{"id":"bgbl1-1965-42-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":42,"date":"1965-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/42#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-42-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_42.pdf#page=23","order":7,"title":"Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz)","law_date":"1965-08-24T00:00:00Z","page":927,"pdf_page":23,"num_pages":11,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                          927\nGesetz\nzur Sicherstellung des Verkehrs\n(Verkehrssicherstellungsgesetz)\nVom 24. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7051-1 1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    5. die Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 der Beförderung von Personen und Gütern, des\nUmschlags und der An- und Abfuhr sowie über\ndie Behandlung von Gütern im Verkehr,\nErster Abschnitt\n6. die Begründung, Erweiterung, Beschränkung oder\nSichers~ellung durch Rechtsverordnungen                           Aufhebung von gesetzlichen Betriebs-, Beförde-\nrungs- und Unterhaltungspflichten und Beförde-\nrungsverboten sowie die Änderung von Fristen\n§ 1\ndes Verkehrsrechts,\nGegenstand von Rechtsverordnungen\nfür Verteidigungszwecke                           7. die vorübergehende Verwaltung, Aufrechterhal-\ntung, Verlagerung und Stillegung von Verkehrs-\n(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforder-                    unternehmen oder von Teilen dieser Unter-\nlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbe-                      nehmen,\nsondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und\nder Streitkräfte, sicherzustellen, können durch Rechts-            8. die Vereinfachung bundesgesetzlich geregelter\nverordnung Vorschriften erlassen werden über                           Verfahren zur Festsetzung oder Genehmigung\nvon Bedingungen und Entgelten für Verkehrs-\n1. den Bau, den Betrieb, die Instandsetzung, die Un-                   leistungen,\nterhaltung sowie die Benutzung von Verkehrs-\nwegen, -anlagen und -einrichtungen,                            9. die Bedingungen und Entgelte für Verkehrslei-\nstungen, für die nicht anderweitig Festsetzungen\n2. die Ausrüstung, den Betrieb, die Reihenfolge der                    oder Genehmigungen vorgesehen sind.\nInstandsetzung, die Zulassung, die Benutzung\nund die personelle Besetzung von Verkehrsmit-                     (2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als\n1\nteln sowie über die technischen Anforderungen\nan Verkehrsmittel,                                             l. Verkehrsunternehmen auch Umschlags- und Spe-\nditionsunternehmen sowie Unternehmen der\n3. die Beschränkung des Erwerbs, der Veräußerung                       Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,\noder der sonstigen rechtsgeschäftlichen Uberlas-\nsung von ihrer Zweckbestimmung zugeführten                     2. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbunde-\nVerkehrsmitteln, Zubehör- und Ersatzteilen sowie                   nen Nebenleistungen, insbesondere Umschlags-\nBetriebsmitteln,                                                   und Speditionsleistungen sowie Leistungen der\nLagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,\n4. das Verhalten bei der Benutzung von Verkehrs-\nwegen, -anlagen und -einrichtungen sowie die                   3. Verkehrsanlagen und -einrichtungen auch Um-\nVerpflichtung, bestimmte Verkehrswege, -anlagen                    schlags- und Speditionsanlagen und -einrichtun-\nund -einrichtungen zu benutzen,                                    gen sowie Anlagen und Einrichtungen von Unter-\nnehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr\n1) Ändert Bundesgesetzbl. .f.53-11, 9231-1                             dienen.","928                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 2                           Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder\nVoraussetzungen und Grenzen                 sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jähr-\nder Rechtsverordnungen                  lichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie\nim Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu\n(1) Rechtsverordnungen nach § 1 rlürten nur er-      den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur\nlassen werden, um eine Gefährdung der Leistungs-         Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies er-\nfähigkeit des Verkehrs zu beheben oder zu verhin-        forderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der\ndern oder um eine dringend notwendige Steigerung         Betroffenen auszuschließen.\nder Verkehrsleistungen oder Erweiterung der Ver-\nwendbarkeit der Verkehrsmittel, -wege, -anlagen              (3) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens,\nund -einrichtungen zu erreichen.                         die auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden\nRechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bun-\n(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläß-     desregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach\nliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu      Absatz 2 durch Rechtsverordnung zulassen, daß sie\ngestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfrei-   statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-\nheit der Beteiligten so wenig wie möglich einge-         kommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem\ngriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirt-       Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden\nschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.              können, der bis zu 30 vom Hundert unter den\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem\n§ 3                           niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-\nGegenstand von Rechtsverordnungen               schaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. Voraus-\nbei Versorgungskrisen                   setzung für den Abschlag ist, daß die Wirtschafts-\ngüter sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes\n(1) Rechtsverordnungen nach                           befinden und für ihre Bevorratung nicht nach ande-\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 über die Benutzung von Ver-          ren Vorschriften oder auf Grund vertraglidier Ver-\nkehrsmitteln und                                     einbarungen eine Körperschaft des öffentlichen\n2. § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6                                 Rechts oder eine öffentliche Dier„ststelle Zuschüsse\ngewährt oder das Preisrisiko überno,mmen hat.\nkönnen außer für die in § 1 genannten Zwecke auch\n(4) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 3\nerlassen werden, um eine ausreichende Versorgung\nein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist,\nmit lebenswichtigen Verkehrsleistungen sicherzu-\nsind bei der Feststellung des Einheitswertes des ge-\nstellen, soweit die Deckung des Bedarfs an solchen\nwerblichen Betriebs mit dem für die Vermögensbe-\nVerkehrsleistungen ernsthaft gefährdet ist und diese\nsteuerung maßgebenden Wert, vermindert um den\nGefährdung durch andere Maßnahmen nicht, nicht\nnach Absatz 3 vorgenommenen Bewertungsabschlag,\nrechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit-\nanzusetzen.\nteln behoben oder abgewendet werden kann.\n§ 6\n(2) § 2 Abs. 2 findet Anwendung.