{"id":"bgbl1-1965-49-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":49,"date":"1965-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/49#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_49.pdf#page=3","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1965-09-09T00:00:00Z","page":1203,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 49 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965                        1203\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nVom 9. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IIJ 2036-5 1)\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ge-\nsen:                                                                      nommen haben, können den in § 4 Abs, 1 Satz 1\nNr. 1 bezeichneten Personen gleichgestellt wer-\nArtikel I                                   den.\nDas Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse                            (2) Familienzusammenführung im Sinne des\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden                         Absatzes 1 liegt nur vor, wenn der Zuziehende\nPersonen 2 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom                        im Zeitpunkt des Wegzugs von dem bisherigen\n21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1578) wird wie                      Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort außer-\nfolgt geändert und ergänzt:                                               halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes das\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte\n1. In § 3 Satz 1 wird folgende Nummer 3 b ein-                          oder infolge körperlicher oder geistiger Ge-\ngefügt:                                                              brechlichkeit ohne Wartung und Pflege nicht\n„3b. die als Hinterbliebene von Personen, die                        bestehen konnte und im Geltungsbereich dieses\ndurch ihr Verhalten während der Herr-                         Gesetzes in die Familiengemeinschaft einer der\nschaft des Nationalsozialismus gegen die                      folgenden Personen aufgenommen wird:\nGrundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-                     1. des Ehegatten,\nstaatlichkeit verstoßen haben, unter § 1\n2. von Verwandten gerader Linie oder der\noder 2 fallen,\".\nSeitenlinie bis zum zweiten Grade,\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                         3. von Stief- oder Pflegekindern,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch                         4. von an Kindes Statt Angenommenen od-er\nein Komma und das Wort „oder\" ersetzt                            5. von Schwiegerkindern.\nund folgende Nummer 3 angefügt:\nDer Aufnehmende muß die in § 4 Abs. 1 oder 2\n.3. nach dem 31. Dezember 1952 aus der                           bezeichneten Voraussetzungen erfüllen oder seit\nsowjetischen Besatzungszone oder aus                        mindestens drei Jahren vor der Aufnahme des\ndem sowjetisch besetzten Sektor von                         Zuziehenden seinen Wohnsitz oder dauernden\nBerlin im Wege der Notaufnahme oder                         Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\neines vergleichbaren Verfahrens zuge-                       haben, es sei denn, daß er infolge Verheiratung\nzogen sind und bis zum 31. Dezember                          in den Geltungsbereich dieses Gesetzes über-\n1964 ihren Wohnsitz oder dauernden                          gesiedelt ist. Eine Aufnahme durch Stief- oder\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses                        Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenom-\nGesetzes genommen haben; § 3 Abs. 2                         mene kommt nur in Betracht, wenn sie vor Voll-\ndes Bundesvertriebenengesetzes findet                       endung des achtzehnten Lebensjahres oder min-\nentsprechende Anwendung.\"                                   destens drei Jahre lang mit dem Zuziehenden in\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter der Jahres-                      häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten. Der Uber-\nzahl „1952\" die Worte „ohne Vorliegen der                         siedlung des Aufnehmenden wegen Verheira-\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1                            tung (Satz 2) steht gleich, wenn dieser seinem\nNr. 2 oder 3\" eingefügt.                                         unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2\nc) In Absatz 3 werden der Punkt durch ein Se-                        in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zugezo-\nmikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-                        genen Ehegatten zur Erhaltung oder Wieder-\ngefügt:                                                           herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft\n,,dies gilt auch, wenn der im Notaufnahme-                        gleichzeitig oder später folgt. Die oberste\nverfahren Zugezogene (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3)                      Dienstbehörde (§ 60) kann die Aufnahme als\nvor dem 31. Dezember 1964 verstorben ist.\"                        vollzogen gelten lassen, wenn die Person, die\nden Zuziehenden aufnehmen sollte, die Auf-\n3. § 4 b erhält folgende Fassung:                                        nahme vorbereitet hatte, jedoch vor der tat-\n,.§ 4b                                  sächlichen Aufnahme verstorben ist oder ihren\n(1) Unter § 1 oder 2 fallende Personen, die                        Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gel-\nnach dem 31. Dezember 1952 ohne Vorliegen der                         tungsbereich dieses Gesetzes aus von ihr nicht\nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3                        verschuldeten Gründen aufgeben mußte.\noder Abs. 2, 3 im Wege der Familienzusammen-                             (3) Hinterbliebene, die nach dem 31. Dezem-\nführung im Geltungsbereich dieses Gesetzes                            ber 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ge-\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2030-5, 2036-1, 2036-4 und 7620-1\n!) Bundesgesetzbl. III 2036-1                                              nommen haben, können Rechte auf Versorgung","1204                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nauch dann gellend machen, wenn der Verstor-               b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das\nbene die Vorausscl.zunqen der Absätze 1 und 2                 Wort „Kriegsgefangenschaft\" durch die Worte\nerfüllte.\"                                                    „Kriegsgefangenschaft, Internierung oder\n4. § 5 Abs. 1 wird w ü~ folg L geändert:                          Gewahrsam im Sinne des § 114 des Bundes-\nbeamtengesetzes\" ersetzt. In Satz 2 Halb-\na) In Nummer 1 werdPn die Worte ,,§ 1 Abs. 1\"\nsatz 2 werden hinter dem Wort „Schul-\ndurch die Worte ,,§ 1 Abs. l oder 2 Buch-\ndienst\" der Klammerzusatz gestrichen, ein\nstabe b\" ersetzt.\nKomma gesetzt und folgende Worte einge-\nb) Es wird folgender Sul.z angefügt:                          fügt: ,,die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit\n„Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2                im Dienst von Fraktionen des Bundestages\nBuchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes                oder der Landtage oder von kommunalen\nkann eine Schädigung im Gewahrsam im                     Spitzenverbänden (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nSinne des § 181 b Abs. 3 des Bundesbeam-                 staben b, c und d des Bundesbeamtengeset-\ntengesetzes gleichgestellt werden.\"                      zes)\". Es wird folgender neuer Satz 3 ein-\n5. In § 6 Abs. 2 werden hinter den Worten „des                    gefügt:\n§ 1 Abs. 1\" die Worte „oder 2 Buchstabe b\" ein-               ,,Bei Eintritt des Versorgungsfalles nach Ab-\ngefügt. Außerdem werden folgende Sätze ange-•                 satz 1 infolge Dienstunfähigkeit erhöht sich\nfügt:                                                         die ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Be-\n„Das gleiche gilt, wenn der Beamte nach dem                   rechnung des Ruhegehaltes um die Zeit, in\n8. Mai 1945 in der Kriegsgefangenschaft ver-                  der sich der Beamte nach Eintritt des Ver-\nstorben ist oder wenn er infolge Krankheit, Ver-              sorgungsfalles in Kriegsgefangenschaft, In-\nwundung oder sonstiger Beschädigung, die er                   ternierung oder Gewahrsam im Sinne des\nsich ohne grobes Verschulden bei Ausübung                     § 114 des Bundesbeamtengesetzes befunden\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen                  hat, jedoch nicht über die Vollendung des\nhat, oder infolge einer ohne grobes Verschulden               fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus.\"\neingetretenen Schädigung im Sinne des § 1                     Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und er-\nAbs. 1 oder 2 Buchstabe b des Bundesversor-                   hält folgende Fassung:\ngungsgesetzes im Zeitpunkt der Heimkehr aus                    ,,Die nach Satz 1 bis 3 berücksichtigten Zei-\nder Kriegsgefangenschaft dienstunfähig war.                   ten werden als Dienstzeit im Sinne des Be-\nDem Tod in der Kriegsge.f angenschaft oder einer              soldungsrechts und des § 109 Abs. 1 des\nSchädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b                Bundesbeamtengesetzes angerechnet.