{"id":"bgbl1-1965-46-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":46,"date":"1965-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/46#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_46.pdf#page=11","order":5,"title":"Neufassung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1965-08-28T00:00:00Z","page":1051,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                         1051\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrsoldgesetzes\nVom 28. August 1965\nAuf Grund des Artikels II des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 27.August\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 981) und unter Berücksich-\ntigung der Fünften Ubungs,geldverordnung vom\n26. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 706) wird\nnachstehend der Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in\nder nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 28. August 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nGesetz\nüber die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsoldgesetz - WSG) *)\nin der Fassung vom 28. August 1965\n§ 1                              gen von nicht länger als drei Tagen (§ 8) vom Zeit-\nAllgemeine Vorschrift                           punkt des Dienstantritts, sonst von dem für den\nDiensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendi-\n(1) Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht                  gung des Wehrdienstes (§ 28 des Wehrpflichtgeset-\nWehrdienst leisten, erhalten während der Dauer                      zes).\nihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft,\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Ubungsgeld und                         (3) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit\nDienstgeld nach den §§ 2 bis 8; bei ihrer Entlassung                dem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge\nerhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 9. Im                       eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.\nübrigen dürfen Zulagen und Zuwendungen nur inso-\nweit gewährt werden, als der Haushaltsplan Mittel\nhierfür zur Verfügung stellt.                                          (4) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuld-\nhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des\n(2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster               Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das\nHalbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrübun-                     gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer ge-\nrichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von\n*) Ersetzt Bundcsgesctzbl. III 53-1                                 Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.","1052                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(5) Solduten, die an einer dienstlichen Veranstal-   einmaliger Bekleidungszuschuß und eine Entschädi-\ntung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgeset-        gung für besondere Abnutzung der selbstbeschaff-\nzes teilnehmen, erhiJlten keine Geldbezüge nach            ten Bekleidung gewährt.\ndiesem Gesetz.\n§ 6\n§ 2\nHeilfürsorge\nWehrsold\nDie Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher trup-\n(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der     penärztlicher Versorgung.\nals Anlage I beigefügten Tabelle. Soldaten, die\nGrundwehrdienst leisten, erhalten nach Ablauf von\nzwölf Monaten die Sätze der gegenüber ihrem jewei-                                     § 7\nligen Dienstgrad nächsthöheren Wehrsoldgruppe.\nUbungsgeld\n(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit sei-\nnes Standortes zu einem anderen Währungsgebiet                (1) Der Soldat, der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1\nals dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in            Nr. 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflicht-\neiner fremden Währung verfügen, und erhalten Be-           gesetzes leistet, erhält, sofern er nicht nach § 8 abzu-\nrufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechen-       finden ist, _neben den Bezügen nach den §§ 2 bis 6\nder Verwendung in demselben Standort Auslands-             Ubungsgeld. Das Ubungsgeld besteht aus dem\ndienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergü-             Grundbetrag nach der als Anlage II beigefügten\ntung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser         Tabelle und der Kinderzulage nach Absatz 2. Sol-\nunterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2          daten, die vor Vollendung des fünfundzwanzigsten\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.                             Lebensjahres zu Wehrübungen einberufen werden,\nerhalten Ubungsgeld nur, wenn sie bereits zwölf\n(3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem       Monate Wehrdienst geleistet haben.\nSoldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit\nund während des Vollzuges einer gerichtlichen Frei-            (2) Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt,\nheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um               das die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nfünfzig vom Hundert zu kürzen.                             Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 2 des Einkom-\ninensteuergesetzes erfüllt. Sie beträgt für das erste\n(4) Der Wehrsold wird halbmonatlich im voraus         und zweite Kind je dreißig Deutsche Mark, für das\ngezahlt.                                                   dritte und jedes weitere Kind je vierzig Deutsche\nMark. Soldaten, die nicht zu dem in Absatz 3 ge-\n§ 3                           nannten Personenkreis gehören, erhalten für das\nVerpflegung                        dritte und jedes weitere Kind die Kinderzulage nur\nfür volle Kalendermonate des Wehrdienstes.