{"id":"bgbl1-1965-42-8","kind":"bgbl1","year":1965,"number":42,"date":"1965-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/42#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-42-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_42.pdf#page=34","order":8,"title":"Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz)","law_date":"1965-08-24T00:00:00Z","page":938,"pdf_page":34,"num_pages":7,"content":["938                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen\nder Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft\n(Ernährungssicherstellungsgesetz)\nVom 24. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 780-4 1 )\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     (2) Absatz 1 gilt nicht\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            1. für die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Ver-\n§1\npackung, die Kennzeichnung, die Verlagerung,\ndie Beschaffenheit, die Zuteilung, die Lieferung,\nSicherstellung für Verteidigungszwecke                      den Bezug und die Verwendung von Erzeugnis-\n(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbe-                    sen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die aus-\nsondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölke-                     schließlich zur Herstellung von Waren der ge-\nrung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung                    werblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem\nmit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirt-                        Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen\nschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Erzeug-                   Behörden freigegeben worden sind;\nnisse) sicherzustellen, können durch Rechtsverord-\n2. für die Verarbeitung und die gewerbliche Ver-\nnung Vorschriften erlassen werden über\nwendung von Erzeugnissen der Forst- und Holz-\n1. den Anbau von Nutzpflanzen;                                     wirtschaft sowie die Zuteilung und den Bezug\n2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung,                   solcher Erzeugnisse zum Zwecke der Verarbei-\ndie Ablieferung, die Lieferung, den Bezug, die                  tung oder gewerblichen Verwendung.\nZuteilung, die Verwendung,. die Verlagerung,                                              §2\ndie zeitliche und räumliche Lenkung, die Bear-\nVoraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung\nbeitung, die Verarbeitung, die Verpackung und\ndie Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie die                    (1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur er-\nHaltung von Tieren;                                         lassen werden,\n1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben\n3. die Verwendung von landwirtschaftlichen Ma-\noder zu verhindern,\nschinen und Geräten, Treibstoffen, Brennstoffen,\nDüngemitteln, Pflanzenschutzmitteln sowie son-              2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnah-\nstiger Betriebsmittel für die land- und forstwirt-               men nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unver-\nschaftliche Erzeugung;                                           hältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.\n4. die Zuteilung von Waren der gewerblichen                         (2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläß-\nWirtschaft, die ausschließlich als Betriebsmittel           liche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu\nim Sinne der Nummer 3 für die land- und forst-              gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfrei-\nwirtschaftliche Erzeugung dienen oder zu die-               heit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegrif-\nsem Zweck von den nach dem Gesetz über die                  fen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft\nSicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet                möglichst wenig beeinträchtigt wird.\nder ~Jewerblichen Wirtschaft sowie des Geld-                                              §3\nund Kapitalverkehrs zuständigen Behörden frei-\nSicherstellung bei Versorgungskrisen\ngegeben worden sind;\n(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\n5. die Verwendung von Produktionsmitteln in Be-                bis 4 und 8 bis 10 können außer für die in § 1 be-\ntrieben dE~r Ernährungswirtschaft;                         zeichneten Zwecke auch erlassen werden, um eine\n6. die Vernnlu.gung der Erzeuger zur Ablieferung;              ausreichende Versorgung mit lebensnotwendigen\nErzeugnissen sicherzustellen, soweit die Deckung des\n7. die Selbstversorgung;\nBedarfs an solchen Erzeugnissen und Waren in we-\n8. die Beschaffenheit der Erzeugnisse;                         sentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft ge-\n9. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der                    fährdet ist und diese Gefährdung durch markt-\nErzeugnisse für höchstens 48 Stunden;                      gerechte Maßnahmen, insbesondere durch Einfuh-\nren, nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhält-\n10. die Fests<!tzung von Preisen, Kostenansätzen,\nnismäßigen Mitteln behoben oder abgewendet wer-\nHandelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbei-\nden kann.\ntungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungs-\nbedingungen für Erzeugnisse;                                   (2) § 1 Abs. 2 und§ 2 Abs. 2 finden Anwendung.\n11. die vorübergehende Verwaltung, Aufrechterhal-                                              §4\ntung, Umstellung, Eröffnung, Verlagerung und                        Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse\nStillegung von Betrieben der Ernährungs- und                   (1) Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirt-\nHolzwirtschaft sowie die vorübergehende Ver-                schaft im Sinne dieses Gesetzes sind\nWü.llung und Umstellung von Betrieben der\nLand- und Forstwirtschaft.                                  