{"id":"bgbl1-1965-46-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":46,"date":"1965-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/46#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_46.pdf#page=17","order":6,"title":"Neufassung des Mühlengesetzes","law_date":"1965-09-01T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                        1057\nBekanntmachung\nder Neufassung des Mühlengesetzes\nVom 1. September 1965\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur\nÄnderung des Mühlengesetzes vom 27. August 1965\n{Bundesgesetzbl. I S. 982) wird nachstehend das Ge-\nsetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung,\nErweiterung und Finanzierung der Stillegung von\nMühlen {Mühlengesetz) in der nunmehr geltenden\nFassung bekanntgegeben.\nBonn, den 1. September 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nHüttebräuker\nGesetz\nüber die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung\nund Finanzierung der Stillegung von Mühlen\n(Mühlengesetz) )     1\nin der Fassung vom 1. September 1965\n§ 1                                b) über drei Monate geruht hat und dies regel-\nGrundsätze                                    mäßig in jedem Jahr geschieht;\n(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme,                   4. die Bereitstellung einer transportablen Mühle und\nWiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer                       die Erweiterung ihrer Tagesleistung, wenn ge-\nMühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung                       währleistet ist, daß die Mühle zur Herstellung der\n(§ 2 Abs. 2 Satz 2) sind nach Maßgabe dieses Geset-\nin § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur im Ver-\nzes genehmigungspflichtig.                                             teidigungs- oder Katastrophenfall benutzt wird;\n(2) Keiner Genehmigung bedürfen                                 5. die probeweise Benutzung einer Mühle nach Num-\nmer 4 zur Dberprüfung ihrer Betriebsfähigkeit; in\n1. die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, Wie-                      einem Kalendervierteljahr dürfen dabei nicht\nderaufnahme und Verlegung des Betriebes einer                      mehr als zwei Tonnen Getreide zu den in § 2\nMühle, wenn ihre Tagesleistung eine Tonne nicht                   Abs. 1 genannten Erzeugnissen verarbeitet wer-\nübersteigt;                                                        den.\n2. die Erweiterung der Tagesleistung des Betriebes\neiner Mühle auf eine Tagesleistung bis zu einer                                          § 2\nTonne;                                                                          Begriffsbestimmungen\n3. die Wiederaufnahme des Betriebes einer Mühle,\nwenn der Betrieb                                                  (1) Mühlen im Sinne dieses Gesetzes sind gewerb-\nliche Betriebe, in denen aus Roggen, Weizen, Spelz\na) bis zu drei Monaten die in § 2 Abs. 1 genann-\n(Dinkel, Fesen), Emer oder Einkorn Mehl, Backschrot,\nten Erzeugnisse nicht hergestellt (geruht) hat,\nGrieß oder Dunst für die menschliche Ernährung\n1) Ersetzt Bundesgeselzbl. III 7841-2                              oder für technische Zwecke hergestellt wird.","1058                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2J Eine Erweiterung der Tagesleistung ist jede           (5) Die Vorschrift des § 69 des Bundesvertriebe-\nAnderung in den Vorrichtungen, die unmittelbar der       nengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957\nHerstellung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse        (Bundesgesetzbl. I S. 1215) findet entsprechende An-\ndienen, wenn die Anderung geeignet ist, die erreich-     wendung.\nbare Höchstleistung zu erhöhen. Die Höchstleistung                                    § 4\nwird an der Getreidemenge gemessen, die während\nZuständigkeit\neiner ununterbrochenen Betriebsdauer von 24 Stun-\nden ständig verarbeitet werden kann (Tageslei-               Uber den Antrag auf Genehmigung entscheidet\nstung).                                                  der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Wirtschaft und im Beneh-\nmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden\n§ 3\nfür Ernährung und Landwirtschaft.\nGenehmigungen\n§ 5\n(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme,\nWiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer                         Befristung der Genehmigung\nMühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung              (1) Bei Erteilung einer Genehmigung ist eine an-\nsind zu genehmigen, wenn der Antragsteller vor           gemessene Frist für die Ausführung der genehmig-\ndem 1. April 1957 zum Zwecke einer nach Maßgabe           ten Maßnahme festzusetzen. Wird diese während\ndieses Gesetzes genehmigungspflichtigen Handlung          der Frist nicht ausgeführt, so erlischt die Genehmi-\nbauliche oder technische Maßnahmen begonnen oder          gung. Fristverlängerung kann bewilligt werden,\nvertragliche Verpflichtungen zum Bezug von Baube-        wenn der Inhaber der Genehmigung durch außerge-\nstandteilen oder Vorrichtungen, die der Herstellung      wöhnliche Gründe gehindert ist, die Frist einzuhal-\nder in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen kön-       ten.