{"id":"bgbl1-1965-48-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":48,"date":"1965-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/48#page=97","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_48.pdf#page=97","order":2,"title":"Einführungsgesetz zum Aktiengesetz","law_date":"1965-09-06T00:00:00Z","page":1185,"pdf_page":97,"num_pages":16,"content":["Nr. 48 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1965                             1185\nEinführungsgesetz zum Aktiengesetz\nVom 6. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 4121-2 1 )\nUbersicht\n§§\n1. Abschnitt                               Dbergangsvorschriften         ............................. , ................... .   1-26\n2. Abschnitt                                Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer\nRechtsform .......................................................... .            27-28\n3. Abschnitt                                Aufhebung und Änderung von Gesetzen ................................ .               29-44\n4. Abschnitt                                Schl ußvorschriften                                                                  45-46\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     (2) Ist ein Beschluß über eine Kapitalerhöhung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            aus Gesellschaftsmitteln vor dem Inkrafttreten des\nAktiengesetzes in das Handelsregister eingetragen\nErster Abschnitt                                       worden, so bleibt es bei §§ 6, 12 Abs. 2 des Gesetzes\nDbergangsvorschriften                                      über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln\nund über die Gewinn- und Verlustrechnung vom\n§ 1                                      23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789).\nGrundkapital                                          (3) § 8 des Aktiengesetzes gilt nicht für Aktien,\ndie vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes nach\n§ 6 des Aktiengesetzes gilt nicht für Aktiengesell-\nden bisher geltenden Vorschriften mit einem nach\nschaften, deren Grundkapital und Aktien beim In-\n§ 8 des Aktiengesetzes nicht zulässigen Nennbetrag\nkralttreten des Aktiengesetzes nicht auf einen\nausgegeben worden sind. Bei Aktien mit einem\nNennbetrag in Deutscher Mark lauten, sowie für\nnicht durch hundert teilbaren Nennbetrag kann eine\nAktiengesellschaften, die nach dem Inkrafttreten\nKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auch durch\ndes Aktiengesetzes nach Maßgabe des § 2 des\nErhöhung des Nennbetrags dieser Aktien ausgeführt\nD-Markbilanzergänzungsgesetzes vom 28. Dezember\nwerden; dies gilt nicht für Aktien mit einem Nenn-\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) ihren Sitz in den Gel-\nbetrag von fünfzig Deutsche Mark.\ntungsbereich des Aktiengesetzes verlegen. Die\nWährung, auf die ihr Grundkapital und ihre Aktien                                    (4) Soweit eine Kapitalerhöhung aus Gesell-\nlauten müssen, bestimmt sich nach den für sie gel-                                schaftsmitteln durch Erhöhung des Nennbetrags aus-\ntenden besonderen Vorschriften.                                                   geführt werden kann, können Aktien mit einem\nnicht durch hundert teilbaren Nennbetrag, deren\n§ 2                                       Nennbetrag erhöht wird, auf jeden durch zehn teil-\nMindestnennbetrag des Grundkapitals                                   baren Betrag gestellt werden; Aktien mit einem\nNennbetrag von fünfzig Deutsche Mark können nur\nFür Aktiengesellschaften, deren Grundkapital in-\nauf einen durch hundert teilbaren Betrag gestellt\nfolge der Neufestsetzung nach dem für sie geltenden\nwerden. Der Nennbetrag darf jedoch nicht, wenn\nD-Markbilanzgesetz weniger als einhunderttausend\ner unter fünfzig Deutsche Mark gestellt ist, über\nDeutsche Mark beträgt, gilt das neu festgesetzte\nfünfzig Deutsche Mark, sonst nicht über den näch-\nGrundkapital als Mindestnennbetrag im Sinne des\nsten durch hundert teilbaren Betrag hinaus erhöht\n§ 7 des Aktiengesetzes. Andern jedoch solche Ge-\nwerden. Satz 2 gilt nicht für teileingezahlte Aktien.\nsellschaften ihre Verhältnisse wesentlich, nehmen\nsie namentlich eine wesentliche Änderung des Ge-                                    (5) Soweit Aktiengesellschaften Aktien mit Nenn-\ngenstands des Unternehmens oder ihrer Verfassung                                 beträgen unter fünfzig Deutsche Mark ausgegeben\nvor, so sind diese Änderungen nur einzutragen,                                   haben, gilt der Nennbetrag dieser Aktien als ihr\nwenn das Grundkapital spätestens zugleich mit den                                Mindestnennbetrag im Sinne der Vorschriften über\nAnderungen auf einhunderttausend Deutsche Mark                                   die Kapitalherabsetzung.\nerhöht wird.\n§ 3                                                                  § 4\nMindestnennbetrag der Aktien                                                   Vereinigung von Aktien\n(l) Aktien dürfen nur noch nach § 8 des Aktien-                                 (1) Aktien, die nicht auf fünfzig Deutsche Mark\ngesetzes ausgegeben werden.                                                      oder auf einen durch hundert teilbaren Betrag lau-\n1 ) Andert B11ndesqesetzbl.    l!J '.l00--2, 302-2, 315-1, 320-1, 4100-1 4120-1  ten, können zu Aktien, die auf fünfzig Deutsche\n41_~0-2, 41~0-~, 412_3-1, 4140-1-3, G41-1-1, 7610-1, 7628-1 '7630-1-3:       Mark oder auf einen durch hundert teilbaren Betrag\n7h31-l, 7G31-2, 7GJ1-3, 801-1, 801-2, 801<1; hebt ctuf Bundes-\nqc~clzhl. llt ~ILJ-1, 4121-1-1, 4121-1-2, 4121-1-3, 4121-2, 7631-4           lauten, vereinigt werden. Die Vereinigung bedarf","1186                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nder Zustimmung der betroffenen Aktionäre. §§ 73         2. Aus Anteilen, die bei einer Kapitalerhöhung ge-\nund 226 des AktiengesC'lzes sind nicht anzuwenden.          gen Einlagen auf Grund eines nach Nummer 1\n(2) Die nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 des Aktiengesetzes        bestehenden Bezugsrechts übernommen werden,\nerforderlichen Bestimmungen der Satzung dürfen              können alle Rechte mit Ausnahme des Stimm-\nnicht geändert werdl!n, ehe die betroffenen Aktio-          rechts ausgeübt werden; das gleiche gilt für An-\nnlire der Vereinigung ihrer Aktien zugestimmt              .teile, die auf diese Anteile bei einer Kapitalerhö-\nhaben und, fulls Ak ticnurkundcn oder Zwischen-             hung aus Gesellschaftsmitteln entfallen.\nscheine ausgegeben sind, die Urkunden der Gesell-       3. Aus anderen Anteilen können mit Ausnahme des\nschaft oder einer von ihr bezeichneten Stelle zum           Rechts auf neue Aktien bei einer Kapitalerhö-\nUmtausch (1ingernicht huben. Uber diese Satzungs-           hung aus Gesellschaftsmitteln keine Rechte aus-\nänderung kann der Aufsichtsrat beschließen.                 geübt werden.\n(3) Die Aktien höheren Nennbetrags sollen nicht         (3) Hat nur eines der wechselseitig beteiligten\nausgegeben vvcrdcn, ehe die notwendige Satzungs-        Unternehmen fristgemäß (§ 7) die Mitteilung nach\nänderung in dc1s Handelsregister eingetragen ist.       § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 des Aktiengesetzes ge- ·\nmacht, so gilt § 328 Abs. 1 und 2 nicht für dieses\n§ 5                          Unternehmen.\nMehrstimmrechte                                                 § 7\n(1) Mehrstimmrechte, die vor dem Inkrafttreten                 Mitteilungspflicht von Beteiligungen\ndes Aktiengesetzes rechtmäßig geschaffen worden\nsind, bleiben aufrechterhalten.                            Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328\nAbs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteili-\n(2) Die Hauptversammlung kann beschließen, die      gungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes\nMehrstimmrechte zu beseitigen oder zu beschränken.     bestehen. Die Beteiligungen sind binnen eines Mo-\nDer Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens     nats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mit-\ndrei Viertel des bei der Beschlußfassung vertrete-      zuteilen.\nnen Grundkapitals umfaßt, aber nicht der Mehrheit\n§ 8\nder abgegebenen Stimmen. Eines Sonderbeschlus-\nses der Aktionäre mit Mehrstimmrechten bedarf es                     Gegenstand des Unternehmens\nnicht. Sind die Mehrstimmrechte einem Aktionär ge-         Entspricht bei Aktiengesellschaften, die beim In-\nwährt worden, weil er im Verhältnis zu den ande-       krafttreten des Aktiengesetzes in das Handels-\nren Aktionären neben der Einlage auf das Grund-         register eingetragen sind, die Satzungsbestimmung\nkapital besondere Leistungen für die Gesellschaft       über den Gegenstand des Unternehmens nicht dem\nerbracht hat oder erbringt, so hat ihm die Gesell-      § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes, so sind Ände-\nschaft ein angemessenes Entgelt zu gewähren. Der        rungen der Satzung durch die Hauptversammlung\nAnspruch ist binnen zwei Monaten gerichtlich gel-      nur einzutragen, wenn zugleich die Satzungsbestim-\ntend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an      mung über den Gegenstand des Unternehmens an\ndem die Eintragung der Satzungsänderung in das          § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes angepaßt wird.\nHandelsregistc~r nach § 10 des Handelsgesetzbuchs\nals bekanntgemacht gilt. Ist gegen den Beschluß der\nHauptversammlung eine Anfechtungsklage erhoben                                     § 9\nworden, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen                          Namensaktien\nAbweisung oder der Zurücknahme der Anfechtungs-\nAktiengesellschaften, die vor dem Inkrafttreten\nklage.                                                  des Aktiengesetzes Namensaktien ausgegeben haben\n§ 6                           und deren Satzung nichts darüber bestimmt, ob die\nWechselseitig beteiligte Unternehmen            Aktien als Inhaber- oder Namensaktien auszustellen\nsind, haben ihre Satzung dahin zu ergänzen, daß die\n(1) Sind eine Aktiengesellschaft und ein anderes     Aktien Namensaktien sind. Die Satzungsergänzung\nUnternehmen bereits beim Inkrafttreten des Aktien-      kann der Aufsichtsrat beschließen. Andere Ände-\ngesetzes wechselseitig beteiligte Unternehmen, ohne     rungen der Satzung sind in das Handelsregister erst\ndaß die Vornussetzungen des § 19 Abs. 2 oder 3 des      einzutragen, wenn zuvor die Satzungsergänzung\nAktiengesetzes vorliegen, und haben beide Unter-        nach Satz 1 eingetragen worden ist.\nnehmen fristgemäß (§ 7) die Mitteilung nach § 20\nAbs. 3 oder § 21 Abs. 1 des Aktiengesetzes gemacht,\nso gilt § 328 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes für sie                              § 10\nnicht.                                                             Nebenverpflichtungen der Aktionäre\n(2) Solange die Unternehmen wechselseitig betei-        § 55 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt nicht\nligt sind und nicht die Voraussetzungen des § 19        für Aktiengesellschaften, die bereits beim Inkraft-\nAbs. 2 oder 3 des Aktiengesetzes vorliegen, gilt für    treten des Aktiengesetzes in ihrer Satzung Neben-\ndie Ausübung der Rechte aus den Anteilen an dem         verpflichtungen der Aktionäre vorgesehen haben.\nanderen Unternehmen statt dessen folgendes:             Ändern jedoch solche Gesellschaften den Gegen-\n1. Aus den Anteilen, die den Unternehmen beim In-       stand des Unternehmens oder die Satzungsbestim-\nkrafttreten des Aktiengesetzes gehört haben oder    mungen über die Nebenverpflichtungen, so sind\ndie auf diese Anteile bei einer Kapitalerhöhung     diese Änderungen nur einzutragen, wenn zugleich\naus Gesellschaftsmitteln entfallen, können alle     bestimmt wird, ob die Leistungen entgeltlich oder\nRechte ausgeübt werden.                             