{"id":"bgbl1-1965-45-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":45,"date":"1965-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/45#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-45-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_45.pdf#page=29","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen","law_date":"1965-08-25T00:00:00Z","page":1029,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                           1029\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über elektrische Anlagen\nin explosionsgefährdeten Räumen*)\nVom 25. August 1965\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord-                 4. In § 19 wird der bisherige einzige Absatz Ab-\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-                     satz 1. Nachstehender Absatz 2 wird angefügt:\ndesrates:                                                             ,, (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nkann auf Antrag des Herstellers oder Einführers\nArtikel 1                             für Anlagen, Anlageteile und Werkstoffe Aus-\nDie Verordnung über elektrische Anlagen in ex-                   nahmen von den Vorschriften des § 3 zulassen,\nplosionsgefährdeten Räumen vom 15. August 1963                      wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht\n(Bundesgesetzbl. I S. 697) wird wie folgt geändert:                 und die Sicherheit auf andere Weise gewähr-\nleistet ist. Die Vorschriften über die Bauartzulas-\n1. § 3 der Verordnung erhält nachstehende Fassung:\nsung (§ 5) gelten entsprechend.\"\n,,§ 3\nVorschriften über Errichtung und Betrieb               5. Die Verordnung erhält nachstehenden Anhang:\n(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährde-                                          „Anhang\nten Räumen müssen nach den Vorschriften des                      zu der Verordnung über elektrische Anlagen in\nAnhangs zu dieser Verordnung und im übrigen                                    explosionsgefährdeten Räumen\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-\n1. Beschaffenheit elektrischer Anlagen\nnik errichtet und betrieben werden.\n1.1 Anlagen in Räumen, die im Hinblick auf die in\n(2) Die Anlagen müssen ferner den über Ab-\nden Räumen vorkommenden Gase, Dämpfe oder\nsatz 1 hinausgehenden Anforderungen genügen,\nNebel explosionsgefährdet sind, müssen den\ndie von der nach Landesrecht zuständigen Be-\nnachstehenden Anforderungen entsprechen:\nhörde im Einzelfalle zur Abwendung besonderer\nGefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt                1.1.1       (1) Die Anlage muß so beschaffen sein, daß\nwerden.                                                                bei ihrem ordnungsmäßigen Betrieb in dem\nexplosionsgefährdeten Raum\n(3) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, der\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes                           1. zündfähige Funken, Lichtbögen oder Tempe-\nsowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach                            raturen nicht entstehen oder\nAbsatz 2 dem zuständigen Bundesminister oder\n2. eine Explosion ausgeschlossen ist, wenn\nder von ihm bestimmten Stelle zu.\"\nzündfähige Funken, Lichtbögen oder Tem-\n2. § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                peraturen entstehen, oder\n„Wer eine ortsfeste elektrische Anlage in einem                       3. eine Explosion, die in der Anlage entsteht,\nexplosionsgefährdeten Raum erstmals in Betrieb                             sich nicht in den explosionsgefährdeten\nnimmt oder wesentlich ändert oder in einem                                 Raum fortsetzt.\nRaum, nachdem dieser explosionsgefährdet ge-\n(2) Das einzelne Betriebsmittel oder das mit\nworden ist, weiterbetreibt, hat dies der Auf-\nanderen Betriebsmitteln in einer Anlage zu-\nsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.\"\nsammengeschaltete Betriebsmittel erfüllt die\n3. In § 14 Abs. 1                                                         Anforderungen des Absatzes 1 insbesondere,\na) erhält die Nummer 3 nachstehende Fassung:                           wenn\n,,3. Sachverständige eines Unternehmens, so-                      1. die Energie im Stromkreis so gering gehal-\nweit ihnen von der nach Landesrecht zu-                          ten ist, daß zündfähige Funken, Lichtbögen\nständigen Behörde die Befugnis zur Prü-                          oder Temperaturen nicht entstehen, oder bei\nfung der in diesem Unternehmen betriebe-                         Betriebsmitteln, die betriebsmäßig keine\nnen Anlagen übertragen ist,\";                                    Funken erzeugen, durch besondere Maßnah-\nmen eine zündfähige Temperatur vermieden\nb) wird nachstehender Satz 2 eingefügt:\nwird, oder\n„Den Sachverständigen des Satzes 1 stehen\ngleich sachkundige Inhaber oder Beschäftigte                       2. die Betriebsmittel in Gehäusen angeordnet\neines Unternehmens, soweit ihnen von der                               sind, die von Frischluft oder einem Schutz-\nnach Landesrecht zuständigen Behörde die Be-                           gas (Inertgas) so durchspült oder unter Uber-\nfugnis zur Prüfung der von diesen Unterneh-                            druck gehalten werden, daß in dem Gehäuse\nmen installierten, geänderten oder instandge-                          ein explosionsfähiges Gemisch nicht auftritt,\nsetzten Anlagen übertragen ist.