{"id":"bgbl1-1965-44-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":44,"date":"1965-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/44#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_44.pdf#page=6","order":3,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes","law_date":"1965-08-27T00:00:00Z","page":982,"pdf_page":6,"num_pages":17,"content":["982                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Mühlengesetzes *)\nVom 27. August 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    richtungen an, so hat sie hierfür eine angemessene\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Frist zu bestimmen und die Getreidemenge fest-\nzusetzen, die die Mühle bis zum Ablauf dieser\nArtikel 1                             Frist höchstens zu Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1\nDas Mühlengesetz in d(~r Fassung vom 9. Juni 1959               verarbeiten darf. Sie hat dabei die Tagesleistung\n(Bundesgesetzbl. I S. 282), zuletzt geändert durch das             der Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und\nDritte Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes                      nach § 3 genehmigte Erweiterungen zugrunde zu\nvom 26. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 45), wirq.              legen.\nwie folgt geändert:                                                   (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\n1. § l Abs. 2 erhält die folgenden Nummern 4 und 5:                kann in Härtefällen Mühlen, die ihre Tageslei-\n„4. die Bereitstellung einer transportablen Mühle               stung ohne Genehmigung geringfügig erweitert\nund die Erweiterung ihrer Tagesleistung,                 haben, an Stelle der Maßnahmen nach Absatz 1\nwenn gewährleistet ist, daß die Mühle zur                verpflichten, in zwei aufeinanderfolgenden Kalen-\nHerstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Er-              dervierteljahren nicht mehr Getreide zu den in\nzeugnisse nur im Verteidigungs- oder Kata-               § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen zu verarbeiten,\nstrophenfall benutzt wird,                               als der Tagesleistung der Mühle bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes zuzüglich einer genehmigten Er-\n5. die probeweise Benutzung einer Mühle nach\nweiterung der Tagesleistung entspricht.\"\nNummer 4 zur Uberprüfung ihrer Betriebs-\nfähigkeit; in einem Kalendervierteljahr dür-          5. In § 12 Abs. 1 werden nach Nummer 1 die folgen-\nfen dabei nicht mehr als zwei Tonnen Getreide            den Nummern 1 a und 1 b eingefügt:\nzu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen              „ 1 a. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 mehr als\nverarbeitet werden.\"                                            zwei Tonnen Getreide in einem Kalender-\n2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Nummer 4:                                   vierteljahr zu den in § 2 Abs. 1 genannten\nErzeugnissen verarbeitet,\n,,4. fristgemäß zur Stillegung gemeldet, jedoch die\nZahlung eines Pauschalbetrages nicht ver-                  1 b. in den Fällen des § 3 Abs. 2 a oder des § 6\neinbart worden ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 6),                    Abs. 2 oder 3 Getreide über die zulässige\nsofern der Antrag auf Wiederaufnahme bis                        Menge hinaus zu den in § 2 Abs. 1 genann-\nzum 31. Dezember 1965 gestellt wird.\"                           ten Erzeugnissen verarbeitet.\"\n3. § 3 erhält folgenden Absatz 2 a:                                                     Artikel 2\n,, (2 a) Die Erweiterung der Tagesleistung einer              Der Bundesminister wird ermächtigt, das Mühlen-\nMühle auf eine Tagesleistung bis zu fünf Tonnen              gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden\nkann genehmigt werden, wenn die Mühle auf ein                Fassung neu bekanntzumachen. Er kann dabei Un-\nteil- oder vollautomatisches Mahlverfahren um-               stimmigkeiten des Wortlautes beseitigen und die\ngestellt werden soll und dies ohne die Erweite-              Paragraphenfolge ändern.\nrung der Tagesleistung nicht möglich ist. In der\nMühle darf auf Grund der Genehmigung in zwei                                         Artikel 3\naufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren nicht                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmehr Getreide zu den in § 2 Abs. 1 genannten                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nErzeugnissen verarbeitet werden, als der Tages-              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nleistung der Mühle bei Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes zuzüglich einer genehmigten Erweiterung                                       Artikel 4\nder Tagesleistung entspricht.\"                                 .Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n4. § 6 erhält folgende Fassung:                                 in Kraft.\n,,§ 6                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSicherung der gesetzlichen Bestimmungen\n(1) Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Ge-              Bonn, den 27. August 1965\nsetzes erforderliche Genehmigung eine Mühle                             Für den Bundespräsidenten\nerrichtet oder der Betrieb einer Mühle aufgenom-                      Der Präsident des Bundesrates\nmen, wiederaufgenommen, verlegt oder seine                                            Zinn\nTagesleistung erweitert, so hat die nach Landes-\nrecht zuständige Behörde die Stillegung oder die                           Für den Bundeskanzler\nBeseitigung der nicht genehmigten Vorrichtungen                       Der Bundesminister für Arbeit\nanzuordnen und die Durchführung der Anord-                                    und Sozialordnung\nnung zu überwachen.                                                                   Blank\n(2) Ordnet die nach Landesrecht zuständige Be-               Der Bundesminister für Ernährung,\nhörde die Beseitigung der nicht genehmigten Vor-                        Landwirtschaft und Forsten\n*) Andert Bundesgcsetzbl. III 7841-2                                                   Schwarz","Nr. 44    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965 983\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber den zivHen Ersatzdienst\nVom 16. Juli 1965\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst\nvom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 531) wird\nnachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den\nzivilen Ersatzdienst in der vom Inkrafttreten des\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes über den\nzivilen Ersatzdienst an geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 16. Juli 1965\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank","984                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber den zivilen Ersatzdienst )        1\nin der Fassung vom 16. Juli 1965\nErster Abschnitt                                                § 4\nAufgaben und Organisation                                  Anerkennung von Einrichtungen\ndes zivilen Ersatzdienstes                     (1) Die Entscheidung über die Anerkennung einer\nEinrichtung trifft auf deren Antrag der Bundes-\n§ 1                      minister für Arbeit und Sozialordnung. Er kann die\nAufgaben des zivilen Ersatzdienstes              Einrichtung anerkennen, wenn diese\nIm zivilen Ersatzdienst (Ersatzdienst) werden Auf-        1. überwiegend gemeinnützige oder mildtätige Auf-\ngaben durchgeführt, die dem Allgemeinwohl dienen.                 gaben wahrnimmt,\nDie Ersatzdienstp11ichtigen (Dienstpflichtigen) wer-         2. die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung\nden insbesondere zum Dienst in Kranken-, Heil- und               und Betreuung der Ersatzdienstleistenden (Dienst-\nPflegeanstalten herangezogen.                                     leistenden) dem Wesen des Ersatzdienste,s ent-\nsprechen, und\n§ 2\n3. sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundes-\nOrganisation des Ersatzdienstes                     ministers für Arbeit und Sozialordnung und des\n(l) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes               Bundesverwaltungsamtes Einblick in die Gesamt-\nbestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.                 tätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne\nDie Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt das                   Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrech-\nBundesverwaltungsamt nach den fachlichen Wei-                     nungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter\nsungen des Bundesministers für Arbeit und Sozial-                Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen.\nordnung in eigener Zuständigkeit, soweit dieses Ge-         Der Anerkennung         können    Auflagen   beigefügt\nsetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwal-              werden.\ntungsamt kann den Leiter einer Ersatzdienstgruppe\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu\n(Dienstgruppe) und den Leiter einer anerkannten\nwiderrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten\nEinrichtung mit der Wahrnehmung einzelner Ver-\nVoraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht\nwaltungsaufgaben, den Leiter einer Dienstgruppe\nmehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen\nauch mit der Uberwachung anerkannter Einrichtun-\nGründen widerrufen werden, insbesondere, wenn\ngen, im Rahmen dieses Gesetzes beauftragen.\neine Auflage nicht erfüllt worden ist.\n(2) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die\nPersonalunterlagen der anerkannten Kriegsdienst-\nverweigerer unmittelbar dem Bundesverwaltungs-                                           § 5\namt zu übersenden.                                                        Aufstellung der Dienstgruppen\n(1) Dienstgruppen werden auf Anordnung des\n§ 3\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung nach\nDienststellen und Dienstort                 Bedarf aufgestellt. Der Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung bestimmt ihren Sitz nach An-\n(1) Der Ersatzdienst ist in einer dafür anerkann-\nten Einrichtung oder in einer Dienstgruppe (Dienst-          hörung des beteiligten Landes.\nstellen) zu leisten. Die Dienstpflichtigen können bei            (2) Die Leiter der Dienstgruppen und ihre Ver-\ndringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Er-             treter werden im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsatzdienstes beschäftigt werden.                             minister für Arbeit und Sozialordnung bestellt.\n(2) Anregungen des Dienstpflichtigen, zu einer\nvon ihm gewählten Dienststelle einberufen zu wer-                                        § 6\nden, kann entsprochen werden, wenn die dienst-\nlichen Belange das zulassen.                                                       Kostenbeitrag\n(3) Der Ersatzdienst ist außerhalb des Wohnortes             Die Träger d.er Maßnah~en, bei denen Angehörige\ndes Dienstpflichtigen zu leisten. Im dienstlichen In-        von Dienstgruppen tätig sind, und die Einrichtungen\nteresse oder zur Vermeidung besonderer Härten                 entrichten für die Dienstleistungen einen Kostenbei-\nkönnen Ausnahmen zugelassen werden.                          trag in Höhe des durchschnittlichen Aufwandes für\ndie den Dienstleistenden zu gewährenden Geld- und\nSachbezüge sowie für ihre Ausrüstung und Unter-\n1) Ersetzt Bundesgesetzbl. IIT 55-2                           bringung.","Nr. 44 -- Tag der A.usgabe· Bonn, den 1. September 1965                         985\nZweiter Abschnitt                    5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes\nvom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt\nTauglichkeit; Ersatzdienstausnahmen\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung und Er-\ngänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\n§ 7                              und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember\nTauglichkeit                          1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018), die nach dem\n1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht entlas-\nDie Tauglichkeit für den Ersatzdienst bestimmt\nsen worden sind.