\"\ndes Bundesversorgungsgesetzes und der Heim-\n9. In § 36 Abs. 1 werden die Zahlen „29, 31, 32\"\nkehr aus der Kriegsgefangenschaft können\ndurch die Worte „29 bis 32\" sowie der Punkt\nder Tod oder eine Schädigung im Gewahrsam\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nim Sinne des § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamten-\ngesetzes und die Heimkehr aus diesem Gewahr-              mer 5 angefügt:\nsam gleichgestellt werden.\"                               „5. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beamten\nauf Widerruf, der sich am 8. Mai 1945 nach\n6. In § 29 Abs. l Satz 2 werden die Zahl ,,4 b\" und                 Vollendung des siebenundzwanzigsten Le-\ndas Komma gestrichen und hinter der Zahl                        bensjahres drei Jahre in einer Planstelle\n,,37 a\" ein Komma und die Zahl „37 e\" einge-                   befunden hat und die Voraussetzungen für\nfügt.                                                           die Ubernahme in das Beamtenverhältnis\n7. Es wird folgender § 30 eingefügt:                                auf Lebenszeit erfüllte.\"\n,,§ 30                        10. Es wird folgender § 37 e eingefügt:\nBei Beamten, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,                                ,,§ 37 e\nSatz 2 oder § 6 Abs. 2 wegen Dienstunfähigkeit               Sind Zahlungen in Anwendung des § 37 b\nals mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand            Abs. 1 Satz 4 wegen Ablaufs der in § 1 des\ngetreten gelten, erhöht sich die ruhegehalt-              Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häft-\nfähige Dienstzeit für die Berechnung des Ruhe-            lingshilfegesetzes bezeichneten Fristen für den\ngehaltes um die Zeit, in der sich der Beamte              Zuzug in den Geltungsbereich dieser Gesetze\nnach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft,              eingestellt worden, so kann der Ehefrau und\nInternierung oder Gewahrsam im Sinne des                  den Kindern, die die Voraussetzungen des § 4\n§ 114 des Bundesbeamtengesetzes befunden hat,\nerfüllen und im Falle des Todes des Beamten\njedoch nicht über die Vollendung des fünf-                 Witwengeld oder Waisengeld oder einen Un-\nundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Die nach             terhaltsbeitrag erhalten könnten, sowie den in\nSatz 1 berücksichtigte Zeit wird als Dienstzeit           § 37 b Abs. 1 Satz 3 genannten Unterhalts-\nim Sinne des Besoldungsrechts und des § 109               berechtigten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet.              in§ 37b Abs. 1, §§ 37 c oder 37 d Satz 1 und 2 be-\nEntsprechendes gilt für die Versorgung der                zeichneten Bezüge für die Zeit bewilligt werden,\nHinterbliebenen dieser Beamten.\"                           in der der Beamte gegen seinen Willen gehin-\n8. § 35 wird wie folgt geändert:                              dert ist, seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden                enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu\njeweils die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1\" durch die      nehmen. § 37 b Abs. 5 gilt entsprechend; § 8\nWorte \"§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. l, Satz 2\" er-          Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes findet Anwen-\nsetzt.                                               dung.\"","N1. 49 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965                       1205\n11. In § 38 erlüil 1. Satz 2 I--lalbsatz 2 folgende Fas-                    für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4\nsung:                                                                   Nr. 4 bezeichneten Vergütungsgruppen\n„dies gill aud1, wenn ein Beamter auf Widerruf                         und Vergütungen\nnach dem 8. Mai 1945 in einem Gewahrsam der                                  dreitausend Deutsche Mark.\nin § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art vor Ablauf\ndes 1. April 1951 oder während eines über die-                    §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengesetzes gel-\nsen Zeitpunkt andauernden Gewahrsams ver-                         ten entsprechend, wenn vor der Zahlung des\nstorben ist und durch Anrechnung der Zeit des                     Entlassungsgeldes die Voraussetzungen des\nGewahrsams die nach § 37 a Satz 1 erforder-                       § 48 des vorgenannten Gesetzes eingetreten\nliche Dienstzeit nach dem 8. Mai 1945 erfüllt.