{"id":"bgbl1-1965-43-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":43,"date":"1965-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/43#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_43.pdf#page=25","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts","law_date":"1965-08-24T00:00:00Z","page":969,"pdf_page":25,"num_pages":6,"content":["Nr. 43 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                                   969\nGesetz\nzur Änderung des Schlußtermins\nfür den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\nund über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts\nVom 24. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 402-28             1)\nDer Buncfostag hat               das    folgende        Gesetz be-           b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nschlossen:                                                                           11 (2) Die §§ 22, 23 sowie die §§ 18 bis 20 des\nErsten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach\nArtikel I\nden §§ 22, 23 entsprechend anzuwenden sind,\nÄnderung von Vorschriften über den                                        treten in den Gebieten, in denen die Miet-\nAbbau der Wohnungszwangswirtschaft                                          preise für preisgebundenen Wohnraum am\nund sonstiger Vorschriften                                       30. Juni 1967 noch nicht nach § 15 freigegeben\nsind, ein Jahr nach Wegfall der Mietpreisbin-\n§ 1                                             dung außer Kraft.\"\nÄnderung des Zweiten Bundesmietengesetzes 2 )                                c) In Absatz 3 werden das Datum „31. Dezember\nDas Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960                                 1965\" durch das Datum 31. Dezember 1967\"\n11\n(Bundesgesetzbl. I S. 389), zuletzt geändert durch                                 und das Wort „Mietpreisvorschriften\" jeweils\nArtikel I des Gesetzes zur Anderung von Fristen                                    durch das Wort Vorschriften\" ersetzt.\nII\ndes Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs--\nwirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-\n§ 2\nrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524)\nund durch § 50 des Gesetzes über Wohnbeihilfen                              Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes :1)\nvom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), wird                             In § 38 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsge-\nwie folgt geändert:                                                         setzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389,\n1. In § 15 Abs. 1 wird das Datum „l. Januar 1966\"                           418), zuletzt geändert durch Artikel III Nr. 2 des\ndurch das Datum „1. Januar 1968\" ersetzt.                               Zweiten Gesetzes zur Anderung mietrechtlicher Vor-\nschriften vom 14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457),\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                            wird das Datum „31. Dezember 1965\" durch das\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                                Datum „31. Dezember 1967\" ersetzt.\n,, (l) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-\nzember 1967 außer Kraft. Gleichzeitig treten\n§ 3\naußer Kraft:\nÄnderung des Mieterschutzgesetzes 4 )\n1. das Erste Bundesmietengesetz vorbehaltlich\ndes Absatzes 2;                                                 § 54 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung vom\n15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712), zuletzt\n2. das Dritte Bundesmietengesetz;\ngeändert durch Artikel III Nr. 1 des Zweiten Ge-\n3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des                       setzes zur Anderung mietrechtlicher Vorschriften,\nErsten und des Zweiten Wohnungsbauge-                        wird wie folgt geändert:\nsetzes;\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember\n4. die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli                             1965\" durch das Datum „31. Dezember 1967\" er-\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt ge-                     setzt.\nändert durch die Verordnung zur Anderung\n2. In Absatz 2 wird das Datum 1. Januar 1966\"\nder Altbaumietenverordnung vom 25. Juli                                                              11\ndurch das Datum „ 1. Januar 1968\" ersetzt.\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 529);\n5. die Neubaumietenverordnung 1962 (NMVO\n1962) vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetz-                                                    § 4\nblatt I S. 753);                                                  Änderung des Geschäftsraummietengesetzes 5)\n6. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften,                         In § 30 Abs. 2 des Geschäftsraummietengesetzes\nsoweit sie bis zum 31. Dezember 1967 noch                    vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338), zuletzt\ngelten.                                                      geändert durch Artikel IV des Gesetzes über den\nDie Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung                        Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über\nder Zweckbestimmung von Sozialwohnungen                            ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960\n(Wohnungsbindungsgesetz 1965) vom 24. Au-                         (Bundesgesetzbl. I S. 389), wird das Datum „1. Ja-\ngust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945, 954) blei-                   nuar 1966\" durch das Datum „1. Januar 1968\" er-\nben unberührt..\"                                                  setzt.\n1) Änd0-rt Bundcsq!isetzbl. III 2330-1, 2330-2-4, 234-1, 402-12, 402-18 und a) Bundesgesetzbl. III 234-1\n402-24                                                                   4) Bundesgesetzbl. III 402-12\n2) Bunc!Psqpse1zbl. 111 402-24                                              5) Bundesgesetzbl. III 402-18","970                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 5                                   nicht zu vertreten hat, so hat er die Leistung\nÄnderung sonstiger Vorschriften                          nach den Vorschriften über die Herausgabe\neiner ungerechtfertigten Bereicherung zurück-\n1. Das Erste Wohnungsbaugesetz(i) in der Fassung                       zuerstatten.\"\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047),\nzuletzt geändert durch das Wohnungsbauände-                      b) Folgender§ 7 wird angefügt:\nrungsgesetz 1965 vom 24. August 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 945), wird wie folgt geändert:                                                  .,§ 7\nBei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948\na) Der folgende § 30 d wird eingefügt:                              bezugsfertig geworden ist, hat es sein Be-\n,,§ 30 d                             wenden:\nWeitere Mieterhöhung                           a) bei § 1 in der Fassung vom 21. Juli 1961\nnach dem 31. Dezember 1965                              (Bundesgesetzbl. I S. 1041), wenn das Miet-\nverhältnis vor eiern 1. August 1964 be-\nFür öffentlich geförderte Mietwohnungen,                         endigt worden ist oder wenn das Mietver-\ndie nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig                          hältnis in der Zeit vom 1. August 1964 bis\ngeworden sind, darf in kreisfreien Städten,                          zum 31. Oktober 1965 endigt und im Zeit-\nLandkreisen und Gemeinden eines Landkrei-                            punkt der Beendigung das Mieterschutz-\nses, in denen die Mietpreise für preisgebunde-                       gesetz n:ach seinem § 54 Abs. 2, 3 noch\nnen Wohnraum am 1. Januar 1966 nicht auf                             nicht unanwendbar geworden ist;\nGrund der §§ 15, 16 des Zweiten Bundes-\nmietengesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesge-                     b) bei § 1 in der Fassung des Artikels III Nr. 8\nsetzbl. I S. 389), zuletzt geändert durch das                        des Zweiten Gesetzes zur Änderung miet-\nGesetz zur Änderung des Schlußtermins für                            rechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964\nden Abbau der Wohnungszwangswirtschaft                               (Bundesgesetzbl. I S. 457), wenn das Miet-\nund über weitere Maßnahmen auf dem Ge-                               verhältnis in der Zeit vom 1. August 1964\nbiete des Mietpreisrechts vom 24. August                             bis zum 31. Oktober 1965 endigt und im\n1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 969), freigegeben                         Zeitpunkt der Beendigung das Mieter-\nsind, die nach den §§ 29 bis 30 b zulässige                          schutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3\nMiete vom 1. Januar 1966 an nach Maßgabe                             unanwendbar ist.    11\ndes      Dritten        Bundesmietengesetzes     vom\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969, 971)                                         § 6\nerhöht werden.\"                                                  Sondervorschriften für das Land Berlin\nb) In § 32 Abs. 5 und § 50 Abs. 1 werden jeweils                Im Land Berlin gelten die folgenden Besonder-\ndie Worte „30 a bis 30 c\" durch die Worte                heiten:\n,, 30 a bis 30 d\" ersetzt.