1. die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennut-\nzung, insbesondere im Ackerbau, in der Grün-\n1)   Andert Bundesqesetzbl. III 453-11                                 landwirtschaft, im Gemüse-, Obst-, Garten- und","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                           939\nWeinbau, ferner durch Tierhaltung, Imkerei,          sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jähr-\nJagd oder Fischerei gewonnenen pflanzlichen und       lichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie\ntierischen Erzeugnisse einschließlich der Tiere      im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu\nund die durch Be- und Verarbeitung hergestell-       den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur\nten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Aus-      Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies er-\nnahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen,            forderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der\nKaffee, Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit        Betroffenen auszuschließen.\neinem Gehalt an Kaffee oder Koffein;\n(5) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens,\n2. landwirtschaftliches .Saat- und Pflanzgut ein-         die auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden\nschließlich des Saat- und Pflanzguts des Gemüse-,    Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bun-\nObst- und Gartenbaues und                            desregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach\n3. wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel.              Absatz 4 durch Rechtsverordnungen zulassen, daß\nsie statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein-\n(2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im\nkommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem\nSinne dieses Gesetzes sind\nSteuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden\n1. Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, ins-          können, der bis zu 30 vorn Hundert unter den An-\nbesondere Gerbrinde und Harz,                        schaffungs- oder Herstellungskosten oder dem nied-\n2. Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus          rigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nRohholz.        .                                    fungspreis) des Bilanzstichtages liegt. Vorausset-\nzung für den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter\n(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten        sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes befin-\nforstliches Saat- und Pflanzgut.                           den und für ihre Bevorratung nicht nach anderen\nVorschriften oder auf Grund vertraglicher Verein-\nbarungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts\n§5                            oder eine öffentliche Dienststelle Zuschüsse gewährt\nBuchführungs- und Meldepflichten              oder das Preisrisiko übernommen hat.\nDurch Rechtsverordnung können zu den in den§§ 1\n(6) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 5 ein\nund 3 genannten Zwecken hinsichtlich der Erzeug-\nBewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind\nnisse und Waren, über die nach den §§ 1 und 3 Vor-\nbei der Feststellung des Einheitswerts des gewerb-\nschriften erlassen werden können, sowie hinsicht-\nlichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteue-\nlich der Leistungsfähigkeit von Betrieben\nrung. maßgebenden Wert, vermindert um den nach\n1. Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe          Absatz 5 vorgenommenen Bewertungsabschlag, an-\nder Ernährungs- und Holzwirtschaft;                  zusetzen.\n2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe\nder Land- und Forstwirtschaft                                                     §7\nRechtsveror6nungen\nbegründet werden.\n(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5 und 6\n§6\nerläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung\nVorratshaltung                     kann diese Befugnis durch Rechtsverordnungen ohne\n(1) Um eine Gefährdung der Versorgung mit Er-         Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister\nzeugnissen zu beheben oder zu verhindern, können           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-\ndurch Rechtsverordnung für Betriebe der Ernäh-             minister) übertragen.\nrungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und\nHolzwirtschaft Vorschriften über die Lagerung und              (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 er-\nläßt der Bundesminister, wenn\ndie Vorratshaltung der in§ 4 genannten Erzeugnisse\nerlassen werden, soweit dies für die in den §§ 1           1. der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt\nund 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. § 2                 ist (Artikel 59 a des Grundgesetzes),\nAbs. 2 ist anzuwenden.                                     2. eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten\ngegen die Bundesrepublik eröffnet hat oder\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung\nund Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln          3. die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 durch land- und                   beschleunigten Herstellung der Verteidigungs-\nforstwirtschaftliche Betriebe.                                  bereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist;\ndie Bundesregierung hat die Feststellung aufzu-\n(3) Absatz l gilt entsprechend für die Lagerung\nheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfal-\nund Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln,\nlen oder wenn der Bundestag und der Bundesrat\ndie ausschließlich für die land- und forstwirtschaft-\ndies verlangen.\nliche Erzeugung verwendet werden, durch Vereini-\ngungen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen                 (3) Die Bundesregierung und der Bundesminister\nvon Erzeugervereinigungen sowie sonstige Han-              können die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 zu-\ndelsbetriebe, die der Versorgung der Land- und             stehende Befugnis zurri Erlaß von Rechtsverordnun-\nForstwirtschaft mit diesen Betriebsmitteln dienen.        