{"id":"bgbl1-1965-45-8","kind":"bgbl1","year":1965,"number":45,"date":"1965-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/45#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_45.pdf#page=31","order":8,"title":"Neufassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge","law_date":"1965-08-27T00:00:00Z","page":1031,"pdf_page":31,"num_pages":10,"content":["Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1031\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge\nVom 27. August 1965\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nÄnderung u11d Ergänzung der Verordnung zur Kriegs-\nopferfürsorge vorn 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 743) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-\nnung zur Kriegsopferfürsorge in der jetzt geltenden\nFassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben\nangeführt<:m Änderungsverordnung ergibt.\nBonn, den 27. August 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","1032                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung zur Kriegsopferfürsorge*)\nin der Fassung vom 27. August 1965\nInhaltsübersicht\n§                                                                                          §\nAbschnitt 1                                                                        Unterabschnitt 2\nAllgemeines                                                             E r z i e h u n g s b e i h i lf e n n a c h § 27\nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzel-                                                                          des Gesetzes\nfalles ....................................... .                                         Maßnahmen der Erziehung und Ausbildung . . . . . .                                     20\nMiltel, Einkommen, Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2  Bedarf bei Maßnahmen der Erziehung und Aus-\nbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nAusmaß der Leistun~Jen und Einsatz des Einkom-\nmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3\nEinzusetzende Mittel der Waise und ihrer unter-\nhaltspflichtigen Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    22\nFamilienmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           4\nEinzusetzende Mittel des Beschädigten und des\nauszubildenden Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               23\nAbschnitt 2                                                                        Unterabschnitt 3\nLeistungen der Kriegsopferfürsorge                                                         H i 1f e n n a c h § 27 a d e s G e s e t z e s\nErgänzende Hilfe zum Lebensunterhalt . . . . . . . . . . .                             23 a\nUnterabschnitt 1                                                   Erholungsfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          24\nH i 1 f e n n a c h § 26 d e s G e s e t z e s                                 Wohnungsfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           25\nBerufliche Fortbildung                                                                   5                            Unterabschnitt 4\nBerufliche Umschulung                                                                    6               H i 1 f e n n a c h § 27 b d e s G e s e t z e s\nBerufliche Ausbildung                                                                    7  Sonstige Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      26\nHilfe zum Aufstieg im Beruf ................... .                                        7a                           Unterabschnitt 5\nAllgemeine Bestimmungen über die Einleitung der                                             S o n d e r f ü r s o r g e n a c h § 27 c d e s G e s e t z e s\nMaßnahmen nach §§ 5 bis 7 a ................. .                                       8  Sonderfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       27\nArt der Förderung ............................. .                                        9\nAbschnitt 3\nDauer der Förderung ........................... .                                       10\nVerfahren\nAuslandsaufenthalt ............................ .                                       11\nDrtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             28\nSchulausbildung ............................... .                                       12\nBeginn der Leistung, Fortführung bei Berichtigungs-\nHilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im                                               bescheiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     29\nArbeitsleben sowie nachgehende Hilfe zu seiner                                           Pflichten der Beschädigten und Hinterbliebenen . . .                                   30\nSicherung ................................... .                                      13\nBeteiligung anderer Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                31\nHilfe zur Gründung und Erhaltung einer selbstän-\nRückerstattung von Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      32\ndigen Existenz ................................ .                                    14\nEingliederungsplan            ............................ .                            16                                    Abschnitt 4\nKosten der Förderungsmaßnahme ............... .                                         17                Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nUnterhaltsbeitrag zur Sicherung des Lebensunter-                                            Ubergangsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            33\nhalts während der Förderung ................. .                                      18  Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     34\nFörderungsmaßnahmen für Witwen ............. .                                          19  Inkrafttreten                                                                          36\nAbschnitt 1                                                 örtlichen Verhältnissen. \\,Vünschen, die sich auf die\nGestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen wer-\nAllgemeines                                                  den, soweit sie angemessen sind und keine unver-\n§ 1                                                tretbaren Mehrkosten erfordern.\nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles                                           (2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sollen\ndazu beitragen, das Streben der Beschädigten und\n(1) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der\nHinterbliebenen wirksam zu unterstützen, eine an-\nKriegsopferfürsorge richten sich nach den Besonder-\ngemessene Lebensstellung zu erlangen und zu er-\nheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person\nhalten.                                                               ~\ndes Beschädigten oder Hinterbliebenen, nach seiner\nLebensstellung vor der Schädigung oder dem Ver-                                                (3) Bei der Prüfung, welche Leistungen der Kriegs-\nlust des Ernährers, der Art seines Bedarfs und den                                          opferfürsorge in Betracht kommen und wie sie zu\nbemessen sind, sowie bei der Feststellung der einzu-\n•) Ersetzt Bundesgesetzbl. lII 830-2-2                                                      setzenden Mittel ist entgegenkommend zu verfahren.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                      1033\n§ 2                                               Abschnitt 2\nMittel, Einkommen, Vermögen                        Leistungen der Kriegsopferfürsorge\nMittel im Sinne der §§ 27 und 27 a Abs. 1 des Ge-                       Unterabschnitt 1\nsetzes und im Sinne dieser Verordnung sind das\nHilfen nach § 26 des Gesetzes\nnach § 25 a Abs. 6 des Gesetzes zu berücksichtigende\nEinkommen sowie das nach § 25 a Abs. 7 des Geset-                                 § 5\nzes zu berücksichtigende Vermögen.\nBerufliche Fortbildung\n§ 3                            (1) Die berufliche Fortbildung soll dem Beschä-\ndigten dazu verhelfen, verlorengegangene Kennt-\nAusmaß der Leistungen und\nEinsatz des Einkommens                 nisse oder Fähigkeiten zurückzugewinnen oder\nzur Besserung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit\n(1) Als Leistung der Kriegsopferfürsorge wird der   im erlernten oder ausgeübten Beruf oder einer ent-\nUnterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf        sprechenden Tätigkeit neue Kenntnisse oder Fähig-\nund den einzusetzenden Mitteln gewährt.                keiten zu erwerben.\n(2) Zur Deckung des Bedarfs ist Einkommen nicht        (2) Die Hilfe ist zu gewähren, soweit und solange\neinzusetzen, wenn es die maßgebende Einkommens-        der Beschädigte infolge der Schädigung in der Aus-\ngrenze nicht übersteigt, es sei denn, daß bei einem    übung des erlernten oder bisherigen Berufs so beein-\nAufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer      trächtigt ist, daß er sich am Arbeitsplatz und im\ngleichartigen Einrichtung Aufwendungen für den         Wettbewerb mit Nichtbeschädigten nicht behaupten\nhäuslichen Lebensunterhalt erspart werden und es        kann.\nunbillig wäre, diese Ersparnisse nicht zu berücksich-\ntigen. Ersparnisse, die in den ersten beiden Monaten                              § 6\nnach Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine                        Berufliche Umschulung\ngleichartige Einrichtung gemacht werden, bleiben un-\nberücksichtigt.                                            (1) Die berufliche Umschulung soll dem Beschä-\ndigten dazu verhelfen, durch Erlernen eines seinen\n(3) Ubersteigt das Einkommen die maßgebende         Kräften und Fähigkeiten entsprechenden neuen\nEinkommensgrenze, ist es insoweit nicht einzuset-       Berufs oder einer ihnen entsprechenden neuen\nzen, als es unbillig wäre, von den Beschädigten oder    Tätigkeit die berufliche Leistungsfähigkeit wieder-\nHinterbliebenen den Einsatz ihres Einkommens zu         zuerlangen.\nverlangen (§ 25 a Abs. 5 des Gesetzes).\n(2) Die Hilfe ist zu gewähren, soweit und solange\n(4) Ist Einkommen ohne Berücksichtigung einer       der Beschädigte infolge der Schädigung den erlern-\nEinkommensgrenze einzusetzen, gilt Absatz 3 ent-        ten oder bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann.\nsprechend.                                              Der neue Beruf soll dem erlernten oder bisherigen\n§ 4                          gleichwertig sein.\nFamilienmitglieder                                              § 7\nLeistungen der Kriegsopferfürsorge werden Be-                        Berufliche Ausbildung\nschädigten auch für Familienmitglieder gewährt,\n(1) Die berufliche Ausbildung soll dem Beschädig-\nsoweit diese nicht wegen Tuberkulose oder Behin-\nten dazu verhelfen, einen seinen Kräften und Fähig-\nderung Anspruch auf Leistungen nach anderen\nkeiten entsprechenden Beruf oder eine ihnen ent-\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften haben. Als Fami-\nsprechende Tätigkeit zu erlernen und auszuüben.\nlienmitglieder von Beschädigten im Sinne des § 25\nAbs. 1 des Gesetzes gelten                                 (2) Die Hilfe ist zu gewähren, sofern der Beschä-\n1. der Ehegatte,                                        digte infolge der Schädigung eine Berufsausbildung\nnicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnte,\n2. die in § 33 b Abs. 2 des Gesetzes genannten Kin-     oder die erstrebte Ausbildung nicht ohne besondere\nder,                                               Maßnahmen durchgeführt werden kann, oder das\n3. sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in     Ausbildungsziel geändert werden muß.\nhäuslicher Gemeinschaft leben,\n4. bei Beschädigten mit als Schädigungsfolge aner-                                § 7a\nkannter Tuberkulose die Personen, denen nach                     Hilfe zum Aufstieg im Beruf\n§ 52 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes Hilfe\n(1) Einern Beschädigten ist Hilfe zum Aufstieg im\nzum Lebensunterhalt zu gewähren ist, soweit\nBeruf zu gewähren, wenn ihm erst hierdurch die Er-\nLeistungen der Kriegsopferfürsorge wegen der\nlangung einer angemessenen Lebensstellung ermög-\nTuberkulose erforderlich werden,\nlicht wird. Diese Hilfe ist eine Hilfe im Sinne des\n5. Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche       § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.