\nnen, übernommen hat. Der Antrag auf Genehmigung\nkann nur binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten               (2) War der Inhaber der Genehmigung ohne Ver-\ndieses Gesetzes gestellt werden.                          schulden verhindert, rechtzeitig den Antrag auf\nFristverlängerung nach Absatz 1 Satz 3 zu stellen,\n(2) Die Wiederaufnahme des Betriebes            einer  so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-\nMühle ist ferner zu genehmigen, wenn er                   gen Stand zu gewähren. Mit dem Antrag auf Wie-\ndereinsetzung ist der Antrag auf Fristverlängerung\n1. nicht länger als ein Jahr geruht hat und die Müh-      zu stellen. Das Verschulden eines Vertreters ist dem\nlenanlage in betriebsfähigem Zustand erhalten         Vertretenen zuzurechnen.\ngeblieben ist,\n(3) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Weg-\n2. wegen baulichf~r oder maschineller Veränderun-         fall des Hindernisses, spätestens jedoch ein Jahr\ngen nicht länger als ein Jahr geruht hat,            seit dem Ende der versäumten Frist bei dem Bundes-\nminister zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung\n3. infolge eines durch höhere Gewalt verursachten\ndes Antrages sind bei der Antragstellung oder im\nSchadens nicht länger als zwei Jahre geruht hat,\nVerfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Ist\n4. fristgemäß zur Stillegung gemeldet, jedoch die         bei Inkrafttreten dieser Vorschrift die Frist für die\nZahlung eines Pauschalbetrages nicht vereinbart      Ausführung der genehmigten Maßnahmen bereits\nworden ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 6), sofern der An-  abgelaufen, so kann der Antrag innerhalb eines Jah-\ntrag auf Wiederaufnahme bis zum 31. Dezember         res nach Inkrafttreten dieser Vorschrift gestellt wer-\n1965 gestellt wird.                                  den.\n§ 6\n(3) Die Erweiterung der Tagesleistung einer\nMühle auf eine Tagesleistung bis zu fünf Tonnen                    Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen\nkann genehmigt werden, wenn die Mühle auf ein                  (1) Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Gesetzes\nteil- oder vollautomatisches Mahlverfahren umge-          erforderliche Genehmigung eine Mühle errichtet oder\nstellt werden soll und dies ohne die Erweiterung der      der Betrieb einer Mühle aufgenommen, wieder-\nTagesleistung nicht möglich ist. In der Mühle darf        aufgenommen, verlegt oder seine Tagesleistung er-\nauf Grund der Genehmigung in zwei aufeinander-            weitert, so hat die nach Landesrecht zuständige Be-\nfolgenden Kalendervierteljahren nicht mehr Ge-            hörde die Stillegung oder die Beseitigung der nicht\ntreide zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen        genehmigten Vorrichtungen anzuordnen und die\nverarbeitet werden, als der Tagesleistung der Mühle       Durchführung der Anordnung zu überwachen.\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuzüglich einer ge-\nnehmigten Erweiterung der Tagesleistung entspricht.           (2) Ordnet die nach Landesrecht zuständige Be-\nhörde die Beseitigung der nicht genehmigten Vor-\n(4) Im übrigen sind die Errichtung einer Mühle,        richtungen an, so hat sie hierfür eine angemessene\ndie Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung des            Frist zu bestimmen und die Getreidemenge festzu-\nBetriebes einer Mühle sowie die Erweiterung seiner        setzen, die die Mühle bis zum Ablauf dieser Frist\nTagesleistung nur zu genehmigen, wenn und inso-           höchstens zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-\nweit die Versorgung der Bevölkerung mit den in § 2        nissen verarbeiten darf. Sie hat dabei die Tageslei-\nAbs. 1 genannten Erzeugnissen ohne die Genehmi-           stung der Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngung im voraussichtlichen Absatzgebiet. der Mühle         und nach § 3 genehmigte Erweiterungen zugrunde\ngefährdet sein würde.                                     zu legen.