\nsich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst.\n(2) Vom Ersatzdienst sind auf Antrag zu befreien\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämt-\n§ 8\nliche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden\nDauernde Untauglichkeit;                 sind, deren sämtliche Schwestern an den Folgen\nbeschränkte Tauglichkeit                einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-\n(1) Zum Ersatzdienst wird nicht herangezogen,         sorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädi-\nwer körperlich oder geistig dauernd untauglich oder      gungsgesetzes verstorben sind, sowie Halb- und\nentmündigt ist.                                          Vollwaisen, deren Vater oder Mutter oder beide an\nden Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des\n(2) Wer beschränkt tauglich ist, wird im Frieden      Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bun-\nim Rahmen seiner Verwendbarkeit herangezogen,            desentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern\njedoch nicht zu dem Ersatzdienst, der dem Grund-         der anerkannte Kriegsdienstverweigerer der einzige\nwehrdienst entspricht.                                   lebende Sohn des verstorbenen Elternteils ist.\n§ 9                                                      § 11\nAusschluH vom Ersatzdienst                              Zurückstellung vom Ersatzdienst\n(1) Vom Ersatzdienst ist ausgeschlossen,                  (1) Vom Ersatzdienst wird zurückgestellt,\n1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus          1. wer vorübergehend untauglich ist,\noder wegen einer vorscttzlichen hochverräte-\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Frei-\nrischen, staatsgefährdenden oder landesverräte-\nheitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des Straf-\nrischen Handlung zu Gefängnis von sechs Mona-\nten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn,         gesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt un-\ndaß der Vermerk über die Verurteilung im Straf-           tergebracht ist,\nregister getilgt ist,                               3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.\n2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig-          (2) Vom Ersatzdienst werden anerkannte Kriegs-\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-     dienstverweigerer, die sich auf das geistliche Amt\nsitzt,                                              vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.\n3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und Bes-\n(3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer\nserung nach den §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetz-\nseiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag\nbuches erkannt ist, solange diese Maßregeln nicht\noder zu einem Landtag zugestimmt, so ist er bis zur\nerledigt sind.\nWahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenom-\n(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des       men, so kann er für die Dauer des Mandates, außer\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in          auf seinen Antrag, nur während der Parlaments-\nBetracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz        ferien einberufen werden.\nüber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in\nStrafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I                (4) Vom Ersatzdienst soll ein anerkannter Kriegs-\nS. 161) zulässig ist oder war.                            dienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt wer-\nden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persön-\nlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder\n§ 10                           beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten\nBefreiung vom Ersatzdienst                würde. Eine solche liegt in der Regel vor,\n1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten\n(1) Vom Ersatzdienst sind befreit\nKriegsdienstverweigerers\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürfti-\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die              ger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger\ndie Subdiakonatsweihe empfangen haben,                        Personen, für deren Lebensunterhalt er aus\n3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-                rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung auf-\nnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-                 zukommen hat, gefährdet würde oder\nlichen evangelischen oder eines Geistlichen               b) für Verwandte ersten Grades besonde.re Not-\nrömisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-              stände zu erwarten sind,\ndiakonatsweihe empfangen hat, entspricht,            2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\n4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2            für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen\ndes Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung             oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes\nvom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1233),           oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ist,","986                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. wenn die Einlwrufung des anerkannten Kriegs-             (2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach\ndienstverweigerers einen bereits weitgehend          der Musterung gestellt, so kann die Entscheidung\ngefördertc~n Ausbildungsabschnitt unterbrechen       da_rüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es\nwürde.                                               sei denn, daß der Antragsteller ein berechtigtes\n(5) Vom Ersc1tzdienst kc1nn ein anerkannter           Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft\nKriegsdienstverweigerer       zurückgestellt  werden,    macht.\nwenn ?egen ihn ein Strafverfohren anhängig ist, in          (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn\ndem eme Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheits-         der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der an-\nentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und         erkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu\nBesserung zu erwarten ist, oder wenn seine Ein-          hören.\nberufung die Ordnung oder das Ansehen des Ersatz-\n(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der\ndienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefährden\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet\nwürde.\nder Vorschrift des § 19 Abs. 2 für den Ersatzdienst\nzur Verfügung.\n§ 12\n§ 14\nBefreiungs- und Zurückstellungsanträge\nZivHer Bevölkerungsschutz\n(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2\nund 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des           (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die von\nBundesverwaltungsamtes zu stellen. Sie sind zu be-       der zuständigen Behörde für Dienstleistungen im\ngründen.                                                 zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich-\ntet oder bereitgestellt worden sind, werden nicht\n(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4    zum Ersatzdienst herangezogen, solange sie für die\nsind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt       Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz zur\noder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen         Verfügung stehen.\nkann, beizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2\nsind beizubringen                                           (2) Die Verordnung über die für Dienstleistungen\nim zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehenen Wehr-\n1. ~er ~achweis eines ordentlichen theologischen         pflichtigen vom 27. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I\nStudrnms oder einer ordentlichen theologischen       S. 369) findet mit Ausnahme des § 3 entsprechende\nAusbildung und\nAnwendung.\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-             (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,\namtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-       dem Bundesverwaltungsamt das Vorliegen sowie\noberen oder der entsprechenden Oberbehörde          den Wegfall der Voraussetzungen für die Nicht-\neiner anderen Religionsgemeinschaft, daß sich der   heranziehung von anerkannten Kriegsdienstverwei-\nanerkannte Kriegsdienstvc~rweigerer auf das\ngerern zum Ersatzdienst anzuzeigen.\ngeistliche Amt vorbereitet.\n(4) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein\n(3) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2     anerkannter Kriegsdienstverweigerer für Dienst-\nund 4 sind nur innerhalb dreier Monate nach Ent-         leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz heran-\nstehung der Gründe zulässig. Ist die Frist für einen      gezogen, verpflichtet oder bereitgestellt ist, so\nAntrag nach § 11 Abs. 2 oder nach § 12 Abs. 2 oder 4      hat das Bundesverwaltungsamt dem anerkannten\ndes Wehrpflichtgesetzes im Zeitpunkt der Anerken-         Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, daß er nicht\nnung als ~riegsdienstverweigerer noch nicht abge-         zum Ersatzdienst herangezogen wird und von den\nlaufen, so ist der Antrag bis zum Ablauf der Frist        in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist, so-\nals Antrag nach diesem Gesetz beim Bundesverwal-          lange er für den zivilen Bevölkerungsschutz zur\ntungsamt zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichts-\nVerfügung steht.\n?.rdnun~ findet mit der Maßgabe Anwendung, daß\nuber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                                      § 15\ndas Bundesverwaltungsamt zu entscheiden hat.                   Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem\n§ 13                           Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für die-\nsen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind,\nVerfahren bei der Zurückstellung\nwerden bis zur Beendigung dieses Dienstes nicht\n(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5        zum Ersatzdienst herangezogen. Der im Vollzugs-\nsind befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11     dienst der Polizei geleistete Dienst wird auf den\nAbs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 darf der    Ersatzdienst angerechnet.\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer von dem Er-               (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,\nsatzdienst, der dem vollen Grundwehrdienst ent-          d.em Bundesverwaltungsamt den Widerruf eines\nspricht, höchstens so lange zurückgestellt werden        Annahmebescheides und das Ausscheiden aus dem\ndaß e~ noch_ für einen Zeitpunkt, der vor Vollendun~\nVollzugsdienst der Polizei anzuzeigen.\ndes funfundzwanzigsten Lebensjahres liegt, einbe-\nrufen werden kann. In Ausnahmefällen in denen                (3) § 14 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung,\ndie Einberufung eine unzumutbare Härt~ bedeuten          wenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein an-\nwürde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt        erkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugs-\nwerden.                                                  dienst der Polizei eingetreten ist oder für diesen","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965                       987\ndurch schriftlichen Bescheid angenommen worden        für den Ersatzdienst entstandenen notwendigen\nund seine Einstellung innerhalb von sechs Monaten     Auslagen sowie bei angeordneter persönlicher Vor-\nnach der Annahme zu erwarten ist.                     stellung auch Verdienstausfall nach Maßgabe der\nfür die Musterung bei den Wehrersatzbehörden gel-\n§ 16                        tenden Vorschriften erstattet.