\nDie Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-\ngung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an            (3) Beamte, Richter und Arbeitnehmer, denen\ndenen der Soldat von der Teilnahme an der Ge-              nach den §§ 1, 9 und 15 a des Arbeitsplatzschutz-\nmeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Ver-          gesetzes Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder\npflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der            Arbeitsentgelt weitergewährt werden, erhalten\nnach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die             Ubungsgeld nur, soweit es die Nettobezüge über-\nDienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf           steigt. Nettobezüge sind die Dienstbezüge im Sinne\nZeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsver-           des § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der\npflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpfle-            Unterhaltszuschuß nach der Unterhaltszuschußver-\ngungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Aus-            ordnung und die entsprechenden Dienstbezüge,\nland wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften         Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte im öffent-\nbestimmt.                                                  lichen Dienst, vermindert um die Steuer vom Ein-\nkommen und die Kirchensteuer.\n§ 4                              (4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.\nUnterkunft                           (5) Das Ubungsgeld wird monatlich im voraus\n. Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt.     gezahlt. Steht Ubungsgeld nur für Teile eines Mo-\nErn Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unter-         nats zu, so wird für jeden Tag ein Dreißigste! des\nkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den           Monatsbetrages gezahlt.\nreisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch\nnicht berührt.\n§ 8\n§ 5                                         Abfindung bei Wehrübungen\nvon nicht länger als drei Tagen\nDienstbekleidung\n(1} Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht\nDienstbekleidung und Ausrüstung werden unent-         länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält\ngeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird auf ihren     statt der Leistungen nach den §§ 2 und 7 ein Dienst-\nAntrag an Stelle einzelner Bekleidungsstücke ein           geld.","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                                 1053\n(2) Das Dienslgcld beträgt                             den Betrag, der für die Entlassung nach sechs, zwölf\ndas Fünffache, oder achtzehn Monaten Wehrdienst jeweils vorge-\na) bei einer Wochenendübung\nsehen ist. Entsprechendes gilt für einen Soldaten,\nb) bei sonstigen Wehrübungen                              der gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes\ntäglich                                das Doppelte  oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen des\nder sich aus der als Anlage I beigefügten Tabelle         § 11 des Wehrpflichtgesetzes gemäß § 29 Abs. 1\nergebenden S~i l.ze.                                      Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vorzeitig entlassen\nwird, sofern der Zeitpunkt der Entlassung nicht\n§ 9                           mehr als zwei Monate vor Ablauf des für den Sol-\nEntlassungsgeld                      daten festgesetzten Wehrdienstes liegt.\n(1) Der Solcliit erhält bei der Entlassung nach Ab-\nleistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes                                          § 10\nvon mindestens sechs Monaten oder einer unmittel-\nbar anschließenden Wehrübung ein Entlassungsgeld.                            Verwaltungsvorschriften\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\n(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach                   lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden\nsechsmonatigem Grundwehrdienst                            zu den §§ 1 und 2 vom Bundesminister des Innern,\n50 Deutsche Mark,  zu den §§ 3 bis 9 vom Bundesminister der Verteidi-\nzwölfmonatigem Grundwehrdienst                            gung im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.\n100 Deutsche Mark,\nachtzehnmonatigem Grundwehrdienst                                                          § 11\n350 Deutsche Mark.\nAnpassung des Ubungsgeldes\n(3) Haben Familienangehörige des Soldaten all-            Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei einer\ngemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche-          nach dem 31. Dezember 1960 in Kraft tretenden all-\nrungsgesetzes erhalten, so beträgt das Entlassungs-       gemeinen Änderung der Bezüge, der Steuern vom\ngeld nach                                                 Einkommen und der Höhe des Verpflegungsgeldes\nsechsmonatigem Grundwehrdienst                            die Sätze der Anlage II entsprechend zu ändern.\n85 Deutsche Mark,\nzwölfmonatigem Grundwehrdienst                                                              § 12\n170 Deutsche Mark,\nachtzehnmonatigem Grundwehrdienst                                                    Inkrafttreten\n500 Deutsche Mark.     Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft*).