{"id":"bgbl1-1965-46-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":46,"date":"1965-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_46.pdf#page=3","order":4,"title":"Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (18. ÄndG LAG)","law_date":"1965-09-03T00:00:00Z","page":1043,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 46 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                           1043\nAchtzehntes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n1\n(18. ÄndG LAG) )\nVom 3. September 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        3. Nach § 146 a wird der folgende § 146 b einge-\nrate,s das folgende Gesetz beschlossen:                                   fügt:\n,,§ 146b\nErster Abschnitt                                               Herabsetzung der Abgabeschuld\nbei Wiederaufbau\nÄnderung von Gesetzen\n§ 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in\nAbsatz 1 Satz 1 allgemein bis auf weiteres ver-\n§ 1                                       längert wird.\"\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes 2 )\n4. Nach § 151 wird der folgende § 151 a eingefügt:\nDas Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch                                                ,,§ 151 a\ndas Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Lasten-                                           Vorrecht für Aufbaukredite\nausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes-\n§ 116 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die\ngesetzbl. I S. 585), wird wie folgt geändert:\nin Nummer 1 genannte Frist allgemein bis auf\n1. In § 104 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 3 Nr. 1 und                        weiteres verlängert wird.\"\n§ 129 Abs. 5 Satz 2 werden jeweils nach den\nWorten „bis zum 31. Dezember 1965\" die fol-                       5. In § 152 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\ngenden Worte eingefügt:                                              „vorgeschriebenen Wirkung ist\" die Worte „bis\n,,- war der Wiederaufbau (die Wiederherstel-                         auf weiteres\" eingefügt. Die Worte „bis zum\nlung) vor dem 1. Januar 1966 durch eine Bau-                          31. Dezember 1965\" werden gestrichen.\nsperre, eine Veränderungssperre oder eine son-\nstige der Sicherung behördlicher Planungen                         6. In § 156 erhält Absatz 4 folgende Fassung:\noder der Durchführung der Bodenordnung Jie-                             ,, (4) Die Beschränkungen des § 129 Abs. 5\nnende Maßn•ahme behindert, bis zum Ablauf                             Nr. 2, soweit es sich um bebaute Grundstücke\ndes fünften Jahres nach Ablauf des Kalender-                          handelt, sowie des § 129 Abs. 6 gelten bis auf\njahres, in dem diese Hinderungsgründe weg-                            weiteres nicht. § 129 Abs. 5 Satz 2 gilt mit der\ngefallen sind - \".                                                    Maßgabe, daß die dort genannte Frist allgemein\nbis auf weiteres verlängert wird.\"\n2. a) In § 116 Abs. 1 Nr. 2 und § 130 a werden\njeweils die Worte „und zum Einbau einer                        7. In § 157 Abs. 1 werden nach den Worten „nach\nHeizungsanlage\" ersetzt durch die Worte                           § 129 können\" die Worte „bis auf weiteres\"\n,, und bei überwiegend Wohnzwecken die-                           eingefügt. Die Worte ,, , vorausgesetzt, daß der\nnenden Gebäuden zum Einbau einer Hei-                             Kredit bis zum 31. Dezember 1965 aufgenommen\nzungs- und Warmwasseranlage, zum Um-                              worden ist\" werden gestrichen.\nbau von Fenstern und Türen sowie zum\nAnschluß an die Kanalisation oder die Was-                     8. § 230 wird wie folgt geändert:\nserversorgung und zum Einbau einer Fahr-                          a) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Worten\nstuhlanlage bei solchen Gebäuden mit mehr                               „unter Nr. 1, 2 oder 3\" die Worte eingefügt\nals vier Geschossen\".                                                   ,,oder unter Absatz 1 Satz 3\".\nb) In der Uberschrift des § 130 a werden die                          b) In Absatz 4 werden nach den Worten „der\nfolgenden Worte angefügt: ,,und weitere                                 Geschädigte\" die Worte eingefügt „vor dem\nModernisierungsmaßnahmen\".                                              1. Januar 1962 in der sowjetischen Besat-\n1) Ändert Bundesgescl.zbl. III 621-1, 621-1-Ä 14, 621-3, 622-1 und 653-1\nzungszone Deutschlands oder im Sowjet-\n2) Bundcsgesetzbl. III 621-1                                                      sektor von Berlin oder ist er\".","1044                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n9. In § 249 a erhält Absal.z 1 folgende Fassung:                  tragstellung für mindestens drei am Tage\n,, (1) Soweit die Hauptentschädigung zur Ab-                 des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu ihrem\ngeltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt                   Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat.\nwird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparer-                 Die Gleichstellung endet, wenn die Zahl der\ngesetzes sind, bleibt der Schaden bei der Be-                 Kinder unter zwei sinkt. Als Kinder werden\nrechnung des Schadensbetrags nach § 245 außer                  eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt\nAnsatz. Wegen dieser Ansprüche wird zusätz-                   angenommene Personen oder sonstige Per-\nlich ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt.                 sonen, denen die rechtliche Stellung ehe-\nDieser ist mit dem Betrag anzusetzen, der sich                 licher Kinder zukommt, und uneheliche Kin-\nder sowie Pflegekinder und, falls die Eltern\n1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungs-                  verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unter-\nbereich des Grundgesetzes geltenden Vor-                haltsverpflichtung außerstande sind, bei dem\nschriften umzustellen gewesen wären,                     Geschädigten lebende Enkelkinder berück-\ndurch Anwendung des hiernach maßgeben-              sichtigt,\nden Umstellungssatzes,\n1. wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht\n2. bei Sparanlagen in solchen Währungen, für                       vollendet haben, oder\nwelche die in § 245 vorgesehene Rechtsver-\nordnung eine günstigere Umstellung als 100               2. wenn sie sich in Ausbildung befinden und\nzu 10 vorsieht,                                               das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhaben, im Falle der Verzögerung oder Un-\ndurch Anwendung des in dieser Rechtsver-                 terbrechung der Ausbildung durch Erfül--\nordnung bestimmten Hundertsatzes                         lung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatz-\nauf den nach dem Feststellungsgesetz fest-                         dienstpflicht auch für einen der Zeit dieses\ngestellten Betrag ergibt.\"                                         Dienstes entsprechenden Zeitraum über\n10. In § 250 Abs. 4 werden die Sätze 2 und 3 durch                     das 25. Lebensjahr hinaus, oder\nfolgenden Satz ersetzt:                                       3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn\n,,Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953 ein-                  sie wegen Gebrechlichkeit besonderer\ngetretene Vertreibungsschäden mit tatsächlich                      Pflege bedürfen.\nnach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Ver-                  Der Ausbildung steht die Leistung eines\ntreibungsschäden zusammen, ist der Zinszuschlag                freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des\nzu gewähren                                                   Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\n1. vom 1. Januar 1953 ab für der„jenigen Teil des             sozialen Jahres gleich.\"\nzuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die         b) In Absatz 3 erhält der erste Halbsatz fol-\ntatsächlich vorher eingetretenen Vertrei-                 gende Fassung:\nbungsschäden allein als Endgrundbetrag er-                ,,Als erwerbsunfähig gelten ferner Voll-\ngeben hätte,                                              waisen unter den Voraussetzungen des Ab-\n2. vom Beginn des in S,ttz 1 bestimmten Viertel-              satzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2;\".\njahres ab für den Rest des zuerkannten\nEndgrundbetrags.\"                                     c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1965\"\nersetzt durch die Jahreszahl „ 1968\".\n11. In § 251 werden an Absatz 1 folgende Sätze\nangefügt:                                              14. § 267 wird wie folgt geändert:\n„Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des               a) In Absatz 1 wi:rd die Zahl „ 175\" durch die\n§ 278 a Abs. 2 sowie der auf Grunl des § 278 a                Zahl \"190\", die Zahl „ 105\" durch die Zahl\nAbs. 7 und des § 283 a Abs. 2 erlassenen Vor-                  11120\" und die Zahl „60\" durch die Zahl „65\"\nschriften, zunächst auf den im Auszahlungs-                   ersetzt.\nbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet.               b) In Absatz 2 werden ersetzt:\nErhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung\neines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese                   aa) in Nummer 2 Buchstabe b\nErhöhung für die Anrechnung der vorher gelei-                        die Zahl 11 41\" durch die Zahl „48\",\nsteten Erfüllungsbeträge außer Betracht.\"                            die Zahl „47\" durch die Zahl   „54\" und\ndie Zahl „57\" durch die Zahl   „64\",\n12. § 252 wird wie folgt geändert:                                bb) in Nummer 6\na) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 7 wer-                       die Zahl 11 41\" durch die Zahl „48\",\nden jeweils die Worte „für Grundbeträge                        die Zahl „30\" durch die Zahl   „35\" und\nder Hauptentschädigung\" gestrichen.                            die Zahl „ 15\" durch die Zahl  „ 18\",\nb) In Absatz 5 werden die Worte 11 4 Milliarden               cc) in Nummer 7\nDeutsche Mark\" ersetzt durch die Worte                         die Zahl 11 40\" durch die Zahl 1150\",\n,,6 Milliarden Deutsche Mark\".                           dd) in Nummer 8\ndie Zahl 1130\" durch die Zahl  ,,40\",\n13. § 265 wird wie folgt geändert:\na) Ausatz 2 erhält folgende Fassung:                   15. § 269 wird wie folgt geändert:\n11 (2) Einern Erwerbsunfähigen wird ei.ne          a) Es werden ersetzt\nalleinstehende Frau ohne Rücksicht auf ihr              in Absatz 1 die Zahl „ 175\" durch die Zahl\nLebensalter gleichgestellt, sofern sie bei An-           II 190\" 1","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                             1045\nin Absatz     2 die Zahl „ 105\" durch die Zahl                        erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt\n,, 120\" und  die Zahl „60\" durch die Zahl „65\",                       haben und von ihm wirtschaftlich abhän-\nin Absatz     3 Satz 2 die Zahl „30\" durch die                        gig waren.