\nUnabkömmlichstellung\n(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an                       Dritter Abschnitt\nder Heranziehung zum Ersatzdienst und desjenigen\nan der Deckung des personellen Kräftebedarfs für                  Heranziehung z~m Ersatzdienst\nAufgaben außerhalb des Ersatzdienstes kann ein\nDienstpflichtiger, wenn das letztgenannte öffentliche                            § 19\nInteresse überwiegt, für den Ersatzdienst un-                                 Einberufung\nabkömmlich gestellt werden, solange er für die von\nihm außerhalb des Ersatzdienstes ausgeübte Tätig-          (1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Ein-\nkeit nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömm-        berufungsanordnungen des Bundesministers für\nlichstellung kann mit der Einschränkung ausge-        Arbeit und Sozialordnung zum Ersatzdienst einbe-\nsprochen werden, daß der Dienstpflichtige in zeitlich rufen. Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen\nbegrenztem Umfange zum Ersatzdienst herangezo-        wird, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt\ngen werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit       ist, soll unverzüglich zum Ersatzdienst einberufen\nZustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-         werden.\ntungsvorschriften über die Grundsätze, die dem             (2) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht\nAusgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde       innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberu-\nzu legen sind.                                         fung festgestellt worden ist, sind vor der Einberu-\n(2) Uber die Unabkömmlichstellung wird auf Vor-     fung zu hören.\nschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde ent-             (3) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des\nschieden. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen   Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden\nund Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper-        Ersatzdienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen\nschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Be-    Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen werden.\ndiensteten zu. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-             (4) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier\ndesrates die Zuständigkeit und das Verfahren bei       Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen.\nder Unabkömmlichstellung zu regeln. In der Rechts-         (5) Verlegt ein anerkannter Kriegsdienstverwei-\nverordnung kann die Ermächtigung zur Bestimmung        gerer nach Zustellung des Einberufungsbescheides\nder zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehör-      seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands\nden oder auf die Landesregierungen mit der Er-         aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus,\nmächtigung zur Weiterübertragung auf oberste           so bleibt er bis zur Beendigung der Dienstzeit, für\nLandesbehörden übertragen werden. Die Rechts-          die er einberufen ist, wehrpflichtig.\nverordnung regelt auch, wie Meinungsverschieden-\nheiten zwischen dem Bundesverwaltungsamt und                                      § 20\nder vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-\nwägung der verschiedenen Belange auszugleichen              Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen\nsind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche      Ist für die Uberprüfung der Verfügbarkeit des\nZeiträume die Unabkömmlichstellung ausgesprochen       anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Verneh-\nwerden kann und welche sachverständigen Stellen        mung eines Zeugen oder Sachverständigen erforder-\nder öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu          lich, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der\nhören sind.                                           Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder\n(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienst-    Aufenthalt hat, um dessen Vernehmung ersucht wer-\npflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesverwaltungs-    den; hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über\namt den Wegfall der Voraussetzungen für die            welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vor-\nUnabkömmlichstellung anzuzeigen. Dienstpflichtige,     schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die\ndie in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen,   Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der\nhaben den Wegfall der Voraussetzungen selbst an-       Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen-\nzuzeigen.                                              dung. Die Beeidigung des Zeugen oder Sachver-\nständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts.\n§ 17                         Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der\nEntscheidungen über Wehrdienstausnahmen          Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder\nder Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht an-\nEntscheidungen der Wehrersatzbehörden über\ngefochten werden.\nWehrdienstausnahmen gelten auch für den Ersatz-\ndienst.                                                                          § 21\n§ 18                                  Widerruf des Einberufungsbescheides\nErstattung von Auslagen und Verdienstausfall           Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides\nAnerkannten Kriegsdienstverweigerern werden         festgestellt, daß der anerkannte Kriegsdienstverwei-\ndie aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit         gerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungs-","988                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist          Dies gilt nicht für die Meldung der die Ersatzdienst\nschriftlich zu erteilen und zuzustellen.                   ausnahme begründenden Tatsachen.\n(5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können\n§ 22                            in besonderen Fällen ganz oder teilweise von den\nAnrechnung des Wehrdienstes                  in Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden,\nsolange sie für eine Einberufung nicht in Betracht\nGeleisteter Wehrdienst wird auf den Ersatzdienst        kommen.\nangerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten der Beurlau-\nbung ohne Geld- und Sachbezüge, der Verbüßung\nvon Freiheitsstrafen, disziplinaren Arreststrafen                             Vierter Abschnitt\noder Jugendarrest sowie des schuldhaften Fernblei-                 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen\nbens von der Truppe 9der Dienststelle, wenn sie\ninsgesamt dreißig Tage überstiegen haben.\n§ 24\n§  23                                          Dauer des Ersatzdienstes\nErsatzdienstüberwachung                      (1) Die Dienstpflichtigen leisten ebensolange Er-\nsatzdienst, wie sie als Soldaten des untersten\n(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer un-         Mannschaftsdienstgrades auf Grund der Wehrpflicht\nterliegen der Ersatzdienstüberwachung. Diese endet         Wehrdienst zu leisten hätten. Die den Wehrübun-\nmit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste           gen entsprechende Ersatzdienstzeit ist zusammen-\nLebensjahr vollendet haben.                                hängend zu leisten; Ausnahmen können, insbeison-\n(2) Während der Ersatzdienstüberwachung haben           dere in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des\ndie anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bun-           Absatzes 3, zugelassen werden.\ndesverwaltungsamt unverzüglich zu melden\n(2) Zum Ersatzdienst von der Dauer des ver-\n1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen           kürzten Grundwehrdienstes kann ein Dienstpflichti-\nAufenthaltes,                                          ger vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-\n2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-        jahres einberufen werden, wenn seine Einberufung\nger als acht Wochen fernzubleiben,                     zum Ersatzdienst von der Dauer des vollen Grund-\nwehrdienstes aus einem der in § 11 Abs. 4 Satz 2\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Ersatzdienst-      Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 bezeichneten Gründe\nausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11            eine besondere Härte bedeuten würde, die voraus-\nAbs. 1, 3, §§ 14, 15 begründen,                        sichtlich auch durch eine Zurückstellung nicht be-\n4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen            .hoben werden könnte. Die Dauer des den Wehr-\neiner Zurückstellung.                                 übungen entsprechenden Teiles der Ersatzdienstzeit\nverlängert sich in diesem Fall um die Zeit, um die\nSie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilun-\nsich bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehr-\ngen des Bundesverwaltungsamtes sie ohne Ver-\npflicht Wehrdienst zu leisten hat, die Dauer der\nzögerung erreichen können. Anerkannte Kriegs-\nWehrübungen verlängern würde.\ndienstverweigerer haben eine Genehmigung des\nBundesverwaltungsamtes einzuholen, wenn sie den               (3) Wird ein Dienstleistender aus dem Ersatz-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Mo-        dienst, der dem Grundwehrdienst entspricht, vor-\nnate verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzun-          zeitig entlassen und nicht erneut dazu einberufen,\ngen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vorlie-         so findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwen-\ngen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-             dung.\nordnung kann Ausnahmen zulassen.\n(4) Dienstpflichtige haben die Zeiten nachzu-\n(3) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer            dienen, in denen sie während der Dauer des\nErsatzdienst von der Dauer des vollen Grundwehr-           Ersatzdienstes ohne Geld- und Sachbezüge be-\ndienstes geleistet haben, obliegen ihnen die in            urlaubt gewesen sind, Freiheitsstrafen oder Jugend-\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Pflichten nur,       arrest verbüßt haben oder ihrem Dienst schuldhaft\nsoweit dies der Bundesminister für Arbeit und              ferngeblieben sind, wenn diese Zeiten insgesamt\nSozialordnung zur Sicherung des Ersatzdienstes im          dreißig Tage überstiegen haben.\nVerteidigungsfall anordnet.\n(4) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten\n§ 25\nsind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweige-\nrer befreit, die                                                         Beginn des Ersatzdienstes\n1. dauernd untauglich sind,                                  Der Ersatzdienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der\nfür den Diensteintritt des Dienstpflichtigen festge-\n2. vom Ersatzdienst dauernd ausgeschlossen sind,\nsetzt ist.\n3. vom Ersatzdienst befreit sind,\n§ 26\n4. für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-\nschutz herangezogen, verpflichtet oder bereit-               Achtung der demokratischen Grundordnung\ngestellt sind, solange sie für den zivilen Bevölke-       Der Dienstleistende hat die freiheitliche demo-\nrungsschutz zur Verfügung stehen, oder                kratische Grundordnung im Sinne des Grundgeset-\n5. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören.                zes in seinem gesamten Verhalt~n zu achten.