{"id":"bgbl1-1965-45-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":45,"date":"1965-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_45.pdf#page=7","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1965-08-31T00:00:00Z","page":1007,"pdf_page":7,"num_pages":17,"content":["Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                                   1007\nDrittes Gesetz\nzur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\nVom 31. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 2030-1-3 1)\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                   dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäfti-\nsen:                                                                                 gungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-\nArtikel I                                            bensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte\nDas Bundesbeamtengesetz 2) in der Fassung der                                     als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.\"\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesge-                                c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nsetzbl. I S. 1801), zuletzt geändert durch das Gesetz                     7. In § 124 a Abs. 2 werden nach den Worten\nzur Kürzung des Vorbereitungsdienstes für den Er-                            ,,Abs. 1 Nr. 2\" die Worte „und § 160 a\" einge-\nwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst                                fügt.\nund zum Richteramt vom 18. August 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 891), wird wie folgt geändert und er-                      8. § 125 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ngänzt:                                                               ·           ,, (1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\n1. In § 49 Satz 1 wird nach dem Wort „Versor-\nund 3 ist, sofern die besonderen Umstände des\nFalles keine volle oder teilweise Versagung\ngung\" folgender Satzteil angefügt:\nrechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des\n.,, , soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\"                   Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte der\n2. In § 83 Abs. 4 Satz 1 werden in dem Klammerzu-                           Witwe sind in angemessenem Umfang anzu-\nsatz die Worte „Buchstabe b\" gestrichen.                                rechnen.\"\n3. In § 106 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Satz-                        9. § 126 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-                            ,, (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines\nder Halbsatz angefügt:                                                  verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn sie erst\n,,die Einschränkung des § 115 Abs. 3 gilt nicht.\"                      nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach\n4. § 108 wird wie folgt geändert:                                           Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.                              des Ruhestandsbeamten für .ehelich erklärt oder\nan Kindes Statt angenommen worden sind. Es\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:                                          kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur\n,, (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähig-                      Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.\"\nkeit in den Ruhestand getreten, so ist das\nGrundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 maßge-                   10. In § 134 Abs. 2 Nr. 4 wird der Klammerzusatz\n,, (§§ 140 bis 143)\" durch den Klammerzusatz\nbenden Besoldungsgruppe nach der Dienst-\naltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum                    ,, (§§ 140 bis 142)\" ersetzt.\nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand we-                 11. In§ 138 Abs, 2 wird der Klammerzusatz,,(§ 141)\"\ngen Erreichens der Altersgrenze hätte errei-                     gestrichen.\nchen können.\"                                                12. § 139 Abs. 5 wird gestrichen.\n5. Dem § 111 Abs. 3 wird folgender Satz 2 ange-                         13. § 141 wird gestrichen.\nfügt:                                                               14. § 142 wird wie folgt geändert:\n,,Dies gilt nicht für Beamte, die aus einem Be-\na) In Absatz 1 wird der Nebensatz „der nach\namtenverhältnis in den Ruhestand treten, das\n§§ 30, 31 oder 32 entlassen ist\" durch den\nnach dem 31. Dezember 1965 begründet worden\nNebensatz „dessen Beamtenverhältnis nicht\nist; wird ein früheres Beamtenverhältnis durch\ndurch Eintritt in den Ruhestand geendet hat\"\nerneute Berufung in das Beamtenverhältnis fort-\nersetzt.\ngesetzt, so daß der Ruhestand endet, so gilt die\nerneute Berufung nicht als Begründung eines                             b) Absatz 4 wird gestrichen; die bisherigen Ab-\nBeamtenverhältnisses.\"                                                           sätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5. In Ab-\nsatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Absatz 5\"\n6. § 115 wird wie folgt geändert:                                                    durch die Worte „Absatz 4\" ersetzt.\na) In Absatz 2 werden die Worte „gilt § 111\nAbs. 3 entsprechend.\" durch die Worte „gilt                       c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n§ l l 1 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 111 Abs. 3                          ,,Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be-\nSatz 2 findet entsprechende Anwendung.\" er-                               stimmen sich nach § 108 Abs. 1.\"\nsetzt.                                                       15. § 143 wird gestrichen.\nb) Als Absatz 3 wird eingefügt:                                    16. In § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird der Klammer-\n,, (3) Ist das Beamtenverhältnis nach dem                       zusatz (§§ 140, 141, 141 a)\" durch den Klammer-\n11\n31. Dezember 1965 begründet worden (§ 111                         zusatz ,, (§§ 140, 141 a)\" ersetzt.\nAbs. 3 Satz 2), so dürfen Zeiten eines Beschäf-              17. § 147 wird gestrichen.\ntigungsverhältnisses nach Absatz 1, soweit\n18. In § 148 wird der Klammerzusatz (§§ 144 bis\n11\nder öffentlich-rechtliche Dienstherr während\n147)\" durch den Klammerzusatz ,, (§§ 144 bis\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2030-1, 2030-1-2, 2030-2, 2030-5, 2030-6,       146) u ersetzt.\n2031-1, 2032-1, 2036-1, 653-2 und 7620-1\n2) Bundesgesetzbl. III 2030-2                                           19. § 149 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.","1008                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n20. § 152 wird wie folgt geändert:                                  c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 ange-                         „Der Verwendung im öffentlichen Dienst\nfügt:                                                         steht die Verwendung im öffentlichen Dienst\n,,Für eine Beamtin, die aus einem Beamten-                   einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\nverhältnis entlassen wird, das nach dem                       lichen Einrichtung gleich, an der eine Körper-\n31. Dezember 1965 begründet worden ist                        schaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1\n(§ 111 Abs. 3 Satz 2), gilt außerdem nicht als               durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-\nDienstzeit im Sinne des Satzes 1                              sen oder in anderer Weise beteiligt ist.\"\n1. die Zeit, die durch Nachentrichtung von\nBeiträgen zu den gesetzlichen Rentenver-     24. § 160 wird wie folgt geändert:\nsicherungen abgegolten ist,                      a) In Absatz 1 werden die Worte „oder aus\n2. die Zeit als Angestellte oder Arbeiterin,                  einer ihr gleichstehenden Beschäftigung (§ 158\nsoweit sie fünf Jahre übersteigt.\"                    Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a)\" gestrichen.\nb) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, Unfallfürsorge (§ 142) ist zu gewähren.\"                      ,, (2) Als Höchstgrenze gelten\n21. In § 155 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „ 142,                      1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)\n143, 145 bis 147\" durch die Worte „ 142, 145, 146\"\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-\nersetzt.\nlegung der gesamten ruhegehaltfähigen\n22. In § 156 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz                             Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen\n,,(§ 108 Nr. 2)\" durch den Klammerzusatz ,,(§ 108                        Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nAbs. 1 Nr. 2)\" ersetzt.                                                   