\n1. Das Zweite Bundesmietengesetz in der im Land\n2. Artikel VI des Gesetzes zur Änderung des Zwei-                    Berlin geltenden Fassung wird wie folgt ge-\nten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungs-                       ändert:\nbaurechtlicher Vorschriften und über die Rück-\nerstattung von Baukostenzuschüssen 7 ) vom 21. Juli              a) § 15 erhält die folgende Fassung:\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), zuletzt geändert\ndurch Artikel III Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur                                             ,,§ 15\nÄnderung mietrechtlicher Vorschriften, wird wie                        Die Mietpreise für preisgebundenen Wohn-\nfolgt geändert:                                                     raum werden ein Jahr nach der Aufhebung\nder Wohnraumbewirtschaftung freigegeben.\"\na) § 1 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 1                           b) § 18 erhält folgende Fassung:\nHat ein Mieter oder für ihn ein Dritter dem                                          ,,§ 18\nVermieter mit Rücksicht auf die Vermietung                         (1) Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach Auf-\neiner Wohnung auf Grund vertraglicher Ver-                      hebung derWohnraumbewirtschaftung, jedoch\npflichtung einen verlorenen Zuschuß, insbe-                     nicht vor Ablauf des 31. Dezember 1967, außer\nsondere einen verlorenen Baukostenzuschuß,                      Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\ngeleistet, und wird das Mietverhältnis nach\ndem 31. Oktober 1965 beendigt, so hat der                       1. das Erste Bundesmietengesetz vorbehalt-\nVermieter die Leistung, soweit sie nicht durch                      lich des Absatzes 2;\ndie Dauer des Mietverhältnisses als getilgt                     2. das Dritte Bundesmietengesetz;\nanzusehen ist, nach Maßgabe des § 347 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs zurückzuerstatten.                      3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des\nErsten und des Zweiten Wohnungsbauge-\nErfolgt die Beendigung des Mietverhältnisses\nwegen eines Umstandes, den der Vermieter                            setzes;\n4. die Altbaumietenverordnung Berlin\n6) Bundesgcsetzbl. III 2330-1\nAMVOB - vom 21. März 1961 (Bundesge-\n7) Bundcsqesetzhl. III 2330-2-4                                             setzbl. I S. 230);","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                          971\n5. die Neubaumietenverordnung 1962 (NMVO                 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-\n1962) vom 19. Dezember 1962 (Bundesge-             tember 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 851),\nsetzbl. 1 S. 753);                                 zuletzt geändert durch Artikel III Nr. 4 des Zwei-\n6. sonstige mietprei srechtliche Vorschriften,           ten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-\nsoweit sie bis zu dem nach Absatz 1 maß-           schriften, wird das Datum „31. Dezember 1965\"\ngebenden Zeitpunkt noch gelten.                    durch das Datum „31. Dezember 1967\" ersetzt.\nDie Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung          2. § 5 Nr. 2 Buchstabe b d.ieses Gesetzes gilt im Saar-\nder Zweckbestimmung von Sozialwohnungen                  land mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Da-\n(Wohnungsbindungsgesetz 1965) vom 24. Au-               tums „20. Juni 1948\" das Datum ;,1. April 1948\"'\ngust 1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 945, 954) blei-          tritt.\nben unberührt.\n(2) Die §§ 22, 23 sowie die §§ 18 bis 20 des                            Artikel II\nErsten Bundesmietengcsctzes, soweit sie nach                      Drittes Bundesmietengesetz\nden §§ 22, 23 entsprechend anzuwenden sind,\ntreten für Mietverhältnisse, für welche die\nErster Abschnitt\nPreisvorschriften bis zu dem nach Absatz 1\nmaßgebenden Zeitpunkt gelten, ein Jahr nach                        Ortlicher Anwendungsbereich\ndiesem Zeitpunkt außer Kraft.\n§ 1\n(3) Wird eine Rechtsverordnung nach § 16\nerlassen und ist darin ein Termin vorgesehen,           Dieses Gesetz ist in den kreisfreien Städten, Land-\nder nach dem maßgebenden Zeitpunkt nach              kreisen und Gemeinden eines Landkreises anzu-\nAbsatz 1 liegt, so treten die in Absatz 1 ge-        wenden, in denen die Mietpreise für preisgebunde-\nnannten Vorschriften erst zu dem nach Ab-            nen Wohnraum am 1. Januar 1966 nicht auf Grund\nsatz 1 maßgebenden Zeitpunkt und die in Ab-          der §§ 15, 16 des Zweiten Bundesmietengesetzes frei-\nsatz 2 genannten Vorschriften ein Jahr danach        gegeben sind.\naußer Kraft.