und\nsonstigen Einrichtungen, insbesondere mit Pum-\nVerwendung der Anlagen\npen, Notstromaggregaten und Einrichtungen zur\nDie auf Grund des Verpflichtungsbescheides ge-           Wasserverteilung und Wasseraufbereitung sowie\nbauten Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der                 zur Messung der Radioaktivität,\nzuständigen Behörde zu anderen als den in § 1 ge-      2. die Beschaffung von beweglichen Einrichtungen\nnannten Zwecken verwendet werden. Die Zustim-                zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und\nmung nach Satz 1 darf nur versagt werden, soweit             Wasserverteilung,\ndie Verwendung zu den in § 1 genannten Zwecken\nbeeinträchtigt wird. Die öffentlich-rechtlichen Vor-    3. die Lagerung und die Instandhaltung der Einrich-\nschriften, insbesondere die wasserrechtlichen Vor-           tungen nach den Nummern 1 und 2 sowie über\nschriften über die Erlaubnis und Bewilligung, blei-          deren Verwendung zu anderen als den in § 1\nben unberührt.                                               genannten Zwecken,\n§9                         4. den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in den\nNummern 1 bis 3 . bezeichneten Maßnahmen\nInstandhaltung und Änderung\ndurchzuführen hat.\n(1) Der Leistungspflichtige hat die Anlagen, zu\nderen Bau, Umbau oder Erhaltung der Verpflich-              (2) Die Aufwendungen für die Dm:chführung von\ntungsbescheid verpflichtet, ordnungsgemäß zu war-       Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, zu denen\nten und betriebsfähig zu halten.                        eine Rechtsverordnung oder eine auf Grund der\nRechtsverordnung ergangene Verfügung verpflich-\n(2) Der Inhaber einer der in Absatz 1 genannten     tet, werden dem Leistungspflichtigen ersetzt; im Fall\nAnlagen, der die Anlage wesentlich ändern will,         des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur für die erstmalige\nhat dies der zuständigen Behörde unter Beifügung        Ausstattung und nur zur Hälfte. Verwendet der Lei-\nder zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an-       stungspflichtige Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2\nzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die ÄJJ.de-       für andere Zwecke als die des § 1, so gilt§ 10 Abs. 3\nrung untersagen, wenn dadurch die Zwecke des § 1        entsprechend. Den Aufwendungsersatz leistet die\ngefährdet werden. Mit der Ausführung des anzeige-       zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.\npflichtigen Vorhabens darf zwei\" Monate nach Ein-\ngang der Anzeige begonnen werden, sofern die zu-\n§ 12\nständige Behörde das Vorhaben auf Grund des Sat-\nzes 2 nicht untersagt. Die Vorschriften, nach denen                          Vorratshaltung\ndie Ausführung des Vorhabens einer behördlichen            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die\nGenehmigung bedarf, bleiben unberührt.                  Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über\n§ 10\n1. die Vorratshaltung von Ersatzteilen und Baustof-\nAufwendungsersatz an Leistungspflichtige          fen sowie Treibstoffen und von sonstigen Betriebs-\n(1) Der Leistungspflichtige erhält Ersatz der Auf-       mitteln für die Einrichtungen nach § 11 Abs. 1\nwendungen für die Durchführung von Maßnahmen,               Nr. 1 und 2 und für Anlagen der in § 2 genannten\nzu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid oder            Art,\nnach einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 verpflichtet      2. den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in\nist. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige           Nummer 1 bezeichneten Maßnahmen durchzufüh-\nBehörde für Rechnung des Bundes.                            ren hat.","1228                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Die Aufwendungen für die Bevorratung mit                                Dritter Teil\nTreibstoffen und sonstigen Betriebsmitteln werden\nGemeinsame Vorschriften\ndem Leistungspflichligen ersetzt. Den Aufwendungs-\nersatz leistet die zusüindige Behörde für Rechnung                                  § 16\ndes Bundes.\nAusführung des Gesetzes\nZweiter Teil                          (1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge-\nVorschriften für den Verteidigungsfall           setzes ergangenen Rechtsverordnungen werden von\nden Ländern einschließlich der Gemeinden und\n§ 13                           Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausge-\nRechtsverordnungen                    führt.\nüber Maßnahmen im Verteidigungsfall               (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen übt\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die       die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85\nZwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-         des Grundgesetzes aus. Allgemeine Verwaltungs-\nmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über        vorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grund-\ngesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-\n1. den Betrieb der Wasserversorgungs-, Abwasser-,         rates, wenn die Verwaltungsvorschriften die Aus-\nStau-, Speicher- und Entwässerungsanlagen,            führung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne\n2. die Lieferung und Verwendung von Wasser,               Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.\n3. die Benutzung der Gewässer                                (3) In Ländern, in denen in den Gemeinden und\nim Verteidigungsfall. Die Bundesregierung kann            Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zu-            ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen\nstimmung des Bundesrates auf den Bundesminister           Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde\nfür Gesundheitswesen übertragen.                          oder des Gemeindeverbandes.\n(2) Die Bundesregierung und der Bundesminister\nfür Gesundheitswesen können die ihnen nach Ab-                                      § 17\nsatz 1 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechts-                         Vorbereitung des Vollzugs\nverordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zu-                 Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-\nstimmung des Bundesrates auf die Landesregierun-          meindeverbände haben die personellen, organisato-\ngen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterüber-            rischen und materiellen Voraussetzungen zur Durch-\ntragung der Befugnis, übertragen.                         führung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in\n(3) Die Rechtsverordnungen sind aufzuheben, so-        § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.