\"                   sind; im übrigen sind die §§ 7 bis 9 dieses\nGesetzes sowie § 159 des Bundesbeamten-\n12. In § 39 Abs. 1 Salz 1 Nr. 3 werden die Worte                      gesetzes entsprecqend anzuwenden. Ist der\n,,KriegsgefangE~nschaft oder\" gestrichen.                        Angestellte oder Arbeiter, dem im Erlebens-\nfalle nach Satz 1 Entlassungsgeld zu gewäh-\n13. In § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         ren wäre, nach dem 31. März 1951 verstorben,\n,, {3) § 37 e findet entsprechende Anwendung.\"                so steht das Entlassungsgeld dem überleben-\nden Ehegatten und den Kindern zu.\"\n14. § 52a wird wie folgt geändert:\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sechzig\"\ndurch das Wort „fünfundsechzig\" ersetzt. In                       ,, (3) Kann der Angestellte oder Arbeiter\nSatz 5 werden die Worte „35 Abs. 3 Satz 3\"                  Entlassungsgeld auch nach anderen Vor-\ndurch die Worte „35 Abs. 3 Satz 4\" und die                 schriften des Gesetzes erhalten, so wird nur\nWorte ,,§ 37d\" durch die Worte ,,§§ 37d                    das höhere Entlassungsgeld gewährt; ist das\nund 37 e\" ersetzt.                                         Entlassungsgeld gleich hoch, so wird nur das\nauf dem letzten Dienst- oder Arbeitsverhält-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „dreißig\"\nnis beruhende gewährt.\"\ndurch das Wort „fünfunddreißig\" und das\nWort „sechzig\" durch das Wort „.fünfund-            17. § 53 wird wie folgt geändert:\nsechzig\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n15. § 52 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            „Wehrmacht\" das Komma und die Worte\na) In Satz 2 werden das Wort „sechzig\" durch                      ,, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals beruf s-\ndas Wort „fünfundsechzig\" und das Wort                      mäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in\n,,fünfzig\" durch das Wort „fünfundfünfzig\"                 ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der\nersetzt.                                                   früheren Landespolizei berufen worden sind\nb) In Satz 3 werden die Worte „und das vier-                      oder nach dem 1. April 1951 aus Kriegsgef:m-\nzigste Lebensjahr vollendet\" gestrichen.                     genschaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 1, 2\nund 4) entlassen worden sind, gestrichen. In\n11\n16. § 52c wird wie folgt geändert:                                    Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Berufs-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             offizier\" durch das Wort „Berufssoldat\" er-\nsetzt. Hinter Satz 3 wird folgender Satz ein-\n,, (1) Angestellte und Arbeiter {§ 1 Abs. 1              gefügt:\nNr. 1, § 2), die am 8. Mai 1945 nach den für\n„Bei Berufssoldaten, die beim Aufbau der\nsie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit\nfrüheren Wehrmacht in der Zeit vom 1. Ok-\nvon mindestens zehn Jahren abgeleistet hat-\ntober 1933 bis zum 31. August 1939 wieder-\nten und an der Unterbringung teilnahmen\neingestellt worden sind, ist die Zeit zwischen\noder auf die Pflichtanteile (bis zum 30. Sep-\nder Entlassung und der Wiedereinstellung in\ntember 1961 §§ 12, 13 in der jeweils gelten-\ndem gleichen Umfange ruhegehaltfähig, wie\nden Fassung des Gesetzes) anrechenbar\nsie bei der Anwendung des Satzes 2 Halb-\nwaren, erhalten auf Antrag ein Entlassungs-\nsatz 1 als Dienstzeit zu berücksichtigen ist.\"\ngeld, wenn sie weder nach diesem Gesetz\neinen Anspruch auf Versorgungs-(Uber-                      Hinter dem bisherigen Satz 4 wird folgender\ngangs-)bezüge haben oder gehabt haben                       Satz eingefügt:\nnoch nach dem 8. Mai 1945 als Angestellte                    „Beförderungen von vermißten Soldaten, die\noder Arbeiter mindestens ein Jahr ununter-                  nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Be-\nbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt                  förderung während des Krieges gefallener,\nnoch als Beamte, Berufssoldaten oder Sol-                   gestorbener und vermißter Soldaten vom\ndaten auf Zeit verwendet worden sind. Das                   10. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 641) im\nEntlassungsgeld beträgt                                     Zeitpunkt des Vollzuges wirksam wurden\nfür Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4               und bis zum 31. Dezember 1944 vollzogen\nNr. 1 und 2 bezeichneten Vergütungs-                    worden sind, werden berücksichtigt; § 31\ngruppen und für Arbeiter                                bleibt unberührt.