{"id":"bgbl1-1965-43-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":43,"date":"1965-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 - WoBauÄndG 1965)","law_date":"1965-08-24T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["945\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                        Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1965                                                                                                                      Nr. 43\nTc1g                                                                                 Inhalt                                                                                            Seite\n24. 8. 65   Gesetz zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherung der Zweck-\nbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 - WoBauÄndG\n1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     945\nSummhmg des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2330-2-5; ändert Bundesgesetzbl. III 2330-1,\n2330-2, 364--2 und 402-24\n24. 8. 65   Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und\nüber weitere MaUnahmen auf dem Gebiete des Mietprei.srechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            969\nSornmlung des Bunclesrechts, Bundesgesetzbl. III 402-28; ändert Bundesgesetzbl. III 2330-1,\n2330-2-4, 234-1, 402-12, 402-18 und 402-24\n24. B. 65  Gesetz über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        975\nSommhmg des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 918-1\nGesetz\nzur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau\nund zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(W ohnungsbauänderungsgesetz 1965 - W oBauÄndG 1965)\nVom 24. August 1965\nSom mlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2330-2-5 1)\nDer Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes-                                                              an mindestens so zu verzinsen und zu tilgen,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                       daß die Zins- und Tilgungsbeträge demjenigen\nAnteil der im Land aufgekommenen Zins- und\nTilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßi-\nArtikel I                                                                       ger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach\nÄnderung                                                                       dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjah„\ndes zweiten Wohnungsbaugesetzes )                                                  2                      res insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu\nden übrigen öffentlichen Mitteln des Landes er-\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung                                                               rechnet; die Tilgung der Bundesmittel muß min-\nvom 1. August 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 1121), zu-                                                          destens 1 vom Hundert betragen. Die Verpflich-\nletzt geändert durch das Gesetz zur Anderung des                                                             tung des Landes zur vollständigen Tilgung der\nGesetzes über Wohnbeihilfen vom 23. März 1965                                                                ausgeliehenen Bundesmittel bleibt im übrigen\n(Bundesgesetzbl. I S. 140), wird wie folgt geändert:                                                         unberührt. Von Satz 2 abweichende Verwal-\n1. In § 10 Abs. l werden in Satz 1 die Worte „an-                                                          tungsvereinbarungen zwischen Bund und Land\ngemessenem Wirtschaftsteil und\" sowie „und                                                              sind zulässig.\"\nKleintierhaltung\" gestrichen. Nach Satz 1 wird                                                    3. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:\nfolgender Satz eingefügt: ,,Die Kleinsiedlung soll\neinen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung                                                                                                   ,,§ 19 a\nvon Kleintieren ermöglicht.\" Der bisherige Satz 2                                                                       Bereitstellung von Bundesmitteln\nwird Satz 3.                                                                                                                 vom Rechnungsjahr 1965 an\n(1) Vom Rechnungsjahr 1965 an stellt der\n2. § 19 Abs. 3 mhält folgende Fassung:\nBund für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke\n,, (3) Der Bundesminister für Wohnungswesen,                                                          jährlich einen Betrag von 210 Millionen Deut-\nStädtebau und Raumordnung kann die Vertei-                                                              sche Mark im Bundeshaushalt aus allgemeinen\nlung der Bundesmittel mit Auflagen, insbeson-                                                           Deckungsmitteln zur Verfügung; dieser Betrag\ndere hinsichtlich des Verwendungszweckes, der                                                           verringert sich in den Rechnungsjahren 1965 und\nSicherung und der Zins- und Tilgungsbedingun-                                                           1966 jeweils um den Betrag, den der Bund nach\ngen für diese Mittel, verbinden. Die ausgeliehe . .                                                     § 18 Abs. 1 zur Beteiligung an der Finanzierung\nnen Bundesmittel sind vom REchnungsjahr 1965                                                            des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln\ngeförderten sozialen Wohnungsbaues zur Ver-\n1) Andcrt Bundcs9cs<:tzbl. III 23:10-1, 2:no-2, 3G4-2 und 402-24\n2) Bundesuesctzbl. !Tl 2:l:lo-2                                                                              fügung stellt. Für das Rechnungsjahr 1965 kann","946                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nder sich nach Satz 1 ergebende Betrag durch                  bank Aktiengesellschaft zur Vorfinanzierung\nBindungsermächtigung zur Verfügung gestellt                  der Beschaffung und Erschließung von Bau-\nwerden.                                                       land Darlehen aus den in § 20 Abs. 1 bis 3\n(2) Der Bundesminister für Wohnungswesen,                 bezeichneten Mitteln zu gewähren. Absatz 2\nStädtebau und Raumordnung teilt die in Ab-                   gilt entsprechend.\"\nsatz 1 bezeichneten Bundesmittel den Ländern            c) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.\nim Benehmen mit den für das Wohnungs- und\nSiedlungswesen zuständigen obersten Landes-          5. § 25 erhält folgende Fassung:\nbehörden für die folgenden Verwendungs-                                         ,,§ 25\nzwecke zu:\nBegünstigter Personenkreis und\na) für die Förderung des Wohnungsbaues zu-                              Einkommensermittlung\ngunsten von kinderreichen Familien, jungen\nEhepaaren und älteren Personen,                        (1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der Regel\nder soziale Wohnungsbau zugunsten der Woh-\nb) für die Förderung des Wohnungsbaues in\nnungsuchenden zu fördern, deren J ahresein-\nGebieten, die nach den Grundsätzen der\nkommen den Betrag von 9 000 Deutsche M::1rk\nRaumordnung entwickelt werden sollen,\nnicht übersteigt (Einkommensgrenze); maßge-\nc) für die Förderung des Wohnungsbaues in                bend ist das Jahreseinkommen des Haushaltsvor-\nden Zonenrandgebieten,                              standes. Die Einkommensgrenze erhöht sich für\nd) für die Aufstockung der Mittel, die von den           jeden zur Familie des Wohnungsuchenden rech-\nLändern für die Gewährung von Familien-             nenden Angehörigen (§ 8), dessen JahrPseinkom-\nzusatzdarlehen benötigt werden und                  men 9 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, um\ne) für die Gewährung von Annuitätszuschüssen             2 400 Deutsche Mark. Für Schwerbeschädigte und\nnach § 88.                                          ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Einkom-\nDie nach Buchstabe e zu verwendenden Mittel              mensgrenze um je 2 400 Deutsche Mark.\ngelten nicht als öffentliche Mittel im Sinne die-           (2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Ge-\nses Gesetzes.                                            setzes ist der Gesamtbetrag der im vergangenen\n(3) Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 3            Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des\nsind entsprechend anzuwenden.\"                           § 2 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes.\nFür die Feststellung des Jahreseinkommens gel-\n4. § 21 wird wie folgt geändert:                            ten die Vorschriften des Einkommensteuerrechts\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende                 über die Einkunftsermittlung; insbesondere sind\nFassung:                                            steuerfreie Einnahmen, namentlich das Kinder-\ngeld nach der Kindergeldgesetzgebung, nicht\n,, (1) Der Bundesminister für Wohnungs-\nanzurechnen. Abweichend von Satz 2 gilt fol-\nwesen, Städtebau und Raumordnung ist er-\ngendes:\nmächtigt, von den in § 18 Abs. 1 und § 19 a\nAbs. 1 bezeichneten Mitteln bis zu ihrer            1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu\nbestimmungsgemäßen Verwendung und von                   Löhnen, Gehältern und Renten sowie ver-\nden in § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln           gleichbare Bezüge sind nicht anzurechnen.\neinen Betrag bis zu 80 Millionen Deutsche           2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Be-\nMark der Deutschen Bau- und Boden-                      freiung von der Einkommensteuer nach den\nbank Aktiengesellschaft darlehnsweise für              Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sowie\nZwecke der Vor- und Zwischenfinanzierung                die Einkünfte aus Gehältern und Bezügen der\ndes Baues von Familienheimen in der Form                bei internationalen oder übernationalen Or-\nvon Eigenheimen, Kaufeigenheimen und                    ganisationen beschäftigten Personen, die nach\nKleinsiedlungen, eigengenutzten Eigentums-              § 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbe-\nwohnungen und Kaufeigentumswohnungen                    freit sind, sind anzurechnen.\nim sozialen Wohnungsbau zur Verfügung zu            3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei\nstellen.                                                der Einkommensteuer unter anderen Gesichts-\n(2) Der nach Absatz 1 zur Verfügung ge-             punkten als denen der Wertminderung ab-\nstellte Betrag kann durch Aufnahme von                  gesetzt werden, insbesondere solche nach\nMitteln des Geld- und Kapitalmarktes aufge-             § 7 b des Einkommensteuergesetzes, sind hin-\nstockt werden. Die Beschaffung geeigneter               zuzurechnen, soweit sie die nach § 7 des Ein-\nGeld- und Kapitalmarktmittel soll durch Ge-            kommensteuergesetzes zulässigen Absetzun-\nwährung von Zinszuschüssen aus Haushalts-               gen für Abnutzung übersteigen.\nmitteln des Bundes sowie durch Ubernahme            4. Der nach § 19 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nvon Bürgschaften und Gewährleistungen                   gesetzes steuerfrei gebliebene Betrag von\nnach den Vorschriften des § 24 gefördert                Versorgungsbezügen ist anzurechnen.\nwerden.\"                                            5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-                Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-\ngefügt:                                                 gesetzes sind mit dem vollen Betrag abzüg-\nlich Werbungskosten anzusetzen.\n,,(3) Der Bundesminister für Wohnungs-\nwesen, Städtebau und Raumordnung ist er-               (3) Bei der Feststellung des Jahreseinkom-\nmächtigt, der Deutschen Bau- und Boden-             mens sind Abzüge vom Einkommen, die wegen","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                        947\naußergewöhnlicher Belastung gemäß §§ 33 und             sie ganz oder teilweise zugunsten bestimmter\n33 a des Einkommensteuergesetzes zugelassen             Personengruppen, für bestimmte Zwecke oder in\nworden sind, zu berücksichtigen.                         bestimmten Gebieten zu verwenden, sind die\n(4) Deckt der Wohnungsuchende die Unter-             Mittel nach dieser Weisung unter Beachtung des\nhaltskosten für sich und die zur Familie rechnen-        Absatzes 1 einzusetzen.\nden Angehörigen nur aus Renten, so kann die                (5) Innerhalb der einzelnen Förderungsränge\nsich aus Absatz 1 ergebende Einkommensgrenze             sind förderungsfähige Bauvorhaben von priva-\nin der Regel ohne besonderen Nachweis der                ten Bauherren, gemeinnützigen und freien Woh-\nEinkommenshöhe als eingehalten angesehen                 nungsunternehmen, Organen der staatlichen\nwerden.\"                                                 Wohnungspolitik, Gemeinden, Gemeindever-\n6. § 26 erhält folgende Fassung:                            bänden, anderen Körperschaften des öffent-\nlichen Rechts und sonstigen Bauherren in glei-\n,,§ 26                           cher Weise ohne Bevorzugung bestimmter\nRangfolgen für die öffentliche Förderung           Gruppen von Bauherren zu berücksichtigen.\"\n(1) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimm-\n7. § 27 wird aufgehoben.\nten Ziele sind die öffentlichen Mittel bei der\nFörderung des Neubaues in folgender Weise\n8. § 28 erhält folgende Fassung:\neinzusetzen:\n1. Der Neubau von Familienheimen in der Form                                    ,,§ 28\nvon Eigenheimen, Kaufeigenheimen und                       Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse\nKleinsiedlungen hat den Vorrang vor dem                         besonderer Personengruppen\nNeubau anderer Wohnungen.\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\n2. Der Neubau von eigengenutzten Eigentums-\nwesen zuständigen obersten Landesbehörden\nwohnungen und Kaufeigentumswohnungen\nhaben dafür zu sorgen, daß bei der Förderung\nhat den Vorrang vor dem Neubau anderer\ndes Wohnungsbaues in ausreichendem Maße\nWohnungen in Mehrfamilienhäusern.\ndie Wohnbedürfnisse der kinderreichen Fami-\n3. Der Neubau von Mietwohnungen, die zur                 lien, jungen Ehepaare, älteren Personen und\nWohnraumversorgung der in § 28 bezeich-              der Personen, die ihre Wohnung unverschuldet\nneten Personengruppen bestimmt sind, hat             verloren haben, berücksichtigt werden. Als\nden Vorrang vor dem Neubau anderer Miet-             junge Ehepaare sind diejenigen Ehepaare anzu-\nwohnungen.                                           sehen, bei denen keiner der Ehegatten das\n4. Innerhalb der einzelnen Förderungsränge ist           40. Lebensjahr vollendet hat. Als ältere Per-\nin der Regel zunächst den Anträgen auf Be-           sonen sind diejenigen Personen anzusehen, die\nwilligung öffentlicher Mittel für solche Bau-        das 60. Lebensjahr vollendet haben.\nvorhaben zu entsprechen, die für kinderreiche\n(2) Den Wohnbedürfnissen der Familien mit\nFamilien bestimmt sind, alsdann den An-\nKindern soll in erster Linie durch die Förderung\nträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel für\nvon Familienheimen oder Eigentumswohnungen\nBauvorhaben, bei denen sichergestera ist, daß\nRechnung getragen werden. Soweit hierdurch\ndurch Selbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe\neine ausreichende Wohnraumversorgung nicht\nvon mindestens 10 vom Hundert der Bau-\nerreicht werden kann, ist die Bewilligung\nkosten erbracht werden soll.\nöffentlicher Mittel zum Bau von Mietwohnun-\n(2) Die öffentlichen Mittel können abweichend         gen in Mehrfamilienhäusern in angemessenem\nvon den Förderungsrängen des Absatzes 1 Nr. 1            Umfang davon abhängig zu machen, daß Woh-\nbis 3 eingesetzt werden, soweit dies erforderlich        nungen, die nach Größe und Miete für Familien\nist zur Unterbringung                                    mit Kindern, insbesondere für kinderreiche\na) von Bewohnern der Wohnungen und Unter-                Familien geeignet sind, für diese Familien vor-\nkünfte, die in § 25 des Wohngeldgesetzes in         behalten werden.\nder Fassung vom 1. April 1965 bezeichnet               (3) Soweit Wohnbedürfnisse bestimmter Per-\nsind,                                               sonengruppen, namentlich die Wohnbedürfnisse\nb) von Wohnungsuchenden, die durch Gerichts-             a) der alleinstehenden Frauen mit und ohne\nurteil zur Räumung ihrer bisherigen Woh-                Kinder,\nnung verurteilt sind oder sich durch gericht-\nb) der Schwerbeschädigten und ihnen Gleich-\nlichen Vergleich hierzu verpflichtet haben.\ngestellten,\n(3) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen sind          c) der Tuberkulosekranken und Tuberkulose-\ndie öffentlichen Mittel, soweit eine geordnete               bedrohten,\nstädtebauliche Entwicklung des Gemeindege-               d) der Vertriebenen und der Deutschen aus der\nbietes es erfodert, so einzusetzen, daß der Wie-              sowjetischen Besatzungszone und dem so-\nderaufbau und die Wiederherstellung den Vor-                 wjetisch besetzten Sektor von Berlin,\nrang vor dem Neubau haben.