unentgeltlich zu erbringen sind.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1965                       1187\n§ 11                          können auf ein früheres Geschäftsjahr angewandt\nAusschluß säumiger Aktionäre                werden. Werden sie auf ein früheres Geschäftsjahr\nnicht angewandt, bleibt es für das Geschäftsjahr\n§ 64 Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt nicht,   bei den bisherigen gesetzlichen Vorschriften.\nwenn beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bereits\ndie erste Bekanntmachung in den Gesellschaftsblät-         (2) Waren Gegenstände des Anlagevermögens\ntern ergangen ist und bei Einhaltung der Vorschrift     im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1966\ndie letzte Bekanntmachung nicht rechtzeitig ergehen     endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem\nkönnte.                                                 niedrigeren Wert angesetzt, als nach §§ 153, 154\ndes Aktiengesetzes zulässig ist, so darf der niedri-\n§ 12\ngere Wertansatz beibehalten werden. § 154 Abs. 1\nAufsichtsrat                       des Aktiengesetzes gilt in diesem Fall mit der Maß-\n(1) Bestimmungen der Satzung über die Zahl der       gabe, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige\nAufsichtsratsmitglieder und über Stellvertreter von     Abschreibungen oder Wertberichtigungen entspre-\nAufsichtsratsmitgliedern treten, soweit sie mit den     chend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu\nVorschriften des Aktiengesetzes nicht vereinbar         vermindern ist.\nsind, mit Beendigung der Hauptversammlung außer            (3) Waren Gegenstände des Umlaufvermögens\nKraft, die über die Entlastung der Mitglieder des       im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1966\nAufsichtsrats für das am 31. Dezember 1965 endende       endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem\noder taufende Geschäftsjahr abgehalten wird, spä-        niedrigeren Wert angesetzt, als nach § 155 des\ntestens mit Ablauf der in § 120 Abs. 1 des Aktien-      Aktiengesetzes zulässig ist, so darf der niedrigere\ngesetzes für die Beschlußfassung über die Ent-           Wertansatz insoweit beibehalten werden, als er\nlastung bestimmten Frist. Eine Hauptversammlung,\ndie innerhalb dieser Frist stattfindet, kann an Stelle   1. auf Grund des § 133 Nr.       3 Satz 3 und 4 des\nder außer Kraft tretenden Satzungsbeistimmungen              Aktiengesetzes vom 30. Januar 1937 (Reichsge-\nmit eint ach er Stimmenmehrheit neue Satzungsbe-             setzbl. I S. 107) angesetzt werden mußte oder\nstimmungen beschließen.                                  2. aus den Gründen des § 155 Abs. 3 des Aktienge-\n(2) Treten Satzungsbestimmungen nach Absatz 1            setzes angesetzt worden ist.\nSatz 1 außer Kraft, erlischt das Amt der Aufsichts-         (4) Soweit nach Absatz 3 ein niedrigerer Wert-\nratsmitglieder oder der Stellvertreter von Aufsichts-    ansatz für Gegenstände des Umlaufvermögens nicht\nratsmitgliedern mit dem in Absatz 1 genannten Zeit-      beibehalten werden darf, können Vorstand und Auf-\npunkt.                                                   sichtsrat, wenn sie den Jahresabschluß für das nach\n(3) § 100 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt für Per-    dem 31. Dezember 1966 beginnende Geschäftsjahr\nsonen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes         feststellen, den Betrag, der sich aus dem Unterschied\nAufsichtsratsmitglied sind, mit der Maßgabe, daß         zwischen dem im letzten vorausgehenden Jahres-\nsie den Aufsichtsratssitz bis zum Ablauf der jeweilig    abschluß angesetzten Wert und dem nach Absatz 3\nlaufenden Amtszeit innehaben dürfen.                     oder nach § 155 des Aktiengesetzes anzusetzenden\nWert ergibt, in freie Rücklagen einstellen; dieser\nBetrag rechnet für die Anwendung des § 58 Abs. 2,\n§ 13\n§ 86 Abs. 2 des Aktiengesetzes nicht zum Jahres-\nHauptversammlung. Auskunftsrecht               überschuß.\n(1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die\nEinberufung der Hauptversammlung einschließlich                                     § 15\nder Vorschriften über die in die Bekanntmachung                   Verwendung des Jahresüberschusses.\nder Tagesordnung aufzunehmenden oder ihr beizu-                              Gewinnverwendung\nfügenden Angaben und Erklärungen gelten ohne\nRücksicht auf den Zeitpunkt der Einberufung für alle        (1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die\nHauptversammlungen, die nach dem Inkrafttreten           Verwendung des Jahresüberschusses und die Ge-\ndes Aktiengesetzes stattfinden.                          winnverwendung sowie über die Gewinnbeteiligung\nder Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gelten\n(2) Bei Anwendung des § 126 Abs. 2 Nr. 5 und 7        erstmals für das nach dem 31. Dezember 1966 begin-\nsind nur Hauptversammlungen zu berücksichtigen,         nende Geschäftsjahr. Satzungsbestimmungen über\ndie nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes statt-     die Verwendung des Jahresüberschusses und die Ge-\nfinden.\nwinnbeteiligung der Aktionäre $OWie der Vorstands-\n(3) § 132 des Aktiengesetzes gilt nur, wenn die       und Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptver-\nAuskunft in einer Hauptversammlung verweigert            sammlung, die über die Verwendung des Bilanz-\nworden ist, die nach dem Inkrafttreten des Aktien-       gewinns für das in Satz 1 bezeichnete Geschäftsjahr\ngesetzes stattgefunden hat.                              beschließt, vor der Beschlußfassung über die Ver-\nwendung des Bilanzgewinns beschlossen worden\nsind, sind anzuwenden, jedoch wird der Beschluß\n§ 14                            über die Verwendung des Bilanzgewinns erst mit\nRechnungslegung                     · der Eintragung der Satzungsänderung wirksam.\n(1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die         (2) Für frühere Geschäftsjahre bleibt es bei den\nRechnungslegung gelten erstmals für das nach dem         bisherigen gesetzlichen Vorschriften und Satzungs-\n31. Dezember 1966 beginnende Geschäftsjahr. Sie          bestimmungen.","1188                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 16                                                       § 20\nLastenausgleichs-Vennögensabgabe                                        Streitwert\n(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung ist die             In Rechtsstreitigkeiten, auf die § 247 des Aktien-\nLastenausgleichs-Vermögensabgabe in einem zwi-             gesetzes anzuwenden ist, richtet sich der Streitwert\nschen den Posten Nummer 24 und Nummer 25 ein-              nach dem bisherigen Recht, wenn der Rechtsstreit\nzufügenden Postern „Las tena usg leichs-Vermögens-         vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes anhängig\nabgabe\" besonders auszuweisen. In der Konzern-             geworden ist. Dies gilt nicht im Verfahren über eine\nGewinn- und Verlustrechnung in vereinfachter Form          Berufung oder eine Revision, wenn das Rechtsmittel\nist ein entsprechender Posten zwischen den Posten          nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes eingelegt\nNummer 12 und Nummer 13 besonders auszuweisen.             worden ist.\n(2) Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts-\nmitteln kann eine in der Jahresbilanz ausdrücklich\nals „Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögens-                                      § 21\nabgabe\" bezeichnete Rücklage nicht in Grundkapital              Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen\numgewandelt werden.\n§ 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes über die Heilung\n§ 17\nder Nichtigkeit von Jahresabschlüssen gilt auch für\nFormblätter für den Jahresabschluß               Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des\n(1) § 151 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 des Aktien-          Aktiengesetzes festgestellt worden sind; 'jedoch\ngesetzes sind nicht unzuwenden auf die Jahres-             bleibt es für die Heilung der Nichtigkeit nach § 256\nabschlüsse von                                             Abs. 2 des Aktiengesetzes bei den bisherigen Vor-\nl. Kredi tinsti tuten einschließlich der Hypotheken-       schriften. Die in § 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes be-\nbanken und Schiffspfandbriefbanken,                    stimmten Fristen beginnen für Jahresabschlüsse, die\nvor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes festge-\n2. Gesellschaften, die Eisenbahnen des öffentlichen        stellt worden sind, nicht vor dem Inkrafttreten des\nVerkehrs betreiben,                                    Aktiengesetzes.\n3. Gesellschaften, die Straßenbahnen oder Linien-\nverkehr nach dem Gesetz übei die Beförderung\nvon Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 in                                     § 22\nder Fassung der Gesetze vom 6. Dezember 1937\n(Reichsgesetzbl. I S. 1319), vom 16. Januar 1952                        Unternehmensverträge\n(Bundesgesetzbl. I S. 21) und vom 12. September           (1) Für Unternehmensverträge (§§ 291, 292 des\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 573) betreiben,             Aktiengesetzes), die vor dem Inkrafttreten des\n4. Gesellschaften, die die Beförderung von Gütern          Aktiengesetzes geschlossen worden sind, gelten\nfür andere mit Kraftfahrzeugen betreiben,              §§ 295 bis 303, 307 bis 310, 316 des Aktiengesetzes\n5. Wohnungsunternehmen, die nach dem Woh-                   mit Wirkung vom Inkrafttreten des Aktiengesetzes.\nnungsgemeinnützigkeitsgesetz in der Fassung der        Die in § 300 Nr. 1 des Aktiengesetzes bestimmte\nBekanntmachung vom 29. Februar 1940 (Reichs-           Frist für die Auffüllung der gesetzlichen Rücklage\ngesetzbl. I S. 437) als gemeinnützig anerkannt         läuft vom Beginn des nach dem 31. Dezember 1965\nsind.                                                  beginnenden Geschäftsjahrs an. § 300 Nr. 1 und 3\ndes Aktiengesetzes gilt jedoch nicht, wenn der an-\n(2) Die Jahresabschlüsse dieser Unternehmen sind        dere Vertragsteil beim Inkrafttreten des Aktienge-\nnach den bisherigen Vorschriften zu gliedern.               setzes auf Grund der Satzung oder von Verträgen\nverpflichtet ist, seine Erträge für öffentliche Zwecke\nzu verwenden. In die gesetzliche Rücklage ist im\n§ 18                           Falle des Satzes 3 spät_estens bei Beendigung des\nBefreiung von der Abschlußprüfung              Unternehmensvertrags oder der Verpflichtung nach\nSatz 3 der Betrag einzustellen, der nach § 300 des\nDie §§ 162 bis 169 des Aktiengesetzeis über die\nAktiengesetzes in Verbindung mit Satz 2 in die ge-\nPrüfung des Jahresabschlusses durch Abschlußprüfer\nsetzliche Rücklage einzustellen gewesen wäre, wenn\ngelten nicht für Wohnungsunternehmen, die nach\ndiese Vorschriften für die Gesellschaft gegolten hät-\ndem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz in der Fas-\nten. Reichen die während der Dauer des Vertrags in\nsung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940\nfreie Rücklagen eingestellten Beträge hierzu nicht\n(Reichsgeisetzbl. I S. 437) als gemeinnützig anerkannt\nsind.                                                      aus, hat der andere Vertragsteil den Fehlbetrag aus-\nzugleichen.