\nHärte bedeuten würde,\n(2) Einern Schwerbeschädigten kann, auch wenn eine\nwenn der Beschädigte vor der Schädigung den             angemessene Lebensstellung schon erreicht ist, Hilfe\nLebensunterhalt des Familienmitgliedes überwiegend      zum Aufstieg im Beruf gewährt werden, sofern seine\nbestritten hat oder ohne die Schädigung voraussicht-    Fähigkeiten dies rechtfertigen und er in seinem be-\nlich bestritten hätte.                                  ruflichen Fortkommen infolge der Schädigung be-","1034                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nnachteiligt ist. Der Schwerbeschädigte kann zu den      4 für Fernunterricht, wenn wegen Art und Schwere\nKosten der Förderungsmaßnahme herangezogen                   der Schädigung eine Förderung nach den Num-\nwerden.                                                      mern 2 und 3 nicht möglich oder erheblich er-\nschwert ist und der Beschädigte durch Teilnahme\n§ 8\nam Fernunterricht einem Beruf oder einer geeig-\nAllgemeine Bestimmungen über                    neten Tätigkeit zugeführt werden kann,\ndie Einleitung der Maßnahmen nach den §§ 5 bis 7 a\n5. für Maßnahmen, die zur Vorbereitung auf einen\n(1) Die Einleitung von Maßnahmen nach den §§ 5            Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit\nbis 7 a ist davon abhängig, daß                              notwendig sind.\nl. der Beschädigte für den Beruf oder die Tätigkeit\ngeeignet ist,                                                                  § 10\n2. der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig\nDauer der Förderung\nist,\n3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine        (1) Die Förderung endet, wenn der mit ihr ver-\nausreichende Lebensgrundlage vermitteln oder         folgte Zweck erreicht ist. Wird die Ausbildung in\nwenigstens dazu beitragen wird, die Folgen der      Abschnitten durchgeführt, so ist die Leistung für den\nSchädigung zu mildern, wenn der Beschädigte         jeweiligen Ausbildungsabschnitt festzustellen.\ninfolge der Art und Schwere der Schädigung eine         (2) Die Förderung ist bis zum Erwerb des Doktor-\nausreichende Lebensgrundlage nicht mehr erlan-       grades zu gewähren, wenn die Promotion üblicher-\ngen kann.                                           weise die einzige Abschlußprüfung darstellt oder die\n(2) Maßnahmen nach den§§ 5 bis 7 a können auch       Habilitation erstrebt und die Erreichung dieses Zie-\nwährend einer stationären Heilbehandlung begon-          les von der Hochschule nach der Begabung des Be-\nnen oder fortgeführt werden; zumindest soll dem Be-      schädigten als möglich anerkannt wird. Im übrigen\nschädigten die Erhaltung seiner beruflichen Kennt-       darf die Förderung bis zum Erwerb des Doktorgra-\nnisse ermöglicht werden.                                 des nur gewährt werden, wenn der Beschädigte ohne\nden Doktorgrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädig-\n(3) Von Maßnahmen nach den §§ 5 und 6 soll\nten benachteiligt wäre; letzteres gilt vor allem, wenn\nabgesehen werden, we:o.n die Unterbringung im er-\nder Erwerb des Doktorgrades in einem bestimmten\nlernten, bisherigen oder in einem diesem verwand-\nten Beruf, gegebenenfalls nach Beschaffung von           akademischen Beruf allgemein üblich ist.\nHilfsmitteln, Vorrichtungen an Maschinen oder an-           (3) Kann eine Förderungsmaßnahme aus Gründen,\nderen geeigneten Hilfen oder durch Umsiedlung, zu        die der Beschädigte nicht zu vertreten hat, nicht zu\nder sich der Beschädigte bereit findet, noch möglich     dem in Aussicht genommenen Ziel geführt werden,\nist; § 21 des Schwerbeschädigtengesetzes bleibt un-      sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.\nberührt.\n(4) Maßnahmen nach den §§ 5 bis 7 a werden auch                                 § 11\ndurchgeführt, wenn der Beschädigte schon nach § 26                          Auslandsaufenthalt\ndes Gesetzes gefördert worden ist; die Einleitung\nneuer Maßnahmen nach den§§ 5 bis 7 a Abs. 1 hängt           Beschädigten, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-\njedoch davon ab, daß der Beschädigte den Beruf, für      lichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes\nden er bereits gefördert wurde, infolge der Schädi-      haben, wird Hilfe auch gewährt, wenn ein Aufent-\ngung nicht mehr ausüben kann oder daß frühere            halt im Ausland im Interesse der Förderung geboten\nMaßnahmen aus Gründen, die der Beschädigte nicht         ist, die Dauer der Förderungsmaßnahme nicht\nzu vertreten hat, zu einer angemessenen Lebensstel-      wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren\nlung nicht geführt haben.                                Mehrkosten entstehen.\n§ 9                                                     § 12\nArt der Förderung                                         Schulausbildung\nEine Förderung kommt in Betracht                          (1) Hilfe zur Schulausbildung ist zu gewähren\n1. für Berufe, die einen bestimmten Ausbildungs-          1. zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule;\ngang voraussetzen,                                       wenn der in Aussicht genommene Beruf dies er-\n2. zum Besuch öffentlicher, staatlich anerkannter             fordert,\noder genehmigter Ausbildungsstätteu sowie            2. zum Besuch einer sonstigen allgemein- oder be-\nHochschulen; private Ausbildungsstätten stehen           rufsbildenden Schule, wenn und soweit infolge\nöffentlichen gleich, wenn sie zu einer für den           der Schädigung ein besonderer Aufwand entsteht.\nbetreffenden Ausbildungsgang anerkannten Ab-\nschlußprüfung führen,                                   (2) Ist wegen Art oder Schwere der Schädigung\nder Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden\n3. zum Besuch sonstiger Ausbildungsstätten, Einrich-      Schule nicht möglich, ist Hilfe für sonstige Maßnah-\ntungen oder von Betrieben, wenn dies im Einzel-      men zur Vermittlung schulischen Wissens zu gewäh-\nfall zweckmäßiger erscheint als der Besuch der       ren.\nunter Nummer 2 aufgeführten Ausbildungsstät-\nten, oder wenn das Ziel der Förderung auf andere        (3) § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 9 Nr. 2 und 5,\nWeise nicht erreicht werden kann,                    § 10 Abs. 1 und 3 und § 11 gelten entsprechend.