{"id":"bgbl1-1965-49-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":49,"date":"1965-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/49#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_49.pdf#page=17","order":5,"title":"Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen","law_date":"1965-09-09T00:00:00Z","page":1217,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965                        1217\nGesetz\nüber Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen\nVom 9. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 705-2\nDer Bundestag hat       das   folgende Gesetz be-      Für die Berechnung dieser Mengen gilt, wenn der\nschlossen:                                                vorratspflichtige Unternehmer auch Erdölerzeug-\nnisse aus deutschem Erdöl hergestellt oder Erdöl\n§ 1                            erzeugnisse auf andere Weise als durch Einfuhr er-\nworben hat, Absatz 2 sinngemäß.\nWer als Inhaber eines wirtschaftlichen Unterneh-\nmens                                                         (4) Hat der vorratspflichtige Unternehmer das\nUnternehmen oder den Betrieb, in welchem er eine\n1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraft-\ndie Vorratspflicht begründende Tätigkeit ausübt,\nstoff,\nerst nach Beginn des letztvergangenen Kalenderjah-\n2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Petroleum oder      res erworben, so finden die Absätze 1 bis 3 mit der\n3. mittelschweres oder schweres Heizöl                    Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der zu\neinführt oder aus eingeführtem Erdöl der Tarifnum-        haltenden Vorratsmengen ohne Rücksicht auf den\nmer 27.09 oder 27.10 C II des Deutschen Zolltarifs        Zeitpunkt des Inhaberwechsels die vollen Jahres-\n1965 (eingeführtes Erdöl) für eigene Rechnung her-        mengen der im Rahmen des Unternehmens oder Be-\nstellt oder herstellen läßt, ist zur Vorratshaltung       triebes eingeführten, hergestellten und nach Ab-\nverpflichtet (vorratspflichtiger Unternehmer).            satz 3 Satz 1 verwendeten Erdölerzeugnisse zu-\ngrunde zu legen sind.\n§ 2                               (5) Hat der Unternehmer eine die Vorratspflicht\nbegründende Tätigkeit neu aufgenommen, so gel-\n(1) Vorratspflichtige Unternehmer haben ständig\nten, solange er sie noch nicht während eines vollen\nvon jeder der in § 1 genannten Gruppen von Erdöl-\nKalenderjahres ausgeübt hat, für die Berechnung\nerzeugnissen diejenigen Mengen als Vorrat zu hal-\nder zu haltenden Vorratsmengen die Absätze 1 bis 3\nten, die sie im letztvergangenen Kalenderjahr durch-\nmit folgender Maßgabe:\nschnittlich\n1. bis zum Ablauf des ersten vollen Kalendermonats\n1. im Laufe von 45 Tagen eingeführt oder\nnach Aufnahme der Tätigkeit brauchen keine\n2. im Laufe von 65 Tagen aus eingeführtem Erdöl               Vorräte gehalten zu werden;\nhergestellt\n2. während des nächsten Kalendermonats der Tätig-\nund nicht für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke             keit sind diejenigen Mengen als Vorrat zu halten,\nverwendet haben.                                              die im vorangegangenen Kalendermonat durch-\n(2) Hat der vorratspflichtige Unternehmer wäh-             schnittlich im Laufe von 4 Tagen eingeführt oder\nrend des der Berechnung der Vorratsmengen zu-                 im Laufe von 6 Tagen aus eingeführtem Erdöl\ngrunde zu legenden Kalenderjahres Erdölerzeug-                hergestellt worden sind;\nnisse auch aus deutschem Erdöl hergestellt, so ist        3. nach Ablauf jedes weiteren, letztmalig nach Ab-\nbei Berechnung der nach Absatz 1 Nr. 2 zu halten-             lauf des zwölften Kalendermonats erhöhen sich\nden Vorratsmengen davon auszugehen, daß ein dem               die als Vorrat zu haltenden Mengen entsprechend\nVerhältnis der eingesetzten Menge eingeführten                der Nummer 2.\nErdöls zu der insgesamt eingesetzten Erdölmenge\nentsprechender Teil der angefallenen Gesamtmenge\neines jeden in § 1 genannten Erdölerzeugnisses aus                                   § 3\neingeführtem Erdöl hergestellt worden ist.\nSoweit die Vorratspflicht auf der Herstellung von\n(3) Von den im letztvergangenen Kalenderjahr           Erdölerzeugnissen beruht, kann sie auch mit ein-\nhergestellten oder eingeführten Mengen der in § 1         geführtem Erdöl oder mit aus solchem Erdöl her-\ngenannten Erdölerzeugnisse sind bei Berechnung            gestellten oder eingeführten Halbfertigfabrikaten\nder zu haltenden Vorratsmengen nicht zu berück-           erfüllt werden; § 2 Abs. 2 gilt insoweit sinngemäß.\nsichtigen                                                 Eine Anrechnung solcher Vorräte auf die einzelnen\n1. die ausgeführten oder an ausländische Stnit-           Erzeugnisgruppen des § 1 ist jedoch, wenn kein Fall\nkräfte gelieferten Mengen,                            des § 2 Abs. 5 vorliegt, nur in Höhe der Anteile zu-\nlässig, die nach dem im letztvergangenen Kalender-\n2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten          jahr von dem vorratspflichtigen Unternehmer bei\nMengen,                                               der Erdölverarbeitung erzielten Ergebnis, aufgeglie-\n3, die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des        dert nach den absatzbereiten Mengen aller herge-\nHerstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mine-      stellten Erzeugnisse, den für den Eigenverbrauch\nralölsteuergesetzes verwendeten Mengen.               