\nweit ihre Geltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr\nerforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundes-                                    § 18\nregierung oder des Bundesministers für Gesundheits-                              Auskünfte\nwesen sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag             (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes haben alle\nund der Bundesrat dies verlangen.                         natürlichen und juristischen Personen und nicht-\n(4) Rechtsverordnungen der Landesregierungen           rechtsfähigen Personenvereinigungen der zuständi-\nund der von diesen ermächtigten Stellen, die auf          gen Behörde und den zur Planvorlage (§§ 4 und 7)\nGrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlas-         verpflichteten Gemeinden,        Gemeindeverbänden,\nsen werden, treten spätestens mit dieser Rechts-          Zweckverbänden und Wasser- und Bodenverbänden\nverordnung außer Kraft.                                   auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er-\nteilen.\n§ 14                              (2) Die von der zuständigen Behörde oder von\nBenutzung der Gewässer                   den in Absatz 1 genannten Körperschaften mit der\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen\nDie Benutzung der Gewässer mittels Anlagen und\nsind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke,\nEinrichtungi:m, auf die sich der Verpflichtungs-\nAnlagen und Geschäftsräume des Auskunftspflich-\nbescheid bezieht, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewil-\ntigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun-\nligung nach wasserrechtlichen Vorschriften, soweit\ngen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die\ndie Benutzung im Verteidigungsfall für Zwecke des\ntechnischen Unterlagen des Auskunftspflichtigen\n§ 1 erforderlich ist.\nEinsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und\n§ 15                           nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben\nDuldungspflichten                    die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\nDie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken           zur Vertretung berufenen Personen die verlangten\nund die Inhaber sonstiger Rechte an Grundstücken          Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1\nsowie die Inhaber von Rechten und Befugnissen an         zu dulden.\nGewässern haben im Verteidigungsfall zu dulden,              (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\ndaß die Ausübung ihrer Rechte und Befugnisse durch       kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nBenutzungen nach § 14 oder durch den Vollzug der         deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nnach § 13 zu erlassenden Vorschriften behindert           § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\noder unterbrochen wird, soweit der Benutzung oder        zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\ndem Vollzug aus Gründen der Verteidigung der             Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nVorrang gebührt.                                          über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                       1229\n(4) Die nach den A bsätzcn l und 2 erlangten                                    § 21\nKenntnisse und Unterlauen dürfen nicht für ein                                 Härteausgleich\nBesteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfah-\nren verwendet werden. Die Vorschriften der§§ 175,           (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses\n179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgaben-         Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\nordnung über Beistands- und A nzeigeptlichten gegen-     Rechtsverordnung oder durch eine Duldungspflicht\nüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht.             nach § 15 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil\nzugefügt, der nicht nach § 19 Abs. 1 abzugelten ist,\nist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn\n§ 19                         und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich\nEntschädigung                     unbilliger Härten geboten erscheint.\n(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Geset-         (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund\nzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-     verpflichtet.\nverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädi-          (3) § 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\ngung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt\nsich nach dem für eine vergleichbare Leistung im\n§ 22\nWirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an\nZustellungen\neiner vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches\nEntgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung            Für die Zustellungen durch die Verwaltungs-\nunter gerechter Abwägung der Interessen der Allge-       behörde gelten die Vorschriften des Verwaltungs-\nmeinheit und der Beteiligten zu bemessen.                 zustellungsgesetzes vom 3.Juli 1952 (Bundesgesetzbl.l\nS. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsge-\n(2) Zur LeLtung der Entschädigung ist derjenige\nrichtsordnung vorn 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nverpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes\nS. 17) mit folgender Maßgabe:\noder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ergan-\ngenen Verfügung als Begünstigter bezeichnet ist.         In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung\nIst kein Begünstigter bezeichnet, so ist die Entschä-     gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwaltungszustel-\ndigung vom Bund zu leisten. Kann die Entschädi-           lungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch\ngung von demjenigen, der als Begünstigter bezeich-        durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche\nnet ist, nicht erlangt werden, haftet der Bund; so-       oder fernmündliche Mitteilungen oder - auch wenn\nweit der Bund den Entschädigungsberechtigt2n             die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung\nbefriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begün-        nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht\nstigten auf den Bund über. Der Ubergang kann nicht       vorliegen - durch öffentliche Bekanntmachung in\nzum Nachteil des Entschädigungsberechtigten gel-         der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen\ntend gemacht werden.                                     ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In die-\nsen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die\n(3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und      Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.