dungsgruppe, aus der sich das frühere\n23. § 158 wird wie folgt geändert:                                            Ruhegehalt berechnet, ergibt,\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)\n,, (2) Als Höchstgrenze gelten                                   das Witwen- oder Waisengeld, das sich\n1. für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des                             aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 er-\nMonats, in dem sie das fünfundsechzigste                     gibt,\nLebensjahr vollenden,                                  3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)\ndie für denselben Zeitraum bemessenen                        fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der                       gehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nEndstufe der Besoldungsgruppe, aus der                       stufe der Besoldungsgruppe, aus der ,sich\nsich das Ruhegehalt berechnet,                               das dem Witwengeld zugrunde liegende\n2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf                           Ruhegehalt bemißt.\"\ndie Vollendung ihres fünfundsechzigsten\nc) Als Absatz 4 wird eingefügt:\nLebensjahres folgenden Monats an und\nfür Witwen                                               ,, (4) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nder Betrag nach Nummer 1, erhöht um               d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. In\nsechzig vom Hundert des Betrages des Ge-                Satz 1 werden in dem Klammerzusatz die\nsamteinkommens aus der Versorgung und                   Worte „Buchstabe b\" gestrichen.\nder Verwendung im öffentlichen Dienst,\nder diese Höchstgrenze übersteigt,            25. Nach § 160 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n3. für Waisen                                                                      ,,§ 160 a\nvierzig vom Hundert des Betrages nach                (1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem\nNummer 1, erhöht um sechzig vom Hun-               31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 111\ndert des Betrages des Gesamteinkommens             Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhestand\naus der Versorgung und der Verwendung             oder durch Tod, so sind, wenn der Ruhestands-\nim öffentlichen Dienst, der diese Höchst-          beamte oder die Witwe und Waisen Renten aus\ngrenze übersteigt.\"                               den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-\nversorgung für Angehörige des öffentlichen\n,, (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1\nDienstes erhalten, neben den Renten die Ver-\ngilt mindestens ein Betrag in Höhe des Ein-\nsorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in\neinviertelf achen der jeweils ruhegehaltfähi-\nAbsatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Be-\nsoldungsgruppe A 1; Absatz 3 Satz 1 gilt ent-                (2) Als Höchstgrenze gelten\nsprechend. Bei der Ruhensberechnung für                   1. für Ruhestandsbeamte\neinen früheren Beamten mit Dienstbezügen\noder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf                      der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich\nVersorgung nach § 142 hat, ist mindestens                     Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der\nein Betrag als Versorgung zu belassen, der                    Berechnung zugrunde gelegt werden\nunter Berücksichtigung seiner Minderung der                   a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\nErwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles                          die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus\ndem Unfallausgleich entspricht.\"                                     der sich das Ruhegehalt berechnet,","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                                  1009\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit                             (§ 164 Abs. 1 Nr. 1), die Witwe auch An-\ndie Zeit vom vollendeten siebzehnten                       sprüche nach § 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter\nLebensjahr bis zum Eintritt des Versor-                    Halbsatz,\".\ngungsfalles zuzüglich der Zeiten, um die\n28. In § 166 werden in Nummer 1 ,, , 143 und in       11\nsich die ruhegehaltfähige Dienstzeit er-\nNummer 2 ,, , 147 gestrichen; in Nummer 6 wer-\n11\nhöht, und der bei der Rente berücksichtig-\nden die Worte ,,§§ 158 und 160 durch die Worte\n11\nten Zeiten einer rentenversicherungspflich-\n,,§§ 158, 160 und l60a ersetzt.   11\ntigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach\nEintritt des Versorgungsfalles,             29. § 180 wird wie folgt geändert:\n2. für Witwen                                             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten\n,,87, 87a,\" die Worte „108 Abs.2, §§\" ein-\nder Betrag, der sich als Witwengeld ohne                      gefügt.\nKinderzuschläge,\nb) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte\nfür Waisen\n,,§§ 129 durch die Worte ,,§ 108 Abs. 2,\n11\nder Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich                 §§ 129 ersetzt.\n11\nKinderzuschlag\nc) In Absatz 4 werden die Worte „143, 146,\naus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben                      147, durch die Worte „146, ersetzt.\n11                         11\nwürde.\n30. In § 181 a Abs. 4 werden die Worte ,,§§ 142,\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gel-            143 für seine Hinterbliebenen §§ 146, 147\" durch\nten nicht                                                  die' Worte ,, § 142, für seine Hinterbliebenen\n1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)                 § 146 ersetzt.\n11\ndie Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäf-    31. Dem § 181 b wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntigung oder Tätigkeit des Ehegatten,\n,, (3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)                  auch auf einen Beamten angewendet werden,\nRenten auf Grund einer eigenen Beschäftigung          der aus Anlaß des ersten oder zweiten Welt-\noder Tätigkeit.                                       krieges in ursächlichem Zusammenhang mit\nKriegsereignissen wegen des Beamtendienstes\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt\nin Gewahrsam einer ausländischen Macht ge-\naußer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne            raten ist und sich im Falle des zweiten Welt-\nKinderzuschuß, der\nkrieges außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf               Gesetzes in Gewahrsam befunden hat.          11\nGrund freiwilliger Weiterversicherung oder\nSelbstversicherung zu den gesamten Versiche-\nrungsjahren oder, wenn sich die Rente nach                                           Artikel II\nWerteinheiten berechnet, dem Verhältnis der\nWerteinheiten für freiwillige Beiträge zu der      Das Bundespolizeibeamtengesetz 3 ) vom 19. Juli\nSumme der Werteinheiten für freiwillige Bei-     1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569), zuletzt geändert\nträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Aus-    durch § 22 des Bundesumzugskostengesetzes vom\nfallzeiten entspricht,                           8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253), wird wie\nfolgt geändert und ergänzt:\n2. auf einer Höherversicherung beruht.\n1. § 17 Abs. 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber minde-\nstens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse             ,,An die Stelle der Höchstgrenzen in § 158 Abs. 2,\nin dieser Höhe geleistet hat.                            § 160 Abs. 2 und § 160 a Abs. 2 des Bundes-\nbeamtengesetzes treten die Dienstbezüge, aus\n(5) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.            denen die Ubergangsgebührnisse be.rechnet sind,\n(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten               in den Fällen des § 158 Abs. 2 des Bundesbeam-\nstehen entsprechende wiederkehrende Geldlei-             tengesetzes jedoch unter Zugrundelegung des\nstungen gleich, die von einem deutschen Ver-             Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungs-\nsicherungsträger außerhalb des Geltungsbereichs          gruppe und in den Fällen des § 160 a Abs. 2 des\ndieses Gesetzes oder die von einem nichtdeut-            Bundesbeamtengesetzes zuzüglich der Kinder-\nschen Versicherungsträger nach einem für die             zuschläge.          11\nBundesrepublik Deutschland wirksamen zwi-            2. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte ,,§§ 107\nschenstaatlichen Abkommen gewährt werden.\"               bis 119\" durch die Worte ,,§§ 107, 108 Abs. 1,\n§ § 109 bis 119 ersetzt.     11\n26. In § 164 Abs. 3 werden die Worte „Versorgungs-\nanspruch oder Unterhaltsanspruch\" durch die          3. § 20 wird wie folgt geändert:\nWorte „Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-            a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nanspruch\" ersetzt.\n,, (2) Für einen durch Dienstunfall verletzten\n27. § 165 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                     früheren Polizeivollzugsbeamten auf Wider-\nruf, auf den Absatz 1 nicht anzuwenden ist,\n„3. den Bezug eines Einkommens (§ 158), einer\ngilt·§ 142 des Bundesbeamtengesetzes.         