{"id":"bgbl1-1965-46-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":46,"date":"1965-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_46.pdf#page=2","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl","law_date":"1965-09-03T00:00:00Z","page":1042,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["1042                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl*)\nVom 3. September 1965\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                     das zum Mischen verwendete Leichtöl nachweislich\nschlossen:                                                       nicht selbst schon durch Mischen von versteuertem\n§ 1                            Leichtöl mit einem oder mehreren dieser Stoffe her-\ngestellt worden war.\nIn das Gesetz über Umstellung der Abgaben auf\nMineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I                  (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nS. 995) wird der folgende Artikel 12 a eingefügt:                mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über\ndie Steueraufsicht zu bestimmen und das Verfahren\n„ Artikel 12 a                         zu regeln.\"\n(1) Die Mineralölsteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des                                      § 2\nMineralölsteuergesetzes in der Fassung des Ar-\ntikels 4 wird ni~ht erhoben für Leichtöle, die in der               Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nZeit bis zum 31. Dezember 1966 unter Steueraufsicht               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndurch Mischen von versteuertem Leichtöl mit Me-                   gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nthanol, Diisopropylbenzol, Diisobutylen oder ande-                nungen, die nach diesem Gesetz erlassen werden,\nren Cs-Olefinen, Triisobutylen, Tripropylen, Tetra-               gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\npropylen, Propylenglykol, Aceton, Isopropanol                     leitungsgesetzes.\noder Diisopropyläther oder mehreren dieser Stoffe\nhergestellt werden, wenn die Gesamtmenge dieser                                            § 3\nStoffe drei Raumhundertteile der Gemischmenge im                    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\neinzelnen Falle nicht übersteigt. Dies gilt nur, wenn             1965 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt,\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verldindet.\nBonn, den 3. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 612-14-7","Nr. 46 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                           1043\nAchtzehntes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n1\n(18. ÄndG LAG) )\nVom 3. September 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        3. Nach § 146 a wird der folgende § 146 b einge-\nrate,s das folgende Gesetz beschlossen:                                   fügt:\n,,§ 146b\nErster Abschnitt                                               Herabsetzung der Abgabeschuld\nbei Wiederaufbau\nÄnderung von Gesetzen\n§ 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in\nAbsatz 1 Satz 1 allgemein bis auf weiteres ver-\n§ 1                                       längert wird.\"\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes 2 )\n4. Nach § 151 wird der folgende § 151 a eingefügt:\nDas Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch                                                ,,§ 151 a\ndas Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Lasten-                                           Vorrecht für Aufbaukredite\nausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes-\n§ 116 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die\ngesetzbl. I S. 585), wird wie folgt geändert:\nin Nummer 1 genannte Frist allgemein bis auf\n1. In § 104 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 3 Nr. 1 und                        weiteres verlängert wird.\"\n§ 129 Abs. 5 Satz 2 werden jeweils nach den\nWorten „bis zum 31. Dezember 1965\" die fol-                       5. In § 152 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\ngenden Worte eingefügt:                                              „vorgeschriebenen Wirkung ist\" die Worte „bis\n,,- war der Wiederaufbau (die Wiederherstel-                         auf weiteres\" eingefügt. Die Worte „bis zum\nlung) vor dem 1. Januar 1966 durch eine Bau-                          31. Dezember 1965\" werden gestrichen.\nsperre, eine Veränderungssperre oder eine son-\nstige der Sicherung behördlicher Planungen                         6. In § 156 erhält Absatz 4 folgende Fassung:\noder der Durchführung der Bodenordnung Jie-                             ,, (4) Die Beschränkungen des § 129 Abs. 5\nnende Maßn•ahme behindert, bis zum Ablauf                             Nr. 2, soweit es sich um bebaute Grundstücke\ndes fünften Jahres nach Ablauf des Kalender-                          handelt, sowie des § 129 Abs. 6 gelten bis auf\njahres, in dem diese Hinderungsgründe weg-                            weiteres nicht. § 129 Abs. 5 Satz 2 gilt mit der\ngefallen sind - \".                                                    Maßgabe, daß die dort genannte Frist allgemein\nbis auf weiteres verlängert wird.\"\n2. a) In § 116 Abs. 1 Nr. 2 und § 130 a werden\njeweils die Worte „und zum Einbau einer                        7. In § 157 Abs. 1 werden nach den Worten „nach\nHeizungsanlage\" ersetzt durch die Worte                           § 129 können\" die Worte „bis auf weiteres\"\n,, und bei überwiegend Wohnzwecken die-                           eingefügt. Die Worte ,, , vorausgesetzt, daß der\nnenden Gebäuden zum Einbau einer Hei-                             Kredit bis zum 31. Dezember 1965 aufgenommen\nzungs- und Warmwasseranlage, zum Um-                              worden ist\" werden gestrichen.\nbau von Fenstern und Türen sowie zum\nAnschluß an die Kanalisation oder die Was-                     8. § 230 wird wie folgt geändert:\nserversorgung und zum Einbau einer Fahr-                          a) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Worten\nstuhlanlage bei solchen Gebäuden mit mehr                               „unter Nr. 1, 2 oder 3\" die Worte eingefügt\nals vier Geschossen\".                                                   ,,oder unter Absatz 1 Satz 3\".\nb) In der Uberschrift des § 130 a werden die                          b) In Absatz 4 werden nach den Worten „der\nfolgenden Worte angefügt: ,,und weitere                                 Geschädigte\" die Worte eingefügt „vor dem\nModernisierungsmaßnahmen\".                                              1. Januar 1962 in der sowjetischen Besat-\n1) Ändert Bundesgescl.zbl. III 621-1, 621-1-Ä 14, 621-3, 622-1 und 653-1\nzungszone Deutschlands oder im Sowjet-\n2) Bundcsgesetzbl. III 621-1                                                      sektor von Berlin oder ist er\".","1044                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n9. In § 249 a erhält Absal.z 1 folgende Fassung:                  tragstellung für mindestens drei am Tage\n,, (1) Soweit die Hauptentschädigung zur Ab-                 des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu ihrem\ngeltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt                   Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat.\nwird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparer-                 Die Gleichstellung endet, wenn die Zahl der\ngesetzes sind, bleibt der Schaden bei der Be-                 Kinder unter zwei sinkt. Als Kinder werden\nrechnung des Schadensbetrags nach § 245 außer                  eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt\nAnsatz. Wegen dieser Ansprüche wird zusätz-                   angenommene Personen oder sonstige Per-\nlich ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt.                 sonen, denen die rechtliche Stellung ehe-\nDieser ist mit dem Betrag anzusetzen, der sich                 licher Kinder zukommt, und uneheliche Kin-\nder sowie Pflegekinder und, falls die Eltern\n1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungs-                  verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unter-\nbereich des Grundgesetzes geltenden Vor-                haltsverpflichtung außerstande sind, bei dem\nschriften umzustellen gewesen wären,                     Geschädigten lebende Enkelkinder berück-\ndurch Anwendung des hiernach maßgeben-              sichtigt,\nden Umstellungssatzes,\n1. wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht\n2. bei Sparanlagen in solchen Währungen, für                       vollendet haben, oder\nwelche die in § 245 vorgesehene Rechtsver-\nordnung eine günstigere Umstellung als 100               2. wenn sie sich in Ausbildung befinden und\nzu 10 vorsieht,                                               das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhaben, im Falle der Verzögerung oder Un-\ndurch Anwendung des in dieser Rechtsver-                 terbrechung der Ausbildung durch Erfül--\nordnung bestimmten Hundertsatzes                         lung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatz-\nauf den nach dem Feststellungsgesetz fest-                         dienstpflicht auch für einen der Zeit dieses\ngestellten Betrag ergibt.\"                                         Dienstes entsprechenden Zeitraum über\n10. In § 250 Abs. 4 werden die Sätze 2 und 3 durch                     das 25. Lebensjahr hinaus, oder\nfolgenden Satz ersetzt:                                       3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn\n,,Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953 ein-                  sie wegen Gebrechlichkeit besonderer\ngetretene Vertreibungsschäden mit tatsächlich                      Pflege bedürfen.\nnach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Ver-                  Der Ausbildung steht die Leistung eines\ntreibungsschäden zusammen, ist der Zinszuschlag                freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des\nzu gewähren                                                   Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\n1. vom 1. Januar 1953 ab für der„jenigen Teil des             sozialen Jahres gleich.\"\nzuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die         b) In Absatz 3 erhält der erste Halbsatz fol-\ntatsächlich vorher eingetretenen Vertrei-                 gende Fassung:\nbungsschäden allein als Endgrundbetrag er-                ,,Als erwerbsunfähig gelten ferner Voll-\ngeben hätte,                                              waisen unter den Voraussetzungen des Ab-\n2. vom Beginn des in S,ttz 1 bestimmten Viertel-              satzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2;\".\njahres ab für den Rest des zuerkannten\nEndgrundbetrags.\"                                     c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1965\"\nersetzt durch die Jahreszahl „ 1968\".\n11. In § 251 werden an Absatz 1 folgende Sätze\nangefügt:                                              14. § 267 wird wie folgt geändert:\n„Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des               a) In Absatz 1 wi:rd die Zahl „ 175\" durch die\n§ 278 a Abs. 2 sowie der auf Grunl des § 278 a                Zahl \"190\", die Zahl „ 105\" durch die Zahl\nAbs. 7 und des § 283 a Abs. 2 erlassenen Vor-                  11120\" und die Zahl „60\" durch die Zahl „65\"\nschriften, zunächst auf den im Auszahlungs-                   ersetzt.\nbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet.               b) In Absatz 2 werden ersetzt:\nErhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung\neines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese                   aa) in Nummer 2 Buchstabe b\nErhöhung für die Anrechnung der vorher gelei-                        die Zahl 11 41\" durch die Zahl „48\",\nsteten Erfüllungsbeträge außer Betracht.