{"id":"bgbl1-1965-5-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":5,"date":"1965-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_5.pdf#page=1","order":7,"title":"Verordnung über die Bedingungen, zu denen Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen entgegennehmen dürfen (Zinsverordnung)","law_date":"1965-02-05T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1965                    Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1965                                                                                          Nr. 5\nTag                                                                 Inhalt                                                                             Seite\n5. 2. 65   Verordnung über die Bedingungen, zu denen Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen\nentgegennehmen dürfen (Zinsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • •           33\nSammlung des Bundesrnchts, Bundesgesetzbl. III 7610-4\n8.2.65     Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz . . . .                                                        41\nA.ndert Bundesgesetzbl. III 613-5-2-1\n1. 2. 65   Bekanntmachung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll                                                          42\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 612-1-4\n4.2.65     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           42\nBetrifft Bundesgesetzbl. III 312-2\n4.2.65     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           42\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 und Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      43\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       44\n' Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   44\nVerordnung\nüber die Bedingungen, zu denen Kreditinstitute Kredite gewähren\nund Einlagen entgegennehmen dürfen\n(Zinsverordnung)\nVom 5. Februar 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7610-4\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt:\nKredite\n§§\nBegriff des Kredits\nAusnahmen                                                                                                                          2\nKreditkosten                                                                                                                       3\nSollzinsen ......... -................•.•....•.....•.................... , .                                                       4\nKreditprovision .................•..•...................................                                                           5\nUberziehungsprovision ................................................ .                                                           6\nUmsatzprovision .................................................... • ..                                                          7\nBarauslagen ..........................................•..... • ... • • • • • • •                                                   8\nZusätzliche Bankleistungen ............................................ .                                                          9\nKostenerhöh ende Vereinbarungen                                                                                                   10\nZweiter Abschnitt:\nEinlagen\nBegriff der Einlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      11\nAusnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nEinlagenarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . l3\nHabenzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nVorzugszinsen für Betriebsangehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        15\nÄnderung der Kündigungsfrist oder Laufzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              16\nVorzeitige Rückzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           17\nZusätzliche Leistungen an Einleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    18","34                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDrilter Abschnitt:\nGemeinsame Vorschriften\nZinsvoraus                                                                                                                          19\nSchätzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\nAbrechnung ................................ _... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  21\nInkrafttreten neuer Sätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             22\nAuswirkung einer Senkung von Höchstsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   23\nVierter Abschnitt:\nAllgemeine Vorschriften und Schlußvorschriften\nUefreiungen                                                                                                                         24\nßußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       25\nAufhebung von Vorschriften ...... