{"id":"bgbl1-1965-44-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":44,"date":"1965-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes","law_date":"1965-08-24T00:00:00Z","page":977,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["977\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1965                           Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1965                                                                                      Nr. 44\nTc1g                                                       In h a I t                                                                                      Seite\n24.8.fö        Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            977\n1wdcrt Bundesgcsetzhl. 111 111-2\n27.8. 65       Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie\nvon anderen Behinderten im Nahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          978\nSom111lung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 830-6; hebt auf Bundesgesetzbl. Ill 830-2-5\n27.8. 65       Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     981\nAndcr/ /Junclcsgcsetzbl. III 53-1\n27. 8. 65      Viertes Gesetz zur .Ä.nderung des Mühlengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 982\nA11.dert nundesqeselzhl. lll 7841-2\n16. 7.65       Neufassung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    983\nErsetzt Bunclcsgesefzhl. [lJ 55-2\n19.8.65        Zweite Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 999\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 7845-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesrieselzblatt Teil 11 Nr. 31 und Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1000\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1000\nGesetz\nzur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes*)\nVom 24. August 1965\nDer Bunch'.slag hat das folgende Gesetz beschlos-                     3. § 19 erhält folgende Fassung:\nsen:                                                                                                                         ,,§ 19\nArtikel 1                                      (1) Die Kosten des Verfahrens beim Bundestag\nDas Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (Bun-                              trägt der Bund. Dem in nichtamtlicher Eigenschaft\ndesgesetzbl. I S. 166) wird wie folgt geändert:                                Einsprechenden können notwendige Auslagen er-\nstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben\n1. § 2 wird wie folgt geä.ndert:                                               oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                         wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen\n,, (4) Der Einspruch muß binnen eines Mo-                          Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt hat.\nnats nach Bekanntmachung des Wahlergebnis-                                (2) Dber die Erstattung von Auslagen nach Ab-\nses beim Bundestag eingehen. Werden dem                             satz 1 Satz 2 ist in dem Beschluß des Bundestages\nPräsidenten des Bundestages nach Ablauf die-                         zu entscheiden.\"\nser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände\nbekannt, die einen Wahlmangel begründen                        4. § 20 wird gestrichen.\nkönnten, kann er innerhalb eines Monats nach                                                               Artikel 2\nBekanntwerden diesPr Umstände Einspruch\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\neinlegen.\"\ndung in Kraft.\nb) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n,, (6) Wird der Einspruch zurückgenommen,\n11     sind gewahrt.\nkann der Bundestag das Verfahren einstellen.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\n2. In § 6 wird folgender Absc1tz 1 a eingefügt:                          setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\n,, (1 a) Abweichend von Absatz 1 kann der Aus-                      forderliche Zustimmung erteilt.\nschuß von einer mündlichen Verhandlung ab-                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nsehen, wenn die Vorprüfung ergibt, daß\nBonn, den 24. August 1965\n1. der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt wor-\nden ist,                                                                          Für den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\n2. der Einspruch den Vorschriften des § 2 Abs. 3\nZinn\nnicht entspricht und dem Mangel innerhalb\neiner vom Ausschußvorsitzenden zu setzenden                        Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nFrist nicht abgeholfen worden ist, oder                                                                       Mende\n3. der Einspruch olfonsidülich unbegründet ist.