\"                            die Zahl „47\" durch die Zahl   „54\" und\ndie Zahl „57\" durch die Zahl   „64\",\n12. § 252 wird wie folgt geändert:                                bb) in Nummer 6\na) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 7 wer-                       die Zahl 11 41\" durch die Zahl „48\",\nden jeweils die Worte „für Grundbeträge                        die Zahl „30\" durch die Zahl   „35\" und\nder Hauptentschädigung\" gestrichen.                            die Zahl „ 15\" durch die Zahl  „ 18\",\nb) In Absatz 5 werden die Worte 11 4 Milliarden               cc) in Nummer 7\nDeutsche Mark\" ersetzt durch die Worte                         die Zahl 11 40\" durch die Zahl 1150\",\n,,6 Milliarden Deutsche Mark\".                           dd) in Nummer 8\ndie Zahl 1130\" durch die Zahl  ,,40\",\n13. § 265 wird wie folgt geändert:\na) Ausatz 2 erhält folgende Fassung:                   15. § 269 wird wie folgt geändert:\n11 (2) Einern Erwerbsunfähigen wird ei.ne          a) Es werden ersetzt\nalleinstehende Frau ohne Rücksicht auf ihr              in Absatz 1 die Zahl „ 175\" durch die Zahl\nLebensalter gleichgestellt, sofern sie bei An-           II 190\" 1","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                             1045\nin Absatz     2 die Zahl „ 105\" durch die Zahl                        erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt\n,, 120\" und  die Zahl „60\" durch die Zahl „65\",                       haben und von ihm wirtschaftlich abhän-\nin Absatz     3 Satz 2 die Zahl „30\" durch die                        gig waren.\"\nZahl „40\"    und die Zahl „45\" durch die Zahl\n,,50\".                                             18. In § 274 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 130\" er-\nsetzt durch die Zahl „ 150\".\nb) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n„Der Zuschlag erhöht sich für den nicht            19. § 275 wird wie folgt geändert:\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten                      a) In Absatz 1 wird die Zahl „90\" ersetzt durch\nin Zuschlagsstufe                    um monatlich               die Zahl „100\".\n1                          20DM,            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n2                          25DM,\n3                          30DM,                       ,, (2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe\n4                          35DM,                    endet mit dem Ende des Monats, in dem die\n5                           40DM,                    Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3\n6                           50DM.\"                   Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus\n11\n§ 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.\nc) In Absatz 3 Satz 4 wird die Zahl „ 14\" durch\ndie Zahl „21 \", die Zahl „ 10\" durch die Zahl      20. In § 276 wird Absatz 4 wie folgt geändert:\n,,15\" und die Zahl „5\" durch die Zahl „8\"               a) In Satz 1 wird die Zahl „50\" durch die Zahl\nersetzt.                                                        „65\", die Zahl „40\" durch die Zahl „50\" und\ndie Zahl „25\" durch die Zahl „30\" ersetzt.\n16. In § 272 Abs. 3 erhält der erste Halbsatz des\nSatzes 1 folgende Fassung:                                  b) In Satz 5 wird die Zahl „69\" durch die Zahl\n,, 75\" ersetzt.\n„Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im\nZeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder             21. In § 277 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „300\" ersetzt\nund werden diese durch den Todesfall Voll-                   durch die Zahl „500\".\nwaisen, so treten sie an die Stelle des Verstor-\nbenen, solange die Voraussetzungen des § 265            22. § 278 a wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind;\".                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 wird das Wort „ab\" er-\n17. § 273 wird wie folgt geändert:                                               setzt durch die Worte „bis zum 31. Mai\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          1965\".\naa) In Nummer 4 wird das Wort „ab\" er-                          bb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:\nsetzt durch die Worte „bis zum 31. Mai                            „5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab\n1965\".                                                                geleistete Zahlungen mit 10 vom\nbb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:                                         Hundert,\".\n„5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab                    cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\ngeleistete Zahlungen mit. 10 vom\nHundert,\".                                   b) In Absatz 6 Nr. 1 erhält Satz 1 folgende Fas-\nsung:\ncc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                       „ Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden ersetzt                                durch Barzahlung, Eintragung von Schuld-\ndie Jahreszahl „ 1900\" durch die Jahreszahl                     buchforderungen, Aushändigung von Schuld-\n,,1903\",                                                        verschreibungen, Begründung von Sparein-\nlaigen oder Verrechnung erfüllt worden und\ndie J ahres,zahl „ 1905\" durch die Jahreszahl\nsind danach die Voraussetzungen für die Zu-\n„ 1908\" und\nerkennung von Unterhaltshilfe durch Erwei-\ndie Jahreszahl „ 1964\" durch die Jahreszahl                     terung des § 273 geschaffen worden, wird die\n,,1967\".                                                        Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht,\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                                soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung\n,, (6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbs-                      von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegen-\nunfähigk.eitsvornussetzungen des Absatzes 5                     steht.\"\nSatz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechen-         23. In § 279 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nder Anwendung der Vorschriften über die\n,, (1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn\nUnterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt\ndie Einkünfte des Berechtigten insgesamt\n1. an Personen, welche die Voraussetzungen              435 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen.\ndes § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,                 Dieser Betrag erhöht sich\n2. an Personen, deren durch die Schädigung               1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten\nverlorene Existenzgrundlage darauf be-                    getrennt lebenden Ehegatten um 185 Deut-\nruhte, daß sie vor der Schädigung mit                     sche Mark monatlich,\neinem Familienangehörigen, der die Vor-            2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2\naussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2                   um 71 Deutsche Mark monatlich,","1046                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1         opferfürsorge vorliegen, gelten ergänzend die\nSatz 3 bis 6 um die Pflegezulage,                    Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes oder\n4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 269            die Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-\nAbs. 3 um den SelbsUindigenzuschlag.                 zes über die Kriegsopferfürsorge.\nBei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im                   (2) Als Teil eines Vermögens, von dessen\nSinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommens-            Verbrauch oder Verwertung die Gewährung\nhöchstbetrag 160 Deutsche Mark monatlich. Wird            von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht\nder Berechnung der Entschädigungsrente der                abhängig gemacht werden darf, gilt\nGrundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde               1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höch-\ngelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag                stens jedoch monatlich 75 Deutsche Mark,\nfür den Berechtigten auf 635 Deutsche Mark\nmonatlich und für eine Vollwaise auf 260 Deut-            2. der 4 vom Hundert des Grundbetrags über-\nsche Mark monatlich sowie der Erhöhungsbetrag                 steigende Teil der Entschädigungsrente nach\nfür den Ehegatten auf 235 Deutsche Mark monat-                § 280 oder\nlich und für jedes Kind auf 116 Deutsche Mark             3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Ent-\nmonatlich.\"                                                   schädigungsrente nach § 284.\n24. In § 282 Abs. 4 werden ersetzt                               (3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe\nfür zurückliegende Monate wird für den glei-\ndie Jahreszahl ,,1900\" durch die Jahreszahl\nchen Zeitraum nach Abschnitt 2 des Bundes-\n,, 1903\",\nsozialhilfegesetzes oder nach den Vorschriften\ndie Jahreszahl ,,1905\" durch die Jahreszahl               über die Kriegsopferfürsorge gewährte Hilfe\n„1908\" und                                                zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt\ndie Jahreszahl ,,1964\" durch die Jahreszahl               nicht für einmalige Leistungen außerhalb von\n,,1967\".                                                  Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrich-\ntungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die\n25. In § 284 Abs. 2 werden ersetzt\nAnrechnung auf den 75 Deutsche Mark monat-\ndie Jahreszahl ,,1900\" durch die Jahreszahl               lich übersteigenden Betrag beschränkt. Der An-\n,,1903\",                                                  spruch auf Nachzahlung geht in Höhe der ange-\ndie Jahreszahl ,,1905\" durch die Jahreszahl               rechneten Beträge auf den Träger der Sozial-\n„ 1908\" und                                               hilfe oder den Träger der Kriegsopferfürsorge\ndie Jahreszahl ,,1964\" durch die Jahreszahl               über. Entsprechendes gilt für den nicht unter\n,,1967\".                                                 Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Ent-\nschädigungsrente. Ist die Hilfe zum Lebens-\n26. In § 287 Abs. 3 tritt an die Stelle des letzten           unterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder\nHalbsatzes folgender Satz:                                einer gleichartigen Einrichtung gewährt worden,\n,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeord-           hat der Träger der Sozialhilfe oder der Träger\nneter Unterbringung in einem Arbeitshaus oder             der Kriegsopferfürsorge für den Nachzahlungs-\nin Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich             zeitraum das Taschengeld nach den Sätzen des\nangeordneter Unterbringung in einer Heil- oder            Absatzes 4 zu gewähren.\nPflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer\nEntziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis               (4) Wird für den Berechtigten oder seine\nzu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4         nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Ange-\nnicht auf den Träger der Sozialhilfe überge-              hörigen, im Falle des § 274 für den nicht dau-\nleitet werden könnte oder in der ein Taschen-             ernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe\ngeld zu gewähren wäre.\"                                   zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bun-\ndessozialhilfegesetzes oder ergänzende Hilfe\n27. § 290 wird wie folgt geändert:                            zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften\nüber die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt,\na) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „zehn\"\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\nersetzt durch die Zahl „20\".