{"id":"bgbl1-1965-49-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":49,"date":"1965-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/49#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_49.pdf#page=10","order":3,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1965-09-09T00:00:00Z","page":1210,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1210                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSiebentes Gesetz\nzur Ä.nderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes\nVom 9. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2037-6 1 )\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           setzten Sektor von Berlin im Wege der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    Notaufnahme oder eines vergleichbaren Ver-\nfahrens zugezogen ist und bis zum 31. De-\nArtikel I\nzember 1964 seinen Wohnsitz oder dauern-\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung der                             den Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts                         Gesetzes genommen hat; § 3 Abs. 2 des Bun-\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes 2 )                       desvertriebenengesetzes findet entsprechende\nDas Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung                           Anwendung.\"\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des                    b) In Absatz 2 werden in Satz 2 das Wort „nur\"\ngestrichen und vor dem Wort „anzusehen        11\nöffentlichen Dienstes in der Fassung vom 24. August\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) wird wie folgt ge-                       folgende Worte eingefügt:\nändert:                                                                    ,,oder durch Stief- oder Pflegekinder, an Kin-\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   des Statt Angenommene oder Schwieger-\nkinder11.\na) Am Ende des Satzes 2 wird der Punkt durch\nein Semikolon ersetzt und folgender Halb-                        Außerdem wird folgender Satz angefügt:\nsatz angefügt:                                                    ,,Eine Aufnahme durch Stief- oder Pflege-\n„entsprechendes gilt für Personen, denen                         kinder oder an Kindes Statt Angenommene\nnach der Habilitation die Lehrbefugnis                           kommt nur in Betracht, wenn sie vor Voll-\n(venia legendi) nicht erteilt worden ist.\"                       endung des achtzehnten Lebensjahres oder\nmindestens drei Jahre lang mit dem Zu-\nb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:                                ziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt\n,,Den im Vorbereitungsdienst für eine Be-                        hatten.\"\namtenlaufbahn geschädigten Personen (Num-\nc) In Absatz 4 wird der Punkt durch ein Semi-\nmern 1 und 4) werden gleichgestellt\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\na) Geschädigte, für die zur abgeschlossenen                      fügt:\nAusbildung für ihren Beruf nach Bestehen\n,,dies gilt auch, wenn der im Notaufnahme-\nder das Hochschulstudium abschließenden\nverfahren zugezogene Geschädigte (Absatz 1\nPrüfung ein stwülicher Vorbereitungs-\nNr. 2 Buchstabe d Halbsatz 2) vor dem 31. De-\ndienst vorgeschrieben war und deren\nzember 1964 verstorben ist.\"\nUbernahme in den Vorbereitungsdienst\nnach bestandener Prüfung unterblieben                  4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nist,                                                      a) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Geschädigte, die nach bestandener Prü-                         „Als Entlassung gelten ferner\nfung für das Lehramt an öffentlichen                         a) bei Angehörigen des öffentlichen Dien-\nSchulen nicht in den Schuldienst einbe-                           stes in den in § 1 Abs. 2 erwähnten Ge-\nrufen worden sind.\"                                               bieten\n2. In § 2 b Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                           die Ablehnung der Weiterverwendung,\n,,Den in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesver-                      b) bei Personen, deren Dienstverhältnis mit\ntriebenengesetzes genannten Gebieten gegen                                der Ablegung der den Vorbereitungs-\nihren Willen zurückgehaltenen Geschädigten                                dienst abschließenden Prüfung geendet\nkönnen durch die oberste Dienstbehörde solche                             hat,\nGeschädigte gleichgestellt werden, die in der                             die Nichtübernahme als außerplanmäßi-\nsowjetischen Besatzungszone oder im sowjeti-                              ger Beamter,\nschen Sektor von Berlin gegen ihren Willen zu-                       c) bei den in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannten\nrückgehalten werden.\"                                                     Personen\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                              die Nichtübernahme in den staatlichen\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird der Punkt                           Vorbereitungsdienst oder in den öffent-\nlichen Schuldienst. 