\nZuständigkeiten\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen\n§ 4\n(1) Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 3, 4_und 5\nRechtsverordnungen\nerläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung\nüber Buchführungs- und Meldepflichten\nkann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne\nDurch Rechtsverordnung können zu den in den           Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesmini-\n§§ 1 und 3 genannten Zwecken Meldepflichten über         ster für Verkehr übertragen.\nVerkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen sowie\n(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 4 und 5\nbesondere Buchrührunqs- und Meldepflichten über\nerläßt der Bundesminister für Verkehr, wenn\nVerkehrsleistungen und über die Leistungsfähigkeit\nvon Verkehrsunternehmen begründet werden.                 1. der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt ist\n(Artikel 59 a des Grundgesetzes),\n§ 5                           2. eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten\nRechtsverordnungen über Bevorratungen                gegen die Bundesrepublik eröffnet hat oder\n(1) Durch Rechtsverordnung können zu den in           3. die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur\nden §§ 1 und 3 genannten Zwecken für Unterneh-                beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbe-\nmen, die Eigentümer oder Besitzer von Verkehrs-               reitschaft der Bundesrepublik notwendig ist; die\nmitteln, -anlagen und -einrichtungen sind, Vor-               Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben,\nschriften über die Bevorratung mit Bau- m~d Be-               wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen oder\ntriebsstoffen, Ersatzteilen und Geräten erlassen wer-         wenn der Bundestag und der Bundesrat dies ver-\nden. Der Umfang der Bevorratung ist darauf zu                 langen.\nbeschränken, daß die Verwendung der Verkehrs-                (3) Die Bundesregierung und der Bundesmi1:ister\nmittel, -anlagen und -einrichtungen bei Ausfall der       für Verkehr können die ihnen nach den Absatzen\nVersorgung mit Bau- und Betriebsstoffen, Ersatz-          1 und 2 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechts-\nteilen und Geri:iten vorüber~Jehend weiter möglich        verordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nist. § 2 Abs. 2 findet Anwendung.                         stimmung des Bundesrates auf\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann          1. die dem Bundesminister für Verkehr nachgeord-\nvorgesehen werden, daß den Betroffenen für die                neten Bundesober- oder -mittelbehörden,","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                         929\n2. die Landesregierungen, auch mit der Ermächti-       minister für Verkehr zu ihrer Ausführung Verfügun-\ngung zur Weiterübertragung der Befugnis,            gen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachver-\nübertragen. Der Bundesminister für Verkehr kann        halt oder die Auswirkungen der zu regelnden An-\ndie Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen           gelegenheiten auf mehr als ein Land erstrecken und\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 9 auf die Landesregierungen nur    der Zweck der Rechtsverordnungen\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-        1. durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des\nschaft übertragen.                                          Grundgesetzes und durch Verfügungen der Lan-\n(4) Rechtsverordnungen des Bundt~sministers für         desbehörden oder\nVerkehr oder der nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 er-        2. durch eine Einzelweisung nach § 21 Abs. 3\nmächtigten Bundesbehörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 9\nnicht oder nkht rechtzeitig erreicht werden kann.\nergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtsdiaft.\n§ 7\nZustimmungsbedürftigkeit\nZweiter Abschnitt\nder Rechtsverordnungen                            Sicherstellung durch Leistungen\n(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder\ndes Bundesministers für Verkehr nach § 1 bedürfen                                  § 10\nnicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre                            Leistungspflichtige\nGeltung auf längstens 6 Monate befristet wird. Eine\nVerlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zu-             (1) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisen-\nstimmung des Bundesrates möglich.                       bahngesetzes, öffentlich-rechtliche Träger von Bau-\nund Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren\n(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder      Gewässern einschließlich Häfen, sonstige Eigen-\ndes Bundesministers für Verkehr nach § 3 bedürfen       tümer und Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen\nnicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre         und -einrichtungen sowie Führer von Verkehrsmit-\nGeltung auf längstens 2 Monate befristet wird. Eine     teln sind zu Leistungen nach den §§ 11 bis 15 für die\nVerlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustim-      in § 1 genannten Zwecke verpflichtet.\nmung des Bundesrates möglich. Sollen Rechtsver-\nordnungen nach § 3 länger als ein Jahr gelten, be-         (2) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisen-\ndürfen sie auch der Zustimmung des Bundestages.         bahngesetzes sind zu Leistungen nach § 11 auch für\ndie nicht der Verteidigung dienenden Zwecke des\n(3) Nach Eintritt einer der Voraussetzungen des      § 1 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes verpflichtet.\n§ 6 Abs. 2 bedürfen Rechtsverordnungen nach den\n§§ 1, 3, 4 und 5 nicht der Zustimmung des Bundes-\nrates oder des Bundestages.                                                        § 11\nLeistungspflicht der Eisenbahnen\n§ 8                              (1) Die Deutsche Bundesbahn ist gegenüber den\nGeltungsdauer der Rechtsverordnungen            Behörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer\nAufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind,\n(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1,\nverpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-,\n3, 4, 5 und 6 Abs. 3, die bei Eintritt einer der Vor-\nKraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen\naussetzungen des § 6 Abs. 2 in Kraft sind, gelten\nunbefristet weiter.                                     zu erbringen.\n(2) Die Deutsche Bundesbahn kann durch den\n(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-\nBundesminister für Verkehr zu sonstigen Leistun-\nzes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die\ngen verpflichtet werden. Sie kann insbesondere ver-\nin den §§ 1 und 3 genannten Zwecke nicht mehr\npflichtet werden,\nerforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundes-\nregierung oder des Bundesministers für Verkehr          1. ihre Schienenstrecken und sonstigen Verkehrs-\nsind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und              anlagen sowie ihre Betriebs- und Instandsetzungs-\nder Bundesrat dies verlangen.                               