\ntung gewährt, kann der Träger der Sozialhilfe\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:              oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum\n,, Verfahren vor den Gerichten zur Durch-          Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlun-\nsetzung des Anspruchs auf unmittelbare Be-           gen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich\nwirkung von Leistungen an den Ausgleichs-            überleiten:\nfonds nach den Sätzen 1 und 2 sind kosten-           1. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der An-\nfrei. II\nspruch bis zur vollen Höhe des für die unter-\n28. § 292 erhält folgende Fassung:                                 gebrachte Person oder die untergebrachten\nEhegatten in Betracht kommenden Satzes der\n,,§ 292\nUnterhaltshilfe, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1\nVerhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopfer-              jedoch nur in Höhe des 75 Deutsche Mark\nfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung                übersteigenden Betrags, übergeleitet werden;\nund zur Arbeitslosenhilfe                      bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegat-\n(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs               ten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zu-\nvon Kriegsschadenrente die Voraussetzungen                    schlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 auch dann,\nfür die Gewährung von Sozialhilfe oder Kriegs-                wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch sein","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                       1047\nEhegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt in           c) ·Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-\neiner Anstalt, einem Heim oder einer gleich-             sung:\nartigen Einrichtung erhält. Bis zur Höhe des               \"{3) Leistungen aus dem Härtefonds wer-\nSelbständigenzuschlags nach § 269 Abs. 3 kann            den als Beihilfe zum Lebensunterhalt, als\nder Anspruch auf Unterhaltshilfe nur über-               besondere laufende Beihilfe, als Beihilfe zur\ngeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebens-              Beschaffung von Hausrat sowie als Darlehen\nunterhalt einem alleinstehenden Berechtigten             zur Beschaffung von Wohnraum oder zum\noder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten              Existenzaufbau gewährt. Zur Beihilfe zum\ngewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt             Lebensunterhalt     werden    Krankenversor-\nlebenden Ehegatten nur ein Ehegatte unterge-             gung nach § 276 und Sterbegeld nach § 277\nbracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach                gewährt. Die Leistungen aus dem Härtefonds\n§ 269 Abs. 3 Satz 3 übergeleitet werden.                 an den einzelnen Geschädigten dürfen die\n2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben                in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechen-\nUnterhaltshilfe gewährt, kann der nicht un-              den Ausgleichsleistungen nicht übersteigen.\nter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Ent-             (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres\nschädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf                bestimmt\nEntschädigungsrente nach § 281 der Betrag                1. über die Gruppen von Personen, die Lei-\nvon 20 Deutsche Mark übergeleitet werden.                    stungen aus dem Härtefonds erhalten kön-\nDer Träger der Sozialhilfe oder der Träger der                   nen (Absatz 1),\nKriegsopferfürsorge gewährt, soweit nicht schon              2. über die Voraussetzungen und den Um-\nein entsprechender Betrag aus nicht in An-                       fang der Leistungen (Absatz 3) in Anleh-\nspruch genommenen Teilen der Kriegsschaden-                      nung an die Vorschriften, die für ver-\nrente oder sonstiger Einkünfte zur Verfügung                     gleichbare Leistungen an Geschädigte im\nsteht, der untergebrachten Person zur Deckung                    Sinne dieses Gesetzes gelten.\nkleinerer persönlicher Bedürfnisse ein monat-\nDie Gewährung der besonderen laufenden\nliches Taschengeld in folgender Höhe:\nBeihilfe ist in entsprechender Anwendung\neinem alleinstehenden Berechtigten                        des § 301 a Abs. 3 für solche G·eschädigte\noder einem Ehegatten          25 Deutsche Mark,           vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vor-\ngemeinsam untergebrachten Ehegatten                       liegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2\n37 Deutsche Mark,           sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Vor-\nKindern und Vollwaisen je 7 Deutsche Mark.                aussetzungen vergleichbar sind. Die Gewäh-\nrung der Beihilfe zur Beschaffung von Haus-\nIst der Auszahlungsbetrag der Kriegsschaden-                 rat kann von einer Einkommensgrenze ab-\nrente geringer als das Taschengeld, so erstattet             hängig gemacht werden.\"\nder Ausgleichsfonds dem Träger der Sozialhilfe\noder dem Träger der Kriegsopferfürsorge für         30. In § 308 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nden Berechtigten oder seinen Ehegatten 5 Deut-\n„Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise\nsche Mark, für Ehepaare 7,50 Deutsche Mark\neingerichtet werden, wenn dies aus Gründen\nund für Kinder oder Vollwaisen je 2 Deutsche\nder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten\nMark monatlich.\nist.\"\n(5) Für die Gewährung von der Unterhalts-\nhilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe in be-     31. In § 309 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nsonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Bun-          11 Wird    ein Ausgleichsamt für mehrere Kreise\ndessozialhilfegesetzes gelten die Absätze 3 und         eingerichtet, bestimmt die Landesregierung dar-\n4 entsprechend, soweit nach § 28 in Verbindung          über, welche Wahlkörperschaft für die Wahl der\nmit Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes           Beisitzer zuständig ist.\"\ndem Hilfesuchenden, seinem Ehegatten und sei-\nnen Eltern der Einsatz des Einkommens zuzu-         32. In § 323 wird an Absatz 1 folgender Satz 4 an-\nmuten ist. Entsprechendes gilt für Leistungen           gefügt:\nnach den §§ 26, 27, 27a Abs. 2 und § 27b des            „In den Rechnungsjahren 1966 und 1967 kann\nBundesversorgungsgesetzes.                              unbeschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je\n100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt wer-\n(6) Das Arbeitslosengeld und die Unterstüt-          den.\"\nzung aus der Arbeitslosenhilfe sind Einkünfte\nim Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistungen      33. In § 327 wird an Absatz 2 folgender Satz ange-\nim Sinne dieses Abschnitts.\"                            fügt:\n,.Dabei ist die Zulassung von der Zuverlässig-\n29. § 301 wird wie folgt geändert:\nkeit, Eignung und Sachkunde abhängig zu\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „sie             machen.\"\ndurch Schäden\" ersetzt durch die Worte\n„ihnen Schäden entstanden sind\" sowie die      34. In § 334 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nWorte .in eine Notlage geraten sind\" ge-               \"(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens\nstrichen.                                          vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der\nb) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.                  bei diesen gebildeten Ausschüsse dürfen dem","1048                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAntragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten                                        § 4\neiner Vertretung trägt der Antragsteller; dies                      Änderung des Vierzehnten Gesetzes\ngilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit               zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 5)\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweck-\n§ 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des\nentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und\nLastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundes-\ndie Beschwerde begründet war. Uber die Tra-\ngesetzbl. I S. 785), geändert durch § 4 des Sechzehn-\ngung der Kosten wird bei Entscheidung zur\nten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-\nSache mitentschieden.\"\ngesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360),\nwird wie folgt geändert:\n§ 2                          1. In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende\nFassung:\nÄnderung des Feststellungsgesetzes 3 )\n,,Im übrigen müssen die persönlichen und sach-\nDas Feststellungsgesetz in der Fassung vom                  lichen Voraussetzungen für die Gewährung von\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), zuletzt            Leistungen entsprechend § 301 Abs. 3 und 4 des\ngeändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung              Lastenausgleichsgesetzes erfüllt sein. Die Lei-\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964                stungen dürfen nach Art und Höhe höchstens\n(Bundesgesetzbl. I S. 585), wird wie folgt geändert:           den Umfang der Leistungen nach § 301 des\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                               Lastenausgleichsgesetzes erreichen.\"\n2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehaltlich\nder Absätze 2 und 3\" ersetzt durch die Worte               ,, (3) Das Nähere zur Durchführung der Absätze\n,, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 u~.d 5\".              1 und 2 wird durch Richtlinien der Bundesregie-\nrung bestimmt. Diese können wegen besonderer\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                        Verhältnisse des nach Absatz 1 berücksichtigten\n,, (5) Vertreibungsschäden an Ansprüchen auf         Personenkreises sowie zur Anpassung an die tat-\nden Pflichtteil werden wie Vertreibungs-                sächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Auf-\nschäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirt-             enthaltslandes auch die Gewährung nur einzel-\nschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem                 ner Beihilfearten oder von Leistungen in unter-\nPflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetz-         schiedlicher Höhe vorsehen. Soweit dies zur Ver-\nlichen Erbteils als Miteigentum an diesen               meidung besonderer Härten veranlaßt ist, kön-\nWirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden              nen ferner Beihilfen auch an Vertriebene nicht-\nder Erben vermindert sich entsprechend; Ver-            deutscher Staatsangehörigkeit sowie an Per-\nbindlichkeiten der Erben aus dem Anspruch               sonen, die, ohne Vertriebene zu sein, Schäden im\nauf den Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3         Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen erlitten ha-\ngesondert festzustellen.\"                               ben, vorgesehen werden; das gilt nicht für Per-\nsonen, die Staatsangehörige von Staaten sind\n2. In § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d erhält Doppel-\noder waren, zu deren finanziellen Aufwendun-\nbuchstabe bb folgende Fassung:\ngen für Vertriebene die Bundesrepublik Deutsch-\n,,bb) wenn der Betrieb vor dem Währungsstich-               land auf Grund besonderer Verträge beiträgt,\ntag eingestellt oder aus anderen Gründen          sowie für Personen, die ihren Wohnsitz oder\nein Einheitswert auf den Währungsstichtag         ständigen Aufenthalt in einem solchen Staate\nnicht festgestellt worden ist,\".                   