\"                                   Der Bundesminister des Innern\n*) Ä11derl Buudl'S(IC'S<'L·1.bl. III 111·2                                                               Hermann Höcherl","978                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber die unentgeltliche Beförderung\nvon Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten\nim Nahverkehr\nVom 27. August 1965\nSummlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-6 1 }\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       (4) Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             als zehn Beschäftigten werden von der Verpflich-\ntung zur unentgeltlichen Beförderung auf Antrag\nbefreit.\nErster Abschnitt\n§ 2\nBeförderungspflicht und Erstattung                        (1) Unentgeltlich zu befördern sind\nvon Fahrgeldausfällen\n1. Beschädigte, die auf Grund einer Minderung der\nErwerbsfähigkeit um wenigstens 70 vom Hun-\n§ 1                                  dert Versorgung nach § 1 oder § 82 des Bundes-\n(1) Die Unternehmen für die Personenbeförde-                        versorgungsgesetzes oder nach anderen Bundes-\nrung sind verpflichtet, Personen im Sinne des § 2                      gesetzen in entsprechender Anwendung der\nAbs. 1 gegen Vorzeigen eines amtlichen Ausweises                       Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes er-\nim Nahverkehr unentgeltlich zu befördern.                              halten,\n(2) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist                     2. Beschädigte, die auf Grund einer Minderung der\n1. der Verkehr mit Slraßenbahnen im Sinne des                          Erwerbsfähigkeit um weniger als 70 vom Hun-\nPersonenbeförderungsgesetzes,                                       dert, aber um wenigstens 50 vom Hundert Ver-\nsorgung nach § 1 oder § 82 des Bundesversor-\n2. der Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit\ngungsgesetzes oder nach anderen Bundesge-\nObussen und Kraftfahrzeugen; ferner der Linien-\nsetzen in entsprechender Anwendung der\nverkehr mit Obussen und Kraftfahrzeugen, der\nVorschriften des Bundesversorgungsgesetzes er-\nan Stelle einer stillgelegten Straßenbahn als\nhalten und infolge der Schädigung erheblich\nSchienenersatzverkehr im Sinne des § 13 des\ngehbehindert sind,\nPersonenbeförderungsgesetzes betrieben wird,\n3. Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädi-\n3. der S-Bahn-Verkehr der Deutschen Bundesbahn,\ngungsgesetzes, die auf Grund einer Minderung\n4. der Linien- und Ubersetzverkehr mit Verkehrs-                       der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 vom\nmitteln der Küsten- und Binnenschiffahrt, wenn                     Hundert Entschädigung nach § 28 des Bundes-\ndieser der Beförderung von Personen im Orts-                        entschädigungsgesetzes erhalten,\nund Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs-\n4. Ver.folgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädi-\nund Endpunkt des Linien- und Ubersetzverkehrs\ngungsgesetzes, die auf Grund einer Minderung\ninnerhalb des Nachbarschaftsbereichs liegen.\nder Erwerbsfähigkeit um weniger als 70 vom\n(3) Der Nachbarortslinienverkehr im Sinne des                        Hundert, aber um wenigstens 50 vorn Hundert\nAbsatzes 2 Nr. 2 ist der zugelassene Linienverkehr                     Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädi-\nzwischen benachbarten Gemeinden, die zwar nicht                        gungsgesetzes erhalten und infolge der Schädi-\nunmittelbar aneinandergrenzen müssen, aber wirt-                        gung erheblich gehbehindert sind,\nschaftlich und verkehrsmäßig eng miteinander ver-                  5. Blinde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Schwer-\nbunden sind, wenn der Verkehr entsprechend dem                         beschädigtengesetzes mit Vollendung des sech-\nöffentlichen Verkehrsbedürfnis nach Häufigkeit und                     sten Lebensjahres, sofern ihr Einkommen die\nTarifgestaltung einem Ortslinienverkehr vergleich-                      Einkommensgrenze nach § 81 Abs. 2 und 3 des\nbar ist und Ausgangs- und Endpunkt des Linien-                         Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigt, und\nverkehrs in den benachbarten Gemeinden liegen.\n6. Körperbehinderte im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1\nDer Verkehr ist nach Häufigkeit und Tarifgestaltung\neinem Ortslinienverkehr nicht vergleichbar, wenn                        des Bundessozialhilfegesetzes mit Vollendung\ndes sechsten Lebensjahres, deren Erwerbsfähig-\n1. werktäglich (außer Sonnabend) fahrplanmäßig                         keit um wenigstens 50 vom Hundert gemindert\nweniger als zwölf Fahrtenpaare ausgeführt wer-                      ist und die erheblich gehbehindert sind, sofern\nden oder                                                            ihr Einkommen die Einkommensgrenze nach § 81\n2. der Beförderungspreis nicht nach einem im Orts-                     Abs. 1 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes nicht\nlinienverkehr üblichen Tarifschema (Einheits-                       übersteigt.