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965                         989\n§ 27                                                    § 30\nGrundpflichten                                    Dienstliche Anordnungen\n(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen An-\n(1) Der Dienstlcistcnde hüt seinen Dienst ge-\nordnungen des Leiters der Dienststelle sowie der\nwissenhaft zu erfülJcn. Er hat sich in die Gemein-\nPersonen einschließlich anderer Dienstleistender zu\nschaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen.\nbefolgen, die mit Aufgaben der Leitung und Auf-\nEr darf durch sein Verhüllen den Arbeitsfrieden und\nsicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die Beauftra-\ndas Zusammenleben innerhalb der Dienststellen\ngung muß dem Dienstleistenden bekanntgemacht\nnicht gefährden.\nworden sein.\n(2) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Ge-          (2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen\nfahren auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur      die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung\nRettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwen-       und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er\ndung von Schäden, die der Allgemeinheit drohen,        sie zu befolgen, es sei denn, daß sie nicht zu dienst-\nerforderlich ist.                                      lichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde\n(3) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die    verletzt oder daß durch das Befolgen ein Verbrechen\nZwecke des Ersatzdienstes erfordern.                   oder Vergehen begangen würde.\n(3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche\nAnordnung, so ist er von der eigenen Verant-\n§ 28                         wortung befreit, sofern nicht die Ausführung der\nAnordnung als Verbrechen oder Vergehen strafbar\nVerschwiegenheit                    ist und die Strafbarkeit entweder von ihm erkannt\nwird oder nach den ihm bekannten Umständen\n(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem\nAusscheiden aus dem Ersatzdienst, über die ihm bei     offensichtlich ist.\nseiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen\nAngelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.                                     § 31\nDies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Ver-          Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung\nkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder\nDer Dienstleistende ist verpflichtet, in einer\nihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung be-\nGemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer\ndürfen.\nGemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Gemein-\n(2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung      schaftsunterkunft ist jede vom Bundesverwaltungs-\nüber solche Angelegenheiten weder vor Gericht          amt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.\nnoch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen\nabgeben. § 62 des Bundesbeamtengesetzes findet                                     § 32\nentsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß\nArbeitszeit; innerer Dienstbetrieb\nüber die Versagung der Genehmigung der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung entscheidet.         (1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet\nsich nach den Vorschriften, die an dem ihm zu-\n(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete      gewiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren\nPflicht des Dienstpflichtigen, strafbare Handlungen    Beschäftigten gelten oder gelten würden. Soweit\nanzuzeigen.                                            solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für\nBundesbeamte geltenden Vorschriften über die\n§ 29                         Arbeitszeit entsprechende Anwendung.\n(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden\nPoHtische Betätigung\nArbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunter-\n(1) Der Dienstleistende hat die gleichen staats-    richt teilzunehmen und die Aufgaben zu überneh-\nbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger.     men, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung\nSeine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse         ergeben oder die sonst zur Durchführung des Dien-\ndes Ersatzdienstes durch seine gesetzlich begründe-     stes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb).\nten Pflichten beschränkt.                                 (3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden\n(2) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht   nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht über-\nzugunsten oder zuungunsten einer politischen Rich-     schreiten.\ntung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen                                § 33\nseine Meinung zu äußern, bleibt unberührt.\nNebentätigkeit\n(3) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und\n(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung\nAnlagen darf die freie Meinungsäußerung während\neiner Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf\nder Freizeit das Zusammenleben in der Gemein-\nnur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die\nschaft nicht stören. Der Dienstleistende darf dort\nDienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Er-\ninsbesondere nicht als Werber für eine politische\nfordernissen zuwiderläuft.\nGruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften\nverteilt oder als Vertreter einer politischen Organi-      (2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung\nsation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht   eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-\ngefährdet werden.                                      den Vermögens sowie eine schriftstellerische, wis-","990                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.    kommene eigene Kleidungsstücke des Dienst-\nDiese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit        leistenden wird nach Satz 1 und 2 nur unter den\nsie die Dienstleistung gefährden oder den dienst-        Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 geleistet.\nlichen Erfordernissen zuwiderlaufen.                        (5) Bei Beendigung des Ersatzdienstes kann Reise-\nkostenvergütung wie bei der Diem;teintrittsreise\n§ 34                            gewährt werden, soweit die Reise nicht Dienstreise\nHaftung                           ist.\n(6) Beim Tode des Dienstleistenden werden die\n(1) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft die\nVorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-\nihm obliegenden Pflichten, so hctt er dem Bund den\ndaraus entstandenem Schaden zu ersetzen. Ist der         beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-\nSchaden in Ausführung dienstlicher Obliegenheiten        monat entsprechend angewandt.\nentstanden, die nicht auf die Wahrnehmung bürger-\nlich-rechtlicher Belange des Bundes gerichtet sind,                                §  36\nso haftet der Dienstleistende nur insoweit, als ihm                  Personalakten und Beurteilungen\nVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\nHaben mehrere Dienstleistende gemeinsam den                 (1) Der Dienstpflichtige muß über Beschwerden\nSchaden verursacht, so haften sie als Gesamt-            und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn\nschuldner.                                               ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,\nvor Aufnahme in die Personalakten oder Verwer-\n(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des       tung in einer Beurteilung gehört werden. Seine\nArtikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz       Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.\ngeleistet, so ist der Rückgriff gegen den Dienst-\npflichtigen nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz          (2) Der Dienstpflichtige hat auch nach Beendigung\noder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.                seines Ersatzdienstes ein Recht auf Einsicht in seine\nvollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn\n(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den        betreffenden Vorgänge.\nDienstpflichtigen und den Ubergang von Ersatz-\nansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des                                     §  37\n§ 78 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-\nsprechend.                                                                   Vertrauensmann\n§ 35                               (1) In Dienststellen mit fünf oder mehr Dienst-\nleistenden wählen diese aus ihren Reihen einen\nFürsorge; Geld- und Sachbezüge;               Vertrauensmann und einen Stellvertreter.\nReisekosten; Urlaub\n(2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-\n(1) Auf den Dienstpflichligen finden in Fragen der    vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und\nFürsorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sach-          Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Ver-\nbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Be-        trauens innerhalb der Dienststelle beitragen. Er ist\nstimmungen entsprechende Anwendung, die für              mit Vorschlägen in Fragen der Arbeitsaufgaben, des\neinen Soldaten des untersten Mannschaftsdienst-          inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des\ngrades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst         außerdienstlichen Gemeinschaftslebens zu hören.\nleistet, gelten.\n(3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die\n(2) Verträge mit Körperschaften und Verbänden         Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-\nder Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge       fahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner\nder Dienstleistenden sowie mit der Deutschen Bun-        und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit wer-\ndesbahn zur Stundung von Reisekosten schließt der        den durch eine Rechtsverordnung, die nicht der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung ab.\nZustimmung des Bundesrates \"bedarf, nach den\n(3) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeits-   Grundsätzen geregelt, die für die Wahl des Ver- ·\nkleidung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der    trauensmannes von Mannschaften in militärischen\nArbeit und im inneren Dienstbetrieb zu tragen.           Einheiten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom\nErsatzansprüche für Abnutzung und etwaige Beschä-        Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung er-\ndigung eigener Kleidung im Dienst stehen ihm nur         lassen.\nzu, soweit er Arbeitskleidung nicht erhalten hatte           (4) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so\noder diese zu tragen nicht verpflichtet war. Für die     können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen\nAbnutzung der eigenen Kleidung außerhalb des             an den für ihre Arbeitsstelle zuständigen Betriebs-\nDienstes ist dem Dienstleistenden auf Antrag ein         rat oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die\nangemessener Zuschuß zu gewähren.\nBerücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt\n(4) Sind bei einem während der Ausübung des           erscheinen, bei dem Leiter des Betriebes oder der\nErsatzdienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die        Verwaltung hinzuwirken.\nder Dienstleistende mit sich geführt hat, beschädigt\noder zerstört worden oder abhanden gekommen, so                                    § 38\nkann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die\nerste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Ko-                               Seelsorge\nsten entstanden, so ist dem Dienstleistenden der            Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf un-\nnachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. Er-          gestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am\nsatz für beschädigte, zerstörte oder abhanden ge-        Gottesdienst ist freiwillig.","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965                          991\n§ 39                             (3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare\nÄrztliche Untersuchung                 -ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine\nDienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt,\n(1) Der anerkcrnnle Kriegsdienstverweigerer ist     so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung inso-\närztlich zu untersuchen                                 weit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärzt-\nl. vor der .Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte        liche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr\ndafür ergeben·, daß Pr dauernd oder vorüber-       für Leben oder Gesundheit des Dienstleistenden ver-\ngehend untauglich ist; dies ist anzunehmen, wenn   bunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie\ner wegen vorübergehender Untauglichkeit vom        einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unver-\nErsatzdienst zurückgestellt war;                   sehrtheit bedeutet.\n2. unverzüglich nach Diensteintritt;\n§ 41\n3. wi:ihrend des Ersatzdienstes, wenn sich Anhalts-\npunkte dafür ergeben, daß Eff                                        Anträge und Beschwerden\na) dauernd oder vorübergehend untauglich ge-          (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Be-\nworden ist oder                                 schwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg\nb) eine Ersatzdienstbeschädigung erlitten hat;      einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum. Bundes-\n4. vor der Entlassung.                                   minister für Arbeit und Sozialordnung steht offen.\n(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat          (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter\nsich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustel-       der Dienststelle, so kann sie beim Präsidenten des\nlen und diese zu dulden. Ärztliche Untersuchungs-        Bundesverwaltungsamtes, richtet sie sich gegen die-\nmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in die         sen, so kann sie beim Bundesminister für Arbeit\nkörperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer       und Sozialordnung unmittelbar eingereicht werden.\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des\n(3) Gemeinschaftliche     Beschwerden    sind  unzu~\nDienstpfüchtigen verbunden sind, dürfen nur mit\nlässig.\nseiner Zustimmung vorgenommen werden. Darunter\nfallen nicht einfache ctrztliche Maßnahmen, wie Blut-\nentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder                                Fünfter Abschnitt\neiner Blutader oder eine röntgenologische Unter-\nsuchung.                                                         Ende des Ersatzdienstes; Versorgung\n(3) Zu der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 ist\nein Arzt der Versorgungsverwaltung zuzuziehen,                                      § 42\nwenn der Dienslleistende das beantragt oder                                Ende des Ersatzdienstes\nwenn mit der Geltendmachung von Versorgungs-\nansprüchen zu rechnen ist. Das Bundesverwaltungs-           Der Ersatzdienst endet durch Entlassung oder\namt kann auch andere Beweise erheben; § 20 findet        Ausschluß.\nentsprechende Anwendung. Das Recht des Dienst-                                      § 43\nleistenden, darüber hinaus Gutachten von Ärzten\nseiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt.                                        Entlassung\n(4) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer            (1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn\nErsatzdienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung\n1. die für den Ersatzdienst festgesetzte Zeit abge-\neine ärztliche Kommission zu hören. Sie besteht aus\nlaufen ist,\ndrei Ärzten, die von der medizinischen Fakultät\neiner wissenschaftlichen Hochschule, vom Bundes-          2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht\nverwaltungsamt und von dem zur Entlassung                      ruht oder endet,\nstehenden Dienstleistenden benannt werden. Die            3. durch vorläufige Maßnahmen die Vollziehung\nKommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst.                 eines Musterungs- oder Einberufungsbescheides\nausgesetzt oder aufgehoben oder ihre Auf-\n§ 40\nhebung angeordnet wird,\nErhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe       4. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungs-\n(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften         bescheid oder der Einberufungsbescheid aufge-\nStehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten               hoben wird,\noder wiederherzustellen. Er darf diese nicht vor-         5. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,\nsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.\n6. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den\n(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unver-         §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3, §§ 14, 15 bezeichneten\nsehrtheit muß er nur dulden, wenn es sich um Maß-             Ersatzdienstausnahmen hätte zurückgenommen\nnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämp-                  oder widerrufen werden müssen,\nfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 32 Abs. 3\nSatz 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961       7. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3\n{Bundesgesetzbl. I S. 1012), geändert durch das Ge-           bezeichneten Ersatzdienstausnahmen eintritt,\nsetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom          8. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine\n23. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 57), bleibt un-          weitere Dienstleistung die Ordnung im Ersatz-\nberührt.                                                       dienst ernstlich gefährdet würde,","992                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n9. er unabkömmlich gestelll ist,                           (2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine\n10. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegs-       der genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen\ndienstverweigerer zurückgenommen oder wider-        erkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem\nrufen ist,                                          Ausschluß für die Erfüllung der Wehrpflicht keine\nnachteiligen Folgen erwachsen.\n11. er dem Bundesverwaltungsamt gegenüber schrift-\nlich erklärt, daß er den Kriegsdienst mit der                                § 46\nWaffe nicht mehr aus Gewissensgründen ver-\nweigere,                                                  Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n(1) Wer Ersatzdienst geleistet hat, erhält nach\n12. er vorübergehend unlcrn~Jlich wird, die Wieder-\nherstellung seiner Tauglichkeit innerhalb der für  dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.\nden Ersatzdienst festgesetzten Zeit nicht zu er-       (2) Nach Beendigung des Ersatzdienstes ist ihm\nwarten ist und er seine Entlassung beantragt       ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und\noder ihr zustimmt.                                  Dauer seines Dienstes, über seine Führung und\n(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden        seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er\nes beantragt und er mindestens drei Monate tat-\n1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im             sächlich Dienst verrichtet hat.\nErsatzdienst für ihn wegen persönlicher, insbe-\nsondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaft-         (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist\nlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt   ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des\nfestgesetzten Zeitpunkt entstanden oder zu früher    Ersatzdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu er-\nentstandenen hinzugetreten sind, eine besondere       teilen.\nHärte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2                              § 47\nund § 13 Abs. 1 Satz 2, 3 finden entsprechende                             Versorgung\nAnwendung;\n(1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Ersatzdienst-\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-        beschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung\nnaten oder mehr erkannt isl.                         des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen\nund wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf An-\n§ 44                          trag Versorgung in entsprechender Anwendung der\nZeitpunkt der Beendigung des Ersatzdienstes        Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit\nin diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.\n(1) Im Falle der Entlassung endet der Ersatzdienst    In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen\nmit dem Entlassungstage.                                 eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.\n(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage,           (2) Ersatzdienstbeschädigung ist eine gesundheit-\nan dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner            liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,\nDienststelle auf, ohne dazu die ausdrückliche Er-        durch einen während der Ausübung des Ersatz-\nlaubnis zu besitzen, so gilt er als mit Ablauf dieses    dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem\nTages entlassen. Die Verpflichtung, unter den Vor-       Ersatzdienst eigentümlichen Verhältnisse herbei-\naussetzungen des § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt        geführt worden ist.\nunberührt.\n(3) Zum Ersatzdienst gehören auch\n(3) Befindet sich ein Dienstleistender an dem vor-     1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf An-\ngesehenen Entlassungstag in stationärer Kranken-              ordnung einer für die Durchführung des Ersatz-\nbehandlung auf Grund einer Einweisung durch einen             dienstes zuständigen Stelle,\nArzt, so endet der Ersatzdienst, zu dem er einbe-\nrufen war,                                               2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des\nRückweges bei Beendigung des Ersatzdienstes,\n1. wenn die stationäre Krankenbehandlung be-\nendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem    3. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-\nfür die Entlassung vorgesehenen Zeitpunkt, oder,          hängenden Weges zu und von der Dienststelle,\n2. wenn er innerhalb der in Nummer 1 ge'nannten          4. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche\ndrei Monate schriftlich erklärt, daß er mit der           Tätigkeit am Bestimmungsort,\nFortsetzung des Ersatzdienstverhältnisses nicht      5. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.\neinverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe die-\nHatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner\nser Erklärung.\nständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-\n§ 45                          sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so findet\nSatz 1 Nr. 3 auch auf den Weg von und zu der\nAusschluß                        Familienwohnung Anwendung.\n(1) Ein Dienst.leistender ist aus dem Ersatzdienst\nausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines            (4) Als Ersatzdienstbeschädigung gilt auch eine\ndeutschen Gerichtes im Geltungsbereich des Grund-        gesundheitliche Schädigung, die ein Dienstpflichtiger\ngesetzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen,     während seiner Dienstzeit, aber außerhalb des\nMaßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Der             Dienstes dadurch erleidet, daß er angegriffen wird\nErsatzdienst endet mit dem Tage, an dem das Urteil       1. im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches\nrechtskräftig geworden ist.                                   