11\nVersorgung (§ 160) oder einer Rente (§ 160 a),\ndie Witwe und Waise auch die Verheiratung       3) Bundesgesetzbl. III 2030-6","1010                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nb) In Absatz 5 wird als Satz 2 folgender Satz                         stabe a des genannten Gesetzes\" durch die\nangefügt:                                                        Worte „und 3 des Bundesbeamtengesetzes\"\n„Bei Anwendung des § 19 Abs. 3 und der                           ersetzt.\nRuhensberechnung nach den §§ 158 bis 160 a             6. In § 72 Abs. 12 erhält der zweite Satzteil folgende\ndes Bundesbeamtengesetzes ist in den Fällen                 Fassung:\nder Absätze 1 und 2 mindestens ein Betrag                   ,, wird ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinter-\nzu belassen, der unter Berücksichtigung der                 bliebenen ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 142 und\nMinderung der Erwerbsfähigkeit infolge des                   146 des Bundesbeamtengesetzes gewährt.\"\nDienstunfalles dem Unfallausgleich nach § 139\ndes Bundesbeamtengesetzes entspricht.\"                                               Artikel IV\nIn § 41 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deut-\n4. Nach § 27 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nsche Bundesbank 5) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-\n,,§ 27 a                      blatt I S. 745), zuletzt geändert durch Artikel III § 3\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\n§ 17 Abs. 7 ist bis zum 31. Dezember 1969 mit            zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nder Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle             der   kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\nin § 158 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes             be-   21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557), werden\nzeichneten Höchstgrenze das Zweifache der              je-  die Worte ,,§§ 112, 156 Abs. 1\" durch die Worte\nw~ils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus              der   ,,§ 108 Abs. 2, §§ 112, 156 Abs. 1\" ersetzt.\nEndstufe der Besoldungsgruppe A 1 tritt.\"\nArtikel V\nArtikel III                          Die Bundesdisziplinarordnung 6 ) in der Fassung\nvom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761),\nDas Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse               zuletzt geändert durch § 98 des Deutschen Richter-\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden               gesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I\nPersonen 4 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom              S. 1665), wird wie folgt geändert:\n21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1578) wird wie\nfolgt geändert:                                                  1. In § 1 Abs. 2 werden die Zahl „ 143\" und das\nnachfolgende Komma gestrichen.\n1. § 34 erhält folgende Fassung:                                2. § 64 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die\n,,§ 34\nWorte ,,§§ 158 bis 160\" durch die Worte\n(1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be-                         ,,§§ 158 bis 160a\" ersetzt.\nmessen sich bei Gewährung von Unfallruhegehalt                   b) In Absatz 6 werden die Worte ,,§§ 158 und\n(§ 140 des Bundesbeamtengesetzes) für einen                           160\" durch die Worte ,,§§ 158, 160 und 160a\"\nVerletzten, der bis zum 8. Mai 1945 als Beamter                       und das Wort „und\" nach dem Klammerzusatz\nauf Widerruf Diäten bezogen hat, nach dem                             ,,(§ 158 Abs. 1 und 2)\" durch ein Komma ersetzt\nDurchschnittssatz aus Anfangs- und Endgrund-                          sowie nach dem Klammerzusatz ,,(§ 160)\" die\ngehalt der Eingangsgruppe seiner Laufbahn.                            Worte „und der sich nach § 160 a Abs. 2 Nr. 1\n(2) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen                        des Bundesbeamtengesetzes ergebende Betrag\"\nDienstbezüge für einen Verletzten, der bis zum                        eingefügt.\n8. Mai 1945 als Beamter auf Widerruf einen                                                 Artikel VI\nUnterhaltszuschuß bezogen hat, sind die Diäten\nzugrunde zu legen, die er bei der Ernennung                     An die Stelle des § 5 des Gesetzes zur Einführung\nvon Beamtenrecht des Bundes im Saarland 7 ) vom\nzum außerplanmäßigen Beamten zuerst erhalten\nhätte.\"                                                     30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 332), zuletzt ge-\nändert durch Artikel III § 5 des Dritten Gesetzes\n2. In § 36 Abs. 2 werden die Zahl „ 143\" und das                 zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nnachfolgende Komma gestrichen.                              verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\n3. In § 39 Abs. 2 werden die Zahl „ 147\" und das                fallenden Personen vom 21. August 1961 (Bundes-\nnachfolgende Komma gestrichen.                              gesetzbl. I S. 1557), treten folgende Vorschriften:\n4. In § 53 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die                                              ,,§ 5\nWorte „der§§\" durch die Worte „des § 108 Abs. 2,\n§§ 140,\" ersetzt.                                               (1) Die Bezüge der bei dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sind\n5. § 64 wird wie folgt geändert:                                nach § § 5 a bis 5 c festzusetzen.\na) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die                     (2) Personen, die Versorgungsansprüche nach dem\nWorte „sowie §§\" durch die Worte „sowie                Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerben, aber vom\n§ 108 Abs. 2, §§\" ersetzt.                             Inkrafttreten dieses Gesetzes an weder zu dem Per-\nb) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die                 sonenkreis des § 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\nWorte „des Bundesbeamtengesetzes und sech-              gehören noch als Beamte auf Widerruf im Vor-\nzig vom Hundert des Betrages als HäE:hst-              bereitungsdienst gestanden haben oder nebenbei\ngrenze im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Buch-\n5) Bundesgesetzbl. III 7620-1\n6) Bundesgesetzbl. III 2031-1\n4) Bundesgesctzbl. III 2036-1                                    7) Bundesgesetzbl. III 2030-5","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                                1011\nbeschäftigt worden sind, stehen den beim Inkraft-                                    Artikel VII\ntreten dieses Ceset:ws vorhandenen Versorgungs-\nDas Bundesbesoldungsgesetz 8 ) in der Fassung der\nempfängern gleich.\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Gesetz\n§ Sa                         zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom\n(1) Liegt der Berechnung des Versorgungsbezuges     31. August 1965 (Bu:ndesgesetzbl. I S. 1005), wird wie\nbeim Ablcrnf der Ubergangszeit ein Grundgehalt         folgt geändert:\neiner Besoldunqsgruppe der Besoldungsordnungen A       1. § 19 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\noder B der Vierten Angleichungsverordnung vom              ,,Dem öffentlichen Dienst steht die hauptberuf-\n9. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 649) zugrunde,     liche Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen\nso tritt an seine Stelle das Grundgehalt der in ihrer      oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der\nBuchstaben- und Zahlenbezeichnung mit der bis-             der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten\nherigen übereinstimmenden Besoldungsgruppe der             Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von\nBesoldungsordnungen A oder B des Bundesbesol-              Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\ndungsgesetzes.                                             beteiligt ist.  11\n(2) Liegt der Berechnung des Versorgungsbezuges\n2. In § 42 Abs. 2 werden nach dem Wort „erfüllen\"\nein Grundgehalt nach früheren besoldungsrechtlichen\nein Komma und folgender Satzteil eingefügt:\nVorschriften zugrunde, so tritt an seine Stelle das\nunter Zugrundelegung der Regelüberleitungsüber-            „d) die nach § 71 d Abs. 1, 3 des in Absatz 1\nsicht - Anlage II Nr. 1 - der Vierten Angleichungs-             genannten Gesetzes zur Fortsetzung des Vor-\nverordnung zu ermittelnde Grundgehalt der ent-                  bereitungsdienstes zugelassen waren, mit der\nsprechenden Besoldungsgruppe der Besoldungsord-                 Maßgabe, daß die Zeit vom 9. Mai 1945 bis\nnungen A oder B des Bundesbesoldungsgesetzes.                   zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes\nals Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3\n(3) War für die Besoldungsgruppe des Versor-\nberücksichtigt wird; Entsprechendes gilt für\ngungsempfängers, dessen Versorgungsbezüge unter\nfrühere Beamte auf Widerruf im Vorberei-\nZugrundelegung eines Grundgehalts berechnet wur-\ntungsdienst, die vor dem 1. April 1951 wie-\nden, in der Regelüberleitungsübersicht - Anlage II\nder in den Vorbereitungsdienst übernommen\nNr. 1 - der Vierten Angleichungsverordnung eine                                     11\nworden sind.