{"id":"bgbl1-1965-49-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":49,"date":"1965-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/49#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_49.pdf#page=14","order":4,"title":"Gesetz zum Schutz gegen Baulärm","law_date":"1965-09-09T00:00:00Z","page":1214,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1214                                 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzum Schutz gegen Baulärm\nVom 9. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 2129-2\nDer Bundes l.ag      hat  das  folgende  Gesetz be-         (2) Die Bundesregierung erläßt zur Durchführung\nschlossen:                                                  des Absatzes 1 nach Anhörung des technischen Aus-\nschusses (§ 8) mit Zustimmung des Bundesrates all-\n§ 1                            gemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über\nGeltungsbereich                       1. Richtwerte für die von Baumaschinen bei be-\n(1) Dieses Gesetz gilt für Baumaschinen, soweit              stimmten Betriebsvorgängen ausgehenden Ge-\nsie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen                  räusche, deren Uberschreiten nach dem Stand der\nwirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung fin-                 Technik vermeidbar ist (Emissionsrichtwerte),\nden.                                                        2. Richtwerte für die von Baustellen ausgehenden\n(2) Baumaschinen im Sinne dieses Gesetzes sind               Geräuschimmissionen, bei deren Uberschreiten\nmaschinelle Einrichtungen, die als technische Ar-               Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche\nbeitsmittel bei der Durchführung von Bauarbeiten                Belästigungen der Allgemeinheit zu besorgen\nauf Baustellen Verwendung finden, insbesondere                  sind (Immissionsrichtwerte),\nBagger,                                                  3. das Verfahren für die Messung der Geräusch-\nDrucklufthämmer,                                             emissionen von Baumaschinen und der von Bau-\nstellen ausgehenden Geräuschimmissionen.\nFlachbaggergeräte,\nFörderbänder, Förderschnecken,\n§ 4\nKompressoren,\nlandesrechtliche Betriebsbeschränkungen\nKreissägen,\nMischmaschinen,                                             Die Länder können den Betrieb von Baumaschinen\nzeitlich beschränken. Sie können ferner für Bezirke,\nRammen,                                                  die eines stärkeren Schutzes bedürfen, vorschreiben,\nVibrationswalzen, Vibrationsplatten.                     daß\n(3) Vorschriften über den Arbeitsschutz bleiben          1. bestimmte Baumaschinen nicht betrieben werden\nunberührt.                                                      dürfen,\n2. der Betrieb von Baumaschinen bestimmten An-\n§ 2                                forderungen genügen muß.\nPflichten des Betreibers\nWer Baumaschinen betreibt, hat dafür zu sorgen,                                     § 5\ndaß                                                              Untersagung des Betriebes einer Baumaschine\n1. Geräusche der Baumaschinen verhindert werden                Kommt der Betreiber einer Baumaschine einer\ndie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind:        behördlichen Anordnung nach § 3 Abs. 1 nicht nach,\nund                                                     so kann die zuständige Behörde den Betrieb der\n2. Vorkehrungen getroffen werden, die die Ausbrei-          Baumaschine bis zur Herstellung des dieser An-\ntung unvermeidbarer Geräusche von der Bau-             ordnung entsprechenden Zustandes untersagen. Sie\nstelle auf ein Mindestmaß beschränken,                 kann den Betrieb von Baumaschinen ferner unter-\nsagen, wenn Anordnungen nach § 3 Abs. 1 nicht\nsoweit dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit\nausreichen, um die Allgemeinheit vor Gefahren, er-\nvor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheb-\nheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigun-\nlichen Belästigungen zu schützen.\ngen zu schützen.\n§ 3                                                       § 6\nAnordnungen im Einzelfall,                                        Uberwachung\nVerwaltungsvorschriften                      (1) Die Eigentümer und Betreiber von Bau-\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden           maschinen sowie die Eigentümer und Besitzer von\nsind befugt, im Einzelfall die Ausführung derjenigen        Grundstücken, auf denen Baumaschinen betrieben\nMaßnahmen anzuordnen, die zur Erfüllung der sich            werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der\naus § 2 ergebenden Pflichten erforderlich sind.             nach Landesrecht zuständigen Behörden und deren","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965                       1215\nBeauftragten d<:n Zu tri t.t zu den C~rundstücken und      Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes-\ndie Vornahme von Prüfungen, insbesondere Ge-                anstalt\nräuschmessungen, zu gestaU.en. Soweit es zur Vor-           Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung\nnahme der Prüfungen erforderlich ist, haben die\nEigentümer und Betreiber von Baumaschinen ferner            Vertreter der Technischen Uberwachungsvereine\nArbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treib-        Vertreter   der  Staatlichen  Technischen    Uber-\nstoffe und Antriebsaggregate, bernitzustellen und           wachung\nden Angehörigen der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde und deren Beauftragten Auskünfte zu er-          2 Vertretern der Gewerkschaften.