{"id":"bgbl1-1965-46-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":46,"date":"1965-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/46#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_46.pdf#page=22","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zinsverordnung","law_date":"1965-08-31T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1062                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nErste Verordnung\nzur .Änderung der Zinsverordnung*)\nVom 31. August 1965\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes                                   3. 180 bis 359 Tagen                                               3¼\nüber das Kreditwesen vorn 10. Juli 1961 (Bundesge-                                4. 360 Tagen und darüber                                           4¼\nsetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verord-\nnung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von                              IV. Spareinlagen\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für\ndas Kreditwesen vorn 19. Januar 1962 (Bundesgesetz-                               1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist\nblatt I S. 17) wird im Einvernehmen mit der Deut-                                    und vereinbarter Kündigungsfrist\nschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzen-                                       von weniger als 12 Monaten\nverbände der Kreditinstitute und der Deutschen                                        a) von natürlichen Personen und von\nBundespost verordnet:                                                                     juristischen Personen, die gemein-\nnützigen, mildtätigen oder kirch-\n§ 1                                                    lichen Zwecken dienen . . . . . . . . . . .                3¼\nDie Verordnung über die Bedingungen, zu denen                                     b) von sonstigen juristischen Personen\nKreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen ent-                                        und von Personenhandelsgesell-\ngegennehmen dürfen, (Zinsverordnung) vorn 5. Fe-                                          schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3¼\nbruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33) wird wie folgt\ngeändert:                                                                                 sofern eine Kündigungssperrfrist\nvon mindestens 6 Monaten verein-\nDie Anlage 2 erhält folgende Fassung:                                                  bart ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3\n/4\n„Höchstsätze für Habenzinsen\n2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von\nDie Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr.                                          12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . .                  5 \"\nI. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3/s\nII. Kündigungsgelder\nmit vereinbarter Kündigungsfrist von                                                                     § 2\n1. 1 bis weniger als 3 Monaten                                   2½        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. 3 bis weniger als 6 Monaten                                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3\nblatt I S. 1) in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes über\n3. 6 bis weniger als 12 Monaten                                  3¾     das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n4. 12 Monaten und darüber                                        4¼\nIII. Festgelder\nmit vereinbarter Laufzeit von                                                                            § 3\n1. 30 bis 89 Tagen ...................                           2½        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in\n2. 90 bis 179 Tagen .................. .                         3      Kraft.\nBerlin, den 31. August 1965\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nIn Vertretung\nWeber\n*) Ändert Bundesgescl.zbl. lll 7610-4"]}