\"\nZahl „40\"    und die Zahl „45\" durch die Zahl\n,,50\".                                             18. In § 274 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 130\" er-\nsetzt durch die Zahl „ 150\".\nb) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n„Der Zuschlag erhöht sich für den nicht            19. § 275 wird wie folgt geändert:\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten                      a) In Absatz 1 wird die Zahl „90\" ersetzt durch\nin Zuschlagsstufe                    um monatlich               die Zahl „100\".\n1                          20DM,            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n2                          25DM,\n3                          30DM,                       ,, (2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe\n4                          35DM,                    endet mit dem Ende des Monats, in dem die\n5                           40DM,                    Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3\n6                           50DM.\"                   Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus\n11\n§ 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.\nc) In Absatz 3 Satz 4 wird die Zahl „ 14\" durch\ndie Zahl „21 \", die Zahl „ 10\" durch die Zahl      20. In § 276 wird Absatz 4 wie folgt geändert:\n,,15\" und die Zahl „5\" durch die Zahl „8\"               a) In Satz 1 wird die Zahl „50\" durch die Zahl\nersetzt.                                                        „65\", die Zahl „40\" durch die Zahl „50\" und\ndie Zahl „25\" durch die Zahl „30\" ersetzt.\n16. In § 272 Abs. 3 erhält der erste Halbsatz des\nSatzes 1 folgende Fassung:                                  b) In Satz 5 wird die Zahl „69\" durch die Zahl\n,, 75\" ersetzt.\n„Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im\nZeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder             21. In § 277 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „300\" ersetzt\nund werden diese durch den Todesfall Voll-                   durch die Zahl „500\".\nwaisen, so treten sie an die Stelle des Verstor-\nbenen, solange die Voraussetzungen des § 265            22. § 278 a wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind;\".                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 wird das Wort „ab\" er-\n17. § 273 wird wie folgt geändert:                                               setzt durch die Worte „bis zum 31. Mai\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          1965\".\naa) In Nummer 4 wird das Wort „ab\" er-                          bb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:\nsetzt durch die Worte „bis zum 31. Mai                            „5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab\n1965\".                                                                geleistete Zahlungen mit 10 vom\nbb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:                                         Hundert,\".\n„5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab                    cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\ngeleistete Zahlungen mit. 10 vom\nHundert,\".                                   b) In Absatz 6 Nr. 1 erhält Satz 1 folgende Fas-\nsung:\ncc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                       „ Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden ersetzt                                durch Barzahlung, Eintragung von Schuld-\ndie Jahreszahl „ 1900\" durch die Jahreszahl                     buchforderungen, Aushändigung von Schuld-\n,,1903\",                                                        verschreibungen, Begründung von Sparein-\nlaigen oder Verrechnung erfüllt worden und\ndie J ahres,zahl „ 1905\" durch die Jahreszahl\nsind danach die Voraussetzungen für die Zu-\n„ 1908\" und\nerkennung von Unterhaltshilfe durch Erwei-\ndie Jahreszahl „ 1964\" durch die Jahreszahl                     terung des § 273 geschaffen worden, wird die\n,,1967\".                                                        Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht,\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                                soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung\n,, (6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbs-                      von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegen-\nunfähigk.eitsvornussetzungen des Absatzes 5                     steht.\"\nSatz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechen-         23. In § 279 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nder Anwendung der Vorschriften über die\n,, (1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn\nUnterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt\ndie Einkünfte des Berechtigten insgesamt\n1. an Personen, welche die Voraussetzungen              435 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen.\ndes § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,                 Dieser Betrag erhöht sich\n2. an Personen, deren durch die Schädigung               1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten\nverlorene Existenzgrundlage darauf be-                    getrennt lebenden Ehegatten um 185 Deut-\nruhte, daß sie vor der Schädigung mit                     sche Mark monatlich,\neinem Familienangehörigen, der die Vor-            2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2\naussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2                   um 71 Deutsche Mark monatlich,","1046                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1         opferfürsorge vorliegen, gelten ergänzend die\nSatz 3 bis 6 um die Pflegezulage,                    Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes oder\n4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 269            die Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-\nAbs. 3 um den SelbsUindigenzuschlag.                 