anlagen anderen Eisenbahnen des öffentlichen\nVerkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder\n(3) Rechtsverordnungen der Landesregierungen             Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich be-\noder der von diesen ermächtigten Stellen sowie von          schränkten Nutzung zu überlassen,\nnachgeordneten Bundesbehörden, die auf Grund\neiner Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 erlassen         2. ihre Verkehrs-, Betriebs- und Instandsetzungs-\nwerden, treten spätestens mit dieser Rechtsverord-          mittel anderen Eisenbahnen des öffentlichen v~r-\nnung außer Kraft.                                           kehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mit-\ngebrauch oder zu einer anderen zeitlich be-\n§ 9                                schränkten Nutzung oder zu Eigentum zu über-\nlassen, zu Eigentum jedoch nur, sofern der Ver-\nVerfügungen\nbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die\nDie Rechtsverordnungen der Bundesregierung               Durchführung wesentlicher Veränderungen der\noder des Bundesministers für Verkehr nach den               Sache oder die Vornahme erheblicher Aufwen-\n§§ 1, 3, 4 und 5 können vorsehen, daß der Bundes-           dungen für sie wahrscheinlich ist,","930                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. die ihrem Betrieb dienenden Verkehrsmittel, -an-      Zwecken der Verteidigung dienen, durch Rechts-\nlagen und -einrichtungen zu erhalten, zu ändern,    verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz\nwiederherzustellen oder neue Verkehrsmittel,        oder teilweise auf Bundesbehörden übertragen.\n-anlagen und -einrichtungen zu bauen,\n4. Anclerun~Jen    vorhandener Verkehrsmittel, -an-\nlagen und -einrichtungen zu unterlassen,                                        § 12\n5. bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrs-                   Leistungspflicht der Baulastträger\nmitteln, -anlagen und -einrichtungen besondere         (1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und\nAu flaglm über t<>chnische Anforderungen zu er-     Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Ge-\nfüllen,                                             wässern einschließlich Häfen können verpflichtet\n6. Leistungen nuch den Nummern 1 bis 5 und nach          werden,\nAbsatz 1 vorzubereiten.                             1. ihre Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen\nzu ändern, zu verstärken, zu erweitern, wieder-\n(3) Die Deutsche Bundesbahn untersteht hinsicht-         herzustellen, zu erhalten oder neue Verkehrs-\nlich der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 den            wege, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,\nWeisungen des Bundesministers für VerkehL\n2. Änderungen vorhandener Verkehrswege,            -an-\n(4) Für nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffent-        lagen und -einrichtungen zu unterlassen,\nlichen Verkehrs gilt hinsichtlich ihres Verkehrs mit    3. bei der Herstellung oder Änderung von Ver-\nSchienenfahrzeugen einschließlich des Schienen-              kehrswegen, -anlagen und -einrichtungen beson-\nersatz- und -ergänzungsverkehrs Absatz 1 entspre-            dere Auflagen über technische Anforderungen zu\nchend. Sie können ferner zu so'lstigen Leistungen im         erfüllen.\nSinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet\nwerden. Die Verpflichtung nimmt der Bundes-                  (2) Maßnahmen der Behörden der Bundeswehr-\nminister für Verkehr vor, soweit es sich nicht um       verwaltung nach dem Bundesleistungsgesetz bleiben\nSchienenersatz- und -ergänzungsverkehr handelt.          unberührt. § 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes\nist insoweit nicht anzuwenden. Das Benehmen nach\n(5) Die sonstigen Eisenbahnen (Eisenbahnen des       § 5 Abs. 3 und das Einvernehmen nach § 36 Abs 3\nnichtöffentlichen Verkehrs) können durch den Bun-        Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Be-\ndesminister für Verkehr zur Erbringung von Ver-          hörden der Bundeswehrverwaltung mit den zur Aus-\nkehrsleistungen mit Schienenfahrzeugen und zu            führung des Absatzes 1 zuständigen Behörden her-\nsonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2      zustellen.\nNr. 1 bis 6 verpflichtet werden.\n§ 13\n(6) Eine Leistung, deren Erbringung Vorschriften\ndes § 453 des Handelsgesetzbuches, der Eisenbahn-                        Erweiterte Leistungspflicht\nVerkehrsordnung, der Eisenbahn-Befähigungsord-                           von Verkehrsunternehmen\nnung, der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung               Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Be-\noder sonstiger für den Bau oder den Betrieb der          triebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können\nEisenbahnen geltenden Rechtsverordnungen ent-            hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebens-\ngegenstehen, kann auf Grund der Absätze 1 bis 5 nur      wichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel,\ngefordert oder zur Pflicht gemacht werden, wenn der      -anlagen und -einrichtungen zu Leistungen im Sinne\nBundesminister für Verkehr genehmigt hat, daß die        des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ver-\n~Jenannten Vorschriften bei der Erbringung der Lei-      pflichtet werden, wenn dies für Zwecke der Vertei-\nstungen nicht eingehalten zu werden brauchen. Der        digung unumgänglich notwendig ist und eine der\nBundesminister für Verkehr kann die Genehmigung          Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegt.\nnur erteilen, wenn und soweit dies für Zwecke der\nVerteidigung unumgänglich notwendig ist.\n§ 14\n(7) Der Bundesminister für Verkehr und der Bun-\ndesminister der Verteidigung regeln durch Rechts-                           Verwahrungspfüchten\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in               (1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von See-\nwelcher Weise Verkehrsleistungen nach den Ab-            und Binnenschiffen, Luftfahrzeugen und Straßenfahr-\nsätzen 1 und 4 für Zwecke der Streitkräfte erbracht      zeugen sowie die Eigentümer und Besitzer von Ver-\nwerden und wie die Eisen bi.lhnen und die Streit-        kehrsanlagen und -einrichtungen können verpflichtet\nkräfte bei der Erbringung der Verkehrsleistungen         werden,\nzusümmcnarbeiten. Die Rechtsverordnung kann be-          1. verschlossene Schriftstücke, die Zwecken dieses\nstimmen, daß Schäden, die bei der Benutzung der              Gesetzes dienen, anzunehmen, ungeöffnet zu ver-\nEisenbahnen durch die Streitkräfte entstehen, unter         wahren und erst beim Vorliegen der festgesetzten\nBerücksichtigung der durch diese Benutzung herbei-           Voraussetzungen von ihrem Inhalt Kenntnis zu\ngeführten besonderen Gefahren abweichend von ge-             nehmen,\nsdzlichen Haftpflichtbestimmungen zwischen den\nEisenbahnen und den Streitkräften auszugleichen          2. Fernmeldemittel sowie Gegenstände, die der\nsind.                                                       Sicherung der Nachrichtenübermittlung dienen,\nanzunehmen, zu verwahren und erst beim Vor-\n(8) Der Bundesminister für Verkehr kann seine            liegen der festgesetzten Voraussetzungen zu ver-\nBefugnisse nach den Absfüzen 4 bis 6, soweit sie             wenden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                           931\n(2) Die Verpflichtung kann mit Auflagen über            (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten\ndie Art der Verwahrung und über die Verwendung          Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Be-\nverbunden werden.                                      steuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren\n§ 15                          verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179,\n188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung\nVerkehrsräumung,                     über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den\nStandort- und Wegeänderungen               Finanzämtern gelten insoweit nicht.\n(1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von Ver-\nkehrsmitteln können verpflichtet werden, diese nach\neinem zu bezeichnenden Ort zu bringen und dabei\neinen bestimmten Weg zu benutzen. Die Verpflich-                          Dritter Abschnitt\ntung kann auch darauf erstreckt werden, daß zusätz-\nliche Betriebsstoffe und Ersatzteile mitgeführt wer-                    Verwaltungsverfahren\nden. Ferner kann die Verpflichtung auferlegt wer-\nden, die Verkehrsmittel am bezeichneten Ort zu be-                                § 17\nlassen oder nur innerhalb eines bestimmten Ge-                            Interessenausgleich\nbietes zu verwenden.\n(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes und\n(2) Die Eigentümer und Besitzer von Verkehrsein-     der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nrichtungen können verpflichtet werden, diese ganz       verordnungen ist darauf hinzuwirken, daß die Inter-\noder teilweise an einen zu bezeichnenden Ort zu         essen der auf Verkehrsleistungen angewiesenen\nbringen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.             zivilen und militärischen St~llen sowie die der Ver-\n(3) Inhaber von Bereitstellungsbescheiden nach       kehrs- und Baulastträger im Rahmen der Gesamt-\n§ 36 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes, die von        planung für die Landesverteidigung angemessen be-\nBehörden der Bundeswehrverwaltung erlassen wor-         rücksichtigt und ausgeglichen werden.\nden sind, dürfen hinsichtlich der bereitzustellenden       (2) Bei Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes\nVerkehrsmittel und -einrichtungen nur mit Zustim-\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nmung der zuständigen Anforderungsbehörde ver-           Rechtsverordnungen ist darauf Rücksicht zu nehmen,\npflichtet werden.\ndaß der Verkehrsablauf und die Entwicklung der\n(4) Die   Verpflichtungen nach den Absätzen 1        Verkehrsunternehmen und Verkehrsanlagen nicht\nund 2 sind nur auf Grund einer Weisung oder Er-         mehr beeinträchtigt werden, als dies im übergeord-\nmächtigung des Bundesministers für Verkehr und          neten Verteidigungsinteresse notwendig ist.\nerst dann zulässig, wenn eine der Voraussetzungen\ndes § 6 Abs. 2 vorliegt.\n§ 16                                                    § 18\nAuskünfte                                                Vorsorge\n(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes sowie zur          Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-\nVorbereitung und Durchführung der Rechtsverord-         meindeverbände haben die personellen, organisato-\nnungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natür-      rischen und materiellen Voraussetzungen zur Durch-\nlichen und juristischen Personen und nichtrechts-       führung der Maßnahmen zu· schaffen, die für die in\nfähigen Personenvereinigungen den zuständigen Be-       § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich sind.\nhörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte\nzu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch\nauf Planungen für die Herstellung oder Änderung                                   § 19\nvon Verkehrsanlagen und -einrichtungen.                                       Zustellungen\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der            Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen          gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-\nsind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume sowie       gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)\nVerkehrsmittel des Auskunftspflichtigen zu betreten,    in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichts-\ndort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen           ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nsowie in die geschäftlichen und technischen Unter-     S.17) mit folgender Maßgabe:\nlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.\n1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel-\n(3) Die zuständigen Behörden können die Vor-            lung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal-\nführung von Verkehrsmitteln an einem von ihnen             tungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die\nzu bestimmenden Ort verlangen und dem Aus-                 Zustellung auch durch schriftliche oder fernschrift-\nkunftspflichtigen aufgeben, alle Änderungen der mit-        liche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung\ngeteilten Tatsachen anzuzeigen.                            oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete      öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungs-\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,            zustellungsgesetzes nicht vorliegen -         durch\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in             öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-         Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und\nzeichneten Angehörigen der Gefahr straf gerichtlicher       geeigneten Weise vorgenommen werden. In die-\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz            sen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                 Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkl","932                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnen-      desoberbehörden übertragen. Allgemeine Verwal-\nschiffen und Luftfahrzeugen können auch durch      tungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des\nFunkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfer-         Grundgesetzes bedürfen nicht der· Zustimmung des\ntigung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen-    Bundesrates, wenn eine der Voraussetzungen des\ntümer oder Besitzer zu übermitteln.                 § 6 Abs. 2 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften\ndie Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen,\n§ 20                         die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\nworden sind.\nAusführung des Gesetzes\nfür Verteidigungszwecke                    (7) Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Ar-\ntikel 86 des Grundgesetzes erläßt der Bundesminister\n(1) Die Ausführung dieses Gesetzes und der auf\nfür Verkehr.\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen obliegt für die in § 1 genannten Zwecke             (8) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt\ndurch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses\n1. dem Bund hinsichtlich                                Gesetzes zuständigen Behörden. Die Rechtsverord-\na) der Eisenbuhnen im Sinne des Allgemeinen         nung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; dies\nEisenbahngesetzes, ausgenommen den Schie-       gilt nicht, soweit sie Zuständigkeiten der bundes-\nnenersa.tz- und -ergänzungsverkehr der nicht-   eigenen Verwaltung regelt oder wenn eine derVor-\nbundeseigenen Eisenbahnen,                      aussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegt.\nb) der Seeschiffahrt,                                  {9) In Rechtsverordnungen nach § 1 und in Rechts-\nc) der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasser-       verordnungen nach den §§ 4 und 5 für die in § 1\nstraßen und den mit ihnen in Verbindung         genannten Zwecke kann· die Zuständigkeit zur Aus-\nstehenden schiffbaren Gewässern, ausgenom-      führung dieser Verordnungen geregelt und dabei\nmen die Häfen,                                  bestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Aus-\nd) des Verkehrs mit Luftfahrzeugen,                 führung dieser Verordnungen besondere Stellen ein-\ne) der Bundeswasserstraßen,                         zurichten sind.\nf) Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenver-            (10) Soweit Behörden der Deutschen Bundesbahn\nkehrs, soweit sie über den Bereich eines Lan-   nach Absatz 8 oder 9 zu zuständigen Behörden be-\ndes hinausgehen,                                stimmt oder ihnen Befugnisse nacr § 11 Abs. 8 über-\ntragen werden, unterstehen sie den Weisungen des\n2. im übrigen den Ländern, einschließlich der Ge-       Bundesministers für Verkehr.\nmeinden und Gemeindeverbände, im Auftrage des\nBundes.\n§ 21\n(2) Die Landesregierungen können bestimmen,                        Ausführung des Gesetzes\ndaß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses                        bei Versorgungskrisen\nGesetzes kreisangehörigen Gemeinden zugewiese-\nnen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen              (1) Die Ausführung dieses Gesetzes und der auf\noder Gemeindeverbänden wahrgenommen werden.             Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen obliegt für die in den §§ 3 und 10 Abs. 2\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann die          genannten Zwecke auf den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 ge-\nWahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1            nannten Verkehrsbereichen mit Ausnahme der nicht-\nBuchstabe f auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs       bundeseigenen Eisenbahnen, der Binnenschiffahrt\nder Bundesanstalt für den Güterfernverkehr über-        auf den mit den Bundeswasserstraßen in Verbindung\ntragen. Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr      stehenden schiffbaren Gewässern sowie der Auf-\nwird insoweit als Bundesoberbehörde tätig.              gaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit\n(4) In Ländern, in denen in den Gemeinden und        sie über den Bereich eines Landes hinausgehen, dem\nGemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten           Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegen-\nein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen    heit.\nStelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde             (2) Soweit nach Absatz 1 dieses Gesetz und die\noder des Gemeindeverbandes.                             auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\n(5) Für Rechtsverordnungen, die für die in § 3       nungen von den Ländern als eigene Angelegenheit\ngenannten Zwecke erlassen worden sind, gilt, so-        ausgeführt werden, kann der Bundesminister für\nweit sie auch Zwecken des § 1 dienen, Absatz 1          Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates allge-\nbis 4, sobald eine der in § 6 Abs. 2 bezeichneten       meine Verwaltungsvorschriften er lassen.\nVoraussetzungen vorliegt.                                  (3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses\n(6) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund          Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von den\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen           Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wer-\nnach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 5 von den Ländern,      den, kann die Bundesregierung in besonderen Fällen\neinschließlich der Gemeinden und Gemeindever-           Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit dies zu\nbände, im Auftrage des Bundes ausgeführt. werden,       ihrem einheitlichen und planmäßigen Vollzug ge-\nübt der Bundesminister für Verkehr die Befugnisse       boten ist.\nder Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundge-           (4) In Rechtsverordnungen nach § 3 und in Rechts-\nsetzes aus. Der Bundesminister für Verkehr kann         verordnungen nach den §§ 4 und 5 für die in § 3 ge-\ndiese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis           nannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Ausfüh-\nnach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bun-       rung dieser Verordnung geregelt werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                           933\n§ 22                           dig sind, die obersten Landesbehörden zu der An-\nMitwirkung von Vereinigungen                    ordnung ermächtigen, daß die zuständigen Behörden\nund Hilfsorganen                      Maßnahmen zur Sicherstellung von Verkehrsleistun-\ngen für die in § 1 genannten Zwecke in Ubungen\n(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 4           erproben.\nund 5 kann bestimmt werden, daß\n1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Körper-                  (2) Soweit der Ubungszweck es erfordert, können\nbis zur Dauer von 14 Tagen\nschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,\ndie Aufgaben des Verkehrs wahrnehmen, bei der          1. Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisen-\nAusführm1g der Rechtsverordnungen beratend                  bahngesetzes zu Leistungen der in § 11 Abs. 1\nmitwirken, soweit Intc.:~ressen der Verkehrswirt-           und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Art, je-\nschaft b(~troffen sind,                                     doch nicht zur Dberlassung von Verkehrs-, Be-\n2. die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz                   triebs- und Instandsetzungsmitteln zu Eigentum\noder teilweise auf Körperschaften und Anstalten\nverpflichtet werden,\ndes öffenLlich(;n Rechts, die Aufgaben des Ver-        2. sonstige Sach- und Werkleistungen nach Maß-\nkehrs wahrnehmen, übertrugen wird. Die Körper-             gabe des § 25 in Anspruch genommen werden.\nschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts\nunterstehen insoweit den Weisungen der in der\nRechtsverordnung bestimmten Behörde.                                              § 25\n(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der                     Leistungsverpflichtungen bei Ubungen\nDurchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für               (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen zur\nZwecke <kr §§ 1, 3, 4 und 5 auf Grund dieses Ge-            Durchführung von Ubungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2\nsetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener            gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Vor-\nRechtsvcrordnunqen zu erfüllen hat, der in Absatz 1         schriften des Bundesleistungsgesetzes sinngemäß.\ngenannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen.\nDiese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen                (2) Als Leistungen gemäß Absatz 1 können unter\nder zuständigen Behörde, die Verbände und Zusam-            Berücksichtigung des § 3 des Bundesleistungsge-\nmenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.                   