{"id":"bgbl1-1965-45-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":45,"date":"1965-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_45.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank","law_date":"1965-08-27T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1001\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                       Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1965                                                                                                       Nr. 45\nTag                                                                   Inhalt                                                                                            Seite\n27. 8. 65    Gesetz über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-\nlungsbank ........................................ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1001\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7625-1; ändert Bundesgesetzbl. III 7625-2;\nhebt cwf Bundesgesetzbl. III 2331-11, 2331-11-3 und 7625-1\n31. 8. 65    Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1005\nAndert ßundesgesetzbl. III 2032-1\n31. 8. 65    Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . . .                                                              1007\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-1-3; ändert Bundesgesetzbl. III 2030-1,\n2030-1-2, 2030-2, 2030-5, 2030-6, 2031-1, 2032-1, 2036-1, 653-2 und 7620-1\n31. 8. 65    Viertes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . .                                                                1024\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-1-4; ändert Bundesgesetzbl. III 2032-1\n31. 8. 65    Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1027\nAndert Bundesgesetzbl. III 2170-1\n25. 8. 65    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-\ngefährdeten Räun1en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1029\nAndert Bundesgesetzbl. III 7102-23\n27. 8. 65    Neufassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1031\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 830-2-2\n11. 8. 65    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom\n30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-\nlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nund anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1040\nGesetz\nüber die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank\nund der Deutschen Siedlungsbank\nVom 27. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7625-1                                         1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                           §2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                             Aufgaben und Geschäfte\n(1) Aufgabe der Anstalt ist die Förderung der\n§ 1                                                 Neuordnung des ländlichen Raums, insbesondere\nRechtsnatur und Sitz                                           der ländlichen Siedlung, sowie der Eingliederung\nder aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebe-\n(1) Die Deutsche Landesrentenbank und die Deut-                                    nen und Flüchtlinge.\nsche Siedlungsbank werden zu einer bundesunmittel-\nbaren selbständigen Anstalt mit dem Namen Deut-                                            (2) Im Rahmen ihrer Aufgaben gewährt die An-\nsche Siedlungs- und Landesrentenbank vereinigt.                                        stalt Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen aus\nden ihr übertragenen öffentlichen Mitteln und aus\n(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Deut-                                     ihren eigenen oder von ihr beschafften Mitteln.\nschen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-\nlungsbank gehen im Wege der Gesamtrechtsnach-                                              (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Anstalt\nfolge unter Ausschluß der Abwicklung als Ganzes                                       das Recht, Landesrentenbriefe, Pfandbriefe, Kom-\nmit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Deut-                                   munalobligationen und sonstige Schuldverschrei-\nsche Siedlungs- und Landesrentenbank über.                                             bungen auszugeben, sowie Darlehen aufzunehmen.\nAls Depositen darf die Anstalt nur Einlagen des\n(3) Die Anstalt ist eine gemeinnützige juristische                                  Bundes, seiner Sondervermögen, der Länder, der in\nPerson des öffentlichen Rechts.                                                        Absatz 5 genannten Unternehmen und der Betriebs-\n(4) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung                                      angehörigen hereinnehmen.\ndes Verwaltungsrates den Sitz der Anstalt.                                                 (4) Andere Geschäfte darf die Anstalt nur be-\ntreiben, soweit sie mit ihren Aufgaben im Zusam-\n1) Ändert    Bundesqesetzhl. III 7625-2;  hebt auf  Bundesgesetzbl. III\n2331-11, 2331-11-3, 7625-1                                                          menhang stehen.","1002                               Bun.desgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(5) Die Anstalt kann sich mit Zustimmung der                                    §6\naufsichtführenden Bundesminister an Unternehmen\nAufsicht\nbeteiligen, welche die von der Anstalt zu finanzie-\nrenden Aufgaben fördern.                                     (1) Die Anstalt untersteht der gemeinsamen Auf-\nsicht des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten und des Bund~sministers der\nFinanzen.\n§ 3\n(2) Die aufsichtführenden Bundesminister sind\nBundesgarantie                        befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Ge-\nDer Bund gewährleistet die Erfüllung der Ver-          schäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen und der\nbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- und          Satzung in Einklang zu halten.\nLandesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-                 (3) Die aufsichtführenden Bundesminister können\nverschreibungen erwachsen. Der Bundesminister der         von der Anstalt Auskunft über alle Geschäftsange-\nFinanzen wird ermächtigt, die Gewährleistung nach         legenheiten verlangen, Bücher und Schriften der\nSatz 1 bis zu einem Höchstbetrag zu übernehmen,           Anstalt einsehen sowie an den Sitzungen des Ver-\nder durch das Haushaltsgesetz festgesetzt wird.           waltungsrates und der Anstaltsversammlung teil-\nWird das Haushaltsgesetz erst nach Beginn des             nehmen und Anträge stellen; ihnen ist auf Verlan-\nRechnungsjahres verkündet, so ist bis zur Verkün-         gen jederzeit das Wort zu erteilen.\ndung die Festsetzung im Haushaltsgesetz für das\n(4) Die aufsichtführenden Bundesminister sind\nvorhergehende Rechnungsjahr maßgebend.\nbefugt, die Anberaumung von Sitzungen des Vor-\nstandes und des Verwaltungsrates und die Ankün-\ndigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu\n§ 4                             verlangen sowie die Ausführung von gegen Gesetz\nGrundkapital und Reserven                    und Satzung verstoßenden Anordnungen und Be-\nschlüssen der genannten Organe zu untersagen.\n(1) Das Grundkapital der Anstalt beträgt 50 Mil-\nlionen Deutsche Mark. Das Grundkapital kann nach\n§ 7\nMaßgabe des Absatzes 3 erhöht werden. Der Bund\nist kraft Gesetzes an dem Grundkapital mit min-                                 Kommissar\ndestens einundfünfzig vom Hundert beteiligt. Die             Die aufsichtführenden Bundesminister können\nLänder und sonstige Körperschaften und Anstalten          einen Kommissar und dessen Stellvertreter bestellen\ndes öffentlichen Rechts können sich mit Zustimmung        und diesen die ihnen nach § 6 zustehenden Befug-\nder aufsichtführenden Bundesminister bis zu insge-        nisse ganz oder teilweise zur Ausübung über-\nsamt neunundvierzig vom Hundert am Grundkapital           tragen.\nder Anstalt beteiligen. Die Erhöhung und die Uber-\n§ 8\ntragung von Anteilen bedürfen der Zustimmung der\naufsichtführenden Bundesminister.                                          Organe der Anstalt\n(2) Die Anstalt hat eine Rücklage zu bilden.              (1) Organe der Anstalt sind\na) der Vorstand,\n(3) Die näheren Bestimmungen über das Grund-\nkapital und die Rücklage trifft die Satzung.              b) der Verwaltungsrat,\nc) die Anstaltsversammlung.\n(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe\nregelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind,\n§5\ndie Satzung.\nZweckvermögen                                                    § 9\nDas bei der Deutschen Siedlungsbank auf Grund                                 Vorstand\ndes § 3 des Dritten Abschnitts der Verordnung des            (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei\nReichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirt-        Mitgliedern; mindestens ein Vorstandsmitglied muß\nschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli          zum Richteramt befähigt sein. Es können auch stell-\n1930 (Reichsgesetzbl. I S. 311) sowie auf Grund des       vertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.\n§ 5 des Vierten Teils Kapitel II der Dritten Verord-\nnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt-           (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der An-\nschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer        staltsversammlung nach Anhörung des Verwaltungs-\nAusschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetz-        rates bestellt und abberufen.\nblatt I S. 537), des § 4 des Gesetzes zur Förderung          (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich\nder landwirtschaftlichen Siedlung vom 15. Mai 1953        und außergerichtlich und führt die Geschäfte der\n(Bundesgesetzbl. I S. 224) und des § 46 Abs. 2 des        Anstalt, soweit diese Aufgaben nicht durch Gesetz\nBundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom             oder Satzung anderen Organen zugewiesen sind.