gen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann           Bundesrates\nvorgesehen werden, daß den Betroffenen für die             1. auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nKosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder               schaft,","940                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermäch-            (2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß\ntigung zur Weiterübertragung der Befugnis,             die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Ge-\nübertru9en. Die Bdugnis zum Erlaß von Rechtsver-           setzes\nordnungen na.ch § 1 Abs. 1 Nr. 10 kann auf die             a) Landkreisen zugewiesenen Aufgaben ganz oder\nLandesregierunuen nur im Einvernehmen mit dem                   teilweise von kreisangehörigen Gemeinden,\nBundesminister für Wirtschaft übertragen werden.           b) kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Auf-\n(4) Rechtsverordnungen des Bundesministers oder             gaben von kommunalen Zusammenschlüssen\ndes Bundesamtes für Ernäh nmg und Forstwirtschaft               oder Gemeindeverbänden\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 10 ergehen im Einvernehmen mit         wahrgenommen werden.\ndem Bundesminister für Wirtschaft.\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15, 16,\n17 und 18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser\n§8\nVorschriften von den Behörden der Länder, Gemein-\nZustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen            den oder Gemeindeverbänden Maßnahmen für die\n(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder         in § 1 genannten Zwecke ergriffen werden sollen.\ndes Bundesministers nach § 1 bedürfen nicht der               (4) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Rechtsverordnun-\nZustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung              gen, die auf Grund des § 3 oder auf Grund der §§ 5\nauf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Ver-       und 6 für die in § 3 genannten Zwecke erlassen wor-\nlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustim-            den sind, wenn eine der in § 7 Abs. 2 bezeichneten\nmung des Bundesrates möglich.                             Voraussetzungen vorliegt und soweit die Rechtsver-\n(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder         ordnungen auch den in § 1 genannten Zwecken\ndes Bundesministers nach § 3 bedürfen nicht der Zu-        dienen.\nstimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf               (5) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund die-\nlängstens zwei Monate befristet wird. Eine Verlän-         ses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach\ngerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung            den Absätzen 1 bis 4 von den Ländern einschließ-\ndes Bundesrates möglich. Sollen Rechtsverordnun-           lich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auf-\ngen nach § 3 länger als ein Jahr gelten, bedürfen sie      trage des Bundes ausgeführt werden, übt der Bun-\nauch der Zustimmung des Bundestages.                       desminister die Befugnisse der Bundesregierung\n(3) Nach Eintritt einer der Voraussetzungen des         nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Der Bundes-\n§ 7 Abs. 2 bedürfen Rechtsverordnungen nach den            minister kann diese Befugnisse sowie seine Wei-\n§§ 1, 3, 5 und 6 nicht der Zustimmung des Bundes-          sungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grund-\nrates oder Bundestages.                                    gesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. All-\ngemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85\nAbs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der\n§9\nZustimmung des Bundesrates, wenn eine der Vor-\nGeltungsdauer der Rechtsverordnungen               aussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegt oder die Ver-\n(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1,        waltungsvorschriften die Ausführung von Rechts-\n3, 5 und 6, die bei Eintritt einer der Voraussetzungen     verordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des\ndes § 7 Abs. 2 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.   Bundesrates erlassen worden sind.\n(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-             (6) In Ländern, in denen in den Gemeinden und\nzes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die       Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten\nin den §§ 1 und 3 bezeichneten Zwecke nicht mehr           ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen\nerforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesre-         Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde\ngierung oder des Bundesministers sind ferner auf-          oder des Gemeindeverbandes.\nzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies ver-               (7) Rechtsverordnungen nach § 3 und Rechtsver-\nlangen.\nordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 3 ge-\n(3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Er-          nannten Zwecke werden von den Ländern als eigene\nnährung und Forstwirtschaft, der Landesregierungen         Angelegenheit ausgeführt. Sie können vorsehen, daß\noder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf          sie vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\n(~rund einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 er-          sc~iaft ausgeführt werden, soweit eine zentrale Be-\nlassen werden, treten späteslens mit dieser Rechts-        arbeitung erforderlich ist.\nverordnung außer Krnft.\n(8) Soweit nach Absatz 7 Rechtsverordnungen von\nden Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt\n§ 10                            werden, kann der Bundesminister mit Zustimmung\nAusführung des Gesetzes                     des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-\n(1) Rechtsverordnungen nach § 1 und Rechlsver-          ten erlassen.