setzes nur angefordert werden:\n(3) Die zuständige Behörde kann sich geeigneter          1. Die Uberlassung von Verkehrsmitteln und be-\nPersonen mit deren Zustimmung als Hilfsorgane für                weglichen Verkehrseinrichtungen zum Gebrauch,\ndie Wahrnehmung einzelner Aufgaben bedienen.                    zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung,\n(4) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1          2. die Uberlassung von baulichen Anlagen, Teilen\nbis 3 wahrzunehmen haben, sind nach § 1 der Ver-                von baulichen Anlagen, unbebauten Grundstücken\nordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat                    oder freien Flächen von bebauten Grundstücken\nnichtbeamteter Personen in der Fassung der Be-                  zum vorübergehenden Gebrauch, Mitgebrauch\nkanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I                 oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nut-\nS. 351) zu verpflichten.                                        zung,\n3. Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungs-\n§ 23\nleistungen sowie Verpflegungsleistungen, soweit\nRechtsmittelbeschränkung                       diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen Ge-\nIn einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind            schäftsbetriebes des Leistungspflichtigen vorge-\ndie Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde                nommen zu werden pflegen, ferner Verkehrslei-\ngegen eine andere Entscheidung des Gerichts aus-                stungen von Verkehrsunternehmen.\ngeschlossen, wenn das Verfahren einen Verwal-                  (3) Die Vorschriften der §§ 45, 66 bis 76, 77 Abs. 3,\ntungsakt zum Gegenstand hat, der auf Grund dieses           § § 79 bis 83 und 87 bis 94 des Bundesleistungsge-\nGesetzes für die in § 1 genannten Zwecke oder auf           setzes sind nicht anzuwenden.\nGrund einer auf § 1 beruhenden Rechtsverordnung\noder auf Grund einer Rechtsverordnung nach den\n§§ 4 oder 5 für die in § 1 genannten Zwecke erlas-\nsen worden ist, und wenn eine der Voraussetzungen\ndes § 6 Abs. 2 vorliegt.                                                        Fünfter Abschnitt\nEntschädigungen und Kosten\nViertei· Abschnitt                                               § 26\nUbungen                                               Entschädigungen\n(1) Leistungen nach den §§ 11 bis 13 und 24 Abs. 2\n§ 24                         Nr. 1 sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 20 bis\nDurchführung von Ubungen                    32 des Bundesleistungsgesetzes abzugelten. § 25 des\nBundesleistungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann anord-          auf Verlangen den Eigentümern ein Vorschuß zu\n:nen oder für Aufgaben, für die nach § 20 Abs. 1            leisten ist, wenn sie auf Grund des § 11 Abs. 2 Nr. 3,\nNr. 2 die Länder, einschließlich der Gemeinden oder         des § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 13 zu baulichen\nGemeindeverbände, im Auftrage des Bundes zustän-            Maßnahmen verpflichtet sind.","934                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Für Schäden im Zusammenhang mit Ubungen           den durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses\nnach § 24 Abs. 1 gelten die Vorschriften des § 77         Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allge-\nAbs. 1 und 2 und des § 78 des Bundesleistungsge-          meinen Verwaltungsvorschriften sowie durch Wei-\nsetzes sinngemäß.                                         sungen der zuständigen Bundesbehörden für die in\n(3) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Ge-         § 1 genannten Zwecke vorgeschrieben werden; per-\nsetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen           sönliche und sächliche Verwaltungskosten werden\nRechtsverordnung, die nicht nach Absatz 1 abzu-           nicht übernommen. Die Kosten einer Enteignung\ngelten ist, eine Enteignung dar, ist eine Entschädi-      zugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines\ngung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt         Gemeindeverbandes sowie die ihnen erwachsenden\nsich nach dem für eine vergleichbare Leistung im          Kosten, welche allgemein auf Grund dieses Gesetzes\nWirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an          oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\neiner vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches      Rechtsverordnungen von Eigentümern und Besitzern\nEntgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung un-    von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen\nter gerechter Abwägung der Interessen der Allge-          selbst getragen werden müssen, sind vom Bund\nmeinheit und der Beteiliglen zu bemessen.                 nicht zu erstatten. Die Kosten der für die in § 3\ngenannten Zwecke erforderlichen Maßnahmen fal-\n(4) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige      len dem Träger der Aufgabe (§ 21 Abs. 1) zur Last.\nverpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnung oder in einer auf Grund          (2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom\ndieses Gesetzes oder in einer nach Maßgabe einer         Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des\nRechtsverordnung ergangenen Verfügung als Be-            Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden\ngünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter be-     Einnahmen sind an den Bund abzuführen.\nzeichnet, so ist die Entschädigung von dem Träger             (3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten-\nder Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von       den Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-\ndemjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist,          den Einnahmen sind die Vorschriften über das\nnicht erlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe;      Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die\nsoweit der Träger der Aufgabe den Entschädigungs-         Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-\nberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen       desbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän-\nden Begünstigten auf den Träger der Aufgabe über.         digen obersten Landesbehörden übertragen und zu-\nDer Ubergang kann nicht zum Nachteil des Entschä-         lassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu\ndigungsberechtigten geltend gemacht werden.               leistenden Ausgaben und die m.it ihnen zusammen-\n(5) Auf die Festsetzung von Entschädigungen und        hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-\ndie Verjährung von Ansprüchen nach den Absätzen 1         schriften über die Kassen- und Buchführung der\nbis 3 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundes-        zuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-\nleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei          wendet werden.\ntreten an die Stelle der Anforderungsbehörden die\nBehörden, die die Verpflichtung zur Leistung nach\nSechster Abschnitt\nden §§ 11 bis 13 ausgesprochen, Ubungen nach § 24\nAbs. 1 durchgeführt oder entschädigungspflichtige                    Straf- und Bußgeldvorschriften\nMaßnahmen im Sinne des Absatzes 3 angeordnet\nhaben. Für Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 bleiben                               §  29\ndie Zuständigkeiten der Anforderungsbehörden un-                            Zuwiderhandlungen\nberührt.                                                             