\"                                                            Zweiter Abschnitt\n2. § 54 des Mieterschutzgesetzes in der im Land                 Miete für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948\nBerlin geltenden Fassung wird wie folgt ge-                             bezugsfertig geworden ist\nändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „31. De-                                        § 2\nzember 1966\" durch das Datum „31. Dezember              (1) Ist bei preisgebundenem Wohnraum, der bis\n1968\" ersetzt;                                       zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, die\nb) in Absatz 2 wird das Datum „ 1. Januar 1967\"          bisherige monatliche Grundmiete niedriger als der\ndurch das Datum „ 1. Januar 1969\" ersetzt.           Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl\n3. § 4 dieses Gesetzes entfällt.                            der Quadratmeter der Wohnfläche mit dem nach § 3\nmaßgebenden Betrag ergibt, so ist vom 1. Januar\n4. § 5 Nr. 2 Buchstabe b dieses Gesetzes gilt im            1966 an eine Mieterhöhung um den Unterschieds-\nLand Berlin mit der Maßgabe, daß an die Stelle           betrag zulässig.\ndes Datums „20. Juni 1948\" das Datum „24. Juni\n1948\" tritt.                                                (2) Die bisherige Grundmiete ist die Miete, die\nnach der Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958\n5. § 23 des Ersten Bundesmietengesetzes in der im            (Bundesgesetzbl. I S. 549), geändert durch die Ver-\nLand Berlin geltenden Fassung wird wie folgt             ordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung\ngeändert:                                                vom 25. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 529), am\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „und nach          31. Dezember 1965 preisrechtlich zulässig ist, abzüg-\ndem Zweiten Bundesmietengesetz\" durch die            lich folgender in ihr enthaltener Beträge:\nWorte „sowie nach dem Zweiten und dem\n1. Umlagen für Wasserverbrauch,\nDritten Bundesmietengesetz\" ersetzt;\nb) folgender Absatz 3 wird angefügt:                     2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und\nWarmwasserversorgungsanlagen,\n,, (3) Bei Mietverhältnissen über Wohnraum\nin Einfamilienhäusern mit einem Einheitswert         3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen seit dem\nvon mehr als 30 000 Deutsche Mark, die in der            1. April 1945,\nZeit vom 1. Juli 1951 bis zum 31. Oktober 1965       4. Untermietzuschläge,\nbegründet worden sind, gelten die § § 18 bis 20\n5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu\nentsprechend mit der Maßgabe, daß an Stelle\nanderen als Wohnzwecken,\nder preisrechtlich zulässigen Miete die ange-\nmessen erhöhte Miete im Sinne des Absatzes 2         6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach\nNr. 1 tritt.\"                                            § 12 der Altbaumietenverordnung.\n§ 7                         Ist die preisrechtlich zulässige Miete auf der Grund-\nSondervorschriften für das Saarland             lage der Kostenvergleichsmiete gebildet, so sind die\nin Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 genannten Umlagen,\nIm Saarland gelten die folgenden Besonderheiten:          Zuschläge und Mieterhöhungen nur insoweit abzu-\n1. In § 41 des Gesetzes über die Wohnraumbewirt-            ziehen, als sie neben der Kostenvergleichsmiete\nschaftung im Saarland (WBG/S) vom 23. Juni 1960          erhoben werden.","912                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 3                                                                § 5\n(1) Für § 2 ist folgender Betrag maßgebend:                          Die §§ 1 bis 4 gelten nicht\n1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit\nBei Wohnungen                          den allgemeinen Anforderungen an gesunde\nWohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, ins-\nmit      1       ohne Sammelheizung\nSammelheizung                                           besondere wegen ungenügender Licht- und Luft-\nohne Bad\nzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder wegen\nin Gemeinden                                                          unhygienischer oder unzureichender sanitärer\nmit     ohne     mit      mit     mit      mit        Einrichtungen,\nBad     Bad      Bad   Toilette Toilette Toilette\nin der    im      außer-  2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Ba-\nWoh-     Hause halb des\nnung            Hauses       racken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissen-\nDM       DM      DM       DM      DM       DM         hütten und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte\nsowie für Wohnraum, dessen weitere Benutzung\nunter 20 000                                                             aus bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf\nEinwohnern                                                               Grund von Anordnungen der Wohnungsaufsicht\nbezugsfertig                                                             und Wohnungspflege wegen baulicher oder son-\nbis 1918 ..... 