\n(4) Wird ein Soldat vor Ablauf von sechs, zwölf\noder achtzehn Monaten Wehrdienst wegen Dienst-            •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat,        ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten der Änderungen durch\ndas Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom\nvorzeitig entlassen, so erhält er als Entlassungsgeld        27. August 1965 ergibt sich aus dessen Artikel III.","1054                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang i965, Teil I\nAnlage I\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)\nWehrsold\nWehr-                                             Wehr-\nsold-                                            sold-\nDienstgrad                  tagessatz\ngruppe\nDM\nGrenadier                                  3,-\n2    Gefreiter, Obergefreiter,                  3,75\nHauptgefreiter\n3    Unteroffizier, Stabsunteroffizier          4,20\n4    Feldwebel, Oberfeldwebel,\nHauptfeldwebel                           4,50\n5    Stabsfeldwebel, Leutnant                   5,25\n6    Oberstabsfeldwebel, Oberleutnant           6,-\n7    Hauptmann                                  7,50\n8    Major, Stabsarzt, Stabsingenieur           9,-\n9    Oberstleutnant, Oberstabsarzt,\nOberfeldarzt                              10,50\n10    Oberst, Oberstarzt                        12,-\n11    Generale                                  15,-","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                                                                      1055\nAnlage II\nin der Fassung der Fünften Ubungsgeldverordnung\nvom 26. August 1964\n(zu § 7 Abs. 1)\nMonatsbeträge in DM\n(in Klammern der jeweilige Tagessatz)\nbis zum vollendeten 28. Lebensjahr                                  vom 29. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr\nUbungs-                                                                                  verheiratet*) mit                                             verheiratet*) mit\ngcld-          Dienslgracl                                    ver-                                                                 ver-\ngrnppe                                         ledig        heiratet*)                                                    ledig   heiratet*)\n1 Kind        12 Kindern 1 3mehr     und                           1 Kind  12 Kindern 1 3mehrund\nKindern                                                 Kindern\n1   Grenadier, Flieger,\nMatrose, Gefreiter        ......        207             315            348              390             420         246      357         390        435         471\n(6,90)        (10,50)        (11,60)           (13,00)         (14,00)      (8,20)  (11,90)    (13,00)     (14,50)     (15,70)\n2   Obergefreiter      ..........           225             333            366              411             447         267      378         411        456         504\n(7,50)        (11,10)        (12,20)           (13,70)         (14,90)      (8,90)  (12,60)    (13,70)     (15,20)     (16,80)\n3   Hauptgefreiter       .........          246             354            387              435             477         291      399         432        480         525\n(8,20)        (11,80)        (12,90)           (14,50)         (15,90)       (9,70)  (13,30)    (14,40)     (16,00)     (17,50)\n4   Unteroffizier, Maat,\nFahnenjunker, Seekadett                 249             360            393              438             483         297      405         438        486         534\n(8,30)        (12,00)        (13,10)           (14,60)         (16,10)      (9,90)  (13,50)    (14,60)     (16,20)     (17,80)\n5   Stabsunteroffizier,\nObermaat ..............                 261             369            402              450             495         306      417         450        495         543\n(8,70)        (12,30)        (13,40)           (15,00)         (16,50)    (10,20)   (13,90)    (15,00)     (16,50)     (18,10)\n6   Feldwebel, Bootsmann,\nFähnrich ...............                267             375            408              456             501         312      423         456        501         549\n(8,90)        (12,50)        (13,60)           (15,20)         (16,70)    (10,40)    (14,10)   (15,20)     (16,70)     (18,30)\n7   Oberfeldwebel,\nOberbootsmann         ........          309             417            450              498             543         342      453         486        531         579\n(10,30)        (13,90)        (15,00)           (16,60)         (18,10)    (11,40)    (15,10)   (16,20)      (17,70)    (19,30)\n8   Hauptfeldwebel,\nHauptbootsmann,\nOberfähnrich ...........                327             438            471              516             564         369      477         510        558         603\n(10,90)        (14,60)        (15,70)           (17,20)         (18,80)    (12,30)    (15,90)   (17,00     (18,60)     (20,10)\n9   Leutnant, Stabsfeldwebel,\nStabsbootsmann ........                 369             480            513              558             606         432       543        576        621         669\n(12,30)        (16,00)        (17,10)           (18,60)         (20,20)    (14,40)    (18,10)   (19,20)      (20,70)     (22,30)\n10   Oberleutnant,\nOberstabsfeldwebel,\nOberstabsbootsmann            ....      399             507            540              588             636         465       579        612        660         705\n(13,]0)        (16,90)        (18,00           (19,60)         (21,20)     (15,50)    (19,30)   (20,40)      (22,00)    (23,50)\n11   Hauptmann,\nKapitänleutnant        ........         474             612            645              693             738         522       675        708        756         801\n(15,80)        (20,40)        (21,50)           (23,10)         (24,60)    (17,40)    (22,50)   (23,60)      (25,20)     (26,70)\n12   Major, Korvellenkapitän,\nStabsarzt ..............                573             720            762              807             855         633       798        831        876         924\n(19,10)        (24,00)        (25,40)           (26,90)         (28,50)    (21,10)    (26,60)    (27,70)     (29,20)     (30,80)\n13   0 bersUeu tnant,\nFregattenkapitän,\nOberstabsarzt .......... . . . . . . . . . . . . . . . . . .         .. . . .. . . .. . . .. .. . . . . . . .       666       843        876        927         969\n(22,20)    (28,10)    (29,20)     (30,90)     (32,30)\n14   Oberfeldarzt,\nFlottillenarzt   . . . . . . .. .. . . . . . . . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . ~     744       948        984       1035        1083\n(24,80)   (31,60)    (32,80)     (34,50)     (36,10)\n\"') Hierzu rechnen auch verwitwete und qcsd1ie<lcne Soldaten, sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.","1056                                            Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMonatsbeträge in DM\n(in Klammern der jeweilige Tagessatz)\nvom 37. bis zum vollendeten 44. Lebensjahr                         vom 45. Lebensjahr an\nUbunus-                                                                  Vfirheiratet *) mit                                   verheiratet*) mit\ngelcl-           Dienstwd(I\ngruppe                                                 ver-                                                  ver-\nledig   heiratet*)                                    ledig  heiratet*)\n1 Kind  1 2 Kindern 1    3mehr\nund                       1 Kind  12 Kindern 1 3mehrund\nKindern                                            Kindern\n1 Grenadier, Flieger,\nMatrose, Gefreiter     ......        288       396        429         477          522     309       417        450        498        543\n(9,60)   (13,20)    (14,30)    (15,90)      (17,40)  (10,30)   (13,90)   (15,00)     (16,60)    (18,10)\n2    Obergefreiter     ..........         312       420        453         501          546     345       453        486        534         579\n(10,40)    (14,00)    (15,10)    (16,70)      (18,20)  fl 1,50)  (15,10)   (16,20)     (17,80)    (19,30)\n3    Hauptgefreiter     .........         333       441       474         522         570       366       474        507        555         600\n(11,10)    (14,70)    (15,80)    (17,40)      (19,00)  (12,20)   (15,80)   (16,90)      (18,50)    (20,00)\n4    Unteroffizier, Maat,\nFahnenjunk0r,Se0kadeU                342       453        486         531          579     390       498        531        579         627\n(11,40)   (15,10)    (16,20)     (17,70)     (19,30)  113,00)   (16,60)   (17,70)     (19,30)    (20,90)\n5    Stabsunteroffizier,\nObermaat ..............              354       462        495         543          591     399       510        543        591        636\n(11,80)   (15,40)    (16,50)     (18,10)     (19,70)   13,30)  (17,00)    (18,10)     (19,70)    (21,20)\n6    Feldwebel, Bootsmann,\nFähnrich ...............             372       483        516         561          609     435       546        579        624         67'1\n(12,40)    (16,10)    (17,20)    (18,70)      (20,30)   (14,50)   (18,20)   (19,30)     (20,80)    (22,40)\n7    Oberfeldwebel,\nOberbootsmann        ........        411       522        555        600           648     477       588        624        669         717\n(13,70)    (17,40)    (18,50)    (20,00)      (21,60)  115,90)   (19,60)   (20,80)     (22,30)    (23,90)\n8    Hauptfeldwebel,\nHauptbootsmann,                      450       558        591         639          684     522       639        672        720         765\n(15,00)    (18,60)    (19,70)    (21,30)      (22,80)  (17,40)   (21,30)   (22,40)     (24,00)     (25,50)\n9    Leutnant, Stabsfeldwebel,\nStabsbootsmann ........              510       627        660         708          753     582        711       744        792         837\n(17,00)    (20,90)    (22,00)    (23,60)      (25,10)  (19,40)   (23,70)   (24,80)     (26,40)    (27,90)\n10    Oberleutnant,\nOberstabsfeldwebel,\nOberstabsbootsmann        ....       552       678        711         750          807      639       777       813        858         906\n(18,40)    (22,60)    (23,70)    (25,00)      (26,90)  (21,30)   (25,90)   (27,10)      (28,60)    (30,20)\n11    Hauptmann,\nKapitänleutnant      ........        675       804        837         882          930      750       930       963       1011        1059\n(22,50)    (26,80)    (27,90)     (29,40)     (31,00)  (25,00)   (31,00)   (32,10)     (33,70)    (35,30)\n12    Major, Korvettenkapitän,\nStabsarzt ..............             750       936        972       1017        1065       867      1062       1098       1152       1206\n(25,00)    (31,20)    (32,40)    (33,90)      (35,50)  (28,90)   (35,40)    (36,60)     (38,40)    (40,20)\n13    Oberstleutnant,\nFregattenkapitän,\nOberstabsarzt . . . . . . . . ..     819      1011       1047       1101        1152       969      1173       1209       1263       1326\n(27,30)    (33,70)    (34,90)    (36,70)      (38,40)  (32,30)   (39,10)    (40,30)     (42,10)    (44,20)\n14    Oberfeldarzt,\nFlottillenarzt   ...........         906      1122       1158       1212        1269      1062      1293       1332       1392        1446\n(30,20)    (37,40)    (38,60)    (40,40)      (42,30)  (35,40)   (43,10)    (44,40)     (46,40)    (48,20)\n15    Oberst, Kapitän zur See,\nOberstarzt, Flottenarzt       ..     975      1200       1239       1293        1353      1170      1413       1452       1506        1563\n(32,50)    (40,00)    (41,30)     (43,10)     (45,10)  (39,00)   (47,10)    (48,40)     (50,20)    (52,10)\n16    Generale, Admirale .....              ohne Rücksicht auf das Lebensalter                  1629      1956       1995       2052       2112\n(54,30)   (65,20)    (66,50)     (68,40)    (70,40)\n\"') Hierzu rechnen auch vcrwilwele und qcschiedcne Soldaten, sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist."]}