\n§ 19                               (2) Der Vorstand der Gesellschaft hat das Be-\nstehen und die Art des Unternehmensvertrags sowie\nAuswahl der AbschluUprüfer\nden Namen des anderen Vertragsteils unverzüglich\nFür die Anwendung des § 164 Abs. 3 Nr. 3 des           nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes zur Ein-\nAktiengesetzes bleibt eine Mitgliedschaft im Auf-          tragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der\nsichtsrat der zu prüfenden Gesellschaft außer Be-          Anmeldung ist das Datum des Beschlusses anzu-\ntracht, wenn sie spätestens mit der Beendigung der         geben, durch den die Hauptversammlung dem Ver-\nersten Hauptversammlung der zu prüfenden Gesell-           trag zugestimmt hat. Bei Teilgewinnabführungsver-\nschaft, die nach dem Inkrafttreten des Aktienge-           trägen ist außerdem die Vereinbarung über die\nsetzes staltfindet, endet.                                Höhe des abzuführenden Gewinns anzumelden.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1965                         1189\n§ 23                                                            § 28\nRechnungslegung im Konzern.                         Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nBericht über die Beziehungen zu verbundenen            und bergrechtliche Gewerkschaften in Konzernen\nUnternehmen                           (1) Stehen in einem Konzern die Konzernunter-\n(1) Konzernabschlüsse    und Konzerngeschäftsbe-     nehmen unter der einheitlichen Leitung einer Ge-\nrichte sowie Teilkonzernabschlüsse und Teilkonzern-     sellschaft mit beschränkter Haftung oder bergrecht-\ngeschäftsberichte sind erstmals auf den Stichtag des    lichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland, so hat die\nJahresabschlusses aufzustellen, der für das Ge-         Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die\nschäftsjahr aufgestellt wird, das nach dem 31. De-      bergrechtliche Gewerkschaft wie eine Obergesell-\nzember 1966 beginnt.                                    schaft (§ 329 des Aktiengesetzes) Rechnung zu legen,\nwenn ein Konzernunternehmen, das nach § 329\n(2) Ein Bericht über die Beziehungen zu verbun-\nAbs. 2 des Aktiengesetzes in den Konzernabschluß\ndenen Unternehmen ist erstmals für das Geschäfts-       einzubeziehen wäre, die Rechtsform einer Aktien-\njahr aufzustellen, das nach dem 31. Dezember 1965\ngesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien\nbeginnt.\nhat.\n§ 24\n(2) Ist die Konzernleitung nicht verpflichtet, nach\nUmwandlungen                        den Vorschriften des Fünften Teils des. Dritten Buchs\n(1) Die Vorschriften des Dritten Teils des Vierten   des Aktiengesetzes Rechnung zu legen, beherrscht\nBuchs des Aktiengesetzes gelten nicht für Umwand-       sie aber über eine oder mehrere Gesellschaften mit\nlungen, bei denen der Umwandlungsbeschluß vor           beschränkter Haftung oder bergrechtliche Gewerk-\ndem Inkrafttreten des Aktiengesetzes gefaßt worden      schaften mit Sitz im Inland andere Konzernunter-\nist.                                                    nehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft\n(2) Für diese Umwandlungen bleibt es bei den         oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so haben\nbisherigen Vorschriften. Jedoch kann jeder Aktionär,    die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder\ndie bergrechtlichen Gewerkschaften wie eine Ak-\nder seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft nach\ntiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf\n§ 268 des Aktiengesetzes vom 30. Januar 1937 zur\nAktien, über die die Konzernleitung andere Kon-\nVerfügung gestellt hat oder noch zur Verfügung\nzernunternehmen beherrscht, nach Maßgabe des\nstellen kann, statt dessen verlangen, daß die Ge-\n§ 330 des Aktiengesetzes Rechnung zu legen.\nsellschaft seinen Geschäftsanteil gegen eine ange-\nmessene Barabfindung erwirbt, sofern der Geschäfts-          (3) Gesetzliche Vertreter oder Abwickler einer\nanteil nicht bereits vor dem Inkrafttreten des Ak-      Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder berg-\ntiengesetzes verkauft worden ist. § 375 des Aktien-     rechtlichen Gewerkschaft, die nach Absatz 1 oder 2\ngesetzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die        nach Maßgabe der §§ 329 oder 330 des Aktiengeset-\nFristen des § 375 frühestens mit dem Inkrafttreten      zes Rechnung zu legen hat, sind, wenn sie die Ab-\ndes Aktiengesetzes beginnen.                            sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 329, 330, 336\nAbs. 4 und § 337 Abs. 1 des Aktiengesetzes nicht\n§ 25                          befolgen, hierzu vom Registergericht durch Ord-\nDeutsche Golddiskontbank.                 nungsstrafen anzuhalten. Die einzelne Strafe darf\nDeutsche Industriebank                  den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht\nübersteigen.\nFür die Rechtsverhältnisse der Deutschen Gold-\ndiskontbank und der Deutschen Industriebank bleibt                               Dritter Abschnitt\nes bei den Artikeln VI und VII der Dritten Durchfüh-\nrungsverordnung zlim Aktiengesetz vom 21. Dezem-                Aufhebung und Änderung von Gesetzen\nber 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1839). Soweit in diesen\n§ 29\nVorschriften auf das Aktiengesetz vom 30. Januar\n1937 verwiesen ist, treten an seine Stelle die ent-                          Aktiengesetz von 193'1\nsprechenden Vorschriften· des Aktiengesetzes.                (1) Das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 107) 2), die drei Durchführungsverord-\n§ 26                          nungen ZUII). Aktiengesetz vom 29. September 1937\nKommanditgesellschaften auf Aktien             (Reichsgesetzbl. I S. 1026) 3 ), vom 19. November 1937\n(Reichsgesetzbl. I S. 1300) 4) und vom 21. Dezember\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinn-\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1839) 4a) sowie das Einfüh-\ngemäß für Kommanditgesellschaften auf Aktien.\nrungsgesetz zum Aktiengesetz vom 30. Januar 1937\n(Reichsgesetzbl. I S. 166) 5) werden aufgehoben, so-\nZweiter Abschnitt                     weit nicht einzelne Vorschriften nach diesem Gesetz\nAnwendung aktienrechtlicher Vorschriften           weiter anzuwenden sind.\nauf Unternehmen mit anderer Rechtsform                  (2) Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften auf\n§ 27                          die aufgehobenen Vorschriften oder auf die durch\n§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktien-\nEntscheidung über die Zusammensetzung\ndes Aufsichtsrats                     2) Bundesgesetzbl. III 4121-1\n§ 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gel-     3) Bundesgesetzbl. III 4121-1-1\n4) Bundesgesetzbl. III 4121-1-2\nten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter       4\") Bundesgesetzbl.  III 4121-1-3\nHaftung und bergrechtliche Gewerkschaften.               5) Bundesgesetzbl.  III 4121-2","1190                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngesetz vom 30. Januar 1937 aufgehobenen Vor-                                                     § 32\nschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen ist,                              Gesetz betreff end die Gesellschaften\ntreten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die ent-                               mit beschränkter Haftung\nsprechenden Vorschriften des Aktiengesetzes an\nihre Stelle.                                                         § 52 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-\nschaften mit beschränkter Haftung 8) erhält folgende\n§ 30\nFassung:\nDrittes D-Markbilanzergänzungsgesetz                       ,,Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichts-\nArtikel 5 des Dritten D-Markbilanzergänzungs-                  rat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1\ngesetzes vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I                     und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs.1 und 2 Nr.2, § 101\nS. 297) 0 ) wird aufgehoben.                                      Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 106,\n110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung\n§ 31                            mit § 93 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes entspre-\nHandelsgesetzbuch                       chend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschafts-\nvertrag ein anderes bestimmt ist.\"\nDas Handelsgesetzbuch 7 ) wird wie folgt geändert:\n1. § 13 c erhält folgende Fassung:                                                               § 33\n,,§ 13  C\nGesetz über die Kapitalerhöhung\naus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn-\n(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzel-                                   und Verlustrechnung\nkaufmanns oder einer juristischen Person oder\nder Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland ver-                (1) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des\nlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bis-              Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesell-\nherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen                schaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlust-\nSitzes anzumelden.                                            rechnung vorn 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 789) 9 ) sind auf Aktiengesellschaften und Komman-\n(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz\nditgesellschaften auf Aktien nicht mehr anzuwenden.\naus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Haupt-\nniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt,                (2) Haben Kreditinstitute auf Grund einer Auf-\nso hat dieses unverzüglich von Amts wegen die                 forderung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerlegung dem Gericht der neuen Hauptnieder-                  Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die\nlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der                Gewinn- und Verlustrechnung auf in ihre· Sammel-\nMitteilung sind die Eintragungen für die bisherige            verwahrung genommene alte Aktien neue Aktien\nHauptniederlassung oder den bisherigen Sitz so-               abgeholt und entfallen neue Aktien noch nach Ab-\nwie die bei dem bisher zuständigen Gericht auf-               lauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Auf-\nbewahrten Urkunden beizufügen. Das Gericht der                forderung zur Abholung oder, wenn diese Frist vor\nneuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes                dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes abgelaufen\nhat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder                 ist, noch beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes auf\nder Sitz ordnungsgemäß verlegt und§ 30 beachtet               Teilrechte, die nicht in einer Hand vereinigt sind\nist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung ein-          und deren Berechtigte sich auch nicht zur Ausübung\nzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintra-               der Rechte zusammengeschlossen haben, so gelten\ngungen ohne weitere Nachprüfung in sein Han-                  diese neuen Aktien als nicht abgeholt. Sie sind der\ndelsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist                Gesellschaft nach Ablauf dieser Frist und, wenn die\ndem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung                 Frist beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bereits\noder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat            abgelaufen ist, unverzüglich zurückzugeben. Hat die\ndie erforderlichen Eintragungen von Amts wegen                Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Ak-\nvorzunehmen.                                                  