{"id":"bgbl1-1965-47-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":47,"date":"1965-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz)","law_date":"1965-09-06T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["1065\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1965                                                                                                                  Nr. 47\nTag                                                                       'Inhalt                                                                                             Seite\n6. 9. 65  Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechts-\nträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1065\nSammlun9 des ßundesrechts, Bundes9esetzbl. Ill 653-3\n6. 9. 65  Gesetz über Leistungsverbesserungen in der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung\nim Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1087\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 8232-20\nGesetz\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse\nnicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger\n(Rechtsträger-Abwicklungsgesetz)\nVom 6. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 653-3\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                             wicklung und insoweit als fortbestehend, als sie\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                      Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren\nsind.\n§ 3\nErster Abschnitt\nAbwickler\nVor dmn 9. Mai 1945 errichtete,\n(1) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden\nnicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger\nmit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes                                           durch den zuständigen Bundesminister oder durch\neine ihm nachgeordnete, von ihm zu bestimmende\nDienststelle oder einen anderen Abwickler getrennt\n§ 1\nvoneinander abgewickelt. Die Abwickler unterstehen\nAuflösung                                                         der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.\n(1) Die in der Anlage I aufgeführten Körperschaf-                                             (2) Der zuständige Bundesminister bestellt, sofern\nten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts                                       er die Abwicklung nicht selbst durchführt oder durch\n(öffentliche Rechtsträger) sind aufgelöst.                                                  eine ihm nachgeordnete Dienststelle durchführen\nläßt, zum Abwickler eine seiner Aufsicht unterste-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nhende juristische Person des öffentlichen Rechts oder\nRechtsverordnunrJ mit Zustimmung des Bundesrates\nim fünvernehmen mit der vorgesetzten obersten\ndie Anlage I durch Aufnahme weiterer vor dem\nDienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde\n9. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grund-\neine andere Bundesdienststelle oder juristische Per-\ngesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechts-\nson des öffentlichen Rechts oder eine natürliche\nträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\noder eine juristische Person des privaten Rechts und\nzu ergänzen.\nberuft sie ab. Der zuständige Bundesminister be-\nstimmt ferner den Ort, von dem aus der Abwickler\n§ 2\nseine Tätigkeit ausübt (Sitz des Abwicklers).\nAbwicklung\n(3) Die Ubernahme der Abwicklung durch den\nDie öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit                                       zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm\nsie .Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche                                            nachgeordnete Dienststelle oder die Bestellung und\ndurch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz ab-                                           Abberufung eines Abwicklers sowie dessen Sitz\ngewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten                                         werden von dem zuständigen Bundesminister im\nsie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Ab-                                         Bundesanzeiger bekanntgemacht.","1066                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(4) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Ver-           (3) Der allgemeine Gerichtsstand des öffentlichen\nmögen des öffentlichen Rechtsträgers zu decken. Ist      Rechtsträgers wird durch den Sitz des Abwicklers\nzum Abwickler bestellt worden                            bestimmt.\n1. eine natürliche Person oder eine juristische Per-\nson des privaten Rechts, so erhält sie eine durch                                 § 5\nden zuständigen Bundesminister festzusetzende\nAufwandsentschädigung; einer zum Abwickler                                   Anzeigepflicht\nbestellten natürlichen Person steht für Dienst-          (1) Natürliche    und juristische Personen haben\nreisen Reisekostenvergütung d(~r Reisekosten-        Vermögensgegenstände, die sie besitzen oder inne-\nstufe I b nach den Vorschriften über die Reise-      haben und die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1)\nkostenvergütung der Bundesbeamten zu; den            am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden oder zu-\nAngehörigen einer zum Abwickler bestellten           stehen, sowie ihre Verbindlichkeiten, die gegenüber\njuristischen Person des privaten Rechts steht       einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach\nfür Dienstreisen eine Rci sek ostenvergütung in      dem 8. Mai 1945 bestanden oder bestehen, anzuzei-\nder Höhe zu, wie sie ihnen von der juristischen      gen. Anzuzeigen sind auch\nPerson des privaten Rechts in sonstigen Fällen\ngewährt wird;                                         1. die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines\ndem öffentlichen Rechtsträger am oder nach dem\n2. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so        8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz\nwerden ihr die notwendigen Aufwendungen er-                für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung\nstattet, die von dem zuständigen Bundesminister            eines dem öffentlichen Rechtsträger zu diesem\nim Einvernehmen mit dieser juristischen Person             Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben\nauch pauschal festgelegt werden können; dies               worden sind,\ngilt entsprechend, wenn der zuständige Bundes-\n2. die Tatsachen, auf Grund derer die Herausgabe\nminister die Abwicklung selbst durchführt oder             eines der Herausgabepflicht nach § 6 Abs. 1 unter-\ndurch eine andere Dienststelle durchführen läßt.           liegenden Vermögensgegenstandes unmöglich ist.\n(5) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechts-         (2) Die Vermögensgegenstände sind dem Abwick-\nträgers (§ 1) nicht aus, um den Anspruch des Ab-          ler oder, wenn die Ubernahme der Abwicklung oder\nwicklers nach Absatz 4 Nr. 2 im Rahmen des § 19           die Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger\nzu erfüllen, so ist der insoweit verbleibende Fehl-       nicht bekanntgemacht worden ist, dem zuständigen\nbetrag vorn Bund zu tragen. In den Fällen, in denen       Bundesminister oder, falls dieser nicht bekannt ist,\ndie für die Kosten der Abwicklung erforderlichen          dem Bundesminister der Finanzen schriftlich anzuzei-\nBarmittel nicht rechtzeitig beschafft werden können,      gen. Die Anzeigefrist beträgt sechs Monate und be-\nkann der Bund dem öffentlichen Rechtsträger (§ 1)         ginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; im Falle\nzur Uberbrückung angemessene Geldmittel dar-              der Ergänzung der Anlage I beginnt sie hinsichtlich\nlehensweise zur Verfügung stellen. Die Gesamthöhe         der neu aufgenommenen öffentlichen Rechtsträger\nder Kredite darf den Betrag von 1 Million Deutsche        mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.\nMark nicht überschreiten.\n(3) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Ver-\n(6) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) unterliegen   pflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach-\nder Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungs-           kommt, haftet dem öffentlichen Rechtsträger für den\nhof.                                                      daraus entstehenden Schaden.\n§ 6\n§ 4\nHerausgabepflicht\nAufgaben des Abwicklers\nVermögensgegenstände, die einem öffentlichen\n(1) Der Abwickler hat das Vermögen des öffent-        Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945\nlichen Rechtsträgers ordnungsgemäß zu verwalten,          zustanden und die auf Grund der Direktive Nr. 50\ndie laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderun-         des Kontrollrats, der hierzu ergangenen Durchfüh-\ngen einzuziehen und soweit erforderlich, das Ver-        rungsbestimmungen der Besatzungsmächte für die\nmögen in Geld umzusetzen sowie die Gläubiger zu          Ubertragung von Organisationsvermögen oder ent-\nbefriedigen; zu diesen Zwecken kann er auch neue         sprechender Rechtsvorschriften der Länder auf ein\nGeschäfte eingehen. Der Abwickler hat den zustän-        Land oder eine andere juristische Person des öffent-\ndigen Bundesminister unverzüglich zu unterrichten,        lichen Rechts übertragen worden oder übergegangen\nwenn das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers          sind, kann der Abwickler von diesen nach den Vor-\nerschöpft zu werden droht.                                schriften über die ungerechtfertigte Bereicherung\nherausverlangen, soweit dies für die Erfüllung der\n(2) Der Abwickler vertritt den öffentlichen Rechts-   Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1)\nträger gerichtlich und außergerichtlich. Soweit der       erforderlich ist. Der Verpflichtete kann die Heraus-\nAbwickler verschiedene öffentliche Rechtsträger           gabe durch Zahlung des nach Satz 1 zur Erfüllung\nvertritt, ist er von der Beschränkung des § 181 des       der Verbindlichkeiten erforderlichen Geldbetrages\nBürgerlichen Gesetzbuches befreit.                        