\ne) der Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember\n(4) Soweit die für das Wohnungs- und Sied-                 1948 zurückgekehrt sind,\nlungswesen zuständige oberste Landesbehörde               f) der Opfer der nationalsozialistischen Ver-\nöffentliche Mittel mit der Weisung zugeteilt hat,            folgung und ihnen Gleichgestellten,","948                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ng) der Personen, die nach dem Häftlingshilfe-                    Wohnfläche die nachstehenden Grenzen nicht\ngesetz anspruchsberechtigt sind,                           überschreitet:\nbesondere Förderungsmaßnahmen erfordern,                         a) Familienheime mit nur einer Wohnung\nsoll ihnen angemessen Rechnung getragen wer-                                                 130 Quadratmeter;\nden.\"\nb) Familienheime mit zwei Wohnungen\n180 Quadratmeter;\n9. § 30 erhält folgende Fassung:\nc) eigengenutzte Eigentumswohnungen und\n,,§ 30                                     Kaufeigentumswohnungen\nVerteilung der öffentlichen Mittel durch die                                                120 Quadratmeter;\nobersten Landesbehörden                          d) andere Wohnungen\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen                           in der Regel           90 Quadratmeter.\nzuständigen obersten Landesbehörden haben                         Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen\ndie öffentlichen Mittel in Ubereinstimmung mit                    soll die für den Eigentümer bestimmte Woh-\nden Zielen der Raumordnung und Landespla-                         nung 130 Quadratmeter nicht übersteigen/'\nnung in der Weise zu verteilen, daß zunächst\nden Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mit-               b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ntel zum Bau von Familienheimen in der Form                          II (5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll\nvon Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein-                       in der Regel 50 Quadratmeter nicht unter-\nsiedlungen, eigengenutzten Eigen,tumswohnun-                      schreiten. Bei Wohnungen, die für Allein-\ngen und Kaufeigentumswohnungen, insbeson-                        stehende bestimmt sind, soll eine Wohnfläche\ndere solcher für kinderreiche Familien, ent-                     von 40 Quadratmetern nicht unterschritten\nsprochen werden kann ohne Rücksicht darauf, ob                    werden.\"\nfür das Gebiet die Mietpreise freigegeben sind\noder nicht. Unberührt bleibt die Befugnis der            13. In § 42 Abs. 5 werden nach den Worten „von\nzuständigen obersten Landesbehörden, in ange-                Familienheimen\" die Worte „in der Form von\nmessenem Umfang öffentliche Mittel mit der                   Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-\nWeisung zuzuteilen, sie ganz oder teilweise zu                           II\nlungen eingefügt.\nverwenden\na) für die Förderung des Baues von Wohnun-               14. § 43 erhält folgende Fassung:\ngen zugunsten bestimmter Personengruppen,                                       ,,§ 43\ninsbesondere der in § 26 Abs. 2 und in § 28\nFörderungssätze\nbezeichneten Personengruppen,\nb) für bestimmte Zwecke, insbesondere gemäß                     (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\n§ 61, oder                                            wesen zuständigen obersten Landesbehörden\nbestimmen für die nach § 42 Abs. 2 und 6 ein-\nc) in bestimmten Gebieten. 11\nzusetzenden öffentlichen Mittel Durchschnitts-\n10. § 31 erhält folgende Fassung:                                sätze, nach denen die Förderung der Bauvor-\nhaben bemessen werden soll (Förderungssätze).\n,,§ 31                           Die Förderungssätze sollen nach der Wohnfläche\nUnterlagen für die Verteilung der öffentlichen               gestaffelt werden, und zwar in der Weise, daß\nMittel durch die obersten Landesbehörden               der Förderungssatz für eine Wohnung mittlerer\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen                Größe bestimmt wird und für Wohnungen mit\nzuständigen obersten Landesbehörden haben da-                größerer oder kleinerer Wohnfläche Zuschläge\nfür zu sorgen, daß ihnen rechtzeitig vor der Ver-            oder Abzüge vorgesehen werden.\nteilung der öffentlichen Mittel die für die Durch-              (2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach\nführung des § 30 erforderlichen Unterlagen voll-             so zu bemessen, daß der Vorschrift des § 46\nstandig vorliegen, insbesondere Unterlagen über              Satz 1 Rechnung getragen wird. Für Familien-\ndie noch nicht erledigten Anträge auf Förderung              heime in der Form von Eigenheimen und Kauf-\ndes Baues von Familienheimen in der Form von                 eigenheimen sind die Förderungssätze um min-\nEigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-                  destens 10 vom Hundert, für Familienheime in\nlungen, eigengenutzten Eigentumswohnungen                    der Form von Kleinsiedlungen um 15 vom Hun-\nund Kaufeigentumswohnungen. 11                               dert, für eigengenutzte Eigentumswohnungen\nund Kaufeigentumswohnungen um 10 vom\n11. In § 35 tritt an die Stelle der bisherigen Ab-               Hundert höher zu bemessen als für andere W oh-\nsätze 2 bis 4 folgender Absatz 2:                            nungen vergleichbarer Größe und Ausstattung.\"\n,, (2) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein,\ndaß sie mindestens die Kosten des Baugrund-              15. § 44 wird wie folgt geändert:\nstücks ohne Erschließungskosten deckt. Dies gilt             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Durch-\nnicht für den Bau von Kleinsiedlungen. 11                        schnittssätze\" durch „Förderungssätze\" er-\nsetzt.\n12. § 39 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden nach den Worten „eines\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             Familienheims\" die Worte „in der Form eines\n11 (1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der             Eigenheims, eines Kaufeigenheims oder einer\nBau von Wohnungen gefördert werden, deren                  Kleinsiedlung\" eingefügt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                            949\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                               (3) Maßgebend für die Bewilligung des\n,, (5) Bei Familienheimen in der Form von              Familienzusatzdarlehens sind die Verhält-\nEigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein-                  nisse bei Antragstellung; ändern sich die\nsiedlungen und bei Eigentumswohnungen                    Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten Mo-\ndarf eine Erhöhung des für das Baudarlehen               nats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des\nbestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung               Bauherrn, so sind die geänderten Verhält-\nfür das zinslos gewährte Baudarlehen nicht               nisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf Be-\ngefordert werden. Dies gilt nicht, wenn das              willigung des Familienzusatzdarlehens kann\nFamilienheim oder die Eigentumswohnung                   bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel\nnicht entsprechend der gemäß §§ 7 oder 12                gestellt werden; haben sich die Verhältnisse\ngetroffenen Bestimmung genutzt wird oder                 geändert, so kann der Antrag bis zum Ab-\nentgegen einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten              lauf des vierten Monats nach Bezugsfertig-\nVerpflichtung veräußert worden ist.\"                      keit gestellt werden.\n16. § 45 wird wie folgt geändert:                                      (4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos\nund während der ersten 15 Jahre mit 1 vom\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis                Hundert, danach mit höchstens 2 vom Hun-\n4 ersetzt:                                                dert zu tilgen.\"\n,,(1) Werden einem Bauherrn, der zwei              b) Absatz 2 wird Absatz 5.\noder mehr Kinder hat, zum Bau eines Fa-\nmilienheims in der Form des Eigenheims                c) Absatz 3 wird Absatz 6. In Satz 1 werden\noder der Eigensiedlung oder zum Bau einer                die Worte „des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 und\neigengenutzten Eigentumswohnung öffent-                   des Absatzes 2\" ersetzt durch die Worte\nliche Mittel nach § 42 Abs. 2 oder Abs. 6               ,,der Absätze 1, 2, 4 und 5\".\nbewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zusätz-         d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ein-\nliches öffentliches Baudarlehen (Familienzu-              gefügt:\nsatzdarlehen) zu bewilligen. Das Familien-                   ,, (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kauf-\nzusatzdarlehen beträgt                                    eigentumswohnung entsprechend zugunsten\nbeim Bau von                    des Bewerbers für diese Wohnung.\"\nfür Bauherrn                    eigengen u tzten\nFamilien-                     17. § 48 wird wie folgt geändert:\nmit                      Eigentums-\nheimen                           a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nwohnungen\n,,Anträge für Eigentumsmaßnahmen\"\n2    Kindern        2 000  DM       1500  DM          b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach\n3    Kindern        5 000 DM        3 750 DM              den Worten „ von Familienheimen\" die Worte\n4    Kindern        9 000  DM       6 750 DM               ,,in der Form von Eigenheimen, Kaufeigen-\n5    Kindern       14 000 DM       10 500 DM               heimen und Kleinsiedlungen\" eingefügt.\n6    Kindern       20 000  DM      15 000 DM\nc) Folgender Absatz 3 wird hinzugefügt:\nVom siebten Kind ab erhöht sich das Fa-                     ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-\nmilienzusatzdarlehen für jedes weitere Kind                chend für Anträge auf Bewilligung öffent-\nbei Familienheimen um je 6 000 Deutsche                   licher Mittel zum Bau von eigengenutzten\nMark, bei eigengenutzten Eigentumswoh-                    Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-\nnungen um je 4 500 Deutsche Mark. Zu be-                  wohnungen.\"\nrücksichtigen sind diejenigen Kinder, die\nzum Familienhaushalt gehören und für die         18. Nach § 48 wird folgender§ 48 a eingefügt:\ndem Bauherrn Kinderfreibeträge nach § 32                                        ,,§ 48 a\nAbs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuer-\nErfassung der Bauherren und Interessenten\ngesetzes zustehen oder gewährt werden. Ge-\nfür Kaufeigenheime und Kaufeigentums-\nhört zum Familienhaushalt ein Schwerbe-\nwohnungen\nschädigter, ein diesem Gleichgestellter oder\neine Kriegerwitwe, so erhöht sich das Fa„               (1) Die zuständigen Stellen haben die Bau-\nmilienzusatzdarlehen für diese bei Familien-         herren, die öffentliche Mittel zum Bau von\nheimen um je 2 000 Deutsche Mark, bei                Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnun-\neigengenutzten Eigentumswohnungen um je              gen beantragt haben, listenmäßig unter Orts-\n.         1 500 Deutsche Mark.                                 angabe des Bauvorhabens zu erfassen und die\n(2) Gehört der Vater oder die Mutter des        Listen auf dem laufenden zu halten; in den\nBauherrn oder seines Ehegatten zum Fami-             Listen ist zu vermerken, ob die beantragten\nlienhaushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit         öffentlichen Mittel bereits bewilligt worden\nsind. Den Personen, die öffentlich geförderte\nder Maßgabe anzuwenden, daß sich die Zahl\nder zu berücksichtigenden Kinder um die              Kaufeigenheime oder Kaufeigentumswohnun-\nZahl der zu berücksichtigenden Elternteile           gen erwerben wollen, ist auf Verlangen Ein-\nerhöht; dies gilt auch, wenn der Bauherr nur         sicht in die Listen zu gewähren.\nein zu berücksichtigendes Kind hat. Ein                 (2) Personen, die öffentlich geförderte Kauf-\nElternteil ist nicht zu berücksichtigen, wenn        eigenheime oder Kaufeigentumswohnungen er-\nsein Jahreseinkommen den Betrag von 9 000            werben wollen, sind auf Antrag von der Be-\nDeutsche Mark übersteigt.                            willigungsstelle listenmäßig zu erfassen, wenn","950                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsie zu dem nach § 25 begünstigten Personenkreis            sen, so ist auch der Kaufpreis als angemessen\ngehören und anzunehmen ist, daß sie die zum                anzusehen, der die Kosten des Baugrundstücks\nErwerb erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen.          und die Baukosten zuzüglich eines Zuschlages\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann die              von 5 vom Hundert der Baukosten nicht über-\nErfassung einer anderen Stelle übertragen; diese           steigt; bei den Kosten des Baugrundstücks kön-\nhat die Liste in bestimmten Zeitabständen der              nen Änderungen des Verkehrswertes des Bau-\nBewilligungsstelle zuzuleiten. Den Bauherren,              grundstücks, die bis zum Abschluß des Ver-\ndie öffentlich geförderte Kaufeigenheime oder              äußerungsvertrages eingetreten sind, berücksich-\nKaufeigentumswohnungen errichten wollen, ist               tigt werden. Wird der Veräußerungsvertrag erst\nauf Verlangen Einsicht in die Listen zu ge-                nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist ab-\nwähren.\"                                                   geschlossen, so ist im Falle des Satzes 1 auch\ndie tatsächliche Wertminderung zu berücksich-\n19. In § 50 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:             tigen, die seit der Bezugsfertigkeit bis zu dem\n„Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 sind in               Tage eingetreten ist, an dem die Nutzungen und\nden kreisfreien Städten, Landkreisen oder Ge-              die Lasten aus dem Kapitaldienst und aus der\nmeinden eines Landkreises, in denen die Miet-              Bewirtschaftung auf den Bewerber übergegangen\npreisfreigabe nach §§ 15, 16 und 18 des Zweiten            sind; dabei ist die Wertminderung wegen des\nBundesmietengesetzes noch nicht erfolgt ist, bis           Alters des Gebäudes mindestens mit jährlich\nzur Mietpreisfreigabe anzuwenden; nach der                 1 vom Hundert der Baukosten anzusetzen.\nMietpreisfreigabe finden die Vorschriften des\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nGesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen\nvon       Sozialwohnungen      (Wohnungsbindungs-\nüber\ngesetz 1965) vom 24. August 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 945, 954) Anwendung.\"                           1. die Ermittlung der Gesamtkosten,\n2. den Ansatz für die Wertminderung,\n20. § 52 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       3. die Anrechnung der von dem Bewerber über-\n,, (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel               nommenen Lasten auf den Kaufpreis,\nzum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen,                  4. die Bestimmung des Ansatzes für den Kauf-\nKleinsiedlungen,      Eigentumswohnungen       und             preis bei Kaufeigentumswohnungen (§ 61).\nKaufeigentumswohnungen soll sichergestellt\nIm Rahmen der Ermächtigung nach Satz 1 kann\nwerden, daß die Gebäude oder Wohnungen, so-\ndie zweite Berechnungsverordnung entsprechend\nlange sie als öffentlich gefördert gelten, min-\ngeändert und ergänzt werden.\ndestens aber bis zum Ablauf des zehnten Ka-\nlenderjahres nach dem Jahr der Bezugsfertig·-                 (4) Solange eine Rechtsverordnung nach Ab-\nkeit, nicht ohne Genehmigung der Bewilligungs-             satz 3 nicht erlassen ist, sind die Gesamtkosten\nstelle an Personen veräußert werden, deren                 nach den für die Berechnung der Wirtschaft-\nJahreseinkommen die in § 25 bestimmte Ein-                 lichkeit maßgeblichen Vorschriften der Zweiten\nkommensgrenze übersteigt.\"                                 Berechnungsverordnung zu ermitteln, soweit sich\naus Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz nichts an-\n21. In § 54 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:             deres ergibt.\n,,In der Auflage ist zu bestimmen, daß der Ver-               (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 fin-\näußerungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres               den keine Anwendung auf die Veräußerung von\nnach der Anerkennung der Schlußabrechnung,                 Kaufeigenheimen, für deren Bau die öffent-\nspätestens bis zum Ablauf des dritten auf das              lichen Mittel vor dem 1. September 1965 be-\nJahr der Bezugsfertigkeit folgenden Kalender-              willigt worden sind.\"\njahres, abzuschließen ist und eine Fristverlän-\ngerung nur zugelassen wird, sofern der Bauherr        23. § 57 wird wie folgt geändert:\nwichtige Gründe dafür vorbringt.\"                          a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-\ngende Fassung:\n22. Nach§ 54 wird folgender§ 54 a eingefügt:\n,,Die für den Bau von Familienheimen be-\n,,§ 54 a                                 stimmten Förderungssätze können über-\nBemessung des Kaufpreises                          schritten werden, soweit es zur Schließung\n(1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rech-                 der Finanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 er-\nnung des Bewerbers errichtet wird, ist der Kauf-                forderlich ist. Für die Ersteinrichtung der\npreis angemessen im Sinne des § 54 Abs. 1,                      Kleinsiedlung sind auf Antrag besondere\nwenn er die Gesamtkosten des Kaufeigenheims                     Darlehen oder Zuschüsse in angemessener\nnicht übersteigt.                                               