\nordnungc~n nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 be-             (9) In Rechtsverordnungen nach § 1 und in Rechts-\nzeichneten Zwecke werden von den Ländern ein-              verordnungen nach den § § 5 und 6 für die in § • ge-\nschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände             nannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Ausfüh-\nim Auflrage des Bundes ausgeführt. Die Rechtsver-          rung dieser Verordnungen geregelt und dabei be-\nordnungen können vorsehen, daß sie in bundeseige-          stimmt werden, daß für die Aufgaben zur Ausfüh-\nner VerwoJtung ausgeführt werden, soweit dies für          rung dieser Verordnungen besondere Stellen einzu-\ndie in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist.              richten sind. In Rechtsverordnungen nach § 3 und","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                        941\nRechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in        2. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette auf dem\n§ 3 genannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur              Gebiet der Mi.Ich- und Fettwirtschaft,\nAusführung dieser Verordnungen geregelt werden.\n3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,\n§ 11                               Fleisch und Fleischerzeugnisse auf dem Gebiet\nder Vieh- und Fleischwirtschaft,\nVerfügungen und Einzelweisungen\n(1) Die Rechlsverordnungen der Bundesregierung      4. die Einfuhrstelle für Zucker auf dem Gebiet der\noder des Bundesministers können vorsehen, daß der            Zuckerwirtschaft.\nBundesminister zu ihrer Ausführung Verfügungen                                     § 14\nerläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt                    Mitwirkung von Vereinigungen\noder die Auswirkungen der zu regelnden Angele-              (1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5\ngenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der        und 6 kann bestimmt werden, daß\nZweck der Rechtsverordnungen\n1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten\n1. durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des             und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die\nGrundgesetzes und durch Verfügungen der Lan-             Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft\ndesbehörden oder                                        oder der Forst- und Holzwirtschaft wahrnehmen,\n2. durch eine Einzelweisung nach Absatz 2                    bei der Ausführung der Rechtsverordnungen be-\nnicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.           ratend mitwirken, soweit Interessen der Ernäh-\nrungs- und· Landwirtschaft oder der Forst- und\n(2) Die Bundesregierung kann zur Ausführung von           Holzwirtschaft betroffen sind,\nRechtsverordnungen nach § 3 in besonderen Fällen\nEinzelweisungen erteilen, wenn und soweit dies zum       2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder\neinheitlichen und planmäßigen Vollzug der Rechts-            teilweise auf Anstalten und Körperschaften des\nverordnungen geboten ist.                                    öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernäh-\nrungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und\n§ 12                               Holzwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die\nErrichtung und Aufgaben des Bundesamtes               Anstalten und Körperschaften des öffentlichen\nRechts unterstehen insoweit den Weisungen der\n(l) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der\nin der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.\nErnährung und Landwirtschaft erhält die Bezeich-\nnung „Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-                 (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der\nschaft\". Das Bundesamt untersteht dem Bundes-            Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.      die in den §§ 1, 3, 5 und 6 genannten Zwecke auf\nGrund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Ge-\n(2) Dem Bundesamt werden zusätzlich folgende\nsetzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen\nAufgaben übertragen:\nhat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zu-\n1. die Durchführung der ihm durch Rechtsverord-          stimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen inso-\nnung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen          weit den Weisungen der zuständigen Behörde, die\nAufgaben,                                            Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch\n2. die Mitwirkung bei der einheitlichen Planung auf      deren Aufsicht.\ndem Gebiet der Ernährungssicherung,\n(3) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1\n3. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeu-    und 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Verord-\ngung und des Verbrauchs von Erzeugnissen der         nung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht-\nErnährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst-      beamteter Personen in der Fassung der Bekannt-\nund Holzwirtschaft und die Feststellung der Pro-     machung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351)\nduktionskapazität von Herstellern, Bearbeitern       zu verpflichten.\nund Verarbeitern solcher Erzeugnisse, ausgenom-                                § 15\nmen die Feststellung der Produktions.kapazität                      Vorbereitung des Vollzugs\nvon Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 genannten Er-\nzeugnisse,                                              Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-\nmeindeverbände haben die organisatorischen, per-\n4. die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Be-        sonellen und materiellen Voraussetzungen zur\nvorratungspläne.                                     Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für\n(3) Das Bundesamt erledigt als beauftragte Be-        die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich\nhörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich      sind.\nfestgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit                                § 16\nderen Durchführung es vom Bundesminister beauf-                                  Auskünfte\ntragt wird.                                                 (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen\n§ 13                           auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen\nMitwirkung der Einfuhr- und Vorratsstellen        und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen\nBei der Durchführung der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4   Personenvereinigungen den zuständigen Behörden\ngenannten Aufgaben wirken nach den Richtlinien           auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er-\nund Weisungen des Bundesministers mit                    teilen.\n1. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und          (2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten\nFuttermittel und die Mühlenstelle auf dem Ge-         a) der für die Ernährungs- und Landwirtschaft\nbiet der Getreide- und Futtermittelwirtschaft,             sowie die Forst- und Holzwirtschaft zuständigen","942                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBehörden des Bundes und der Länder zur Vor-            (3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und\nbereitung der auf Grund des § 1 oder auf Grund      die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind\nder §§ 5 und 6 für die in § 1 genannten Zwecke      die § § 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungs-\nzu erlassenden Rechtsverordnungen,                  gesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an\nb) des Bundesministers zur Vorbereitung der auf          die Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden,\nGrund des § 3 oder auf Grund der §§ 5 und 6 für     welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 an-\ndie in § 3 genannten Zwecke zu erlassenden          geordnet haben.\nRechtsverordnungen. Der Bundesminister kann                                    § 18\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung, die nicht                         Härteausgleich\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das         (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses\nBundesamt und die Landesregierungen übertra-        Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\ngen und die Landesregierungen zur Weiterüber·-      Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-\ntragung der Befugnis ermä.c:htigen.                 nachteil zugefügt, der nicht nach § 17 abzugelten ist,\nist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn\n(3) Die von den zuständigen Behörden mit der\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen           und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich\nsind im Rahmen der Absütze 1 und 2 befugt, Grund-        unbilliger Härten geboten erscheint.\nstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen          (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger\nzu betreten, dort Prüfunuen und Besichtigungen vor-      der Aufgabe verpflichtet.\nzunehmen, Proben zu cmtrwhmen und in die ge-                (3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuv.renden.\nschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen\nEinsicht zu nehmen.                                                                 § 19\nZustellungen\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-            Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden\ngelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung       gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)\nin der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichts-\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem         ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.        S. 17) mit folgender Maßgabe:\n1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel-\n(5) Die nach den Absätzen l bis 3 erlangten               lung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal-\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für . ein             tungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die\nBesteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfah-            Zustellung auch durch schriftliche oder fernschrift-\nren verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175,           liche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung\n179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsdbgabenord-           oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine\nnung über Beistands- und Anzeigepflichten gegen-              öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungs-\nüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht.                 zustellungsgesetzes nicht vorliegen -         durch\nöffentliche Bekanntmachung in der Presse, im\n§ 17                                Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen\nEntschädigung                            und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen\n(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Ge-              gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe\nsetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen               folgenden Tage als bewirkt.\nRechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Ent-      2. Zustellungen ä.ri Führer von Seeschiffen, Binnen-\nschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung              schiffen und Luftfahrzeugen können auch durch\nbemißt sich nach dem für eine vergleichbare Lei-              Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausferti-\nstung im WirtschaftsverkE~hr üblichen Entgelt. Fehlt          gung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen-\nes an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein              tümer oder Besitzer zu übermitteln.\nübliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschä-\n§ 20\ndigung unter gerechter Abwägung der Interessen\nder Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.                       