\ndie Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind\ndie §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgeset-\n§ 23\nzes entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die\nRechtsmittelbeschränkung\nStelle der Anforderungsbehörden die zuständige\nBehörde nach § 26 dieses Gesetzes.                           In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nsind die Berufung gegen ein Urteil und die Be-\n§ 20                         schwerde gegen eine andere Entscheidung des\nGerichts ausgeschlossen, wenn das Verfahren\nEnteignung auf Verlangen\neinen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, der auf\n(1) Ist die Gemeinde auf Grund des § 2 Abs. 2         Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer auf\nzur Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1            den §§ 11, 12 oder 13 beruhenden Rechtsverord-\nNr. 1 und 2 verpflichtet und wird dem Eigentümer          nung erlassen worden ist.\ndes von der Maßnahme betroffenen Grundstücks\ndie sonst zulässige wirtschaftliche Nutzung zugun-                                   § 24\nsten der öffentlichen Wasserversorgung nicht nur                       Kosten der Auftragsverwaltung\nvorübergehend entzogen, so kann er an Stelle der\nEntschädigung von der Gemeinde die Entziehung                Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Ge-\ndes Eigentums an dem Grundstück verlangen. Tref-          meinden und Gemeindeverbänden durch den Voll-\nfen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des         zug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes\nGrundstücks zu, so kann nur die Entziehung dieses         erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen\nTeils verlangt werden, es sei denn, daß der übrige       Verwaltungsvorschriften und der Weisungen des\nTeil für den Eigentümer keinen oder nur einen ver-       Bundesministers für Gesundheitswesen entstehen;\nhältnismäßig geringen Wert hat.                          persönliche und sächliche Verwaltungskosten wer-\nden nicht übernommen.\n(2) Die Vorschriften des Landbeschaffungsgeset-\nzes über Enteignung und Entschädigung gelten ent-                                   § 25\nsprechend mit der Maßgabe, daß an Stelle des An-\nHaushaltsrechtliche Vorschriften\ntrages nach § 11 des Landbeschaffungsgesetzes das\nVerlangen des Eigentümers tritt. Zuständige Behörde          (1) Die Ausgaben für die nach diesem Gesetz\nist die in § 26 genannte Behörde.                        vom Bund zu tragenden Kosten sind von der zustän-","1230                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndigen Behörde für Rechnung des Bundes zu leisten.                                  § 28\nDamit zusammenhängende Einnahmen sind an den                 Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen\nBund abzuführen.                            ·\nim Verteidigungsiall\n(2) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden\nWer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor-\nAusgaben und die mit ihnen zusammenhängenden\nschrift einer auf Grund des § 13 erlassenen Rechts-\nEinnahmen sind die Vorschriften über das Haus-\nverordnung oder gegen eine auf Grund einer\nhaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die\nsolchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare\nDurchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-\nVerfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung\ndesbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän-\nim Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit\ndigen obersten Landesbehörden übertragen und zu-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nlassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu\nstand auf diese Vorschrift verweist.\nleistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-\nhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-\nschriften über die Kassen- und Buchführung der                                     § 29\nzuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-                             Ordnungswidrigkeiten\nwendet werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 26                          1. eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforder-\nZuständige Behörde                       liche Zustimmung verwendet,\n(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes      2. die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung\nist die obere Wasserbehörde oder die ihr entspre-           einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach\nchende Behörde. In den Ländern, in · denen eine              § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt,\nobere Wasserbehörde oder eine ihr entsprechende         3. eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9\nBehörde nicht besteht, ist zuständige Behörde die           Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert,\nfür das Wasser zuständige oberste Landesbehörde.        4. entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nDie landesrechtlichen Vorschriften über· die örtliche       richtig_, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nZuständigkeit der in Satz 1 genannten Behörden              erteilt oder\nbleiben unberührt.\n5. entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prü-\n(2) Erstrecken sich Maßnahmen im Sinne des § 2           fungen oder Besichtigungen, die Einsicht in\nauf ein Gebiet, das der Verwaltung mehrerer Län-            geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von\nder untersteht, so können die beteiligten Landes-           Proben verweigert.\nregierungen die zuständige Behörde im gegenseiti-\n(2) Die Ordnungsw1drigkeit kann, wenn sie vor-\ngen Einvernehmen bestimmen.                             sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nzwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\nbegangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntau-\nsend Deutsche Mark geahndet werden.\nVierter Teil\nStraf- und Bußgeldbestimmungen                                          § 30\nHandeln für einen anderen\n§ 27\n(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 28\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\nund 29 gelten auch für denjenigen, der als vertre-\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein        tungsberechtigtes Organ einer juristischen Person,\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner    als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetz-\nEigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer     licher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt\nmit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten        auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die\nVerwaltungsbehörde oder als Organ, Bediensteter         Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam\noder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund          ist.