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                       1035\n§ 13                         2. wenn die selbständige Tätigkeit auf die Dauer\nHilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes          eine ausreichende Lebensgrundlage erwarten läßt,\nim Arbeitsleben                    3 wenn und soweit der Einsatz öffentlicher Mittel\nsowie nachgehende Hilfe zu seiner Sicherung           gerechtfertigt ist.\n(1) Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes\nim Arbeitsleben sowie nachgehende Hilfe zu seiner                                  § 15\nSicherung werden vor allem in Form persönlicher                                  (entfällt)\nHilfe gewährt. Die persönliche Hilfe umfaßt erfor-\nderlichenfalls auch die Beratung der Vorgesetzten\n§ 16\nund Mitarbeiter des Beschädigten.\nEingliederungsplan\n(2) Erreicht der Beschädigte nach Durchführung\neiner berufsfördernden Maßnahme im Sinne der               (1) Werden mehrere oder einen längeren Zeit-\n§§ 5 bis 7 a Abs. 1 an seinem Arbeitsplatz während      raum umfassende Maßnahmen erforderlich, stellt die\neiner Einarbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsver-    für die Durchführung des § 26 des Gesetzes zustän-\ndienst, wird ihm als Ausgleich eine Beihilfe ge-        dige Stelle so frühzeitig wie möglich einen Plan zur\nwährt. Als Beihilfe wird der Unterschied zwischen       Durchführung der einzelnen Maßnahmen auf.\ndem Einkommen während der Einarbeitungszeit und            (2) Bei Aufstellung und Durchführung des Planes\ndem voraussichtlichen Einkommen nach Ablauf der         soll die in Absatz 1 genannte Stelle mit dem Beschä-\nEinarbeitungszeit gewährt; das Einkommen während        digten und den sonst Beteiligten, insbesondere den\nder Einarbeitungszeit und die Beihilfe dürfen zusam-    Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nmen einen Betrag nicht übersteigen, der dem nach        lung und Arbeitslosenversicherung, dem behandeln-\n§ 18 ermittelten Bedarf entspricht. Die Dauer der.      den Arzt, dem Versorgungsamt, der Orthopädischen\nBeihilfe soll sechs Monate nicht überschreiten.         Versorgungsstelle und dem Arbeitgeber, zusammen-\n(3) Hat der Beschädigte aus von ihm nicht zu ver-    wirken.\ntretenden Gründen bei Abschluß einer berufsför-\ndernden Maßnahme im Sinne der §§ 5 bis 7 a Abs. 1                                  § 17\neinen Arbeitsplatz noch nicht erlangt, kann ihm für                Kosten der Förderungsmaßnahme\neine Dbergangszeit eine Beihilfe gewährt werden.\nDie Höhe der Beihilfe bemißt sich nach § 18 mit der        (1) Zu den Kosten der Förderungsmaßnahme ge-\nMaßgabe, daß an Stelle eines Bedarfs in Höhe des        mäß den§§ 5 bis 7 a und 12 gehören auch\nZweifachen ein Bedarf in Höhe des Eineinhalbfachen      1. Kosten für notwendige Lernmittel,\ndes Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz\n2. Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und\nanzuerkennen ist. § 18 Abs. 4 findet keine Anwen-\ndas übliche Arbeitsmaterial,\ndung. Die Dauer der Beihilfe soll drei Monate nicht\nüberschreiten.                                          3. notwendige Fahrtkosten einschließlich der für\nFamilienheimfahrten sowie\n(4) Neben den in § 8 Abs. 3 genannten Hilfen\nkommen auch Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb,        4. ein Betrag zur Bestreitung kleinerer mit der\nzur Unterhaltung und zum Unterstellen eines Kraft-          Ausbildung zusammenhängender Ausgaben.\nfahrzeugs sowie zum Erwerb des Führerscheins in\n(2) Die in Absatz 1 aufgeführt~n Kosten können\nBetracht, wenn der Beschädigte zur Erreichung sei-\ndurch Pauschbeträge abgegolten werden.\nnes Arbeitsplatzes infolge der Schädigung auf die\nBenutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.\n§ 18\n§ 14\nUnterhaltsbeitrag\nHilfe zur Gründung und Erhaltung                       zur Sicherung des Lebensunterhalts\neiner selbständigen Existenz                              während der Förderung\n(1) Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selb-\n(1) Für den Lebensunterhalt des Beschädigten so-\nständigen Existenz ist nach Maßgabe des Absatzes 2\neinem Beschädigten zu gewähren, der infolge der         wie der von ihm bisher überwiegend unterhaltenen\nSchädigung                                              Angehörigen und derjenigen, denen der Beschädigte\nnach Beginn der Förderungsmaßnahme unterhalts-\n1. die erstrebte selbständige Existenz ohne fremde      pflichtig wird, ist ein Bedarf in Höhe des Zweifachen\nHilfe nicht gründen kann oder\ndes Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz\n2. eine für eine angemessene Lebensstellung ausrei-     zuzüglich der Kosten der Unterkunft anzuerkennen.\nchende Lebensgrundlage zweckmäßiger durch eine      Der Bedarf des Beschädigten für die in Satz 1 ge-\nselbständige Tätigkeit erlangen kann oder           nannten Personen vermindert sich um deren Ein-\n3. bei Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit im       kommen; übersteigt das Einkommen einer dieser\nWettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt      Personen das Zweifache des für sie maßgebenden\nist.                                                Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz zu-\nzüglich der anteiligen Kosten der Unterkunft, schei-\n(2) Die Hilfe wird nur gewährt,                      det sie aus der Bedarfsberechnung aus. Wird der Be-\n1. wenn der Beschädigte die persönlichen und fach-      schädigte getrennt von seiner Familie untergebracht,\nlichen Voraussetzungen für die Ausübung der         so ist für ihn und für den mit der Haushaltsführung\nselbständigen Tätigkeit erfüllt,                    betrauten Angehörigen als Bedarf jeweils ein Betrag","1036                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nin Höhe des Zweifachen des für den Haushaltsvor-                          Unterabschnitt 2\nstand maßgebenden Regelsatzes nach dem Bundes-\nsozialhi1Jegesetz anzuerkennen. Für die in Satz 1          Erziehungsbeihilfen nach § 27 des Gesetzes\ngenannten Personen, die nicht mit dem Beschädigten                               § 20\nin häuslicher Gemeinschuft leben, darf jedoch als            Maßnahmen der Erziehung und Ausbildung\nBedarf kein höheror Betrag anerkannt werden als\nder Beschi.idigle diesen Personen bis zum Beginn der      (1) Erziehungsbeihilfe wird außer für Maßnahmen\nFörderungsmaßnuhme durchschnilllich gewährt hat        der Erziehung vor allem für Schulausbildung und\noder nach Beginn der Förderungsmaßnahme zu ge-         berufliche Ausbildung gewährt; § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1,\nwähren verpfiichtet ist.                               § 8 Abs. 1, § 9 Nr. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 1 und 2\nSatz 1 und Abs. 3, §§ 11, 12 Abs. 2 gelten sinngemäß.\n(2) Ist der Beschädigte in einer Anstalt, einem        (2) Erziehungsbeihilfe wird auch für Maßnahmen\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung unterge-     gewährt, die zwischen der Schulentlassung und dem\nbracht, so sind dem Bedarf für Unterbringung und       Beginn der Berufsausbildung überwiegend der Erzie-\nVerpflegung ein angemessener Betrag für zusätz-        hung, Erwerbsbefähigung und der Hinführung zum\nliche kleinere Bedürfnisse sowie Beträge für weiter-    Beruf dienen, sowie für Fürsorgeerziehung und frei-\nlaufende unabweisliche Verpflichtungen zuzurech-        willige Erziehungshilfe.\nnen. Für die von dem Beschiidigten bisher überwie-\ngend unterhaltenen Angehörigen und diejenigen,             (3) Für Kinder im volksschulpflichtigen Alter wird\ndenen der Beschädigte nach Beginn der Förderungs-       Erziehungsbeihilfe zum Besuch allgemeinbildender\nmaßnahme unterhaltspflichtig wird, gilt Absatz 1        Schulen nur insoweit gewährt, als der Schulbesuch\nentsprechend.                                           einen Aufwand erfordert, der den während des Be-\nsuchs der Volksschule üblicherweise entstehenden\n(3) Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfs-    Aufwand übersteigt.\nberechnung mit aufzunehmen.\n(4) Die Dauer der Hilfe soll die übliche oder vor-\n(4) Bleibt der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte  geschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten.\nBedarf unter dem bisherigen Einkommen des Beschä-\ndigten, so ist vergleichsweise der Betrag zu ermit-                               § 21\nteln, den der Beschädigte nach den Maßstäben des\nEinkommensausgleichs gemäß § 17 Abs. 2 des Ge-                   Bedarf bei Maßnahmen der Erziehung\nsetzes erhalten würde; ist dieser höher, so ist er als                      und Ausbildung\nBedarf anzuerkennen, höchstens jedoch bis zu               (1) Der Bedarf umfaßt\n1200,- DM monatlich.\n1. die notwendigen Kosten der Erziehung und Aus-\n(5) Als Unterhaltsbeitrag wird der Unterschied           bildung einschließlich der in § 17 aufgeführten\nzwischen dem nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach            Beträge,\nAbsatz 4 ermittelten Bedarf und den einzusetzenden      2. für den Lebensunterhalt des Auszubildenden wäh-\nMitteln gewährt. Zu den einzusetzenden Mitteln              rend der Erziehung und Ausbildung\ngehört eine Unterhaltsleistung des Ehegatten nur\na) bei Verbleib in der Familie einen Betrag in\ninsoweit, als dessen Einkommen die bei der Fest-\nHöhe des Zweifachen des für ihn maßgeben-\nstellung der Ausgleichsrente vom Versorgungsamt\nden Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfe-\nzu berücksichtigende Grenze übersteigt. Zu den ein-\ngesetz sowie die anteiligen Kosten der Unter-\nzusetzenden Mitteln gehört nicht ein angemessener\nkunft,\nTeil des Verdienstes, den ein Beschädigter während\neines Ausbildungsabschnittes unter Aufwendung be-           b) bei Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim,\nsonderer Tatkraft erzielt.                                     einer gleichartigen Einrichtung oder einer\nPflegestelle die Kosten der Unterbringung und\n(6) Für den Monat, in dem die Förderungsmaß-                Verpflegung, einen angemessenen Betrag für\nnahme endet, wird der Unterhaltsbeitrag voll ge-               zusätzliche kleinere Bedürfnisse, Beträge für\nwährt.                                                         weiterlaufende unabweisliche Verpflichtungen\nsowie in angemessenem Umfang die anteiligen\n(7) Bei einer Förderungsmaßnahme nach § 7 a\nKosten der bisherigen Unterkunft in der\nAbs. 2 wird der Unterhaltsbeitrag zu 50 vom Hun-\ndert als Beihilfe und zu 50 vom Hundert als Dar-               Familie,\nlehen gewährt.                                              c) bei sonstiger Unterbringung außerhalb der\nFamilie einen Betrag in Höhe des Regelsatzes\n§ 19                                 nach dem Bundessozialhilfegesetz für den\nHaushaltsvorstand und für einen dem Auszu-\nFörderungsmaßnahmen für Witwen                      bildenden gleichaltrigen Haushaltsangehöri-\n(1) Für Förderungsmaßnahmen für Witwen gelten               gen sowie die Kosten der Unterkunft am Aus-\ndie Bestimmungen über die berufliche Förderung                 bildungsort und in angemessenem Umfang die\nBeschädigter sinngemäß.                                        anteiligen Kosten der bisherigen Unterkunft in\nder Famile; hierbei sind die jeweiligen höch-\n(2) Bei Prüfung der Frage, welche Lebensstellung            sten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen,\nfür die Witwe angemessen ist, soll neben der                   in dem sich die Ausbildungsstätte befindet.\nLebensstellung des verstorbenen Ehegatten auch\nihre Lebensstellung vor der Verheiratung berück-           (2) Im Falle des § 20 Abs. 3 umfaßt der Bedarf nur\nsichtigt werden, falls diese günstiger gewesen ist.     den besonderen Aufwand.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                      1037\n(3) Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfs-        (5) Beschädigten, die eine Pflegezulage erhalten,\nberechnung mit aufzunehmen.                             ist Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe der nach\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Kosten der Erziehung\n(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c kön-\nund Ausbildung zu gewähren.\nnen die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort\ndurch Pauschbeträge abgegolten werden.