\n23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882) be-          Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der An-\nstehende Zweckvermögen ist als Sondervermögen             stalt wird durch eine mit Dienstsiegel oder Dienst-\ndes Bundes (§ 9 a der Reichshaushaltsordnung) von         stempel versehene Bestätigung des Bundesministers\nder Anstalt zu verwalten und nach Maßgabe der             für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erbracht,\nvorgenannten Gesetze und Verordnungen zu ver-             die dieser im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nwenden.                                                   ster der Finanzen erteilt.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965                       1003\n§ 10                                                          § 16\nVerwaltungsrat                                                   Amtshilfe\nDie Mitglieder des Verwaltungsrates, sein Vor-         Die Behörden des Bundes, der Länder und der\nsitzender und dessen Stellvertreter werden von der     Gemeinden sind verpflichtet, der Anstalt bei der\nAnstaltsversammlung gewählt. Die Zusammenset-          Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Amtshilfe\nzung, die Aufgaben und die Tätigkeit des Verwal-       zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Mitwir-\ntungsrates werden im einzelnen in der Satzung          kung der Siedlungsbehörden bei den Aufgaben, die\ngeregelt.                                              der Anstalt auf dem Gebiet der ländlichen Siedlung\n§ 11                         und der Eingliederung der aus der Landwirtschaft        ~\nAnstaltsversammlung                   stammenden Vertriebenen und Flüchtlinge obliegen.\n(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung\n§ 17\nder Anteilseigner.\nDienstsiegel\n(2) In der Anstaltsversammlung entfällt auf je\n500 000 DM Kapitalbeteiligung eine Stimme. Die            (1) Die Anstalt ist berechtigt, ein Dienstsiegel\nsich aus der Beteiligung des Bundes am Grund-          unter Verwendung des Bundesadlers zu führen.\nkapital der Anstalt ergebenden Rechte werden durch        (2) Die mit Siegel oder Stempel der Anstalt ver-\nden Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft       sehenen, nach Maßgabe der Satzung ausgestellten\nund Forsten und den Bundesminister der Finanzen        Urkunden haben die Eigenschaft öffentlicher Urkun-\nwahrgenommen.                                          den.\n§ 12                                                           § 18\nSatzung                                                       Vertretung\n(1) Die Rechtsverhältnisse der Anstalt werden          (1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über\nim Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzung be-        die Eintragung in das Handelsregister sind auf die\nstimmt.                                                Deutsche Siedlungs- . und Landesrentenbank nicht\n(2) Die Satzung und ihre Änderung werden von        anzuwenden.\nder Anstaltsversammlung nach Anhörung des Ver-            (2) Die Befugnis zur Vertretung der Anstalt sowie\nwaltungsrates beschlossen und sind jeweils im Bun-     die Form für Willenserklärungen der vertretungs-\ndesanzeiger zu veröffentlichen.                        berechtigten Personen werden durch die Satzung\ngeregelt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der\n§ 13                          Anstalt abzugeben, so genügt die Abgabe gegen-\nJahresabschluß                     über einem Mitglied des Vorstandes.\nUber den Jahresabschluß, die Gewinnverteilung\nund die Entlastung des Vorstandes beschließt die                                        § 19\nAnstaltsversammlung auf Vorschlag des Verwal-                                        Auflösung\ntungsrates. Sie beschließt auch über die Entlastung       Die Anstalt kann nur durch Gesetz, das über die\ndes Verwaltungsrates.                                  Verwendung des Vermögens der Anstalt bestimmt,\n§ 14                          aufgelöst werden.\nPrüfung nach der Reichshaushaltsordnung                                          § 20\nDen zuständigen Stellen der Bundesrepublik                    Verweisung in anderen Vorschriften\nDeutschland stehen die in den §§ 48 und 111 der           Wo in Gesetzen, Verordnungen, Bekanntmachun-\nReichshaushaltsordnung und in § 60 der Wirt-           gen und Verwaltungsanordnungen des Bundes, der\nschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden ange-       Länder, des ehemaligen Deutschen Reiches und der\ngebenen Rechte zu. Die Anstalt unterliegt der Prü-     ehemaligen Länder die Preußische Landesrenten-\nfung durch den Bundesrechnungshof.                     bank, die Deutsche Landesrentenbank oder die\nDeutsche Siedlungsbank genannt werden, tritt an\n§ 15                          deren Stelle die Deutsche Siedlungs- und Landes-\nBeitreibung und Vollstreckung              rentenbank.