\"                                       oder die Teile des Betriebsmittels, die zünd-\nfähige Funken, Lichtbögen oder Tempera-\n*) Ändert Bundesgesetzbl. III 7102-23                                         turen entstehen lassen können, so von 01","1030                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\noder sonsligen Stoffen umgeben sind, daß        1.2 Anlagen, die im Hinblick auf Stäube explosions-\naußerhc1lb befindliche explosionsfähige Ge-         gefährdet sind, müssen den nachstehenden An-\nmische nicht gez[indet werden, oder                 forderungen entsprechen:\n3. die Teile der Betriebsmittel, die zündfähige         Anlageteile, die beim ordnungsmäßigen Betrieb\nFunken, Lichtbögen oder Temperaturen ent-           der Anlage zündfähige Funken, Lichtbögen oder\nstehen lassen können, in einem Gehäuse              Temperaturen entstehen lassen können, müssen\nangeordnd sind, das so beschaffen ist, daß          mit einer Kapselung versehen sein. Die Kapse-\nes dem in seinem Innern durch Explosion             lung muß so beschaffen sein, daß sich an ihrer\nenlsteliendcm Druck standhält und eine Ex-          Oberfläche keine zündfähigen Temperaturen und\nplosion sich nicht in den explosionsgefähr-         in ihrem Innern keine explosionsfähigen Gemi-\ndeten Raum forlsetzL                                sche von Staub und Luft bilden können.\n2. Betrieb und Unterhaltung\n(3) Sind mehrere Betriebsmittel in einer An-\n2.1 An unter Spannung stehenden Teilen der An-\nlage zusammengeschallet und befinden sich ein\nlage dürfen Arbeiten oder Prüfungen nur vorge-\noder mehrere Betriebsmittel außerhalb des ex-\nnommen werden, wenn die Energie des Strom-\nplosionsgefährdeten Raumes, so müssen die\nkreises so gering gehalten ist, daß zündfähige\naußerhalb des explosionsgefährdeten Raumes\nFunken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht\nbefindlichen Betriebsmittel so beschaffen sein,\nentstehen können, oder wenn im explosionsge-\ndaß sie den Explosionsschutz der Anlage nicht\nfährdeten Raum explosionsfähige Gemische so\nbeeinträchligen.\nweit nicht vorhanden sind, daß Gefahren nicht\n1.1.2 Der Werkstoff der Anlageteile, von denen der             entstehen können.\nExplosionsschutz abhängt, muß den zu erwar-         2.2 Anlagen in Räumen, die im Hinblick auf Stäube\ntenden Beanspruchungen standhalten. Die elek-            explosionsgefährdet sind, sind so oft zu reinigen,\ntrischen, mechanischen, thermischen oder che-            daß sich in oder auf den Betriebsmitteln Staub\nmischen Einflüsse dürfen den Explosionsschutz            nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln\nnicht beeinträchtigen. Der Werkstoff muß in              kann.\"\ndem erforderlichen Maße alterungsbeständig\nsein.                                                                       Artikel 2\nGeltung in Berlin\n1.1.3 Sind in der Anlage Teile, die beim ordnungs-\nmäßigen Betrieb der Anlage zündfähige Fun-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nken, Lichtbögen oder Temperaturen entstehen         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlassen können, in einem Gehäuse oder sonst          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nunter Verschluß angeordnet, so darf sich das        ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\nGehäuse oder der Verschluß nur mit besonde-         nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\nrem Werkzeug öffnen lassen.                         auch im Land Berlin.\n1.1.4 Elektrische Betriebsmittel, durch deren Ab-\nArtikel 3\nschalten bei außergewöhnlichen Betriebsvor-\nfällen eine wesentliche Gefahrenerhöhung ver-                             Inkrafttreten\nmieden wird, müssen von einer schnell erreich-         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nbaren, nicht gefährdeten Stelle aus abgeschal-      die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats\ntet werden können.                                  in Kraft.\nBonn, den 25. August 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}