\nUnterabschnitt 3\n§ 22                                     Hilfen nach § 27 a des Gesetzes\nEinzusetzende Mittel der Waise                                       § 23 a\nund ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen                Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt\n(1) Als Erziehungsbeihilfe ist der Unterschied          Bei den sonstigen Mitteln im Sinne des § 27 a\nzwischen dem nach § 21 ermittelten Bedarf und den        Abs. 1 des Gesetzes, die der Beschädigte einzusetzen\neinzusetzenden Mitteln der Waise sowie ihrer            hat, werden Unterhaltsleistungen des Ehegatten nur\nunterhaltspflichtigen Angehörigen zu gewähren. Für       insoweit berücksichtigt, als sie einem Betrag ent-\ndie einzusetzenden Mittel der Waise gilt § 18 Abs. 5     sprechen, der 350 Deutsche Mark des Einkommens\nSatz 3 entsprechend.                                     des Ehegatten übersteigt.\n(2) Bei der Ermittlung des Einkommens, das der                                 § 24\nnoch lebende Elternteil im Rahmen seiner Unter-\nhaltspflicht einzusetzen hat, bleibt ein Betrag von                         Erholungsfürsorge\nmonatlich mindestens 500 Deutsche Mark zuzüglich            (1) Die Dauer der Erholung ist so zu bemessen,\n100 Deutsche Mark für jedes weitere .unterhaltsbe-       daß der Erholungserfolg voraussichtlich nachhaltig\nrechtigte Kind unberücksichtigt.                         ist; sie soll mindestens drei Wochen betragen. Wei-\n(3) Ubersteigt das Einkommen des noch lebenden        tere Maßnahmen der Erholungsfürsorge sollen in\nElternteils die Einkommensgrenze nach Absatz 2,          der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren gewährt\nwird vermutet, daß der übersteigende Betrag anteil-      werden.\nmäßig zur Deckung des Bedarfs der Waise und für             (2) Beschädigten, die einer ständigen Begleitung\nweitere unterhaltsberechtigte Personen zur Verfü-        bedürfen, soll die Mitnahme einer Begleitperson er-\ngung steht.                                              möglicht werden. Die Notwendigkeit ständiger Be-\ngleitung gilt in der Regel als nachgewiesen, wenn\n(4) Für das Einkommen anderer unterhaltspflich-\nder Schwerkriegsbeschädigtenausweis I oder II einen\ntiger Angehöriger gelten die Absätze 2 und 3 ent-\nentsprechenden Vermerk enthält.\nsprechend, jedoch mit der Maßgabe, daß der Einsatz\nvon Einkommen zur Deckung des Bedarfs der Waise             (3) Während der Durchführung der Erholungsfür-\nnur verlangt werden kann, wenn es unbillig wäre,         sorge ist sicherzustellen, daß für Kinder und solche\nhiervon abzusehen.                                       Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hin-\nreichend gesorgt wird.\n§ 23                                                    § 25\nEinzusetzende Mittel des Beschädigten                              Wohnungsfürsorge\nund des auszubildenden Kindes\n(1) Geldleistungen zur Beschaffung ausreichen-\n(1) Als Erziehungsbeihilfe ist der Unterschied        den und gesunden Wohnraums kommen vor allem\nzwischen dem nach § 21 ermittelten Bedarf und den        in Betracht, wenn die Notwendigkeit der Wohn-\neinzusetzenden Mitteln des Kindes sowie des Be-          raumbeschaffung mit der Erlangung oder Erhaltung\nschädigten zu gewähren. Für die einzusetzenden Mit-      eines Arbeitsplatzes zusammenhängt.\ntel des Kindes gilt § 18 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.        (2) Geldleistungen kommen auch in Betracht, wenn\n(2) Zum Einkommen des Beschädigten gehört eine        die Wohnung eines Schwerbeschädigten mit Rück-\nUnterhaltsleistung des Ehegatten nur insoweit, als       sicht auf Art oder Schwere seiner gesundheitlichen\ndessen Einkommen die bei der Feststellung der Aus-       Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher\ngleichsrente vom Versorgungsamt zu berücksich-           Veränderungen bedarf,\ntigende Grenze übersteigt.\n(3) Soweit Einkommen des Beschädigten in Be-                             Unterabschnitt 4\ntracht kommt, gilt § 22 Abs. 2 entsprechend mit der                 Hilfen nach § 27 b des Gesetzes\nMaßgabe, daß für den unterhaltsberechtigten Ehe-\n§ 26\ngatten des Beschädigten 140 Deutsche Mark unbe-\nrücksichtigt bleiben.                                                        Sonstige Hilien\n(4) Ubersteigt das Einkommen des Beschädigten            Als Hilfen der Kriegsopferfürsorge auf Grund des\ndie Einkommensgrenze nach Absatz 3, wird vermutet,       § 27 b des Gesetzes kommen auch in Betracht\ndaß der übersteigende Betrag anteilmäßig zur Dek-        1. Hilfen zur Teilnahme am öffentlichen und kultu-\nkung des Bedarfs für das auszubildende Kind und              rellen Geschehen, sofern dem Beschädigten ohne\nfür weitere unterhaltsberechtigte Personen zur Ver-          diese Hilfen eine Teilnahme infolge der Schädi-\nfügung steht.                                                gung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,","1038                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. Hilfen im Sinne des § 13 Abs. 4 auch für Beschä-      Stelle, in deren Bereich der Unterhaltspflichtige, des-\ndigte, sofern sie wegen der Art oder Schwere der     sen Haushalt die Waise vor Beginn der Ausbildung\nSchädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeu-     angehört hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nges angewiesen sind.                                 Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich\ndes Gesetzes nicht vorhanden oder hat die Waise\nvor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt eines\nUnterabschnitt 5                      Unterhaltspflichtigen angehört, so richtet sich die\nSonderfürsorge nach § 27 c des Gesetzes            örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufent-\nhalt der Waise.\n§ 27\n(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo der Be-\nSonderfürsorge                      schädigte, der Hinterbliebene oder der Unterhalts-\n(1) Leistungen an Beschädigte, die zu dem Perso-      pflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhn-\nnenkreis des § 27 c des Gesetzes (Sonderfürsorge-        lichen Aufenthalt hat, ist für die Gewährung von\nberechtigte) gehören, sind der Schwere und Eigenart      Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig\nder Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf          die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge\ndie erschwerten Lebensbedingungen des Beschädig-         sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich der\nten und seiner Familie in Ausmaß und Dauer beson-        Beschädigte oder Hinterbliebene tatsächlich aufhält.