1,55        1,25    1,25    1,15     1,00     0,75       stiger Mängel untersagt ist.\nvon 1919 bis\n20. Juni 1948 . 1,65       1,30    1,30     1,20    1,05     0,80\nDritter Absdmitt\nvon 20 000 bis                                                             Miete für öffentlich geförderten Wohnraum,\nunter 100 000                                                                      der nadl dem 20. Juni 1948\nEinwohnern                                                                    bezugsfertig geworden ist und für den\nbezugsfertig                                                                das Zweite Wohnungsbaugesetz nidlt gilt\nbis 1918 ..... 1,75        1,40    1,40    1,25     1,10     0,85\nvon 1919 bis                                                                                    § 6\n20. Juni 1948     1,80     1,45    1,45    1,30     1,15     0,90       (1) Ist bei öffentlich gefördertem preisgebunde-\nnem Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948 bezugs-\nvon 100 000                                                          fertig geworden ist und für den die öffentlichen\nEinwohnern                                                           Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 bewilligt\nund mehr                                                             worden sind, die am 31. Dezember 1965 preisrecht-\nbezugsfertig                                                         lich zulässige Miete niedriger als die zur Deckung\nbis 1918 ..... 1,90        1,55    1,55     1,45    1,20     0,90    der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete\n(Kostenmiete), wie sie sich auf Grund der Rechts-\nvon 1919 bis\nverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2 ergibt, so hat\n20. Juni 1948 . 2,00       1,65    1,65     1,50    1,25     1,00\ndie von der Landesregierung bestimmte Stelle auf\nAntrag eine Mieterhöhung bis zur Kostenmiete, je-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Ausstattungen sind                  doch um nicht mehr als 0,30 Deutsche Mark je\nnur zu berücksichtigen, wenn sie am 31. Dezember                     Quadratmeter Wohnfläche monatlich, zu genehmi-\n1965 vorhanden sind. Als Bad ist eine betriebsfähige                 gen. Bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsbe-\nBadeeinrichtung mit Wanne in einem besonderen                        rechnung zur Ermittlung der Kostenmiete dürfen\nRaum und mit zentralem oder besonderem Warm-                         laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für\nwasserbereiter anzusehen. Als Sammelheizung ist                      die Eigenleistung, auch dann angesetzt · werden,\neine betriebsfähige Zentral- oder Etagenheizung an-                  wenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeitsbe-\nzusehen.                                                             rechnung nicht oder nur in geringerer Höhe in An-\nspruch genommen oder anerkannt worden sind oder\n(3) Eine Badeeinrichtung, eine Sammelheizung                      wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise ver-\noder eine Toilette in der Wohnung oder im Hause,                     zichtet worden ist.\ndie ganz oder überwiegend auf Kosten des Mieters                        (2) Absatz 1 gilt auch, wenn die öffentlichen Mit-\ngeschaffen ist, bleibt bei der Anwendung des Ab-                     tel vor dem 1. Januar 1966 zurückgezahlt worden\nsatzes 1 außer Betracht.\nsind, ohne daß nach § 41 des Ersten Wohnungsbau-\ngesetzes eine Freistellung erfolgt ist oder hinsicht-\n§ 4\nlich der Mietpreisbildung Wirkung auf das Miet-\nDie Wohnflächen sind gemäß den§§ 42 bis 44 der                    verhältnis hat.\nZweiten Berechnungsverordnung in der Fassung                            (3) Die Mieterhöhung nach den Absätzen 1 und 2\nvom 1. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593) zu be-                 ist vom 1. Januar 1966 an zulässig; die Genehmi-\nrechnen; betragen die nach § 42 der Zweiten Berech-                  gung für die Mieterhöhung kann bereits vor diesem\nnungsverordnung anrechenbaren Grundflächen der                       Zeitpunkt erteilt werden.\nNebenräume mehr als 10 vom Hundert der Wohn-\nfläche, so bleibt für die Berechnung nach §§ 2, 3 die                   (4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Wohnraum,\nHälfte der Mehrfläche der Nebenräume außer Be-                       auf den auf Grund einer Rechtsverordnung der Lan-\ntracht. Zu den Nebenräumen gehören namentlich                        desregierung nach § 108 Abs. 2 des Zweiten Woh-\nFlure, Dielen, Speisekammern, Bade-, Wasch- oder                     nungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. August 1961\nDuschräume, Toiletten, Besenkammern und sonstige                     (Bundesgesetzbl. I S. 1121) dessen § 72 anzuwenden\nAbstellräume.                                                        