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                       1059\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann         (2) Dbersteigt die Tagesleistung der nach Absatz 1\nin Härtefällen Mühlen, die ihre Tagesleistung ohne       zur Stillegung gemeldeten Mühlen, bei denen die\nGenehmigung geringfügig erweitert haben, anstelle        Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, zehntau-\nder Maßnahmen nach Absatz 1 verpflichten, in zwei        send Tonnen, so sind vorab Vereinbarungen nach\naufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren nicht         Absatz 1 Nr. 6 mit denjenigen Mühleninhabern zu\nmehr Getreide zu den in § 2 Abs. 1 genannten Er-         schließen, die ihre Stillegungsabsicht bis zum 31. Juli\nzeugnissen zu verarbeiten, als der Tagesleistung der     1959 gemeldet und die Herstellung der in § 2 Abs. 1\nMühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuzüglich        genannten Erzeugnisse bis zum 31. Januar 1960 ein-\neiner genehmigten Erweiterung der Tagesleistung          gestellt haben. Bei Abschluß weiterer Vereinbarun-\nentspricht.                                              gen haben Mühlen mit höherem Ausnutzungsgrad\nden Vorrang vor Mühlen mit niedrigerem Ausnut-\n§ 7                          zungsgrad.\nStillegung und Abgabe                     (3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 5\n(1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen kann        Buchstabe a ist abzusehen, soweit es sich um Vor-\ndurch öffentliche Mittel mit der Maßgabe gefördert       richtungen zur Herstellung von Futterschrot handelt,\nwerden, daß bei Mühlen, die die in § 2 Abs. 1 ge-        und wenn der Inhaber der Mühle sich bei der Ver-\nnannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Backschrot          einbarung des Pauschalbetrages verpflichtet, den\nhergestellt haben, nicht mehr als zehntausend Ton-       Pauschalbetrag für den Fall zurückzuzahlen, daß\nnen Tagesleistu'ng stillgelegt werden. Voraussetzung     diese Vorrichtungen zur Herstellung der in § 2\nfür die Verwendung öffentlicher Mittel ist, daß im       Abs. 1 genannten Erzeugnisse während der in Ab-\nEinzelfall                                               satz 1 Nr. 5 Buchstabe b genannten Frist verwendet\nwerden.\n1. die Stillegung die Versorgung der Bevölkerung\n(4) Neben dem vereinbarten Pauschalbetrag sind\nmit den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen im\ndie Beträge zu vergüten, die der Inhaber einer Mühle\nbisherigen Absatzgebiet der Mühle nicht gefähr-\ndet,                                                 auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 7\nzu zahlen verpflichtet ist. Ferner können neben dem\n2. die Tagesleistung der Mühle eine Tonne über-          vereinbarten Pauschalbetrag ganz oder teilweise die\nsteigt,                                              Beträge vergütet werden, die der Inhaber der Mühle\n3. am 5. Juli 1957 die Mühle in Betrieb war oder die     aufzuwenden oder zurückzustellen hat, um Abfin-\nBedingungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a         dungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder Versor-\noder b oder des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder- 3 erfüllt  gungsansprüche zu erfüllen, soweit er hierzu auf\nwaren,                                               Grund gesetzlicher Bestimmungen, eines Tarifver-\ntrages, einer vor dem 1. Januar 1957 abgeschlosse-\n4. die Absicht der Stillegung bis zum 30. September      nen Betriebsvereinbarung, einer vor diesem Zeit-\n1961 der vom Bundesminister bestimmten Stelle        punkt gegebenen arbeitsvertraglichen Zusage oder\ngemeldet wird und die Herstellung der in § 2         kraft betrieblicher Ubung verpflichtet ist.\nAbs. 1 genannten Erzeugnisse bis zum 31. März\n1962 eingestellt ist,                                   (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen\n5. a) die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, so-       und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates\nweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes er-   durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\ngibt, in der Mühle nicht mehr hergestellt wer-\nden können,                                      1. wie die Tagesleistung von Mühlen festzustellen\nist,\nb) die Stillegung für 30 Jahre durch Grundbuch-\neintragung sichergestellt ist,                   2. von welchem Grundbetrag je Tonne Tagesleistung\nbei anderen Mühlen als Backschrotmühlen und\n6. für die Stillegung die Zahlung eines Pauschalbe-          von welchem Betrag je Tonne des in einem zu be-\ntrages vereinbart ist, der bei Mühlen, die aus-          stimmenden Zeitraum verarbeiteten Getreides für\nschließlich Backschrot hergestellt haben (Back-          Backschrotmühlen bei der Errechnung des Pau-\nschrotmühlen), auf Grund der in einem bestimm-           schalbetrages (Absatz 1 Nr. 6) auszugehen ist und\nten Zeitraum verarbeiteten Getreidemengen, bei\n3. inwieweit außer der Tagesleistung der in einem\nden übrigen Mühlen auf Grund der Tagesleistung\nzu bestimmenden Zeitraum erreichte Ausnut-\nund des in einem bestimmten Zeitraum erreichten\nzungsgrad zu berücksichtigen ist.