Verhalten oder","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965                          993\n2. wegen seiner Zugehörigkeit zum Ersatzdienst            (2) Die Heilbehandlung wird nicht gewährt, wenn\naus Gründen, die er nicht zu vertreten hat.        und soweit ein entsprechender Anspruch gegen\neinen Sozialversicherungsträger, auf Tuberkulose-\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\nhilfe oder aus einem Vertrag besteht, ausgenommen\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-\nAnsprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfall-\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn\nversicherung, oder wenn der Berechtigte ein Ein-\ndie zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\nkommen hat, das die für die Krankenversicherungs-\nFolge einer Schädigung erforderliche Wahrschein-\npflicht maßgebende J ahresarbeitsverdienstgrer:i.ze\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die\nübersteigt. Das gleiche gilt, wenn die Gesundheits-\nUrsache des festgestellten Leidens in der medizi-\nstörung auf eigenes grobes Verschulden oder auf\nnischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit\nGeschlechtskrankheit zurückzuführen ist.\nZustimmung des Bundesministers für Arbeit und\nSozialordnung Versorgung gewährt werden; die Zu-\nstimmung kann allgemein erteilt werden. Eine vom                                  § 49\nBeschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung\nEinkommensausgleich in besonderen Fällen\ngilt nicht als Ersatzdienstbeschädigung.\n§ 17 des Bundesversorgungsgesetzes findet auf\n(6) Die §§ 60 und 61 des Bundesversorgungs-\neinen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der\ngesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß\nErsatzdienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Be-\ndie Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf\nendigung des Ersatzdienstes infolge einer Ersatz-\nden Tag der Beendigung des Ersatzdienstes folgt.\ndienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden\nHat ein verstorbener anerkannter Kriegsdienstver-\nMaßgaben Anwendung:\nweigerer über den in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt\nhinaus Bezüge auf Grund der Dienstleistung erhal-      1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nten, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung ab-          keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als\nweichend von § 61 Buchstabe a des Bundesversor-            arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit\ngungsgesetzes nicht vor dem Tage, der auf den Tag          der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern,\nfolgt, bis zu dem Bezüge auf Grund der Dienst-             fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-\nleistung zustehen. Ist ein anerkannter Kriegsdienst-       ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Ein-\nverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung             tritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt\nnach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so be-          der Beendigung des Ersatzdienstes.\nginnt die Hintcrbliebenenversorgung abweichend         2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegs-\nvon Satz 1 frühestens mit dem ersten Tage des Mo-          dienstverweigerer vor Eintritt der Arbeits-\nnats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung          unfähigkeit bezogen hat, gilt auch dann als durch\nvon Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet.            die Arbeitsunfähigkeit gemindert, wenn die Min-\n(7) Treffen Ansprüche aus einer Ersatzdienst-           derung infolge der Beendigung des Ersatzdienstes\nbeschädigung mit Ansprüchen aus einer Schädigung           wegen Ablaufes der dafür festgesetzten Zeit\nnM:h § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach           eingetreten ist.\nanderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz      3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes\nfür anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Be-         Einkommen gelten die vor der Beendigung des\nrücksic~tigung der durch die gesamten Schädigungs-         Ersatzdienstes bezogenen Geld- und Sachbezüge\n. folgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit            als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienstpflichtige im\neine einheitliche Rente festzusetzen.                      letzten Kalendermonat vor dem für den Dienst-\neintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkom-\n(8) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet\nmen bezogen, so ist dieses Einkommen maß-\nkeine Anwendung auf den anerkannten Kriegs-\ngebend, sofern das für ihn günstiger ist.\ndienstverweigerer, der während des Ersatzdienstes\nverstorben ist, wenn das Bundesverwaltungsamt die\nBestattung und Uberführung besorgt hat.                                           § 50\n(9) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch                  Durchführung der Versorgung\nbeim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Ab-\nsatz 1 anzuwenden.                                        Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird von\nden zur Durchführung des Bundesversorgungs-\ngesetzes zuständigen Behörden im Auftrage des\n§ 48\nBundes durchgeführt. § 88 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 6\nHeilbehandlung bei sonstiger Gesundheitsstörung       und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes findet ent-\nsprechende Anwendung.\n(1) Wer Ersatzdienst geleistet hat, erhält wegen\neiner Gesundheitsstörung, die während des Ersatz-\ndienstes entstanden, aber keine Folge einer Ersatz-                               § 51\ndienstbeschädigung ist, auf Antrag Heilbehandlung\nAusgleich für Ersatzdienstbeschädigungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz bis zur Dauer\nvon drei Jahren nach Beendigung des Ersatzdienstes,       (1) Dienstleistende erhalten wegen der Folgen\nwenn er in diesem Zeitpunkt heilbehandlungs-           einer Ersatzdienstbeschädigung einen Ausgleich in\nbedürftig ist. Bei Anwendung des § 17 des Bundes-      Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigten-\nversorgungsgesetzes findet § 49 entsprechende An-      zulage nach § 30 Abs .. 1 und § 31 des Bundesversor-\nwendung.                                               gungsgesetzes.","994                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) lial bei Einlrill. d(~r Ers<1L~diensl.bcsdüidigung     (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats\neine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit be-           und ist er bereit, der Verpflichtung zum Ersatzdienst\nstanden, die Folge einer Schädigung im Sinne des           nachzukommen, so kann auf Haft nicht unter drei\n§ 1 des Bundesv(!rsorgungsg(~selzes oder eines Ge-         Wochen erkannt werden.\nsetzes ist, das das Bundesversorgungsgesetz für an-\n(4) Wer einen Dienstleistenden zu einer nach Ab-\nwendbar erklärt, so ist. die~ durch das Hinzutreten\nsatz 1 mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen\nder Ersatzdienstbeschädigung eingetretene Gesamt-\nversucht:, wird mit Gefängnis bestraft. § 49 a Abs. 3\nminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von\nNr. 1 und Abs. 4 df!S Strafgesetzbuches findet ent-\ndem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs\nsprechende Anwendung.\nisl ein Betrag in Höhe der Grundrente, die der\nfrüheren Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht,\nabzuziehen. Der Rc~stbetrag isl als Ausgleich zu                                       § 54\ngewähren.\nNichtbefolgen von Anordnungen\n(3) § 47 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.\n(1) Mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder\n(4) Der Ausgleich lwginnl mil dem Monat, in dem\nseine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4            mit Einschließung von einem Monat bis zu fünf Jah-\nren oder mit Haft nicht unter zwei Wochen wird be-\nSatz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und\nstraft,\n§ 63 des Bundesversorgungsgesetzes finden ent-\nsprechende Anwendunq. Der Anspruch auf Aus-                1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung\nqleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung              dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder\ndes Ersatzdienstes. Ist ein Dienst.pflichtiger ver-            Tat gegen sie auflehnt, oder\nschollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur        2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung\nfür die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das               nicht zu befolgen, nachdem diese wiederholt wor-\nBundesverwaltungsamt feststf~lit, daß das Ableben               den ist.\ndes Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzuneh-\nmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein          (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-\nAnspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für        satzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen An-\ndie Bezüge auf Grund der Dienstleistung nach-              ordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt\ngezahlt werden.                                            er sie aber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann\ndas Gericht die Haftstrafe bis auf eine Woche er-\n(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab-           mäßigen oder von Strafe absehen.\ngetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.\nDie Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstat-               (3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienst-\ntung zuviel gezahlten Ausgleichs ist zulässig.             leistende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche\nAnordnung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn\nsie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die\nMenschenwürde verletzt oder wenn durch das Be-\nSechster Abschnitt                     folgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen\nStraf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften           würde. Dies gilt auch, wenn der Dienst.leistende irrig\nannimmt, die dienstliche Anordnung sei verbindlich.\n§  52                             (4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche\nEigenmächtige Abwesenheit                  Anordnung nicht; weil er irrig annimmt, daß durch-\ndie Ausführung ein Verbrechen oder Vergehen be-\n(1) Wer eigenrn.ächtig den Ersatzdienst verläßt         gangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar,\noder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig        wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.\nlänger als drei volle Kalendertage abwesend ist,\nwird mit Gefängnis oder Einschließung von einem               (5) Nimmt ein Dienst.leistender irrig an, daß eine\nMonat bis zu zwei Jahren oder mit Haft nicht unter         dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht\neiner \"\\I\\T oche bestraft,                                 verbindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so\nkann die Strafe nach den Vorschriften über die Be-\n(2) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig länger    strafung des Versuchs gemildert werden, wenn ihm\nals einen Monat abwesend, so ist die Strafe Gefäng-        der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.\nnis nicht unter einem Monat oder Einschließung von\neinem Monat bis zu fünf Jahren oder Haft nicht\nunter drei Wochen.                                                                     § 55\n§ 53                                                    Teilnahme\nDienstflucht                          Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer nach\ndiesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung und\n(1) Wer eigenmächtig den Ersatzdienst verläßt\nwegen versuchter Anstiftung zur Dienstflucht (§ 53\noder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum\nAbs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender\nErsatzdienst dauernd oder für den Verteidigungsfall\nist. Bei Anstiftung und Beihilfe durch Personen, die\nzu entziehen oder die Bcendi~Jtmg des Ersatzdienst-\nnicht Dienst.leistende sind, tritt an die Stelle des\nverhältnisses zu E)rreichEm, wird mit Gefängnis nicht\nMindestmaßes einer Freiheitsstrafe nach den Vor-\nunter einem Monat bestraft.\nschriften dieses Gesetzes das im Strafgesetzbuch\n(2) Der Versuch ist strafbar.                           bestimmte Mindestmaß.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965                       995\n§ 56                                                   § 59\nWahl zwischen verschiedenen Strafarten                            Disziplinarstrafen\n(1) Wo dic!ses Ccsclz die Wahl zwischen Gefäng-       (1) Disziplinarstrafen sind\nnis und Haft Hißt, darf auf Haft nur erkannt werden,   1. Verweis,\nwenn der Ti.iter bei vorstitzlichen Taten nur mit\n2. Ausgangsbeschränkung,\ngeringer Schuld, bei fahrlässigen Taten nicht ge-\nwissenlos oder sonst mit schwerer Schuld gehandelt     3. Geldbuße.\nhat.                                                      (2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können\n(2) Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Gefäng-     nebeneinander verhängt werden.\nnis und Einschließung läßt, darf auf Einschließung\nnur erkannt werden, wenn für das Verhalten des                                   § 60\nTäters achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend                Inhalt und Höhe der Disziplinarstrafen\nwaren und die Tat nicht schon wegen der Art der\nAusführung oder wegen der vom Täter verschulde-           (1) Verweis ist der förmliche Tadel eines be-\nten Folgen besonders verwerflich ist.                  stimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienst-\nleistenden.\n(3) Auf Geldstrafe an Stelle von Freiheitsstrafe\n(§ 27 b des Strafgesetzbuches) darf nicht erkannt         (2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem\nwerden, wenn ein Dienstleistender eine Straftat nach   Verbot, sich von Dienstschluß an oder einer be-\ndiesem Gesetz begangen hat.                            stimmten Stunde danach außerhalb der Unterkunft\naufzuhalten; sie kann durch das Verbot verschärft\n§  57                        werden, für die ganze Dauer oder einen Teil der\nZeit, für die sie verhängt wird, Gemeinschafts-\nOrdnungswidrigkeiten                  räume zu betreten und Besuche zu empfangen (ver-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder    schärfte Ausgangsbeschränkung). Die Ausgangs-\nfahrlässig                                             beschränkung dauert mindestens drei Tage und\nhöchstens dreißig Tage.\n1. den in § 23 Abs. 2 bestimmten Pflichten oder\n(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für\n2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich  zwei Monate nicht überschreiten.\nzu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen·\nund diese zu dulden,\n§ 61\nzuwiderhandelt. § 55 Satz 1 findet entsprechende\nAnwendung.                                                             Disziplinarvorgesetzte\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-         (1) Zuständig zur Verhängung einer Disziplinar-\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu       strafe ist der Präsident des Bundesverwaltungs-\neintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-      amtes.\ngangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert         (2) Leitern von Dienstgruppen und deren Vertre-\nDeutsche Mark geahndet werden.                         tern kann der Präsident des Bundesverwaltungs-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des        amtes Disziplinargewalt zur Verhängung von\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-     Verweisen und Ausgangsbeschränkungen bis zu\nverwaltungsamt. Dieses entscheidet auch über die       zehn Tagen übertragen; die Ubertragung kann\nAbänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen,        jederzeit widerrufen werden.\ngerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides         (3) Wird der Beschuldigte versetzt, bevor ein ein-\n(§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-         geleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung\nkeiten).                                               einer Disziplinarstrafe oder durch Einstellung er-\n§   58                        ledigt ist, so geht eine Zuständigkeit nach Absatz 2\nauf den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes\nDienstvergehen                     über.\n(1) Ein Dienstleistender, der seine Dienstpflichten    (4) Der Präsident des Bundesverwaltungsamtes ist\nschuldhaft verletzt, kann wegen eines Dienstver-       in jedem Falle zuständig, wenn der nach Absatz 2\ngehens disziplinar bestraft werden.                    zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat betei-\n(2) Der zust~ndige Disziplinarvorgesetzte be-       ligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich\nstimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie        für befangen hält.\nwegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist. Er\n§ 62\nhat dabei auch das gesamte dienstliche und außer-\ndienstliche Verhalten zu berücksichtigen.                                   Ermittlungen\n(3) Ist seit einem Dienstvergehen mehr als ein         (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht\nJahr verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht mehr    eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt\nzulässig. Die Frist läuft nicht, solange der Sachver-  der zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Auf-\nhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer      klärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermitt-\nBeschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor      lungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, son-\nder Bundesdisziplinarkammer nach § 66 oder eines       dern auch die entlastenden und die für die Straf-\nStrafverfahrens ist.                                   zumessung bedeutsamen Umstände zu ermitteln.","996                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu     halb zweier Wochen nach Zustellung die Entschei-\nden gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu              dung der Bundesdisziplinarkammer, in deren Bezirk\näußern. § 20 findet entsprechende Anwendung.            das Bundesverwaltungsamt seinen Sitz hat, be-\n(2) Vor der Entscheidung ist der Vertrauensmann,\nantragt werden.\nbei Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder Per-          (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten\nsonalrat, unter Bekanntgabe des Sachverhaltes über      des Bundesverwaltungsamtes einzureichen und zu\ndie Person des Beschuldigten zu hören.                  begründen; die Antragsfrist wird auch gewahrt,\nwenn während ihres Laufes der Antrag bei der\n§ 63                         Bundesdisziplinarkammer gestellt wird. Die Bundes-\ndisziplinarkammer entscheidet über die Rechtmäßig-\nEinste1lung des Verfahrens               keit der Disziplinarverfügung ohne mündliche Ver-\n(1) Wird durch die [rmiltlungen ein Dienstver-      handlung endgültig durch Beschluß; sie kann die\ngehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinar-     Disziplinarverfügung aufrechterhalten oder auf-\nvorgeselzte eine Disziplinarstrafe nicht für an-        heben, aber nicht ändern. Die Entscheidung ist zu\ngezeigt, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies  begründen.\ndem Beschuldigten mit, wenn er ihn zuvor gehört             (3) Für  die Besetzung der Bundesdisziplinar-\nhat.                                                    kammer und das Verfahren gelten die entsprechen-\n(2) Ungeachtet der Einstellung durch einen ande-    den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung vom\nren Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des      28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761), zuletzt\nBundesverwaltungsamtes wegen desselben Sachver-         geändert durch das Deutsche Richtergesetz vom\nhaltes eine Disziplinarstrafe verhängen.                8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), und\nder Verordnung zur Durchführung der Bundes-\n§ 64\ndisziplinarordnung vom 28. März 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 92), geändert durch die Verordnung\nVerhängung der Disziplinarstrafe            vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1310), mit\nStellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren      der Maßgabe, daß an die Stelle des in den §§ 35\nnicht ein, so verhängt er die Disziplinarstrafe. Hält   bis 37 der Bundesdisziplinarordnung bezeichneten\nder nach § 61 Abs. 2 zuständige Disziplinarvorge-       nicht rechtskundigen Beisitzers ein Beisitzer tritt\nsetzte seine Strafgewalt nicht für ausreichend, so      der im Bezirk der Bundesdisziplinarkammer Ersatz-\nführt er die Entscheidung des Präsidenten des            dienst leistet. Der Bundesminister des Innern be-\nBundesverwaltungsamtes herbei.                          stellt den Beisitzer für die Dauer seiner Ersatz-\ndienstleistung auf Vorschlag des Bundesministers\n§ 65\nfür Arbeit und Sozialordnung.\nDisziplinarverfügung; Beschwerde                                       § 67\n(1) Die Disziplinarstrafe wird durch eine schrift-            Aufhebung der Disziplinarverfügung\nliche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung\n(1) Der Präsident des Bundesverwaltungsamtes\nverhängt, die dem Beschuldigten zuzustellen oder\nkann seine Disziplinarverfügung sowie die eines\nzu eröffnen ist. Uber die Eröffnung ist eine Nieder-\nanderen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von sechs\nschrift aufzunehmen; dem Beschuldigten ist eine Ab-\nMonaten, nachdem sie erlassen ist, aufheben und in\n,;;chrift der Disziplinarverfügung auszuhändigen. Er\nder Sache anders entscheiden. Vor der Entscheidung\nist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung,\nist der Beschuldigte zu hören. § 65 Abs. 1 Satz 3 und\nüber die Stelle, der gegenüber die Anfechtung zu\n§ 66 finden entsprechende Anwendung.\nerfolgen hat, und über Form und Frist der Anfech-\ntung schriftlich zu belehren.                                (2) Der Präsident des' Bundesverwaltungsamtes\nhat eine Disziplinarverfügung, auch nach Ablauf der\n(2) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinar-\nin Absatz 1 bezeichneten Frist, aufzuheben und in\nverfügung des Leiters der Dienstgruppe bei diesem\nder Sache neu zu entscheiden, wenn nach Eintritt der\noder bei dem Präsidenten des Bundesverwaltungs-\nUnanfechtbarkeit einer Disziplinarverfügung wegen\namtes innerhalb zweier Wochen nach Zustellung\ndes dieser zugrunde liegenden Sachverhaltes in\noder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde\neinem Strafverfahren gegen den Bestraften ein\nerheben. Wird die Beschwerde mündlich erhoben,\nUrteil ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsäch-\nso ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Be-\nliche Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von\nschuldigte zu unterschreiben hat. Wird die Be-\nden in der Disziplinarverfügung getroffenen ab-\nschwerde bei dem Leiter der Dienstgruppe erhoben,\nweichen. Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66\nso hat dieser sie innerhalb einer Woche mit seiner\nfinden entsprechende Anwendung.\nStellungnahme dem Präsidenten des Bundesverwal-\ntungsamtes vorzulegen. Dessen Entscheidung darf                                    §  68\ndie Strafe nicht verschärfen. Die Entscheidung ist\nzuzustellen.                                                                  