\ndieses Gesetzes betrauten Körperschaft bekannt-            (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\ngeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefäng-      gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung\nnis bis zu einem Jahr und mit GP.ldstrafe oder mit      des Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh-\neiner dieser Strafen bestraft.                          mens eines anderen beauftragt oder von diesem\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der      ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder     wortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-       oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-      Rechtsverordnungen auferlegen.\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-                                    § 31\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-                        Verletzung der Aufsichtspflicht\naussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,           (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine\nunbefugt verwertet.                                     nach den §§ 28 oder 29 mit Strafe oder Geldbuße\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten       bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber\nverfolgt.                                               oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen","Nr. 50    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965                             1231\nVertreter des lnhi!bers, gegen ein Mitglied des zur                                        § 34\ngesetzlichen Vcrtrcl 1mg berufenen Organs einer                     Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 2 )\njuristischen Person oder einen vertretungsberech-\ntigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesell-           In § 1 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des\nschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie         vVirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)\nvorsätzlich oder fahrli.issig ihn! Aufsichtspflicht ver-  vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt\nletzt haben und der Verstoß hiernuf beruht.               geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nWirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 21. Dezember 1962\n(2) Die Geldbuße bctri.igt                            (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird folgende Nummer 11\n1. im Falle einer Zuwiderhandlung gegcm § 28 bei          eingefügt:\nvorsätzlicher Aufsldllspflicht verlelzung bis zu     „ 11. § 28 des Gesetzes über die Sicherstellung von\nzwanzigtausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger             Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirt-\nAufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend              schaft für Zwecke der Verteidigung (Wasser-\nDeutsche Mark,                                             sicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1225) \".\n2. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 29\nbei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis\n§ 35\nzu zehntausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger\nAufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend                                Stadtstaaten-Klausel\nDeutsche Mark.                                           Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-\nden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes\n§  32                         üt 2r die Zuständigkeit von Behörden dem besonde-\nGeldbuße gegen juristische Personen\nren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen\nund Personenhandelsgesellschaften           und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die\nAufgaben der Gemeinden nach Maßgabe dieses\n(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-        Gesetzes wahrzunehmen haben.\nlichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-\nschen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-                                           § 36\nsellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine\nEinschränkung des Grundrechts\nnach den § § 28, 29 oder 31 mit Strafe oder Geldbuße\nder Unverletzlichkeit der Wohnung\nbedrohte Handlung, so kann auch gegen die juri-\nstische Person oder die Personenhandelsgesellschaft           Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\neine Geldbuße festgesetzt werden.                         nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach\nMaßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\n(2) Ist eine Zuwiderhandlung nach § 28 began-\ngen worden, so beträgt die Geldbuße bis zu fünf-\nzigtausend Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrig-                                          § 37\nkeit nach den §§ 29 oder 31 begangen worden, so ist                                     Inkrafttreten\ndie Geldbuße nach diesen Vorschriften zu bemes-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nsen.                                                      kündung in Kraft.\nFünfter Teil                          Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nSchlußbestimmungen                     set... die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\n§ 33                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nAnlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte\nBonn, den 24. August 1965\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht\nFür den Bundespräsidenten\n1. für Anlagen der Bundeswehr und der verbün-                      Der Präsident des Bundesrates\ndeten Streitkräfte,                                                                    Zinn\n2. für Anlagen, die Zwecken der Deutschen Bun-\nFür den Bundeskanzler\ndesbahn, der Deutschen Bundespost und der\nBundeswasserstraßen dienen, und                               Der Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\n3. für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken                                       Blank\ndienen und nicht unter die Nummern 1 und 2\nfallen.                                                                  Der Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nAnlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen sind                                 Schwarzhaupt\nin die Planung nach § 4 einzubeziehen. Bei <liesen\nAnlagen treffen die jeweils zuständigen obersten                   Der Bundesminister des Innern\nBundesbehörden oder die von ihnen bestimmten                                   Hermann Höcherl\nBehörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nD e r Bund e s min i s t e r d e r F in an z e n\nfür Gesundheitswesen an Stelle der nach diesem\nDr. Dahlgrün\nGesetz zuständigen Behörden die erforderlichen\nMaßnahmen.                                                2) Bundesgesetzbl. III 453-11"]}