tien noch nicht angedroht, so hat sie ihn unverzüg-\n(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz              lich nach der Rückgabe der Aktien anzudrohen. Für\nan einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des                die Androhung gilt § 214 Abs. 2 Satz 2 und 3 des\nGerichts der bisherigen Hauptniederla.ssung oder              Aktiengesetzes. § 214 Abs. 3 des Aktiengesetzes gilt\ndes bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht             sinngemäß; ist die Frist von einem Jahr seit der\nzu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der                 letzten Bekanntmachung der Androhung beim In-\nSitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist.             krafttreten des Aktiengesetzes bereits abgelaufen,\nIst dies der Fall, so hat es die Verlegung einzu-             so tritt an ihre Stelle eine Frist von drei Monaten\ntragen.\"                                                      seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes.\n(3) § 20 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung\n2. § 14 erhält folgende Fassung:\naus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und\n,,§ 14                        Verlustrechnung erhält folgende Fassung:\nWer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeich-\nnung der Unterschrift oder zur Einreichung von                                               ,,§ 20\nSchriftstücken zum Handelsregister nicht nach-                   Wer als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit be-\nkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch               schränkter Haftung die in § 7 Abs. 1 Satz 2 vorge-\nOrdnungsstrafen anzuhalten. Die einzelne Strafe               schriebene Erklärung der Wahrheit zuwider abgibt,\ndarf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark                 wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geld-\nnicht übersteigen.\"                                           strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\"\n6) Bundesqesetzbl. III 4140-1-3                                   8) Bundesgesetzbl. III 4123-1\n7) Bundesuesr!t·1.bl. lil 4100-1                                  9) Bundesgesetzbl. III 4120-2","Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1965                               1191\n(4) Sind Aktien einer Gesellschaft an einer deut-                                         § 26 b\nschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen, so                                        Bewertungsverstöße\ngilt die Zulassung auch für die neuen Aktien, die\nbei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln                      (1) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungs-\nauf sie entfallen.                                                 vorschriften ist der Jahresabschluß von Aktien-\ngesellschaften und Kommanditgesellschaften auf\n§ 34\nAktien, die Kreditinstitute sind, nur nichtig,\nGesetz über Kapitalanlagegesellschaften                   wenn Aktivposten zu einem höheren Wert oder\n(1) Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften                Passivposten mit einem niedrigeren Betrag als\nvom 16. April 1957 (Bundesgesctzbl. I S. 378) 10 ) wird            nach §§ 153 bis 156 des Aktiengesetzes zulässig\nwie folgt geändert:                                                 angesetzt worden sind.\n1. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Sonderprüfer nach §§ 258, 259 des Aktien-\n„Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und                  gesetzes können bei Aktiengesellschaften und\nPflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5                Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kredit-\nSatz 1 und 2, §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125            institute sind, nur bestellt werden, um zu prüfen,\nAbs. 3, §§ 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.        11\nob\n2. In § 8 Abs. 1 treten an die Stelle von Satz 2 fol-               1. Posten, ausgenommen die in § 26 a Abs. 1 ge-\ngende Sätze 2 und 3:                                                nannten Posten, nicht unwesentlich unterbe-\n„Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem                      wertet (§ 256 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes)\nSondervermögen gehörenden Aktien bedarf die                         sind,\nKapitalanlagegesellschaft          keiner   schriftlichen     2. Forderungen oder Wertpapiere des Umlauf-\nVollmacht der Anteilinhaber. § 129 Abs. 3 des                        vermögens mit einem niedrigeren Wert ange-\nAktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.           11\nsetzt sind, als nach § 26 a Abs. 1 zulässig ist,\n(2) Für Kapitalanlagegesellschaften in der Rechts-                    oder\nform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung                   3. der Geschäftsbericht die Angaben nach § 160\ngilt § 12 sinngemäß.                                                      Abs. 3 des Aktiengesetzes nicht oder nicht\n§ 35                                      vollständig enthält und der Vorstand in der\nHypothekenbankgesetz                                 Hauptversammlung die fehlenden Angaben,\nobwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht\n§ 47 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung\ngemacht hat und die Aufnahme der Frage in\nder Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes-                                                                   11\ndie Niederschrift verlangt worden ist.\ngesetzbl. I S. 81) 11 ) wird aufgehoben.\n2. § 30 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:\n§ 36                                „Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung\nKreditwesengesetz                          des § 128 des Aktiengesetzes über die Mittei-\nDas Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli                    lungen durch Kreditinstitute und des § 135 des\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) 12 ) wird wie folgt ge-             Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimm-\nändert:                                                             rechts durch Kreditinstitute zu erstrecken.      11\n1. In den Zweiten Abschnitt wird zwischen den\nFünften und Sechsten Unterabschnitt der folgende                                         § 37\nUnterabschnitt 5 a eingefügt:                                            Versicherungsrechtliche Vorschriften\n,,5 a. Besondere Vorschriften für Kre-                       (1) Das Gesetz über die Beaufsichtigung der pri-\ndi tinsti tute in           der Rechtsform        vaten Versicherungsunternehmungen und Bauspar-\neiner          Aktiengesellschaft           oder  kassen 13 ) wird wie folgt geändert:\nKommanditgesellschaft auf Aktien                    1. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n§ 26 a                                 ,, (2) Der Gründungsstock kann nur in gesetz-\nWertansätze in der Jahresbilanz                      lichen Zahlungsmitteln, in von der Deutschen\nBundesbank bestätigten Schecks, durch Gut-\n(1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-                schrift auf ein Konto im Inland bei der Deut-\nschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, kön-             schen Bundesbank oder einem Kreditinstitut\nnen Forderungen und Wertpapiere des Umlauf-                     oder auf ein Postscheckkonto des Vereins oder\nvermögens mit einem niedrigeren als dem nach                    des Vorstands zu seiner freien Verfügung ein-\n§ 155 des Aktiengesetzes vorgeschriebenen oder                  gezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus\nzugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach                     diesen Einzahlungen gelten als Forderungen des\nvernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur                     Vereins. Die Satzung kann statt der Einzahlung\nSicherung gegen die besonderen Risiken des Ge-                   die Hingabe eigener Wechsel gestatten.      11\nschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.\n(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-            2. § 31 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind,                   ,,4. die Urkunden über die Bildung des Grün-\nbrauchen im Geschäftsbericht die Angaben nach                           dungsstocks mit einer Erklärung des Vor-\n§ 160 Abs. 2 des Aktiengesetzes nicht zu machen.                        stands und des Aufsichtsrats, wieweit und\nin welcher Weise der Gründungsstock ein-\n10)  Bundesgesetzbl. III 4120-4\n11) Bundesgesetzbl. III 7628-1\n12) Bundesgesetzbl. III 7610-1                                 13) Bundesgesetzbl. III 7631-1","1192                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngezahlt ist und daß der eingezahlte Betrag              den Gründungsstock zur Verfügung gestellt\nendgültig zur freien V crfügung des Vor-                haben Entgegenstehende Festsetzungen sind\nstands steht.\"                                          nichtig.\n2. Die Aufsichtsratsmitglieder sind namentlich\n3. §§ 34 bis 36 b erhalten folgende Fassung:\nzum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wis-\n,,§ 34                               sen und ohne ihr Einschreiten die Handlungen\nDer Vorstand besteht aus mindestens zwei                   des § 34 Satz 4 vorgenommen werden.\nPersonen. Für den Vorstand gelten § 76 Abs. 1\n§ 35a\nund 3, §§ 77 bis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes\nentsprechend. Was dort von den Beschlüssen                   § 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.\nder Hauptversammlung gesagt ist, gilt hier für\n§ 36\ndie Beschlüsse der obersten Vertretung. An die\nStelle des § 93 Abs. 3 des Aktiengesetzes tritt              Für die oberste Vertretung gelten entspre~\nfolgende Vorschrift:                                     chend die für die Hauptversammlung gegebenen\nVorschriften der §§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,\nDie Vorstandsmitglieder sind namentlich zum              Nr. 5, Nr. 7 und 8, Abs. 2, §§ 120, 121 Abs. 1\nErsatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz            bis 3 und 4 Satz 1, §§ 122, 123 Abs. 1, §§ 124\n1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt              bis 127, 129 Abs. 1 und 4, §§ 130 bis 133, 134\nwird,                                                Abs. 4, § 136 Abs. 1 und 3, §§ 142 bis 147, 241\n2. das Vereinsvermögen verteilt wird,                    bis 253, 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256\n3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die               des Aktiengesetzes gilt· entsprechend mit der\nZahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten          Maßgabe, daß an die Stelle des dort genannten\nist oder sich seine Uberschuldung ergeben            § 162 Abs. 1 § 57 Abs. 1 dieses Gesetzes tritt. Ist\nhat; dies gilt nicht von Zahlungen, die auch         die oberste Vertretung die Mitgliederversamm-·\nnach dies_em Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines        lung, so gilt auch § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes\nordentlichen und gewissenhaften Geschäfts-           entsprechend.\nleiters vereinbar sind,                                                      § 36a\n4. Kredit gewährt wird.                                    . (1) Für die Rechnungslegung gelten, soweit\nmcht auf Grund des § 55 Abs. 2 a und 2 c etwas\n§ 35                            anderes bestimmt ist, §§ 148, 149, 151 Abs. 3\nbis 5, § 152 Abs. 1, 2, 4 bis 9, § 153 Abs. 1 bis 3\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Perso-\nnen. Die Satzung kann eine bestimmte höhere              und 5, §§ 154 bis 156, 157 Abs. 3, § 158 Abs. 4\nZahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar         und 6, §§ 159, 160, 170 bis 178 des Aktien-\ngesetzes entsprechend.\nsein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder\nbeträgt einundzwanzig.                                       (2) Die Aufsichtsbehörde kann bei der Er-\nlaubnis zum Geschäftsbetrieb gestatten, daß die\n(2) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen bei\nErrichtungs- und die Einrichtungskosten des\nVereinen, für die nach § 77 Abs. 2 des Betriebs-\nersten Geschäftsjahrs, soweit sie weder die\nverfassungsgesetzes § 76 des Betriebsverfas-\nHälfte des gesamten Gründungsstocks noch den\nsungsgesetzes gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern,\nbar eingezahlten Teil übersteigen, auf mehrere,\nwelche die oberste Vertretung wählt, und aus\nhöchstens jedoch auf die ersten fünf Geschäfts-\nAufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, bei\njahre verteilt werden und daß der jeweils ver-\nden übrigen Vereinen nur aus Aufsichtsratsmit-\nbleibende Rest als Aktivposten in die Bilanz\ngliedern, welche die oberste Vertretung wählt.\neingestellt wird.\n(3) Für den Aufsichtsrat gelten entsprechend                                  § 36b\n§ 30 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2 erster Halbsatz, § 96\nAbs. 2, §§ 97 bis 100, 101 Abs. 1 und 3, §§. 102,            Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes,\n103 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 104 bis 116 des Aktien-          die nach §§ 34, 35 a und 36 entsprechend gelten,\ngesetzes. Die dort der Hauptversammlung über-            einer Minderheit von Aktionären Rechte ge-\ntragenen Aufgaben hat hier die oberste Ver-              währen (§ 93 Abs. 4 Satz 3, § 117 Abs. 4, § 120\ntretung wahrzunehmen. Das Antragsrecht nach              Abs. 1, §§ 122, 142 Abs. 2 und 4, §§ 147, 258\n§ 98 Abs. 2 Nr. 3 und § 104 Abs. 1 Satz 1 des            Abs. 2 Satz 3, § 260 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\nAktiengesetzes steht jedem Mitglied der ober-            Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die\nsten Vertretung zu. An die Stelle des § 113              erforderliche Minderheit der Mitglieder der\nAbs. 3 und neben § 116 des Aktiengesetzes tre-           obersten Vertretung zu bestimmen.\"\nten folgende Vorschriften:                            4. In § 38 Abs. 3 wird die Verweisung auf ,, § 36\n1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern ein Anteil          Abs. 1 Nr. 3\" durch die Verweisung auf ,,§ 36a\nam Jahresüberschuß gewährt, so berechnet             Abs. 2\" ersetzt.\nsich der Anteil nach dem Betrag, der sich nach\nVornahme von Abschreibungen und Wert-             5. § 45 Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fas-\nberichtigungen sowie nach Bildung von Rück-          sung:\nlagen und Rückstellungen ergibt; abzusetzen          „In diesen Fällen (§ 42 Nr. 3 und 4) hat das\nist ferner der Anteil am Uberschuß, der nach         Gericht die Auflösung und ihren Grund von\n§ 22 Abs. 3 den Personen zugesichert ist, die        Amts wegen einzutragen;\".","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1965                        1193\n6. § 47 wird wie folgt geändert:                                      für die Gliederung der Rechnungsab-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        schlüsse zu erlassen, soweit der Geschäfts-\nzweig der Versicherungsunternehmung&fl\n,,Auch eine juristische Person kann Abwick-\ndies bedingt;\nler sein.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    2. soweit dies zur Durchführung der Aufsicht\n,,Aus wichtigen Gründen hat das Register-                       nach diesem Gesetz erforderlich ist, nähere\ngericht Abwickler zu bestellen und abzube-                      Vorschriften über die Buchführung und die\nrufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine in                    Form des Jahresberichts zu erlassen;\nder Satzung zu bestimmende Minderheit von                   3. soweit der Geschäftszweig der Versiche-\nMitgliedern beantragt.\"                                         rungsunternehmungen dies bedingt, von\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               § 36 a und den Vorschriften des Aktien-\n,, (3) Im übrigen gelten für die Abwicklung                  gesetzes abweichende Fristen für die Auf-\n§ 265 Abs. 4, §§ 266 bis 270, 272, 273 des                      stellung des Rechnungsabschlusses und\nAktiengesetzes entsprechend. An die Stelle                      des Jahresberichts sowie bei Versiche-\ndes § 270 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 treten                       rungsunternehmungen, welche die Rück-\nfolgende Vorschriften:                                          versicherung zum Gegenstand haben, auch\n1. Für die Eröffnungsbilanz, den Rechnungs-                     für die Einberufung der Hauptversamm-\nabschluß und den Jahresbericht gelten                   lung oder obersten Vertretung, welche\nsinngemäß die auf die Gliederung der                     den Rechnungsabschluß entgegennimmt\nJahresbilanz des Vereins anzuwendenden                   oder festzustellen hat, vorzuschreiben;\nVorschriften sowie §§ 148, 149, 160, 171,            4. Fristen für die Einreichung des Rechnungs-\n175, 176 Abs. 1, §§ 177 und 178 des Aktien-             abschlusses und des Jahresberichts bei der\ngesetzes.                                                Aufsichtsbehörde vorzuschreiben;\n2. Die Vorschriften über die Gliederung der\nGewinn- und Verlustrechnung, über die                5. vorzuschreiben, wieweit und auf welche\nWertansätze in der Jahresbilanz und über                 Weise der Rechnungsabschluß und der\ndie Prüfung des Rechnungsabschlusses                     Jahresbericht von Versicherungs-Aktien-\ngelten nicht. Das Gericht kann jedoch aus               gesellschaften und Versicherungsvereinen\nwichtigem Grund eine Prüfung der Er-                     auf Gegenseitigkeit unbeschadet des Ab-\nöffnungsbilanz oder des Rechnungsab-                    satzes 3 den Versicherten zugänglich zu\nschlusses anordnen. In diesem Fall gelten               machen oder zur Unterrichtung der Ver-\n§§ 57 bis 59 dieses Gesetzes und § 171                   sicherten zu veröffentlichen ist.\nAbs. 1 Satz 2, § 176 Abs. 2 des Aktien-\ngesetzes sinngemäß.\"                                Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n7. § 55 wird wie folgt geändert:                                  des Bundesrates bedarf, für .Versicherungs-\na) An die Stelle des Absatzes 2 treten die fol-                unternehmungen, die der Aufsicht durch das\ngenden Absätze 2 bis 2 c:                                  Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\n,, (2) Auf die Rechnungsabschlüsse von Ver-             und Bausparwesen unterliegen, ganz oder\nsicherungs-Aktiengesellschaften sind § 151                  zum Teil auf das Bundesaufsichtsamt für das\nAbs. 1 und § 157 Abs. 1 des Aktiengesetzes                  Versicherungs- und Bausparwesen übertra-\nnicht anzuwenden. Die Rechnungsabschlüsse                   gen werden.\nvon Versicherungsunternehmungen sind un-                        (2 b) Vorschriften nach Absatz 2 a für Ver-·\nbeschadet einer weiteren Gliederung nach\nsicherungsunternehmungen, die der Aufsicht\nbesonderen Formblättern aufzustellen. Be-\ndurch das Bundesaufsichtsamt für das Ver-\ndingen die Geschäftszweige einer Versiche-\nrungsunternehmung eine Gliederung ihres                    sicherungs- und Bausparwesen unterliegen,\nRechnungsabschlusses nach verschiedenen                    werden im Benehmen mit den Aufsichts-\nFormblättern, so hat die Versicherungsunter-               behörden der Länder erlassen; vor dem Erlaß\nnehmung den Rechnungsabschluß nach der                      ist der Versicherungsbeirat zu hören.\nfür einen ihrer Geschäftszweige vorgeschrie-                   (2 c) Für Versicherungsunternehmungen,\nbenen Gliederung aufzustellen und nach der\ndie der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden\nfür ihre anderen Geschäftszweige vorge-\nschriebenen Gliederung zu ergänzen.                         der Länder unterliegen, können die Landes-\nregierungen im Benehmen mit dem Bundes-\n(2 a) Der Bundesminister für Wirtschaft               aufsichtsamt für das Versicherungs- und\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBausparwesen durch Rechtsverordnung Vor-\nBundesminister der Justiz durch Rechtsver-\nschriften nach Absatz 2 a erlassen. Sie kön-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, für Versicherungsunterneh-                 nen diese Befugnis durch Rechtsverordnung\nmungen, die nicht der Aufsicht durch die                    der Aufsichtsbehörde des Landes übertra-\nAufsichtsbehörden der Länder unterliegen,                   gen.\"\n1. die in Absatz 2 bezeichneten Formblätter            b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 werden ge-\nvorzuschreiben oder andere Vorschriften              strichen.","1194                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n8. An die Stelle des bereits früher aufgehobenen                    (3) Der Vorstand hat den nach Absatz 1 oder\n§ 56 treten die folgenden §§ 56 und 56 a:                   2 bestimmten Abschlußprüfern unverzüglich den\nPrüfungsauftrag zu erteilen.\n,,§ 56\n(1) Für die Bewertung der Wertpapiere einer                                       § 59\nVersicherungsunternehmung gilt § 155 des                         Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Be-\nAktiengesetzes.                                             richts der Abschlußprüfer mit seinen und des\n(2) Aufwendungen für den Abschluß von Ver-             Aufsichtsrats Bemerkungen der Aufsichtsbe-\nsicherungsvertr~igen dürfen nicht aktiviert wer-            hörde vorzulegen. Diese kann den Bericht mit\nden.                                                        den Abschlußprüfern erörtern und, wenn nötig,\n(3) Versicherungstechnische Rückstellungen dür-         Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf\nfen auch insoweit gebildet werden, wie dies                 Kosten der Versicherungsunternehmung veran-\nnach vernünftiger k aufmijnnischer Beurteilung              lassen.\"\nnotwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit          11. §§ 60 bis 63 werden gestrichen.\nder Verpflichtungen aus den Versicherungen\nsicherzustellen.                                      12. In §§ 64, 82 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung\nauf ,,§§ 57 bis 63\" durch eine Verweisung auf\n§ 56a\n,, § § 57 bis 59\" ersetzt.\nBei Versicherungs-Aktiengesellschaften be-\nstimmt der Vorstand mit Zustimmung des Auf-           13. In § 84 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach\nsichtsrats die Beträge, die für die Uberschußbe-            § 59\" durch die Worte „nach § 57 Abs. 2 in Ver-\nteiligung der Versicherten zurückzustellen sind.            bindung mit § 164 des Aktiengesetzes\" ersetzt.\nJedoch dürfen Beträge, die nicht au.f Grund eines     14. § 85 Satz 5 erhält folgende Fassung:\nRechtsanspruchs der Versicherten zurückzustel-              ,,Im übrigen gilt § 168 des Aktiengesetzes sinn-\nlen sind, für die Uberschußbeteiligung nur be-              gemäß.\"\nstimmt werden, soweit aus dem verbleibenden\nBilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von              15. In § 110 Abs. 1 wird die Verweisung auf ,,§§ 57\nmindestens vier vom Hundert des Grundkapitals               bis 64\" durch eine Ver-Weisung auf ,, §§ 57 bis 59,\nverteilt werden kann. Die für die Uberschußbe-              64\" ersetzt.\nteiligung der Versicherten bestimmten Beträge         16. In § 112 Abs. 1 wird die Verweisung auf ,,§§ 57\nsind in eine Rückstellung für Beitragsrückerstat-           bis 64\" durch eine Verweisung auf ,,§§ 57 bis\ntung einzustellen.\"                                         59\" ersetzt.