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       26\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    27\nTnkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nAn 1 a g e 1 : Höchstsätze für Kreditkosten\nAn 1 a g e 2 : Höchstsätze für Habenzinsen\nAnlage 3: Zinsvoraus\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes                                       4. Kredite, die frühestens vier Jahre nach der Ent-\nüber das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes-                                            stehung rückzahlbar sind oder einer regel-\ngesetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Ver-                                         mäßigen Tilgung unterliegen, die sich über min-\nordnung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß                                             destens vier Jahre erstreckt;\nvon Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts-                                      5. Teilzahlungsfinanzierungskredite, soweit für sie\namt für das Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bun-                                          besondere Kostenregelungen bestehen;\ndesgesetzbl. I S. 17) wird im Einvernehmen mit der\nDeutschen Bundesbank und nach Anhörung der                                           6. Kleinkredite im Sinne der Anordnung über die\nSpitzenverbände der Kreditinstitute und der Deut-                                          Kosten für Kleinkredite mit regelmäßiger Tilgung\nschen Bundespost verordnet:                                                                vom 22. Dezember 1958 (Bundesanzeiger Nr. 248\nvom 30. Dezember 1958).\nErster Abschnitt\n§ 3\nKredite\nKreditkosten\n§ 1                                                           (1) Für die Gewährung von Krediten dürfen nur\nfolgende Kosten berechnet werden:\nBegriff des Kredits\n1. Sollzinsen (§ 4),\nKredite im Sinne dieser Verordnung sind\n2. Kreditprovision (§ 5),\n1. Gelddarlehen aller Art,\n3. Uberziehungsprovision (§ 6).\n2. Wechseldiskontkredite,\nSie dürfen die in der Anlage 1 genannten Sätze nicht\n3. Akzeptkredite in der Form des Ankaufs eigener\nüberschreiten. Der Zinsvoraus (§ 19) bleibt unbe-\nAkzepte,\nrührt.\ndie von Kreditinstituten in Deutscher Mark gewährt                                        (2) Neben den in Absatz 1 genannten -Kosten dür-\nwerden.\nfen Umsatzprovision (§ 7), Barauslagen (§ 8) und\n§ 2                                                      Kosten für zusätzliche Bankleistungen (§ 9) in Rech-\nAusnahmen                                                      nung gestellt werden.\nDiese Verordnung gilt nicht für\n§ 4\n1. Kredite an Kreditinstitute;\nSollzinsen\n2. Kredite an Gebietsfremde im Sinne des § 4 Abs. 1                                       Sollzinsen dürfen nur für den in Anspruch ge-\nNr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes;\nnommenen Kredit berechnet werden. Wird ein\n3. Kredite an die Kreditanstalt für Wiederaufbau                                     Kontokorrentkredit auf einem Kreditsonderkonto\nund an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nm. 3 und 6                                      belastet und der Kreditbetrag gleichzeitig auf einem\ndes Gesetzes über das Kreditwesen);                                               Konto in laufender Rechnung gutgeschrieben, so","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965                              35\nmindern Guthaben auf diesem Konto den zu ver-              (2) Bankleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nzinsenden Schuldsaldo. Mehrere Kredite eines            auch Maßnahmen und Leistungen bei nicht vertrags-\nKreditnehmers dürfen gesondert abgerechnet wer-         gemäßer Kreditabwicklung.\nden.\n§ 5                                                       § 10\nKreditprovision                                 Kostenerhöhende Vereinbarungen\nDie Kreditprovision darf für zugesagte Kredite          (1) Wird die Kreditgewährung davon abhängig\nberechnet werden, soweit sie nicht in Anspruch ge-      gemacht, daß der Kreditnehmer einen bestimmten\nnommen sind. Wird die Kreditprovision für die vor-      Teil des gewährten Kredits als Guthaben unterhält,\ngesehene Laufzeit oder einen Abrechnungszeitraum        so ist für die Berechnung der Kreditkosten der Saldo\nunabhängig von dE!r Inanspruchnahme des Kredits         zwischen dem Kreditbetrag und dem Guthaben zu-\nvorweg oder nachträglich berechnet, so ermäßigt         grunde zu legen.\nsich der Höchstsatz für die Sollzinsen um den Satz         (2) Die insgesamt zulässigen Höchstsätze für die\nder berechneten Kreditprovision. Die Vorwegberech-      Kreditkosten dürfen nicht dadurch überschritten wer-\nnung ist längstens für einen Abrechnungszeitraum        den, daß der Kredit unter dem Nennbetrag aus-\nzulässig.                                               