gegen Sicherstellungsmaßnahmen\n(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit sich die Entschädi-       Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-\ngung für eine Leistung nach Tarifen bemißt.               strafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n§ 27\n1. gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1,\nHärteausglekh                            3, 4 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung oder\ngegen eine auf Grund einer solchen Rechtsver-\n(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses\nordnung ergangene vollziehbare Verfügung ver-\nGesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\nstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-\nRechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-\nstimmten Tatbestand auf diese Vorschrift ver-\nnachteil zugefügt, der nicht nach § 26 abzugelten ist,\nweist, oder\nist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn\nund soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich          2. eine Leistung nach § 13 nicht, nicht rechtzeitig,\nunbilliger Härten geboten erscheint.                          nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig er-\nbringt oder einer ihm auf Grund des § 13 auf-\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger          erlegten Verpflichtung zur Unterlassung zuwider-\nder Aufgabe verpflichtet.                                     handelt oder eine Auflage nicht erfüllt.\n(3) § 26 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 30\n§ 28\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\nKosten                              (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n(1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen,           Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\ndie den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-            ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                            935\neiner mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-         eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-\ntrauten Verwullungsbehörde bekanntgeworden ist,          lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung\nunbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem      Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die auf\nJahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nbestraft.                                                gen auferlegen.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der                                 § 33\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder                   Verletzung der Aufsichtspflicht\neinen anderen zu schädigen, so fat die Strafe Ge-\n(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nnach den §§ 29 oder 31 mit Strafe oder Geldbuße be-\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\ndrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nLeiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Ver-\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\ntreter des Inhabers, gegen ein Mitglied des zur ge-\naussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\nsetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-\nunbefugt verwertet.\nschen Person oder einen vertretungsberechtigten\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten       Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft\nverfolgt.                                                eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vor-\n§ 31                          sätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt\nOrdnungswidrigkeiten                   haben und der Verstoß hierauf beruht.\n(2) Die Geldbuße beträgt im Falle einer Zuwider-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                               handlung\n1. gegen § 29 bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtver-\n1. eine Verpflichtung nach § 14 über die Annahme,            letzung bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,\ndie Verwahrung, die Kenntnisnahme, die Ver-              bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu\nwendung oder eine mit der Verpflichtung ver-             zehntausend Deutsche Mark,\nbundene Auflage nicht erfüllt,\n2. gegen § 31 bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtver-\n2. entgegen einer Verpflichtung nach § 15 Abs. 1             letzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, bei\nein Verkehrsmittel nicht an den ihm bezeichneten         fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünf-\nOrt bringt oder dabei einen anderen als den be-          tausend Deutsche Mark.\nstimmten Weg benutzt oder gegen die Verpflich-\ntung, zusätzliche Betriebsstoffe oder Ersatzteile                              § 34\nmitzuführen oder das Verkehrsmittel an dem be-\nzeichneten Ort zu belassen oder innerhalb eines                Geldbuße gegen juristische Personen\nbestimmten Gebietes zu verwenden, verstößt,                     und Personenhandelsgesellschaften\n3. entgegen einer Verpflichtung nach § 15 Abs. 2            (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\nVerkehrseinrichtungen nicht an den bezeichneten      lichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-\nOrt bringt oder gegen die Verpflichtung, zusätz-     schen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-\nliche Betriebsstoffe oder Ersatzteile mitzuführen    sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine\noder die Verkehrseinrichtung an dem bezeichne-       nach den §§ 29, 31 oder 33 mit Strafe oder Geldbuße\nten Ort zu belassen, verstößt oder                   bedrohte Handlung, so kann auch gegen die juristi-\nsche Person oder die Personenhandelsgesellschaft\n4. entgegen § 16 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\neine Geldbuße festgesetzt werden.\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\noder eine sonstige ihm nach § 16 obliegende oder        (2) Ist eine Zuwiderhandlung nach § 29 begangen\nauferlegte Verpflichtung verletzt.                   worden, so beträgt die Geldbuße bis zu fünfzigtau-\nsend Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrigkeit\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-        nach den §§ 31 oder 33 begangen worden, so ist die\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu         Geldbuße nach diesen Vorschriften zu bemessen.\nzwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\nbegangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\n§ 35\nDeutsche Mark geahndet werden.\nZuständige Verwaltungsbehörde\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\n§ 32\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zu-\nHandeln für einen anderen                  widerhandlungen gegen\n(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 29      1. Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nund 31 gelten auch für denjenigen, der als vertre-           gangen sind, die Behörde, die die Verfügung er-\ntungsberechtigtes Organ einer juristischen Person,           lassen hat,\nals Mitglied eines solchen Organs oder als gesetz-       2. eine nach den §§ 1, 3, 4 oder 5 erlassene Rechts-\nlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch       verordnung oder gegen eine auf Grund einer sol-\ndann, wenn die Rechtshandlung, welche die Ver-               chen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,\ntretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.