haben. An Stelle einer Beihilfe zum Lebensunter-\nhalt kann ein angemessener Kapitalbetrag ge-\nwährt werden.\"\n§ 3\n3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Vertrei-\nÄnderung des Währungsausgleichsgesetzes 4 )                bungsschäden im Sinne des § 12 des Lastenaus-\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über einen Wäh-             gleichsge,setzes\" ersetzt durch die Worte „Schä-\nrungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in                 den im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 3\nder Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I              Satz 3\".\nS. 546), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Ge-                                            § 5\nsetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom               Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen\n23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360), erhält Satz 3      für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone\nfolgende Fassung:                                           Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor\n„Ist der vertriebene Sparer nach der Vertreibung                                         von Berlin\nund vor dem 1. April 1952 verstorben, so steht der             § 11 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deut-\nAnspruch denjenigen Personen, die am 1. April 1952          sche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-\nseine Erben oder weitere Erben waren, nach ihrem            lands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Ber-\nAnteil am Nachlaß des Verstorbenen zu; entspre-             lin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) wird\nchendes gilt für Personen, die Erben oder weitere           wie folgt geändert:\nErben eines nach dem 31. März 1952 und vor dem              1. In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n1. Januar 1962 in der sowjetischen Besatzungszone               „Weitere Voraussetzung ist, daß der Berechtigte\nDeutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin ver-               vor dem 1. Januar 1903 (eine Frau vor dem 1. Ja-\nstorbenen vertriebenen Sparers geworden sind.\"                  nuar 1908) geboren ist\"\n3) Bundesqesetzbl. III 622-1\n4) Bunde~qcsetzbl. III 621-3                                5) Bundesgesetzbl. III 621-1-Ä 14","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                         1049\n2. In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:                          Berlin ihren letzten Wohnsitz oder ihren\n„Die Erwerbsunfähigkeit muß spätestens ar                           letzten ständigen Aufenthalt hatten und\n31. Dezember 1967 vorgelegen haben und de                            vor dem 1. Januar 1962 verstorben sind,\nAntrag auf Beihilfe zum Lebensunterhalt bis zuJ1                     sofern ein Erbe die Voraussetzungen der\n31. Dezember 1968 gestellt werden.\"                                  Nummern 1, 1 a oder 2 erfüllt;\".\n3. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nach der         4. In § 46 Abs. 2 wird\nInkrafttreten dieses Gesetzes\" ersetzt durch di,          a) als neuer Satz 1 eingefügt:\nWorte „nach dem 31. Dezember 1967\".                           „In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 a beginnt\ndie Anmeldefrist mit dem Inkrafttreten des\n§ 6                                Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des\nÄnderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes 6)               Lastenausgleichsgesetzes.\";\nDas Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. No               b) der bisherige Satz 1 neuer Satz 2;\nvember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747), zuletzt ge          c) nach Satz 2 als neuer Satz 3 eingefügt:\nändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderun~'                 „In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 a beginnt\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bun              die Anmeldefrist, wenn der Erbe die Voraus-\ndesgesetzbl. I S. 785), wird wie folgt geändert:                 setzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 oder 1 a er-\n1. In § 6 Abs. 1 wird folgende Nummer 2 a einge-                 füllt, mit dem Inkrafttreten des Achtzehnten\nfügt:                                                        Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-\n,,2 a. nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowje-              gesetzes, wenn der Erbe die Voraussetzungen\ntischen Besatzungszone oder aus dem So-               des § 33 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, mit dem Ablauf\nwjetsektor von Berlin, ohne daß sie dort             des Monats, in dem e-r seinen Wohnsitz oder\ndurch ihr Verhalten gegen die Grundsätze             ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\nder Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit           ses Gesetzes genommen hat, jedoch nicht vor\nverstoßen haben, im Wege der Notauf-                  dem Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes\nnahme oder eines vergleichbaren Verfah-              zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.\";\nrens zugezogen sind und am 31. Dezember           d) der bisherige Satz 2 neuer Satz 4, wobei die\n1961 ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-              Worte „Satz 1\" durch die Worte „Satz 2\" er-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes           setzt werden.\ngehabt haben oder\".\n5. In § 53 Abs. 1 werden nach dem Wort „Sperrver-\n2. In § 28 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:           merks\" die Worte eingefügt „und die Versagung\n„4. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 a mit dem          der Nachsicht von der Versäumnis der in § 46 be-\nInkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur          zeichneten Frist\".\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom\n3. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043).\"                      zweiter Abschnitt\n3. § 33 wird wie folgt geändert:                                Sonstige und Oberleitungsvorschriiten\na) In Absatz 2 wird folgende Nummer 1 a einge-                                     § 7\nfügt:\n„ 1 a. natürlichen Personen, die nach dem               Verrechnung von Uberbrückungsdarlehen\nmit Hauptentschädigung\n31. Dezember 1952 aus der sowjetischen\nBesatzungszone oder aus dem Sowjet-          Ist ein Darlehen nach den Richtlinien über die Ge-\nsektor von Berlin, ohne daß sie dort      währung von Darlehen an Reparations-, Restitu-\ndurch ihr Verhalten gegen die Grund-      tions- und Rückerstattungsgeschädigte vom 4. Juni\nsätze der Menschlichkeit oder Rechts-     1960 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 24. September\nstaatlichkeit verstoßen haben, im Wege    1960) in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt\nder Notaufnahme oder eines vergleich-     und danach ein Anspruch auf Hauptentschädigung\nbaren Verfahrens zugezogen sind, am       erstmals zuerkannt oder ein schon vorher zuerkann-\n31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder     ter Anspruch nachträglich erhöht worden, ist ein sich\nständigen Aufenthalt im Geltungsbe-       bei Anwendung des § 10 der Richtlinien ergebender\nreich dieses Gesetzes gehabt haben und    zuviel gezahlter Darlehensbetrag mit dem Anspruch\ndie zu dem Zeitpunkt der Begründung       auf Hauptentschädigung so zu verrechnen, als ob\ndes Wohnsitzes oder des ständigen Auf-    in Höhe dieses Betrags im Zeitpunkt der Darlehens-\nenthalts Deutsche im Sinne des Artikels   gewährung Hauptentschädigung erfüllt worden wäre.\n116 des Grundgesetzes waren;\".\nb) In Absatz 2 wird folgende Nummer 2 a ein-                                       § 8\ngefügt:                                              Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n,,2 a. natürlichen Personen, die am 31. Dezem-                        bei Klaglosstellung\nber 1952 Deutsche im Sinne des Artikels\n116 des Grund9esetzes waren und die          Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt\nin der sowjetischen Besatzungszone        des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-\nDeutschlands oder im Sowjetsektor von     waltungsgerichtlichen Verfahrens über die Schadens-\nfeststellung oder die Gewährung von Ausgleichslei-\n6) Bundcsqcsctzbl. 111 653-1                              stungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durch-","1050                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu seinen Gun-      4. § 1 Nr. 13, Nr. 14 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstaben a\nsten erlassen wird, oder wenn ein Beteiligter wegen          und b, Nr. 16 bis 29 mit Wirkung vom 1. Juni 1965\neines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurück-            ab,\nnimmt, werden c;erichtskosten nicht erhoben; jede\n5. § 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes\nPartei trägt ihre au ßergcrichtlichen Kosten.\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der so-\nwjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem\n§ 9                                sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (§ 25) ab,\nNeufassung von Gesetzen\n6, § 1 Nr. 14 Buchstabe b und Nr. 15 Buchstabe c mit\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,          Wirkung vom 1. Juni 1966 ab.\nden Wortlaut des Lastenausgleichsgesetzes, des\nFeststellungsgesetzes und des Gesetzes über einen           (2) In den Fällen des § 2 Nr. 1 bleiben bis zum\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener         Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene unanfecht-\nsowie der hierzu erJassenen Rechtsverordnungen in       bare Entscheidungen über die Feststellung von Schä-\nder Fassung, die sich aus den dazu ergangenen Än-       den Pflichtteilsberechtigter unberührt.\nderungsgesetzen oder -Verordnungen ergibt, mit\nneuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer\nParagraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-                                     § 11\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                                Anwendung in Berlin\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 10                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952\nAnwendungszeitpunkt                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind\nanzuwenden                                              lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n1. § 1 Nr. 8 bis 11 und 33 sowie §§ 2 und 3 mit Wir-\nkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsge-\nsetzes (§ 375) ab,                                                             § 12\n2. § 6 Nr. 1 bis 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten                               Inkrafttreten\ndes Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (§ 112) ab,\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n3. § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 ab,         dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                         1051\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrsoldgesetzes\nVom 28. August 1965\nAuf Grund des Artikels II des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 27.August\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 981) und unter Berücksich-\ntigung der Fünften Ubungs,geldverordnung vom\n26. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 706) wird\nnachstehend der Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in\nder nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 28. August 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nGesetz\nüber die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsoldgesetz - WSG) *)\nin der Fassung vom 28. August 1965\n§ 1                              gen von nicht länger als drei Tagen (§ 8) vom Zeit-\nAllgemeine Vorschrift                           punkt des Dienstantritts, sonst von dem für den\nDiensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendi-\n(1) Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht                  gung des Wehrdienstes (§ 28 des Wehrpflichtgeset-\nWehrdienst leisten, erhalten während der Dauer                      zes).\nihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft,\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Ubungsgeld und                         (3) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit\nDienstgeld nach den §§ 2 bis 8; bei ihrer Entlassung                dem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge\nerhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 9. Im                       eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.\nübrigen dürfen Zulagen und Zuwendungen nur inso-\nweit gewährt werden, als der Haushaltsplan Mittel\nhierfür zur Verfügung stellt.                                          (4) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuld-\nhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des\n(2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster               Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das\nHalbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrübun-                     gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer ge-\nrichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von\n*) Ersetzt Bundcsgesctzbl. III 53-1                                 Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.","1052                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(5) Solduten, die an einer dienstlichen Veranstal-   einmaliger Bekleidungszuschuß und eine Entschädi-\ntung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgeset-        gung für besondere Abnutzung der selbstbeschaff-\nzes teilnehmen, erhiJlten keine Geldbezüge nach            ten Bekleidung gewährt.\ndiesem Gesetz.\n§ 6\n§ 2\nHeilfürsorge\nWehrsold\nDie Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher trup-\n(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der     penärztlicher Versorgung.\nals Anlage I beigefügten Tabelle. Soldaten, die\nGrundwehrdienst leisten, erhalten nach Ablauf von\nzwölf Monaten die Sätze der gegenüber ihrem jewei-                                     § 7\nligen Dienstgrad nächsthöheren Wehrsoldgruppe.\nUbungsgeld\n(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit sei-\nnes Standortes zu einem anderen Währungsgebiet                (1) Der Soldat, der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1\nals dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in            Nr. 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflicht-\neiner fremden Währung verfügen, und erhalten Be-           gesetzes leistet, erhält, sofern er nicht nach § 8 abzu-\nrufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechen-       finden ist, _neben den Bezügen nach den §§ 2 bis 6\nder Verwendung in demselben Standort Auslands-             Ubungsgeld. Das Ubungsgeld besteht aus dem\ndienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergü-             Grundbetrag nach der als Anlage II beigefügten\ntung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser         Tabelle und der Kinderzulage nach Absatz 2. Sol-\nunterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2          daten, die vor Vollendung des fünfundzwanzigsten\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.                             Lebensjahres zu Wehrübungen einberufen werden,\nerhalten Ubungsgeld nur, wenn sie bereits zwölf\n(3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem       Monate Wehrdienst geleistet haben.\nSoldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit\nund während des Vollzuges einer gerichtlichen Frei-            (2) Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt,\nheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um               das die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nfünfzig vom Hundert zu kürzen.                             Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 2 des Einkom-\ninensteuergesetzes erfüllt. Sie beträgt für das erste\n(4) Der Wehrsold wird halbmonatlich im voraus         und zweite Kind je dreißig Deutsche Mark, für das\ngezahlt.                                                   dritte und jedes weitere Kind je vierzig Deutsche\nMark. Soldaten, die nicht zu dem in Absatz 3 ge-\n§ 3                           nannten Personenkreis gehören, erhalten für das\nVerpflegung                        dritte und jedes weitere Kind die Kinderzulage nur\nfür volle Kalendermonate des Wehrdienstes.\nDie Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-\ngung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an            (3) Beamte, Richter und Arbeitnehmer, denen\ndenen der Soldat von der Teilnahme an der Ge-              nach den §§ 1, 9 und 15 a des Arbeitsplatzschutz-\nmeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Ver-          gesetzes Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder\npflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der            Arbeitsentgelt weitergewährt werden, erhalten\nnach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die             Ubungsgeld nur, soweit es die Nettobezüge über-\nDienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf           steigt. Nettobezüge sind die Dienstbezüge im Sinne\nZeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsver-           des § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der\npflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpfle-            Unterhaltszuschuß nach der Unterhaltszuschußver-\ngungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Aus-            ordnung und die entsprechenden Dienstbezüge,\nland wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften         Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte im öffent-\nbestimmt.                                                  lichen Dienst, vermindert um die Steuer vom Ein-\nkommen und die Kirchensteuer.\n§ 4                              (4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.\nUnterkunft                           (5) Das Ubungsgeld wird monatlich im voraus\n. Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt.     gezahlt. Steht Ubungsgeld nur für Teile eines Mo-\nErn Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unter-         nats zu, so wird für jeden Tag ein Dreißigste! des\nkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den           Monatsbetrages gezahlt.\nreisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch\nnicht berührt.\n§ 8\n§ 5                                         Abfindung bei Wehrübungen\nvon nicht länger als drei Tagen\nDienstbekleidung\n(1} Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht\nDienstbekleidung und Ausrüstung werden unent-         länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält\ngeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird auf ihren     statt der Leistungen nach den §§ 2 und 7 ein Dienst-\nAntrag an Stelle einzelner Bekleidungsstücke ein           geld.","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                                 1053\n(2) Das Dienslgcld beträgt                             den Betrag, der für die Entlassung nach sechs, zwölf\ndas Fünffache, oder achtzehn Monaten Wehrdienst jeweils vorge-\na) bei einer Wochenendübung\nsehen ist. Entsprechendes gilt für einen Soldaten,\nb) bei sonstigen Wehrübungen                              der gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes\ntäglich                                das Doppelte  oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen des\nder sich aus der als Anlage I beigefügten Tabelle         § 11 des Wehrpflichtgesetzes gemäß § 29 Abs. 1\nergebenden S~i l.ze.                                      Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vorzeitig entlassen\nwird, sofern der Zeitpunkt der Entlassung nicht\n§ 9                           mehr als zwei Monate vor Ablauf des für den Sol-\nEntlassungsgeld                      daten festgesetzten Wehrdienstes liegt.\n(1) Der Solcliit erhält bei der Entlassung nach Ab-\nleistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes                                          § 10\nvon mindestens sechs Monaten oder einer unmittel-\nbar anschließenden Wehrübung ein Entlassungsgeld.                            Verwaltungsvorschriften\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\n(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach                   lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden\nsechsmonatigem Grundwehrdienst                            zu den §§ 1 und 2 vom Bundesminister des Innern,\n50 Deutsche Mark,  zu den §§ 3 bis 9 vom Bundesminister der Verteidi-\nzwölfmonatigem Grundwehrdienst                            gung im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.\n100 Deutsche Mark,\nachtzehnmonatigem Grundwehrdienst                                                          § 11\n350 Deutsche Mark.\nAnpassung des Ubungsgeldes\n(3) Haben Familienangehörige des Soldaten all-            Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei einer\ngemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche-          nach dem 31. Dezember 1960 in Kraft tretenden all-\nrungsgesetzes erhalten, so beträgt das Entlassungs-       gemeinen Änderung der Bezüge, der Steuern vom\ngeld nach                                                 Einkommen und der Höhe des Verpflegungsgeldes\nsechsmonatigem Grundwehrdienst                            die Sätze der Anlage II entsprechend zu ändern.\n85 Deutsche Mark,\nzwölfmonatigem Grundwehrdienst                                                              § 12\n170 Deutsche Mark,\nachtzehnmonatigem Grundwehrdienst                                                    Inkrafttreten\n500 Deutsche Mark.     Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft*).\n(4) Wird ein Soldat vor Ablauf von sechs, zwölf\noder achtzehn Monaten Wehrdienst wegen Dienst-            •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat,        ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten der Änderungen durch\ndas Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom\nvorzeitig entlassen, so erhält er als Entlassungsgeld        27. August 1965 ergibt sich aus dessen Artikel III.","1054                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang i965, Teil I\nAnlage I\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)\nWehrsold\nWehr-                                             Wehr-\nsold-                                            sold-\nDienstgrad                  tagessatz\ngruppe\nDM\nGrenadier                                  3,-\n2    Gefreiter, Obergefreiter,                  3,75\nHauptgefreiter\n3    Unteroffizier, Stabsunteroffizier          4,20\n4    Feldwebel, Oberfeldwebel,\nHauptfeldwebel                           4,50\n5    Stabsfeldwebel, Leutnant                   5,25\n6    Oberstabsfeldwebel, Oberleutnant           6,-\n7    Hauptmann                                  7,50\n8    Major, Stabsarzt, Stabsingenieur           9,-\n9    Oberstleutnant, Oberstabsarzt,\nOberfeldarzt                              10,50\n10    Oberst, Oberstarzt                        12,-\n11    Generale                                  15,-","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                                                                      1055\nAnlage II\nin der Fassung der Fünften Ubungsgeldverordnung\nvom 26. August 1964\n(zu § 7 Abs. 1)\nMonatsbeträge in DM\n(in Klammern der jeweilige Tagessatz)\nbis zum vollendeten 28. Lebensjahr                                  vom 29. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr\nUbungs-                                                                                  verheiratet*) mit                                             verheiratet*) mit\ngcld-          Dienslgracl                                    ver-                                                                 ver-\ngrnppe                                         ledig        heiratet*)                                                    ledig   heiratet*)\n1 Kind        12 Kindern 1 3mehr     und                           1 Kind  12 Kindern 1 3mehrund\nKindern                                                 Kindern\n1   Grenadier, Flieger,\nMatrose, Gefreiter        ......        207             315            348              390             420         246      357         390        435         471\n(6,90)        (10,50)        (11,60)           (13,00)         (14,00)      (8,20)  (11,90)    (13,00)     (14,50)     (15,70)\n2   Obergefreiter      ..........           225             333            366              411             447         267      378         411        456         504\n(7,50)        (11,10)        (12,20)           (13,70)         (14,90)      (8,90)  (12,60)    (13,70)     (15,20)     (16,80)\n3   Hauptgefreiter       .........          246             354            387              435             477         291      399         432        480         525\n(8,20)        (11,80)        (12,90)           (14,50)         (15,90)       (9,70)  (13,30)    (14,40)     (16,00)     (17,50)\n4   Unteroffizier, Maat,\nFahnenjunker, Seekadett                 249             360            393              438             483         297      405         438        486         534\n(8,30)        (12,00)        (13,10)           (14,60)         (16,10)      (9,90)  (13,50)    (14,60)     (16,20)     (17,80)\n5   Stabsunteroffizier,\nObermaat ..............                 261             369            402              450             495         306      417         450        495         543\n(8,70)        (12,30)        (13,40)           (15,00)         (16,50)    (10,20)   (13,90)    (15,00)     (16,50)     (18,10)\n6   Feldwebel, Bootsmann,\nFähnrich ...............                267             375            408              456             501         312      423         456        501         549\n(8,90)        (12,50)        (13,60)           (15,20)         (16,70)    (10,40)    (14,10)   (15,20)     (16,70)     (18,30)\n7   Oberfeldwebel,\nOberbootsmann         ........          309             417            450              498             543         342      453         486        531         579\n(10,30)        (13,90)        (15,00)           (16,60)         (18,10)    (11,40)    (15,10)   (16,20)      (17,70)    (19,30)\n8   Hauptfeldwebel,\nHauptbootsmann,\nOberfähnrich ...........                327             438            471              516             564         369      477         510        558         603\n(10,90)        (14,60)        (15,70)           (17,20)         (18,80)    (12,30)    (15,90)   (17,00     (18,60)     (20,10)\n9   Leutnant, Stabsfeldwebel,\nStabsbootsmann ........                 369             480            513              558             606         432       543        576        621         669\n(12,30)        (16,00)        (17,10)           (18,60)         (20,20)    (14,40)    (18,10)   (19,20)      (20,70)     (22,30)\n10   Oberleutnant,\nOberstabsfeldwebel,\nOberstabsbootsmann            ....      399             507            540              588             636         465       579        612        660         705\n(13,]0)        (16,90)        (18,00           (19,60)         (21,20)     (15,50)    (19,30)   (20,40)      (22,00)    (23,50)\n11   Hauptmann,\nKapitänleutnant        ........         474             612            645              693             738         522       675        708        756         801\n(15,80)        (20,40)        (21,50)           (23,10)         (24,60)    (17,40)    (22,50)   (23,60)      (25,20)     (26,70)\n12   Major, Korvellenkapitän,\nStabsarzt ..............                573             720            762              807             855         633       798        831        876         924\n(19,10)        (24,00)        (25,40)           (26,90)         (28,50)    (21,10)    (26,60)    (27,70)     (29,20)     (30,80)\n13   0 bersUeu tnant,\nFregattenkapitän,\nOberstabsarzt .......... . . . . . . . . . . . . . . . . . .         .. . . .. . . .. . . .. .. . . . . . . .       666       843        876        927         969\n(22,20)    (28,10)    (29,20)     (30,90)     (32,30)\n14   Oberfeldarzt,\nFlottillenarzt   . . . . . . .. .. . . . . . . . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . ~     744       948        984       1035        1083\n(24,80)   (31,60)    (32,80)     (34,50)     (36,10)\n\"') Hierzu rechnen auch verwitwete und qcsd1ie<lcne Soldaten, sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.","1056                                            Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMonatsbeträge in DM\n(in Klammern der jeweilige Tagessatz)\nvom 37. bis zum vollendeten 44. Lebensjahr                         vom 45. Lebensjahr an\nUbunus-                                                                  Vfirheiratet *) mit                                   verheiratet*) mit\ngelcl-           Dienstwd(I\ngruppe                                                 ver-                                                  ver-\nledig   heiratet*)                                    ledig  heiratet*)\n1 Kind  1 2 Kindern 1    3mehr\nund                       1 Kind  12 Kindern 1 3mehrund\nKindern                                            Kindern\n1 Grenadier, Flieger,\nMatrose, Gefreiter     ......        288       396        429         477          522     309       417        450        498        543\n(9,60)   (13,20)    (14,30)    (15,90)      (17,40)  (10,30)   (13,90)   (15,00)     (16,60)    (18,10)\n2    Obergefreiter     ..........         312       420        453         501          546     345       453        486        534         579\n(10,40)    (14,00)    (15,10)    (16,70)      (18,20)  fl 1,50)  (15,10)   (16,20)     (17,80)    (19,30)\n3    Hauptgefreiter     .........         333       441       474         522         570       366       474        507        555         600\n(11,10)    (14,70)    (15,80)    (17,40)      (19,00)  (12,20)   (15,80)   (16,90)      (18,50)    (20,00)\n4    Unteroffizier, Maat,\nFahnenjunk0r,Se0kadeU                342       453        486         531          579     390       498        531        579         627\n(11,40)   (15,10)    (16,20)     (17,70)     (19,30)  113,00)   (16,60)   (17,70)     (19,30)    (20,90)\n5    Stabsunteroffizier,\nObermaat ..............              354       462        495         543          591     399       510        543        591        636\n(11,80)   (15,40)    (16,50)     (18,10)     (19,70)   13,30)  (17,00)    (18,10)     (19,70)    (21,20)\n6    Feldwebel, Bootsmann,\nFähnrich ...............             372       483        516         561          609     435       546        579        624         67'1\n(12,40)    (16,10)    (17,20)    (18,70)      (20,30)   (14,50)   (18,20)   (19,30)     (20,80)    (22,40)\n7    Oberfeldwebel,\nOberbootsmann        ........        411       522        555        600           648     477       588        624        669         717\n(13,70)    (17,40)    (18,50)    (20,00)      (21,60)  115,90)   (19,60)   (20,80)     (22,30)    (23,90)\n8    Hauptfeldwebel,\nHauptbootsmann,                      450       558        591         639          684     522       639        672        720         765\n(15,00)    (18,60)    (19,70)    (21,30)      (22,80)  (17,40)   (21,30)   (22,40)     (24,00)     (25,50)\n9    Leutnant, Stabsfeldwebel,\nStabsbootsmann ........              510       627        660         708          753     582        711       744        792         837\n(17,00)    (20,90)    (22,00)    (23,60)      (25,10)  (19,40)   (23,70)   (24,80)     (26,40)    (27,90)\n10    Oberleutnant,\nOberstabsfeldwebel,\nOberstabsbootsmann        ....       552       678        711         750          807      639       777       813        858         906\n(18,40)    (22,60)    (23,70)    (25,00)      (26,90)  (21,30)   (25,90)   (27,10)      (28,60)    (30,20)\n11    Hauptmann,\nKapitänleutnant      ........        675       804        837         882          930      750       930       963       1011        1059\n(22,50)    (26,80)    (27,90)     (29,40)     (31,00)  (25,00)   (31,00)   (32,10)     (33,70)    (35,30)\n12    Major, Korvettenkapitän,\nStabsarzt ..............             750       936        972       1017        1065       867      1062       1098       1152       1206\n(25,00)    (31,20)    (32,40)    (33,90)      (35,50)  (28,90)   (35,40)    (36,60)     (38,40)    (40,20)\n13    Oberstleutnant,\nFregattenkapitän,\nOberstabsarzt . . . . . . . . ..     819      1011       1047       1101        1152       969      1173       1209       1263       1326\n(27,30)    (33,70)    (34,90)    (36,70)      (38,40)  (32,30)   (39,10)    (40,30)     (42,10)    (44,20)\n14    Oberfeldarzt,\nFlottillenarzt   ...........         906      1122       1158       1212        1269      1062      1293       1332       1392        1446\n(30,20)    (37,40)    (38,60)    (40,40)      (42,30)  (35,40)   (43,10)    (44,40)     (46,40)    (48,20)\n15    Oberst, Kapitän zur See,\nOberstarzt, Flottenarzt       ..     975      1200       1239       1293        1353      1170      1413       1452       1506        1563\n(32,50)    (40,00)    (41,30)     (43,10)     (45,10)  (39,00)   (47,10)    (48,40)     (50,20)    (52,10)\n16    Generale, Admirale .....              ohne Rücksicht auf das Lebensalter                  1629      1956       1995       2052       2112\n(54,30)   (65,20)    (66,50)     (68,40)    (70,40)\n\"') Hierzu rechnen auch vcrwilwele und qcschiedcne Soldaten, sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                        1057\nBekanntmachung\nder Neufassung des Mühlengesetzes\nVom 1. September 1965\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur\nÄnderung des Mühlengesetzes vom 27. August 1965\n{Bundesgesetzbl. I S. 982) wird nachstehend das Ge-\nsetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung,\nErweiterung und Finanzierung der Stillegung von\nMühlen {Mühlengesetz) in der nunmehr geltenden\nFassung bekanntgegeben.\nBonn, den 1. September 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nHüttebräuker\nGesetz\nüber die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung\nund Finanzierung der Stillegung von Mühlen\n(Mühlengesetz) )     1\nin der Fassung vom 1. September 1965\n§ 1                                b) über drei Monate geruht hat und dies regel-\nGrundsätze                                    mäßig in jedem Jahr geschieht;\n(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme,                   4. die Bereitstellung einer transportablen Mühle und\nWiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer                       die Erweiterung ihrer Tagesleistung, wenn ge-\nMühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung                       währleistet ist, daß die Mühle zur Herstellung der\n(§ 2 Abs. 2 Satz 2) sind nach Maßgabe dieses Geset-\nin § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur im Ver-\nzes genehmigungspflichtig.                                             