11\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender\nHalbsatz angefügt:                                            b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:\n„gleichgestellt ist, wer aus der sowjetischen                     „Der Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne\nBesatzungszone oder aus dem sowjetisch be-                       des Absatzes 1 Nr. 4 wird es gleichgestellt,\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2037-1 und 2037-5                           wenn die Lehrbefugnis nach der Habilitation\n2) Bundcsgesetzbl. III 2037-1                                             nicht erteilt worden ist.\"","Nr.19    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965                         1211\n5. In § 12 Satz 2 erhäll der letzte Halbsatz fol-              auf Wiedergutmachung gestellt worden ist oder\ngende Fassung:                                             als gestellt gilt, bei einem Zuzug nach diesem\n,,soweit dies nach den jeweils geltenden Vor-              Zeitpunkt jedoch nicht vor dem Ersten des Mo-\nschriften für die Besoldung der Gemeindebeam-              nats, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz\nten zulässig war.\"                                         oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes genommen hat.\"\n6. In § J 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Bei der Bemessung der Versorgung gemäß § 10          13. In § 31 a wird folgender Absatz 2 angefügt:\nAbs. 1 Satz 2 und 3, §§ 11, 12 und 13 gilt als               ,, (2) Auf geschädigte berufsmäßige Angehörige\nruhegehaltfähige Dienstzeit auch die Zeit, wäh-            des früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Dienst-\nrend der ein Geschädigter sich nach dem für ihn             verhältnis durch die Schädigung geendet hat\nmaßgebenden Zeitpunkt des Eintritts des Ver-                oder denen Versorgungsbezüge entzogen wor-\nsorgungsfalles in Kriegsgefangenschaft, Inter-              den sind, findet das Gesetz zur Regelung der\nnienmg oder Gewahrsam im Sinne des § 114                    Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\ndes Bundesbeamtengesetzes befunden hat, je-                 Grundgesetzes fallenden Personen Anwendung,\ndoch nicht über die Vollendung des fünfundsech-             sofern sie ohne die Schädigung zum Personen-\nzigsten Lebensjahres hinaus; die hiernach be-               kreis des genannten Gesetzes gehören würden.\nrücksichtigte Zeit wird auch als Dienstzeit im              Entsprechendes gilt für ihre versorgungsberech-\nSinne des Besoldungsrechts und des § 109 Abs. 1             tigten Hinterbliebenen.\"\ndes Bundesbeamtengesetzes angerechnet.\"\n14. In § 31 f Abs. 1 werden am Anfang des Satzes 1\n7. § 19 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:                      und in Satz 2 hinter dem Wort „Berlin\" die\n,, (1) Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum             Worte „oder seinen Randgebieten\" eingefügt.\nInkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Entschä-\ndigung in Höhe der sich nach den §§ 10 bis 18         15. § 31 h wird gestrichen.\nergebenden Versorgungsbezüge gewährt.\"\n8. § 21 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                               Artikel II\na) In Satz 1 werden die Worte „in Höhe der                                Änderung des Gesetzes\nHälfte\" durch die Worte „in Höhe von fünf-               zur Regelung der Wiedergutmachung\nundfünfzig vom IIundert\" ersetzt.            nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland\nb) In Satz 2 werden die Worte „an Stelle der         lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes :i)\nHälfte sechzig vom Hundert\" durch die Worte      Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\n„an Stelle von fünfundfünfzig vom Hundert    nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland\nfünfundsechzig vom Hundert\" ersetzt.         lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in\n9. In § 21 b wird folgender Absatz 2 angefügt:           der Fassung vom 24. August 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1645) wird wie folgt geändert:\n,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,\ndenen nach der Habilitation die Lehrbefugnis         1. § 6 erhält folgende Fassung:\nnicht erteilt worden ist.\"\n,,§ 6\n10. In § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n§ 24 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-\n„Als Dienststelle im Sinne des Satzes 1 gilt in          gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nFällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 diejenige Dienst-           Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt mit der\nstelle, die die Ubernahme abgelehnt hat oder             Maßgabe, daß der Antrag bei der für den Wohn-\ndie für die Ubernahme zuständig gewesen wäre,             ort zuständigen Vertretung der Bundesrepublik\nin Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 diejenige Hoch-           Deutschland oder mangels einer solchen beim\nschule, an der der Geschädigte sich habilitiert          Auswärtigen Amt zu stellen ist.