\npreis, Zonentarif, Teilstreckentarif) erhoben wird.\n(2) Erheblich gehbehindert im Sinne des Absat-\n1) Hebt auf Bundesgcsctzbl. III 830-2-5                            zes 1 Nr. 2, 4 und 6 ist, wer nicht imstande ist, ohne","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1965                        979\nSchwierigkeiten über Wegstrecken zu gehen, die                          Zweiter Abschnitt\nim Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurück-          Erstattung von Fahrgeldausfällen für die Zeit\ngelegt werden.                                               vom 1. April 1950 bis 31. Dezember 1965\n(3) Unentgeltlich zu befördern sind Beschädigte\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch, wenn ihr                             § 5\nAnspruch auf Versorgung ruht oder ihr Anspruch\nauf Grundrente infolge Kapitalabfindung erloschen      (1) Den Unternehmen für die Personenbeförderung,\nist.                                                 die nach der Verordnung über Vergünstigungen für\nKriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr\n(4) Die unentgeltliche Beförderung erstreckt sich vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 I S. 5)\nauch auf eine Begleitperson, sofern die Notwendig-   verpflichtet waren, Kriegsbeschädigte unentgeltlich\nkeit ständiger Begleitung in dem amtlichen Ausweis   zu befördern, werden die auf Grund dieser Ver-\nnachgewiesen ist, und auf den Blindenführhund.       pflichtung in der Zeit vom 1. April 1950 bis\n31. Dezember 1965 entstandenen Fahrgeldausfälle\n§ 3                        nach Maßgabe der §§ 6 und 7 erstattet. Hat ein\nLand solche Fahrgeldausfälle bereits erstattet, steht\nDen Unternehmen werden die durch die unent-       der Anspruch insoweit dem Lande zu.\ngeltliche Beförderung nach § 1 entstandenen Fahr-\n(2) Für Unternehmen, die Kriegsbeschädigte im\ngeldausfälle erstattet.\nSchienenersatzverkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2\noder als Unternehmen mit durchschnittlich nicht\n§ 4                        mehr als zehn Beschäftigten ohne Verpflichtung nach\nder Verordnung vom 23. Dezember 1943 unentgelt-\n(1) Die Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche   lich befördert haben und in der Lage sind, ihre Fahr-\nBeförderung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genann-    geldeinnahmen buchmäßig nachzuweisen, gilt Ab-\nten Personen sowie 50 vom Hundert der Fahrgeld-      satz 1 entsprechend.\nausfälle für die unentgeltliche Beförderung der in\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Personen werden\nnach einem Vomhundertsatz der von den Unter-                                   § 6\nnehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen aus             (1) Die Erstattungsbeträge nach § 5 bemessen sich\ndem Nahverkehr erstattet.                            nach einem Vomhundertsatz der Fahrgeldeinnah-\n(2) Der Vomhundertsatz nach Absatz L beträgt      men, die die Unternehmen in den einzelnen Kalen-\nfür die Kalenderjahre                                derjahren aus dem öffentlichen Personenverkehr im\nSinne des § 1 der Verordnung über Vergünstigun-\n1966               1,4 vom Hundert und         gen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personen-\n1967               1,25 vom Hundert.           verkehr sowie aus dem Linienverkehr mit Obussen\nund Kraftfahrzeugen, der an Stelle einer stillgeleg-\n(3) Die ab 1968 maßgebenden Vomhundertsätze       ten Straßenbahn als Schienenersatzverkehr im Sinne\nwerden jeweils für zwei Jahre vom Bundesminister     des § 13 des Personenbeförderungsgesetzes betrieben\ndes Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini-       wurde, nachweislich erzielt haben. Der Nachweis\nster der Finanzen und dem Bundesminister für Ver-    über die Fahrgeldeinnahmen obliegt den Unterneh-\nkehr durch Rechtsverordnung bestimmt. Hierbei ist    men. Für das Kalenderjahr 1950 sind die ab 1. April\nvon einem Vomhundertsatz von 1,25 der nachgewie-     1950 erzielten Fahrgeldeinnahmen maßgebend.\nsenen Fahrgeldeinnahmen aus dem Nahverkehr\nund der am 31. Dezember 1965 statistisch nachge-        (2) Der Vomhundertsatz nach Absatz 1 beträgt\nwiesenen Zahl der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 unentgelt-   für die Kalenderjahre\nlich zu befördernden Beschädigten auszugehen. Der          1950                1,8 vom  Hundert,\nVomhundertsatz ist entsprechend der statistisch            1951                1,7 vom   Hundert,\nnachgewiesenen Veränderung in der Zahl der nach            1952                1,6 vom   Hundert,\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 unentgeltlich zu befördernden Be-         1953                1,5 vom   Hundert,\nschädigten zu bestimmen, wobei die letzte Erhe-            1954                1,5 vom   Hundert,\nbung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-            1955                1,5 vom   Hundert,\nordnung über die versorgungsberechtigten Kriegs-           1956                1,5 vom   Hundert,\nund Wehrdienstbeschädigten vor Beginn des jewei-           1957                1,4 vom   Hundert,\nligen Zweijahreszeitraumes maßgebend ist. Der              1958                1,4 vom   Hundert,\nVomhundertsatz ist auf ganze Hundertstel abzu-             1959                1,4 vom   Hundert,\nrunden.                                                    