\nUberleitung nicht vorgesehen, so tritt an die Stelle\nder bisherigen Besoldungsgruppe die sich aus der       3. In der Anlage IV Nr. 2 werden in der Spalte\nAnlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes erge-               ,,Abweichungen von der Regelüberleitung\" er-\nbende neue Besoldungsgruppe der Besoldungsord-             setzt\nnungen A oder B des Bundesbesoldungsgesetzes;                                                        11\na) bei „Postkraftwagenführer (bisherige Besol-\nist für die bisherige Besoldungsgruppe auch in der\ndungsgruppe A 9 a) die Besoldungsgruppe\nAnlage VII eine Uberleitung nicht vorgesehen, so                                                11\n,,A 3 kw durch „A 4 kw\n11\n,\nbestimmt der Bundesminister des Innern die neue\n11\nBesoldungsgruppe.                                          b) bei „Bundesbahnbetriebsinspektor und „Tech-\n11\nnischer Bundesbahnbetriebsinspektor                (bis-\n(4) In der nach den Absätzen 1 bis 3 neu festge-\nherige Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b)\nsetzten Besoldungsgruppe ist das Besoldungsdienst-                                                      11\ndie Besoldungsgruppe „A 8 kw durch „A 9\nalter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften                    11\ndes Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzen.                    kw     •\nEin Zahlungsausgleich für Zeiträume bis zum\n(5) Bleibt das nach den vorstehenden Absätzen           Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nicht gewährt.\nmaßgebende Grundgehalt hinter dem am 31. Dezem-\nber 1965 zustehenden Grundgehalt zurück, so wird\nArtikel VIII\nden Versorgungsbezügen neben dem neuen Grund-\ngehalt eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-           In Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Änderung\nschiedes zum bisherigen Grundgehalt zugrunde ge-      beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nlegt.                                                  schriften 9 ) vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 901) wird folgender § 5 a eingefügt:\n§ Sb\n,,§ 5a\nLiegt der Berechnung des Versorgungsbezuges\nDie Bezüge der Versorgungsempfänger, die unter\nein Grundgehalt nicht zugrunde, so ist ein Versor-\n§ 48 a des Bundesbesoldungsgesetzes fallen oder bei\ngungsbezug zu gewähren, der sich bei Anwendung\ndenen der Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April\ndes § 7 aus dem am Tage vor dem Inkrafttreten\n1957 bis zum 31. März 1963 eingetreten ist, werden\ndieses Gesetzes zustehenden Versorgungsbezug\nneu festgesetzt, wenn ihr Amt in den Nummern 1,\nergibt.\n2, 9 bis 17, 19, 21 und 26 der Anlage 3 dieses Geset-\nzes einer neuen Besoldungsgruppe zugeteilt wor-\n§ Sc                         den ist. Diese Besoldungsgruppe tritt an die Stelle\nAn die Stelle der bisherigen Tarifklassen des       der den Versorgungsbezügen bisher zugrunde ge-\n11\nWohnungszuschlages treten die entsprechenden           legten Besoldungsgruppe.\nTarifklassen. des Ortszuschlages nach Anlage II des\n11                         8) Bundesgesetzbl. III 2032-1\nBundesbesoldungsgesetzes.                               9) Bundesgesetzbl. III 2030-1-2","1012                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nArtikel IX                        so sind die Verhältnisse am Tage des Eintritts des\nVersorgungsfalles maßgebend; die Einwohnerzahl\n§ 1\nbestimmt sich nach der amtlichen Volkszählung, die\n(1) Die Bezüge der unter § 48 a Abs. 1 des Bun-       zuletzt vor dem Eintritt des Versorgungsfalles\ndesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungsemp-           durchgeführt ist. Bei Versorgungsansprüchen nach\nfänger werden neu festgesetzt, wenn das zu berück-        dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nsichtigende Amt in der Sonderüberleitungsübersicht        der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\n(Anlage IV Nr. 2) des Bundesbesoldungsgese'tzes           Personen tritt an die Stelle des Tages des Eintritts\naufgeführt und einer höheren Besoldungsgruppe als         des Versorgungsfalles der 8. Mai 1945, wenn der\nnach der Ubersicht für die Uberleitung der Versor-        Versorgungsfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten\ngungsempfänger (Anlage VII des Bundesbesoldungs-          ist oder als eingetreten gilt.\ngesetzes) zugeteilt worden ist. An die Stelle der den\nVersorgungsbezügen bisher zugrunde gelegten Be-                                     § 2\nsoldungsgruppe tritt die Besoldungsgruppe der An-            (1) In der nach § 1 zu ermittelnden neuen Besol-\nlage IV Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Den           dungsgruppe der Besoldungsordnung A wird das\nBezügen der unter § 48 a Abs. 1 des Bundesbesol-          Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe bemessen,\ndungsgesetzes fallenden Versorgungsempfänger sind         die nach § 48 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbesoldungs-\nauch die Stellenzulagen nach Maßgabe der Fuß-             gesetzes in der bisherigen Besoldungsgruppe maß-\nnoten 1 der Besoldungsgruppen A 6 und A 9 der Be-         gebend war, wenn das Besoldungsdienstalter nicht\nsoldungsordnung A zugrunde zu legen, wenn das zu          nach dem Absatz 2 festzusetzen ist. Jedoch bleibt\nberücksichtigende Amt mit einem mit dieser Zulage         das Recht, einen Antrag auf Festsetzung des Besol-\nausgestatteten Amt übereinstimmt; dies gilt auch für      dungsdienstalters nach § 48 a Abs. 2 des Bundes-\nÄmter, für die in der Sonderüberleitungsübersicht         besoldungsgesetzes zu stellen, auch nach der Uber-\n(Anlage IV Nr. 2) des Bundesbesoldungsgesetzes            leitung gemäß Satz 1 erhalten; hierbei ist § 48 a\neine mit den Fußnoten 1 der Besoldungsgruppen A 6         Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht\nund A 9 versehene Amtsbezeichnung festgesetzt ist.        mehr anzuwenden.\n(2) Für die Bezüge der unter § 48 a Abs. 1 des          (2) Beim Ubertritt in eine Besoldungsgruppe, in\nBundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungs-           der nach § 6 Abs. 5 bis 7 oder § 34 Abs. 5 bis 8 des\nempfänger aus dem Personenkreis der früheren Be-          Bundesbesoldungsgesetzes das Besoldungsdienstal-\nrufssoldaten, die nach dem Gesetz zur Regelung der       ter hinauszuschieben ist, wird dieses nach den Vor-\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-       schriften des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts\ngesetzes fallenden Personen anspruchsberechtigt           wegen festgesetzt. Dasselbe gilt beim Ubertritt aus\nsind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,         der Besoldungsgruppe A 1 des Bundesbesoldungs-\ndaß                                                       gesetzes in eine höhere Besoldungsgruppe oder aus\n1. frühere Berufsunteroffiziere nur bei Vorliegen         den Besoldungsgruppen A 2, A 3 oder A 4 des Bun-\nder Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1     desbesoldungsgesetzes in die Besoldungsgruppe A 5\ndes bezeichneten Gesetzes erfaßt werden und          oder eine höhere Besoldungsgruppe sowie beim\nUbertritt aus den früheren Besoldungsgruppen\n2. die ergänzende Uberleitungsübersicht der An-           A 9 b, A 10 c oder A 12 in der Fassung des Gesetzes\nlage A anzuwenden ist.                               vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582) in\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Versor-        die Besoldungsgruppe A 5, A 4, A 2 oder A 1 des\ngungsbezüge aus Ämtern, die in der Anlage B auf-          Bundesbesoldungsgesetzes.\ngeführt sind. Ist in der Anlage B die Uberleitung in                                § 3\neine höhere Besoldungsgruppe oder die Berücksich-            Lagen den in § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes\ntigung einer Zulage an das Erreichen einer bestimm-       bezeichneten Versorgungsbezügen Diäten nach der\nten Dienstaltersstufe gebunden, so ist hierfür von        Diätenordnung für die außerplanmäßigen Beamten\nder Dienstaltersstufe auszugehen, in der sich der         (Anlage 5 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezem-\nBeamte bei Eintritt des Versorgungsfalles befunden        ber 1927 - Reichsgesetzbl. I S. 349 -), einer dieser\nhätte, wenn sein Besoldungsdienstalter in sinn-           Diätenordnung angeglichenen Diätenordnung eines\ngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundes-            Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindever-\nbesoldungsgesetzes festgesetzt worden wäre.               bandes oder nach der Diätenordnung für die außer-\n(4) · Der Bundesminister des Innern wird ermäch-     planmäßigen Reichsbahnbeamten zugrunde, so tre-\ntigt, die Anlage B durch Rechtsverordnung unter          ten an die Stelle der Diäten die ruhegehaltfähigen\nBeachtung der Grundsätze der Absätze 1 und 3 zu          Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, die nach dem\nergänzen, wenn das zu berücksichtigende Amt              Bundesbesoldungsgesetz Eingangsgruppe der Lauf-\nnicht in der Sonderüberleitungsübersicht (Anlage IV      bahn ist. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsfall\nNr. 2) des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführt,          vor dem Inkrafttreten dieser Diätenordnungen ein-\naber nach den bis zum Ende des Jahres 1958 er-           getreten ist. In der neuen Besoldungsgruppe ist das\nlassenen Landesbesoldungsgesetzen einer höheren          Besoldungsdienstalter nach den Vorschriften des\nBesoldungsgruppe als nach der Regelüberleitung           Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen festzu-\nzugeteilt worden ist.                                     setzen.\n§ 4\n(5) Hängt die Einstufung in eine Besoldungs-\ngruppe von bestimmten gesetzlichen Voraussetzun-            Die Tarifklasse des Ortszuschlages bestimmt sich\ngen ab, zum Beispiel Einwohnerzahl, Anzahl der            nach der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes\nLehrerstellen, Anzahl der richterlichen Planstellen,      sowie nach den Anlagen A und B dieses Gesetzes.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                          1013\n§ 5                              (2) Der Witwe und den Waisen eines bei Inkraft-\nDas den Versorgungsbezügen der unter § 48 b des         treten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungs-\nBundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungs-            empfängers wird der Ausgleichsbetrag in Höhe\nempfänger zugrunde liegende Grundgehalt wird um            des Anteilsatzes ihrer Versorgungsbezüge gezahlt.\ndrei vom Hundert erhöht.                                   Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nArtikel XI\n§ 6\n§ 1\nAuf Versorgungsempfänger, die unter § 5 a des\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz 10 ) in der Fassung\nGesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bun-\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-\ndes im Saarland in der Fassung dieses Gesetzes fal-\ngesetzbl. I S. 1834), zuletzt geändert dur.ch das Ge-\nlen, finden§§ 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung. Ein\nsetz über das Zivilschutzkorps vom '2. August 1965\nsich aus § 5 a Abs. 5 des Einführungsgesetzes erge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 782), wird wie folgt geändert\nbender Unterschiedsbetrag zwischen den Grundge-\nund ergänzt:\nhältern mindert sich um den Betrag, um den sich nach\nSatz 1 das Grundgehalt (einschließlich der ruhe-       1. In § 51 Abs. 1 Satz 3 wird der Strichpunkt nach\ngehaltfähigen Zulagen) erhöht.                             dem Wort „werden\" durch einen Punkt ersetzt.\nDer bisherige zweite Halbsatz wird gestrichen.\nArtikel X                        2. Dem§ 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. Soweit den Personen, die nach bisherigem Recht            ,, (3) Durch Gesetz kann weiter bestimmt werden,\nnicht versorgungsberechtigt waren, aber bei An-         daß eine Flugunfallentschädigung für den dem\nwendung der Artikel I bis IX dieses Gesetzes            § 26 des Bundespolizeibeamtengesetzes entspre-\nversorgungsberechtigt sein würden, bei Inkraft-         chenden Personenkreis und nach Maßgabe der ge-\ntreten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge          nannten Vorschrift gewährt wird.\"\nauf Grund einer Kannbewilligung gezahlt wur-        3. Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nden, werden ihnen Zahlungen nur auf Antrag              „Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den\ngewährt, und zwar' vom Ersten des Monats an,            Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der\nin dem der Antrag gestellt wird. Anträge, die           nach Satz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe\nbis zum 31. Dezember 1966 gestellt werden, gel-         nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die\nten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-      er 1::>is zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\nsetzes gestellt.                                        stand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte er-\n2. (1) Für die Anwendung des § 181 b Abs. 3 des            reichen können.\"\nBundesbeamtengesetzes tritt an die Stelle der       4. Dem§ 69 wird folgender Satz 2 angefügt:\nAusschlußfrist im Sinne des § 181. a Abs. 5 in Ver-     „Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung\nbindung mit § 150 des Bundesbeamtengesetzes             oder eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heim-\neine Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1967.          kehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfe-\n(2) Zahlungen auf Grund des § 181 b Abs. 3             gesetzes berechtigten Personen.\"\ndes Bundesbeamtengesetzes werden nur auf An-        5. In § 70 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\ntrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats\n,,Mindestens ist ein Betrag in Höhe des Mindest-\nan, in dem der Antrag gestellt worden ist; An-\nruhegehaltes nach dem Bundesbeamtengesetz zu\nträge, die bis zum 31. Dezember 1966 gestellt\ngewähren; durch Gesetz kann bestimmt werden,\nwerden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttre-\ndaß dabei an die Stelle der Besoldungsordnung A\ntens dieses Gesetzes gestellt.\ndes Bundesbesoldungsgesetzes die Besoldungs-\n(3) Ist die Einhaltung der in Absatz 1 genann-          ordnung A des Landesbesoldungsgesetzes tritt.\"\nten Frist durch von dem Berechtigten nicht zu\n6. In § 80 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nvertretende Umstände unmöglich, so gilt die Frist\nauch dann als gewahrt, wenn innerhalb von sechs           ,, (3) Als Unfallruhegehalt ist mindestens ein Be-\nMonaten nach Wegfall des Hindernisses die An-           trag in Höhe des Mindest-Unfallruhegehaltes nach\nsprüche nach § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamten-          dem Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch\ngesetzes angemeldet werden.                             Gesetz kann bestimmt werden, daß dabei an die\nStelle der Besoldungsordnung A des Bundesbe-\n3. (1) Den Versorgungsempfängern, die bei Inkraft-         soldungsgesetzes die Besoldungsordnung A des\ntreten dieses Gesetzes vorhanden sind, wird, wenn       Landesbesoldungsgesetzes tritt.\"\nbei Anwendung der Artikel I bis IX dieses Ge-\n7. § 83 wird wie folgt geändert:\nsetzes ihre Versorgungsbezüge hinter den Ver-\nsorgungsbezügen nach bisherigem Recht zurück-           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nbleiben, ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Un-               ,,Für einen früheren Beamten mit Dienstbezü-\nterschiedes gewährt. Erhöhen sich die Versor-                  gen oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf\ngungsbezüge, so verringert sich der Ausgleichs-                einen Unterhaltsbeitrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 4\nbetrag entsprechend. Die sich nach § 5 a Abs. 5                hat, ist bei der Ruhensberechnung mindestens\ndes Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht                   ein Betrag als Versorgung zu belassen, der\ndes Bundes im Saarland in der Fassung dieses Ge-              unter Berücksichtigung seiner Minderung der\nsetzes in Verbindung mit Artikel IX § 6 Satz 2                 Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles\nergebende Zulage bleibt bei Anwendung der                      dem Unfallausgleich entspricht.\"\nSätze 1 und 2 außer Betracht.                       10) Bundesgesetzbl. III 2030-1","1014                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten\n„Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht            nicht\ndie Verwendung im öffentlichen Dienst einer              1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-                die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäf-\nrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder              tigung oder Tätigkeit des Ehegatten,\nein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zah-             2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\nlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in\nanderer Weise beteiligt ist.\"                                Renten auf Grund einer eigenen Beschäfti-\ngung oder Tätigkeit.\n8. § 85 wird wie folgt geändert:                                    (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt\naußer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne\na) In Absatz 1 werden die Worte „oder aus einer               Kinderzuschuß, der\nihr gleichstehenden Beschäfligung (§ 83 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 1)\" gestrichen.                               1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf\nGrund freiwilliger Weiterversicherung oder\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                   Selbstversicherung zu den gesamten Versiche-\n,, § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"                    rungsjahren oder, wenn sich die Rente nach\nWerteinheiten berechnet, dem Verhältnis der\nc) In Absatz 3 werden in dem Klammerzusatz die                    Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der\nWorte „Nr. 2\" gestrichen.                                    