\"\nhatte.\"\n2. In § 8 werden die Worte „für die ehemaligen An-\n11. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       gehörigen des auswärtigen Dienstes das Aus-\n,, (3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist ver-         wärtige Amt, im übrigen\" gestrichen.\nsäumt, so schließt das den Antrag auf Wieder-\ngutmachung nicht aus. Hat der Berechtigte den\nAntrag ohne sein Verschulden verspätet einge-                                       Artikel III\nreicht, so gilt die Antragsfrist als gewahrt. Ist\ndiese Voraussetzung nicht erfüllt, so stehen An-                Besoldungsrechtliche Sondervorschriften\nsprüche auf Zahlungen für Zeiträume, die vor             (1) Die Fußnote 6 zur Anlage VII des Bundesbe-\ndem Monat der Antragstellung liegen, nicht zu;       soldungsgesetzes gilt auch für wiedergutmachungs-\nein bis zum 30. September 1966 gestellter An-         berechtigte frühere Berufssoldaten sowie unifor-\ntrag gilt als am 1. Oktober 1961 gestellt.\"           mierte Beamte des Polizeivollzugsdienstes, deren\nVersorgungsbezüge am 31. März 1957 die Besol-\n12. In § 28 wird folgender Absatz 2 angefügt:              dungsgruppe A 5 b des Reichsbesoldungsgesetzes\n,, (2) Im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 beginnt    nach § 18 Abs. 2 oder nach Anlage 3 zu § 20 Abs. 1\ndie Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge\nmit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag          3) Bundesgesetzbl. III 2037-5","1212                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndes Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung           in Artikel I Nr. 6 dieses Gesetzes nur auf Antrag\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des      neu festgesetzt. Der Antrag ist an die für die Fest-\nöffentlichen Dienstes zugrunde lag.                      setzung der Versorgung zuständige Behörde zu\nrichten.\n(2) Für die Bezüge der unter § 48 a Abs. 1 des\nBundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungs-             (4) War eine den Anspruch aus § 19 Abs. 1 des\nempfänger aus dem Personenkreis der früheren Be-         Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung\nrufssoldaten, die nach dem Gesetz zur Regelung der       nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts        öffentlichen Dienstes ablehnende Wiedergutma-\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes anspruchs-      chungsentscheidung am 8. Oktober 1963 noch an-\nberechtigt sind, gilt Artikel IX § 1 Abs. 1 des Dritten  fechtbar oder war ein die Ablehnung bestätigendes\nGesetzes zur .Änderung beamtenrechtlicher und be-        Urteil in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig,\nsoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August          so kann der Berechtigte, wenn ihm auf Grund der\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) entsprechend mit der    .Änderung in Artikel I Nr. 7 dieses Gesetzes ein\nMaßgabe, daß die ergänzende Uberleitungsübersicht        solcher Anspruch zusteht, eine entsprechende .Ände-\nder Anlage A zu Artikel IX § 1 Abs. 2 des vorge-         rung der Wiedergutmachungsentscheidung bean-\nnannten Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, wo-        tragen.\nbei in Spalte 1 an die Stelle der Besoldungsgruppe          (5) Ist einem Berechtigten, dem auf Grund der\nA 4 f die Besoldungsgruppe A 5 b tritt Außerdem          .Änderungen in Artikel I Nr. 1 und 4 dieses Ge-\ngilt Artikel II § 7 des Vierten Gesetzes zur .Ände-      setzes ein Wiedergutmachungsanspruch zusteht, für\nrung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-        denselben Schadenstatbestand eine Rente für Scha-\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-       den im beruflichen Fortkommen nach dem Bundes-\nlenden Personen vom 9. September 1965 (Bundesge-         entschädigungsgesetz zuerkannt worden, so ist diese\nsetzbl. I S. 1203) entsprechend.                         Rente bis zu ihrer erneuten Festsetzung auf Grund\ndes § 125 a des Bundesentschädigungsgesetzes auf\nArtikel IV                       die für denselben Zeitraum zustehenden Leistungen\nnach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut-\nUbergangsvorschriften                   machung nationalsozialistischen Unrechts für An-\n(1) Ist der Wiedergutmachungsantrag von Per-         gehörige des öffentlichen Dienstes anzurechnen. Er-\nsonen, denen auf Grund der .Änderungen in Arti-          hält der Berechtigte jedoch eine Rente für Schaden\nkel I Nr. 1 bis 5, 9, 11 bis 14 sowie Artikel II         im beruflichen Fortkommen nach dem Bundesent-\nNr. 1 dieses Gesetzes Wiedergutmachungsansprüche         schädigungsgesetz, die ihm nicht zugestanden hätte,\nzustehen, nach dem Gesetz zur Regelung der Wie-          wenn er bereits Wiedergutmachung nach dem Ge-\ndergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für       setz zur Regelung der Wiedergutmachung national-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes oder nach dem       sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-\nGesetz zur Regelung der Wiedergutmachung für die         lichen Dienstes erhalten hätte, so ist die Rente auf\nim Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen         die Leistungen nach dem letztgenannten Gesetz an-\nDienstes in der bisherigen Fassung abgelehnt oder        zurechnen.