teidigungs- oder Katastrophenfall benutzt wird;\n(2) Keiner Genehmigung bedürfen                                 5. die probeweise Benutzung einer Mühle nach Num-\nmer 4 zur Dberprüfung ihrer Betriebsfähigkeit; in\n1. die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, Wie-                      einem Kalendervierteljahr dürfen dabei nicht\nderaufnahme und Verlegung des Betriebes einer                      mehr als zwei Tonnen Getreide zu den in § 2\nMühle, wenn ihre Tagesleistung eine Tonne nicht                   Abs. 1 genannten Erzeugnissen verarbeitet wer-\nübersteigt;                                                        den.\n2. die Erweiterung der Tagesleistung des Betriebes\neiner Mühle auf eine Tagesleistung bis zu einer                                          § 2\nTonne;                                                                          Begriffsbestimmungen\n3. die Wiederaufnahme des Betriebes einer Mühle,\nwenn der Betrieb                                                  (1) Mühlen im Sinne dieses Gesetzes sind gewerb-\nliche Betriebe, in denen aus Roggen, Weizen, Spelz\na) bis zu drei Monaten die in § 2 Abs. 1 genann-\n(Dinkel, Fesen), Emer oder Einkorn Mehl, Backschrot,\nten Erzeugnisse nicht hergestellt (geruht) hat,\nGrieß oder Dunst für die menschliche Ernährung\n1) Ersetzt Bundesgeselzbl. III 7841-2                              oder für technische Zwecke hergestellt wird.","1058                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2J Eine Erweiterung der Tagesleistung ist jede           (5) Die Vorschrift des § 69 des Bundesvertriebe-\nAnderung in den Vorrichtungen, die unmittelbar der       nengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957\nHerstellung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse        (Bundesgesetzbl. I S. 1215) findet entsprechende An-\ndienen, wenn die Anderung geeignet ist, die erreich-     wendung.\nbare Höchstleistung zu erhöhen. Die Höchstleistung                                    § 4\nwird an der Getreidemenge gemessen, die während\nZuständigkeit\neiner ununterbrochenen Betriebsdauer von 24 Stun-\nden ständig verarbeitet werden kann (Tageslei-               Uber den Antrag auf Genehmigung entscheidet\nstung).                                                  der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Wirtschaft und im Beneh-\nmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden\n§ 3\nfür Ernährung und Landwirtschaft.\nGenehmigungen\n§ 5\n(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme,\nWiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer                         Befristung der Genehmigung\nMühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung              (1) Bei Erteilung einer Genehmigung ist eine an-\nsind zu genehmigen, wenn der Antragsteller vor           gemessene Frist für die Ausführung der genehmig-\ndem 1. April 1957 zum Zwecke einer nach Maßgabe           ten Maßnahme festzusetzen. Wird diese während\ndieses Gesetzes genehmigungspflichtigen Handlung          der Frist nicht ausgeführt, so erlischt die Genehmi-\nbauliche oder technische Maßnahmen begonnen oder          gung. Fristverlängerung kann bewilligt werden,\nvertragliche Verpflichtungen zum Bezug von Baube-        wenn der Inhaber der Genehmigung durch außerge-\nstandteilen oder Vorrichtungen, die der Herstellung      wöhnliche Gründe gehindert ist, die Frist einzuhal-\nder in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen kön-       ten.\nnen, übernommen hat. Der Antrag auf Genehmigung\nkann nur binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten               (2) War der Inhaber der Genehmigung ohne Ver-\ndieses Gesetzes gestellt werden.                          schulden verhindert, rechtzeitig den Antrag auf\nFristverlängerung nach Absatz 1 Satz 3 zu stellen,\n(2) Die Wiederaufnahme des Betriebes            einer  so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-\nMühle ist ferner zu genehmigen, wenn er                   gen Stand zu gewähren. Mit dem Antrag auf Wie-\ndereinsetzung ist der Antrag auf Fristverlängerung\n1. nicht länger als ein Jahr geruht hat und die Müh-      zu stellen. Das Verschulden eines Vertreters ist dem\nlenanlage in betriebsfähigem Zustand erhalten         Vertretenen zuzurechnen.\ngeblieben ist,\n(3) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Weg-\n2. wegen baulichf~r oder maschineller Veränderun-         fall des Hindernisses, spätestens jedoch ein Jahr\ngen nicht länger als ein Jahr geruht hat,            seit dem Ende der versäumten Frist bei dem Bundes-\nminister zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung\n3. infolge eines durch höhere Gewalt verursachten\ndes Antrages sind bei der Antragstellung oder im\nSchadens nicht länger als zwei Jahre geruht hat,\nVerfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Ist\n4. fristgemäß zur Stillegung gemeldet, jedoch die         bei Inkrafttreten dieser Vorschrift die Frist für die\nZahlung eines Pauschalbetrages nicht vereinbart      Ausführung der genehmigten Maßnahmen bereits\nworden ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 6), sofern der An-  abgelaufen, so kann der Antrag innerhalb eines Jah-\ntrag auf Wiederaufnahme bis zum 31. Dezember         res nach Inkrafttreten dieser Vorschrift gestellt wer-\n1965 gestellt wird.                                  den.\n§ 6\n(3) Die Erweiterung der Tagesleistung einer\nMühle auf eine Tagesleistung bis zu fünf Tonnen                    Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen\nkann genehmigt werden, wenn die Mühle auf ein                  (1) Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Gesetzes\nteil- oder vollautomatisches Mahlverfahren umge-          erforderliche Genehmigung eine Mühle errichtet oder\nstellt werden soll und dies ohne die Erweiterung der      der Betrieb einer Mühle aufgenommen, wieder-\nTagesleistung nicht möglich ist. In der Mühle darf        aufgenommen, verlegt oder seine Tagesleistung er-\nauf Grund der Genehmigung in zwei aufeinander-            weitert, so hat die nach Landesrecht zuständige Be-\nfolgenden Kalendervierteljahren nicht mehr Ge-            hörde die Stillegung oder die Beseitigung der nicht\ntreide zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen        genehmigten Vorrichtungen anzuordnen und die\nverarbeitet werden, als der Tagesleistung der Mühle       Durchführung der Anordnung zu überwachen.\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuzüglich einer ge-\nnehmigten Erweiterung der Tagesleistung entspricht.           (2) Ordnet die nach Landesrecht zuständige Be-\nhörde die Beseitigung der nicht genehmigten Vor-\n(4) Im übrigen sind die Errichtung einer Mühle,        richtungen an, so hat sie hierfür eine angemessene\ndie Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung des            Frist zu bestimmen und die Getreidemenge festzu-\nBetriebes einer Mühle sowie die Erweiterung seiner        setzen, die die Mühle bis zum Ablauf dieser Frist\nTagesleistung nur zu genehmigen, wenn und inso-           höchstens zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-\nweit die Versorgung der Bevölkerung mit den in § 2        nissen verarbeiten darf. Sie hat dabei die Tageslei-\nAbs. 1 genannten Erzeugnissen ohne die Genehmi-           stung der Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngung im voraussichtlichen Absatzgebiet. der Mühle         und nach § 3 genehmigte Erweiterungen zugrunde\ngefährdet sein würde.                                     zu legen.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                       1059\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann         (2) Dbersteigt die Tagesleistung der nach Absatz 1\nin Härtefällen Mühlen, die ihre Tagesleistung ohne       zur Stillegung gemeldeten Mühlen, bei denen die\nGenehmigung geringfügig erweitert haben, anstelle        Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, zehntau-\nder Maßnahmen nach Absatz 1 verpflichten, in zwei        send Tonnen, so sind vorab Vereinbarungen nach\naufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren nicht         Absatz 1 Nr. 6 mit denjenigen Mühleninhabern zu\nmehr Getreide zu den in § 2 Abs. 1 genannten Er-         schließen, die ihre Stillegungsabsicht bis zum 31. Juli\nzeugnissen zu verarbeiten, als der Tagesleistung der     1959 gemeldet und die Herstellung der in § 2 Abs. 1\nMühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuzüglich        genannten Erzeugnisse bis zum 31. Januar 1960 ein-\neiner genehmigten Erweiterung der Tagesleistung          gestellt haben. Bei Abschluß weiterer Vereinbarun-\nentspricht.                                              gen haben Mühlen mit höherem Ausnutzungsgrad\nden Vorrang vor Mühlen mit niedrigerem Ausnut-\n§ 7                          zungsgrad.\nStillegung und Abgabe                     (3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 5\n(1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen kann        Buchstabe a ist abzusehen, soweit es sich um Vor-\ndurch öffentliche Mittel mit der Maßgabe gefördert       richtungen zur Herstellung von Futterschrot handelt,\nwerden, daß bei Mühlen, die die in § 2 Abs. 1 ge-        und wenn der Inhaber der Mühle sich bei der Ver-\nnannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Backschrot          einbarung des Pauschalbetrages verpflichtet, den\nhergestellt haben, nicht mehr als zehntausend Ton-       Pauschalbetrag für den Fall zurückzuzahlen, daß\nnen Tagesleistu'ng stillgelegt werden. Voraussetzung     diese Vorrichtungen zur Herstellung der in § 2\nfür die Verwendung öffentlicher Mittel ist, daß im       Abs. 1 genannten Erzeugnisse während der in Ab-\nEinzelfall                                               satz 1 Nr. 5 Buchstabe b genannten Frist verwendet\nwerden.\n1. die Stillegung die Versorgung der Bevölkerung\n(4) Neben dem vereinbarten Pauschalbetrag sind\nmit den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen im\ndie Beträge zu vergüten, die der Inhaber einer Mühle\nbisherigen Absatzgebiet der Mühle nicht gefähr-\ndet,                                                 auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 7\nzu zahlen verpflichtet ist. Ferner können neben dem\n2. die Tagesleistung der Mühle eine Tonne über-          vereinbarten Pauschalbetrag ganz oder teilweise die\nsteigt,                                              Beträge vergütet werden, die der Inhaber der Mühle\n3. am 5. Juli 1957 die Mühle in Betrieb war oder die     aufzuwenden oder zurückzustellen hat, um Abfin-\nBedingungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a         dungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder Versor-\noder b oder des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder- 3 erfüllt  gungsansprüche zu erfüllen, soweit er hierzu auf\nwaren,                                               Grund gesetzlicher Bestimmungen, eines Tarifver-\ntrages, einer vor dem 1. Januar 1957 abgeschlosse-\n4. die Absicht der Stillegung bis zum 30. September      nen Betriebsvereinbarung, einer vor diesem Zeit-\n1961 der vom Bundesminister bestimmten Stelle        punkt gegebenen arbeitsvertraglichen Zusage oder\ngemeldet wird und die Herstellung der in § 2         kraft betrieblicher Ubung verpflichtet ist.