zes über die Kriegsopferfürsorge.\nBei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im                   (2) Als Teil eines Vermögens, von dessen\nSinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommens-            Verbrauch oder Verwertung die Gewährung\nhöchstbetrag 160 Deutsche Mark monatlich. Wird            von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht\nder Berechnung der Entschädigungsrente der                abhängig gemacht werden darf, gilt\nGrundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde               1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höch-\ngelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag                stens jedoch monatlich 75 Deutsche Mark,\nfür den Berechtigten auf 635 Deutsche Mark\nmonatlich und für eine Vollwaise auf 260 Deut-            2. der 4 vom Hundert des Grundbetrags über-\nsche Mark monatlich sowie der Erhöhungsbetrag                 steigende Teil der Entschädigungsrente nach\nfür den Ehegatten auf 235 Deutsche Mark monat-                § 280 oder\nlich und für jedes Kind auf 116 Deutsche Mark             3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Ent-\nmonatlich.\"                                                   schädigungsrente nach § 284.\n24. In § 282 Abs. 4 werden ersetzt                               (3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe\nfür zurückliegende Monate wird für den glei-\ndie Jahreszahl ,,1900\" durch die Jahreszahl\nchen Zeitraum nach Abschnitt 2 des Bundes-\n,, 1903\",\nsozialhilfegesetzes oder nach den Vorschriften\ndie Jahreszahl ,,1905\" durch die Jahreszahl               über die Kriegsopferfürsorge gewährte Hilfe\n„1908\" und                                                zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt\ndie Jahreszahl ,,1964\" durch die Jahreszahl               nicht für einmalige Leistungen außerhalb von\n,,1967\".                                                  Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrich-\ntungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die\n25. In § 284 Abs. 2 werden ersetzt\nAnrechnung auf den 75 Deutsche Mark monat-\ndie Jahreszahl ,,1900\" durch die Jahreszahl               lich übersteigenden Betrag beschränkt. Der An-\n,,1903\",                                                  spruch auf Nachzahlung geht in Höhe der ange-\ndie Jahreszahl ,,1905\" durch die Jahreszahl               rechneten Beträge auf den Träger der Sozial-\n„ 1908\" und                                               hilfe oder den Träger der Kriegsopferfürsorge\ndie Jahreszahl ,,1964\" durch die Jahreszahl               über. Entsprechendes gilt für den nicht unter\n,,1967\".                                                 Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Ent-\nschädigungsrente. Ist die Hilfe zum Lebens-\n26. In § 287 Abs. 3 tritt an die Stelle des letzten           unterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder\nHalbsatzes folgender Satz:                                einer gleichartigen Einrichtung gewährt worden,\n,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeord-           hat der Träger der Sozialhilfe oder der Träger\nneter Unterbringung in einem Arbeitshaus oder             der Kriegsopferfürsorge für den Nachzahlungs-\nin Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich             zeitraum das Taschengeld nach den Sätzen des\nangeordneter Unterbringung in einer Heil- oder            Absatzes 4 zu gewähren.\nPflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer\nEntziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis               (4) Wird für den Berechtigten oder seine\nzu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4         nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Ange-\nnicht auf den Träger der Sozialhilfe überge-              hörigen, im Falle des § 274 für den nicht dau-\nleitet werden könnte oder in der ein Taschen-             ernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe\ngeld zu gewähren wäre.\"                                   zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bun-\ndessozialhilfegesetzes oder ergänzende Hilfe\n27. § 290 wird wie folgt geändert:                            zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften\nüber die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt,\na) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „zehn\"\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\nersetzt durch die Zahl „20\".\ntung gewährt, kann der Träger der Sozialhilfe\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:              oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum\n,, Verfahren vor den Gerichten zur Durch-          Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlun-\nsetzung des Anspruchs auf unmittelbare Be-           gen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich\nwirkung von Leistungen an den Ausgleichs-            überleiten:\nfonds nach den Sätzen 1 und 2 sind kosten-           1. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der An-\nfrei. II\nspruch bis zur vollen Höhe des für die unter-\n28. § 292 erhält folgende Fassung:                                 gebrachte Person oder die untergebrachten\nEhegatten in Betracht kommenden Satzes der\n,,§ 292\nUnterhaltshilfe, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1\nVerhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopfer-              jedoch nur in Höhe des 75 Deutsche Mark\nfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung                übersteigenden Betrags, übergeleitet werden;\nund zur Arbeitslosenhilfe                      bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegat-\n(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs               ten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zu-\nvon Kriegsschadenrente die Voraussetzungen                    schlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 auch dann,\nfür die Gewährung von Sozialhilfe oder Kriegs-                wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch sein","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                       1047\nEhegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt in           c) ·Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-\neiner Anstalt, einem Heim oder einer gleich-             sung:\nartigen Einrichtung erhält. Bis zur Höhe des               \"{3) Leistungen aus dem Härtefonds wer-\nSelbständigenzuschlags nach § 269 Abs. 3 kann            den als Beihilfe zum Lebensunterhalt, als\nder Anspruch auf Unterhaltshilfe nur über-               besondere laufende Beihilfe, als Beihilfe zur\ngeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebens-              Beschaffung von Hausrat sowie als Darlehen\nunterhalt einem alleinstehenden Berechtigten             zur Beschaffung von Wohnraum oder zum\noder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten              Existenzaufbau gewährt. Zur Beihilfe zum\ngewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt             Lebensunterhalt     werden    Krankenversor-\nlebenden Ehegatten nur ein Ehegatte unterge-             gung nach § 276 und Sterbegeld nach § 277\nbracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach                gewährt. Die Leistungen aus dem Härtefonds\n§ 269 Abs. 3 Satz 3 übergeleitet werden.                 an den einzelnen Geschädigten dürfen die\n2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben                in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechen-\nUnterhaltshilfe gewährt, kann der nicht un-              den Ausgleichsleistungen nicht übersteigen.\nter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Ent-             (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres\nschädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf                bestimmt\nEntschädigungsrente nach § 281 der Betrag                1. über die Gruppen von Personen, die Lei-\nvon 20 Deutsche Mark übergeleitet werden.                    stungen aus dem Härtefonds erhalten kön-\nDer Träger der Sozialhilfe oder der Träger der                   nen (Absatz 1),\nKriegsopferfürsorge gewährt, soweit nicht schon              2. über die Voraussetzungen und den Um-\nein entsprechender Betrag aus nicht in An-                       fang der Leistungen (Absatz 3) in Anleh-\nspruch genommenen Teilen der Kriegsschaden-                      nung an die Vorschriften, die für ver-\nrente oder sonstiger Einkünfte zur Verfügung                     gleichbare Leistungen an Geschädigte im\nsteht, der untergebrachten Person zur Deckung                    Sinne dieses Gesetzes gelten.\nkleinerer persönlicher Bedürfnisse ein monat-\nDie Gewährung der besonderen laufenden\nliches Taschengeld in folgender Höhe:\nBeihilfe ist in entsprechender Anwendung\neinem alleinstehenden Berechtigten                        des § 301 a Abs. 3 für solche G·eschädigte\noder einem Ehegatten          25 Deutsche Mark,           vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vor-\ngemeinsam untergebrachten Ehegatten                       liegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2\n37 Deutsche Mark,           sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Vor-\nKindern und Vollwaisen je 7 Deutsche Mark.                aussetzungen vergleichbar sind. Die Gewäh-\nrung der Beihilfe zur Beschaffung von Haus-\nIst der Auszahlungsbetrag der Kriegsschaden-                 rat kann von einer Einkommensgrenze ab-\nrente geringer als das Taschengeld, so erstattet             hängig gemacht werden.\"\nder Ausgleichsfonds dem Träger der Sozialhilfe\noder dem Träger der Kriegsopferfürsorge für         30. In § 308 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nden Berechtigten oder seinen Ehegatten 5 Deut-\n„Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise\nsche Mark, für Ehepaare 7,50 Deutsche Mark\neingerichtet werden, wenn dies aus Gründen\nund für Kinder oder Vollwaisen je 2 Deutsche\nder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten\nMark monatlich.\nist.\"\n(5) Für die Gewährung von der Unterhalts-\nhilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe in be-     31. In § 309 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nsonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Bun-          11 Wird    ein Ausgleichsamt für mehrere Kreise\ndessozialhilfegesetzes gelten die Absätze 3 und         eingerichtet, bestimmt die Landesregierung dar-\n4 entsprechend, soweit nach § 28 in Verbindung          über, welche Wahlkörperschaft für die Wahl der\nmit Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes           Beisitzer zuständig ist.