\nteilen und Unterlagen vorzulegen. Das Grundrecht            (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen\ndes Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit          beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes\neingeschränkt.                                           Mitglied einen Stellvertreter. Die Vertreter der\n(2) Kosten, die durch Heranziehung von Sachver-       Landesregierungen und ihre Stellvertreter beruft er\nständigen zu Prüfungen nach Absatz 1 entstehen,          auf Vorschlag des Bundesrates.\nsind den Eigentümern und Betreibern von Bau-                (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung\nmaschinen aufzuerlegen, sofern Verstöße gegen § 2        und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die\nfestgestellt worden sind.                                Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-      bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-           ,Gesundheitswesen.\nantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1        (4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-      vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\n§ 9\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 7                             (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nZuständige Behörde für den Bereich\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\nder Deutschen Bundesbahn\neiner mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes\nund der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\nbetrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt\ndes Bundes\noffenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr\nSoweit die Verwendung von Baumaschinen durch           und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\ndie Deutsche Bundesbahn und die Wasser- und              bestraft.\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes den Vorschriften\ndieses Gesetzes unterliegt, werden die Befugnisse           (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nnach § 3 Abs. 1, §§ 5 und 6 durch den Bundesminister     Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nfür Verkehr oder die von ihm bestimmten Stellen          einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe\nwahrgenommen.                                            Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nGeldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\n§ 8                          wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be-\ntriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den\nTechnischer Ausschuß\nVoraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden\n(1) Bei dem Bundesminister für Gesundheitswesen       ist, unbefugt verwertet.\nwird der Ausschuß für den Schutz gegen Baulärm\ngebildet. Er setzt sich aus folgenden sachverstän-          (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\ndigen Mitgliedern zusammen:                              verfolgt.\nVertreter des Bundesministers für Gesundheits-                                 § 10\nwesen                                                                 Ordnungswidrigkeiten\nVertreter des Bundesministers für Wirtschaft             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nVertreter des Bundesministers für Arbeit und          fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 den Zutritt zu den\nSozialordnung                                         Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen\nnicht gestattet oder Arbeitskräfte oder Hilfsmittel\nVertreter des Bundesministers des Innern              nicht bereitstellt oder eine Auskunft nicht, nicht\nVertreter des Bundesministers für Verkehr             rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder\nVertreter des Bundesministers für Wohnungs-           Unterlagen nicht vorlegt.\nwesen, Städtebau und Raumordnung                          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n6 Vertretern der Landesregierungen aus den fach-         buße geahndet werden.\nlich beteiligten Ressorts\n§ 11\n2 Vertretern der Baumaschinenindustrie\nHandeln für einen anderen\n2 Vertretern der Bauwirtschaft\n(1) Die Bußgeldvorschrift des § 10 gilt auch für\nVertreter der Wissenschaft\ndenjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ\nVertreter der VDI-Kommission „Lärmminderung\"          einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen","1216                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nOrgans, als vertretungsberechtigter Gesellschafter                               § 12\neiner Personenhandelsgesellschaft oder als gesetz-                         Berlin-Klausel\nlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch\ndann, wenn die Rechtshandlung, welche die Ver-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des                             § 13\nUnternehmens oder eines Teiles des Unternehmens\neines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-                          Inkrafttreten\nlich damit betraut ist, in eigener Verantwortung          Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nPflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt.     kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt"]}