\nist eine Wiedergutmachung in geringerem Umfange             (6) Zahlungen auf Grund der durch Artikel I\nzuerkannt worden, so steht die Unanfechtbarkeit          Nr. 15 gestrichenen Vorschrift des § 31 h des Ge-\noder die Rechtskraft der Entscheidung Einern erneu-      setzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-\nten Antrage und dessen Entscheidung nicht ent-           nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\ngegen. Bei unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ent-      öffentlichen Dienstes werden solange weitergewährt,\nscheidungen, durch die der Wiedergutmachungsan-          bis über den Wiedergutmachungsanspruch auf Grund\nspruch wegen Versäumung der Antragsfrist abge-           der .Änderungen in Artikel I Nr. 1 Buchstabe b und\nlehnt worden ist, behält es für die Zeit vor dem        Nr. 4 Buchstabe a entschieden worden ist.\n1. Oktober 1961 sein Bewenden. Das gilt entspre-\nchend, wenn die Wiedergutmachung durch Ver-                 (7) Unanfechtbare Entscheidungen oder rechts-\ngleich geregelt war.                                     kräftige Urteile, die die Ansprüche von Geschädig-\nten günstiger regeln als nach den .Änderungen in\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, denen   diesem Gesetz vorgesehen ist, bleiben unberührt.\nauf Grund der .Änderungen in Artikel I und III des       Das gilt auch, wenn die Wiedergutmachung durch\nSechsten Gesetzes zur .Änderung des Gesetzes zur         Vergleich geregelt worden ist.\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\n(8) Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch die\nschen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nDienstes vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. I          .Änderungen in diesem Gesetz erledigen, werden\nS. 1349) erstmalige oder weitergehende Wiedergut-        Gerichtskosten einschließlich Auslagen nicht er-\nmachungsansprüdw zustehen und deren Antrag auf           hoben; außergerichtliche Kosten werden gegenein-\nWiedergutmachung oder auf Abänderung der Wie-            ander aufgehoben.\ndergutmachungsEmtscheidung wegen Versäumung\nder in Artikel V Abs. l und 2 des vorgenannten Ge-                             Artikel V\nsetzes bezeichneten Antragsfrist abgelehnt oder          Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung\ndurch Vergleich geregelt worden ist.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n(3) Soweit Versorgungsbezüge auf Grund der           den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der Wie-\nWiedergutmachungsentscheidung bisher festgesetzt         dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nworden sind, werden sie auf Grund der .Änderung          Angehörige des öffentlichen Dienstes und des Ge-","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965                       1213\nsetzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-       3. Artikel I Nr. 3 Buchstabe b    mit Wirkung vorn\nsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden                                       1. September 1957\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes in der nun-        4. Artikel I Nr. 15               mit Wirkung vorn\nmehr geltenden Fassung bekanntzumachen und da-                                             1. September 1961\nbei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n5. Artikel I -Nr. 11 und 12,      mit Wirkung vorn\nArtikel II Nr. 1, Artikel III 1. Oktober 1961\nArtikel VI                             Abs. 1\nGeltung im Land Berlin                   6. Artikel I Nr. 7                mit Wirkung vorn\n8. Oktober 1963\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberlcitungsgesctzes vorn 4. Januar 1952     7. Artikel I Nr. 8                mit Wirkung vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                                              1. Oktober 1965\n8. Artikel II Nr. 2, Artikel IV   am Tage der Ver-\nbis VI                        kündung dieses Ge-\nArtikel VII\nsetzes\nInkrafttreten\n9. Artikel I Nr. 14, Artikel III  mit Wirkung vorn\n(1) Es treten in Kraft:                                   Abs. 2                        1. Januar 1966.\n1. Artikel I Nr. 1 Buchstabe b,     mit Wirkung vorn        (2) Laufende Zahlungen auf Grund der durch die-\nNr. 4 Buchstabe a, Nr. 5,       1. April 1951        ses Gesetz vorgenommenen Änderungen beginnen\n6 und 10                                             mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag ge-\n2. Artikel I Nr. 1 Buchstabe a,     mit Wirkung vom      stellt worden ist. Bis zum 30. September 1966 ge-\nNr. 2, Nr. 3 Buchstabe a        1. Januar 1954       stellte Anträge gelten als zu dem Zeitpunkt gestellt,\nund c, Nr. 4 Buchstabe b,                            von dem an Zahlungen frühestens geleistet werden\nNr. 9 und 13                                         dürfen.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}