\"\ndem Hilfesuchenden, seinem Ehegatten und sei-\nnen Eltern der Einsatz des Einkommens zuzu-         32. In § 323 wird an Absatz 1 folgender Satz 4 an-\nmuten ist. Entsprechendes gilt für Leistungen           gefügt:\nnach den §§ 26, 27, 27a Abs. 2 und § 27b des            „In den Rechnungsjahren 1966 und 1967 kann\nBundesversorgungsgesetzes.                              unbeschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je\n100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt wer-\n(6) Das Arbeitslosengeld und die Unterstüt-          den.\"\nzung aus der Arbeitslosenhilfe sind Einkünfte\nim Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistungen      33. In § 327 wird an Absatz 2 folgender Satz ange-\nim Sinne dieses Abschnitts.\"                            fügt:\n,.Dabei ist die Zulassung von der Zuverlässig-\n29. § 301 wird wie folgt geändert:\nkeit, Eignung und Sachkunde abhängig zu\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „sie             machen.\"\ndurch Schäden\" ersetzt durch die Worte\n„ihnen Schäden entstanden sind\" sowie die      34. In § 334 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nWorte .in eine Notlage geraten sind\" ge-               \"(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens\nstrichen.                                          vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der\nb) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.                  bei diesen gebildeten Ausschüsse dürfen dem","1048                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAntragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten                                        § 4\neiner Vertretung trägt der Antragsteller; dies                      Änderung des Vierzehnten Gesetzes\ngilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit               zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 5)\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweck-\n§ 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des\nentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und\nLastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundes-\ndie Beschwerde begründet war. Uber die Tra-\ngesetzbl. I S. 785), geändert durch § 4 des Sechzehn-\ngung der Kosten wird bei Entscheidung zur\nten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-\nSache mitentschieden.\"\ngesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360),\nwird wie folgt geändert:\n§ 2                          1. In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende\nFassung:\nÄnderung des Feststellungsgesetzes 3 )\n,,Im übrigen müssen die persönlichen und sach-\nDas Feststellungsgesetz in der Fassung vom                  lichen Voraussetzungen für die Gewährung von\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), zuletzt            Leistungen entsprechend § 301 Abs. 3 und 4 des\ngeändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung              Lastenausgleichsgesetzes erfüllt sein. Die Lei-\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964                stungen dürfen nach Art und Höhe höchstens\n(Bundesgesetzbl. I S. 585), wird wie folgt geändert:           den Umfang der Leistungen nach § 301 des\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                               Lastenausgleichsgesetzes erreichen.\"\n2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehaltlich\nder Absätze 2 und 3\" ersetzt durch die Worte               ,, (3) Das Nähere zur Durchführung der Absätze\n,, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 u~.d 5\".              1 und 2 wird durch Richtlinien der Bundesregie-\nrung bestimmt. Diese können wegen besonderer\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                        Verhältnisse des nach Absatz 1 berücksichtigten\n,, (5) Vertreibungsschäden an Ansprüchen auf         Personenkreises sowie zur Anpassung an die tat-\nden Pflichtteil werden wie Vertreibungs-                sächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Auf-\nschäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirt-             enthaltslandes auch die Gewährung nur einzel-\nschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem                 ner Beihilfearten oder von Leistungen in unter-\nPflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetz-         schiedlicher Höhe vorsehen. Soweit dies zur Ver-\nlichen Erbteils als Miteigentum an diesen               meidung besonderer Härten veranlaßt ist, kön-\nWirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden              nen ferner Beihilfen auch an Vertriebene nicht-\nder Erben vermindert sich entsprechend; Ver-            deutscher Staatsangehörigkeit sowie an Per-\nbindlichkeiten der Erben aus dem Anspruch               sonen, die, ohne Vertriebene zu sein, Schäden im\nauf den Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3         Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen erlitten ha-\ngesondert festzustellen.\"                               ben, vorgesehen werden; das gilt nicht für Per-\nsonen, die Staatsangehörige von Staaten sind\n2. In § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d erhält Doppel-\noder waren, zu deren finanziellen Aufwendun-\nbuchstabe bb folgende Fassung:\ngen für Vertriebene die Bundesrepublik Deutsch-\n,,bb) wenn der Betrieb vor dem Währungsstich-               land auf Grund besonderer Verträge beiträgt,\ntag eingestellt oder aus anderen Gründen          sowie für Personen, die ihren Wohnsitz oder\nein Einheitswert auf den Währungsstichtag         ständigen Aufenthalt in einem solchen Staate\nnicht festgestellt worden ist,\".                   