\"\nzweitausend Deutsche Mark,                       b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nfür Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4                   ,, (2) Ist ein Berufssoldat nach dem 8. Mai\nNr. 3 bezeichneten Vergütungsgruppen                    1945 in Gewahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4\nzweitausendfünfhundert Deutsche Mark,               bezeichneten Art vor Ablauf des 1. April 1951","1206                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nverstorben, so gilt bei der entsprechenden          gebieten hatten oder von einer in Berlin oder\nAnwendung des § 38 auf die Hinterbliebenen          seinen Randgebieten gelegenen Kasse\" ersetzt.\n1. § 38 Satz 1, wenn die nach Absatz 1 Satz 2\n23. In § 61 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nNr. 1 erforderliche Dienstzeit,\n,,Berlin\" die Worte „oder seinen Randgebieten\"\n2. § 38 Satz 2, wenn bei Berufsunteroffizieren       eingefügt.\neine Dienstzeit von mindestens zwölf,\naber nicht achtzehn Dienstjahren             24. In § 62 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 3\nSatz 1 Nr. 3 a\" durch die Worte ,,§ 3 Satz 1\ndurch Anrechnung der Zeit des Gewahrsams\nNr. 3 a und 3 b\" ersetzt.\nnach dem 8. Mai 1945 erfüllt ist.\"\n25. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, § 3\n18. § 54 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nr. 3 a\" durch die Worte ,,§ 3 Satz 1 Nr. 3 a\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              und 3 b\" ersetzt sowie hinter der Zahl „19\" ein\n,,Soweit nach Satz 1 eine Versorgung zusteht,        Komma und die Zahl „30\" eingefügt.\nwerden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nauf Antrag unter Zugrundelegung des Dienst-      26. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden in Halbsatz 1 Nr. 1\ngrades als Berufsoffizier in entsprechender          die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1\" durch die Worte\nAnwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halb-               ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2\" ersetzt. Außer-\nsatz 2, Satz 6, Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 4 be-      dem werden in Halbsatz 1 die Worte ,,§ 31, § 35\nmessen.\"                                             Abs. 3\" durch die Worte ,,§§ 30, 31, 35 Abs. 3\"\nund in Halbsatz 2 die Worte ,,§ 53 Abs. 1 Satz 3\"\nb) In Absatz3 Satz 2 werden die Worte,,§§ 37c,            durch die Worte ,,§ 53 Abs. 1 Satz 3 und 6\" er-\n37 d\" durch die Worte ,,§§ 37 c bis 37 e\" er-        setzt.\nsetzt.\n27. In § 66 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „45 bis\nc) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die\n47\" durch die Worte „44 bis 48\" ersetzt.\nWorte „viertausend\" und „viertausendfünf-\nhundert\" durch die Worte „viertausendfünf-       28. In § 66 a Abs. 1 Satz 2 werden das Komma und\nhundert\" und „fünftausend\" ersetzt sowie             der folgende Satzteil gestrichen.\nnach dem Wort „haben\" die Worte „oder gP-\nhabt haben\" eingefügt. 3atz 2 wird ge-           29. § 68 erhält folgende Fassung:\nstrichen.                                                                       ,,§ 68\n19. In § 54 a Abs. 1 werden der Punkt durch ein                  Früheren Berufssoldaten oder berufsmäßigen\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-              Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes, die vor\ngefügt:                                                   Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den in den\nLändern geltenden Vorschriften Zahlungen auf\n,, bei der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 4 ent-\nVersorgungsbezüge erhalten haben und nach\nfällt die Begrenzung des Aufsteigens in den\nden §§ 53, 54, 55 dieses Gesetzes keinen An-\nDienstaltersstufen der zuständigen Besoldungs-\nspruch auf Versorgungsbezüge haben, soll ein\ngruppen.\"\nUnterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach diesem\n20. § 54 b wird wie folgt geändert:                           Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge be-\nwilligt werden. Für die entsprechende Anwen-\na) In Satz 1 werden die Worte „deren Dienst-\ndung der §§ 9, 29 Abs. 1 Satz 2 gilt der frühere\nverhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3 als be-\nBerufssoldat oder berufsmäßige Angehörige des\nendet gilt\" durch die Worte „die in entspre-\nReichsarbeitsdienstes als Ruhestandsbeamter\nchender Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6\nund der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Ent-\nAbs. 1 oder § 35 Abs. 2 als entlassen gelten\nsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.