\n9. § 57 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:            17. § 137 wird wie folgt geändert:\n,, (1) Der Rechnungsabschluß einer Versiche-              a) In Absatz 2 werden die Worte „entgegen\nrungsunternehmung ist unter Einbeziehung der                       § 63 Abs. 1 oder\" durch die Worte „entgegen\n§ 57 in Verbindung mit § 168 Abs. 1 des\nBuchführung und des Jahresberichts durch einen\noder mehrere sachverständige Prüfer (Abschluß-                     Aktiengesetzes oder entgegen\" ersetzt.\nprüfer) zu prüfen. Hat keine Prüfung stattge-               b) Absatz 3 wird gestrichen.\nfunden, so kann der Rechnungsabschluß nicht           18. In § 148 Abs. 1 wird der Punkt nach Satz 1 durch\nfestgestellt werden.                                        einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil\n(2) Für die Prüfung gelten § 162 Abs. 2 und 3,         angefügt:\n§§ 164 bis 169 des Aktiengesetzes sinngemäß.                 ,, § 55 Abs. 2, 2 a Nr. 1 ist auch auf diese Unter-\nDie Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken,             nehmungen anzuwenden.\"\nob die nach § 55 Abs. 2 a und 2 c erlassenen\n19. In § 157 wird die Verweisung auf § 56 ge-\nBestimmungen über den Rechnungsabschluß und\nstrichen.\nden Jahresbericht beachtet sind.\"\n(2) In Artikel I der Verordnung über die Beauf-\nsichtigung der inländischen privaten Rückver-\n10. §§ 58 und 59 erhalten folgende Fassung:\nsicherungsunternehmungen vom 2. Dezember 1931\n,,§ 58\n(Reichsgesetzbl. I S. 696) 14 ) wird die Verweisung\nauf die ,,§§ 55, 57 bis 63\" durch eine Verweisung\n(1) Die Abschlußprüfer bestimmt der Auf-         auf die ,, §§ 55 bis 59\" ersetzt.\nsichtsrat; die Bestimmung soll vor dem Ablau.f\njedes Geschäftsjahrs erfolgen.                           (3) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die\nDurchführung der Verordnung zur Vereinheitlichung\n(2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde       der Versicherungsau.fsicht vom 22. Juni 1943\nunverzüglich die vom Aufsichtsrat bestimmten         (Reichsgesetzbl. I S. 363) 15 ) wird die Verweisung\nAbschlußprüf er anzuzeigen. Die Aufsichtsbe-         auf ,, § 55 Abs. 1 und 2\" des Versicherungsaufsichts-\nhörde kann, wenn sie gegen die bestimmten            gesetzes durch eine Verweisung auf ,, § 55 Abs. 1,\nAbschlußprüfer Bedenken hat, verlangen, daß          Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c\" ersetzt.\ninnerhalb einer angemessenen Frist andere Ab-\n(4) In § 2 der Dritten Durchführungsverordnung\nschlußprüfer bestimmt werden. Unterbleibt das\nzum Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-\noder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die\nneuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie die        14)  BundesqesetzhL III 7631-2\nAbschlußprüfer selbst zu bestimmen.                  15) Bundesqesetzbl. III 7631-3","Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1965                      1195\nsichtsamtcs für das Versicherungs- und Bauspar-                     machtsurkunden sind in der Hauptversammlung\nwesen vom 25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 75) lli)              vor der ersten Abstimmung zur Einsicht für alle\nwird die Verweisung auf ,,§ 55 Abs. 4\" des Ver-                    Teilnehmer auszulegen. In das Teilnehmerver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes durch eine Verweisung                   zeichnis {§ 129 des Aktiengesetzes) ist nur der\nauf ,,§ 55 Abs. 2 b\" erseizl.                                       Vertreter aufzunehmen; er hat den Betrag und\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind mit folgenden Uber-                die Gattung der Aktien, die ihm nicht gehören,\ngangsvorschriften anzuwenden:                                       sowie die Zahl der von ihm vertretenen Stimmen\nzur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert an-\n1. Die auf Grund des Gesetzes über die Beaufsichti-                zugeben. Die Gesellschaft hat die Vollmachts-\ngung der privaten Versicherungsunternehmungen                  urkunden drei Jahre nach der Hauptversamm-\nund Bausparkassen bisher erlassenen Anordnun-                  lung aufzubewahren; ist bei Ablauf der Frist\ngen der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.                    eine Klage auf Anfechtung eines in der Haupt-\n2. Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 8 gelten                    versammlung gefaßten Beschlusses rechtshängig,\n§§ 14 und 15 dieses Gesetzes entsprechend.                     so verlängert sich die Frist, bis über die Klage\n3. §§ 12 bis 15, 20 und 21 dieses Gesetzes gelten                   rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf\nentsprechend für Versichnungsvereine auf Ge-                   andere Weise endgültig erledigt hat. Jedem\ngenseitigkeit.                                                 Aktionär ist auf Verlangen Einsicht in die Ur-\n4. Personen, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar                 kunden zu gewähren.       11\n1960 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum                (2) Die in den bisherigen Hauptversammlungen\nAbschlußprüfer einer Versicherungsunternehmung              der Volkswagenwerk AG überreichten Listen der\nbestimmt worden sind und gegen die die Auf-                vertretenen Aktionäre sind drei Jahre nach der\nsichtsbehörde keine Bedenken erhoben hat, kön-             jeweiligen Hauptversammlung aufzubewahren; ist\nnen Abschlußprüfer einer Versicherungsunterneh-            bei Ablauf der Frist eine Klage auf Anfechtung eines\nmung sein, auch wenn sie nicht Wirtschaftsprüfer           in der Hauptversammlung gefaßten Beschlusses\nsind.                                                      rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über\n(6) Die Bekanntmachung zur Erleichterung der                die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich\nEinzahlung auf Aktien usw. vom 24. Mai 1917                     auf andere Weise endgültig erledigt hat. Jedem\n(Reichsgesetzbl. S. 431) 17 ) wird aufgehoben.                  Aktionär ist ';1-Uf Verlangen Einsicht in die Listen\nzu gewähren.\n§ 38                                                         § 39\nGesetz über die Uberführung der Anteilsrechte an                                      Umwandlungsgesetz\nder Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung in private Hand                       (1) Das Gesetz über die Umwandlung von Kapi-\ntalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaf-\n(1) § 3 des Gesetzes über die Uberführung der               ten vom 12. November 1956 {Bundesgesetzbl. I\nAnteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft                S. 844) 19 ) wird wie folgt geändert:\nmit beschränkter Haftung in private Hand vom\n21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585) 18 ) wird wie          1. § 1 erhält folgenden Absatz 2:\nfolgt geändert:                                                      ,, (2) Die Umwandlung ist nicht zulässig, wenn\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                an der Gesellschaft, in die die Kapitalgesell-\nschaft oder die bergrechtliche Gewerkschaft\n,, ( 1) Niemand darf das Stimmrecht im eigenen               umgewandelt wird, eine juristische Person als\nNamen für Aktien ausüben, die ihm nicht ge-                    Gesellschafter beteiligt ist. Die Umwandlung auf\nhören. Wer das Stimmrecht für Aktien ausübt,                   einen Aktionär (Gesellschafter, Gewerken), der\ndie ihm nicht gehören, bedarf, sofern er nicht                 eine juristische Person ist, ist nur zulässig,\ngesetzlicher Vertreter des Aktionärs ist, einer                wenn dieser die Rechtsform einer Aktiengesell-\nschriftlichen Vollmacht des Aktionärs. Die Voll-               schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien\nmacht gilt nur jeweils für die nächste Haupt-                  mit Sitz im Inland oder dieselbe Rechtsform wie\nversammlung.\"\ndas umzuwandelnde Unternehmen hat, oder wenn\n2. Absatz 2 wird auf gehoben.                                       er von einer Aktiengesellschaft oder Kommandit-\n3. Absatz 3 Satz 2 erhctlt folgende Fassung:                        gesellschaft auf Aktien mit Sitz im Inland be-\nherrscht wird.     11\n„Die Vollmacht und Weisungen dürfen frühestens\nmit den Mitteilungen nach § 128 des Aktien-                2. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngesetzes eingeholt werden.\"                                    „Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft\n4. Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                kann die Ubertragung des Vermögens auf eine\n,,(4) Die Vollmachtsurkunde muß den Namen,                   bestehende offene Handelsgesellschaft beschlie-\nden Wohnort sowie den Betrag der Aktien und                    ßen, wenn sich mehr als neun Zehntel des Grund-\nder Stimmen des vertretenen Aktionärs enthal-                  kapitals in der Hand der offenen Handelsgesell~\nten. Der Vertreter hat die Vollmachtsurkunden                  schaft befinden; der Beschluß kann mit den\nder von ihm vertretenen Aktionäre alphabetisch                 Stimmen der offenen Handelsgesellschaft ohne\ngeordnet der Gesellschaft vorzulegen. Die Voll-                Rücksicht darauf gefaßt werden, ob andere\nGesellschafter der Umwandlung widersprechen\n16) Bundesgesetzbl III 7630-1-3                                     oder zustimmen.\"\n17)  Bundesgese1.zbl. III 7631-4\n18) Bundes9esetzbl. III 641-1-1                                19) Bundesgesetzbl. III 4120-1","1196                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. § 11 erhält folgende Fassung:                         7. § 24 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,, § 11                          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nDer Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn           b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nspätestens im Zeitpunkt der Bekanntmachung\n,, (2) Eine Umwandlung durch Mehrheits-\nder Umwandlung als Gegenstand der Tagesord-\nbeschluß kann nur beschlossen werden, wenn\nnung allen Aktionären schriftlich mitgeteilt oder\nspätestens zwei Wochen vor dem Tage der\nin den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht\nGesellschafterversammlung\nworden ist\n1. der Gegenstand ordnungsmäßig angekün-\n1. die Bilanz, die der Umwandlung zugrunde ge-\ndigt worden ist und\nlegt werden soll,\n2. allen Gesellschaftern schriftlich mitgeteilt\n2. ein Abfindungsangebot.     11\noder im Bundesanzeiger und den sonst etwa\n4. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                bestimmten Gesellschaftsblättern bekannt-\n,, (1) Die ausscheidenden Aktionäre haben An-                     gemacht worden ist\nspruch auf angemessene Barabfindung. Die Bar-                       a) die Bilanz, die der Umwandlung zu-\nabfindung muß die Vermögens- und Ertragslage                           grunde gelegt werden soll,\nder Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung                   b) ein Abfindungsangebot.\"\nihrer Hauptversammlung über die Umwandlung\nberücksichtigen. Sie ist von der Bekanntmachung       8. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nder Eintragung der Umwandlung an mit fünf vom             ,, (1) Auf die Umwandlung einer bergrechtlichen\nHundert jährlich zu verzinsen; die Geltend-              Gewerkschaft mit eigener oder ohne eigene\nmachung eines weiteren Schadens ist nicht aus-           Rechtspersönlichkeit finden die Vorschriften des\ngeschlossen.   11\nErsten Unterabschnitts und § 24 Abs. 2 sinngemäß\n5. § 13 erhält folgende Fassung:                            Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften\nder §§ 26 bis 29 nichts anderes ergibt.