gezahlt wird oder über dem Nennbetrag zurück-\ngezahlt werden muß.\n§ 6\nUberziehungsprovision\nDie Uberziehungsprovision darf neben den Soll-                        Zweiter Abschnitt\nzinsen berechnet werden, wenn ein Kreditnehmer\nKredite ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über                               Einlagen\nden vereinbarten Betrag oder über den vereinbarten\nTermin hinaus in Anspruch nimmt (Kontoüber-                                         § 11\nziehungen). Die Dberziehungsprovision darf nur                            Begriff der Einlagen\nvom Betrag der Dberziehung berechnet werden.\nEinlagen im Sinne dieser Verordnung sind fremde\nGelder, die Kreditinstitute von Nichtkreditinstituten\n§ 7                          entgegennehmen, mit Ausnahme von Geldern, die\nUmsatzprovision                     1. zur Weiterleitung als durchlaufende Kredite an-\n(1) Bei Konten, die im Zusammenhang mit einer           genommen werden,\nKreditgewährung geführt werden, darf die Umsatz-        2. zur Durchführung öffentlicher Kreaitprogramme\nprovision ein Viertel vom Hundert des reinen Um-            zweckgebunden angenommen werden,\nsatzes auf derjenigen Kontoseite, die den größeren\n3. als Kredit aufgenommen werden, sofern für den\nUmsatz aufweist, oder eins vom Hundert pro Jahr\nEinzelfall ein schriftlicher Kreditvertrag geschlos-\naus dem in Anspruch genommenen Kreditbetrag\nsen und der Kredit banküblich gesichert wird.\nnicht übersteigen. Diese Höchstsätze gelten nicht,\nwenn an Stelle der Umsatzprovision Postenentgelte\nberechnet werden.                                                                   § 12\n(2) Bei Krediten, die nicht in laufender Rechnung                           Ausnahmen\ngewährt werden und für die eine Tilgung in regel-\n(1) Diese Verordnung gilt nicht für\nmäßigen Raten über einen Zeitraum von mehr als\neinem Jahr vereinbart ist, darf an Stelle der Umsatz-    1. Einlagen der Deutschen Bundespost, der Kredit-\nprovision eine einmalige Bearbeitungsprovision von           anstalt für Wiederaufbau und von Bausparkassen\nhöchstens zwei vom Hundert des ursprünglichen                (§ 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6 des Gesetzes über das\nKreditbetrages berechnet werden.                             Kreditwesen);\n2. Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von\nzweieinhalb Jahren und mehr, sofern die tatsäch-\n§ 8\nliche Laufzeit nicht auf weniger als zweieinhalb\nBarauslagen                            Jahre verkürzt wird;\nBarauslagen, die im Zusammenhang mit der Kre-        3. Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist\nditgewährung entstehen, dürfen in ihrer tatsäch·            von zweieinhalb Jahren und mehr; die Verord-\nliehen Höhe dem Kreditnehmer gesondert in Rech-             nung ist anzuwenden, wenn die Einlagen vor\nnung gestellt werden.                                        Ablauf einer Kündigungsfrist von zweieinhalb\n, Jahren zurückgezahlt werden oder wenn die\n§ 9                              Kündigungsfrist nachträglich auf weniger als\nZusätzliche Bankleistungen_                    zweieinhalb Jahre verkürzt wird;\n(1) Für Bankleistungen, die neben den bei einer     4. Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungssperr-\nKreditgewährung üblichen Grundleistungen oder ge-             frist von zweieinhalb Jahren und mehr für die\nsondert im Auftrag oder im Interesse des Kredit-            Zeit der Sperrfrist, sofern die Einlagen nicht inner-\nnehmers erbracht werden, kann ein angemessenes               halb von zweieinhalb Jahren zurückgezahlt\nEntgelt berechnet werden.                                    werden;","36                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n5. Einlagen, die ein Kreditinstitut von seinen stillen    frist vereinbart, so gelten vom Zeitpunkt der Ver-\nGesellschaftern oder ein Kreditinstitut in der       einbarung an die der neuen Kündigungsfrist ent-\nRechtsform einer Personenhandelsgesellschaft von      sprechenden Habenzinshöchstsätze.\nseinen Gesellschaftern annimmt.\n(2) Wird für Festgelder vor ihrer Fälligkeit eine\n(2) Diese Verordnung gilt für Einlag~n gebiets-       längere Laufzeit vereinbart, so ist vom Zeitpunkt\nfremder Einleger nur insoweit, als auf Grund von          der Vereinbarung an der Habenzinshöchstsatz maß-\n§ 23 Abs. 1 Nr. 7 des Außenwirtschaftsgesetzes keine       gebend, der der neuen Laufzeit von diesem Zeit-\nRegelung für die Verzinsung von Konten Gebiets-            punkt an entspricht. Liegt dieser Satz unter dem\nfremde.r getroffen ist.                                    ursprünglich maßgebenden Höchstsatz, so kann die-\n§ 13                           ser bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten\nLaufzeit vergütet werden; für die vom ursprüng-\nEinlagenarten                       lichen Fälligkeitstag an gerechnete Restlaufzeit gilt\n(1) Einlagen im Sinne dieser Verordnung können         der dieser entsprechende Höchstsatz. Wird die ur-\nsein                                                       sprünglich vereinbarte Laufzeit verkürzt, so ist für\n1. Sichteinlagen,                                          die gesamte Laufzeit der Habenzinshöchstsatz maß-\ngebend, der der verkürzten Laufzeit entspricht.