Summe der Werteinheiten für freiwillige Bei-\nträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Aus-\n9. Nach § 85 wird folgende Vorschrift eingefügt:                     fallzeiten entspricht,\n2. auf einer Höherversicherung beruht.\n,,§ 85 a\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber minde-\n(1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem              stens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in\n31. Dezember 1965 begründet worden ist, durch                 dieser Höhe geleistet hat.\nEintritt in den Ruhestand oder durch Tod, so sind,               (5) § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nwenn der Ruhestandsbeamte oder die Witwe und\nWaisen Renten aus den gesetzlichen Rentenver-                    (6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen\nsicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters-               entsprechende wiederkehrende Geldleistungen\nund Hinterbliebenenversorgung für Angehörige                  gleich, die von einem deutschen Versicherungs-\ndes öffentlichen Dienstes erhalten, neben den                 träger außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nRenten die Versorgungsbezüge nur bis zum Er-                  Gesetzes oder die von einem nichtdeutschen Ver-\nreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze             sicherungsträger nach einem für die Bundesrepu-\nzu zahlen.                                                    blik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen\nAbkommen gewährt werden.\"\n(2) Als Höchstgrenze gelten                            10. In § 88 Abs. 3 werden die Worte „Versorgungs-\n1. für Ruhestandsbeamte                                       anspruch oder Unterhaltsanspruch\" durch die\nWorte „Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-\nder Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich\nanspruch\" ersetzt.\nKinderzuschlägen ergeben würde, wenn der\nBerechnung zugrunde gelegt werden                     11. In § 89 Abs. 2 werden die Worte „oder die Ver-\nheiratung\" durch die Worte ,, , einer Versorgung\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen                oder einer Rente, die Witwe und Waise auch die\ndie Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der          Verheiratung, die Witwe auch Ansprüche nach\nsich das Ruhegehalt berechnet,                      § 88 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz\" ersetzt.\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit                    12. § 92 wird wie folgt geändert:\ndie Zeit vom vollendeten siebzehnten Le-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nbensjahr bis zum Eintritt des Versorgungs-               „Kriegsgefangenschaft\" die Worte „oder als\nfalles zuzüglich der Zeiten, um die sich die             nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9\nruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der              Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes Berechtigter\nbei der Rente berücksichtigten Zeiten einer              in Internierung oder Gewahrsam\" eingefügt.\nren tenversicherungspflich tigen    Beschäfti-      b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\ngung oder Tätigkeit nach Eintritt des Ver-               „Kriegsgefangenschaft\" ein Komma und die\nsorgungsf alles,                                         Worte „eine Internierung oder ein Gewahr-\nsam im Sinne des Satzes 1\" eingefügt.\n2. für Witwen\nder Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kin-         13. Dem § 92 b wird folgender Satz 3 angefügt:\nderzuschläge,                                             ,,Durch Gesetz kann außerdem bestimmt wer-\nden, daß eine nach den Sätzen 1 und 2 erge-\nfür Waisen\nhende Regelung auch auf einen Beamten ent-\nder Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich             sprechend angewendet werden kann, der aus\nKinderzuschlag                                            Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in\naus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben                  ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignis-\nwürde.                                                    sen wegen des Beamtendienstes in Gewahrsam","Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                       1015\neiner auslündischen Macht geraten ist und sich         verhältnisse an deren Vermögen 11 ) vom 17. März\nim Falle <lc)s zweiten Weltkrieges außerhalb des       1965 (Bundesgesetzbl. I S. 79) wird nach § 23 folgen-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes in Gewahrsam          der § 23 a eingefügt:\nbefunden hat.\"\n,,§ 23 a\nJ 4. Dem §      95 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                Nachversicherung in Sonderfällen\n,,Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden,                (1) Personen, die nach Maßgabe des § 1242 b der\ndaß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten Beamten        Reichsversicherungsordnung, des § 18 des Angestell-\nkeine Anwendung findet.\"                               tenversicherungsgesetzes in der bis zum 8. Mai 1945\ngeltenden Fassung in Verbindung mit § 20 der Ver-\n15. § 101 wird wie folgt geändert und ergänzt:               ordnung über die Nachversicherung von freiwillig\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach amts-            länger dienenden Soldaten der Wehrmacht und An-\närztlichem Gutachten\" gestrichen.                  gehörigen des Reichsarbeitsdienstes vom 21. Juli\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1314) bei Ausscheiden aus\nb) Als Absatz 2 wird eingefügt:                        dem Dienstverhältnis ohne Versorgung in der ge-\n,, (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf      setzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ge-\nGrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder         wesen wären, gelten für die zwei Jahre überstei-\neines beamteten Arztes festgestellt.\"              gende Dienstzeit vor dem 1. Januar 1940 in der Ren-\ntenversicherung der Angestellten als nachversichert,\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.               es sei denn, daß die Nachversicherung für diese Zeit\nbereits erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemessung\n16. In § 108 Abs. 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:           einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-\n„Für die Anwendung der Vorschriften des § 71           schriften oder Grundsätzen berücksichtigt wird. Dies\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2, der §§ 82 bis 85 a und 89          gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberech-\ngelten diese Bezüge iJ.ls Ruhegehalt, die Emp-          tigte Hinterbliebene vorhanden sind. Änderungen\nfänger als Ruhestandsbeamte.\"                           des § 20 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung\nbleiben unberücksichtigt.\n17. § 127 erhält folgende Fassung:                                (2) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt\ngilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften\n,,§ 127                        sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten\nentrichtet sind, die vor den in Absatz 1 genannten\nFür die Revision gegen das Urteil eines Ober-\nZeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhal-\nverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem\nten.\nBeamtenverhältnis gilt folgendes:\n1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132           (3) Die Gewährung von Leistungen richtet sich\nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzu-         nach den Vorschriften der Rentenversicherung der\nlassen, wenn das Urteil von der Entscheidung        Angestellten.\neines anderen Oberverwaltungsgerichts ab-\n(4) § 20 Abs. 4 und §§ 21 bis 23 gelten entspre-\nweicht und auf dieser Abweichung beruht, so-\nchend.\"\nlange eine Entscheidung des Bundesverwal-\ntungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergan-                                    Artikel XIII\ngen ist.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n2. Die     Revision kann außer auf die Verletzung\ndas Bundesbeamtengesetz und das Beamtenrechts-\nvon    Bundesrecht darauf gestützt werden, daß\nrahmengesetz in der vom 1. Januar 1966 an gelten-\ndas    angefochtene Urteil auf der Verletzung\nden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und\nvon    Landesrecht beruhe.\"\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen,\nwobei im Bundesbeamtengesetz jeweils die Worte\n§ 2                             „im Bundesgebiet oder im Land Berlin\" durch die\nWorte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes\" und\n1. Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht             die Worte „außerhalb des Bundesgebietes oder des\nbis zum 31. Dezember 1968 nach den Vorschriften          Landes Berlin\" durch die Worte „außerhalb des Gel-\ndes § 1 dieses Artikels zu regeln.                       tungsbereichs dieses Gesetzes\" zu ersetzen sind.