\nAbs. 1 genannten Erzeugnisse bis zum 31. März\n1962 eingestellt ist,                                   (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen\n5. a) die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, so-       und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates\nweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes er-   durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\ngibt, in der Mühle nicht mehr hergestellt wer-\nden können,                                      1. wie die Tagesleistung von Mühlen festzustellen\nist,\nb) die Stillegung für 30 Jahre durch Grundbuch-\neintragung sichergestellt ist,                   2. von welchem Grundbetrag je Tonne Tagesleistung\nbei anderen Mühlen als Backschrotmühlen und\n6. für die Stillegung die Zahlung eines Pauschalbe-          von welchem Betrag je Tonne des in einem zu be-\ntrages vereinbart ist, der bei Mühlen, die aus-          stimmenden Zeitraum verarbeiteten Getreides für\nschließlich Backschrot hergestellt haben (Back-          Backschrotmühlen bei der Errechnung des Pau-\nschrotmühlen), auf Grund der in einem bestimm-           schalbetrages (Absatz 1 Nr. 6) auszugehen ist und\nten Zeitraum verarbeiteten Getreidemengen, bei\n3. inwieweit außer der Tagesleistung der in einem\nden übrigen Mühlen auf Grund der Tagesleistung\nzu bestimmenden Zeitraum erreichte Ausnut-\nund des in einem bestimmten Zeitraum erreichten\nzungsgrad zu berücksichtigen ist.\nAusnutzungsgrades errechnet ist,\nDer Grundbetrag ist dem durchschnittlichen betriebs-\n7. der Inhaber der Mühle sich seinen von der Still-      wirtschaftlichen Wert von Vorrichtungen, die unmit-\nlegung betroffenen Arbeitnehmern gegenüber für       telbar für die Herstellung der in § 2 Abs. 1 genann-\nden Fall des Abschlusses einer Vereinbarung nach     ten Erzeugnisse bestimmt sind, im Zeitpunkt des In-\nNummer 6 verpflichtet hat, Abfindungen insoweit       krafttretens der Verordnung anzupassen.\nzu zahlen, wie dies zur Milderung besonderer\nHärten erforderlich erscheint; dabei sind insbe-        (6) Die Bestimmungen für Backschrotmühlen (Ab-\nsondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit der      satz 1 Nr. 6 und Absatz 5) gelten auch für diejenigen\nArbeitnehmer, ihr Alter, die Arbeitsmarktlage        Vorrichtungen anderer Mühlen, mit denen nur Back-\nund die Gefährdung oder Schmälerung einer zu         schrot hergestellt worden ist.\nerwartenden Sicherung für die Fälle der vorzeiti-       (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\ngen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters       vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen\nund des Todes zu berücksichtigen.                    und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates","1060                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndurch Rechtsverordnung anzuordnen, daß zum              Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversiche-\nZwecke der Rückzahlung und Verzinsung der für die      rung und nicht als Entgelt im Sinne der Arbeitslosen-\nStillegung aufgewendeten Mittel einschließlich der     versicherung und der Arbeitslosenhilfe.\nVerwaltungskosten eine Abgabe von den Mühlen\nmit Ausnahme der Mühlen mit einer Tagesleistung                                    § 8\nbis zu einer Tonne erhoben wird; die Abgabe kann                             Meldepflicht\nauch zur Zahlung von Pauschalbeträgen und Arbeit-          (1) Der unmittelbare Besitzer einer zur Zeit des\nnehmerabfindungen nach den Absätzen 1 und 4 ver-        Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mühle\nwendet werden, soweit sie für die in Halbsatz 1 ge-    ist verpflichtet, die in dem Betrieb am Tage des In-\nnannten Zwecke nicht benötigt Wird. Der Bundes-         krafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Vorrich-\nminister der Finanzen übernimmt im Namen des            tungen, die der Herstellung der in § 2 Abs. 1 ge-\nBundes für die Finanzierung der Förderung der Still-    nannten Erzeugnisse dienen können, und die Tages-\nl(~gung aus vorhandenen Bürgschaftsermächtigungen       leistung zu melden.\neine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage\nvon 140 Millionen Deutsche Mark.                           (2) Der Bundesminister bestimmt durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form\n(8) Die Abgabe darf auf höchstens 2,20 Deutsche      der Meldung, die Meldefrist und die Stelle, an die\nMark je Tonne Getreide, das für die Herstellung der     die Meldung zu erstatten ist.\nin § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse verwendet wor-         (3) Der Besitzer einer Mühle und sein Vertreter\nden ist, festgesetzt werden; sie darf frühestens ab     sind verpflichtet, Prüfungen des Betriebes durch den\n1. Januar 1960 und längstens bis zum 31. Dezember\nBundesminister oder seine Beauftragten daraufhin\n1975 erhoben werden.                                    zu dulden, ob die nach Absatz 1 erstatteten Meldun-\n(9) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig gezahlt, so    gen richtig und ob Änderungen im Sinne des § 2\nsind vom Fälligkeitstage ab Säumniszuschläge nach       Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung vorge-\nMaßgabe der Vorschriften des Steuersäumnisgeset-        nommen worden sind. Sie sind insbesondere ver-\nzes vom 24. Dezember 1934 (ReichsgesetzbL I S. 1271)    pflichtet, den Prüfern die Anlagen zugänglich zu\nin der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.              machen, die für die Prüfung benötigten Arbeits-\nkräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Un-\n(10) Uberschüsse aus der Abgabe sind für Zwecke     terlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufga-\nder Förderung der Mühlenwirtschaft zu verwenden.        ben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13\nUber die Art und Weise ihrer Verwendung entschei-       des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\ndet der Bundesminister im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen.                                                       § 9\n(11) Die Einkommensteuer für den Gewinn aus                                  Gebühren\nder Zahlung des Pauschalbetrages im Sinne des Ab-          Zur Deckung der Verwaltungskosten, die durch\nsatzes 1 Nr. 6 soll auf Antrag im Rahmen des § 34       die Bearbeitung von Anträgen nach§ 1 Abs. 1 dieses\ndes Einkommensteuergesetzes auf höchstens die           Gesetzes entstehen, werden von den Antragstellern\nHälfte des durchschnittlichen Steuersatzes bemessen     Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung er-\nwerden, der sich ohne Inanspruchnahme der Ver-          hoben, die der Bundesminister im Einvernehmen\ngünstigungen des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuer-       mit dem Bundesminister der Finanzen und mit Zu-\ngesetzes bei der Veranlagung des Einkommens er-         stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\ngeben würde.                                            erläßt. In dieser Gebührenordnung sollen Vorschrif-\n(12) Die Körperschaftsteuer für den Gewinn aus       ten über den Erlaß oder die Ermäßigung der Gebühr\nder Zahlung des Pauschalbetrages beträgt 19 vom         für Antragsteller, die Vertriebene oder Sowjetzonen-\nHundert des Einkommens.                                 flüchtlinge im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesver-\ntriebenengesetzes sind, getroffen werden.\n(13) Bei der Ermittlung der Gewinne im Sinne der\nAbsätze 11 und 12 sind Vermögensminderungen ab-                                   § 10\nzuziehen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem                       Durchführung des Gesetzes\nZusammenhang mit der Stillegung stehen. Solche             (1) Der Bundesminister kann die Durchführung\nVermögensminderungen können, soweit die Ver-            dieses Gesetzes dem Vorstand der Mühlenstelle\ngünstigungen der Absätze 11 und 12 in Anspruch          übertragen. In diesem Falle ist er Verwaltungsbe-\ngenommen worden sind, in späteren Wirtschafts-          hörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ord-\njahren nicht abgezogen werden. Für die berücksich-      nungswidrigkeiten; er nimmt auch die Befugnisse\ntigungsfähigen Ausschüttungen ist § 19 Abs. 3 Satz 2    der obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66\nZiff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend\nAbs. 2 dieses Gesetzes wahr.\nanzuwenden.\n(2) § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 6 des Getreide-\n(14) Von den nach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4 für\ngesetzes in der Fassung vom 24. November 1951\ndie Stillegung gezahlten Beträgen ist die Umsatz-\n(Bundesgesetzbl. I S. 900) finden im Rahmen dieses\nsteuer in Höhe von 1 vom Hundert zu entrichten.\nGesetzes keine Anwendung.\n(15) Die in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Abfindun-\n§ 11\ngen gelten, soweit sie dem Inhaber der Mühle nach\nAbsatz 4 Satz 1 vergütet werden, beim Arbeitneh-                       V erschwiegenheitspflicht\nmer nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne          Die mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauf-\ndes Einkommensteuergesetzes, nicht als Einkommen,       tragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht-","Nr. 46  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1965                                        1061\nPrstäUung und dc'r Anzeige von Gesetzwidrigkeiten,      5. die Durchführung von Prüfungen nach § 8 Abs. l\nverpflichtet, über Einrichtungs- und Geschäftsver-           hindert.\nhältnisse sow fo Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\ndie durch ihre Ti:il.igkeit jm Rahmen dieses Gesetzes\nsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu\nzu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu be-\nzehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-\nwahren; sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheim-\ngangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zweitausend\nnisse nicht verwerten. Soweit sie nicht Beamte sind,\nDeutsche Mark geahndet werden.\nsind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-\nheiten nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung             (3) Die Verfolgung der Ordnungswidrig-keit ver-\nund Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in          jährt in zwei Jahren.\nder Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I                                          § 13\nS. 351) zu verpflichten.                                                          Geltungsbereich\n§ 12                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nOrdnungswidrigkeiten                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nVorschriften dies1:-~s Gesetzes vorsätzlich oder fahr-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nlässig\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n1. ohne Genehmigung eine Mühle errichtet, den Be-\ntrieb einer Mühle aufnimmt, wiederaufnimmt,                                          § 14\nverlegt oder ihre Tagesleistung erweitert,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 mehr als zwei\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nTonnen Getreide in einem Kalendervierteljahr\ndung in Kraft und mit Ausnahme der §§ 7, 10, 11\nzu den in § 2 Abs. l genannten Erzeugnissen ver-\narbeitet,                                            und 13 am 31. Dezember 1966 außer Kraft. 2 )\n3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 2     2) Das Mühlengesetz vorn 27. Juni 1957 (BundesgesetzbL_ I S. 664)\nist am 5. Juli 1957, das Gesetz zur Änderung und Erganzung d_es\noder 3 Getreide über die zulässige Menge hinaus          Mühlengesetzes vom 2. Juni 1959 (Bundes9.esetzbl. I S. 27_7). 1st\nzu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ver-         am 10. Juni 1959, das Zweite Gesetz zur Anderung_ des Muh1en~\ngesetzes vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 865) ISt am 8. J:11!\narbeitet,                                                1961 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt . ?es Inkrafttrete~_s der A,n-\nderungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des ~uhlengeset-\n4. Meldungen nach § 8 Abs. l und 2 nicht, nicht             zes vom 26. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 45) ergibt sich aus\ndessen Artikel 3. Das Vierte Gesetz zur Anderung des Muhlen-\nrechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,   . gesetzes ist am 2. September 1965 in Kraft getreten."]}