\"\nund nach diesem Gesetz keinen Anspruch auf\nVersorgungsbezüge haben oder denen ein           30. In § 69 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1\"\nUnterhaltsbeitrag nicht bewilligt wird\" er-          durch die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2\"\nsetzt.                                               ersetzt.\nb) Satz 3 wird gestrichen.                            31. § 70 wird wie folgt geändert:\n21. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, § 35 Abs. 3 und § 52 a Abs. 1 Satz 1 Halb-\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsatz 2 gelten entsprechend.\"\n„Für die berufsmäßigen Angehörigen des\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes und für ihre          b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nHinterbliebenen sowie die in § 37 b Abs. 1                ,, §§ 37 a bis 37 e, 38 Satz 2 und § 39 bleiben\nSatz 3 bezeichneten sonstigen Angehörigen                unberührt; § 48 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\"\ngelten die Vorschriften der § § 53 bis 54 b          c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort\nentsprechend.\"                                           ,,haben\" die Worte „oder gehabt haben\" ein-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                    gefügt. In Satz 2 werden die Worte „eintau-\nsendfünfhundert\", ,,zweitausend\" und „zwei-\n22. In § 56 Abs. 3 werden die Worte „in Berlin hat-               tausendfünfhundert\" durch die Worte „zwei-\nten oder von einer in Berlin gelegenen Kasse\"                 tausend\",       ,,zweitausendfünfhundert\"    und\ndurch die Worte „in Berlin oder seinen Rand-                  ,,dreitausend\" ersetzt.","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965                       1207\n32. In § 70 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:      Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes, die\n„Die nach Si:l Lz l berücksichtigte Zeit wird als  auf Grund der Änderungen des § 53 Abs. 1 Satz 1\nDienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts und       und § 55 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes (Artikel I Nr. 17\ndes § 109 Abs. 1 des ßunuesbedlntengesetzes an-    Buchstabe a Satz 1, Nr. 21 Buchstabe a) erstmals die\ngerechnet.\"                                        Voraussetzungen der genannten Vorschriften er-\nfüllen, finden die §§ 71 e bis 71 1 des Gesetzes keine\n33. Es wird folgender § 71 eingefügt:                   Anwendung.\n,,§ 71                                                   § 3\nVersorgungsanwürter, die auf die Pflicht-          (1) Ist nach der bisherigen Fassung des Gesetzes\nanteile (bis 30. September 1961 §§ 12, 13 in der   Entlassungsgeld gezahlt worden und werden Ver-\njeweils gellenden Fassung des Gesetzes) an-        sorgungs-(Ubergangs-)bezüge auf Grund dieses Ge-\nrechenbar waren, erh,1Hen auf Anlrag ein Ent-      setzes gewährt, so ist das Entlassungsgeld zurück-\nlassungsgeld, wenn sie in dem Dienstverhältnis,    zuzahlen, Die Tilgung ist durch Einbehaltung der\nin dem der Vcrsorgun~Jsschein erworben wor-        Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge in angemessenen\nden ist, eine Dienstzeit von mirnfostens zehn      Beträgen zu bewirken.\nJahren abgeleistet hatten und\n(2) Auf ein auf Grund dieses Gesetzes zu gewäh-\n1. aus von ihnen nicht zu vertretenden Grün-       rendes Entlassungsgeld ist ein nach der bisherigen\nden bis zum 8. Mai 1945 noch nicht in Plan-     Fassung des Gesetzes gezahltes Entlassungsgeld an-\nsteUQn des öUC:nUichen Dienstes mit Anwart-     zurechnen. Dies gilt auch, wenn das Entlassungsgeld\nschaft auf Rulwgehalt angestellt waren sowie . bisher den Erben zugestanden hat und jetzt dem\n2. nach dem 8. Mai 1945 weder in ein Beamten-      überlebenden Ehegatten und den Kindern zusteht.\nverhältnis, in den Vorbereitungsdienst für\neine Beamtenlcmfbahn, in ein Arbeitsverhält-                                 § 4\nnis im öHenUichen Dienst mit Anspruch auf          Frühere Beamte auf Widerruf, auf die § 70 Abs. 4\nVersorgung nach beamtenrechtlichen Vor-         des Gesetzes angewendet worden ist und die die\nschriften oder Grundsätzen oder als Berufs-     Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 5 (Artikel I\nsoldaten, Soldaten auf Zeit übernommen          Nr. 9) erfüllen würden, können bis zum 31. Dezem-\nworden sjnd, noch nach diesem Gesetz einen      ber 1966 einen Unterhaltsbeitrag nach dieser Vor-\nAnspruch auf Versorgungs-(Ubergangs-) be-       schrift beantragen, Wird der Unterhaltsbeitrag be-\nzüge haben odE!r gehabt haben oder ihnen        willigt, so ist § 70 Abs. 4 des Gesetzes nicht mehr\nein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann.    anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Hinterblie-\n'~\nDas Entlassungsgeld beträgt zweitausend Deut-      benen.