haben. An Stelle einer Beihilfe zum Lebensunter-\nhalt kann ein angemessener Kapitalbetrag ge-\nwährt werden.\"\n§ 3\n3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Vertrei-\nÄnderung des Währungsausgleichsgesetzes 4 )                bungsschäden im Sinne des § 12 des Lastenaus-\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über einen Wäh-             gleichsge,setzes\" ersetzt durch die Worte „Schä-\nrungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in                 den im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 3\nder Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I              Satz 3\".\nS. 546), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Ge-                                            § 5\nsetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom               Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen\n23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360), erhält Satz 3      für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone\nfolgende Fassung:                                           Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor\n„Ist der vertriebene Sparer nach der Vertreibung                                         von Berlin\nund vor dem 1. April 1952 verstorben, so steht der             § 11 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deut-\nAnspruch denjenigen Personen, die am 1. April 1952          sche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-\nseine Erben oder weitere Erben waren, nach ihrem            lands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Ber-\nAnteil am Nachlaß des Verstorbenen zu; entspre-             lin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) wird\nchendes gilt für Personen, die Erben oder weitere           wie folgt geändert:\nErben eines nach dem 31. März 1952 und vor dem              1. In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n1. Januar 1962 in der sowjetischen Besatzungszone               „Weitere Voraussetzung ist, daß der Berechtigte\nDeutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin ver-               vor dem 1. Januar 1903 (eine Frau vor dem 1. Ja-\nstorbenen vertriebenen Sparers geworden sind.\"                  nuar 1908) geboren ist\"\n3) Bundesqesetzbl. III 622-1\n4) Bunde~qcsetzbl. III 621-3                                5) Bundesgesetzbl. III 621-1-Ä 14","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                         1049\n2. In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:                          Berlin ihren letzten Wohnsitz oder ihren\n„Die Erwerbsunfähigkeit muß spätestens ar                           letzten ständigen Aufenthalt hatten und\n31. Dezember 1967 vorgelegen haben und de                            vor dem 1. Januar 1962 verstorben sind,\nAntrag auf Beihilfe zum Lebensunterhalt bis zuJ1                     sofern ein Erbe die Voraussetzungen der\n31. Dezember 1968 gestellt werden.\"                                  Nummern 1, 1 a oder 2 erfüllt;\".\n3. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nach der         4. In § 46 Abs. 2 wird\nInkrafttreten dieses Gesetzes\" ersetzt durch di,          a) als neuer Satz 1 eingefügt:\nWorte „nach dem 31. Dezember 1967\".                           „In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 a beginnt\ndie Anmeldefrist mit dem Inkrafttreten des\n§ 6                                Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des\nÄnderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes 6)               Lastenausgleichsgesetzes.\";\nDas Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. No               b) der bisherige Satz 1 neuer Satz 2;\nvember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747), zuletzt ge          c) nach Satz 2 als neuer Satz 3 eingefügt:\nändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderun~'                 „In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a beginnt\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bun              die Anmeldefrist, wenn der Erbe die Voraus-\ndesgesetzbl. I S. 785), wird wie folgt geändert:                 setzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 oder 1 a er-\n1. In § 6 Abs. 1 wird folgende Nummer 2 a einge-                 füllt, mit dem Inkrafttreten des Achtzehnten\nfügt:                                                        Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-\n,,2 a. nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowje-              gesetzes, wenn der Erbe die Voraussetzungen\ntischen Besatzungszone oder aus dem So-               des § 33 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, mit dem Ablauf\nwjetsektor von Berlin, ohne daß sie dort             des Monats, in dem e-r seinen Wohnsitz oder\ndurch ihr Verhalten gegen die Grundsätze             ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\nder Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit           ses Gesetzes genommen hat, jedoch nicht vor\nverstoßen haben, im Wege der Notauf-                  dem Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes\nnahme oder eines vergleichbaren Verfah-              zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.\";\nrens zugezogen sind und am 31. Dezember           d) der bisherige Satz 2 neuer Satz 4, wobei die\n1961 ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-              Worte „Satz 1\" durch die Worte „Satz 2\" er-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes           setzt werden.\ngehabt haben oder\".