ist.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                           973\n(5) Auf Grund einer Mieterhöhung nach Absatz 1                                  § 11\ndarf eine höhere Verzinsung des der nachstelligen           Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\nFinanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehens        Untermietverhältnisse und der Untervermietung\nnicht verlangt wc~rden.                                 preisrechtlich gleichstehende Fälle. Die Vorschriften\nder Altbaumietenverordnung und der Neubaumie-\n§ 7\ntenverordnung 1962 (NMVO 1962) vom 19. Dezem-\n(1) Die   Bundesregierung wird ermächtigt, zur       ber 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753) über die Unter-\nDurchführung des § 6 durch Rechtsverordnung mit         miete bleiben unberührt.\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften über die\nErmittlung der Kostenmiete zu erlassen, insbeson-                                  § 12\ndere über                                                   (1) Die Durchführung der in diesem Gesetz zuge-\na) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, nament-       lassenen Mieterhöhungen richtet sich nach dem Sie-\nlich auch über die Ermittlung und Anerkennung      benten Abschnitt des Ersten Bundesmietengesetzes.\nder Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der      Soweit eine Mieterhöhung nach diesem Gesetz vom\nlaufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und Be-       1. Januar 1966 an zulässig ist, kann der Vermieter\nwirtschaftungskosten) und der Erträge, die Er-     die auf die Mieterhöhung gerichtete Erklärung be-\nmittlung und Anerkennung von Änderungen der         reits vom 1. November 1965 an abgeben.\nKosten und Finanzierungsmittel, die Begrenzung          (2) Bei einer Mieterhöhung nach den §§ 6, 7 ist\nder Ansätze und Ausweise sowie die Bewertung        die Erklärung des Vermieters nur wirksam, wenn\nder Eigenleistung,                                 ihr der Genehmigungsbescheid oder eine Abschrift\nb) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen,         davon beigefügt ist.\nVergütungen und Zuschlägen,                                                    § 13\nc) die Berechnung von Wohnflächen.                         Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundes~\nDabei kann die Zweite Berechnungsverordnung in\nrates die Altb-aumietenverordnung, die Altbaumie-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. August\ntenverordnung Berlin vom 21. März 196_1 (Bundes-\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593) entsprechend ge-\nändert und ergänzt werden.                              gesetzbl. I S. 230) und die Neubaumietenverordnung\n1962 zu ändern und zu ergänzen, um sie der sich aus\n(2) Solange nicht durch Rechtsverordnung nach        diesem Gesetz ergebenden Rechtslage anzupassen.\nAbsatz 1 Vorschriften zur Durchführung des § 6\nerlassen sind, gelten für die Berechnung der Wirt-                                 § 14\nschaftlichkeit und der Wohnfläche die Vorschriften          (1) Die Verordnung über die angemessen erhöhte\nder Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend;         Miete nach der Mietpreisfreigabe vom 25. Juli 1963\ndabei sind für die Wirtschaftlichkeitsberechnung         (Bundesgesetzbl. I S. 532) entfällt im örtlichen An··\nauch die Vorschriften dieser Verordnung entspre-        wendungsbereich dieses Gesetzes.\nchend anzuwenden, die für öffentlich geförderten\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nWohnraum getroffen sind, dessen Vermietung in-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nfolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zweiten\nVorschriften darüber zu erlassen, welche Miete im\nBundesmietengesetzes nicht mehr den Preisvor-\nschriften unterliegt.                                   örtlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes im\nFalle der Preisfreigabe gemäß §§ 15, 16 und 18 des\nZweiten Bundesmietengesetzes als angemessen er-\nVierter Abschnitt                    höht im Sinne des § 23 Abs. 1 des Ersten Bundes-\nmietengesetzes vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I\nAllgemeine Vorschriften                 S. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nrung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer\n§ 8\nwohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die\nEine nach anderen Vorschriften in Betracht kom-      Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli\nmende Erhöhung oder Herabsetzung der preisrecht-        1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), anzusehen ist.\nlich zulässigen Miete bleibt unberührt.