\nders wirksam zu gestalten.                               Sie kann von der Stelle, in deren Bereich der Be-\nschädigte, der Hinterbliebene oder der Unterhalts-\n(2) Sonderfürsorge wird auch gewährt, wenn der        pflichtige im Sinne des Absatzes 2 seinen gewöhn-\nBeschädigte auf Grund eines Neufeststellungs- oder       lichen Aufenthalt hat, Erstattung der aufgewendeten\nBerichtigungsbescheides des Versorgungsamtes zu          Kosten verlangen. § 112 des Bundessozialhilfegeset-\nden Sonderfürsorgeberechtigten zwar nicht mehr ge-       zes gilt entsprechend.\nhört, der Vollzug des Verwaltungsaktes durch das            (4) Hat ein Beschädigter oder Hinterbliebener sei-\nLandesversorgungsamt oder durch ein Gericht der          nen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gel-\nSozialgerichtsbarkeit aber ausgesetzt ist.               tungsbereichs des Gesetzes, so ist örtlich zuständig\n(3) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu     die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich das\ndem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten         Versorgungsamt befindet, das nach der Verordnung\naus dem Bescheid des Versorgtlngsamtes nicht er-         über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden\ngibt, stellt das Versorgungsamt dem Beschädigten         der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außer-\nauf seinen Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis        halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom\nseiner Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberech-        9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 349) für die Ver-\ntigten aus.                                              sorgung des Beschädigten oder Hinterbliebenen zu-\nständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2\nfinden keine Anwendung.\nAbschnitt 3\n§ 29\nVerfahren                                          Beginn der Leistung,\n§ 28                                  Fortführung bei Berichtigungsbescheiden\nUrtliche Zuständigkeit                     (1) Leistungen  der Kriegsopferfürsorge werden\n(1) Für die Gewährung von Leistungen der Kriegs-      auf Antrag gewährt; der Antrag ist nicht an eine\nopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durch-   Form gebunden.\nführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige         (2) Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge können\nStelle, in deren Bereich der Beschädigte oder Hinter-    auch von Amts wegen getroffen werden, wenn Tat-\nbliebene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei         sachen bekannt werden, die auf die Notwendigkeit\nAufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine             der Durchführung von Maßnahmen der Kriegsopfer-\ngleichartige Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufent-   fürsorge schließen lassen. Solche Maßnahmen bedür-\nhalt derjenige, den der Beschädigte oder Hinterblie-     fen des Einverständnisses des Beschädigten oder\nbene im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung        Hinterbliebenen.\nhat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme               (3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen\nzuletzt gehabt hat. Tritt ein Beschädigter oder Hin-     frühestens vom Ersten des Antragsmonats ab, bei\nterbliebener aus einer Anstalt, einem Heim oder          von Amts wegen getroffenen Maßnahmen frühestens\neiner gleichartigen Einrichtung in eine andere Ein-      vom Ersten des Monats ab gewährt we_rden, in dem\nrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen          die der Maßnahme zugrunde liegenden Tatsachen be-\nüber, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der    kannt geworden sind. Sie können auch vor Anerken-\nfür die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein ge-     nung eines Versorgungsanspruchs gewährt werden.\nwöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Ge-\nsetzes nicht vorhanden, so ist örtlich zuständig die        (4) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden\nfür die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sach-       auch gewährt, wenn ein Antragsteller auf Grund\nlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich der Be-    eines Neufeststellungs- oder Berichtigungsbeschei-\nschädigte oder Hinterbliebene tatsächlich aufhält.       des des Versorgungsamtes zu dem Personenkreis der\nBeschädigten oder Hinterbliebenen zwar nicht mehr\n(2) Für die Gewährung von Erziehungsbeihilfen         gehört, der Vollzug des Verwaltungsaktes durch das\nan Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchfüh-    Landesversorgungsamt oder durch ein Gericht der\nrung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige         Sozialgerichtsbarkeit aber ausgesetzt ist.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                                      1039\n§ 30                                                      Abschnitt 4\nPflichten der Beschädigten und Hinterbliebenen               Obergangs- und Schlußbestimmungen\n(1) Beschädigte und Hinterbliebene sind verpflich-                                     § 33\ntet, bei Feststellung der Voraussetzungen für die                             Ubergangsregelung 1)\nGewährung von Leistungen mitzuwirken, soweit              (1) Soweit auf Grund dieser Verordnung Leistun-\nihnen dies zuzumuten ist. Sie haben Änderungen der    gen, die bei Verkündung dieser Verordnung laufend\nTatsachen, die für die Leistung der Kriegsopferfür-   gewährt werden, neu festzustellen sind, wird die\nsorge maßgebend sind, besonders Änderungen ihrer      Neufeststellung von Amts wegen durchgeführt. Die\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse der für         Zahlung der neuen Leistungen beginnt mit dem\ndie Durchführung der Kriegsopferfürsorge zustän-      1. Juni 1960, frühestens mit dem Monat, in dem die\ndigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.                