\"\n,,§ 13\n9. Der Fünfte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts\nDie Anfechtung des Beschlusses, daß das             erhält folgende Fassung:\nVermögen auf eine bestehende offene Handels-\ngesellschaft übertragen wird, kann nicht auf                                „Fünfter Unterabschnitt\n§ 243 Abs. 2 des Aktiengesetzes oder darauf\ngestützt werden, daß die angebotene Abfindung                              Gerichtliches Verfahren\nnicht angemessen ist. Ist die angebotene Ab-                                         § 30\nfindung nicht angemessen, so hat das in § 30\nbestimmte Gericht auf Antrag die angemessene                  Ausschließlich zuständig für die Entscheidung\nAbfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn            über die Höhe der angemessenen Abfindung ist\neine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß             das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesell-\nangeboten worden ist und eine hierauf gestützte           schaft (bergrechtliche Gewerkschaft) ihren Sitz\nAnfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist           hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für\nnicht erhoben oder zurückgenommen oder rechts-            Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an\nkräftig abgewiesen worden ist.   11                       Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierung\nkann die Entscheidung durch Rechtsverordnung\n6. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem\n,, (1) Wird das Vermögen einer Aktiengesell-            der Landgerichte übertragen, wenn dies der\nschaft auf einen Gesellschafter übertragen, so            Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nfinden, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft            dient. Die Landesregierung kann die Ermäch-\nin der Hand des Gesellschafters (Alleingesell-            tigung auf die Landesjustizverwaltung über-\nschafter) befinden, §§ 3 bis 8, wenn sich mehr            tragen.\nals neun Zehntel des Grundkapitals in der Hand\n§ 31\ndes Gesellscha.fters (Hauptgesellschafter) befin-\nden, §§ 9 bis 14 mit der Maßgabe entsprechende                Auf das Verfahren ist das Reichsgesetz über\nAnwendung, daß an die Stelle der offenen Han-             die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\ndelsgesellschaft und der geschäftsführenden Ge-           barkeit anzuwenden, soweit in §§ 32 bis 37\nsellschafter der übernehmende Gesellschafter              nichts anderes bestimmt ist.\ntritt. Ist der Hauptgesellschafter eine Aktien-\ngesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf                                           § 32\nAktien, so hat er sich den ausscheidenden Aktio-\n(1) Antragsberechtigt ist jeder ausscheidende\nnären gegenüber auch zu erbieten, ihnen an Stelle\nAktionär (Gesellschafter, Gewerke). Der Antrag\nder Barabfindung eigene Aktien zu gewähren.\nkann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage\nIst der Hauptgesellschafler ein abhängiges Unter-\ngestellt werden, an dem die Eintragung der\nnehmen und das ihn beherrschende Unternehmen\nUmwandlung in das Handelsregister nach § 10\neine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-\ndes Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt.\nschaft auf Aktien mi1 Sitz im Inland, so ist außer\nder Barabfindung die Gewährung von Aktien                      (2) Das Landgericht hat den Antrag im Bun-\ndieser Gesellschaft anzubieten. Für die Abfindung         desanzeiger bekanntzumachen. Ausscheidende\nnach Satz 2 und 3 gilt § 13.\"                             Aktionäre (Gesellschafter, Gewerken) können","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1965                         . 1197\nnoch binnen einer Frist von zwei Monaten nach           Aktionären (Gesellscha.ftern, Gewerken), die\ndieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen.            eigene Anträge nach § 32 Abs. 2 gestellt haben,\nAuf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hin-          und, wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt\nzuweisen.                                                ist, diesem zuzustellen.\n(3) Das Landgericht hat die übernehmende Per-                                   § 37\nsonengesellschaft (Hauptgesellschafter, Haupt-\nDie     übernehmende        Personengesellschaft\ngewerke) zu hören.\n(Hauptgesellschafter, Hauptgewerke) hat die\n§ 33                             rechtskräftige Entscheidung ohne Gründe im\n(1) Das Landgericht hat den ausscheidenden            Bundesanzeiger bekanntzumachen. Von der Be-\nAktionären (Gesellschaftern, Gewerken), die              kanntmachung kann abgesehen werden, wenn\nnicht Antragsteller nach § 32 Abs. 1 sind oder           alle ausscheidenden Aktionäre (Gesellschafter,\neigene Anträge nach § 32 Abs. 2 gestellt haben,          Gewerken) den Antrag nach § 32 Abs. 1 oder\nzur Wahrung ihrer Rechte einen gemeinsamen               eigene Anträge nach § 32 Abs. 2 gestellt haben.\"\nVertreter zu bestellen, der die Stellung eines\ngesetzlichen Vertreters hat. Die Bestellung kann   10. § 39 erhält folgende Fassung:\nunterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte                                         ,,§ 39\ndieser ausscheidenden Aktionäre (Gesellschaf-\nter, Gewerken) auf andere Weise sichergestellt               Für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens\nist. Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters           (§§ 30 bis 37) gilt die Kostenordnung. Für das\nhat das Landgericht im Bundesanzeiger bekannt-           Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Dop-\nzumachen.                                                pelte der vollen Gebühr erhoben. Für den zwei-\nten Rechtszug wird die gleiche Gebühr erhoben;\n(2) Der Vertreter kann von der übernehmen-            dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg\nden Personengesellschaft (Hauptgesellschafter,           hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde zu-\nHauptgewerke) den Ersatz angemessener barer              rückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung\nAuslagen und eine Vergütung für seine Tätig-             kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die\nkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergü-              Hälfte. Der Geschäftswert ist von Amts wegen\ntung setzt das Landgericht fest. Es kann der             festzusetzen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 1\nübernehmenden Personengesellschaft (Hauptge-             der Kostenordnung. Kostenvorschüsse werden\nsellschafter, Hauptgewerke) auf Verlangen des            nicht erhoben. Schuldner der Kosten ist die\nVertreters die Zahlung von Vorschüssen auf-              übernehmende Personengesellschaft           (Haupt-\ngeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangs-            gesellschafter, Hauptgewerke). Die Kosten kön-\nvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.         nen jedoch ganz oder zum Teil einem anderen\nBeteiligten auferlegt werden, wenn dies der\n§ 34                             Billigkeit entspricht.\"\nDas Landgericht entscheidet durch einen mit\nGründen versehenen Beschluß. Gegen die Ent-        11. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.           ,, (2) Der Nennbetrag der Geschäftsanteile kann\nDie Beschwerde kann nur durch Einreichung                abweichend von dem Betrag festgesetzt werden,\neiner von einem Rechtsanwalt unterzeichneten             der von dem. festgesetzten Stammkapital auf\nBeschwerdeschrift eingelegt werden. Uber sie             einen Kux entfällt. Er muß mindestens fünf-\nentscheidet das Oberlandesgericht. § 28 Abs. 2           hundert Deutsche Mark betragen und durch\nund 3 des Reichsgesetzes über die Angelegen-             hundert teilbar sein. Wird der Nennbetrag ab-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt ent-        weichend von dem Betrag festgesetzt, der von\nsprechend. Die weitere Beschwerde ist ausge-             dem festgesetzten Stammkapital auf einen Kux\nschlossen. Die Landesregierung kann durch                entfällt, so muß der Festsetzung jeder Gewerke\nRechtsverordnung die Entscheidung über die Be-           zustimmen, der sich nicht dem auf seine Kuxe\nschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandes-            entfallenden Gesamtbetrag entsprechend betei-\ngerichte einem der Oberlandesgerichte oder               ligen kann. Die Zustimmung muß gerichtlich oder\ndem Obersten Landesgericht übertragen, wenn              notariell beurkundet werden. Die Zustimmung\ndies der Sicherung einer einheitlichen Recht-            ist nicht erforderlich, soweit die abweichende\nsprechung dient. Die Landesregierung kann die             Festsetzung durch Satz 2 bedingt ist.\"\nErmächtigung auf die Landesjustizverwaltung\nübertragen.                                            (2) Ist vor dem Inkrafttreten des Absatzes 1 eine\nUmwandlung nach dem Umwandlungsgesetz be-\n§ 35                       schlossen worden, so bleibt es für diese Umwand-\nDie Entscheidung wird erst mit der Rechts-      lung bei den bisherigen ~ orschriften.\nkraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle.\n§ 40\n§ 36                                           Mitbestimmungsgesetze\nDas Landgerichl hat seine Entscheidung der          (1) Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Okto-\nübernehmenden Personengesellschaft (Haupt-         ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) 20 ), zuletzt geän-\ngesellschafter, Hauptgewerke), den Antrag-\nstellern nach § 32 Abs. 1, den ausscheidenden      20) Bundesgesetzbl. III 801-1","1198                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndert durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsver-             1. § 3 erhält folgende Fassung:\nfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1065), wird wie folgt geändert:                                                     ,,§ 3\n(1) Liegen bei dem herrschenden Unternehmen\n1. § 76 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:                       die Voraussetzungen für die Anwendung des Mit-\n„Für die Vertreter der Arbeitnehmer gilt § 53                   bestimmungsgesetzes nach § 2 nicht vor, wird\nentsprechend.\"                                                  jedoch der Unternehmenszweck des Konzerns\ndurch Konzernunternehmen und abhängige Unter-\n2. § 76 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.                               nehmen gekennzeichnet, die unter das Mitbestim-\nmungsgesetz fallen, so gelten für das herrschende\n3. § 76 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nUnternehmen die §§ 5 bis 13. Ist das herrschende\n„An der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer                     Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter\nfür den Aufsichtsrat des herrschenden Unterneh-                  Haftung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft\nmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2                    mit eigener Rechtspersönlichkeit, so findet § 3\ndes Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeit-                      des Mitbestimmungsgesetzes entsprechende An-\nnehmer der Betriebe der übrigen Konzernunter-                    wendung.\nnehmen teil.\"\n(2) Der Unternehmenszweck des Konzerns wird\n4. § 77 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       durch die unter das Mitbestimmungsgesetz fallen-\nden Konzernunternehmen und abhängigen Unter-\n„Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und                   nehmen gekennzeichnet, wenn diese Konzern-\nPflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5                  unternehmen und abhängigen Unternehmen mehr\nSatz 1 und 2, §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2,                    als die Hälfte der Umsätze sämtlicher Konzern-\n§ 125 Abs. 3, §§ 171, 268 Abs. 2 des Aktien-                     unternehmen und abhängigen Unternehmen, je-\ngesetzes und § 76 dieses Gesetzes.