1960                1,3 vom   Hundert,\n1961                1,3 vom   Hundert,\n(4) Die Fahrgeldausfälle werden nur auf Antrag          1962                1,2 vom   Hundert,\nerstattet. Der Antrag ist spätestens am 30. Juni für       1963                1,2 vom   Hundert,\ndas vorangegangene Jahr zu stellen. Die Unter-                                 1,2 vom   Hundert,\n1964\nnehmen erhalten auf Antrag für das laufende Ka-            1965                1,2 vom   Hundert.\nlenderjahr in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert\ndes zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungs-     (3) Die Fahrgeldausfälle werden nur auf Antrag\nbetrages Abschlagszahlungen, die je zur Hälfte am    erstattet. Der Antrag ist spätestens am 30. Juni 1966\n15. Juli und 15. Dezember gezahlt werden.            zu stellen.","980                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 7                           gaben und die mit ihnen zusammenhängenden Ein-\n· Den Unlernehmen werden die nach den §§ 5 und                  nahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die\n6 zu erstattenden Beträge in fünf gleichen Teil-                 Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes-\nbeträgen gezahlt. Der erste Teilbetrag wird nach                 behörden angewendet werden.\nAblaut eines Monats nach unanfechtbarer Feststel-\n§ 10\nlung des Erstattungsbetrages, der zweite Teilbetrag\nam darauffolg(mdcm 1. Juli und die weiteren Teil-                    (1) In Streitigkeiten aus diesem Gesetz findet die\nbeträge jeweils am 1. Juli der folgenden Jahre fällig.            Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts an\ndas Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie im\nDritter Abschnitt                     Urteil zugelassen ist.\nGemeinsame Bestimmungen                             (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren\ngelten die Vorschriften des § 131 der Verwaltungs-\n§ 8                            gerichtsordnung.\n(1) Die Landesregierungen bestimmen die Behör-\nVierter Abschnitt\nden, die über Befreiungsanträge nach § 1 Abs. 4\nsowie über Erstattungsanträge nach den §§ 4 und 6                                   Schlußbesti:mmungen\nentscheiden und die zu erstattenden Beträge aus-\nzahlen.                                                      ·                              § 11\n(2) Für Anträge der Deulschen Bundesbahn und                    Die Verordnung über Vergünstigungen für Kriegs-\nder Deutschen Bundespost auf Erstattung von Fahr-                 beschädigte im öffentlichen Personenverkehr 2 ) vom\ngeldausfällen nach den §§ 4 und 6 ist der Bundes-                 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 I S. 5) wird\nminister der Finanzen zuständig.                                  aufgehoben.\n§ 12\n§ 9                               (1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Zweiten\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die                    Abschnitts nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten\nLeistungen nach den §§ 4 und 6. Die Ausgaben                      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit                gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nzusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund                      nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nabzuführen. Persönliche und sächliche Verwaltungs-                werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nkosten werden nicht übernommen.                                   Uberleitungsgesetzes.\n(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten                  (2) Dem Land Berlin werden für die Kalenderjahre\nAusgaben und die mit ihnen zusammenhängenden                      1964 und 1965 jeweils 1,2 vom Hundert der nach\nEinnahmen sind die Vorschriften über das Haushalts-               Maßgabe des § 6 Abs. 1 festzustellenden Fahrgeld-\nrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durch-                   einnahmen auf Antrag vom Bund erstattet. Für den\nführung des Haushalts verantwortlichen Bundes-                    Erstattungsantrag ist der Bundesminister der Finan-\nbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständi-                 zen zuständig.\ngen Landesbehörden übertragen und zulassen, daß                                             § 13\nauf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Aus-                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. August 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n2) Buud0sqcsel,.bl. ITT ß:l0-2-.5"]}