Höhe zu gewähren.\"\n(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rech-            b) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte\nnung des Bewerbers errichtet, so ist der Kauf-                  „mit geringem Einkommen\" ersetzt durch\npreis angemessen, wenn er nicht höher ist als                   die Worte „mit niedrigem Einkommen\".\ndie Gesamtkosten des Kaufeigenheims zuzüglich                   Satz 2 entfällt.\neines Zuschlages von 5 vom Hundert der Ge-\nsamtkosten. Wird der Veräußerungsvertrag vor           24. In § 58 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nAblauf des dritten auf das Jahr der Bezugs-                 „Die Vorschriften des § 54 a Abs. 1, 3, 4 und 5\nfertigkeit folgenden Kalenderjahres abgeschlos-            sind entsprechend anzuwenden.\"","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                          951\n25. § 61 erhält folgende Fassung:                             glied ein Grundstück, das mit einem nach dem\n31. Dezember 1956 öffentlich geförderten Ein-\n,,§ 61\noder Zweifamilienhaus bebaut ist, so kann ein\nFörderung von Kaufeigentumswohnungen                den Vorschriften des § 54 a Abs. 1 bis 4 ent-\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-             sprechender Kaufpreis vereinbart werden; § 9\nwesen zuständigen obersten Landesbehörden                des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der\nsollen zur Förderung des Baues von Kaufeigen-            Fassung vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I\ntumswohnungen öffentliche Mittel gemäß § 30              S. 437) findet insoweit keine Anwendung.\"\nSatz 2 in einem Maße zuteilen, daß die Nachfrage\nnach öffentlich geförderten Kaufeigentumswoh-        27. § 65 wird aufgehoben,\nnungen gedeckt werden kann. Bei der Ermitt-\n28. § 69 erhält folgende Fassung:\nlung der Nachfrage sollen insbesondere die nach\n§ 48 a Abs. 2 geführten Listen berücksichtigt                                   ,,§ 69\nwerden.                                                         Ablösung des öffentlichen Baudarlehens\n(2) Für die Förderung des Baues von Kauf-                 (1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer\neigentumswohnungen gelten die Vorschriften               Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigen-\nder §§ 54 bis 56 entsprechend.\"                          tumswohnung kann nach Ablauf von zwei Jah-\nren und vor Ablauf von zwanzig Jahren seit Be-\n26. § 64 erhält folgende Fassung:                            zugsfertigkeit über die vereinbarungsgemäß zu\n,,§ 64                            entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentliche\nBaudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch\nVerkaufsverpflichtung bei Ein- und\nZahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich\nZweifamilienhäusern\nvon Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von\n(1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von            Zinseszinsen ablösen.\nMietwohnungen in der Form von Einfamilien-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nhäusern an Organe der staatlichen Wohnungs-\ndurch Rechtsverordnung nähere Vorschriften\npolitik, gemeinnützige oder freie Wohnungs-\nüber die Ablösung der noch nicht fälligen Jah-\nunternehmen oder private Bauherren, die den\nresleistungen zu erlassen und den zugrunde zu\nWohnungsbau unternehmerisch betreiben, be-\nlegenden Zinssatz zu bestimmen. Der Zinssatz\nwilligt, so ist die Bewilligung mit der Auflage\nist nach der Kinderzahl zu staffeln; für. Schwer-\nzu verbinden, daß der Bauherr mit dem Mieter\nbeschädigte und ihnen Gleichgestellte kann eine\nauf dessen Verlangen einen Veräußerungsver-\ngünstigere Staffelung vorgesehen werden. Für\ntrag zu angemessenen Bedingungen mit dem\ndie Ermittlung des zur Ablösung zu zahlenden\nZiele abzuschließen hat, das mit dem Wohnge-\nBetrages oder des Schuldnachlasses können Ta-\nbäude bebaute Grundstück dem Mieter als\nEigenheim zu übertragen.                                 bellen aufgestellt werden; die Tabellenwerte\nkönnen von den Ergebnissen der Zinseszinsrech-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten           nung abweichen, soweit dies zur Vereinfachung\nentsprechend beim Bau von Mietwohnungen in               erforderlich ist. Die Bundesregierung kann in\nder Form von Zweifamilienhäusern. Die Auf-\nlage ist dahin zu erteilen, daß das mit dem\nder Rechtsverordnung auch bestimmen, auf wel-      •\nchen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung\nWohngebäude bebaute Grundstück als Eigen-                zugelassen wird und für welche Leistungen\nheim zu übertragen ist, wenn nur einer der Mie-          sie wenigstens erfolgen muß.\"\nter dies verlangt, und daß die Wohnungen als\neigengenutzte Eigentumswohnungen zu übertra-         29. In§ 70 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ngen sind, wenn beide Mieter dies verlangen;                ,, (6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5\ndas Verlangen des Mieters einer Einliegerwoh-            sind entsprechend anzuwenden auf vorzeitig\nnung ist dabei nicht zu berücksichtigen.                 zurückgezahlte Beträge der öff entliehen Baudar-\n(3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auf-          lehen, die das Land auf Grund von Rückzahlun-\nlage absehen, wenn die beabsichtigte Zweckbe-            gen nach § 71 dieses Gesetzes und § 41 des\nstimmung der Wohnungen die Ubertragung aus-              Ersten Wohnungsbaugesetzes in deren bisheri-\nschließt oder wenn der Ubertragung sonst ein             gen Fassungen oder auf Grund von Rückzahlun-\nwichtiger Grund, insbesondere ein Besetzungs-            gen nach § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes\nrecht zugunsten Dritter, entgegensteht.                  1965 erhalten hat.\"\n(4) Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 er-      30. § 71 wird aufgehoben.\nteilt, so finden die Vorschriften der §§ 54 bis 55,\n56 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Der An-           31. § 72 wird wie folgt geändert:\nspruch des Mieters auf Abschluß eines Ver-               a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\näußerungsvertrages kann nicht abgetreten wer-                  sung:\nden. Auf Vereinbarungen mit dem Mieter, die\n,,(1) Werden die öffentlichen Mittel auf\nder Auflage entgegenstehen, kann sich der Bau-\nGrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung\nherr nicht berufen.\nbewilligt, so hat die Bewilligungsstelle für\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten             die zum Vermieten bestimmten Wohnungen\nnicht für den Bau von Genossenschaftswohnun-                   die Miete zu genehmigen, die zur Deckung\ngen. überträgt die Genossenschaft einem Mit-                   der laufenden Aufwendungen erforderlich","952                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nist (Kostenmiete). In der Genehmigung ist          32. In § 76 Abs. 2 wiJ1d der Klammerhinweis ,, (§ 27)\"\nder Mietbetrag zu bezeichnen, der sich für             gestrichen.\ndie öffentlich geförderten Wohnungen des\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit auf           33. In § 78 Abs. 4    werden nach den Worten in    II\nGrund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für            einem öffentlich   geförderten Familienheim\" die\nden Quadratmeter der Wohnfläche durch-                 Worte „in der     Form eines Eigenheims, eines\nschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete).               Kaufeigenheims    oder einer Kleinsiedlung\" ein-\n(2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bau-          gefügt.\nherrn die genehmigte Durchschnittsmiete mit-\nzuteilen. Auf der Grundlage der Durch-            34. Nach § 81 wird folgender § 81 a eingefügt:\nschnittsmiete hat der Vermieter die Miete                                     11§  81 a\nfür die einzelnen Wohnungen unter ange-\nmessener Berücksichtigung ihrer Größe, Lage                  Geltungsdauer der Vorschriften über die\nund Ausstattung zu berechnen (Einzelmiete).                         Wohnraumbewirtschaftung\nDer Durchschnitt der Einzelmieten muß der                 Die Vorschriften der §§ 75 bis 81, 97 und 98\nDurchschnittsmiete entsprechen. Der Vermie-            sind nicht mehr anzuwenden in den kreisfreien\nter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft              Städten, Landkreisen und Gemeinden eines\nüber die Ermittlung und Zusammensetzung                Landkreises, in denen die Wohnraumbewirt-\nder Einzelmiete zu geben und die Genehmi-              schaftung nach dem Wohnraumbewirtschaf-\ngung der Durchschnittsmiete vorzulegen.\"               tungsgesetz aufgehoben. ist.\"\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Sind die öffentlichen Mittel nicht auf   35. In Teil V erhält der Erste Abschnitt folgende\nGrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung              Fassung:\noder lediglich auf Grund einer vereinfachten                            „Erster Abschnitt\nWirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt wor-\nFörderung der Eigentumsbildung im Rahmen\nden, so ist die Miete zulässig, die der Einzel-\ndes steuerbegünstigten Wohnungsbaues\nmiete für vergleichbare öffentlich geförderte\nMietwohnungen entspricht.\"                                                       § 88\nc) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fas-                    Gewährung von Annuitätszuschüssen\nsung:\n(1) Dem Bauherrn eines Eigenheims,        einer\n,, (5) Erhöhen sich nach der Genehmigung\nEigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigen-\nder Durchschnittsmiete die Aufwendungen\ntumswohnung, der nicht zu dem nach § 25 be-\ngegenüber der Wirtschaftlichkeitsberechnung\ngünstigten Personenkreis gehört, können aus\nnach Absatz 1 und beruht die Erhöhung auf\nden in § 19 a bezeichneten Mitteln auf Antrag\nUmständen, die der Bauherr nicht zu ver-\nfür die zur Deckung der Gesamtkosten dienen-\ntreten hat, so tritt an die Stelle der geneh-\nden Darlehen Annuitätszuschüsse bis zu 4 vom\nmigten Durchschnittsmiete eine entsprechend\nHundert auf die Dauer von 7 Jahren gewährt\nerhöhte Durchschnittsmiete. Satz 1 gilt bei\nwerden. Voraussetzung für die Gewährung der\neiner Erhöhung der Aufwendungen, die bis\nAnnuitätszuschüsse ist, daß\nzur Anerkennung der Schlußabrechnung,\nspätestens jedoch bis zu zwei Jahren nach              a) das Jahreseinkommen des Bauherrn die in\n§ 25 bestimmte Einkommensgrenze um nicht\nder Bezugsfertigkeit eintritt, nur, wenn die\nBewilligungsstelle die Erhöhung der Durch-                  mehr als ein Drittel übersteigt,\nschnittsmiete genehmigt. Absatz 2 Satz 4 gilt          b) für das Bauvorhaben öffentliche Mittel nicht\nentsprechend.                                               in Anspruch genommen werden und die\n(6) Das Nähere über die Ermittlung der                Wohnungen als steuerbegünstigt anerkannt\nKostenmiete bestimmt die Rechtsverordnung                   worden sind.\nnach § 105 Abs. 1 Buchstabe c.\"                        Füt die Darlehen, für die Annuitätszuschüsse\nd) Absatz 8 wird durch folgende         Absätze 8         gewährt werden, sollen Bürgschaften übernom-\nbis 10 ersetzt:                                        men werden, für die der Bund Rückbürgschaften\nnach § 24 übernimmt.\n11 (8) Die öffentlich geförderten Wohnun-\ngen sind preisgebundener Wohnraum.                        (2) Die Annuitätszuschüsse können für Dar-\n(9) Bis zur Mietpreisfreigabe nach §§ 15,        lehen bis zu einem Höchstbetrage, der den nach\n16 und 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes             § 43 Abs. 2 bestimmten Förderungssätzen für\nist die nach den Absätzen 1 bis 6 sich er-             vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen\ngebende Einzelmiete zuzüglich von Umlagen,             entspricht, gewährt werden. Dieser Betrag er-\nZuschlägen und Vergütungen die preisrecht-             höht sich für Bauherren mit 3 und mehr Kindern\nlich zulässige Miete.                                  um die in § 45 Abs. 1 für Familienzusatzdar-\nlehen bestimmten Beträge.\n(10) Von der Mietpreisfreigabe nach §§ 15,\n16 und 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes                (3) Die Gewährung von Annuitätszuschüssen\nan gelten für die Einhaltung der nach den              ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht bis\nAbsätzen 1 bis 6 sich ergebenden Miete die             zum Ablauf des auf das Jahr der Bezugsfertig-\nVorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes              keit folgenden Kalenderjahres gestellt worden\n1965.\"                                                 ist.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                          953\n(4) Die Vorschritten der Absätze 1 bis 3 gel-              (4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn\nten enlspredwnd für den Bauherrn eines Kauf-                die Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3\neigenheims, einer Tri:igerkleinsiedlung oder                 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vor-\neiner Kaufeigentumswohnung, der einen auf                   ausgesetzt wird.\"\nUbertragung des Eigentums gerichteten Vertrag\noder Vorvertrag mit einem geeigneten Bewer-             39. § 113 wird aufgehoben.\nber abgeschlossen hat, wenn der Bewerber die\nin Absatz 1 hinsichtlich der Einkommensgrenze           40. Nach § 112 werden die nachfolgenden §§ 113\nbezeichneten Voraussetzungen erfüllt und auch                bis 116 eingefügt; die Zwischenüberschrift\ndie sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1                 „Teil VII Änderung anderer Gesetze\" wird vor\nvorliegen.                                                   § 11 7 eingefügt.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind\n,,§ 113\nauf Wohnungen eines Bauvorhabens, die vor\ndem 1. September 1965 bezugsfertig geworden                       Uberleitungsvorschriften für Wohnungen\nsind, nicht anzuwenden.\"                                              zugunsten von W ohnungsuchenden\nmit geringem Einkommen\n36. § 108 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(1) Wohnungen, die bei der Bewilligung\n,,(1) Für Wohnungen und Wohnräume, die\nöffentlicher Mittel für Wohnungsuchende mit\nnach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden\ngeringem Einkommen vorbehalten worden sind,\nsind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht\ndürfen für die Dauer des Vorbehalts nur zuge-\nanzuwenden ist, finden die Vorschriften der\nteilt oder überlassen werden\n§ § 109 bis 116 dieses Gesetzes unter den dort\nbezeichneten Voraussetzungen Anwendung.\"                    a) kinderreichen Familien,\nb) Schwerbeschädigten          und ihnen Gleichge-\n37. § 109 wird wie folgt geändert:\nstellten,\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\nc) Heimkehrern, die nach dem 31. Dezember\n„Anträge nach den Sätzen 1 und 2 können\n1948 zurückgekehrt sind,\nnur bis zum 31. Dezember 1965 gestellt wer-\nden; diese Frist ist eine Ausschlußfrist.\"           d) Kriegerwitwen mit Kindern,\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten „an-                  e) Opfern der nationalsozialistischen      Verfol-\nerkannten Familienheimen\" die Worte „und                   gung und ihnen Gleichgestellten,\neigengenutzten Eigentumswohnungen\" ein-\nf) Personen, die nach dem Häftlingshilf egesetz\ngefügt.\nanspruchsberechtigt sind,\nc) Absatz 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird\nAbsatz 3.                                             sofern das Jahreseinkommen die in § 25 be-\nstimmte Grenze nicht übersteigt. Die zuständige\nd) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\nStelle kann auf den Vorbehalt verzichten.\n,, (4) Auf öffentlich geförderte Eigenheime,\nEigensiedlungen und eigengenutzte Eigen-                  (2) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechts-\ntumswohnungen, die nach dem 20, Juni 1948             vorschriften außerhalb dieses Gesetzes beson-\nbezugsfertig geworden sind und auf die                dere Regelungen zugunsten von Wohnung-\ndieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist,          suchenden mit geringem Einkommen getroffen\nfinden die Vorschriften der §§ 69 und 70 über         sind, gelten sie zugunsten des in Absatz 1 be-\ndie Ablösung des öffentlichen Baudarlehens            zeichneten Personenkreises weiter.\nund über die Tragung des Ausfalles entspre-\nchende Anwendung, soweit Ablösungen nach                                      § 114\ndem 31. August 1965 erfolgen.\"                        Uber lei tungsvorschrift für Wohnflächengrenzen\ne) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:                       (1) Die Vorschriften des § 39 in der Fassung\n,, (5) Auf Ein- und Zwejfamilienhäuser von          des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 sind\nGenossenschaften, die nach dem 20. Juni 1948          im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nmit öffentlichen Mitteln gefördert worden             bau für neugeschaffenen Wohnraum anzuwen-\nsind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht         den, für den die öffentlichen Mittel erstmalig\nanzuwenden ist, finden die Vorschriften des           nach dem 1. September 1965 bewilligt werden.