\n2. Bei Urteilen eines Oberverwaltungsgerichts über\neine Klage aus dem Beamtenverhältnis (§ 127                                           Artikel XIV\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes), die vor dem\n1. Januar 1966 ergangen sind, richtet sich die Zu-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nlässigkeit der Revision nach dem bisherigen Recht.       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nArtikel XII\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nIm Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten\nnationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechts-         11) Bundesgesetzbl. III 653-2","1016                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nArtikel XV                             (2) Artikel II Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Arti-       tember 1964, Artikel XI § 1 Nr. 14 mit Wirkung vom\nkels II Nr. 4, des Artikels XI § 1 Nr. 14 und des Ar-    1. Januar 1964 und Artikel XII mit Wirkung vom\ntikels XII am 1. Januar 1966 in Kraft.                   1. April 1965 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. August 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                          1017\nAnlage A\n(zu Artikel IX § 1 Abs. 2)\nBerufssoldaten (G 131)\nDASt = Dienstaltersstufe\nRghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage\nBisherige Besoldungsgruppe und Dienstgradbezeichnung          Abweichungen von der Anlage VII           Orts-\nzuschlag\nnach                                                     Tarif-\nAnlage VII   Besoldungs-      Sonstige Abweichungen\nnach Anlage B zum G 131                           gruppe                                       klasse\nBBesG\nA 4c 2\nObermusikmeister                               A9            A9          RghfZ von 54 DM                  III\nA 4f\nOberleutnante\nOberleutnante (Ing.) des Heeres\n}  A9 DASt\n1 bis 8\nA9          RghfZ von 54 DM                  III\nLeutnante\nLeutnante (Ing.) des Heeres\nOberärzte\nMarineoberassistenzärzte                    A9 DASt\nA9                                           III\nAssistenzärzte                               1 bis 8\nMarineassistenzärzte\nOberveterinäre\nVeterinäre\n'\nA 5b\nA9 DASt                                                       III\nOberwaffenwarte                                              A9\n1 bis 8\nA6\nMusikmeister                                   A6            A9                                           III\nA8a\nDA Stufen 3 bis 5\nUnterfeldwebel\nObermaate                                l  A 5 DASt\n7 bis 9\nA5          RghfZ von 13 DM                  III","1018                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage B\n(zu Artikel IX § 1 Abs. 3)\n1. Richter und Staatsanwälte,\nsoweit der Versorgungsfall nach dem 31. März 1936 eingetreten ist\nDASt = Dienstaltersstufe\nRghfZ  = Ruhegehaltfähige Zulage\nBishE!rige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung          Abweichungen von der Regelüberleitung   Orts-\nzuschlag\nnach                                                  Tarif-\nnach RBesG                 Anlage VII    Besoldungs-\nSonstige Abweichungen   klasse\nBBesG          gruppe\nA 1b\nAmtsgerichtsdirektoren als Leiter              A 15           A 15        RghfZ von 53 DM              Ib\nvon Amtsgerichten mit über\n175 000 Einwohnern im Bezirk\nLandgerichtsdirektoren                         A 15           A 15        RghfZ von 53 DM              Ib\nOberstaatsanwälte als Leiter von               A 15           A 15        RghfZ von 53 DM              lb\nStaatsanwaltschaften bei Land-\ngerichten mit mehr als 400 000\nEinwohnern im Bezirk, soweit\nderen Präsidenten in der Besol-\ndungsgruppe B 8 stehen\nA 2b\nAmtsgerichtsdirektoren, soweit                 A 14           A 15                                     lb\nnicht in A 1 b\nKammergerichtsräte                             A 14           A 15                                     Ib\nLandgerichtsdirektoren, soweit                 A 14           A 15                                     Ib\nnicht in A 1 b\nOber landesgerichtsrä te                       A 14           A 15                                     lb\nOberstaatsanwälte, soweit nicht in             A 14           A 15                                     Ib\nA 1b\nA 2c 1\nErste Staatsanwälte                            A 13           A 14        RghfZ von 53 DM               II\nOberamtsrichter                                A 13           A 14        RghfZ von 53 DM               II\nA 2c 2\nAmtsgerichtsräte                               A 13         von der       gilt nicht, wenn den Ver-     II\n9. DASt       sorgungsbezügen Diäten\nvon A 13       zugrunde lagen\nan: A 14\nLandgerichtsräte                               A 13         von der       gilt nicht, wenn den Ver-     II\n9. DASt       sorgungsbezügen Diäten\nvon A 13       zugrunde lagen\nan: A 14\nStaatsanwälte                                  A 13         von der       gilt nicht, wenn den Ver-     II\n9. DASt       sorgungsbezügen Diäten\nvon A 13       zugrunde lagen\nan: A 14\nB6\nVizepräsident und Senatspräsiden-               B6             B7                                      Ia\nten beim Reichsgericht\nVizepräsident und Senatspräsiden-               B6             B7                                      Ia\nten beim Reichsfinanzhof","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                              1019\nII. Lehrer,\nsoweit der Versorgungsfall eingetreten ist\na) bei Lehrern an öffentlichen Volks(Hilfs)-Schulen nach dem 31. März 1940\nb) bei anderen Lehrern nach dem 31. März 1941\nDASt   =  Dienstaltersstufe\nRghfZ       Ruhegehaltfähige Zulage\nBisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung             Abweichungen von der Regelüberleitung          Orts-\nzuschlag\nnach                                                          Tarif-\nBesoldungs-       Sonstige Abweichungen\nnach RBesG                  Anlage VII                                                        klasse\ngruppe\nBBesG\nA 2b\nOberstudiendirektoren                            A 14              A 14       RghfZ von 53 DM                     II\nals Leiter von Höheren Schulen,\nsoweit nicht in der Besoldungs-\ngruppe A 1 b\nals. Leiter von Lehrerbildungsan-\nstalten, soweit nicht in der Be-\nsoldungsgruppe A 1 b\nA 2c 1\nOberstudienräte                                  A 13              A 14                                           II\nals ständige Vertreter der Leiter            RghfZ\nvon Lehrerbildungsanstalten              von68DM\nan zweizügig ausgebauten Leh-\nrerbildungsanstalten, soweit\nnicht in der Besoldungsgruppe\nA 2b\nals Leiter der Studienseminare\nfür das Lehramt an Höheren\nSchulen\nals Leiter von Schülerheimen mit\nmindestens 40 Schülern\nOberstudienräte                                   A 13             A 14                                           II\nan Höheren Schulen                           RghfZ\nvon 68 DM\nals Leiter von Zubringeschulen\nals ständige Vertreter der Leiter\nvon Vollschulen mit mindestens\n8 Klassen, mit Sonderaufgaben\nauf dem Gebiet der Schulaufsicht\nA 2c 2\nStudienräte 1)                                  A 13*)             A 13        RghfZ von 116 DM von                II\nder 9. DASt an (gilt nicht,\nwenn den Versorgungsbe-\nzügen Diäten zugrunde la-\ngen)\n1\n) Die Grundgehaltssätze der Landwirt-       *) Bei weiblichen Lehrkräften, deren Grundgehalt und Stellenzulagen bei\nschaftsrätinnen und Studienrätinnen         Eintritt des Versorgungsfalles gekürzt waren, ist weiterhin von den um\nwerden um 10 v. H. gekürzt.                  zehn vom Hundert gekürzten Beträgen auszugehen","1020                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung             Abweichungen von der Regelüberleitung          Orts-\nzuschlag\nnach                                                          Tarif-\nnach RBesG                                  Besoldungs-\nAnlage VII                          Sonstige Abweichungen        klasse\ngruppe\nBBesG\nStudienrätinnen als Leiterinnen des            A 13             A 13         RghfZ von 116 DM von              II\nhauswirtschaftlichen Unterrichts                                          der 9. DASt an (gilt nicht,\nan Oberschulen für Müdchen mit                                            wenn den Versorgungsbe-\nhauswirtschaftlicher Oberstufe                                            zügen Diäten zugrunde la-\ngen)\nA 3b\nHauptschulrektoren als Leiter von              A 11             A 12                                           II\nHauptschulen mit mindestens\n8 Klassen\nMittelschulrektoren als Leiter von             A 11             A 12                                           II\nMittelschulen mit mindestens\n8 Klassen\nA 3c\nHauptschulrektoren als Leiter von          A 11 DASt            All          RghfZ von 67 DM                   II\nHauptschulen mit 5 bis 7 Klassen          1 bis 12\nMittelschulrektoren als Leiter von         A 11 DASt            All          RghfZ von 67 DM                   II\nMittelschulen mit 5 bis 7 Klassen         1 bis 12\nA 3d\nHauptschulkonrektoren an Haupt-            A 11 DASt            A 11                                           II\nschulen mit mindestens 8 Klassen          1 bis 10\nHauptschulrektoren als Leiter von          A 11 DASt            All                                            II\nHauptschulen mit bis zu 4 Klas-           l bis 10\nsen\nMittelschulkonrektoren an Mittel-          A 11 DASt            A 11                                           II\nschulen mit mindestens 8 Klassen          1 bis 10\nMittelschulrektoren als Leiter von         A 11 DASt            A 11                                           II\nMittelschulen mit bis zu 4 Klas-          1 bis 10\nsen\nA 4a 2\nHauptschullehrer 1 )                          A 10*)            A 10                                           II\nRghfZ von 50 DM, von\nMittelschullehrer 1 )                        A 10*)             AlO          der 6. DASt an 73 DM.             