abwenden. Satz 1 gilt nicht für Vermögensgegen-","Nr. 47     Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965                         1067\nstände, die mich Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes       gierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem\nauf den Verpflichteten überqegangen oder auf ihn            1. April 1956 anerkannt hat; dies gilt nicht für sol-\nnach § 16 zu übertragen wären, wenn sie nicht be-           che Personen, die in der sowjetischen Besatzungs-\nreits auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Vor-             zone Deutschlands oder dem Sowjetsektor von\nschriften übertrngen worden oder übergegangen               Berlin durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze\nwären. S.ind Vermögensgegenstände eines öffent-             der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-\nlichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach            stoßen haben;\nSatz 1 Verpfliclltete übertragen worden oder über-\n2. natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952\ngegangen, finden die Vorschriften der §§ 421 bis 426\nAngehörige eines Gläubigerstaates waren, dem\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe An-\ngegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953\nwendunq, daß die Verpflichteten im Verhältnis zu-\nüber deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetz-\neinander enlsprnchend dem im Zeilpunkt der Dber-\nblatt II S. 331) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnahme des Besitzes bestehenden Wert der auf sie\nübertragenen oder übergegangenen Vermögens-                 wirksam ist;\ngegenstände zum Ausgleich verpflichtet sind; der        3. juristischen Personen, die am 31.. Dezember 1952\nAusgleich findet in Geld sta Lt.                            ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem\n§ 7                              Staate hatten, der die Regierung der Bundesrepu-\nAnsprüche jm Zusammenhang mit der Verwaltung          blik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt\nvon ehemaligem Reichsvermögen                 hat; ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die\n(1) § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfol-          Geschäftsleitung am 31. Dezember 1952 im Gel-\ngengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetz-             tungsbereich dieses Gesetzes befunden hat;\nblatt I S. 1747) ist auf Ansprüche der öffentlichen\nRechtsträger (§ ~) nicht anzuwenden.                     4. Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkom-\nmen vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-\n(2) Für Ansprüche eines öffentlichen Rechtsträ-           landsschulden im Zeitpunkt des Inkrafttretens\ngers (§ 1) im Sinne des § 4 Abs. 1. des Allgemeinen          dieses Gesetzes wirksam ist.\nKriegsfolgengesetzes beginnt die Anmeldefrist in\nAbweichung von dessen § 28 Abs. 1 am ersten Tage         Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ndes Kalendermonats nach der Bekanntmachung der           verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nDbernahme der Abwicklung oder der Bestellung             rates bedarf, zu bestimmen, daß der Aufenthalt in\neines Abwicklers im Bundesanzeiger gemäß § 3             anderen als in den in den Nummern 1 und 3 genann-\nAbs. 3.                                                  ten Staaten, sofern bei diesen vergleichbare Verhält-\nnisse vorliegen, zur Erfüllung der Aufenthaltsvor-\n§ 8\naussetzungen ausreicht.\nAnsprüche gegen öffentliche Rechtsträger\n(1) Die Erfüllung von Ansprüchen gegen einen             (2) Ansprüche, die zum Gesamtgut einer ehelichen\nöffentlichen Rechtsträger (§ 1) kann nur nach Maß-       Gütergemeinschaft oder zum gemeinschaftlichen Ver-\ngabe dieses Gesetzes verlangt werden. Die Vor-           mögen einer Erbengemeinschaft gehören, können\nschriften der §§ 65 bis 67 und 69 der Konkursord-        auch dann geltend gemacht werden, wenn die Vor-\nnung gelten entsprechend. Anteile auf Ansprüche,         aussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur eines\nwelche von einer aufschiebenden Bedingung abhän-         Mitberechtigten gegeben sind.\ngen, werden zurückbehalten und, wenn die Bedin-             (3) Ansprüche, die einer sonstigen Gemeinschaft\ngung bis zur Beendigung der Abwicklung nicht             zur gesamten Hand zustehen, können nur geltend\neingetreten ist, von dem Abwickler nach Anordnung        gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des\ndes zuständigen Bundesministers für Rechnung des         Absatzes 1 in der Person aller Mitberechtigten ge-\nBerechtigten hinterlegt.\ngeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesam-\n(2) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner      ten Hand am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den\nund Bürgen eines öffentlichen Rechtsträgers sowie        Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich die-\ndie Rechte aus einer Hypothek, Grundschuld, Ren-         ses Gesetzes hatte. Nach ausländischem Recht er-\ntenschuld, Schiffshypothek oder sonstigen Sicherheit    richtete vergleichbare Personenvereinigungen kön-\nwerden durch dieses Gesetz nicht berührt.               nen Ansprüche nur geltend machen, wenn sie am\n31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort der Ge-\nschäftsleitung in einem der in Absatz 1 Nr. 4 be-\n§ 9                           zeichneten Gebiete hatten; im übrigen gilt für diese\nWohnsitzvoraussetzungen                 Personenvereinigungen Satz 1 entsprechend.\n(1) Ansprüche können nur geltend gemacht wer-\n(4) Die Absätze 1. bis 3 gelten nicht, soweit An-\nden, wenn sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie\nsprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung\nspäter entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt\nsowie aus einem der Versorgung dienenden Versi-\nihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen\ncherungsverhältnis oder auf Renten aus einer Ver-\n1. natürlichen Personen, die im Zeitpunkt des In-       letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-\nkrafttretens dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder     heit in der Zeit nach dem 7. Mai 1945 bis zum\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses      30. Juni 1961 aus dem Vermögen des öffentlichen\nGesetzes oder in einem Staate hatten, der die Re-   Rechtsträgers (§ 1) laufend erfüllt worden sind.","1068                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 10                         5. Ansprüche, die aus Maßnahmen entstanden sind,\nDen Wohnsitzvoraussetzungen                     die öffentliche Rechtsträger (§ 1) zur Beseitigung\nnicht unterliegende Ansprüche                  eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen\ndem Reich obliegender oder vorn Reich übertra-\nDen Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die             gener Verwaltungsaufgaben getroffen haben;\nc;eltendmachung von\n6. Ansprüche, die auf Maßnahmen, Handlungen oder\n1. Ansprüchen,       die begründet worden sind oder            Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem\nbegründet werden                                           8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit von nicht im Gel-\na) durch die Abwickler (§ 3) oder                          tungsbereich dieses Gesetzes belegenen Dienst-\nb) durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes             stellen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) zurück-\nzur Verwaltung oder Abwicklung bestellte               zuführen sind;\nPersonen;\n7, Ansprüche auf Zahlung von Zinsen für die Zeit\n2. Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen                   nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses\nRechten an                                                 Gesetzes; dies gilt nicht für Zinsen, die für die in\na) Grundstücken oder                                       § 10 Nr. 2 und 3 bezeichneten Ansprüche zu ent-\nb) grundstücksgleichen Rechten,                            richten sind sowie für Zinsleistungen auf die\nHypothekengewinnabgabe nach dem Lastenaus-\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen             gleichsgesetz.\nsind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffs-\nregister oder im Schiffsbauregister im Geltungs-          (2) Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenen-\nbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten          versorgung können für die Zeit vom 1. April 1950\nan Schiffen;                                           ab geltend gemacht werden, Ansprüche auf Hinter-\n3. Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im            bliebenenversorgung jedoch nur von Personen, die\nGeltungsbereich dieses Ges(~tzes belegenes             im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an-\na) Grundstück oder                                     spruchsberechtigt sind oder wären, wenn der Ver-\nsorgungsfall vorher eingetreten wäre. Bei der Be-\nb) grundstücksgleiches Recht\nmessung der nach Eintritt des Versorgungsfalles zu\nbelastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, so-      gewährenden Alters- und Hinterbliebenenversor-\nweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister         gung werden Zeiten bis längstens 8. Mai 1945, in\noder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich          den Fällen jedoch, in denen über diesen Zeitpunkt\ndieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;     hinaus eine Weiterbeschäftigung bei dem gleichen\n4. Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweg-             öffentlichen Rechtsträger erfolgt ist, Zeiten bis zur\nlichen Sachen.                                         Beendigung dieser Tätigkeit zugrunde gelegt. Die\nnach Satz 2 berücksichtigte Zeit einer Beschäftigung\nnach dem 8. Mai 1945 wird auch für die Feststellung\n§ 11\nder Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als\nAusgeschlossene Ansprüche                 Dienstzeit berücksichtigt; bis zum Inkrafttreten die-\n(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend ge-         ses Gesetzes ist der am 8. Mai 1945, im Falle einer\nmacht werden:                                              Weiterbeschäftigung (Satz 2) jedoch der bei Beendi-\ngung dieser Tätigkeit bestehende Familienstand\n1. Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es sich\nund vorn Inkrafttreten dieses Gesetzes an in allen\nnicht um Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebe-       Fällen der Familienstand zugrunde zu legen, der bei\nnenversorgung (Absatz 2) oder um Ansprüche auf         Inkrafttreten besteht. Zu den ruhegehaltfähigen\nangemessene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945         Dienstbezügen tritt für die Zeit vom Inkrafttreten\ngeleistete Dienste handelt;\ndieses Gesetzes an ein Zuschlag von neunzig vom\n2. Ansprüche auf Zahlung von Renten, die auf einer         Hundert.\nVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-\nsundheit beruhen, für die Zeit vor dem 1. April           (3) Sofern Personen, die nach Absatz 2 Satz 1\n1950; für die Zeit vorn Inkrafttreten dieses Geset-    Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversor-\nzes an gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend;              gung geltend machen können, Versorgungsleistun-\ngen nach Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der\n3. Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichs-, Stüt-\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\nzungs- und sonstigen Beträgen, welche ganz oder        gesetzes fallenden Personen und den ergänzenden\nteilweise aus Reichsmitteln erfüllt wurden, die        Übergangs- und Schlußvorschriften zustanden oder\nden öffentlichen Rechtsträgern (§ 1) zur Verfü-        zustehen, gelten ihre Ansprüche auf Alters- und\ngung zu stellen waren;\nHinterbliebenenversorgung (Absatz 2 Satz l) an den\n4. Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Ein-           Träger der Versorgungslast in der Höhe als abge-\nschränkung oder Stillegung von Betrieben oder          treten, in der dieser Zahlungen an diese Personen\naus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen herge-       geleistet hat oder leistet. Gelten Personen nach § 72\nleitet werden, die auf Grund von hoheitlichen          des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes als nachver-\nMaßnahmen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1)          sichert, so gelten die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten\nentstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Ent-        Ansprüche an den Träger der Versorgungslast in\nschädigung durch den öffentlichen Rechtsträger         Höhe der Versorgungsbezüge als abgetreten, die\nschriftlich und unanfechtbur festgesetzt oder dem      sich bei Anwendung des Kapitels I des in Satz 1 be-\nGrunde nach zuerkannt ist;                             zeichneten Gesetzes und der ergänzenden Ubergangs-","Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965                       1069\nund Schlußvorschriften aui dies~~ Personen ergeben    macht werden, die nach der Natur des Anspruchs\nwürd<~n; übersteigt der gemäß § 19 Abs. 3 Sätze 1     zuständig sind. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne\nund 2 und Abs. 4 zu zahlende Kapilalbetrag den        der Zivilprozeßordnung. Sie beginnt, wenn dem An-\nKapitalbetrag der uuf Grund der Nachversicherung      meldenden die Ablehnung des Anspruchs durch ein-\ngewährten oder zu gewJ.brcnden Rente, so hat ihn      geschriebenen Brief des Abwicklers bekanntgegeben\nder Trüger der VersorgungsldsL insoweit dem nach      und in dieser Mitteilung auf die in Satz 1 bezeich-\n.Absatz 2 Salz 1 Berndllig Lcn oder dessen Erben aus- nete Frist hingewiesen worden ist. Die Frist gilt auch\nzukehren. In den FülJcn der Süt.ze 1 und 2 verbleibt  dann als gewahrt, wenn der Anspruch in der Klage-\nes wegen der ü bm den abgetretenen Teil hinaus-       frist bei einem unzuständigen Gericht geltend ge-\ngehenden Ansprüche bei § 77 Abs. 1 des in Satz 1      macht wird.\nbezeichneten, auch im übri9en unberührt bleibenden\n§ 14\nGesetzes. Die Bundesminister der Finanzen und des\nInnern werden ennüchtigt, durch Rechtsverordnung                   Zulässigkeit von Aufrechnungen\nmit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur            Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Auf-\nDurchführung der Sülze 1 und 2, und zwar zu Satz 2    rechnung mit einem Anspruch, dessen Erfüllung nach\nim Einvernehmen rni.t: dem Bundesminister für Arbeit  dieisem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen,\nund Sozialordnung, zu regeln.                         wenn der Gläubiger den zur Aufrechnung gestellten\n(4) Ansprüche der unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Anspruch vor dem 1. Januar 1960 erworben hat oder\nPersonen auf Zahlung von Renten können nur für        wenn der Anspruch nach diesem Zeitpunkt im Wege\ndie Zeit vom Ersten des Monats ab geltend gemacht     der Gesamtrechtsnachfolge von einem vor dem\nwerden, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen      1. Januar 1960 Anspruchsberechtigten auf ihn über-\nAufenthalt irn Gellungsbereich dieses Gesetzes ge-    g·egangen ist.\nnommen haben.                                                                    § 15\nUbergegangenes Verwaltungsvermögen\n§ 12                         (1) Der Abwickler hat die Vermögensgegen-\nAnmeldung, Anmeldefrist              stände, die auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des\nGrundgesetzes auf juristische Personen des öffent-\n(1) Ansprüche können nur innerha.lb einer Aus-     lichen Rechts übergegangen sind, an diese heraus-\nschlußfrist von einem Juhr durch schriftliche Anmel-  zugeben und, soweit es sich um Grundstücke han-\ndung geltend gemacht werden. Die Frist beginnt für    delt, die Berichtigung der öffentlichen Bücher zu\nden einzelnen Rechlstrüger am ersten Tage des Ka-     veranlassen.\nlendermonats nach der Bekanntmachung der Uber-\nnahrne der Abwicklung oder der Bestellung eines          (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\nAbwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3.         buches über Ansprüche aus dem Eigentum finden mit\nder Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit bis zum\n(2) Ansprüche· sind bei dem Abwickler anzumel-     Inkrafttreten des Gesetzes die in §§ 987 bis 992 des\nden. Die Frist des Absatzes 1 gilt auch dann als ge-  Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Vorausset-\nwahrt, wenn die Ansprüche innerhalb der Anmelde-      zungen als nicht vorliegend zu erachten sind.\nfrist bei einem 1:mdercn nach § 3 bPstellten Ab-\nwickler oder bei dem zuständigen Bundesminister          (3) Die juristischen Personen des öffentlichen\nangemeldet worden sind.                               Rechts, auf die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grund-\ngesetzes Vermögensgegenstände übergegangen sind,\n(3) Einer Anmeldung bedarf es nicht,               haben den öffentlichen Rechtsträger von den vor\n1.  wenn der Abw ickler eine frühere Anmeldung bin-   dem 24. Mai 1949 begründeten Verbindlichkeiten\nnen drei Monaten nach Bekanntmachung der          freizustellen, für die dingliche Sicherungen an diesen\nUbernahmc der Abw ickhmg oder seiner Bestel-      Vermögensgegenständen bestehen.\nlung schriftlich bestätigt;\n2.  bei den in § 10 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 be-                              § 16\nzeichneten Ansprüchen sowie bei den in § 10\nZu übertragendes Verwaltungsvermögen\nNr. 2 bezeichneten Ansprüchen, soweit sie aus\nden dort bezeichneten öffentlichen Büchern er-       Vermögensgegenstände, die nicht auf Grund des\nsichtlich sind;                                   Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische\nPersonen des öffentlichen Rechts übergegangen sind,\n3.  bei den Ansprüchen auf Herausgabe der in § 15\naber übergegangen wären, wenn diese im Zeitpunkt\nAbs. 1 bezeichneten Vermögensgegenstände;\ndes Inkrafttretens des Grundgesetzes bestanden hät-\n4.  bei Ansprüchen auf öffentliche Abgaben;           ten, sind von dem Abwickler auf solche erst nach\n5.  bei Ansprüchen aus dinglichen Rechten an be-      diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten dieses Ge-\nweglichen Sachen, die der Berechtigte im Besitz   setzes errichtete juristische Personen des öffent-\nhat.                                              lichen Rechts auf Antrag zu übertragen. Der An-\ntrag ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs\n§ 13                       Monaten bei dem Abwickler zu stellen. Die Frist\nbeginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten\nKlagefrist\nTage des Kalendermonats nach der Bekanntmachung\nLehnt der Abwicklcr die Erfüllung eines An-        der Ubernahme der Abwicklung oder der Bestel-\nspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von    lung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3\ndrei Monaten und nnr vor den Gerichten geltend ge-    Abs. 3. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.","1070                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 17                               (2) Der Abwickler erfüllt zunächst die Ansprüche,\nAuffüllung der Abwicklungsmasse              die durch ihn begründet worden sind, und die An-\nsprüche, welche im Konkursfalle als Aussonde-\n(1) Reicht das Vermögen eines öffentlichen\nrungsrechte zu befriedigen wären oder im Wege der\nRechtsträgers (§ 1) für die Erfüllung der Verbind-\nabgesonderten Befriedigung erfüllt werden könnten.\nlichkeilen nicht aus, so haben diejenigen juristischen\nDer Abwickler erfüllt anschließend ganz oder, so-\nPersonen des öffentlichen Rechts, auf die Vermö-\nweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig An-\ngensgegensU:inde dieses Rechtsl.rü.gers nach Arti-\nsprüche nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 und danach\nkel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder\ndie durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur\nnach § 16 übertragen worden sind, diesem öffent-\nVerwaltung oder Abwicklung bestellten Personen\nlichen Rechtsträ~Jer gcgcnü ber den Feblbetrag inso-\nbegründeten Ansprüche sowie die Ansprüche aus\nweit auszugleichen, als dies zur Schuldentilgung\nsonstigen Ausgaben für die Verwaltung, Verwer-\nerforderlich ist. Die Verpflichtung zum Ausgleich\ntung und Verteilung des Vermögens des öffentlichen\nbeschränkt sich auf den im Zeitpunkt der Ubernahme\ndes Besitzes bestehenden Wert der übergegangenen            Rechtsträgers.