\n§ 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung,           Die Vorschriften des § 82 in Verbindung mit\nsoweit Veräußerungen nach dem 31. August              § 39 in der Fassung des Wohnungsbauänderungs-\n1965 erfolgen.\"                                       gesetzes 1965 sind im steuerbegünstigten Woh-\nnungsbau für neugeschaffenen Wohnraum an-\n38. In § 112 wird Absatz 3 durch folgende Absätze 3               zuwenden, der nach dem 31. Dezember 1964 be-\nund 4 ersetzt:                                               zugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.\n,, (3) Soweit in Rechts- und V erwaltungsvorschrif-           (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen,\nten auf die Vorschrift des § 25 dieses Gesetzes             bei denen vor dem 1. September 1965 durch Aus-\nve.rwiescn wird, bezieht sich die Verweisung auf             bau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen\ndie Vorschrift in der Fassung des Wohnungs-                  des § 39 in der bis zum 1. September 1965 gel-\nbauänderungsgesetzes 19G5 vom 24. August 1965                tenden Fassung ohne Zustimmung der Bewilli-\n{Bundesgesetzbl. I S. 945).                                  gungsstelle überschritten worden ist, sollen die","954                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nöffentlichen Mittel aus diesem Grunde nicht zu-            dabei ist das Familienzusatzdarlehen auf An-\nrückgefordert werden, wenn die Wohnflächen-                trag des Bauherrn oder Bewerbers für die erst-\ngrenzen des § 39 in der Fassung des Wohnungs-              stellige Finanzierung zu bewilligen, soweit es\nbauänderungsgesetzes 1965 eingehalten sind.                nicht der Restfinanzierung dienen soll.\nSatz 1 gilt entsprechend für öffentlich geför-\nderte Eigenheime, Kaufeigenheime und Klein-                   (2) Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten\nsiedlungen, auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht           Bauvorhaben bis zur Bewilligung der öffent-\nanzuwenden ist.                                            lichen Mittel ein Antrag auf Gewährung eines\nFamilienzusatzdarlehens noch nicht gestellt wor-\n(3) Sind bei Wohnungen eines Familienheims,             den ist, weil die Voraussetzungen dafür erst auf\ndie nach den §§ 82, 83 als steuerbegünstigt an-             Grund des § 45 in der Fassung des Wohnungs-\nerkannt worden sind, vor dem 1. Januar 1965                bauänderungsgesetzes 1965 eingetreten sind,\ndurch Ausbau oder Erweiterung die Wohn-                    kann der Antrag insoweit noch bis zum 31. De-\nflächengrenzen des § 82 in Verbindung mit § 39             zember 1965 gestellt werden; diese Frist ist eine\nin der bis zum 1. September 1965 geltenden Fas-            Ausschlußfrist. Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz\nsung überschritten worden, so ist insoweit § 83            gilt entsprechend.\nAbs. 5 nicht anzuwenden, wenn die \\'\\Tohnflächen-\ngrenzen des § 82 in Verbindung mit § 39 in der                 (3) Ist ein Familienzusatzdarlehen vor dem\nFassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes                   1. September 1965 bewilligt worden und haben\n1965 eingeh alten sind. Bei Wohnungen in Eigen-            sich die für die Bewilligung maßgebenden Ver-\nheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen,               hältnisse vor Ablauf des dritten Monats nach\nauf die die Vorschriften des Ersten Wohnungs-              Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn oder\nbaugesetzes anzuwenden sind und die nach des-              Bewerbers geändert, so ist einer nach dem\nsen § 7 begünstigt sind, ist unter den in Satz 1           31. August 1965 ergehenden Entscheidung über\nbezeichneten Voraussetzungen § 9 Abs. 2 des                die Berücksichtigung dieser Verhältnisse § 45\nErsten Wohnungsbaugesetzes insoweit nicht an-              in der Fassung des Wohnungsbauänderungsge-\nzuwenden.                                                  setzes 1965 zugrunde zu legen; Absatz 1 Satz 2\nletzter Halbsatz gilt entsprechend.\n§ 115\nUber lei tungsvorschrif ten\n§ 116\nfür Familienzusatzdarlehen\nSondervorschriften für Berlin\n(1) Die Vorschriften des § 45 in der Fassung\ndes Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 sind                     § 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 4 gelten im Land\nanzuwenden auf Bauvorhaben, für welche die                Berlin mit der Maßgabe, daß jeweils das Datum\nöffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 2 oder 6 erst-          ,,20. Juni 1948\" durch das Datum „24. Juni 1948\"\nmalig nach dem 31. August 1965 bewilligt wer-              ersetzt wird.\"\nden. Ist über einen Antrag auf Gewährung eines\nFamilienzusatzdarlehens, der vor dem 1. Septem-        41. Nach § 125 wird folgender § 125 a eingefügt:\nber 1965 gestellt worden ist, bis zu diesem Zeit-                                 ,,§ 125 a\npunkt noch nicht entschieden worden, so ist der\nEntscheidung § 45 in der Fassung des Wohnungs-                              Geltung im Saarland\nbauänderungsgesetzes 1965 zugrunde zu legen;                   Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\"\nArtikel II\nGesetz\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoßindG 1965)\nErster Abschnitt                        (3) Offentlich gefördert sind Wohnungen,\nAllgemeine Vorschriften                    a) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an-\nwendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne\n§ 1                              des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes als\nAnwendungsbereich                         Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Ge-\nsamtkosten des Bauvorhabens oder der Kapital-\n(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffent-           kosten eingesetzt sind,\nlich geförderte Wohnungen.\nb) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwend-\n(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie                  bar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6\ndurch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder               des Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen\nWiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch              oder Zuschüsse zur Deckung der für den Bau die-\nAusbau oder Erweiterung bestehender Gebäude                    ser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder\ngeschaffen worden sind und nach dem 20. Juni 1948              zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-              zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu ent-\nden.                                                           richtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                        955\n§ 2                          brauch überlassen, wenn sich aus der Bescheinigung\nErfassung der öffentlich geförderten Wohnungen       außerdem ergibt, daß er diesem Personenkreis an-\ngehört.\n(1) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der\nöffentlich geförderten Wohnungen nach diesem Ge-               (4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer\nsetz hat die zuständige Stelle alle öffentlich geför-       Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes mit der\nderten Wohnungen zu erfassen, soweit nicht bereits          Auflage gewährt, daß die Wohnung einem von der\nUnterlagen vorhanden sind oder nach Aufhebung               zuständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden\nder Wohnraumbewirtschaftung von der Wohnungs-               zu überlassen ist, so hat die zuständige Stelle dem\nbehörde übernommen werden können. Die Unter-                Verfügungsberechtigten bis zur Bezugsfertigkeit\nlagen sind auf dem laufenden zu halten.                     oder bis zum Freiwerden der Wohnung mindestens\ndrei Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen,\n(2) Ist die Bewilligungsstelle nicht die zuständige\nbei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur\nStelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle     Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich\nauf Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu              wären. Der Verfügungsberechtigte darf die Woh-\nstellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur          nung nur einem der benannten Wohnungsuchenden\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlich ist; das          überlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach\ngleiche gilt für die darlehnsverwaltende Stelle.            § 5 bedarf es insoweit nicht. Hatte der Verfügungs-\n(3) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der      berechtigte oder sein Rechtsvorgänger sich gegen-\nzuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er-            über der Wohnungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2\nteilen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewäh-           des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes verpflich-\nren, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung          tet, die VI/ ohnung nur einem von ihr benannten\nder Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist           Wohnungsuchenden zu überlassen, so gelten die\nund die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Un-           Sätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die\nterlagen und Auskünfte nicht ausreichen.                    Wohnungsuchenden von der zuständigen Stelle be-\nnannt werden.\n§ 3                             (5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer\nStelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfür-\nZuständige Stelle                     sorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dien-\nZuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die        stes gewährt hat, so bedarf es der Vorlage einer\nStelle, die von der Landesregierung bestimmt wird           Bescheinigung nach .§ 5 nicht, wenn diese Stelle das\noder die nach Landesrecht zuständig ist.                    Besetzungsrecht ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete\nStelle darf das Besetzungsrecht zugunsten eines\nWohnungsuchenden nur ausüben, wenn bei ihm die\nZweiter Abschnitt                      Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung\neiner Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären.\nBindungen des Verfügungsberechtigten\n(6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen 2 Wo-\n§ 4                          chen, nachdem er die Wohnung einem Wohnung-\nsuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle\nUberlassung an Wohnberechtigte\nden Namen des Wohnungsuchenden mitzuteilen\n(1) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung            und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 die ihm\nbezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsbe-          übergebene Bescheinigung vorzulegen.\nrechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich\nschriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen\n§ 5\nZeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwer-\ndens mitzuteilen.            ·                                            Ausstellung der Bescheinigung\nüber die Wohnberechtigung\n(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung\neinem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch über-                  (1) Die Bescheinigung über die Wohnberechti-\nlassen, wenn dieser ihm vor der Uberlassung eine            gung ist einem Wohnungsuchenden auf Antrag von\nBescheinigung über die Wohnberechtigung im                  der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Jahres-\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5)           einkommen des Haushaltsvorstands die sich aus\nübergibt, und wenn die in der Bescheinigung ange-           § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes er-\ngebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird.              gebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die\nAuf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die              Bescheinigung kann erteilt werden, wenn das Jah-\nzuständige Stelle die Uberlassung einer Wohnung,            reseinkommen die Einkommensgrenze nur gering-\ndie die angegebene Wohnungsgröße geringfügig                fügig übersteigt und die Versagung der Bescheini-\nüberschreitet, genehmigen, wenn dies nach den woh-          gung für den Wohnungsuchenden eine unbillige\nnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar er-          Härte bedeuten würde. Für die Ermittlung des Jah-\nscheint.                                                    reseinkommens ist § 25 Abs. 2 bis 4 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes anzuwenden; zugrunde zu\n(3) Ist die Wohnung · bei der Bewilligung der            legen ist in der Regel das Jahreseinkommen des\nöffentlichen Mittel für Angehörige eines bestimm-           Kalenderjahres, das der Antragstellung vorange-\nten Personenkreises vorbehalten worden, so darf             gangen ist. Zur Familie des Wohnungsuchenden\nder Verfügungsberechtigte sie für die Dauer des             rechnen die in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Woh-\nVorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Ge-               nungsbaugesetzes bezeichneten Angehörigen.","956                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnbe-        (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3\nrechtigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben;           darf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der\nsie kann der Raumzah] oder der Wohnfläche nach            Wohnung durch den Verfügungsberechtigten ein\nbestimmt werden. Die Wohnungsgröße ist in der             Vorbehalt zugunsten von Angehörigen eines be-\nRegel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf        stimmten Personenkreises oder eine sonstige Ver-\njedes Familic~nmitglied ein Wohnraum ausreichen-         pflichtung des Verfügungsberechtigten zugunsten\nder Größe entfällt; darüber hinaus sind auch beson-      Dritter, die im Hinblick auf die Gewährung von\ndere persönliche und berufliche Bedürfnisse des          Mitteln eines öffentlichen Haushalts begründet wor-\nWohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie            den ist, entgegensteht.\nder nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu          (5) Der Verfügungsberechtigte darf eine von ihm\nerwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichti-       nicht benutzte Wohnung nur mit Genehmigung der\ngen. Hat der Wohnberechtigte für den Bau der Woh-        zuständigen Stelle leerstehen lassen, wenn eine Ver-\nnung in zulässiger Weise einen angemessenen              mietung möglich wäre.\nFinanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der\nBestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein                                      § 7\nzusätzlicher Raum zuzubilligen.\nUberlassung an nichtwohnberechtigte Personen\n(3) Gehört der Wohnberechtigte zu einem Per-\nsonenkreis, für den Wohnungen bei der Bewilligung           (1) Soweit nach den wohnungswirtschaftlichen\nöffentlicher Mittel vorbehalten worden sind, so ist      Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bin-\ndies auf seinen Antrag in der Bescheinigung anzu-        dungen nach §§ 4 oder 6 nicht mehr besteht, kann\ngeben.                                                   die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten\nhiervon freistellen. Die Freistellung kann für ein-\n(4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines        zelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art\nJahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Frist     oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden;\nbeginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Be-        die Freistellung kann auch befristet werden. Bei\nscheinigung folgenden Monats.                            Wohnungen, die für Angehörige eines bestimmten\nPersonenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistel-\n§ 6\nlung von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, so-\nSelbstbenutzung, Nichtvermietung\nweit ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen\n(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm ge-       Personenkreis nicht mehr besteht.\nhörige Wohnung nur mit Genehmigung der zustän-\n(2) Will der Verfügungsberechtigte eine Woh-\ndigen Stelle selbst benutzen. Eine Genehmigung ist\nnung einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen,\nnicht erforderlich, wenn der Bauherr eines Eigen-\ndessen Jahreseinkommen die Einkommensgrenze\nheims, einer Eigensiedlung oder einer eigen-\num nicht mehr als ein Drittel übersteigt, so soll die\ngenutzten Eigentumswohnung oder seine wohnbe-\nzuständige Stelle den Verfügungsberechtigten von\nrechtigten Angehörigen die von ihm bei der Bewilli-\nden Bindungen nach § 4 Abs. 2 freistellen, wenn die\ngung der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung\nangemessene Wohnungsgröße nicht überschritten\nbenutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß für den-\nwird und der Verfügungsberechtigte sich verpflich-\njenigen, der Anspruch auf Ubereignung eines Kauf-\ntet, eine höhere Verzinsung für das öffentliche Bau-\neigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer\ndarlehen oder eine sonstige Ausgleichszahlung in\nKaufeigentumswohnung hat.\nangemessener Höhe zu entrichten.