Vollstreckung\n§ 66                              (1) Die Disziplinarstrafen werden von dem Diszi-\nplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat;\nAnrufung der Disziplinarkammer               dieser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen\n(1) Gegen Disziplinarverfügungen des Präsiden-      Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen, es sei\nten des Bundesverwaltungsamtes und gegen dessen          denn, daß diese Personen an der Tat beteiligt oder\nEntscheidungen nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann inner-      persönlich durch sie verletzt waren.","Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965                        997\n(2) Der Verweis \\Jilt mit der Zustellung oder Er-   gabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen ist.\nöflnt;ng ,ds vollstreck L.                              Das Bundesverwaltungsamt veranlaßt die Zustel-\n(3) Ausgcmgsbeschränkun~J und Geldbuße sind         lung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustel-\nerst vollstreckbar, wenn Beschwerde nicht frist-       lung.\nqemüß oder erfolglos erhoben worden ist. Wird die          (4) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige\nBundesdisziplinarkammer angerufen, so kann diese       schriftliche Mitteilungen, die nicht nach Absatz 2\ndie Vollstreckung cmssetz(m. Bei der Vollstreckung     zuzustellen sind und die durch die Post übermittelt\nder Ausgangsbeschränkung kann angeordnet wer-          werden, gelten als mit dem dritten Tage nach der\nden, daß sich der Bestrafte in angemessenen Zeit~      Aufgabe zur Post bekanntgegeben, außer wenn sie\nabständen bc~i einem Vorgesetzten zu melden hat.       nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen\n(4) Geldbußen werden im Verwaltungszwangs-           sind; im Zweifel hat die Stelle, die sich darauf be-\nverfahren beigetrieben. Sie können auch durch Ein-      ruft, Zugang und Zeitpunkt des Zuganges nachzu-\nbehaltung von Sold vollstreckt werden; dabei darf      weisen.\nmonatlich nicht mehr als die Hälfte eines Monats-                                  § 72\nsoldes einbehalten werden.\nWiderspruch\n(5) Disziplinarstrafen dürfen nach Ablauf von\nsechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung            (1) Uber den Widerspruch gegen Verwaltungs-\ntm,mfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt       akte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das\nwerden. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ab-       Bundesverwaltungsamt.\nlauf die Vollstreckung beginnt.                            (2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die\ndie Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung\n§ 69                        des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betref-\nfen, ist innerhalb zweier Wochen zu erheben.\nAuskünfte\nAuskünfte über Verweise und über Ausgangs-\n§ '73\nbeschränkungen bis zu zwei Wochen, die nicht in\nVerbindung mit Geldbußen verhängt sind, werden                  Anfechtung des Einberufungsbescheides\nan Stellen außerhalb des Ersatzdienstes nicht er-          Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-\nteilt, sofern es sich nicht um Mitteilungen in Straf-   worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Ein-\nverfahren an Staatsanwallschaften und Gerichte          berufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine\nhandelt. Ob Auskünfte über andere Disziplinar-          Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend ge-\nstrafen erteilt werden, entscheidet der Präsident des   macht wird.\nBundesverwaltungsamtes.\n§ 74\n§ 70                                Ausschluß der aufschiebenden Wirkung·\nGnadenrecht                                   des Widerspruchs und der Klage\nDem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht              (1) Der Widerspruch gegen den Einberufungs-\nhinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten           bescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei\nDisziplinarstrafen und des Ausschlusses gemäß § 45       denn, daß er unter gleichzeitiger Vorlage eines\nAbs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die      Bescheides über die Heranziehung, Verpflichtung\nAusübung anderen Stellen.                               oder Bereitstellung zu Dienstleistungen im zivilen\nBevölkerungsschutz erhoben ist.\n(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberu-\nSiebenter Abschnitt                   fungsbescheid oder einen die Verfügbarkeit fest-\nstellenden Bescheid hat keine aufschiebende Wir-\nBesondere Verfahrensvorschriften              kung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung\noder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht\n§ 71                       das Bundesverwaltungsamt zu hören.\nForm und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;\nZustellungen                                                 §  75\n(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf                           Rechtsmittelbeschränkung\nGrund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen\nund zu begründen.                                          (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung\ndieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil\n(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustel-     des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, soweit es\nlen. Im übrigen wird zugestellt, soweit das durch       die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Ent-\ndieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den        lassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers\nErsatzdienst zusU:indigen Stelle bestimmt wird.         betrifft.\n(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des       (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist\nVerwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952         innerhalb eines Monats nach Zustellung die Revi-\n(Bundesgesetzbl. I S. 379), geändert durch die Ver-     sion an das Bundesverwaltungsgericht zulässig,\nwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun-       wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne\ndesgesetzbl. I S. 17), § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maß .. der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden","998                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\noder das Verwall.ungsgerichl die Revision in seiner                                       § 79\nEntscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der\nRevision kann nur verweigert werden, wenn offen-                   Vorschriften für den Verteidigungsfall\nsichlJich eine Km runrJ grundslitzlicher Rechtsfragen       Im Verteidigungsfall gelten die folgenden beson-\nnicht zu erwarle.)n ist. Die Revision muß zugelassen     deren Vorschriften:\nwerden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser        1. § 43 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.\nAbweichung beruht.                                       2. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegs-\n(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts-           dienstverweigerer beantragt haben, können zum\nordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht-             Ersatzdienst einberufen werden, bevor über den\nzulassung der Revision entsprechend. Gegen andere            Anerkennungsantrag entschieden ist.\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-       3. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus\nschwerde ausgeschlossen.                                     der Zeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles tre-\nten außer Kraft. Zurückstellungen nach § 11\n§ 76                               Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen\nnach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heran-\nRechte des gesetzlichen Vertreters\nziehung zum Ersatzdienst im Verteidigungsfall\nDer gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegs-         eine unzumutbare Härte bedeuten würde.\ndienstverweigerers kann innerhalb der für diesen         4. In den Fällen des § 19 Abs. 2 bedarf es der An-\nlaufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Kla-\nhörung nicht.\ngen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch\nmachen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für                                           § 80\nden Ersatzdienst handelt.\nEinschränkung von Grundrechten\n§ 77                              Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\nAnwendungsbereich\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nDie §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit        Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11\nVerwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1        Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht\nSatz 2, 3 bezeichneten Stellen erlassen werden.           (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maß-\ngabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nAchter Abschnitt                                                       § 81\nSchluUvorschriften                               Versorgungsberechtigte im Land Berlin\n(1) Leistungen nach den §§ 47 bis 51 werden auch\n§ 78                            an Berechtigte gewährt, die ihren Wohnsitz oder\nEntsprechende Anwendung                   ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.\nweiterer Rechtsvorschriften                  (2) Ortlich zuständig für das Verfahren sind die\n(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gel-       Verwaltungsbehörde und das Gericht, in dessen Be-\nten entsprechend                                         zirk das Bundesverwaltungsamt seinen Sitz hat. In\nden Fällen des § 51 ist zuständige Verwaltungs-\n1. der erste, zweite und vierte Abschnitt des            behörde das Bundesverwaltungsamt.\nArbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 293), zuletzt geändert durch\ndas Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-                                       §  82\ngesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I           § 27 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes vom\nS. 162), mit der Maßgabe, daß in § 5 Abs. 2 an die   21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651)               2\n) wird ge-\nStelle des Bundesministers der Verteidigung und\nstrichen.\nder von diesem bestimmten Stelle der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung und die                                         § 83\nvon diesem bestimmte Stelle treten,\nInkrafttreten\n2. das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung\nvom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661), zu-        Dieses Gesetz tritt am ·Tage nach seiner Verkün-\nletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände-      dung in Kraft. 3 )\nrung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 162), mit der Maßgabe, daß     2) Bundesgesetzbl.  III 50-1; betrifft nicht die im Teil III wieder-\ngegebene, jetzt geltende Fassung,\nin § 23 an die Stelle des Bundesministers der        3) Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960\nVerteidigung der Bundesminister für Arbeit und          (Bundesgesetzbl. I S. 10) ist am 20. Januar 19?_0 in Kraft getreten.\nDie Änderung des § 41 durch das Gesetz zur Änderung des Unter-\nSozialordnung tritt.                                    haltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457)\nist am 1. Mai 1961, die Änderungen der §§ 9, 11, 30, 31 und 39\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-           durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom\n26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162) sind am 1. A~:il 1965 in\nstimmt ist, steht der Ersatzdienst bei Anwendung            Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens „ der Änder~n_gen\nder Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem           durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes uber den z1v1len\nErsatzdienst vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 531) ergibt sich\nWehrdienst auf Grund der Wehrpflicht gleich.                 aus dessen Artikel 5."]}