verwendeten Mengen dieser Erzeugnisse und den","1218                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\neingetretenen Verarbeitungsverlusten (Gesamtver-                    Unternehmer eine eingetretene Verminderung\narbeitungsschlüssel) auf absatzbcreite Mengen einer                 der Bestände unverzüglich schriftlich mit-\njeden Erzeugnisgruppe enUullen sind. Weist der                      geteilt wird;\nvorratspflichtige Unternehmer nach, daß er gegen-          3. Bestände von mindestens eintausend Tonnen, die\nüber dem letztvergangencn Kalenderjahr sein Her-                sich nicht im Besitz des Unternehmers befinden,\nstellungsverfahren oder die Art des eingesetzten                deren verfügungsberechtigte Besitzer sich jedoch\nErdöls gewechselt. hat, so kc1nn von der zuständigen            dem Unternehmer gegenüber schriftlich verpflich-\nBehörde eine abweichende Anrechnung gestattet                   tet haben, die Bestände mindestens während der\nwerden.                                                         nächsten drei Monate weder zu verbrauchen noch\n§ 4                                 Dritten zu überlassen, und falls sie ebenfalls vor-\nratspflichtige Unternehmer sind, dem Unterneh-\n(1) Die Vorrnl.spflidrl kdnn nllr mit Bestünden er-          mer gegenüber schriftlich anerkannt haben, daß\nfüllt Wt!rden, di('. sich im Gel Lu nqsbereich diesPs Ge-       die Bestände von ihnen nicht als eigene Vorräte\nsetzes befinden. Mi L Bm:Ujndcn il n Bord einc')S See-          gehalten werden.\nschiffes kann die Vorra l.spflicb L abweichend von\nSatz 1 ohne Rück1~icht auf die Nationalität des                (2) Beständen im Alleinbesitz des vorratspflich-\nSchiffes erfüllt wcnfon, wenn sich das Schiff in einem      tigen Unternehmers steht derjenige Teil von in sei-\nim Geltun~Jsbewich dieses ( ~es<:tzes geleg(-men Ha-·      nem Mitbesitz befindlichen Beständen gleich, über\nfen befindet und der Kapilün sich zum Löschen der           den die anderen Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung\nLadung ferliq und bereit crklü rl hctt.                     oder Mitwirkung des Unternehmers verfügen kön-\nnen; ist ein anderer Mitbesitzer ebenfalls vorrats-\n(2) Der Bundesminisl.c!r für Wirtschaft wird er-         pflichtiger Unternehmer, so gilt der Halbsatz nur,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß            wenn der andere Mitbesitzer schriftlich anerkannt\ndie Vorrntspflicht auch mit Beständen erfüllt          ;I-  hat, daß der bezeichnete Teil der Bestände von ihm\nden kann, die sich in ,:mderen Mit~::iliedst.aaten der      nicht als Vorrat gehalten wird.\nEuropäischen Wirtschaflsgenwinschaft befinden, so-\nweit durch Ubereinkommen mit diesen Staaten oder\n§ 7\nauf Grund von Richtlinien oder Verordnungen des\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                 (1) Die Vorratspflicht erlischt, wenn über das\nsichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken         Vermögen des vorrat,spflichtigen Unternehmers das\nder Vorratspflicht. in gleich(•r Weise wie Bestände         Konkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichs-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar ge-              verfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet\nmacht werden können.                                        wird. Setzt der Unternehmer nach Beendigung des\nVerfahrens seine die Vorratspflicht begründende\n§ 5                             Tätigkeit fort, so findet auf die Berechnung der von\nihm zu haltenden Vorratsmengen § 2 Abs. 5 sinn-\nMit Beständen, die sich in Strafü~ntankwagen oder        gemäß Anwendung.\nTankstellen oder in Rohrleitungs- oder Verarbei-\ntungsanlagen einschließlich deren Verbindungslei-              (2) Hat ein vorrat,spflichtiger Unternehmer die\ntungen befinden, kann die Vorratspflicht nicht er-          Einfuhr oder die Herstellung der als Vorrat zu hal-\nfüllt werden. Das gleiche gilt von Beständen, die auf       tenden Erzeugnisse gegenüber dem für die Berech-\nGrund eines anderen Gesetzes, einer hoheitlichen            nung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum\nAnordnung oder einer gegenüber einer öffentlich-            nicht nur vorübergehend erheblich eingeschränkt\nrechtlichen Körperschaft oder Behörde eingegan-             oder wird die Erfüllung seiner Vorratspflicht infolge\ngenen Verpflichtung als Vorrat zu halten sind.              eines unabwendbaren Ereignisses in unzumutbarer\nWeise erschwert, so hat die zuständige Behörde ihn\n§ ß\nauf Antrag in einem nach Art, Ausmaß und Dauer\nder Einschränkung oder Erschwerung angemessenen\n(1) Vorräte, die von dem vorratspflichtigen Un-         Umfange von der Vorratspflicht freizustellen.\nternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 gehalten werden,\n(3) Sobald die im Laufe eines Kalenderjahres\nsind unbeschadet der §§ 4 und 5 die nachstehend\neingeführten oder hergestellten Mengen der in § 1\nbezeichneten Bestände:\ngenannten Erdölerzeugnisse die Vorjahrsmengen\n1. Bestände im unmittelbaren Alleinbesitz des              wesentlich überschreiten oder feststeht, daß die\nUnternehmers; dies gilt nicht, wenn der Unter-         Mengen der Erdölerzeugnisse, die der Unternehmer\nnehmer einem anderen vorratspflichtigen Unter-         für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Zwecke im\nnehmer gegenüber schriftlich anerkannt hat, daß        laufenden Kalenderjahr liefern oder verwenden\ndie Bestände von ihm nicht als eigene Vorräte          wird, erheblich niedriger sind als die Vorjahrs-\ngehalten werden;                                       mengen, hat die zuständige Behörde anzuordnen,\n1. Bestände im mittelbaren Alleinbesitz des Unter-           daß der Unternehmer bis zum Ende des laufenden\nnehmers, sofern die unmittelbaren Besitzer              Kalenderjahres entsprechend höhere als die sich\na) nicht ebenfalls vorratspflichtige Unternehmer       nach§ 2 Abs. 1 bis 4 ergebenden Mengen als Vorrat\nsind oder schriftlich anerkannt haben, daß die       zu halten hat.\nBestände von ihnen nicht als eigene Vorräte             (4) Eine nach Absatz 2 oder 3 getroffene Entschei-\ngehalten werden, und                                 dung hat den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem\nb) zur Verfügung über die Bestände nicht oder           die Änderung in der Vorratspflicht des Unterneh-\nnur mit der Maßgabe befugt sind, daß dem             mer,s eintritt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965                        1219\n§ 8                         die Angaben zu machen, von denen nach § 2 Abs. 5\ndie Berechnung der Mengen der bis zum Ablauf des\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nmächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar         ersten vollen Kalenderjahres zu haltenden Vorräte\ndrohender oder der Behebung eingetretener Schwie-      abhängt.\nrigkeiten in der Energieversorgung durch Rechts-          (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird CJ'-\nverordnung zuzulassen, daß vorübergehend, läng-        mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschrif-\nstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten,          ten zu erlassen über\ngeringere Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat       1. den Inhalt der nach Absatz 1 Nr. 1 zu erstatten-\ngehalten werden, als nach diesem Gesetz vor-               den Meldungen, insbesondere die Angabe des\ngeschrieben ist; die Rechtsverordnung ist aufzu-           Ortes und der Besitzverhältnisse hinsichtlich der\nheben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden             gemeldeten Bestände sowie der sonstigen nach\nGründe wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechts-          § 6 erheblichen Rechtstatsachen;\nverordnung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse   2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten,\noder Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken.              insbesondere den Genauigkeitsgrad und die Art\nSoll lediglich regionalen Schwierigkeiten entgegen-        und Weise der Bezeichnung von Personen und\ngewirkt werden, so kann die Rechtsverordnung               Vorratsmengen, der nach den Absätzen 1 bis 3\nauch auf den Kreis derjenigen vorratspflichtigen           vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;\nUnternehmer beschränkt werden, in deren haupt-\n3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu er-\nsächlichem räumlichen Tätigkeitsbereich die Schwie-\nstatten sind.\nrigkeiten drohen oder eingetreten sind.\n(2) Durch eine mit Zustimmung des Bundesrates                                 § 10\nerlassene Rechtsverordnung des Bundesministers            (1) Vorratspflichtige Unternehmer haben der zu-\nfür Wirtschaft kann eine Regelung nach Absatz 1        ständigen Behörde auf Verlangen diejenigen Aus-\nauch für einen längeren Zeitraum als sechs Monate      künfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die\ngetroffen werden.                                      Erfüllung ihrer Vorratspflicht überwachen und die\n§ 9                         Richtigkeit ihrer Meldungen und Angaben nach § 9\nprüfen zu können.\n(1) Vorratspflichtige Unternehmer haben der zu-\nständigen Behörde für jedes abgelaufene Kalender-         (2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde\nvierteljahr schriftlich zu melden                      und die sonst von ihr mit der Uberwachung oder\n1. die Bestände an jedem der in § 1 genannten          Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Be-\nErdölerzeugnisse und insoweit, als die Vorrats-    triebsgrundstücke und Geschäftsräume vorratspflich-\npflicht auf der Herstellung solcher Erzeugnisse    tiger Unternehmer zu betreten und die dort befind-\nberuht, auch die Bestände an Erdöl und Halb-       lichen Einrichtungen und Unterlagen zu besichtigen\nfabrikaten, die sie                                und zu prüfen.