\n(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu          (3) Die Freistellung ist dem Verfügungsberech-\nerteilen, wenn bezüglich des Einkommens des Ver-         tigten schriftlich mitzuteilen; bei einer Freistellung\nfügungsberechtigten und der Wohnungsgröße die            für Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte\nVoraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung          Gebiete kann die Mitteilun$J durch eine Veröffent-\neiner Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären;         lichung in einem amtlichen Verkündungsblatt ersetzt\ndabei ist dem Verfügungsberechtigten bei der Be-         werden.\nstimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein\nzusätzlicher Raum zuzubilligen. Hat der Verfügungs-                                § 8\nberechtigte mindestens vier öffentlich geförderte\nKostenmiete\nw·ohnungen geschaffen, von denen er eine selbst\nbenutzen will, so ist die Genehmigung auch zu er-           (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung\nteilen, wenn das Jahreseinkommen die Einkommens-         nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch über-\ngrenze übersteigt.                                       lassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendun-\n(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fa-      gen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete\nmilienheim zur angemessenen Unterbringung seines         ist auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung\nFamilienhaushalts auch die freigewordene zweite          zu ermitteln. § 29 dieses Gesetzes und § 72 des Zwei-\nWohnung selbst benutzen, so ist die Genehmigung          ten Wohnungsbaugesetzes bleiben unberührt.\nzu erteilen, wenn die Größe der Hauptwohnung für            (2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kosten-\nihn nicht mehr angemessen im Sinne des § 5 Abs. 2        miete übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam.\nist; dabei ist ihm bei der Bestimmung der angemes-       Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Lei-\nsenen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum zuzu-          stung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu\nbilligen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn       verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt\ndie Hauptwohnung einem Angehörigen des Ver-              nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des\nfügungsberechtigten überlassen ist.                      Mietverhältnisses an.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                         957\n(3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim            (6) Für Vereinbarungen, die zu einem Zeitpunkt\noder einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige         getroffen worden sind, zu dem dieses Gesetz nach\nWohnung die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer      seinem § 33 noch nicht anwendbar war, gelten die\nWirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer      Vorschriften des Absatzes 5 entsprechend, soweit\nvereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-      die Vereinbarungen nach den bis zu diesem Zeit-\nligt worden, so darf der Verfügungsberechtigte die      punkt geltenden Vorschriften unzulässig waren.\nWohnung höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe\nder Kostenmiete    für vergleichbare öffentlich geför-                              § 10\nderte Wohnungen (Vergleichsmiete) überlassen. Die\nzuständige Stelle kann genehmigen, daß der Ver-                           Einseitige Mieterhöhung\nfügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur              (1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines nie-\nKostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend         drigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Ent-\nanzuwenden.                                             gelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mie-\n(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen       ter gegenüber schriftlich erklären, daß das Entgelt\nAuskunft über die Ermittlung und Zusammenset-           um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen\nzung der Miete zu geben und, soweit der Miete eine      bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen\nGenehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt,      Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist nur\ndie zuletzt erteilte Genehmigung vorzulegen. Wird       wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und\neine Genehmigung nicht vorgelegt oder ist die Aus-       erläutert ist. Der Erklärung ist in den Fällen des\nkunft über die Ermittlung und Zusammensetzung            § 8 Abs. 1 und des § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 eine\nder Miete unzureichend, so hat die zuständige Stelle    Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug dar-\ndem Mieter auf Verlangen die Höhe der nach Ab-           aus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen er-\nsatz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit       kennen läßt, beizufügen. Ist das zulässige Entgelt\ndiese sich aus ihren Unterlagen ergibt.                  von der Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirt-\nschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden, so\n§ 9                            kann an SteHe der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nEinmalige Leistungen                   die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift\n(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder       davon beigefügt werden. Im Falle des § 8 Abs. 3 ist\nfür ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Uberlassung    eine gutachtliche Äußerung der zuständigen Stelle\nder Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen         beizufügen, aus der sich die Höhe der Kostenmiete\nhat, ist, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, unwirk-     für vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen\nsam.                                                     ergibt.\n(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung              (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wir-\noder eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag      kung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung fol-\nzum Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam,          genden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle\nals die Annahme des Finanzierungsbeitrages nach          des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die\n§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach            Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats\n§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausge-              abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten\nschlossen ist.                                           des übernächsten Monats an ein.\n(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung              (3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirt-\noder eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten        schaftlichkeitsberechnung oder die Genehmigung der\nfür eine Wertverbesserung, der die zuständige Stelle     Bewilligungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter\nzugestimmt hat oder die auf Grund einer öffentlich-      dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaft-\nrechtlichen Verpflichtung durchgeführt worden ist,       lichkeitsberechnung zu gewähren.\nist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vier-\n(4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen\nfache des nach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts\nMieterhöhung nicht zu, soweit und solange eine Er-\nüberschreitet.\nhöhung der Miete durch ausdrückliche Vereinbarung\n(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten      mit dem Mieter oder einem Dritten ausgeschlossen\nnach § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder            ist oder der Ausschluß sich aus den Umständen er-\n§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässiger-        gibt.\nweise geleisteter Finanzierungsbeitrag oder eine\nnach Absatz 3 zulässige Leistung wegen einer vor-                                   § 11\nzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses dem Lei-\nstenden ganz oder teilweise zurückerstattet worden,                     Kündigungsrecht des Mieters\nso ist eine Vereinbarung, wonach der Mietnachfolger         (1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des\noder für ihn ein Dritter die Leistung unter den glei-   Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis\nchen Bedingungen bis zur Höhe des zurückerstatte-       spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats,\nten Betrages zu erbringen hat, zulässig.                 von dem an die Miete erhöht werden soll, für den\n(5) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1     Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.\nbis 4 unwirksam ist, ist die Leistung zurück-\n(2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt\nzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der\ndie Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.\nAnspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf\neines Jahres von der Beendigung des Mietverhält-             (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nnisses an.                                               Vereinbarung ist unwirksam.","958                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§  12                            maßgebend, in dem die durch den Wiederaufbau\nZweckentfremdung, bauliche Veränderung             geschaffene Wohnung bezugsfertig geworden ist;\nEntsprechendes gilt im Falle der Wiederherstellung,\n(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-\ndes Ausbaues oder der Erweiterung.\nständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden\nFremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerb-\n§ 14\nlichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen\nals Wohnzwecken zugeführt werden.                                      Einbeziehung von Zubehörräumen,\nWohnungsvergrößerung\n(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-\nständigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen                (1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich ge-\nderart verändert werden, daß sie für Wohnzwecke             förderten Wohnung, die gemäß § 40 Abs. 1 des\nnicht mehr geeignet ist.                                    Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Mindestausstat-\n(3) Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder        tung gehören, ohne Genehmigung der Bewilligungs-\nstelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut,\nunter Auflagen erteilt werden. Im Falle des Ab-\nsatzes 2 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der          so gelten auch diese als öffentlich gefördert.\nVerfügungsberechtigte an der Änderung ein über-                 (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um\nwiegendes berechtigtes Interesse hat.                       weitere Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese\nals öffentlich gefördert.\n(4) Wer der Vorschrift des Absatzes 2 zuwider-\nhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle                                     § 15\ndie Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wie-\nderherzustellen. Kommt er dem Verlangen nicht                       Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"\nnach, so kann die zuständige Stelle die Arbeiten auf           (1) Eine Wohnung gilt, soweit sich aus den§§ 16 oder\nKosten des Verpflichteten ausführen lassen.                 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich gefördert bis\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für         zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die für sie\nTeile einer Wohnung.                                        als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel nach\nMaßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zu-\nrückgezahlt werden. Sind neben den Darlehen Zu-\nDritter Abschnitt                      schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nBeginn und Ende der Eigensdlait                oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewil-\nnöfientlidl gefördert\"                   ligt worden, so gilt die Wohnung jedoch mindestens\nbis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diesE!\n§ 13                            Zuschüsse letzmalig gezahlt werden, als öffentlich\nBeginn der Eigenschaft nöfientlich gefördert\"      gefördert. Werden die als Darlehen bewilligten\nöffentlichen Mittel auf Grund einer Kündigung we-\n(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor    gen Verstoßes gegen Bestimmungen des Bewilli-\nder Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von        gungsbescheides oder des Darlehnsvertrages zu-\ndem Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, in dem           rückgezahlt, so gilt die Wohnung als öffentlich ge-\nder Bescheid über die Bewilligung der öffentlichen          fördert l>is zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nMittel (Bewilligungsbescheid) dem Bauherrn zuge-            die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingun-\ngangen ist. Sind die öffentlichen Mittel erstmalig          gen vollständig zurückgezahlt worden wären, läng-\nnach der Bezugsfertigkeit der Wohnung bewilligt             stens jedoch bis zum Ablauf des fünften Kalender-\nworden, so gilt die Wohnung, wenn der Bauherr die           jahres nach dem Jahr der Rückzahlung.\nBewilligung der öffentlichen Mittel vor der Bezugs-\n(2) Sind die öffentlichen Mittel für eine Woh-\nfertigkeit beantragt hat, von der Bezugsfertigkeit\nnung lediglich als Zuschüsse der in Absatz 1 Satz 2\nan als öffentlich gefördert, im übrigen von dem Zu-\nbezeichneten Art bewilligt worden, so gilt die Woh-\ngang des Bewilligungsbescheides an.\nnung, soweit sich aus § 17 nichts anderes ergibt, als\n(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel        öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten Ka-\nvor der Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen,            lenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Zu-\nso gilt die Wohnung als von Anfang an nicht öffent-         schüsse letztmalig gezahlt werden.\nlich gefördert. Das gleiche gilt, wenn die Bewilligung\n(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung\nnach der Bezugsfertigkeit der Wohnung, jedoch vor\nlediglich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau\nder erstmaligen Auszahlung der öffentlichen Mittel\nder Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt\nwiderrufen wird.\nworden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert\n(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Ab-          bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach\nsätze 1 und 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, zu       dem Jahr der Bezugsfertigkeit.\nwelchen Bedingungen, für welche Zeitdauer und für              (4) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für\nwelchen Finanzierungsraum die öffentlichen Mittel           mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für Woh-\nbewilligt worden sind.                                      nungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gel-\n(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie        ten die Absätze 1 und 2 nur, wenn die für sämtliche\nso weit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Be-         Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewillig-\nwohnern zugemutet werden kann, sie zu beziehen;             ten öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und\ndie Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde zum Be-             die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen\nziehen ist nicht entscheidend. Im Falle des Wieder-         Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil der\naufbaues ist für die Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt         auf ein einzelnes Gebäude entfallenden öffentlichen","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                          959\nMittel errechnet sich nach dem Verhältnis der               erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich\nWohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur                  aus §§ 15 oder 16 ergebenden Zeitpunkt als öffent-\nWohnfläche der Wohnungen aller Gebäude.                     lich gefördert.\n§ 18\n§ 16\nBestätigung\nEnde der Eigenschaft „öHentlich gefördert\"\nDie zuständige Stelle hat in den Fällen des § 15\nbei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung\nAbs. 2 bis 4 und der §§ 16 und 17 schriftlich zu be-\n(1) Werden die öffentlichen Mittel, die für eine         stätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung\nWohnung als Darlehen bewilligt worden sind, ohne            nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.\nrechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zu-\nrückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes abgelöst, so gilt die Wohnung als                                  Vierter Abschnitt\nöffentlich gefördert bis zum Ablauf des fünften Ka-                           Schlußvorschriften\nlenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die\nDarlehen zurückgezahlt worden sind, höchstens je-\n§ 19\ndoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem\ndie Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingun-                                 Gleichstellungen\ngen vollständig zurückgezahlt worden wären. § 15               (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Woh-\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                            nungen gelten für einzelne öffentlich geförderte\n(2) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für         Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus In-\nmehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für Woh-              halt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes\nnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt           ergibt.\nAbsatz 1 entsprechend, wenn die für sämtliche Woh-             (2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten\nnungen eines Gebäudes als Darlehen bewilligten              Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung\nöffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und die            einem Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen\nfür sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel       Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossen-\nnicht mehr gezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt          schaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch\nentsprechend.                                               überläßt. Dem Mieter einer öffentlich geförderten\n(3) Sind die öffenllichen Mittel einheitlich für zwei    Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung\nWohnungen eines Eigenheims, eines Kaufeigen-                auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, ins-\nheims oder einer Kleinsiedlung bewilligt worden,            besondere eines genossenschaftlichen Nutzungsver-\nso gilt Absatz 1 auch für die einzelne Wohnung,             hältnisses, bewohnt.\nwenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen                                  § 20\ngewährten Mittel zurückgezahlt oder abgelöst wird\nWohnheime\nund der anteilige Zuschußbetrag nicht mehr gezahlt\nwird; der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis            Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für .\nder Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zuein-              öffentlich geförderte Wohnheime.\nander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Be-\nrechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat.                                                § 21\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Rückzahlungen                           Untermietverhältnisse\nbei eigengenutzten Eigentumswohnungen, wenn die                 Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3 und 6 sowie der\nöffentlichen Mittel einheitlich für mehrere Eigen-           §§ 5, 7 bis 12 gelten sinngemäß, wenn mehr als die\ntumswohnungen eines Gebäudes oder mehrerer Ge-              Hälfte der Wohnfläche einer öffentlich geförderten\nbäude bewilligt worden sind.                                Wohnung untervermietet wird. Einer Untervermie-\ntung steht es gleich, wenn der Verfügungsberech-\n§ 17                            tigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr als\nEnde der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung          die Hälfte der Wohnfläche vermietet.\n(1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grund-\nstücks gelten die Wohnungen, für die öffentliche                                      § 22\nMittel als Darlehen bewilligt worden sind, bis zum                           Bergarbeiterwohnungen\nAblauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalen-               Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 sind auf Wohnun-\nderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist, als         gen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Berg-\nöffentlich gefördert, sofern die wegen der öffent-           arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom\nlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit               23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865), zuletzt\ndem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mittel         geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des\nlediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so gelten          Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-\ndie Wohnungen bis zum Zuschlag als öffentlich ge-            baues im Kohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bun-\nfördert. Soweit nach den Vorschriften der §§ 15 oder         desgesetzbl. I S. 909), gefördert worden sind, mit\n16 die Wohnungen nur bis zu einem früheren Zeit-            der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\npunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser Zeit-      Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen\npunkt maßgebend.                                             Wohnungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 dieses Ge-\n(2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel be-           setzes die Wohnberechtigung nach § 4 Abs. 1 Buch-\nqründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht            staben a, b oder c des Gesetzes zur Förderung des","960                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau tritt;       solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-\ndie übrigen Vorschriften dieses Gesetzes finden An-     schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als\nwendung.                                               gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies\n§ 23                          gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche\ndie Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-\nErweiterter Anwendungsbereich\nsam ist. Den in Satz 1 bezeichneten Personen steht\nDie Vorschriften der §§ 13 bis 17 über den Beginn    gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\nund das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"     Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens\ngelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschrif-      eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-\nten außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen    lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung\nRechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes be-       Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt.\nstimmt ist.\n§ 24                                                    § 27\nVerwaltungszwang                                 Weitergehende Verpflichtungen\nVerwaltungsakte der zuständigen Stelle können           Weitergehende vertr ag liehe Verpflichtungen der\nim Wege des Verwaltungszwanges vollzogen wer-           in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammen-\nden.                                                    hang mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertrag-\n§ 25\nlich begründet worden sind oder begründet werden,\nbleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtun-\nMaßnahmen bei Gesetzesverstößen\ngen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige\n(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsbe-      vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.\nrechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4,\n6, 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 12, 21 Satz 2 oder § 29 ver-                             § 28\nstößt, kann der Gläubiger des öffentlichen Baudar-\nErmächtigungen\nlehens verlangen, daß neben der Zinsverpflichtung\naus dem Darlehen zusätzliche Leistungen bis zur            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nHöhe von jährlich 5 vom Hundert des ursprüng-           Durchführung des § 8 durch Rechtsverordnung mit\nlichen Darlehnsbetrages entrichtet werden.              Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die\nErmittlung der Kostenmiete zu erlassen, insbeson-\n(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfü-        dere über\ngungsberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeich-\na) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, nament-\nneten Vorschriften kann der Gläubiger die als Dar-\nlich auch über die Ermittlung und Anerkennung\nlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündi-\ngen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 12 kündi-        der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der\nlaufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und Be-\ngen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-\nwirtschaftungskosten) und der Erträge, die Er-\ndungen und Zinszuschüsse können für die in Ab-\nsatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert werden. So-         mittlung und Anerkennung von Anderung·en der\nKosten und Finanzierungsmittel, die Begrenzung\nweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch\nnicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung wider-          der Ansätze und Ausweise sowie die Bewertung\nrufen werden.                                               der Eigenleistung,\nb) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen,\n(3) Die Befugnisse na.ch den Absätzen 1 und 2            Vergütungen und Zuschlägen,\nsollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Gel-\ntendmachung unter Berücksichtigung der Verhält-         c) die Berechnung von Wohnflächen.\nnisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des    In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß in Fäl-\nVerstoßes, unbillig sein würde.                         len, in denen die als Darlehen gewährten öffent-\nlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und\n§ 26                          durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden\nOrdnungswidrigkeiten                  sind, die Ersetzung nicht als ein vom Bauherrn zu\nvertretender Umstand anzusehen ist und für die\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nneuen Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung\n1. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 zum           als 4 vom Hundert angesetzt werden darf, solange\nGebrauch überläßt,                                  die Wohnung als öffentlich gefördert gilt.\n2. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder\n(2) Solange nicht durch Rechtsverordnung nach\nleerstehen läßt,\nAbsatz 1 Vorschriften zur Durchführung des § 8 er-\n3. eine Wohnung entgegen § 12 Abs. 1 verwendet\nlassen sind, gelten\noder anderen als Wohnzwecken zuführt.\na) für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit und\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen            der Wohnfläche die Vorschriften der Zweiten Be-\nder Nummern 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu               rechnungsverordnung in der Fassung vom 1. Au-\n3 000 Deutsche Mark, im Falle der Nummer 3 mit              gust 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593); § 12 Abs. 4\neiner Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet          und § 23 Ab·s. 4 dieser Verordnung sind jedoch\nwerden. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit               unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 2\nverjährt in einem Jahr.                                     bestimmten Regelung anzuwenden;\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten      b) im übrigen sinngemäß folgende Vorschriften der\nauch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes        Neubaumietenverordnung 1962 vom 19. Dezem-\nOrgan einer juristischen Person, als Mitglied eines         ber 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753):","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                            961\naa) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh-                tigte ein Entgelt vereinbaren darf, das höher ist\nnungsbaugesetz nicht anzuwenden ist:                 als die bis zur Mietpreisfreigabe preisrechtlich\n§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 26 Abs. 2,       zulässige Miete, so gilt dieses Entgelt als das\nAbs. 3 Satz 1, §§ 27, 34, 35 Abs. 1 und § 37;        zulässige Entgelt im Sinne dieses Gesetzes. Eine\nbb) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh-                darüber hinausgehende Mieterhöhung bis zu dem\nnungsbaugesetz anzuwenden ist und für die            nach § 8 Abs. 1 zulässigen Entgelt ist nur mit Ge-\neine Durchschnittsmiete auf Grund einer              nehmigung der zuständigen Stelle zulässig; Num-\nWirtschaftlichkeitsberechnung vor dem In-            mer 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt wor-       4. Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über\nden ist:                                             einen Antrag auf Zulassung eines Entgelts bis\n§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 23 Abs. 2,       zur Kostenmiete nach § 3 des Gesetzes über Bin-\n§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 bis 3, §§ 27, 34, 35        dungen für öffentlich geförderte Wohnungen\nAbs. 1 und§ 37;                                      noch nicht entschieden worden ist, ist der Ent-\ncc) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh-                scheidung § 3 des genannten Gesetzes zugrunde\nnungsbaugesetz anzuwenden ist und für die            zu legen; das gleiche gilt, wenn ein solcher An-\neine Durchschnittsmiete auf Grund einer              trag in denjenigen kreisfreien Städten, Landkrei-\nWirtschaftlichkeitsberechnung nach dem In-           sen oder Gemeinden eines Landkreises, in denen\nkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt wor-           die Mietpreisfreigabe erst am 1. Juli 1965 erfolgt\nden ist oder genehmigt wird:                         ist, noch bis zum 31. Oktober 1965 gestellt wird.\nSoweit hiernach § 3 des genannten Gesetzes an-\n§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 22 bis 27,\nzuwenden ist, steht Artikel VI § 2 des Wohnungs-\n34, 35 Abs. 1 und § 37.\nbauänderungsgesetzes 1965 vom 24. August 1965\nSoweit hiernach die Neubaumietenverordnung 1962                (Bundesgesetzbl. I S. 945) nicht entgegen. Num-\nanzuwenden ist, steht § 18 Abs. 1 Satz 2 des Zwei-            mer 3 gilt entsprechend.\nten Bundesmietengesetzes nicht entgegen.\n5. Bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-\n(3) Soweit nach § 8 Abs. 3 die Kostenmiete für             nung für Mieterhöhungen gemäß den Nummern 1\nvergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen                 bis 4 dürfen laufende Aufwendungen, insbeson-\nmaßgebend ist, sind bis zum Erlaß der Rechtsver-               dere Zinsen für die Eigenleistung, auch dann an-\nordnung nach Absatz 1 auch die Vorschriften der              gesetzt werden, wenn sie in einer früheren Wirt-\n§§ 3 bis 6, 8 und 26 Abs. 4 der Neubaumietenver-              schaftlichkeitsberechnung nicht oder nur in ge-\nordnung 1962 sinngemäß anzuwenden; Absatz 2                   ringerer Höhe in Anspruch genommen oder an-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                     erkannt worden sind oder wenn auf ihren Ansatz\n(4) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz                 ganz oder teilweise verzichtet worden ist.\nkann die Zweite Berechnungsverordnung entspre-            6. Soweit der Verfügungsberechtigte in denjenigen\nchend geändert und ergänzt werden.                            kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden\neines Landkreises, in denen die Mietpreise bei\n§ 29                               Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht freige-\nUbergang zur Kostenmiete                     geben sind, die Miete auf Grund von gesetzlichen\nVorschriften, die nach dem Inkrafttreten dieses\n(1) Für Wohnungen, für welche die öffentlichen\nGesetzes ergangen sind, erhöht hat, sind diese\nMittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 bewilligt\nMieterhöhungen auf den in Nummer 1 bezeichne-\nworden sind, ist § 8 Abs. 1 mit folgenden Maßgaben\nten Beitrag von 0,30 Deutsche Mark je Quadrat-\nanzuwenden:\nmeter Wohnfläche monatlich anzurechnen.\n1. Der Verfügungsberechtigte darf die bis zur Miet-\npreisfreigabe preisrechtlich zulässige Miete um       7. Erhöhen sich nach Erteilung einer Genehmigung\neinen Betrag bis zu 0,30 Deut.sehe Mark je Qua-           gemäß den Nummern 2 bis 4 oder nach einer Zu-\ndratmeter Wohnfläche monatlich, höchstens je-             lassung gemäß § 3 des Gesetzes über Bindungen\ndoch bis zu dem nach § 8 Abs. 1 zulässigen Ent•-          für öffentlich geförderte Wohnungen die laufen-\ngelt, erhöhen.                                            den Aufwendungen, so bedarf eine entsprechende\nMieterhöhung keiner Genehmigung.\n2. Dbersteigt das nach § 8 Abs. 1 zulässige Entgelt\ndie bis zur Mietpreisfreigabe preisrechtlich zu-      8. Die Nummern 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf\nlässige Miete um mehr als 0,30 Deut.sehe Mark je           Mieterhöhungen, soweit sie sich auf Grund von\nQuadratmeter Wohnfläche monatlich, so darf der             Erhöhungen solcher laufender Aufwendungen er-\nVerfügungsberechtigte das nach § 8 Abs. 1 zuläs-          geben, die nach den in § 28 bezeichneten Vor-\nsige Entgelt nur mit Gf~nehmigung der zuständi-            schriften durch Umlagen gedeckt werden dürfen;\ngen Stelle erheben. Die Genehmigung ist auf                das gleiche gilt sinngemäß für die Erhebung zu-\nGrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu er-           lässiger Zuschläge und Vergütungen.\nteilen, die nach den in § 28 bezeichneten Vor-\n(2) Die Mieterhöhungen nach den Vorschriften des\nschriften aufgestellt ist.