Voraussetzungen erfüllt sind.\n(2) Bei Maßnahmen nach den §§ 26 und 27 des            (2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die\nGesetzes haben Beschädigte und Hinterbliebene den     sich auf Grund. dieser Verordnung ergeben, werden\nErfolg der Maßnahme, gegebenenfalls abschnitts-       nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen\nweise, durch Leistungsnachweise zu belegen.           6 Monaten nach Verkündung dieser Verordnung ge-\nstellt, so beginnt die Zahlung mit dem 1. Juni 1960,\nfrühestens mit dem Monat, in dem die Vorausset-\n§ 31                         zungen erfüllt sind.\nBeteiligung anderer Stellen                 (3) Sind seit Inkrafttreten des Gesetzes bis zur\nVerkündung dieser Verordnung laufende Leistungen\n(1) Bei Prüfung der Voraussetzungen beruflicher\nder Kriegsopferfürsorge gewährt worden, die höher\nMaßnahmen nach den §§ 26 und 27 des Geset-\nsind, als sie nach Maßgabe dieser Verordnung zu\nzes sind die Dienststellen der Bundesanstalt für\ngewähren wären, läuft die Zahlung der höheren Be-\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung,\nträge mit Beendigung des laufenden Bewilligungs-\nbei Schulausbildung oder Förderung eines Hoch-\nabschnitts, andernfalls spätestens in sechs Monaten\nschulstudiums die Schule oder Hochschule zu betei-\nligen.                                                nach Verkündung dieser Verordnung aus.\n(2) Die für die Durchführung der Kriegsopferfür-                                       §. 34\nsorge zuständigen Stellen sollen soweit möglich mit                                Berlin-Klausel\nanderen Trägern ähnlicher Sozialleistungen zusam-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmenwirken; dies gilt vor allem für die berufliche     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFörderung Beschädigter und bei Gewährung von Er-      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-\nziehungsbeihilfen.                                    sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 35\n§  32\n(entfällt)\nRückerstattung von Leistungen\n(1) Zu Unrecht erhaltene Leistungen sind zurück-                                       §  36\nzuerstatten, wenn der Beschädigte oder Hinterblie-                                 Inkrafttreten 2 )\nbene ihre Gewährung vorsätzlich oder grob fahrläs-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni\nsich verschuldet hat.                                 1960 in Kraft; mit ihrem Inkrafttreten treten die\nVer9rdnungen über die Fürsorge für Kriegsblinde\n(2) Auf die Rückerstattung kann verzichtet wer-\nund hirnverletzte Kriegsbeschädigte vom 28. Juni\nden, wenn sie eine besondere Härte für den Beschä-\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937) und die Verordnung\ndigten oder Hinterbliebenen bedeuten würde, oder\nzur Durchführung des § 26 des Bundesversorgungs-\nwenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang\ngesetzes vom 10. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I\nKosten oder Verwaltungsaufwand entstehen würden.\nS, 951) außer Kraft.\n(3) Wegen einer Erhöhung des Einkommens darf       1) Diese Vorschrift betrifft die Ubergangsregelung in der ursprüng-\nder Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 4 des Gesetzes        lichen Fassung der Verordnung vom 3~ .. Mai 1961 (Bundesg~setzbl. I\nS. 653). Die Ubergangsregelung für die Anderun.~en und Erganzung_en\noder die Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Gesetzes         ergibt sich aus Artikel 2 der Verordnung zur Anderung und Ergc1n-\nzu·ng der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 3. August 1965\nwährend eines Ausbildungsabschnittes nicht ent-             (Bundesgesetzbl. I S. 743).\nzogen oder gekürzt werden, wenn sich das monat-        2) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nursprünglichen Fassung vom 30. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 653).\nliche Einkommen um nicht mehr als 25,- DM gegen-           Der Zeituunkt des Inkrafttretens der Änderungen und Ergänzungen\nüber dem bei der Bewilligung zugrunde gelegten              ergibt sich aus Artikel 5 der yerordnu°:~ zur Änderung und Ergän-\nzung der Verordnung zur Knegsopferfursorge vom 3. August 1965\nmonatlichen Einkommen erhöht hat.                           (Bundesgesetzbl. I S. 743).","1040                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages*) vom 30. August 1962\nzwischen der Bundesrepu.bUk Deutschland und dem Königreich der Niederlande\nüber die gegenseiHge Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nund anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen\nVom 11. August 1965\nDer Vertrag vom 30. August 1962 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nder Niederlande über die gegenseitige Anerken-\nnung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-\ngen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handels-\nsachen (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 26) tritt am\n15. September 1965 in Kraft.\nAuf Grund des § 24 Abs. 2 des Gesetzes vom\n15. Januar 1965 zur Ausführung des Vertrages\nvom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich der Niederlande\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstrek-\nkung gerichtlicher Entscheidungen und anderer\nSchuldtitel in Zivil- und Handelssachen (Bundes-\ngesetzbl. 1965 I S. 17) wird hiermit bekanntgemacht,\ndaß das Gesetz nach seinem § 24 Abs. 1 ebenfalls\nam 15. September 1965\nin Kraft tritt.\nBonn, den 11. August 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\n*) Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages ist im\nBundesgesetzblatt 1965 Teil II S. 1155 (Ausgabe Nr. 33 vom 3. Sep-\ntember 1965) veröffentlicht.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei,\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und 11 werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Re1henlolqe 11ctch threr\nAusfertiqung verkündet In Teil III wird d,1s als fortqeltend lestgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sarnmlunq de~ Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 4371 nach Sachgebieten qeo1dnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und IL Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}