\na) am Schluß des Kalendervierteljahres,               (3) Der Unternehmer kann die Auskunft auf\nb) an dem Monatsende, an welchem im Laufe des      solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nKalendervierteljahres die Bestände den nied-   selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nrigsten Stand erreichten,                      Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nals Vorrat gehalten haben;                         Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\n2. die Rechtstatsachen, von denen nach § 7 Abs. 3      ten aussetzen würde.\neine Erhöhung der sich nach § 2 Abs. 1 bis 4 er-\ngebenden Vorratsmengen abhängt.                       (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch gegenüber Per-\nsonen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem\n(2) Zusammen mit der nach Absatz 1 für die          Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Aus-\nersten drei Monate eines Kalenderjahres einzu-         kunft eines vorratspflichtigen Unternehmers von\nreichenden Meldung sind alljährlich für das letzt-     diesem als Vorrat gehaltene Bestände an Erdöl,\nvergangene Kalenderjahr die Angaben zu machen,         Erdölerzeugnissen oder Halbfabrikaten befinden\nvon denf!n nach § 2 Abs. 1 bis 4 die Berechnung der    oder befunden haben.\nMengen der während des laufenden Kalenderjahres\nzu haltenden Vorräte abhängt; soweit die Vorrats-\n§ 11\npflicht des Unternehmers auf der Herstellung von\nErdölerzeugnissen beruht, ist außerdem der Gesamt-        Die nach den §§ 9 und 10 erlangten Kenntnisse\nverarbeitungsschlüssel anzugeben. Im Falle des § 2     dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren oder ein\nAbs. 4 sind die Angaben nach Satz 1 zusammen nit       Steuerstrafverfahren verwendet werden. Die Vor-\nder Meldung für das erste nach dem Erwerb des          schriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der\nUnternehmens oder Betriebes endende Kalender-          Reichsabgabenordnung über Beistands- und An-\nvierteljahr zu machen; der Zeitpunkt des Inhaber-      zeigepflichten gelten insoweit nicht.\nwechsels und der Name des bisherigen Inhabers\nsind ebenfalls anzugeben.                                                        § 12\n(3) Nach der Neuaufnahme einer die Vorrats-            Die Höhe des Zwangsgeldes, das von der zustän-\npflicht begründenden Tätigkeit sind, solange die       digen Behörde nach den §§ 6 und 9 des Verwaltungs-\nTätigkeit noch nicht während eines vollen,.Kalender-   Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundes-\njahres angedauert hat, abweichend von Absatz 2         gesetzbl. I S. 157) festgesetzt werden kann, beträgt,","1220                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsoweit es sich um die Erzwin~Jung von Handlungen,           (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\nDuldungen und Unterlassun~Jen handelt, zu denen          gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\nein vorratspflichtiger Unternehmer nach diesem Ge-       Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens\nsetz verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,     eines anderen beauftragt oder von diesem aus-\nabweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstrek-          drücklich damit betraut ist, in eigene,r Verantwor-\nkungsgesetzes im HöchsUallP zwanzigtausend Deut-         tung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder\nsche Mark.                                               die dazu erlassenen Rechtsverordnunger;. auferlegen.\n§ 13\n§ 17\nZuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist\ndas Bunde,samt für gewerblich<::: Wirtschaft.              Begeht jemand al,s Mitglied des zur gesetzlichen\nVertretung berufenen Organs oder als Prokurist\neiner juristischen Person oder als vertretungsberech-\n§ 14                          tigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Per-\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein       sonenhandelsgesellschaft eine durch § 15 mit Geld-\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-      buße bedrohte Handlung, so kann auch gegen die\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter       juristische Person oder die Personenhandelsgesell-\neiner mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes            schaft eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Höhe\nbetrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt         der Geldbuße ist nach § 15 Abs. 2 zu bemessen.\noffenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr\nund mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\nbestraft.                                                                         § 18\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der         (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder      Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-       das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Es ent-\nfängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geld-      scheidet auch über die Abänderung und Aufrebung\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein     eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften\nfoemdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder         Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über\nGeschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vorausset-         Ordnungswidrigkeiten).\nzungen des Absatzes 1 bekannt9eworden ist, un-              (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\nbefugt verwertet.                                        im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.\n§ 19\n§ 15                             Hat ein Unternehmen oder Betrieb, in welchem\neine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit aus-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                               geübt wird, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch\nnicht während eines vollen Kalenderjahres be-\n1. eine Meldung nach § 9 nicht, nicht rechtzeitig,      standen, so findet auf die Berechnung der von dem\nunvollständig oder unrichtig erstattet,             Unternehmer zu haltenden Vorratsmengen § 2\n2. entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht       Abs. 5 sinngemäß Anwendung.\nrechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt\noder entgegen § 10 Abs. 2 das Betreten von\nGrundstücken oder Geschäftsräumen, die Vor-                                   § 20\nnahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ndie Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen nicht\nduldet.                                             tigt, durch Rechtsverordnung zum Zwecke einer\nmöglichst engen Anpassung der Vorratspflicht an\n(2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit     Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeug-\neiner Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche            nissen innerhalb internationaler Organisationen\nMark, die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer       oder supranationaler Zusammenschlüsse, denen die\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-            Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat an-\nahndet werden.                                           gehört,\n1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz\n§ 16                             zu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeit-\n(1) Die Bußgeldvorschriften des § 15 gelten auch         abschnitte um höchstens ein Zehntel ihrer in § 2\nfür denjenigen, der als vertretungsberechtigtes              Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Dauer zu ver-\nOrgan einer juristischen Person, als Mitglied eines         kürzen oder zu verlängern und die nach § 2\nsolchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-         Abs. 5 geltenden Berechnungsgrundlagen ent-\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als         sprechend den neuen festgesetzten Zeitabschnit-\ngesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies          ten zu ändern,\ngilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die      2. im Falle des § 3 allgemein eine von § 3 Satz 2\nVertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam              abweichende Anrechnung der dort bezeichneten\nist.                                                        Vorräte zuzulassen.","Nr. 49 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965                      1221\n§ 21                            erzeugnissen beruht, jeweils um ein Fünftel und,\n(1) Die volhm nach § 2 bPr<:chneten Vorrats-         soweit die Vorratspflicht auf der Herstellung von\nmengen brauchen erstmals im Jahre 1970 gehalten         Erdölerzeugnissen beruht, jeweils um zwei Zwan-\nzu werden.                                              zigstel gegenüber dem Vorjahre.\n(2) Wähnmd des bei lnknifll.reten dieses Geset-                               § 22\nzes laufenden Kalenderjahres braucht ein vorrats-\npfüchtiger Unternehmer, soweit die Vorratspflicht         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\naul der Einfuhr von Erdölerzeugnissen beruht, nur       des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nein Fünftel und, soweit die Vorratspflicht auf der      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nHe~stellung von Erdölerzeugnissen beruht, nur          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndreizehn Zwanzigstel der sich nach § 2 ergebenden      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nMe~gen als Vorrat zu halten. Für die folgenden         Dritten Dberleitungsgesetzes.\ndrei Kalenderjahre erhöhen sich die als Vorrat zu\nhal~en~en Bruchteile der vollen Vorratsmengen, so-                               § 23\nweit die Vorratspflicht auf der Einfuhr von Erdöl-        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker"]}