\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2 und 3 Satz 2, auch soweit diese\n3. Ist nach § 3 Abs. 1 oder 3 des Gesetzes über Bin-      entsprechend anzuwenden sind, sind erst vom 1. Ja-\ndungen für öffentlich geförderte Wohnungen vom         nuar 1966 an zulässig; dabei ist § 10 mit der Maß-\n23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 402) von      gabe anzuwenden, daß die auf die Mieterhöhung\nder von der Landesregierung bestimmten Stelle          gerichtete Erklärung bereits vom 1. November 1965\nzugelassen worden, daß der Verfügungsberech-           an abgegeben werden kann.","962                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Die Absä.tze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich                                       § 33\ngeförderte Wohnungen, auf die auf Grund einer                                     Zeitlicher Geltungsbereich\nRechtsverordnung der Landesregierung nach § 108\nDie Vorschriften der §§ 4 bis 12, 21, 22, 25 bis 27,\nAbs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes dessen                  des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29 sind in den kreis-\n§ 72 anzuwenden ist.\nfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines\n(4) Für Wohnungen, für welche die öffentlichen            Landkreises, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttre-\nMittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956, jedoch            tens dieses Gesetzes die Mietpreisfreigabe noch\nvor der Mietpreisfreigabe bewilligt worden sind,              nicht erfolgt ist, erst vom Zeitpunkt der Mietpreis-\nist bei der Ermittlung des nach § 8 Abs. 1 zulässigen         freigabe an anzuwenden. Soweit in den in Satz 1\nEntgelts Absatz 1 Nr. 5 entsprechend anzuwenden.             · bezeichneten Gebieten im Zeitpunkt des lnkrafttre-\nSatz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 3 be-              tens dieses Gesetzes die Wohnraumbewirtschaftung\nzeichneten W olmungen.                                         bereits aufgehoben war, sind die Vorschriften der\n§§ 4 bis 7, 12, 21, 22, 25 bis 27 jedoch fofort anzu-\n(5) Der Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe im Sinne\ndieses Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 15, 16               wenden.\nund 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes.\n§ 34\nInkrafttreten\n§ 30\nUberleitungsvorschrift bei Mietpreisfreigaben            Dieses Gesetz tritt am 1. September 1965 in Kraft.\nnach Inkrafttreten des Gesetzes\n(1) In denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen\noder Gemeinden eines Landkreises, in denen im\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die\nMietpreisfreigabe noch nicht erfolgt ist, sind die\nVorschriften der §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe an-                                        Artikel HI\nzuwenden, daß die Wohnungen mindestens bis zum                                             Änderung\nZeitpunkt der Mietpreisfreigabe als öffentlich ge-                                                                3\nfördert gelten.\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes )\n(2) Sind in den in Absatz 1 bezeichneten kreis-               Das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung\nfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines               vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047),\nLandkreises die für eine Wohnung bewilligten                   zuletzt geändert durch Artikel IV § 4 Abs. 2 des\nöffentlichen Mittel vor dem Inkrafttreten dieses Ge-           Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-\nsetzes zurückgezahlt oder letztmalig in Anspruch ge-           schriften vom 14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457),\nnommen worden, so gilt die Wohnung bis zur Miet-               wird wie folgt ·geändert:\npreisfreigabe als öffentlich gefördert; die Vorschrif-\n1. In § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nten der §§ 15 und 16 sind nicht anzuwenden. Soweit\ndie Wohnung jedoch auf Grund einer vorzeitigen                     „Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 sind in den\nRückzahlung der öffentlichen Mittel nach § 41 des                  kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden\nErsten Wohnungsbaugesetzes oder § 71 des Zweiten                   eines Landkreises, in denen die Mietpreisfrei-·\nWohnungsbaugesetzes in den bisher geltenden Fas-                   gabe nach §§ 15, 16 und 18 des Zweiten Bundes-\nsungen von den für öffentlich geförderte Wohnun-                   mietengesetzes noch nicht erfolgt ist, bis zur Miet-\ngen bestehenden Bindungen freigestellt. worden ist,                preisfreigabe anzuwenden; nach der Mietpreis-\nsind diese Vorschriften hinsichtlich der Rechtsfolgen              freigabe finden die Vorschriften des Gesetzes zur\nder Freistellung bis zur Mietpreisfreigabe weit.er                 Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwoh-\nanzuwenden.                                                       nungen (Wohnungsbindungsgesetz 1965) vom\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945, 954)\n§ 31                                  Anwendung.\"\nUberleitungsvorschriit bei Mietpreisfreigaben\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes                2. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Offentlich geförderte Wohnungen sollen,\nSind für Wohnungen in denjenigen kreisfreien\nStädten, Landkreisen oder Gemeinden eines Land-                    vorbehaltlich der Vorschriften des § 17 a des\nWohnraumbewirtschaftungsgesetzes, in der Regel\nkreises, in denen im Zeitpunkt des Inkraft.tret.ens\ndieses Gesetzes die Mietpreise bereits freigegeben                Wohnungsuchenden zugeteilt werden, deren Jah-·\nsind, die Verpflichtungen nach dem Gesetz über Bin-                reseinkommen den Betrag von 9 000 Deutsche\nMark nicht übersteigt (Einkommensgrenze); maß-\ndungen für öffentlich geförderte Wohnungen vom\n23. Juni 1960 (Bundesgeset.zbl. I S. 389, 402) nicht               gebend ist das Jahreseinkommen des Haushalts-\nvorstandes. Die Einkommensgrenze erhöht sich\nentstanden oder nach dessen § 1 Abs. 2 bereits er-\nloschen, so gelten diese Wohnungen nicht mehr als                  für jeden zur Familie des Wohnungsuchenden\nrechnenden Angehörigen, dessen J ahreseinkom-\nöffentlich gefördert.\nmen 9 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, um\n§ 32                                 2 400 Deutsche Mark. Für Schwerbeschädigte und\nSondervorschrift für Berlin                      ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Einkom-\nmensgrenze um je 2 400 Deut.sehe Mark. Für die\n§ 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe,\ndaß das Datum „20. Juni 1948\" durch das Datum\n,,24. Juni 1948\" ersetzt wird.                                _3) Bundesgesetzbl. III 2330-1","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                         963\nErmittlung des Jahreseinkommens ist § 25 Abs. 2           (Amtsblatt des Saarlandes S. 591), zuletzt geändert\nbis 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes entspre-            durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\nchend anzuwenden.\"                                        Wohnbeihilfen vom 23. März 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 140), wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:\n,,§ 40 a                         1. In § 8 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „ange-\nmessenem Wirtschaftsteil und\" sowie „und\nGeltungsdauer der Vorschriften                    Kleintierhaltung\" gestrichen. Nach Satz 1 wird\nüber die Wohnraumbewirtschaftung                    folgender Satz eingefügt: ,,Die Kleinsiedlung\nDie Vorschriften der § § 37 bis 40 und 43 sind           soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Hal-\nnicht mehr anzuwenden in den kreisfreien Städten,             tung von Kleintieren ermöglicht.\" Der bisherige\nLandkreisen und Gemeinden eines Landkreises,                  Satz 2 wird Satz 3.\nin denen die Wohnraumbewirtschaftung nach\ndem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz aufge-                  2. § 14 erhält folgende Fassung:\nhoben ist.\"\n4. § 41 wird aufgehoben.                                                                   ,,§ 14\nBegünstigter Personenkreis\nund Einkommensermittlung\nArtikel IV                                (1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der Regel\nÄnderung des Gesetzes                             der soziale Wohnungsbau zugunsten der Woh-\nüber Gebührenbefreiungen                             nungsuchenden zu fördern, deren Jahresein-\nkommen den Betrag von 9 000 Deutsche Mark\nbeim Wohnungsbau 4 )                             nicht übersteigt (Einkommensgrenze); maß-\nDas Gesetz über Gebührenbefreiungen beim Woh-                  gebend ist das Jahreseinkommen des Haushalts-\nnungsbau vom 30. Mai 1953 (Bundesgesetzbl.I S. 273),              vorstandes. Die Einkommensgrenze erhöht sich\ngeändert durch das Zweite Wohnungsbaugesetz                       für jeden zur Familie des Wohnungsuchenden\nvom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird                rechnenden Angehörigen (§ 6), dessen Jahres-\nwie folgt geändert:                                               einkommen 9 000 Deutsche Mark nicht über-\nsteigt, um 2 400 Deutsche Mark. Für Schwerbe-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nschädigte und ihnen Gleichgestellte erhöht sich\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach dem                     die Einkommensgrenze um je 2 400 Deutsche\nErsten Wohnungsbaugesetz\" ersetzt durch die              Mark.\nWorte „nach dem Zweiten Wohnungsbau-\ngesetz\".                                                   (2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Ge-\nb) Absatz 3 erhält folgenden Satz 2:                          setzes ist der Gesamtbetrag der im vergangenen\n,,Die Frist von fünf Jahren ist auch eingehal-          Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des\nten, wenn der gerichtlich oder notariell be-            § 2 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes.\nurkundete Vertrag, durch den die Verpflich-              Für die Feststellung des Jahreseinkommens gel-\ntung zur Weiterveräußerung begründet wird,               ten die Vorschriften des Einkommensteuerrechts\ninnerhalb dieser Frist abgeschlossen wird.\"              über die Einkunftsermittlung; insbesondere sind\nsteuerfreie Einnahmen, namentlich das Kinder-\n2. In § 3 Abs. 2 wird an Satz 2 folgender Halbsatz                geld nach der Kindergeldgesetzgebung, nicht an-\nangefügt:                                                     zurechnen. Abweichend von Satz 2 gilt folgen-\n,, ; stehen während dieses Zeitraumes baurecht-               des:\nliche Hinderungsgründe einer Vorlage der Be-\n1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu\nscheinigung oder des Bewilligungsbescheides ent-\nLöhnen, Gehältern und Renten sowie ver-\ngegen, so entfällt die Gebührenbefreiung, wenn\ngleichbare Bezüge sind nicht anzurechnen.\ndie Bescheinigung nicht innerhalb von fünf Jah-\nren nach Wegfall des Hinderungsgrundes, späte-                2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung\nstens jedoch innerhalb von 10 Jahren nach Ab-                     von der Einkommensteuer nach den Doppel-\ngabe der Versicherung, vorgelegt wird.\"                           besteuerungsabkommen besteht, sowie die\nEinkünfte aus Gehältern und Bezügen der\nbei internationalen oder übernationalen\nOrganisationen beschäftigten Personen, die\nArtikel V                                  nach § 3 des Einkommensteuergesetzes steuer-\nGeltung im Saarland                                  befreit sind, sind anzurechnen.\n§ 1                              3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der\nEinkommensteuer unter anderen Gesichts-\nArtikel I gilt nicht im Saarland.\npunkten als denen der Wertminderung ab-\n§ 2                                  gesetzt werden, insbesondere solche nach § 7 b\ndes Einkommensteuergesetzes, sind hinzuzu-\nDas Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das\nrechnen, soweit sie die nach § 7 des Einkom-\nSaarland, in der Fassung vom 26. September 1961.\nmensteuergesetzes zulässigen Absetzungen\n4) Bundesgeselzbl. III 364--2                                         für Abnutzung übersteigen.","964                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n4. Der nach § 19 Abs. 3 des Einkommensteuer-                 der Fassung vom 1. April 1965 bezeichnet\ngesetzes steuerfrei gebliebene Betrag von                 sind,\nVersorgungsbezügen ist anzurechnen.                   b) von Wohnungsuchenden, die durch Gerichts-\n5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22                 urteil zur Räumung ihrer bisherigen Woh-\nZiff. 1 Buchstabe a des Einkommensteuerge-                nung verurteilt sind oder sich durch gericht-\nsetzes sind mit dem vollen Betrag abzüglich              lichen Vergleich hierzu verpflichtet haben.\nWerbungskosten anzusetzen.\n(3) Soweit öffentliche Mittel zugunsten be-\n(3) Bei der Feststellung des Jahreseinkom-            stimmter Personengruppen, für bestimmte\nmens sind Abzüge vom Einkommen, die wegen                Zwecke oder in bestimmten Gebieten zu ver-\naußergewöhnlicher Belastungen gemäß §§ 33                wenden sind, sind sie unter Beachtung des Ab-\nund 33 a des Einkommensteuergesetzes zugelas-            satzes 1 einzusetzen.\nsen worden sind, zu berücksichtigen.                        (4) Innerhalb der einzelnen Förderungsränge\nsind förderungsfähige Bauvorhaben von priva-\n(4) Deckt der Wohnungsuchende die Unter-\nten Bauherren, gemeinnützigen und freien Woh-\nhaltskosten für sich und die zur Familie rech-\nnungsunternehmen, Organen der staatlichen\nnenden Angehörigen nur aus Renten, so kann\nWohnungspolitik, Gemeindeverbänden, anderen\ndie sich aus Absatz 1 ergebende Einkommens-\nKörperschaften des öffentlichen Rechts und son-\ngrenze in der Regel ohne besonderen Nachweis\nstigen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevor-\nder Einkommenshöhe als eingehalten angesehen\nzugung bestimmter Gruppen von Bauherren zu\nwerden.\"\nberücksichtigen.\n3. § 15 erhält folgende Fassung:                               (5) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffent-\nlicher Mittel besteht nicht.\"\n,,§ 15\nRangfolgen für die öffentliche Förderung         4. § 16 wird aufgehoben.\n(1) Unter der Voraussetzung, daß der Bau-          5. Vor § 17 wird folgender § 16 a eingefügt:\nherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und\nZuverlässigkeit besitzt und daß eine ordnungs-                                 ,,§ 16 a\ngemäße und wirtschaftliche Durchführung des                    Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse\nBauvorhabens gewährleistet ist, sind die öffent-                     besonderer Personengruppen\nlichen Mittel zur Verwirklichung der in § 1 be-             (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\nstimmten Ziele in folgender Weise einzusetzen:           wesen zuständige oberste Landesbehörde hat\n1. Der Neubau von Familienheimen in der Form             dafür zu sorgen, daß bei der Förderung des Woh-\nvon Eigenheimen, Kaufeigenheimen und                 nungsbaues in ausreichendem Maße die Wohn-\nKleinsiedlungen hat den Vorrang vor dem              bedürfnisse der kinderreichen Familien, jungen\nNeubau anderer Wohnungen.                            Ehepaare, älteren Personen und der Personen,\ndie ihre Wohnung unverschuldet verloren ha-\n2. Der Neubau von eigengenutzten Eigentums-              ben, berücksichtigt werden. Als junge Ehepaare\nwohnungen und Kaufeigentumswohnungen                 sind diejenigen Ehepaare anzusehen, bei denen\nhat den Vorrang vor dem Neubau anderer               keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr voll-\nWohnungen in Mehrfamilienhäusern.                    endet hat. Als ältere Personen sind diejenigen\n3. Der Neubau von Mietwohnungen, die zur                 Personen anzusehen, die das 60. Lebensjahr\nWohnraumversorgung der in § 16 a bezeich-            vollendet haben.\nneten Personengruppen bestimmt sind, hat\n(2) Den Wohnbedürfnissen der Familien mit\nden Vorrang vor dem Neubau anderer Miet-\nKindern soll in erster Linie durch die Förderung\nwohnungen.\nvon Familienheimen oder Eigentumswohnungen\n4. Innerhalb der einzelnen Förderungsränge ist           Rechnung getragen werden. Soweit hierdurch\nin der Regel zunächst den Anträgen auf Be-           eine ausreichende Wohnraumversorgung nicht\nwilligung öffentlicher Mittel für solche Bau-        erreicht werden kann, ist die Bewilligung öffent-\nvorhaben zu entsprechen, die für kinderreiche        licher Mittel zum Bau von Mietwohnungen in\nFamilien bestimmt sind, alsdann den An-              Mehrfamilienhäusern in angemessenem Umfang\nträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel für       davon abhängig zu machen, daß Wohnungen,\nBauvorhaben, bei denen sichergestellt ist, daß       die nach Größe und Miete für Familien mit Kin-\ndurch Selbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe         dern, insbesondere für kinderreiche Familien,\nvon mindestens 10 vom Hundert der Bau-               geeignet sind, für diese Familien vorbehalten\nkosten erbracht werden soll.                         werden.