Rechtsmittelbeschränkung\nIn einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige\nverpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes      die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\ngegen eine andere Entscheidung des Gerichts aus-\nerlassenen Rechtsverordnung oder in einer auf\nGrund dieses Gesetzes oder einer nach Maßgabe             geschlossen, wenn das Verfahren einen Verwal-\ntungsakt zum Gegenstand hat, der auf Grund dieses\neiner Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als\nBegünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter       Gesetzes für die in § 1 genannten Zwecke oder auf\nGrund einer auf § 1 beruhenden Rechtsverordnung\nbezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träger der\noder auf Grund einer Rechtsverordnung nach den\nAufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von\n§§ 5 und 6 für die in § 1 genannten Zwecke erlassen\ndemjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist,\nnicht erlangt werden, haftet der Träger der Auf-        worden ist.\n§ 21\ngabe; soweit der Träger der Aufgabe den Entschädi-\ngungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch                                Kosten\ngegen den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe           (1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen,\nüber. Der Ubergang kann nicht zum Nachteil des           die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-\nEntschädigungs berechtigten geltend gemacht werden.      den durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                          943\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und all-              (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\ngemeinen Verwaltungsvorschriften und durch Wei-          gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung\nsungen der zuständig<m Bundesbehörden für die in          des Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh-\n§ 1 genanntc~n Zwecke vorgeschrieben werden; per-         mens eines anderen beauftragt oder von diesem\nsönliche und sächliche Verwaltungskosten werden           ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Ver-\nnicht übernommen. Die Kosten einer Enteignung             antwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz\nzugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines         oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nGemeindeverbandes sind vom Bund nicht zu er-              Rechtsverordnungen auferlegen.\nstatten. Die Kosten einer für die in § 3 genannten\nZwecke erforderlichen Maßnahme fallen dem Trä-                                      § 25\nger der Aufgdbe (§ 10 Abs. 7) zur Last.\nVerletzung der Aufsichtspflicht\n(2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vorn\n(1) Begeht jemand in einem Unternehme!)- eine\nBund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des\nnach den §§ 22 oder 23 mit Strafe oder Geldbuße be-\nBundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden\ndrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder\nEinnahmen sind an den Bund abzuführen.\nLeiter des Unternehmens oder den gesetzlichen\n(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu lei-           Vertreter des Inhabers, gegen ein Mitglied des zur\nstenden A usw1bcn und die mit ihnen zusarnmenhän-        gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer\ngend(m Einnahmen sind die Vorschriften über das          juristischen Person oder einen vertretungsberech-\nHaushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die        tigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesell-\nDurchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-          schaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie\ndesbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-            vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht ver-\nständigen obersten Landesbehörden übertragen              letzt haben und der Verstoß hierauf beruht.\nund zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes\nzu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusam-              (2) Die Höhe der Geldbuße beträgt\nmenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen              1. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 22 bei\nVorschriften über die Kassen- und Buchführung der             vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu\nzuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-                zwanzigtausend Deutsche Mark, für fahrlässige\nwendet werden.                                                Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend\n§ 22                                Deutsche Mark;\nZuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen            2. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 23 bei\nWer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor-            vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu\nschrift einer auf Grund der §§ 1, 3, 5 oder 6 erlas-          zehntausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger Auf-\nsenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund              sichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deut-\neiner solchen Rechtsverordnung ergangene vollzieh-            sche Mark.\nbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhand-\nlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, so-                                §  26\nweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten                     Geldbuße gegen juristische Personen\nTatbestand auf diese Vorschrift verweist.                           und Personenhandelsgesellschaften\n§  23                              (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\nVerletzung der Auskunftspflicht                lichen Vertretung berufenen Organs einer juri-\nstischen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine\nfahrlässig entgegen § 16\nnach den §§ 22, 23 oder 25 mit Strafe oder Geldbuße\n1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-    bedrohte Handlung, so kann auch gegen die juri·\ndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder               stische Person oder die Personenhandelsgesellschaft\n2. die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen,         eine Geldbuße festgesetzt werden.\ndie Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die\nEntnahme von Proben verweigert.                          (2) Ist eine Zuwiderhandlung nach § 22 begangen\nworden, so beträgt die Geldbuße bis zu fünfzig-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-         tausend Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrig-\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu          keit nach den §§ 23 oder 25 begangen worden, so\nzwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig         ist die Geldbuße nach diesen Vorschriften zu be-\nbegangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntau-          stimmen.\nsend Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 24                                                       § 27\nHandeln für einen anderen                            Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 22          (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nund 23 gelten auch für denjenigen, der als vertre-        Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in\ntungsberechtigtes Organ einer juristischen Person,        seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftrag-\nals Mitglied eines solchen Organs oder als gesetz-        ter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes\nlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt         betrauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt\nauch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die            offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und\nVertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam           mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be-\nist.                                                      straft.","944                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der                        „ 10. § 22 des Gesetzes über die Sicherstellung der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder                             Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs-\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-                               und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holz-\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-                              wirtschaft vom 24. August 1965 (Bundesgesetz-\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer                                blatt I S. 938) \".\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\n§ 30\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\naussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,                                        Einschränkung der Grundrechte\nunbefugt verwertet.                                                          Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten                         Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nverfolgt.\n§ 28                                                                  § 31\nZuständige Verwaltungsbehörde                                                       Berlin-Klausel\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des                              Dieses Gesetz gilt, mit Ausnahme des § 1, nach\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                                    Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\n1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach                           gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n§ 16 Abs. 1 bis 3,                                                    auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen nach § 3\ngelten im Land Berlin nach § 14. des Dritten Uber-\na) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen                        leitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsverordnun-\nworden sind, der Bundesminister,                                  gen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich ausge-\nb) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen                        schlossen wird. Das gleiche gilt für Rechtsverord-\nworden sind, die zuständige oberste Landes-                      nungen nach den §§ 5 und 6, die für die in § 3 be-\nbehörde oder die von der Landesregierung                          zeichneten Zwecke erlassen werden.\nbestimmte Stelle;\n§ 32\n2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den§§ 1,\nInkrafttreten\n3, 5 oder 6 erlassene Rechtsverordnung oder ge-\ngen eine auf Grund einer solchen Rechtsverord-                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nnung ergangene Verfügung,                                              dung in Kraft.\na) soweit Bundesbehörden zur Durchführung\nzuständig sind, der Bundesminister oder die in\nder Rechtsverordnung bestimmte Behörde,\nb) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nständig sind, die zuständige oberste Landes-\nbehörde oder die in der Rechtsverordnung\nBonn, den 24. August 1965\nbestimmte Behörde.\n(2) Die nach Absatz 1 zuständige Verwaltungs-\nbehörde entscheidet auch über die Abänderung und                                      Für den Bundespräsidenten\nAufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht                                 Der Präsident des Bundesrates\nnachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des                                                          Zinn\nGesetzE~s über Ordnungswidrigkeiten).\n§ 29                                                   Für den Bundeskanzler\nÄnderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 2)                                 Der Bundesminister für Verkehr\nIn § 1 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung                                                     Seebohm\ndes Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz\n1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175). zu-                        Der Bundesminister für Ernährung,\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nLandwirtschaft und Forsten\nWirtschaftsstrnfgesetzes 1954 vom 21. Dezember\nSchwarz\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird folgende Num-\nmer 10 eingefügt:\nDer Bundesminister des Innern\n2) Bundes\\jesclzbl. III 453-11                                                                 Hermann Höcherl\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,\nBezuqsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nBin z c l s l ü c k e je am1c-dangene 24 SE1iten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bmrnhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}