II\nOberlehrer bei den Justizvollzugs-                                         ? Nach Durchlaufen der              II\nAlO              AlO\nanstalten                                                                 8. DASt: A 11, beginnend\nmit der 7. DASt\nOberschullehrer 1 )                          A 10*)             AlO                                            II\n1) Die Grundgchaltssütze der Lehrerin-     *) Bei weiblichen Lehrkräften, deren Grundgehalt und Stellenzulagen bei\nnen werden mn 10 v. H. gekürzt.            Eintritt des Versorgungsfalles gekürzt waren, ist weiterhin von den um\nzehn vom Hundert gekürzten Beträgen auszugehen.","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                           - 1021\nBisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung              Abweichungen von der Regelüberleitung           Orts-\nzuschlag\nnach                                                          Tarif-\nnach RBesG                                   Besoldungs-\nAnlage VII                           Sonstige Abweichungen        klasse\ngruppe\nBBesG\nA 4b 1\nHauptlehrer\nals Leiter von Hilfsschulen mit               Alü             A 11                                            II\n3 und 4 Schulstellen\nals Leiter von Volksschulen mit               Alü             Alü          RghfZ von 50 DM, von der           II\n3 bis 6 Schulstellen (vom 1. 4.                                            6. DASt an 73 DM, von der\n1940 bis 31. 3. 1942 A 4 b 2)                                              12. DASt an 102 DM\nRektoren als Leiter von Hilfs-                    Alü             A 11         RghfZ von 67 DM                    II\nschulen mit mindestens 5 Schul-\nstellen 7)\nRektoren als Leiter von Volks-                     Alü             All                                             II\nschulen mit mindestens 7 Schul-\nstellen 7 )\n7\n) Die Rektoren erhalten eine unwi-\nderrufliche und ruhegehaltfähige\nStellenzulage von 200 RM.\nA 4b 2\nHilfsschullehrer 2 ) (vom 1. 4. 1940             A 10*)            Alü          RghfZ von 50 DM, von               II\nbis 31. 3. 1942 A 4 c 2 und Zulage           DASt                          der 6. DASt an 73 DM.\nvon 300 RM)                                 1 bis 12                       Nach Durchlaufen der\n8. DASt: A 11, beginnend\nmit der 7. DASt\nLehrer, die an die den Volks-                    A 10*)            A 10         RghfZ von 50 DM, von der           II\nschulen angegliederten Aufbau-               DASt                          6. DASt an 73 DM, von der\nzüge zur dauernden Beschäfti-               1 bis 12                       12. DASt an 102 DM\ngung überwiesen sind (ab 1. 4.\n1941 weggefallen) 2 )\n2\n)  Die Grundgehaltssätze der Lehrerin-\nnen werden um 10 v. H. gekürzt.\nA 4c 1\nKonrektoren an Volksschulen mit                A 9 RghfZ           Alü          RghfZ von 50 DM, von der           II\nmindestens 14 Schulstellen               von36DM                          6. DASt an 73 DM, von der\n12. DASt an 102 DM\nA 4c 2\nLehrer an Volksschulen, soweit                    A 9*)            Alü          RghfZ von 50 DM von                III\nnicht in der Besoldungsgruppe                                              der 9. DASt an (gilt nicht,        ab\nA 4 b 2 8) 9)                                                              wenn den Versorgungsbe-         9. DASt\nzügen Diäten zugrunde la-          II\ngen). Alleinstehenden\nLehrern und Ersten Leh-\nrern an Volksschulen, die\nnach Fußnote 9 der Besol-\n8\n)  Die Grundgehaltssätze der Lehrerin-                                        dungsgruppe A 4 c 2\nnen und Jugendleiterinnen werden                                           RBesG 1927 eine unwider-\num 10 v. H. gekürzt.                                                       rufliche ruhegehaltfähige\n9\n)  Alleinstehende Lehrer und die Er-                                          Stellenzulage von 300 RM\nsten Lehrer an Volksschulen mit 2\nSchulstellen erhalten nach näherer                                         jährlich erhalten haben,\nBestimmung des Reichsministers der                                         wird außerdem eine\nFinanzen und des Reichsministers                                           RghfZ von 54 DM monat-\nfür Wissenschaft, Erziehung und                                            sich gewährt\nVolksbildung ... nach einer 15jähri-\ngen Dienstzeit als solche eine un-        *) Bei weiblichen Lehrkräften, deren Grundgehalt und Stellenzulagen bei\nwiderrufliche und ruhegehaltfähige           Eintritt des Versorgungsfalles gekürzt waren, ist weiterhin von den um\nStellenzulage von 300 RM.                    zehn vom Hundert gekürzten Beträgen auszugehen.","1022                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nIII. Polizeivollzugsbeamte,\nsoweit der Versorgungsfall nach dem 31. März 1937 eingetreten ist\nDASt = Dienstaltersstufe\nRghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage\nBisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung         Abweichungen von der Regelüberleitung  Orts-\nzuschlag\nnach                                                Tarif-\nnach RBesG und Anlage D zum G 131      Anlage VII    Besoldungs-      Sonstige Abweichungen\ngruppe                                 klasse\nBBesG\nA lc\nObersten im Bundesgrenzzschutz            A 16 DASt        A 16                                    lb\n1 bis 11\nKapitäne im Bundesgrenzschutz             A 16 DASt        A 16                                    lb\n1 bis 11\nA 4f\nLeutnante der Schutzpolizei               A 9 DASt          A9                                     III\n1 bis 8\nOberleutnante                             A9DASt            A9                                     III\nder Schutzpolizei                         1 bis 8\nder Gendarmerie\nLeutnante im Bundesgrenzschutz            A 9 DASt          A9                                     III\n1 bis 8\nOberleutnante     im   Bundesgrenz-       A 9 DASt          A9         RghfZ von 54 DM             III\nschutz                                    1 bis 8\nA5b\nBezirksleutnante der Gendarmerie             A7             A8                                     III\n(Gendarmerieobermeister)\nRevierleutnante der Schutzpolizei            A7             A8                                     III\n(Polizeiobermeister)\nA 7a\nMeister                                       A6            A7                                     III\nder Schutzpolizei\nder Gendarmerie\nA 7c\nHauptwachtmeister                             AS            A6                                     III\nder Schutzpolizei\nder Gendarmerie\nKriminaloberassistenten                      AS             A6                                     III","Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                  1023\nBisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung         Abweichungen von der Regelüberleitung  Orts-\nzuschlag\nnach                                               Tarif-\nnach RBesG und Anlage D zum G 131                    Besoldungs-\nAnlage VII                    Sonstige Abweichungen   klasse\ngruppe\nBBesG\nA 8a\nHauptmaa.te im Bundesgrenzschutz              AS            A6                                     III\nHauptwachtmeister                             A5            A6                                     III\nder Schutzpolizei\nder Gendarmerie\nKriminalober assis ten ten                    AS            A6                                     III\nA 9b\nOberwachtmeister im Bundesgrenz-                            A5                                     III\nschutz\nObermaate im Bundesgrenzschutz                             A5                                      III\nA toc\nWachtmeister im Bundesgrenz-                                A4                                     III\nschutz\nMaate im Bundesgrenzschutz                                 A4                                      III\nA 12\nGrenzoberjäger im Bundesgrenz-                             A2                                      III\nschutz\nObermatrosen      im    Bundesgrenz-                       A2                                      III\nschutz\nGrenzjäger im Bundesgrenzschutz                            Al                                      III\nMatrosen im Bundesgrenzschutz                              Al                                      III"]}