\nAusnutzungsgrades errechnet ist,\nDer Grundbetrag ist dem durchschnittlichen betriebs-\n7. der Inhaber der Mühle sich seinen von der Still-      wirtschaftlichen Wert von Vorrichtungen, die unmit-\nlegung betroffenen Arbeitnehmern gegenüber für       telbar für die Herstellung der in § 2 Abs. 1 genann-\nden Fall des Abschlusses einer Vereinbarung nach     ten Erzeugnisse bestimmt sind, im Zeitpunkt des In-\nNummer 6 verpflichtet hat, Abfindungen insoweit       krafttretens der Verordnung anzupassen.\nzu zahlen, wie dies zur Milderung besonderer\nHärten erforderlich erscheint; dabei sind insbe-        (6) Die Bestimmungen für Backschrotmühlen (Ab-\nsondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit der      satz 1 Nr. 6 und Absatz 5) gelten auch für diejenigen\nArbeitnehmer, ihr Alter, die Arbeitsmarktlage        Vorrichtungen anderer Mühlen, mit denen nur Back-\nund die Gefährdung oder Schmälerung einer zu         schrot hergestellt worden ist.\nerwartenden Sicherung für die Fälle der vorzeiti-       (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\ngen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters       vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen\nund des Todes zu berücksichtigen.                    und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates","1060                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndurch Rechtsverordnung anzuordnen, daß zum              Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversiche-\nZwecke der Rückzahlung und Verzinsung der für die      rung und nicht als Entgelt im Sinne der Arbeitslosen-\nStillegung aufgewendeten Mittel einschließlich der     versicherung und der Arbeitslosenhilfe.\nVerwaltungskosten eine Abgabe von den Mühlen\nmit Ausnahme der Mühlen mit einer Tagesleistung                                    § 8\nbis zu einer Tonne erhoben wird; die Abgabe kann                             Meldepflicht\nauch zur Zahlung von Pauschalbeträgen und Arbeit-          (1) Der unmittelbare Besitzer einer zur Zeit des\nnehmerabfindungen nach den Absätzen 1 und 4 ver-        Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mühle\nwendet werden, soweit sie für die in Halbsatz 1 ge-    ist verpflichtet, die in dem Betrieb am Tage des In-\nnannten Zwecke nicht benötigt Wird. Der Bundes-         krafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Vorrich-\nminister der Finanzen übernimmt im Namen des            tungen, die der Herstellung der in § 2 Abs. 1 ge-\nBundes für die Finanzierung der Förderung der Still-    nannten Erzeugnisse dienen können, und die Tages-\nl(~gung aus vorhandenen Bürgschaftsermächtigungen       leistung zu melden.\neine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage\nvon 140 Millionen Deutsche Mark.                           (2) Der Bundesminister bestimmt durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form\n(8) Die Abgabe darf auf höchstens 2,20 Deutsche      der Meldung, die Meldefrist und die Stelle, an die\nMark je Tonne Getreide, das für die Herstellung der     die Meldung zu erstatten ist.\nin § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse verwendet wor-         (3) Der Besitzer einer Mühle und sein Vertreter\nden ist, festgesetzt werden; sie darf frühestens ab     sind verpflichtet, Prüfungen des Betriebes durch den\n1. Januar 1960 und längstens bis zum 31. Dezember\nBundesminister oder seine Beauftragten daraufhin\n1975 erhoben werden.                                    zu dulden, ob die nach Absatz 1 erstatteten Meldun-\n(9) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig gezahlt, so    gen richtig und ob Änderungen im Sinne des § 2\nsind vom Fälligkeitstage ab Säumniszuschläge nach       Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung vorge-\nMaßgabe der Vorschriften des Steuersäumnisgeset-        nommen worden sind. Sie sind insbesondere ver-\nzes vom 24. Dezember 1934 (ReichsgesetzbL I S. 1271)    pflichtet, den Prüfern die Anlagen zugänglich zu\nin der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.              machen, die für die Prüfung benötigten Arbeits-\nkräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Un-\n(10) Uberschüsse aus der Abgabe sind für Zwecke     terlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufga-\nder Förderung der Mühlenwirtschaft zu verwenden.        ben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13\nUber die Art und Weise ihrer Verwendung entschei-       des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\ndet der Bundesminister im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen.                                                       § 9\n(11) Die Einkommensteuer für den Gewinn aus                                  Gebühren\nder Zahlung des Pauschalbetrages im Sinne des Ab-          Zur Deckung der Verwaltungskosten, die durch\nsatzes 1 Nr. 6 soll auf Antrag im Rahmen des § 34       die Bearbeitung von Anträgen nach§ 1 Abs. 1 dieses\ndes Einkommensteuergesetzes auf höchstens die           Gesetzes entstehen, werden von den Antragstellern\nHälfte des durchschnittlichen Steuersatzes bemessen     Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung er-\nwerden, der sich ohne Inanspruchnahme der Ver-          hoben, die der Bundesminister im Einvernehmen\ngünstigungen des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuer-       mit dem Bundesminister der Finanzen und mit Zu-\ngesetzes bei der Veranlagung des Einkommens er-         stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\ngeben würde.                                            erläßt. In dieser Gebührenordnung sollen Vorschrif-\n(12) Die Körperschaftsteuer für den Gewinn aus       ten über den Erlaß oder die Ermäßigung der Gebühr\nder Zahlung des Pauschalbetrages beträgt 19 vom         für Antragsteller, die Vertriebene oder Sowjetzonen-\nHundert des Einkommens.                                 flüchtlinge im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesver-\ntriebenengesetzes sind, getroffen werden.\n(13) Bei der Ermittlung der Gewinne im Sinne der\nAbsätze 11 und 12 sind Vermögensminderungen ab-                                   § 10\nzuziehen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem                       Durchführung des Gesetzes\nZusammenhang mit der Stillegung stehen. Solche             (1) Der Bundesminister kann die Durchführung\nVermögensminderungen können, soweit die Ver-            dieses Gesetzes dem Vorstand der Mühlenstelle\ngünstigungen der Absätze 11 und 12 in Anspruch          übertragen. In diesem Falle ist er Verwaltungsbe-\ngenommen worden sind, in späteren Wirtschafts-          hörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ord-\njahren nicht abgezogen werden. Für die berücksich-      nungswidrigkeiten; er nimmt auch die Befugnisse\ntigungsfähigen Ausschüttungen ist § 19 Abs. 3 Satz 2    der obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66\nZiff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend\nAbs. 2 dieses Gesetzes wahr.\nanzuwenden.\n(2) § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 6 des Getreide-\n(14) Von den nach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4 für\ngesetzes in der Fassung vom 24. November 1951\ndie Stillegung gezahlten Beträgen ist die Umsatz-\n(Bundesgesetzbl. I S. 900) finden im Rahmen dieses\nsteuer in Höhe von 1 vom Hundert zu entrichten.\nGesetzes keine Anwendung.\n(15) Die in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Abfindun-\n§ 11\ngen gelten, soweit sie dem Inhaber der Mühle nach\nAbsatz 4 Satz 1 vergütet werden, beim Arbeitneh-                       V erschwiegenheitspflicht\nmer nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne          Die mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauf-\ndes Einkommensteuergesetzes, nicht als Einkommen,       tragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht-","Nr. 46  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                                        1061\nPrstäUung und dc'r Anzeige von Gesetzwidrigkeiten,      5. die Durchführung von Prüfungen nach § 8 Abs. l\nverpflichtet, über Einrichtungs- und Geschäftsver-           hindert.\nhältnisse sow fo Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\ndie durch ihre Ti:il.igkeit jm Rahmen dieses Gesetzes\nsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu\nzu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu be-\nzehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-\nwahren; sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheim-\ngangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zweitausend\nnisse nicht verwerten. Soweit sie nicht Beamte sind,\nDeutsche Mark geahndet werden.\nsind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-\nheiten nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung             (3) Die Verfolgung der Ordnungswidrig-keit ver-\nund Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in          jährt in zwei Jahren.\nder Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I                                          § 13\nS. 351) zu verpflichten.                                                          Geltungsbereich\n§ 12                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nOrdnungswidrigkeiten                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nVorschriften dies1:-~s Gesetzes vorsätzlich oder fahr-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nlässig\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n1. ohne Genehmigung eine Mühle errichtet, den Be-\ntrieb einer Mühle aufnimmt, wiederaufnimmt,                                          § 14\nverlegt oder ihre Tagesleistung erweitert,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 mehr als zwei\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nTonnen Getreide in einem Kalendervierteljahr\ndung in Kraft und mit Ausnahme der §§ 7, 10, 11\nzu den in § 2 Abs. l genannten Erzeugnissen ver-\narbeitet,                                            und 13 am 31. Dezember 1966 außer Kraft. 