\na) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zu-\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht               ständig sind,\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des               der Bundesminister für Verkehr oder die in\nUnternehmens oder eines Teiles des Unternehmens                    der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,","936                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nb) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-           (5) Durch Vereinbarung des Bundesministers für\nständig sind,                                   Verkehr mit dem Bundesminister für das Post- und\ndie zuständige oberste Landesbehörde oder      Fernmeldewesen wird geregelt, in welcher Weise\ndie in der Rechtsverordnung bestimmte Be-     und in welchem Umfang die Deutsche Bundespost\nhörde.                                        mit ihren Verkehrsmitteln Verkehrsleistungen er-\nbringt und ihre Verkehrsmittel, -anlagen und -ein-\n(2) Die nach Absatz 1 zuständige Verwaltungs-        richtungen für vom Bundesminister für Verkehr be-\nbehörde entscheidet auch über die Abänderung und        stimmte Aufgaben zur Verfügung stellt.\nAufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht\nnachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten).\n§ 37\nÄnderung von Gesetzen\n(1) In § 1 des Gesetzes zur weiteren Verein-\nSiebenter Abschnitt                    fachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf-\nSchlußvorschriften                    gesetz 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 175) 2), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-\nderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom\n§ 36                          21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird\nAusnahmen und Sonderregelungen               folgende Nummer 9 eingefügt:\n(1) Die Streitkräfte, die Polizei, die Organisatio-   ,,9. § 29 des Gesetzes zur Sicherstellung des Ver-\nnen des Zivilschutzes und die Deutsche Bundespost              kehrs vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nsind von Verpflichtungen nach diesem Gesetz und                s. 927)\".\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                   ~\nverordnungen ausgenommen, soweit dieses Gesetz               (2) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 21 Abs. 1 des Stra-\nnichts anderes bestimmt. Dies gilt auch hinsichtlich    ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nder für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes       machung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I\nzum Gebrauch in Anspruch genommenen Verkehrs-            S. 837) 3 ) und der Gesetze vom 16. Juli 1957 (Bun-\nmittel, -anlagen und -einrichtungen. Der Bundes-         desgesetzbl. I S. 709 und 710) werden nach dem\nminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechts-      Komma hinter den Worten „Wegen oder Plätzen\"\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei-           die Worte „für Zwecke der Verteidigung/' einge-\ntere Ausnahmen zuzulassen.                              fügt.\n(2) Rechtsverordnungen über die Benutzung von\nVerkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen (§ 1                                         § 38\nAbs. 1 Nr. 1) sowie über das Verhalten bei deren\nBenutzung und die Verpflichtung zur Benutzung be-                      Einschränkung der Grundrechte\nstimmter Verkehrswege (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) gelten für         Die Grundrechte der Freizügigkeit {Artikel 11 des\ndie nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen             Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Woh-\nOrganisationen, wenn und soweit sie dies vorsehen.       nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach\nSoweit es im Einzelfall zur Erfüllung lebens- oder      Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nverteidigungswichtiger Aufgaben dringend geboten\nist, können diese Organisationen von den Vorschrif-\nten über das Verhalten bei der Benutzung abwei-\nchen; unter den gleichen Voraussetzungen können\n§ 39\ndie Streitkräfte im Benehmen mit der zuständigen\nBehörde von den Vorschriften über die Benutzung                                   Hamburg-Klausel\nund über die Verpflichtung zur Benutzung bestimm-            Die Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt\nter Verkehrswege abweichen.                              Hamburg auf Grund der mit Hamburg und Preußen\n(3) Rechtsverordnungen nach den § § 1 und 3 kön-      abgeschlossenen Zusatzverträge zum Staatsvertrag,\nnen bestimmen, daß Kraftfahrzeuge, deren Zuge-           betreff end den Dbergang der Wasserstraßen von\nhörigkeit zu den nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausge-       den Ländern auf das Reich, und ihre Ergänzungen\nnommenen Organisationen sich nicht aus dem amt-          - Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12\nlichen Kennzeichen ergibt, ein besonderes Kenn-          des Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichs-\nzeichen zu führen haben.                                 gesetzbl. I S. 222) und Nachträge zum Zusatzver-\ntrage mit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und\n(4) Verpflichtungen zu einer Dienst- oder Sach-      12 des Staatsvertrages vom 22. Dezember 1928\nleistung nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundes-          (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) in Verbindung mit § 1\nleistungsgesetz oder nach § 12 des Ersten Gesetzes       Abs. 1 Satz 4 des. Gesetzes über die vermögensrecht-\nüber Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung           lichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom\ngehen vor, soweit sie mit Leistungsverpflichtungen       21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) - bleiben\nnach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Ge-         unberührt.\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Wider-\nspruch stehen. Die Leistungsverpflichtungen sind zu      2) Bundesgesetzbl. III 453-11\nerfüllen, wenn und soweit es möglich ist.                3)  Bundesgesetzbl. III 9231-1","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                        937\n§ 40                          gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nAufhebung von Vorschriften                 auch im Land Berlin. Rechtsvero1dnungen nach § 3\ngelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\nDie Verordnunu zur Behimpfung von Notständen          leitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsverordnun-\nim Verkehr vom 19. Seplernber 1939 (Reichsgesetz-        gen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich ausge-\nblatt I S. 1851) wird auf9choben.                        schlossen wird. Das gleiche gilt für Rechtsverord-\nnungen nach den §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 2 und\nAbs. 3, die für die in § 3 genannten Zwecke erlassen\n§ 41                          werden.\nBerlin-Klausel\n§ 42\nDieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 1, 10\nbis 15, 17, 18, 24, 25, 31 und der sonstigen den Ver-                         Inkrafttreten\nteidigungszwecken dienenden Vorschriften nach              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nMaßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ubcrleitungs-        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl"]}