\nsche Mark. § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 2 und 3                                § 5\ngilt entsprechend.\"\nIn Artikel II § 7 Satz 3 des Dritten Gesetzes zur\n34. In § 71 c Satz 2 werden ncJch dem Wort „Jahren\"     Anderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-\ndas Komma und der Satzteil „deren Dienstver-       hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3, § 55 als beendet  fallenden Personen 3) vom 21. August 1961 (Bundes-\ngilt,\" gestrichen sowie die Worte „Inhaber von     gesetzbl. I S. 1557) werden die Worte „31. März 1962\"\nZivil- und Polizeiversorgungsscheinen\" durch       durch die Worte „30. Juni 1966\" ersetzt.\ndas Wort „Versorgungsanwärter\" ersetzt.\n§ 6\n35. In § 73 Abs.    2 Satz 2 Halbsatz 1 werden hinter\nden Worten      „ruhegehaltfähige Dienstzeit\" die     (1) Für die Anwendung des § 181 b Abs, 3 des\nWorte „und     als Dienstzeit im Sinne des Besol-  Bundesbeamtengesetzes in dem durch Artikel I die-\ndungsrechts\"   angefügt.                           ses Gesetzes geänderten Gesetz tritt an die Stelle\nder Ausschlußfrist im Sinne des § 181 a Abs, 5 in\nVerbindung mit § 150 des Bundesbeamtengesetzes\nArtikel II                      eine Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1967. Ar-\ntikel II Abs. 10 Unterabsatz a Satz 3 und 5, Unter-\n§ 1                          absatz b und c des Zweiten Änderungsgesetzes in\n(1) Eine nach der bisherigen Fassung des § 4 b an-   der Fassung des Artikels II § 18 Abs, 1 des in Ar-\nerkannte Familienzusammenführung gilt als solche        tikel II § 5 dieses Gesetzes bezeichneten Dritten\nnach § 4 b des Gesetzes (Artikel I Nr. 3),              Anderungsgesetzes sowie Artikel X Nr. 2 Abs. 2\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-\n(2) § 4 b Abs. 2 des Gesetzes (Artikel I Nr. 3) ist  licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom\nauch bei einer Familienzusammenführung vor In-          31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) gelten\nkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.                 entsprechend.\n(2) Für die Anwendung der §§ 181 a, 181 b des\n§ 2                          Bundesbeamtengesetzes auf Personen, die auf Grund\nAuf Personen, die infolge der Änderung des § 4       der Änderungen des Gesetzes durch Artikel I dieses\nAbs. 1 des Gesetzes (Artikel I Nr. 2 Buchstabe a)       Gesetzes erstmals Rechte geltend machen können,\nRechte geltend machen können, sowie auf Berufs-         gilt Absatz 1 entsprechend,\nsoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige        3) BundesgesctzbL III 2036-4","1208                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 7                                  des in Artikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeich-\n(1) Die Bezüge der unter § 48 a Abs. 1 des Bun-                    neten Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-\ndesbesoldungsgesetzes fall enden Versorgungsemp-                      licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften ent-\nfänger aus dem Personenkreis der früheren Berufs-                     sprechend.\nunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des durch\nArtikel I dieses Gesetzes gelinderten Gesetzes) mit                                                 Artikel III\neiner Dienstzeit von mindestens zwölf, aber weniger                                                     § 1\nals achtzehn Jahren, die nach dem Gesetz anspruchs-\nberechtigt sind, werden neu festgesetzt, wenn der                        In § 41 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deut-\nzu berücksichtigende Dienstgrad in der folgenden                      sche Bundesbank 4 ) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-\nUberleitungsübersicht aufgeführt ist:                                 blatt l S. 745), zuletzt geändert durch Artikel IV des\nin Artikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten\nDASt           Dienstaltersstufe                          Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher\nRghfZ ~= Ruhegehaltfähige Zulage                          und besoldungsrechtlicher Vorschriften, werden die\nWorte „sowie§§ 31,\" durch die Worte „sowie§§ 30,\nBisherige Bcsoldungs\\Jruppe      Abweichungen von                   31 und\" ersetzt.