2 )\n3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 2     2) Das Mühlengesetz vorn 27. Juni 1957 (BundesgesetzbL_ I S. 664)\nist am 5. Juli 1957, das Gesetz zur Änderung und Erganzung d_es\noder 3 Getreide über die zulässige Menge hinaus          Mühlengesetzes vom 2. Juni 1959 (Bundes9.esetzbl. I S. 27_7). 1st\nzu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ver-         am 10. Juni 1959, das Zweite Gesetz zur Anderung_ des Muh1en~\ngesetzes vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 865) ISt am 8. J:11!\narbeitet,                                                1961 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt . ?es Inkrafttrete~_s der A,n-\nderungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des ~uhlengeset-\n4. Meldungen nach § 8 Abs. l und 2 nicht, nicht             zes vom 26. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 45) ergibt sich aus\ndessen Artikel 3. Das Vierte Gesetz zur Anderung des Muhlen-\nrechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,   . gesetzes ist am 2. September 1965 in Kraft getreten.","1062                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nErste Verordnung\nzur .Änderung der Zinsverordnung*)\nVom 31. August 1965\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes                                   3. 180 bis 359 Tagen                                               3¼\nüber das Kreditwesen vorn 10. Juli 1961 (Bundesge-                                4. 360 Tagen und darüber                                           4¼\nsetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verord-\nnung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von                              IV. Spareinlagen\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für\ndas Kreditwesen vorn 19. Januar 1962 (Bundesgesetz-                               1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist\nblatt I S. 17) wird im Einvernehmen mit der Deut-                                    und vereinbarter Kündigungsfrist\nschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzen-                                       von weniger als 12 Monaten\nverbände der Kreditinstitute und der Deutschen                                        a) von natürlichen Personen und von\nBundespost verordnet:                                                                     juristischen Personen, die gemein-\nnützigen, mildtätigen oder kirch-\n§ 1                                                    lichen Zwecken dienen . . . . . . . . . . .                3¼\nDie Verordnung über die Bedingungen, zu denen                                     b) von sonstigen juristischen Personen\nKreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen ent-                                        und von Personenhandelsgesell-\ngegennehmen dürfen, (Zinsverordnung) vorn 5. Fe-                                          schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3¼\nbruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33) wird wie folgt\ngeändert:                                                                                 sofern eine Kündigungssperrfrist\nvon mindestens 6 Monaten verein-\nDie Anlage 2 erhält folgende Fassung:                                                  bart ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3\n/4\n„Höchstsätze für Habenzinsen\n2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von\nDie Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr.                                          12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . .                  5 \"\nI. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3/s\nII. Kündigungsgelder\nmit vereinbarter Kündigungsfrist von                                                                     § 2\n1. 1 bis weniger als 3 Monaten                                   2½        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. 3 bis weniger als 6 Monaten                                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3\nblatt I S. 1) in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes über\n3. 6 bis weniger als 12 Monaten                                  3¾     das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n4. 12 Monaten und darüber                                        4¼\nIII. Festgelder\nmit vereinbarter Laufzeit von                                                                            § 3\n1. 30 bis 89 Tagen ...................                           2½        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in\n2. 90 bis 179 Tagen .................. .                         3      Kraft.\nBerlin, den 31. August 1965\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nIn Vertretung\nWeber\n*) Ändert Bundesgescl.zbl. lll 7610-4"]}