\n5. In § 53 Abs. 1 werden nach dem Wort „Sperrver-\n2. In § 28 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:           merks\" die Worte eingefügt „und die Versagung\n„4. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 a mit dem          der Nachsicht von der Versäumnis der in § 46 be-\nInkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur          zeichneten Frist\".\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom\n3. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043).\"                      zweiter Abschnitt\n3. § 33 wird wie folgt geändert:                                Sonstige und Oberleitungsvorschriiten\na) In Absatz 2 wird folgende Nummer 1 a einge-                                     § 7\nfügt:\n„ 1 a. natürlichen Personen, die nach dem               Verrechnung von Uberbrückungsdarlehen\nmit Hauptentschädigung\n31. Dezember 1952 aus der sowjetischen\nBesatzungszone oder aus dem Sowjet-          Ist ein Darlehen nach den Richtlinien über die Ge-\nsektor von Berlin, ohne daß sie dort      währung von Darlehen an Reparations-, Restitu-\ndurch ihr Verhalten gegen die Grund-      tions- und Rückerstattungsgeschädigte vom 4. Juni\nsätze der Menschlichkeit oder Rechts-     1960 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 24. September\nstaatlichkeit verstoßen haben, im Wege    1960) in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt\nder Notaufnahme oder eines vergleich-     und danach ein Anspruch auf Hauptentschädigung\nbaren Verfahrens zugezogen sind, am       erstmals zuerkannt oder ein schon vorher zuerkann-\n31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder     ter Anspruch nachträglich erhöht worden, ist ein sich\nständigen Aufenthalt im Geltungsbe-       bei Anwendung des § 10 der Richtlinien ergebender\nreich dieses Gesetzes gehabt haben und    zuviel gezahlter Darlehensbetrag mit dem Anspruch\ndie zu dem Zeitpunkt der Begründung       auf Hauptentschädigung so zu verrechnen, als ob\ndes Wohnsitzes oder des ständigen Auf-    in Höhe dieses Betrags im Zeitpunkt der Darlehens-\nenthalts Deutsche im Sinne des Artikels   gewährung Hauptentschädigung erfüllt worden wäre.\n116 des Grundgesetzes waren;\".\nb) In Absatz 2 wird folgende Nummer 2 a ein-                                       § 8\ngefügt:                                              Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n,,2 a. natürlichen Personen, die am 31. Dezem-                        bei Klaglosstellung\nber 1952 Deutsche im Sinne des Artikels\n116 des Grund9esetzes waren und die          Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt\nin der sowjetischen Besatzungszone        des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-\nDeutschlands oder im Sowjetsektor von     waltungsgerichtlichen Verfahrens über die Schadens-\nfeststellung oder die Gewährung von Ausgleichslei-\n6) Bundcsqcsctzbl. 111 653-1                              stungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durch-","1050                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu seinen Gun-      4. § 1 Nr. 13, Nr. 14 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstaben a\nsten erlassen wird, oder wenn ein Beteiligter wegen          und b, Nr. 16 bis 29 mit Wirkung vom 1. Juni 1965\neines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurück-            ab,\nnimmt, werden c;erichtskosten nicht erhoben; jede\n5. § 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes\nPartei trägt ihre au ßergcrichtlichen Kosten.\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der so-\nwjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem\n§ 9                                sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (§ 25) ab,\nNeufassung von Gesetzen\n6, § 1 Nr. 14 Buchstabe b und Nr. 15 Buchstabe c mit\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,          Wirkung vom 1. Juni 1966 ab.\nden Wortlaut des Lastenausgleichsgesetzes, des\nFeststellungsgesetzes und des Gesetzes über einen           (2) In den Fällen des § 2 Nr. 1 bleiben bis zum\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener         Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene unanfecht-\nsowie der hierzu erJassenen Rechtsverordnungen in       bare Entscheidungen über die Feststellung von Schä-\nder Fassung, die sich aus den dazu ergangenen Än-       den Pflichtteilsberechtigter unberührt.\nderungsgesetzen oder -Verordnungen ergibt, mit\nneuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer\nParagraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-                                     § 11\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                                Anwendung in Berlin\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 10                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952\nAnwendungszeitpunkt                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind\nanzuwenden                                              lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n1. § 1 Nr. 8 bis 11 und 33 sowie §§ 2 und 3 mit Wir-\nkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsge-\nsetzes (§ 375) ab,                                                             § 12\n2. § 6 Nr. 1 bis 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten                               Inkrafttreten\ndes Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (§ 112) ab,\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n3. § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 ab,         dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer"]}