\noder übertragenen Vermögensgegenstände abzüg-                  (3) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt des Ab-\nlich der auf ihnen ruhenden dinglichen Lasten. Dies         laufs der Anmeldefrist (§ 12 Abs. 1) eine weitere\ngilt entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nur           Vermögensübersicht anzufertigen und erfüllt sodann\ndeshalb nicht nach Artikel 135 Abs. 2 des Grund-            ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, an-\ngesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen          teilig die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebe-\nsind, weil sie bereits auf Grund der in § 6 Satz. 1         nenversorgung, auf Versorgungsrenten aus einem\nbezeichneten Vorschriften übertragen worden oder           Versicherungsverhältnis und auf Zahlung von Ren-\nübergegangen sind.                                          ten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Kör-\n(2) Sind Vermögensgegenstände eines öffent-             pers oder der Gesundheit beruhen, soweit diese An-\nlichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach Ab-        sprüche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fäl-\nsatz 1 Verpflichtete übertragen worden oder über-           lig geworden sind oder werden. An die Stelle der\ngegangen, so ist jeder Verpflichtete nur anteilig           Ansprüche nach Satz 1, die bei der Beendigung der\nentsprechend dem im Zeitpunkt der Ubernahme des             Abwicklung noch nicht fällig sind, oder der Anwart-\nBesitzes bestehenden Wert der auf ihn übertragenen          schaften treten Ansprüche auf Zahlung des Schätz-\noder übergegangenen Vermögensgegenstände zum                wertes, der nach den anliegenden Tabellen I bis V\nAusgleich verp11ichtet.                                     und den Vorschriften für ihre Anwendung zu be-\n§ 18                            rechnen ist. Der Schätzwert ist für den Zeitpunkt\nVermögensabgabe                       von eineinhalb Jahren nach dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes festzusetzen. Abschlagszahlungen sind vom\n(1) Soweit die Vierteljalusbeträge der Vermö-\nBeginn der Abwicklung an zulässig.\ngensabgabe (§ 34 des Listenausgleichsgesetzes) auf\n\\lermögensgegensUinde entfallen, die auf eine juri-             (4) Der Abwickler hat anschließend, soweit das\nstische Person des öffentlichen Rechts nach Arti-          Vermögen nicht zur Erfüllung der in den Absätzen\nkel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder         2 und 3 bezeichneten Ansprüche benötigt wird, die\nnach § 16 zu übertragen sind, gehen sie auf diese          sonstigen Ansprüche ganz oder, soweit das Ver-\nmit Wirkung vom 1. April 1952 ab als Abgabe-               mögen nicht ausreicht, anteilig zu erfüllen.\nschuldner über; steht die Nutzung der Vermögens-               (5) Vermögensgegenstände eines öffentlichen\ngegenstände der juristischen Person von einem spä-         Rechtsträgers (§ 1), die nach Beendigung der Ab-\nteren Zeitpunkt an zu, beschränkt sich der Ubergang        wicklung ermittelt werden oder nach § 8 Abs. 1 zu-\nauf die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden              rückbehalten und frei geworden sind, sind unbescha-\nVierteljahrsbeträge. Als auf die Vermögensgegen-            det der Vorschriften der §§ 15 und 16 zur Erfüllung\nstände entfallEmder Vierteljahrsbetrag ist derjenige        bestehender Ansprüche nach den Vorschriften der\nTeil des gesamten ursprünglichen Vierteljahrsbe-            Absätze 2 bis 4 zu verwenden.\nlrags anzusetzen, der dem Verhältnis des im ab-\ngabepflichtigen Vermögen enthaltenen 'Nertanteils                                     § 20\ndieser Vermögensgegenstände zu dem gesamten ab-                             Erlöschen der Ansprüche\ngabepflichtigen Vermögen des öffentlichen Rechts-              Ansprüche gegen einen öffentlichen Rechtsträger\nträgers entspricht.                                         (§ 1), die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind,\n(2) Die nach Bekanntgabe des letzten Aufteilungs-       erlöschen mit dem Ablauf der Anmeldefrist des § 12\nbescheides (Absatz 1) bei dem öffentlichen Rechts-          Abs. 1. Soweit die Erfüllung von Ansprüchen nach\nträger verbleibenden, noch nicht fälligen Viertel-          diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erlöschen sie\njahrsbeträge werden in Höhe ihres Ablösungswertes           mit der in § 24 Abs. 3 vorgeschriebenen Bekannt-\n(§ 199 des Lastenausgleichsgesetzes) einen Monat            machung der Beendigung der Abwicklung; dies gilt\nnach dieser Bekanntgabe fällig. Der Ablösungswert           unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 5 auch\nist nach der zu § 199 des Lastenausgleichsgesetzes          insoweit, als Ansprüche aus dem Vermögen des\nergangenen Ablösungsverordnung zu berechnen, die            öUentlichen Rechtsträgers nicht erfüllt werden kön-\nam Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt.            nen; die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner\nund Bürgen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) sowie\n§ 19                            die Rechte aus einem für den Anspruch bestehenden\nVermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche       Pfandrecht, aus einer für ihn bestehenden Hypothek,\n(1) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt seiner         Grundschuld, Rentenschuld oder Schiffshypothek\nBestellung eine Vermögensübersicht anzufertigen.            werden durch die Vorschriften der Sätze 1 und 2","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965                         1071\nnicht berührl. Mit dem Erlöschen eines Anspruchs              (2) Bei der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 3\naus dem .Eigentum auf Herausgabe geht das Eigen-         Abs. 2, §§ 19 und 21) hat der Abwickler Schlußrech-\ntum auf den öffentlichen Rechlsträger (§ 1) über.         nung zu legen. Er hat die Akten und Unterlagen an\nden zuständigen Bundesminister herauszugeben.\n§ 21\n(3) Der zuständige Bundesminister gibt die Be-\nRestvermögen\nendigung der Abwicklung im Bundesanzeiger be-\n(1) Der Abwickler hat das nach Erfüllung der in\nkannt.\n§ 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten\nAnsprüche verbleibende Vermögen auf ei_n vorn                                  Zweiter Abschnitt\nBund zu errichtendes Sonderkonto (Sammelkonto)\nabzuführen. Der Bund wird den sich auf dem                              Nach dem 8. Mai 1945 errichtete,\nSonderkonto ergebenden Gesamtbetrag nach Be-                    nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger\nendigung der Abwicklung der in den Anlagen I zu                   mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n§ 1 Abs. 1 und II zu § 25 bezeichneten Rechtsträger                                    § 25\nnach Abzug der von ihm nach § 3 Abs. 5 Satz 1 zu\nAuflösung und Abwicklung\ntragenden Kosten an die juristischen Personen des\nöffentlichen Rechts auskehren, die Leistungen nach            (1) Die in der Anlage II aufgeführten, nach dem\nden Bestimmungen der §§ 6 und 17 erbracht haben.          8. Mai 1945 errichteten öffentlichen Rechtsträger\nJede juristische Person des öffentlichen Rechts er-       sind auf gelöst.\nhält auf die von ihr erbrachte Leistung einen Betrag,         (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nder dem Verhältnis des nach Abzug der in Satz 2 be-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrate,s\nzeichneten Kosten verbleibenden Gesamtbetrags auf         die Anlage II durch Aufnahme weiterer nach dem\ndem Sonderkonto zu dem Gesamtbetrag der Lei-              8. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grund-\nstungen nach den §§ 6 und 17 entspricht.                  gesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechts-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen eines      träger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nöffentlichen Rechtsträgers (§ 1) überwiegend aus          zu ergänzen.\nBeiträgen entstanden ist. In diesem Falle ist das              (3) Für die Abwicklung der in Absatz 1 bezeich-\nVermögen, das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1,          neten öffentlichen Rechtsträger gelten die Vorschrif-\n§§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche\nten dieses Gesetzes entsprechend. Nicht anzuwen-\nverbleibt, nach der Satzung des Rechtsträgers (§ 1)       den sind jedoch die §§ 9 bis 11 und für die Haupt-\noder nach anderen Vorschriften zu verteilen, welche       stelle für Zuckerwirtschaft bzw. Geschäftsstelle\ndie Verteilung des Vermögens im Falle der Auf-            Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Landwirt-\nlösung des Rechtsträgers regeln. Ist die Verteilung       schaftsrats außerdem die §§ 15 bis 18 und 20.\nhiernach nicht durchführbar oder fehlen derartige\nVorschriften, so hat der Abwickler nach näherer\nBestimmung des zuständigen Bundesministers das                                  Dritter Abschnitt\nverbleibende Vermögen den Zwecken zuzuführen,                         Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nderen Erfüllung Aufgabe des Rechtsträgers gewesen\nist. Er kann zu diesem Zwecke über das Vermögen                                         § 26\noder über Vermögensgegenstände verfügen.                          Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung\n§ 22\nMit der Bekanntmachung der Ubernahme der Ab-\nwicklung durch den zuständigen Bundesminister\nKostenfreiheit\noder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder\nGeschäfte und Verhandlungen, die der Durchfüh-         mit der Bestellung eines Abwicklers (§ 3 Abs. 3) er-\nrung der §§ 6, 15, 16 und 21 dienen, einschließlich       löschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher zur\nder Eintragungen in den öffentlichen Büchern, sind        Verwaltung und Abwicklung bestellten Personen.\nfrei von Gebühren, Auslagen und sonstigen Abga-           Diese haben das verwaltete Vermögen unverzüglich\nben; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechts-         an den Abwickler herauszugeben und ihm Schluß-\nstreits. Hiervon unberührt bleiben Regelungen hin-        rechnung zu legen.\nsichtlich der Gebühren, Auslagen und sonstiger Ab-                                     § 27\ngaben, die nicht auf bundesrechtlichen Vorschriften\nSonstige öffentliche Rechtsträger\nberuhen.\n§ 23                               (1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-\nArreste und Zwangsvollstreckungen\ngenen Vermögensgegenstände von Körperschaften\n-- mit Ausnahme von Gebietskörperschaften-, von\nArreste und Zwangsvollstreckungen in das Ver-          Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die\nmögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25          ihren letzten Sitz nicht im Geltungsbereich dieses\nund 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung           Gesetzes hatten und die vor dem 9. Mai 1945 nach\nnur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten          deutschem Recht errichtet und bis zum Inkrafttreten\nAnsprüche zulässig.                                       