{"id":"bgbl1-1965-45-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":45,"date":"1965-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/45#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_45.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1965-08-31T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                       1005\nGesetz\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes*)\nVom 31. August 1965\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 d) von 4 auf 8 Jahre                    3 000 DM\nsen:\ne) von 5 oder 6 auf 8 Jahre             2 000 DM\nf) von weniger als 7 auf 12 Jahre      6 000 DM\nArtikel 1\ng) von 7 oder 8 auf 12 Jahre            4000DM\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-                      h) von 9 oder 10 auf 12 Jahre           2 000 DM\ngesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Gesetz              i) von weniger als 11 auf 15 Jahre     6 000 DM\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\nvom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), wird                j) von 11 oder 12 auf 15 Jahre         4 000 DM,\nwie folgt ergänzt:\n3. bei einem Wiedereintritt die nach Nummer 2 vor-\nFolgende neue §§ 47 a und 47 b werden eingefügt:                gesehenen Sätze. Dabei wird die Wiederverpflich-\ntung wie eine Weiterverpflichtung im Anschluß\nan die frühere Dienstzeit behandelt.\n,,§ 47 a\nDie Verpflichtungsprämie darf bei mehreren auf-\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausgenom-              einanderfolgenden Verpflichtungen insgesamt nicht\nmen Offizieranwärter), die sich in der Zeit vom                mehr betragen als bei einer einmaligen Verpflich-\n30. Juni 1965 bis zum 30. Juni 1968 erstmals, wieder-          tung auf den zuletzt erreichten Verpflichtungs-\noder weiterverpflichten, erhalten eine Verpflichtungs-         zeitraum.\nprämie, wenn ihre Dienstzeit auf Grund dieser Ver-\npflichtung auf 4, 8, 12 oder 15 Jahre festgesetzt wird.           (3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie\nentsteht mit der Festsetzung der neuen Dienstzeit,\n(2) Als Verpflichtungsprämie werden gewährt                 frühestens mit Beginn des dritten Dienstjahres.\n1. bei einer erstmaligen Verpflichtung\nauf mindestens 4 Jahre                          2 000 DM,\n2. bei einer Weiterverpflichtung                                                        § 47 b\na) von 2 auf 4 Jahre                            2 000 DM      (1) Die Dienstzeit der in § 47 a Abs. 1 genannten\nUnteroffiziere und Mannschaften, die sich vor dem\nb) von 3 auf 4 Jahre                            1 000 DM   30. Juni 1965 bereits verpflichtet hatten, kann auf\nc) von weniger als 4 auf 8 Jahre                4000DM     den bis zum 1. Oktober 1965 zu stellenden Antrag\nso neu festgesetzt werden, daß die Gesamtdienstzeit\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 2032-1                           nach der Neufestsetzung vier, acht, zwölf oder fünf-","1006                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nzehn Jahre dauert. Die neue Dienstzeit darf nicht      Dienstzeit als Zeit der Erstverpflichtung zugrunde\nkürzer sein als die Dienstzeit, zu der der Soldat      gelegt.\"\nbereits verpflichtet war.\n(2) Für die Bemessung der Verpflichtungsprämien                             Artikel 2\ngelten die Vorschriften des § 47 a Abs. 2 und 3.          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nDabei wird die vor dem 1. Juli 1965 abgeleistete       dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. August 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h 1 g r ü n\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel"]}