\n2. befristete Einlagen,\n3. Spareinlagen.\n§ 17\n(2) Sichteinlagen sind Einlagen, für die eine Lauf-\nzeit oder Kündigungsfrist nicht vereinbart ist. Als                         Vorzeitige Rückzahlung\nSichteinlagen gelten auch Einlagen, für die eine Kün-          (1) Als vorzeitige Rückzahlung ist anzusehen\ndigungsfrist von weniger als einem Monat oder eine\nLaufzeit von weniger als dreißig Zinstagen verein-         1. bei Festgeldern die Rückzahlung vor der ur-\nbart ist.                                                       sprünglich vereinbarten Fälligkeit;\n(3) Befristete Einlagen sind Einlagen, für die eine    2. bei Kündigungsgeldern und Spareinlagen, deren\nKündigungsfrist von mindestens einem Monat ver-                 ursprünglich vereinbarte Kündigungsfrist ver-\neinbart ist (Kündigungsgelder) oder die mit einer               kürzt worden ist, die Rückzahlung innerhalb der\nLaufzeit von mindestens dreißig Zinstagen entgegen-             vom Zeitpunkt der Verkürzung an gerechneten\ngenommen werden (Festgelder).                                   ursprünglichen Kündigungsfrist;\n(4) Spareinlagen sind Einlagen, die den Vorschrif-    3. bei den sonstigen Kündigungsgeldern und Spar-\nten des § 21 des Gesetzes über das Kreditwesen ent-            einlagen die Rückzahlung vor ihrer Fälligkeit.\nsprechen.                                                     (2) Werden befristete Einlagen oder Spareinlagen\n§ 14                           vorzeitig zurückgezahlt, so endet die Verzinsung mit\nder Rückzahlung. Für die vorzeitig zurückgezahlten\nl~abenzinsen\nBeträge sind dem Einleger für die Restlaufzeit, läng-\n(1) Die Habenzinsen für Einlagen dürfen die in         stens für zweieinhalb Jahre, Sonderzinsen in Höhe\nder Anlage 2 genannten Sätze nicht überschreiten.          von mindestens einem Viertel der ursprünglich ver-\n(2) Die Vorzuqszinsen für Einlagen von Betriebs-       einbarten Habenzinssätze zu belasten; bei nicht ge-\nangehörigen (§ 15) und der Zinsvoraus (§ 19) bleiben      kündigten Kündigungsgeldern und Spareinlagen,\nunberührt.                                                 die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallen, gilt die Kündi-\ngungsfrist, längstens eine Frist von zweieinhalb\n§ 15\nJahren, als Restlaufzeit. Sonderzinsen brauchen\nVorzugs:dnsen für Betriebsangehörige             nicht berechnet zu werden, soweit sie die für die Ein-\n(1) Für Einlagen von Betriebsangehörigen der Kre-     lage zu vergütenden Habenzinsen übersteigen; § 22\nditinstitute und dm Verbände des Kreditgewerbes            Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen\ndürfen die Habenzinshöchstsätze um höchstens eins          bleibt unberührt.\nvom Hundert pro Jahr überschritten werden.                     (3) Bei vorzeitiger Rückzahlung von Festgeldern\n(2) Den Betriebsangehörigen stehen ihre Ehe-          darf höchstens der Habenzinssatz vergütet werden,\ngatten und minderjährigen Kinder gleich. Dies gilt        der der tatsächlichen Laufzeit entspricht.\nauch, wenn der Betriebsangehörige verstorben ist,\nsofern der Ehegatte oder die minderjä.hrig·en Kinder\n§ 18\nHinterbliebenenbezüge erhalten.\nZusätzliche Leistungen an Einleger\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nEinlagen ehemaliger Betriebsangehöriger, die sich             (1) Leistungen, die von Kreditinstituten im Zusam-\nim Ruhestand befinden, sofern sie zuletzt bei dem         menhang mit der Entgegennahme von Einlagen an\nKreditinstitut oder Verband beschäftigt waren.            den Einleger unmittelbar oder mittelbar erbracht\nwerden, gelten als Habenzinsen, auch wenn sie\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Geschäfts-\nanders bezeichnet sind.\nkonten.\n§ 16                               (2) Auslagen, die einem Kreditinstitut anläßlich\nder Kontoführung oder auf Grund sonstiger Leistun-\nÄnderung der Kündigungsfrist oder Laufzeit          gen über den für die Kontoführung üblichen Um-\n(1) Wird bei Kündigungsgeldern oder Sparein-           fang hinaus entstehen und dem Einleger nicht in\nlagen, die nicht fällig sind, eine andere Kündigungs-     Rechnung gestellt werden, gelten als Habenzinsen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965                             37\nDritter Abschnitt                      (3) Bei Spareinlagen gilt die Zinsgutschrift in der\nSparurkunde als Abrechnung; die Gutschrift braucht\nGemeinsame Vorschriften                    erst bei der auf den Schluß eines Abrechnungszeit-\nraumes folgenden Vorlage der Urkunde vorge-\n§ 19                         nommen zu werden.