\n§ 9                                                      § 15\nIm Land Berlin gelten folgende Besonderheiten:\nEine Mieterhöhung nach den §§ 1 bis 7 bleibt bei\nder Berechnung der Miete, die nach § 2 der Ver-          1. Die Uberschrift des Zweiten Abschnittes erhält\nordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstät-             folgende Fassung:\nten vom 1. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 437) und         „Miete für Wohnraum, der bis zum 31. Dezember\nnach der Verordnung zur Änderung der Verordnung              1949 bezugsfertig geworden ist\".\nüber die Förderung von Arbeiterwohnstätten vorn         2. § 2 erhält folgende Fassung:\n18. Januar 1943' (Reichsgesetzbl. I S. 27) für die\nGrundsteuerbeihilfe maßgebend ist, außer Betracht.                                   ,,§ 2\n(1) Ist bei preisgebundenem Wohnraum, der\n§  10\nbis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewor-\nBei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes            den ist, die bisherige monatliche Grundmiete\nstehen den Mietverhältnissen ähnliche entgeltliche           niedriger als der Betrag, der sich aus der Verviel-\nNutzungsverhältnisse gleich.                                 fältigung der Zahl der Quadratmeter der Wohn-","974                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nfläche mit dem nach § 3 maßgebenden Betrag er-                      5. In der Uberschrift des Dritten Abschnitts und in\ngibt, so ist vom 1. Januar 1966 an eine Miet-                          § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums „20. Juni\nerhöhung um den Unterschiedsbetrag, jedoch um                          1948\" das Datum „24. Juni 1948\".\nnicht mehr als 25 vom Hundert der bisherigen                        6. In § 11 Satz 2 treten an die Stelle der Worte „der\nmonatlichen Grundmiete, zulässig. Dies gilt nicht                      Altbaumietenverordnung\" die Worte „der Alt-\nfür den in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum                          baumietenverordnung Berlin - AMVOB -\",\n31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen\nWohnraum, der mit öffentlichen Mitteln im Sinne\ndes § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes geför-                                             Artikel III\ndert worden ist. .\nSchlußvorschriften\n(2) Die bisherige Grundmiete ist die Miete, die\nam 31. Dezember 1965 nach der Altbaumietenver-                                                 § 1\nordnung Berlin - AMVOB - vom 21. März 1961\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(Bundesgesetzbl. I S. 230) preisrechtlich zulässig\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nist, abzüglich folgender in ihr enthaltener Be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nträge:\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n1. Umlagen für Wasserverbrauch,                                     lassen werden, gelten im Land Berli:µ nach § 14 des\n2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-                     Dritten Uberleitungsgesetzes.\nund Warmwasserversorgungsanlagen,\n3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehr-                                                   § 2\nbelastungen seit dem 1. Juli 1953,                               Dieses Gesetz tritt am 1. November 1965 in Kraft.\n4. Untermietzuschläge,\n5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu\nanderen als Wohnzwecken,\n6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n§ 11 der Altbaumietenverordnung Berlin.\"                      sind gewahrt.\n3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n,, (1) Für § 2 ist folgender Betrag maßgebend:\nBonn, den 24. August 1965\nBei Wohnungen\nmit\nSammelheizung          ohne Sammelheizung                     Für den Bundespräsidenten\nohne Bad                   Der Präsident des Bundesrates\nZinn\nbezu9sfertig   mit      ohne    mit      mit     mit       mit\nBad       Bad   Bad    Toilette Toilette Toilette\nin der    im      außer-\nWoh-     Hause halb des\nFür den Bundeskanzler\nnung            Hauses   Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nDM        DM     DM       DM      DM       DM              Städtebau und Raumordnung\nLücke\nbis 1918 .. 1,90          1,55   1,55     1,45    1,20     0,90\nvon 1919\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nbis zum\nStädtebau und Raumordnung\n31. De-\nLücke\nzember\n1949 ...... 2,00          1,65   1,65     1,50    1,25      1,00\"\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\n4. In § 5 Nr. 1 werden nach dem Wort „Feuchtigkeit\"\ndie Worte „oder wegen unhygienischer oder\"\ngestrichen und nach einem Komma die Worte                             Für den Bundesminister für Wirtschaft\n,,wegen hygienisch nicht einwandfreier oder\"                             Der Bundesminister der Finanzen\neingefügt.                                                                              Dr. Dahlgrün"]}