{"id":"bgbl1-1965-49-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":49,"date":"1965-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt (EWG-Anpassungsgesetz)","law_date":"1965-09-09T00:00:00Z","page":1201,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1201\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1965                      Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1965                                                                                                     Nr. 4-9\nTdy                                                                 Inhalt                                                                                            Seite\n9. q_ b:)  Ges,,Jz zur Pördenrng der Ein!Jliederung der deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen\nA;;;,d.,J (i'.'WG·f'rnpa:;sungs~1,esdz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1201\nSo;11111funu llcs nunclesrcchts, Bundesgeselzbl. Ill 780-3\n9 9. fVi   Vieri('S Ge:-,d.,:   ZlH  ;-\\;nden.:mg des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nArUhc! :i:n d\"s Gnmd~;esetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1203\nclcs JJunclc:,reclits, Bundesgesetzbl. IJI 2036-5; ändert Bundesgesetzbl. III 2030-5,\nund t'(i2rJ-1\n9. 9. 6:>  Sieoen!e~; Ge•;clz 1.ur i\\iiH~enmg des Gesetzes zur Regelung der °\\'Viedergutmachung national-\nsoziaJisi.bchen UmecMs für Ang(~hörige des öHenfüd1en Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1210\nSwnr11/ung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IIJ 2037-6; ändert Bundesgesetzbl. lll 2037-1\nund 2037-!>\n9. 9. 65   Gesel:z zum Schulz ge~1en ßaulärm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1214\nSummlung des ßun<lesrcchls, Bundesgesetzbl. JII 2129-2\n9. 9. 65   Gesetz über l\\Jhmlestvmri:He an Erdölerzeugnissen ............, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1217-\nSwnmfung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 705-2\n1. 9. 65   Sechste Vcrordnun~J zur Änderung der Anlage II des Wehrsoldgesetzes (Sechste Ubungsgeld-\nverordnung) ................... , . , .............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1222\nAnclert l3undesgesclzbl. JJI 53-·1\nGesetz\nzur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft\nin den Gemeinsamen Markt\n(EWG-Anpassungsgesetz)\nVom 9. September 1965\nSo mm Jung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IJI 780-3\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                   rung zu treffenden Maßnahmen zur Verbesserung\nsen:                                                                                der Agrar- und Betriebsstruktur, zur Verbesserung\nder Marktstruktur sowie zur Verbesserung der\n§ 1\nsozialen Lage der in der Landwirtschaft tätigen Men-\nAnpassungshilfen                                          schen und zum Ausgleich unterschiedlicher steuer-\nZur beschleunigten Eingliederung der landwirt-                                    licher Belastungen dienen.\nschaftlichen Betriebe in den Gt:~meinsamen Markt                                         (2) Die Lasten aus bereits durchgeführten oder\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)                                      noch einzuleitenden Maßnahmen zur Verbesserung\nstellt die Bundesregierung bis zum Ende der Uber-                                   der Landeskultur, insbesondere der Flurbereinigung,\ngangszeit des Gemeinsamen Marktes (31. Dezember                                     des Ausbaus der Wirtschaftswege, der Förderung\n1969) zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 6 des Land-                                wasserwirtschaftlicher und kulturtechnischer Maß-\nwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bundes-                                  nahmen, der ländlichen Wasserversorgung und der\ngesetzbl. I S. 565) Anpassungsbeihilfen in Höhe von                                 Abwasserbehandlung sind durch Beihilfen an die\njährlich 1,03 Milliarden Deutsche Mark in den Ent-                                  durch den Gemeinsamen Markt veränderten Ver-\nwurf des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige                                     hältnisse anzupassen. Der Zinssatz der für diese\nRechnungsjahr ein.                                                                  Maßnahmen eingesetzten Bundesdarlehen und zen-\ntral beschafften Kapitalmarktmittel ist deshalb auf\n§ 2\nmindestens 1 vom Hundert, jedoch höchstens um\nVerteilung der Anpassungshilfen                                      6 vom Hundert, zu senken. Der Kapitaldienst darf\n(1) Die Mittel nach § 1 sollen für die Anpassung\n4 vom Hundert jährlich nicht überschreiten. Zur\nder landwirtschaftlichen Betriebe an die Erforder-                                 Restfinanzierung können Beihilfen gewährt werden.\nnisse des Gemeinsamen Marktes verwendet werden.                                          (3) Der Kapitaldienst für die Aussiedlung, für\nSie sollen insbesondere in Ergänzung der nach § 5                                  die baulichen Maßnahmen in Altgehöften und für\ndes Landwirtschaftsgesetzes von der Bundesregie-                                   die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe ist auf","1202                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nhöchstens 30 Jahre zu begrenzen. Die Hektarbe-          nisse der marktfernen und von Natur benachteilig-\nlastung nach Durchführung aller landeskulturellen,      ten Gebiete und der Zonenrandgebiete besonders\nagrar- und betriebsstrukturellen Maßnahmen ist          dargestellt werden sollen.\ndurch Beihilfen der nachhaltigen Kapitaldienst-\ngrenze der Betriebe anzupassen.                                                    § 6\n(4) Längerfristige Kreditmittel des freien Kapital-                       Personenkreis\nmarktes, die der Besitzfestigung, der Binnenwasser-        (1) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses\nwirtschaft, Um- und Neubauten in landwirtschaft-         Gesetzes sind Betriebe, die nach § 1 des Gesetzes\nlichen Betrieben oder dem Landarbeiterwohnungs-         über die Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957\nbau dienen, sollen für den letzten Kreditnehmer auf      (Bundesgesetzbl. I S. 1063), zuletzt geändert durch\neinen Zinssatz von 1 vom Hundert, jedoch höchstens      Gesetz vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 353),\num 6 vom Hundert, verbilligt werden. Für die auf-       eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenz-\ngeführten Maßnahmen können neben der Zinsver-           grundlage bilden oder deren Inhaber zur Sicherung\nbilligung Investitionsbeihilfen bis zu 15 vom Hun-      ihres Lebensunterhalts auf die Einnahmen aus der\ndert der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.          von ihnen betriebenen Land- und Forstwirtschaft an-\nBei Vorliegen eines Betriebsentwicklungsvoran-          gewiesen sind.\nschlages können auch Investitionsbeihilfen für son-\nstige Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaft-           (2) Ausgeschlossen von der Förderung nach die-\nlichkeit landwirtschaftlicher Betriebe in gleicher      sem Gesetz, soweit sie unmittelbar einzelnen\nHöhe gewährt werden.                                    Betrieben zugute kommt, sind Betriebe oder Be-\ntriebszweige, die nach den geltenden steuerlichen\n§ 3\nVorschriften als Gewerbe anzusehen sind.\nSonstige Betriebsförderung                                           § 7\nDie Mittel nach § 1, die nicht für die in § 2 be-                        Berlin-Klausel\nstimmten Maßnahmen Verwendung finden, können\nden Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe für an-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\npassungswirksame Betriebsinvestitionen und zur          des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952\nVerbesserung der sozialen Sicherung gewährt wer-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nden. Die Gewährung dieser Mittel soll davon ab-\nhängig gemacht werden, daß der Betriebsinhaber                                     § 8\neinen betrieblichen Voranschlag aufstellt, aus dem                           Inkrafttreten\nsich die beabsichtigte Verwendung der Mittel er-\nsehen läßt. Es können Auflagen zur Betriebsauf-            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nzeichnung und -beratung gemacht werden.\n§ 4\nEinkommensausgleich                     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nDie Bundesregierung stellt die für den vollen        sind gewahrt.\nAusgleich von Einkommensminderungen der Land-              Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nwirtschaft, die sich durch die Preisfestsetzung für      setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nGetreide innerhalb der EWG ergeben, zusätzlich           derliche Zustimmung erteilt.\nnotwendigen Mittel in den Entwurf des Bundes-              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nhaushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr bis\nzum Ende der Ubergangszeit des Gemeinsamen\nMarktes (31. Dezember 1969) ein.                         Bonn, den 9. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\n§ 5                                   Der Präsident des Bundesrates\nErgänzung des Grünen Berichts                                         Zinn\nDie Bundesregierung hat im Zusammenhang mit\ndem gemäß § 4 des Landwirtschaftsgesetzes von ihr         Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nzu erstattenden Bericht über die Lage der Landwirt-                              Mende\nschaft in einem besonderen Abschnitt Feststellungen\nzu treffen, ob und inwieweit Einkommensminderun-              Der Bundesminister für Ernährung,\ngen durch Preisfestsetzungen im Rahmen einer                      Landwirtschaft und Forsten\nMarktordnung der EWG für landwirtschaftliche Er-                               Schwarz\nzeugnisse entstanden sind. Diese Feststellungen sind\nnach Betriebsgrößen, Typen, Systemen und Wirt-                Der Bundesminister der Finanzen\nschaftsgebieten aufzugliedern, wobei die Verhält-                          Dr. Dahlgrün"]}