des Grundgesetzes handlungsunfähig geworden\n§ 24                          sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nBeendigung der Abwicklung                  zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögens-\n(1) Erstreckt sich die Abwicklung über einen län-     gegenstände und zur Erfüllung von Verbindlichkei-\ngeren Zeitraum als ein Jahr, hat der Abwickler je-         ten nach Maßgabe dieses Gesetzes in die treu-\nweils für ein Rechnungsjahr eine Zwischenrechnung         händerische Verwaltung des Bundes über. Der zu-\nzu legen.                                                  sländige Bundesminister kann mit der Verwaltung","1072                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\neine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine          mäßigen Verwaltung erforderlich sind. Die Vor-\nseiner Aufsicht unterstehende juristische Person des   schriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des\nöffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der       § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23\nvorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zu-       und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung.\nständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundes-        Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\ndienststelle oder juristische Person des öffentlichen\nRechts beauftragen. Die Vorschriften dieses Ge-           (4) Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten\nsetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1,      Vermögensgegenstände, die Kulturgüter sind, ins-\n2 Satz 1, §§ 20, 21. Die treuhänderische Verwaltung    besondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände\ndurch den Bund endet mit einer endgültigen Rege-       und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaft-\nlung der Rechtsverhältnisse cm diesen Vermögens-       liche Sammlungen einschließlich Inventar, gehen zur\ngegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung           Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegen-\nDeutschlands oder einer friedensvertraglichen Rege-    stände in die treuhänderische Verwaltung der Stif-\nlung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages über die    tung Preußischer Kulturbesitz über. Im übrigen gel-\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-       ten die Vorschriften der Absätze 1 und 3 ent-\nland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der      sprechend.\nFassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955              (5) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die im\n(Bundesgesetzbl. II S. 301, 305).                      Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermö-\ngensgegenstände, die von Körperschaften, Anstalten\n(2) Artikel 3 des Gesetzes zum Zweiten Abkom-\nmen vom 16. August 1960 zwischen der Bundesrepu-       und     Stiftungen  des   öffentlichen   Rechts  mit  Sitz im\nBereich von Staaten, mit denen die Bundesrepublik\nblik Deutschland und den Vereinigten Staaten von\nAmerika über gewisse Angelegenheiten, die sich         Deutschland      am    1. Juli.  1965  weder   diplomatische\naus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben,     noch     konsularische     noch   durch   beiderseitige  amt-\nliche Handelsvertretungen gepflegte Beziehungen\nvom 26. April 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 461) findet\nauf die in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechts-  unterhielt,    oder   von   Rechtsnachfolgern     auf  Grund\nträger keine Anwendung.                                von     vor   dem   9. Mai    1945    entstandenen   Rechten\nbeansprucht ·werden, mit dem Inkrafttreten dieses\n(3) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele- Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Ver-\ngenen Vermögensgegenstände, die am 8. Mai 1945 mögensgegenstände in die vorläufige treuhände-\nGebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Gel- rische Verwaltung des Bundes über. Das gleiche gilt\ntungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Ge- für die aus diesen Vermögensgegenständen ge-\nbieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs zogenen Nutzungen, die aus ihrer Veräußerung\nnach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 zu- erzielten-Erlöse und für die Vermögensgegenstände,\nstanden einschließlich der aus diesen Vermögens- die auf Grund eines von diesen öffentlichen Rechts-\ngegenständen gezogenen Nutzungen, der aus ihrer trägern beanspruchten Rechts oder als Ersatz für\nVeräußerung erzielten Erlöse und einschließlich der die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines\nVermögensgegenstände, die auf Grund eines diesen von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten\nGebietskörperschaften am 8. Mai 1945 gehörenden Gegenstandes erworben worden sind. Die Kosten\nRechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädi- der Verwaltung sind aus dem verwalteten Ver-\ngung oder Entziehung eines diesen Gebietskörper- ' mögen zu decken. Die Verwaltung unterliegt der\nschaften zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegen- Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof.\nstandes erworben worden sind, gehen mit dem In- Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Aus-\nkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und      nahme der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten,\nErhaltung des Bestandes der Vermögensgegen- keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und\nstände in die treuhänderische Verwaltung des -- soweit es sich um Gebietskörperschaften handelt\nBundes über. Dies gilt nicht für Vermögensgegen- - Absatz 3 Satze 2 bis 6 gelten entsprechend. Die\nstände, über die nach dem 8. Mai 1945 rechtswirk- Verwaltung endet mit einer endgültigen zwischen-\nsam verfügt worden ist. Rechte Dritter bleiben staatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an den\nunberührt. Im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vermögensgegenständen.\nvertritt der Bundesminister des Innern die Gebiets-\nkörperschaften gerichtlich und außergerichtlich. Er        (6)  Absatz   1  gilt   nicht   für  öffentlich-rechtliche\nkann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete          Geldinstitute,    Versicherungsunternehmen         und   Bau-\nDienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende sparkassen.\njuristische Person des öffentlichen Rechts oder, im\n§ 28\nEinvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienst-\nbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde,                      Kosten anhängiger Gerichtsverfahren\neine andere Bundesdienststelle oder juristische Per-      Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch die-\nson des öffentlichen Rechts beauftragen. Uber Ver- ses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außer-\nmögensgegenstände (Satz 1), die der treuhände- gerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen\nrischen Verwaltung des Bundes unterliegen, darf Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.\nnicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlich-\nkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden;\n§ 29\nder Bundesminister des Innern und die von ihm\nbeauftragten Dienststellen oder juristischen Perso-                    Londoner Schuldenabkommen\nnen des öffentlichen Rechts sind jedoch berechtigt,       Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-\nalle Handlungen vorzunehmen, die zur ordnungs- sche Auslandsschulden und die zu seiner Ausfüh-","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965                     1073\nrung ergangenen Vorschriften werden durch die             auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nVorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.               Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\nLand Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\n§ 30                             gesetzes.\nBerlin-Klausel                                                 § 31 .\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1                              Inkrafttreten\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs--               Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten\ngesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)      Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesschatzminister\nDr. W e r n e r D o 11 in g e r","1074                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage I\nzu § 1 Abs. 1\nA. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Internationale Forst-Zentrale                        Gesetz über die Verleihung besonderer Rechte an\ndie Internationale Forst-Zentrale vom 4. April 1940\n(Reichsgesetzbl. I S. 614)\n2. Kleiderkasse für die Stcwlsforstbeamten (Forst-      Runderlaß des Reichsforstmeisters vom 20. Oktober\nkleiderkasse)                                        1938 - P 16 - 142/38 - (Reichsministerialblatt der\nForstverwaltung S. 358) mit Satzung der Forst-\nkleiderkasse und Runderlaß des Reichsforstmeisters\nvom 20. Oktober 1938 - P 16 - 143/38 - (Reichs-\nministerialblatt der Forstverwaltung S. 360)\n3. Landlieferungsverband                                Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (Reichs-\nBrandenburg und Grenzmark                            gesetzbl. S. 1429); Preußisches Ausführungsgesetz\nzum Reichssiedlungsgesetz vom 15. Dezember 1919\n(Preußische Gesetzsammlung 1920 S. 31)\n4. Oberste Behörde für Vollblut-Zucht und -Rennen\n5. Oberste Behörde für Traber-Zucht und -Rennen         1. und 2. Verordnung über die Obersten Behörden\nfür Vollblut-Zucht und -Rennen, für Traber-Zucht\n6. Oberste Behörde für die Prüfungen von Warm- 1      ( und -Rennen und für die Prüfungen von Warm- und\nblutpferden                                          Kaltblutpferden vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetz-\n7. Oberste Behörde für die Prüfungen von Kalt-          blatt I S. 100) und vom   1. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I\nblutpferden                                          S. 849)\n8. Reichsstellen und ähnliche Organisationen der\nErnährungswirtschaft sowie Reichsstellen als _\nUberwachungsstc~llen\na) Reichsstellen und ähnliche     Organisationen\nder Ernährungswirtschaft\naa) Reichsstelle für Fette und Eier              Verordnung über die Vereinigung der Reichsstelle\nfür Milcherzeugnisse, Ole und Fette und der Reichs-\nstelle für Eier vom 11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I\ns. 304)\nbb) Reichsstelle für Fische                      Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle\nfür Fische vom 18. November 1940 (Reichsgesetzbl. I\ns. 1517)\ncc) Reichsstelle für Forst und Holz ein-         Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle\nschließlich der Abteilung III der Forst-    für Holz vom 5. September 1939 (Reichsgesetzbl. I\nund Holzwirtschaftsämter                    S. 1677); Verordnung über den Zusammenschluß der\nForst- und Holzwirtschaft in der Reichsstelle für\nHolz und zur Durchführung der Verordnung über\ndie Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom\n25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1947); Be-\nkanntmachung des Reichsforstmeisters über die Zu-\nsammenfassung der Kräfte und Vereinfachung der\nOrganisation zur forst- und holzwirtschaftlichen Be-\ndarfsdeckung vom 18. Februar 1943 (Deutscher Reichs-\nanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 45); § 7\nder Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung\nvom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1495); Arti-\nkel III Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der\nVerordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom\n1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1569) in der\nFassung der Verordnung zur .Änderung der Verord-\nnung zur Durchführung der Verordnung über die","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965                       1075\nWirtschaftsverwaltung vom 5. September 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 1677); §§ 10 und 22 der Ver-\nordnung über die Reichsverteidigungskommissare\nund die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwal-\ntung vom 16. November 1942 (Reichsgesetzbl. I\ns. 649)\ndd) Reichsstelle für GartEm- und Weinbau-             Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nerzeuqnisse                                      den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen\nvom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 857)\nee) Reichsstel Je für         Getreide, Futtermittel  Gesetz über die Umwandlung der Reichsmaisstelle\nund sonstige           Iandw. Erzeugnisse, Ge-   vom 30. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 313); Verord-\nsdli:.i f lsubll!ilun9                           nung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 5. Ok-\ntober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 921) in der Fassung\nvom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1280)\nff) Reichsstelle für Saatgut                         Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle\nfür Saatgut vom 4. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 285)\ngg) Reichsstelle für Tiere und tierische Er-          Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nzeugnisse                                        den Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnis-\nsen vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 228)\nhh) Geschäftsabteilung            der Hauptvereini-   Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung\ngung der deutschen Kartoffelwirtschaft           von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen vom\n7. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1727) in Ver-\nbindung mit § 8 der Verordnung über die öffentliche\nBewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnis-\nsen vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1521)\nii) Geschäftsabteilung der Hauptvereini-             Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung\ngunrJ der deutschen Zuckerwirtschaft             von Zuckerrüben, Zucker und sonstigen Erzeugnis-\nsen aus Zuckerrüben vom 7. September 1939 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1728) in Verbindung mit § 8 der Ver-\nordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1521)\njj) Geschüftsableilung der Wirtschaftlichen          Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von\nVereinigung der deutschen Süßwaren-              Rohkakao und Süßwaren vom 7. September 1939\nwirtschaft:                                       (Reichsgesetzbl. I S. 1735) in Verbindung mit § 8\nder Verordnung über die öffentliche Bewirtschaf-\ntung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom\n27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1521)\nkk) Saa lgutstelle                                    Verordnung über Saatgut vom 26. März 1934\n(Reichsgesetzbl. I S. 248); Anordnung des Verwal-\ntungsamts des Reichsbauernführers vom 26. Juni\n1935 (Verkündungsblatt des Reichsnährstands Nr. 46);\nVerordnung über die Rechtsfähigkeit der Saatgut-\nstelle vom 4. September 1935 (Reichsgesetz0l. I\ns.  1143)\nb) Reichsstellen als Uberwachungsstellen                 Verordnung über den Warenverkehr vom 4. Sep-\ntember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung\nvom 11. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 686);\nVerordnung über die Errichtung von Uberwachungs-\nstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs-\nanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209);\nBekanntmachung über die Reichsstellen zur Uber-\nwachung und Regelung des Warenverkehrs vom\n18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu-\nßischer Staatsanzeiger Nr. 192)\naa) Reichsstelle für Fette und Eier als Uber-          Verordnung über die Vereinigung der Reichsstelle\nwachungsstelle                                    für Milcherzeugnisse, Ole. und Fette und der Reichs-\nstelle für Eier vom 11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I\ns. 304)","1076                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbb) Reichsstelle für Gartc>n- und Weinbau-\nerzeugnisse als Ubcrwachungsstelle\ncc) Reichsstelle für Getreide, Futtermittel\nund sonstige landw. Erzeugnisse, Ge-\nschüftsablcilung, als Uberwachungsstelle\ndd) Reichsstelle für Tiere und tierische Er-\nzeugnisse als Uberwachungsstelle\n9. Rcichstierärztek c1mmer                             Reichstierärzteordnung vom 3. April 1936 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 347)\n10. Stiftung Schorfheide                                 Gesetz vom 25. Januar 1936 (Preußische Gesetz-\nsammlung S. 19)\nB. Bundesministerium der Finanzen\nMilitär-Witwen- und Waisenkassen\n1. Badische Militär-Witwenkasse                          Kurbadische      Militär-Witwen-Fisci-Ordnung     vom\n1. Juli 1804\nZu 1. bis 7.:\nVerordnung, betr. den Ubergang des Militär-\npensions- und -versorgungswesens auf das Reichs-\narbeitsministerium vom 5. Oktober 1919 (Reichs-\ngesetzbl. S. 1784); Verordnung betr. den Ubergang\nder Bearbeitung von Militärpensions- und Versor-\ngungsangelegenheiten auf den Reichsminister des\nInnern vom 29. Dezember 1920 (Reichsgesetzbl. 1921\nS. 29); 2. Verordnung über das Reichspensionsamt\nfür die ehemalige Wehrmacht vom 30. Juni 1923\n(Reichsgesetzbl. I S. 512); Erlaß des Bundesministers\nder Finanzen vom 5. Mai 1955 {Bundesanzeiger\nNr. 93)\n2. Bayerischer Militär-Witwen- und Waisenfonds           nicht ermittelt\n3. Vormals Hannoversche Unteroffizier-Witwenkasse        Reglement der Unteroffizier-Witwenkasse der kgl.\nHannoverschen Armee vom 22. November 1850\n4. Vormals Kurhessische Militär-Witwen- und \\tVai-       Edikt vom Jahre 1799\nsenanstalt\n5. Vormals Nassauische Unteroffizier-Witwen- und         Edikt vom 6. Mai 1828\nWaisenkasse\n6. Preußische Militär-Witwenkasse                        Regulativ vom 3. März 1792, ergänzt durch    das   Ge-\n(Preußische Militär-Witwen-Pensionsanstalt)          setz vom 17. Juli 1865 (Gesetz-Sammlung       für  die\nKöniglichen Preußischen Staaten S. 817) und  das   Ge-\nsetz vom 15. Juni 1897 (Gesetz-Sammlung       für  die\nKöniglichen Preußischen Staaten S. 185)\n7. Württembergische Militär-Witwenkasse                  nicht ermittelt\nC. Bundesministerium für das Gesundheitswesen\n1. Reichsapothekerkammer                                 Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 457)\n2. Reichshebammenschaft                                   Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1893)\n3. Zahnärztekammer Preußen                                Gesetz vom 17. April 1923 (Preußische Gesetzsamm-\nlung S. 311)","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965                       1077\nD. Bundesministerium des Innern\n1. Amt für freiwillige Feuerwehren                    6. Durchführungsverordnung zum Gesetz über das\nFeuerlöschwesen (Amt für Freiwillige Feuerwehren)\nvom 3. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 20); Erlaß\nvom 11. März 1942 (Ministerialblatt des Reichs- und\nPreußischen Ministeriums des Innern S. 566)\n2. Reichsforschungsrat                                Erlaß des Führers über den Reichsforschungsrat vom\n9. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 389)\n3. Reichsluftschutzbund                               Verordnung über den Reichsluftschutzbund vom\n14. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 784)\n4. Stiftung „Preußenhaus\"                             Gesetz betreffend die Errichtung der Stiftung\n„Preußenhaus\" vom 26. Oktober 1933 (Preußische\nGesetzsammlung S. 403)\nE. Bundesministerium für Verkehr\n1. Reichsfremdenverkehrsverband                      Gesetz über den Reichsfremdenverkehrsverband\nvom 26. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 271)\n2. Reichskraftwagenbetriebsverband                   Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahr-\nzeugen vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 788)\n3. Schifferbetriebsverband für die mitteldeutschen    Verordnung zur Errichtung von Körperschaften des\nWasserstraßen                                      öffentlichen Rechts (Schifferbetriebsverbänden) vom\n23. März 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu-\nßischer Staatsanzeiger Nr. 74 nebst Ergänzungen);\nVerordnung zur Durchführung der Anpassungsver-\nordnung vom 25. April 1932 (Deutscher Reichsan-\nzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 99);\n12. Durchführungsverordnung vom 15. September\n1934 (Reichsministerialblatt S. 619)\nF. Bundesministerium der Verteidigung\nReichsstelle „Forschungsführung des Reichsministers   Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle\nder Luftfahrt und Oberbefe'1lshabers der Luftwaffe\"   Forschungsführung vom 30. Juni 1942 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 425)\nG. Bundesministerium für Wirtschaft\n1. Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen       § 2 der Verordnung über den Zusammenschluß auf\ndem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treu-\nhandwesens vom 23. März 1943 (Reichsgesetzbl. I\nS. 157) in Verbindung mit der Anordnung über die\nHauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen vom\n15. Juni 1943 (Ministerialblatt des Reichswirtschafts-\nministeriums S. 558)\n2. Pflichtgemeinschaft der Braunkohlenindustrie       Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher\nPflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft\nvom 28. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 863);\n1. Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 1934\n(Reichsgesetzbl. I S. 1068)","1078                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder                § 1 der Verordnung über den Zusammenschluß auf\ndem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treu-\nhandwesens vom 23. März 1943 (Reichsgesetzbl. I\nS. 157) in Verbindung mit § 1 der Anordnung über\ndie Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder vom\n30. März 1943 (Ministerialblatt des Reichswirtschafts-\nministeriums S. 352)\n4. Rc~ichsstefü~n für die Uberwachung und Regelung        Verordnung über den Warenverkehr vom 4. Sep-\ndes Warenverkehrs                                     tember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung\nvom 11. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 686)\na) Reichsstelle für Chc>mie\nb) Reichsstelle für Edelmetalle\nc) Reichsstelle für Eisen und Metalle\nd) Reichsslelle für Glas, Keramik und Holzver-\narbeitung\ne) Reichsstelle für industrielle Fette und Wasch~\nmittel\nf) Reichsstelle für Kali und Salze                   Siehe auch Verordnung vom 9. September 1939\n(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats-\nanzeiger Nr. 211)\ng) Reichsstelle für Kautschuk                         Siehe auch 33. Bekanntmachung über die Änderung\nder Zuständigkeiten der Reichsstellen vom 23. Juni\n1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer\nStaatsanzeiger Nr. 151)\nh) Reichsstelle für Kleidung und verwandte Ge-\nbiete\ni) Reichsstelle für Kohle\nj) Reichsstelle für Lederwirlschaft\nk) Reichsstelle für Mineralöl\n1) Reichsstelle für Papier                           Siehe auch Anordnung vom 8. Februar 1943 (Deut-\nscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger\nNr. 38)\nm) Reichsstelle für Steine und Erden                  Siehe auch Verordnung vom 15. September 1939\n(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats··\nanzeiger Nr. 216)\nn) Reichsstelle für Tabak und Kaffee                  Siehe auch Verordnung vom 11. Januar 1943 (Deut-\nscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger\nNr. 9)\no) Reichsstelle für technische Erzeugnisse\np) Reichsstelle für Textilwirtschaft\n5. Reichsstelle für    Elektrizitätswirtschaft (Reichs-  § 13 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirt-\nlastverteiler)                                        schaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451); Verordnung des\nGeneralbevollmächtigten für die Wirtschaft zur\nSicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom\n3. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1607); 1. Ver-\nordnung zur Durchführung der Verordnung zur\nSicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom\n30. November 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 681)","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965                  1079\n6. Versicherungsfonds                              Verordnung über die Errichtung eines Versiche-\nrungsfonds vom 10. März 1939 (Reichsgesetzbl. I\nS. 569) in der Fassung der Verordnung vom 12. Sep-\ntember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1844)\n7. Werberat der Deutschen Wirtschaft               Gesetz über Wirtschaftswerbung vom 12. September\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 625)\nH. Bundesministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung\nLandesplanungsgemeinschaften, jedoch mit Aus-      l. Verordnung zur Durchführung der Reichs- und\nnahme der Landesplanungsgemrünschaften Rhein-     Landesplanung vom 15. Februar 1936 (Reichs-\nland und Westfalen                                gesetzbl. I S. 104)","1080                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage II\nzu§ 25\n1. Hauptstellen der Ernährungswirtschaft                Errichtet:\na) Hauptstelle für Getreide- und Futtermittel-\nwirtschaft                                       1 a bis g durch Instruction Nr. 109 der Food and\nAgriculture Division der britischen Militärregierung\nb) Hauptstelle für Vieh- und Fleischwirtschaft       vom 10. Juli 1946 (Amtsblatt für Ernährung und\nc) Hauptstelle für Milch-, Felt- und Eierwirtschaft  Landwirtschaft Nr. 2).\nd) l-Iauptstelle für Gartenbauerzeugnisse             1 f (Hauptstelle für Zuckerwirtschaft) ist durch Er-\nlaß des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats für das\ne) Hauptstelle für Kartoffelwirtschaft\namerikanische und britische Besatzungsgebiet vom\nf) Hauptstelle für Zuckerwirtschaft, später Ge-     27. Mai 1947 - III A 6 - 836/47 - in die Geschäfts-\nschäftsstelle Zuckerwirtschaft des Ernährungs-   stelle Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Land-\nund Landwirlschaftsratcs                         wirtschaftsrates umgewandelt worden.\ng) Hauptstelle für Fischwirlschaft, später Haupt-     1 g (Hauptstelle für Fischwirtschaft) ist durch die\ngeschäftsstelle Fischwirtschaft des Ernährungs-  Erlasse des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats für\nund Landwirtschaftsrates                         das amerikanische und britische Besatzungsgebiet\nh) Hauptstelle für Wein- und Trinkbranntwein-        vom 3. Mai 194 7 - I/2 -       1808/4 7 -   und vom\nwirtschaft                                       19. Juli 1947 - III A 8 - 272/47 - in Haupt-\ngeschäftsstelle für Fischwirtschaft umgewandelt\ni) Hauptstelle   für Brau- und Mineralwasser-       worden.\nwirtschaft\n1 h und i durch Anordnung des Zentralamts für Er-\nnährung und Landwirtschaft in der britischen Zone\nvom 10. Oktober 1946 (Amtsblatt für Ernährung und\nLandwirtschaft S. 35).\nAufgelöst:\n1 a bis e und i durch Anordnung der Food and\nAgriculture Division der britischen Militärregierung\nvom 21. Mai 1947 (nicht veröffentlicht).\n1 h durch Erlaß der Verwaltung für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten vom 18. Dezember 1947\n(Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsten 1948 S. 23).\n2. Saatenzentrale für die britische Zone                Errichtet durch Verordnung des Zentralamts für Er-\nnährung und Landwirtschaft in der britischen Zone\nNr. 135 vom 23. Dezember 1946 (Amtsblatt für Er-\nnährung und Landwirtschaft 1947 S. 5).\nAufgelöst durch Anordnung der Verwaltung für Er-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Juli\n1948 (Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten S. 111).","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965 1081\nVorschriften\nfür die Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3\nDie Tabellen I bis V, die dazu dienen, den Schätz-\nwert nach § 19 Abs. 3 Satz 2 von Renten und Ren-\ntenanwartschaften zu berechnen, setzen Monats-\nrenten voraus, auf die ein Anspruch besteht oder\nbei Eintritt des Versorgungsfalles bestehen würde\n(Rentenanwartschaft). In den Fällen, in denen hin-\nterbliebenen-versorgungsberechtigte Ehefrau und\nKinder vorhanden sind, bestehen neben dem An-\nspruch auf Altersversorgung des Arbeitnehmers\n\\i\\Titwen- und \\,Vaisenrentenanwartschaften, deren\nSchätzwerte ebenfalls zu ermitteln und dem Schätz-\nwert der Rente des Arbeitnehmers hinzuzurechnen\nsind.\nVor Anwendung der Tabellen sind daher die nach\nden vertraglichen Vereinbarungen, den rechtskräf-\ntigen Urteilen usw. und den Vorschriften des Ge-\nsetzes (z. B. zu berücksichtigende Di.enstzeiten für\ndie Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach\n§ 11 Abs. 2 Satz 2, Festsetzung der Höhe der ruhe-\ngehaltsfähigen Dienstbezüge nach § 11 Abs. 2\nSätze 3 und 4) bestehende monatliche Rente des Ar-\nbeitnehmers und etwaige auf Grund vorhandener\nRentenanwartschaften sich ergebende Witwen- und\nWaisenrenten festzustellen. Verheiratungen und\nWiederverheiratungen, die nach dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben unberück-\nsichtigt; keinen Anspruch können ferner die nach\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kinder\ngeltend machen (§ 11 Abs. 2 Satz 1).\nZur Berechnung des Schätzwertes der Renten und\nRentenanwartschaften sind die im Einzelfall in Be-\ntracht kommenden Faktoren in den Tabellen I bis V\nmit der monatlichen Rente des Arbeitnehmers und,\ngegebenenfalls, den Witwen- und Waisenrenten zu\nmultiplizieren. Das Alter und die Altersdifferenz in\nJahren sind bei der Anwendung der Tabellen so zu\nberechnen, daß ein angebrochenes Jahr als voll ge-\nzählt wird, wenn mehr als sechs Monate abgelaufen\nsind; andernfalls bleibt es unberücksichtigt.","1082                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nTabelle I\nzu§ 19 Abs. 3\nFaktoren für aktive Anwärter\n(Pensionierungsa.lter 65)\nRentenanwartschaft             Witwenrentenanwartschaft\nAltersdifferenz zwischen Mann und Ehefrau\nAll.er                                                            gleich-\n10 Jahre                                 altrig\nFruuen  Männer                7 bis 9   4 bis 6  1 bis 3\nund                                     oder\nJahre     Jahre    Jahre\nmehr                                   ältere\nFrau\n40       62       53        59         54        49       44        39\n41       64       55        60         55        50       45        40\n42       66       57        61         56        51       45        40\n43       68       59        62         57        51       46        41\n44       70       61        63         58        52       47        41\n45       73       63        64         59        53       47        42\n46        75       65        65         60        54       48        42\n47        78       67        66         61        54       48        42\n48       80       69        67         61        55       49        42\n49       83       72        68         62        55       49        43\n50       86       74        69         63        56       49        43\n51       89       77        70         63        57       50        43\n52       92       79        71         64        57       50        43\n53       95       82        72         65        58       50        43\n54       98       84        73         66        58       51        44\n55      101       87        74         66        59       51        44\n56      104       90        75         67        59       51        44\n57      107       92        76         67        59       51        44\n58      110       95        76         68        60       51        44\n59      114       98        77         