\nZinsvoraus                                                  § 22\n(1) Für die in der Anlage 3 genannten Kredit-                       Inkrafttreten neuer Sätze\ninstitute erhöhen sich die in der Anlage 2 aufgeführ-\nten Höchstsätze für Habenzinsen um die in der An-        Höchstsätze im Sinne dieser Verordnung, die an\nlage 3 genannten Vomhundertsätze und die in der        den Diskontsatz oder den Lombardsatz der Deut-\nAnlage 1 genannten Höchstsätze für Sollzinsen nach     schen Bundesbank gebunden sind, ändern sich mit\nMaßgabe des Absatzes 3 (Zinsvoraus).                   dem Tage, an dem eine Änderung des Diskontsatzes\noder des Lombardsatzes der Deutschen Bundesbank\n(2) Ein Zinsvorems darf nicht in Anspruch ge-       in Kraft tritt.\nnommen werden\n§ 23\n1. von mündelsicheren Kreditinstituten,\n2. für Einlagen, soweit dafür ein anderes Kredit-          Auswirkung einer Senkung von Höchstsätzen\ninstitut oder eine Körperschaft des öffentlichen      (1) Werden Höchstsätze für Kreditkosten herabn\nRechts die Bürgschaft oder Garantie übernommen     gesetzt, so sollen die Kreditinstitute Kreditkosten,\nhat,                                               die über den neuen Höchstsätzen liegen, an diese\n3. für Einlagen, soweit dafür andere Sicherheiten      anpassen.\ngestellt sind.                                        (2) Werden Höchstsätze für Habenzinsen herab-\ngesetzt, so müssen die Kreditinstitute Kündigungs•\n(3) Für die Kreditinstitute, die einen Zinsvoraus\ngelder und Spareinlagen, deren• vereinbarte Verzin-\nfür Einlagen gewähren dürfen, erhöhen sich die\nsung über den neuen Höchstsätzen liegt, zur Anpas-\nHöchstsätze für Sollzinsen um den von ihnen in zu-\nsung an die neuen Höchstsätze unverzüglich kündi-\nlässiger Weise gewährten Zinsvoraus. Dies gilt auch,\ngen, sofern nicht auf Grund der Vereinbarungen\nwenn der Zinsvoraus nicht für sämtliche Einlagen\nmit der Kundschaft die Anpassung zu einem frühe-\ngewährt wird. Wird der Zinsvoraus für Einlagen in\nren Zeitpunkt erfolgt.\nunterschiedlicher Höhe gewährt, so kann der höchste\ngewährte Satz zugrunde gelegt werden.\nVierter Abschnitt\n§  20\nAllgemeine Vorschriften\nSchätzung                                     und Schlußvorschriften\n(1) Ist anzunehmen, daß die zulässigen Kosten\neines Kredits für einen Abrechnungszeitraum ins-                                  § 24\ngesamt zwanzig Deutsche Mark nicht übersteigen, so                            Befreiungen\nkönnen sie geschätzt werden.\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann\n(2) Ubersteigt der Saldo eines Sichteinlagekontos   in Ausnahmefällen nach Anhörung der Deutschen\nwährend eines Abrechnungszeitraumes nicht zehn-        Bundesbank einzelne Kreditinstitute von Vorschrif-\ntausend Deutsche Mark, so kann für die Berechnung      ten dieser Verordnung freistellen, wenn dies aus\nder Habenzinsen ein geschätzter Durchschnittssaldo     besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art\nzugrunde gelegt werden.                                der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.\n§ 21                                                     § 25\nAbrechnung                                            Bußgeldvorschrift\n(1) Für jeden Abrechnungszeitraum ist dem Kun-        Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften\nden eine schriftliche Abrechnung über die Kredit-      der§§ 3, 4, 5, 6, 7-, 10, 14, 17, 18, 21 Abs. 1 oder§ 23\nkosten und die vergüteten Habenzinsen zu erteilen.     Abs. 2 dieser Verordnung zuwider handelt, begeht\nIn der Abrechnung sind die einzelnen Positionen ge-    eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1\ntrennt aufzuführen; die Zusammensetzung der Kre-       Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.\nditkosten muß ersichtlich sein. Zinsen und Provi-\nsionen sind nicht nur in absoluten Beträgen, sondern\nauch in Vomhundertsätzen anzugeben. Kosten für                                    § 26\nzusätzliche Bankleistungen und Barauslagen sind in                   Aufhebung von Vorschriften\nder Abrechnung darzulegen, sofern sie nicht geson-\ndert belastet worden sind.                                (1) Die Anordnungen über Zinsen und Provi-\nsionen, die auf Grund des § 36 des Gesetzes über\n(2) Ein Abrechnungszeitraum darf nicht länger       das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichs-\nals ein Jahr sein; in Ausnahmefällen darf er bis zu    gesetzbl. I S. 1955) erlassen worden sind, werden\nzwei Jahren betragen.                                  vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben.","38                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) In Kraft bleiben die Anordnungen der ehe-                                 § 27\nmaligen Bc1nkc1ufsichtsbchördcn der Länder über                              Berlin-Klausel\n1. die Kosten für Kleinkredite mit Verpflichtung zur       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nregelmäßigen Tilgung vom 22. Dezember 1958;          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. die Gebührensätze für Kredite der Geschäftsban-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes\nken im Teilzah]ungsfirnmzierungsgeschäft vom         über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n25. Juni 1959;\n§ 28\n3. die Gebührensätze für Kredite der Teilzahlungs-\nfinanzierungsinstitute vom 5. November 1959 in                           Inkrafttreten\nder Fassung vom 3. Juni 1960.                          Diese Verordnung tritt am 1. März 1965 in Kraft.\nBerlin, den 5. Februar 1965\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKalkstein\nAnlage 1\nHöchstsätze für Kreditkosten\nDie Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr.\nD bedeutet Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.\n1. Sollzinsen\n1. Gelddarlehen             D +4½\n2. Wechseldiskontkredite\na) bundesbankfähige      D + 3\nWechsel               oder\nzwei Deutsche Mark\nje Abschnitt\nb) sonstige Wechsel      D+4½\noder\nzwei Deutsche Mark\nje Abschnitt\n3. Akzeptkredite            D +3½\nII. Kreditprovision             3\nIII. Uberziehungsprovision       1½","Nr. 5 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965                             39\nAnlage 2\nHöchstsätze für Habenzinsen\nDie Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr.\nI. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3 /s\nII. Kündigungsgelder\nmit vereinbarter Kündigungsfrist von\n1. 1 bis weniger als 3 Monaten                                   2\n2. 3 bis weniger als 6 Monaten                                   2½\n3. 6 bis weniger als 12 Monaten                                  3\n4. 12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . .                4\nIII. Festgelder\nmH vereinbarter Laufzeit von\n1. 30 bis 89 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2\n2. 90 bis 179 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2½\n3. 180 bis 359 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3\n4. 360 Tagen und darüber                                         4\nIV. Spareinlagen\n1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist\nund vereinbarter Kündigungsfrist\nvon weniger als 12 Monaten\na) von natürlichen Personen und von\njuristischen Personen, die gemein-\nnützigen, mildtätigen oder kirch-\nlichen Zwecken dienen . . . . . . . . . . .              3½\nb) von sonstigen juristischen, Personen\nund von Personenhandelsgesell-\nschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3\nsofern eine Kündigungssperrfrist\nvon mindestens 6 Monaten verein-\nbart ist . . . . . . . . . . .. .. .. . . . .. . . . .   3½\n2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von\n12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . .              4½","40              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 3\nZinsvoraus\nDie Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr.\nMaßgebend für die Bilanzsumme ist die letzte für\nden Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte\nBilanz.\n1. Kreditinstitute in der Rechtsform einer einge-\ntragenen Genossenschaft (außer Zentralkassen}\nmit einer Bilanzsumme\n(in Millionen Deuts~he Mark)\nüber 5      über 20\nbis 5\nbis 20       bis 40\na) Sichteinlagen              ½             ¼\nb) befristete Einlag·en       3/a           ¼            ¼\nc} Spareinlagen               ¼             ¼\n2. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktien-\ngesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien\noder Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nmit einer Bilanzsumme\n(in Millionen Deutsche Mark)\nbis 5       über 5     über 20    über 40\nbis 20      bis 40     bis 60\na) Sichteinlagen         ½           ¼\nb} befristete Einlagen 3/a           ¼           ¼          ¼\nc} Spareinlagen          ¼           ¼\n3. Privatbankiers (Einzelkaufleute und Personen-\nhandelsgesellschaften)\nmit einer Bilanzsumme\n(in Millionen Deutsche Mark}\nbis 5      über 5    über 30\nüber 60\nbis 30     bis 60\na) Sichteinlagen         ½           ¼           1/a\nb} befristete Einlagen 3/a           ¼           ¼          ¼\nc} Spareinlagen          ¼           ¼\nPrivatbankiers mit einer Bilanzsumme über\nsechzig Millionen Deutsche Mark dürfen den Zins-\nvoraus nur gewähren, wenn die befristeten Ein-\nlagen des Einlegers insgesamt fünfhunderttausend\nDeutsche Mark nicht übersteigen.","Nr. 5 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965     41\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsverordnung\nzum Anteilzollgesetz*)\nVom 8. Februar 1965\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus-\nführung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am\n25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Grün-\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom\n27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082) und\ndes Gesetzes über die Vergütung des Kakaozolls bei\nder Ausfuhr von Kakaowaren in der Fassung vom\n4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1100) in Verbindung\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver-\nordnet:\nArtikel 1\nDie Durchführungsverordnung zum Anteilzoll-\ngesetz vom 30. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 550),\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der\nDurchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz vom\n24. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 536), wird wie folgt\ngeändert:\n§ 1 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 1\nFür kakaohaltige Waren, welche die Zollstellen\nals vergünstigungsfähig gekennzeichnet haben (§ 2\nAbs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1960), werden\ndie Vergütungssätze des § 3 der Kakaozoll-Vet-\ngütungsordnung vom 20. März 1930 (Reichsministe·•\nrialblatt S. 79), zuletzt geändert durch die Dritte Ver-\nordnung zur Änderung der Verordnung über die\nVergütung des Kakaozolls vom 17. Dezember 19.58\n(Bundesanzeiger Nr. 248 vom 30. Dezember 1958),\num 47,74 vom Hundert gekürzt.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleit.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1960 auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1965 in Kraft.\nBonn, den 8. Februar 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h 1g r ü n\n*) Ändert Bundcsucsclzbl. III 61:l-5-2-1","42                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nnach§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll\nVom 1. Februar 1965\nSommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 612-1-4\nNach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die\nVergütung von Tabakzoll vorn 21. Dezember 1963\n(Bundesgesetzbl. I S. 1041) wird hiermit bekannt-·\ngemacht:\nDie Vergütung des Zolles für Drittlandtabak ist\nab 1. Februar 1965 urn 87,10 DM zu kürzen.\nBonn, den 1. Februar 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)                       Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dern Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                  Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 19. Januar 1965 - 2 BvL 8/62 - , ergangen auf                 vom 24. November 1964 - 2 BvL 19/63 - , ergangen\nVorlage des Amtsgerichts Krefeld, wird nachfolgend                auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-\nder Entscheidungssatz veröffentlicht:                             Pfalz, wird nachfolgend der Entscheidungssatz ver-\n§ ·455 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der\nöffentlicht:\nFassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der                   § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 des rheinland-pfälzi-\nRechtseinheit auf dern Gebiete der Gerichtsverfas-               schen Landesgesetzes über die Kammern der\nsung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Straf-                  Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tier-\nverfahrens und des Kostenrechts vom 12. Sepern-                  ärzte vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungs-\nber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455) ist rnit dern                  blatt für Rheinland-Pfalz S. 33) sind, § 9 Abs. 3\nGrundgesetz vereinbar.                                           dieses Gesetzes war, soweit sie Bestimmungen\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31                 über die Einrichtung der Berufsgerichte enthalten,\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-                   mit Artikel 20 Abs. 2, Artikel 92 und Artikel 101\nsungsgericht Gesetzeskraft.                                         Abs. 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar und\ndeshalb nichtig.\nBonn, den 4. Februar 1965                                           Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nDer Bundesminister der Justiz                          verfassungsgericht Gesetzeskraft.\nDr. Bucher\nBonn, den 4. Februar 1965\nDer Bundesminister der Justiz\n•) Betrifft Bundcsqesctzbl. III 312-2                                                  Dr. Bu eher","Nr. 5 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965                                                                                    43\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 3, ausgegeben am 6. Februar 1965\nTag                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n25. 