\nDie Anstalt hat das Recht, im Verwaltungswege                                        § 21\ndie ihr zustehenden oder von ihr verwalteten For-                     Aufhebung von Vorschriften\nderungen, insbesondere Forderungen aus Darlehen           Es treten außer Kraft\neinschließlich des Anspruchs auf Nebenleistungen,\nbeizutreiben und die Zwangsvollstreckung aus den       a) das Gesetz über die Deutsche Landesrenten-\ndinglichen Sicherheiten zu betreiben. Die Beitrei-         bank 2) vom 7. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I\nbung und Zwangsvollstreckung werden von den                 S. 2405) mit Ausnahme des § 9 Abs. 2 erster\ndurch die Länder für zuständig erklärten Voll-             Halbsatz und § 14; § 9 Abs. 2 erster Halbsatz tritt\nstreckungsbehörden im Wege des Verwaltungs-                mit Ablauf des 31. Dezember 1970 außer Kraft;\nzwangsverfahrens unter entsprechender Anwendung        b) das Preußische Landesrentenbankgesetz in der\nder hierfür geltenden Vorschriften durchgeführt. Die        Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1931\nZulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges wird              (Gesetzsammlung S. 154) mit Ausnahme der §§ 10\ndurch das Verwaltungszwangsverfahren nicht be-             bis 18, 21 bis 31, 33 und 39;\nrührt.                                                 2) Bundesgesetzbl. III 7625-2","1004                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nc) die Verordnung über die Deutsche Siedlungs-                 Vorstandes von einem vorläufigen Vorstand aus-\nbank a) vom 26. September 1930 (Reichsgesetzbl. I         geübt, der aus dem bisherigen Vorstand der Deut-\nS. 457) und das Gesetz zur Anderung der Ver-              schen Landesrentenbank sowie aus dem bisherigen\nordnung über die Deutsche Siedlungsbank vom              Geschäftsführer der Deutschen Siedlungsbank und\n18. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 647);           seinen Stellvertretern besteht.\nd) die Verordnung über die Beitreibung wieder-\n(2) Bis zum Zusammentreten des Verwaltungs-\nkehrender Leistungen für Siedlungskredite 4 ) vom\nrates werden dessen Funktionen von einem vor-\n24. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 152) sowie\nläufigen Verwaltungsrat ausgeübt, der aus den\ndie Verordnung über den Anwendungsbereich\nbisherigen Verwaltungsräten der Deutschen Lan-\ndes § 1 der vorgenannten Verordnung 5) vom\ndesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank\n9. Juli 1955 (Bundesanzeiger Nr. 134 vom 15. Juli\n1955).                                                   besteht. Vorsitzender des vorläufigen Verwaltungs-\nrates ist der bisherige Vorsitzende des Verwaltungs-\n§ 22                           rates der Deutschen Siedlungsbank; sein Stellver-\nRechtsstellung der Beamten und Versorgungs-               treter ist der bisherige Vorsitzende des Verwal-\nempfänger der Deutschen Landesrentenbank                 tungsrates der Deutschen Landesrentenbank. Die\n(1) Die Anstalt erhält für die mit dem Inkraft.            gleiche Regelung gilt entsprechend für die von den\ntreten des Gesetzes übertretenden Beamten der                  beiden Verwaltungsräten eingesetzten Ausschüsse.\nDeutschen Landesrentenbank Dienstherrnfähigkeit                   (3) Bis zum Erlaß der Satzung gelten die Satzun-\n(§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-             gen der Deutschen Siedlungsbank und der Deut-\nsung vom 1. Oktober 1961 -                 Bundesgesetzbl. I    schen Landesrentenbank weiter, soweit sie nicht mit\nS. 1834 -) . Oberste Dienstbehörde ist der Bundes-              den Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerspruch\nminister der Finanzen; Er ernennt und entläßt die               stehen.\nBeamten, soweit nicht der Bundespräsident dieses\nRecht sich vorbehalten hat. Der Vorstand der An-\nstalt kann die Wahrnehmung der Befugnisse des                                             § 24\nDienstvorgesetzten einem einzelnen Vorstandsmit-\nglied übertragen.                                                                   Geltungsbereich\n(2) Die Ansprüche der Versorgungsempfänger der                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDeutschen Landesrentenbank bestimmen sich nach                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 3. Januar 195'.2\n§ 132 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 23\nUbergangsregelung                                                 § 25\n(1) Bis zur Bestellung des Vorstandes durch die                                  Inkrafttreten\nAnstaltsversammlung werden die Funktionen des                      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. August 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h 1grün\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\n3) Bundesgesetzbl.- III 7625-1\n4) Bundesgesetzbl. III 2331-11\n5) Bun<lesgesotzbl. III 2331-11-3"]}