\n(2) Die öffentlichen Mittel können abweichend            (3) Soweit Wohnbedürfnisse bestimmter Per-\nvon den Förderungsrängen des Absatzes 1 Nr. 1            sonengruppen, namentlich die Wohnbedürfnisse\nbis 3 eingesetzt werden, soweit dies erforderlich         a) der alleinstehenden Frauen mit und ohne\nist zur Unterbringung                                         Kinder,\na) von Bewohnern der Wohnungen und Unter-                 b) der Schwerbeschädigten und ihnen Gleich-\nkünfte, die in § 25 des Wohngeldgesetzes in              gestellten,","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                          965\nc) der Tuberkulosekranken und Tuberkulose-              9. § 27 wird wie folgt geändert:\nbcdrohten,                                            a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4\nd) der Vertriebenen und der Deutschen aus der                  ersetzt:\nsowjetischen Besatzungszone und dem so-                    ,, (1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder\nwjetisch besetzten Sektor von Berlin,                     mehr Kinder hat, zum Bau eines Familien-\ne) der Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember                   heims in der Form des Eigenheims oder der\n1948 zurückgekehrt sind,                                 Eigensiedlung oder zum Bau einer eigenge-\nf) der Opfer der nationalsozialistischen Verfol-             nutzten Eigentumswohnung öffentliche Mit-\ngung und ihnen Gleichgestellten,                          tel nach § 24 Abs. 2 oder 6 bewilligt, so ist\ng) der Personen, die nach dem Häftlingshilfe-                  ihm auf Antrag ein zusätzliches öffentliches\ngesetz anspruchsberechtigt sind,                         Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu be-\nwilligen. Das Familienzusatzdarlehen beträgt\nbesondere Förderungsmaßnahmen erfordern,\nsoll ihnen angemessen Rechnung getragen wer-                                            beim Bau von\nden.\"                                                          für Bau-                       eigengen u tzten\nherren          Familien-       Eigentums-\n6. § 17 wird wie folgt geändert:                                                    heimen\nmit                         wohnungen\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,,Anträge für Eigentumsmaßnahmen\".\n2 Kindern          2 000 DM         1500 DM\nb) Folgender Absatz 2 wird hinzugefügt:\n3 Kindern          5 000 DM         3 750 DM\n,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für An-\n4 Kindern          9 000 DM         6 750 DM\nträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum\nBau von eigengenutzten Eigentumswohnun-                  5 Kindern         14 000 DM        10 500 DM\ngen und Kaufeigentumswohnungen.\"                         6 Kindern         20 000 DM        15 000 DM.\n7. § 25 erhält folgende Fassung:                                 Vom siebten Kind ab erhöht sich das Fami-\n,,§ 25                             lienzusatzdarlehen für jedes weitere Kind bei\nFamilienheimen um je 6 000 Deutsche Mark,\nFörderungssätze\nbei eigengenutzten Eigentumswohnungen um\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen               je 4 500 Deutsche Mark. Zu berücksichtigen\nzuständige oberste Landesbehörde bestimmt für                 sind diejenigen Kinder, die zum Familien-\ndie nach § 24 Abs. 2 und 6 einzusetzenden öffent-             haushalt gehören und für die dem Bauherrn\nlichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die              Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3\nFörderung der Bauvorhaben bemessen werden                     des Einkommensteuergesetzes zustehen oder\nsoll (Förderungssätze).                                       gewährt werden. Gehört zum Familienhaus-\n(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach                 halt ein Schwerbeschädigter, ein diesem\nso zu bemessen, daß der Vorschrift des § 27 a                 Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so\nSatz 1 Rechnung getragen wird. Für Familien-                  erhöht sich das Familienzusatzdarlehen für\nheime in der Form von Eigenheimen und Kauf-                   diese bei Familienheimen um je 2 000 Deut-\neigenheimen sind die Förderungssätze um min-                  sche Mark, bei eigengenutzten Eigentums-\ndestens 10 vom Hundert, der für Familienheime                 wohnungen um je 1 500 Deutsche Mark.\nin der Fom von Kleinsiedlungen um 15vom Hun-\n(2) Gehört der Vater oder die Mutter des\ndert, für eigengenutzte Eigentumswohnungen\nBauherrn oder seines Ehegatten zum Fami-\nund Kaufeigentumswohnungen um 10 vom Hun-\nlienhaushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit\ndert höher zu bemessen als für andere Wohnun-\nder Maßgabe anzuwenden, daß sich die Zahl\ngen vergleichbarer Größe und Ausstattung.\nder zu berücksichtigenden Kinder um die Zahl\n(3) Die Förderungssätze sollen          nach  den          der zu berücksichtigenden Elternteile erhöht;\nWohnflächen gestaffelt werden.\"                               dies gilt auch, wenn der Bauherr nur ein zu\nberücksichtigendes Kind hat. Ein Elternteil ist\n8. § 26 wird wie folgt geändert:                                 nicht zu berücksichtigen, wenn seinJahresein-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Durch-                   kommen den Betrag von 9 000 Deutsche Mark\nschnittssätze\" durch· ,,Förderungssätze\" er-              übersteigt.\nsetzt.\n(3) Maßgebend für die Bewilligung des Fami-\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                          lienzusatzdarlehens sind die Verhältnisse bei\n,, (5) Bei Familienheimen in der Form von              Antragstellung; ändern sich die Verhältnisse\nEigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein-                  bis zum Ablauf des dritten Monats nach Be-\nsiedlungen und bei Eigentumswohnungen                    zugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn, so\ndarf eine Erhöhung des für_ das Baudarlehen              sind die geänderten Verhältnisse zu berück-\nbestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung               sichtigen. Der Antrag auf Bewilligung des Fa-\nfür das zinslos gewährte Baudarlehen nicht               milienzusatzdarlehens kann bis zur Bewilli-\ngefordert werden. Dies gilt nicht, wenn das              gung der öffentlichen Mittel gestellt werden;\nFamilienheim oder die Eigentumswohnung                   haben sich die Verhältnisse geändert, so kann\nnicht entsprechend der gemäß §§ 5 oder 9                 der Antrag bis zum Ablauf des vierten Mo-\ngetroffenen Bestimmung genutzt wird.\"                    nats nach Bezugsfertigkeit gestellt werden.","966                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos         tumswohnung, der nicht zu dem nach § 14 be-\nund während der ersten 15 Jahre mit 1 vom              günstigten Personenkreis , gehört, können aus\nHundc~rt, danach mit höchstens 2 vom Hun-              den vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten\ndert zu tilgen.\"                                       Mitteln auf Antrag für die zur Deckung der Ge-\nsamtkosten dienenden Darlehen Annuitätszu-\nb) Absatz 2 wird Absatz 5.\nschüsse bis zu 4 vom Hundert auf die Dauer von\nc) Absatz 3 wird Absatz 6. In Satz 1 werden                 7 Jahren gewährt werden. Voraussetzung für\ndie Worte „des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 und            die Gewährung der Annuitätszuschüsse ist, daß\ndes Absatzes 2\" ersetzt durch die Worte „der\nAbsätze 1, 2, 4 und 5\".                                a) das Jahreseinkommen des Bauherrn die in\n§ 14 bestimmte Einkommensgrenze um nicht\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ein-                    mehr als ein Drittel übersteigt,\ngefügt:\n,, (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigen-        b) für das Bauvorhaben öffentliche Mittel nicht\ntumswohnung entsprechend zugunsten des                       in Anspruch genommen werden und die Woh-\nBewerbers für diese Wohnung.\"                                nungen als steuerbegünstigt anerkannt wor-\nden sind.\n10. § 34 erhält folgende Fassung:                               Für die Darlehen, für die Annuitätszuschüsse\ngewährt werden, sollen Bürgschaften übernom-\n,,§ 34\nmen werden, für die der Bund Rückbürgschaften\nAblösung des öffentlichen Baudarlehens                nach § 13 übernimmt.\n(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer\nEigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigen-                 (2) Die Annuitätszuschüsse können für Dar-\ntumswohnung kann nach Ablauf von zwei Jah-                  lehen bis zu einem Höchstbetrage, der den nach\nren und vor Ablauf von zwanzig Jahren seit                  § 25 Abs. 2 bestimmten Förderungssätzen für\nBezugsfertigkeit über die vereinbarungsgemäß                vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen\nzu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffent-               entspricht, gewährt werden. Dieser Betrag er-\nliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig             höht sich für Bauherren mit 3 und mehr Kindern\ndurch Zahlung noch nicht fälliger Leistungen ab-            um die in § 27 Abs. 1 für Familienzusatzdar-\nzüglich von Zwischenzinsen unter Berücksichti-              lehen bestimmten Beträge.\ngung von Zinseszinsen ablösen.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                    (3) Die Gewährung von Annuitätszuschüssen\ndurch Rechtsverordnung nähere Vorschriften                  ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht bis\nüber die Ablösung der noch nicht fälligen Jah-              zum Ablauf des auf das Jahr der Bezugsfertig-\nresleistungen zu erlassen und den zugrunde zu               keit folgenden Kalenderjahres gestellt worden\nlegenden Zinssatz zu bestimmen. Der Zinssatz                ist.\nist nach der Kinderzahl zu staffeln; für Schwer-\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-\nbeschädigte und ihnen Gleichgestellte kann eine\nten entsprechend für den B:rnherrn eines Kauf-\ngünstigere Staffelung vorgesehen werden. Für\neigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer\ndie Ermittlung des zur Ablösung zu zahlenden\nKaufeigentumswohnung, der einen auf Uber-\nBetrages oder des Schuldnachlasses können\ntragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder\nTabellen aufgestellt werden; die Tabellenwerte\nVorvertrag mit einem geeigneten Bewerber ab-\nkönnen von den Ergebnissen der Zinseszins-\ngeschlossen hat, wenn der Bewerber die in Ab-\nrechnung abweichen, soweit dies zur Verein-\nsatz 1 hinsichtlich der Einkommensgrenze be-\nfachung erforderlich ist. Die Bundesregierung\nzeichneten Voraussetzungen erfüllt und auch\nkann in der Rechtsverordnung auch bestimmen,\ndie sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1\nauf welchen Zeitpunkt des Kalenderjahres die\nAblösung zugelassen wird und für welche Lei-                vorliegen.\nstungen sie wenigstens erfolgen muß.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind\n(3) Eine Ablösung im Sinne der Absätze 1 und             auf Wohnungen· eines Bauvorhabens, die vor\n2 ist nur zulässig bei Eigenheimen, Eigensied-              dem 1. September 1965 bezugsfertig geworden\nlungen oder eigengenutzten Eigentumswohnun-                 sind, nicht anzuwenden.\"\ngen, für die die öffentlichen Mittel nach dem\n5. Juli 1959 bewilligt worden sind.\"\n12. Nach § 53 werden folgende §§ 53 a und 53 b ein-\n11. In Teil V wird folgender Vierter Titel eingefügt:           gefügt:\n„ Vierter Titel                                               ,,§ 53 a\nFörderung der Eigentumsbildung im Rahmen\nUberleitungsvorschriften für \\Vohnungen\ndes steuerbegünstigten Wohnungsbaues\nzugunsten von Wohnungsuchenden\n§ 51 a                                          mit geringem Einkommen\nGewährung von Annuitätszuschüssen                     (1) Wohnungen, die bei der Bewilligung\n(1) Dem Bauherrn eines Eigenheims,          einer        öffentlicher Mittel für Wohnungsuchende mit ge-\nEigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigen-              ringem Einkommen vorbehalten worden sind,","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1965                          967\ndürfen für die Dauer des Vorbehalts nur zuge-             31. August 1965 ergehenden Entscheidung über\nteilt oder überlassen werden                              die Berücksichtigung dieser Verhältnisse § 27 in\nder Fassung des Wohnungsbauänderungs9esetzes\na) kinderreichen Familien,\n1965 zugrunde zu legen; Absatz 1 Satz 2 letzter\nb) Schwerbeschüdiglen       und    ihnen  Gleichge-       Halbsatz gilt entsprechend.\"\nstelllen,\nc) Heimkehrern, die nach dem 31. Dezember             13. § 55 wird wie folgt geändert:\n1948 zurückgekehrt sind,                            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nd) Kriegerwitwen mit Kindern,                             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ne) Opfern der nationalsozialistischen       Verfol•·           ,, (2) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvor-\ngung und ihnen Gleichgestellten,                         schriften auf die Vorschrift des § 14 dieses\nf) Personc)n, die nach dem Häftlingshilf egesetz             Gesetzes verwiesen wird, bezieht sich die\nanspruchsberechtigt sind,                                Verweisung auf die Vorschrift in der Fassung\ndes Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965.\"\nsofern das Jahreseinkommen die in § 14 be-\nstimmte Grenze nicht übersteigt. Die zuständige\nStelle kann auf den Vorbehalt verzichten.                                          . § 3\nDie Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,\n(2) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechts-       das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\nvorschriften außerhalb dieses Gesetzes beson-        geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-\ndere Regelungen zugunsten von Wohnungsuchen-         stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nden mit geringem Einkommen getroffen sind,\ngelten sie zugunsten des in Absatz 1 bezeichne-\nten Personenkreises weiter.                                                          § 4\nArtikel II gilt nicht im Saarland.\n§ 53 b\n§ 5\nUberleitungsvorschriften\nfür Familienzusatzdarlehen                 Artikel III gilt nicht im Saarland.\n(1) Die Vorschriften des § 27 in der Fassung\ndes Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 sind\nanzuwenden auf Bauvorhaben, für welche die\nöffentlichen Mittel nach § 24 Abs. 2 oder 6 erst-\nmalig nach dem 31. August 1965 bewilligt wer-\nden. Ist über einen Antrag auf Gewährung eines                                Artikel VI\nFamilienzusatzdarlehens, der vor dem 1. Sep-                            Schi ußvorschriften\ntember 1965 gestellt worden ist, bis zu diesem\nZeitpunkt noch nicht entschieden worden, so ist\n§ 1\nder Entscheidung § 27 in der Fassung des Woh-\nnungsbauänderungsgesetzes 1965 zugrunde zu                                  Neubekanntmachung\nlegen; dabei ist das Familienzusatzdarlehen auf                    des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nAntrag des Bauherrn oder Bewerbers für die\nerststellige Finanzierung zu bewilligen, soweit         Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städte-\nes nicht der Restfinanzierung dienen soll.           bau und Raumordnung wird ermächtigt, das Zweite\nWohnungsbaugesetz in der geltenden Fassung be-\nkanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\n(2) Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten\nWortlauts zu beseitigen.\nBauvorhaben bis zur Bewilligung der öffenfüchen\nMittel ein Antrag auf Gewährung eines Fami-\nlienzusatzdarlehens noch nicht gestellt worden                                       § 2\nist, weil die Voraussetzungen dafür erst auf                  Aufhebung des Gesetzes über Bindungen\nGrund des § 27 in der Fassung des Wohnungs-                     für öffentlich geförderte Wohnungen 5 )\nbauänderungs9csctzes 1965 eingetreten sind,\nkann der Antrag insoweit noch bis zum 31. De-           (1) Das Gesetz über Bindungen für öffentlich ge-\nzember 1965 gestellt werden; diese Frist ist eine    förderte Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundesge-\nAusschlußfrist. Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz     setzbl. I S. 389, 402) wird aufgehoben.\ngilt entsprechend.\n(2) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n(3) Ist ein Familienzusatzdarlehen vor dem       auf die Vorschriften des Gesetzes über Bindungen\nfür öffentlich geförderte Wohnungen verwiesen\n1. September 1965 bewilligt worden und haben\nwird, bezieht sich die Verweisung auf die entspre-\nsich die für die Bewilligung maßgebenden Ver-\nchenden Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung\nhältnisse vor Ablauf des dritten Monats nach\nBezu9sfertigkEüt zugunsten des Bauherrn oder\nBewerbers geündcrt, so ist einer nach dem            5) Bundesgeselzbl. III 402-24","968                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nder Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nnungsbindungsgesetz 1%5) vom 24. August 1965              verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n(Bundesgesetzbl. I S. 945, 954).                          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 3\nGeltung in Berlin                                                § 4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz güt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952         Dieses Gesetz tritt am 1. September 1965 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}