\nund Dienstgradbczeichnung\nnach An Jage B\nzum G 131\nnach   -------,-i----i\nder Anld\\Te VII\nAnlag~ VII Besoldungs-\nBBcsG     gruppe\nSonstige\nAbwei-\nchungen\nOrtszuschlag\nTarifklasse                                  § 2\nIn § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes\n1\n2         3\nzur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im\nSaarland 5) vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I\nA8a\nS. 332), zuletzt geändert durch Artikel VI des in\nArtikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten\nDAStufen 6 bis 8\nDritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher\nStabsfeldwebel                                                        und besoldungsrechtlicher Vorschriften, wird das\n(Stabsoberfeld-\nwebel, Waffen-\nKomma durch einen Punkt ersetzt. Der nachfolgende\nwarte im Dienst-                                                      Satzteil wird durch folgenden Satz ersetzt:\ngrad des Stabs-                                                       ,,Soweit Versorgungsbezüge nach dem Bundesge-\noberfeldwebels) A 5 DASt            AS                        III\nsetz nicht zustehen, ist ein Unterhaltsbeitrag in sinn-\n10 bis 12\ngemäßer Anwendung des § 68 des Bundesgesetzes zu\nA8a                                                                   gewähren.\"\nDAStufen 5 bis 7                                                                                       § 3\nOberfeldwebel                                                            § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer\nStabsfeld-\nwebel (F)                                                             jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965\nW affenwarle         A 5 DASt       A7                        III     (Bundesgesetzbl. I S. 609) wird wie folgt geändert:\n9 bis 11                                       a) In Nummer 7 wird das Komma durch einen Punkt\nersetzt.\nA8a\nb) Nummer 8 wird gestrichen.\nDA Stufen 4 bis 6\nFeldwebel            A5DASt         A6                        III\n8 bis 10                                                                     Artikel IV\nA8a                                                                      § 83 des Gesetzes gilt für Rechtsstreitigkeiten, die\nDASLufen 3 bis 5\nsich durch den Erlaß dieses Gesetzes erledigen, ent-\nsprechend.\nUnterfeldwebel\nObermaate             A 5 DASt      A5       RghfZvon         III\n7 bis 9                 13DM                                                Artikel V\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAn die Stelle der den Versorgungsbezügen bisher                       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nzugrunde gelegten Besoldungsgruppe tritt die Be-                      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nsoldungsgruppe in Spalte 3 der vorstehenden Uber-                     lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nleitungsübersicht einschließlich der ruhegehaltfähi-                  Dritten Uberleitungsgesetzes.\ngen Zulage nach Spalte 4.\n(2) Artikel IX § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 4 und 6\nArtikel VI\ndes in Artikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeich-\nneten Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-                        (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften gilt                       (2) Zahlungen auf Grund dieses Gesetzes werden\nentsprechend.                                                         nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des\n§ 8                                  Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist.\nAnträge, die bis zum 31. Dezember 1966 gestellt\nFür die Anwendung des § 127 des Beamtenrechts-\nrahmengesetzes in dem durch Artikel I dieses Ge-\n4) Bundesgesetzbl. III 7620-1\nsetzes geänderten Gesetz gilt Artikel XI § 2 Nr. 2                    5) Bundesgesetzbl. Ill 2030-5","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965                         1209\nwerden, gelten als zum 1. Januar 1966 gestellt. Eines     Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\nAntrages bedarf es nicht, wenn der Berechtigte nach       gesetzes fallenden Personen in der bisher geltenden\nden bisher gellenden Vorschriften Zahlungen erhält,       Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen\nes sei denn, daß es sich bei den in diesem Gesetz         durch dieses Gesetz und durch Artikel III des in\nvorgesehenen verbesserten Leistungen um solche            Artikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeicp.neten\nauf Grund von Kannvorschriften handelt.                   Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher\nund besoldungsrechtlicher Vorschriften bekanntzu-\n(3) Der Bundesminislcr des Innern wird ermäch-         machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\ntigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der          zu beseitigen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer P,r ä s i den t des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h 1g r ü n"]}