1. 65  Neunte Vc:~rordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Laktose, Glukose} ........... .                                                              41\nAndert Bundesgesetzbl. III 613-3-1 (Anlage)\n30. 11. 64 Bekanntmachung des Ubereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für\nAstronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre .................................. .                                                              43\n2. 2. 65  Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10\nAbs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz) ...........•..................................                                                             68\nNr. 4, ausgegeben am 12. Februar 1965\n2. 2. 65  Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Juni 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Griechenland über den planmäßigen gewerblichen Luftverkehr . . . . . . . . . .                                                          69\n3. 2. 65  Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Chile über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  79\n3. 2. 65  Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Änderung des Gemeinsamen\nZolltarifs der EWG - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     86\nAndert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)\n5. 2. 65  Elfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungszölle) . . . . . . . .                                                        91\nAnclert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 ( Anlage)\n23. 12. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung\n(Weitergeltung für Niger) ................ .-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 105\n23. 12. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung\n(Inkrafttreten für Niger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  105\n13. 1. 65  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung der Internationalen Studienzentrale für\ndie Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in Rom und der Verordnung über die Gewäh-\nrung von Vorrechten und Befreiungen an diese Studienzentrale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     106\n21. 1. 65  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die inter-\nnationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            107","44                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                     Tag des\nDatum und Bezeidmung der Verordnung                                                 Bundesanzeiger                    Inkraft-\nNr.           vom                tretens\n26. 1. 65    Anordnung über die Ubertragung von Befugnis-\nsen bei Nebentätigkeit im Dienstbereich des Bun-\ndesministers für Verkehr                                                           24            5.2.65                 6.2.65\n12. 2. 65    Verordnung über Notmaßnahmen bei der An-\nerkennung und Zulassung von Saatgut                                                31           16.2.65                17.2.65\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III\n7822-1-21\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.           vom                 Seite\n26. 1. 65    Verordnung Nr. 6/65/EWG des Rates über die\nteilweisen Aussetzungen des bei der Einfuhr von\ngefrorenem Rindfleisch anzuwendenden Satzes\ndes Gemeinsamen Zolltarifs                                                         16             1. 2. 65               197\n11. 1. 65    Verordnung Nr. 7/65/EWG, 1/65/Euratom der Räte\nüber die Einzelheiten der Anwendung des Statuts\nder Beamten und der Beschäftigungsbedingungen\nfür die sonstigen Bediensteten auf das Personal\ndes Kontrollausschusses                                                             18            4.2.65                  241\n11. 1. 65    Verordnung Nr. 8/65/EWG, 2/65/Euratom der Räte\nzur Änderung des Artikels 95 des Statuts der\nBeamten der Europäischen Atomgemeinschaft und\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                                           18            4.2.65                   242\nHinweis\nDer Fundslellennachweis für das Recht der Europäischen Gemeinschaften,\n3. Auflage nach dem Stande vom 1. Januar 1965, ist als Beilage zum Bundes-\nanzeiger Nr. 13 vom 21. Januar 1965 erschienen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesel,,bfol.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkünrk>I.. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli l!l58 (Bundesgcsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und IT: Laufender Bezug nur durch. die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je anqdaugene 24 Sdten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nilch l3e·Lcihlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15"]}