\"                              weils vermindert um die in den Umsätzen ent-\nhaltenen Kosten für fremdbezogene Roh-, Hilfs-\n5. § 77 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nund Betriebsstoffe und für Fremdleistungen,\n6. Als § 77 a wird folgende Vorschrift eingefügt:                     erzielen. Soweit Konzernunternehmen und abhän-\ngige Unternehmen Umsätze erzielen, die nicht auf\n,,§ 77 a                              der Veräußerung selbsterzeugter, bearbeiteter\noder verarbeiteter Waren beruhen, ist ein Fünf-\nSoweit nach §§ 76 oder 77 die Beteiligung von                                                                    11\ntel der unverminderten Umsätze anzurechnen.\nArbeitnehmern im Aufsichtsrat eines herrschen-\nden Unternehmens von dem Vorhandensein oder                 2. In § 4 Abs. 3 und 5 werden hinter das Wort\nder Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die                    „Konzernunternehmen\" jeweils die Worte „und\nArbeitnehmer der Betriebe eines Konzernunter-                     abhängigen Unternehmen\" eingefügt.\nnehmens als Arbeitnehmer des herrschenden Un-\nternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein              3. § 9 wird aufgehoben.\nBeherrschungsvertrag besteht oder das abhängige\n4. § 16 erhält folgende Fassung:\nUnternehmen in das herrschende Unternehmen\neingegliedert ist.      11\n,,§ 16\n7. In § 79 Abs. 1 werden die Worte „und § 76 Abs. 2                       §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unterneh-\nSatz 5\" gestrichen.                                            . men erst anzuwenden, wenn in zwei aufeinander-\nfolgenden Geschäftsjahren die Voraussetzungen\n8. § 82 Abs. 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:                   des § 3 eingetreten sind. §§ 5 bis 13 sind nicht\n,,o) für die Entscheidung über die Notwendig-                    mehr anzuwenden, wenn in zwei aufeinanderfol-\nkeit, Vertreter der Arbeitnehmer in den Auf-                genden Geschäftsjahren die Voraussetzungen des\nsichtsrat von Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-                § 3 weggefallen sind.\"\nsenschaften zu wählen;        11\n(4) Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung\n9. In § 85 Abs. 1 werden die Worte „des Aktien-                 und bergrechtliche Gewerkschaften, die nach § 77\ngesetzes und gestrichen.\nII\nAbs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einen Auf-\nsichtsrat zu bilden haben, gilt § 12 sinngemäß.\n(2) § 5 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestim-\nmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und\nVorständen der Unternehmen des Bergbaus und der\n§ 41\nEisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) 21 ) wird aufgehoben.                               Gerichtsverfassungsgesetz\n(3) Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über                   § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes 23 ) wird wie\ndie Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-                  folgt geändert und ergänzt:\nsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des                   1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nBergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden\n2.    Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nIndustrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 707) 22 ) wird wie folgt geändert:                                    ,, (2) Handelss.achen im Sinne dieses Gesetzes\nsind ferner die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich\n21)  Bundesgesetzbl. III 801-2\n22)  Bundesgesetzbl. III 801-3                                  23)    Bundesgesetzbl. III 300-2","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1965                         1199\ndie Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246               § 338 Abs. 3, § 524 Abs. 1 und 2, § 530 Abs. 1,\nAbs. 3 Satz 1 oder § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktien-           §§ 590, 685, 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Hande.ls-\ngesetzes richtet.\"                                           gesetzbuchs, die nach§ 33 Abs. 3, §§ 35, 73 Abs. 1,\n§§ 85, 103 Abs. 3, §§ 104, 122 Abs. 3, § 142\n§ 42                             Abs. 2 bis 6, § 147 Abs. 3, § 163 Abs. 2 bis 5,\nArbeitsgerichtsgesetz                      § 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3,\n§ 273 Abs. 2 bis 4, §§ 315, 350 Abs. 1 und 4 des\nDas Arbeitsgerichtsgesetz vorn 3. September 1953               Aktiengesetzes, die nach § 11 Abs. 3 des Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1267) 24 ), zuletzt geändert durch          setzes über die Mitbestimmung der Arbeitneh-\nArtikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Wert-               mer in den Aufsichtsräten und Vorständen der\ngrenzen und Kostenvorschriften in der Zivilge-                    Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und\nrichtsbarkeit vorn 27. November 1964 (Bundesgesetz-               Stahl erzeugenden Industrie vorn 21. Mai 1951\nblatt I S. 933), wird wie folgt geändert:                         (Bundesgesetzbl. I S. 347), die nach § 10 Abs. 2\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o erhält folgende Fas-              des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über\nsung:                                                        die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den\nAufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen\n,,o) für die Entscheidung über die Notwendigkeit,            des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-\nVertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichts-        genden Industrie vorn 7. August 1956 (Bundes-\nrat von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-           gesetzbl. I S. 707) und nach § 47 Abs. 3 Satz 2\nschaften zu wählen;\"                                Nr. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der\nprivaten Versicherungsunternehmungen und Bau-\n2. § 86 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsparkassen vorn Gericht zu erledigenden Ange-\n,, (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits         legenheiten.\"\ndavon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer\nirn Aufsichtsrat einer Erwerbs- oder Wirtschafts-        4. An § 146 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\ngenossenschaft notwendig ist, so hat das Gericht              „Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die\ndas Verfahren bis zur Erledigung des Beschluß-               Beschwerde bleiben unberührt.\"\nverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o\nauszusetzen.\"                                            5. § 146 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,Eine Anfechtung der Verfügung, durch wel-\n§ 43                             che einem nach § 524 Abs. 1 und 2, § 530 Abs. 1,\nReichsgesetz über die Angelegenheiten                §§ 685, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4 des Handels-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                 gesetzbuchs gestellten Antrage stattgegeben\nwird, ist ausgeschlossen.\"\nDas Reichsgesetz über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit 2 r.) wird wie folgt ge-\nändert:\n1. § 132 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                    § 44\n„Sobald das Registergericht von einem sein                                  Rechtspflegergesetz\nEinschreiten nach § 14 des Handelsgesetzbuchs,              Das Rechtspflegergesetz vorn 8. Februar 1957 (Bun-\n§§ 407, 408 des Aktiengesetzes oder § 28 Abs. 3          desgesetzbl. I S. 18) 26 ) wird wie folgt geändert:\ndes Einführungsgesetzes zurn Aktiengesetz recht-\nfertigenden Sachverhalt glaubhafte Kenntnis er-          1. § 15 Nr. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\nhält, hat es dern Beteiligten unter Androhung                ,,c) auf Eintragung der Eingliederung, der Ver-\neiner Ordnungsstrafe aufzugeben, innerhalb einer                    schmelzung, der Vermögensübertragung oder\nbestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflich-                     der Umwandlung,\",\ntung nachzukommen oder die Unterlassung mit-\ntels Einspruchs gegen die Verfügung zu recht-            2. In§ 15 Nr. 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:\nfertigen.\"\n„e) auf Eintragung des Bestehens, der Änderung\n2. § 144 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                          oder der Beendigung eines Unternehmens-\n,,Eine in das Handelsregister eingetragene Ak-                     vertrags;\".\ntiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf          3. In § 15 Nr. 3 treten an die Stelle von Buchstaben e\nAktien kann nach den §§ 142, 143 als nichtig\nbis o folgende Vorschriften:\ngelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vor-\nliegen, unter denen nach den §§ 275, 276 des                 ,,e) die Entscheidung von Meinungsverschieden-\nAktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung                       heiten zwischen Gründern und Gründungs-\nerhoben werden kann.\"                                              prüfern und die Festsetzung der Vergütung\nfür Gründungsprüfer (§ 35 des Aktiengeset-\n3. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                 zes),\n„Die Amtsgerichte sind zuständig für die nach               f) die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und\n§ 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3,                    die Festsetzung ihrer Vergütung (§ 85 des\nAktiengesetzes),\n24)   Bundesgesetzbl. III 320-1\n25) Bundesgesetzbl. III 315-1                                 26) Bundesgesetzbl. III 302-2","1200                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ng) die Bes1 ellung oder Abberufung von Auf-                              m) die Anordnung der Prüfung des Jahresab-\nsichtsratsmitgliedern und die Festsetzung                                 schlusses von Gesellschaften in Abwicklung\nihrer Vergütung (§ 103 Abs. 3, § 104 des                                  (§ 270 Abs. 3 des Aktiengesetzes);\".\nAktiengesetzes),\nh) die Bestellung von Sonderprüfern und die\nFestsetzung ihrer Vergütung (§ 142 Abs. 2\nVierter AbschnHt\nbis 6, § 258 Abs. 1, § 315 d 0s Aktiengesetzes),\nSchlußvorschriften\ni) die Bestellung anderer Vertreter zur Geltend-\nmachung des Ersatzanspruchs und die Fest-                                                        § 45\nsetzung ihrer Vergütung (§ 147 Abs. 3 des\nGeltung in Berlin\nAk tiengese 1:zes),\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nk) die Bestellung von Abschlußprüfern und\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nKonzernabschlußprüforn (§ 163 Abs. 2, 3\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nund 5, § 336 Abs. 1 Satz 4 des Aktiengeset-\nzes),\n§ 46\nl) die Bestellung oder Abberufung von Abwick-\nJern und die Festsetzung ihrer Vergütung                                                    Inkrafttreten\n(§ 265 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes),                           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nHerausgeber : De, Bundcsmiu1ste1 der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei,\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drer Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq vcrkü11rlct. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetze5 über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1!158 (Bundesqcsetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbcdinqunqcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM !,00 zuzüglich Versandgebühr DM 0,25."]}