68        60       51        43\n60      117     101         77         69        60       51        43\n61      121      104        78         69        60       51        43\n62      125      108        79         69        60       51        43\n63      130      112        79         70        60       51        43\n64      136      117        80         70        61       51        42\n65      143      123        80         71        61       51        42","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1965                      1083\nTabelle II\nzu§ 19 Abs. 3\nFaktoren\na) für Invaliditätsrentner\nb) für Renten aus einer Verletzung des Lebens,\ndes Körpers oder der Gesundheit\nlaufende Renten                Witwenrentenanwartschaft\nAltersdifferenz zwischen Mann und Ehefrau\nAlter                                                               gleich-\n10 Jahre                                 altrig\nFrauen    Männer                7 bis 9   4 bis 6  1 bis 3\nund                                     oder\nJahre    Jahre    Jahre\nmehr                                    ältere\nFrau\n40        174      150       127         121       115      109      102\n41        175      151       124         118       112      105       98\n42        175      151        121        115       109      102       95\n43        175      151       119         113       107     100        93\n44        175      151        117        111       104       98       90\n45        175      151        115        109       102       95       88\n46        175      151        113        107       100       92       85\n47        175      151        111        104        97       89       82\n48        175      151        108        101        94       86       79\n49        175      151       106          98        91       84       76\n50        175      151        103         96        88       81       73\n51        174      150        101         94        86       78       70\n52        174      150         99         91        84       76       68\n53        173      149              -\n97         89        81       73       65\n54        171      147         95         87        79       71       63\n55        170      146         93         85        77       69       61\n56        168      145         92         84        75       67       58\n57        166      143         90         82        73       65       56\n58        164      141         89         80        72       63       54\n59        161      139         88         79        70       61       53\n60        158      136         86         77        68       59       51\n61        155      134         85         76        67       58       49\n62        152      131         84         75        66       56       48\n63        149      128         83         74        64       55       46\n64        146      126         82         72        63       53       44\n65        143      123         80         71        61       51       42","1084                          ßundesgesetzblcttt, Jahrgang 1965, Teil I\nTabelle III\nzu§ 19 Abs. 3\nFaktoren für Altersrentner\n----------\nc1t1ll:1Jde Renten               Witwenren tenan wartschaf t\nAltersdifferenz zwischen Mann und Ehefrau\nA II.er                                                              gleich-\n10Jahre                                 altrig\n'rc1uen      Mtinner             7 bis 9   4 bis 6   1 bis 3\nund                                    oder\nJahre      Jahre    Jahre\nmehr                                  ältere\nFrau\n60      166           145      79         70        61        53      44\n61     162           140      79         70        61        53      44\n62     157           136      80         71        61        52       44\n63     153           132      80         71        61        52       43\n64      148           128      80         71        61        52      43\n65      143           123      80         71        61        51      42\n66      139           119      80         70        60        51      42\n67      134           115      80         70        60        50      41\n68      129           111      80         70        59        50      40\n69      124           107      80         69        59        49       40\n70      120           103      79         68        58        48      39\n71      115            99      79         68        57        47      38\n72     110            95      78         67        56        46      37\n73     106            91      77         66        55        45      36\n74      101            87      76         65        54        44      35\n75      97            83      75         64        53        43      34\n76      92            80      74         63        52        41      32\n77      88            76      73         61        50        40      31\n78      83            73      71         60        49        39      30\n79      79            69      70         58        47        37       29\n80      75            66      68         57        46        36      28\n81      71            63      67         55        44        35      26\n82      67            60      65         53        43        33      25\n83      63            57      63         52        41        32      24\n84      59            54      61         50        39        30      23\n85      56            51      59         48        38        29      21\n86      52            48      57         46        36        27      20\n87      49            45      55         44        34        26       19\n88      46            43      53         42        33        24       18\n89      43            40      51         40        31        23       17\n90      40            38      49         38        29        22       16\n91      37            36      46         36        28        20       15\n92      35            34      44         34        26        19      14\n93      32            32      42         32        24        18       13\n94      30            30      39         30        23        17       12\n95      28            28      37         28        21        15       11\n96      26            26      34         26        20        14       10\n97      24            24      32         24        18        13        9\n98      22            22      29         22        16        12        8\n99       21            21      24         19        14        10        6\n100       20            20      16         12        10         7        4","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. S2ptember 1965              1085\nTabelle IV\nzu§ 19 Abs.3\nFaktoren für Witwen und Waisen\nlaufende                 laufende             laufende\nAIIPr       Witwen-        Alter     Witwen-     Alter    Waisen-\nrente                    rente                rente\n20            285           60         166         0        174\n21            '.W4          61         162         1        168\n22            282           62         157         2        161\n23            280           63         153         3        155\n24            279           64         148         4        148\n25            277           65         143         5        141\n26           '1.75          66         139         6        134\n'27          273            67         134         7        126\n28           271            68         129         8        118\n29           269            69         124         9        110\n30           267            70         120        10        102\n31           265            71         115        11         93\n32           262            72         110        12         84\n33           260            73         106        13         75\n34           258            74         101        14         65\n35           255            75          97        15         55\n36           253            76          92        16         45\n37           250            77          88        17         34\n:m           2n             78          83        18         23\n39           244            79          79        19         12\n40           242            80          75        20          0\n41           239            81          71\n42           236            82          67\n43           232            83          63\n44           229            84          59\n45           226            85          56\n46           223            86          52\n47           219            87          49\n48           215            88          46\n49           212            89          43\n50           208            90          40\n51           204            91          37\n52           200            92          35\n53            196           93          32\n54            192           94          30\n55            188           95          28\n56            184           96          26\n57            180           97          24\n58            175           98          22\n59            171           99          21\n100          20","1086                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nTabelle V\nzu§ 19 Ahs.3\nFaktoren für Waisenrentenanwartschaften\n----------------------\nAlter des Kindes\nJ\\ ltc! r\nci<~s Bc~r<!d11.iqlcn\n- - - - ++ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ----\n0 bis 2\n1\n3 bis 5\n1\n6 bis 8\n1\n9 bis 11 l 12bis 141 lSbis 17\nbis 42                                    10          7        5          3         1         0\n43 bis 47                                                    15        10         7          4         2          1\n4B bis 52                                                    20        14         9          5         3          1\n53 bis 57                                                    28        21        13          8         4          1\n58 bis 62                                                    39        29        20         12         6          1\n63 bis 67                                                    50        39        27         16         9         2\n68 bis 72                                                    50        50        36         23        12         3\n7] bis 77                                                    50        50        50         32        17         5\nüber 77                                            50        50        50         50        24         8\nInvaliditütsrenlner mit einem Alter unter 65 Jahren sind ohne Rücksicht\nau r das tatsächliche Alter als 65jährig zu behandeln."]}