{"id":"bgbl1-1965-45-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":45,"date":"1965-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/45#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_45.pdf#page=27","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1965-08-31T00:00:00Z","page":1027,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                       1027\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes *)\nVom 31. August 1965\nDer Bundestag hat              das    folgende  Gesetz be-          wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem\nschlossen:                                                             Dreißigste! des Betrages nach Absatz 2 ge-\nwährt, wenn die vorübergehende Abwesen-\nArtikel 1                                 heit länger als sechs volle zusammenhängende\nDas Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30. Juni                     Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im\n1961 (Bundesgesetzbl.I S. 815), zuletzt geändert durch                 gleichen Verhältnis gekürzt.\"\ndas Gesetz über das Zivilschutzkorps vom 12. August                e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), wird wie folgt ge-                    sätze 4 und 5.\nändert und ergänzt:\nf) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n1. § 23 wird wie folgt geändert:                                       ,,Die Blindenhilfe kann versagt werden, so-\nIn Absatz 1 wird das Wort „zwanzig\" durch das                       weit ihre bestimmungsmäßige Verwendung\nWort „dreißig\" ersetzt.                                             durch oder für den Blinden nicht möglich ist.\"_\n2. § 24 wird wie folgt geändert:                                   g) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                        „Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur\nPflege wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außer-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                            halb von Anstalten, Heimen und gleichartigen\n3. § 67 wird wie folgt geändert und ergänzt:                           Einrichtungen sowie Taschengeld (§ 21 Abs. 3)\nnicht gewährt.\"\na) In Absatz 1 wird das Wort „sechste\" durch das\nWort „dritte\" ersetzt.                                      h) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:\nb) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.                                   ,, (6) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nc) In Absatz 2 werden das Wort „zweihundert\"                        die Blindenhilfe unter Berücksichtigung gleich-\ndurch das Wort „zweihundertvierzig\", das                        artiger Leistungen, die nach anderen Rechts-\nWort „einhundert\" durch das Wort „einhun-                       vorschriften des Bundes gewährt werden, neu\ndertzwanzig\" ersetzt.\nfestsetzen.\"\nd) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3               4. In § 81 Abs. 1 und 2 werden die Worte „und des\neingefügt:                                                  Betrages für die Kosten der Unterkunft\" ge-\n,, (3) Bei Blinden in Anstalten, Heimen oder              strichen.\ngleichartigen Einrichtungen tritt an die Stelle\ndes Betrages von zweihundertvierzig Deutsche             5. § 82 wird wie folgt gefaßt:\nMark der Betrag von einhundertvierzig Deut-                                          ,,§ 82\nsche Mark, an die Stelle des Betrages von ein-\nhundertzwanzig Deutsche Mark der Betrag von                    Die Bundesregierung kann durch Rechtsv~rord-\nsiebzig Deutsche Mark; dies gilt von dem                    nung mit Zustimmung des Bundesrates die Grund-\nersten Tage des zweiten Monats an, der auf                  beträge nach § 81 Abs. 1 und 2 unter Berücksich-\nden Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden            tigung der Entwicklung des Grundbetrages nach\nvollen Kalendermonat des Aufenthalts in der                 § 79 im Geltungsbereich dieses Gesetzes neu fest-\nEinrichtung. Für jeden vollen Tag vorüber-                  setzen. Die Bundesregierung kann ferner durch\ngehender Abwesenheit von der Einrichtung                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates den Familienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3\n*) Andert Bundesgesetzbl. III 2170-1                               und Abs. 2 Nr. 3 und den §§ 80 und 81 Abs. 3 an","1028                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndie Entwicklung der Regelsätze für Haushalts-         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nangehörige im Geltungsbereich dieses Geisetzes       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nanpassen.\"                                            Dritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                             Artikel 3\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-   Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. August 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}